Sachverhalt
1.
1.1
A ._____ war am 1 4. Juni 2011 in Begleitung seines Vaters zu Fuss auf der Strasse unterwegs, als der Täter, B._____ , den Weg des Geschädigten und seines Vaters kreuzte. In der rechten vorderen Ho sentasche führte der Täter ein Messer mit einer Klingenlänge von 8.5 Zentimeter mit sich ( Urk. 8/4/2, Anklage S. 5). Nachdem sich der Geschädigte von seinem Vater verabschiedet hatte, kam es zu einem Blickkontakt zwischen dem Geschä digten und dem sich vorerst auf der anderen Strassenseite befindenden nach maligen Täter. In der Folge ging der Täter auf den Geschädigten zu
und fragte ihn , wieso er ihn denn anges ehen habe („was luegsch so krass?“; Urk. 8 /4/2, Anklage S. 5; Urk. 3/7 S. 7) . Der Geschädigte sagte dem Täter, dass er weiterge hen solle, worauf der Täter den Geschädigten fragte , ob er wisse, wer er sei, und ihm mit teilte , dass er B._____ heisse und von W ._____
komme . Der Ge schädigte sagte darauf , dass er der A ._____ aus S ._____ sei und fragte den Täter, ob er nach Schwammendingen gekommen sei, um ihn zu belästigen („Was chunsch mi denn do in Schwamedinge
go
afi gge ?“ beziehungsweise „ Chunsch Du vo
Wollishofe nach Schwamedinge da go d ‘
Lüt
afigge ?“; Urk. 8/4/2, Anklage S. 5; Urk. 3/7 S. 8). In der Folge
schubste der Täter den Geschädigten, worauf der Geschädigte den Täter zurück schubste. Anschliessend zog der Täter das Messer, welches er vorher vom Geschädigten unbemerkt be reits geöffnet hatte, mit seiner rechten Hand aus seiner Hosentasche, packte den Täter mit seiner linken Hand an dessen rechte n Schulter, zog ihn zu sich und stach mit dem Messer zweimal in den oberen Bereich des Rückens des Geschä digten (Urk. 8/4/2, Anklage S. 6 ). Der Geschädigte hat sich dabei zwei Stichver letzungen mit Stichkanälen von einer Länge von je 5 Zentimeter zugezogen. Als Folge dieser Stichverletzungen ist es zu einer Eröffnung der rechten Brusthöhle und anschliessend zu einem Kollaps des rechten Lungenflügels gekommen (soge nannter Häma to -Pneumothorax; Urk. 8/1/3 S. 4 ). 1.2
Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 8. November 2012 (Urk. 8/4/
2) wurde der Täter unter anderem der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) und der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB , begangen zum Nach teil des Geschädigten, schuldig gesprochen und zu einer Freiheits strafe von 9 Mo naten und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt und es wurde eine Unterbringung des Täters im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht ( JStG ) angeordnet. Zudem wurde festgestellt, dass der Täter gemäss seiner Anerkennung verpflich tet ist, dem Geschädigten dem Grundsatz nach Schadenersatz zu leisten und eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.--, zuzüglich Zins von 5 % seit 1 4. Juni 2011 , zu bezahlen (Dispositiv des Urteils Ziff. 9).
1.3
Am 1 0. Dezember 2012 stellte der Geschädigte bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Ge nugtuung im Betrag von Fr. 20‘000 .-- für die Folgen der Straftat vom 1 4. Juni 2011 (Urk. 6/1). Mit ( un begründeter) Verfügung vom 4 . Juli 2013 (Urk. 8/8 ) sprach die Kan to nale Opferhilfestelle dem Geschädigten für die Straftat vom 1 4. Juni 2011 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 3 ‘500.-- zu (Dispositiv Ziffer III) . Am 1 1. Juli 2013 verlangte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung ( Urk. 8/9), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung ( Urk. 10 = Urk.
2) erliess. 2.
Gegen die (begründete) Verfügung vom 4 . Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Geschä digte am
1 3. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei auf zuheben und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 20 ‘000.-- zuzusprechen. In pro zessu a ler Hinsicht stellte der Geschädigte gleichzeitig ein Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 (Urk. 7 ) beantragte die Kantonale Opfer hilfe stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 12 ) wurde dem Beschwerdeführer die une ntgeltliche Rechtsvertretung be willigt und es wurde ihm am 1 1. November 2013 ( Urk. 13) eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 ( Urk. 7) zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Weil vorliegend Ansprü che für eine am 1 4. Juni 2011 verübte Straftat im Streite stehen , gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) . 1.3
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2
OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie ande re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich gestellt. 1.4
Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.
Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht,
die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfegesetz , 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den kör per li chen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1.5
Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um s tände voraus. Nicht jede physische oder p sychische Verletzung oder Be ein träch tigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei spielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Or gans (BGE 121 II 369 E. 3c/ bb ; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom men, wenn beson de re Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital auf enthalt mit zahl reichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits unfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt wer den, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss eini gen Wochen wird im All ge meinen ein Ge nugtuungsanspruch ver neint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtli che psychische Beeinträchti gungen müssen bei der Be messung der Genugtuung be rücksichtigt werden, so posttraumatische Stress zustän de , die zu dauerhaften Veränderungen der Per sönlichkeit führen. Es muss jedoch
eine
er hebliche
Stö rung
des
psychischen
Gleichgewichts
vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bun desgerichts 1A.235/2000 vom
21. Februar 2001 E. 5b/ aa ). 1.6
Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/ dd ; 121 II 369 E. 3c/ aa ) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Genug tuung im Opferhilferecht , gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Be einträchtigung bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spie len dabei keine Rolle ( Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhil ferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder , Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom
23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opfer hilfe
nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrecht lich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E.
5a).
Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objek ti ven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungs punkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfal les ( Haftungs grund lage , individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist aller dings zu beach ten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfe leis tung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt
werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Ge nugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen ( BBl 2005 7224). 1.7
Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- ( lit . a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- ( lit . b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezo gen wer den. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchst betrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch st summen . Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewer tung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädi gung im Sinne
eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Ver diens tes (seit 1. Januar 2008: Fr. 126'000.-- im Jahr; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 2 7. Juni 2007 ). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100 % des versicher ten Ver dienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere ein zelner Verletzungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genug tu ungs bemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdiens tes, vom Höchstbetrag für die Opferh ilfe-Genugtuung von Fr. 70'000.-- ausge gang en werden (Charlotte Schoder , a.a.O. S. 1495). 1.8
Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien ins besondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf , besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und di e Nähe der Bezieh ung zum Opfer . Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spi tal auf ent haltes , die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und ent stel len de Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Ent führungen und Straftaten gegen die se xuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden ( Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ). 1.9
Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht ( BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen
Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh ren (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfegesetz , Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung
nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Pri vat recht gewährten Beträgen una bhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zuge sprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medi ans der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen ( BBl 2005 7226). 1.10
Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be we gen haben ( BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Be-we gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie ) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs- fähig keit , Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns) 1.11
Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die
Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen
nach
Art. 23 Abs . 2 OHG und der
Be messungsrahmen
des
Bundesrates
für die einzelnen
Bereiche
zu
berücksichtigen
sind ( Peter Gomm , a.a.O ., Art. 23 OHG N 7). 1.1 2
Im Gegensatz
zur
Rechtslage bei Geltung
des bis 31 . Dezember 2008 in Kraft gestandenen
Opferhilfegesetzes
vom
4 . Oktober 1991 ( aOHG ) bestimmt Art. 28 OHG, dass
für die Entschädigung und die Genugtuung
keine
Zinsen
geschuldet
werden . 2. 2.1
Im Folgenden sind vorerst die für den Anspruch auf eine Genugtuung massge benden Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen. 2.2
Die Ärzte des Spitals C._____ erwähn ten in ihrem Bericht vom 2 5. Oktober 2011 ( Urk. 8/1/4) fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 1 4. Juni 2011 zwei Messer stichverletzungen
thora k odorsal links mit Hämatopneumothorax rechts aufge wiesen habe. Die Verletzungen hätten sich in der Nähe zu lebenswichtigen Strukturen, insbesondere den intrathorakalen Organen der Lunge und des Her zens , befunden. Der Beschwerdeführer, welcher sich durch den Hämato pneu mothorax kurzfristig in Lebensgefahr befunden habe, sei notfallmässig mittels einer Minithorakotomie mit Einlage von zwei Thoraxdrainagen und Wund verschluss behandelt worden. Es sei eine folgenlose Ausheilung der Ver letzung zu erwarten. Eine Arbeitsunfähigkeit habe vom 1 4. bis 2 8. Juni 2011 bestanden (S. 1) . 2.3
Die Ärzte der D._____ stellten in ihrem zuhanden der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt erstellten Gutachten vom 7. November 2011 ( Urk. 8/1/3 = Urk. 3/5) fest, dass bei der körperlichen Unter suchung des Beschwerdeführers 1 ½ Tage nach dem Ereignis vom 1 4. Juni 2011 zwei Messerstichverletzung am Rücken mit einem Stichkanal von je 5 Zentime tern Länge festgestellt worden seien . Als Folge dieser Stichverletzungen sei es zu einer Eröffnung der rechten Brusthöhle und dadurch zu einem Kollaps de s rechten Lungenflügels und zu einer Blutung in die rechte Brusthöhle (soge nannter Hämatopneumothorax ) gekommen. Durch den Kollaps des Lungenflü gels sei dieser nicht mehr für den Gasaustausch und die Sauerstoffaufnahme ins Blut zur Verfügung gestanden. Durch die Minderdurchblutung des betroffenen Lungenflügels sei es dann zu einer raschen Druckerhöhung im Lungenkreislauf und zu einer grossen Druckbelastung der rechten Herzkammer gekommen. Dadurch hätte es jederzeit zu einem akuten Herzversagen kommen können. Zudem habe infolge der durch die Messerstiche verursachten Eröffnung der Brusthöhle ein grosses Risiko für die Ausbildung einer Spannungs-Luftbrust (Spannungs-Pneumothorax) bestanden. D ies hätte sich die Situation weiter rasch verschärfen und ein Herzversagen begünstigen können . Durch solche Stichverletzungen könne es sodann zu einem grossen Blutverlust nach innen oder aussen kommen. Bei nur geringgradig abweichendem Stichkanal hätten beim Beschwerdeführer das Herz oder die grossen Blutgefässe verletzt werden können, was zu einem raschen Verblutungstod geführt hätte. Zudem hätte aus einer Verletzung des Rückenmarks eine Querschnittlähmung resultieren können. Auf Grund der raschen medizinischen Versorgung sei beim Beschwerdeführer nicht mit bleibenden körperlichen Schäden zu rechnen. Es sei jedoch mit blei benden Narben im Bereich der Stichverletzungen zu rechnen. Nicht auszu schliessen seien sodann Atembeschwerden verursachende Vernarbungen oder Verwachsungen in der Brusthöhle (S. 4). In psychischer Hinsicht sei das Ereignis geeignet, beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, Angst- und Panikattacken o der eine Depression zu verursachen
beziehungs weise auszulösen (S. 5). 2.4
Mit Verordnung vom 2 3. August 2012 ( Urk. 8/1/6) diagnostizierte med. pract . E._____ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, persistierende Mus kelschmerzen nach einer tiefer Stichverletzung vor einem Jahr und verordnete für den Beschwerdeführer eine physiotherapeutische Behandlung. 2.5
Mit Bericht vom 2 8. Juni 2013 ( Urk. 3/6) stellten die Ärzte der Praxis F._____ einen Status nach Messerstichverletzung mit aktuell vermehr t en Narbenschmerzen fest und erwähnten, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei Druck oder Prellung und beim sich Bücken Schmerzen im Bereich der Nar ben der Stichverletzungen am Rücken verspüre. 2.6
In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 8/1/1) führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegenwärtig noch immer unter Schmerzen leide und Schmerzmedikamente einnehmen müsse, dass er nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben könne, und dass er nicht mehr ganz tief einat men könne , weshalb er ein Lungentraining habe durchführen müssen . Das Ereignis vom 1 4. Juni 2011 habe ihn sodann auch psychisch belastet und er habe anfänglich unter Albträumen gelitten. Es falle ihm immer noch schwer, die Freizeit alleine zu verbringen oder am Tatort vorbeizugehen (S. 9).
3.
Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer deführer anlässlich des Ereignisses vom 1 4. Juni 2011 zwei Stichverletzungen im oberen Rücken mit einem Stichkanal von je 5 Zentimetern Länge zugezogen hat, wel che zu einer Eröffnung der rechten Brusthöhle, zu einem Kollaps der rechten Lungenflügels und zu einer Blutung in die rechte Brusthöhle im Sinne eines Hämatopneumothorax führten. Dadurch hat sich der Beschwerdeführer in aku ter Lebensgefahr befunden und er hätte ohne umgehende medizinische Versor gung infolge eines akuten Herzversagens sterben können. Zudem bestand ein grosses Risiko für die Ausbildung eines lebensgefährlichen Spannungs-Pneumothorax es . Des Weiteren bestand bei den erlittenen Stichverletzungen auch insofern eine potentielle Lebensgefahr, als diese bei nur geringgradig abweichendem Stichkanal lebens gefährliche Verletzungen des Herz es oder der grossen Blutgefässe hätte verursachen können (vorstehende E. 2.3 ). Gemäss den medizinischen Akten verheilten die Stichverletzungen abgesehen von sichtbar bleibenden Narben, von Schmerzen und einer erhöhten Druckdolenz im Bereich der Narben (vorstehende E. 2.2 und E. 2.3 ) ohne bleibende Komplikationen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leide er weiterhin unter Atembe schwerden (vorstehende E. 2.6 ). Dabei dürfte es sich gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der D._____ um Folgen von durch die Straftat verur sachten Vernarbungen oder Verwachsungen in der Brusthöhle handeln (vorste hende E. 2.3 ). Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben infolge der Straftat weiterhin unter gewissen psychischen Beschwerden (vorste hende E. 2.6 ), wobei eine psychiatrische Behandlung diesbezüglich nicht erfor derlich war.
4. 4.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 4 . Juli 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer aktiv an einer verbalen und tätli chen Auseinandersetzung mit dem Täter beteiligt gewesen sei, weshalb sein An spruch auf Genugtuung wegen Mitverschuldens um 25 % zu kürzen sei (S. 5). 4.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sein Verhalten anlässlich der Straftat vom 1 4. Juni 2011 eine Herabsetzung der Genugtuung wegen Mitver schuldens nicht rechtfertige . Denn einerseits sei nicht erstellt, dass er mit einer zur Faust geballten Hand mutmasslich versucht habe, den Täter zu schlagen. Andererseits sei erstellt, dass ihn der Täter zuerst geschubst , und dass er diesen anschliessend lediglich zurückgeschubst habe. Er habe sodann nicht damit rechnen müs sen, dass der Täter ihn mit einem Messer angreifen und lebensge fährlich verletzen werde ( Urk. 1 S. 9). 4.3
Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver halten zur Entstehung oder Verschlimmerung der Folgen der Straf tat vom 1 4. Juni 2011 beigetragen hat. 5. 5.1
Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung bei getragen haben (Art. 27 Abs. 2 OHG). 5.2
Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitver schulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung ent spricht
grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder , Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, in: AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm , in: Peter Gomm /Dominik Zehntner , Hrsg., Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 27 OHG N 4). 5.3
Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtslage bei Geltung des aOHG die Frage, ob ein schweres Mitverschulden des Opfers, das den adäquaten Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unter brochen hat, zum Wegfall des opferhilferechtlichen Genugtuungs anspruches
oder bloss zu seiner Reduktion führen kann, offen gelassen (BGE 128 II 49 E. 4.3). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entsteh ung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivil gericht. Als Her ab set zungs
- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übli che Mass hinaus geh enden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es ei nen besonders gefähr lichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforder li chen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern ( BBl 2005 7231 f.). 5.4
Be reits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mit verschulden kann indes zu einer Reduktion de s Genug tuungsanspruch s führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer jedoch immerhin vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht ge nügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufge wendet hat. Vor werfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Mög lich keit ei ner Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Vor aus sicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hin wei sen). Das Selbs t verschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Ver halten des Geschädigten wird ver glichen mit dem hy pothetischen Verhalten eines durch schnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. In BGE 123 II 210 E. 3bb/ff wurde bei der Bemes sung der Genugtuung berück sichtigt, dass das Opfer an einer rechts widrigen Demon stration teilgenommen hat te und deshalb wegen Landfriedens bruchs und Sach be schädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kau sal für die er littenen Verletzungen war. In BGE 121 II 369 E. 4c wurde berück sichtigt, dass sich das Opfer regelmässig in der offenen Drogenszene aufhielt, und dass dieses Ver halten zwar nicht die hauptsächliche Ursache der Ver letzungen darstellte, aber massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen hat. 6 . 6 .1
Das Jugendgericht hat im Urteil vom 8. November 2012 ( Urk. 8/4/2) erkannt (E. 5.2.3 des Urteils ), dass der Beschwerdeführer (Privatkläger) und der Zeuge G._____ den vom Täter (Beschuldigten) bestrittenen äusseren Sachverhalt so wie er in der Anklageschrift zusammengefasst sei, geschildert hätten. Gestützt auf die in diesem Zusammenhang glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen G._____
sei daher von deren Dar stellung auszugehen. Damit sei der angeklagte Sachverhalt auch in den bestrit tenen Punkten nachgewiesen. 6 .2
In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer, bevor ihm der Täter die Stich verletzungen zufügte, versuchte, den Täter mit der zu einer Faust geballten Hand zu schlagen, weicht der in der Anklageschrift vom 2 0. August 2012 (Urk. 8/4/2, Anklage) enthaltene Sachverhalt von demjenigen gemäss den Aus sagen des Beschwerdeführers und des Zeugen G._____
ab. Während der Beschwerdeführer gemäss der Anklageschrift „mit der zu einer Faust geballten Hand mindestens versuchte, zum Schlag “ gegen den Täter „auszuholen“ (S. 5), erkannte das Jugendgericht, dass „die Aussage des Beschuldigten, der Privat kläger habe ihm einen Faustschlag an den Kopf verpasst“, vom Beschwerde führer bestritten worden sei ( Urk. 8/4/2, Urteil E. 4.1.3). Dem Protokoll der Ein vernahme des Beschwerdeführers durch die Jugendanwaltschaft H._____ vom 1 3. Oktober 2011 ( Urk. 3/7) ist denn auch zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer die Frage , ob er, wie vom Täter behauptet, diesem einen Faust schlag an den Kopf verpasst habe, verneinte (S. 11).
Der in der Anklageschrift aufgeführte Geschensablauf , wonach der Beschwerde führer mit der zu einer Faust geballten Hand mindestens versuchte, zum Schlag gegen den Täter auszuholen, findet auch in den Aussagen des Zeugen G._____ keine Stütze. D em Urteil des Jugendgerichts ist vielmehr zu entneh men, dass dieser anlässlich der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme aus sag te, dass der Beschwerdeführer den Täter erst dann weggestossen habe , als ihn dies er mit dem Messer bereits gestochen gehabt habe . Von einem Ausholen zum Schlag mit einer zur Faust geballten Hand durch den Beschwerdeführer war nicht die Rede ( Urk. 8/4/2, Urteil E. 4.2)
In Anbetracht des Umstandes, dass das Jugendgericht in seinem Urteil vom 8. November 2012 ( Urk. 8/4/2) im Rahmen der Beweiswürdigung in Bezug auf den vom Täter bestrittenen äusseren Sachverhalt vollumfänglich auf die als glaubhaft und überzeugend beurteilten Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen G._____ abstellte, besteht vorliegend kein Raum, auf die davon abweichende Zusammenfassung des Sachverhalts in der Anklageschrift abzu stellen. Nach Gesagtem ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Geschehen, bei welchem der Beschwerdeführer, bevor ihm der Täter die Stichverletzungen zu fügte, gegen diesen mit einer zur Faust geballten Hand zum Schlag ausgeholt hätte, nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt ist. 6 .3
Auf die in der Anklageschrift enthaltene Zusammenfassung des Sachverhalts kann vorliegend auch insofern nicht abgestellt werden, als dass darin festge stellt wurde, dass nach der vorerst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Täter und dem Beschwerdeführer eine tätliche Auseinandersetzung gefolgt sei , in deren Verlauf sich der Täter und der Beschuldigte gegenseitig mindestens einmal geschupft beziehungsweise gestossen hätten ( Urk. 8/4/2, Anklage S. 5). Denn dem Urteil des Jugendgerichts vom 8. November 2012 ( Urk. 8/4/2, Urteil E. 4.1.3) und dem Protokoll der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1 3. Oktober 2011 ( Urk. 3/7 S. 9) lassen sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt und übereinstimmend aussagte, dass der Täter ihn zuerst gestossen und dass er diesen anschliessend leidiglich
zurückge stossen habe. Etwas Anderes lässt sich auch den Aussagen des Zeugen G._____
nicht entnehmen. Vielmehr sagte dieser anlässlich der jugendan walt schaftlichen Einvernahme aus, dass der Beschwerdeführer den Täter weg ge stossen habe, nachdem ihm Letzter die Stichverletzungen bereits zugefügt gehabt hätte ( Urk. 8/4/2, Urteil E. 4.2).
Gest ützt auf das Urteil des Jugendgerichts vom 8. November 2012 ( Urk. 8/4/2) steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerde führer gegen den Täter nicht mit einer zur Faust geballten Hand zum Schlag ausholte, dass der Täter den Beschwerdeführer zuerst stiess beziehungsweise schubste und dass der Beschwerdeführer den Täter anschliessend lediglich zurückschubste . 6 .4
Eine Würdigung der gesamten Umstände des Tatgeschehens führt daher zum Ergebnis, dass der Täter und der Beschwerdeführer nach einem anfänglichen zweimaligen Blickkontakt eine zuerst verbale und anschliessen d tätliche Aus einandersetzung führten, wobei der Täter, als er nach dem zweiten Blickkontakt mit dem Beschwerdeführer auf diesen zuging , die verbale Auseinandersetzung in Gang setzte und anschliessend, indem er den Beschwerdeführer ein erstes Mal schubste, auch die tätliche Auseinandersetzung begann. Die Tatbeteiligung des Beschuldigten ging indes im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Täter nicht über eine Verteidigung hinaus. Insbesondere ist auf Grund der Akten nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer den Täter durch sein Verhalten zur Straftat provozierte. In Würdigung der gesamten Umstände ist vielmehr da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht damit hatte rechnen müssen, vom Täter mit einem Messer angegriffen und verletzt zu werden. Ein durch schnittlich sorgfältiger Mensch hätte sich in der Lage des Beschwerdeführers gleich oder nur unwesentlich anders verhalten. Von einem einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Genugtuungsanspruchs im Sinne von Art. 27 Abs. 2 OHG rechtfertigenden Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne eines erhebli chen Mitverschuldens an der Entstehung oder Verschlimmerung der Folgen der Straftat vom 1 4. Juni 2011 kann beim Beschwerdeführer daher nicht die Rede sein. 7 . 7 .1
Des Weiteren gilt es anhand von Präjudizien Anhaltspunkte für die
Beur teilung der Genugtuungs summe zu gewinnen. 7 .2
In einem vergleichbaren Fall kam es zwischen dem Täter und dem Opfer am Vortag vor einer Diskothek zu einem Streit, weil das Opfer mit der Begleiterin eines Kollegen des Beschwerdeführers eng anliegend getanzt hat. Am darauf folgenden Tag führten sie die verbale Auseinandersetzung vom Vortag fort und fügten sich beide je einen Schlag mit der Stirn ins Gesicht (Schwedenkuss) zu. Infolgedessen geriet der Täter in Rücklage, zog ein Küchenmesser aus seiner Jackentasche und fügte dem Opfer mehrere schwere und lebensgefährliche Stich verletzungen zu, wobei das Opfer keine bleibenden körperlichen Schäden erlitt. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2008, 6B_290/2008 vom 1 7. Juli 2008 E . 3). 7 .3
In einem weiteren Fall hat der Täter dem Opfer im Rahmen einer tätlichen Ausei nandersetzung mit einem vierzig Zentimeter langen Tranchiermesser eine schwere, lebensbedrohende Stichverletzung sowie durch Schläge und Tritte weitere Körperverletzungen zugefügt. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- (zuzüglich Zins von 5 %) zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_579/2009 vom 9. Oktober 2009 ). 7 .4
In einem Fall aus dem Jahre 2009 hat der Täter am gleichen Tag zwei Opfer vor einem Nachtklub aus nichtigem Anlass attackiert und ihnen mit einem Ta schen messer je eine Stichverletzung im Unterbauch beziehungsweise im Rumpf zugefügt. Den Opfern wurden Genugtuungssummen von Fr. 3'000.-- bezie hungs weise von Fr. 4'000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2009 vom 20. Januar 2010 E . 1.1 f.). 7 .5
Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 8. Juni 2012 dem Opfer, welchem im Rahmen eines Raufhandels mit Security-Personal mit unkontrol lierten Bewegungen und mit grossem Kraftaufwand Stichverletzungen in Ober körper und in der Bauchhöhle zugefügt wurden, eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu , wobei die Genugtuungssumme infolge Notwehr reduziert wurde ( Hardy Landolt , Genugtuung bei Körperverlet zung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 274). 7 .6
In einem weiteren Entscheid aus dem Jahre 2005 wurde dem Opfer, einem Psy chiater, welchem von einem ehemaligen Patienten fünf Stiche mit einem Klappmesser in den Nacken-, Flanken- und Bauchbereich zugefügt wurden, und welcher infolge der Straftat an einer dauerhaft beeinträchtigenden Lungenfunk tion , an einer arteriellen Verschlusskrankheit und an einem posttraumatischen Stressyndrom litt, eine Genugtuung von Fr. 30‘000.-- zugesprochen ( Hardy Landolt , a.a.O. , S. 399 f.). 7.7
Das hiesige Gericht hat in einem Entscheid vom 1 9. Juli 2011 (Prozess Nr.
OH.2010.00003) dem Opfer, das anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Täter drei mit einem oder zwei Steakmessern zugefügte Stichverletzun gen im Bereich des hinteren Oberkörpers sowie eine Schnittverletzung hinter dem Ohr und infolgedessen eine lebensbedrohliche Verletzung der Schlüssel bein arterie
erlitt , in Anwendung des aOHG eine Basisgenugtuung von Fr. 15‘000.-- zugesprochen (E. 8 des Urteils) und anschliessend wegen Mitver schuldens des Opfers um 25 % gekürzt (E. 9.4 des Urteils). 8 . 8 .1
In Anbetracht der Umstände , dass sich der Beschwerdeführer infolge der ihm anlässlich der Straftat zugefügten schweren Stichverletzungen in akuter Lebensgefahr befand, dass infolge der Straftat sichtbar e Narben zurückbleiben werden, und dass der Beschwerdeführer insbesondere infolge der Straftat wei terhin unter Beschwerden im Sinne von Schmerzen im Bereich der Narben, Atem beschwerden und psychischen Bes chwerden leidet, erscheint vor dem Hintergrund der obenerwähnten, vergleichbaren zivilrechtlichen Präjudizien
vor liegend als Basisbetrag eine Genugtuungssumme im zivilrechtlichen Sinne von Fr. 1 5 ‘000.-- als angemessen. 8 .2
Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung gilt es jedoch die Höchstgrenzen nac h Art. 23 Abs. 2 OHG und den Be messungsrahmen des Bun desrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen (vorstehende E. 1.10 f. ). Da der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch stsummen der Genugtuung entspricht, erscheint eine Herabsetzung des Basisbetrages von Fr. 15‘000.-- um 40 % als gerechtfertigt. Daraus resultiert ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine opferhilferechtliche Genugtuung im Betrag von Fr. 9‘000.-- ( Fr. 15‘000.-- x 0.6).
In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 9 .
9 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 9 .2
Ausgangsgemäss hat der nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Be rück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses auf Fr. 1’ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzuset zen ist. 9 .3
Nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 9. Dezember 2013 (Urk. 15 ) ist dem unentgeltliche n Rechtsvertreter des Be schwerde führers, Rechtsanw alt Dr. Valentin Landmann , Zürich, im weitergehenden Umfang in Berücksichti gung eines zeitlichen Aufwandes von rund 8 Stun den und eines Stundenansat z es von Fr. 200.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer und Barauslagen) mit Fr. 1‘2 00.-- (inklu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer II der angefochtenen Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 4. Juli 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung im Betrag von Fr. 9‘000.-- hat. Im weitergehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann, Zürich,
eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen . 4 .
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer de führers, Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann, Zürich, mit Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 0. Dezember 2012 stellte der Geschädigte bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Ge nugtuung im Betrag von Fr. 20‘000 .-- für die Folgen der Straftat vom 1 4. Juni 2011 (Urk. 6/1). Mit ( un begründeter) Verfügung vom
E. 1.1 2
Im Gegensatz
zur
Rechtslage bei Geltung
des bis 31 . Dezember 2008 in Kraft gestandenen
Opferhilfegesetzes
vom
4 . Oktober 1991 ( aOHG ) bestimmt Art. 28 OHG, dass
für die Entschädigung und die Genugtuung
keine
Zinsen
geschuldet
werden . 2. 2.1
Im Folgenden sind vorerst die für den Anspruch auf eine Genugtuung massge benden Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen. 2.2
Die Ärzte des Spitals C._____ erwähn ten in ihrem Bericht vom 2 5. Oktober 2011 ( Urk. 8/1/4) fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 1 4. Juni 2011 zwei Messer stichverletzungen
thora k odorsal links mit Hämatopneumothorax rechts aufge wiesen habe. Die Verletzungen hätten sich in der Nähe zu lebenswichtigen Strukturen, insbesondere den intrathorakalen Organen der Lunge und des Her zens , befunden. Der Beschwerdeführer, welcher sich durch den Hämato pneu mothorax kurzfristig in Lebensgefahr befunden habe, sei notfallmässig mittels einer Minithorakotomie mit Einlage von zwei Thoraxdrainagen und Wund verschluss behandelt worden. Es sei eine folgenlose Ausheilung der Ver letzung zu erwarten. Eine Arbeitsunfähigkeit habe vom 1 4. bis 2 8. Juni 2011 bestanden (S. 1) . 2.3
Die Ärzte der D._____ stellten in ihrem zuhanden der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt erstellten Gutachten vom 7. November 2011 ( Urk. 8/1/3 = Urk. 3/5) fest, dass bei der körperlichen Unter suchung des Beschwerdeführers 1 ½ Tage nach dem Ereignis vom 1 4. Juni 2011 zwei Messerstichverletzung am Rücken mit einem Stichkanal von je 5 Zentime tern Länge festgestellt worden seien . Als Folge dieser Stichverletzungen sei es zu einer Eröffnung der rechten Brusthöhle und dadurch zu einem Kollaps de s rechten Lungenflügels und zu einer Blutung in die rechte Brusthöhle (soge nannter Hämatopneumothorax ) gekommen. Durch den Kollaps des Lungenflü gels sei dieser nicht mehr für den Gasaustausch und die Sauerstoffaufnahme ins Blut zur Verfügung gestanden. Durch die Minderdurchblutung des betroffenen Lungenflügels sei es dann zu einer raschen Druckerhöhung im Lungenkreislauf und zu einer grossen Druckbelastung der rechten Herzkammer gekommen. Dadurch hätte es jederzeit zu einem akuten Herzversagen kommen können. Zudem habe infolge der durch die Messerstiche verursachten Eröffnung der Brusthöhle ein grosses Risiko für die Ausbildung einer Spannungs-Luftbrust (Spannungs-Pneumothorax) bestanden. D ies hätte sich die Situation weiter rasch verschärfen und ein Herzversagen begünstigen können . Durch solche Stichverletzungen könne es sodann zu einem grossen Blutverlust nach innen oder aussen kommen. Bei nur geringgradig abweichendem Stichkanal hätten beim Beschwerdeführer das Herz oder die grossen Blutgefässe verletzt werden können, was zu einem raschen Verblutungstod geführt hätte. Zudem hätte aus einer Verletzung des Rückenmarks eine Querschnittlähmung resultieren können. Auf Grund der raschen medizinischen Versorgung sei beim Beschwerdeführer nicht mit bleibenden körperlichen Schäden zu rechnen. Es sei jedoch mit blei benden Narben im Bereich der Stichverletzungen zu rechnen. Nicht auszu schliessen seien sodann Atembeschwerden verursachende Vernarbungen oder Verwachsungen in der Brusthöhle (S. 4). In psychischer Hinsicht sei das Ereignis geeignet, beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, Angst- und Panikattacken o der eine Depression zu verursachen
beziehungs weise auszulösen (S. 5). 2.4
Mit Verordnung vom 2 3. August 2012 ( Urk. 8/1/6) diagnostizierte med. pract . E._____ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, persistierende Mus kelschmerzen nach einer tiefer Stichverletzung vor einem Jahr und verordnete für den Beschwerdeführer eine physiotherapeutische Behandlung. 2.5
Mit Bericht vom 2 8. Juni 2013 ( Urk. 3/6) stellten die Ärzte der Praxis F._____ einen Status nach Messerstichverletzung mit aktuell vermehr t en Narbenschmerzen fest und erwähnten, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei Druck oder Prellung und beim sich Bücken Schmerzen im Bereich der Nar ben der Stichverletzungen am Rücken verspüre. 2.6
In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 8/1/1) führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegenwärtig noch immer unter Schmerzen leide und Schmerzmedikamente einnehmen müsse, dass er nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben könne, und dass er nicht mehr ganz tief einat men könne , weshalb er ein Lungentraining habe durchführen müssen . Das Ereignis vom 1 4. Juni 2011 habe ihn sodann auch psychisch belastet und er habe anfänglich unter Albträumen gelitten. Es falle ihm immer noch schwer, die Freizeit alleine zu verbringen oder am Tatort vorbeizugehen (S. 9).
3.
Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer deführer anlässlich des Ereignisses vom 1 4. Juni 2011 zwei Stichverletzungen im oberen Rücken mit einem Stichkanal von je 5 Zentimetern Länge zugezogen hat, wel che zu einer Eröffnung der rechten Brusthöhle, zu einem Kollaps der rechten Lungenflügels und zu einer Blutung in die rechte Brusthöhle im Sinne eines Hämatopneumothorax führten. Dadurch hat sich der Beschwerdeführer in aku ter Lebensgefahr befunden und er hätte ohne umgehende medizinische Versor gung infolge eines akuten Herzversagens sterben können. Zudem bestand ein grosses Risiko für die Ausbildung eines lebensgefährlichen Spannungs-Pneumothorax es . Des Weiteren bestand bei den erlittenen Stichverletzungen auch insofern eine potentielle Lebensgefahr, als diese bei nur geringgradig abweichendem Stichkanal lebens gefährliche Verletzungen des Herz es oder der grossen Blutgefässe hätte verursachen können (vorstehende E. 2.3 ). Gemäss den medizinischen Akten verheilten die Stichverletzungen abgesehen von sichtbar bleibenden Narben, von Schmerzen und einer erhöhten Druckdolenz im Bereich der Narben (vorstehende E. 2.2 und E. 2.3 ) ohne bleibende Komplikationen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leide er weiterhin unter Atembe schwerden (vorstehende E. 2.6 ). Dabei dürfte es sich gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der D._____ um Folgen von durch die Straftat verur sachten Vernarbungen oder Verwachsungen in der Brusthöhle handeln (vorste hende E. 2.3 ). Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben infolge der Straftat weiterhin unter gewissen psychischen Beschwerden (vorste hende E. 2.6 ), wobei eine psychiatrische Behandlung diesbezüglich nicht erfor derlich war.
4.
E. 1.2 Weil vorliegend Ansprü che für eine am 1 4. Juni 2011 verübte Straftat im Streite stehen , gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) .
E. 1.3 Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2
OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie ande re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich gestellt.
E. 1.4 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.
Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht,
die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfegesetz , 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den kör per li chen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person.
E. 1.5 Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um s tände voraus. Nicht jede physische oder p sychische Verletzung oder Be ein träch tigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei spielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Or gans (BGE 121 II 369 E. 3c/ bb ; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom men, wenn beson de re Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital auf enthalt mit zahl reichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits unfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt wer den, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss eini gen Wochen wird im All ge meinen ein Ge nugtuungsanspruch ver neint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtli che psychische Beeinträchti gungen müssen bei der Be messung der Genugtuung be rücksichtigt werden, so posttraumatische Stress zustän de , die zu dauerhaften Veränderungen der Per sönlichkeit führen. Es muss jedoch
eine
er hebliche
Stö rung
des
psychischen
Gleichgewichts
vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bun desgerichts 1A.235/2000 vom
21. Februar 2001 E. 5b/ aa ).
E. 1.6 Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/ dd ; 121 II 369 E. 3c/ aa ) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Genug tuung im Opferhilferecht , gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Be einträchtigung bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spie len dabei keine Rolle ( Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhil ferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder , Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom
23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opfer hilfe
nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrecht lich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E.
5a).
Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objek ti ven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungs punkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfal les ( Haftungs grund lage , individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist aller dings zu beach ten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfe leis tung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt
werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Ge nugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen ( BBl 2005 7224).
E. 1.7 Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- ( lit . a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- ( lit . b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezo gen wer den. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchst betrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch st summen . Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewer tung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädi gung im Sinne
eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Ver diens tes (seit 1. Januar 2008: Fr. 126'000.-- im Jahr; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 2 7. Juni 2007 ). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100 % des versicher ten Ver dienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere ein zelner Verletzungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genug tu ungs bemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdiens tes, vom Höchstbetrag für die Opferh ilfe-Genugtuung von Fr. 70'000.-- ausge gang en werden (Charlotte Schoder , a.a.O. S. 1495).
E. 1.8 Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien ins besondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf , besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und di e Nähe der Bezieh ung zum Opfer . Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spi tal auf ent haltes , die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und ent stel len de Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Ent führungen und Straftaten gegen die se xuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden ( Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ).
E. 1.9 Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht ( BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen
Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh ren (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfegesetz , Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung
nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Pri vat recht gewährten Beträgen una bhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zuge sprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medi ans der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen ( BBl 2005 7226).
E. 1.10 f. ). Da der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch stsummen der Genugtuung entspricht, erscheint eine Herabsetzung des Basisbetrages von Fr. 15‘000.-- um 40 % als gerechtfertigt. Daraus resultiert ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine opferhilferechtliche Genugtuung im Betrag von Fr. 9‘000.-- ( Fr. 15‘000.-- x 0.6).
In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 9 .
9 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 9 .2
Ausgangsgemäss hat der nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Be rück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses auf Fr. 1’ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzuset zen ist. 9 .3
Nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 9. Dezember 2013 (Urk.
E. 1.11 Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die
Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen
nach
Art. 23 Abs . 2 OHG und der
Be messungsrahmen
des
Bundesrates
für die einzelnen
Bereiche
zu
berücksichtigen
sind ( Peter Gomm , a.a.O ., Art. 23 OHG N 7).
E. 4 . Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Geschä digte am
1 3. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei auf zuheben und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 20 ‘000.-- zuzusprechen. In pro zessu a ler Hinsicht stellte der Geschädigte gleichzeitig ein Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 (Urk.
E. 4.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 4 . Juli 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer aktiv an einer verbalen und tätli chen Auseinandersetzung mit dem Täter beteiligt gewesen sei, weshalb sein An spruch auf Genugtuung wegen Mitverschuldens um 25 % zu kürzen sei (S. 5).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sein Verhalten anlässlich der Straftat vom 1 4. Juni 2011 eine Herabsetzung der Genugtuung wegen Mitver schuldens nicht rechtfertige . Denn einerseits sei nicht erstellt, dass er mit einer zur Faust geballten Hand mutmasslich versucht habe, den Täter zu schlagen. Andererseits sei erstellt, dass ihn der Täter zuerst geschubst , und dass er diesen anschliessend lediglich zurückgeschubst habe. Er habe sodann nicht damit rechnen müs sen, dass der Täter ihn mit einem Messer angreifen und lebensge fährlich verletzen werde ( Urk. 1 S. 9).
E. 4.3 Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver halten zur Entstehung oder Verschlimmerung der Folgen der Straf tat vom 1 4. Juni 2011 beigetragen hat. 5. 5.1
Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung bei getragen haben (Art. 27 Abs. 2 OHG). 5.2
Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitver schulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung ent spricht
grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder , Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, in: AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm , in: Peter Gomm /Dominik Zehntner , Hrsg., Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 27 OHG N 4). 5.3
Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtslage bei Geltung des aOHG die Frage, ob ein schweres Mitverschulden des Opfers, das den adäquaten Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unter brochen hat, zum Wegfall des opferhilferechtlichen Genugtuungs anspruches
oder bloss zu seiner Reduktion führen kann, offen gelassen (BGE 128 II 49 E. 4.3). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entsteh ung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivil gericht. Als Her ab set zungs
- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übli che Mass hinaus geh enden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es ei nen besonders gefähr lichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforder li chen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern ( BBl 2005 7231 f.). 5.4
Be reits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mit verschulden kann indes zu einer Reduktion de s Genug tuungsanspruch s führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer jedoch immerhin vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht ge nügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufge wendet hat. Vor werfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Mög lich keit ei ner Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Vor aus sicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hin wei sen). Das Selbs t verschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Ver halten des Geschädigten wird ver glichen mit dem hy pothetischen Verhalten eines durch schnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. In BGE 123 II 210 E. 3bb/ff wurde bei der Bemes sung der Genugtuung berück sichtigt, dass das Opfer an einer rechts widrigen Demon stration teilgenommen hat te und deshalb wegen Landfriedens bruchs und Sach be schädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kau sal für die er littenen Verletzungen war. In BGE 121 II 369 E. 4c wurde berück sichtigt, dass sich das Opfer regelmässig in der offenen Drogenszene aufhielt, und dass dieses Ver halten zwar nicht die hauptsächliche Ursache der Ver letzungen darstellte, aber massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen hat. 6 . 6 .1
Das Jugendgericht hat im Urteil vom 8. November 2012 ( Urk. 8/4/2) erkannt (E. 5.2.3 des Urteils ), dass der Beschwerdeführer (Privatkläger) und der Zeuge G._____ den vom Täter (Beschuldigten) bestrittenen äusseren Sachverhalt so wie er in der Anklageschrift zusammengefasst sei, geschildert hätten. Gestützt auf die in diesem Zusammenhang glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen G._____
sei daher von deren Dar stellung auszugehen. Damit sei der angeklagte Sachverhalt auch in den bestrit tenen Punkten nachgewiesen. 6 .2
In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer, bevor ihm der Täter die Stich verletzungen zufügte, versuchte, den Täter mit der zu einer Faust geballten Hand zu schlagen, weicht der in der Anklageschrift vom 2 0. August 2012 (Urk. 8/4/2, Anklage) enthaltene Sachverhalt von demjenigen gemäss den Aus sagen des Beschwerdeführers und des Zeugen G._____
ab. Während der Beschwerdeführer gemäss der Anklageschrift „mit der zu einer Faust geballten Hand mindestens versuchte, zum Schlag “ gegen den Täter „auszuholen“ (S. 5), erkannte das Jugendgericht, dass „die Aussage des Beschuldigten, der Privat kläger habe ihm einen Faustschlag an den Kopf verpasst“, vom Beschwerde führer bestritten worden sei ( Urk. 8/4/2, Urteil E. 4.1.3). Dem Protokoll der Ein vernahme des Beschwerdeführers durch die Jugendanwaltschaft H._____ vom 1 3. Oktober 2011 ( Urk. 3/7) ist denn auch zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer die Frage , ob er, wie vom Täter behauptet, diesem einen Faust schlag an den Kopf verpasst habe, verneinte (S. 11).
Der in der Anklageschrift aufgeführte Geschensablauf , wonach der Beschwerde führer mit der zu einer Faust geballten Hand mindestens versuchte, zum Schlag gegen den Täter auszuholen, findet auch in den Aussagen des Zeugen G._____ keine Stütze. D em Urteil des Jugendgerichts ist vielmehr zu entneh men, dass dieser anlässlich der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme aus sag te, dass der Beschwerdeführer den Täter erst dann weggestossen habe , als ihn dies er mit dem Messer bereits gestochen gehabt habe . Von einem Ausholen zum Schlag mit einer zur Faust geballten Hand durch den Beschwerdeführer war nicht die Rede ( Urk. 8/4/2, Urteil E. 4.2)
In Anbetracht des Umstandes, dass das Jugendgericht in seinem Urteil vom 8. November 2012 ( Urk. 8/4/2) im Rahmen der Beweiswürdigung in Bezug auf den vom Täter bestrittenen äusseren Sachverhalt vollumfänglich auf die als glaubhaft und überzeugend beurteilten Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen G._____ abstellte, besteht vorliegend kein Raum, auf die davon abweichende Zusammenfassung des Sachverhalts in der Anklageschrift abzu stellen. Nach Gesagtem ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Geschehen, bei welchem der Beschwerdeführer, bevor ihm der Täter die Stichverletzungen zu fügte, gegen diesen mit einer zur Faust geballten Hand zum Schlag ausgeholt hätte, nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt ist. 6 .3
Auf die in der Anklageschrift enthaltene Zusammenfassung des Sachverhalts kann vorliegend auch insofern nicht abgestellt werden, als dass darin festge stellt wurde, dass nach der vorerst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Täter und dem Beschwerdeführer eine tätliche Auseinandersetzung gefolgt sei , in deren Verlauf sich der Täter und der Beschuldigte gegenseitig mindestens einmal geschupft beziehungsweise gestossen hätten ( Urk. 8/4/2, Anklage S. 5). Denn dem Urteil des Jugendgerichts vom 8. November 2012 ( Urk. 8/4/2, Urteil E. 4.1.3) und dem Protokoll der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1 3. Oktober 2011 ( Urk. 3/7 S. 9) lassen sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt und übereinstimmend aussagte, dass der Täter ihn zuerst gestossen und dass er diesen anschliessend leidiglich
zurückge stossen habe. Etwas Anderes lässt sich auch den Aussagen des Zeugen G._____
nicht entnehmen. Vielmehr sagte dieser anlässlich der jugendan walt schaftlichen Einvernahme aus, dass der Beschwerdeführer den Täter weg ge stossen habe, nachdem ihm Letzter die Stichverletzungen bereits zugefügt gehabt hätte ( Urk. 8/4/2, Urteil E. 4.2).
Gest ützt auf das Urteil des Jugendgerichts vom 8. November 2012 ( Urk. 8/4/2) steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerde führer gegen den Täter nicht mit einer zur Faust geballten Hand zum Schlag ausholte, dass der Täter den Beschwerdeführer zuerst stiess beziehungsweise schubste und dass der Beschwerdeführer den Täter anschliessend lediglich zurückschubste . 6 .4
Eine Würdigung der gesamten Umstände des Tatgeschehens führt daher zum Ergebnis, dass der Täter und der Beschwerdeführer nach einem anfänglichen zweimaligen Blickkontakt eine zuerst verbale und anschliessen d tätliche Aus einandersetzung führten, wobei der Täter, als er nach dem zweiten Blickkontakt mit dem Beschwerdeführer auf diesen zuging , die verbale Auseinandersetzung in Gang setzte und anschliessend, indem er den Beschwerdeführer ein erstes Mal schubste, auch die tätliche Auseinandersetzung begann. Die Tatbeteiligung des Beschuldigten ging indes im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Täter nicht über eine Verteidigung hinaus. Insbesondere ist auf Grund der Akten nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer den Täter durch sein Verhalten zur Straftat provozierte. In Würdigung der gesamten Umstände ist vielmehr da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht damit hatte rechnen müssen, vom Täter mit einem Messer angegriffen und verletzt zu werden. Ein durch schnittlich sorgfältiger Mensch hätte sich in der Lage des Beschwerdeführers gleich oder nur unwesentlich anders verhalten. Von einem einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Genugtuungsanspruchs im Sinne von Art. 27 Abs. 2 OHG rechtfertigenden Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne eines erhebli chen Mitverschuldens an der Entstehung oder Verschlimmerung der Folgen der Straftat vom 1 4. Juni 2011 kann beim Beschwerdeführer daher nicht die Rede sein. 7 . 7 .1
Des Weiteren gilt es anhand von Präjudizien Anhaltspunkte für die
Beur teilung der Genugtuungs summe zu gewinnen. 7 .2
In einem vergleichbaren Fall kam es zwischen dem Täter und dem Opfer am Vortag vor einer Diskothek zu einem Streit, weil das Opfer mit der Begleiterin eines Kollegen des Beschwerdeführers eng anliegend getanzt hat. Am darauf folgenden Tag führten sie die verbale Auseinandersetzung vom Vortag fort und fügten sich beide je einen Schlag mit der Stirn ins Gesicht (Schwedenkuss) zu. Infolgedessen geriet der Täter in Rücklage, zog ein Küchenmesser aus seiner Jackentasche und fügte dem Opfer mehrere schwere und lebensgefährliche Stich verletzungen zu, wobei das Opfer keine bleibenden körperlichen Schäden erlitt. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2008, 6B_290/2008 vom 1 7. Juli 2008 E . 3). 7 .3
In einem weiteren Fall hat der Täter dem Opfer im Rahmen einer tätlichen Ausei nandersetzung mit einem vierzig Zentimeter langen Tranchiermesser eine schwere, lebensbedrohende Stichverletzung sowie durch Schläge und Tritte weitere Körperverletzungen zugefügt. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- (zuzüglich Zins von 5 %) zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_579/2009 vom 9. Oktober 2009 ). 7 .4
In einem Fall aus dem Jahre 2009 hat der Täter am gleichen Tag zwei Opfer vor einem Nachtklub aus nichtigem Anlass attackiert und ihnen mit einem Ta schen messer je eine Stichverletzung im Unterbauch beziehungsweise im Rumpf zugefügt. Den Opfern wurden Genugtuungssummen von Fr. 3'000.-- bezie hungs weise von Fr. 4'000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2009 vom 20. Januar 2010 E . 1.1 f.). 7 .5
Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 8. Juni 2012 dem Opfer, welchem im Rahmen eines Raufhandels mit Security-Personal mit unkontrol lierten Bewegungen und mit grossem Kraftaufwand Stichverletzungen in Ober körper und in der Bauchhöhle zugefügt wurden, eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu , wobei die Genugtuungssumme infolge Notwehr reduziert wurde ( Hardy Landolt , Genugtuung bei Körperverlet zung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 274). 7 .6
In einem weiteren Entscheid aus dem Jahre 2005 wurde dem Opfer, einem Psy chiater, welchem von einem ehemaligen Patienten fünf Stiche mit einem Klappmesser in den Nacken-, Flanken- und Bauchbereich zugefügt wurden, und welcher infolge der Straftat an einer dauerhaft beeinträchtigenden Lungenfunk tion , an einer arteriellen Verschlusskrankheit und an einem posttraumatischen Stressyndrom litt, eine Genugtuung von Fr. 30‘000.-- zugesprochen ( Hardy Landolt , a.a.O. , S. 399 f.).
E. 7 ) beantragte die Kantonale Opfer hilfe stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk.
E. 7.7 Das hiesige Gericht hat in einem Entscheid vom 1 9. Juli 2011 (Prozess Nr.
OH.2010.00003) dem Opfer, das anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Täter drei mit einem oder zwei Steakmessern zugefügte Stichverletzun gen im Bereich des hinteren Oberkörpers sowie eine Schnittverletzung hinter dem Ohr und infolgedessen eine lebensbedrohliche Verletzung der Schlüssel bein arterie
erlitt , in Anwendung des aOHG eine Basisgenugtuung von Fr. 15‘000.-- zugesprochen (E. 8 des Urteils) und anschliessend wegen Mitver schuldens des Opfers um 25 % gekürzt (E. 9.4 des Urteils). 8 . 8 .1
In Anbetracht der Umstände , dass sich der Beschwerdeführer infolge der ihm anlässlich der Straftat zugefügten schweren Stichverletzungen in akuter Lebensgefahr befand, dass infolge der Straftat sichtbar e Narben zurückbleiben werden, und dass der Beschwerdeführer insbesondere infolge der Straftat wei terhin unter Beschwerden im Sinne von Schmerzen im Bereich der Narben, Atem beschwerden und psychischen Bes chwerden leidet, erscheint vor dem Hintergrund der obenerwähnten, vergleichbaren zivilrechtlichen Präjudizien
vor liegend als Basisbetrag eine Genugtuungssumme im zivilrechtlichen Sinne von Fr. 1 5 ‘000.-- als angemessen. 8 .2
Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung gilt es jedoch die Höchstgrenzen nac h Art. 23 Abs. 2 OHG und den Be messungsrahmen des Bun desrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen (vorstehende E.
E. 12 ) wurde dem Beschwerdeführer die une ntgeltliche Rechtsvertretung be willigt und es wurde ihm am 1 1. November 2013 ( Urk. 13) eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 ( Urk. 7) zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 15 ) ist dem unentgeltliche n Rechtsvertreter des Be schwerde führers, Rechtsanw alt Dr. Valentin Landmann , Zürich, im weitergehenden Umfang in Berücksichti gung eines zeitlichen Aufwandes von rund 8 Stun den und eines Stundenansat z es von Fr. 200.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer und Barauslagen) mit Fr. 1‘2 00.-- (inklu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer II der angefochtenen Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 4. Juli 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung im Betrag von Fr. 9‘000.-- hat. Im weitergehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann, Zürich,
eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen . 4 .
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer de führers, Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann, Zürich, mit Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2013.00013 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 6. Januar 2015 in Sachen A ._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann Anwaltsbüro Landmann Möhrlistrasse 97, Postfach 6047, 8050 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
A ._____ war am 1 4. Juni 2011 in Begleitung seines Vaters zu Fuss auf der Strasse unterwegs, als der Täter, B._____ , den Weg des Geschädigten und seines Vaters kreuzte. In der rechten vorderen Ho sentasche führte der Täter ein Messer mit einer Klingenlänge von 8.5 Zentimeter mit sich ( Urk. 8/4/2, Anklage S. 5). Nachdem sich der Geschädigte von seinem Vater verabschiedet hatte, kam es zu einem Blickkontakt zwischen dem Geschä digten und dem sich vorerst auf der anderen Strassenseite befindenden nach maligen Täter. In der Folge ging der Täter auf den Geschädigten zu
und fragte ihn , wieso er ihn denn anges ehen habe („was luegsch so krass?“; Urk. 8 /4/2, Anklage S. 5; Urk. 3/7 S. 7) . Der Geschädigte sagte dem Täter, dass er weiterge hen solle, worauf der Täter den Geschädigten fragte , ob er wisse, wer er sei, und ihm mit teilte , dass er B._____ heisse und von W ._____
komme . Der Ge schädigte sagte darauf , dass er der A ._____ aus S ._____ sei und fragte den Täter, ob er nach Schwammendingen gekommen sei, um ihn zu belästigen („Was chunsch mi denn do in Schwamedinge
go
afi gge ?“ beziehungsweise „ Chunsch Du vo
Wollishofe nach Schwamedinge da go d ‘
Lüt
afigge ?“; Urk. 8/4/2, Anklage S. 5; Urk. 3/7 S. 8). In der Folge
schubste der Täter den Geschädigten, worauf der Geschädigte den Täter zurück schubste. Anschliessend zog der Täter das Messer, welches er vorher vom Geschädigten unbemerkt be reits geöffnet hatte, mit seiner rechten Hand aus seiner Hosentasche, packte den Täter mit seiner linken Hand an dessen rechte n Schulter, zog ihn zu sich und stach mit dem Messer zweimal in den oberen Bereich des Rückens des Geschä digten (Urk. 8/4/2, Anklage S. 6 ). Der Geschädigte hat sich dabei zwei Stichver letzungen mit Stichkanälen von einer Länge von je 5 Zentimeter zugezogen. Als Folge dieser Stichverletzungen ist es zu einer Eröffnung der rechten Brusthöhle und anschliessend zu einem Kollaps des rechten Lungenflügels gekommen (soge nannter Häma to -Pneumothorax; Urk. 8/1/3 S. 4 ). 1.2
Mit Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 8. November 2012 (Urk. 8/4/
2) wurde der Täter unter anderem der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) und der Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 Abs. 1 StGB , begangen zum Nach teil des Geschädigten, schuldig gesprochen und zu einer Freiheits strafe von 9 Mo naten und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt und es wurde eine Unterbringung des Täters im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht ( JStG ) angeordnet. Zudem wurde festgestellt, dass der Täter gemäss seiner Anerkennung verpflich tet ist, dem Geschädigten dem Grundsatz nach Schadenersatz zu leisten und eine Genugtuung im Betrag von Fr. 20‘000.--, zuzüglich Zins von 5 % seit 1 4. Juni 2011 , zu bezahlen (Dispositiv des Urteils Ziff. 9).
1.3
Am 1 0. Dezember 2012 stellte der Geschädigte bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Ge nugtuung im Betrag von Fr. 20‘000 .-- für die Folgen der Straftat vom 1 4. Juni 2011 (Urk. 6/1). Mit ( un begründeter) Verfügung vom 4 . Juli 2013 (Urk. 8/8 ) sprach die Kan to nale Opferhilfestelle dem Geschädigten für die Straftat vom 1 4. Juni 2011 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 3 ‘500.-- zu (Dispositiv Ziffer III) . Am 1 1. Juli 2013 verlangte der Geschädigte eine Begründung der Verfügung ( Urk. 8/9), worauf die Kantonale Opferhilfestelle eine begründete Verfügung ( Urk. 10 = Urk.
2) erliess. 2.
Gegen die (begründete) Verfügung vom 4 . Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Geschä digte am
1 3. September 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei auf zuheben und es sei ihm eine Genugtuung von Fr. 20 ‘000.-- zuzusprechen. In pro zessu a ler Hinsicht stellte der Geschädigte gleichzeitig ein Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 (Urk. 7 ) beantragte die Kantonale Opfer hilfe stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 4. November 2013 (Urk. 12 ) wurde dem Beschwerdeführer die une ntgeltliche Rechtsvertretung be willigt und es wurde ihm am 1 1. November 2013 ( Urk. 13) eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2013 ( Urk. 7) zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit ( § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 1.2
Weil vorliegend Ansprü che für eine am 1 4. Juni 2011 verübte Straftat im Streite stehen , gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) . 1.3
Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2
OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie ande re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich gestellt. 1.4
Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.
Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht,
die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm , Opfer hilfegesetz , 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezie h ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den kör per li chen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1.5
Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um s tände voraus. Nicht jede physische oder p sychische Verletzung oder Be ein träch tigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c; 110 II 163 E. 2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei spielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Or gans (BGE 121 II 369 E. 3c/ bb ; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom men, wenn beson de re Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital auf enthalt mit zahl reichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits unfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt wer den, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss eini gen Wochen wird im All ge meinen ein Ge nugtuungsanspruch ver neint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtli che psychische Beeinträchti gungen müssen bei der Be messung der Genugtuung be rücksichtigt werden, so posttraumatische Stress zustän de , die zu dauerhaften Veränderungen der Per sönlichkeit führen. Es muss jedoch
eine
er hebliche
Stö rung
des
psychischen
Gleichgewichts
vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bun desgerichts 1A.235/2000 vom
21. Februar 2001 E. 5b/ aa ). 1.6
Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/ dd ; 121 II 369 E. 3c/ aa ) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Genug tuung im Opferhilferecht , gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Be einträchtigung bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spie len dabei keine Rolle ( Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhil ferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder , Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom
23. März 2007, AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1494). Insbesondere gewährt die Opfer hilfe
nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrecht lich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E.
5a).
Die Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objek ti ven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungs punkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfal les ( Haftungs grund lage , individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist aller dings zu beach ten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfe leis tung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt
werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Ge nugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen ( BBl 2005 7224). 1.7
Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- ( lit . a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- ( lit . b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezo gen wer den. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchst betrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch st summen . Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewer tung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädi gung im Sinne
eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Ver diens tes (seit 1. Januar 2008: Fr. 126'000.-- im Jahr; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 2 7. Juni 2007 ). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100 % des versicher ten Ver dienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere ein zelner Verletzungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genug tu ungs bemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdiens tes, vom Höchstbetrag für die Opferh ilfe-Genugtuung von Fr. 70'000.-- ausge gang en werden (Charlotte Schoder , a.a.O. S. 1495). 1.8
Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien ins besondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf , besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und di e Nähe der Bezieh ung zum Opfer . Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spi tal auf ent haltes , die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und ent stel len de Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Ent führungen und Straftaten gegen die se xuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden ( Peter Gomm , a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ). 1.9
Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht ( BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu benachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen
Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh ren (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfegesetz , Bern 2008, S. 5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung
nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Pri vat recht gewährten Beträgen una bhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zuge sprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medi ans der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen ( BBl 2005 7226). 1.10
Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be we gen haben ( BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Be-we gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie ) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs- fähig keit , Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns) 1.11
Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die
Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen
nach
Art. 23 Abs . 2 OHG und der
Be messungsrahmen
des
Bundesrates
für die einzelnen
Bereiche
zu
berücksichtigen
sind ( Peter Gomm , a.a.O ., Art. 23 OHG N 7). 1.1 2
Im Gegensatz
zur
Rechtslage bei Geltung
des bis 31 . Dezember 2008 in Kraft gestandenen
Opferhilfegesetzes
vom
4 . Oktober 1991 ( aOHG ) bestimmt Art. 28 OHG, dass
für die Entschädigung und die Genugtuung
keine
Zinsen
geschuldet
werden . 2. 2.1
Im Folgenden sind vorerst die für den Anspruch auf eine Genugtuung massge benden Akten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu prüfen. 2.2
Die Ärzte des Spitals C._____ erwähn ten in ihrem Bericht vom 2 5. Oktober 2011 ( Urk. 8/1/4) fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 1 4. Juni 2011 zwei Messer stichverletzungen
thora k odorsal links mit Hämatopneumothorax rechts aufge wiesen habe. Die Verletzungen hätten sich in der Nähe zu lebenswichtigen Strukturen, insbesondere den intrathorakalen Organen der Lunge und des Her zens , befunden. Der Beschwerdeführer, welcher sich durch den Hämato pneu mothorax kurzfristig in Lebensgefahr befunden habe, sei notfallmässig mittels einer Minithorakotomie mit Einlage von zwei Thoraxdrainagen und Wund verschluss behandelt worden. Es sei eine folgenlose Ausheilung der Ver letzung zu erwarten. Eine Arbeitsunfähigkeit habe vom 1 4. bis 2 8. Juni 2011 bestanden (S. 1) . 2.3
Die Ärzte der D._____ stellten in ihrem zuhanden der Jugendanwaltschaft Zürich-Stadt erstellten Gutachten vom 7. November 2011 ( Urk. 8/1/3 = Urk. 3/5) fest, dass bei der körperlichen Unter suchung des Beschwerdeführers 1 ½ Tage nach dem Ereignis vom 1 4. Juni 2011 zwei Messerstichverletzung am Rücken mit einem Stichkanal von je 5 Zentime tern Länge festgestellt worden seien . Als Folge dieser Stichverletzungen sei es zu einer Eröffnung der rechten Brusthöhle und dadurch zu einem Kollaps de s rechten Lungenflügels und zu einer Blutung in die rechte Brusthöhle (soge nannter Hämatopneumothorax ) gekommen. Durch den Kollaps des Lungenflü gels sei dieser nicht mehr für den Gasaustausch und die Sauerstoffaufnahme ins Blut zur Verfügung gestanden. Durch die Minderdurchblutung des betroffenen Lungenflügels sei es dann zu einer raschen Druckerhöhung im Lungenkreislauf und zu einer grossen Druckbelastung der rechten Herzkammer gekommen. Dadurch hätte es jederzeit zu einem akuten Herzversagen kommen können. Zudem habe infolge der durch die Messerstiche verursachten Eröffnung der Brusthöhle ein grosses Risiko für die Ausbildung einer Spannungs-Luftbrust (Spannungs-Pneumothorax) bestanden. D ies hätte sich die Situation weiter rasch verschärfen und ein Herzversagen begünstigen können . Durch solche Stichverletzungen könne es sodann zu einem grossen Blutverlust nach innen oder aussen kommen. Bei nur geringgradig abweichendem Stichkanal hätten beim Beschwerdeführer das Herz oder die grossen Blutgefässe verletzt werden können, was zu einem raschen Verblutungstod geführt hätte. Zudem hätte aus einer Verletzung des Rückenmarks eine Querschnittlähmung resultieren können. Auf Grund der raschen medizinischen Versorgung sei beim Beschwerdeführer nicht mit bleibenden körperlichen Schäden zu rechnen. Es sei jedoch mit blei benden Narben im Bereich der Stichverletzungen zu rechnen. Nicht auszu schliessen seien sodann Atembeschwerden verursachende Vernarbungen oder Verwachsungen in der Brusthöhle (S. 4). In psychischer Hinsicht sei das Ereignis geeignet, beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, Angst- und Panikattacken o der eine Depression zu verursachen
beziehungs weise auszulösen (S. 5). 2.4
Mit Verordnung vom 2 3. August 2012 ( Urk. 8/1/6) diagnostizierte med. pract . E._____ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, persistierende Mus kelschmerzen nach einer tiefer Stichverletzung vor einem Jahr und verordnete für den Beschwerdeführer eine physiotherapeutische Behandlung. 2.5
Mit Bericht vom 2 8. Juni 2013 ( Urk. 3/6) stellten die Ärzte der Praxis F._____ einen Status nach Messerstichverletzung mit aktuell vermehr t en Narbenschmerzen fest und erwähnten, dass der Beschwerdeführer insbesondere bei Druck oder Prellung und beim sich Bücken Schmerzen im Bereich der Nar ben der Stichverletzungen am Rücken verspüre. 2.6
In seiner Anmeldung zum Leistungsbezug vom 1 0. Dezember 2012 ( Urk. 8/1/1) führte der Beschwerdeführer aus, dass er gegenwärtig noch immer unter Schmerzen leide und Schmerzmedikamente einnehmen müsse, dass er nicht mehr alle Tätigkeiten ausüben könne, und dass er nicht mehr ganz tief einat men könne , weshalb er ein Lungentraining habe durchführen müssen . Das Ereignis vom 1 4. Juni 2011 habe ihn sodann auch psychisch belastet und er habe anfänglich unter Albträumen gelitten. Es falle ihm immer noch schwer, die Freizeit alleine zu verbringen oder am Tatort vorbeizugehen (S. 9).
3.
Den obenerwähnten Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwer deführer anlässlich des Ereignisses vom 1 4. Juni 2011 zwei Stichverletzungen im oberen Rücken mit einem Stichkanal von je 5 Zentimetern Länge zugezogen hat, wel che zu einer Eröffnung der rechten Brusthöhle, zu einem Kollaps der rechten Lungenflügels und zu einer Blutung in die rechte Brusthöhle im Sinne eines Hämatopneumothorax führten. Dadurch hat sich der Beschwerdeführer in aku ter Lebensgefahr befunden und er hätte ohne umgehende medizinische Versor gung infolge eines akuten Herzversagens sterben können. Zudem bestand ein grosses Risiko für die Ausbildung eines lebensgefährlichen Spannungs-Pneumothorax es . Des Weiteren bestand bei den erlittenen Stichverletzungen auch insofern eine potentielle Lebensgefahr, als diese bei nur geringgradig abweichendem Stichkanal lebens gefährliche Verletzungen des Herz es oder der grossen Blutgefässe hätte verursachen können (vorstehende E. 2.3 ). Gemäss den medizinischen Akten verheilten die Stichverletzungen abgesehen von sichtbar bleibenden Narben, von Schmerzen und einer erhöhten Druckdolenz im Bereich der Narben (vorstehende E. 2.2 und E. 2.3 ) ohne bleibende Komplikationen. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers leide er weiterhin unter Atembe schwerden (vorstehende E. 2.6 ). Dabei dürfte es sich gemäss der Beurteilung durch die Ärzte der D._____ um Folgen von durch die Straftat verur sachten Vernarbungen oder Verwachsungen in der Brusthöhle handeln (vorste hende E. 2.3 ). Des Weiteren leidet der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben infolge der Straftat weiterhin unter gewissen psychischen Beschwerden (vorste hende E. 2.6 ), wobei eine psychiatrische Behandlung diesbezüglich nicht erfor derlich war.
4. 4.1
Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 4 . Juli 2013 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer aktiv an einer verbalen und tätli chen Auseinandersetzung mit dem Täter beteiligt gewesen sei, weshalb sein An spruch auf Genugtuung wegen Mitverschuldens um 25 % zu kürzen sei (S. 5). 4.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sein Verhalten anlässlich der Straftat vom 1 4. Juni 2011 eine Herabsetzung der Genugtuung wegen Mitver schuldens nicht rechtfertige . Denn einerseits sei nicht erstellt, dass er mit einer zur Faust geballten Hand mutmasslich versucht habe, den Täter zu schlagen. Andererseits sei erstellt, dass ihn der Täter zuerst geschubst , und dass er diesen anschliessend lediglich zurückgeschubst habe. Er habe sodann nicht damit rechnen müs sen, dass der Täter ihn mit einem Messer angreifen und lebensge fährlich verletzen werde ( Urk. 1 S. 9). 4.3
Im Folgenden gilt es daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Ver halten zur Entstehung oder Verschlimmerung der Folgen der Straf tat vom 1 4. Juni 2011 beigetragen hat. 5. 5.1
Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung bei getragen haben (Art. 27 Abs. 2 OHG). 5.2
Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitver schulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden. Diese Regelung ent spricht
grundsätzlich derjenigen des Haftpflichtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder , Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007, in: AJP 2008 S. 1483-1497, S. 1495), weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im zivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm , in: Peter Gomm /Dominik Zehntner , Hrsg., Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 27 OHG N 4). 5.3
Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtslage bei Geltung des aOHG die Frage, ob ein schweres Mitverschulden des Opfers, das den adäquaten Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unter brochen hat, zum Wegfall des opferhilferechtlichen Genugtuungs anspruches
oder bloss zu seiner Reduktion führen kann, offen gelassen (BGE 128 II 49 E. 4.3). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entsteh ung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivil gericht. Als Her ab set zungs
- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übli che Mass hinaus geh enden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es ei nen besonders gefähr lichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforder li chen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern ( BBl 2005 7231 f.). 5.4
Be reits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mit verschulden kann indes zu einer Reduktion de s Genug tuungsanspruch s führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer jedoch immerhin vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht ge nügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufge wendet hat. Vor werfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Mög lich keit ei ner Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Vor aus sicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E. 5.1 mit Hin wei sen). Das Selbs t verschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E. 3a). Das tatsächliche Ver halten des Geschädigten wird ver glichen mit dem hy pothetischen Verhalten eines durch schnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. In BGE 123 II 210 E. 3bb/ff wurde bei der Bemes sung der Genugtuung berück sichtigt, dass das Opfer an einer rechts widrigen Demon stration teilgenommen hat te und deshalb wegen Landfriedens bruchs und Sach be schädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kau sal für die er littenen Verletzungen war. In BGE 121 II 369 E. 4c wurde berück sichtigt, dass sich das Opfer regelmässig in der offenen Drogenszene aufhielt, und dass dieses Ver halten zwar nicht die hauptsächliche Ursache der Ver letzungen darstellte, aber massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen hat. 6 . 6 .1
Das Jugendgericht hat im Urteil vom 8. November 2012 ( Urk. 8/4/2) erkannt (E. 5.2.3 des Urteils ), dass der Beschwerdeführer (Privatkläger) und der Zeuge G._____ den vom Täter (Beschuldigten) bestrittenen äusseren Sachverhalt so wie er in der Anklageschrift zusammengefasst sei, geschildert hätten. Gestützt auf die in diesem Zusammenhang glaubhaften und überzeugenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen G._____
sei daher von deren Dar stellung auszugehen. Damit sei der angeklagte Sachverhalt auch in den bestrit tenen Punkten nachgewiesen. 6 .2
In Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer, bevor ihm der Täter die Stich verletzungen zufügte, versuchte, den Täter mit der zu einer Faust geballten Hand zu schlagen, weicht der in der Anklageschrift vom 2 0. August 2012 (Urk. 8/4/2, Anklage) enthaltene Sachverhalt von demjenigen gemäss den Aus sagen des Beschwerdeführers und des Zeugen G._____
ab. Während der Beschwerdeführer gemäss der Anklageschrift „mit der zu einer Faust geballten Hand mindestens versuchte, zum Schlag “ gegen den Täter „auszuholen“ (S. 5), erkannte das Jugendgericht, dass „die Aussage des Beschuldigten, der Privat kläger habe ihm einen Faustschlag an den Kopf verpasst“, vom Beschwerde führer bestritten worden sei ( Urk. 8/4/2, Urteil E. 4.1.3). Dem Protokoll der Ein vernahme des Beschwerdeführers durch die Jugendanwaltschaft H._____ vom 1 3. Oktober 2011 ( Urk. 3/7) ist denn auch zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer die Frage , ob er, wie vom Täter behauptet, diesem einen Faust schlag an den Kopf verpasst habe, verneinte (S. 11).
Der in der Anklageschrift aufgeführte Geschensablauf , wonach der Beschwerde führer mit der zu einer Faust geballten Hand mindestens versuchte, zum Schlag gegen den Täter auszuholen, findet auch in den Aussagen des Zeugen G._____ keine Stütze. D em Urteil des Jugendgerichts ist vielmehr zu entneh men, dass dieser anlässlich der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme aus sag te, dass der Beschwerdeführer den Täter erst dann weggestossen habe , als ihn dies er mit dem Messer bereits gestochen gehabt habe . Von einem Ausholen zum Schlag mit einer zur Faust geballten Hand durch den Beschwerdeführer war nicht die Rede ( Urk. 8/4/2, Urteil E. 4.2)
In Anbetracht des Umstandes, dass das Jugendgericht in seinem Urteil vom 8. November 2012 ( Urk. 8/4/2) im Rahmen der Beweiswürdigung in Bezug auf den vom Täter bestrittenen äusseren Sachverhalt vollumfänglich auf die als glaubhaft und überzeugend beurteilten Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen G._____ abstellte, besteht vorliegend kein Raum, auf die davon abweichende Zusammenfassung des Sachverhalts in der Anklageschrift abzu stellen. Nach Gesagtem ist vielmehr davon auszugehen, dass ein Geschehen, bei welchem der Beschwerdeführer, bevor ihm der Täter die Stichverletzungen zu fügte, gegen diesen mit einer zur Faust geballten Hand zum Schlag ausgeholt hätte, nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahr schein lichkeit erstellt ist. 6 .3
Auf die in der Anklageschrift enthaltene Zusammenfassung des Sachverhalts kann vorliegend auch insofern nicht abgestellt werden, als dass darin festge stellt wurde, dass nach der vorerst verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Täter und dem Beschwerdeführer eine tätliche Auseinandersetzung gefolgt sei , in deren Verlauf sich der Täter und der Beschuldigte gegenseitig mindestens einmal geschupft beziehungsweise gestossen hätten ( Urk. 8/4/2, Anklage S. 5). Denn dem Urteil des Jugendgerichts vom 8. November 2012 ( Urk. 8/4/2, Urteil E. 4.1.3) und dem Protokoll der jugendanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 1 3. Oktober 2011 ( Urk. 3/7 S. 9) lassen sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer wiederholt und übereinstimmend aussagte, dass der Täter ihn zuerst gestossen und dass er diesen anschliessend leidiglich
zurückge stossen habe. Etwas Anderes lässt sich auch den Aussagen des Zeugen G._____
nicht entnehmen. Vielmehr sagte dieser anlässlich der jugendan walt schaftlichen Einvernahme aus, dass der Beschwerdeführer den Täter weg ge stossen habe, nachdem ihm Letzter die Stichverletzungen bereits zugefügt gehabt hätte ( Urk. 8/4/2, Urteil E. 4.2).
Gest ützt auf das Urteil des Jugendgerichts vom 8. November 2012 ( Urk. 8/4/2) steht daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerde führer gegen den Täter nicht mit einer zur Faust geballten Hand zum Schlag ausholte, dass der Täter den Beschwerdeführer zuerst stiess beziehungsweise schubste und dass der Beschwerdeführer den Täter anschliessend lediglich zurückschubste . 6 .4
Eine Würdigung der gesamten Umstände des Tatgeschehens führt daher zum Ergebnis, dass der Täter und der Beschwerdeführer nach einem anfänglichen zweimaligen Blickkontakt eine zuerst verbale und anschliessen d tätliche Aus einandersetzung führten, wobei der Täter, als er nach dem zweiten Blickkontakt mit dem Beschwerdeführer auf diesen zuging , die verbale Auseinandersetzung in Gang setzte und anschliessend, indem er den Beschwerdeführer ein erstes Mal schubste, auch die tätliche Auseinandersetzung begann. Die Tatbeteiligung des Beschuldigten ging indes im Rahmen der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Täter nicht über eine Verteidigung hinaus. Insbesondere ist auf Grund der Akten nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer den Täter durch sein Verhalten zur Straftat provozierte. In Würdigung der gesamten Umstände ist vielmehr da von auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht damit hatte rechnen müssen, vom Täter mit einem Messer angegriffen und verletzt zu werden. Ein durch schnittlich sorgfältiger Mensch hätte sich in der Lage des Beschwerdeführers gleich oder nur unwesentlich anders verhalten. Von einem einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Genugtuungsanspruchs im Sinne von Art. 27 Abs. 2 OHG rechtfertigenden Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne eines erhebli chen Mitverschuldens an der Entstehung oder Verschlimmerung der Folgen der Straftat vom 1 4. Juni 2011 kann beim Beschwerdeführer daher nicht die Rede sein. 7 . 7 .1
Des Weiteren gilt es anhand von Präjudizien Anhaltspunkte für die
Beur teilung der Genugtuungs summe zu gewinnen. 7 .2
In einem vergleichbaren Fall kam es zwischen dem Täter und dem Opfer am Vortag vor einer Diskothek zu einem Streit, weil das Opfer mit der Begleiterin eines Kollegen des Beschwerdeführers eng anliegend getanzt hat. Am darauf folgenden Tag führten sie die verbale Auseinandersetzung vom Vortag fort und fügten sich beide je einen Schlag mit der Stirn ins Gesicht (Schwedenkuss) zu. Infolgedessen geriet der Täter in Rücklage, zog ein Küchenmesser aus seiner Jackentasche und fügte dem Opfer mehrere schwere und lebensgefährliche Stich verletzungen zu, wobei das Opfer keine bleibenden körperlichen Schäden erlitt. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 12'000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_289/2008, 6B_290/2008 vom 1 7. Juli 2008 E . 3). 7 .3
In einem weiteren Fall hat der Täter dem Opfer im Rahmen einer tätlichen Ausei nandersetzung mit einem vierzig Zentimeter langen Tranchiermesser eine schwere, lebensbedrohende Stichverletzung sowie durch Schläge und Tritte weitere Körperverletzungen zugefügt. Dem Opfer wurde eine Genugtuung von Fr. 15'000.-- (zuzüglich Zins von 5 %) zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_579/2009 vom 9. Oktober 2009 ). 7 .4
In einem Fall aus dem Jahre 2009 hat der Täter am gleichen Tag zwei Opfer vor einem Nachtklub aus nichtigem Anlass attackiert und ihnen mit einem Ta schen messer je eine Stichverletzung im Unterbauch beziehungsweise im Rumpf zugefügt. Den Opfern wurden Genugtuungssummen von Fr. 3'000.-- bezie hungs weise von Fr. 4'000.-- zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2009 vom 20. Januar 2010 E . 1.1 f.). 7 .5
Das Obergericht des Kantons Zürich hat mit Urteil vom 8. Juni 2012 dem Opfer, welchem im Rahmen eines Raufhandels mit Security-Personal mit unkontrol lierten Bewegungen und mit grossem Kraftaufwand Stichverletzungen in Ober körper und in der Bauchhöhle zugefügt wurden, eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu , wobei die Genugtuungssumme infolge Notwehr reduziert wurde ( Hardy Landolt , Genugtuung bei Körperverlet zung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt , Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 274). 7 .6
In einem weiteren Entscheid aus dem Jahre 2005 wurde dem Opfer, einem Psy chiater, welchem von einem ehemaligen Patienten fünf Stiche mit einem Klappmesser in den Nacken-, Flanken- und Bauchbereich zugefügt wurden, und welcher infolge der Straftat an einer dauerhaft beeinträchtigenden Lungenfunk tion , an einer arteriellen Verschlusskrankheit und an einem posttraumatischen Stressyndrom litt, eine Genugtuung von Fr. 30‘000.-- zugesprochen ( Hardy Landolt , a.a.O. , S. 399 f.). 7.7
Das hiesige Gericht hat in einem Entscheid vom 1 9. Juli 2011 (Prozess Nr.
OH.2010.00003) dem Opfer, das anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Täter drei mit einem oder zwei Steakmessern zugefügte Stichverletzun gen im Bereich des hinteren Oberkörpers sowie eine Schnittverletzung hinter dem Ohr und infolgedessen eine lebensbedrohliche Verletzung der Schlüssel bein arterie
erlitt , in Anwendung des aOHG eine Basisgenugtuung von Fr. 15‘000.-- zugesprochen (E. 8 des Urteils) und anschliessend wegen Mitver schuldens des Opfers um 25 % gekürzt (E. 9.4 des Urteils). 8 . 8 .1
In Anbetracht der Umstände , dass sich der Beschwerdeführer infolge der ihm anlässlich der Straftat zugefügten schweren Stichverletzungen in akuter Lebensgefahr befand, dass infolge der Straftat sichtbar e Narben zurückbleiben werden, und dass der Beschwerdeführer insbesondere infolge der Straftat wei terhin unter Beschwerden im Sinne von Schmerzen im Bereich der Narben, Atem beschwerden und psychischen Bes chwerden leidet, erscheint vor dem Hintergrund der obenerwähnten, vergleichbaren zivilrechtlichen Präjudizien
vor liegend als Basisbetrag eine Genugtuungssumme im zivilrechtlichen Sinne von Fr. 1 5 ‘000.-- als angemessen. 8 .2
Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung gilt es jedoch die Höchstgrenzen nac h Art. 23 Abs. 2 OHG und den Be messungsrahmen des Bun desrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen (vorstehende E. 1.10 f. ). Da der gesetzlich festgelegte Höchstbetrag von Fr. 70‘000.-- rund 60 % der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch stsummen der Genugtuung entspricht, erscheint eine Herabsetzung des Basisbetrages von Fr. 15‘000.-- um 40 % als gerechtfertigt. Daraus resultiert ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine opferhilferechtliche Genugtuung im Betrag von Fr. 9‘000.-- ( Fr. 15‘000.-- x 0.6).
In diesem Umfang ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 9 .
9 .1
Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). 9 .2
Ausgangsgemäss hat der nur teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Be rück sichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses auf Fr. 1’ 2 00.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzuset zen ist. 9 .3
Nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 9. Dezember 2013 (Urk. 15 ) ist dem unentgeltliche n Rechtsvertreter des Be schwerde führers, Rechtsanw alt Dr. Valentin Landmann , Zürich, im weitergehenden Umfang in Berücksichti gung eines zeitlichen Aufwandes von rund 8 Stun den und eines Stundenansat z es von Fr. 200.-- (zuzüg lich Mehrwertsteuer und Barauslagen) mit Fr. 1‘2 00.-- (inklu sive Mehr wertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädi gen.
Der Einzelrichter erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer II der angefochtenen Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, vom 4. Juli 2013 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Genugtuung im Betrag von Fr. 9‘000.-- hat. Im weitergehenden Umfang wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann, Zürich,
eine um die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'200 .-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) zu bezahlen . 4 .
Im weitergehenden Umfang wird der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer de führers, Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann, Zürich, mit Fr. 1‘ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und M ehrwertsteuer ) aus der Gerichtskasse entschädigt. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Valentin N. J. Landmann - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz