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OH.2013.00010

Ausschluss des Genugtuungsanspruchs wegen sehr schweren Mitverschuldens des Opfers.

Zürich SozVersG · 2015-01-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, wollte am 1 0. April 2011 auf der Strasse von Y.___ (Täter 1 ) fünf Gramm Heroin kaufen, als dies er die rechte Hand des Geschädigten gewaltsam öffnete und ihm das Geld , welches dieser in seiner Hand hielt, entriss ( Urk. 6/1/2, Anklage). Der Geschädigte hat sich dabei eine un dislozierte Schrägfraktur seines rechten Daumens zugezogen (Urk.

6/1/8). 1.2

Als der Geschädigte den Täter 1 am 1 1. April 2011 erneut auf der Strasse antraf, wollte er ih n zur Rechenschaft ziehen, zog ein Taschenmesser aus seiner Tasche, öffnete dessen Klinge und ging mit geöffneter Klinge auf den Täter 1 zu. Letz te rer behändigte ein Metallrohr und schlug damit auf den Geschädigten ein , wo rauf Z.___ ( Täter 2 ) , ein Kollege des Täters 1,

in das Geschehen ein griff, den Geschädigten von hinten packte und zu Boden war f . Dabei schlug der Ge schädigte so stark mit dem Kopf auf dem Boden auf, dass er sich einen Schä del bruch mit Hirnblutung zuzog ( Urk. 6/1/2, Anklage; Urk. 6/1/3).

1.3

Mit Urteil des Bezirksgerichts A.___ vom 5. Dezember 2011 (Urk. 6/1/2 ) wurde der Täter 1 des Raubes im Sinne von Art. 140 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB)

sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, beg angen zum Nach teil des Geschädigten, schuldig gesprochen und zu einer Freiheits strafe von 21 Mo naten und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Zudem wurde er zur B e zah lung einer Genugtuung an den Geschädigte n im Betrag von Fr. 8‘000 .--, zu züglich Zins zu 5 % ab 1 1. April 2011, verpflichtet (Dispositiv des Urteils Ziff. 5).

Der Täter 2 wurde mit Strafbefehl vom 2 8. Februar 2012 ( Urk. 6/1/3) des Rauf handels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen zum Nachteil des Ge schädigten, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten un d einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Im Strafbefehl wurde sodann davon Vor merk genommen, dass der Täter 2 die Zivilforderung des Geschädigten im Be trag von Fr. 8‘258.75 (davon eine Genugtuung im Betrag von Fr. 8‘000.--) an er kannt hat (Dispositiv des Strafbefehls Ziff. 7). 1.4

Am 1 5. März 2013 stellte der Geschädigte bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Entschädigung im Betrag von Fr. 4‘000.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1 1. April 2011, und einer Ge nugtuung im Betrag von Fr. 16‘000 .-- , zuzüglich Zins von 5 % ab 1 1. April 2011

für die Folgen der beiden Straftaten (Urk. 6/1 ). Mit (begründeter) Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 6/14 = Urk. 2 ) sprach die Kan to nale Opferhilfestelle dem Geschädigten für die Straftat vom 1 0. April 2011 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘500 .-- zu (Dispositiv Ziffer II I) und wies die Gesuche des Geschädigten um Entschädigung und Genugtuung für die Fol gen

der Straftat vom 1 1. April 2011 wegen eines schweren Mitverschuldens des Ge schädigten ab (Dispositiv Ziffer I). 2.

Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Geschä digte am

1 9. August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, Dispositiv Ziffer n

I und II I der ange fochtenen Verfügung sei en aufzuheben , insoweit damit sein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung abgewiesen worden sei, und es sei en

ihm für die Straftat vom 1 1. April 2011 eine Genugtuung von Fr. 14‘000.-- und für die Straf tat vom 1 0. April 2010 eine solche von Fr. 2‘000.-- zuzusprechen. In pro zessu a ler Hinsicht stellte der Geschädigte gleichzeitig ein Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).

Mit Eingabe vom 26 . August 2013 (Urk. 5 ) bea ntragte die Kantonale Opfer hil fe stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2013 ( Urk. 16)

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung be willigt ,

s odann wurde ihm eine Kopie des Schreibens der Gegenpartei vom 2 6. August 2013 zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Weil vorliegend Ansprü che für am 1 0. und 1 1. April 2011 verübte Straftaten im Streite stehen, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) . 1.2

Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist

(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie ande re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich gestellt. 1.3

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.

Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht,

die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm, Opfer hilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezieh ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den kör per lichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1.4

Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um s tände voraus. Nicht jede physische oder p sychische Verletzung oder Be ein träch tigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E.

3c; 110 II 163 E.

2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei spielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Or gans (BGE 121 II 369 E. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom men, wenn beson de re Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital auf enthalt mit zahl reichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits unfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt wer den, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss eini gen Wochen wird im All ge meinen ein Ge nugtuungsanspruch ver neint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtli che psychische Beeinträchti gungen müssen bei der Be messung der Genugtuung be rücksichtigt werden, so posttraumatische Stress zustän de, die zu dauerhaften Veränderungen der Per sönlichkeit führen. Es muss jedoch

eine

er hebliche

Stö rung

des

psychischen

Gleichgewichts

vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bun desgerichts 1A.235/2000 vom

21. Februar 2001 E. 5b/aa). 1.5

Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/dd; 121 II 369 E.

3c/aa) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Ge nug tuung im Opferhilferecht , gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Be einträchtigung bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spie len dabei keine Rolle ( Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhil ferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder, Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom

2 3. März

2007, AJP 2008 S.

1483-1497, S.

1494). Insbesondere gewährt die Opfer hilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrecht lich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E.

5a).

Die Be wertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objek ti ven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungs punkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfal les (Haftungs grund lage, individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist aller dings zu beach ten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfe leis tung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt

werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Ge nugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen (BBl 2005 7224). 1.6

Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- (lit. a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- (lit. b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezo gen werden. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchst betrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60% der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch stsummen. Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewer tung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädi gung im Sinne

eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Ver diens tes (seit 1. Januar 2008: Fr. 126'000.-- im Jahr; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 2 7. Juni 2007 ). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100% des versicher ten Ver dienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere ein zelner Verletzungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genug tu ungs bemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdiens tes, vom Höchstbetrag für die Opferhilfe-Genugtuung von Fr. 70'000. — ausge gang en werden (Charlotte Schoder, a.a.O. S. 1495). 1.7

Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und di e Nähe der Bezieh ung zum Opfer . Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalauf ent haltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Entführungen und Straftaten gegen die se xuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden ( Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ). 1.8

Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu be nachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen

Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh ren (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfegesetz, Bern 2008, S.

5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung

nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Pri vat recht gewährten Beträgen una bhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zuge sprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medians der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen (BBl 2005 7226). 1.9

Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be wegen haben (BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Be-we gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs-fähig keit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns) 1. 10

Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die

Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Be messungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind ( Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 7). 1.11

Im Gegensatz zur Rechtslage bei Geltung des bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG) bestimmt Art. 28 OHG, dass für die Entschädigung und die Genugtuung keine Zinsen geschuldet werden. 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst durch sein auf Selbstjustiz zielendes Verhalten die Ursache des von ihm anlässlich der Straftat vom 1 1. April 2011 erlittenen Schadens gesetzt habe. Bei pflichtgemässem Handeln wäre er in Kenntnis der Gewaltbereitschaft des Täters 1 diesem aus dem Weg gegangen und hätte die Straftat vom 1 0. April 2011 der Polizei gemeldet und den Täter 1 am 1 1. April 2011 nicht zur Rechenschaft ziehen wollen (S. 4). Dass es zur Ge walteskalation und der Beteiligung durch den Täter 2 gekommen sei, habe der Beschwerdeführe r zwar nicht vorhersehen können. Er habe jedoch vorhersehen müssen, dass er sich durch sein Verhalten in eine gef ährliche und unkon trollier bare Situation begeben werde , weshalb ein Anspruch auf eine Ge nugtuung für die Straftat vom 1 1. April 2011 zu verneinen

sei (S. 5). In Bezug auf die Straftat vom 1 0. Juli 2011 gelte es sodann zu berücksichtigen, dass sich der Beschwer de führer bewusst im gefährlichen Umfeld der Drogenkriminalität aufgeh alten habe, weshalb ein Mitvers chulden des Bes chwerdeführers am erlit tenen Schaden zu be jahen und die Genugtuung um 25 % zu kürzen sei (S. 7). 2.2

Der Beschwerdef ührer bringt hiegegen vor, dass sein Verhalten anlässlich der Straftat vom 1 1. April 2011 einen vollständigen Ausschluss der Genugtuung nicht rechtfertige ( Urk. 1 S.

5). Er habe insbesondere nicht damit rechnen müs sen, dass der Täter 1 mit einem Rohr aus Aluminium auf ihn einschlage n werde , und dass ihn der Täter 2 von hinten packen und zu Boden werfen werd e . Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass er an einer chronischen Schizophrenie lei de und an einem Opiat-Substitutionsprogramm teilnehme ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 1 1. April 2011 in einer einen Anspruch auf eine Genugtuung aus schliessenden Weise zur Entstehung oder Verschlimmerung der Folgen der Straf tat beigetragen hat. 3.2

Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat ( Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung bei getragen haben ( Art. 27 Abs. 2 OHG). 3.3

Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitver schulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden.

Diese Regelung ent spricht

grundsätzlich derjenigen des Haftpfli chtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 2 3. März 2007, in: AJP 2008 S.

1483 -1497, S.

1495) , weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im z ivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 27 OHG N 4). 3.4

Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtslage bei Geltung des aOHG die Frage, ob ein schweres Mitverschulden des Opfers, das den adäquaten Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unter brochen hat, zum Wegfall des opferhilferechtlichen Genugtuungs anspruches oder bloss zu seiner Reduktion führen kann, offen gelassen (BGE 128 II 49 E. 4.3). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entsteh ung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivil gericht. Als Her ab setzungs- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übli che Mass hinaus geh enden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es ei nen besonders gefähr lichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforder li chen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern (BBl 2005 7231 f.). Gemäss dem Wortlaut und den Materialien zu Art. 27 Abs. 1 OHG ist davon auszugehen, dass in Anwendung dieser Bestim mung bei einem schweren Mitverschulden des Opfers ein Anspruch auf eine Genugtuung ausgeschlossen werden kann. 3.5

Demgegenüber kann bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mit verschulden zu einer Reduktion des Genug tuungsanspruches führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht ge nügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vor werfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Mög lichkeit ei ner Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Vor aus sicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E.

5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E.

5.1 mit Hinweisen). Das Selbs t verschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E.

3a). Das tatsächliche Ver halten des Geschädigten wird verglichen mit dem hy pothetischen Verhalten eines durch schnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. In BGE 123 II 210 E.

3bb/ff wurde bei der Bemes sung der Genugtuung berück sichtigt, dass das Opfer an einer rechtswidrigen Demon stration teilgenommen hat und deshalb wegen Landfriedensbruchs und Sach be schädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kausal für die er littenen Verletzungen war. In BGE 121 II 369 E. 4c wurde berücksichtigt, dass sich das Opfer regelmässig in der offenen Drogenszene aufhielt, und dass dieses Ver halten zwar nicht die hauptsächliche Ursache der Verletzungen darstellte, aber massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen hat. 4. 4.1

Der Täter 1 wurde mit U rteil des Bezirksgerichts A.___ vom 5. Dezember 2011 ( Urk. 6/1/2) und der Täter 2 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2 8. Februar 2012 ( Urk. 6/1/3) des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Beim Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB han delt es sich um eine tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Per sonen beteiligt sind, die wechselseitig Tätlichkeiten gegeneinander verüben ( vgl.

Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 133 StGB N 2). Obwohl der Beschwerdeführer für seine Beteiligung an den Straftaten vom 1 0. und 1 1. April 2011 nicht bestraft wurde, ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Täter 1 zur Re chen schaft ziehen wollte und aus diesem Grunde mit einem Sackmesser mit ge öff neter Klinge auf diesen zuging und diesen bedrohte. Nachdem sich der Täter 1 zuerst mit einem Aluminiumrohr gegen den Beschwerdeführer zur Wehr setzte, rannte er anschliessend davon und wurde dabei vom Beschwerdeführer mit dem Messer in der Hand verfolgt. In diesem Moment griff der Täter 2 ein, packte den Beschwerdeführer von hinten und stiess ihn zu Boden, sodass er mit dem Kopf auf den Boden aufschlug ( Urk. 6/1/3 S. 3) . 4.2

Die Tatbeteiligung des Täter 2, welcher den Gesundheitsschaden im Sinne eines Schädelbruches mit Hirnblutung beim Beschwerdeführer verursachte, ging bis zum Aufschlagen des Kopfes des Beschwerdeführers auf den Boden indes nicht über eine Verteidigung seines Kollegen, des Täters 1, hinaus. Bis zu diesem Zeit punkt hat der Täter 2 dem vom Beschwerdeführer mit einem Messer be droht en Täter 1 im Sinne einer gerechtfertigten Notwehrhilfe beistehen wollen. In Anbe tracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Täter 1 mit einem Messer bedrohte, erscheint der Tatbeitrag des Täters 2, welcher den Beschwer deführer von hinten packte und zu Boden war f , ohne ihm eine Kopfverletzung zufügen zu wollen (vgl. Urk. 6/5/7), nicht als unverhältnismässig. Bis zum Zeit punkt der Verursachung der Kopfverletzung des Beschwerdeführers ist daher von einem fraglichen beziehungsweise von einem lediglich sehr geringen Ver schulden des Täters 2 auszugehen. Demgegenüber wiegt das Verschulden des Beschwerde füh rers, welcher mit einem Messer mit geöffneter Klinge dem Täter 1 nacheilte und ihn an Leib und Leben bedrohte, sehr schwer. 4.3

In Anbetracht des sehr schweren Mitverschuldens des Beschwerdeführes kommt dem fraglichen beziehungsweise lediglich g eringen Verschulden des Täters 2 bei der Verursachung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Be schwerdeführers im Sinne eines Schädelbruches mit Hirnblutung eine unterge ordnete Bedeutung zu. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 2) davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch sein Ver halten anlässlich der Straftat vom 1 1. April 2011 in einem einen Anspruch auf eine Genugtuung aus schliessenden Umfang zur Entstehung seiner Beeinträchti gung beigetragen hat . 4.4

Nach Gesagtem ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 1 1. April 2011 wegen dessen im Vordergrund stehenden, sehr schweren Mitverschuldens zu verneinen. Die Beschwerde ist in diesem Punkte daher abzuweisen. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 1 0. April 2014. 5.2

Die Ärzte des Stadtspitals B.___ diagnostizierten in ihren Berichten vom 1 0.

(Urk. 6/1/8) und 1 3. April 2011 ( Urk. 6/1/7) eine undislozierte Schräg fraktur der Grundphalanx des rechten Daumens des Beschwerdeführers und erwähnten, dass eine konservative Therapie mit Ruhigstellung und Hochla ge rung im Dau menkännel für vier Wochen angezeigt sei. 5.3

Mit Bericht vom 4. Juli 2011 ( Urk. 6/1/11) erwähnten die Ärzte des Stadtspitals B.___ , dass sich der Beschwerdeführer bei einer Schlägerei am 1 0. April 2011 einen nicht verschobenen Bruch des rechten Daumens zugezogen habe (S. 1). Er leide weiterhin an Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Dau mens, wobei diese eventuell teilweise auf ein mässiges Nachkommen der Thera pie emp fehlungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen seien. Es sei möglich, dass eine Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Daumens persi stie ren werde (S. 2). 5.4

In einem vergleichbaren Fall, als dem Opfer anlässlich eines Entreissdiebstahls ein Oberarmbruch zugefügt wurde, welcher einen Spitalaufenthalt und eine an schliessende Rehabilitation erforderte, wurde dem Opfer eine Genugtuung von

Fr. 3‘000.-- zugesprochen (Hardy Landolt, Genugtuung bei Körperverlet zung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 449). In einem weiteren Fall wurde einem Polizisten, welchem der handgreifliche Täter ein Wadenbruch zufügte, eine Genugtuung von Fr. 1‘500.-- zugesprochen (Hardy Landolt, a.a.O., S. 460). 5.5

I n Anbetracht der Art und der Schwere der Verletzungen sowie der immateriel len Unbill, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 1 0. April 2011 erlitt, ist vor dem Hintergrund vergleichbarer Präjudizien bei der Bemes sung der Genugtuung nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der ange foch tenen Verfügung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 2 S.

6) von einem Basisbetrag der Genug tuung im Betrag von Fr. 2‘000.-- ausging. 5.6

Auf Grund der Akten ist sodann erstellt, dass sich der Beschwerdeführer als Drogenkonsument regelmässig in der Drogenszene aufhielt . Dabei setzte er sich freiwillig den diesem Umfelde innewohnenden Gefahren aus. Diesem Umstand k ommt bei der Verursachung der dem Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 1 0. April 2011 zugefügten Verletzungen im Bereich seines rechten Daumes eine wichtige Bedeutung zu. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um die im Vor dergrund stehende Ursache des vom Beschwerdeführer anlässlich der Straf tat

vom 1 0. April 2011 erlittenen Gesundheitsschadens. Letztere ist vielmehr im straf baren Verhalten des Täters 1 zu erblicken, welcher für die Straf tat, bei wel cher der Beschwerdeführer einen Bruch seines rechten Daumes erlitt, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff.

1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. In Wür di gung der gesamtem Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass der Be schwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 2 S . 7 ) bei der Bemessung der für die Straftat vom 1 0. April 2011 geschuldeten Ge nug tu ung den Basisbetrag von Fr. 2‘000.-- wegen eines leichten Mitverschul dens des Beschwerdeführers um 25 % kürzte und dem Beschwerdeführer für die Straftat vom 1 0. April 2011 eine Genugtuung von insgesamt Fr. 1‘500.-- zu sprach.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Rolf Kaiser, Zürich, nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 19), ausgehend von einem Aufwand von 10.75 Stunden, einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wert steuer)

und Barauslagen von Fr. 86.50 mit Fr. 2‘415.40 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Einzelrichter erkennt:

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 5. März 2013 stellte der Geschädigte bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Entschädigung im Betrag von Fr. 4‘000.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1 1. April 2011, und einer Ge nugtuung im Betrag von Fr. 16‘000 .-- , zuzüglich Zins von 5 % ab 1 1. April 2011

für die Folgen der beiden Straftaten (Urk. 6/1 ). Mit (begründeter) Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 6/14 = Urk.

E. 1.1 Weil vorliegend Ansprü che für am 1 0. und 1 1. April 2011 verübte Straftaten im Streite stehen, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) .

E. 1.2 Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist

(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie ande re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich gestellt.

E. 1.3 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.

Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht,

die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm, Opfer hilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezieh ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den kör per lichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person.

E. 1.4 Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um s tände voraus. Nicht jede physische oder p sychische Verletzung oder Be ein träch tigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E.

3c; 110 II 163 E.

2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei spielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Or gans (BGE 121 II 369 E. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom men, wenn beson de re Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital auf enthalt mit zahl reichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits unfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt wer den, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss eini gen Wochen wird im All ge meinen ein Ge nugtuungsanspruch ver neint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtli che psychische Beeinträchti gungen müssen bei der Be messung der Genugtuung be rücksichtigt werden, so posttraumatische Stress zustän de, die zu dauerhaften Veränderungen der Per sönlichkeit führen. Es muss jedoch

eine

er hebliche

Stö rung

des

psychischen

Gleichgewichts

vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bun desgerichts 1A.235/2000 vom

21. Februar 2001 E. 5b/aa).

E. 1.5 Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/dd; 121 II 369 E.

3c/aa) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Ge nug tuung im Opferhilferecht , gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Be einträchtigung bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spie len dabei keine Rolle ( Art.

E. 1.6 Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- (lit. a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- (lit. b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezo gen werden. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchst betrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60% der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch stsummen. Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewer tung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädi gung im Sinne

eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Ver diens tes (seit 1. Januar 2008: Fr. 126'000.-- im Jahr; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 2 7. Juni 2007 ). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100% des versicher ten Ver dienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere ein zelner Verletzungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genug tu ungs bemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdiens tes, vom Höchstbetrag für die Opferhilfe-Genugtuung von Fr. 70'000. — ausge gang en werden (Charlotte Schoder, a.a.O. S. 1495).

E. 1.7 Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und di e Nähe der Bezieh ung zum Opfer . Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalauf ent haltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Entführungen und Straftaten gegen die se xuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden ( Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ).

E. 1.8 Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu be nachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen

Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh ren (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfegesetz, Bern 2008, S.

5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung

nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Pri vat recht gewährten Beträgen una bhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zuge sprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medians der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen (BBl 2005 7226).

E. 1.9 Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be wegen haben (BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Be-we gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs-fähig keit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns) 1.

E. 1.11 Im Gegensatz zur Rechtslage bei Geltung des bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG) bestimmt Art. 28 OHG, dass für die Entschädigung und die Genugtuung keine Zinsen geschuldet werden. 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Geschä digte am

1 9. August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, Dispositiv Ziffer n

I und II I der ange fochtenen Verfügung sei en aufzuheben , insoweit damit sein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung abgewiesen worden sei, und es sei en

ihm für die Straftat vom 1 1. April 2011 eine Genugtuung von Fr. 14‘000.-- und für die Straf tat vom 1 0. April 2010 eine solche von Fr. 2‘000.-- zuzusprechen. In pro zessu a ler Hinsicht stellte der Geschädigte gleichzeitig ein Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).

Mit Eingabe vom 26 . August 2013 (Urk.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst durch sein auf Selbstjustiz zielendes Verhalten die Ursache des von ihm anlässlich der Straftat vom 1 1. April 2011 erlittenen Schadens gesetzt habe. Bei pflichtgemässem Handeln wäre er in Kenntnis der Gewaltbereitschaft des Täters 1 diesem aus dem Weg gegangen und hätte die Straftat vom 1 0. April 2011 der Polizei gemeldet und den Täter 1 am 1 1. April 2011 nicht zur Rechenschaft ziehen wollen (S. 4). Dass es zur Ge walteskalation und der Beteiligung durch den Täter 2 gekommen sei, habe der Beschwerdeführe r zwar nicht vorhersehen können. Er habe jedoch vorhersehen müssen, dass er sich durch sein Verhalten in eine gef ährliche und unkon trollier bare Situation begeben werde , weshalb ein Anspruch auf eine Ge nugtuung für die Straftat vom 1 1. April 2011 zu verneinen

sei (S. 5). In Bezug auf die Straftat vom 1 0. Juli 2011 gelte es sodann zu berücksichtigen, dass sich der Beschwer de führer bewusst im gefährlichen Umfeld der Drogenkriminalität aufgeh alten habe, weshalb ein Mitvers chulden des Bes chwerdeführers am erlit tenen Schaden zu be jahen und die Genugtuung um 25 % zu kürzen sei (S. 7).

E. 2.2 Der Beschwerdef ührer bringt hiegegen vor, dass sein Verhalten anlässlich der Straftat vom 1 1. April 2011 einen vollständigen Ausschluss der Genugtuung nicht rechtfertige ( Urk. 1 S.

5). Er habe insbesondere nicht damit rechnen müs sen, dass der Täter 1 mit einem Rohr aus Aluminium auf ihn einschlage n werde , und dass ihn der Täter 2 von hinten packen und zu Boden werfen werd e . Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass er an einer chronischen Schizophrenie lei de und an einem Opiat-Substitutionsprogramm teilnehme ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 1 1. April 2011 in einer einen Anspruch auf eine Genugtuung aus schliessenden Weise zur Entstehung oder Verschlimmerung der Folgen der Straf tat beigetragen hat. 3.2

Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat ( Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung bei getragen haben ( Art. 27 Abs. 2 OHG). 3.3

Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitver schulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden.

Diese Regelung ent spricht

grundsätzlich derjenigen des Haftpfli chtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 2 3. März 2007, in: AJP 2008 S.

1483 -1497, S.

1495) , weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im z ivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 27 OHG N 4). 3.4

Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtslage bei Geltung des aOHG die Frage, ob ein schweres Mitverschulden des Opfers, das den adäquaten Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unter brochen hat, zum Wegfall des opferhilferechtlichen Genugtuungs anspruches oder bloss zu seiner Reduktion führen kann, offen gelassen (BGE 128 II 49 E. 4.3). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entsteh ung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivil gericht. Als Her ab setzungs- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übli che Mass hinaus geh enden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es ei nen besonders gefähr lichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforder li chen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern (BBl 2005 7231 f.). Gemäss dem Wortlaut und den Materialien zu Art. 27 Abs. 1 OHG ist davon auszugehen, dass in Anwendung dieser Bestim mung bei einem schweren Mitverschulden des Opfers ein Anspruch auf eine Genugtuung ausgeschlossen werden kann. 3.5

Demgegenüber kann bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mit verschulden zu einer Reduktion des Genug tuungsanspruches führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht ge nügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vor werfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Mög lichkeit ei ner Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Vor aus sicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E.

E. 5 ) bea ntragte die Kantonale Opfer hil fe stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2013 ( Urk. 16)

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung be willigt ,

s odann wurde ihm eine Kopie des Schreibens der Gegenpartei vom 2 6. August 2013 zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 1 0. April 2014.

E. 5.2 Die Ärzte des Stadtspitals B.___ diagnostizierten in ihren Berichten vom 1 0.

(Urk. 6/1/8) und 1 3. April 2011 ( Urk. 6/1/7) eine undislozierte Schräg fraktur der Grundphalanx des rechten Daumens des Beschwerdeführers und erwähnten, dass eine konservative Therapie mit Ruhigstellung und Hochla ge rung im Dau menkännel für vier Wochen angezeigt sei.

E. 5.3 Mit Bericht vom 4. Juli 2011 ( Urk. 6/1/11) erwähnten die Ärzte des Stadtspitals B.___ , dass sich der Beschwerdeführer bei einer Schlägerei am 1 0. April 2011 einen nicht verschobenen Bruch des rechten Daumens zugezogen habe (S. 1). Er leide weiterhin an Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Dau mens, wobei diese eventuell teilweise auf ein mässiges Nachkommen der Thera pie emp fehlungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen seien. Es sei möglich, dass eine Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Daumens persi stie ren werde (S. 2).

E. 5.4 In einem vergleichbaren Fall, als dem Opfer anlässlich eines Entreissdiebstahls ein Oberarmbruch zugefügt wurde, welcher einen Spitalaufenthalt und eine an schliessende Rehabilitation erforderte, wurde dem Opfer eine Genugtuung von

Fr. 3‘000.-- zugesprochen (Hardy Landolt, Genugtuung bei Körperverlet zung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 449). In einem weiteren Fall wurde einem Polizisten, welchem der handgreifliche Täter ein Wadenbruch zufügte, eine Genugtuung von Fr. 1‘500.-- zugesprochen (Hardy Landolt, a.a.O., S. 460).

E. 5.5 I n Anbetracht der Art und der Schwere der Verletzungen sowie der immateriel len Unbill, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 1 0. April 2011 erlitt, ist vor dem Hintergrund vergleichbarer Präjudizien bei der Bemes sung der Genugtuung nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der ange foch tenen Verfügung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 2 S.

6) von einem Basisbetrag der Genug tuung im Betrag von Fr. 2‘000.-- ausging.

E. 5.6 Auf Grund der Akten ist sodann erstellt, dass sich der Beschwerdeführer als Drogenkonsument regelmässig in der Drogenszene aufhielt . Dabei setzte er sich freiwillig den diesem Umfelde innewohnenden Gefahren aus. Diesem Umstand k ommt bei der Verursachung der dem Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 1 0. April 2011 zugefügten Verletzungen im Bereich seines rechten Daumes eine wichtige Bedeutung zu. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um die im Vor dergrund stehende Ursache des vom Beschwerdeführer anlässlich der Straf tat

vom 1 0. April 2011 erlittenen Gesundheitsschadens. Letztere ist vielmehr im straf baren Verhalten des Täters 1 zu erblicken, welcher für die Straf tat, bei wel cher der Beschwerdeführer einen Bruch seines rechten Daumes erlitt, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff.

1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. In Wür di gung der gesamtem Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass der Be schwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 2 S . 7 ) bei der Bemessung der für die Straftat vom 1 0. April 2011 geschuldeten Ge nug tu ung den Basisbetrag von Fr. 2‘000.-- wegen eines leichten Mitverschul dens des Beschwerdeführers um 25 % kürzte und dem Beschwerdeführer für die Straftat vom 1 0. April 2011 eine Genugtuung von insgesamt Fr. 1‘500.-- zu sprach.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Rolf Kaiser, Zürich, nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 19), ausgehend von einem Aufwand von 10.75 Stunden, einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wert steuer)

und Barauslagen von Fr. 86.50 mit Fr. 2‘415.40 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Einzelrichter erkennt:

E. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhil ferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder, Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom

2 3. März

2007, AJP 2008 S.

1483-1497, S.

1494). Insbesondere gewährt die Opfer hilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrecht lich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E.

5a).

Die Be wertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objek ti ven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungs punkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfal les (Haftungs grund lage, individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist aller dings zu beach ten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfe leis tung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt

werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Ge nugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen (BBl 2005 7224).

E. 10 Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die

Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Be messungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind ( Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 7).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Kaiser, Zürich, wird mit Fr.  2'415.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf Kaiser - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk.  18 und Urk.  19 - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit 1
  7. August sowie vom 1
  8. Dezember bis und mit dem
  9. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich OH.2013.00010 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

19. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Kaiser Kaiser Stössel Rechtsanwälte Sonneggstrasse 76, 8006 Zürich gegen Kanton Zürich Beschwerdegegner vertreten durch Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich Kantonale Opferhilfestelle Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, wollte am 1 0. April 2011 auf der Strasse von Y.___ (Täter 1 ) fünf Gramm Heroin kaufen, als dies er die rechte Hand des Geschädigten gewaltsam öffnete und ihm das Geld , welches dieser in seiner Hand hielt, entriss ( Urk. 6/1/2, Anklage). Der Geschädigte hat sich dabei eine un dislozierte Schrägfraktur seines rechten Daumens zugezogen (Urk.

6/1/8). 1.2

Als der Geschädigte den Täter 1 am 1 1. April 2011 erneut auf der Strasse antraf, wollte er ih n zur Rechenschaft ziehen, zog ein Taschenmesser aus seiner Tasche, öffnete dessen Klinge und ging mit geöffneter Klinge auf den Täter 1 zu. Letz te rer behändigte ein Metallrohr und schlug damit auf den Geschädigten ein , wo rauf Z.___ ( Täter 2 ) , ein Kollege des Täters 1,

in das Geschehen ein griff, den Geschädigten von hinten packte und zu Boden war f . Dabei schlug der Ge schädigte so stark mit dem Kopf auf dem Boden auf, dass er sich einen Schä del bruch mit Hirnblutung zuzog ( Urk. 6/1/2, Anklage; Urk. 6/1/3).

1.3

Mit Urteil des Bezirksgerichts A.___ vom 5. Dezember 2011 (Urk. 6/1/2 ) wurde der Täter 1 des Raubes im Sinne von Art. 140 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB)

sowie des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, beg angen zum Nach teil des Geschädigten, schuldig gesprochen und zu einer Freiheits strafe von 21 Mo naten und einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Zudem wurde er zur B e zah lung einer Genugtuung an den Geschädigte n im Betrag von Fr. 8‘000 .--, zu züglich Zins zu 5 % ab 1 1. April 2011, verpflichtet (Dispositiv des Urteils Ziff. 5).

Der Täter 2 wurde mit Strafbefehl vom 2 8. Februar 2012 ( Urk. 6/1/3) des Rauf handels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB, begangen zum Nachteil des Ge schädigten, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten un d einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. Im Strafbefehl wurde sodann davon Vor merk genommen, dass der Täter 2 die Zivilforderung des Geschädigten im Be trag von Fr. 8‘258.75 (davon eine Genugtuung im Betrag von Fr. 8‘000.--) an er kannt hat (Dispositiv des Strafbefehls Ziff. 7). 1.4

Am 1 5. März 2013 stellte der Geschädigte bei der Direk tion der Justiz und des Innern des Kan tons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Entschädigung im Betrag von Fr. 4‘000.--, zuzüglich Zins zu 5 % ab 1 1. April 2011, und einer Ge nugtuung im Betrag von Fr. 16‘000 .-- , zuzüglich Zins von 5 % ab 1 1. April 2011

für die Folgen der beiden Straftaten (Urk. 6/1 ). Mit (begründeter) Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 6/14 = Urk. 2 ) sprach die Kan to nale Opferhilfestelle dem Geschädigten für die Straftat vom 1 0. April 2011 eine Genugtuung im Betrag von Fr. 1‘500 .-- zu (Dispositiv Ziffer II I) und wies die Gesuche des Geschädigten um Entschädigung und Genugtuung für die Fol gen

der Straftat vom 1 1. April 2011 wegen eines schweren Mitverschuldens des Ge schädigten ab (Dispositiv Ziffer I). 2.

Gegen die Verfügung vom 1. Juli 2013 (Urk. 2) erhob der Geschä digte am

1 9. August 2013 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, Dispositiv Ziffer n

I und II I der ange fochtenen Verfügung sei en aufzuheben , insoweit damit sein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung abgewiesen worden sei, und es sei en

ihm für die Straftat vom 1 1. April 2011 eine Genugtuung von Fr. 14‘000.-- und für die Straf tat vom 1 0. April 2010 eine solche von Fr. 2‘000.-- zuzusprechen. In pro zessu a ler Hinsicht stellte der Geschädigte gleichzeitig ein Gesuch um Gewäh rung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (S. 2).

Mit Eingabe vom 26 . August 2013 (Urk. 5 ) bea ntragte die Kantonale Opfer hil fe stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 4. Oktober 2013 ( Urk. 16)

wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsvertretung be willigt ,

s odann wurde ihm eine Kopie des Schreibens der Gegenpartei vom 2 6. August 2013 zugestellt. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

1.1

Weil vorliegend Ansprü che für am 1 0. und 1 1. April 2011 verübte Straftaten im Streite stehen, gelangen vorliegend die mate riellen Vorschriften des am 1. Janu ar 2009 in Kraft getretenen totalre vi dierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) zur Anwendung (vgl. Art. 48 OHG ) . 1.2

Hilfe nach dem OHG er hält jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperli chen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist

(Opfer), und zwar unabhängig davon, ob der Täter oder die Täterin ermittelt wor den ist, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt oder ob sie sich schuld haft ver halten haben (Art. 1 Abs. 1 und 3 OHG). Dem Opfer werden gemäss Art. 1 Abs. 2 OHG dessen Ehegatte oder Ehegattin, dessen Kinder und Eltern so wie ande re Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahe stehen (Angehörige), gleich gestellt. 1.3

Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt, wo bei Art. 47 und Art. 49 des Obligationenrechts (OR) sinngemäss anwendbar sind.

Bei der Bemessung der Genugtuung ist daher in erster Linie die Schwere der Be einträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivil recht,

die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, beziehungsweise das kon krete Aus mass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen (Peter Gomm, Opfer hilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 OHG N 5). Bei der Bestim mung des Ge nugtuungsbetrages sind die subjektive Empfind lich keit der geschä digten Person sowie der Umstand zu berücksichtigen, auf welche Weise und wie schwer wie gend sie in ihrer besonderen Situation von der objek tiven Schädigung getroffen und in ihrer konkreten Lebensführung beeinträch tigt wird. Die Höhe der Genug tuung hängt entscheidend von der Art und Schwere der Schädigung bezieh ungsweise von der Schwere der Beeinträch ti gung als Folge dieser Schädi gung sowie von der Aussicht ab, durch die Zahlung eines Geld betrages den kör per lichen oder seelischen Schmerz spürbar zu lindern ab (BGE 118 II 410 E. 2a). Wei tere Bemessungskriterien für die Höhe der Genug tuung sind die In tensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der be troffe nen Person. 1.4

Eine Genugtuung setzt kumulativ eine schwere Betroffenheit und besondere Um s tände voraus. Nicht jede physische oder p sychische Verletzung oder Be ein träch tigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E.

3c; 110 II 163 E.

2c; Roland Brehm, Berner Kommentar zum OR, Bern 1998, N. 28 und N 161 zu Art. 47 OR). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung, wie bei spielsweise Invalidität oder dauernde Beeinträchtigung eines wichtigen Or gans (BGE 121 II 369 E. 3c/bb; Brehm, a.a.O., N. 165 zu Art. 47). Ist die Schädigung nicht dauernd, wird ein Genugtuungsanspruch nur angenom men, wenn beson de re Umstände vorliegen, wie etwa ein mehrmonatiger Spital auf enthalt mit zahl reichen Operationen oder eine lange Leidenszeit und Arbeits unfähigkeit (Brehm, a.a.O., N. 163, N 166 f. zu Art. 47). Kann eine Verletzung ohne grosse Komplikationen und ohne dauernde Beeinträchtigung geheilt wer den, ist in der Regel keine Genugtuung geschuldet. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von bloss eini gen Wochen wird im All ge meinen ein Ge nugtuungsanspruch ver neint (Brehm, a.a.O., N. 29 zu Art. 47). Beträchtli che psychische Beeinträchti gungen müssen bei der Be messung der Genugtuung be rücksichtigt werden, so posttraumatische Stress zustän de, die zu dauerhaften Veränderungen der Per sönlichkeit führen. Es muss jedoch

eine

er hebliche

Stö rung

des

psychischen

Gleichgewichts

vorliegen (Brehm, a.a.O., N. 171 ff. zu Art. 47; Urteil des Bun desgerichts 1A.235/2000 vom

21. Februar 2001 E. 5b/aa). 1.5

Die Leistungen gemäss Art. 22 OHG unterscheiden sich zwar in ihrer Rechtsna tur von den zivilrechtlichen Ansprüchen. Die von den Zi vilgerichten entwickel ten Grundsätze bei der Beurteilung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Genugtuung sind gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG, 2. Halbsatz, sowie gemäss der Recht sprechung (BGE 125 II 169 E. 2b; 123 II 216 E. 3b/dd; 121 II 369 E.

3c/aa) im Bereich der Opferhilfe sinngemäss heranzuziehen. Insbesondere wird die Ge nug tuung im Opferhilferecht , gleich wie im Zivilrecht, nach der Schwere der Be einträchtigung bemessen ( Art. 23 Abs. 1 OHG). Die Einnahmen des Opfers spie len dabei keine Rolle ( Art. 6 Abs. 3 OHG), da die Genugtuung im Opferhil ferecht den gleichen Zweck wie im Zivilrecht, das heisst den Ausgleich von physischem oder seelischem Schmerz verfolgt (Charlotte Schoder, Opferhilfe leistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom

2 3. März

2007, AJP 2008 S.

1483-1497, S.

1494). Insbesondere gewährt die Opfer hilfe nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrecht lich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E.

5a).

Die Be wertung der immateriellen Beeinträchtigung kann in zwei Phasen erfolgen: in einer objek ti ven Berechnungsphase mit einem Basisbetrag als Orientierungs punkt und einer nachfolgenden Phase, in der die Besonderheiten des Einzelfal les (Haftungs grund lage, individuelle Lebenssituation des oder der Geschädigten, Selbstverschulden) erhöhend oder reduzierend berücksichtigt werden. Dabei ist aller dings zu beach ten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfe leis tung handelt (BGE 125 II 173 E. 2b, 556 E. 2a), weshalb im Unterschied zum Haftpflichtrecht die subjektiven, täterbezogenen Merkmale nicht berücksichtigt

werden. Bei der Bemessung der opferhilferechtlichen Ge nugtuung gemäss Art. 23 OHG darf daher weder die Art der Straftat noch das Verschulden des Täters oder der Täterin eine Rolle spielen (BBl 2005 7224). 1.6

Gemäss Art. 23 Abs. 2 OHG beträgt die Genugtuung für das Opfer höchstens Fr. 70‘000.-- (lit. a) und für Angehörige höchstens Fr. 35‘000.-- (lit. b). In Art. 23 Abs. 3 OHG wird bestimmt, dass Genugtuungs leistungen Dritter abgezo gen werden. Der für das Opfer in Art. 23 Abs. 2 gesetzlich festgesetzte Höchst betrag von Fr. 70'000.-- entspricht rund 60% der im Haftpflichtrecht zugespro chenen Höch stsummen. Bis zum Inkrafttreten des OHG wurde bei der Bewer tung der objektiven Schwere der Beeinträchtigung auf die Integritätsentschädi gung im Sinne

eines Richtwerts (Basiswert) zurückgegriffen (BGE 132 II 117 E. 2.2.3). Bei dieser handelt es sich nach der in Anhang 3 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) enthaltenen Skala über die Integritätseinbusse um den darin angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrags des versicherten Ver diens tes (seit 1. Januar 2008: Fr. 126'000.-- im Jahr; vgl. Art. 22 Abs. 1 UVV und Ziff. I der V vom 2 7. Juni 2007 ). Dieser Skala, welche für die schwersten Integritätseinbussen die Höchstsumme von Fr. 126'000.-- (100% des versicher ten Ver dienstes) als Integritätsentschädigung der Unfallversicherung vorsieht, kommt auch nach Inkrafttreten des OHG bei der Bemessung der objektive Schwere ein zelner Verletzungen eine Bedeutung zu. Betragsmässig muss bei der Genug tu ungs bemessung aber, statt vom Höchstbetrag des unfallversicherten Verdiens tes, vom Höchstbetrag für die Opferhilfe-Genugtuung von Fr. 70'000. — ausge gang en werden (Charlotte Schoder, a.a.O. S. 1495). 1.7

Kriterien, die den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist eben falls angemessen Rechnung tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Krite rien insbesondere die Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heil verlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhe tische Schä den, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invali di tät und bei Angehörigen der Grad der Verwandtschaft und di e Nähe der Bezieh ung zum Opfer . Sodann können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalauf ent haltes, die Schmerzhaftigkeit einer Operation, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben, die Intensität und die Dauer der psychischen Folgen, die Abhängigkeit von Dritten, A uswir kungen der Tatwiederholung und die fehlende Ermittlung oder Verurteilung der Täterschaft eine Rolle spielen. Des Weiteren können unter an derem auch län gerdauernde Angsterlebnisse, wie sie beispielsweise bei Frei heitsberau bung en, Entführungen und Straftaten gegen die se xuelle Integrität vorkommen können, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden ( Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 6 ). 1.8

Gemäss der Botschaft des Bundesrates ( BBl 2005 7165 ) ist bei der Bemessung der Genugtuung den Höchstbeträgen von Art. 23 Abs. 2 OHG insofern Rech nung zu tragen, als dass die Höchstbeträge für die schwersten Verletzunge n vorbe hal ten sind. Angesichts der Höchstbeträge ist der Spielraum bei der Be messung der Genugtuung im Opferhilferecht deutlich geringer als im Privatrecht (BBl 2005 7226). Um Opfer mit ausserordentlich schweren Beeinträchtigungen nicht zu be nachteiligen sowie in Nachachtung der Grundsätze der Rechtsgleich heit und der Rechtssicherheit muss die Plafonierung daher zwangsläufig zu ei ner allge mei nen

Senkung sämtlicher Genugtuungs beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht füh ren (Bundesamt für Justiz, Leitfaden zur Bemessung der Ge nugtuung nach Opfer hilfegesetz, Bern 2008, S.

5; www.bj.admin.ch). Dies hat zur Folge, dass die Genugtuung

nach einer degressiven Skala festzu setzen ist, die von den im Pri vat recht gewährten Beträgen una bhängig ist. Die im Privat recht üblicher weise ge währten Beträge können jedoch einen Hinweis darauf ge ben, welche Beein träch tigungen höhere Genugtuungen rechtfertigen. Insgesamt sollten die zuge sprochenen Genugtuungssummen im Opferhilferecht klar tiefer ausfallen als die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. In Anbe tracht eines Medians der zugesprochenen zivilrechtlichen Genugtuungen im Jahre 2004 von Fr. 5‘000.-- sollte der Median der opferhilferechtlichen Genugtuun gen gemäss der Botschaft des Bundesrates bei ungefähr Fr. 3‘000.-- zu liegen kommen (BBl 2005 7226). 1.9

Die Beträge an der Obergrenze der Höchstbeträge sind gemäss der Botschaft des Bundesrates den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten, was in der Regel auf zu 100 % Invalide zutreffe. Ausgehend von diesen Überle gungen ging der Bundesrat davon aus, dass sich die Genugtuungssummen für Opfer, die in ihrer körperlichen Integrität verletzt wurden, in folgenden Band breiten zu be wegen haben (BBl 2005 7227): - Fr. 55‘000.-- bis Fr. 70‘000.-- für sehr starke Beeinträchtigungen der Be-we gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (beispielsweise Tetraplegie) - Fr. 40‘000.-- bis Fr. 55‘000.-- für starke Beeinträchtigungen der Bewe gungsfähigkeit oder der intellektuellen sowie sozialen Fähigkeiten (bei spielsweise Paraplegie, vollständige Erblindung, Verlust des Gehörs) - Fr. 20‘000.-- bis Fr. 40‘000.-- für Beeinträchtigungen der Bewegungs-fähig keit, Verlust einer wichtigen Funktion oder eines wich tigen Organs (beispielsweise Hemiplegie, Verlust eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust der Genita lien oder der Fortpflanzungsfähigkeit, schwere Entstellung) - bis zu Fr. 20‘000.-- für weniger schwer wiegende Beeinträchtigungen (bei spielsweise Verlust der Nase, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmackssinns) 1. 10

Aus Präjudizien lassen sich durch Vergleich Anhaltspunkte für die

Beur teilung der angemessenen Genugtuungs summe gewinnen (BGE 112 II 131 E. 2; Brehm, a.a.O., N 63 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 6S.232/2003 vom 17. Mai 2004 E. 2.1 f.), wobei die Höchstgrenzen nach Art. 23 Abs. 2 OHG und der Be messungsrahmen des Bundesrates für die einzelnen Bereiche zu berücksichtigen sind ( Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N 7). 1.11

Im Gegensatz zur Rechtslage bei Geltung des bis 31. Dezember 2008 in Kraft gestandenen Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991 (aOHG) bestimmt Art. 28 OHG, dass für die Entschädigung und die Genugtuung keine Zinsen geschuldet werden. 2. 2.1

Der Beschwerdegegner ging in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 ( Urk.

2) davon aus, dass der Beschwerdeführer selbst durch sein auf Selbstjustiz zielendes Verhalten die Ursache des von ihm anlässlich der Straftat vom 1 1. April 2011 erlittenen Schadens gesetzt habe. Bei pflichtgemässem Handeln wäre er in Kenntnis der Gewaltbereitschaft des Täters 1 diesem aus dem Weg gegangen und hätte die Straftat vom 1 0. April 2011 der Polizei gemeldet und den Täter 1 am 1 1. April 2011 nicht zur Rechenschaft ziehen wollen (S. 4). Dass es zur Ge walteskalation und der Beteiligung durch den Täter 2 gekommen sei, habe der Beschwerdeführe r zwar nicht vorhersehen können. Er habe jedoch vorhersehen müssen, dass er sich durch sein Verhalten in eine gef ährliche und unkon trollier bare Situation begeben werde , weshalb ein Anspruch auf eine Ge nugtuung für die Straftat vom 1 1. April 2011 zu verneinen

sei (S. 5). In Bezug auf die Straftat vom 1 0. Juli 2011 gelte es sodann zu berücksichtigen, dass sich der Beschwer de führer bewusst im gefährlichen Umfeld der Drogenkriminalität aufgeh alten habe, weshalb ein Mitvers chulden des Bes chwerdeführers am erlit tenen Schaden zu be jahen und die Genugtuung um 25 % zu kürzen sei (S. 7). 2.2

Der Beschwerdef ührer bringt hiegegen vor, dass sein Verhalten anlässlich der Straftat vom 1 1. April 2011 einen vollständigen Ausschluss der Genugtuung nicht rechtfertige ( Urk. 1 S.

5). Er habe insbesondere nicht damit rechnen müs sen, dass der Täter 1 mit einem Rohr aus Aluminium auf ihn einschlage n werde , und dass ihn der Täter 2 von hinten packen und zu Boden werfen werd e . Zudem gelte es zu berücksichtigen, dass er an einer chronischen Schizophrenie lei de und an einem Opiat-Substitutionsprogramm teilnehme ( Urk. 1 S. 6). 3. 3.1

Im Folgenden gilt es vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 1 1. April 2011 in einer einen Anspruch auf eine Genugtuung aus schliessenden Weise zur Entstehung oder Verschlimmerung der Folgen der Straf tat beigetragen hat. 3.2

Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder aus geschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimme rung der Beeinträchtigung beigetragen hat ( Art. 27 Abs. 1 OHG). Dasselbe gilt für die Entschädigung und die Genugtuung der Angehörigen, wenn diese oder das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung bei getragen haben ( Art. 27 Abs. 2 OHG). 3.3

Gemäss dem Wortlaut von Art. 27 OHG kann jedes, somit selbst leichtes Mitver schulden des Opfers einen Herabsetzungsgrund bilden.

Diese Regelung ent spricht

grundsätzlich derjenigen des Haftpfli chtrechts (vgl. Art. 44 OR; Charlotte Schoder, Opferhilfeleistungen im Lichte des revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 2 3. März 2007, in: AJP 2008 S.

1483 -1497, S.

1495) , weshalb bei der Prüfung der Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers im Sinne von Art. 27 Abs. 1 OHG die Rechtsprechung zum Selbstverschulden im z ivilen Haftpflichtrecht zu berücksichtigen ist (Peter Gomm, in: Peter Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 27 OHG N 4). 3.4

Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Rechtslage bei Geltung des aOHG die Frage, ob ein schweres Mitverschulden des Opfers, das den adäquaten Kausal zusammenhang zwischen der Straftat und dem erlittenen Schaden nicht unter brochen hat, zum Wegfall des opferhilferechtlichen Genugtuungs anspruches oder bloss zu seiner Reduktion führen kann, offen gelassen (BGE 128 II 49 E. 4.3). Gemäss dem Bundesrat (Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005; BBl 2005 7223) stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entsteh ung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe, wobei die Opferhilfebehörde strenger sein dürfe als ein Zivil gericht. Als Her ab setzungs- oder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übli che Mass hinaus geh enden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es ei nen besonders gefähr lichen Sport ausübte oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforder li chen Massnahmen getroffen hat, um den Schaden rasch zu verringern (BBl 2005 7231 f.). Gemäss dem Wortlaut und den Materialien zu Art. 27 Abs. 1 OHG ist davon auszugehen, dass in Anwendung dieser Bestim mung bei einem schweren Mitverschulden des Opfers ein Anspruch auf eine Genugtuung ausgeschlossen werden kann. 3.5

Demgegenüber kann bereits ein leichtes beziehungsweise untergeordnetes Mit verschulden zu einer Reduktion des Genug tuungsanspruches führen (vgl. BGE 124 II 8 E. 5c). Dabei muss dem Opfer vorgehalten werden können, dass es die in seinem eigenen Interesse aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet, und dass es nicht ge nügend Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz aufgewendet hat. Vor werfbar ist dieses Verhalten nur, wenn das Opfer die Mög lichkeit ei ner Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Vor aus sicht nicht anpasst (Urteil des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E.

5.3 und 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004, E.

5.1 mit Hinweisen). Das Selbs t verschulden ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen (BGE 102 II 226 E.

3a). Das tatsächliche Ver halten des Geschädigten wird verglichen mit dem hy pothetischen Verhalten eines durch schnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten. In BGE 123 II 210 E.

3bb/ff wurde bei der Bemes sung der Genugtuung berück sichtigt, dass das Opfer an einer rechtswidrigen Demon stration teilgenommen hat und deshalb wegen Landfriedensbruchs und Sach be schädigung verurteilt wurde, und dass diese Teilnahme kausal für die er littenen Verletzungen war. In BGE 121 II 369 E. 4c wurde berücksichtigt, dass sich das Opfer regelmässig in der offenen Drogenszene aufhielt, und dass dieses Ver halten zwar nicht die hauptsächliche Ursache der Verletzungen darstellte, aber massgeblich zum Schadenseintritt beigetragen hat. 4. 4.1

Der Täter 1 wurde mit U rteil des Bezirksgerichts A.___ vom 5. Dezember 2011 ( Urk. 6/1/2) und der Täter 2 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2 8. Februar 2012 ( Urk. 6/1/3) des Raufhandels im Sinne von Art. 133 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Beim Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB han delt es sich um eine tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Per sonen beteiligt sind, die wechselseitig Tätlichkeiten gegeneinander verüben ( vgl.

Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 133 StGB N 2). Obwohl der Beschwerdeführer für seine Beteiligung an den Straftaten vom 1 0. und 1 1. April 2011 nicht bestraft wurde, ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Täter 1 zur Re chen schaft ziehen wollte und aus diesem Grunde mit einem Sackmesser mit ge öff neter Klinge auf diesen zuging und diesen bedrohte. Nachdem sich der Täter 1 zuerst mit einem Aluminiumrohr gegen den Beschwerdeführer zur Wehr setzte, rannte er anschliessend davon und wurde dabei vom Beschwerdeführer mit dem Messer in der Hand verfolgt. In diesem Moment griff der Täter 2 ein, packte den Beschwerdeführer von hinten und stiess ihn zu Boden, sodass er mit dem Kopf auf den Boden aufschlug ( Urk. 6/1/3 S. 3) . 4.2

Die Tatbeteiligung des Täter 2, welcher den Gesundheitsschaden im Sinne eines Schädelbruches mit Hirnblutung beim Beschwerdeführer verursachte, ging bis zum Aufschlagen des Kopfes des Beschwerdeführers auf den Boden indes nicht über eine Verteidigung seines Kollegen, des Täters 1, hinaus. Bis zu diesem Zeit punkt hat der Täter 2 dem vom Beschwerdeführer mit einem Messer be droht en Täter 1 im Sinne einer gerechtfertigten Notwehrhilfe beistehen wollen. In Anbe tracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Täter 1 mit einem Messer bedrohte, erscheint der Tatbeitrag des Täters 2, welcher den Beschwer deführer von hinten packte und zu Boden war f , ohne ihm eine Kopfverletzung zufügen zu wollen (vgl. Urk. 6/5/7), nicht als unverhältnismässig. Bis zum Zeit punkt der Verursachung der Kopfverletzung des Beschwerdeführers ist daher von einem fraglichen beziehungsweise von einem lediglich sehr geringen Ver schulden des Täters 2 auszugehen. Demgegenüber wiegt das Verschulden des Beschwerde füh rers, welcher mit einem Messer mit geöffneter Klinge dem Täter 1 nacheilte und ihn an Leib und Leben bedrohte, sehr schwer. 4.3

In Anbetracht des sehr schweren Mitverschuldens des Beschwerdeführes kommt dem fraglichen beziehungsweise lediglich g eringen Verschulden des Täters 2 bei der Verursachung der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Be schwerdeführers im Sinne eines Schädelbruches mit Hirnblutung eine unterge ordnete Bedeutung zu. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 2) davon ausging, dass der Beschwerdeführer durch sein Ver halten anlässlich der Straftat vom 1 1. April 2011 in einem einen Anspruch auf eine Genugtuung aus schliessenden Umfang zur Entstehung seiner Beeinträchti gung beigetragen hat . 4.4

Nach Gesagtem ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 1 1. April 2011 wegen dessen im Vordergrund stehenden, sehr schweren Mitverschuldens zu verneinen. Die Beschwerde ist in diesem Punkte daher abzuweisen. 5. 5.1

Zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Genugtuung für die Folgen der Straftat vom 1 0. April 2014. 5.2

Die Ärzte des Stadtspitals B.___ diagnostizierten in ihren Berichten vom 1 0.

(Urk. 6/1/8) und 1 3. April 2011 ( Urk. 6/1/7) eine undislozierte Schräg fraktur der Grundphalanx des rechten Daumens des Beschwerdeführers und erwähnten, dass eine konservative Therapie mit Ruhigstellung und Hochla ge rung im Dau menkännel für vier Wochen angezeigt sei. 5.3

Mit Bericht vom 4. Juli 2011 ( Urk. 6/1/11) erwähnten die Ärzte des Stadtspitals B.___ , dass sich der Beschwerdeführer bei einer Schlägerei am 1 0. April 2011 einen nicht verschobenen Bruch des rechten Daumens zugezogen habe (S. 1). Er leide weiterhin an Bewegungseinschränkungen im Bereich des rechten Dau mens, wobei diese eventuell teilweise auf ein mässiges Nachkommen der Thera pie emp fehlungen durch den Beschwerdeführer zurückzuführen seien. Es sei möglich, dass eine Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Daumens persi stie ren werde (S. 2). 5.4

In einem vergleichbaren Fall, als dem Opfer anlässlich eines Entreissdiebstahls ein Oberarmbruch zugefügt wurde, welcher einen Spitalaufenthalt und eine an schliessende Rehabilitation erforderte, wurde dem Opfer eine Genugtuung von

Fr. 3‘000.-- zugesprochen (Hardy Landolt, Genugtuung bei Körperverlet zung, in: Klaus Hütte/Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band 2, St. Gallen 2013, S. 449). In einem weiteren Fall wurde einem Polizisten, welchem der handgreifliche Täter ein Wadenbruch zufügte, eine Genugtuung von Fr. 1‘500.-- zugesprochen (Hardy Landolt, a.a.O., S. 460). 5.5

I n Anbetracht der Art und der Schwere der Verletzungen sowie der immateriel len Unbill, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 1 0. April 2011 erlitt, ist vor dem Hintergrund vergleichbarer Präjudizien bei der Bemes sung der Genugtuung nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner in der ange foch tenen Verfügung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 2 S.

6) von einem Basisbetrag der Genug tuung im Betrag von Fr. 2‘000.-- ausging. 5.6

Auf Grund der Akten ist sodann erstellt, dass sich der Beschwerdeführer als Drogenkonsument regelmässig in der Drogenszene aufhielt . Dabei setzte er sich freiwillig den diesem Umfelde innewohnenden Gefahren aus. Diesem Umstand k ommt bei der Verursachung der dem Beschwerdeführer anlässlich der Straftat vom 1 0. April 2011 zugefügten Verletzungen im Bereich seines rechten Daumes eine wichtige Bedeutung zu. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um die im Vor dergrund stehende Ursache des vom Beschwerdeführer anlässlich der Straf tat

vom 1 0. April 2011 erlittenen Gesundheitsschadens. Letztere ist vielmehr im straf baren Verhalten des Täters 1 zu erblicken, welcher für die Straf tat, bei wel cher der Beschwerdeführer einen Bruch seines rechten Daumes erlitt, des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff.

1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. In Wür di gung der gesamtem Umstände ist daher nicht zu beanstanden, dass der Be schwerdegegner in der angefochtenen Verfügung vom 1. Juli 2013 ( Urk. 2 S . 7 ) bei der Bemessung der für die Straftat vom 1 0. April 2011 geschuldeten Ge nug tu ung den Basisbetrag von Fr. 2‘000.-- wegen eines leichten Mitverschul dens des Beschwerdeführers um 25 % kürzte und dem Beschwerdeführer für die Straftat vom 1 0. April 2011 eine Genugtuung von insgesamt Fr. 1‘500.-- zu sprach.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 6.

Ausgangsgemäss ist der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwer deführers, Rechtsanwalt Rolf Kaiser, Zürich, nach Einsicht in den Tätigkeitsnachweis vom 1 2. Januar 2015 (Urk. 19), ausgehend von einem Aufwand von 10.75 Stunden, einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehr wert steuer)

und Barauslagen von Fr. 86.50 mit Fr. 2‘415.40 (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Rolf Kaiser, Zürich, wird mit Fr. 2'415.40 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) aus der Ge richtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht ge mäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf Kaiser - Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich unter Beilage je einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19 - Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Justiz sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber MosimannVolz