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NZ.2023.00001

Eheliche Unterstützungpflicht auch bei Gütertrennung (BGE 8C_777/2023)

Zürich SozVersG · 2023-10-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Urteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich vom 29 . Oktober 2010 (Urk. 2/1; Prozess IV.2009.00028) wurden der Gesuchsgegnerin die Gerichts kosten von Fr. 800.-- auferlegt. Gleichzeitig wurde der un entgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin , Rechtsanwa lt Christoph Erdös , mit Fr. 2 ' 983.95 aus der Gerichtskasse entschädigt. Infolge Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchs gegnerin wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht sie gemäss § 92 der damals anwendbaren kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung zur Nach zahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichten könne , wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme. 2.

Mit Eingabe vom 16. März 2023 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte an das Sozialversicherungsgericht und beantragte die Fest stel lung der Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin

für die Gerichtskosten von Fr. 800.-- und die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 2 ' 983.95, das heisst total Fr. 3'783.95 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurde der Gesuchsgegnerin das Formular zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse zugestellt und ihr eine Frist von 30

Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem Gericht einzureichen und um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen. Diese Fristansetzung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme ange nommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde (Urk. 3). Mit Gesuch vom 9. Mai 2023 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Sistierung des Verfahrens bis zu ihrer Genesung (Arbeitsfähigkeit; Urk. 5). Am 15. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegnerin durch das Gericht mitgeteilt, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit kein Sistierungsgrund darstelle und dass die Frist zur Einrei chung einer Stellungnahme und insbesondere des Formulars zur Abklärung der finanziellen Situation bis am 30. Juni 2023 verlängert werde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Nach zahlungs gesuchs, eventuell sei ihr bis Ende August 2023 Frist zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der finanziellen Situation zu gewähren (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde der Gesuchsgegnerin die Frist zur Einreichung des besagten Abklärungsformulars bis am 30. August 2023 erstreckt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 30. August 2023 ersuchte die G e suchsgegnerin erneut um Abweisung des Nachzahlungsgesuchs , eventuell um Sistierung des Verfahrens zwecks Einklagung der benötigten Daten ihres Ehemannes (Urk. 14) und reichte das ausgefüllte Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 15). Innert gewährter Notfrist von 10 Tagen (vgl. Stempel auf Urk. 14) machte die Gesuchsgegnerin keine weiteren Angaben und reichte auch keine Belege ein (vgl. Schreiben vom 17. September 2023, Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Veränderte wirtschaft liche Verhältnisse versetzen die zuvor mittellose Partei dann «in die Lage» zur Nachzahlung, wenn sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus schliessen würden (zur gleichlautenden Regelung in der schweizerischen Zivil prozessordnung vgl. Rüegg/Rüegg , in: BSK-ZPO , 3. Aufl . 2017,

N. 1 zu Art. 123). 1.2

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 E. 2.5.1). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 E. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betrei bungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskom mission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungs-rechtli chen Existenzminimums vom 16. September 2009). Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehe gatten zu berücksichtigen. Die familienrechtliche Verpflichtung des Ehegatten zur Bevorschussung von Prozesskosten geht der unentgeltlichen Rechtspflege grund sätzlich vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2011, 8C_666/2011 vom 26. Januar 2012, E. 8.1).

2. 2.1

Laut den Angaben der Gesuchsgegnerin auf dem eingereichten Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse erhielt sie bis am 19. Juli 2023 Leistungen der beruflichen Vorsorge von monatlich Fr. 586.55, die ab August 2023 eingestellt worden seien wegen der Abklärung der Leistungspflicht. Über weitere Einkünfte, insbesondere wirtschaftliche Sozialhilfe, verfüge sie nicht. Ihre Ausgaben für ihre Krankenkassenprämie (Fr. 511.90) sowie jene der beiden Kinder (Fr. 217.80 und Fr. 197.80) , für ungedeckte Gesundheitskosten (Fr. 927.50), Auslagen für die Kinderbetreuung (Fr. 500.--) und Sozial ver siche rungsbeiträge (Fr. 355.20) belaufen sich laut ihren Angaben auf insgesamt Fr. 1'782.70 (Urk. 15). Weiter verfüge sie aktuell abgesehen von Bargeld in der Höhe von Fr. 50.-- über keinerlei Vermögen , insbesondere auch nicht über Gut haben auf Bank- und Postkonti . Sodann gab die Gesuchsgegnerin Schulden in der Höhe von zirka Fr. 45'550.-- an, wobei diese teilweise auch ihren Ehemann betreffen würden (Urk. 1 5). 2.2

Die Angaben de r

Gesuchsgegner in zu ihren finanziellen Verhältnissen sind offensichtlich unvollständig. In Anbetracht der üblichen Lebenshaltungskosten eines Ehepaars ist es selbst unter der Annahme eines bescheidenen Lebensstils unvorstellbar, dass sie und ihr Ehe mann ihren Lebensunterhalt einzig vo n den bis August 2023 ausgerichteten Leistungen der Pensionskasse bestreiten können, zumal sie auch keine Sozialhilfe erhalten (Urk. 15 S. 2 ). Weiter ist schwer vor stellbar, dass die Eheleute wie im Formular angegeben keine Wohnkosten und kein Guthaben auf Bank- und Postkonti haben. Wie in der Verfügung vom 23. März 2023 angedroht, ist der Entscheid über die Nachzahlungspflicht deshalb aufgrund der Akten zu fällen.

Die Meinung der Gesuchsgegnerin , die im Raum stehende Forderung betreffe nur sie und nicht ihren Ehemann ( Urk. 14 S. 2), ist angesichts der dargelegten Recht sprechung unzutreffend. Hieran würde auch ein allfälliger Güterstand der Güter trennung (so das Vorbringen der Gesuchsgegnerin , Urk. 2/7) nichts ändern, gehen doch die eherechtlichen Pflichten vor. 2.3

Die Gesuchsgegnerin wies in der Eingabe vom 30. Juni 2023 darauf hin, dass sie und ihre Familie ebenfalls vom Renteneinkommen des Ehemannes leben würden (Urk. 9 S. 3 «Zusammenfassung»). D e n beigelegten Steuerangaben zum Jahr 2019 ist zu entnehmen, dass der Ehemann über ein jährliches Einkommen von Fr. 89'166.-- (AHV-/IV-Rente) und Fr. 104'036.-- (Rente aus beruflicher Vor sorge) verfügt (vgl. Urk. 10/2 S. 1 ). In jenem Jahr wurde das Einkommen durch Kosten für Unterhalt der Wohnliegenschaft massiv gemindert ( Urk. 10/2 S. 1), was nicht regelmässig zu erwarten ist. Mit diesem hohen Renteneinkommen ist der Unterhalt - bei Fehlen von geltend gemachten ausserordentlichen Kosten bei weitem gedeckt und verbleiben die nötigen Mittel zu r Begleichung der in Frage stehenden Prozesskosten und jenen für die unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Vermögen entspricht sodann praktisch den - nicht spezifizierten und deshalb nicht überprüfbaren - Schulden ( Urk. 10/2 S. 4) . 2.4

Gestützt auf die Akten lassen sich die gesamten Einkünfte und Ausgaben des Ehepaars zwar nicht genau bestimmen; da die Eheleute keine Sozialhilfe erhalten, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts problemlos ausreichen und damit deutlich höher sind als die auf dem Formular angegebenen Fr. 586.55 pro Monat. Bei dieser Aktenlage müsste ein Gesuch der Eheleute um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung mangels genügend substantiierter und belegter finanzieller Bedürftigkeit abge wiesen werden. Demnach muss auch davon ausgegangen werden, dass sie auf grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sind, die im Jahr 201 0 auf die Gerichtskasse genommenen Gerichtskosten von Fr. 800.-- sowie die aus der Gerichtskasse erfolgte Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter von Fr. 2'983.95 nachzuzahlen. 2. 5

Es ergibt sich, dass d ie Gesuchsgegner in entsprechend dem Antrag des Gesuch stellers zu verpflichten ist, dem Gesuchsteller betreffend das Verfahren IV.200 9 .0 0028 des hiesigen Gerichts total Fr. 3'783.95 nachzuzahlen. 3.

In analoger Anwendung von § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für das Nachzahlungs verfahren weder eine Entscheidgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen und d er Gesuchsteller zu ermahnen, seine entsprechenden repetiti ven rechtswidrigen Anträge in Gesuchen um Nachzahlung vor dem Sozialversi cherungsgericht ( Urk. 1 S. 3 in fine ) künftig zu unterlassen oder diese zu begrün den. Das Gericht erkennt: 1.

Die

Gesuchsgegner in wird zur Nachzahlung von Fr. 3'783.95 an den Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, der ih r gemäss U rteil des Sozialversicherungs ge richts des K antons Zürich vom 2 9. Oktober 2010 auferle gten und einstweilen auf die Ge richtskasse genommenen K osten (Prozess Nr. IV.2009.00028 ) verpflichtet. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Obergericht des Kantons Zürich - X.___ 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich vom 29 . Oktober 2010 (Urk. 2/1; Prozess IV.2009.00028) wurden der Gesuchsgegnerin die Gerichts kosten von Fr. 800.-- auferlegt. Gleichzeitig wurde der un entgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin , Rechtsanwa lt Christoph Erdös , mit Fr. 2 ' 983.95 aus der Gerichtskasse entschädigt. Infolge Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchs gegnerin wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht sie gemäss § 92 der damals anwendbaren kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung zur Nach zahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichten könne , wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme.

E. 1.1 Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Veränderte wirtschaft liche Verhältnisse versetzen die zuvor mittellose Partei dann «in die Lage» zur Nachzahlung, wenn sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus schliessen würden (zur gleichlautenden Regelung in der schweizerischen Zivil prozessordnung vgl. Rüegg/Rüegg , in: BSK-ZPO , 3. Aufl . 2017,

N. 1 zu Art. 123).

E. 1.2 Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 E. 2.5.1). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 E. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betrei bungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskom mission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungs-rechtli chen Existenzminimums vom 16. September 2009). Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehe gatten zu berücksichtigen. Die familienrechtliche Verpflichtung des Ehegatten zur Bevorschussung von Prozesskosten geht der unentgeltlichen Rechtspflege grund sätzlich vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2011, 8C_666/2011 vom 26. Januar 2012, E. 8.1).

E. 2 Mit Eingabe vom 16. März 2023 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte an das Sozialversicherungsgericht und beantragte die Fest stel lung der Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin

für die Gerichtskosten von Fr. 800.-- und die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 2 ' 983.95, das heisst total Fr. 3'783.95 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurde der Gesuchsgegnerin das Formular zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse zugestellt und ihr eine Frist von 30

Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem Gericht einzureichen und um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen. Diese Fristansetzung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme ange nommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde (Urk. 3). Mit Gesuch vom 9. Mai 2023 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Sistierung des Verfahrens bis zu ihrer Genesung (Arbeitsfähigkeit; Urk. 5). Am 15. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegnerin durch das Gericht mitgeteilt, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit kein Sistierungsgrund darstelle und dass die Frist zur Einrei chung einer Stellungnahme und insbesondere des Formulars zur Abklärung der finanziellen Situation bis am 30. Juni 2023 verlängert werde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Nach zahlungs gesuchs, eventuell sei ihr bis Ende August 2023 Frist zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der finanziellen Situation zu gewähren (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde der Gesuchsgegnerin die Frist zur Einreichung des besagten Abklärungsformulars bis am 30. August 2023 erstreckt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 30. August 2023 ersuchte die G e suchsgegnerin erneut um Abweisung des Nachzahlungsgesuchs , eventuell um Sistierung des Verfahrens zwecks Einklagung der benötigten Daten ihres Ehemannes (Urk. 14) und reichte das ausgefüllte Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 15). Innert gewährter Notfrist von 10 Tagen (vgl. Stempel auf Urk. 14) machte die Gesuchsgegnerin keine weiteren Angaben und reichte auch keine Belege ein (vgl. Schreiben vom 17. September 2023, Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Laut den Angaben der Gesuchsgegnerin auf dem eingereichten Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse erhielt sie bis am 19. Juli 2023 Leistungen der beruflichen Vorsorge von monatlich Fr. 586.55, die ab August 2023 eingestellt worden seien wegen der Abklärung der Leistungspflicht. Über weitere Einkünfte, insbesondere wirtschaftliche Sozialhilfe, verfüge sie nicht. Ihre Ausgaben für ihre Krankenkassenprämie (Fr. 511.90) sowie jene der beiden Kinder (Fr. 217.80 und Fr. 197.80) , für ungedeckte Gesundheitskosten (Fr. 927.50), Auslagen für die Kinderbetreuung (Fr. 500.--) und Sozial ver siche rungsbeiträge (Fr. 355.20) belaufen sich laut ihren Angaben auf insgesamt Fr. 1'782.70 (Urk. 15). Weiter verfüge sie aktuell abgesehen von Bargeld in der Höhe von Fr. 50.-- über keinerlei Vermögen , insbesondere auch nicht über Gut haben auf Bank- und Postkonti . Sodann gab die Gesuchsgegnerin Schulden in der Höhe von zirka Fr. 45'550.-- an, wobei diese teilweise auch ihren Ehemann betreffen würden (Urk. 1 5).

E. 2.2 Die Angaben de r

Gesuchsgegner in zu ihren finanziellen Verhältnissen sind offensichtlich unvollständig. In Anbetracht der üblichen Lebenshaltungskosten eines Ehepaars ist es selbst unter der Annahme eines bescheidenen Lebensstils unvorstellbar, dass sie und ihr Ehe mann ihren Lebensunterhalt einzig vo n den bis August 2023 ausgerichteten Leistungen der Pensionskasse bestreiten können, zumal sie auch keine Sozialhilfe erhalten (Urk. 15 S. 2 ). Weiter ist schwer vor stellbar, dass die Eheleute wie im Formular angegeben keine Wohnkosten und kein Guthaben auf Bank- und Postkonti haben. Wie in der Verfügung vom 23. März 2023 angedroht, ist der Entscheid über die Nachzahlungspflicht deshalb aufgrund der Akten zu fällen.

Die Meinung der Gesuchsgegnerin , die im Raum stehende Forderung betreffe nur sie und nicht ihren Ehemann ( Urk. 14 S. 2), ist angesichts der dargelegten Recht sprechung unzutreffend. Hieran würde auch ein allfälliger Güterstand der Güter trennung (so das Vorbringen der Gesuchsgegnerin , Urk. 2/7) nichts ändern, gehen doch die eherechtlichen Pflichten vor.

E. 2.3 Die Gesuchsgegnerin wies in der Eingabe vom 30. Juni 2023 darauf hin, dass sie und ihre Familie ebenfalls vom Renteneinkommen des Ehemannes leben würden (Urk. 9 S. 3 «Zusammenfassung»). D e n beigelegten Steuerangaben zum Jahr 2019 ist zu entnehmen, dass der Ehemann über ein jährliches Einkommen von Fr. 89'166.-- (AHV-/IV-Rente) und Fr. 104'036.-- (Rente aus beruflicher Vor sorge) verfügt (vgl. Urk. 10/2 S. 1 ). In jenem Jahr wurde das Einkommen durch Kosten für Unterhalt der Wohnliegenschaft massiv gemindert ( Urk. 10/2 S. 1), was nicht regelmässig zu erwarten ist. Mit diesem hohen Renteneinkommen ist der Unterhalt - bei Fehlen von geltend gemachten ausserordentlichen Kosten bei weitem gedeckt und verbleiben die nötigen Mittel zu r Begleichung der in Frage stehenden Prozesskosten und jenen für die unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Vermögen entspricht sodann praktisch den - nicht spezifizierten und deshalb nicht überprüfbaren - Schulden ( Urk. 10/2 S. 4) .

E. 2.4 Gestützt auf die Akten lassen sich die gesamten Einkünfte und Ausgaben des Ehepaars zwar nicht genau bestimmen; da die Eheleute keine Sozialhilfe erhalten, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts problemlos ausreichen und damit deutlich höher sind als die auf dem Formular angegebenen Fr. 586.55 pro Monat. Bei dieser Aktenlage müsste ein Gesuch der Eheleute um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung mangels genügend substantiierter und belegter finanzieller Bedürftigkeit abge wiesen werden. Demnach muss auch davon ausgegangen werden, dass sie auf grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sind, die im Jahr 201 0 auf die Gerichtskasse genommenen Gerichtskosten von Fr. 800.-- sowie die aus der Gerichtskasse erfolgte Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter von Fr. 2'983.95 nachzuzahlen.

E. 5 Es ergibt sich, dass d ie Gesuchsgegner in entsprechend dem Antrag des Gesuch stellers zu verpflichten ist, dem Gesuchsteller betreffend das Verfahren IV.200

E. 9 .0 0028 des hiesigen Gerichts total Fr. 3'783.95 nachzuzahlen. 3.

In analoger Anwendung von § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für das Nachzahlungs verfahren weder eine Entscheidgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen und d er Gesuchsteller zu ermahnen, seine entsprechenden repetiti ven rechtswidrigen Anträge in Gesuchen um Nachzahlung vor dem Sozialversi cherungsgericht ( Urk. 1 S. 3 in fine ) künftig zu unterlassen oder diese zu begrün den. Das Gericht erkennt: 1.

Die

Gesuchsgegner in wird zur Nachzahlung von Fr. 3'783.95 an den Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, der ih r gemäss U rteil des Sozialversicherungs ge richts des K antons Zürich vom 2 9. Oktober 2010 auferle gten und einstweilen auf die Ge richtskasse genommenen K osten (Prozess Nr. IV.2009.00028 ) verpflichtet. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Obergericht des Kantons Zürich - X.___ 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich NZ.2023.00001

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Senn Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

6. Oktober 2023 in Sac hen Kanton Zürich Gesuchsteller vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich Zentrale Inkassostelle der Gerichte Postfach, 8021 Zürich gegen X.___ Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Urteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich vom 29 . Oktober 2010 (Urk. 2/1; Prozess IV.2009.00028) wurden der Gesuchsgegnerin die Gerichts kosten von Fr. 800.-- auferlegt. Gleichzeitig wurde der un entgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin , Rechtsanwa lt Christoph Erdös , mit Fr. 2 ' 983.95 aus der Gerichtskasse entschädigt. Infolge Gewährung der unent gelt lichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchs gegnerin wurde darauf hingewiesen, dass das Gericht sie gemäss § 92 der damals anwendbaren kantonalzürcherischen Zivilprozessordnung zur Nach zahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichten könne , wenn sie in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme. 2.

Mit Eingabe vom 16. März 2023 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte an das Sozialversicherungsgericht und beantragte die Fest stel lung der Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin

für die Gerichtskosten von Fr. 800.-- und die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 2 ' 983.95, das heisst total Fr. 3'783.95 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurde der Gesuchsgegnerin das Formular zur Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse zugestellt und ihr eine Frist von 30

Tagen ab Erhalt der Verfügung angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem Gericht einzureichen und um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen. Diese Fristansetzung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme ange nommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde (Urk. 3). Mit Gesuch vom 9. Mai 2023 ersuchte die Gesuchsgegnerin um Sistierung des Verfahrens bis zu ihrer Genesung (Arbeitsfähigkeit; Urk. 5). Am 15. Mai 2023 wurde der Gesuchsgegnerin durch das Gericht mitgeteilt, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit kein Sistierungsgrund darstelle und dass die Frist zur Einrei chung einer Stellungnahme und insbesondere des Formulars zur Abklärung der finanziellen Situation bis am 30. Juni 2023 verlängert werde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Nach zahlungs gesuchs, eventuell sei ihr bis Ende August 2023 Frist zur Einreichung des Formulars zur Abklärung der finanziellen Situation zu gewähren (Urk. 9). Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde der Gesuchsgegnerin die Frist zur Einreichung des besagten Abklärungsformulars bis am 30. August 2023 erstreckt (Urk. 11). Mit Eingabe vom 30. August 2023 ersuchte die G e suchsgegnerin erneut um Abweisung des Nachzahlungsgesuchs , eventuell um Sistierung des Verfahrens zwecks Einklagung der benötigten Daten ihres Ehemannes (Urk. 14) und reichte das ausgefüllte Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse ein (Urk. 15). Innert gewährter Notfrist von 10 Tagen (vgl. Stempel auf Urk. 14) machte die Gesuchsgegnerin keine weiteren Angaben und reichte auch keine Belege ein (vgl. Schreiben vom 17. September 2023, Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Veränderte wirtschaft liche Verhältnisse versetzen die zuvor mittellose Partei dann «in die Lage» zur Nachzahlung, wenn sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aus schliessen würden (zur gleichlautenden Regelung in der schweizerischen Zivil prozessordnung vgl. Rüegg/Rüegg , in: BSK-ZPO , 3. Aufl . 2017,

N. 1 zu Art. 123). 1.2

Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 232 E. 2.5.1). Massgebend sind dabei die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 E. 4), wobei die Grenze für die Annahme von Bedürftigkeit praxisgemäss etwas höher anzusetzen ist als diejenige des betrei bungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskom mission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungs-rechtli chen Existenzminimums vom 16. September 2009). Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehe gatten zu berücksichtigen. Die familienrechtliche Verpflichtung des Ehegatten zur Bevorschussung von Prozesskosten geht der unentgeltlichen Rechtspflege grund sätzlich vor (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2011, 8C_666/2011 vom 26. Januar 2012, E. 8.1).

2. 2.1

Laut den Angaben der Gesuchsgegnerin auf dem eingereichten Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse erhielt sie bis am 19. Juli 2023 Leistungen der beruflichen Vorsorge von monatlich Fr. 586.55, die ab August 2023 eingestellt worden seien wegen der Abklärung der Leistungspflicht. Über weitere Einkünfte, insbesondere wirtschaftliche Sozialhilfe, verfüge sie nicht. Ihre Ausgaben für ihre Krankenkassenprämie (Fr. 511.90) sowie jene der beiden Kinder (Fr. 217.80 und Fr. 197.80) , für ungedeckte Gesundheitskosten (Fr. 927.50), Auslagen für die Kinderbetreuung (Fr. 500.--) und Sozial ver siche rungsbeiträge (Fr. 355.20) belaufen sich laut ihren Angaben auf insgesamt Fr. 1'782.70 (Urk. 15). Weiter verfüge sie aktuell abgesehen von Bargeld in der Höhe von Fr. 50.-- über keinerlei Vermögen , insbesondere auch nicht über Gut haben auf Bank- und Postkonti . Sodann gab die Gesuchsgegnerin Schulden in der Höhe von zirka Fr. 45'550.-- an, wobei diese teilweise auch ihren Ehemann betreffen würden (Urk. 1 5). 2.2

Die Angaben de r

Gesuchsgegner in zu ihren finanziellen Verhältnissen sind offensichtlich unvollständig. In Anbetracht der üblichen Lebenshaltungskosten eines Ehepaars ist es selbst unter der Annahme eines bescheidenen Lebensstils unvorstellbar, dass sie und ihr Ehe mann ihren Lebensunterhalt einzig vo n den bis August 2023 ausgerichteten Leistungen der Pensionskasse bestreiten können, zumal sie auch keine Sozialhilfe erhalten (Urk. 15 S. 2 ). Weiter ist schwer vor stellbar, dass die Eheleute wie im Formular angegeben keine Wohnkosten und kein Guthaben auf Bank- und Postkonti haben. Wie in der Verfügung vom 23. März 2023 angedroht, ist der Entscheid über die Nachzahlungspflicht deshalb aufgrund der Akten zu fällen.

Die Meinung der Gesuchsgegnerin , die im Raum stehende Forderung betreffe nur sie und nicht ihren Ehemann ( Urk. 14 S. 2), ist angesichts der dargelegten Recht sprechung unzutreffend. Hieran würde auch ein allfälliger Güterstand der Güter trennung (so das Vorbringen der Gesuchsgegnerin , Urk. 2/7) nichts ändern, gehen doch die eherechtlichen Pflichten vor. 2.3

Die Gesuchsgegnerin wies in der Eingabe vom 30. Juni 2023 darauf hin, dass sie und ihre Familie ebenfalls vom Renteneinkommen des Ehemannes leben würden (Urk. 9 S. 3 «Zusammenfassung»). D e n beigelegten Steuerangaben zum Jahr 2019 ist zu entnehmen, dass der Ehemann über ein jährliches Einkommen von Fr. 89'166.-- (AHV-/IV-Rente) und Fr. 104'036.-- (Rente aus beruflicher Vor sorge) verfügt (vgl. Urk. 10/2 S. 1 ). In jenem Jahr wurde das Einkommen durch Kosten für Unterhalt der Wohnliegenschaft massiv gemindert ( Urk. 10/2 S. 1), was nicht regelmässig zu erwarten ist. Mit diesem hohen Renteneinkommen ist der Unterhalt - bei Fehlen von geltend gemachten ausserordentlichen Kosten bei weitem gedeckt und verbleiben die nötigen Mittel zu r Begleichung der in Frage stehenden Prozesskosten und jenen für die unentgeltliche Rechtsvertretung. Das Vermögen entspricht sodann praktisch den - nicht spezifizierten und deshalb nicht überprüfbaren - Schulden ( Urk. 10/2 S. 4) . 2.4

Gestützt auf die Akten lassen sich die gesamten Einkünfte und Ausgaben des Ehepaars zwar nicht genau bestimmen; da die Eheleute keine Sozialhilfe erhalten, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhalts problemlos ausreichen und damit deutlich höher sind als die auf dem Formular angegebenen Fr. 586.55 pro Monat. Bei dieser Aktenlage müsste ein Gesuch der Eheleute um unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung mangels genügend substantiierter und belegter finanzieller Bedürftigkeit abge wiesen werden. Demnach muss auch davon ausgegangen werden, dass sie auf grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sind, die im Jahr 201 0 auf die Gerichtskasse genommenen Gerichtskosten von Fr. 800.-- sowie die aus der Gerichtskasse erfolgte Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsvertreter von Fr. 2'983.95 nachzuzahlen. 2. 5

Es ergibt sich, dass d ie Gesuchsgegner in entsprechend dem Antrag des Gesuch stellers zu verpflichten ist, dem Gesuchsteller betreffend das Verfahren IV.200 9 .0 0028 des hiesigen Gerichts total Fr. 3'783.95 nachzuzahlen. 3.

In analoger Anwendung von § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für das Nachzahlungs verfahren weder eine Entscheidgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen und d er Gesuchsteller zu ermahnen, seine entsprechenden repetiti ven rechtswidrigen Anträge in Gesuchen um Nachzahlung vor dem Sozialversi cherungsgericht ( Urk. 1 S. 3 in fine ) künftig zu unterlassen oder diese zu begrün den. Das Gericht erkennt: 1.

Die

Gesuchsgegner in wird zur Nachzahlung von Fr. 3'783.95 an den Kanton Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, der ih r gemäss U rteil des Sozialversicherungs ge richts des K antons Zürich vom 2 9. Oktober 2010 auferle gten und einstweilen auf die Ge richtskasse genommenen K osten (Prozess Nr. IV.2009.00028 ) verpflichtet. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Obergericht des Kantons Zürich - X.___ 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher