Sachverhalt
1.
Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014 (vgl. Urk. 2/1; Prozess IV.2013.00333) wurden X.___ Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Gleichzeitig wurde der unentgeltliche Rechts vertreter von X.___ , Rechtsanwalt Guy Reich, mit Fr. 1'312.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung einst weilen auf die Gerichtskasse genommen. X.___ wurde darauf hingewie sen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Erstattung der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, wenn er in günstige wirt schaftliche Verhältnisse kommt ( Urk. 2/1). 2.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte ans Sozialversicherungsgericht und beantragte die Feststellung der Nachzahlungspflicht von X.___ für die Gerichtskosten von Fr. 600.-- und die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1'312.20, das heisst total Fr. 1'912.20 (Urk. 1).
Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde X.___
– unter Hinweis auf seine fortdauernden Mitwirkungspflichten gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer
- das For mular zur Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen. Bei Säumnis wurde in Aussicht gestellt, dass Verzicht auf Stellung nahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde, was zur Verpflichtung zur Nachzahlung führen könne (Urk. 3). Darauf reagierte er nicht (vgl. Urk. 4).
Mit weiterer Verfügung vom 6. Juni 2019 wurde X.___ darauf hinge wiesen, dass die Bemühungen der Zentrale n Inkassostelle, seine aktuellen finan ziellen V erhältnisse zu erheben beziehungsweise seine
Steuerdaten erhältlich zu machen, erfolglos geblieben seien . Im Nachzahlungsverfahren sei die Partei in gleichem Masse zur Mitwirkung verpflichtet wie im Bewilligungs verfahren. Eine Verletz ung der Mitwirkungspflicht führe , sofern eine fortdauernde Bedürftigkeit n icht anderweitig ausgewiesen sei , zur Bejahung der Nachzahlungs fähigkeit und der Nachzahlungsp f licht . Das Gericht setzte X.___ daher nochmals Frist an, um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu neh men. Bei Säumnis wurde in Aussicht gestellt, dass angenommen werde , dass ei ne Nachzahlungsfähigkeit bestehe , da eine Bedürftigkeit anderweitig nicht aus ge wiesen sei. Eine Säumnis we rd e also aller Voraussicht nach zur Verpflichtung der Nachzahlung führen ( Urk. 5 ) . Darauf reagierte X.___ wiederum nicht (vgl. Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechts pflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 1.2
M ittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Ge such stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozes ses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schweize rischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finan zierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des pro zessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 2. 2.1
Der Gesuchsgegner hat innert den angesetzten Frist en weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Fest-stellung der Nachzahlungspflicht Stellung genommen. D ie Bemühungen des Ge suchstellers , die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners zu erhe ben beziehungsweise dessen Steuerdaten erhältlich zu machen, blieben, wie e r wähnt, erfolglos ( Urk. 2/2-5). 2.2
Im Nachzahlungsverfahren ist die Partei in gleichem Masse zur Mitwirkung v er pflichtet wie im Bewilligungs verfahren. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt, sofern eine fortdauernde Bedürftigkeit nicht anderweitig ausgewiesen ist , zur Bejahung der Nachzahlungs fähigkeit und der Nachzahlungsplicht (vgl. Alfred Bühler, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 39 zu Art. 123 ZPO). 2.3
Da der Gesuchsgegner seine Mitwirkungspflicht (wiederholt) verletzt hat und eine fortdauernde Bedürftigkeit aufgrund der Akten nicht ausgewiesen ist, ist seine Nachzahlungsfähigkeit zu bejahen, was zur Nachzahlungspflicht führt. Der Ge suchsgegner ist daher zu verpflichten, dem Gesuch steller betreffend das Verfah ren IV.2013.00333 des hiesigen Gerichts Fr. 1'912.20 nachzuzahlen. 3.
In analoger Anwendung von § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für das Nachzahlungs verfahren weder eine Entscheidgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
D er Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von Fr. 1'912.20 an den Kanton Zürich, Zentrale Ink assostelle der Gerichte, der ihm gemäss U rteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich vom 1 7. Juni 2014 auferle gten und einstweilen auf die Ge richtskasse genomm enen Kosten (Prozess Nr. IV.2013.00333 ) verpflichtet. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Obergericht des Kantons Zürich - X.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014 (vgl. Urk. 2/1; Prozess IV.2013.00333) wurden X.___ Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Gleichzeitig wurde der unentgeltliche Rechts vertreter von X.___ , Rechtsanwalt Guy Reich, mit Fr. 1'312.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung einst weilen auf die Gerichtskasse genommen. X.___ wurde darauf hingewie sen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Erstattung der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, wenn er in günstige wirt schaftliche Verhältnisse kommt ( Urk. 2/1).
E. 1.1 Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechts pflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
E. 1.2 M ittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Ge such stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozes ses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schweize rischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finan zierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des pro zessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 2.
E. 2 Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte ans Sozialversicherungsgericht und beantragte die Feststellung der Nachzahlungspflicht von X.___ für die Gerichtskosten von Fr. 600.-- und die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1'312.20, das heisst total Fr. 1'912.20 (Urk. 1).
Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde X.___
– unter Hinweis auf seine fortdauernden Mitwirkungspflichten gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer
- das For mular zur Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen. Bei Säumnis wurde in Aussicht gestellt, dass Verzicht auf Stellung nahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde, was zur Verpflichtung zur Nachzahlung führen könne (Urk. 3). Darauf reagierte er nicht (vgl. Urk. 4).
Mit weiterer Verfügung vom 6. Juni 2019 wurde X.___ darauf hinge wiesen, dass die Bemühungen der Zentrale n Inkassostelle, seine aktuellen finan ziellen V erhältnisse zu erheben beziehungsweise seine
Steuerdaten erhältlich zu machen, erfolglos geblieben seien . Im Nachzahlungsverfahren sei die Partei in gleichem Masse zur Mitwirkung verpflichtet wie im Bewilligungs verfahren. Eine Verletz ung der Mitwirkungspflicht führe , sofern eine fortdauernde Bedürftigkeit n icht anderweitig ausgewiesen sei , zur Bejahung der Nachzahlungs fähigkeit und der Nachzahlungsp f licht . Das Gericht setzte X.___ daher nochmals Frist an, um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu neh men. Bei Säumnis wurde in Aussicht gestellt, dass angenommen werde , dass ei ne Nachzahlungsfähigkeit bestehe , da eine Bedürftigkeit anderweitig nicht aus ge wiesen sei. Eine Säumnis we rd e also aller Voraussicht nach zur Verpflichtung der Nachzahlung führen ( Urk.
E. 2.1 Der Gesuchsgegner hat innert den angesetzten Frist en weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Fest-stellung der Nachzahlungspflicht Stellung genommen. D ie Bemühungen des Ge suchstellers , die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners zu erhe ben beziehungsweise dessen Steuerdaten erhältlich zu machen, blieben, wie e r wähnt, erfolglos ( Urk. 2/2-5).
E. 2.2 Im Nachzahlungsverfahren ist die Partei in gleichem Masse zur Mitwirkung v er pflichtet wie im Bewilligungs verfahren. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt, sofern eine fortdauernde Bedürftigkeit nicht anderweitig ausgewiesen ist , zur Bejahung der Nachzahlungs fähigkeit und der Nachzahlungsplicht (vgl. Alfred Bühler, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 39 zu Art. 123 ZPO).
E. 2.3 Da der Gesuchsgegner seine Mitwirkungspflicht (wiederholt) verletzt hat und eine fortdauernde Bedürftigkeit aufgrund der Akten nicht ausgewiesen ist, ist seine Nachzahlungsfähigkeit zu bejahen, was zur Nachzahlungspflicht führt. Der Ge suchsgegner ist daher zu verpflichten, dem Gesuch steller betreffend das Verfah ren IV.2013.00333 des hiesigen Gerichts Fr. 1'912.20 nachzuzahlen. 3.
In analoger Anwendung von § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs.
E. 5 ) . Darauf reagierte X.___ wiederum nicht (vgl. Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für das Nachzahlungs verfahren weder eine Entscheidgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
D er Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von Fr. 1'912.20 an den Kanton Zürich, Zentrale Ink assostelle der Gerichte, der ihm gemäss U rteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich vom 1 7. Juni 2014 auferle gten und einstweilen auf die Ge richtskasse genomm enen Kosten (Prozess Nr. IV.2013.00333 ) verpflichtet. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Obergericht des Kantons Zürich - X.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich NZ.2019.00001
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
6. September 2019 in Sachen Kanton Zürich Gesuchsteller vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich Zentrale Inkassostelle der Gerichte Postfach, 8021 Zürich gegen X.___ Gesuchsgegner Sachverhalt: 1.
Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2014 (vgl. Urk. 2/1; Prozess IV.2013.00333) wurden X.___ Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- auferlegt. Gleichzeitig wurde der unentgeltliche Rechts vertreter von X.___ , Rechtsanwalt Guy Reich, mit Fr. 1'312.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden die Gerichtskosten und die Kosten für die anwaltliche Vertretung einst weilen auf die Gerichtskasse genommen. X.___ wurde darauf hingewie sen, dass er gemäss § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) zur Erstattung der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, wenn er in günstige wirt schaftliche Verhältnisse kommt ( Urk. 2/1). 2.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte ans Sozialversicherungsgericht und beantragte die Feststellung der Nachzahlungspflicht von X.___ für die Gerichtskosten von Fr. 600.-- und die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1'312.20, das heisst total Fr. 1'912.20 (Urk. 1).
Mit Verfügung vom 27. März 2019 wurde X.___
– unter Hinweis auf seine fortdauernden Mitwirkungspflichten gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer
- das For mular zur Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse zugestellt und Gelegenheit eingeräumt, zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu nehmen. Bei Säumnis wurde in Aussicht gestellt, dass Verzicht auf Stellung nahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde, was zur Verpflichtung zur Nachzahlung führen könne (Urk. 3). Darauf reagierte er nicht (vgl. Urk. 4).
Mit weiterer Verfügung vom 6. Juni 2019 wurde X.___ darauf hinge wiesen, dass die Bemühungen der Zentrale n Inkassostelle, seine aktuellen finan ziellen V erhältnisse zu erheben beziehungsweise seine
Steuerdaten erhältlich zu machen, erfolglos geblieben seien . Im Nachzahlungsverfahren sei die Partei in gleichem Masse zur Mitwirkung verpflichtet wie im Bewilligungs verfahren. Eine Verletz ung der Mitwirkungspflicht führe , sofern eine fortdauernde Bedürftigkeit n icht anderweitig ausgewiesen sei , zur Bejahung der Nachzahlungs fähigkeit und der Nachzahlungsp f licht . Das Gericht setzte X.___ daher nochmals Frist an, um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung zu neh men. Bei Säumnis wurde in Aussicht gestellt, dass angenommen werde , dass ei ne Nachzahlungsfähigkeit bestehe , da eine Bedürftigkeit anderweitig nicht aus ge wiesen sei. Eine Säumnis we rd e also aller Voraussicht nach zur Verpflichtung der Nachzahlung führen ( Urk. 5 ) . Darauf reagierte X.___ wiederum nicht (vgl. Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss § 16 Abs. 4 Satz 1 GSVGer ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechts pflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. 1.2
M ittellosigkeit im Sinne des prozessualen Armenrechts setzt voraus, dass die Ge such stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozes ses erschöpft hat. Zu berücksichtigen ist unter anderem auch die Möglichkeit, vom Ehegatten aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht (Art. 163 des Schweize rischen Zivilgesetzbuches [ZGB]) einen angemessenen Prozesskostenvorschuss zu erhalten. In zweiter Linie ist zu prüfen, ob die um das Armenrecht nachsuchende Partei über eigenes Vermögen verfügt. Erst in dritter Linie ist die Gesuch stellende Person sodann auf die allgemeine eheliche Beistandspflicht zu verweisen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finan zierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit im Sinne des pro zessualen Armenrechts gegeben (ZR 90 Nr. 82 S. 260). 2. 2.1
Der Gesuchsgegner hat innert den angesetzten Frist en weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Fest-stellung der Nachzahlungspflicht Stellung genommen. D ie Bemühungen des Ge suchstellers , die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners zu erhe ben beziehungsweise dessen Steuerdaten erhältlich zu machen, blieben, wie e r wähnt, erfolglos ( Urk. 2/2-5). 2.2
Im Nachzahlungsverfahren ist die Partei in gleichem Masse zur Mitwirkung v er pflichtet wie im Bewilligungs verfahren. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt, sofern eine fortdauernde Bedürftigkeit nicht anderweitig ausgewiesen ist , zur Bejahung der Nachzahlungs fähigkeit und der Nachzahlungsplicht (vgl. Alfred Bühler, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 39 zu Art. 123 ZPO). 2.3
Da der Gesuchsgegner seine Mitwirkungspflicht (wiederholt) verletzt hat und eine fortdauernde Bedürftigkeit aufgrund der Akten nicht ausgewiesen ist, ist seine Nachzahlungsfähigkeit zu bejahen, was zur Nachzahlungspflicht führt. Der Ge suchsgegner ist daher zu verpflichten, dem Gesuch steller betreffend das Verfah ren IV.2013.00333 des hiesigen Gerichts Fr. 1'912.20 nachzuzahlen. 3.
In analoger Anwendung von § 28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist für das Nachzahlungs verfahren weder eine Entscheidgebühr zu erheben noch eine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
D er Gesuchsgegner wird zur Nachzahlung von Fr. 1'912.20 an den Kanton Zürich, Zentrale Ink assostelle der Gerichte, der ihm gemäss U rteil des Sozialversicherungsge richts des Kantons Zürich vom 1 7. Juni 2014 auferle gten und einstweilen auf die Ge richtskasse genomm enen Kosten (Prozess Nr. IV.2013.00333 ) verpflichtet. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Obergericht des Kantons Zürich - X.___ 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger