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NZ.2018.00003

Abschreibung zufolge Bezahlung des geforderten Betrags.

Zürich SozVersG · 2019-01-16 · Deutsch ZH
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich NZ.2018.00003

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann als Referent Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Verfügung vom

16. Januar 2019 in Sachen Kanton Zürich Gesuchsteller vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich Zentrale Inkassostelle der Gerichte Postfach, 8021 Zürich gegen X.___ Gesuchsgegnerin 1.

Am 20. Juni 2018 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte um Feststellung der Nachzahlungspflicht von X.___ für die Gerichtskosten von Fr. 600. sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung von Fr. 1'600., total Fr. 2'200. (Urk. 1).

Am 7. Dezember 2018 wurde X.___ Gelegenheit gegeben, innert einer Frist von 30 Tagen hierzu Stellung zu nehmen (Urk. 3). Vor Ablauf dieser Frist teilte die Gesuchstellerin mit, der Gesuchsgegner habe am

8. Januar 20 1 9 den ganzen Forderungsbetrag von Fr. 2'200. überwiesen (Urk. 5). 2.

Mit de r Bezahlung der Forderung im Betrag von Fr. 2'200.

hat der Gesuchsteller seine Nachzahlungspflicht vollumfänglich anerkannt und ist dieser nachge ko mmen, weshalb das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzu schreiben ist. Der Referent verfügt: 1.

Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2 .

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Obergericht des Kantons Zürich - X.___ 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Tiefenbacher