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NZ.2018.00001

Keine Nachzahlungspflicht für UP/URV, da Gesuchsgegner wirtschaftliche Hilfe bezieht.

Zürich SozVersG · 2019-05-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Mit Urteil vom 29. März 2010 im Prozess IV.2008.01000 auferlegte das Sozial versicherungsgericht X.___ die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 900., welche infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Daniel C hriste als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'652.55 aus der Gerichtskasse ent schä digt. X.___ wurde darauf hingewiesen, dass er gemäss § 92 der damals gültigen zürcherischen Zivilprozessordnung (aZPO /ZH) zur Erstattung der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden könne, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme (Urk. 2/1). 2.

Am 29. Mai 2018 ersuchte der Kanton Zürich durch die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte um Feststellung der Nachzahlungspflicht von X.___ für die Gerichtskosten von Fr. 900. sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung von Fr. 1'652.55, mithin von total Fr. 2'552.55 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 7. Dezem ber 2018 wurde X.___ das Formular zur Abklärung seiner finan ziellen Verhältnisse zugestellt und eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Ver fügung angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem Gericht einzureichen und um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stel lung zu nehmen. Diese Fristansetzung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde (Urk. 3). Der Beschwer deführer hat innert der angesetzten Frist weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Feststellung der Nach zahlungspflicht Stellung genommen (vgl. Urk. 5).

Auf Anfrage vom 2. April 2019 (Urk. 6) hin teilte die Gemeinde Y.___, Soziale Hilfe und Beratung, dem Gericht am 5. April 2019 unter Beilage des Be schlusses der Sozialbehörde vom 16. April 2019 (Urk. 9) mit, dass X.___ seit 1. Januar 2019 erneut mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Auf das vorliegende Verfahren kommt grundsätzlich das Gesetz über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) in der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung zu An wen dung. Gegenstand ist jedoch die Rückforderung von Prozesskostenhilfe, die unter altem, kantonalem Recht gewährt worden war. Die materiellen Voraus setz ungen der Nachforderung sind daher nach Art. 28 lit . a aGSVGer in Verbindung mit § 92 aZPO /ZH zu beurteilen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LC150025 vom 18. Januar 2016 E. 6).

Dabei gilt es zu beachten, dass gemäss aktuell gültigem § 16 Abs. 4 GSVGer eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, «sobald sie dazu in der Lage ist». Die altrechtliche Regelung gemäss § 28 lit . a aGSVGer in Verbindung mit § 92 aZPO /ZH setzt für die Nachzahlung demgegenüber voraus, dass die Partei «durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse» ko mmt. Das heisst, während laut aktuell in Kraft stehendem Recht eine Nachzah lungs pflicht bereits besteht, wenn die aktuellen finanziellen Verhältnisse die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (zur gleichlautenden Regelung in der schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, vgl. Rüegg/Rüegg in: Spühler/ Tenchio /Infanger [Hrsg.], ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 123 N 1), liegen günstige wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 28 lit . a aGSVGer in Verbin dung mit § 92 aZPO /ZH demgegenüber erst bei einem Vermögensanfall von einiger Bedeutung beziehungsweise bei Eintritt einer wesentlichen Einkommens verbesserung vor (Frank/ Sträuli /Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil pro zessordnung, 3. Auflage 1997, § 92 N 1) . 2. 2.1

Der Gesuchsgegner hat innert angesetzter Frist weder das Formular zur Abklä rung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung genommen (vgl. Urk. 4-5). Der Entscheid ist daher androhungsgemäss (vgl. Urk. 3) aufgrund der vorhandenen Akten zu fällen. 2.2

Aus den Akten ergibt sich, dass das steuerbare Einkommen und das satzbe stimmende steuerbare Vermögen des Gesuchsgegners amtlich eingeschätzt wurde (vgl. Urk. 2/4) und der Gesuchsgegner seit Januar 2019 von der Gemeinde Y.___ wirtschaftliche Hilfe bezieht (vgl. Urk. 9). Hieraus ergibt sich, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung nachzuzahlen. Folglich ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Feststellung der Nachzahlungspflicht abzuweisen. 3.

In analoger Anwendung von § 28 lit . a GSVGer

in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 ZPO sind für das Nachzahlungsverfahren keine Entscheidgebühr zu erhe ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Obergericht des Kantons Zürich unter Beilage einer je Kopie von Urk. 8-9 - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 29. März 2010 im Prozess IV.2008.01000 auferlegte das Sozial versicherungsgericht X.___ die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 900., welche infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Daniel C hriste als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'652.55 aus der Gerichtskasse ent schä digt. X.___ wurde darauf hingewiesen, dass er gemäss § 92 der damals gültigen zürcherischen Zivilprozessordnung (aZPO /ZH) zur Erstattung der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden könne, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme (Urk. 2/1).

E. 2 Am 29. Mai 2018 ersuchte der Kanton Zürich durch die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte um Feststellung der Nachzahlungspflicht von X.___ für die Gerichtskosten von Fr. 900. sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung von Fr. 1'652.55, mithin von total Fr. 2'552.55 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 7. Dezem ber 2018 wurde X.___ das Formular zur Abklärung seiner finan ziellen Verhältnisse zugestellt und eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Ver fügung angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem Gericht einzureichen und um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stel lung zu nehmen. Diese Fristansetzung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde (Urk. 3). Der Beschwer deführer hat innert der angesetzten Frist weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Feststellung der Nach zahlungspflicht Stellung genommen (vgl. Urk. 5).

Auf Anfrage vom 2. April 2019 (Urk. 6) hin teilte die Gemeinde Y.___, Soziale Hilfe und Beratung, dem Gericht am 5. April 2019 unter Beilage des Be schlusses der Sozialbehörde vom 16. April 2019 (Urk. 9) mit, dass X.___ seit 1. Januar 2019 erneut mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Auf das vorliegende Verfahren kommt grundsätzlich das Gesetz über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) in der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung zu An wen dung. Gegenstand ist jedoch die Rückforderung von Prozesskostenhilfe, die unter altem, kantonalem Recht gewährt worden war. Die materiellen Voraus setz ungen der Nachforderung sind daher nach Art. 28 lit . a aGSVGer in Verbindung mit § 92 aZPO /ZH zu beurteilen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LC150025 vom 18. Januar 2016 E. 6).

Dabei gilt es zu beachten, dass gemäss aktuell gültigem § 16 Abs. 4 GSVGer eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, «sobald sie dazu in der Lage ist». Die altrechtliche Regelung gemäss § 28 lit . a aGSVGer in Verbindung mit § 92 aZPO /ZH setzt für die Nachzahlung demgegenüber voraus, dass die Partei «durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse» ko mmt. Das heisst, während laut aktuell in Kraft stehendem Recht eine Nachzah lungs pflicht bereits besteht, wenn die aktuellen finanziellen Verhältnisse die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (zur gleichlautenden Regelung in der schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, vgl. Rüegg/Rüegg in: Spühler/ Tenchio /Infanger [Hrsg.], ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 123 N 1), liegen günstige wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 28 lit . a aGSVGer in Verbin dung mit § 92 aZPO /ZH demgegenüber erst bei einem Vermögensanfall von einiger Bedeutung beziehungsweise bei Eintritt einer wesentlichen Einkommens verbesserung vor (Frank/ Sträuli /Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil pro zessordnung, 3. Auflage 1997, § 92 N 1) .

E. 2.1 Der Gesuchsgegner hat innert angesetzter Frist weder das Formular zur Abklä rung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung genommen (vgl. Urk. 4-5). Der Entscheid ist daher androhungsgemäss (vgl. Urk. 3) aufgrund der vorhandenen Akten zu fällen.

E. 2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass das steuerbare Einkommen und das satzbe stimmende steuerbare Vermögen des Gesuchsgegners amtlich eingeschätzt wurde (vgl. Urk. 2/4) und der Gesuchsgegner seit Januar 2019 von der Gemeinde Y.___ wirtschaftliche Hilfe bezieht (vgl. Urk. 9). Hieraus ergibt sich, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung nachzuzahlen. Folglich ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Feststellung der Nachzahlungspflicht abzuweisen.

E. 3 In analoger Anwendung von § 28 lit . a GSVGer

in Verbindung mit Art. 119 Abs.

E. 6 ZPO sind für das Nachzahlungsverfahren keine Entscheidgebühr zu erhe ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Obergericht des Kantons Zürich unter Beilage einer je Kopie von Urk. 8-9 - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich NZ.2018.00001

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 6. Mai 2019 in Sachen Kanton Zürich Gesuchsteller vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich Zentrale Inkassostelle der Gerichte Postfach, 8021 Zürich gegen X.___ Gesuchsgegner Sachverhalt: 1.

Mit Urteil vom 29. März 2010 im Prozess IV.2008.01000 auferlegte das Sozial versicherungsgericht X.___ die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 900., welche infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Daniel C hriste als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 1'652.55 aus der Gerichtskasse ent schä digt. X.___ wurde darauf hingewiesen, dass er gemäss § 92 der damals gültigen zürcherischen Zivilprozessordnung (aZPO /ZH) zur Erstattung der ihm einstweilen erlassenen Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung ver pflichtet werden könne, sofern er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse komme (Urk. 2/1). 2.

Am 29. Mai 2018 ersuchte der Kanton Zürich durch die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte um Feststellung der Nachzahlungspflicht von X.___ für die Gerichtskosten von Fr. 900. sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung von Fr. 1'652.55, mithin von total Fr. 2'552.55 (Urk. 1). Mit Verfügung vom 7. Dezem ber 2018 wurde X.___ das Formular zur Abklärung seiner finan ziellen Verhältnisse zugestellt und eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Ver fügung angesetzt, um das Formular vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt sowie unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation dem Gericht einzureichen und um zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stel lung zu nehmen. Diese Fristansetzung war mit der Androhung verbunden, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und der Entscheid über die Nachzahlungspflicht aufgrund der Akten gefällt werde (Urk. 3). Der Beschwer deführer hat innert der angesetzten Frist weder das Formular zur Abklärung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Feststellung der Nach zahlungspflicht Stellung genommen (vgl. Urk. 5).

Auf Anfrage vom 2. April 2019 (Urk. 6) hin teilte die Gemeinde Y.___, Soziale Hilfe und Beratung, dem Gericht am 5. April 2019 unter Beilage des Be schlusses der Sozialbehörde vom 16. April 2019 (Urk. 9) mit, dass X.___ seit 1. Januar 2019 erneut mit Sozialhilfeleistungen unterstützt werde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Auf das vorliegende Verfahren kommt grundsätzlich das Gesetz über das Sozial versicherungsgericht (GSVGer) in der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung zu An wen dung. Gegenstand ist jedoch die Rückforderung von Prozesskostenhilfe, die unter altem, kantonalem Recht gewährt worden war. Die materiellen Voraus setz ungen der Nachforderung sind daher nach Art. 28 lit . a aGSVGer in Verbindung mit § 92 aZPO /ZH zu beurteilen (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich LC150025 vom 18. Januar 2016 E. 6).

Dabei gilt es zu beachten, dass gemäss aktuell gültigem § 16 Abs. 4 GSVGer eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, «sobald sie dazu in der Lage ist». Die altrechtliche Regelung gemäss § 28 lit . a aGSVGer in Verbindung mit § 92 aZPO /ZH setzt für die Nachzahlung demgegenüber voraus, dass die Partei «durch den Ausgang des Prozesses oder auf anderem Wege in günstige wirtschaftliche Verhältnisse» ko mmt. Das heisst, während laut aktuell in Kraft stehendem Recht eine Nachzah lungs pflicht bereits besteht, wenn die aktuellen finanziellen Verhältnisse die Bewilli gung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessen würden (zur gleichlautenden Regelung in der schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, vgl. Rüegg/Rüegg in: Spühler/ Tenchio /Infanger [Hrsg.], ZPO, 3. Auflage 2017, Art. 123 N 1), liegen günstige wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von § 28 lit . a aGSVGer in Verbin dung mit § 92 aZPO /ZH demgegenüber erst bei einem Vermögensanfall von einiger Bedeutung beziehungsweise bei Eintritt einer wesentlichen Einkommens verbesserung vor (Frank/ Sträuli /Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil pro zessordnung, 3. Auflage 1997, § 92 N 1) . 2. 2.1

Der Gesuchsgegner hat innert angesetzter Frist weder das Formular zur Abklä rung der finanziellen Verhältnisse eingereicht noch zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht Stellung genommen (vgl. Urk. 4-5). Der Entscheid ist daher androhungsgemäss (vgl. Urk. 3) aufgrund der vorhandenen Akten zu fällen. 2.2

Aus den Akten ergibt sich, dass das steuerbare Einkommen und das satzbe stimmende steuerbare Vermögen des Gesuchsgegners amtlich eingeschätzt wurde (vgl. Urk. 2/4) und der Gesuchsgegner seit Januar 2019 von der Gemeinde Y.___ wirtschaftliche Hilfe bezieht (vgl. Urk. 9). Hieraus ergibt sich, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung nachzuzahlen. Folglich ist das Gesuch der Gesuchstellerin um Feststellung der Nachzahlungspflicht abzuweisen. 3.

In analoger Anwendung von § 28 lit . a GSVGer

in Verbindung mit Art. 119 Abs. 6 ZPO sind für das Nachzahlungsverfahren keine Entscheidgebühr zu erhe ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Obergericht des Kantons Zürich unter Beilage einer je Kopie von Urk. 8-9 - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher