Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1991, absolvierte vom 6. August 2012 bis 28. Juni 2013 Zivildienst an der « Y.___ » ( Urk. 12/2) . Im
Novem ber und Dezember 2013 leistete er weitere Diensttage im Zivildienst ( Urk. 12/7/21) . Mit E-Mail vom 16. April 2014 meldete sich der Versicherte aufgrund psychischer Probleme bei der Suva, Abteilung Militärversicherung , an . Er sei während seinem Zivildiensteinsatz vom August 2012 bis Juni 2013 gemobbt worden (Urk. 12/4). Nachdem die Militärversicherung ein psychiatrisches Gutachten vom 13 . August 2015 bei Dr. med .
Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eingeholt hatte (Urk. 12/67), anerkannte sie mit Schreiben vom 16. September 2015 ihre Leis tungspflicht für die mittelgradige depressive Episode, welche jedoch aktuell in Remission sei (Urk. 12/71).
Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 teilte der behandelnde Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Militärversicherung mit, es habe sich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten ergeben (Urk. 12/91 ).
Nach Einholung medizinischer Berichte veranlasste die Mili tärversicherung eine psychiatrische Aktenbeurteilung, welche am 5. Februar 2018 durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, MV- Psychiater Suva Versicherungsmedizin, erstattet wurde (Urk. 12/123; Urk. 12/128 ). Mit Schreiben vom 27. März 2018 teilte die Militärversicherung dem Versicherten mit, sie übernehme die Behandlungskosten im Zusammenhang mit seiner depres siven Problematik (Urk. 12/131). Am 11. Dezember 2018 erfolgte ein durch Dr. B.___ verfasstes psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/200). Gestützt darauf lehnte die Militärversicherung die Haftung für die psychischen Beschwerden des Versicherten ab und stellte die Leistungen mit Verfügung vom 20. März 2020 ein (Urk. 12/233).
Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhob en hatte ( vom 1 5. April 2019, Urk. 12/238 /2-9 ; vom 6. Mai 2019, Urk. 12/236 /1-3 ) , holte die Militärversicherung eine weitere psychiatrische Expertise ein, welche am 2 6. Mai 2020 durch Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , Pharmazeu tische Medizin FMH, verfasst wurde (Urk. 12/279). Mit Entscheid vom 21. Juli 2020 wies die Militärversicherung die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 11. September
2020 (Urk. 1) sowie ergänzend am
12. Oktober 2020 (Urk. 6) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Militärversicherung sei zu verpflichten, ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus der Militär versicherung auszurichten (Urk. 6 S. 2). Die Militärversicherung schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde, so weit darauf einzutreten sei (Urk. 11). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie fest gestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte ( Art. 5 Abs. 2 lit . a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit . b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Mili tärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versi cherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG).
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung ange meldet, oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG). 1.2
Die Haftung gemäss Art. 5 MVG einerseits sowie Art.
6 MVG anderseits unter scheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b mit Hinweis). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2019 vom 1 1. Oktober 2019 E. 5.2). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspra cheentscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. C.___ sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang gemäss Art. 6 MVG (vgl. S. 5 Ziff. 4a) zwischen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und dem geleisteten Zivildienst gegeben (S. 6 f.).
Mit Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, es würden keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. C.___ vorliegen (S. 6 f. Ziff. 10). Seine Ausführungen würden sich so dann auch mit jenen von Dr. D.___ decken. Dieser habe bereits im Juni be zie hungsweise Oktober 2014 festgestellt, der Beschwerdeführer zeige eine queru lato rische Seite mit narzisstischen Elementen und einem Hang zur Dramatisierung, zumindest auf verbaler Ebene. Seine Ausdrucksweise lasse auf eine Persönlich keitsstörung schliessen (S. 7 Ziff. 11). Die Haftungsanerkennung habe zudem für zwei depressive Episoden gegolten, welche im Anerkennungszeitpunkt jeweils bereits wieder remittiert gewesen seien. Vorliegend gehe es jedoch um die Persön lichkeitsstörung mit narzisstischen und vermeidenden Anteilen, welche seit dem Jugendalter bestehe und den verschiedenen depressiven Episoden zugrunde liege (S. 7 Ziff. 12). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Be schwerde (Urk. 6) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihre Haftung für den eingetretenen psychischen Gesundheitsschaden sowohl mit Schreiben vom 16. September 2015 als auch mit jenem vom 27. März 2018 anerkannt. Beim Beschwerdeführer sei es seit Behandlungsbeginn nie zu einer vollständigen Hei lung der Gesundheitsschädigung gekommen, sondern die medikamentöse Be hand lung müsse bis aktuell fortgesetzt werden. Soweit - wider Erwarten - von einer Haftung gestützt auf Art. 6 MVG ausgegangen werden sollte, habe die Beschwerdegegnerin auch den Wegfall des die Haftung begründenden Kausal zusammenhangs zwischen dem Gesundheitsschaden und der Einwirkung wäh rend des Zivildienstes nicht bewiesen. Das Gutachten von Dr. C.___ stelle eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, insbesondere der Beurteilung durch die E.___ vom 10. Juli 2015 dar, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin die Haftung anerkannt habe. Die rechtskräftig anerkannte Haftung bestehe fort (S. 11 f. Ziff. 16). Ein Zurückkommen auf die Haftungsanerkennung sei einzig unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung möglich . Wiedererwä gungs gründe seien weder von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, noch sei die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der Haftungsanerkennung gegeben (S. 12 Ziff. 17). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Haftung für die psy chischen Beschwerden des Beschwerdeführers über den 3. Januar 2019 hinaus
zu Recht abgelehnt hat. 3. 3.1
Am 5. Juni 2014 nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Psych iatrie und Psycho therapie, V ersicherungsmedizin, wie folgt Stellung zur Frage nach der Persönlich keitsstruktur beziehungsweise einer Persönlichkeitsstörung des Beschwerde füh rers (Urk. 12/34): Aus der Email-Korrespondenz des Beschwerdeführers könne eine querulatorische Seite mit narzisstischen Elementen mit einer Form der Dra ma tisierung erkannt werden. Jedoch könne basierend auf Emails keine Persön lichkeitsdiagnose gestellt werden.
Zu einem späteren Zeitpunkt, mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2014, hielt Dr. D.___ fest, die Eingabe des Beschwerdeführers im Nachgang an die Mit teilung vom Juli 2014 der Beschwerdegegnerin deute auf eine Persönlichkeits störung hin. Die eigentliche P roblematik bestehe in den Persönlichkeits merk malen des Beschwerdeführers (Urk. 12/58). 3.2
Am 13. August 2015 erstattete Dr. Z.___ vom E.___ , eine psychiatrische Expertise (Urk. 12/ 67 ). Er hielt gestützt auf die Akten sowie seine Untersuchung vom 10. Juli 2015 zusammenfassend fest, das be schrie bene Krankheitsbild des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2014 sei kompatibel mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10), die derzeit als in Remission betrachtet werden könne. Diese Störung sei durch die Kritik und mangelnde Anerkennung durch seine Vorgesetzten während des Zivildienstes ausgelöst worden. Dies sei auch in Resonanz mit den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers (Per fektionismus, Bedürfnis, sich nützlich und anerkannt zu fühlen, vom akademi schen und berufliche n Erfolg abhängiges Selbstwertgefühl, mangelnde Durch setz ungsfähigkeit) zu sehen. Seit Sommer 2014 sei er vollständig arbeitsfähig. Er bedürfe keiner weiteren psychotherapeutischen Begleitung und das Antide pres sivum könne schrittweise abgesetzt werden (S. 10 f.). 3.3
Am 6. November 2015 nahm der Beschwerdeführer eine psychiatrisc he Behand lung bei Dr. A.___ auf. Als Diagnose wurde eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1; Bericht vom 12. Februar 2016, Urk. 12/91) festgestellt . Die antidepressive Medi ka tion habe wieder erhöht werden müssen. 3.4
Mit Formularbericht vom 25. März 2017 gab Dr. A.___ an, er könne aufgrund der
zu kurzen Beobachtungsdauer keine Diagnose stellen. Das Antidepressivum werde durch den Hausarzt verschrieben (Urk. 12/108). 3.5
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer durch seinen Hausarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierten rezidivie renden depressiven Störung ans Spital G.___ überwiesen (vgl. Formularbericht vom 2 1. November 2017, Urk. 12/110). Gemäss Bericht einer In ter nistin am Spital G.___ vom 20. Dezember 2017 (Urk. 12/122) leidet der Beschwer de führer seit der depressiven Episode aufgrund von Mobbing während de s Zivil dienst es an häufigen Episoden mit Verschlechterung der Stimmung (S. 1 f.). Als Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) gestellt (S. 2 Ziff. 3). Unter antide pressiver Medikation zeige sich eine Verbesserung der Stimmung, der Konzen tra tionsstörung und des Schlafes
( Ziff. 6). Im Sinne einer Krisenintervention werde die Behandlung bis Ende Januar 2018 weitergeführt (Ziff. 7). 3.6
Am
5. Februar 2018 erstattete Dr. B.___ eine Aktenbeurteilung ( Urk. 12/123). Er führte aus, d er Beschwerdeführer befinde sich sei t November 2015 praktisch durchgängig in einer ambulanten psychiatrischen Th erapie und habe seither bis im S ommer 2017 dauerhaft ein Antidepressivum eingenommen. Nachdem er das Antidepressivum habe ausschleichen lassen, sei es bald (ab August 201
7) wieder zu einer schweren Exaz erbation der depressiven Symptomatik gekommen. Aus ver sicherungspsychiatrischer Sicht sei aus diesen Gründen nach der Zusprache der Haftung durch die Militärversicherung nie eine komplette Remission respek tive ein Zustand wie davor erreicht worden ( S. 8 oben). Die rezidivierende de pressive Störung, aktuell schwere Episode, sei
als Spätfolge auf die depressive Störung im Zusammenhang mit dem Zivildienst vom 6. August 2012 bis 28. Juni 2013 zurückzufü hren ( S. 8 unten). 3.7
Dr. B.___
erstattete am
11. Dezember 2018 sein versicherungspsychiatrisches Gutachten (Urk. 12/200; Übersetzung vgl. Urk. 12/205) .
Zur Persönlichkeitsentwicklung habe der Beschwerdeführer keine Auffälligkeiten angegeben. Als er von J.___ in die Schweiz gezogen sei, sei es etwas schwierig gewesen. Es habe während der Schulzeit mehrmals Auseinandersetzungen (verbal und tätlich) mit Albanern gegeben. Dies habe ihn allerdings nie wirklich belastet. Zudem habe er, nachdem er in die Schulstufe A habe wechseln können, kaum mehr Kontakt mit Albanern gehabt. Gesamthaft sei er bis zum Zivildienst nie aussergewöhnlichen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen und er habe bis dahin nie unter besonderen psychischen Schwierigkeiten gelitten. Er sei auch nie in Behandlung gewesen (S. 13) .
Dr. B.___ führte aus, d a der Beschwerdeführer emotionale Aspekte und Zusam menhänge schlecht wahrnehme, seien seine Schilderungen zu Herkunftsfamilie und Anamnese abstrakt und hölzern geblieben (S. 19 Mitte) . Es liege eine schwere Persönlichkeitspathologie vor. Eine solche entwickle sich in aller Regel aus einer Kombination zwischen genetischen Faktoren und ungünstigen Einflüssen wäh rend der Persönlichkeitsentwicklung. Über die Persönlichkeiten der Eltern sei hier praktisch nichts bekannt - die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien wenig aussagekräftig (S. 19 unten).
Insgesamt seien die Umstände während des ersten Zivildiensteinsatzes aus psy chiatrischer Sicht nicht als stark belastend oder aussergewöhnlich zu beurteilen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass in einer grossen Administration gewisse Anord nungen für einen sensiblen, intelligenten Menschen keinen Sinn machen würden, und ebenso wenig, dass sich diese manchmal rasch ändern würden. Zudem sei es auch nicht aussergewöhnlich, dass ein Zivildienstleistender viele verschiedene, einfache Funktionen zu übernehmen habe. Ebenfalls komme es nicht selten vor, dass gewisse Vorgesetzte nicht kompetent seien. Bei den konkreten Punkten (Be willigung von Ferien und eines Generalabonnements, Regelung betreffen Über stunden) entstehe nicht der Eindruck, dass die Haltung der Verantwortlichen ge genüber dem Beschwerdeführer grundsätzlich negativ gewesen sei . Hinzu komme , dass d er Beschwerdeführer doch vier Wochen Ferien bezogen habe, obwohl er diese kurzfristig eingegeben habe und die se nicht bewilligt worden seien. Den noch habe das
keine Sanktionen nach sich gezogen. Wie er selbst anlässlich der Exploration berichtet habe, sei der Anstoss für die Überstunden nicht primär von seinen Vorgesetzten, sondern von ihm selbst ausgegangen (S. 21 Mitte).
Während des Zivildiensteinsatzes sei es vor allem zu psychosomatischen Beschw er den (Magenbrennen, Inappetenz, Müdigkeit und Schlafstörung) gekommen. Wah r scheinlich habe zusätzlich eine gewisse depressive Symptomatik bestanden. In diagnostischer Hinsicht handle es sich dabei überwiegend wahrscheinlich um eine Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21). In psychodynamischer Hinsicht habe dies einer narzisstischen Krise ent sprochen. Die psychischen Beschwerden hätten stärker auf der Persönlichkeits struktur des Beschwerdeführers als auf den Umständen anlässlich des Einsatzes beruht. Bis dahin habe er mit Bestleistungen als Master-Student brilliert und sei mehrmals ausgezeichnet worden. Nun sei er auf einmal Zivildienstleistender gewesen, welcher einfache Tätigkeiten habe ausüben und sich habe unterordnen müssen. Dabei habe er sich als Perfektionist schwer getan mit gewissen Unzu länglichkeiten im administrativen Bereich
- welche aber wahrscheinlich in einem durchaus üblichen Rahmen gelegen hätten (S. 21 f.).
Der Beschwerdeführer bilde sich seine Urteile in einer stark abstrahierenden, rationalisierenden Weise. A n ein mal gefassten Vorstellungen halte er in einer aussergewöhnlich rigiden W eise fest. D ies betreffe auch die Überzeugung, dass seine psychischen Probleme auf einem Mobbing während dem Zivildiensteinsatz beruht hätten. Die damaligen Einflüsse während dieses Einsatzes seien jedoch wahrscheinlich
weder schwerwiegend noch aussergewöhnlich gewesen. Trotzdem sei es dabei zu einer ersten narzisstischen Krise gekommen, laut ICD-10 ent sprechend einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik. Dies stelle eine von der Intensität her leichte Störung dar - die Vollendung dieses Einsatzes wäre mit einer mittelgradigen oder schweren depressiven Symptomatik kaum möglich gewesen. Diese erstmalige narzisstische Krise sei für den Beschwerdeführer ein schneidend und erschütternd gewesen - obwohl er sich danach zeitweise wieder in einem psychisch kompensierten Zustand befunden habe und spätere Krisen (September 2013 mit Abbruch des Masterstudiums; Januar 2014 mit Abbruch des Praktikums als Bauleiter) deutlich schwerer gewesen seien. Von daher sei teilweise verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner narzisstischen Grundhaltung und seiner ungenügenden Fähigkeit, emotional bedeutsame Aspekte und Zusammenhänge in angemessener Weise zu erfassen, auf einer Verursachung seines psychischen Leidens durch diesen Zivildiensteinsatz beharre (S . 23 unten).
Die häufigen Therapeutenwechsel seien auch vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass es dem Beschwerdeführer schwerfalle, Vertrauen zu Therapeuten aufzubauen. Er wolle eine erneute depressive Episode unbedingt verhindern, wes halb er sehr viel lese über psychiatrische Therapie, wobei er sein Wissen stark in die Behandlung einbringen wolle (S. 24 unten).
Aktuell ergebe sich aufgrund der neu gestellten und im Vordergrund stehenden Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung eine wesentlich andere Beur teilung als noch am 4. Februar 2018, als er eine Aktenbeurteilung vorgenommen habe (S. 25 unten).
Dr. B.___ kam in seiner Beurteilung zum Schluss, im weiteren Verlauf im An schluss an die Anpassungsstörung während des Zivildienstes sei es mehrmals zu psychischen Dekompensationen mit jeweils mittelgradiger bis schwerer depressi ver Symptomatik gekommen. So unter anderem im September 2013 beim Antritt des Masterstudiums, im Januar 2014 während eines Praktikums als Bauleiter sowie im Juli 2017 während einer mehrmonatigen Auslandreise mit dem Bruder. Auslöser dieser Dekompensationen seien wiederum neue äussere Umstände ge wesen, auf welche der Beschwerdeführer aufgrund einer Persönlichkeitsstörung jeweils mit der Entwicklung von depressiven und psychosomatischen Symptomen reagiert habe. Während des Zivildienstes sei die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt gewesen. Auch nach den späteren depressiven Episoden habe der Beschwerdeführer wieder während längerer Phasen eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Er sei fähig gewesen, sein Masterstudium im Sommer 2017 ohne zeitliche Verzögerung abzuschliessen (S. 28 oben). Die genannten schweren psychischen Dekompensationen hätten ebenfalls darauf beruht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung jeweils durch neue Umstände überfordert gewesen sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre es auch ohne den zu beurteilenden Zivildiensteinsatz seit mehreren Jahren zu einem identi sche n Langzeitverlauf gekommen, da dieser auf der dienstfremden Persön lich keits stö ru ng beruhe (S. 29 oben ).
Aktuell liege höchstens ein leichtgradiger depressiver Zustand vor (wenn über haupt), welcher die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (S. 29 Mitte). 3.8
Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt mit Schreiben vom 19. Februar 2019 fest, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2018 bei ihm in Behandlung und leide an einer aktuell schweren depressiven Störung. Er leide jedoch an keine r Persönlichkeits- oder Anpassungsstörung ( Urk. 12/231 /7 ) .
3.9
Am 2 0. April 2019 führte Dr. I.___ aus, die von ihm gestellten Diagnosen hätten sich angepasst und die Behandlung sei angepasst worden. Der Beschwer deführer habe wieder eine Arbeit gefunden. Dr. I.___ wies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bei der Begutachtung, welche die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben habe, in einer hypomanischen Phase im Rahmen einer De kompensation seiner bipolaren Störung Typ II befunden habe. Diese bipolare Störung sei während des Zivildienstes aufgetreten (Urk. 12/236 ). 3.10
Seit dem 1 6. August 2019 befindet sich der Beschwerdeführer gemäss Schreiben vom 22. April 2020 bei Dr. med. Forster , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie,
in Behandlung. Dieser diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Es erfolge eine psychopharmakologische Behandlung (Urk. 7/4). 3.11
Am 4. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer während über fünf Stunden durch Dr. C.___ untersucht. In seinem Gutachten vom
26. Mai 2020 (Urk. 12/279) stellte er folgende Diagnosen (S. 26): - gemischte narzisstische und vermeidende Persönlichkeit (ICD-10 F61.0), seit der Adoleszenz - rezidivierende depressive Störung, derzeit in Remission (ICD-10 F33.4), seit Oktober 2013 Dr. C.___ führt e aus, die rezidivierende depressive Störung des Beschwer defüh rers sei Teil einer Persönlichkeitsstruktur, die durch eine Anfälligkeit für narzis stische Verletzungen bei ihm gekennzeichnet sei, wenn er sich zurückgewiesen oder sogar verunglimpft fühle, beispielsweise wenn er während des Zivildienstes nicht dazu au fgerufen wo rd en sei , seine Kollegen ins Café zu begleiten. Da er übe r empfindlich auf Kritik reagiere, fühle er sich durch negatives Feedb ack angegriffen und geschwächt, wie währ end seines Zivildienstes in Freiburg. Er habe sich auch
beobachtet gefühlt , zum Beispiel wenn sein Vorgesetzter die Tür seines Büros offen gelassen habe . Der Beschwerdeführer habe einen ständigen Druck in diesen Situationen beschrieben . Dennoch sei er nicht bereit, sich nahe stehenden Personen wie seiner Mutter anzuvertrauen, obwohl sie eine enge Bezie hung zueinander hätten und er seine Familie regelmäss ig besuche. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse darauf schliess en, dass er ein bestimmtes Ersc hei nungsbild aufrechterhalten mü ss e , insbesondere das Bild des Schülers, der d ie Prüfungen mit Bravour bestehe. Konfrontiert mit Situationen, die mit diesem Image und dieser Identität unvereinbar seien , wie Kritik und Feedbac k, wälze er seinen Teil der Verantwortung für dies e Erfahrungen auf andere ab und begebe sich in die Rolle eines Opfers von Ungerechtigkeit (er nehme dies als Mobbing oder Eifersucht wahr). In diesem Rahmen versuche der Beschwerdeführer , die Be ziehungen zu anderen zu kontrollieren und die Art u nd Weise, wie er wahrge nommen we rd e . Dies zeige sich in seiner Tendenz, das Gespräch mit dem Gut achter durch abschweifende Reden zu dominieren. Die Erkenntnisse von Dr. D.___ und Dr. B.___ , welche bereits eine narzis stische Problematik festgestellt hätten, würden mit den Beobachtungen der vor lie genden Untersuchung übereinstimmen. In der Tat zeige der Beschwerdeführer Besonderheiten von unreifen Abwehrmechanismen wie Verleugnung, Spaltung, Projektion und Idealisierung, wenn er beispielsweise von seiner eigenen Persön lichkei t spreche oder seine Mutter als «ideale Frau» beschreibe (S. 35) .
Im Alter von 12 Jahren sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder zu seinem Vater gezogen und ha be in der ersten Zeit Integrations schwierigkeiten während des ersten und zweiten Schuljahr e s gehabt . In diesem Zusammenhang habe er Erfahrungen mit sozialer Ablehnung und Konflikten, einschlie ss lich gewalttätiger Konflikte, mit Sc hülern albanischer Herkunft erlebt. Da er gezwungen gewesen sei , in den Aufnahmeklassen zuerst Französisch zu lernen, habe er seinen Status als sehr guter Schüler verloren, bevor er nach eigenen Worten wieder aufs S chulniveau zurückkehrte, das er in J.___ gewohnt gewesen sei . Diese Erfahrungen von Verlust und Verletzung und sein Drang zur narzisstischen Rekonstruktion hätten die Identifikation des Beschwerdeführers mit einer ide alisierten Welt verstärkt .
Der Wechsel an die EPFL im September 2013, nach dem erfolgreichen Abschluss der Ingenieurschule mit ausgezeichneten Noten, habe eine grosse Veränderung und Herausforderung dar gestellt und das Risiko geborgen , dass sein idealisiertes Bild im Falle eines Misserfolgs zusammenbr e ch
e. Dies habe zu einer ersten schweren depressiven Episode ge führt.
Dieses Muster habe sich mit dem Beginn seines Masterstudiums im Herbst 2015 ,
das er nach eigenen Worten als an spruchsvoller und anstrengender erlebt habe, wiederholt. Nach dem Ende seiner akademischen Laufbahn habe er schliess lich im Herbst 2017 eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit Behandlung über mehrere Monate erlebt . Nach Meinung des Beschwerdeführers sei Lausanne mit schmerzhaften Erinne run gen an Versage n und Ungerechtigkeit verbunden. Dass er dann eine Inge ni eur stelle in B asel angenommen habe , zeug e auch von seiner Unfähigkeit, Er fah rungen zu integriere n , die seiner Identifikation mit einem idealisierten Selbst bild zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer sei auf die Erklärung seiner depressi ven Episoden durch seine Erfahrungen während des Zivildienstes in Freiburg fest ge legt . In der Tat stünden die objektiven Elemente der Anamnese im Gegensatz zu diesem Erklärungsmodell des Beschwerdeführers, der unter depressiven Episoden leide, die in engem zeitliche m Zusammenhang mit wichtigen Etappen seines Lebenslaufs aufgetreten seien und zu grossen existenziellen Ängsten geführt hätten, insbesondere zu Versagensängsten (S. 36 oben). Der frühere Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei also nicht offen sicht lich durch d en Zivildienst in Fribourg beeinflusst worden . Die Funktionsweise der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erklär e jedoch seine Fixierung auf die Hypothese eines Einflusses seiner Erfahrungen während des Zivildienstes auf seine n psychischen Gesundheitszustand (S. 36 Ziff. 3). 3.12
Nachdem es infolge Stellenwechsel von Basel nach Zürich zu einem weiteren Therapeutenwechsel gekommen war , berichtete Dr. med.
K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Bericht vom 10.
September 2020 über die seit 13. Mai 2020 stattfindende Behandlung. Anlass dazu gebe eine unter Psychopharmakotherapie remittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4). Die Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung seien ihrer Ansicht nach nicht gegeben. Bis auf die Zeit während des Zivildienstes seien kei nerlei unpassende und tiefgreifende auffällige Verhaltensmuster in persönlichen und sozialen Situationen bekannt, welche andauernd, gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt seien (Urk. 7/7). 4.
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht sowohl für die am 16. April 2014 gemeldete remittierte mittelgradige depressive Episode ( Schreiben vom 16. S eptember 2015 ,
Urk. 12/71) als auch für die im Februar 2016 gemeldete Episode einer rezidivierenden depressiven Störung anerkannt hat (vgl. Schreiben vom 27. März 2018, Urk. 12/131) . Für die damals eingetretenen Krank heitsmanifestationen erbrachte die Beschwerdegegne rin die gesetzlichen Leistun gen . Strittig und zu prüfen ist, ob sie eine Haftung über den 3. Januar 2019 hinaus zu Recht verneint hat. 4.2
Die frühere Leistungserbringung für die depressive n Episoden ist aufgrund der Haftungsanerkennung und den echtzeitlichen ärztlichen Berichten nicht zu bean standen und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht bemängelt . Allerdings ergaben die weiteren Abklärungen, dass eine Persönlichkeitsstörung im Vorder grund steht , welche sich zwar zeitlich nach dem Zivildienst vermehrt zu zeigen begann, aber nicht auf eine dienstliche Verursachung zurückzuführen ist. Wie Dr. B.___ und Dr. C.___ ausführlich aufzeigten und darlegten, bestand diese bereits zuvor . Äussere Umstände (wie beispielsweise wohl erstmals der Zivil diensteinsatz) führten zu einer Dekompensation und einer depressiven Episode im Rahmen der Persönlichkeitsstörung.
Letztere
hat gemäss ICD-10 ihren Ursprung in der Kindheit/Jugend und manifestiert sich dann endgültig im Erwachsenenalter ( vgl. dazu Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., übera r beitete Auflage, Bern 2015, S. 2 76) .
Dr. B.___ und Dr. C.___ wiesen in diesem Zusammenhang auf die Migration des Beschwerdeführers hin, welcher als Zwölf jähriger in die Schweiz kam und damit verbunden Erfahrungen von Verlust und Verletzung machte . Dies hat - so die Einordnung durch Dr. C.___ -
zusammen mit seine m Drang zur narzisstischen Rekonstruktion die Identifikation des Be schwerdeführers mit einer idealisierten Welt verstärkt. Bemerkenswerterweise wies der beratende Arzt
Dr. D.___
bereits früh im Verwaltungsverfahren auf die Möglichkeit einer vorliegenden Persönlichkeitsstörung hin. Seiner Einschät zung vom Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass er die eigentliche Problematik des Beschwerdeführers in seinen Persönlichkeitsmerkmalen sah
(vgl. E. 3.1). Auch Dr. Z.___ , der mit Gutachten vom August 2015 eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom, derzeit in Remission, diagnostizierte, wies darauf hin, diese Diagnose sei in Resonanz mit den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers zu sehen (vgl. E. 3.2). Dass eine depressive Störung, welche über den Januar 2019 hinaus anhalten würde, aufgrund von Kritik und man geln der Anerkennung (vgl. E. 3.2 und 3.11), geleisteten Überstunden und allenfalls nicht kompete nten Vorgesetzten (vgl. E. 3.7), mithin einer Überforderungs situa tion während des Zivildien steinsatzes , ausgelöst wird, ist, wie die fachärztlichen Einschätzungen zeigen, nicht überwiegend wahrscheinlich. Die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung ist nicht mehr auf die dama ls erlittene depressive Episode , sondern vielmehr auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zu rück zuführen . Hierfür besteht keine Haftung der Beschwerdegegnerin. 4.3
Zur vom Beschwerdeführer thematisierten Notwendigkeit eines Wiedererwä gungs grundes im Hinblick auf die Leistungsableh n ung nach zwei Haftungsaner ken nung en ist vorwegzuschicken, dass sich das Erkenntnis der Beschwerdegegnerin einzig auf die entsprechenden Leistungen bezog. Begründungselemente können nicht wiedererwogen werden, sondern einzig die Leistungszusprachen (oder – ver weigerungen ). Dass nach Leistungszusprache der Wegfall der Kausalität von der Beschwerdegegnerin dargelegt werden muss, ist unstrittig. Dies ist ihr mit der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung denn auch gelungen (E. 4.5) . Anzu fügen bleibt, dass vorliegend nur vorübergehende und keine Dauerl eistungen ausgerich tet wurden. Damit ist auch eine allfällig denkbare Revisionsthematik nicht zu diskutieren.
Zur Genese der gesundheitlichen Einschränkung ist sodann zu bemerken, dass es bei der Leistungszusprache
und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3. Januar 2019
nicht um d enselben Gesundheitsschaden einer depressiven Epi sode ging. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ .
Die depressiven Episoden respektive Anpassungsstörung im Zusammenhang mit dem Zivildiensteinsatz waren jeweils beide remittiert im Zeitpunkt der Anerken nung. Es kam zu vielen Therapeutenwechseln, was keinen langen Beobachtungs zeitraum für die einzelnen Behandler zuliess. Dies im Gegensatz zu den beiden versicherungsmedizinischen Begutachtungen, welche dank der Vorlage der gesamten medizinischen Akten wie auch der Korrespondenz zwischen dem Be schwerdeführer und der Beschwerdegegnerin einen Überblick über die gesamte fachpsychiatrische Behandlungszeit hatten . Dr. B.___ zeigte ausführlich und nachvollziehbar auf, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, welche
nicht im Zivildiensteinsatz ihren Auslöser hat. Zwischen der Anpassungsstörung während de s Zivildienst es und den späteren depressiven Episoden bestand auch gemäss Dr. B.___ kein direkter kausaler Zusammenhang . Der Beschwerdeführer sehe einen derartigen Zusammenhang zwar, weil die psychischen Beschwerden wäh rend des Zivildienstes Ausdruck einer wahrscheinlich erstmaligen narzisstisch-depressiven Krise dargestellt hätten. Auslöser für die mehrmaligen psychischen Dekompensationen waren aber nach übereinstimmender Ansicht von Dr. B.___ wie auch Dr. C.___ jeweils neue äussere Umstände (vgl. E. 3. 7
und
Urk. 12/200 S. 28 sowie E. 3.11 ). D ie Haftungsvoraussetzungen
- weder jene von Art. 5 MVG noch jene von Art. 6 MVG - hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung sind somit nicht erfüllt. Weder gestützt auf die Berichte des früher behandelnden Dr. I.___
(vgl. E. 3.8 f.) noch auf den Bericht
der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides aktuell behandelnden Dr. K.___ (vgl. E. 3.12) wird die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar widerlegt. Entgegen der Ansicht von Dr. K.___ zeigten die Gutachter auf fällige und anhaltende Verhaltensmuster des Beschwerdeführers auf (vgl. E. 3.7 und 3.11) . Gerade ihr Argument, es handle sich bei der Diagnose einer Persön lichkeitsstörung um eine Längsschnittdiagnose (vgl. Urk. 7/7), vermag der Dia gno seherleitung durch die beiden Gutachter nichts entgegenzuhalten, zumal die Gutachter umfassende Kenntnis der Vorakten hatten. Dahingegen bleibt unklar, auf welche Anamnese oder Vorakten sich Dr. K.___ stützt, zumal die Behandlung durch sie erst im Mai 2020 begann. 4.4
D as Gutachten von Dr. B.___ wie auch dasjenige von Dr. C.___ sind für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllen die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1.3 ) vollumfänglich. Beide beruhen auf für die strittigen Be lange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigen die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sie wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und tragen der kon kre ten medizinischen Situation Rechnung, leuchten in der Darlegung der me di zinischen Zusammenhänge ein und begründen die vorgenommenen Schlussfol gerungen zum Gesundheitszustand ausführlich. Daher kann - entsprechend der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin - für die Entscheidfindung
darauf abge stellt werden. 4.5
Folglich stehen die früheren Haftungsanerkennungen dem angefochtenen Ein spracheentscheid respektive einer Leistungseinstellung per 3. Januar 2019 nicht entgegen. Der Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Anouck
Zehntner - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1991, absolvierte vom 6. August 2012 bis 28. Juni 2013 Zivildienst an der « Y.___ » ( Urk. 12/2) . Im
Novem ber und Dezember 2013 leistete er weitere Diensttage im Zivildienst ( Urk. 12/7/21) . Mit E-Mail vom 16. April 2014 meldete sich der Versicherte aufgrund psychischer Probleme bei der Suva, Abteilung Militärversicherung , an . Er sei während seinem Zivildiensteinsatz vom August 2012 bis Juni 2013 gemobbt worden (Urk. 12/4). Nachdem die Militärversicherung ein psychiatrisches Gutachten vom 13 . August 2015 bei Dr. med .
Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eingeholt hatte (Urk. 12/67), anerkannte sie mit Schreiben vom 16. September 2015 ihre Leis tungspflicht für die mittelgradige depressive Episode, welche jedoch aktuell in Remission sei (Urk. 12/71).
Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 teilte der behandelnde Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Militärversicherung mit, es habe sich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten ergeben (Urk. 12/91 ).
Nach Einholung medizinischer Berichte veranlasste die Mili tärversicherung eine psychiatrische Aktenbeurteilung, welche am 5. Februar 2018 durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, MV- Psychiater Suva Versicherungsmedizin, erstattet wurde (Urk. 12/123; Urk. 12/128 ). Mit Schreiben vom 27. März 2018 teilte die Militärversicherung dem Versicherten mit, sie übernehme die Behandlungskosten im Zusammenhang mit seiner depres siven Problematik (Urk. 12/131). Am 11. Dezember 2018 erfolgte ein durch Dr. B.___ verfasstes psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/200). Gestützt darauf lehnte die Militärversicherung die Haftung für die psychischen Beschwerden des Versicherten ab und stellte die Leistungen mit Verfügung vom 20. März 2020 ein (Urk. 12/233).
Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhob en hatte ( vom 1 5. April 2019, Urk. 12/238 /2-9 ; vom 6. Mai 2019, Urk. 12/236 /1-3 ) , holte die Militärversicherung eine weitere psychiatrische Expertise ein, welche am 2 6. Mai 2020 durch Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , Pharmazeu tische Medizin FMH, verfasst wurde (Urk. 12/279). Mit Entscheid vom 21. Juli 2020 wies die Militärversicherung die Einsprache ab (Urk. 2).
E. 1.1 Nach Art.
E. 1.2 Die Haftung gemäss Art.
E. 1.3 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Der Versicherte erhob am 11. September
2020 (Urk. 1) sowie ergänzend am
12. Oktober 2020 (Urk. 6) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Militärversicherung sei zu verpflichten, ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus der Militär versicherung auszurichten (Urk. 6 S. 2). Die Militärversicherung schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde, so weit darauf einzutreten sei (Urk. 11). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspra cheentscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. C.___ sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang gemäss Art. 6 MVG (vgl. S. 5 Ziff. 4a) zwischen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und dem geleisteten Zivildienst gegeben (S. 6 f.).
Mit Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, es würden keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. C.___ vorliegen (S. 6 f. Ziff. 10). Seine Ausführungen würden sich so dann auch mit jenen von Dr. D.___ decken. Dieser habe bereits im Juni be zie hungsweise Oktober 2014 festgestellt, der Beschwerdeführer zeige eine queru lato rische Seite mit narzisstischen Elementen und einem Hang zur Dramatisierung, zumindest auf verbaler Ebene. Seine Ausdrucksweise lasse auf eine Persönlich keitsstörung schliessen (S. 7 Ziff. 11). Die Haftungsanerkennung habe zudem für zwei depressive Episoden gegolten, welche im Anerkennungszeitpunkt jeweils bereits wieder remittiert gewesen seien. Vorliegend gehe es jedoch um die Persön lichkeitsstörung mit narzisstischen und vermeidenden Anteilen, welche seit dem Jugendalter bestehe und den verschiedenen depressiven Episoden zugrunde liege (S. 7 Ziff. 12).
E. 2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Be schwerde (Urk. 6) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihre Haftung für den eingetretenen psychischen Gesundheitsschaden sowohl mit Schreiben vom 16. September 2015 als auch mit jenem vom 27. März 2018 anerkannt. Beim Beschwerdeführer sei es seit Behandlungsbeginn nie zu einer vollständigen Hei lung der Gesundheitsschädigung gekommen, sondern die medikamentöse Be hand lung müsse bis aktuell fortgesetzt werden. Soweit - wider Erwarten - von einer Haftung gestützt auf Art. 6 MVG ausgegangen werden sollte, habe die Beschwerdegegnerin auch den Wegfall des die Haftung begründenden Kausal zusammenhangs zwischen dem Gesundheitsschaden und der Einwirkung wäh rend des Zivildienstes nicht bewiesen. Das Gutachten von Dr. C.___ stelle eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, insbesondere der Beurteilung durch die E.___ vom 10. Juli 2015 dar, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin die Haftung anerkannt habe. Die rechtskräftig anerkannte Haftung bestehe fort (S. 11 f. Ziff. 16). Ein Zurückkommen auf die Haftungsanerkennung sei einzig unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung möglich . Wiedererwä gungs gründe seien weder von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, noch sei die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der Haftungsanerkennung gegeben (S. 12 Ziff. 17).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Haftung für die psy chischen Beschwerden des Beschwerdeführers über den 3. Januar 2019 hinaus
zu Recht abgelehnt hat. 3. 3.1
Am 5. Juni 2014 nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Psych iatrie und Psycho therapie, V ersicherungsmedizin, wie folgt Stellung zur Frage nach der Persönlich keitsstruktur beziehungsweise einer Persönlichkeitsstörung des Beschwerde füh rers (Urk. 12/34): Aus der Email-Korrespondenz des Beschwerdeführers könne eine querulatorische Seite mit narzisstischen Elementen mit einer Form der Dra ma tisierung erkannt werden. Jedoch könne basierend auf Emails keine Persön lichkeitsdiagnose gestellt werden.
Zu einem späteren Zeitpunkt, mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2014, hielt Dr. D.___ fest, die Eingabe des Beschwerdeführers im Nachgang an die Mit teilung vom Juli 2014 der Beschwerdegegnerin deute auf eine Persönlichkeits störung hin. Die eigentliche P roblematik bestehe in den Persönlichkeits merk malen des Beschwerdeführers (Urk. 12/58). 3.2
Am 13. August 2015 erstattete Dr. Z.___ vom E.___ , eine psychiatrische Expertise (Urk. 12/ 67 ). Er hielt gestützt auf die Akten sowie seine Untersuchung vom 10. Juli 2015 zusammenfassend fest, das be schrie bene Krankheitsbild des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2014 sei kompatibel mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10), die derzeit als in Remission betrachtet werden könne. Diese Störung sei durch die Kritik und mangelnde Anerkennung durch seine Vorgesetzten während des Zivildienstes ausgelöst worden. Dies sei auch in Resonanz mit den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers (Per fektionismus, Bedürfnis, sich nützlich und anerkannt zu fühlen, vom akademi schen und berufliche n Erfolg abhängiges Selbstwertgefühl, mangelnde Durch setz ungsfähigkeit) zu sehen. Seit Sommer 2014 sei er vollständig arbeitsfähig. Er bedürfe keiner weiteren psychotherapeutischen Begleitung und das Antide pres sivum könne schrittweise abgesetzt werden (S. 10 f.). 3.3
Am 6. November 2015 nahm der Beschwerdeführer eine psychiatrisc he Behand lung bei Dr. A.___ auf. Als Diagnose wurde eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1; Bericht vom 12. Februar 2016, Urk. 12/91) festgestellt . Die antidepressive Medi ka tion habe wieder erhöht werden müssen. 3.4
Mit Formularbericht vom 25. März 2017 gab Dr. A.___ an, er könne aufgrund der
zu kurzen Beobachtungsdauer keine Diagnose stellen. Das Antidepressivum werde durch den Hausarzt verschrieben (Urk. 12/108). 3.5
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer durch seinen Hausarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierten rezidivie renden depressiven Störung ans Spital G.___ überwiesen (vgl. Formularbericht vom 2 1. November 2017, Urk. 12/110). Gemäss Bericht einer In ter nistin am Spital G.___ vom 20. Dezember 2017 (Urk. 12/122) leidet der Beschwer de führer seit der depressiven Episode aufgrund von Mobbing während de s Zivil dienst es an häufigen Episoden mit Verschlechterung der Stimmung (S. 1 f.). Als Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) gestellt (S. 2 Ziff. 3). Unter antide pressiver Medikation zeige sich eine Verbesserung der Stimmung, der Konzen tra tionsstörung und des Schlafes
( Ziff. 6). Im Sinne einer Krisenintervention werde die Behandlung bis Ende Januar 2018 weitergeführt (Ziff. 7). 3.6
Am
5. Februar 2018 erstattete Dr. B.___ eine Aktenbeurteilung ( Urk. 12/123). Er führte aus, d er Beschwerdeführer befinde sich sei t November 2015 praktisch durchgängig in einer ambulanten psychiatrischen Th erapie und habe seither bis im S ommer 2017 dauerhaft ein Antidepressivum eingenommen. Nachdem er das Antidepressivum habe ausschleichen lassen, sei es bald (ab August 201
7) wieder zu einer schweren Exaz erbation der depressiven Symptomatik gekommen. Aus ver sicherungspsychiatrischer Sicht sei aus diesen Gründen nach der Zusprache der Haftung durch die Militärversicherung nie eine komplette Remission respek tive ein Zustand wie davor erreicht worden ( S. 8 oben). Die rezidivierende de pressive Störung, aktuell schwere Episode, sei
als Spätfolge auf die depressive Störung im Zusammenhang mit dem Zivildienst vom 6. August 2012 bis 28. Juni 2013 zurückzufü hren ( S. 8 unten). 3.7
Dr. B.___
erstattete am
11. Dezember 2018 sein versicherungspsychiatrisches Gutachten (Urk. 12/200; Übersetzung vgl. Urk. 12/205) .
Zur Persönlichkeitsentwicklung habe der Beschwerdeführer keine Auffälligkeiten angegeben. Als er von J.___ in die Schweiz gezogen sei, sei es etwas schwierig gewesen. Es habe während der Schulzeit mehrmals Auseinandersetzungen (verbal und tätlich) mit Albanern gegeben. Dies habe ihn allerdings nie wirklich belastet. Zudem habe er, nachdem er in die Schulstufe A habe wechseln können, kaum mehr Kontakt mit Albanern gehabt. Gesamthaft sei er bis zum Zivildienst nie aussergewöhnlichen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen und er habe bis dahin nie unter besonderen psychischen Schwierigkeiten gelitten. Er sei auch nie in Behandlung gewesen (S. 13) .
Dr. B.___ führte aus, d a der Beschwerdeführer emotionale Aspekte und Zusam menhänge schlecht wahrnehme, seien seine Schilderungen zu Herkunftsfamilie und Anamnese abstrakt und hölzern geblieben (S. 19 Mitte) . Es liege eine schwere Persönlichkeitspathologie vor. Eine solche entwickle sich in aller Regel aus einer Kombination zwischen genetischen Faktoren und ungünstigen Einflüssen wäh rend der Persönlichkeitsentwicklung. Über die Persönlichkeiten der Eltern sei hier praktisch nichts bekannt - die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien wenig aussagekräftig (S. 19 unten).
Insgesamt seien die Umstände während des ersten Zivildiensteinsatzes aus psy chiatrischer Sicht nicht als stark belastend oder aussergewöhnlich zu beurteilen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass in einer grossen Administration gewisse Anord nungen für einen sensiblen, intelligenten Menschen keinen Sinn machen würden, und ebenso wenig, dass sich diese manchmal rasch ändern würden. Zudem sei es auch nicht aussergewöhnlich, dass ein Zivildienstleistender viele verschiedene, einfache Funktionen zu übernehmen habe. Ebenfalls komme es nicht selten vor, dass gewisse Vorgesetzte nicht kompetent seien. Bei den konkreten Punkten (Be willigung von Ferien und eines Generalabonnements, Regelung betreffen Über stunden) entstehe nicht der Eindruck, dass die Haltung der Verantwortlichen ge genüber dem Beschwerdeführer grundsätzlich negativ gewesen sei . Hinzu komme , dass d er Beschwerdeführer doch vier Wochen Ferien bezogen habe, obwohl er diese kurzfristig eingegeben habe und die se nicht bewilligt worden seien. Den noch habe das
keine Sanktionen nach sich gezogen. Wie er selbst anlässlich der Exploration berichtet habe, sei der Anstoss für die Überstunden nicht primär von seinen Vorgesetzten, sondern von ihm selbst ausgegangen (S. 21 Mitte).
Während des Zivildiensteinsatzes sei es vor allem zu psychosomatischen Beschw er den (Magenbrennen, Inappetenz, Müdigkeit und Schlafstörung) gekommen. Wah r scheinlich habe zusätzlich eine gewisse depressive Symptomatik bestanden. In diagnostischer Hinsicht handle es sich dabei überwiegend wahrscheinlich um eine Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21). In psychodynamischer Hinsicht habe dies einer narzisstischen Krise ent sprochen. Die psychischen Beschwerden hätten stärker auf der Persönlichkeits struktur des Beschwerdeführers als auf den Umständen anlässlich des Einsatzes beruht. Bis dahin habe er mit Bestleistungen als Master-Student brilliert und sei mehrmals ausgezeichnet worden. Nun sei er auf einmal Zivildienstleistender gewesen, welcher einfache Tätigkeiten habe ausüben und sich habe unterordnen müssen. Dabei habe er sich als Perfektionist schwer getan mit gewissen Unzu länglichkeiten im administrativen Bereich
- welche aber wahrscheinlich in einem durchaus üblichen Rahmen gelegen hätten (S. 21 f.).
Der Beschwerdeführer bilde sich seine Urteile in einer stark abstrahierenden, rationalisierenden Weise. A n ein mal gefassten Vorstellungen halte er in einer aussergewöhnlich rigiden W eise fest. D ies betreffe auch die Überzeugung, dass seine psychischen Probleme auf einem Mobbing während dem Zivildiensteinsatz beruht hätten. Die damaligen Einflüsse während dieses Einsatzes seien jedoch wahrscheinlich
weder schwerwiegend noch aussergewöhnlich gewesen. Trotzdem sei es dabei zu einer ersten narzisstischen Krise gekommen, laut ICD-10 ent sprechend einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik. Dies stelle eine von der Intensität her leichte Störung dar - die Vollendung dieses Einsatzes wäre mit einer mittelgradigen oder schweren depressiven Symptomatik kaum möglich gewesen. Diese erstmalige narzisstische Krise sei für den Beschwerdeführer ein schneidend und erschütternd gewesen - obwohl er sich danach zeitweise wieder in einem psychisch kompensierten Zustand befunden habe und spätere Krisen (September 2013 mit Abbruch des Masterstudiums; Januar 2014 mit Abbruch des Praktikums als Bauleiter) deutlich schwerer gewesen seien. Von daher sei teilweise verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner narzisstischen Grundhaltung und seiner ungenügenden Fähigkeit, emotional bedeutsame Aspekte und Zusammenhänge in angemessener Weise zu erfassen, auf einer Verursachung seines psychischen Leidens durch diesen Zivildiensteinsatz beharre (S . 23 unten).
Die häufigen Therapeutenwechsel seien auch vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass es dem Beschwerdeführer schwerfalle, Vertrauen zu Therapeuten aufzubauen. Er wolle eine erneute depressive Episode unbedingt verhindern, wes halb er sehr viel lese über psychiatrische Therapie, wobei er sein Wissen stark in die Behandlung einbringen wolle (S. 24 unten).
Aktuell ergebe sich aufgrund der neu gestellten und im Vordergrund stehenden Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung eine wesentlich andere Beur teilung als noch am 4. Februar 2018, als er eine Aktenbeurteilung vorgenommen habe (S. 25 unten).
Dr. B.___ kam in seiner Beurteilung zum Schluss, im weiteren Verlauf im An schluss an die Anpassungsstörung während des Zivildienstes sei es mehrmals zu psychischen Dekompensationen mit jeweils mittelgradiger bis schwerer depressi ver Symptomatik gekommen. So unter anderem im September 2013 beim Antritt des Masterstudiums, im Januar 2014 während eines Praktikums als Bauleiter sowie im Juli 2017 während einer mehrmonatigen Auslandreise mit dem Bruder. Auslöser dieser Dekompensationen seien wiederum neue äussere Umstände ge wesen, auf welche der Beschwerdeführer aufgrund einer Persönlichkeitsstörung jeweils mit der Entwicklung von depressiven und psychosomatischen Symptomen reagiert habe. Während des Zivildienstes sei die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt gewesen. Auch nach den späteren depressiven Episoden habe der Beschwerdeführer wieder während längerer Phasen eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Er sei fähig gewesen, sein Masterstudium im Sommer 2017 ohne zeitliche Verzögerung abzuschliessen (S. 28 oben). Die genannten schweren psychischen Dekompensationen hätten ebenfalls darauf beruht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung jeweils durch neue Umstände überfordert gewesen sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre es auch ohne den zu beurteilenden Zivildiensteinsatz seit mehreren Jahren zu einem identi sche n Langzeitverlauf gekommen, da dieser auf der dienstfremden Persön lich keits stö ru ng beruhe (S. 29 oben ).
Aktuell liege höchstens ein leichtgradiger depressiver Zustand vor (wenn über haupt), welcher die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (S. 29 Mitte). 3.8
Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt mit Schreiben vom 19. Februar 2019 fest, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2018 bei ihm in Behandlung und leide an einer aktuell schweren depressiven Störung. Er leide jedoch an keine r Persönlichkeits- oder Anpassungsstörung ( Urk. 12/231 /7 ) .
3.9
Am 2 0. April 2019 führte Dr. I.___ aus, die von ihm gestellten Diagnosen hätten sich angepasst und die Behandlung sei angepasst worden. Der Beschwer deführer habe wieder eine Arbeit gefunden. Dr. I.___ wies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bei der Begutachtung, welche die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben habe, in einer hypomanischen Phase im Rahmen einer De kompensation seiner bipolaren Störung Typ II befunden habe. Diese bipolare Störung sei während des Zivildienstes aufgetreten (Urk. 12/236 ). 3.10
Seit dem 1 6. August 2019 befindet sich der Beschwerdeführer gemäss Schreiben vom 22. April 2020 bei Dr. med. Forster , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie,
in Behandlung. Dieser diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Es erfolge eine psychopharmakologische Behandlung (Urk. 7/4). 3.11
Am 4. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer während über fünf Stunden durch Dr. C.___ untersucht. In seinem Gutachten vom
26. Mai 2020 (Urk. 12/279) stellte er folgende Diagnosen (S. 26): - gemischte narzisstische und vermeidende Persönlichkeit (ICD-10 F61.0), seit der Adoleszenz - rezidivierende depressive Störung, derzeit in Remission (ICD-10 F33.4), seit Oktober 2013 Dr. C.___ führt e aus, die rezidivierende depressive Störung des Beschwer defüh rers sei Teil einer Persönlichkeitsstruktur, die durch eine Anfälligkeit für narzis stische Verletzungen bei ihm gekennzeichnet sei, wenn er sich zurückgewiesen oder sogar verunglimpft fühle, beispielsweise wenn er während des Zivildienstes nicht dazu au fgerufen wo rd en sei , seine Kollegen ins Café zu begleiten. Da er übe r empfindlich auf Kritik reagiere, fühle er sich durch negatives Feedb ack angegriffen und geschwächt, wie währ end seines Zivildienstes in Freiburg. Er habe sich auch
beobachtet gefühlt , zum Beispiel wenn sein Vorgesetzter die Tür seines Büros offen gelassen habe . Der Beschwerdeführer habe einen ständigen Druck in diesen Situationen beschrieben . Dennoch sei er nicht bereit, sich nahe stehenden Personen wie seiner Mutter anzuvertrauen, obwohl sie eine enge Bezie hung zueinander hätten und er seine Familie regelmäss ig besuche. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse darauf schliess en, dass er ein bestimmtes Ersc hei nungsbild aufrechterhalten mü ss e , insbesondere das Bild des Schülers, der d ie Prüfungen mit Bravour bestehe. Konfrontiert mit Situationen, die mit diesem Image und dieser Identität unvereinbar seien , wie Kritik und Feedbac k, wälze er seinen Teil der Verantwortung für dies e Erfahrungen auf andere ab und begebe sich in die Rolle eines Opfers von Ungerechtigkeit (er nehme dies als Mobbing oder Eifersucht wahr). In diesem Rahmen versuche der Beschwerdeführer , die Be ziehungen zu anderen zu kontrollieren und die Art u nd Weise, wie er wahrge nommen we rd e . Dies zeige sich in seiner Tendenz, das Gespräch mit dem Gut achter durch abschweifende Reden zu dominieren. Die Erkenntnisse von Dr. D.___ und Dr. B.___ , welche bereits eine narzis stische Problematik festgestellt hätten, würden mit den Beobachtungen der vor lie genden Untersuchung übereinstimmen. In der Tat zeige der Beschwerdeführer Besonderheiten von unreifen Abwehrmechanismen wie Verleugnung, Spaltung, Projektion und Idealisierung, wenn er beispielsweise von seiner eigenen Persön lichkei t spreche oder seine Mutter als «ideale Frau» beschreibe (S. 35) .
Im Alter von 12 Jahren sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder zu seinem Vater gezogen und ha be in der ersten Zeit Integrations schwierigkeiten während des ersten und zweiten Schuljahr e s gehabt . In diesem Zusammenhang habe er Erfahrungen mit sozialer Ablehnung und Konflikten, einschlie ss lich gewalttätiger Konflikte, mit Sc hülern albanischer Herkunft erlebt. Da er gezwungen gewesen sei , in den Aufnahmeklassen zuerst Französisch zu lernen, habe er seinen Status als sehr guter Schüler verloren, bevor er nach eigenen Worten wieder aufs S chulniveau zurückkehrte, das er in J.___ gewohnt gewesen sei . Diese Erfahrungen von Verlust und Verletzung und sein Drang zur narzisstischen Rekonstruktion hätten die Identifikation des Beschwerdeführers mit einer ide alisierten Welt verstärkt .
Der Wechsel an die EPFL im September 2013, nach dem erfolgreichen Abschluss der Ingenieurschule mit ausgezeichneten Noten, habe eine grosse Veränderung und Herausforderung dar gestellt und das Risiko geborgen , dass sein idealisiertes Bild im Falle eines Misserfolgs zusammenbr e ch
e. Dies habe zu einer ersten schweren depressiven Episode ge führt.
Dieses Muster habe sich mit dem Beginn seines Masterstudiums im Herbst 2015 ,
das er nach eigenen Worten als an spruchsvoller und anstrengender erlebt habe, wiederholt. Nach dem Ende seiner akademischen Laufbahn habe er schliess lich im Herbst 2017 eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit Behandlung über mehrere Monate erlebt . Nach Meinung des Beschwerdeführers sei Lausanne mit schmerzhaften Erinne run gen an Versage n und Ungerechtigkeit verbunden. Dass er dann eine Inge ni eur stelle in B asel angenommen habe , zeug e auch von seiner Unfähigkeit, Er fah rungen zu integriere n , die seiner Identifikation mit einem idealisierten Selbst bild zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer sei auf die Erklärung seiner depressi ven Episoden durch seine Erfahrungen während des Zivildienstes in Freiburg fest ge legt . In der Tat stünden die objektiven Elemente der Anamnese im Gegensatz zu diesem Erklärungsmodell des Beschwerdeführers, der unter depressiven Episoden leide, die in engem zeitliche m Zusammenhang mit wichtigen Etappen seines Lebenslaufs aufgetreten seien und zu grossen existenziellen Ängsten geführt hätten, insbesondere zu Versagensängsten (S. 36 oben). Der frühere Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei also nicht offen sicht lich durch d en Zivildienst in Fribourg beeinflusst worden . Die Funktionsweise der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erklär e jedoch seine Fixierung auf die Hypothese eines Einflusses seiner Erfahrungen während des Zivildienstes auf seine n psychischen Gesundheitszustand (S. 36 Ziff. 3). 3.12
Nachdem es infolge Stellenwechsel von Basel nach Zürich zu einem weiteren Therapeutenwechsel gekommen war , berichtete Dr. med.
K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Bericht vom
E. 5 MVG einerseits sowie Art.
E. 6 MVG anderseits unter scheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b mit Hinweis). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2019 vom 1 1. Oktober 2019 E. 5.2).
E. 10 September 2020 über die seit 13. Mai 2020 stattfindende Behandlung. Anlass dazu gebe eine unter Psychopharmakotherapie remittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4). Die Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung seien ihrer Ansicht nach nicht gegeben. Bis auf die Zeit während des Zivildienstes seien kei nerlei unpassende und tiefgreifende auffällige Verhaltensmuster in persönlichen und sozialen Situationen bekannt, welche andauernd, gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt seien (Urk. 7/7). 4.
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht sowohl für die am 16. April 2014 gemeldete remittierte mittelgradige depressive Episode ( Schreiben vom 16. S eptember 2015 ,
Urk. 12/71) als auch für die im Februar 2016 gemeldete Episode einer rezidivierenden depressiven Störung anerkannt hat (vgl. Schreiben vom 27. März 2018, Urk. 12/131) . Für die damals eingetretenen Krank heitsmanifestationen erbrachte die Beschwerdegegne rin die gesetzlichen Leistun gen . Strittig und zu prüfen ist, ob sie eine Haftung über den 3. Januar 2019 hinaus zu Recht verneint hat. 4.2
Die frühere Leistungserbringung für die depressive n Episoden ist aufgrund der Haftungsanerkennung und den echtzeitlichen ärztlichen Berichten nicht zu bean standen und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht bemängelt . Allerdings ergaben die weiteren Abklärungen, dass eine Persönlichkeitsstörung im Vorder grund steht , welche sich zwar zeitlich nach dem Zivildienst vermehrt zu zeigen begann, aber nicht auf eine dienstliche Verursachung zurückzuführen ist. Wie Dr. B.___ und Dr. C.___ ausführlich aufzeigten und darlegten, bestand diese bereits zuvor . Äussere Umstände (wie beispielsweise wohl erstmals der Zivil diensteinsatz) führten zu einer Dekompensation und einer depressiven Episode im Rahmen der Persönlichkeitsstörung.
Letztere
hat gemäss ICD-10 ihren Ursprung in der Kindheit/Jugend und manifestiert sich dann endgültig im Erwachsenenalter ( vgl. dazu Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., übera r beitete Auflage, Bern 2015, S. 2 76) .
Dr. B.___ und Dr. C.___ wiesen in diesem Zusammenhang auf die Migration des Beschwerdeführers hin, welcher als Zwölf jähriger in die Schweiz kam und damit verbunden Erfahrungen von Verlust und Verletzung machte . Dies hat - so die Einordnung durch Dr. C.___ -
zusammen mit seine m Drang zur narzisstischen Rekonstruktion die Identifikation des Be schwerdeführers mit einer idealisierten Welt verstärkt. Bemerkenswerterweise wies der beratende Arzt
Dr. D.___
bereits früh im Verwaltungsverfahren auf die Möglichkeit einer vorliegenden Persönlichkeitsstörung hin. Seiner Einschät zung vom Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass er die eigentliche Problematik des Beschwerdeführers in seinen Persönlichkeitsmerkmalen sah
(vgl. E. 3.1). Auch Dr. Z.___ , der mit Gutachten vom August 2015 eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom, derzeit in Remission, diagnostizierte, wies darauf hin, diese Diagnose sei in Resonanz mit den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers zu sehen (vgl. E. 3.2). Dass eine depressive Störung, welche über den Januar 2019 hinaus anhalten würde, aufgrund von Kritik und man geln der Anerkennung (vgl. E. 3.2 und 3.11), geleisteten Überstunden und allenfalls nicht kompete nten Vorgesetzten (vgl. E. 3.7), mithin einer Überforderungs situa tion während des Zivildien steinsatzes , ausgelöst wird, ist, wie die fachärztlichen Einschätzungen zeigen, nicht überwiegend wahrscheinlich. Die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung ist nicht mehr auf die dama ls erlittene depressive Episode , sondern vielmehr auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zu rück zuführen . Hierfür besteht keine Haftung der Beschwerdegegnerin. 4.3
Zur vom Beschwerdeführer thematisierten Notwendigkeit eines Wiedererwä gungs grundes im Hinblick auf die Leistungsableh n ung nach zwei Haftungsaner ken nung en ist vorwegzuschicken, dass sich das Erkenntnis der Beschwerdegegnerin einzig auf die entsprechenden Leistungen bezog. Begründungselemente können nicht wiedererwogen werden, sondern einzig die Leistungszusprachen (oder – ver weigerungen ). Dass nach Leistungszusprache der Wegfall der Kausalität von der Beschwerdegegnerin dargelegt werden muss, ist unstrittig. Dies ist ihr mit der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung denn auch gelungen (E. 4.5) . Anzu fügen bleibt, dass vorliegend nur vorübergehende und keine Dauerl eistungen ausgerich tet wurden. Damit ist auch eine allfällig denkbare Revisionsthematik nicht zu diskutieren.
Zur Genese der gesundheitlichen Einschränkung ist sodann zu bemerken, dass es bei der Leistungszusprache
und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3. Januar 2019
nicht um d enselben Gesundheitsschaden einer depressiven Epi sode ging. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ .
Die depressiven Episoden respektive Anpassungsstörung im Zusammenhang mit dem Zivildiensteinsatz waren jeweils beide remittiert im Zeitpunkt der Anerken nung. Es kam zu vielen Therapeutenwechseln, was keinen langen Beobachtungs zeitraum für die einzelnen Behandler zuliess. Dies im Gegensatz zu den beiden versicherungsmedizinischen Begutachtungen, welche dank der Vorlage der gesamten medizinischen Akten wie auch der Korrespondenz zwischen dem Be schwerdeführer und der Beschwerdegegnerin einen Überblick über die gesamte fachpsychiatrische Behandlungszeit hatten . Dr. B.___ zeigte ausführlich und nachvollziehbar auf, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, welche
nicht im Zivildiensteinsatz ihren Auslöser hat. Zwischen der Anpassungsstörung während de s Zivildienst es und den späteren depressiven Episoden bestand auch gemäss Dr. B.___ kein direkter kausaler Zusammenhang . Der Beschwerdeführer sehe einen derartigen Zusammenhang zwar, weil die psychischen Beschwerden wäh rend des Zivildienstes Ausdruck einer wahrscheinlich erstmaligen narzisstisch-depressiven Krise dargestellt hätten. Auslöser für die mehrmaligen psychischen Dekompensationen waren aber nach übereinstimmender Ansicht von Dr. B.___ wie auch Dr. C.___ jeweils neue äussere Umstände (vgl. E. 3. 7
und
Urk. 12/200 S. 28 sowie E. 3.11 ). D ie Haftungsvoraussetzungen
- weder jene von Art. 5 MVG noch jene von Art. 6 MVG - hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung sind somit nicht erfüllt. Weder gestützt auf die Berichte des früher behandelnden Dr. I.___
(vgl. E. 3.8 f.) noch auf den Bericht
der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides aktuell behandelnden Dr. K.___ (vgl. E. 3.12) wird die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar widerlegt. Entgegen der Ansicht von Dr. K.___ zeigten die Gutachter auf fällige und anhaltende Verhaltensmuster des Beschwerdeführers auf (vgl. E. 3.7 und 3.11) . Gerade ihr Argument, es handle sich bei der Diagnose einer Persön lichkeitsstörung um eine Längsschnittdiagnose (vgl. Urk. 7/7), vermag der Dia gno seherleitung durch die beiden Gutachter nichts entgegenzuhalten, zumal die Gutachter umfassende Kenntnis der Vorakten hatten. Dahingegen bleibt unklar, auf welche Anamnese oder Vorakten sich Dr. K.___ stützt, zumal die Behandlung durch sie erst im Mai 2020 begann. 4.4
D as Gutachten von Dr. B.___ wie auch dasjenige von Dr. C.___ sind für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllen die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1.3 ) vollumfänglich. Beide beruhen auf für die strittigen Be lange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigen die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sie wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und tragen der kon kre ten medizinischen Situation Rechnung, leuchten in der Darlegung der me di zinischen Zusammenhänge ein und begründen die vorgenommenen Schlussfol gerungen zum Gesundheitszustand ausführlich. Daher kann - entsprechend der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin - für die Entscheidfindung
darauf abge stellt werden. 4.5
Folglich stehen die früheren Haftungsanerkennungen dem angefochtenen Ein spracheentscheid respektive einer Leistungseinstellung per 3. Januar 2019 nicht entgegen. Der Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Anouck
Zehntner - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2020.00002
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom 3 0. September 2021 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Advokatin Anouck
Zehntner indemnis Rechtsanwälte Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Service Center Postfach, 6009 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1991, absolvierte vom 6. August 2012 bis 28. Juni 2013 Zivildienst an der « Y.___ » ( Urk. 12/2) . Im
Novem ber und Dezember 2013 leistete er weitere Diensttage im Zivildienst ( Urk. 12/7/21) . Mit E-Mail vom 16. April 2014 meldete sich der Versicherte aufgrund psychischer Probleme bei der Suva, Abteilung Militärversicherung , an . Er sei während seinem Zivildiensteinsatz vom August 2012 bis Juni 2013 gemobbt worden (Urk. 12/4). Nachdem die Militärversicherung ein psychiatrisches Gutachten vom 13 . August 2015 bei Dr. med .
Z.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eingeholt hatte (Urk. 12/67), anerkannte sie mit Schreiben vom 16. September 2015 ihre Leis tungspflicht für die mittelgradige depressive Episode, welche jedoch aktuell in Remission sei (Urk. 12/71).
Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 teilte der behandelnde Dr. med. A.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der Militärversicherung mit, es habe sich eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Versicherten ergeben (Urk. 12/91 ).
Nach Einholung medizinischer Berichte veranlasste die Mili tärversicherung eine psychiatrische Aktenbeurteilung, welche am 5. Februar 2018 durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, MV- Psychiater Suva Versicherungsmedizin, erstattet wurde (Urk. 12/123; Urk. 12/128 ). Mit Schreiben vom 27. März 2018 teilte die Militärversicherung dem Versicherten mit, sie übernehme die Behandlungskosten im Zusammenhang mit seiner depres siven Problematik (Urk. 12/131). Am 11. Dezember 2018 erfolgte ein durch Dr. B.___ verfasstes psychiatrisches Gutachten (Urk. 12/200). Gestützt darauf lehnte die Militärversicherung die Haftung für die psychischen Beschwerden des Versicherten ab und stellte die Leistungen mit Verfügung vom 20. März 2020 ein (Urk. 12/233).
Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhob en hatte ( vom 1 5. April 2019, Urk. 12/238 /2-9 ; vom 6. Mai 2019, Urk. 12/236 /1-3 ) , holte die Militärversicherung eine weitere psychiatrische Expertise ein, welche am 2 6. Mai 2020 durch Dr. med. C.___ , Psychiatrie und Psychotherapie FMH , Pharmazeu tische Medizin FMH, verfasst wurde (Urk. 12/279). Mit Entscheid vom 21. Juli 2020 wies die Militärversicherung die Einsprache ab (Urk. 2). 2.
Der Versicherte erhob am 11. September
2020 (Urk. 1) sowie ergänzend am
12. Oktober 2020 (Urk. 6) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Militärversicherung sei zu verpflichten, ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus der Militär versicherung auszurichten (Urk. 6 S. 2). Die Militärversicherung schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde, so weit darauf einzutreten sei (Urk. 11). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie fest gestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte ( Art. 5 Abs. 2 lit . a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit . b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Mili tärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versi cherten Schadens (Art. 5 Abs. 3 MVG).
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung ange meldet, oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt (Art. 6 MVG). 1.2
Die Haftung gemäss Art. 5 MVG einerseits sowie Art.
6 MVG anderseits unter scheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausaler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b mit Hinweis). Der Sicherheitsbeweis gilt als geleistet, wenn feststeht, dass nach der medizinischen Erfahrung eine Einwirkung verschlimmernder Faktoren während des Dienstes praktisch ausgeschlossen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_185/2019 vom 1 1. Oktober 2019 E. 5.2). 1.3
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuver lässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dür fen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische Th ese ab stellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspra cheentscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. C.___ sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang gemäss Art. 6 MVG (vgl. S. 5 Ziff. 4a) zwischen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und dem geleisteten Zivildienst gegeben (S. 6 f.).
Mit Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, es würden keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens von Dr. C.___ vorliegen (S. 6 f. Ziff. 10). Seine Ausführungen würden sich so dann auch mit jenen von Dr. D.___ decken. Dieser habe bereits im Juni be zie hungsweise Oktober 2014 festgestellt, der Beschwerdeführer zeige eine queru lato rische Seite mit narzisstischen Elementen und einem Hang zur Dramatisierung, zumindest auf verbaler Ebene. Seine Ausdrucksweise lasse auf eine Persönlich keitsstörung schliessen (S. 7 Ziff. 11). Die Haftungsanerkennung habe zudem für zwei depressive Episoden gegolten, welche im Anerkennungszeitpunkt jeweils bereits wieder remittiert gewesen seien. Vorliegend gehe es jedoch um die Persön lichkeitsstörung mit narzisstischen und vermeidenden Anteilen, welche seit dem Jugendalter bestehe und den verschiedenen depressiven Episoden zugrunde liege (S. 7 Ziff. 12). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Be schwerde (Urk. 6) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe ihre Haftung für den eingetretenen psychischen Gesundheitsschaden sowohl mit Schreiben vom 16. September 2015 als auch mit jenem vom 27. März 2018 anerkannt. Beim Beschwerdeführer sei es seit Behandlungsbeginn nie zu einer vollständigen Hei lung der Gesundheitsschädigung gekommen, sondern die medikamentöse Be hand lung müsse bis aktuell fortgesetzt werden. Soweit - wider Erwarten - von einer Haftung gestützt auf Art. 6 MVG ausgegangen werden sollte, habe die Beschwerdegegnerin auch den Wegfall des die Haftung begründenden Kausal zusammenhangs zwischen dem Gesundheitsschaden und der Einwirkung wäh rend des Zivildienstes nicht bewiesen. Das Gutachten von Dr. C.___ stelle eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts, insbesondere der Beurteilung durch die E.___ vom 10. Juli 2015 dar, gestützt auf welche die Beschwerdegegnerin die Haftung anerkannt habe. Die rechtskräftig anerkannte Haftung bestehe fort (S. 11 f. Ziff. 16). Ein Zurückkommen auf die Haftungsanerkennung sei einzig unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung möglich . Wiedererwä gungs gründe seien weder von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, noch sei die Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit der Haftungsanerkennung gegeben (S. 12 Ziff. 17). 2.3
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Haftung für die psy chischen Beschwerden des Beschwerdeführers über den 3. Januar 2019 hinaus
zu Recht abgelehnt hat. 3. 3.1
Am 5. Juni 2014 nahm Dr. med. D.___ , Facharzt für Psych iatrie und Psycho therapie, V ersicherungsmedizin, wie folgt Stellung zur Frage nach der Persönlich keitsstruktur beziehungsweise einer Persönlichkeitsstörung des Beschwerde füh rers (Urk. 12/34): Aus der Email-Korrespondenz des Beschwerdeführers könne eine querulatorische Seite mit narzisstischen Elementen mit einer Form der Dra ma tisierung erkannt werden. Jedoch könne basierend auf Emails keine Persön lichkeitsdiagnose gestellt werden.
Zu einem späteren Zeitpunkt, mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2014, hielt Dr. D.___ fest, die Eingabe des Beschwerdeführers im Nachgang an die Mit teilung vom Juli 2014 der Beschwerdegegnerin deute auf eine Persönlichkeits störung hin. Die eigentliche P roblematik bestehe in den Persönlichkeits merk malen des Beschwerdeführers (Urk. 12/58). 3.2
Am 13. August 2015 erstattete Dr. Z.___ vom E.___ , eine psychiatrische Expertise (Urk. 12/ 67 ). Er hielt gestützt auf die Akten sowie seine Untersuchung vom 10. Juli 2015 zusammenfassend fest, das be schrie bene Krankheitsbild des Beschwerdeführers in den Jahren 2013 und 2014 sei kompatibel mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F32.10), die derzeit als in Remission betrachtet werden könne. Diese Störung sei durch die Kritik und mangelnde Anerkennung durch seine Vorgesetzten während des Zivildienstes ausgelöst worden. Dies sei auch in Resonanz mit den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers (Per fektionismus, Bedürfnis, sich nützlich und anerkannt zu fühlen, vom akademi schen und berufliche n Erfolg abhängiges Selbstwertgefühl, mangelnde Durch setz ungsfähigkeit) zu sehen. Seit Sommer 2014 sei er vollständig arbeitsfähig. Er bedürfe keiner weiteren psychotherapeutischen Begleitung und das Antide pres sivum könne schrittweise abgesetzt werden (S. 10 f.). 3.3
Am 6. November 2015 nahm der Beschwerdeführer eine psychiatrisc he Behand lung bei Dr. A.___ auf. Als Diagnose wurde eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1; Bericht vom 12. Februar 2016, Urk. 12/91) festgestellt . Die antidepressive Medi ka tion habe wieder erhöht werden müssen. 3.4
Mit Formularbericht vom 25. März 2017 gab Dr. A.___ an, er könne aufgrund der
zu kurzen Beobachtungsdauer keine Diagnose stellen. Das Antidepressivum werde durch den Hausarzt verschrieben (Urk. 12/108). 3.5
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer durch seinen Hausarzt Dr. med. F.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierten rezidivie renden depressiven Störung ans Spital G.___ überwiesen (vgl. Formularbericht vom 2 1. November 2017, Urk. 12/110). Gemäss Bericht einer In ter nistin am Spital G.___ vom 20. Dezember 2017 (Urk. 12/122) leidet der Beschwer de führer seit der depressiven Episode aufgrund von Mobbing während de s Zivil dienst es an häufigen Episoden mit Verschlechterung der Stimmung (S. 1 f.). Als Diagnose wurde eine rezidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) gestellt (S. 2 Ziff. 3). Unter antide pressiver Medikation zeige sich eine Verbesserung der Stimmung, der Konzen tra tionsstörung und des Schlafes
( Ziff. 6). Im Sinne einer Krisenintervention werde die Behandlung bis Ende Januar 2018 weitergeführt (Ziff. 7). 3.6
Am
5. Februar 2018 erstattete Dr. B.___ eine Aktenbeurteilung ( Urk. 12/123). Er führte aus, d er Beschwerdeführer befinde sich sei t November 2015 praktisch durchgängig in einer ambulanten psychiatrischen Th erapie und habe seither bis im S ommer 2017 dauerhaft ein Antidepressivum eingenommen. Nachdem er das Antidepressivum habe ausschleichen lassen, sei es bald (ab August 201
7) wieder zu einer schweren Exaz erbation der depressiven Symptomatik gekommen. Aus ver sicherungspsychiatrischer Sicht sei aus diesen Gründen nach der Zusprache der Haftung durch die Militärversicherung nie eine komplette Remission respek tive ein Zustand wie davor erreicht worden ( S. 8 oben). Die rezidivierende de pressive Störung, aktuell schwere Episode, sei
als Spätfolge auf die depressive Störung im Zusammenhang mit dem Zivildienst vom 6. August 2012 bis 28. Juni 2013 zurückzufü hren ( S. 8 unten). 3.7
Dr. B.___
erstattete am
11. Dezember 2018 sein versicherungspsychiatrisches Gutachten (Urk. 12/200; Übersetzung vgl. Urk. 12/205) .
Zur Persönlichkeitsentwicklung habe der Beschwerdeführer keine Auffälligkeiten angegeben. Als er von J.___ in die Schweiz gezogen sei, sei es etwas schwierig gewesen. Es habe während der Schulzeit mehrmals Auseinandersetzungen (verbal und tätlich) mit Albanern gegeben. Dies habe ihn allerdings nie wirklich belastet. Zudem habe er, nachdem er in die Schulstufe A habe wechseln können, kaum mehr Kontakt mit Albanern gehabt. Gesamthaft sei er bis zum Zivildienst nie aussergewöhnlichen psychischen Belastungen ausgesetzt gewesen und er habe bis dahin nie unter besonderen psychischen Schwierigkeiten gelitten. Er sei auch nie in Behandlung gewesen (S. 13) .
Dr. B.___ führte aus, d a der Beschwerdeführer emotionale Aspekte und Zusam menhänge schlecht wahrnehme, seien seine Schilderungen zu Herkunftsfamilie und Anamnese abstrakt und hölzern geblieben (S. 19 Mitte) . Es liege eine schwere Persönlichkeitspathologie vor. Eine solche entwickle sich in aller Regel aus einer Kombination zwischen genetischen Faktoren und ungünstigen Einflüssen wäh rend der Persönlichkeitsentwicklung. Über die Persönlichkeiten der Eltern sei hier praktisch nichts bekannt - die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers seien wenig aussagekräftig (S. 19 unten).
Insgesamt seien die Umstände während des ersten Zivildiensteinsatzes aus psy chiatrischer Sicht nicht als stark belastend oder aussergewöhnlich zu beurteilen. Es sei nicht ungewöhnlich, dass in einer grossen Administration gewisse Anord nungen für einen sensiblen, intelligenten Menschen keinen Sinn machen würden, und ebenso wenig, dass sich diese manchmal rasch ändern würden. Zudem sei es auch nicht aussergewöhnlich, dass ein Zivildienstleistender viele verschiedene, einfache Funktionen zu übernehmen habe. Ebenfalls komme es nicht selten vor, dass gewisse Vorgesetzte nicht kompetent seien. Bei den konkreten Punkten (Be willigung von Ferien und eines Generalabonnements, Regelung betreffen Über stunden) entstehe nicht der Eindruck, dass die Haltung der Verantwortlichen ge genüber dem Beschwerdeführer grundsätzlich negativ gewesen sei . Hinzu komme , dass d er Beschwerdeführer doch vier Wochen Ferien bezogen habe, obwohl er diese kurzfristig eingegeben habe und die se nicht bewilligt worden seien. Den noch habe das
keine Sanktionen nach sich gezogen. Wie er selbst anlässlich der Exploration berichtet habe, sei der Anstoss für die Überstunden nicht primär von seinen Vorgesetzten, sondern von ihm selbst ausgegangen (S. 21 Mitte).
Während des Zivildiensteinsatzes sei es vor allem zu psychosomatischen Beschw er den (Magenbrennen, Inappetenz, Müdigkeit und Schlafstörung) gekommen. Wah r scheinlich habe zusätzlich eine gewisse depressive Symptomatik bestanden. In diagnostischer Hinsicht handle es sich dabei überwiegend wahrscheinlich um eine Anpassungsstörung im Sinne einer längeren depressiven Reaktion (ICD-10: F43.21). In psychodynamischer Hinsicht habe dies einer narzisstischen Krise ent sprochen. Die psychischen Beschwerden hätten stärker auf der Persönlichkeits struktur des Beschwerdeführers als auf den Umständen anlässlich des Einsatzes beruht. Bis dahin habe er mit Bestleistungen als Master-Student brilliert und sei mehrmals ausgezeichnet worden. Nun sei er auf einmal Zivildienstleistender gewesen, welcher einfache Tätigkeiten habe ausüben und sich habe unterordnen müssen. Dabei habe er sich als Perfektionist schwer getan mit gewissen Unzu länglichkeiten im administrativen Bereich
- welche aber wahrscheinlich in einem durchaus üblichen Rahmen gelegen hätten (S. 21 f.).
Der Beschwerdeführer bilde sich seine Urteile in einer stark abstrahierenden, rationalisierenden Weise. A n ein mal gefassten Vorstellungen halte er in einer aussergewöhnlich rigiden W eise fest. D ies betreffe auch die Überzeugung, dass seine psychischen Probleme auf einem Mobbing während dem Zivildiensteinsatz beruht hätten. Die damaligen Einflüsse während dieses Einsatzes seien jedoch wahrscheinlich
weder schwerwiegend noch aussergewöhnlich gewesen. Trotzdem sei es dabei zu einer ersten narzisstischen Krise gekommen, laut ICD-10 ent sprechend einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik. Dies stelle eine von der Intensität her leichte Störung dar - die Vollendung dieses Einsatzes wäre mit einer mittelgradigen oder schweren depressiven Symptomatik kaum möglich gewesen. Diese erstmalige narzisstische Krise sei für den Beschwerdeführer ein schneidend und erschütternd gewesen - obwohl er sich danach zeitweise wieder in einem psychisch kompensierten Zustand befunden habe und spätere Krisen (September 2013 mit Abbruch des Masterstudiums; Januar 2014 mit Abbruch des Praktikums als Bauleiter) deutlich schwerer gewesen seien. Von daher sei teilweise verständlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner narzisstischen Grundhaltung und seiner ungenügenden Fähigkeit, emotional bedeutsame Aspekte und Zusammenhänge in angemessener Weise zu erfassen, auf einer Verursachung seines psychischen Leidens durch diesen Zivildiensteinsatz beharre (S . 23 unten).
Die häufigen Therapeutenwechsel seien auch vor dem Hintergrund der Tatsache zu sehen, dass es dem Beschwerdeführer schwerfalle, Vertrauen zu Therapeuten aufzubauen. Er wolle eine erneute depressive Episode unbedingt verhindern, wes halb er sehr viel lese über psychiatrische Therapie, wobei er sein Wissen stark in die Behandlung einbringen wolle (S. 24 unten).
Aktuell ergebe sich aufgrund der neu gestellten und im Vordergrund stehenden Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung eine wesentlich andere Beur teilung als noch am 4. Februar 2018, als er eine Aktenbeurteilung vorgenommen habe (S. 25 unten).
Dr. B.___ kam in seiner Beurteilung zum Schluss, im weiteren Verlauf im An schluss an die Anpassungsstörung während des Zivildienstes sei es mehrmals zu psychischen Dekompensationen mit jeweils mittelgradiger bis schwerer depressi ver Symptomatik gekommen. So unter anderem im September 2013 beim Antritt des Masterstudiums, im Januar 2014 während eines Praktikums als Bauleiter sowie im Juli 2017 während einer mehrmonatigen Auslandreise mit dem Bruder. Auslöser dieser Dekompensationen seien wiederum neue äussere Umstände ge wesen, auf welche der Beschwerdeführer aufgrund einer Persönlichkeitsstörung jeweils mit der Entwicklung von depressiven und psychosomatischen Symptomen reagiert habe. Während des Zivildienstes sei die Arbeitsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt gewesen. Auch nach den späteren depressiven Episoden habe der Beschwerdeführer wieder während längerer Phasen eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Er sei fähig gewesen, sein Masterstudium im Sommer 2017 ohne zeitliche Verzögerung abzuschliessen (S. 28 oben). Die genannten schweren psychischen Dekompensationen hätten ebenfalls darauf beruht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung jeweils durch neue Umstände überfordert gewesen sei. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre es auch ohne den zu beurteilenden Zivildiensteinsatz seit mehreren Jahren zu einem identi sche n Langzeitverlauf gekommen, da dieser auf der dienstfremden Persön lich keits stö ru ng beruhe (S. 29 oben ).
Aktuell liege höchstens ein leichtgradiger depressiver Zustand vor (wenn über haupt), welcher die Arbeitsfähigkeit nicht einschränke (S. 29 Mitte). 3.8
Dr. med. I.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt mit Schreiben vom 19. Februar 2019 fest, der Beschwerdeführer sei seit Mai 2018 bei ihm in Behandlung und leide an einer aktuell schweren depressiven Störung. Er leide jedoch an keine r Persönlichkeits- oder Anpassungsstörung ( Urk. 12/231 /7 ) .
3.9
Am 2 0. April 2019 führte Dr. I.___ aus, die von ihm gestellten Diagnosen hätten sich angepasst und die Behandlung sei angepasst worden. Der Beschwer deführer habe wieder eine Arbeit gefunden. Dr. I.___ wies darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer bei der Begutachtung, welche die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben habe, in einer hypomanischen Phase im Rahmen einer De kompensation seiner bipolaren Störung Typ II befunden habe. Diese bipolare Störung sei während des Zivildienstes aufgetreten (Urk. 12/236 ). 3.10
Seit dem 1 6. August 2019 befindet sich der Beschwerdeführer gemäss Schreiben vom 22. April 2020 bei Dr. med. Forster , Facharzt für Psychiatrie und Psycho the rapie,
in Behandlung. Dieser diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4). Es erfolge eine psychopharmakologische Behandlung (Urk. 7/4). 3.11
Am 4. Mai 2020 wurde der Beschwerdeführer während über fünf Stunden durch Dr. C.___ untersucht. In seinem Gutachten vom
26. Mai 2020 (Urk. 12/279) stellte er folgende Diagnosen (S. 26): - gemischte narzisstische und vermeidende Persönlichkeit (ICD-10 F61.0), seit der Adoleszenz - rezidivierende depressive Störung, derzeit in Remission (ICD-10 F33.4), seit Oktober 2013 Dr. C.___ führt e aus, die rezidivierende depressive Störung des Beschwer defüh rers sei Teil einer Persönlichkeitsstruktur, die durch eine Anfälligkeit für narzis stische Verletzungen bei ihm gekennzeichnet sei, wenn er sich zurückgewiesen oder sogar verunglimpft fühle, beispielsweise wenn er während des Zivildienstes nicht dazu au fgerufen wo rd en sei , seine Kollegen ins Café zu begleiten. Da er übe r empfindlich auf Kritik reagiere, fühle er sich durch negatives Feedb ack angegriffen und geschwächt, wie währ end seines Zivildienstes in Freiburg. Er habe sich auch
beobachtet gefühlt , zum Beispiel wenn sein Vorgesetzter die Tür seines Büros offen gelassen habe . Der Beschwerdeführer habe einen ständigen Druck in diesen Situationen beschrieben . Dennoch sei er nicht bereit, sich nahe stehenden Personen wie seiner Mutter anzuvertrauen, obwohl sie eine enge Bezie hung zueinander hätten und er seine Familie regelmäss ig besuche. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse darauf schliess en, dass er ein bestimmtes Ersc hei nungsbild aufrechterhalten mü ss e , insbesondere das Bild des Schülers, der d ie Prüfungen mit Bravour bestehe. Konfrontiert mit Situationen, die mit diesem Image und dieser Identität unvereinbar seien , wie Kritik und Feedbac k, wälze er seinen Teil der Verantwortung für dies e Erfahrungen auf andere ab und begebe sich in die Rolle eines Opfers von Ungerechtigkeit (er nehme dies als Mobbing oder Eifersucht wahr). In diesem Rahmen versuche der Beschwerdeführer , die Be ziehungen zu anderen zu kontrollieren und die Art u nd Weise, wie er wahrge nommen we rd e . Dies zeige sich in seiner Tendenz, das Gespräch mit dem Gut achter durch abschweifende Reden zu dominieren. Die Erkenntnisse von Dr. D.___ und Dr. B.___ , welche bereits eine narzis stische Problematik festgestellt hätten, würden mit den Beobachtungen der vor lie genden Untersuchung übereinstimmen. In der Tat zeige der Beschwerdeführer Besonderheiten von unreifen Abwehrmechanismen wie Verleugnung, Spaltung, Projektion und Idealisierung, wenn er beispielsweise von seiner eigenen Persön lichkei t spreche oder seine Mutter als «ideale Frau» beschreibe (S. 35) .
Im Alter von 12 Jahren sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter und seinem Bruder zu seinem Vater gezogen und ha be in der ersten Zeit Integrations schwierigkeiten während des ersten und zweiten Schuljahr e s gehabt . In diesem Zusammenhang habe er Erfahrungen mit sozialer Ablehnung und Konflikten, einschlie ss lich gewalttätiger Konflikte, mit Sc hülern albanischer Herkunft erlebt. Da er gezwungen gewesen sei , in den Aufnahmeklassen zuerst Französisch zu lernen, habe er seinen Status als sehr guter Schüler verloren, bevor er nach eigenen Worten wieder aufs S chulniveau zurückkehrte, das er in J.___ gewohnt gewesen sei . Diese Erfahrungen von Verlust und Verletzung und sein Drang zur narzisstischen Rekonstruktion hätten die Identifikation des Beschwerdeführers mit einer ide alisierten Welt verstärkt .
Der Wechsel an die EPFL im September 2013, nach dem erfolgreichen Abschluss der Ingenieurschule mit ausgezeichneten Noten, habe eine grosse Veränderung und Herausforderung dar gestellt und das Risiko geborgen , dass sein idealisiertes Bild im Falle eines Misserfolgs zusammenbr e ch
e. Dies habe zu einer ersten schweren depressiven Episode ge führt.
Dieses Muster habe sich mit dem Beginn seines Masterstudiums im Herbst 2015 ,
das er nach eigenen Worten als an spruchsvoller und anstrengender erlebt habe, wiederholt. Nach dem Ende seiner akademischen Laufbahn habe er schliess lich im Herbst 2017 eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit Behandlung über mehrere Monate erlebt . Nach Meinung des Beschwerdeführers sei Lausanne mit schmerzhaften Erinne run gen an Versage n und Ungerechtigkeit verbunden. Dass er dann eine Inge ni eur stelle in B asel angenommen habe , zeug e auch von seiner Unfähigkeit, Er fah rungen zu integriere n , die seiner Identifikation mit einem idealisierten Selbst bild zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer sei auf die Erklärung seiner depressi ven Episoden durch seine Erfahrungen während des Zivildienstes in Freiburg fest ge legt . In der Tat stünden die objektiven Elemente der Anamnese im Gegensatz zu diesem Erklärungsmodell des Beschwerdeführers, der unter depressiven Episoden leide, die in engem zeitliche m Zusammenhang mit wichtigen Etappen seines Lebenslaufs aufgetreten seien und zu grossen existenziellen Ängsten geführt hätten, insbesondere zu Versagensängsten (S. 36 oben). Der frühere Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei also nicht offen sicht lich durch d en Zivildienst in Fribourg beeinflusst worden . Die Funktionsweise der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erklär e jedoch seine Fixierung auf die Hypothese eines Einflusses seiner Erfahrungen während des Zivildienstes auf seine n psychischen Gesundheitszustand (S. 36 Ziff. 3). 3.12
Nachdem es infolge Stellenwechsel von Basel nach Zürich zu einem weiteren Therapeutenwechsel gekommen war , berichtete Dr. med.
K.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, mit Bericht vom 10.
September 2020 über die seit 13. Mai 2020 stattfindende Behandlung. Anlass dazu gebe eine unter Psychopharmakotherapie remittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.4). Die Kriterien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung seien ihrer Ansicht nach nicht gegeben. Bis auf die Zeit während des Zivildienstes seien kei nerlei unpassende und tiefgreifende auffällige Verhaltensmuster in persönlichen und sozialen Situationen bekannt, welche andauernd, gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt seien (Urk. 7/7). 4.
4.1
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht sowohl für die am 16. April 2014 gemeldete remittierte mittelgradige depressive Episode ( Schreiben vom 16. S eptember 2015 ,
Urk. 12/71) als auch für die im Februar 2016 gemeldete Episode einer rezidivierenden depressiven Störung anerkannt hat (vgl. Schreiben vom 27. März 2018, Urk. 12/131) . Für die damals eingetretenen Krank heitsmanifestationen erbrachte die Beschwerdegegne rin die gesetzlichen Leistun gen . Strittig und zu prüfen ist, ob sie eine Haftung über den 3. Januar 2019 hinaus zu Recht verneint hat. 4.2
Die frühere Leistungserbringung für die depressive n Episoden ist aufgrund der Haftungsanerkennung und den echtzeitlichen ärztlichen Berichten nicht zu bean standen und wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht bemängelt . Allerdings ergaben die weiteren Abklärungen, dass eine Persönlichkeitsstörung im Vorder grund steht , welche sich zwar zeitlich nach dem Zivildienst vermehrt zu zeigen begann, aber nicht auf eine dienstliche Verursachung zurückzuführen ist. Wie Dr. B.___ und Dr. C.___ ausführlich aufzeigten und darlegten, bestand diese bereits zuvor . Äussere Umstände (wie beispielsweise wohl erstmals der Zivil diensteinsatz) führten zu einer Dekompensation und einer depressiven Episode im Rahmen der Persönlichkeitsstörung.
Letztere
hat gemäss ICD-10 ihren Ursprung in der Kindheit/Jugend und manifestiert sich dann endgültig im Erwachsenenalter ( vgl. dazu Dilling / Mombour /Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10., übera r beitete Auflage, Bern 2015, S. 2 76) .
Dr. B.___ und Dr. C.___ wiesen in diesem Zusammenhang auf die Migration des Beschwerdeführers hin, welcher als Zwölf jähriger in die Schweiz kam und damit verbunden Erfahrungen von Verlust und Verletzung machte . Dies hat - so die Einordnung durch Dr. C.___ -
zusammen mit seine m Drang zur narzisstischen Rekonstruktion die Identifikation des Be schwerdeführers mit einer idealisierten Welt verstärkt. Bemerkenswerterweise wies der beratende Arzt
Dr. D.___
bereits früh im Verwaltungsverfahren auf die Möglichkeit einer vorliegenden Persönlichkeitsstörung hin. Seiner Einschät zung vom Oktober 2014 ist zu entnehmen, dass er die eigentliche Problematik des Beschwerdeführers in seinen Persönlichkeitsmerkmalen sah
(vgl. E. 3.1). Auch Dr. Z.___ , der mit Gutachten vom August 2015 eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom, derzeit in Remission, diagnostizierte, wies darauf hin, diese Diagnose sei in Resonanz mit den Persönlichkeitsmerkmalen des Beschwerdeführers zu sehen (vgl. E. 3.2). Dass eine depressive Störung, welche über den Januar 2019 hinaus anhalten würde, aufgrund von Kritik und man geln der Anerkennung (vgl. E. 3.2 und 3.11), geleisteten Überstunden und allenfalls nicht kompete nten Vorgesetzten (vgl. E. 3.7), mithin einer Überforderungs situa tion während des Zivildien steinsatzes , ausgelöst wird, ist, wie die fachärztlichen Einschätzungen zeigen, nicht überwiegend wahrscheinlich. Die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung ist nicht mehr auf die dama ls erlittene depressive Episode , sondern vielmehr auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung zu rück zuführen . Hierfür besteht keine Haftung der Beschwerdegegnerin. 4.3
Zur vom Beschwerdeführer thematisierten Notwendigkeit eines Wiedererwä gungs grundes im Hinblick auf die Leistungsableh n ung nach zwei Haftungsaner ken nung en ist vorwegzuschicken, dass sich das Erkenntnis der Beschwerdegegnerin einzig auf die entsprechenden Leistungen bezog. Begründungselemente können nicht wiedererwogen werden, sondern einzig die Leistungszusprachen (oder – ver weigerungen ). Dass nach Leistungszusprache der Wegfall der Kausalität von der Beschwerdegegnerin dargelegt werden muss, ist unstrittig. Dies ist ihr mit der schlüssigen gutachterlichen Einschätzung denn auch gelungen (E. 4.5) . Anzu fügen bleibt, dass vorliegend nur vorübergehende und keine Dauerl eistungen ausgerich tet wurden. Damit ist auch eine allfällig denkbare Revisionsthematik nicht zu diskutieren.
Zur Genese der gesundheitlichen Einschränkung ist sodann zu bemerken, dass es bei der Leistungszusprache
und im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3. Januar 2019
nicht um d enselben Gesundheitsschaden einer depressiven Epi sode ging. Dies ergibt sich insbesondere aufgrund der Gutachten von Dr. B.___ und Dr. C.___ .
Die depressiven Episoden respektive Anpassungsstörung im Zusammenhang mit dem Zivildiensteinsatz waren jeweils beide remittiert im Zeitpunkt der Anerken nung. Es kam zu vielen Therapeutenwechseln, was keinen langen Beobachtungs zeitraum für die einzelnen Behandler zuliess. Dies im Gegensatz zu den beiden versicherungsmedizinischen Begutachtungen, welche dank der Vorlage der gesamten medizinischen Akten wie auch der Korrespondenz zwischen dem Be schwerdeführer und der Beschwerdegegnerin einen Überblick über die gesamte fachpsychiatrische Behandlungszeit hatten . Dr. B.___ zeigte ausführlich und nachvollziehbar auf, dass eine Persönlichkeitsstörung vorliegt, welche
nicht im Zivildiensteinsatz ihren Auslöser hat. Zwischen der Anpassungsstörung während de s Zivildienst es und den späteren depressiven Episoden bestand auch gemäss Dr. B.___ kein direkter kausaler Zusammenhang . Der Beschwerdeführer sehe einen derartigen Zusammenhang zwar, weil die psychischen Beschwerden wäh rend des Zivildienstes Ausdruck einer wahrscheinlich erstmaligen narzisstisch-depressiven Krise dargestellt hätten. Auslöser für die mehrmaligen psychischen Dekompensationen waren aber nach übereinstimmender Ansicht von Dr. B.___ wie auch Dr. C.___ jeweils neue äussere Umstände (vgl. E. 3. 7
und
Urk. 12/200 S. 28 sowie E. 3.11 ). D ie Haftungsvoraussetzungen
- weder jene von Art. 5 MVG noch jene von Art. 6 MVG - hinsichtlich der Persönlichkeitsstörung sind somit nicht erfüllt. Weder gestützt auf die Berichte des früher behandelnden Dr. I.___
(vgl. E. 3.8 f.) noch auf den Bericht
der im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides aktuell behandelnden Dr. K.___ (vgl. E. 3.12) wird die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nachvollziehbar widerlegt. Entgegen der Ansicht von Dr. K.___ zeigten die Gutachter auf fällige und anhaltende Verhaltensmuster des Beschwerdeführers auf (vgl. E. 3.7 und 3.11) . Gerade ihr Argument, es handle sich bei der Diagnose einer Persön lichkeitsstörung um eine Längsschnittdiagnose (vgl. Urk. 7/7), vermag der Dia gno seherleitung durch die beiden Gutachter nichts entgegenzuhalten, zumal die Gutachter umfassende Kenntnis der Vorakten hatten. Dahingegen bleibt unklar, auf welche Anamnese oder Vorakten sich Dr. K.___ stützt, zumal die Behandlung durch sie erst im Mai 2020 begann. 4.4
D as Gutachten von Dr. B.___ wie auch dasjenige von Dr. C.___ sind für die Beantwortung der Fragen umfassend und erfüllen die praxisgemässen K riterien (vgl. vorstehend E. 1.3 ) vollumfänglich. Beide beruhen auf für die strittigen Be lange umfassenden Untersuchungen und berücksichtigen die vom Beschwerde führer geklagten Beschwerden in angemessener Weise. Sie wurden in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet und tragen der kon kre ten medizinischen Situation Rechnung, leuchten in der Darlegung der me di zinischen Zusammenhänge ein und begründen die vorgenommenen Schlussfol gerungen zum Gesundheitszustand ausführlich. Daher kann - entsprechend der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin - für die Entscheidfindung
darauf abge stellt werden. 4.5
Folglich stehen die früheren Haftungsanerkennungen dem angefochtenen Ein spracheentscheid respektive einer Leistungseinstellung per 3. Januar 2019 nicht entgegen. Der Einspracheentscheid erweist sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokatin Anouck
Zehntner - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti