Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1987, leistete vom 27. Oktober 2008 bis 22. August 2009 als Durchdiener Militärdienst (Urk. 6/2) . Während dieser Zeit zog er sich am 2. Mai 2009 eine repositionsbedürftige Schulterluxation rechts zu, als er sein um kippendes Motorrad zu halten versuchte. Nach Angaben des Versicherten gegen über den erstbehandelnden Ärzten des Kantonsspitals Y.___ habe sich bereits vier Monate zuvor, im Januar 2009, eine Schulterluxation im Rahmen einer Militärübung ereignet (vgl. Bericht vom Urk. 6/ 5 S. 16). Am 4 . Mai 2009 meldete der Versicherte den Vorfall vom 2. Mai 2009
dem Truppenarzt (vgl. Urk. 6/8 S.
1). 1.2
Am 7. Februar 2010 zog sich der Versicherte erneut eine Schulterluxation rechts zu, die wiederum im Y.___ in Analgosedation reponiert wurde (Urk. 6/5 S. 13). Die Militärversicherung lehnte ihre Haftung beziehungsweise Leistungspflicht da für gegenüber dem Y.___ mit Schreiben vom 6. August 2010 ab (Urk. 6/3). 1.3
Gemäss Bagatellunfallmeldung ereignete sich a m
9. Februar 2014 im Rahmen eines Schneesportsturzes eine weitere Luxation der rechten Schulter (Urk. 6/7 S. 122). Am 22. Juni 2015 erfolgte eine operative Stabilisierung (vgl. Urk. 6/7 S. 62). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 (Urk. 6/9) sowie Email vom 12. April 2016 (Urk. 6/11) lehnte die Militärversicherung eine Kostenbeteiligung gegenüber der Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica), bei welcher der Ver sicherte un fallversichert ist, ab .
Daran hielt die Militärversicherung mit Ver fü gung vom 9. Juni 2017 fest und lehnte eine Leistungspflicht für die Schul ter operation vom 22. Juni 2015 und deren Folgebehandlung ab (Urk. 6/14). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Juni 2017 (Urk. 6/15; ergänzend begrün det am 26. Juli 2017, Urk. 6/17) wies die Militärversicherung mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 ab und hielt an der Leistungsablehnung fest (Urk. 6/18 = Urk. 2). 2.
Die Swica erhob am 8. November 2019 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 17. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei dahingehend aufzuheben, als für die Leistungspflicht betreffend Operation der rechten Schulter vom 22. Juni 2015 und deren Folgekosten auf die Swica verwiesen werde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 beantragte die Militär versicherung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Mit Verfügung vom 10. De zember 2019 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Der Bei geladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den Par teien am 4. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Heilbehandlung, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversiche rung übernommen. Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes er füllt, so geht die Heilbehandlung gemäss Abs. 2 im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten : der Militärversicherung (lit. a), de r Un fall versicherung (lit. b), der Invalidenversicherung (lit. c), der Krankenversiche rung (lit. d). Laut Abs. 3 übernimmt der leistungspflichtige Sozialversicherungs träger auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist. 1.2
Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so gehen die stationäre und ambulante Heilbehandlung zulasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Unfalls wäh rend eines versicherten Dienstes (Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung, MVG). Die glei che Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den An spruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 71 Abs.
2 MVG). 1.3
Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie – in Abweichung von Art. 65 lit. a ATSG – die Bestattungskosten von je dem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwend baren Gesetzgebung unmittelb ar leistungspflichtig ist (Art. 76 MVG sowie Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). 1.4
Im Rahmen der Koordination von Leistungen der Militär- und der Unfall ver sicherung ist gemäss Art. 31 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV) derjenige Versicherer unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 76 des Gesetzes, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistu ngen zu erbringen hat (Abs. 1).
Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheits schädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfa ll leistungspflichtig war (Abs. 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) da von aus, vorliegend liege ein Anwendungsfall von Art. 76 MVG respektive Art. 103 UVG vor, weshalb der unmittelbar leistungspflichtige Versicherer sämt liche Heilbehandlungskosten (inklusive operative Sanierung) zu übernehmen und ebenfalls für Taggelder aufzukommen habe. Die neue, letzte Schädigung sei unter dem Versicherungsschutz der Beschwerdeführerin aufgetreten (S. 9 f. Ziff. 10). Jedenfalls sei nicht die Militärversicherung leistungspflichtig, da nach der Schul terluxation vom 2. Mai 2009 keine Operationsindikation gestellt worden sei (S. 10 Ziff. 11a) und der Beigeladene sei bereits nach kurzer Zeit wieder schmerz- und beschwerdefrei gewesen (Ziff. 11c). Im Rahmen des Luxationsereignisses vom 7. Februar 2010 seien neue strukturelle Schäden am Schultergelenk des Bei geladenen entstanden und es sei Ende Mai 2010 erstmals die Operationsindika tion gestellt worden (Ziff. 11b). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführ erin auf den Standpunkt, die Indi kation zu einer operativen Schulterstabilisierung sei vor dem Ereignis vom 9. Februar 2014 gestellt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin oder allenfalls der frühere Unfallversicherer leistungspflichtig sei. Eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin sei jedenfalls gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. Z.___ vom 17. November 2015 und 19. Februar 2017 nicht überwiegend wahrscheinlich gegeben (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist vorliegend lediglich, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Operation vom 22. Juni 2015 und deren Folgebehandlung zu Recht abgelehnt hat (vgl. Urk. 2 S. 4 Erwägung 2 sowie S. 12 Dispositiv Ziff. 2) . Nicht Streitgegenstand bildet die allfällige Zuständigkeitsfrage unter den verschiedenen Unfallversicherern. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwer deverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungs weise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver bindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3. 3.1
3.1.1
Am 2. Mai 2009 zog sich der Beigeladene eine anterior inferiore Schulterluxation rechts zu, als er sein umkippendes Motorrad zu halten versuchte. Der Röntgen befund vor und nach der Reposition ergab keine sichtbare Hill-Sachs-Läsion. Hingegen sei eine Bankart-Läsion sichtbar (Bericht Y.___ vom 2. Mai 2009, Urk. 6/7 S. 117; Bericht Y.___ vom 4. Mai 2020, Urk. 6/5 S. 5). 3.1.2
Der Beigeladene stellte sich am 4. Mai 2009 beim Truppenarzt vor . Dieser hielt fest, dass aktuell keine Schmerzen bestehen würden und er als Büroordonanz einsetzbar sei (Urk. 6/8 S. 1). 3.1.3
Der Beurteilung der MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 22. Mai 2009 ist Folgendes zu entnehmen (Urk. 6/5 S. 6): - K leine SLAP -Läsion am superioren Labrum. - Das anteroinferiore Labrum ist verdickt und vom Glenoid abgelöst, DD alte Perthes -Läsion - Kleine Hill-Sachs-Delle mit angrenzendem Bone
bruise im Humeruskopf . - Rotatorenmanschette regelrecht. 3.1.4
Am 26. Mai 2009 stellte sich der Beigeladene nochmals im Y.___ vor (Urk. 6/5 S. 9 f). Die Ärzte führten aus, s ubjektiv sei er im Alltag wieder vollkommen beschwerdefrei und normal belastbar. Er sei momentan wieder im Militär und könne dort sämtliche Tätigkeiten problemlos wieder ausführen. Eine regelmässige Analgetikatherapie sei nicht notwendig und Instabilitätsgefühle seien im V erlauf keine aufgetreten (S. 1).
Beim vollkommen beschwerdefreien Beigeladenen seien - abgesehen von Physi otherapie - keine weiteren Massnahmen notwendig. Sofern im Verlauf bei im MR I nachgewiesener Labrumläsion doch sukzessive eine Instabilität auftreten sollte, werde der Beigeladene um Vorstellung in der Schultersprechstunde gebeten (S. 2). 3.2
3.2.1
Am 7. Februar 2010 erlitt der Beigeladene wiederum eine Schulterluxation rechts, welche eine geschlossene Reposition unter Analgosedation erforderlich machte. Zur weiteren Beurteilung und Anpassung des mittelfristigen Prozederes vor allem hinsichtlich operativer Versorgung wurde er in die Schultersprechstunde zuge wiesen (Bericht Y.___ vom 7. Februar 2010, Urk. 6/5 S. 13). Im Vergleich zu den Vorbildern vom Mai 2009 habe sich im konventionellen Röntgenbild eine unver änderte Hill-Sachs-Läsion gezeigt (Bericht Y.___ vom 8. Februar 2010, Urk. 6/5 S. 3). 3.2.2
Dem Bericht vom 4. Juni 2010 (Urk. 6/5 S. 11 f.) zur Schultersprechstunde im Y.___
vom 21. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass der Beigeladene seit der Luxation im Februar 2010 an persistierenden bewegungsabhängigen Schmerzen sowie einem Instabilitätsgefühl bei forcierter Aussenrotation in der Horizontalebene lei de t . Sportliche Aktivitäten wie Kung-Fu und zuletzt auch das Krafttraining habe er daher eingestellt (S. 1 Mitte). Dem Beigeladenen seien die zur V erfügung ste henden Therapieoptionen der konservativen Therapie mit dem Ziel der muskulä ren Stabilisierung sowie auch optional das operative Vorgehen mit Labrum-Re fixation erläutert worden. Er wünsche eine operative Stabilisierung, jedo ch nicht vor Ende des Sommers. M an sei übereingekommen, dass die Physiotherapie fort gesetzt und in drei Monaten eine Verlaufskontrolle durch ge führ t werde . Sollte zu diesem Zeitpunkt immer noch der Wunsch nach einem operativen Vorgehen be stehen, würde dies besprochen und ein Operationstermin festgelegt (S. 1 f.). 3.3 3.3.1
Am 9. Februar 2014 zog sich der Beigeladene bei einem Schneesportsturz erneut eine Luxation der rechten Schulter zu. Am 7. März 2014 begab er sich in die Schultersprechstunde am Y.___ . Die Ärzte führten aus, der Beigeladene sei be kannt aufgrund der Sprechstunde im Jahr 2010. Bereits damals sei eine Bankart läsion mit begleitender Hill-Sachs-Impression und die Indikation für ein opera tives Vorgehen gestellt worden. Er habe sich zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zu einer Operation entschliessen können. Nun sei die Indikation bei entsprechen dem Leidensdruck sicherlich gegeben (Bericht Y.___ vom 13. März 2014, Urk. 6/7 S. 102). 3.3.2
Aus dem Bericht zur MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 31. März 2014 (Urk. 6/7 S. 100) geht folgende Beurteilung hervor: - Status nach wiederholt anteroinferiorer Schulterluxation mit knöcherner Bankartläsion und etwas progredienter Hill-Sachs-Delle. - Bekannter superiorer Labrumriss (SLAP 2). - Kein Hinweis auf Rotatorenmanschettenruptur .
Der bildgebende Befund wurde anfangs April 2014 im Y.___ besprochen, wobei für den Beigeladenen trotz Indikation zur Operation eine solche aktuell noch nicht in Frage komme. Er wünsche sich ein operatives Vorgehen frühestens im Herbst (Bericht Y.___ vom 14. April 2014, Urk. 6/7 S. 99) 3.3.3
Im Mai 2015 wurde die Schulterarthroskopie rechts auf Wunsch des Beigeladenen geplant (vgl. Bericht vom 26. Mai 2015, Urk. 6/7 S. 98) und am 22. Juni 2015 durchgeführt mit komplikationslosem intra- und postoperativem Verlauf (vgl. Austrittsbericht
Y.___ vom 24. Juni 2015, Urk. 6/7 S. 6 0 f. sowie Operations bericht vom 22. Juni 2015, Urk. 6/7 S. 62 f.) . 3.3.4
Die Y.___ -Ärzte hielten am 22. September 2015 (Urk. 6/7 S. 45) fest, s eit dem 14. September 2015 arbeite der Beigeladene wieder zu 100 %, wobei er weiterhin Physiotherapie beanspruche. 4.
4.1
Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ist unbestritten, dass es sich bei der Schulterluxation vom 9. Februar 2014 um eine Rezidivluxa tion handelt und bereits nach der Luxation vom 7. Februar 2010 eine Operations indikation gestellt wurde (vgl. Urk. 5 S. 3 Ziff. 4).
Aufgrund der medizinischen Akten ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass sich der Beigeladene zuvor bereits am 2. Mai 2009 eine Schulterluxation zuzog. Ob sich auch schon im Januar 2009 eine Luxation der rechten Schulter ereignet hatte, bleibt mangels echtzeitlicher Dokumentation unbelegt, ist jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ohnehin nicht relevant. 4.2
Bei den vorübergehenden Leistungen (vorliegend Heilbehandlung) gilt der Grund satz, wonach ausschliesslich jener Versicherer leistungspflichtig ist, welcher nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist. Unmittelbar leistungspflichtig ist derjenige Versicherer, welcher für die aktuelle Verschlim merung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat (vgl. bereits vor stehend E. 1.3 f.). Dies bedeutet beispielsweise, dass der UVG-Versicherer leis tungspflichtig ist, wenn eine militärversicherte Gesundheitsschädigung durch einen Unfall ausserhalb der Militärdienstzeit verschlimmert wird . Dabei bedeutet die Ausschliesslichkeit der Leistungspflicht, dass der leistungspflichtige Versiche rer die vollen Leistungen zu erbringen hat (Dettwiler, in: Kommentar zum schwei zerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Hürzeler / Kieser, 2018, zu Art. 103 UVG Rz 24).
Bezüglich der sogenannten «repetitiven Gesundheitsschädigungen» (beispiels weise habituelle Schulterluxationen) haben sich im Rahmen des Kreisschreibens vom 6. Dezember 1985
die Unfallversicherer und die Militärversicherung dahin gehend geeinigt, dass derjenige Versicherer leistungspflichtig ist, unter dessen Versicherungsschutz die neue Schädigung aufgetreten ist, und zwar unabhängig davon, ob das auslösende Ereignis die Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt oder nicht . In Fällen, in welchen beispielsweise eine Operation schon indiziert bezie hungsweise terminiert war, bleibt jedoch der ursprüngliche Versicherer leistungs pflichtig (Dettwiler, a.a.O., zu Art. 103 UVG Rz 27). 4.3
Vorliegend ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach das besagte Kreisschreiben aus dem Jahr 1985 lediglich formell überholt ist, da es auf der Grundlage von Art. 126 Abs. 6 UVV/Art. 31 Abs. 6 MVV erfolgte, welche zwischenzeitlich aufgehoben sind. Materiell kann es jedoch weiterhin als taug liche Grundlage für die Regelung der langjährigen Praxis gelten (vgl. auch Dett wiler, a.a.O., zu Art. 103 UVG Fn 6). 4.4
Nach dem Ereignis vom Mai 2009 war der Beigeladene kurz darauf wieder voll kommen beschwerdefrei und normal belastbar. Instabilitätsgefühle wurden ex plizit verneint (vorstehend E. 3.1.4). Eine Operationsindikation wurde vorliegend erstmals im Februar 2010 gestellt, nachdem sich der Beigeladene eine weitere Schulterluxation zugezogen hat te (vorstehend E. 3.2.1). Auch klagte der Beigela dene erst ab diesem Zeitpunkt über persistierende bewegungsabhängige Schmer zen sowie Instabilitätsg efühle . Sodann musste er erst im Nachgang an das Ereig nis vom 7. Februar 2010 gewisse sportliche Aktivitäten einstellen (vorstehend E. 3.2.2). Vor Februar 2010 sind keine Einschränkungen aktenkundig, weshalb auch nachvollziehbar ist, dass aus ärztlicher Sicht trotz objektivierbaren Befun den ohne vorhandene Beschwerden im rechten Schultergelenk bis zu diesem Zeit punkt kein operatives Vorgehen in Betracht gezogen wurde. Der Beigeladene war bereits seit Mai 2009 im Y.___ bekannt aufgrund seiner Schulterproblematik und liess sich nach jedem Ereignis dort behandeln. Wie dem Bericht vom 13. März 2014 zu entnehmen ist, geht auch aus der den Y.___ -Ärzten bekannten Kranken geschichte hervor, dass erstmals im Jahr 2010 eine Operationsindikation gestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.3.1).
Etwas anderes lässt sich auch der Beurteilung von Dr. Z.___
vom 17. Novem ber 2015 nicht entnehmen, da auch dieser eine Operationsindikation erst nach der Luxation vom Februar 2010 als angezeigt erachtete (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom
7. April 2016, Urk. 6/10 S. 2). 4.5
Zusammenfassend liegt vorliegend eine repetitive Gesundheitsschädigung vor. Da aufgrund des Ereignisses vom Mai 2009 noch keine Operation angezeigt war, sondern eine In dikation dazu erstmals nach einem erneuten - nicht mehr in die Leistungszuständigkeit der Beschwerdegegnerin fallenden - Ereignis vom 10. Februar 2010 gestellt wurde, ist die Beschwerdegegnerin für die Heilbe handlung im Zusammenhang mit der am 22. Juni 2015 durchgeführten Schulter operation jedenfalls nicht leistungspflichtig. Der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019 ist somit nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Suva, Abteilung Militärversicherung - X.___ - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Heilbehandlung, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversiche rung übernommen. Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes er füllt, so geht die Heilbehandlung gemäss Abs. 2 im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten : der Militärversicherung (lit. a), de r Un fall versicherung (lit. b), der Invalidenversicherung (lit. c), der Krankenversiche rung (lit. d). Laut Abs. 3 übernimmt der leistungspflichtige Sozialversicherungs träger auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist.
E. 1.2 Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so gehen die stationäre und ambulante Heilbehandlung zulasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Unfalls wäh rend eines versicherten Dienstes (Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung, MVG). Die glei che Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den An spruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 71 Abs.
2 MVG).
E. 1.3 Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie – in Abweichung von Art. 65 lit. a ATSG – die Bestattungskosten von je dem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwend baren Gesetzgebung unmittelb ar leistungspflichtig ist (Art. 76 MVG sowie Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG).
E. 1.4 Im Rahmen der Koordination von Leistungen der Militär- und der Unfall ver sicherung ist gemäss Art. 31 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV) derjenige Versicherer unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 76 des Gesetzes, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistu ngen zu erbringen hat (Abs. 1).
Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheits schädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfa ll leistungspflichtig war (Abs. 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) da von aus, vorliegend liege ein Anwendungsfall von Art. 76 MVG respektive Art. 103 UVG vor, weshalb der unmittelbar leistungspflichtige Versicherer sämt liche Heilbehandlungskosten (inklusive operative Sanierung) zu übernehmen und ebenfalls für Taggelder aufzukommen habe. Die neue, letzte Schädigung sei unter dem Versicherungsschutz der Beschwerdeführerin aufgetreten (S. 9 f. Ziff. 10). Jedenfalls sei nicht die Militärversicherung leistungspflichtig, da nach der Schul terluxation vom 2. Mai 2009 keine Operationsindikation gestellt worden sei (S. 10 Ziff. 11a) und der Beigeladene sei bereits nach kurzer Zeit wieder schmerz- und beschwerdefrei gewesen (Ziff. 11c). Im Rahmen des Luxationsereignisses vom 7. Februar 2010 seien neue strukturelle Schäden am Schultergelenk des Bei geladenen entstanden und es sei Ende Mai 2010 erstmals die Operationsindika tion gestellt worden (Ziff. 11b). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführ erin auf den Standpunkt, die Indi kation zu einer operativen Schulterstabilisierung sei vor dem Ereignis vom 9. Februar 2014 gestellt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin oder allenfalls der frühere Unfallversicherer leistungspflichtig sei. Eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin sei jedenfalls gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. Z.___ vom 17. November 2015 und 19. Februar 2017 nicht überwiegend wahrscheinlich gegeben (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist vorliegend lediglich, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Operation vom 22. Juni 2015 und deren Folgebehandlung zu Recht abgelehnt hat (vgl. Urk. 2 S. 4 Erwägung 2 sowie S. 12 Dispositiv Ziff. 2) . Nicht Streitgegenstand bildet die allfällige Zuständigkeitsfrage unter den verschiedenen Unfallversicherern. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwer deverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungs weise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver bindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3. 3.1
3.1.1
Am 2. Mai 2009 zog sich der Beigeladene eine anterior inferiore Schulterluxation rechts zu, als er sein umkippendes Motorrad zu halten versuchte. Der Röntgen befund vor und nach der Reposition ergab keine sichtbare Hill-Sachs-Läsion. Hingegen sei eine Bankart-Läsion sichtbar (Bericht Y.___ vom 2. Mai 2009, Urk. 6/7 S. 117; Bericht Y.___ vom 4. Mai 2020, Urk. 6/5 S. 5). 3.1.2
Der Beigeladene stellte sich am 4. Mai 2009 beim Truppenarzt vor . Dieser hielt fest, dass aktuell keine Schmerzen bestehen würden und er als Büroordonanz einsetzbar sei (Urk. 6/8 S. 1). 3.1.3
Der Beurteilung der MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 22. Mai 2009 ist Folgendes zu entnehmen (Urk. 6/5 S. 6): - K leine SLAP -Läsion am superioren Labrum. - Das anteroinferiore Labrum ist verdickt und vom Glenoid abgelöst, DD alte Perthes -Läsion - Kleine Hill-Sachs-Delle mit angrenzendem Bone
bruise im Humeruskopf . - Rotatorenmanschette regelrecht. 3.1.4
Am 26. Mai 2009 stellte sich der Beigeladene nochmals im Y.___ vor (Urk. 6/5 S. 9 f). Die Ärzte führten aus, s ubjektiv sei er im Alltag wieder vollkommen beschwerdefrei und normal belastbar. Er sei momentan wieder im Militär und könne dort sämtliche Tätigkeiten problemlos wieder ausführen. Eine regelmässige Analgetikatherapie sei nicht notwendig und Instabilitätsgefühle seien im V erlauf keine aufgetreten (S. 1).
Beim vollkommen beschwerdefreien Beigeladenen seien - abgesehen von Physi otherapie - keine weiteren Massnahmen notwendig. Sofern im Verlauf bei im MR I nachgewiesener Labrumläsion doch sukzessive eine Instabilität auftreten sollte, werde der Beigeladene um Vorstellung in der Schultersprechstunde gebeten (S. 2). 3.2
3.2.1
Am 7. Februar 2010 erlitt der Beigeladene wiederum eine Schulterluxation rechts, welche eine geschlossene Reposition unter Analgosedation erforderlich machte. Zur weiteren Beurteilung und Anpassung des mittelfristigen Prozederes vor allem hinsichtlich operativer Versorgung wurde er in die Schultersprechstunde zuge wiesen (Bericht Y.___ vom 7. Februar 2010, Urk. 6/5 S. 13). Im Vergleich zu den Vorbildern vom Mai 2009 habe sich im konventionellen Röntgenbild eine unver änderte Hill-Sachs-Läsion gezeigt (Bericht Y.___ vom 8. Februar 2010, Urk. 6/5 S. 3). 3.2.2
Dem Bericht vom 4. Juni 2010 (Urk. 6/5 S. 11 f.) zur Schultersprechstunde im Y.___
vom 21. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass der Beigeladene seit der Luxation im Februar 2010 an persistierenden bewegungsabhängigen Schmerzen sowie einem Instabilitätsgefühl bei forcierter Aussenrotation in der Horizontalebene lei de t . Sportliche Aktivitäten wie Kung-Fu und zuletzt auch das Krafttraining habe er daher eingestellt (S. 1 Mitte). Dem Beigeladenen seien die zur V erfügung ste henden Therapieoptionen der konservativen Therapie mit dem Ziel der muskulä ren Stabilisierung sowie auch optional das operative Vorgehen mit Labrum-Re fixation erläutert worden. Er wünsche eine operative Stabilisierung, jedo ch nicht vor Ende des Sommers. M an sei übereingekommen, dass die Physiotherapie fort gesetzt und in drei Monaten eine Verlaufskontrolle durch ge führ t werde . Sollte zu diesem Zeitpunkt immer noch der Wunsch nach einem operativen Vorgehen be stehen, würde dies besprochen und ein Operationstermin festgelegt (S. 1 f.). 3.3 3.3.1
Am 9. Februar 2014 zog sich der Beigeladene bei einem Schneesportsturz erneut eine Luxation der rechten Schulter zu. Am 7. März 2014 begab er sich in die Schultersprechstunde am Y.___ . Die Ärzte führten aus, der Beigeladene sei be kannt aufgrund der Sprechstunde im Jahr 2010. Bereits damals sei eine Bankart läsion mit begleitender Hill-Sachs-Impression und die Indikation für ein opera tives Vorgehen gestellt worden. Er habe sich zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zu einer Operation entschliessen können. Nun sei die Indikation bei entsprechen dem Leidensdruck sicherlich gegeben (Bericht Y.___ vom 13. März 2014, Urk. 6/7 S. 102). 3.3.2
Aus dem Bericht zur MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 31. März 2014 (Urk. 6/7 S. 100) geht folgende Beurteilung hervor: - Status nach wiederholt anteroinferiorer Schulterluxation mit knöcherner Bankartläsion und etwas progredienter Hill-Sachs-Delle. - Bekannter superiorer Labrumriss (SLAP 2). - Kein Hinweis auf Rotatorenmanschettenruptur .
Der bildgebende Befund wurde anfangs April 2014 im Y.___ besprochen, wobei für den Beigeladenen trotz Indikation zur Operation eine solche aktuell noch nicht in Frage komme. Er wünsche sich ein operatives Vorgehen frühestens im Herbst (Bericht Y.___ vom 14. April 2014, Urk. 6/7 S. 99) 3.3.3
Im Mai 2015 wurde die Schulterarthroskopie rechts auf Wunsch des Beigeladenen geplant (vgl. Bericht vom 26. Mai 2015, Urk. 6/7 S. 98) und am 22. Juni 2015 durchgeführt mit komplikationslosem intra- und postoperativem Verlauf (vgl. Austrittsbericht
Y.___ vom 24. Juni 2015, Urk. 6/7 S. 6 0 f. sowie Operations bericht vom 22. Juni 2015, Urk. 6/7 S. 62 f.) . 3.3.4
Die Y.___ -Ärzte hielten am 22. September 2015 (Urk. 6/7 S. 45) fest, s eit dem 14. September 2015 arbeite der Beigeladene wieder zu 100 %, wobei er weiterhin Physiotherapie beanspruche. 4.
4.1
Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ist unbestritten, dass es sich bei der Schulterluxation vom 9. Februar 2014 um eine Rezidivluxa tion handelt und bereits nach der Luxation vom 7. Februar 2010 eine Operations indikation gestellt wurde (vgl. Urk. 5 S. 3 Ziff. 4).
Aufgrund der medizinischen Akten ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass sich der Beigeladene zuvor bereits am 2. Mai 2009 eine Schulterluxation zuzog. Ob sich auch schon im Januar 2009 eine Luxation der rechten Schulter ereignet hatte, bleibt mangels echtzeitlicher Dokumentation unbelegt, ist jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ohnehin nicht relevant. 4.2
Bei den vorübergehenden Leistungen (vorliegend Heilbehandlung) gilt der Grund satz, wonach ausschliesslich jener Versicherer leistungspflichtig ist, welcher nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist. Unmittelbar leistungspflichtig ist derjenige Versicherer, welcher für die aktuelle Verschlim merung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat (vgl. bereits vor stehend E. 1.3 f.). Dies bedeutet beispielsweise, dass der UVG-Versicherer leis tungspflichtig ist, wenn eine militärversicherte Gesundheitsschädigung durch einen Unfall ausserhalb der Militärdienstzeit verschlimmert wird . Dabei bedeutet die Ausschliesslichkeit der Leistungspflicht, dass der leistungspflichtige Versiche rer die vollen Leistungen zu erbringen hat (Dettwiler, in: Kommentar zum schwei zerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Hürzeler / Kieser, 2018, zu Art. 103 UVG Rz 24).
Bezüglich der sogenannten «repetitiven Gesundheitsschädigungen» (beispiels weise habituelle Schulterluxationen) haben sich im Rahmen des Kreisschreibens vom 6. Dezember 1985
die Unfallversicherer und die Militärversicherung dahin gehend geeinigt, dass derjenige Versicherer leistungspflichtig ist, unter dessen Versicherungsschutz die neue Schädigung aufgetreten ist, und zwar unabhängig davon, ob das auslösende Ereignis die Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt oder nicht . In Fällen, in welchen beispielsweise eine Operation schon indiziert bezie hungsweise terminiert war, bleibt jedoch der ursprüngliche Versicherer leistungs pflichtig (Dettwiler, a.a.O., zu Art. 103 UVG Rz 27). 4.3
Vorliegend ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach das besagte Kreisschreiben aus dem Jahr 1985 lediglich formell überholt ist, da es auf der Grundlage von Art. 126 Abs. 6 UVV/Art. 31 Abs. 6 MVV erfolgte, welche zwischenzeitlich aufgehoben sind. Materiell kann es jedoch weiterhin als taug liche Grundlage für die Regelung der langjährigen Praxis gelten (vgl. auch Dett wiler, a.a.O., zu Art. 103 UVG Fn 6). 4.4
Nach dem Ereignis vom Mai 2009 war der Beigeladene kurz darauf wieder voll kommen beschwerdefrei und normal belastbar. Instabilitätsgefühle wurden ex plizit verneint (vorstehend E. 3.1.4). Eine Operationsindikation wurde vorliegend erstmals im Februar 2010 gestellt, nachdem sich der Beigeladene eine weitere Schulterluxation zugezogen hat te (vorstehend E. 3.2.1). Auch klagte der Beigela dene erst ab diesem Zeitpunkt über persistierende bewegungsabhängige Schmer zen sowie Instabilitätsg efühle . Sodann musste er erst im Nachgang an das Ereig nis vom 7. Februar 2010 gewisse sportliche Aktivitäten einstellen (vorstehend E. 3.2.2). Vor Februar 2010 sind keine Einschränkungen aktenkundig, weshalb auch nachvollziehbar ist, dass aus ärztlicher Sicht trotz objektivierbaren Befun den ohne vorhandene Beschwerden im rechten Schultergelenk bis zu diesem Zeit punkt kein operatives Vorgehen in Betracht gezogen wurde. Der Beigeladene war bereits seit Mai 2009 im Y.___ bekannt aufgrund seiner Schulterproblematik und liess sich nach jedem Ereignis dort behandeln. Wie dem Bericht vom 13. März 2014 zu entnehmen ist, geht auch aus der den Y.___ -Ärzten bekannten Kranken geschichte hervor, dass erstmals im Jahr 2010 eine Operationsindikation gestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.3.1).
Etwas anderes lässt sich auch der Beurteilung von Dr. Z.___
vom 17. Novem ber 2015 nicht entnehmen, da auch dieser eine Operationsindikation erst nach der Luxation vom Februar 2010 als angezeigt erachtete (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom
7. April 2016, Urk. 6/10 S. 2). 4.5
Zusammenfassend liegt vorliegend eine repetitive Gesundheitsschädigung vor. Da aufgrund des Ereignisses vom Mai 2009 noch keine Operation angezeigt war, sondern eine In dikation dazu erstmals nach einem erneuten - nicht mehr in die Leistungszuständigkeit der Beschwerdegegnerin fallenden - Ereignis vom 10. Februar 2010 gestellt wurde, ist die Beschwerdegegnerin für die Heilbe handlung im Zusammenhang mit der am 22. Juni 2015 durchgeführten Schulter operation jedenfalls nicht leistungspflichtig. Der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019 ist somit nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Suva, Abteilung Militärversicherung - X.___ - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti
E. 5 S. 16). Am 4 . Mai 2009 meldete der Versicherte den Vorfall vom 2. Mai 2009
dem Truppenarzt (vgl. Urk. 6/8 S.
1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2019.00004
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom
25. November 2020 in Sachen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdeführerin gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Service Center Postfach, 6009 Luzern Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: X.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1987, leistete vom 27. Oktober 2008 bis 22. August 2009 als Durchdiener Militärdienst (Urk. 6/2) . Während dieser Zeit zog er sich am 2. Mai 2009 eine repositionsbedürftige Schulterluxation rechts zu, als er sein um kippendes Motorrad zu halten versuchte. Nach Angaben des Versicherten gegen über den erstbehandelnden Ärzten des Kantonsspitals Y.___ habe sich bereits vier Monate zuvor, im Januar 2009, eine Schulterluxation im Rahmen einer Militärübung ereignet (vgl. Bericht vom Urk. 6/ 5 S. 16). Am 4 . Mai 2009 meldete der Versicherte den Vorfall vom 2. Mai 2009
dem Truppenarzt (vgl. Urk. 6/8 S.
1). 1.2
Am 7. Februar 2010 zog sich der Versicherte erneut eine Schulterluxation rechts zu, die wiederum im Y.___ in Analgosedation reponiert wurde (Urk. 6/5 S. 13). Die Militärversicherung lehnte ihre Haftung beziehungsweise Leistungspflicht da für gegenüber dem Y.___ mit Schreiben vom 6. August 2010 ab (Urk. 6/3). 1.3
Gemäss Bagatellunfallmeldung ereignete sich a m
9. Februar 2014 im Rahmen eines Schneesportsturzes eine weitere Luxation der rechten Schulter (Urk. 6/7 S. 122). Am 22. Juni 2015 erfolgte eine operative Stabilisierung (vgl. Urk. 6/7 S. 62). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 (Urk. 6/9) sowie Email vom 12. April 2016 (Urk. 6/11) lehnte die Militärversicherung eine Kostenbeteiligung gegenüber der Swica Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica), bei welcher der Ver sicherte un fallversichert ist, ab .
Daran hielt die Militärversicherung mit Ver fü gung vom 9. Juni 2017 fest und lehnte eine Leistungspflicht für die Schul ter operation vom 22. Juni 2015 und deren Folgebehandlung ab (Urk. 6/14). Die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Juni 2017 (Urk. 6/15; ergänzend begrün det am 26. Juli 2017, Urk. 6/17) wies die Militärversicherung mit Entscheid vom 17. Oktober 2019 ab und hielt an der Leistungsablehnung fest (Urk. 6/18 = Urk. 2). 2.
Die Swica erhob am 8. November 2019 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 17. Oktober 2019 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei dahingehend aufzuheben, als für die Leistungspflicht betreffend Operation der rechten Schulter vom 22. Juni 2015 und deren Folgekosten auf die Swica verwiesen werde (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 beantragte die Militär versicherung die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Mit Verfügung vom 10. De zember 2019 wurde X.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Der Bei geladene liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen, was den Par teien am 4. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Heilbehandlung, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversiche rung übernommen. Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes er füllt, so geht die Heilbehandlung gemäss Abs. 2 im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten : der Militärversicherung (lit. a), de r Un fall versicherung (lit. b), der Invalidenversicherung (lit. c), der Krankenversiche rung (lit. d). Laut Abs. 3 übernimmt der leistungspflichtige Sozialversicherungs träger auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist. 1.2
Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so gehen die stationäre und ambulante Heilbehandlung zulasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Unfalls wäh rend eines versicherten Dienstes (Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist (Art. 71 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung, MVG). Die glei che Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den An spruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit (Art. 71 Abs.
2 MVG). 1.3
Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie – in Abweichung von Art. 65 lit. a ATSG – die Bestattungskosten von je dem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwend baren Gesetzgebung unmittelb ar leistungspflichtig ist (Art. 76 MVG sowie Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG). 1.4
Im Rahmen der Koordination von Leistungen der Militär- und der Unfall ver sicherung ist gemäss Art. 31 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV) derjenige Versicherer unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 76 des Gesetzes, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistu ngen zu erbringen hat (Abs. 1).
Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheits schädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfa ll leistungspflichtig war (Abs. 2). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) da von aus, vorliegend liege ein Anwendungsfall von Art. 76 MVG respektive Art. 103 UVG vor, weshalb der unmittelbar leistungspflichtige Versicherer sämt liche Heilbehandlungskosten (inklusive operative Sanierung) zu übernehmen und ebenfalls für Taggelder aufzukommen habe. Die neue, letzte Schädigung sei unter dem Versicherungsschutz der Beschwerdeführerin aufgetreten (S. 9 f. Ziff. 10). Jedenfalls sei nicht die Militärversicherung leistungspflichtig, da nach der Schul terluxation vom 2. Mai 2009 keine Operationsindikation gestellt worden sei (S. 10 Ziff. 11a) und der Beigeladene sei bereits nach kurzer Zeit wieder schmerz- und beschwerdefrei gewesen (Ziff. 11c). Im Rahmen des Luxationsereignisses vom 7. Februar 2010 seien neue strukturelle Schäden am Schultergelenk des Bei geladenen entstanden und es sei Ende Mai 2010 erstmals die Operationsindika tion gestellt worden (Ziff. 11b). 2.2
Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführ erin auf den Standpunkt, die Indi kation zu einer operativen Schulterstabilisierung sei vor dem Ereignis vom 9. Februar 2014 gestellt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin oder allenfalls der frühere Unfallversicherer leistungspflichtig sei. Eine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin sei jedenfalls gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. Z.___ vom 17. November 2015 und 19. Februar 2017 nicht überwiegend wahrscheinlich gegeben (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2 ff.). 2.3
Streitig und zu prüfen ist vorliegend lediglich, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die Operation vom 22. Juni 2015 und deren Folgebehandlung zu Recht abgelehnt hat (vgl. Urk. 2 S. 4 Erwägung 2 sowie S. 12 Dispositiv Ziff. 2) . Nicht Streitgegenstand bildet die allfällige Zuständigkeitsfrage unter den verschiedenen Unfallversicherern. Denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwer deverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungs weise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver bindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen stand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3. 3.1
3.1.1
Am 2. Mai 2009 zog sich der Beigeladene eine anterior inferiore Schulterluxation rechts zu, als er sein umkippendes Motorrad zu halten versuchte. Der Röntgen befund vor und nach der Reposition ergab keine sichtbare Hill-Sachs-Läsion. Hingegen sei eine Bankart-Läsion sichtbar (Bericht Y.___ vom 2. Mai 2009, Urk. 6/7 S. 117; Bericht Y.___ vom 4. Mai 2020, Urk. 6/5 S. 5). 3.1.2
Der Beigeladene stellte sich am 4. Mai 2009 beim Truppenarzt vor . Dieser hielt fest, dass aktuell keine Schmerzen bestehen würden und er als Büroordonanz einsetzbar sei (Urk. 6/8 S. 1). 3.1.3
Der Beurteilung der MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 22. Mai 2009 ist Folgendes zu entnehmen (Urk. 6/5 S. 6): - K leine SLAP -Läsion am superioren Labrum. - Das anteroinferiore Labrum ist verdickt und vom Glenoid abgelöst, DD alte Perthes -Läsion - Kleine Hill-Sachs-Delle mit angrenzendem Bone
bruise im Humeruskopf . - Rotatorenmanschette regelrecht. 3.1.4
Am 26. Mai 2009 stellte sich der Beigeladene nochmals im Y.___ vor (Urk. 6/5 S. 9 f). Die Ärzte führten aus, s ubjektiv sei er im Alltag wieder vollkommen beschwerdefrei und normal belastbar. Er sei momentan wieder im Militär und könne dort sämtliche Tätigkeiten problemlos wieder ausführen. Eine regelmässige Analgetikatherapie sei nicht notwendig und Instabilitätsgefühle seien im V erlauf keine aufgetreten (S. 1).
Beim vollkommen beschwerdefreien Beigeladenen seien - abgesehen von Physi otherapie - keine weiteren Massnahmen notwendig. Sofern im Verlauf bei im MR I nachgewiesener Labrumläsion doch sukzessive eine Instabilität auftreten sollte, werde der Beigeladene um Vorstellung in der Schultersprechstunde gebeten (S. 2). 3.2
3.2.1
Am 7. Februar 2010 erlitt der Beigeladene wiederum eine Schulterluxation rechts, welche eine geschlossene Reposition unter Analgosedation erforderlich machte. Zur weiteren Beurteilung und Anpassung des mittelfristigen Prozederes vor allem hinsichtlich operativer Versorgung wurde er in die Schultersprechstunde zuge wiesen (Bericht Y.___ vom 7. Februar 2010, Urk. 6/5 S. 13). Im Vergleich zu den Vorbildern vom Mai 2009 habe sich im konventionellen Röntgenbild eine unver änderte Hill-Sachs-Läsion gezeigt (Bericht Y.___ vom 8. Februar 2010, Urk. 6/5 S. 3). 3.2.2
Dem Bericht vom 4. Juni 2010 (Urk. 6/5 S. 11 f.) zur Schultersprechstunde im Y.___
vom 21. Mai 2010 ist zu entnehmen, dass der Beigeladene seit der Luxation im Februar 2010 an persistierenden bewegungsabhängigen Schmerzen sowie einem Instabilitätsgefühl bei forcierter Aussenrotation in der Horizontalebene lei de t . Sportliche Aktivitäten wie Kung-Fu und zuletzt auch das Krafttraining habe er daher eingestellt (S. 1 Mitte). Dem Beigeladenen seien die zur V erfügung ste henden Therapieoptionen der konservativen Therapie mit dem Ziel der muskulä ren Stabilisierung sowie auch optional das operative Vorgehen mit Labrum-Re fixation erläutert worden. Er wünsche eine operative Stabilisierung, jedo ch nicht vor Ende des Sommers. M an sei übereingekommen, dass die Physiotherapie fort gesetzt und in drei Monaten eine Verlaufskontrolle durch ge führ t werde . Sollte zu diesem Zeitpunkt immer noch der Wunsch nach einem operativen Vorgehen be stehen, würde dies besprochen und ein Operationstermin festgelegt (S. 1 f.). 3.3 3.3.1
Am 9. Februar 2014 zog sich der Beigeladene bei einem Schneesportsturz erneut eine Luxation der rechten Schulter zu. Am 7. März 2014 begab er sich in die Schultersprechstunde am Y.___ . Die Ärzte führten aus, der Beigeladene sei be kannt aufgrund der Sprechstunde im Jahr 2010. Bereits damals sei eine Bankart läsion mit begleitender Hill-Sachs-Impression und die Indikation für ein opera tives Vorgehen gestellt worden. Er habe sich zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zu einer Operation entschliessen können. Nun sei die Indikation bei entsprechen dem Leidensdruck sicherlich gegeben (Bericht Y.___ vom 13. März 2014, Urk. 6/7 S. 102). 3.3.2
Aus dem Bericht zur MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 31. März 2014 (Urk. 6/7 S. 100) geht folgende Beurteilung hervor: - Status nach wiederholt anteroinferiorer Schulterluxation mit knöcherner Bankartläsion und etwas progredienter Hill-Sachs-Delle. - Bekannter superiorer Labrumriss (SLAP 2). - Kein Hinweis auf Rotatorenmanschettenruptur .
Der bildgebende Befund wurde anfangs April 2014 im Y.___ besprochen, wobei für den Beigeladenen trotz Indikation zur Operation eine solche aktuell noch nicht in Frage komme. Er wünsche sich ein operatives Vorgehen frühestens im Herbst (Bericht Y.___ vom 14. April 2014, Urk. 6/7 S. 99) 3.3.3
Im Mai 2015 wurde die Schulterarthroskopie rechts auf Wunsch des Beigeladenen geplant (vgl. Bericht vom 26. Mai 2015, Urk. 6/7 S. 98) und am 22. Juni 2015 durchgeführt mit komplikationslosem intra- und postoperativem Verlauf (vgl. Austrittsbericht
Y.___ vom 24. Juni 2015, Urk. 6/7 S. 6 0 f. sowie Operations bericht vom 22. Juni 2015, Urk. 6/7 S. 62 f.) . 3.3.4
Die Y.___ -Ärzte hielten am 22. September 2015 (Urk. 6/7 S. 45) fest, s eit dem 14. September 2015 arbeite der Beigeladene wieder zu 100 %, wobei er weiterhin Physiotherapie beanspruche. 4.
4.1
Zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ist unbestritten, dass es sich bei der Schulterluxation vom 9. Februar 2014 um eine Rezidivluxa tion handelt und bereits nach der Luxation vom 7. Februar 2010 eine Operations indikation gestellt wurde (vgl. Urk. 5 S. 3 Ziff. 4).
Aufgrund der medizinischen Akten ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass sich der Beigeladene zuvor bereits am 2. Mai 2009 eine Schulterluxation zuzog. Ob sich auch schon im Januar 2009 eine Luxation der rechten Schulter ereignet hatte, bleibt mangels echtzeitlicher Dokumentation unbelegt, ist jedoch aufgrund der nachfolgenden Ausführungen ohnehin nicht relevant. 4.2
Bei den vorübergehenden Leistungen (vorliegend Heilbehandlung) gilt der Grund satz, wonach ausschliesslich jener Versicherer leistungspflichtig ist, welcher nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist. Unmittelbar leistungspflichtig ist derjenige Versicherer, welcher für die aktuelle Verschlim merung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat (vgl. bereits vor stehend E. 1.3 f.). Dies bedeutet beispielsweise, dass der UVG-Versicherer leis tungspflichtig ist, wenn eine militärversicherte Gesundheitsschädigung durch einen Unfall ausserhalb der Militärdienstzeit verschlimmert wird . Dabei bedeutet die Ausschliesslichkeit der Leistungspflicht, dass der leistungspflichtige Versiche rer die vollen Leistungen zu erbringen hat (Dettwiler, in: Kommentar zum schwei zerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Hürzeler / Kieser, 2018, zu Art. 103 UVG Rz 24).
Bezüglich der sogenannten «repetitiven Gesundheitsschädigungen» (beispiels weise habituelle Schulterluxationen) haben sich im Rahmen des Kreisschreibens vom 6. Dezember 1985
die Unfallversicherer und die Militärversicherung dahin gehend geeinigt, dass derjenige Versicherer leistungspflichtig ist, unter dessen Versicherungsschutz die neue Schädigung aufgetreten ist, und zwar unabhängig davon, ob das auslösende Ereignis die Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt oder nicht . In Fällen, in welchen beispielsweise eine Operation schon indiziert bezie hungsweise terminiert war, bleibt jedoch der ursprüngliche Versicherer leistungs pflichtig (Dettwiler, a.a.O., zu Art. 103 UVG Rz 27). 4.3
Vorliegend ist der Ansicht der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wonach das besagte Kreisschreiben aus dem Jahr 1985 lediglich formell überholt ist, da es auf der Grundlage von Art. 126 Abs. 6 UVV/Art. 31 Abs. 6 MVV erfolgte, welche zwischenzeitlich aufgehoben sind. Materiell kann es jedoch weiterhin als taug liche Grundlage für die Regelung der langjährigen Praxis gelten (vgl. auch Dett wiler, a.a.O., zu Art. 103 UVG Fn 6). 4.4
Nach dem Ereignis vom Mai 2009 war der Beigeladene kurz darauf wieder voll kommen beschwerdefrei und normal belastbar. Instabilitätsgefühle wurden ex plizit verneint (vorstehend E. 3.1.4). Eine Operationsindikation wurde vorliegend erstmals im Februar 2010 gestellt, nachdem sich der Beigeladene eine weitere Schulterluxation zugezogen hat te (vorstehend E. 3.2.1). Auch klagte der Beigela dene erst ab diesem Zeitpunkt über persistierende bewegungsabhängige Schmer zen sowie Instabilitätsg efühle . Sodann musste er erst im Nachgang an das Ereig nis vom 7. Februar 2010 gewisse sportliche Aktivitäten einstellen (vorstehend E. 3.2.2). Vor Februar 2010 sind keine Einschränkungen aktenkundig, weshalb auch nachvollziehbar ist, dass aus ärztlicher Sicht trotz objektivierbaren Befun den ohne vorhandene Beschwerden im rechten Schultergelenk bis zu diesem Zeit punkt kein operatives Vorgehen in Betracht gezogen wurde. Der Beigeladene war bereits seit Mai 2009 im Y.___ bekannt aufgrund seiner Schulterproblematik und liess sich nach jedem Ereignis dort behandeln. Wie dem Bericht vom 13. März 2014 zu entnehmen ist, geht auch aus der den Y.___ -Ärzten bekannten Kranken geschichte hervor, dass erstmals im Jahr 2010 eine Operationsindikation gestellt wurde (vgl. vorstehend E. 3.3.1).
Etwas anderes lässt sich auch der Beurteilung von Dr. Z.___
vom 17. Novem ber 2015 nicht entnehmen, da auch dieser eine Operationsindikation erst nach der Luxation vom Februar 2010 als angezeigt erachtete (vgl. Schreiben der Beschwerdeführerin vom
7. April 2016, Urk. 6/10 S. 2). 4.5
Zusammenfassend liegt vorliegend eine repetitive Gesundheitsschädigung vor. Da aufgrund des Ereignisses vom Mai 2009 noch keine Operation angezeigt war, sondern eine In dikation dazu erstmals nach einem erneuten - nicht mehr in die Leistungszuständigkeit der Beschwerdegegnerin fallenden - Ereignis vom 10. Februar 2010 gestellt wurde, ist die Beschwerdegegnerin für die Heilbe handlung im Zusammenhang mit der am 22. Juni 2015 durchgeführten Schulter operation jedenfalls nicht leistungspflichtig. Der Einspracheentscheid vom 17. Oktober 2019 ist somit nicht zu beanstanden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - SWICA Krankenversicherung AG - Suva, Abteilung Militärversicherung - X.___ - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFonti