Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1972, erlitt am 1 2. Januar 2003 im Rahmen des Mili tärdienstes einen Snowboardunfall.
Dabei stürzte er auf den Hinterkopf ( Urk. 9/2, 9/16 /2 S.
2 f. ). Die Militä rversicherung kam für die Heilbehandlung auf und rich tete Taggelder aus . Gestützt auf ein vom Versicherten in Auftrag gegebenes Gut achten des Instituts Y.___ vom 2 6. Juli 2007 ( Urk. 9/250, vgl. auch Urk. 9/248, 9/249) respektive einer Stel lungnahme von
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, Leiterin med. Fachstelle Militärversicherung, Chefärztin Militärversicherung, vom 2 9. August 2007 ( Urk. 9/
253) sprach sie ihm mit Verfügung vom 3. Januar 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 80 % basierende Invalidenrente ab 1. März 2005 zu ( Urk. 9/258) .
Im Februar 2016 leitete die Invalidenversicherung, welche dem Versicherten ebenfalls eine Invalidenrente ausrichtete, eine Rentenrevision in die Wege (vgl. Urk. 8/70, 8/71) . In Koordination mit der Militärversicherung veranlasste sie das Gutachten des Instituts A.___ , vom 4. September 2017 ( Urk. 8 /82).
Die Militärversicherung stellte - nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens ( Urk. 8/84, 8/85) - mit Verfügung vom 1 9. Februar 2018 ihre Rentenleistungen per 3 1. März 2018 ein ( Urk. 8/86). Daran hielt sie mit Ein spracheen tscheid vom 2 8. Mai 2019 fest ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/88). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, ihm sei weiterhin eine Rente bei einer Invalidität von 80 % , eventualiter bei einer Invalidität von mindestens 73 % auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Militärversiche rung schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2019 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 7. August 2019 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Militärversicherung (MVG) haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen des MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlich en Folgen solcher Schädigungen. Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden ( Art. 18a) und für Sachschäden ( Art. 57). 1.1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Sinne von A rt. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Ge sundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geän derten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abwei chende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b unten; in BGE 136 V 21 6 nicht publizierte E. 3.2 des Bundesgerichtsu rteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rec htszustand (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_ 441/2012 E. 3.1.3 mit Hinweis; Bundesgerichtsu rteil 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 5.5). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Einspracheentscheids ( BGE 144 V 210 E. 4.3.1, Bundesgerichtsurteil 8C_336/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 4.1 mit Hinweisen ). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Militärversicherung zu Recht die Invalidenrente per 3 1. März 2018 eingestellt hat . 2.2
Die Militärversicherung führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, aus dem Vergleich der Gutachten des Y.___ und des A.___ ergebe sich eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes. Es liege demnach ein Revisionsgrund vor. Gemäss gutachterliche r Feststellung des A.___ sei von einer fehlenden rele vanten Gesundheitsschädigung und einer vollen Arbeitsfähigkeit (auch in einer Kaderposition) auszugehen. Die Invalidenrente sei demnach aufzuheben ( Urk. 2 S. 10 f.). 2.3
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht, dass sich sein G e sund heitszustand verbessert hat ( Urk. 1 S. 5). Die Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit bedeute aber nicht automatisch den Verlust des Rentenanspruchs. Vor dem Unfall habe er mit dem Unternehmen B.___ einen Jahresumsatz von Fr. 12 Mio. generiert und ein Einkommen von Fr. 450'000.-- erzielt ( Urk. 1 S. 3). Als Folge des Unfalls v om 1 2. Januar 2003 habe er die Tätigkeit als Pizzakurieru n ternehmer nicht mehr im bisherigen Mass weiterführen können. Dadurch habe er , wie in der Verfügung vom 3. Januar 2008 bestätigt worden sei, einen Einkom mensverlust von 80 % erlitten. Auch bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sei entscheidend, ob der Unfall zum Verlust der Erwerbsmöglichkeit geführt habe. Ein solcher könne auch darin bestehen, dass ein Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit nach einer langjäh rigen, gesundheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht mehr bezie hungsweise nicht mehr im gleichen Umfang möglich sei. Unfallbedingt sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Karriere als Pizzakurier-Unternehmer fortzusetzen. Nun könne er nach 16 Jahren gesundheitsbedingter Abwesenheit nicht am glei chen Punkt und auf dem gleichen Lohnniveau in diese Tätigkeit wieder ein stei gen. Beim vorzunehmenden Einkommensvergleich sei für die Bestimmung des Va li deneinkommens vom vor dem Unfall erzielten Einkommen von
Fr. 450'000.-- auszugehen. Auf heut e hochgerechnet ergebe sich ein massgebende r Betrag von mindestens Fr. 477'375.-- . Er sei gelernter Elektromonteur. Für die Festlegung des Invalideneinkommens sei auf diese Täti gkeit abzustellen. Je nach Kompetenz niveau, das man ihm anrechne, ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 67'166.20 beziehungsweise Fr. 1 06' 109.80 und damit ein Invaliditätsgrad von 86 % oder 78 % ( Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1
Im Y.___ -Gutachten vom 2 6. Juli
2007 wurden die Diagnosen eines Status nach S nowboardunfall am 1 2. Januar
200 3 mit leichter Hirnverletzung bei chroni schem zervikozephalem Syndrom, leichter kognitiver Funktionsstörung sowie leichter depressiver Episode, eines Status nach einem Wassertöffunfall 1997 so wie eines Status nach einer Varikoz elenoperation gestellt (S. 15) . Aufgrund des zer vi ko ze phalen Syndroms wurde dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % , aufgrund der leichten kognitiven Funktionsstörungen aus neuropsychologischer Sicht eine solche von 10 bis 30 % und aufgrund der depressiven Episode aus psychiatrischer Sicht eine solche von 50 bis 70 % attestiert. Insgesamt beurteilten die Gutachter den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigk eit als Inhaber des Unternehmens
B.___ zu 50 % respektive in einer Anfangsphase zu 70 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Für leidensangepasste Tätigkeit bescheinigten sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % ( Urk. 9/250 S. 21 f.). Die Kreisärztin der Militärver siche rung, Dr. Z.___ , hielt in Würdigung dieses Gutachtens sämtliche Tätigkeiten, wel che mit Kaderfunktionen verbunden sind, nicht mehr für zumutbar (Stellung nahme vom 2 9. August 2007, Urk. 9/253). 3.2
Im A.___ -Gutachten vom 4. September 2017 wurden mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine Pupillenstarre links nach Virusin fekt sowie eine intermittierende Schwindelsymptomatik (aktuell ohne Hinweise auf eine periphere vestibuläre Funktionsstörung, wahrscheinlich rein funktionell bedingt) diagnostiziert. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden den anamnestisch chronisch rezidivie renden thora kalen Rückenschmerzen (bei aktuell unauffälligem klinischem Be fu nd) sowie dem Zustand nach einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule 2003 mit möglicher Commotio cere bri beigemessen ( Urk. 8/82 S. 3 5 f. ) . Die Gut achter hi elten fest, angesichts fehlender Diagnosen mit quantitativem Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit seien dem Beschwerdeführer die angestammte kaufmänni sche Tätigkeit, auch in einer absoluten Kaderfunktion, wie auch alle anderen kör perlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Notwendigkei t von Arbeiten in sturzgefährde nder Höhe oder häufigen Kopfrotationsbewegungen zu 100 % zumutbar ( Urk. 8/82 S. 36 f.). 4. 4.1
Das A.___ -Gutachten erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheid grundlage (E. 1.3 hiervor). Gestützt darauf ist nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit als Inhaber eines Pizzakurierunternehmens aus gewiesen. A us dem Gutachten geht klar hervo r, dass es seit der rentenzuspre chenden Verfügung vom 3. Januar 2008 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Aus psychiatrischer Sicht können keine Diagnosen mehr gestellt werden. Die neuropsychologischen Defizite habe n sich deutlich verbessert und wirken sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht me hr aus ( Urk. 8/82 S. 31 u. 37 ). Dies ist zwischen den Parteien unbestritten. 4.2 4.2.1
Damit steht fest, dass
der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht für die Tä tigkeit als Inhaber eines Pizz akurierunternehmens wieder voll leistungsfähig ist. Soweit er geltend macht, dass er das vor dem Unfall erzielte Einkommen von Fr. 450'000. -- aufgrund seiner 16jährigen gesundheitsbedingten Abwesenheit trotz wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit nun nicht mehr realisieren könne , ist einzuräumen, dass dies durchaus so sein mag. Er verkennt aber, dass sowohl Art. 4 MVG als auch Art. 7 ATSG als Leistungsvoraussetzung einen (relevanten) Gesundheitsschaden voraussetzen (vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar , 4. Au fl. , Art. 7 N 23 f. ; Maeschi , MVG -Kommentar, Art. 4 N 5). An einem solchen fehlt es beim Beschwerdeführer . Es liegen keine relevanten Unfallfolgen mehr vor. 4.2.2
Art. 7 ATSG umschreibt die Erwerbsunfähigkeit als Verlust der Erwerbsmöglich keiten aus gesundheitlichen Gründen und nimmt dabei Bezug auf den allgemei nen Arbeitsmarkt (vgl. dazu auch BGE 130 V 343 E. 3.2.1) . Mit der Bezugnahme auf diesen Arbeitsmarkt sollen invalidi t ätsfremde Gründe bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit ausser Betracht fallen ( Kieser , a.a.O., Art. 7 N 57). Der Be schwerdeführer konnte die Tätigkeit als Inhaber des Pizzakurierunternehmens während rund 16 Jahren invaliditätsbedingt nicht ausüben. Dass er aber nun in dieser Tätigkeit wohl nicht mehr das gleiche Einkommen erzielen kann, hat damit zu tun, dass er die Anteile am Unternehmen verkauft hat, er also deswegen nicht mehr in die gleiche Position bei B.___ zurückkehren kann, und sich das wirtschaftliche Umfeld verändert hat. Es sind also invalid itätsfremde
Gründe, die der Realisierung eines Einkommens als Pizzakurierunt ernehmer in der Höhe wie vor dem
Unfall
entgegen stehen dürften . 4.2.3
Selbst wenn von einem relevanten Gesundheitsschaden auszugehen wäre, änderte dies am Ergebnis nichts. Eine volle Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Pizzaku ri erunternehmer ist ausgewiesen. Entspricht die Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit der bisherigen, ist im Rahmen des Einkommensvergleichs das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Zahlenbas is zu be rechne n . Deren genaue Ermittlung erübrigt sich in einem solchen Fall. Der Inva liditätsgrad entspricht dem Grad der Arbei tsunfähigkeit (Bundesgerichtsurteil 8C_130/2007 vom 3 0. Oktober 2007 E. 3.2 ). Vo rliegend beträgt er also 0 % .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex Beeler - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1972, erlitt am 1 2. Januar 2003 im Rahmen des Mili tärdienstes einen Snowboardunfall.
Dabei stürzte er auf den Hinterkopf ( Urk. 9/2, 9/16 /2 S.
E. 1.1.1 Gemäss Art.
E. 1.1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Sinne von A rt. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Ge sundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geän derten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abwei chende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b unten; in BGE 136 V 21 6 nicht publizierte E. 3.2 des Bundesgerichtsu rteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rec htszustand (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_ 441/2012 E. 3.1.3 mit Hinweis; Bundesgerichtsu rteil 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 5.5). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Einspracheentscheids ( BGE 144 V 210 E. 4.3.1, Bundesgerichtsurteil 8C_336/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 4.1 mit Hinweisen ).
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, ihm sei weiterhin eine Rente bei einer Invalidität von 80 % , eventualiter bei einer Invalidität von mindestens 73 % auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Militärversiche rung schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2019 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 7. August 2019 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Militärversicherung zu Recht die Invalidenrente per 3 1. März 2018 eingestellt hat .
E. 2.2 Die Militärversicherung führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, aus dem Vergleich der Gutachten des Y.___ und des A.___ ergebe sich eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes. Es liege demnach ein Revisionsgrund vor. Gemäss gutachterliche r Feststellung des A.___ sei von einer fehlenden rele vanten Gesundheitsschädigung und einer vollen Arbeitsfähigkeit (auch in einer Kaderposition) auszugehen. Die Invalidenrente sei demnach aufzuheben ( Urk. 2 S. 10 f.).
E. 2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht, dass sich sein G e sund heitszustand verbessert hat ( Urk. 1 S. 5). Die Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit bedeute aber nicht automatisch den Verlust des Rentenanspruchs. Vor dem Unfall habe er mit dem Unternehmen B.___ einen Jahresumsatz von Fr.
E. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Militärversicherung (MVG) haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen des MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlich en Folgen solcher Schädigungen. Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden ( Art. 18a) und für Sachschäden ( Art. 57).
E. 4.1 Das A.___ -Gutachten erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheid grundlage (E. 1.3 hiervor). Gestützt darauf ist nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit als Inhaber eines Pizzakurierunternehmens aus gewiesen. A us dem Gutachten geht klar hervo r, dass es seit der rentenzuspre chenden Verfügung vom 3. Januar 2008 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Aus psychiatrischer Sicht können keine Diagnosen mehr gestellt werden. Die neuropsychologischen Defizite habe n sich deutlich verbessert und wirken sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht me hr aus ( Urk. 8/82 S. 31 u. 37 ). Dies ist zwischen den Parteien unbestritten.
E. 4.2.1 Damit steht fest, dass
der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht für die Tä tigkeit als Inhaber eines Pizz akurierunternehmens wieder voll leistungsfähig ist. Soweit er geltend macht, dass er das vor dem Unfall erzielte Einkommen von Fr. 450'000. -- aufgrund seiner 16jährigen gesundheitsbedingten Abwesenheit trotz wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit nun nicht mehr realisieren könne , ist einzuräumen, dass dies durchaus so sein mag. Er verkennt aber, dass sowohl Art. 4 MVG als auch Art. 7 ATSG als Leistungsvoraussetzung einen (relevanten) Gesundheitsschaden voraussetzen (vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar , 4. Au fl. , Art. 7 N 23 f. ; Maeschi , MVG -Kommentar, Art. 4 N 5). An einem solchen fehlt es beim Beschwerdeführer . Es liegen keine relevanten Unfallfolgen mehr vor.
E. 4.2.2 Art. 7 ATSG umschreibt die Erwerbsunfähigkeit als Verlust der Erwerbsmöglich keiten aus gesundheitlichen Gründen und nimmt dabei Bezug auf den allgemei nen Arbeitsmarkt (vgl. dazu auch BGE 130 V 343 E. 3.2.1) . Mit der Bezugnahme auf diesen Arbeitsmarkt sollen invalidi t ätsfremde Gründe bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit ausser Betracht fallen ( Kieser , a.a.O., Art. 7 N 57). Der Be schwerdeführer konnte die Tätigkeit als Inhaber des Pizzakurierunternehmens während rund 16 Jahren invaliditätsbedingt nicht ausüben. Dass er aber nun in dieser Tätigkeit wohl nicht mehr das gleiche Einkommen erzielen kann, hat damit zu tun, dass er die Anteile am Unternehmen verkauft hat, er also deswegen nicht mehr in die gleiche Position bei B.___ zurückkehren kann, und sich das wirtschaftliche Umfeld verändert hat. Es sind also invalid itätsfremde
Gründe, die der Realisierung eines Einkommens als Pizzakurierunt ernehmer in der Höhe wie vor dem
Unfall
entgegen stehen dürften .
E. 4.2.3 Selbst wenn von einem relevanten Gesundheitsschaden auszugehen wäre, änderte dies am Ergebnis nichts. Eine volle Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Pizzaku ri erunternehmer ist ausgewiesen. Entspricht die Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit der bisherigen, ist im Rahmen des Einkommensvergleichs das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Zahlenbas is zu be rechne n . Deren genaue Ermittlung erübrigt sich in einem solchen Fall. Der Inva liditätsgrad entspricht dem Grad der Arbei tsunfähigkeit (Bundesgerichtsurteil 8C_130/2007 vom 3 0. Oktober 2007 E. 3.2 ). Vo rliegend beträgt er also 0 % .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex Beeler - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 12 Mio. generiert und ein Einkommen von Fr. 450'000.-- erzielt ( Urk. 1 S. 3). Als Folge des Unfalls v om 1 2. Januar 2003 habe er die Tätigkeit als Pizzakurieru n ternehmer nicht mehr im bisherigen Mass weiterführen können. Dadurch habe er , wie in der Verfügung vom 3. Januar 2008 bestätigt worden sei, einen Einkom mensverlust von 80 % erlitten. Auch bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sei entscheidend, ob der Unfall zum Verlust der Erwerbsmöglichkeit geführt habe. Ein solcher könne auch darin bestehen, dass ein Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit nach einer langjäh rigen, gesundheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht mehr bezie hungsweise nicht mehr im gleichen Umfang möglich sei. Unfallbedingt sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Karriere als Pizzakurier-Unternehmer fortzusetzen. Nun könne er nach 16 Jahren gesundheitsbedingter Abwesenheit nicht am glei chen Punkt und auf dem gleichen Lohnniveau in diese Tätigkeit wieder ein stei gen. Beim vorzunehmenden Einkommensvergleich sei für die Bestimmung des Va li deneinkommens vom vor dem Unfall erzielten Einkommen von
Fr. 450'000.-- auszugehen. Auf heut e hochgerechnet ergebe sich ein massgebende r Betrag von mindestens Fr. 477'375.-- . Er sei gelernter Elektromonteur. Für die Festlegung des Invalideneinkommens sei auf diese Täti gkeit abzustellen. Je nach Kompetenz niveau, das man ihm anrechne, ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 67'166.20 beziehungsweise Fr. 1 06' 109.80 und damit ein Invaliditätsgrad von 86 % oder 78 % ( Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1
Im Y.___ -Gutachten vom 2 6. Juli
2007 wurden die Diagnosen eines Status nach S nowboardunfall am 1 2. Januar
200 3 mit leichter Hirnverletzung bei chroni schem zervikozephalem Syndrom, leichter kognitiver Funktionsstörung sowie leichter depressiver Episode, eines Status nach einem Wassertöffunfall 1997 so wie eines Status nach einer Varikoz elenoperation gestellt (S. 15) . Aufgrund des zer vi ko ze phalen Syndroms wurde dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % , aufgrund der leichten kognitiven Funktionsstörungen aus neuropsychologischer Sicht eine solche von 10 bis 30 % und aufgrund der depressiven Episode aus psychiatrischer Sicht eine solche von 50 bis 70 % attestiert. Insgesamt beurteilten die Gutachter den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigk eit als Inhaber des Unternehmens
B.___ zu 50 % respektive in einer Anfangsphase zu 70 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Für leidensangepasste Tätigkeit bescheinigten sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % ( Urk. 9/250 S. 21 f.). Die Kreisärztin der Militärver siche rung, Dr. Z.___ , hielt in Würdigung dieses Gutachtens sämtliche Tätigkeiten, wel che mit Kaderfunktionen verbunden sind, nicht mehr für zumutbar (Stellung nahme vom 2 9. August 2007, Urk. 9/253). 3.2
Im A.___ -Gutachten vom 4. September 2017 wurden mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine Pupillenstarre links nach Virusin fekt sowie eine intermittierende Schwindelsymptomatik (aktuell ohne Hinweise auf eine periphere vestibuläre Funktionsstörung, wahrscheinlich rein funktionell bedingt) diagnostiziert. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden den anamnestisch chronisch rezidivie renden thora kalen Rückenschmerzen (bei aktuell unauffälligem klinischem Be fu nd) sowie dem Zustand nach einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule 2003 mit möglicher Commotio cere bri beigemessen ( Urk. 8/82 S. 3 5 f. ) . Die Gut achter hi elten fest, angesichts fehlender Diagnosen mit quantitativem Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit seien dem Beschwerdeführer die angestammte kaufmänni sche Tätigkeit, auch in einer absoluten Kaderfunktion, wie auch alle anderen kör perlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Notwendigkei t von Arbeiten in sturzgefährde nder Höhe oder häufigen Kopfrotationsbewegungen zu 100 % zumutbar ( Urk. 8/82 S. 36 f.). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2019.00002
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
21. September 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler Beeler / Schuler, Rechtsanwälte Pilatusstrasse 30, Postfach 2119, 6002 Luzern gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Service Center Postfach, 6009 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1972, erlitt am 1 2. Januar 2003 im Rahmen des Mili tärdienstes einen Snowboardunfall.
Dabei stürzte er auf den Hinterkopf ( Urk. 9/2, 9/16 /2 S.
2 f. ). Die Militä rversicherung kam für die Heilbehandlung auf und rich tete Taggelder aus . Gestützt auf ein vom Versicherten in Auftrag gegebenes Gut achten des Instituts Y.___ vom 2 6. Juli 2007 ( Urk. 9/250, vgl. auch Urk. 9/248, 9/249) respektive einer Stel lungnahme von
Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Innere Medizin, Leiterin med. Fachstelle Militärversicherung, Chefärztin Militärversicherung, vom 2 9. August 2007 ( Urk. 9/
253) sprach sie ihm mit Verfügung vom 3. Januar 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 80 % basierende Invalidenrente ab 1. März 2005 zu ( Urk. 9/258) .
Im Februar 2016 leitete die Invalidenversicherung, welche dem Versicherten ebenfalls eine Invalidenrente ausrichtete, eine Rentenrevision in die Wege (vgl. Urk. 8/70, 8/71) . In Koordination mit der Militärversicherung veranlasste sie das Gutachten des Instituts A.___ , vom 4. September 2017 ( Urk. 8 /82).
Die Militärversicherung stellte - nach Durchführung des Vorbe scheidverfahrens ( Urk. 8/84, 8/85) - mit Verfügung vom 1 9. Februar 2018 ihre Rentenleistungen per 3 1. März 2018 ein ( Urk. 8/86). Daran hielt sie mit Ein spracheen tscheid vom 2 8. Mai 2019 fest ( Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/88). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. Juni 2019 Beschwerde und beantragte, ihm sei weiterhin eine Rente bei einer Invalidität von 80 % , eventualiter bei einer Invalidität von mindestens 73 % auszurichten ( Urk. 1 S. 2). Die Militärversiche rung schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2019 auf Ab weisung der Beschwerde ( Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 2 7. August 2019 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Militärversicherung (MVG) haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen des MVG für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlich en Folgen solcher Schädigungen. Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden ( Art. 18a) und für Sachschäden ( Art. 57). 1.1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Eine revisionsrechtliche Rentenherabsetzung oder -aufhebung im Sinne von A rt. 17 Abs. 1 ATSG setzt eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche entweder in einer objektiven Verbesserung des Ge sundheitszustandes mit entsprechend gesteigerter Arbeitsfähigkeit oder in geän derten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss abwei chende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b unten; in BGE 136 V 21 6 nicht publizierte E. 3.2 des Bundesgerichtsu rteils 8C_972/2009, publiziert in: SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1 mit Hinweis). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rec htszustand (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_ 441/2012 E. 3.1.3 mit Hinweis; Bundesgerichtsu rteil 9C_779/2015 vom 4. Mai 2016 E. 5.5). Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen Einspracheentscheids ( BGE 144 V 210 E. 4.3.1, Bundesgerichtsurteil 8C_336/2017 vom 1 1. Oktober 2017 E. 4.1 mit Hinweisen ). 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Militärversicherung zu Recht die Invalidenrente per 3 1. März 2018 eingestellt hat . 2.2
Die Militärversicherung führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, aus dem Vergleich der Gutachten des Y.___ und des A.___ ergebe sich eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes. Es liege demnach ein Revisionsgrund vor. Gemäss gutachterliche r Feststellung des A.___ sei von einer fehlenden rele vanten Gesundheitsschädigung und einer vollen Arbeitsfähigkeit (auch in einer Kaderposition) auszugehen. Die Invalidenrente sei demnach aufzuheben ( Urk. 2 S. 10 f.). 2.3
Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerde nicht, dass sich sein G e sund heitszustand verbessert hat ( Urk. 1 S. 5). Die Wiedererlangung der Arbeitsfähig keit bedeute aber nicht automatisch den Verlust des Rentenanspruchs. Vor dem Unfall habe er mit dem Unternehmen B.___ einen Jahresumsatz von Fr. 12 Mio. generiert und ein Einkommen von Fr. 450'000.-- erzielt ( Urk. 1 S. 3). Als Folge des Unfalls v om 1 2. Januar 2003 habe er die Tätigkeit als Pizzakurieru n ternehmer nicht mehr im bisherigen Mass weiterführen können. Dadurch habe er , wie in der Verfügung vom 3. Januar 2008 bestätigt worden sei, einen Einkom mensverlust von 80 % erlitten. Auch bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen. Dabei sei entscheidend, ob der Unfall zum Verlust der Erwerbsmöglichkeit geführt habe. Ein solcher könne auch darin bestehen, dass ein Wiedereinstieg in die berufliche Tätigkeit nach einer langjäh rigen, gesundheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt nicht mehr bezie hungsweise nicht mehr im gleichen Umfang möglich sei. Unfallbedingt sei es ihm nicht möglich gewesen, seine Karriere als Pizzakurier-Unternehmer fortzusetzen. Nun könne er nach 16 Jahren gesundheitsbedingter Abwesenheit nicht am glei chen Punkt und auf dem gleichen Lohnniveau in diese Tätigkeit wieder ein stei gen. Beim vorzunehmenden Einkommensvergleich sei für die Bestimmung des Va li deneinkommens vom vor dem Unfall erzielten Einkommen von
Fr. 450'000.-- auszugehen. Auf heut e hochgerechnet ergebe sich ein massgebende r Betrag von mindestens Fr. 477'375.-- . Er sei gelernter Elektromonteur. Für die Festlegung des Invalideneinkommens sei auf diese Täti gkeit abzustellen. Je nach Kompetenz niveau, das man ihm anrechne, ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 67'166.20 beziehungsweise Fr. 1 06' 109.80 und damit ein Invaliditätsgrad von 86 % oder 78 % ( Urk. 1 S. 7 f.). 3. 3.1
Im Y.___ -Gutachten vom 2 6. Juli
2007 wurden die Diagnosen eines Status nach S nowboardunfall am 1 2. Januar
200 3 mit leichter Hirnverletzung bei chroni schem zervikozephalem Syndrom, leichter kognitiver Funktionsstörung sowie leichter depressiver Episode, eines Status nach einem Wassertöffunfall 1997 so wie eines Status nach einer Varikoz elenoperation gestellt (S. 15) . Aufgrund des zer vi ko ze phalen Syndroms wurde dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % , aufgrund der leichten kognitiven Funktionsstörungen aus neuropsychologischer Sicht eine solche von 10 bis 30 % und aufgrund der depressiven Episode aus psychiatrischer Sicht eine solche von 50 bis 70 % attestiert. Insgesamt beurteilten die Gutachter den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigk eit als Inhaber des Unternehmens
B.___ zu 50 % respektive in einer Anfangsphase zu 70 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Für leidensangepasste Tätigkeit bescheinigten sie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % ( Urk. 9/250 S. 21 f.). Die Kreisärztin der Militärver siche rung, Dr. Z.___ , hielt in Würdigung dieses Gutachtens sämtliche Tätigkeiten, wel che mit Kaderfunktionen verbunden sind, nicht mehr für zumutbar (Stellung nahme vom 2 9. August 2007, Urk. 9/253). 3.2
Im A.___ -Gutachten vom 4. September 2017 wurden mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit eine Pupillenstarre links nach Virusin fekt sowie eine intermittierende Schwindelsymptomatik (aktuell ohne Hinweise auf eine periphere vestibuläre Funktionsstörung, wahrscheinlich rein funktionell bedingt) diagnostiziert. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden den anamnestisch chronisch rezidivie renden thora kalen Rückenschmerzen (bei aktuell unauffälligem klinischem Be fu nd) sowie dem Zustand nach einem Distorsionstrauma der Halswirbelsäule 2003 mit möglicher Commotio cere bri beigemessen ( Urk. 8/82 S. 3 5 f. ) . Die Gut achter hi elten fest, angesichts fehlender Diagnosen mit quantitativem Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit seien dem Beschwerdeführer die angestammte kaufmänni sche Tätigkeit, auch in einer absoluten Kaderfunktion, wie auch alle anderen kör perlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne Notwendigkei t von Arbeiten in sturzgefährde nder Höhe oder häufigen Kopfrotationsbewegungen zu 100 % zumutbar ( Urk. 8/82 S. 36 f.). 4. 4.1
Das A.___ -Gutachten erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Entscheid grundlage (E. 1.3 hiervor). Gestützt darauf ist nunmehr eine volle Arbeitsfähigkeit auch in der bisherigen Tätigkeit als Inhaber eines Pizzakurierunternehmens aus gewiesen. A us dem Gutachten geht klar hervo r, dass es seit der rentenzuspre chenden Verfügung vom 3. Januar 2008 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Aus psychiatrischer Sicht können keine Diagnosen mehr gestellt werden. Die neuropsychologischen Defizite habe n sich deutlich verbessert und wirken sich auf die Arbeitsfähigkeit nicht me hr aus ( Urk. 8/82 S. 31 u. 37 ). Dies ist zwischen den Parteien unbestritten. 4.2 4.2.1
Damit steht fest, dass
der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht für die Tä tigkeit als Inhaber eines Pizz akurierunternehmens wieder voll leistungsfähig ist. Soweit er geltend macht, dass er das vor dem Unfall erzielte Einkommen von Fr. 450'000. -- aufgrund seiner 16jährigen gesundheitsbedingten Abwesenheit trotz wiedererlangter voller Arbeitsfähigkeit nun nicht mehr realisieren könne , ist einzuräumen, dass dies durchaus so sein mag. Er verkennt aber, dass sowohl Art. 4 MVG als auch Art. 7 ATSG als Leistungsvoraussetzung einen (relevanten) Gesundheitsschaden voraussetzen (vgl. dazu auch Kieser , ATSG-Kommentar , 4. Au fl. , Art. 7 N 23 f. ; Maeschi , MVG -Kommentar, Art. 4 N 5). An einem solchen fehlt es beim Beschwerdeführer . Es liegen keine relevanten Unfallfolgen mehr vor. 4.2.2
Art. 7 ATSG umschreibt die Erwerbsunfähigkeit als Verlust der Erwerbsmöglich keiten aus gesundheitlichen Gründen und nimmt dabei Bezug auf den allgemei nen Arbeitsmarkt (vgl. dazu auch BGE 130 V 343 E. 3.2.1) . Mit der Bezugnahme auf diesen Arbeitsmarkt sollen invalidi t ätsfremde Gründe bei der Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit ausser Betracht fallen ( Kieser , a.a.O., Art. 7 N 57). Der Be schwerdeführer konnte die Tätigkeit als Inhaber des Pizzakurierunternehmens während rund 16 Jahren invaliditätsbedingt nicht ausüben. Dass er aber nun in dieser Tätigkeit wohl nicht mehr das gleiche Einkommen erzielen kann, hat damit zu tun, dass er die Anteile am Unternehmen verkauft hat, er also deswegen nicht mehr in die gleiche Position bei B.___ zurückkehren kann, und sich das wirtschaftliche Umfeld verändert hat. Es sind also invalid itätsfremde
Gründe, die der Realisierung eines Einkommens als Pizzakurierunt ernehmer in der Höhe wie vor dem
Unfall
entgegen stehen dürften . 4.2.3
Selbst wenn von einem relevanten Gesundheitsschaden auszugehen wäre, änderte dies am Ergebnis nichts. Eine volle Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Pizzaku ri erunternehmer ist ausgewiesen. Entspricht die Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit der bisherigen, ist im Rahmen des Einkommensvergleichs das Validen- und Invalideneinkommen aufgrund der gleichen Zahlenbas is zu be rechne n . Deren genaue Ermittlung erübrigt sich in einem solchen Fall. Der Inva liditätsgrad entspricht dem Grad der Arbei tsunfähigkeit (Bundesgerichtsurteil 8C_130/2007 vom 3 0. Oktober 2007 E. 3.2 ). Vo rliegend beträgt er also 0 % .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Alex Beeler - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger