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MV.2018.00005

Aussichtslose Beschwerde, Simulation

Zürich SozVersG · 2018-09-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Während eines Urlaubs in der Rekrutenschule verunfallt e X.___

am 5. Oktober 1994 in der Nähe von Prag (Tschechien) , als er mit seinem Fahr zeug auf einen auf dem Pan nenstreifen stehenden Lastwagen mit Anhänger auf fuhr ( Urk. 13/ Dossier 1/ 7) . Nach seiner Genesung kehrte er wieder in die Rekru ten schule zurück, wurde jedoch wegen anhaltender gesundheitlicher Be schwer den frühzeitig entlassen. In der Folge arbeitete er wiederum als kaufmännischer Angestellter in seinem vormaligen Lehrbetrieb. Infolge häufiger krankheits be dingter Absenzen wurde dieses Arbeitsverhältnis im Jahr 1996 allerdings aufge löst. Anschliessend a rbeitete X.___ bis 1999 bei verschiedenen B etrieben, wobei er die aufgenom menen Tätigkeiten jeweils aufgrund gesun dheit licher Schwierigkeiten auf g ab oder unterbrach. Die Militär v ersicherung über nahm seit dem Unfall vom 5. Oktober 1994 die Kosten für die erforderlichen medizinischen Be handlungen und richtete Taggelder für den gesundheit sbeding ten Er werbsausfall aus (vgl. Urk. 13/ Dossier 5/ 141 S. 1).

Mit Verfügung vom 2 6. Juni 2001 sprach die Militärversicherung X.___ für die Folgen des Unfalls vom 5. Oktober 199 4 eine zweijährige, bis Ende 200 2 dauernde Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu ( Urk. 13/ Dossier 3/ 449). Mit Einspracheentscheid vom 1 8. Januar 2002 gewährte die Militärversicherung die Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2001 auf unbe stimmte Zeit ( Urk. 13/ Dossier 3/ 484). 1.2

Auf der Grundlage dieses Entscheids erkannte die IV-Stelle des Kantons K.___ (nachfolgend: IV-Stell e) X.___ mit Verfügung vom 8. Februar 2002 rückwirkend ab dem 1. Oktober 199 5 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 13/ Dossier 3/ 489).

Am 7. Juli 2005 eröffn ete die I V-Stelle ei n Revisionsverfahren zur Ü berp rüfung der X.___ zugesprochenen Rente. Dabei stellte sie keine Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts fest, wovon sie X.___ mit Mitteil ung vom 1 9. Mai 2006 in Kenntni s setzte (vgl. Urk. 13/ Dossier 5/ 141 S. 2 ).

Aufgrund von Abklärungen der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch - insbesondere in Form einer Observation von X.___ vom 2. bis 1 1. Juli 2012 s owie aufgrund des Gutachtens des

Y.___ vom 2 1. November 2012

- ordnete die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 5. Oktober 2012 die vorsorgliche Eins tellung der zugesprochenen Rente an ( Urk. 13/ Dossier 5/ 134/7-8, vgl. auch Urk. 13/ Dossier 5/ 86 ). Auf die dagegen e rhobene Beschwerde trat das Ver waltungsgericht des Kantons

K.___ mit Urteil vom 1 5. Januar 2013 nicht ein (vgl. Urk. 13/ Dossier 5/ 141 S. 3) . Nach Durchführung des Vorbescheid verfah rens stellte die IV-Stelle die X.___ zugesprochene Rente mit Verfügung vom 1 9. April 2013 rückwirkend per 3 1. Oktober 2012 ein ( Urk. 13/ Dossier 5/ 93 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons K.___ mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 ab ( Urk. 13/ Dossier 5/ 141), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 1 8. Januar 2016 geschützt wurde (Bundesgerichtsurteil 8C_443/2015, Urk. 14). 1.3

Die Militärversicherung ihrerseits stellte nach Erhalt der Akten der Invaliden versicherung, insbesondere des Y._ _ -Gutachtens vom 2 1. November 2012, mit Verfügung vom 1 2. März 2013 die von ihr ausgerichtete Invalidenrente per sofort vor sorglich ein ( Urk. 13/ Dossier 5/ 87). 1.4

Im Juli 2015 wurde der Militärversicherung vom behandelnden Ohrenarzt gemel det,

X.___ leide unter einer Hörstörung und einem Tinnitus ( Urk. 13/ Dossier 6 / 143). M it Verfügung vom 2 4. August 2015 lehnte die Militär versicherung eine Haftung für die Hörstörung und den Tinnitus ab ( Urk. 13/ Dossie r 6 / 148). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom

23. Mai 2017 fest ( Urk. 13/ Dossier 6 / 167). Dagegen erhob X.___

am

22. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons K.___ ( Verfahren Nr. S

17

95, Urk. 13/ Dossier 6/ 170). Jenes Verfahren ist zur Zeit noch hängig (vgl. Urk.

12). 1.5

Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2017 stellte die Militärversicherung die mit Zwi schenverfügung vom 1 2. März 2013 sistierte Invalidenrente def initiv ein. Dazu führte sie aus , das Bundesgericht habe mit Urteil vom 1 8. Januar 2016 verbind lich festgestellt, dass X.___ spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchungen des Y.___ am 1 1. September 2012 an keinen gesundheitlichen Beein trächtigungen mehr leide, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde n ( Urk. 13/ Dossier 6/ 171). Daran hielt sie mit Einspracheentsched vom 2 3. Mai 2018 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___

- unter Einreichung eines Berichts von Prof. Dr. med. Z.___ vom 7. Dezember 2017 ( Urk. 3/5) - mit Eingabe vom 2 2. Juni 2018 Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der Rentenleistungen der Militärversicherung beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 liess er einen Bericht der Psychologen Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 1 9. Juni 2018 einreichen ( Urk. 8,

10). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2018 auf Abwe isung der Beschwerde ( Urk. 12 ) . Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 4. September 2018 nochmals vernehmen ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer beantragt die Koordinierung des vorliegenden Verfahrens mit jenem, das am Verwaltungsgericht des Kantons K.___ hängig ist ( Urk. 1 S. 2). Davon ist abzusehen.

Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versi - cherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeer hebung Wohnsitz hat ( Art. 58 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG). Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 2 3. Mai 2017 ( Urk. 13/Dossier 6/

170) hatte der Beschwerdeführer Wohnsitz im Kantons K.___ . Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 2 3. Mai 2018 ( Urk.

1) befand sich sein Wohnsitz infolge Wohnsitzwechsels im Kanton Zürich. Folglich bestehen hinsichtlich der beiden Verfahren unterschiedliche örtliche Zuständig keiten. Dies schadet indessen nicht, da auf eine Koordination verzichtet werden kann . Im vorliegenden Verfahren geht es um die Aufhebung der Invalidenrente . Im Verfahren vor dem Verwaltun gsgericht des Kantons K.___

ist demge ge n über die Leistungspflicht der Militärversicherung für die Folgen eines im Juli 2017 gemeldeten Tinnitus Thema. 2.

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1

Im Streite liegt die revisionswei se Einstellung der Rentenleistungen per 1 2. März 2013 . 3.2

In der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 6. Juni 2001 respektive im darauf basierenden Einspracheentscheid vom 1 8. Januar 2001 wurde gestützt auf die bei den Akten liegenden Arztberichte, insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 8. September 2000 ( Urk. 13/Dossier 2/434 , vgl. auch Urk. 13/Dossier

5/141 S. 19 ) , davon ausgegangen , dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 5. Oktober 1994 eine Commotio Cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Thoraxkontusion erlitten hatte und daher eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand ( Urk. 13/Dossier 3/449, 13/Dossier 3/484). 3.3

Bei der rentenaufhebenden Verfügung vom 1 0. Mai 2017 respektive im darauf basierenden Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2018 stützte sich die Militär ver sicherung primär auf das Gutachten des Y.___ vom 2 1. November 2012 ( Urk. 2, Urk. 13/Dossier 6/171). 4. 4.1

Die Zusprache der Renten der Invalidenversicherung und der Militärversicherung erfolgten beide aufgrund des anlässlich des Unfalls vom 5. Oktober 1994 erlitte nen Gesundheitsschadens. Die verfügte Aufhebung der Rente der Militärversi cherung erging im Zuge der Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung. Inso fer n geht es um die Beurteilung eines identischen Sachverhalts. Zur Recht mässig keit der Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung , die insbesondere gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 2 1. November 2012 erfolgte , haben sich das Verwaltungsgericht des Kantons K.___ und das Bundesgericht aus führlich geäussert . 4.2

Die Y.___ -Gutachter gelangten im Gutachten vom 2 1. November 2012 zur Über zeugung, der Beschwerdeführer leide weder an somatischen noch psychischen Beschwerden, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränkten ( Urk. 13/Dossier

5/77/57) .

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine Simul ation (ICD-10 Z 76.5), einen chronischen Ganzkörperschmerz ohne fassbares morpholo gische s Korrelat (ICD-10 M79.60), amn estisch mit dem Au tounfall am 5. Oktober 1994 aufgetreten , sowie einen angegebenen Tinni tus ( ICD-10 H93.1). I m Vorder g rund der Untersuchungen am Bewe gungsapparat stünden ausgeprägte Ink onsi stenzen. Die teilweise ange gebenen, hochgradigen Einschränku ngen hätten sich, unbemerkt beo bachtet, nicht reproduzieren lassen

beziehungsweise hätten sich als falsch erwiesen . I n Bezug auf den Bewegungsapparat hätten keine Ein schränkung festgestellt wer den können . Es sei von einem alter sentsprechenden Zustand auszugeh en. B ei der ergänzend durchgeführten neurolo gischen Unter suchung seien eben falls erhebliche Inkonsistenzen festgestellt worden. Auch hier hätten sich praktisch keine objektiven Befunde erheben lassen. Es seien keine Befunde feststellt wo rden, die eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus neu rolog ischer Sicht begründeten. A us allgemein internistischer Sicht bestünden ebenfalls keine Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkten. Bezeichnend erweise habe der Beschwerdeführer eine Bl utentn ahme ver weigert. Auch in der all gemein intern istischen Untersuchung hätten sich massive Inkonsistenzen mit wechselnden Angaben gezeigt. Teils seien gezielte Falschan gaben festgestellt worden. Ebenso seien a us psychiatrischer Sich t keine pathol o - gischen Befunde nachweisbar . Der Beschwerdeführer täusche so matische und psychische Einschränkungen vor . Das Verhalten des Beschwerdeführers sei derart krass, dass von einer Simulation gesprochen werden müsse ( Urk. 13/Dossier 5/77/57-58) .

A ufgrund der anam nestischen Angaben, der Untersu chungsbefunde, der vorlie genden Dokum ente sowie der früher attestier ten Arbeitsunfähigkeit sei davon auszuge ben , dass nach dem Unfaller eignis für einige Wochen die Arbeitsfähigkeit ei ngeschränkt ge wesen sei. Retrospektiv seien massi ve Diskrepanzen beim Be schwerdeführer auszumachen . Die geklagten Beschwerden seien irgendwie i n Zusammenhang zum erlittenen Autounfall gesetzt wor den. R etrospektiv lasse sich indessen ni cht nachweisen, dass der Be schwerdeführer bereits vor fünf oder zehn Jahren zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, da die damaligen Angaben des Besc hwerdeführers ohne Prüfung von I nkonsistenzen einfach übe rnommen wo rden seien. Indessen sei seit der Untersuchung im Sept ember 2012 beziehungs weise der Observation vom Juli 2012 anzunehmen, dass der Beschwerdeführer

weder aus psychischer noch soma tischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit beein t rächtigt sei . Es bestehe für jegliche Arbeitstätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 13/Dossier 5/77/58).

Die Teilgutacht en seien im Grundsatz scho n geschrieben gewesen, die Beur teilung gemacht und die Diskussion unter d en Mitgutachtern geführt ge wes en, als das Observationsmaterial ei ngetroffen sei. Dieses habe die gemachten Beobachtungen und di e übrigen Untersuchungsergebnisse vollumfängl ich bestätigt . Die Dreistig keit des Verhaltens des Beschwerdeführers passe zum während der Untersuchung gezeigten Verhalten, wo er kaum und erst noch absichtlich falsche A ngaben ge macht habe ( Urk. 13/Dossier 5/77/59 ; vgl. auch Urk. 13/Dossier 5/ 141 S. S. 21-23) . 4.3

Das Verwaltungs geri cht des Kantons K.___ mass im Urteil vom 2. Dezem ber

2014 d em Y.___ -Gutachten volle Beweiskraft zu. Es führte sodann aus, es sei nach v ollziehbar, w enn die Y.___ -Gutacht er das durch die Observation do kumen tierte Verhalten des Beschwerdeführers

als dreist bezeichneten . Aus dem Obser vations material gehe n ämlich unmissverständlich hervor, dass der Beschwerde führer körperliche Beeinträchtigungen bewusst vortä usche . Besonders aufs chlussreich seien diesbezüglich die am 5. Juli 2012 gemachten Aufnahmen, die den Be schwerdeführer mehrfach beim Einsteigen in sein Fahrzeug und beim Verlassen desselben zeig ten. So sei der Beschwerdeführer um 10.24 Uhr beobachtet worden , wie er, bekleidet mit einer Mütze, einem "He adset- Mikrofon" und einer dunklen Sonnenbrille, sein Fahrzeug verlassen habe, als dann leicht hi nkend an die Fonds türe herangetreten sei und diese, während er sich mit der rechten Hand an der Dachreling festgehalten habe , mit der linken Hand vorsichtig geöffnet und sich einer Gitarre sowie ei ner Sporttasche behändigt habe. Anschliessend habe er die Heckklappe geöffnet , worauf ein

Schäferhund mit übergezogener Behindert en schabracke aus dem Kofferraum gesprungen sei. Danach habe der Beschwerde - führer einen Rollstuhl

aus dem Kofferraum genommen, in den er sich hinein - gesetzt habe und habe sich damit, teils vom Schäferhund gezogen, zum Bus bah n hof des Flughafens Zürich begeben. Dort habe er einen Aktivlautsprecher sowie ein weiteres Gerät aus gepackt und einen Karton für die Spenden auf gestellt. Dann habe er zu musizieren begonnen . Nach einer Weile sei er im Rollstuhl sitzend, begleitet von dem eine Behindertenschabracke tragenden Sch äferhund, zu seinem Fahrzeug zu rück gekehrt. Die ser Vorgang habe sich am Nachmittag desselben Tages wiederholt , als der Beschwerdeführer abermals als behinderter Strassen musikant, bekleidet dieses Mal mit einem Strohhut, einer Sonnenbrille und einem "Headset- Mikrofon", in der Stadt Zürich Geld verdient habe . Ganz anders habe sich der Be schwerdeführer pr äsentiert , als er ebenfalls am 5. Juli 2012 andern orts um 13. 19 Uhr sein Fahrzeug ohne Kopfbed eckung und Sonnenbrille verlassen habe. Dort sei er problemlos aus dem Fahrzeug gestiegen, habe sich in unauf fälligem Gang hinter das Fahrzeug begeben, mit der rechten Hand die Heckklappe geöffnet, dem Schäferhund seine Behindertenschabracke ab genommen und ihn aus dem Kofferraum des Fahrzeugs steigen lassen. Danach sei er in aufrechtem Gang ohne sichtbare Bewegungseinschränkungen mühelos einige Meter der Strasse entlanggelaufen, sei zurück gekommen und habe

den Schäferhund wieder ins Fahr zeug springen lassen , worauf er seine Fahrt fort ge setzt habe. Auffallend in Bezug auf die se drei, gleichentags beobachteten Episoden sei nicht nur der vo ll kommen veränderte Bewegungsabl auf des Besc hwerdeführers, sondern auch des sen verändertes Erscheinungsbild. Während sich der Beschwerdeführer als Strassenmusikant mit Hut (Käppi [Vormittag] / Strohhut [Nachmittag]) und Sonnenbrille präsentiert habe, habe er mittags um 13.19 Uhr weder eine Kop f bedeckung noch eine Sonnenbrille getragen und habe den Schäferhund ohne

Behindertenschabracke sein Geschäft verrichten lassen. Der Beschwerdeführer scheine sich an diesem Tag ganz bewusst als Behinderter inszeniert zu haben , wobei er durch die Veränderung seines äusseren Erscheinungsbildes die Wieder - er kennungswahrschei nlichkeit deutlich re duziert habe . Dass die Y.___ -Gutacht er aus diesem Verhalten den Schluss gezogen hätten , der Beschwerdeführer täusche funkt ionelle Einschränkungen vor, sei folge richtig und nicht zu bean standen. Diese Einschätzung stehe

im Übrigen im Einklang mit den Untersuchungs ergebnissen der Y.___ -Gutachter, in denen sich zahlreiche Hinweise auf Inkon si stenzen un d Aggravation gefunden hätten ( Urk. 13/Dossier 5/141 S. 25-27, vgl. auch 13/Dossier 6/173/ 27 -134).

Weiter hielt das Verwaltungs gericht gestützt auf die medizinischen Akten fest, dass kein Anlass bestehe, an der hirnorganischen Unversehrtheit des Beschwer deführers zu zweifeln. Weiter sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchungen durch das Y.___ am 1 1. Septem ber 2012 an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr leide, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Damit sei eine wesentliche Verbesserung eingetreten, weshalb ein Revisionsgrund gegeben und die verfügte Rentenaufhe bung nicht zu beanstanden sei ( Urk. 13/Dossier 5 /141 S. 30+34). 4.4

Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 14) fest, d ie Tat sachen feststellungen des Verwaltungs g erichts, namentlich die aus den medizini schen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine durch Observation vermutete und danach medizinisch einwandfrei verifizierte Simulation vorliege und damit eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, sei im letztin stanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Bei Vorliegen einer Simulation bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 4.2.1).

Soweit der Beschwerdeführer die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig rüge, wie beispielsweise bezüglich der Ereignisse, Ver - letzungen und Behandlungen beim Unfall im Jahre 1994, seien diese für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfrage irrelevant. Im Weiteren lege der Bes chwerdeführer nicht substantiiert dar, weshalb auf das Y.___ - Gutachten nicht abgestellt werden könne. Die darin getroffenen, vom Beschwerdeführer als tendenziös gerügten Ausführungen bezüglich der festgestellten Simulation träfen offensichtlich zu. Es liege nicht nur eine Selbstlimitierung, sondern eine verifizierte Täuschung vor, hab e er doch bewiesen, dass er entgegen seiner ausdrücklichen Darstellung selbständig längere Autofahrten oder Spaziergänge mit dem Hund machen, Einkäufe erledigen und weiteres mehr unternehmen könne. Die gutachterlichen Feststellungen und Folgerungen seien daher nicht akten widrig, sondern durch die Observation bestätigt (E. 4.2.2).

Im Übrigen entsprach das Bundesgericht dem im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht, da es die Beschwerde von vornherein als aussichtslos beurteilte ( E. 5.2). 5. 5.1

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons K.___ und des Bundesgerichts sind klar und unmissverständlich. Dem ist nichts beizufügen. Spätestens seit 1 1. September 2012 litt

der Beschwerdeführer an keinen gesund heitlichen Beeinträchtigungen mehr , welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträch tigten . Beim Vorliegen einer Simulation, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 5.2

Daran vermag auch der im vorliegenden Verfahren eingereichte Bericht von Prof. Dr. med. Z.___ vom 7. Dezember 2017 ( Urk. 3/5)

nichts zu ändern. Während dessen Untersuchung verhielt sich der Beschwerdeführer derart auffällig, dass eine vernünftige Konversation nicht möglich war (S. 3 f.). Prof. Dr. Z.___ schlos s vor diesem Hintergrund das Vorliegen einer Psyc hose nicht aus. Dies begründete er insbesondere damit, dass in einem MRI von 2013 eine hirnstruk turelle Veränderung im Bereich des Frontrallappens nachgewiesen worden sei (S.

4 f.). In diesem Zusammenhang wies er mit Nachdruck darauf hin, dass unklar sei, ob frühere neuro ra dialogische Untersuchungen des Gehirns vorlägen. Falls atrophische Veränderungen nachgewiesen worden seien, sei der Verlauf von Interesse (S. 2 u. 4).

Mit MRI vom 1 9. Januar 1995 konnte indessen eine Läsion des Gehirns aus ge - schlossen werden ( Urk. 13/Dossier 1/54, vgl. auch Urk. 13/Dossier 5/141 S. 13+29) . Davon hatte Prof. Dr. Z.___ offensichtlich ke ine Kenntnis . Aufgrund dieser bildgebenden Abklärung ist seiner Vermutung, dass die im Jahr 2013 festgestellte hirnstrukturelle Veränderung durch den Unfall vom 5. Oktober 1995 verursacht worden sein könnte, der Boden entzog en. Auch waren ihm die weiteren Akten , insbesondere die Observationsberichte , nicht näher bekannt. In näh erer Kenntnis dieser Berichte wäre ihm klar gewesen , dass das vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung präsentierte Verhalten nicht jenem im Alltag entsprach. 5.3

Gleiches gilt auch für den Bericht der Psychologen Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 1 9. Juni 201 8. Auch ihnen lagen die Akten nicht vor und auch sie hatten keine Kenntnis davon, dass nach dem Unfall vom 5. Oktober 1995 eine Läsion des Gehirns ausgeschlossen werden konnte. Sie hielten denn auch fest, dass ihnen eine abschliessende Beurteilung respektive eine differenzierte Aussage zu den einzelnen kognitiven Aussagen nicht möglich sei ( Urk. 10) . 5.4

Was die Kritik des Beschwerdeführer s gegen das Y.___ als Begutachtungsinstitut anbelangt, welche er im Übrigen bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren anbrachte, ist festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch gegen eine medi zinische Abklärungsstelle als solche ausgeschlossen ist (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Ansonsten kann dazu auf die Ausführungen des Verwaltung sgericht s des Kantons K.___ im Urteil vom 2. Dezember 2014 in E. 6e bb ) verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer den

Y.___ -Gutachtern ohne konkrete Begründung Aktenwidrigkeit vorwirft ( Urk. 1 S. 3), ist ihm entgegen zu halten, dass

- wie bereits das Bundesgericht festgehalten hat - die gutachterlichen Feststellungen durc h die Observation bestätigt werden . 5.5

Der Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. Von Weiterungen (vgl. Urk. 1 S. 2)

sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b, 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

In der Sache geht es, wie erwähnt, um den gleichen Gesundheitsschaden wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Bereits das Bundesgericht hatte im bundesgerichtlichen Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dass die

vorliegende Beschwerde aussichtslos ist, musste daher auch dem Beschwerdeführer respektive se inem Rechtsvertreter klar sein. D as Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege ist somit abzuweisen. 7.

Einer Partei können nach Bundesrecht eine Spruchgebühr und die Verfahrens-kosten auferlegt werden, wenn sie sich mutwillig verhält (Art. 61 lit . a ATSG). Das kantonale Recht sieht vor, dass einer Partei bei Mutwilligkeit im grund sätzlich kostenlosen Verfahren eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden kann (§ 33 Abs. 2 GSVGer ).

In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage sowie der im invaliden versi che rungsrechtlichen Verfahren ergangenen Gerichtsurteile, die der Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht einmal thematisierte und stattdessen - wie bereits in jenen Prozessen - das Y.___ Gutachten kritisierte (Urk. 1 S. 5), das die Gerichte als uneingeschränkt beweiswertig gewürdigt hatten, ist die Beschwerde als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit . a ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer zu betrachten, weshalb dem Beschwerdeführer eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 1'000. -- aufzuer leg en ist. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 1’0 00.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rech tskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Suva, Abteilung Militärversicherung , unter Be ilage einer Kopie von Urk. 8, 10 und 18 - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - Verwaltungsgericht des Kantons K.___ (Verfahren S 17 95) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Während eines Urlaubs in der Rekrutenschule verunfallt e X.___

am 5. Oktober 1994 in der Nähe von Prag (Tschechien) , als er mit seinem Fahr zeug auf einen auf dem Pan nenstreifen stehenden Lastwagen mit Anhänger auf fuhr ( Urk. 13/ Dossier 1/ 7) . Nach seiner Genesung kehrte er wieder in die Rekru ten schule zurück, wurde jedoch wegen anhaltender gesundheitlicher Be schwer den frühzeitig entlassen. In der Folge arbeitete er wiederum als kaufmännischer Angestellter in seinem vormaligen Lehrbetrieb. Infolge häufiger krankheits be dingter Absenzen wurde dieses Arbeitsverhältnis im Jahr 1996 allerdings aufge löst. Anschliessend a rbeitete X.___ bis 1999 bei verschiedenen B etrieben, wobei er die aufgenom menen Tätigkeiten jeweils aufgrund gesun dheit licher Schwierigkeiten auf g ab oder unterbrach. Die Militär v ersicherung über nahm seit dem Unfall vom 5. Oktober 1994 die Kosten für die erforderlichen medizinischen Be handlungen und richtete Taggelder für den gesundheit sbeding ten Er werbsausfall aus (vgl. Urk. 13/ Dossier 5/ 141 S. 1).

Mit Verfügung vom 2 6. Juni 2001 sprach die Militärversicherung X.___ für die Folgen des Unfalls vom 5. Oktober 199

E. 1.2 Auf der Grundlage dieses Entscheids erkannte die IV-Stelle des Kantons K.___ (nachfolgend: IV-Stell e) X.___ mit Verfügung vom 8. Februar 2002 rückwirkend ab dem 1. Oktober 199

E. 1.3 Die Militärversicherung ihrerseits stellte nach Erhalt der Akten der Invaliden versicherung, insbesondere des Y._ _ -Gutachtens vom 2 1. November 2012, mit Verfügung vom 1 2. März 2013 die von ihr ausgerichtete Invalidenrente per sofort vor sorglich ein ( Urk. 13/ Dossier 5/ 87).

E. 1.4 Im Juli 2015 wurde der Militärversicherung vom behandelnden Ohrenarzt gemel det,

X.___ leide unter einer Hörstörung und einem Tinnitus ( Urk. 13/ Dossier 6 / 143). M it Verfügung vom 2 4. August 2015 lehnte die Militär versicherung eine Haftung für die Hörstörung und den Tinnitus ab ( Urk. 13/ Dossie r 6 / 148). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom

23. Mai 2017 fest ( Urk. 13/ Dossier 6 / 167). Dagegen erhob X.___

am

22. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons K.___ ( Verfahren Nr. S

17

95, Urk. 13/ Dossier 6/ 170). Jenes Verfahren ist zur Zeit noch hängig (vgl. Urk.

12).

E. 1.5 Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2017 stellte die Militärversicherung die mit Zwi schenverfügung vom 1 2. März 2013 sistierte Invalidenrente def initiv ein. Dazu führte sie aus , das Bundesgericht habe mit Urteil vom 1 8. Januar 2016 verbind lich festgestellt, dass X.___ spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchungen des Y.___ am 1 1. September 2012 an keinen gesundheitlichen Beein trächtigungen mehr leide, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde n ( Urk. 13/ Dossier 6/ 171). Daran hielt sie mit Einspracheentsched vom 2 3. Mai 2018 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___

- unter Einreichung eines Berichts von Prof. Dr. med. Z.___ vom 7. Dezember 2017 ( Urk. 3/5) - mit Eingabe vom 2 2. Juni 2018 Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der Rentenleistungen der Militärversicherung beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 liess er einen Bericht der Psychologen Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 1 9. Juni 2018 einreichen ( Urk. 8,

10). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2018 auf Abwe isung der Beschwerde ( Urk. 12 ) . Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 4. September 2018 nochmals vernehmen ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer beantragt die Koordinierung des vorliegenden Verfahrens mit jenem, das am Verwaltungsgericht des Kantons K.___ hängig ist ( Urk. 1 S. 2). Davon ist abzusehen.

Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versi - cherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeer hebung Wohnsitz hat ( Art. 58 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG). Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 2 3. Mai 2017 ( Urk. 13/Dossier 6/

170) hatte der Beschwerdeführer Wohnsitz im Kantons K.___ . Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 2 3. Mai 2018 ( Urk.

1) befand sich sein Wohnsitz infolge Wohnsitzwechsels im Kanton Zürich. Folglich bestehen hinsichtlich der beiden Verfahren unterschiedliche örtliche Zuständig keiten. Dies schadet indessen nicht, da auf eine Koordination verzichtet werden kann . Im vorliegenden Verfahren geht es um die Aufhebung der Invalidenrente . Im Verfahren vor dem Verwaltun gsgericht des Kantons K.___

ist demge ge n über die Leistungspflicht der Militärversicherung für die Folgen eines im Juli 2017 gemeldeten Tinnitus Thema. 2.

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1

Im Streite liegt die revisionswei se Einstellung der Rentenleistungen per 1 2. März 2013 . 3.2

In der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 6. Juni 2001 respektive im darauf basierenden Einspracheentscheid vom 1 8. Januar 2001 wurde gestützt auf die bei den Akten liegenden Arztberichte, insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 8. September 2000 ( Urk. 13/Dossier 2/434 , vgl. auch Urk. 13/Dossier

5/141 S. 19 ) , davon ausgegangen , dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 5. Oktober 1994 eine Commotio Cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Thoraxkontusion erlitten hatte und daher eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand ( Urk. 13/Dossier 3/449, 13/Dossier 3/484). 3.3

Bei der rentenaufhebenden Verfügung vom 1 0. Mai 2017 respektive im darauf basierenden Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2018 stützte sich die Militär ver sicherung primär auf das Gutachten des Y.___ vom 2 1. November 2012 ( Urk. 2, Urk. 13/Dossier 6/171). 4.

E. 4 eine zweijährige, bis Ende 200 2 dauernde Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu ( Urk. 13/ Dossier 3/ 449). Mit Einspracheentscheid vom 1 8. Januar 2002 gewährte die Militärversicherung die Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2001 auf unbe stimmte Zeit ( Urk. 13/ Dossier 3/ 484).

E. 4.1 Die Zusprache der Renten der Invalidenversicherung und der Militärversicherung erfolgten beide aufgrund des anlässlich des Unfalls vom 5. Oktober 1994 erlitte nen Gesundheitsschadens. Die verfügte Aufhebung der Rente der Militärversi cherung erging im Zuge der Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung. Inso fer n geht es um die Beurteilung eines identischen Sachverhalts. Zur Recht mässig keit der Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung , die insbesondere gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 2 1. November 2012 erfolgte , haben sich das Verwaltungsgericht des Kantons K.___ und das Bundesgericht aus führlich geäussert .

E. 4.2 Die Y.___ -Gutachter gelangten im Gutachten vom 2 1. November 2012 zur Über zeugung, der Beschwerdeführer leide weder an somatischen noch psychischen Beschwerden, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränkten ( Urk. 13/Dossier

5/77/57) .

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine Simul ation (ICD-10 Z 76.5), einen chronischen Ganzkörperschmerz ohne fassbares morpholo gische s Korrelat (ICD-10 M79.60), amn estisch mit dem Au tounfall am 5. Oktober 1994 aufgetreten , sowie einen angegebenen Tinni tus ( ICD-10 H93.1). I m Vorder g rund der Untersuchungen am Bewe gungsapparat stünden ausgeprägte Ink onsi stenzen. Die teilweise ange gebenen, hochgradigen Einschränku ngen hätten sich, unbemerkt beo bachtet, nicht reproduzieren lassen

beziehungsweise hätten sich als falsch erwiesen . I n Bezug auf den Bewegungsapparat hätten keine Ein schränkung festgestellt wer den können . Es sei von einem alter sentsprechenden Zustand auszugeh en. B ei der ergänzend durchgeführten neurolo gischen Unter suchung seien eben falls erhebliche Inkonsistenzen festgestellt worden. Auch hier hätten sich praktisch keine objektiven Befunde erheben lassen. Es seien keine Befunde feststellt wo rden, die eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus neu rolog ischer Sicht begründeten. A us allgemein internistischer Sicht bestünden ebenfalls keine Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkten. Bezeichnend erweise habe der Beschwerdeführer eine Bl utentn ahme ver weigert. Auch in der all gemein intern istischen Untersuchung hätten sich massive Inkonsistenzen mit wechselnden Angaben gezeigt. Teils seien gezielte Falschan gaben festgestellt worden. Ebenso seien a us psychiatrischer Sich t keine pathol o - gischen Befunde nachweisbar . Der Beschwerdeführer täusche so matische und psychische Einschränkungen vor . Das Verhalten des Beschwerdeführers sei derart krass, dass von einer Simulation gesprochen werden müsse ( Urk. 13/Dossier 5/77/57-58) .

A ufgrund der anam nestischen Angaben, der Untersu chungsbefunde, der vorlie genden Dokum ente sowie der früher attestier ten Arbeitsunfähigkeit sei davon auszuge ben , dass nach dem Unfaller eignis für einige Wochen die Arbeitsfähigkeit ei ngeschränkt ge wesen sei. Retrospektiv seien massi ve Diskrepanzen beim Be schwerdeführer auszumachen . Die geklagten Beschwerden seien irgendwie i n Zusammenhang zum erlittenen Autounfall gesetzt wor den. R etrospektiv lasse sich indessen ni cht nachweisen, dass der Be schwerdeführer bereits vor fünf oder zehn Jahren zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, da die damaligen Angaben des Besc hwerdeführers ohne Prüfung von I nkonsistenzen einfach übe rnommen wo rden seien. Indessen sei seit der Untersuchung im Sept ember 2012 beziehungs weise der Observation vom Juli 2012 anzunehmen, dass der Beschwerdeführer

weder aus psychischer noch soma tischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit beein t rächtigt sei . Es bestehe für jegliche Arbeitstätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 13/Dossier 5/77/58).

Die Teilgutacht en seien im Grundsatz scho n geschrieben gewesen, die Beur teilung gemacht und die Diskussion unter d en Mitgutachtern geführt ge wes en, als das Observationsmaterial ei ngetroffen sei. Dieses habe die gemachten Beobachtungen und di e übrigen Untersuchungsergebnisse vollumfängl ich bestätigt . Die Dreistig keit des Verhaltens des Beschwerdeführers passe zum während der Untersuchung gezeigten Verhalten, wo er kaum und erst noch absichtlich falsche A ngaben ge macht habe ( Urk. 13/Dossier 5/77/59 ; vgl. auch Urk. 13/Dossier 5/ 141 S. S. 21-23) .

E. 4.3 Das Verwaltungs geri cht des Kantons K.___ mass im Urteil vom 2. Dezem ber

2014 d em Y.___ -Gutachten volle Beweiskraft zu. Es führte sodann aus, es sei nach v ollziehbar, w enn die Y.___ -Gutacht er das durch die Observation do kumen tierte Verhalten des Beschwerdeführers

als dreist bezeichneten . Aus dem Obser vations material gehe n ämlich unmissverständlich hervor, dass der Beschwerde führer körperliche Beeinträchtigungen bewusst vortä usche . Besonders aufs chlussreich seien diesbezüglich die am 5. Juli 2012 gemachten Aufnahmen, die den Be schwerdeführer mehrfach beim Einsteigen in sein Fahrzeug und beim Verlassen desselben zeig ten. So sei der Beschwerdeführer um 10.24 Uhr beobachtet worden , wie er, bekleidet mit einer Mütze, einem "He adset- Mikrofon" und einer dunklen Sonnenbrille, sein Fahrzeug verlassen habe, als dann leicht hi nkend an die Fonds türe herangetreten sei und diese, während er sich mit der rechten Hand an der Dachreling festgehalten habe , mit der linken Hand vorsichtig geöffnet und sich einer Gitarre sowie ei ner Sporttasche behändigt habe. Anschliessend habe er die Heckklappe geöffnet , worauf ein

Schäferhund mit übergezogener Behindert en schabracke aus dem Kofferraum gesprungen sei. Danach habe der Beschwerde - führer einen Rollstuhl

aus dem Kofferraum genommen, in den er sich hinein - gesetzt habe und habe sich damit, teils vom Schäferhund gezogen, zum Bus bah n hof des Flughafens Zürich begeben. Dort habe er einen Aktivlautsprecher sowie ein weiteres Gerät aus gepackt und einen Karton für die Spenden auf gestellt. Dann habe er zu musizieren begonnen . Nach einer Weile sei er im Rollstuhl sitzend, begleitet von dem eine Behindertenschabracke tragenden Sch äferhund, zu seinem Fahrzeug zu rück gekehrt. Die ser Vorgang habe sich am Nachmittag desselben Tages wiederholt , als der Beschwerdeführer abermals als behinderter Strassen musikant, bekleidet dieses Mal mit einem Strohhut, einer Sonnenbrille und einem "Headset- Mikrofon", in der Stadt Zürich Geld verdient habe . Ganz anders habe sich der Be schwerdeführer pr äsentiert , als er ebenfalls am 5. Juli 2012 andern orts um 13. 19 Uhr sein Fahrzeug ohne Kopfbed eckung und Sonnenbrille verlassen habe. Dort sei er problemlos aus dem Fahrzeug gestiegen, habe sich in unauf fälligem Gang hinter das Fahrzeug begeben, mit der rechten Hand die Heckklappe geöffnet, dem Schäferhund seine Behindertenschabracke ab genommen und ihn aus dem Kofferraum des Fahrzeugs steigen lassen. Danach sei er in aufrechtem Gang ohne sichtbare Bewegungseinschränkungen mühelos einige Meter der Strasse entlanggelaufen, sei zurück gekommen und habe

den Schäferhund wieder ins Fahr zeug springen lassen , worauf er seine Fahrt fort ge setzt habe. Auffallend in Bezug auf die se drei, gleichentags beobachteten Episoden sei nicht nur der vo ll kommen veränderte Bewegungsabl auf des Besc hwerdeführers, sondern auch des sen verändertes Erscheinungsbild. Während sich der Beschwerdeführer als Strassenmusikant mit Hut (Käppi [Vormittag] / Strohhut [Nachmittag]) und Sonnenbrille präsentiert habe, habe er mittags um 13.19 Uhr weder eine Kop f bedeckung noch eine Sonnenbrille getragen und habe den Schäferhund ohne

Behindertenschabracke sein Geschäft verrichten lassen. Der Beschwerdeführer scheine sich an diesem Tag ganz bewusst als Behinderter inszeniert zu haben , wobei er durch die Veränderung seines äusseren Erscheinungsbildes die Wieder - er kennungswahrschei nlichkeit deutlich re duziert habe . Dass die Y.___ -Gutacht er aus diesem Verhalten den Schluss gezogen hätten , der Beschwerdeführer täusche funkt ionelle Einschränkungen vor, sei folge richtig und nicht zu bean standen. Diese Einschätzung stehe

im Übrigen im Einklang mit den Untersuchungs ergebnissen der Y.___ -Gutachter, in denen sich zahlreiche Hinweise auf Inkon si stenzen un d Aggravation gefunden hätten ( Urk. 13/Dossier 5/141 S. 25-27, vgl. auch 13/Dossier 6/173/ 27 -134).

Weiter hielt das Verwaltungs gericht gestützt auf die medizinischen Akten fest, dass kein Anlass bestehe, an der hirnorganischen Unversehrtheit des Beschwer deführers zu zweifeln. Weiter sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchungen durch das Y.___ am 1 1. Septem ber 2012 an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr leide, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Damit sei eine wesentliche Verbesserung eingetreten, weshalb ein Revisionsgrund gegeben und die verfügte Rentenaufhe bung nicht zu beanstanden sei ( Urk. 13/Dossier

E. 4.4 Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 14) fest, d ie Tat sachen feststellungen des Verwaltungs g erichts, namentlich die aus den medizini schen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine durch Observation vermutete und danach medizinisch einwandfrei verifizierte Simulation vorliege und damit eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, sei im letztin stanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Bei Vorliegen einer Simulation bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 4.2.1).

Soweit der Beschwerdeführer die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig rüge, wie beispielsweise bezüglich der Ereignisse, Ver - letzungen und Behandlungen beim Unfall im Jahre 1994, seien diese für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfrage irrelevant. Im Weiteren lege der Bes chwerdeführer nicht substantiiert dar, weshalb auf das Y.___ - Gutachten nicht abgestellt werden könne. Die darin getroffenen, vom Beschwerdeführer als tendenziös gerügten Ausführungen bezüglich der festgestellten Simulation träfen offensichtlich zu. Es liege nicht nur eine Selbstlimitierung, sondern eine verifizierte Täuschung vor, hab e er doch bewiesen, dass er entgegen seiner ausdrücklichen Darstellung selbständig längere Autofahrten oder Spaziergänge mit dem Hund machen, Einkäufe erledigen und weiteres mehr unternehmen könne. Die gutachterlichen Feststellungen und Folgerungen seien daher nicht akten widrig, sondern durch die Observation bestätigt (E. 4.2.2).

Im Übrigen entsprach das Bundesgericht dem im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht, da es die Beschwerde von vornherein als aussichtslos beurteilte ( E. 5.2).

E. 5 /141 S. 30+34).

E. 5.1 Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons K.___ und des Bundesgerichts sind klar und unmissverständlich. Dem ist nichts beizufügen. Spätestens seit 1 1. September 2012 litt

der Beschwerdeführer an keinen gesund heitlichen Beeinträchtigungen mehr , welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträch tigten . Beim Vorliegen einer Simulation, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 5.2 Daran vermag auch der im vorliegenden Verfahren eingereichte Bericht von Prof. Dr. med. Z.___ vom 7. Dezember 2017 ( Urk. 3/5)

nichts zu ändern. Während dessen Untersuchung verhielt sich der Beschwerdeführer derart auffällig, dass eine vernünftige Konversation nicht möglich war (S. 3 f.). Prof. Dr. Z.___ schlos s vor diesem Hintergrund das Vorliegen einer Psyc hose nicht aus. Dies begründete er insbesondere damit, dass in einem MRI von 2013 eine hirnstruk turelle Veränderung im Bereich des Frontrallappens nachgewiesen worden sei (S.

4 f.). In diesem Zusammenhang wies er mit Nachdruck darauf hin, dass unklar sei, ob frühere neuro ra dialogische Untersuchungen des Gehirns vorlägen. Falls atrophische Veränderungen nachgewiesen worden seien, sei der Verlauf von Interesse (S. 2 u. 4).

Mit MRI vom 1 9. Januar 1995 konnte indessen eine Läsion des Gehirns aus ge - schlossen werden ( Urk. 13/Dossier 1/54, vgl. auch Urk. 13/Dossier 5/141 S. 13+29) . Davon hatte Prof. Dr. Z.___ offensichtlich ke ine Kenntnis . Aufgrund dieser bildgebenden Abklärung ist seiner Vermutung, dass die im Jahr 2013 festgestellte hirnstrukturelle Veränderung durch den Unfall vom 5. Oktober 1995 verursacht worden sein könnte, der Boden entzog en. Auch waren ihm die weiteren Akten , insbesondere die Observationsberichte , nicht näher bekannt. In näh erer Kenntnis dieser Berichte wäre ihm klar gewesen , dass das vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung präsentierte Verhalten nicht jenem im Alltag entsprach.

E. 5.3 Gleiches gilt auch für den Bericht der Psychologen Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 1 9. Juni 201 8. Auch ihnen lagen die Akten nicht vor und auch sie hatten keine Kenntnis davon, dass nach dem Unfall vom 5. Oktober 1995 eine Läsion des Gehirns ausgeschlossen werden konnte. Sie hielten denn auch fest, dass ihnen eine abschliessende Beurteilung respektive eine differenzierte Aussage zu den einzelnen kognitiven Aussagen nicht möglich sei ( Urk. 10) .

E. 5.4 Was die Kritik des Beschwerdeführer s gegen das Y.___ als Begutachtungsinstitut anbelangt, welche er im Übrigen bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren anbrachte, ist festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch gegen eine medi zinische Abklärungsstelle als solche ausgeschlossen ist (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Ansonsten kann dazu auf die Ausführungen des Verwaltung sgericht s des Kantons K.___ im Urteil vom 2. Dezember 2014 in E. 6e bb ) verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer den

Y.___ -Gutachtern ohne konkrete Begründung Aktenwidrigkeit vorwirft ( Urk. 1 S. 3), ist ihm entgegen zu halten, dass

- wie bereits das Bundesgericht festgehalten hat - die gutachterlichen Feststellungen durc h die Observation bestätigt werden .

E. 5.5 Der Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. Von Weiterungen (vgl. Urk. 1 S. 2)

sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b, 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 6 In der Sache geht es, wie erwähnt, um den gleichen Gesundheitsschaden wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Bereits das Bundesgericht hatte im bundesgerichtlichen Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dass die

vorliegende Beschwerde aussichtslos ist, musste daher auch dem Beschwerdeführer respektive se inem Rechtsvertreter klar sein. D as Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege ist somit abzuweisen.

E. 7 Einer Partei können nach Bundesrecht eine Spruchgebühr und die Verfahrens-kosten auferlegt werden, wenn sie sich mutwillig verhält (Art. 61 lit . a ATSG). Das kantonale Recht sieht vor, dass einer Partei bei Mutwilligkeit im grund sätzlich kostenlosen Verfahren eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden kann (§ 33 Abs. 2 GSVGer ).

In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage sowie der im invaliden versi che rungsrechtlichen Verfahren ergangenen Gerichtsurteile, die der Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht einmal thematisierte und stattdessen - wie bereits in jenen Prozessen - das Y.___ Gutachten kritisierte (Urk. 1 S. 5), das die Gerichte als uneingeschränkt beweiswertig gewürdigt hatten, ist die Beschwerde als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit . a ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer zu betrachten, weshalb dem Beschwerdeführer eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 1'000. -- aufzuer leg en ist. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 1’0 00.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rech tskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Suva, Abteilung Militärversicherung , unter Be ilage einer Kopie von Urk. 8,

E. 10 und 18 - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - Verwaltungsgericht des Kantons K.___ (Verfahren S 17 95) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2018.00005

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

26. September 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas Advokatur

Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Service Center Postfach, 6009 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Während eines Urlaubs in der Rekrutenschule verunfallt e X.___

am 5. Oktober 1994 in der Nähe von Prag (Tschechien) , als er mit seinem Fahr zeug auf einen auf dem Pan nenstreifen stehenden Lastwagen mit Anhänger auf fuhr ( Urk. 13/ Dossier 1/ 7) . Nach seiner Genesung kehrte er wieder in die Rekru ten schule zurück, wurde jedoch wegen anhaltender gesundheitlicher Be schwer den frühzeitig entlassen. In der Folge arbeitete er wiederum als kaufmännischer Angestellter in seinem vormaligen Lehrbetrieb. Infolge häufiger krankheits be dingter Absenzen wurde dieses Arbeitsverhältnis im Jahr 1996 allerdings aufge löst. Anschliessend a rbeitete X.___ bis 1999 bei verschiedenen B etrieben, wobei er die aufgenom menen Tätigkeiten jeweils aufgrund gesun dheit licher Schwierigkeiten auf g ab oder unterbrach. Die Militär v ersicherung über nahm seit dem Unfall vom 5. Oktober 1994 die Kosten für die erforderlichen medizinischen Be handlungen und richtete Taggelder für den gesundheit sbeding ten Er werbsausfall aus (vgl. Urk. 13/ Dossier 5/ 141 S. 1).

Mit Verfügung vom 2 6. Juni 2001 sprach die Militärversicherung X.___ für die Folgen des Unfalls vom 5. Oktober 199 4 eine zweijährige, bis Ende 200 2 dauernde Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu ( Urk. 13/ Dossier 3/ 449). Mit Einspracheentscheid vom 1 8. Januar 2002 gewährte die Militärversicherung die Invalidenrente rückwirkend ab 1. Januar 2001 auf unbe stimmte Zeit ( Urk. 13/ Dossier 3/ 484). 1.2

Auf der Grundlage dieses Entscheids erkannte die IV-Stelle des Kantons K.___ (nachfolgend: IV-Stell e) X.___ mit Verfügung vom 8. Februar 2002 rückwirkend ab dem 1. Oktober 199 5 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 13/ Dossier 3/ 489).

Am 7. Juli 2005 eröffn ete die I V-Stelle ei n Revisionsverfahren zur Ü berp rüfung der X.___ zugesprochenen Rente. Dabei stellte sie keine Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts fest, wovon sie X.___ mit Mitteil ung vom 1 9. Mai 2006 in Kenntni s setzte (vgl. Urk. 13/ Dossier 5/ 141 S. 2 ).

Aufgrund von Abklärungen der Abteilung Bekämpfung Versicherungsmissbrauch - insbesondere in Form einer Observation von X.___ vom 2. bis 1 1. Juli 2012 s owie aufgrund des Gutachtens des

Y.___ vom 2 1. November 2012

- ordnete die IV-Stelle mit Ver fügung vom 2 5. Oktober 2012 die vorsorgliche Eins tellung der zugesprochenen Rente an ( Urk. 13/ Dossier 5/ 134/7-8, vgl. auch Urk. 13/ Dossier 5/ 86 ). Auf die dagegen e rhobene Beschwerde trat das Ver waltungsgericht des Kantons

K.___ mit Urteil vom 1 5. Januar 2013 nicht ein (vgl. Urk. 13/ Dossier 5/ 141 S. 3) . Nach Durchführung des Vorbescheid verfah rens stellte die IV-Stelle die X.___ zugesprochene Rente mit Verfügung vom 1 9. April 2013 rückwirkend per 3 1. Oktober 2012 ein ( Urk. 13/ Dossier 5/ 93 ). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons K.___ mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 ab ( Urk. 13/ Dossier 5/ 141), was vom Bundesgericht mit Urteil vom 1 8. Januar 2016 geschützt wurde (Bundesgerichtsurteil 8C_443/2015, Urk. 14). 1.3

Die Militärversicherung ihrerseits stellte nach Erhalt der Akten der Invaliden versicherung, insbesondere des Y._ _ -Gutachtens vom 2 1. November 2012, mit Verfügung vom 1 2. März 2013 die von ihr ausgerichtete Invalidenrente per sofort vor sorglich ein ( Urk. 13/ Dossier 5/ 87). 1.4

Im Juli 2015 wurde der Militärversicherung vom behandelnden Ohrenarzt gemel det,

X.___ leide unter einer Hörstörung und einem Tinnitus ( Urk. 13/ Dossier 6 / 143). M it Verfügung vom 2 4. August 2015 lehnte die Militär versicherung eine Haftung für die Hörstörung und den Tinnitus ab ( Urk. 13/ Dossie r 6 / 148). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom

23. Mai 2017 fest ( Urk. 13/ Dossier 6 / 167). Dagegen erhob X.___

am

22. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons K.___ ( Verfahren Nr. S

17

95, Urk. 13/ Dossier 6/ 170). Jenes Verfahren ist zur Zeit noch hängig (vgl. Urk.

12). 1.5

Mit Verfügung vom 1 0. Juli 2017 stellte die Militärversicherung die mit Zwi schenverfügung vom 1 2. März 2013 sistierte Invalidenrente def initiv ein. Dazu führte sie aus , das Bundesgericht habe mit Urteil vom 1 8. Januar 2016 verbind lich festgestellt, dass X.___ spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchungen des Y.___ am 1 1. September 2012 an keinen gesundheitlichen Beein trächtigungen mehr leide, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würde n ( Urk. 13/ Dossier 6/ 171). Daran hielt sie mit Einspracheentsched vom 2 3. Mai 2018 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___

- unter Einreichung eines Berichts von Prof. Dr. med. Z.___ vom 7. Dezember 2017 ( Urk. 3/5) - mit Eingabe vom 2 2. Juni 2018 Beschwerde erheben und die Weiterausrichtung der Rentenleistungen der Militärversicherung beantragen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen ( Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 liess er einen Bericht der Psychologen Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 1 9. Juni 2018 einreichen ( Urk. 8,

10). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 3. August 2018 auf Abwe isung der Beschwerde ( Urk. 12 ) . Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 4. September 2018 nochmals vernehmen ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Der Beschwerdeführer beantragt die Koordinierung des vorliegenden Verfahrens mit jenem, das am Verwaltungsgericht des Kantons K.___ hängig ist ( Urk. 1 S. 2). Davon ist abzusehen.

Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versi - cherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeer hebung Wohnsitz hat ( Art. 58 Abs. 1 des Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts, ATSG). Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 2 3. Mai 2017 ( Urk. 13/Dossier 6/

170) hatte der Beschwerdeführer Wohnsitz im Kantons K.___ . Im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde vom 2 3. Mai 2018 ( Urk.

1) befand sich sein Wohnsitz infolge Wohnsitzwechsels im Kanton Zürich. Folglich bestehen hinsichtlich der beiden Verfahren unterschiedliche örtliche Zuständig keiten. Dies schadet indessen nicht, da auf eine Koordination verzichtet werden kann . Im vorliegenden Verfahren geht es um die Aufhebung der Invalidenrente . Im Verfahren vor dem Verwaltun gsgericht des Kantons K.___

ist demge ge n über die Leistungspflicht der Militärversicherung für die Folgen eines im Juli 2017 gemeldeten Tinnitus Thema. 2.

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen ( BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen ). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 3. 3.1

Im Streite liegt die revisionswei se Einstellung der Rentenleistungen per 1 2. März 2013 . 3.2

In der rentenzusprechenden Verfügung vom 2 6. Juni 2001 respektive im darauf basierenden Einspracheentscheid vom 1 8. Januar 2001 wurde gestützt auf die bei den Akten liegenden Arztberichte, insbesondere das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.___ vom 8. September 2000 ( Urk. 13/Dossier 2/434 , vgl. auch Urk. 13/Dossier

5/141 S. 19 ) , davon ausgegangen , dass der Beschwerdeführer beim Unfall vom 5. Oktober 1994 eine Commotio Cerebri, eine Distorsion der Halswirbelsäule und eine Thoraxkontusion erlitten hatte und daher eine volle Arbeitsunfähigkeit bestand ( Urk. 13/Dossier 3/449, 13/Dossier 3/484). 3.3

Bei der rentenaufhebenden Verfügung vom 1 0. Mai 2017 respektive im darauf basierenden Einspracheentscheid vom 2 3. Mai 2018 stützte sich die Militär ver sicherung primär auf das Gutachten des Y.___ vom 2 1. November 2012 ( Urk. 2, Urk. 13/Dossier 6/171). 4. 4.1

Die Zusprache der Renten der Invalidenversicherung und der Militärversicherung erfolgten beide aufgrund des anlässlich des Unfalls vom 5. Oktober 1994 erlitte nen Gesundheitsschadens. Die verfügte Aufhebung der Rente der Militärversi cherung erging im Zuge der Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung. Inso fer n geht es um die Beurteilung eines identischen Sachverhalts. Zur Recht mässig keit der Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung , die insbesondere gestützt auf das Gutachten des Y.___ vom 2 1. November 2012 erfolgte , haben sich das Verwaltungsgericht des Kantons K.___ und das Bundesgericht aus führlich geäussert . 4.2

Die Y.___ -Gutachter gelangten im Gutachten vom 2 1. November 2012 zur Über zeugung, der Beschwerdeführer leide weder an somatischen noch psychischen Beschwerden, welche seine Arbeitsfähigkeit einschränkten ( Urk. 13/Dossier

5/77/57) .

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie eine Simul ation (ICD-10 Z 76.5), einen chronischen Ganzkörperschmerz ohne fassbares morpholo gische s Korrelat (ICD-10 M79.60), amn estisch mit dem Au tounfall am 5. Oktober 1994 aufgetreten , sowie einen angegebenen Tinni tus ( ICD-10 H93.1). I m Vorder g rund der Untersuchungen am Bewe gungsapparat stünden ausgeprägte Ink onsi stenzen. Die teilweise ange gebenen, hochgradigen Einschränku ngen hätten sich, unbemerkt beo bachtet, nicht reproduzieren lassen

beziehungsweise hätten sich als falsch erwiesen . I n Bezug auf den Bewegungsapparat hätten keine Ein schränkung festgestellt wer den können . Es sei von einem alter sentsprechenden Zustand auszugeh en. B ei der ergänzend durchgeführten neurolo gischen Unter suchung seien eben falls erhebliche Inkonsistenzen festgestellt worden. Auch hier hätten sich praktisch keine objektiven Befunde erheben lassen. Es seien keine Befunde feststellt wo rden, die eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit aus neu rolog ischer Sicht begründeten. A us allgemein internistischer Sicht bestünden ebenfalls keine Befunde und Diagnosen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit aus wirkten. Bezeichnend erweise habe der Beschwerdeführer eine Bl utentn ahme ver weigert. Auch in der all gemein intern istischen Untersuchung hätten sich massive Inkonsistenzen mit wechselnden Angaben gezeigt. Teils seien gezielte Falschan gaben festgestellt worden. Ebenso seien a us psychiatrischer Sich t keine pathol o - gischen Befunde nachweisbar . Der Beschwerdeführer täusche so matische und psychische Einschränkungen vor . Das Verhalten des Beschwerdeführers sei derart krass, dass von einer Simulation gesprochen werden müsse ( Urk. 13/Dossier 5/77/57-58) .

A ufgrund der anam nestischen Angaben, der Untersu chungsbefunde, der vorlie genden Dokum ente sowie der früher attestier ten Arbeitsunfähigkeit sei davon auszuge ben , dass nach dem Unfaller eignis für einige Wochen die Arbeitsfähigkeit ei ngeschränkt ge wesen sei. Retrospektiv seien massi ve Diskrepanzen beim Be schwerdeführer auszumachen . Die geklagten Beschwerden seien irgendwie i n Zusammenhang zum erlittenen Autounfall gesetzt wor den. R etrospektiv lasse sich indessen ni cht nachweisen, dass der Be schwerdeführer bereits vor fünf oder zehn Jahren zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei, da die damaligen Angaben des Besc hwerdeführers ohne Prüfung von I nkonsistenzen einfach übe rnommen wo rden seien. Indessen sei seit der Untersuchung im Sept ember 2012 beziehungs weise der Observation vom Juli 2012 anzunehmen, dass der Beschwerdeführer

weder aus psychischer noch soma tischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit beein t rächtigt sei . Es bestehe für jegliche Arbeitstätigkeiten eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit ( Urk. 13/Dossier 5/77/58).

Die Teilgutacht en seien im Grundsatz scho n geschrieben gewesen, die Beur teilung gemacht und die Diskussion unter d en Mitgutachtern geführt ge wes en, als das Observationsmaterial ei ngetroffen sei. Dieses habe die gemachten Beobachtungen und di e übrigen Untersuchungsergebnisse vollumfängl ich bestätigt . Die Dreistig keit des Verhaltens des Beschwerdeführers passe zum während der Untersuchung gezeigten Verhalten, wo er kaum und erst noch absichtlich falsche A ngaben ge macht habe ( Urk. 13/Dossier 5/77/59 ; vgl. auch Urk. 13/Dossier 5/ 141 S. S. 21-23) . 4.3

Das Verwaltungs geri cht des Kantons K.___ mass im Urteil vom 2. Dezem ber

2014 d em Y.___ -Gutachten volle Beweiskraft zu. Es führte sodann aus, es sei nach v ollziehbar, w enn die Y.___ -Gutacht er das durch die Observation do kumen tierte Verhalten des Beschwerdeführers

als dreist bezeichneten . Aus dem Obser vations material gehe n ämlich unmissverständlich hervor, dass der Beschwerde führer körperliche Beeinträchtigungen bewusst vortä usche . Besonders aufs chlussreich seien diesbezüglich die am 5. Juli 2012 gemachten Aufnahmen, die den Be schwerdeführer mehrfach beim Einsteigen in sein Fahrzeug und beim Verlassen desselben zeig ten. So sei der Beschwerdeführer um 10.24 Uhr beobachtet worden , wie er, bekleidet mit einer Mütze, einem "He adset- Mikrofon" und einer dunklen Sonnenbrille, sein Fahrzeug verlassen habe, als dann leicht hi nkend an die Fonds türe herangetreten sei und diese, während er sich mit der rechten Hand an der Dachreling festgehalten habe , mit der linken Hand vorsichtig geöffnet und sich einer Gitarre sowie ei ner Sporttasche behändigt habe. Anschliessend habe er die Heckklappe geöffnet , worauf ein

Schäferhund mit übergezogener Behindert en schabracke aus dem Kofferraum gesprungen sei. Danach habe der Beschwerde - führer einen Rollstuhl

aus dem Kofferraum genommen, in den er sich hinein - gesetzt habe und habe sich damit, teils vom Schäferhund gezogen, zum Bus bah n hof des Flughafens Zürich begeben. Dort habe er einen Aktivlautsprecher sowie ein weiteres Gerät aus gepackt und einen Karton für die Spenden auf gestellt. Dann habe er zu musizieren begonnen . Nach einer Weile sei er im Rollstuhl sitzend, begleitet von dem eine Behindertenschabracke tragenden Sch äferhund, zu seinem Fahrzeug zu rück gekehrt. Die ser Vorgang habe sich am Nachmittag desselben Tages wiederholt , als der Beschwerdeführer abermals als behinderter Strassen musikant, bekleidet dieses Mal mit einem Strohhut, einer Sonnenbrille und einem "Headset- Mikrofon", in der Stadt Zürich Geld verdient habe . Ganz anders habe sich der Be schwerdeführer pr äsentiert , als er ebenfalls am 5. Juli 2012 andern orts um 13. 19 Uhr sein Fahrzeug ohne Kopfbed eckung und Sonnenbrille verlassen habe. Dort sei er problemlos aus dem Fahrzeug gestiegen, habe sich in unauf fälligem Gang hinter das Fahrzeug begeben, mit der rechten Hand die Heckklappe geöffnet, dem Schäferhund seine Behindertenschabracke ab genommen und ihn aus dem Kofferraum des Fahrzeugs steigen lassen. Danach sei er in aufrechtem Gang ohne sichtbare Bewegungseinschränkungen mühelos einige Meter der Strasse entlanggelaufen, sei zurück gekommen und habe

den Schäferhund wieder ins Fahr zeug springen lassen , worauf er seine Fahrt fort ge setzt habe. Auffallend in Bezug auf die se drei, gleichentags beobachteten Episoden sei nicht nur der vo ll kommen veränderte Bewegungsabl auf des Besc hwerdeführers, sondern auch des sen verändertes Erscheinungsbild. Während sich der Beschwerdeführer als Strassenmusikant mit Hut (Käppi [Vormittag] / Strohhut [Nachmittag]) und Sonnenbrille präsentiert habe, habe er mittags um 13.19 Uhr weder eine Kop f bedeckung noch eine Sonnenbrille getragen und habe den Schäferhund ohne

Behindertenschabracke sein Geschäft verrichten lassen. Der Beschwerdeführer scheine sich an diesem Tag ganz bewusst als Behinderter inszeniert zu haben , wobei er durch die Veränderung seines äusseren Erscheinungsbildes die Wieder - er kennungswahrschei nlichkeit deutlich re duziert habe . Dass die Y.___ -Gutacht er aus diesem Verhalten den Schluss gezogen hätten , der Beschwerdeführer täusche funkt ionelle Einschränkungen vor, sei folge richtig und nicht zu bean standen. Diese Einschätzung stehe

im Übrigen im Einklang mit den Untersuchungs ergebnissen der Y.___ -Gutachter, in denen sich zahlreiche Hinweise auf Inkon si stenzen un d Aggravation gefunden hätten ( Urk. 13/Dossier 5/141 S. 25-27, vgl. auch 13/Dossier 6/173/ 27 -134).

Weiter hielt das Verwaltungs gericht gestützt auf die medizinischen Akten fest, dass kein Anlass bestehe, an der hirnorganischen Unversehrtheit des Beschwer deführers zu zweifeln. Weiter sei ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Zeitpunkt der Untersuchungen durch das Y.___ am 1 1. Septem ber 2012 an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr leide, welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Damit sei eine wesentliche Verbesserung eingetreten, weshalb ein Revisionsgrund gegeben und die verfügte Rentenaufhe bung nicht zu beanstanden sei ( Urk. 13/Dossier 5 /141 S. 30+34). 4.4

Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 1 8. Januar 2016 ( Urk. 14) fest, d ie Tat sachen feststellungen des Verwaltungs g erichts, namentlich die aus den medizini schen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach eine durch Observation vermutete und danach medizinisch einwandfrei verifizierte Simulation vorliege und damit eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe, sei im letztin stanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Bei Vorliegen einer Simulation bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 4.2.1).

Soweit der Beschwerdeführer die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig rüge, wie beispielsweise bezüglich der Ereignisse, Ver - letzungen und Behandlungen beim Unfall im Jahre 1994, seien diese für die Beurteilung der sich vorliegend stellenden Rechtsfrage irrelevant. Im Weiteren lege der Bes chwerdeführer nicht substantiiert dar, weshalb auf das Y.___ - Gutachten nicht abgestellt werden könne. Die darin getroffenen, vom Beschwerdeführer als tendenziös gerügten Ausführungen bezüglich der festgestellten Simulation träfen offensichtlich zu. Es liege nicht nur eine Selbstlimitierung, sondern eine verifizierte Täuschung vor, hab e er doch bewiesen, dass er entgegen seiner ausdrücklichen Darstellung selbständig längere Autofahrten oder Spaziergänge mit dem Hund machen, Einkäufe erledigen und weiteres mehr unternehmen könne. Die gutachterlichen Feststellungen und Folgerungen seien daher nicht akten widrig, sondern durch die Observation bestätigt (E. 4.2.2).

Im Übrigen entsprach das Bundesgericht dem im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht, da es die Beschwerde von vornherein als aussichtslos beurteilte ( E. 5.2). 5. 5.1

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts des Kantons K.___ und des Bundesgerichts sind klar und unmissverständlich. Dem ist nichts beizufügen. Spätestens seit 1 1. September 2012 litt

der Beschwerdeführer an keinen gesund heitlichen Beeinträchtigungen mehr , welche seine Arbeitsfähigkeit beeinträch tigten . Beim Vorliegen einer Simulation, wie dies beim Beschwerdeführer der Fall ist, besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 5.2

Daran vermag auch der im vorliegenden Verfahren eingereichte Bericht von Prof. Dr. med. Z.___ vom 7. Dezember 2017 ( Urk. 3/5)

nichts zu ändern. Während dessen Untersuchung verhielt sich der Beschwerdeführer derart auffällig, dass eine vernünftige Konversation nicht möglich war (S. 3 f.). Prof. Dr. Z.___ schlos s vor diesem Hintergrund das Vorliegen einer Psyc hose nicht aus. Dies begründete er insbesondere damit, dass in einem MRI von 2013 eine hirnstruk turelle Veränderung im Bereich des Frontrallappens nachgewiesen worden sei (S.

4 f.). In diesem Zusammenhang wies er mit Nachdruck darauf hin, dass unklar sei, ob frühere neuro ra dialogische Untersuchungen des Gehirns vorlägen. Falls atrophische Veränderungen nachgewiesen worden seien, sei der Verlauf von Interesse (S. 2 u. 4).

Mit MRI vom 1 9. Januar 1995 konnte indessen eine Läsion des Gehirns aus ge - schlossen werden ( Urk. 13/Dossier 1/54, vgl. auch Urk. 13/Dossier 5/141 S. 13+29) . Davon hatte Prof. Dr. Z.___ offensichtlich ke ine Kenntnis . Aufgrund dieser bildgebenden Abklärung ist seiner Vermutung, dass die im Jahr 2013 festgestellte hirnstrukturelle Veränderung durch den Unfall vom 5. Oktober 1995 verursacht worden sein könnte, der Boden entzog en. Auch waren ihm die weiteren Akten , insbesondere die Observationsberichte , nicht näher bekannt. In näh erer Kenntnis dieser Berichte wäre ihm klar gewesen , dass das vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung präsentierte Verhalten nicht jenem im Alltag entsprach. 5.3

Gleiches gilt auch für den Bericht der Psychologen Prof. Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 1 9. Juni 201 8. Auch ihnen lagen die Akten nicht vor und auch sie hatten keine Kenntnis davon, dass nach dem Unfall vom 5. Oktober 1995 eine Läsion des Gehirns ausgeschlossen werden konnte. Sie hielten denn auch fest, dass ihnen eine abschliessende Beurteilung respektive eine differenzierte Aussage zu den einzelnen kognitiven Aussagen nicht möglich sei ( Urk. 10) . 5.4

Was die Kritik des Beschwerdeführer s gegen das Y.___ als Begutachtungsinstitut anbelangt, welche er im Übrigen bereits im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren anbrachte, ist festzuhalten, dass ein Ausstandsgesuch gegen eine medi zinische Abklärungsstelle als solche ausgeschlossen ist (BGE 137 V 210 E. 1.3.3). Ansonsten kann dazu auf die Ausführungen des Verwaltung sgericht s des Kantons K.___ im Urteil vom 2. Dezember 2014 in E. 6e bb ) verwiesen werden. Soweit der Beschwerdeführer den

Y.___ -Gutachtern ohne konkrete Begründung Aktenwidrigkeit vorwirft ( Urk. 1 S. 3), ist ihm entgegen zu halten, dass

- wie bereits das Bundesgericht festgehalten hat - die gutachterlichen Feststellungen durc h die Observation bestätigt werden . 5.5

Der Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt. Von Weiterungen (vgl. Urk. 1 S. 2)

sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 124 V 90 E. 4b, 1 22 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6.

In der Sache geht es, wie erwähnt, um den gleichen Gesundheitsschaden wie im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Bereits das Bundesgericht hatte im bundesgerichtlichen Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Dass die

vorliegende Beschwerde aussichtslos ist, musste daher auch dem Beschwerdeführer respektive se inem Rechtsvertreter klar sein. D as Gesuch um unentgeltliche Rechts pflege ist somit abzuweisen. 7.

Einer Partei können nach Bundesrecht eine Spruchgebühr und die Verfahrens-kosten auferlegt werden, wenn sie sich mutwillig verhält (Art. 61 lit . a ATSG). Das kantonale Recht sieht vor, dass einer Partei bei Mutwilligkeit im grund sätzlich kostenlosen Verfahren eine Gerichtskostenpauschale auferlegt werden kann (§ 33 Abs. 2 GSVGer ).

In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage sowie der im invaliden versi che rungsrechtlichen Verfahren ergangenen Gerichtsurteile, die der Beschwerdeführer beschwerdeweise nicht einmal thematisierte und stattdessen - wie bereits in jenen Prozessen - das Y.___ Gutachten kritisierte (Urk. 1 S. 5), das die Gerichte als uneingeschränkt beweiswertig gewürdigt hatten, ist die Beschwerde als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit . a ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer zu betrachten, weshalb dem Beschwerdeführer eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 1'000. -- aufzuer leg en ist. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. und erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtskostenpauschale von Fr. 1’0 00.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rech tskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Kreso

Glavas - Suva, Abteilung Militärversicherung , unter Be ilage einer Kopie von Urk. 8, 10 und 18 - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - Verwaltungsgericht des Kantons K.___ (Verfahren S 17 95) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger