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MV.2018.00003

Rentenrevision; ursprüngliche Rentenzusprache gestützt auf Vergleich; Verletzung der Mitwirkungspflicht ist in unentschuldbarer Weise erfolgt; Beweislastumkehr; Einstellung der Rentenleistungen rechtens. (BGE 8C_329/2019)

Zürich SozVersG · 2019-03-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1976 geborene X.___ erlitt am 2 8. September 2000 während des Militärdienstes bei einem Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 12/5 f., 12/8). Die Militärversicherung erbrachte im Zusammenhang mit dem Unfall vorübergehend e Leistungen und sprach dem Ver sicherten mit Einsprache entscheid vom 6. S eptember 2012 eine auf einem In validitätsgrad von 70 % be ruhende Rente zu . Hinsichtlich der Beurteilung des Anspruchs auf ei ne Integri tätsentschädigung be fand sie weitere medizinische Abklärungen für notwen dig ( Urk. 12/489 ). 1.2

Am 2 9. November 2012 liess die Militärversich erung den Versicherten in der Rehaklinik Y.___ neuropsychologisch un tersuchen (vgl. Beric ht vom 1 4. De zember 2012, Urk. 12 /498 [= Urk. 7/15] ) . Daraufhin teilte sie ihm mit Schreiben vom 2 3. Oktober 20 13 ( Urk. 12/50

8) mit, dass zur Abklärung des Sachver halts eine interdiszipl inäre Begutachtung mit den Fach richtungen Neur ologie (Schwer gewicht und Federfüh rung), Neuropsych ologie und Psychiatrie erforderlich sei. Nach dem der Versicherte die Notwendigkeit der Beg utachtung an sich sowie die Eignung der vorgeschlage nen Expert en für die Abklärung mit Schreiben vom 6. November 2013 ( Urk. 12 /510) in Frage gestellt und – sofern überh aupt erfor derlich – um eine Untersu chung durch die Ä rzte der Rehaklinik Y.___ er sucht hatte, hielt die Militärversicherung mit Zwischenverfügung vom 2 5. November 2013 ( Urk. 12 /512) an der Begutachtu ng durch die von ihr vorgeschla genen Ärzte fest. Die vom Versicherten am 3. Februar 2014 hiegegen im Prozess Nr. MV.2014.0 0001 erhobene Beschwerde ( Urk. 12/519) wies das hiesige Ge richt mit Urteil vom 4. April 2014 ( Urk. 12 /526) ab. 1.3

Da der Versicherte den Einladungen zu der von der Militärvers iche rung in der Folge in Auftrag gegebenen Begutachtung keine Fo lge geleistet hatte (vgl. Urk. 12 /531 ff.), räumte ihm die Militär versicherung – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht – mit Schreib en vom 2 8. November 2014 Frist bis 3 1. Dezem ber 2014 ein, um sich schriftlich zur Teilnahme an der vorgesehenen Begutach tung bereit zu erklären, ansonsten sie gestützt auf die Akten über seinen An spr uch auf eine Integritätsschaden re nte befinden werde ( Urk. 12/536) .

Gleichentags teilte sie ihm mit Zwischenverfügu ng mit, dass s ie – in Hinblick auf die Vermei dung einer uneinbringlichen Rückforderung – die möglicherweise bis anhin zu Unrecht erbrachte Invalidenrente vorsor glich per 3 1. Dezember 2014 ein stelle und einer allfälligen Beschwerde gege n diesen Entscheid die aufschie bende Wirkung entziehe

( Urk. 12/537) . Hiegegen erhob der Versicherte, nachdem er der Milit ärversicherung telefonisch hatte mitteilen lassen, dass er sich der für die Klärung seines Gesundheitszustandes erforderlichen Begutachtung nicht un terziehen werde ( Urk. 12 /540), am 2 3. Januar 2015 Beschw erde an das hiesige Gericht ( Urk. 12 /550). Das entsprechende Verfahren (Prozess Nr. MV.2015.0001) wurde mit Verfügung vom 1 0. März 2015 als gegenstandslos abgeschrieben , nachdem die Militärversicherung am 2 8. Januar 2015 – in Bestätigung ihres Vor besc heids vom 9. Januar 2015 ( Urk. 12 /541) – die Einstellung der Invalidenrente per 3 1. Dez ember 2014 verfügt hatte ( Urk. 12 /548) und auf das Gesuch um Aus richtung einer Integritätsschadenren te nicht eingetreten war ( Urk. 12 /547) . Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_2 90/2015 vom 6. Juli 2015 auf die vom Versi cherten g e gen den Abschreibungsbeschluss erhobene Beschwerde nicht ein

( Urk. 12/574) . 1.4

Mit Entscheid vom

4. Februar 2016 wies die Militärversicherung die vom Versi che rten zwischenzeitlich gegen die Verfügung vom 2 8. Januar 2015 betr effend Renteneinstellung ( Urk. 12/548) erhobene Einsprache ab ( Urk. 12 /561, 12/ 584 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 12/586) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Januar 2017 (Prozess Nr. MV.2016.00001) insofern gut, als es die Sache zur korrekten Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahren s an die Militärversicherung zurückwies ( Urk. 12/591). Das Bundesgericht trat auf die ge gen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Entscheid

8C _224/2017 vom 2 4. März 2017 nicht ein ( Urk. 12/593 ). In der Folge forderte die Militärversicherung den Versicherten am 6. April 2017 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, Terminvorschläge für die interdisziplinäre Begutachtung einzureichen, ansonsten gestützt auf die Akten über den Anspruch auf eine Invalidenrente befunden werde ( Urk. 12/596). Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 antwortete der Versicherte, dass er sich keiner Begutachtung unterziehen werde. Für eine entsprechende Verpflich tung bestehe keine Rechtsgrundlage ( Urk. 12/597). Daraufhin stellte die Militär versicherung mit Verfügung vom 1 1. Mai 2015 die 70%ige Invalidenrente per 3 1. De zember 2014 ein ( Urk. 12/598). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. März 2018 fest ( Urk. 2 [= Urk. 12/604], vgl. auch Urk. 12/602). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. April 2018 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu ver pflichten, ihm die Rente rückwirkend ab Ende Dezember 2014 wieder auszurich ten ( Urk. 1/1 S. 2). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11 S. 2). In der Folge liessen sich die Parteien im Rahmen des Replikrechts mit Eingaben vom 9. Juli 201 8,

3 0. August 2018 und 1 1. September 2018 nochmals zur Sache vernehmen ( Urk. 14, 18 20, vgl. auch Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig ist, ob die mit Einspracheentscheid vom 6. September 2012 zugespro chen e Invalidenrente von 70 % zu Recht per 3 1. Dezember 2014 eingestellt wurde. 2. 2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts

( ATSG ) wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheb lich ändert.

Ein entsprechendes Revisionsverfahren kann von der Versicherung jederzeit von Amt es wegen eingeleitet werden (Bundesgerichtsurteil 8C_481/ 20 13 vom 7. November 2013 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 139 V 585). 2.2

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte er teilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs leistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 ATSG ) . Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Ab klärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. So weit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Pe rsonen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG) . Nach der Recht sprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1).

Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG i n einem Fall, bei dem es um lau fende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausfüh rungsorgane der Invalidenversicherung d aran hindert, den rechtserhebli chen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu r Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwa ltung ist, eine erhebliche Ände rung des Invali ditätsgrades abzuklären, wenn si e die Rente reduzieren oder auf heben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungs-pflicht durch die ver sicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser nachzu weisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Um stände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflus senden Ausmass verändert haben (SVR 2010 IV Nr. 30, Bundesge richts urteil 8C_789/ 20 15 vom 2 9. Januar 2016 E. 3). 3 . 3 .1

Die Militärversicherung begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. März 2018 die Rentenaufhe bung im Wesentlichen damit, dass die Rentenzu sprache vom 6. September 2012 gestützt auf die ab 2007 in Grossbritannien er gangenen Berichte erfolgt sei . Diesen sei zu entne hmen, dass der damalige Wie dereingliederungsversuch des Beschwerdeführers massgeblich an den neuropsy chologischen Be ei nträ chtigungen gescheitert sei . Diese seien auch schwergewich tig für die volle Erwerbsunfähigkeit verantwortlich gewesen. Gemäss dem Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 1 4. Dezember 2012 würden nur noch unspezifische, minimale bis leichte neurop sychologische Störungen vorliegen , die sich nicht mehr auf die beruflic he Funktionsfähigkeit auswirkten . Damit sei von einer Ver besserung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache vom 6. September 2012

auszugehen. Weitergehende Abklärung en seien aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht möglich . Die Invalidenrente sei daher zu Recht revisionsweise per 3 1. Dezember 2014 eingestellt worden ( Urk. 2 S. 4 ff. ). 3 .2

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, der Einspracheentscheid vom 6. September 2017 habe auf einem Vergleich basiert ( Urk. 1 S. 8 ff.) . Eine Revision würde eine nachträgliche erhebliche Veränderung des Sachverhalts be dingen. Eine solche sei nicht gegeben. Abgesehen davon komme dem Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 2 9. November 2012 kein Beweiswert zu. Er könne mit hin von vornherein keine Grundlage für eine Rentenrevi sion bi lden ( Urk. 1 S. 12 ff., 18 ff.) . Mit ihrem Vorgehen stelle die Militärversicherung den abgeschlossenen Vergleich in Frage, indem sie ihre eigenen Verpflichtungen aufheben wolle, ihn , den Beschwerdeführer, aber auf seinem Teilverzicht behaften wolle ( Urk. 1 S. 19) . Auch sei er nicht zur Mitwirkung an der Begutachtung verpflichtet, denn die von der Militärversicherung initiierte Abklärung im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens orientiere sich nicht am rechtserheblichen Sachverhalt ( Urk. 1 S. 3, 17, 21 ff.). 4 . 4 .1

Die mit Einspracheentscheid vom 6. September 2012 zugesprochene Invaliden rente basierte auf einem zwischen den Parteien geschlos senen Vergleich ( Urk. 12/486-487 ). Dieser bildete integraler Bestandteil des Einspracheentscheids und lautete folgendermassen ( Urk. 12/ 489 S. 3 f.) :

Haftung

Für das psychische Krankheitsbild von X.___ besteht keine Haftung der MV.

Behandlung

Die Behandlungskosten, welche über das staatliche Gesundheitssystem NHS hinausgehen (bspw. Physiotherapie), trägt X.___ .

Lebenspraktische Begleitung / Betreuung

X.___ ist offenbar seit mehreren Jahren verheiratet. In erster Linie ist des halb die Unterstützung durch den Ehepartner angezeigt. Ein allfälliger, über das Mass der zumutbaren alltäglichen gegenseitigen Hilfeleistung hinausgehender und vom NHS nicht übernommener Mehraufwand müsste ausgewiesen werden.

Eingliederung

Im November 2006 leistete die MV Kostengutsprache für einen Versuch zur sozialen und beruflichen Eingliederung von X.___ in England. Gestützt auf die Berichte der X.___ in dieser Zeit betreuenden Personen ist davon auszug e hen, dass weitere Eingliederungsmassnahmen kaum Aussicht auf Erfolg haben.

Invalidenrente

Der Wiedereingliederungsversuch in England scheiterte massgeblich an den neuro -psy chologischen Beeinträchtigungen von X.___ , für welche die MV haftet. Nach der medizinischen Aktenlage sind sie schwergewichtig auch für die volle Erwerbs unfähigkeit verantwortlich. Ausgehend von einem Jahresverdienst von 146'206 Franken beteiligt sich deshalb die MV mit 70 % an der Gesamtinvalidität. Für die Berechnung der Invalidenrente ergeben sich somit folgende Rentenelemente:

Haftung

100 %

Leistungssatz

80 %

Invalidität

70 %

Rentenbeginn

ab 1.1.2010 auf unbestimmte Zeit, unter Verrechnung der bereits

erbrachten Rentenleistungen

Jahresverdienst

Fr. 141'672.00 (2010)

Fr. 146'206.00 (ab 2011)

Jahresrente

Fr. 79'336.20 (2010)

Fr. 81'875.35 (ab 2011)

Monatsrente

Fr. 6'611.35 (2010)

Fr. 6'822.95 (ab 2011)

Integritätsschadenrente

Der Integritätsschaden bemisst sich nach dem Ausm ass der Beeinträchtigungen von X.___ in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung. Eine medizinische Untersuchung durch einen MV-Arzt ist deshalb für die Beurteilung unum gänglich. Mit X.___ wäre ein geeigneter Termin zu vereinbaren. 4.2

Praxisgemäss sind

rentenzusprechende Verfügungen, welche auf einem Vergleich beruhen, ohne Weiteres in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar . Die Rechtsprechung, wonach Verfügungen respektive Einspracheentscheide , welche einen Vergleich bestätigen, nur zurückhaltend und unter Berücksichtigung des Vergleichscharakters in Wiedererwägung ( Art. 52 Abs. 2 ATSG) gezogen werden dürfen (vgl. BGE 138 V 147 mit weiteren Hinweisen), kann nicht auf die Revision übertragen werden (Bundesgerichtsurteil 8C_581/2017 vom 2 5. April 2018 E. 5).

Wie sich aus dem Vergleich ergibt, gingen die Parteien von einer vollen Erwerbs unfähigkeit aus. Diese führten sie schwergewichtig auf die neuropsych ologi schen Beeinträchtigungen zurück. Auf dieser Basis erfolgte die Rentenzusprache . Es stellt sich im vorliegenden Zusammenhang somit die Frage, ob in Bezug auf die neuropsychologischen Beeinträchtigungen eine relevante Verbesserung eingetre ten ist. 4.3 4.3.1

Im Einspracheentscheid vom 6. September 2012 respe ktive im dem zugrunde lie genden Vergleich wird auf den Eingliederungsversuch in England Bezug genom men und dazu festgehalten, dass dieser massgeblich aufgrund der neuropsych o log ischen Beeinträchtigungen gescheitert sei ( Urk. 12/486-487, 12/489 ) .

4.3.2

Vor seinem Umzug nach England war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Y.___ im Rahmen eines Aufenthalts vom 8. Juni bis 2 2. Juli 2005 eingehend neuropsychologisch abgeklärt worden. Im Bericht vom 1 9. August 2005 wurden leichte bis mittelschwere Störungen festgehalten. Der Schwerpunkt der Beein trächtigung liege im Bereich der Aufmerksamkeit (vor allem der Daueraufmerk samkeit) sowie der exekutiven Funktionen (Umstellfähigkeit und Handlungspla nungen bei komplexen Aufgaben). Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass nicht die neuropsychologischen Störungen, sondern die psychischen Probleme im Vordergrund stünden ( Urk. 12/292, 12/292.1). 4.3.3

Im Bericht des Rehabilitation Service Z.___ vom 2 6. März 2007

über die

- soweit aktenkundig einzige - neuropsychologische Abklärung in Eng land

wurde davon ausgegangen, dass das kognitive Funktionsniveau als Folge des Unfalls signifikant abgenommen habe, was auf die Faktoren Aufmerksamkeit und Verarbeitungsgeschwindigkeit zurückgefüh rt wurde. Jedoch lagen die Testr e sultate (gemäss WAIS III-Test) noch im Normbereich, weshalb vermutet wurde, dass das prämorbide Niveau überdurchschnittlich gewesen sei. Des Weiteren wur den (anhand weiterer Untersuchungen) leichtere Defizite im Bereich der Aufmerk samkeit (Aufmerksamkeitswechsel, geteilte Aufmerksamkeit) und der Exekutiv funktionen festgestellt. Keine Auffälligkeiten zeigten sich hinsichtlich dem ver balen und visuellen Gedächtnis ( Urk. 7/20 = Urk. 12/586.12 [v.a. E. 4 u. 5], vgl. auch Urk. 7/15 S. 3). 4.3.4

Die Berichte, die sich zum Wiedereingliederungsversuc h in England äussern, wur den von de m damals den Beschwerdeführer betreuenden Sozialarbeiter verfasst. Darin wird jeweils auf

die neurologischen Defizite des Beschwerdeführers, dessen Müdig keit und Kraftlosigkeit hingewiesen . Die kognitiven Defizite wirkten sich insbesondere auf das Gedächtnis, die Informationsverarbeitung, die Konzentra tion, die Organisation und die Motivation aus. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, sich länger zu konzentrieren. Ohne die nötigen Pausen werde er schnell müde und sei dann unfähig, die in Frage stehende Tätigkeit weiter auszuführen ( Urk. 12/465.3) . E ine Wiedereingliederung sei nicht möglich ( Urk. 12/401 .2 , 12/402.1, 12/465.1-3 , vgl. auch Urk. 12/401.1 , 12/403

sowie Urk. 12/482 S. 9 Ziff. 27). 4.4

Im

Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 1 4. Dezember 2012 , welcher die Militär versicherung zur Einleitung des Revisionsverfahrens veranlasste,

wurde eine un spezifische, minimale bis leichte neuropsychologische Störung, vermutlich haupt sächlich psychisch bedingt, diagnostiziert. Dazu wurde ausgeführt, der Beschwer deführer habe im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung in eher ge ringfügigem Ausmass auffällige Resultate im Bereich der Alertness in Form einer diskreten Verlangsamung, der selektiven Aufmerksamkeit bei hoher Reizdi chte, der figuralen Fluenz und der visuokonstruktiven Fähigkeit gezeigt. D ie unter durchschnittlichen Resultate bei den letzten drei genannten Funktionen seien Zei chen einer raschen, aber etwas ungenauen und fehleranfälligen Vorgehensweise. Alle übrigen überprüften Funktionen hätten sich als intakt präsentiert. In Teilas pekten seien sogar überdurchschnittliche Leistungen erbracht worden. Im Ver gleich zu den neuropsychologischen Voruntersuchungen stelle das aktuelle kog nitive Leistungsprofil allenfalls eine leichte Besserung der Symptomatik dar ( Urk. 12/498 S. 7). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich aus neuropsycho logischer Sicht vor dem Hintergrund einer minimalen bis leichten neuropsycho logischen Störung keine relevanten Einschränkungen der beruflichen Funktions fähigkeit ergäben . Höchstens unter starker Belastung und in Berufen mit sehr hohen kognitiven Anforderungen könnten geringere Leistungseinschränkungen auftreten. Der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv jedoch sehr stark beeinträch tigt. Dafür verantwortlich seien aber nicht die diskreten neuropsychologischen Defizite, sondern vielmehr die ihnen zugrundeliegenden, mit sehr hoher Wahr scheinlichkeit nicht organisch bedingten psychischen Störungen. Die Arbeitsfä higkeit müsse demzufolge vielmehr aus psychiatrischer S icht beurteilt werden ( Urk. 12/498 S. 8). 5. 5.1

Der Verwaltung steht es offen , jederzeit von A mtes wegen eine Rentenrevision einzuleiten (vgl. E. 2.1 hiervor). Di es gilt vorliegend auch für die Militärversiche rung.

Daran ändert nichts, dass die (ursprüngliche)

Rentenzusprache gestützt auf einen Vergleich erfolgt war. Dieser Umstand steht einer Rentenrevision nicht ent gegen (E. 4.2 hiervor). Vo r diesem Hintergrund ist auch das Argument d es Be schwerdeführers , zwölf Jahre nach einem Schädelhirntrauma sei eine Änderung des Z ustands nicht zu erwarten ( Urk. 1 S. 22), unerheblich. Ebensowenig schliesst der Umstand, dass die R evision schon bald nach der Rentenzusprache vom 6. Sep tember 2012 in die Wege gele itet wurde, das Vorhandensein eines Revisionsgrun des nicht von vornherein aus (vgl. Urk. 1 S. 18). Dies umso weniger, als die Ren tenzusprache auf der Grundlage von Beri cht en aus dem Jahr 2007 ergangen war. 5.2

Zu prüfen ist als nächstes , ob der Beschwerdeführer durch sei ne kategorische Weigerung an d er in Aussicht genommenen Begutachtung mitzuwirken, in schuldhafter Weise seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt hat . 5.3

Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Bei komplexen Fällen ist in der Regel eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fachärzte an gezeigt (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.3). Obwohl die üblichen Untersuchungen einer MEDAS generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG gelten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156), kann die betroffene Person zur Teilnahme an der medizi nischen Begutachtung nicht gezwungen werden (vgl. Pra 2009 Nr. 59 S. 382, 6B_937/2008 E. 2.3). Begründet diese die Verweigerung der persönlichen Mitwir kung an der Abklärungsmassnahme einzig damit, sie sei rechtlich nicht dazu ver pflichtet, vermag diese Auffassung für sich allein die Verletzung der Mitwir kungspflicht grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55, I 42/06 E. 4.1 und 4.7; Bundesgerichtsu rteil 9C_359/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4.5), ansonsten die Sanktionierung eines solchen Verhaltens kaum möglich wäre. Wei gert sich die versicherte Person in diesem Sinne, an der Begutachtung teilzuneh men, trägt sie letztlich die Konsequenzen der Untersuchungsverweigerung (vgl. E. 2.2 hiervor; BGE 139 V 585 E. 3.4, Bundesgerichtsurteil 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.2). 5.4

Was die bestrittene No twendigkeit und Zumutbarkeit d er Begutachtung anbe langt , i st zunächst auf das Urteil MV.16.00001 vom 3 1. Januar 2017 zu verwei sen. Darin wurde d ie Zulässigkeit einer B egutachtung an sich bejaht ( Urk. 12/591 ). Es besteht keine Veranlassung , darauf zurückzukommen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht , die Militärversicherung wolle einen recht lich unerheblichen Sachverhalt abklären lassen, und dabei den Fragenkatalo g moniert, der auf eine Erstbegutachtung statt auf einen Revisionsfall zugeschnit ten sei ( Urk. 1 S. 17) , ist er darauf hinzuweisen, dass ihm die Möglichkeit zu m S tellen von Zusatzfragen eing eräumt wurde ( Urk. 12/50 8, 12/531.1 ) . In diesem Rahmen hätte er ohne Weiteres korrigierend eingreifen können , was er unterliess (vgl. auch Urk. 12/533). Auch im nach dem Urteil MV.2016.00001 vom 3 1. Ja nuar 2017 durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren liess er sich dazu nicht konkret verlauten (vgl. Urk. 12/597).

Abgesehen davon wäre ein allfälliger, nicht korrigierter Mangel resultierend aus dem Fragenkatalog bei der Würdigung des Gutachtens zu berücksichtigen (BGE 133 V 446 E. 7.6, vgl. ferner BGE 141 V 330). Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer seine verweigerte Mitwirkung an der Begutachtung nicht mit dem Hinweis auf den Fragenkatalog zu entschuldi gen.

Der Beschwerdeführer bemerkt richtig, dass die Militärversicherung vor der Ren tenzusprache auf eine Begutachtung verzichtet hatte. Stattdessen schloss sie mit ihm einen Vergleich . Daraus ver mag er in Hinblick auf die in Frage stehende Begutachtung nichts abzuleiten . Denn damit verzichtete sie nicht auf künftige Revisionsverfahren respektive Begutachtungen, was er zu verkennen scheint ( Urk. 1 S. 11 u. 26). Er selber ist inzwischen in Indonesien wohnhaft. Dass er für die Begutachtung in die Schweiz reisen muss, macht diese nicht unzumutbar. So lches macht er denn auch nicht geltend. Da der Verwaltung bei der Wahl der Abklärung ein weiter Er messensspielraum zusteht (E. 5.3 hiervor; Bundesgerichts urteil 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 4.1) , ist nicht zu beanstanden, dass die Militärversicherung nicht bloss auf eine neuropsychologische, sondern auf eine umfassende, interdiszipli näre Abklärung besteht. Dies entspricht überdies der im Bericht der Rehakli nik Y.___ vom 1 4. Dezember 2 012 ausgesprochenen Emp fehlung ( Urk. 12/4 98). S elbst der Beschwerdeführer geht davon aus, dass eine neuropsychologische Untersuchung alleine nicht hinreichend aussagekräftig ist ( Urk. 1 S. 13).

Im Übrigen ist unbestritten, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren

- nach der erfolgten Rückweisung mit Urteil vom 3 1. Januar 2017 - korrekt durchgeführt wurde. Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführe r einer ihm im Sinne von Art. 43

Abs. 2 ATSG zu mutbaren Begutachtung nicht unterzogen hat. 6. 6.1

Nachdem der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nach Art. 43 ATSG schuldhaft verletzt hat, obliegt ihm die Beweislast dafür, dass sich entscheidwe sentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (E. 2.2 hiervor). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass (weiterhin) eine rentenbegründende Einschränkung der Ar beitsfähigkeit vorliegt (Bundesgerichtsurteile 9C_94/2018 vom 4. März 2019 E. 5, 8C_789/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 8). 6.2

Diesen Nachweis vermag der Beschwerdeführer nicht zu erbringen. Der Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 1 4. Dezember 2012 mag als Ausgangspunkt für die Einleitung eines Rentenrevisionsverfahren dienen, als Basis für die abschliessende Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand revisionsrelevant verän dert hat, ist er nicht hinreichend (vgl. dazu bereits Urteil MV.2016.00 0 01 vom 3 1. Januar 2017 E. 4.1, Urk. 12/591) . Allerdings sind diesem Anhaltspunkte für eine Verbesserung zu entnehmen. Indem der Beschwerdeführer seiner Mitwir kungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkam, vereitelte er eine zuver lässige Abklärung des Sachverhalts. Die Militärversicherung durfte folglich ge stützt auf die vorhandenen Akten verfügen und in beweisrechtlicher Hinsicht da von ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet .

Der medizinische Sachverhalt respektive der Ge sundheitszustand des Beschwer de führers lässt sich im Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung des Rentenan spruchs – wie erwähnt – nicht schlüssig beurteilen. Dementsprechend ist eine im genannten Zeitpunkt nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschrän kung der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachge wiesen.

Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigk eit der Sanktion (Entscheid auf grund der Akten) ist darauf hinzuweisen, dass sich diese nur auf die Zeitspanne der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der festgeleg ten Gutachterstelle be zieht. Dem Beschwerdeführer steht es folglich frei, sich im Rahmen ei nes Neuan meldeverfahrens doch noch einer Be gut achtung zu unterziehen ( Bundesgerichts urteil e 8C_431/2015 vom 2 2. September 2015 E. 5.3, 8C_733/2010 vom 1 0. De zember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen).

Indes ist zu bemerken, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf einer Sa chverhaltsabklärung beruhte , die in einem erhebli chen Masse unvollständig war . Auf eine neurologische Begutachtung zum Aus schluss einer organischen Läsion wurde trotz ärztlicher Empfehlung verzichtet ( Urk. 7/ 11- 12, 7/1 6, vgl. ferner Urk. 12/498 ). Eine

Kausalitätsprüfung in Bezug auf die psychischen Beschwerden wurde nicht vorgenommen , zumindest ist eine solche nicht aktenkundig . Gleichzeitig lässt sich die im Vergleich respektive im Einspracheentscheid vom 6. September 2012 angenommene Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht gestü tzt auf den Bericht des Reha bilitation Service Z.___

vom 2 6. März 2007 nicht nachvollziehen. Die weiteren Berichte aus England, auf welche sich die Parteien stützten, wurden von Sozial arbeitern verfasst. Ihnen kann, soweit sie sich zur Arbeitsfähigkeit äussern, keine Beweiskraft zuerkannt werden.

Vor diesem Hintergrund stünde im Falle eines hinreichend abgeklärten Sachverhalts auch eine Wiederwägung durchaus im Raum , obschon bei einem

abgeschlossenen Vergleich der Schutz des V ertrauens in den Bestand stärker ausfällt als bei einer Verfügung (BGE 140 V 77 E. 3.1, 138 V 147 E. 2.4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_466/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2.2).

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

D as

Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (23 Absätze)

E. 0001 erhobene Beschwerde ( Urk. 12/519) wies das hiesige Ge richt mit Urteil vom 4. April 2014 ( Urk. 12 /526) ab.

E. 1.1 Der 1976 geborene X.___ erlitt am 2 8. September 2000 während des Militärdienstes bei einem Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 12/5 f., 12/8). Die Militärversicherung erbrachte im Zusammenhang mit dem Unfall vorübergehend e Leistungen und sprach dem Ver sicherten mit Einsprache entscheid vom 6. S eptember 2012 eine auf einem In validitätsgrad von 70 % be ruhende Rente zu . Hinsichtlich der Beurteilung des Anspruchs auf ei ne Integri tätsentschädigung be fand sie weitere medizinische Abklärungen für notwen dig ( Urk. 12/489 ).

E. 1.2 Am 2 9. November 2012 liess die Militärversich erung den Versicherten in der Rehaklinik Y.___ neuropsychologisch un tersuchen (vgl. Beric ht vom 1 4. De zember 2012, Urk. 12 /498 [= Urk. 7/15] ) . Daraufhin teilte sie ihm mit Schreiben vom 2 3. Oktober 20 13 ( Urk. 12/50

8) mit, dass zur Abklärung des Sachver halts eine interdiszipl inäre Begutachtung mit den Fach richtungen Neur ologie (Schwer gewicht und Federfüh rung), Neuropsych ologie und Psychiatrie erforderlich sei. Nach dem der Versicherte die Notwendigkeit der Beg utachtung an sich sowie die Eignung der vorgeschlage nen Expert en für die Abklärung mit Schreiben vom 6. November 2013 ( Urk. 12 /510) in Frage gestellt und – sofern überh aupt erfor derlich – um eine Untersu chung durch die Ä rzte der Rehaklinik Y.___ er sucht hatte, hielt die Militärversicherung mit Zwischenverfügung vom 2 5. November 2013 ( Urk. 12 /512) an der Begutachtu ng durch die von ihr vorgeschla genen Ärzte fest. Die vom Versicherten am 3. Februar 2014 hiegegen im Prozess Nr. MV.2014.0

E. 1.3 Da der Versicherte den Einladungen zu der von der Militärvers iche rung in der Folge in Auftrag gegebenen Begutachtung keine Fo lge geleistet hatte (vgl. Urk. 12 /531 ff.), räumte ihm die Militär versicherung – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht – mit Schreib en vom 2 8. November 2014 Frist bis 3 1. Dezem ber 2014 ein, um sich schriftlich zur Teilnahme an der vorgesehenen Begutach tung bereit zu erklären, ansonsten sie gestützt auf die Akten über seinen An spr uch auf eine Integritätsschaden re nte befinden werde ( Urk. 12/536) .

Gleichentags teilte sie ihm mit Zwischenverfügu ng mit, dass s ie – in Hinblick auf die Vermei dung einer uneinbringlichen Rückforderung – die möglicherweise bis anhin zu Unrecht erbrachte Invalidenrente vorsor glich per 3 1. Dezember 2014 ein stelle und einer allfälligen Beschwerde gege n diesen Entscheid die aufschie bende Wirkung entziehe

( Urk. 12/537) . Hiegegen erhob der Versicherte, nachdem er der Milit ärversicherung telefonisch hatte mitteilen lassen, dass er sich der für die Klärung seines Gesundheitszustandes erforderlichen Begutachtung nicht un terziehen werde ( Urk. 12 /540), am 2 3. Januar 2015 Beschw erde an das hiesige Gericht ( Urk. 12 /550). Das entsprechende Verfahren (Prozess Nr. MV.2015.0001) wurde mit Verfügung vom 1 0. März 2015 als gegenstandslos abgeschrieben , nachdem die Militärversicherung am 2 8. Januar 2015 – in Bestätigung ihres Vor besc heids vom 9. Januar 2015 ( Urk. 12 /541) – die Einstellung der Invalidenrente per 3 1. Dez ember 2014 verfügt hatte ( Urk. 12 /548) und auf das Gesuch um Aus richtung einer Integritätsschadenren te nicht eingetreten war ( Urk. 12 /547) . Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_2 90/2015 vom 6. Juli 2015 auf die vom Versi cherten g e gen den Abschreibungsbeschluss erhobene Beschwerde nicht ein

( Urk. 12/574) .

E. 1.4 Mit Entscheid vom

4. Februar 2016 wies die Militärversicherung die vom Versi che rten zwischenzeitlich gegen die Verfügung vom 2 8. Januar 2015 betr effend Renteneinstellung ( Urk. 12/548) erhobene Einsprache ab ( Urk. 12 /561, 12/ 584 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 12/586) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Januar 2017 (Prozess Nr. MV.2016.00001) insofern gut, als es die Sache zur korrekten Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahren s an die Militärversicherung zurückwies ( Urk. 12/591). Das Bundesgericht trat auf die ge gen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Entscheid

8C _224/2017 vom 2 4. März 2017 nicht ein ( Urk. 12/593 ). In der Folge forderte die Militärversicherung den Versicherten am 6. April 2017 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, Terminvorschläge für die interdisziplinäre Begutachtung einzureichen, ansonsten gestützt auf die Akten über den Anspruch auf eine Invalidenrente befunden werde ( Urk. 12/596). Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 antwortete der Versicherte, dass er sich keiner Begutachtung unterziehen werde. Für eine entsprechende Verpflich tung bestehe keine Rechtsgrundlage ( Urk. 12/597). Daraufhin stellte die Militär versicherung mit Verfügung vom 1 1. Mai 2015 die 70%ige Invalidenrente per 3 1. De zember 2014 ein ( Urk. 12/598). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. März 2018 fest ( Urk.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. April 2018 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu ver pflichten, ihm die Rente rückwirkend ab Ende Dezember 2014 wieder auszurich ten ( Urk. 1/1 S. 2). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11 S. 2). In der Folge liessen sich die Parteien im Rahmen des Replikrechts mit Eingaben vom 9. Juli 201 8,

E. 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts

( ATSG ) wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheb lich ändert.

Ein entsprechendes Revisionsverfahren kann von der Versicherung jederzeit von Amt es wegen eingeleitet werden (Bundesgerichtsurteil 8C_481/ 20 13 vom 7. November 2013 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 139 V 585).

E. 2.2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte er teilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs leistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 ATSG ) . Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Ab klärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. So weit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Pe rsonen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs.

E. 3 .2

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, der Einspracheentscheid vom 6. September 2017 habe auf einem Vergleich basiert ( Urk. 1 S. 8 ff.) . Eine Revision würde eine nachträgliche erhebliche Veränderung des Sachverhalts be dingen. Eine solche sei nicht gegeben. Abgesehen davon komme dem Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 2 9. November 2012 kein Beweiswert zu. Er könne mit hin von vornherein keine Grundlage für eine Rentenrevi sion bi lden ( Urk. 1 S. 12 ff., 18 ff.) . Mit ihrem Vorgehen stelle die Militärversicherung den abgeschlossenen Vergleich in Frage, indem sie ihre eigenen Verpflichtungen aufheben wolle, ihn , den Beschwerdeführer, aber auf seinem Teilverzicht behaften wolle ( Urk. 1 S. 19) . Auch sei er nicht zur Mitwirkung an der Begutachtung verpflichtet, denn die von der Militärversicherung initiierte Abklärung im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens orientiere sich nicht am rechtserheblichen Sachverhalt ( Urk. 1 S. 3, 17, 21 ff.).

E. 4 .1

Die mit Einspracheentscheid vom 6. September 2012 zugesprochene Invaliden rente basierte auf einem zwischen den Parteien geschlos senen Vergleich ( Urk. 12/486-487 ). Dieser bildete integraler Bestandteil des Einspracheentscheids und lautete folgendermassen ( Urk. 12/ 489 S. 3 f.) :

Haftung

Für das psychische Krankheitsbild von X.___ besteht keine Haftung der MV.

Behandlung

Die Behandlungskosten, welche über das staatliche Gesundheitssystem NHS hinausgehen (bspw. Physiotherapie), trägt X.___ .

Lebenspraktische Begleitung / Betreuung

X.___ ist offenbar seit mehreren Jahren verheiratet. In erster Linie ist des halb die Unterstützung durch den Ehepartner angezeigt. Ein allfälliger, über das Mass der zumutbaren alltäglichen gegenseitigen Hilfeleistung hinausgehender und vom NHS nicht übernommener Mehraufwand müsste ausgewiesen werden.

Eingliederung

Im November 2006 leistete die MV Kostengutsprache für einen Versuch zur sozialen und beruflichen Eingliederung von X.___ in England. Gestützt auf die Berichte der X.___ in dieser Zeit betreuenden Personen ist davon auszug e hen, dass weitere Eingliederungsmassnahmen kaum Aussicht auf Erfolg haben.

Invalidenrente

Der Wiedereingliederungsversuch in England scheiterte massgeblich an den neuro -psy chologischen Beeinträchtigungen von X.___ , für welche die MV haftet. Nach der medizinischen Aktenlage sind sie schwergewichtig auch für die volle Erwerbs unfähigkeit verantwortlich. Ausgehend von einem Jahresverdienst von 146'206 Franken beteiligt sich deshalb die MV mit 70 % an der Gesamtinvalidität. Für die Berechnung der Invalidenrente ergeben sich somit folgende Rentenelemente:

Haftung

100 %

Leistungssatz

80 %

Invalidität

70 %

Rentenbeginn

ab 1.1.2010 auf unbestimmte Zeit, unter Verrechnung der bereits

erbrachten Rentenleistungen

Jahresverdienst

Fr. 141'672.00 (2010)

Fr. 146'206.00 (ab 2011)

Jahresrente

Fr. 79'336.20 (2010)

Fr. 81'875.35 (ab 2011)

Monatsrente

Fr. 6'611.35 (2010)

Fr. 6'822.95 (ab 2011)

Integritätsschadenrente

Der Integritätsschaden bemisst sich nach dem Ausm ass der Beeinträchtigungen von X.___ in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung. Eine medizinische Untersuchung durch einen MV-Arzt ist deshalb für die Beurteilung unum gänglich. Mit X.___ wäre ein geeigneter Termin zu vereinbaren.

E. 4.2 Praxisgemäss sind

rentenzusprechende Verfügungen, welche auf einem Vergleich beruhen, ohne Weiteres in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar . Die Rechtsprechung, wonach Verfügungen respektive Einspracheentscheide , welche einen Vergleich bestätigen, nur zurückhaltend und unter Berücksichtigung des Vergleichscharakters in Wiedererwägung ( Art. 52 Abs. 2 ATSG) gezogen werden dürfen (vgl. BGE 138 V 147 mit weiteren Hinweisen), kann nicht auf die Revision übertragen werden (Bundesgerichtsurteil 8C_581/2017 vom 2 5. April 2018 E. 5).

Wie sich aus dem Vergleich ergibt, gingen die Parteien von einer vollen Erwerbs unfähigkeit aus. Diese führten sie schwergewichtig auf die neuropsych ologi schen Beeinträchtigungen zurück. Auf dieser Basis erfolgte die Rentenzusprache . Es stellt sich im vorliegenden Zusammenhang somit die Frage, ob in Bezug auf die neuropsychologischen Beeinträchtigungen eine relevante Verbesserung eingetre ten ist.

E. 4.3.1 Im Einspracheentscheid vom 6. September 2012 respe ktive im dem zugrunde lie genden Vergleich wird auf den Eingliederungsversuch in England Bezug genom men und dazu festgehalten, dass dieser massgeblich aufgrund der neuropsych o log ischen Beeinträchtigungen gescheitert sei ( Urk. 12/486-487, 12/489 ) .

E. 4.3.2 Vor seinem Umzug nach England war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Y.___ im Rahmen eines Aufenthalts vom 8. Juni bis 2 2. Juli 2005 eingehend neuropsychologisch abgeklärt worden. Im Bericht vom 1 9. August 2005 wurden leichte bis mittelschwere Störungen festgehalten. Der Schwerpunkt der Beein trächtigung liege im Bereich der Aufmerksamkeit (vor allem der Daueraufmerk samkeit) sowie der exekutiven Funktionen (Umstellfähigkeit und Handlungspla nungen bei komplexen Aufgaben). Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass nicht die neuropsychologischen Störungen, sondern die psychischen Probleme im Vordergrund stünden ( Urk. 12/292, 12/292.1).

E. 4.3.3 Im Bericht des Rehabilitation Service Z.___ vom 2 6. März 2007

über die

- soweit aktenkundig einzige - neuropsychologische Abklärung in Eng land

wurde davon ausgegangen, dass das kognitive Funktionsniveau als Folge des Unfalls signifikant abgenommen habe, was auf die Faktoren Aufmerksamkeit und Verarbeitungsgeschwindigkeit zurückgefüh rt wurde. Jedoch lagen die Testr e sultate (gemäss WAIS III-Test) noch im Normbereich, weshalb vermutet wurde, dass das prämorbide Niveau überdurchschnittlich gewesen sei. Des Weiteren wur den (anhand weiterer Untersuchungen) leichtere Defizite im Bereich der Aufmerk samkeit (Aufmerksamkeitswechsel, geteilte Aufmerksamkeit) und der Exekutiv funktionen festgestellt. Keine Auffälligkeiten zeigten sich hinsichtlich dem ver balen und visuellen Gedächtnis ( Urk. 7/20 = Urk. 12/586.12 [v.a. E. 4 u. 5], vgl. auch Urk. 7/15 S. 3).

E. 4.3.4 Die Berichte, die sich zum Wiedereingliederungsversuc h in England äussern, wur den von de m damals den Beschwerdeführer betreuenden Sozialarbeiter verfasst. Darin wird jeweils auf

die neurologischen Defizite des Beschwerdeführers, dessen Müdig keit und Kraftlosigkeit hingewiesen . Die kognitiven Defizite wirkten sich insbesondere auf das Gedächtnis, die Informationsverarbeitung, die Konzentra tion, die Organisation und die Motivation aus. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, sich länger zu konzentrieren. Ohne die nötigen Pausen werde er schnell müde und sei dann unfähig, die in Frage stehende Tätigkeit weiter auszuführen ( Urk. 12/465.3) . E ine Wiedereingliederung sei nicht möglich ( Urk. 12/401 .2 , 12/402.1, 12/465.1-3 , vgl. auch Urk. 12/401.1 , 12/403

sowie Urk. 12/482 S. 9 Ziff. 27).

E. 4.4 Im

Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 1 4. Dezember 2012 , welcher die Militär versicherung zur Einleitung des Revisionsverfahrens veranlasste,

wurde eine un spezifische, minimale bis leichte neuropsychologische Störung, vermutlich haupt sächlich psychisch bedingt, diagnostiziert. Dazu wurde ausgeführt, der Beschwer deführer habe im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung in eher ge ringfügigem Ausmass auffällige Resultate im Bereich der Alertness in Form einer diskreten Verlangsamung, der selektiven Aufmerksamkeit bei hoher Reizdi chte, der figuralen Fluenz und der visuokonstruktiven Fähigkeit gezeigt. D ie unter durchschnittlichen Resultate bei den letzten drei genannten Funktionen seien Zei chen einer raschen, aber etwas ungenauen und fehleranfälligen Vorgehensweise. Alle übrigen überprüften Funktionen hätten sich als intakt präsentiert. In Teilas pekten seien sogar überdurchschnittliche Leistungen erbracht worden. Im Ver gleich zu den neuropsychologischen Voruntersuchungen stelle das aktuelle kog nitive Leistungsprofil allenfalls eine leichte Besserung der Symptomatik dar ( Urk. 12/498 S. 7). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich aus neuropsycho logischer Sicht vor dem Hintergrund einer minimalen bis leichten neuropsycho logischen Störung keine relevanten Einschränkungen der beruflichen Funktions fähigkeit ergäben . Höchstens unter starker Belastung und in Berufen mit sehr hohen kognitiven Anforderungen könnten geringere Leistungseinschränkungen auftreten. Der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv jedoch sehr stark beeinträch tigt. Dafür verantwortlich seien aber nicht die diskreten neuropsychologischen Defizite, sondern vielmehr die ihnen zugrundeliegenden, mit sehr hoher Wahr scheinlichkeit nicht organisch bedingten psychischen Störungen. Die Arbeitsfä higkeit müsse demzufolge vielmehr aus psychiatrischer S icht beurteilt werden ( Urk. 12/498 S. 8).

E. 5.1 Der Verwaltung steht es offen , jederzeit von A mtes wegen eine Rentenrevision einzuleiten (vgl. E. 2.1 hiervor). Di es gilt vorliegend auch für die Militärversiche rung.

Daran ändert nichts, dass die (ursprüngliche)

Rentenzusprache gestützt auf einen Vergleich erfolgt war. Dieser Umstand steht einer Rentenrevision nicht ent gegen (E. 4.2 hiervor). Vo r diesem Hintergrund ist auch das Argument d es Be schwerdeführers , zwölf Jahre nach einem Schädelhirntrauma sei eine Änderung des Z ustands nicht zu erwarten ( Urk. 1 S. 22), unerheblich. Ebensowenig schliesst der Umstand, dass die R evision schon bald nach der Rentenzusprache vom 6. Sep tember 2012 in die Wege gele itet wurde, das Vorhandensein eines Revisionsgrun des nicht von vornherein aus (vgl. Urk. 1 S. 18). Dies umso weniger, als die Ren tenzusprache auf der Grundlage von Beri cht en aus dem Jahr 2007 ergangen war.

E. 5.2 Zu prüfen ist als nächstes , ob der Beschwerdeführer durch sei ne kategorische Weigerung an d er in Aussicht genommenen Begutachtung mitzuwirken, in schuldhafter Weise seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt hat .

E. 5.3 Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Bei komplexen Fällen ist in der Regel eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fachärzte an gezeigt (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.3). Obwohl die üblichen Untersuchungen einer MEDAS generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG gelten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156), kann die betroffene Person zur Teilnahme an der medizi nischen Begutachtung nicht gezwungen werden (vgl. Pra 2009 Nr. 59 S. 382, 6B_937/2008 E. 2.3). Begründet diese die Verweigerung der persönlichen Mitwir kung an der Abklärungsmassnahme einzig damit, sie sei rechtlich nicht dazu ver pflichtet, vermag diese Auffassung für sich allein die Verletzung der Mitwir kungspflicht grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55, I 42/06 E. 4.1 und 4.7; Bundesgerichtsu rteil 9C_359/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4.5), ansonsten die Sanktionierung eines solchen Verhaltens kaum möglich wäre. Wei gert sich die versicherte Person in diesem Sinne, an der Begutachtung teilzuneh men, trägt sie letztlich die Konsequenzen der Untersuchungsverweigerung (vgl. E. 2.2 hiervor; BGE 139 V 585 E. 3.4, Bundesgerichtsurteil 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.2).

E. 5.4 Was die bestrittene No twendigkeit und Zumutbarkeit d er Begutachtung anbe langt , i st zunächst auf das Urteil MV.16.00001 vom 3 1. Januar 2017 zu verwei sen. Darin wurde d ie Zulässigkeit einer B egutachtung an sich bejaht ( Urk. 12/591 ). Es besteht keine Veranlassung , darauf zurückzukommen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht , die Militärversicherung wolle einen recht lich unerheblichen Sachverhalt abklären lassen, und dabei den Fragenkatalo g moniert, der auf eine Erstbegutachtung statt auf einen Revisionsfall zugeschnit ten sei ( Urk. 1 S. 17) , ist er darauf hinzuweisen, dass ihm die Möglichkeit zu m S tellen von Zusatzfragen eing eräumt wurde ( Urk. 12/50 8, 12/531.1 ) . In diesem Rahmen hätte er ohne Weiteres korrigierend eingreifen können , was er unterliess (vgl. auch Urk. 12/533). Auch im nach dem Urteil MV.2016.00001 vom 3 1. Ja nuar 2017 durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren liess er sich dazu nicht konkret verlauten (vgl. Urk. 12/597).

Abgesehen davon wäre ein allfälliger, nicht korrigierter Mangel resultierend aus dem Fragenkatalog bei der Würdigung des Gutachtens zu berücksichtigen (BGE 133 V 446 E. 7.6, vgl. ferner BGE 141 V 330). Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer seine verweigerte Mitwirkung an der Begutachtung nicht mit dem Hinweis auf den Fragenkatalog zu entschuldi gen.

Der Beschwerdeführer bemerkt richtig, dass die Militärversicherung vor der Ren tenzusprache auf eine Begutachtung verzichtet hatte. Stattdessen schloss sie mit ihm einen Vergleich . Daraus ver mag er in Hinblick auf die in Frage stehende Begutachtung nichts abzuleiten . Denn damit verzichtete sie nicht auf künftige Revisionsverfahren respektive Begutachtungen, was er zu verkennen scheint ( Urk. 1 S. 11 u. 26). Er selber ist inzwischen in Indonesien wohnhaft. Dass er für die Begutachtung in die Schweiz reisen muss, macht diese nicht unzumutbar. So lches macht er denn auch nicht geltend. Da der Verwaltung bei der Wahl der Abklärung ein weiter Er messensspielraum zusteht (E. 5.3 hiervor; Bundesgerichts urteil 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 4.1) , ist nicht zu beanstanden, dass die Militärversicherung nicht bloss auf eine neuropsychologische, sondern auf eine umfassende, interdiszipli näre Abklärung besteht. Dies entspricht überdies der im Bericht der Rehakli nik Y.___ vom 1 4. Dezember 2 012 ausgesprochenen Emp fehlung ( Urk. 12/4 98). S elbst der Beschwerdeführer geht davon aus, dass eine neuropsychologische Untersuchung alleine nicht hinreichend aussagekräftig ist ( Urk. 1 S. 13).

Im Übrigen ist unbestritten, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren

- nach der erfolgten Rückweisung mit Urteil vom 3 1. Januar 2017 - korrekt durchgeführt wurde. Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführe r einer ihm im Sinne von Art. 43

Abs. 2 ATSG zu mutbaren Begutachtung nicht unterzogen hat.

E. 6.1 Nachdem der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nach Art. 43 ATSG schuldhaft verletzt hat, obliegt ihm die Beweislast dafür, dass sich entscheidwe sentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (E. 2.2 hiervor). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass (weiterhin) eine rentenbegründende Einschränkung der Ar beitsfähigkeit vorliegt (Bundesgerichtsurteile 9C_94/2018 vom 4. März 2019 E. 5, 8C_789/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 8).

E. 6.2 Diesen Nachweis vermag der Beschwerdeführer nicht zu erbringen. Der Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 1 4. Dezember 2012 mag als Ausgangspunkt für die Einleitung eines Rentenrevisionsverfahren dienen, als Basis für die abschliessende Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand revisionsrelevant verän dert hat, ist er nicht hinreichend (vgl. dazu bereits Urteil MV.2016.00 0 01 vom 3 1. Januar 2017 E. 4.1, Urk. 12/591) . Allerdings sind diesem Anhaltspunkte für eine Verbesserung zu entnehmen. Indem der Beschwerdeführer seiner Mitwir kungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkam, vereitelte er eine zuver lässige Abklärung des Sachverhalts. Die Militärversicherung durfte folglich ge stützt auf die vorhandenen Akten verfügen und in beweisrechtlicher Hinsicht da von ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet .

Der medizinische Sachverhalt respektive der Ge sundheitszustand des Beschwer de führers lässt sich im Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung des Rentenan spruchs – wie erwähnt – nicht schlüssig beurteilen. Dementsprechend ist eine im genannten Zeitpunkt nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschrän kung der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachge wiesen.

Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigk eit der Sanktion (Entscheid auf grund der Akten) ist darauf hinzuweisen, dass sich diese nur auf die Zeitspanne der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der festgeleg ten Gutachterstelle be zieht. Dem Beschwerdeführer steht es folglich frei, sich im Rahmen ei nes Neuan meldeverfahrens doch noch einer Be gut achtung zu unterziehen ( Bundesgerichts urteil e 8C_431/2015 vom 2 2. September 2015 E. 5.3, 8C_733/2010 vom 1 0. De zember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen).

Indes ist zu bemerken, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf einer Sa chverhaltsabklärung beruhte , die in einem erhebli chen Masse unvollständig war . Auf eine neurologische Begutachtung zum Aus schluss einer organischen Läsion wurde trotz ärztlicher Empfehlung verzichtet ( Urk. 7/

E. 11 12, 7/1 6, vgl. ferner Urk. 12/498 ). Eine

Kausalitätsprüfung in Bezug auf die psychischen Beschwerden wurde nicht vorgenommen , zumindest ist eine solche nicht aktenkundig . Gleichzeitig lässt sich die im Vergleich respektive im Einspracheentscheid vom 6. September 2012 angenommene Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht gestü tzt auf den Bericht des Reha bilitation Service Z.___

vom 2 6. März 2007 nicht nachvollziehen. Die weiteren Berichte aus England, auf welche sich die Parteien stützten, wurden von Sozial arbeitern verfasst. Ihnen kann, soweit sie sich zur Arbeitsfähigkeit äussern, keine Beweiskraft zuerkannt werden.

Vor diesem Hintergrund stünde im Falle eines hinreichend abgeklärten Sachverhalts auch eine Wiederwägung durchaus im Raum , obschon bei einem

abgeschlossenen Vergleich der Schutz des V ertrauens in den Bestand stärker ausfällt als bei einer Verfügung (BGE 140 V 77 E. 3.1, 138 V 147 E. 2.4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_466/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2.2).

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

D as

Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2018.00003

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 2 7. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker Lanter Anwälte & Steuerberater Seefeldstrasse 19, 8032 Zürich gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1976 geborene X.___ erlitt am 2 8. September 2000 während des Militärdienstes bei einem Verkehrsunfall ein Schädelhirntrauma (vgl. Urk. 12/5 f., 12/8). Die Militärversicherung erbrachte im Zusammenhang mit dem Unfall vorübergehend e Leistungen und sprach dem Ver sicherten mit Einsprache entscheid vom 6. S eptember 2012 eine auf einem In validitätsgrad von 70 % be ruhende Rente zu . Hinsichtlich der Beurteilung des Anspruchs auf ei ne Integri tätsentschädigung be fand sie weitere medizinische Abklärungen für notwen dig ( Urk. 12/489 ). 1.2

Am 2 9. November 2012 liess die Militärversich erung den Versicherten in der Rehaklinik Y.___ neuropsychologisch un tersuchen (vgl. Beric ht vom 1 4. De zember 2012, Urk. 12 /498 [= Urk. 7/15] ) . Daraufhin teilte sie ihm mit Schreiben vom 2 3. Oktober 20 13 ( Urk. 12/50

8) mit, dass zur Abklärung des Sachver halts eine interdiszipl inäre Begutachtung mit den Fach richtungen Neur ologie (Schwer gewicht und Federfüh rung), Neuropsych ologie und Psychiatrie erforderlich sei. Nach dem der Versicherte die Notwendigkeit der Beg utachtung an sich sowie die Eignung der vorgeschlage nen Expert en für die Abklärung mit Schreiben vom 6. November 2013 ( Urk. 12 /510) in Frage gestellt und – sofern überh aupt erfor derlich – um eine Untersu chung durch die Ä rzte der Rehaklinik Y.___ er sucht hatte, hielt die Militärversicherung mit Zwischenverfügung vom 2 5. November 2013 ( Urk. 12 /512) an der Begutachtu ng durch die von ihr vorgeschla genen Ärzte fest. Die vom Versicherten am 3. Februar 2014 hiegegen im Prozess Nr. MV.2014.0 0001 erhobene Beschwerde ( Urk. 12/519) wies das hiesige Ge richt mit Urteil vom 4. April 2014 ( Urk. 12 /526) ab. 1.3

Da der Versicherte den Einladungen zu der von der Militärvers iche rung in der Folge in Auftrag gegebenen Begutachtung keine Fo lge geleistet hatte (vgl. Urk. 12 /531 ff.), räumte ihm die Militär versicherung – unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht – mit Schreib en vom 2 8. November 2014 Frist bis 3 1. Dezem ber 2014 ein, um sich schriftlich zur Teilnahme an der vorgesehenen Begutach tung bereit zu erklären, ansonsten sie gestützt auf die Akten über seinen An spr uch auf eine Integritätsschaden re nte befinden werde ( Urk. 12/536) .

Gleichentags teilte sie ihm mit Zwischenverfügu ng mit, dass s ie – in Hinblick auf die Vermei dung einer uneinbringlichen Rückforderung – die möglicherweise bis anhin zu Unrecht erbrachte Invalidenrente vorsor glich per 3 1. Dezember 2014 ein stelle und einer allfälligen Beschwerde gege n diesen Entscheid die aufschie bende Wirkung entziehe

( Urk. 12/537) . Hiegegen erhob der Versicherte, nachdem er der Milit ärversicherung telefonisch hatte mitteilen lassen, dass er sich der für die Klärung seines Gesundheitszustandes erforderlichen Begutachtung nicht un terziehen werde ( Urk. 12 /540), am 2 3. Januar 2015 Beschw erde an das hiesige Gericht ( Urk. 12 /550). Das entsprechende Verfahren (Prozess Nr. MV.2015.0001) wurde mit Verfügung vom 1 0. März 2015 als gegenstandslos abgeschrieben , nachdem die Militärversicherung am 2 8. Januar 2015 – in Bestätigung ihres Vor besc heids vom 9. Januar 2015 ( Urk. 12 /541) – die Einstellung der Invalidenrente per 3 1. Dez ember 2014 verfügt hatte ( Urk. 12 /548) und auf das Gesuch um Aus richtung einer Integritätsschadenren te nicht eingetreten war ( Urk. 12 /547) . Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_2 90/2015 vom 6. Juli 2015 auf die vom Versi cherten g e gen den Abschreibungsbeschluss erhobene Beschwerde nicht ein

( Urk. 12/574) . 1.4

Mit Entscheid vom

4. Februar 2016 wies die Militärversicherung die vom Versi che rten zwischenzeitlich gegen die Verfügung vom 2 8. Januar 2015 betr effend Renteneinstellung ( Urk. 12/548) erhobene Einsprache ab ( Urk. 12 /561, 12/ 584 ). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 12/586) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 1. Januar 2017 (Prozess Nr. MV.2016.00001) insofern gut, als es die Sache zur korrekten Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahren s an die Militärversicherung zurückwies ( Urk. 12/591). Das Bundesgericht trat auf die ge gen dieses Urteil erhobene Beschwerde mit Entscheid

8C _224/2017 vom 2 4. März 2017 nicht ein ( Urk. 12/593 ). In der Folge forderte die Militärversicherung den Versicherten am 6. April 2017 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht auf, Terminvorschläge für die interdisziplinäre Begutachtung einzureichen, ansonsten gestützt auf die Akten über den Anspruch auf eine Invalidenrente befunden werde ( Urk. 12/596). Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 antwortete der Versicherte, dass er sich keiner Begutachtung unterziehen werde. Für eine entsprechende Verpflich tung bestehe keine Rechtsgrundlage ( Urk. 12/597). Daraufhin stellte die Militär versicherung mit Verfügung vom 1 1. Mai 2015 die 70%ige Invalidenrente per 3 1. De zember 2014 ein ( Urk. 12/598). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1 2. März 2018 fest ( Urk. 2 [= Urk. 12/604], vgl. auch Urk. 12/602). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 7. April 2018 Beschwerde und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu ver pflichten, ihm die Rente rückwirkend ab Ende Dezember 2014 wieder auszurich ten ( Urk. 1/1 S. 2). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 4. Mai 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 11 S. 2). In der Folge liessen sich die Parteien im Rahmen des Replikrechts mit Eingaben vom 9. Juli 201 8,

3 0. August 2018 und 1 1. September 2018 nochmals zur Sache vernehmen ( Urk. 14, 18 20, vgl. auch Urk. 21). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Streitig ist, ob die mit Einspracheentscheid vom 6. September 2012 zugespro chen e Invalidenrente von 70 % zu Recht per 3 1. Dezember 2014 eingestellt wurde. 2. 2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts

( ATSG ) wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheb lich ändert.

Ein entsprechendes Revisionsverfahren kann von der Versicherung jederzeit von Amt es wegen eingeleitet werden (Bundesgerichtsurteil 8C_481/ 20 13 vom 7. November 2013 E. 2.1, nicht publiziert in: BGE 139 V 585). 2.2

Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte er teilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungs leistungen erforderlich sind ( Art. 28 Abs. 2 ATSG ) . Laut Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Ab klärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. So weit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen ( Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Pe rsonen, die Leistungen beanspru chen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten be schliessen. Er muss diese Perso nen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ( Art. 43 Abs. 3 ATSG) . Nach der Recht sprechung kann die Verwaltung auch in einem von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG vorgehen (BGE 139 V 585 E. 6.3.7.1).

Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG i n einem Fall, bei dem es um lau fende Leistungen geht und wo die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, indem sie die Ausfüh rungsorgane der Invalidenversicherung d aran hindert, den rechtserhebli chen Sachverhalt festzustellen, hat eine Umkehr der Beweislast zu r Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der Verwa ltung ist, eine erhebliche Ände rung des Invali ditätsgrades abzuklären, wenn si e die Rente reduzieren oder auf heben will, wird ihr dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungs-pflicht durch die ver sicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser nachzu weisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Um stände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflus senden Ausmass verändert haben (SVR 2010 IV Nr. 30, Bundesge richts urteil 8C_789/ 20 15 vom 2 9. Januar 2016 E. 3). 3 . 3 .1

Die Militärversicherung begründete im angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 2. März 2018 die Rentenaufhe bung im Wesentlichen damit, dass die Rentenzu sprache vom 6. September 2012 gestützt auf die ab 2007 in Grossbritannien er gangenen Berichte erfolgt sei . Diesen sei zu entne hmen, dass der damalige Wie dereingliederungsversuch des Beschwerdeführers massgeblich an den neuropsy chologischen Be ei nträ chtigungen gescheitert sei . Diese seien auch schwergewich tig für die volle Erwerbsunfähigkeit verantwortlich gewesen. Gemäss dem Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 1 4. Dezember 2012 würden nur noch unspezifische, minimale bis leichte neurop sychologische Störungen vorliegen , die sich nicht mehr auf die beruflic he Funktionsfähigkeit auswirkten . Damit sei von einer Ver besserung des Gesundheitszustands seit der Rentenzusprache vom 6. September 2012

auszugehen. Weitergehende Abklärung en seien aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht möglich . Die Invalidenrente sei daher zu Recht revisionsweise per 3 1. Dezember 2014 eingestellt worden ( Urk. 2 S. 4 ff. ). 3 .2

Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise geltend, der Einspracheentscheid vom 6. September 2017 habe auf einem Vergleich basiert ( Urk. 1 S. 8 ff.) . Eine Revision würde eine nachträgliche erhebliche Veränderung des Sachverhalts be dingen. Eine solche sei nicht gegeben. Abgesehen davon komme dem Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 2 9. November 2012 kein Beweiswert zu. Er könne mit hin von vornherein keine Grundlage für eine Rentenrevi sion bi lden ( Urk. 1 S. 12 ff., 18 ff.) . Mit ihrem Vorgehen stelle die Militärversicherung den abgeschlossenen Vergleich in Frage, indem sie ihre eigenen Verpflichtungen aufheben wolle, ihn , den Beschwerdeführer, aber auf seinem Teilverzicht behaften wolle ( Urk. 1 S. 19) . Auch sei er nicht zur Mitwirkung an der Begutachtung verpflichtet, denn die von der Militärversicherung initiierte Abklärung im Rahmen eines interdisziplinären Gutachtens orientiere sich nicht am rechtserheblichen Sachverhalt ( Urk. 1 S. 3, 17, 21 ff.). 4 . 4 .1

Die mit Einspracheentscheid vom 6. September 2012 zugesprochene Invaliden rente basierte auf einem zwischen den Parteien geschlos senen Vergleich ( Urk. 12/486-487 ). Dieser bildete integraler Bestandteil des Einspracheentscheids und lautete folgendermassen ( Urk. 12/ 489 S. 3 f.) :

Haftung

Für das psychische Krankheitsbild von X.___ besteht keine Haftung der MV.

Behandlung

Die Behandlungskosten, welche über das staatliche Gesundheitssystem NHS hinausgehen (bspw. Physiotherapie), trägt X.___ .

Lebenspraktische Begleitung / Betreuung

X.___ ist offenbar seit mehreren Jahren verheiratet. In erster Linie ist des halb die Unterstützung durch den Ehepartner angezeigt. Ein allfälliger, über das Mass der zumutbaren alltäglichen gegenseitigen Hilfeleistung hinausgehender und vom NHS nicht übernommener Mehraufwand müsste ausgewiesen werden.

Eingliederung

Im November 2006 leistete die MV Kostengutsprache für einen Versuch zur sozialen und beruflichen Eingliederung von X.___ in England. Gestützt auf die Berichte der X.___ in dieser Zeit betreuenden Personen ist davon auszug e hen, dass weitere Eingliederungsmassnahmen kaum Aussicht auf Erfolg haben.

Invalidenrente

Der Wiedereingliederungsversuch in England scheiterte massgeblich an den neuro -psy chologischen Beeinträchtigungen von X.___ , für welche die MV haftet. Nach der medizinischen Aktenlage sind sie schwergewichtig auch für die volle Erwerbs unfähigkeit verantwortlich. Ausgehend von einem Jahresverdienst von 146'206 Franken beteiligt sich deshalb die MV mit 70 % an der Gesamtinvalidität. Für die Berechnung der Invalidenrente ergeben sich somit folgende Rentenelemente:

Haftung

100 %

Leistungssatz

80 %

Invalidität

70 %

Rentenbeginn

ab 1.1.2010 auf unbestimmte Zeit, unter Verrechnung der bereits

erbrachten Rentenleistungen

Jahresverdienst

Fr. 141'672.00 (2010)

Fr. 146'206.00 (ab 2011)

Jahresrente

Fr. 79'336.20 (2010)

Fr. 81'875.35 (ab 2011)

Monatsrente

Fr. 6'611.35 (2010)

Fr. 6'822.95 (ab 2011)

Integritätsschadenrente

Der Integritätsschaden bemisst sich nach dem Ausm ass der Beeinträchtigungen von X.___ in den Lebensfunktionen und der allgemeinen Lebensgestaltung. Eine medizinische Untersuchung durch einen MV-Arzt ist deshalb für die Beurteilung unum gänglich. Mit X.___ wäre ein geeigneter Termin zu vereinbaren. 4.2

Praxisgemäss sind

rentenzusprechende Verfügungen, welche auf einem Vergleich beruhen, ohne Weiteres in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidierbar . Die Rechtsprechung, wonach Verfügungen respektive Einspracheentscheide , welche einen Vergleich bestätigen, nur zurückhaltend und unter Berücksichtigung des Vergleichscharakters in Wiedererwägung ( Art. 52 Abs. 2 ATSG) gezogen werden dürfen (vgl. BGE 138 V 147 mit weiteren Hinweisen), kann nicht auf die Revision übertragen werden (Bundesgerichtsurteil 8C_581/2017 vom 2 5. April 2018 E. 5).

Wie sich aus dem Vergleich ergibt, gingen die Parteien von einer vollen Erwerbs unfähigkeit aus. Diese führten sie schwergewichtig auf die neuropsych ologi schen Beeinträchtigungen zurück. Auf dieser Basis erfolgte die Rentenzusprache . Es stellt sich im vorliegenden Zusammenhang somit die Frage, ob in Bezug auf die neuropsychologischen Beeinträchtigungen eine relevante Verbesserung eingetre ten ist. 4.3 4.3.1

Im Einspracheentscheid vom 6. September 2012 respe ktive im dem zugrunde lie genden Vergleich wird auf den Eingliederungsversuch in England Bezug genom men und dazu festgehalten, dass dieser massgeblich aufgrund der neuropsych o log ischen Beeinträchtigungen gescheitert sei ( Urk. 12/486-487, 12/489 ) .

4.3.2

Vor seinem Umzug nach England war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik Y.___ im Rahmen eines Aufenthalts vom 8. Juni bis 2 2. Juli 2005 eingehend neuropsychologisch abgeklärt worden. Im Bericht vom 1 9. August 2005 wurden leichte bis mittelschwere Störungen festgehalten. Der Schwerpunkt der Beein trächtigung liege im Bereich der Aufmerksamkeit (vor allem der Daueraufmerk samkeit) sowie der exekutiven Funktionen (Umstellfähigkeit und Handlungspla nungen bei komplexen Aufgaben). Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass nicht die neuropsychologischen Störungen, sondern die psychischen Probleme im Vordergrund stünden ( Urk. 12/292, 12/292.1). 4.3.3

Im Bericht des Rehabilitation Service Z.___ vom 2 6. März 2007

über die

- soweit aktenkundig einzige - neuropsychologische Abklärung in Eng land

wurde davon ausgegangen, dass das kognitive Funktionsniveau als Folge des Unfalls signifikant abgenommen habe, was auf die Faktoren Aufmerksamkeit und Verarbeitungsgeschwindigkeit zurückgefüh rt wurde. Jedoch lagen die Testr e sultate (gemäss WAIS III-Test) noch im Normbereich, weshalb vermutet wurde, dass das prämorbide Niveau überdurchschnittlich gewesen sei. Des Weiteren wur den (anhand weiterer Untersuchungen) leichtere Defizite im Bereich der Aufmerk samkeit (Aufmerksamkeitswechsel, geteilte Aufmerksamkeit) und der Exekutiv funktionen festgestellt. Keine Auffälligkeiten zeigten sich hinsichtlich dem ver balen und visuellen Gedächtnis ( Urk. 7/20 = Urk. 12/586.12 [v.a. E. 4 u. 5], vgl. auch Urk. 7/15 S. 3). 4.3.4

Die Berichte, die sich zum Wiedereingliederungsversuc h in England äussern, wur den von de m damals den Beschwerdeführer betreuenden Sozialarbeiter verfasst. Darin wird jeweils auf

die neurologischen Defizite des Beschwerdeführers, dessen Müdig keit und Kraftlosigkeit hingewiesen . Die kognitiven Defizite wirkten sich insbesondere auf das Gedächtnis, die Informationsverarbeitung, die Konzentra tion, die Organisation und die Motivation aus. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich, sich länger zu konzentrieren. Ohne die nötigen Pausen werde er schnell müde und sei dann unfähig, die in Frage stehende Tätigkeit weiter auszuführen ( Urk. 12/465.3) . E ine Wiedereingliederung sei nicht möglich ( Urk. 12/401 .2 , 12/402.1, 12/465.1-3 , vgl. auch Urk. 12/401.1 , 12/403

sowie Urk. 12/482 S. 9 Ziff. 27). 4.4

Im

Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 1 4. Dezember 2012 , welcher die Militär versicherung zur Einleitung des Revisionsverfahrens veranlasste,

wurde eine un spezifische, minimale bis leichte neuropsychologische Störung, vermutlich haupt sächlich psychisch bedingt, diagnostiziert. Dazu wurde ausgeführt, der Beschwer deführer habe im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung in eher ge ringfügigem Ausmass auffällige Resultate im Bereich der Alertness in Form einer diskreten Verlangsamung, der selektiven Aufmerksamkeit bei hoher Reizdi chte, der figuralen Fluenz und der visuokonstruktiven Fähigkeit gezeigt. D ie unter durchschnittlichen Resultate bei den letzten drei genannten Funktionen seien Zei chen einer raschen, aber etwas ungenauen und fehleranfälligen Vorgehensweise. Alle übrigen überprüften Funktionen hätten sich als intakt präsentiert. In Teilas pekten seien sogar überdurchschnittliche Leistungen erbracht worden. Im Ver gleich zu den neuropsychologischen Voruntersuchungen stelle das aktuelle kog nitive Leistungsprofil allenfalls eine leichte Besserung der Symptomatik dar ( Urk. 12/498 S. 7). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass sich aus neuropsycho logischer Sicht vor dem Hintergrund einer minimalen bis leichten neuropsycho logischen Störung keine relevanten Einschränkungen der beruflichen Funktions fähigkeit ergäben . Höchstens unter starker Belastung und in Berufen mit sehr hohen kognitiven Anforderungen könnten geringere Leistungseinschränkungen auftreten. Der Beschwerdeführer fühle sich subjektiv jedoch sehr stark beeinträch tigt. Dafür verantwortlich seien aber nicht die diskreten neuropsychologischen Defizite, sondern vielmehr die ihnen zugrundeliegenden, mit sehr hoher Wahr scheinlichkeit nicht organisch bedingten psychischen Störungen. Die Arbeitsfä higkeit müsse demzufolge vielmehr aus psychiatrischer S icht beurteilt werden ( Urk. 12/498 S. 8). 5. 5.1

Der Verwaltung steht es offen , jederzeit von A mtes wegen eine Rentenrevision einzuleiten (vgl. E. 2.1 hiervor). Di es gilt vorliegend auch für die Militärversiche rung.

Daran ändert nichts, dass die (ursprüngliche)

Rentenzusprache gestützt auf einen Vergleich erfolgt war. Dieser Umstand steht einer Rentenrevision nicht ent gegen (E. 4.2 hiervor). Vo r diesem Hintergrund ist auch das Argument d es Be schwerdeführers , zwölf Jahre nach einem Schädelhirntrauma sei eine Änderung des Z ustands nicht zu erwarten ( Urk. 1 S. 22), unerheblich. Ebensowenig schliesst der Umstand, dass die R evision schon bald nach der Rentenzusprache vom 6. Sep tember 2012 in die Wege gele itet wurde, das Vorhandensein eines Revisionsgrun des nicht von vornherein aus (vgl. Urk. 1 S. 18). Dies umso weniger, als die Ren tenzusprache auf der Grundlage von Beri cht en aus dem Jahr 2007 ergangen war. 5.2

Zu prüfen ist als nächstes , ob der Beschwerdeführer durch sei ne kategorische Weigerung an d er in Aussicht genommenen Begutachtung mitzuwirken, in schuldhafter Weise seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG verletzt hat . 5.3

Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträ ger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweck mässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist. Bei komplexen Fällen ist in der Regel eine interdisziplinäre Abklärung und Beurteilung durch Fachärzte an gezeigt (vgl. BGE 134 V 109 E. 9.3). Obwohl die üblichen Untersuchungen einer MEDAS generell als zumutbar im Sinne von Art. 43 Abs. 2 ATSG gelten (SVR 2007 IV Nr. 48 S. 156), kann die betroffene Person zur Teilnahme an der medizi nischen Begutachtung nicht gezwungen werden (vgl. Pra 2009 Nr. 59 S. 382, 6B_937/2008 E. 2.3). Begründet diese die Verweigerung der persönlichen Mitwir kung an der Abklärungsmassnahme einzig damit, sie sei rechtlich nicht dazu ver pflichtet, vermag diese Auffassung für sich allein die Verletzung der Mitwir kungspflicht grundsätzlich nicht zu rechtfertigen (SVR 2008 IV Nr. 18 S. 55, I 42/06 E. 4.1 und 4.7; Bundesgerichtsu rteil 9C_359/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4.5), ansonsten die Sanktionierung eines solchen Verhaltens kaum möglich wäre. Wei gert sich die versicherte Person in diesem Sinne, an der Begutachtung teilzuneh men, trägt sie letztlich die Konsequenzen der Untersuchungsverweigerung (vgl. E. 2.2 hiervor; BGE 139 V 585 E. 3.4, Bundesgerichtsurteil 8C_733/2010 vom 1 0. Dezember 2010 E. 5.2). 5.4

Was die bestrittene No twendigkeit und Zumutbarkeit d er Begutachtung anbe langt , i st zunächst auf das Urteil MV.16.00001 vom 3 1. Januar 2017 zu verwei sen. Darin wurde d ie Zulässigkeit einer B egutachtung an sich bejaht ( Urk. 12/591 ). Es besteht keine Veranlassung , darauf zurückzukommen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht , die Militärversicherung wolle einen recht lich unerheblichen Sachverhalt abklären lassen, und dabei den Fragenkatalo g moniert, der auf eine Erstbegutachtung statt auf einen Revisionsfall zugeschnit ten sei ( Urk. 1 S. 17) , ist er darauf hinzuweisen, dass ihm die Möglichkeit zu m S tellen von Zusatzfragen eing eräumt wurde ( Urk. 12/50 8, 12/531.1 ) . In diesem Rahmen hätte er ohne Weiteres korrigierend eingreifen können , was er unterliess (vgl. auch Urk. 12/533). Auch im nach dem Urteil MV.2016.00001 vom 3 1. Ja nuar 2017 durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren liess er sich dazu nicht konkret verlauten (vgl. Urk. 12/597).

Abgesehen davon wäre ein allfälliger, nicht korrigierter Mangel resultierend aus dem Fragenkatalog bei der Würdigung des Gutachtens zu berücksichtigen (BGE 133 V 446 E. 7.6, vgl. ferner BGE 141 V 330). Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer seine verweigerte Mitwirkung an der Begutachtung nicht mit dem Hinweis auf den Fragenkatalog zu entschuldi gen.

Der Beschwerdeführer bemerkt richtig, dass die Militärversicherung vor der Ren tenzusprache auf eine Begutachtung verzichtet hatte. Stattdessen schloss sie mit ihm einen Vergleich . Daraus ver mag er in Hinblick auf die in Frage stehende Begutachtung nichts abzuleiten . Denn damit verzichtete sie nicht auf künftige Revisionsverfahren respektive Begutachtungen, was er zu verkennen scheint ( Urk. 1 S. 11 u. 26). Er selber ist inzwischen in Indonesien wohnhaft. Dass er für die Begutachtung in die Schweiz reisen muss, macht diese nicht unzumutbar. So lches macht er denn auch nicht geltend. Da der Verwaltung bei der Wahl der Abklärung ein weiter Er messensspielraum zusteht (E. 5.3 hiervor; Bundesgerichts urteil 9C_28/2010 vom 1 2. März 2010 E. 4.1) , ist nicht zu beanstanden, dass die Militärversicherung nicht bloss auf eine neuropsychologische, sondern auf eine umfassende, interdiszipli näre Abklärung besteht. Dies entspricht überdies der im Bericht der Rehakli nik Y.___ vom 1 4. Dezember 2 012 ausgesprochenen Emp fehlung ( Urk. 12/4 98). S elbst der Beschwerdeführer geht davon aus, dass eine neuropsychologische Untersuchung alleine nicht hinreichend aussagekräftig ist ( Urk. 1 S. 13).

Im Übrigen ist unbestritten, dass das Mahn- und Bedenkzeitverfahren

- nach der erfolgten Rückweisung mit Urteil vom 3 1. Januar 2017 - korrekt durchgeführt wurde. Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführe r einer ihm im Sinne von Art. 43

Abs. 2 ATSG zu mutbaren Begutachtung nicht unterzogen hat. 6. 6.1

Nachdem der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht nach Art. 43 ATSG schuldhaft verletzt hat, obliegt ihm die Beweislast dafür, dass sich entscheidwe sentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (E. 2.2 hiervor). Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer nachzuweisen, dass (weiterhin) eine rentenbegründende Einschränkung der Ar beitsfähigkeit vorliegt (Bundesgerichtsurteile 9C_94/2018 vom 4. März 2019 E. 5, 8C_789/2015 vom 2 9. Januar 2016 E. 8). 6.2

Diesen Nachweis vermag der Beschwerdeführer nicht zu erbringen. Der Bericht der Rehaklinik Y.___ vom 1 4. Dezember 2012 mag als Ausgangspunkt für die Einleitung eines Rentenrevisionsverfahren dienen, als Basis für die abschliessende Beurteilung der Frage, ob sich der Gesundheitszustand revisionsrelevant verän dert hat, ist er nicht hinreichend (vgl. dazu bereits Urteil MV.2016.00 0 01 vom 3 1. Januar 2017 E. 4.1, Urk. 12/591) . Allerdings sind diesem Anhaltspunkte für eine Verbesserung zu entnehmen. Indem der Beschwerdeführer seiner Mitwir kungspflicht in unentschuldbarer Weise nicht nachkam, vereitelte er eine zuver lässige Abklärung des Sachverhalts. Die Militärversicherung durfte folglich ge stützt auf die vorhandenen Akten verfügen und in beweisrechtlicher Hinsicht da von ausgehen, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet .

Der medizinische Sachverhalt respektive der Ge sundheitszustand des Beschwer de führers lässt sich im Zeitpunkt der revisionsweisen Überprüfung des Rentenan spruchs – wie erwähnt – nicht schlüssig beurteilen. Dementsprechend ist eine im genannten Zeitpunkt nach wie vor bestehende rentenbegründende Einschrän kung der erwerblichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht nachge wiesen.

Im Zusammenhang mit der Verhältnismässigk eit der Sanktion (Entscheid auf grund der Akten) ist darauf hinzuweisen, dass sich diese nur auf die Zeitspanne der Verweigerung der Zusammenarbeit mit der festgeleg ten Gutachterstelle be zieht. Dem Beschwerdeführer steht es folglich frei, sich im Rahmen ei nes Neuan meldeverfahrens doch noch einer Be gut achtung zu unterziehen ( Bundesgerichts urteil e 8C_431/2015 vom 2 2. September 2015 E. 5.3, 8C_733/2010 vom 1 0. De zember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen).

Indes ist zu bemerken, dass die ursprüngliche Rentenzusprache auf einer Sa chverhaltsabklärung beruhte , die in einem erhebli chen Masse unvollständig war . Auf eine neurologische Begutachtung zum Aus schluss einer organischen Läsion wurde trotz ärztlicher Empfehlung verzichtet ( Urk. 7/ 11- 12, 7/1 6, vgl. ferner Urk. 12/498 ). Eine

Kausalitätsprüfung in Bezug auf die psychischen Beschwerden wurde nicht vorgenommen , zumindest ist eine solche nicht aktenkundig . Gleichzeitig lässt sich die im Vergleich respektive im Einspracheentscheid vom 6. September 2012 angenommene Arbeitsunfähigkeit aus neuropsychologischer Sicht gestü tzt auf den Bericht des Reha bilitation Service Z.___

vom 2 6. März 2007 nicht nachvollziehen. Die weiteren Berichte aus England, auf welche sich die Parteien stützten, wurden von Sozial arbeitern verfasst. Ihnen kann, soweit sie sich zur Arbeitsfähigkeit äussern, keine Beweiskraft zuerkannt werden.

Vor diesem Hintergrund stünde im Falle eines hinreichend abgeklärten Sachverhalts auch eine Wiederwägung durchaus im Raum , obschon bei einem

abgeschlossenen Vergleich der Schutz des V ertrauens in den Bestand stärker ausfällt als bei einer Verfügung (BGE 140 V 77 E. 3.1, 138 V 147 E. 2.4; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 9C_466/2010 vom 2 3. August 2010 E. 3.2.2).

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

D as

Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger