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MV.2017.00001

Art. 6 MVG: Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst.

Zürich SozVersG · 2019-06-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Vom 2 0. März 2003 bis 2 3. April 2003 war X.___ , geboren 1968,

als Sprachspezialis tin im Rahmen der Swisscoy im O.___ im Einsatz . Zuvor hatte sie vom 3. Februar bis 1 9. März 2003 einen Ausbildungskurs in Hinblick auf den erwähnten Einsatz absolviert ( Urk. 8/2, 8/10, 8/11.4 ).

Im Juni 2003 teilte die behandelnde Ohrenärztin Dr. med. Y.___ , Fachärztin für HNO-Krankheiten, der Militärversicherun g mit, X.___ leide an einer beidseitigen Hyperakusis infolge eines am 2 1. Februar 2002 ( recte: 2003) erlittenen Knalltraumas ( Urk. 8/5). Nach diversen Abklärungen lehnte die Mili tä r versicherung mit Verfügung vom 2 2. Februar 2005 die Haftung für die ange mel dete beidseitige Hyperakusis ab, da eine knalltraumatische Schädigung während des Ausbildungs kurses respektive des Swisscoy - Einsatzes nicht nachgewiesen sei ( Urk. 7/3). 1.2

Mit Gesuch vom 2 7. Mai 2016 gelangte X.___ an die Militär versicherung und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente infolge «Krank heit aufgrund Einsatz im O.___ /KFOR/ Swisscoy als Sprachspec . NCC/Traumata». Sie h abe den Einsatz im O.___ aufgru nd einer Erkrankung (Kriegsgebiet-Trauma und Knalltrauma) abbrechen müssen. Bis heute habe sie aber keine Rente erhalten ( Urk. 7/12). Dem Gesuch beigelegt war ein Bericht von PD Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen der Invalidenversicherung vom 1 1. Dezember 201 5. Darin diagnostizierte er eine vieljährige bipolare affek tive Störung ohne symptomfreie Perioden, eine schwere kombinierte Persönlich keits störung mit ängstlichen, vermeidenden, schizoiden und impulsiven Zügen sowie eine schizotype Störung. Er attestierte eine beinahe vollständige Arbeits unfähigkeit. Er hielt es für wahrscheinlich, dass die psychische Erkrankung im Rahmen des Einsatzes im O.___ im 2003 ihren Anfang nahm ( Urk. 7/15 S. 1, 3 , 8 und 11).

Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2016 lehnte die Militärversicherung eine Leistungs pflicht für die am 2 7. Mai 2016 angemeldete psychische Erkrankung ab. In den zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere den echtzeitlichen, fänden sich keine Hinweise auf eine psychische Störung oder ein traumatisches Ereignis während des Swisscoy -Einsatzes. Ein Zusammenhang zur nun vorhandenen Stö rung lasse sich daher nicht annehmen ( Urk. 7/20). Die dagegen erhobene Ein spra che ( Urk. 7/21) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2 7. Juni 2017 ab, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 5. Juli 2017 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente ( Urk. 1). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschw erdeführerin zur Kenntnis gebra cht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Militärversicherung haftet nach den Bestim mungen des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychisc hen Gesundheit der v ersicherten Person

und für die unmittelbaren wi rt schaftlich en Folgen solcher Schädigungen. Unter besonderen Voraussetz ung en haftet sie auch für Zahnschäden und für Sachschäden ( Art. 4 Abs. 1 MVG). 1.2

Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversiche rung angemel det oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militär versicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit ü berwiegender Wahr schein lichkeit während des Dienstes verursacht oder versch limmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen od er Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt ( Art. 6 MVG). 1.3

Die Haftung der Militärversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Folgen, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausal zu sammenhang st ehen (BGE 111 V 370 E. 2a, 105 V 225 E. 4c ). Werden in Bezug auf eine während des Dienstes festgestellte (versicherte) Gesundheitsschädigung in einem späteren Zeitpunkt ein Rückfall oder Spätfolgen im Sinne von Art. 6 MVG geltend gemacht, haftet die Militärversicherung, wenn zwischen den neuen Beschwerden und der dienstlichen Gesundheitsschädigung ein nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellter natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 111 V 370 E. 2b in Verbind ung mit BGE 121 V 45 E. 2a ). Um zu entscheiden, ob zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, sind in der Militärver si cherung dieselben Grundsätze anzuwenden, die von der Rechtsprechung im Unfall versicherungsbereich entwickelt worden sind (BGE 123 V 137). 1.4

Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 123 V 137 E. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 118 V 293 E. 2c ). 2.

Mit Einspracheentscheid vom 2 7. Juni 2017 bestätigte die Militärversicherung die Verfügung vom 2 0. Juli 2016, mit welcher sie eine Leistungspflicht für die p sy chi schen Beschwerden verneint hatte . Darüber betrachtete sie

den Hinweis der Be schwerdeführerin in der Einsprache, wonach sie, die Beschwerdeführerin, im Rah men des Swisscoy -Einsatzes ein Knalltrauma erlitten habe, als Gesuch um Revi sion der Verfügung vom 2 2. Februar 2005 und trat insofern auf die Ein sprache nicht ein ( Urk. 2 S. 4 und 10) . D ie Beschwerdeführerin stellte in der Einsprache jedoch kein Revisionsgesuch . Der Hinweis auf das Knalltrauma genügt hierfür nicht (vgl. Urk. 7/21). Den diesbezüglichen Ausführungen im Einspracheent scheid ist daher nicht zu folgen. Im Ergebnis ändert sich dadurch aber, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nichts. 3.

Die Beschwerdeführer in führte in der Besc hwerde vom 2 5. Juli 2017 aus , sie sei vor ihrem Militärdienst kerngesund gewesen. Erst seit ihrem Einsatz in O.___ leide sie an « Gehörtraumata » und einem « Kriegshandlungs- und Kriegsgebiets-Traumata » . Dass diese Traumen durch den Militäreinsatz ausgelöst worden sei en , ergebe sich sodann klar aus dem Beric ht von PD Dr. Z.___ . Da sie nun vol l arbeitsunfähig sei, stehe ihr eine Invalidenrente zu ( Urk. 1). 4.

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, sie habe anlässlich des A usbildungskurses für den Swisscoy -Einsatz ein Knalltrauma erlitten ( Urk. 1), ist sie nicht zu hören. Diese Frage hat die Militärversicherung bereits mit Verfügung vom 2 2. Februar

2005 (in welchem Verfahren die Be schwer deführer in anwaltlich vertreten war) rechtskräftig entschieden. Zwar ist für die Rechtskra ft das Dispositiv massgebend , jedoch kann die Frage, ob eine Streitsache abgeurteilt ist, nur unter Zuhilfenahme der Erwägungen beantwortet werden . Dies gilt erst recht, wenn der Entscheid auf Abweisung lautet (Bundes ge richtsurteil 8C_132/ 20 16 v om 9. Mai 2016 E. 3.5 ; vgl. ferner: BGE 142 III 210 E. 2.2, Bundesgerichtsurteil 9C_861/ 20 17 vom 1 4 . Mai 2019 E. 3.1.2 ). Mithin ist die in der Verfügung vom 2 2. Februar 2005 getroffene Feststellung, wonach eine knalltraumatische Schädigung während der erwähnten Dienstleistung ni cht aus gewiesen sei ( Urk. 7/3 ), auch für das vorliegende Verfahren relevant, auch wenn die Beschwerdeführerin das (angebliche) Knalltrauma nun mit den psychischen Beschwerden in Verbindung bringt. Diesbezüglich liegt somit eine abgeurteil te Sache vor. Anzufügen ist, dass in den Akten keine A nhaltspunkte bestehen , welche die damalige Beurteilung als unrichtig oder gar als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Di es gilt insbesondere mit Blick auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der von der Militärversicherung getätigten Abklärungen, w elche nicht auf ein Knalltrauma schliessen

liessen ( Urk. 8/ 11.3- 11.4 , Urk. 8/20 ). Zudem könnte das Gericht die Beschwerdeführerin ohnehin nicht zur W iedererwägung verhalten (Bundesgerichtsurteil 8C_634/2017 vom 20. Febru ar 2018 E. 5.4). 5.

D ie Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei bis vor ihrem Einsatz für die Swisscoy gesund gewesen, trifft offensichtlich nicht zu. Bereits im März 1996 diagnostizierten die Ärzte der A.___ eine bipolare Störung, aktuell manische Phase mit psychotischen Symptomen ( Urk. 8/21.10). Dem Bericht des Psychi aters Dr. med. B.___ vom 1 5. März 1997 ist zu ent nehmen, dass die Be schwerdeführer in

verschiedent lich zwangshospitalisiert ge we sen war. Er selber stellte die Diagnose einer sch izoaffektiven Störung ( Urk. 8 /21 .8). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin bei gleichgebliebener Diagnose wie derholt mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs in P sychiatriekliniken eingewie sen.

Entsprechend wurden ihr auch Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt ( Urk. 8/21.3-21.7).

Soweit PD Dr. Z.___ , bei dem sie seit J uli 2015 in Behandlung steht , im Bericht vom 1 1. Dezember 2015 vermutet, die psychiatrische Krankheit sei durch den Einsatz im O.___ ausgelöst worde n, geht er damit offenkundig fehl ( Urk. 7/15 S. 8). 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin sieht ihre psychischen Beschwerden durch « Gehörtrau mata » und ein

« Kriegshandlungs- und Kriegsgebiets-Traumata » ausgelöst. Das Vorliegen eines Knalltrau mas ist , w ie ausgeführt, nicht erstellt . Fraglich ist, ob der Aufenthalt in O.___ im Rahmen des Swisscoy -Einsatzes respektive ein während dieser Zeit aufgetretenes Ereignis als Schreckereignis aufgefasst werden kann und so geeignet war, ein Kriegstrauma auszulösen. 6.2

Praxisgemäss werden schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sog. Schreckereignisse; zur Definition : BGE 129 V 177 E. 2.1 ; SVR 2009 UV Nr. 2 0 S.

75, 8C_533/2008 E. 2.2 ) als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs ( Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) anerkannt. Das Begriffsmerkmal der Unge wöhnlichkeit vermögen nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überrasch enden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Stö rung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In Frage kommen Ereignisse - wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Über fälle oder sonstige plötzlic he Todesgefahren sowie Seebeben -, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.1). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psy chischen Schock sind str enge Anforderungen zu stellen (Bundesgerichtsu rteil 8C_341/2008 vom 2 5. September 2008 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfah rungs gemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177, SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.5, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_51/2014 vom 1 4. Juli 2014 E. 6.1). 6.3

Im Rahmen der Abklärungen durch die Militärversicherung erwähnte die Be schwerdeführerin als auffällige s Ereignis

einen Probe sirenenalarm, der während ihres Aufenthalts im Swisscoy -Camp durchgeführt worden sei . Insbesondere machte ihr aber die (soweit übliche) Personensicherheitsprüfung (vgl. Urk. 8/2 S.

1) zu schaffen. Diese habe fünf Stunden gedauert. Danach sei ihr freigestellt worden, ob sie blei ben oder nach Hause zurückkehren wolle. Sie sei « hässig » ge wesen und habe sich entschlossen, die Sachen zu packe n und heimzureisen ( Urk. 8/11/4 S. 6). In der Folge wurde das Anstellungsverhältnis frühzeitig aufge löst ( Urk. 8/10).

Weder der Sirenenalarm noch die Personensicherheitsprüfung stellen Ereignisse dar, die im Sinne der Rechtsprechung (E. 6.2) geeignet sind, die Begriffsmerkmale eines Schrecke reignis ses zu erfüllen. Folglich kann auch nicht davon ausgegan gen werden, die Beschwerdeführerin habe ein Kriegstrauma erlitten. 7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bei der Beschwerdeführer in

erhobene psychische Gesundheitsschaden

nicht in einem Zusammenhang mit dem Swisscoy -Einsatz steht .

Dass durch jenen

eine Gesundhei tsschädigung verur sacht oder verschlimmert worden wäre , ist nicht erstellt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Die Militärversicherung haftet nach den Bestim mungen des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychisc hen Gesundheit der v ersicherten Person

und für die unmittelbaren wi rt schaftlich en Folgen solcher Schädigungen. Unter besonderen Voraussetz ung en haftet sie auch für Zahnschäden und für Sachschäden ( Art.

E. 1.2 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversiche rung angemel det oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militär versicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit ü berwiegender Wahr schein lichkeit während des Dienstes verursacht oder versch limmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen od er Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt ( Art.

E. 1.3 Die Haftung der Militärversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Folgen, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausal zu sammenhang st ehen (BGE 111 V 370 E. 2a, 105 V 225 E. 4c ). Werden in Bezug auf eine während des Dienstes festgestellte (versicherte) Gesundheitsschädigung in einem späteren Zeitpunkt ein Rückfall oder Spätfolgen im Sinne von Art.

E. 1.4 Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 123 V 137 E. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 118 V 293 E. 2c ). 2.

Mit Einspracheentscheid vom 2 7. Juni 2017 bestätigte die Militärversicherung die Verfügung vom 2 0. Juli 2016, mit welcher sie eine Leistungspflicht für die p sy chi schen Beschwerden verneint hatte . Darüber betrachtete sie

den Hinweis der Be schwerdeführerin in der Einsprache, wonach sie, die Beschwerdeführerin, im Rah men des Swisscoy -Einsatzes ein Knalltrauma erlitten habe, als Gesuch um Revi sion der Verfügung vom 2 2. Februar 2005 und trat insofern auf die Ein sprache nicht ein ( Urk. 2 S. 4 und 10) . D ie Beschwerdeführerin stellte in der Einsprache jedoch kein Revisionsgesuch . Der Hinweis auf das Knalltrauma genügt hierfür nicht (vgl. Urk. 7/21). Den diesbezüglichen Ausführungen im Einspracheent scheid ist daher nicht zu folgen. Im Ergebnis ändert sich dadurch aber, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nichts. 3.

Die Beschwerdeführer in führte in der Besc hwerde vom 2 5. Juli 2017 aus , sie sei vor ihrem Militärdienst kerngesund gewesen. Erst seit ihrem Einsatz in O.___ leide sie an « Gehörtraumata » und einem « Kriegshandlungs- und Kriegsgebiets-Traumata » . Dass diese Traumen durch den Militäreinsatz ausgelöst worden sei en , ergebe sich sodann klar aus dem Beric ht von PD Dr. Z.___ . Da sie nun vol l arbeitsunfähig sei, stehe ihr eine Invalidenrente zu ( Urk. 1). 4.

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, sie habe anlässlich des A usbildungskurses für den Swisscoy -Einsatz ein Knalltrauma erlitten ( Urk. 1), ist sie nicht zu hören. Diese Frage hat die Militärversicherung bereits mit Verfügung vom 2 2. Februar

2005 (in welchem Verfahren die Be schwer deführer in anwaltlich vertreten war) rechtskräftig entschieden. Zwar ist für die Rechtskra ft das Dispositiv massgebend , jedoch kann die Frage, ob eine Streitsache abgeurteilt ist, nur unter Zuhilfenahme der Erwägungen beantwortet werden . Dies gilt erst recht, wenn der Entscheid auf Abweisung lautet (Bundes ge richtsurteil 8C_132/ 20 16 v om 9. Mai 2016 E. 3.5 ; vgl. ferner: BGE 142 III 210 E. 2.2, Bundesgerichtsurteil 9C_861/ 20 17 vom 1 4 . Mai 2019 E. 3.1.2 ). Mithin ist die in der Verfügung vom 2 2. Februar 2005 getroffene Feststellung, wonach eine knalltraumatische Schädigung während der erwähnten Dienstleistung ni cht aus gewiesen sei ( Urk. 7/3 ), auch für das vorliegende Verfahren relevant, auch wenn die Beschwerdeführerin das (angebliche) Knalltrauma nun mit den psychischen Beschwerden in Verbindung bringt. Diesbezüglich liegt somit eine abgeurteil te Sache vor. Anzufügen ist, dass in den Akten keine A nhaltspunkte bestehen , welche die damalige Beurteilung als unrichtig oder gar als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Di es gilt insbesondere mit Blick auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der von der Militärversicherung getätigten Abklärungen, w elche nicht auf ein Knalltrauma schliessen

liessen ( Urk. 8/ 11.3- 11.4 , Urk. 8/20 ). Zudem könnte das Gericht die Beschwerdeführerin ohnehin nicht zur W iedererwägung verhalten (Bundesgerichtsurteil 8C_634/2017 vom 20. Febru ar 2018 E. 5.4). 5.

D ie Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei bis vor ihrem Einsatz für die Swisscoy gesund gewesen, trifft offensichtlich nicht zu. Bereits im März 1996 diagnostizierten die Ärzte der A.___ eine bipolare Störung, aktuell manische Phase mit psychotischen Symptomen ( Urk. 8/21.10). Dem Bericht des Psychi aters Dr. med. B.___ vom 1 5. März 1997 ist zu ent nehmen, dass die Be schwerdeführer in

verschiedent lich zwangshospitalisiert ge we sen war. Er selber stellte die Diagnose einer sch izoaffektiven Störung ( Urk.

E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 5. Juli 2017 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente ( Urk. 1). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschw erdeführerin zur Kenntnis gebra cht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4 Abs. 1 MVG).

E. 6 MVG geltend gemacht, haftet die Militärversicherung, wenn zwischen den neuen Beschwerden und der dienstlichen Gesundheitsschädigung ein nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellter natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 111 V 370 E. 2b in Verbind ung mit BGE 121 V 45 E. 2a ). Um zu entscheiden, ob zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, sind in der Militärver si cherung dieselben Grundsätze anzuwenden, die von der Rechtsprechung im Unfall versicherungsbereich entwickelt worden sind (BGE 123 V 137).

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin sieht ihre psychischen Beschwerden durch « Gehörtrau mata » und ein

« Kriegshandlungs- und Kriegsgebiets-Traumata » ausgelöst. Das Vorliegen eines Knalltrau mas ist , w ie ausgeführt, nicht erstellt . Fraglich ist, ob der Aufenthalt in O.___ im Rahmen des Swisscoy -Einsatzes respektive ein während dieser Zeit aufgetretenes Ereignis als Schreckereignis aufgefasst werden kann und so geeignet war, ein Kriegstrauma auszulösen.

E. 6.2 Praxisgemäss werden schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sog. Schreckereignisse; zur Definition : BGE 129 V 177 E. 2.1 ; SVR 2009 UV Nr. 2 0 S.

75, 8C_533/2008 E. 2.2 ) als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs ( Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) anerkannt. Das Begriffsmerkmal der Unge wöhnlichkeit vermögen nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überrasch enden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Stö rung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In Frage kommen Ereignisse - wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Über fälle oder sonstige plötzlic he Todesgefahren sowie Seebeben -, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.1). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psy chischen Schock sind str enge Anforderungen zu stellen (Bundesgerichtsu rteil 8C_341/2008 vom 2 5. September 2008 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfah rungs gemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177, SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.5, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_51/2014 vom 1 4. Juli 2014 E. 6.1).

E. 6.3 Im Rahmen der Abklärungen durch die Militärversicherung erwähnte die Be schwerdeführerin als auffällige s Ereignis

einen Probe sirenenalarm, der während ihres Aufenthalts im Swisscoy -Camp durchgeführt worden sei . Insbesondere machte ihr aber die (soweit übliche) Personensicherheitsprüfung (vgl. Urk. 8/2 S.

1) zu schaffen. Diese habe fünf Stunden gedauert. Danach sei ihr freigestellt worden, ob sie blei ben oder nach Hause zurückkehren wolle. Sie sei « hässig » ge wesen und habe sich entschlossen, die Sachen zu packe n und heimzureisen ( Urk. 8/11/4 S. 6). In der Folge wurde das Anstellungsverhältnis frühzeitig aufge löst ( Urk. 8/10).

Weder der Sirenenalarm noch die Personensicherheitsprüfung stellen Ereignisse dar, die im Sinne der Rechtsprechung (E. 6.2) geeignet sind, die Begriffsmerkmale eines Schrecke reignis ses zu erfüllen. Folglich kann auch nicht davon ausgegan gen werden, die Beschwerdeführerin habe ein Kriegstrauma erlitten. 7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bei der Beschwerdeführer in

erhobene psychische Gesundheitsschaden

nicht in einem Zusammenhang mit dem Swisscoy -Einsatz steht .

Dass durch jenen

eine Gesundhei tsschädigung verur sacht oder verschlimmert worden wäre , ist nicht erstellt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 8 /21 .8). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin bei gleichgebliebener Diagnose wie derholt mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs in P sychiatriekliniken eingewie sen.

Entsprechend wurden ihr auch Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt ( Urk. 8/21.3-21.7).

Soweit PD Dr. Z.___ , bei dem sie seit J uli 2015 in Behandlung steht , im Bericht vom 1 1. Dezember 2015 vermutet, die psychiatrische Krankheit sei durch den Einsatz im O.___ ausgelöst worde n, geht er damit offenkundig fehl ( Urk. 7/15 S. 8). 6.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2017.00001

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

4. Juni 2019 in Sachen X.___

Beschwerdeführerin

gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Service Center Postfach, 6009 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Vom 2 0. März 2003 bis 2 3. April 2003 war X.___ , geboren 1968,

als Sprachspezialis tin im Rahmen der Swisscoy im O.___ im Einsatz . Zuvor hatte sie vom 3. Februar bis 1 9. März 2003 einen Ausbildungskurs in Hinblick auf den erwähnten Einsatz absolviert ( Urk. 8/2, 8/10, 8/11.4 ).

Im Juni 2003 teilte die behandelnde Ohrenärztin Dr. med. Y.___ , Fachärztin für HNO-Krankheiten, der Militärversicherun g mit, X.___ leide an einer beidseitigen Hyperakusis infolge eines am 2 1. Februar 2002 ( recte: 2003) erlittenen Knalltraumas ( Urk. 8/5). Nach diversen Abklärungen lehnte die Mili tä r versicherung mit Verfügung vom 2 2. Februar 2005 die Haftung für die ange mel dete beidseitige Hyperakusis ab, da eine knalltraumatische Schädigung während des Ausbildungs kurses respektive des Swisscoy - Einsatzes nicht nachgewiesen sei ( Urk. 7/3). 1.2

Mit Gesuch vom 2 7. Mai 2016 gelangte X.___ an die Militär versicherung und ersuchte um Ausrichtung einer Invalidenrente infolge «Krank heit aufgrund Einsatz im O.___ /KFOR/ Swisscoy als Sprachspec . NCC/Traumata». Sie h abe den Einsatz im O.___ aufgru nd einer Erkrankung (Kriegsgebiet-Trauma und Knalltrauma) abbrechen müssen. Bis heute habe sie aber keine Rente erhalten ( Urk. 7/12). Dem Gesuch beigelegt war ein Bericht von PD Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Handen der Invalidenversicherung vom 1 1. Dezember 201 5. Darin diagnostizierte er eine vieljährige bipolare affek tive Störung ohne symptomfreie Perioden, eine schwere kombinierte Persönlich keits störung mit ängstlichen, vermeidenden, schizoiden und impulsiven Zügen sowie eine schizotype Störung. Er attestierte eine beinahe vollständige Arbeits unfähigkeit. Er hielt es für wahrscheinlich, dass die psychische Erkrankung im Rahmen des Einsatzes im O.___ im 2003 ihren Anfang nahm ( Urk. 7/15 S. 1, 3 , 8 und 11).

Mit Verfügung vom 2 0. Juli 2016 lehnte die Militärversicherung eine Leistungs pflicht für die am 2 7. Mai 2016 angemeldete psychische Erkrankung ab. In den zur Verfügung stehenden Unterlagen, insbesondere den echtzeitlichen, fänden sich keine Hinweise auf eine psychische Störung oder ein traumatisches Ereignis während des Swisscoy -Einsatzes. Ein Zusammenhang zur nun vorhandenen Stö rung lasse sich daher nicht annehmen ( Urk. 7/20). Die dagegen erhobene Ein spra che ( Urk. 7/21) wies sie mit Einspracheentscheid vom 2 7. Juni 2017 ab, soweit sie darauf eintrat ( Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ am 2 5. Juli 2017 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente ( Urk. 1). Die Militärversicherung schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6), was der Beschw erdeführerin zur Kenntnis gebra cht wurde ( Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Die Militärversicherung haftet nach den Bestim mungen des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychisc hen Gesundheit der v ersicherten Person

und für die unmittelbaren wi rt schaftlich en Folgen solcher Schädigungen. Unter besonderen Voraussetz ung en haftet sie auch für Zahnschäden und für Sachschäden ( Art. 4 Abs. 1 MVG). 1.2

Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversiche rung angemel det oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militär versicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit ü berwiegender Wahr schein lichkeit während des Dienstes verursacht oder versch limmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen od er Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt ( Art. 6 MVG). 1.3

Die Haftung der Militärversicherung erstreckt sich grundsätzlich auf sämtliche Folgen, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausal zu sammenhang st ehen (BGE 111 V 370 E. 2a, 105 V 225 E. 4c ). Werden in Bezug auf eine während des Dienstes festgestellte (versicherte) Gesundheitsschädigung in einem späteren Zeitpunkt ein Rückfall oder Spätfolgen im Sinne von Art. 6 MVG geltend gemacht, haftet die Militärversicherung, wenn zwischen den neuen Beschwerden und der dienstlichen Gesundheitsschädigung ein nach dem Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellter natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 111 V 370 E. 2b in Verbind ung mit BGE 121 V 45 E. 2a ). Um zu entscheiden, ob zwischen dem Unfall und den psychischen Störungen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, sind in der Militärver si cherung dieselben Grundsätze anzuwenden, die von der Rechtsprechung im Unfall versicherungsbereich entwickelt worden sind (BGE 123 V 137). 1.4

Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 123 V 137 E. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 118 V 293 E. 2c ). 2.

Mit Einspracheentscheid vom 2 7. Juni 2017 bestätigte die Militärversicherung die Verfügung vom 2 0. Juli 2016, mit welcher sie eine Leistungspflicht für die p sy chi schen Beschwerden verneint hatte . Darüber betrachtete sie

den Hinweis der Be schwerdeführerin in der Einsprache, wonach sie, die Beschwerdeführerin, im Rah men des Swisscoy -Einsatzes ein Knalltrauma erlitten habe, als Gesuch um Revi sion der Verfügung vom 2 2. Februar 2005 und trat insofern auf die Ein sprache nicht ein ( Urk. 2 S. 4 und 10) . D ie Beschwerdeführerin stellte in der Einsprache jedoch kein Revisionsgesuch . Der Hinweis auf das Knalltrauma genügt hierfür nicht (vgl. Urk. 7/21). Den diesbezüglichen Ausführungen im Einspracheent scheid ist daher nicht zu folgen. Im Ergebnis ändert sich dadurch aber, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nichts. 3.

Die Beschwerdeführer in führte in der Besc hwerde vom 2 5. Juli 2017 aus , sie sei vor ihrem Militärdienst kerngesund gewesen. Erst seit ihrem Einsatz in O.___ leide sie an « Gehörtraumata » und einem « Kriegshandlungs- und Kriegsgebiets-Traumata » . Dass diese Traumen durch den Militäreinsatz ausgelöst worden sei en , ergebe sich sodann klar aus dem Beric ht von PD Dr. Z.___ . Da sie nun vol l arbeitsunfähig sei, stehe ihr eine Invalidenrente zu ( Urk. 1). 4.

Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren geltend macht, sie habe anlässlich des A usbildungskurses für den Swisscoy -Einsatz ein Knalltrauma erlitten ( Urk. 1), ist sie nicht zu hören. Diese Frage hat die Militärversicherung bereits mit Verfügung vom 2 2. Februar

2005 (in welchem Verfahren die Be schwer deführer in anwaltlich vertreten war) rechtskräftig entschieden. Zwar ist für die Rechtskra ft das Dispositiv massgebend , jedoch kann die Frage, ob eine Streitsache abgeurteilt ist, nur unter Zuhilfenahme der Erwägungen beantwortet werden . Dies gilt erst recht, wenn der Entscheid auf Abweisung lautet (Bundes ge richtsurteil 8C_132/ 20 16 v om 9. Mai 2016 E. 3.5 ; vgl. ferner: BGE 142 III 210 E. 2.2, Bundesgerichtsurteil 9C_861/ 20 17 vom 1 4 . Mai 2019 E. 3.1.2 ). Mithin ist die in der Verfügung vom 2 2. Februar 2005 getroffene Feststellung, wonach eine knalltraumatische Schädigung während der erwähnten Dienstleistung ni cht aus gewiesen sei ( Urk. 7/3 ), auch für das vorliegende Verfahren relevant, auch wenn die Beschwerdeführerin das (angebliche) Knalltrauma nun mit den psychischen Beschwerden in Verbindung bringt. Diesbezüglich liegt somit eine abgeurteil te Sache vor. Anzufügen ist, dass in den Akten keine A nhaltspunkte bestehen , welche die damalige Beurteilung als unrichtig oder gar als offensichtlich unrichtig erscheinen lassen. Di es gilt insbesondere mit Blick auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der von der Militärversicherung getätigten Abklärungen, w elche nicht auf ein Knalltrauma schliessen

liessen ( Urk. 8/ 11.3- 11.4 , Urk. 8/20 ). Zudem könnte das Gericht die Beschwerdeführerin ohnehin nicht zur W iedererwägung verhalten (Bundesgerichtsurteil 8C_634/2017 vom 20. Febru ar 2018 E. 5.4). 5.

D ie Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei bis vor ihrem Einsatz für die Swisscoy gesund gewesen, trifft offensichtlich nicht zu. Bereits im März 1996 diagnostizierten die Ärzte der A.___ eine bipolare Störung, aktuell manische Phase mit psychotischen Symptomen ( Urk. 8/21.10). Dem Bericht des Psychi aters Dr. med. B.___ vom 1 5. März 1997 ist zu ent nehmen, dass die Be schwerdeführer in

verschiedent lich zwangshospitalisiert ge we sen war. Er selber stellte die Diagnose einer sch izoaffektiven Störung ( Urk. 8 /21 .8). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin bei gleichgebliebener Diagnose wie derholt mittels fürsorgerischen Freiheitsentzugs in P sychiatriekliniken eingewie sen.

Entsprechend wurden ihr auch Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt ( Urk. 8/21.3-21.7).

Soweit PD Dr. Z.___ , bei dem sie seit J uli 2015 in Behandlung steht , im Bericht vom 1 1. Dezember 2015 vermutet, die psychiatrische Krankheit sei durch den Einsatz im O.___ ausgelöst worde n, geht er damit offenkundig fehl ( Urk. 7/15 S. 8). 6. 6.1

Die Beschwerdeführerin sieht ihre psychischen Beschwerden durch « Gehörtrau mata » und ein

« Kriegshandlungs- und Kriegsgebiets-Traumata » ausgelöst. Das Vorliegen eines Knalltrau mas ist , w ie ausgeführt, nicht erstellt . Fraglich ist, ob der Aufenthalt in O.___ im Rahmen des Swisscoy -Einsatzes respektive ein während dieser Zeit aufgetretenes Ereignis als Schreckereignis aufgefasst werden kann und so geeignet war, ein Kriegstrauma auszulösen. 6.2

Praxisgemäss werden schreckbedingte plötzliche Einflüsse auf die Psyche (sog. Schreckereignisse; zur Definition : BGE 129 V 177 E. 2.1 ; SVR 2009 UV Nr. 2 0 S.

75, 8C_533/2008 E. 2.2 ) als Einwirkungen auf den menschlichen Körper im Sinne des Unfallbegriffs ( Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) anerkannt. Das Begriffsmerkmal der Unge wöhnlichkeit vermögen nur aussergewöhnliche Schreckereignisse, die mit einem ausserordentlichen psychischen Schock verbunden sind, zu erfüllen. Die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart des Versicherten sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überrasch enden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Stö rung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen. In Frage kommen Ereignisse - wie etwa Brand- oder Erdbebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokollisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Über fälle oder sonstige plötzlic he Todesgefahren sowie Seebeben -, bei denen, anders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (entscheidende) Bedeutung beigemessen werden kann (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.1). An den Beweis der Tatsachen, die das Schreckereignis ausgelöst haben, an die Aussergewöhnlichkeit dieses Ereignisses sowie den entsprechenden psy chischen Schock sind str enge Anforderungen zu stellen (Bundesgerichtsu rteil 8C_341/2008 vom 2 5. September 2008 E. 2.3). Nach der Rechtsprechung besteht die übliche und einigermassen typische Reaktion auf solche Ereignisse erfah rungs gemäss darin, dass zwar eine Traumatisierung stattfindet, diese aber vom Opfer in aller Regel innert einiger Wochen oder Monate überwunden wird (BGE 129 V 177, SVR 2008 UV Nr. 7 S. 22 E. 2.5, je mit Hinweisen; Bundesgerichtsurteil 8C_51/2014 vom 1 4. Juli 2014 E. 6.1). 6.3

Im Rahmen der Abklärungen durch die Militärversicherung erwähnte die Be schwerdeführerin als auffällige s Ereignis

einen Probe sirenenalarm, der während ihres Aufenthalts im Swisscoy -Camp durchgeführt worden sei . Insbesondere machte ihr aber die (soweit übliche) Personensicherheitsprüfung (vgl. Urk. 8/2 S.

1) zu schaffen. Diese habe fünf Stunden gedauert. Danach sei ihr freigestellt worden, ob sie blei ben oder nach Hause zurückkehren wolle. Sie sei « hässig » ge wesen und habe sich entschlossen, die Sachen zu packe n und heimzureisen ( Urk. 8/11/4 S. 6). In der Folge wurde das Anstellungsverhältnis frühzeitig aufge löst ( Urk. 8/10).

Weder der Sirenenalarm noch die Personensicherheitsprüfung stellen Ereignisse dar, die im Sinne der Rechtsprechung (E. 6.2) geeignet sind, die Begriffsmerkmale eines Schrecke reignis ses zu erfüllen. Folglich kann auch nicht davon ausgegan gen werden, die Beschwerdeführerin habe ein Kriegstrauma erlitten. 7.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bei der Beschwerdeführer in

erhobene psychische Gesundheitsschaden

nicht in einem Zusammenhang mit dem Swisscoy -Einsatz steht .

Dass durch jenen

eine Gesundhei tsschädigung verur sacht oder verschlimmert worden wäre , ist nicht erstellt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger