Sachverhalt
1. 1.1
Der 1957 geborene X.___ absolvierte vom 5. Februar bis
2. Juni
1979 die Offiziersschule der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen. Am 1. Mai
1979 zog er sich bei einem Sturz eine rechtsseitige Kniedistorsion zu (vgl. Urk. 16/1 S . 1) . Im Zusammenhang mit dieser Verletzung richtet die Mili tär versicherung seither fast ununterbrochen Leistungen aus . Wegen einer Ver schlechterung des Gesundheitszustands erbrachte sie ab 1. Februar 2014 – zu sätzlich zur (seit August 2012 auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhenden) Rente – erneut auch Taggelder (vgl. hiezu Urk. 16/9, Urk. 16/37) .
Am 12. Mai 2015 verdrehte sich der Versicherte beim Einsteigen in sein eng zu ge parktes Auto das rechte Bein und zog sich dabei erneut ein e Kniedistorsion zu, welche zu einer massiven Zunahme der Schmerzen im rechten Knie und ei ner damit verbundenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. insbesondere Be richt Aussendienst der Militärversicherung vom 11. Juni 2015
[ Urk. 9/1 S. 1],
Austrittsbericht Notfallzentrum Klinik Y.___ vom 13. Mai
2015 [Urk. 16/43 ],
Arbeitsunfähigkeitszeugnis Klinik Y.___ vom 13. Mai 2015 [Urk. 16/50 ]) . Die Militärversicherung holte daraufhin am
26. Mai 2015 und am 3. September 2015 Beurte ilung en ihres Kreisar z t es Dr. med. Z.___, Fach arzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, ein (Urk. 16/38, Urk. 16/64) und teilte dem Versicherten in der Folge
– in Bestätigung ihres Vorbescheids vom
14. Juli 2015 (Urk. 16/58)
– mit Verfügung vom 7. Septem be r 2015 (Urk. 16/65) die Ablehnung einerseits ihrer Haftung und Leistungspflicht für das fragliche Ereignis und andererseits der Ausrichtung weiterer Taggeld leistungen ab 1. September 2015 mit. Die gegen diesen Ent scheid vom Ver sicherten erhobene Einsprache (Urk. 16 / 66) wies sie, nachdem ihr Kreisarzt Dr. Z.___
am 17 . November
2015 erneut eine Beurteilung abge geben hatte (Urk. 16/71), am 11. März 2016 ab (Urk. 2) . 1.2
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, bei welcher X.___ als Angestellter der A.___ AG im Rahmen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert ist, hatte es zwi schenzeitlich – wie zuvor mit Schreiben vom 4. Juni 2015 schon die SWICA Krankenversicherung AG (Urk. 16/45)
– mit Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk. 16/82) abgelehnt, Leistungen für das ihr vom Versicherten als Unfall ge meldete Ereignis vom 12. Mai 2015 zu er bringen, da es sich dabei – mangels ei nes ungewöhnlichen äusseren Faktors – um keinen Unfall im Rechtssinne handle und die erlittene Knieverletzung auch nicht als unfallähnliche Körper schädigung zu qualifizieren sei. Auf Einsprache sowohl der Militärversicherung (Urk. 16/84) als auch des Versicherten (Urk. 16/86 S. 3 f.) hin hielt sie am 30. März 2016 an der Leistungsverweigerung fest (Urk. 16/88). Betreffend die gegen diesen Entscheid vom Versicherten und von der Militärversicherung am hiesigen Gericht im (vereinigten) Prozess Nr. UV. 2016.00097 erhobenen Be schwerden ergeht ebenfalls mit heutigem Datum das Urteil. 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 11. März 2016 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 22. April 2016 mit folgenden Anträgen Beschwerde (Urk. 1 S. 2) : „1. Der Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung, Bern, vom 11. März 2016 und die Verfügung der Suva B.__ _, Militär versicherung, vom 7. September 2015 seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die Taggeldleistungen der Militärversiche rung ab 1. September 2015 weiterhin auszurichten. 3. Eventualiter sei über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zunächst noch ein aktueller und ausführlicher Bericht der C.___ Klinik einzuholen. 4. Subeventualiter sei über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers zunächst noch ein unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen. 5. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.“
Die Militärversicherung schloss am 22. Juni 2016 auf Abweisung der Be schwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. B eschwerdeantwort, Urk. 8); dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). 2.2
Zwischenzeitlich hatte – im Prozess Nr. MV.2016.00003 – am 25. April 2016 auch die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG als Unfallversicherer des Be schwerdeführers Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Militärversi cherung vom 11. März 2016 (Urk. 2) erhoben. Auf diese Beschwerde trat das hiesige Gericht wegen fehlender Beschwerdelegitimation mit Beschluss vom 27. Mai 2016 nicht ein. 2.3
Auf telefonische Anfrage vom 30. August 2016 hin (Urk. 12) liess der Be schw er deführer dem Gericht noch gleichentags per E-Mail die Police seiner – nach eigenen Angaben einzigen – Krankentaggeldversicherung zukommen (Urk. 13 f .). Die Militärversicherung reichte am 29. August 2016 – auf telefoni sche Auf for derung vom nämlichen Datum hin (Urk. 11)
– die (an sich bereits mit Ver fü gung vom 3. Mai 2016 [Urk. 5] eingeforderten) vollständigen Akten betreffend den vorliegenden Fall ein (Urk. 15 f.). 2. 4
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er-streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi-gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie fest¬ge¬stellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis er¬bringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder si cher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschä-digung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird d er nach Absatz 2 Buchstabe a ge forderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesund heitsschä digung (Art. 5 Abs. 3 MVG). 1.1.2
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicheru ng an gemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschä-digung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Diens tes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahr schein lichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheits schädi gung handelt (Art. 6 MVG). 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Heilbehandlung, soweit die Leistun gen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozial ver siche rung übernommen.
Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelge setzes erfüllt, so geht die Heilbehandlung gemäss Abs. 2 im gesetzlichen Um fang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: der Militärversicherung (lit. a), der Unfall versicherung (lit. b), der Invalidenversicherung (lit. c), der Kranken ver siche rung (lit. d). Laut Abs. 3 übernimmt der l eistungspflichtige So zialver siche rungsträger auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei statio närer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist.
Andere Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnah men, gehen laut Art. 65 ATSG nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzel gesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: der Militärversicherung oder der Unfallversicherung (lit. a), der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (lit. b), der Krankenversicherung (lit. c). 1.2.2
Nach Art. 3 Abs.
1 MVG geht bei einer Gesundheitsschädigung, die mehrere Sozialversicherungen betrifft, die stationäre, teilstationäre und ambulante Heil behandlung zu Lasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe d es MVG wegen Erkrankung oder Unfalls während ei nes versicherten Dienstes un mittelbar leistungspflichtig ist (Art. 71 Abs. 1 MVG) .
Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den Anspruch auf Taggel der bei Arbeitsunfähigkeit (Abs. 2) . 1.2.3
Soweit Taggelder nach MVG mit solchen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zusammentreffen, gehen die Taggelder der Militär versicherung vor (Art. 75 MVG) . 1.2. 4
Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigun gen sowie – in Abweichung von Art . 65 lit. a ATSG – die Bestattungskosten von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist (Art. 76 MVG) . 1.2. 5
Im Rahmen der Koordination von Leistungen der Militär- und der Unfall ver siche rung ist gemäss Art. 31 der Verordnung über die Militärversi cherung (MVV)
derjenige Versicherer unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 76 Abs. 1 MVG, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädi gung Leistungen zu erbringen hat (Abs. 1) .
Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheits schädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war (Abs. 2) .
Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbrin gen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwi schen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Inva lidität entspricht. Richtet die Militärversicherung nach Art. 4 Abs. 3 MVG die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organes aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Abs. 3) .
Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheits schä digung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig (Abs. 4) .
Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Abs. 5) . 2. 2.1
Die Mil itärversicherung begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass sie für das erneute Distorsionstrauma vom 12. Mai 2015, das in keinem kausalen Zusammenhang zur 1979 während des Militärdienst erlittenen Schädigung des rechten Knies stehe, nicht unmittelbar leistungspflichtig sei (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8 S. 3 ff.) . Solange die durch die fragliche Kniedistorsion ausgelöste Ver schlimmerung andaure, treffe den hiefür zuständigen Versicherer die aus schliessliche Leistungspflicht für sämtliche (auch Spätfolgen und Rückfälle bezüg lich früherer Unfälle betreffenden) Kurzleistungen, namentlich Heilbe hand lungs
- und Taggeldleistungen (Urk. 2 S. 3, Urk. 8 S. 3 und S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgeg enüber – unter Hinweis insbesondere auf den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, vom 29. März 2016 (Urk. 3/3) – auf den Standpunkt, die durch den Vorfall vom 12. Mai 2015 bewirkte massive Beschwerdezunahme stelle einen kausalen Fol geschaden der militärversicherte n schweren Knieschädigung rechts dar, wäre es ohne diese doch gar nicht zum fraglichen Ereignis beziehungsweise dessen Aus - wirkungen gekommen (Urk. 1 S. 4 ff.).
Angesichts der Tatsache, dass die Leis tungspflicht für den durch das Distorsionstrauma vom 12. Mai 2015 erlitte nen Gesundheitsschaden ausschliesslich, vollumfänglich und damit auch un mittel bar die Militärversicherung treffe, gebe es keinen Anlass zur Leistungsko ordi nation mit anderen Sozialversicherern (S. 6 f.). Da er gemäss den Berichten der behandelnden Rheumatologin Dr. D.___ auch über den 1. September
2015 hin aus in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei, sei die Einstellung der Tag gelder auf diesen Zeitpunkt hin zu Unrecht erfolgt (Urk. 1 S. 7 ff.). 3. 3.1 3.1.1
In medizinischer Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer sich am 12 . Mai 2015, als er sich beim Einsteigen ins Auto durch die nur wenig geöffnete Tür
das Bein verdrehte, am rechten, vorgeschädigten Knie eine Distorsion zuzog (vgl . Austrittsbericht Notfallzentrum Klinik Y.___ vom 13. Mai
2015, Urk. 16/50) . Aus den aktenkundigen Arztberichten geht sodann übereinstim mend hervor, dass der fragliche Vorfall zu einer deutlichen Verschlimmerung der vorbe s tehenden Kniebeschwerden führte, wobei diese Verschlechterung – anders als andere gemäss dem Beschwerdeführer bei Fehltritten oder Rotationen des Knies im Alltag immer wieder auftretende Schmerzexazerbationen (vgl. etwa Urk. 16/41
S. 3)
– während längerer Zeit anhielt (vgl. insbesondere Urk. 16/55 und Urk. 3/3). 3. 1. 2
Nach Lage der Akten steht die am 12. Mai 2015 erlittene Kniedistorsion bezie hungsweise die daraus resultierende Zunahme der Kniebeschwerden
– entgegen den einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) – in kei nem ursächlichen Zusammenhang zum Vorzustand am rechten Knie. So ist auf grund der diesbezüglich übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerde führers davon auszugehen, dass dieser sich am 12. Mai 2015 (auf dem linken Bein stehend, mit dem rechten Bein voraus und dem Oberkörper hinterher) auf der Fahrerseite durch einen schmalen Spalt – mit der rechten Körperseite schräg seitlich gegen vorne gedreht– durch die Autotür zwängt e, das ganze Gewicht dann auf das (nun im Auto befindliche) rechte Bein verlagert e, sich daraufhin – nur noch auf dem rechten (in verdrehter Stellung zum restlichen Körper positi onierten) Fuss stehend und das ganze Gewicht auf das rechte Bein stützend
– auf den Sitz fallen liess, um sitzend auch das linke Bein no ch in das Auto zie hen zu können (vgl. vom heutigen Tag datierendes Urteil des hiesigen Gerichts im [ vereinigten ] Prozess Nr. UV.2016.00097 in Sachen des Beschwerdeführers und der Militärversicherung gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG E. 3.2) . Angesichts diese Hergangs und der dabei auf das rechte Knie einwirken den Kräfte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum
im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen) da von auszugehen, dass nicht die Vorschädigung ursächlich für die Verletzung war, sondern der Bewegungsablauf. Dieser war mithin geeignet, auch bei einem gesunden Knie eine Distorsion hervorzurufen. Anzumerken ist in diese m Zu sammenhang, dass die dienstliche Knieschädigung ihren Ursprung auch in einer – 1979 am bis dahin gesunden Knie erlittenen – Distorsion hatte (vgl. etwa Urk. 8/20 im Prozess Nr. MV. 2014.00003 in Sachen der Parteie n). 3.1.3
Da der Beschwerdeführer am 12. Mai 2015 in keinem Versicherungsverhältnis mit der Militärversicherung stand (vgl. Art. 1a in Verbindung mit Art. 3 MVG) und es sich bei der fraglichen (erneuten) Knieschädigung nach dem Gesagten weder um einen Rückfall noch um Spätfolgen der K nieläsion im Jahr 1979 han delt, trifft die Militärversicherung
keine unmitt elbare Leistungspflicht für die beim Einsteigen ins eng zugeparkte Auto erlittene Kniedistorsion. 3.2 3.2.1
Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls inwieweit die Militärversicherung, die im Zeitpunkt des Ereignisses vom
12. Mai 2015 – nebst der 60%-Rente – auch (wieder) Taggelder ausrichtet e, aufgrund koordinationsrechtliche r Bestimmun gen leistungspflichtig ist für die erneute Kniedistorsion und
auch während der Dauer der dadurch ausgelösten Verschlimmerung Taggelder sowie Heilbehand lungsleistungen
erbringen muss. 3.2.2
Wie das hiesige Gericht im ebenfalls vo m heutigen Tag datierenden Urteil im (vereinigten) Prozess Nr. UV.2016.00097 in Sachen des Beschwerdeführers und der Militärversicherung gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ein lässlich begründete, handelt es sich beim Ereignis vom 12. Mai 2015 weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körper schädig ung. Für Leistungen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG im Zusammenhang mit der erneuten Knieläsion besteht demnach keine Anspruchsgrundlage. 3.2.3
Hinsichtlich der Heilbehandlung und allfälliger anderer Sachleistungen im Zu sammenhang mit der Kniedistorsion vom 12. Mai 2015 fällt, da diese sich nicht während des Dienstes ereignete, nach Art. 64 f. ATSG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 MVG auch die Militärversicherung als Leistungserbringer auss er Be tracht. Daran ändert deren grundsätzliche Haftung für die vorbestehende Knie schädigung nichts. 3.2.4
Was schliesslich den Taggeldanspruch betrifft, haben di e im Rahmen dieses Ver fahrens durchgeführten einschlägigen Abklärungen (Urk. 12-14) ergeben, dass der Beschwerdeführer – mangels einer entsprechenden Versicherung bezie h ung s weise V ersicherungsdeckung – im Zusammenhang mit der am 12. Mai 2015 erlittenen Knieläsion keinen Anspruch auf Krankentaggelder (jeglicher Art) hat. Die koordinationsrechtliche Regelung nach Art. 75 MVG, gemäss wel cher die Militärversicherung im Falle eines Taggeldanspruchs nach KVG sowohl für die aus der dienstlichen Schädigung resultierende als auch die
– den Ge samt arbeits unfähigkeitsgrad allenfalls erhöhende – krank heitsb edingte Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit Taggelder auszurichten hat, gelangt demnach nicht zur Anwen dung. Folglich hat der Beschwerdeführer zwar
grundsätzlich auch über den 1. September
2015 Anspruch auf (die beim Ereignis vom 12.
Mai
2015 aus ande ren Gründen laufenden) Taggelder der Militärversiche rung, dies allerdings nur sofern und soweit die aus der rechtsseitigen Knieschä digung resultierende Arbeitsunfähigkeit durch die militärversicherte Schädigung bedingt ist. Eine zusätz lich e Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Kniedistorsion vom 12. Mai
2015 hat sie mithin nicht abzugelten.
Ob und gege benenfalls in wie weit der Beschwerdeführer aufgrund ausschliesslich des dienst lichen Vor scha dens am Knie noch über Ende August 2015 hinaus in einem (be reits mit der Rente entschädigten) 60 % übersteigenden Ausmass arbeitsunfähig war, lässt sich aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte nicht schlüssig beur teilen und wurde von der Militärversicherung bis anhin auch nicht geprüft. 3.3
D ie Sache ist daher an die Militärversicherung zurückzuweisen, damit sie ab kläre, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer noch über den 1. September 2015 hinaus – bedingt ausschliesslich durch die dienstli che Schädigung des rechten Knies (mithin unter Ausserachtlassung der aus der Kniedistorsion vom 12. Mai 2015 resultierenden Verschlechterung) – über das bereits mit der auf einem Arbeitsunfähigkeits- beziehungsweise Invaliditätsgrad von 60 % beruhenden Rente abgegoltene A usmass hinaus arbeitsunfähig war,
und hernach über seinen Taggeldansp ruch ab 1. September 2015 neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Angesicht seines teilweisen Obsiegens in diesem Verfahren ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2016 insoweit aufgehoben wird, als dami t die Taggeldleistungen ab
1. September 2015 bis zur Behebung der durch das Distorsions trauma vom 12. Mai 2015 verursachten Verschlimmerung eingestellt werden, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese einschlägige Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Taggeldanspruch ab 1. September 2015 neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘100 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Suva, Abteilung Militärversicherung, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-14 - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der 1957 geborene X.___ absolvierte vom 5. Februar bis
2. Juni
1979 die Offiziersschule der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen. Am 1. Mai
1979 zog er sich bei einem Sturz eine rechtsseitige Kniedistorsion zu (vgl. Urk. 16/1 S . 1) . Im Zusammenhang mit dieser Verletzung richtet die Mili tär versicherung seither fast ununterbrochen Leistungen aus . Wegen einer Ver schlechterung des Gesundheitszustands erbrachte sie ab 1. Februar 2014 – zu sätzlich zur (seit August 2012 auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhenden) Rente – erneut auch Taggelder (vgl. hiezu Urk. 16/9, Urk. 16/37) .
Am 12. Mai 2015 verdrehte sich der Versicherte beim Einsteigen in sein eng zu ge parktes Auto das rechte Bein und zog sich dabei erneut ein e Kniedistorsion zu, welche zu einer massiven Zunahme der Schmerzen im rechten Knie und ei ner damit verbundenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. insbesondere Be richt Aussendienst der Militärversicherung vom 11. Juni 2015
[ Urk. 9/1 S. 1],
Austrittsbericht Notfallzentrum Klinik Y.___ vom 13. Mai
2015 [Urk. 16/43 ],
Arbeitsunfähigkeitszeugnis Klinik Y.___ vom 13. Mai 2015 [Urk. 16/50 ]) . Die Militärversicherung holte daraufhin am
26. Mai 2015 und am 3. September 2015 Beurte ilung en ihres Kreisar z t es Dr. med. Z.___, Fach arzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, ein (Urk. 16/38, Urk. 16/64) und teilte dem Versicherten in der Folge
– in Bestätigung ihres Vorbescheids vom
14. Juli 2015 (Urk. 16/58)
– mit Verfügung vom 7. Septem be r 2015 (Urk. 16/65) die Ablehnung einerseits ihrer Haftung und Leistungspflicht für das fragliche Ereignis und andererseits der Ausrichtung weiterer Taggeld leistungen ab 1. September 2015 mit. Die gegen diesen Ent scheid vom Ver sicherten erhobene Einsprache (Urk. 16 / 66) wies sie, nachdem ihr Kreisarzt Dr. Z.___
am 17 . November
2015 erneut eine Beurteilung abge geben hatte (Urk. 16/71), am 11. März 2016 ab (Urk. 2) .
E. 1.1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er-streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi-gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie fest¬ge¬stellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis er¬bringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder si cher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art.
E. 1.1.2 Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicheru ng an gemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschä-digung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Diens tes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahr schein lichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheits schädi gung handelt (Art.
E. 1.2 5
Im Rahmen der Koordination von Leistungen der Militär- und der Unfall ver siche rung ist gemäss Art. 31 der Verordnung über die Militärversi cherung (MVV)
derjenige Versicherer unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 76 Abs. 1 MVG, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädi gung Leistungen zu erbringen hat (Abs. 1) .
Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheits schädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war (Abs. 2) .
Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbrin gen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwi schen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Inva lidität entspricht. Richtet die Militärversicherung nach Art. 4 Abs. 3 MVG die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organes aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Abs. 3) .
Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheits schä digung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig (Abs. 4) .
Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Abs. 5) . 2.
E. 1.2.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Heilbehandlung, soweit die Leistun gen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozial ver siche rung übernommen.
Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelge setzes erfüllt, so geht die Heilbehandlung gemäss Abs. 2 im gesetzlichen Um fang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: der Militärversicherung (lit. a), der Unfall versicherung (lit. b), der Invalidenversicherung (lit. c), der Kranken ver siche rung (lit. d). Laut Abs. 3 übernimmt der l eistungspflichtige So zialver siche rungsträger auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei statio närer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist.
Andere Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnah men, gehen laut Art. 65 ATSG nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzel gesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: der Militärversicherung oder der Unfallversicherung (lit. a), der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (lit. b), der Krankenversicherung (lit. c).
E. 1.2.2 Nach Art. 3 Abs.
1 MVG geht bei einer Gesundheitsschädigung, die mehrere Sozialversicherungen betrifft, die stationäre, teilstationäre und ambulante Heil behandlung zu Lasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe d es MVG wegen Erkrankung oder Unfalls während ei nes versicherten Dienstes un mittelbar leistungspflichtig ist (Art. 71 Abs. 1 MVG) .
Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den Anspruch auf Taggel der bei Arbeitsunfähigkeit (Abs. 2) .
E. 1.2.3 Soweit Taggelder nach MVG mit solchen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zusammentreffen, gehen die Taggelder der Militär versicherung vor (Art. 75 MVG) .
E. 2.1 Die Mil itärversicherung begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass sie für das erneute Distorsionstrauma vom 12. Mai 2015, das in keinem kausalen Zusammenhang zur 1979 während des Militärdienst erlittenen Schädigung des rechten Knies stehe, nicht unmittelbar leistungspflichtig sei (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8 S. 3 ff.) . Solange die durch die fragliche Kniedistorsion ausgelöste Ver schlimmerung andaure, treffe den hiefür zuständigen Versicherer die aus schliessliche Leistungspflicht für sämtliche (auch Spätfolgen und Rückfälle bezüg lich früherer Unfälle betreffenden) Kurzleistungen, namentlich Heilbe hand lungs
- und Taggeldleistungen (Urk. 2 S. 3, Urk. 8 S. 3 und S. 5).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgeg enüber – unter Hinweis insbesondere auf den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, vom 29. März 2016 (Urk. 3/3) – auf den Standpunkt, die durch den Vorfall vom 12. Mai 2015 bewirkte massive Beschwerdezunahme stelle einen kausalen Fol geschaden der militärversicherte n schweren Knieschädigung rechts dar, wäre es ohne diese doch gar nicht zum fraglichen Ereignis beziehungsweise dessen Aus - wirkungen gekommen (Urk. 1 S. 4 ff.).
Angesichts der Tatsache, dass die Leis tungspflicht für den durch das Distorsionstrauma vom 12. Mai 2015 erlitte nen Gesundheitsschaden ausschliesslich, vollumfänglich und damit auch un mittel bar die Militärversicherung treffe, gebe es keinen Anlass zur Leistungsko ordi nation mit anderen Sozialversicherern (S. 6 f.). Da er gemäss den Berichten der behandelnden Rheumatologin Dr. D.___ auch über den 1. September
2015 hin aus in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei, sei die Einstellung der Tag gelder auf diesen Zeitpunkt hin zu Unrecht erfolgt (Urk. 1 S. 7 ff.). 3. 3.1 3.1.1
In medizinischer Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer sich am 12 . Mai 2015, als er sich beim Einsteigen ins Auto durch die nur wenig geöffnete Tür
das Bein verdrehte, am rechten, vorgeschädigten Knie eine Distorsion zuzog (vgl . Austrittsbericht Notfallzentrum Klinik Y.___ vom 13. Mai
2015, Urk. 16/50) . Aus den aktenkundigen Arztberichten geht sodann übereinstim mend hervor, dass der fragliche Vorfall zu einer deutlichen Verschlimmerung der vorbe s tehenden Kniebeschwerden führte, wobei diese Verschlechterung – anders als andere gemäss dem Beschwerdeführer bei Fehltritten oder Rotationen des Knies im Alltag immer wieder auftretende Schmerzexazerbationen (vgl. etwa Urk. 16/41
S. 3)
– während längerer Zeit anhielt (vgl. insbesondere Urk. 16/55 und Urk. 3/3). 3. 1. 2
Nach Lage der Akten steht die am 12. Mai 2015 erlittene Kniedistorsion bezie hungsweise die daraus resultierende Zunahme der Kniebeschwerden
– entgegen den einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) – in kei nem ursächlichen Zusammenhang zum Vorzustand am rechten Knie. So ist auf grund der diesbezüglich übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerde führers davon auszugehen, dass dieser sich am 12. Mai 2015 (auf dem linken Bein stehend, mit dem rechten Bein voraus und dem Oberkörper hinterher) auf der Fahrerseite durch einen schmalen Spalt – mit der rechten Körperseite schräg seitlich gegen vorne gedreht– durch die Autotür zwängt e, das ganze Gewicht dann auf das (nun im Auto befindliche) rechte Bein verlagert e, sich daraufhin – nur noch auf dem rechten (in verdrehter Stellung zum restlichen Körper positi onierten) Fuss stehend und das ganze Gewicht auf das rechte Bein stützend
– auf den Sitz fallen liess, um sitzend auch das linke Bein no ch in das Auto zie hen zu können (vgl. vom heutigen Tag datierendes Urteil des hiesigen Gerichts im [ vereinigten ] Prozess Nr. UV.2016.00097 in Sachen des Beschwerdeführers und der Militärversicherung gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG E. 3.2) . Angesichts diese Hergangs und der dabei auf das rechte Knie einwirken den Kräfte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum
im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen) da von auszugehen, dass nicht die Vorschädigung ursächlich für die Verletzung war, sondern der Bewegungsablauf. Dieser war mithin geeignet, auch bei einem gesunden Knie eine Distorsion hervorzurufen. Anzumerken ist in diese m Zu sammenhang, dass die dienstliche Knieschädigung ihren Ursprung auch in einer – 1979 am bis dahin gesunden Knie erlittenen – Distorsion hatte (vgl. etwa Urk. 8/20 im Prozess Nr. MV. 2014.00003 in Sachen der Parteie n). 3.1.3
Da der Beschwerdeführer am 12. Mai 2015 in keinem Versicherungsverhältnis mit der Militärversicherung stand (vgl. Art. 1a in Verbindung mit Art. 3 MVG) und es sich bei der fraglichen (erneuten) Knieschädigung nach dem Gesagten weder um einen Rückfall noch um Spätfolgen der K nieläsion im Jahr 1979 han delt, trifft die Militärversicherung
keine unmitt elbare Leistungspflicht für die beim Einsteigen ins eng zugeparkte Auto erlittene Kniedistorsion. 3.2 3.2.1
Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls inwieweit die Militärversicherung, die im Zeitpunkt des Ereignisses vom
12. Mai 2015 – nebst der 60%-Rente – auch (wieder) Taggelder ausrichtet e, aufgrund koordinationsrechtliche r Bestimmun gen leistungspflichtig ist für die erneute Kniedistorsion und
auch während der Dauer der dadurch ausgelösten Verschlimmerung Taggelder sowie Heilbehand lungsleistungen
erbringen muss. 3.2.2
Wie das hiesige Gericht im ebenfalls vo m heutigen Tag datierenden Urteil im (vereinigten) Prozess Nr. UV.2016.00097 in Sachen des Beschwerdeführers und der Militärversicherung gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ein lässlich begründete, handelt es sich beim Ereignis vom 12. Mai 2015 weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körper schädig ung. Für Leistungen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG im Zusammenhang mit der erneuten Knieläsion besteht demnach keine Anspruchsgrundlage. 3.2.3
Hinsichtlich der Heilbehandlung und allfälliger anderer Sachleistungen im Zu sammenhang mit der Kniedistorsion vom 12. Mai 2015 fällt, da diese sich nicht während des Dienstes ereignete, nach Art. 64 f. ATSG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 MVG auch die Militärversicherung als Leistungserbringer auss er Be tracht. Daran ändert deren grundsätzliche Haftung für die vorbestehende Knie schädigung nichts. 3.2.4
Was schliesslich den Taggeldanspruch betrifft, haben di e im Rahmen dieses Ver fahrens durchgeführten einschlägigen Abklärungen (Urk. 12-14) ergeben, dass der Beschwerdeführer – mangels einer entsprechenden Versicherung bezie h ung s weise V ersicherungsdeckung – im Zusammenhang mit der am 12. Mai 2015 erlittenen Knieläsion keinen Anspruch auf Krankentaggelder (jeglicher Art) hat. Die koordinationsrechtliche Regelung nach Art. 75 MVG, gemäss wel cher die Militärversicherung im Falle eines Taggeldanspruchs nach KVG sowohl für die aus der dienstlichen Schädigung resultierende als auch die
– den Ge samt arbeits unfähigkeitsgrad allenfalls erhöhende – krank heitsb edingte Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit Taggelder auszurichten hat, gelangt demnach nicht zur Anwen dung. Folglich hat der Beschwerdeführer zwar
grundsätzlich auch über den 1. September
2015 Anspruch auf (die beim Ereignis vom 12.
Mai
2015 aus ande ren Gründen laufenden) Taggelder der Militärversiche rung, dies allerdings nur sofern und soweit die aus der rechtsseitigen Knieschä digung resultierende Arbeitsunfähigkeit durch die militärversicherte Schädigung bedingt ist. Eine zusätz lich e Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Kniedistorsion vom 12. Mai
2015 hat sie mithin nicht abzugelten.
Ob und gege benenfalls in wie weit der Beschwerdeführer aufgrund ausschliesslich des dienst lichen Vor scha dens am Knie noch über Ende August 2015 hinaus in einem (be reits mit der Rente entschädigten) 60 % übersteigenden Ausmass arbeitsunfähig war, lässt sich aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte nicht schlüssig beur teilen und wurde von der Militärversicherung bis anhin auch nicht geprüft. 3.3
D ie Sache ist daher an die Militärversicherung zurückzuweisen, damit sie ab kläre, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer noch über den 1. September 2015 hinaus – bedingt ausschliesslich durch die dienstli che Schädigung des rechten Knies (mithin unter Ausserachtlassung der aus der Kniedistorsion vom 12. Mai 2015 resultierenden Verschlechterung) – über das bereits mit der auf einem Arbeitsunfähigkeits- beziehungsweise Invaliditätsgrad von 60 % beruhenden Rente abgegoltene A usmass hinaus arbeitsunfähig war,
und hernach über seinen Taggeldansp ruch ab 1. September 2015 neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Angesicht seines teilweisen Obsiegens in diesem Verfahren ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2016 insoweit aufgehoben wird, als dami t die Taggeldleistungen ab
1. September 2015 bis zur Behebung der durch das Distorsions trauma vom 12. Mai 2015 verursachten Verschlimmerung eingestellt werden, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese einschlägige Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Taggeldanspruch ab 1. September 2015 neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘100 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Suva, Abteilung Militärversicherung, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-14 - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
E. 2.3 Auf telefonische Anfrage vom 30. August 2016 hin (Urk. 12) liess der Be schw er deführer dem Gericht noch gleichentags per E-Mail die Police seiner – nach eigenen Angaben einzigen – Krankentaggeldversicherung zukommen (Urk. 13 f .). Die Militärversicherung reichte am 29. August 2016 – auf telefoni sche Auf for derung vom nämlichen Datum hin (Urk. 11)
– die (an sich bereits mit Ver fü gung vom 3. Mai 2016 [Urk. 5] eingeforderten) vollständigen Akten betreffend den vorliegenden Fall ein (Urk. 15 f.).
E. 4 Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5 Abs. 3 MVG).
E. 6 MVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2016.00002 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil
vom
26. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1957 geborene X.___ absolvierte vom 5. Februar bis
2. Juni
1979 die Offiziersschule der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen. Am 1. Mai
1979 zog er sich bei einem Sturz eine rechtsseitige Kniedistorsion zu (vgl. Urk. 16/1 S . 1) . Im Zusammenhang mit dieser Verletzung richtet die Mili tär versicherung seither fast ununterbrochen Leistungen aus . Wegen einer Ver schlechterung des Gesundheitszustands erbrachte sie ab 1. Februar 2014 – zu sätzlich zur (seit August 2012 auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhenden) Rente – erneut auch Taggelder (vgl. hiezu Urk. 16/9, Urk. 16/37) .
Am 12. Mai 2015 verdrehte sich der Versicherte beim Einsteigen in sein eng zu ge parktes Auto das rechte Bein und zog sich dabei erneut ein e Kniedistorsion zu, welche zu einer massiven Zunahme der Schmerzen im rechten Knie und ei ner damit verbundenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit führte (vgl. insbesondere Be richt Aussendienst der Militärversicherung vom 11. Juni 2015
[ Urk. 9/1 S. 1],
Austrittsbericht Notfallzentrum Klinik Y.___ vom 13. Mai
2015 [Urk. 16/43 ],
Arbeitsunfähigkeitszeugnis Klinik Y.___ vom 13. Mai 2015 [Urk. 16/50 ]) . Die Militärversicherung holte daraufhin am
26. Mai 2015 und am 3. September 2015 Beurte ilung en ihres Kreisar z t es Dr. med. Z.___, Fach arzt FMH für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa rates, ein (Urk. 16/38, Urk. 16/64) und teilte dem Versicherten in der Folge
– in Bestätigung ihres Vorbescheids vom
14. Juli 2015 (Urk. 16/58)
– mit Verfügung vom 7. Septem be r 2015 (Urk. 16/65) die Ablehnung einerseits ihrer Haftung und Leistungspflicht für das fragliche Ereignis und andererseits der Ausrichtung weiterer Taggeld leistungen ab 1. September 2015 mit. Die gegen diesen Ent scheid vom Ver sicherten erhobene Einsprache (Urk. 16 / 66) wies sie, nachdem ihr Kreisarzt Dr. Z.___
am 17 . November
2015 erneut eine Beurteilung abge geben hatte (Urk. 16/71), am 11. März 2016 ab (Urk. 2) . 1.2
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, bei welcher X.___ als Angestellter der A.___ AG im Rahmen des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert ist, hatte es zwi schenzeitlich – wie zuvor mit Schreiben vom 4. Juni 2015 schon die SWICA Krankenversicherung AG (Urk. 16/45)
– mit Verfügung vom 2. Februar 2016 (Urk. 16/82) abgelehnt, Leistungen für das ihr vom Versicherten als Unfall ge meldete Ereignis vom 12. Mai 2015 zu er bringen, da es sich dabei – mangels ei nes ungewöhnlichen äusseren Faktors – um keinen Unfall im Rechtssinne handle und die erlittene Knieverletzung auch nicht als unfallähnliche Körper schädigung zu qualifizieren sei. Auf Einsprache sowohl der Militärversicherung (Urk. 16/84) als auch des Versicherten (Urk. 16/86 S. 3 f.) hin hielt sie am 30. März 2016 an der Leistungsverweigerung fest (Urk. 16/88). Betreffend die gegen diesen Entscheid vom Versicherten und von der Militärversicherung am hiesigen Gericht im (vereinigten) Prozess Nr. UV. 2016.00097 erhobenen Be schwerden ergeht ebenfalls mit heutigem Datum das Urteil. 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 11. März 2016 (Urk.
2) erhob der Versicherte am 22. April 2016 mit folgenden Anträgen Beschwerde (Urk. 1 S. 2) : „1. Der Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung, Bern, vom 11. März 2016 und die Verfügung der Suva B.__ _, Militär versicherung, vom 7. September 2015 seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die Taggeldleistungen der Militärversiche rung ab 1. September 2015 weiterhin auszurichten. 3. Eventualiter sei über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zunächst noch ein aktueller und ausführlicher Bericht der C.___ Klinik einzuholen. 4. Subeventualiter sei über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers zunächst noch ein unabhängiges Gutachten erstellen zu lassen. 5. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.“
Die Militärversicherung schloss am 22. Juni 2016 auf Abweisung der Be schwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. B eschwerdeantwort, Urk. 8); dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). 2.2
Zwischenzeitlich hatte – im Prozess Nr. MV.2016.00003 – am 25. April 2016 auch die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG als Unfallversicherer des Be schwerdeführers Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Militärversi cherung vom 11. März 2016 (Urk. 2) erhoben. Auf diese Beschwerde trat das hiesige Gericht wegen fehlender Beschwerdelegitimation mit Beschluss vom 27. Mai 2016 nicht ein. 2.3
Auf telefonische Anfrage vom 30. August 2016 hin (Urk. 12) liess der Be schw er deführer dem Gericht noch gleichentags per E-Mail die Police seiner – nach eigenen Angaben einzigen – Krankentaggeldversicherung zukommen (Urk. 13 f .). Die Militärversicherung reichte am 29. August 2016 – auf telefoni sche Auf for derung vom nämlichen Datum hin (Urk. 11)
– die (an sich bereits mit Ver fü gung vom 3. Mai 2016 [Urk. 5] eingeforderten) vollständigen Akten betreffend den vorliegenden Fall ein (Urk. 15 f.). 2. 4
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er-streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi-gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie fest¬ge¬stellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis er¬bringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder si cher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschä-digung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird d er nach Absatz 2 Buchstabe a ge forderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesund heitsschä digung (Art. 5 Abs. 3 MVG). 1.1.2
Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicheru ng an gemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschä-digung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Diens tes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahr schein lichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheits schädi gung handelt (Art. 6 MVG). 1.2 1.2.1
Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) wird die Heilbehandlung, soweit die Leistun gen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozial ver siche rung übernommen.
Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelge setzes erfüllt, so geht die Heilbehandlung gemäss Abs. 2 im gesetzlichen Um fang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: der Militärversicherung (lit. a), der Unfall versicherung (lit. b), der Invalidenversicherung (lit. c), der Kranken ver siche rung (lit. d). Laut Abs. 3 übernimmt der l eistungspflichtige So zialver siche rungsträger auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei statio närer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist.
Andere Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnah men, gehen laut Art. 65 ATSG nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzel gesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten: der Militärversicherung oder der Unfallversicherung (lit. a), der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (lit. b), der Krankenversicherung (lit. c). 1.2.2
Nach Art. 3 Abs.
1 MVG geht bei einer Gesundheitsschädigung, die mehrere Sozialversicherungen betrifft, die stationäre, teilstationäre und ambulante Heil behandlung zu Lasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe d es MVG wegen Erkrankung oder Unfalls während ei nes versicherten Dienstes un mittelbar leistungspflichtig ist (Art. 71 Abs. 1 MVG) .
Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den Anspruch auf Taggel der bei Arbeitsunfähigkeit (Abs. 2) . 1.2.3
Soweit Taggelder nach MVG mit solchen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) zusammentreffen, gehen die Taggelder der Militär versicherung vor (Art. 75 MVG) . 1.2. 4
Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigun gen sowie – in Abweichung von Art . 65 lit. a ATSG – die Bestattungskosten von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist (Art. 76 MVG) . 1.2. 5
Im Rahmen der Koordination von Leistungen der Militär- und der Unfall ver siche rung ist gemäss Art. 31 der Verordnung über die Militärversi cherung (MVV)
derjenige Versicherer unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 76 Abs. 1 MVG, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädi gung Leistungen zu erbringen hat (Abs. 1) .
Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheits schädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war (Abs. 2) .
Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbrin gen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwi schen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Inva lidität entspricht. Richtet die Militärversicherung nach Art. 4 Abs. 3 MVG die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organes aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Abs. 3) .
Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheits schä digung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig (Abs. 4) .
Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen (Abs. 5) . 2. 2.1
Die Mil itärversicherung begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass sie für das erneute Distorsionstrauma vom 12. Mai 2015, das in keinem kausalen Zusammenhang zur 1979 während des Militärdienst erlittenen Schädigung des rechten Knies stehe, nicht unmittelbar leistungspflichtig sei (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 8 S. 3 ff.) . Solange die durch die fragliche Kniedistorsion ausgelöste Ver schlimmerung andaure, treffe den hiefür zuständigen Versicherer die aus schliessliche Leistungspflicht für sämtliche (auch Spätfolgen und Rückfälle bezüg lich früherer Unfälle betreffenden) Kurzleistungen, namentlich Heilbe hand lungs
- und Taggeldleistungen (Urk. 2 S. 3, Urk. 8 S. 3 und S. 5). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgeg enüber – unter Hinweis insbesondere auf den Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie, vom 29. März 2016 (Urk. 3/3) – auf den Standpunkt, die durch den Vorfall vom 12. Mai 2015 bewirkte massive Beschwerdezunahme stelle einen kausalen Fol geschaden der militärversicherte n schweren Knieschädigung rechts dar, wäre es ohne diese doch gar nicht zum fraglichen Ereignis beziehungsweise dessen Aus - wirkungen gekommen (Urk. 1 S. 4 ff.).
Angesichts der Tatsache, dass die Leis tungspflicht für den durch das Distorsionstrauma vom 12. Mai 2015 erlitte nen Gesundheitsschaden ausschliesslich, vollumfänglich und damit auch un mittel bar die Militärversicherung treffe, gebe es keinen Anlass zur Leistungsko ordi nation mit anderen Sozialversicherern (S. 6 f.). Da er gemäss den Berichten der behandelnden Rheumatologin Dr. D.___ auch über den 1. September
2015 hin aus in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig sei, sei die Einstellung der Tag gelder auf diesen Zeitpunkt hin zu Unrecht erfolgt (Urk. 1 S. 7 ff.). 3. 3.1 3.1.1
In medizinischer Hinsicht steht fest, dass der Beschwerdeführer sich am 12 . Mai 2015, als er sich beim Einsteigen ins Auto durch die nur wenig geöffnete Tür
das Bein verdrehte, am rechten, vorgeschädigten Knie eine Distorsion zuzog (vgl . Austrittsbericht Notfallzentrum Klinik Y.___ vom 13. Mai
2015, Urk. 16/50) . Aus den aktenkundigen Arztberichten geht sodann übereinstim mend hervor, dass der fragliche Vorfall zu einer deutlichen Verschlimmerung der vorbe s tehenden Kniebeschwerden führte, wobei diese Verschlechterung – anders als andere gemäss dem Beschwerdeführer bei Fehltritten oder Rotationen des Knies im Alltag immer wieder auftretende Schmerzexazerbationen (vgl. etwa Urk. 16/41
S. 3)
– während längerer Zeit anhielt (vgl. insbesondere Urk. 16/55 und Urk. 3/3). 3. 1. 2
Nach Lage der Akten steht die am 12. Mai 2015 erlittene Kniedistorsion bezie hungsweise die daraus resultierende Zunahme der Kniebeschwerden
– entgegen den einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) – in kei nem ursächlichen Zusammenhang zum Vorzustand am rechten Knie. So ist auf grund der diesbezüglich übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerde führers davon auszugehen, dass dieser sich am 12. Mai 2015 (auf dem linken Bein stehend, mit dem rechten Bein voraus und dem Oberkörper hinterher) auf der Fahrerseite durch einen schmalen Spalt – mit der rechten Körperseite schräg seitlich gegen vorne gedreht– durch die Autotür zwängt e, das ganze Gewicht dann auf das (nun im Auto befindliche) rechte Bein verlagert e, sich daraufhin – nur noch auf dem rechten (in verdrehter Stellung zum restlichen Körper positi onierten) Fuss stehend und das ganze Gewicht auf das rechte Bein stützend
– auf den Sitz fallen liess, um sitzend auch das linke Bein no ch in das Auto zie hen zu können (vgl. vom heutigen Tag datierendes Urteil des hiesigen Gerichts im [ vereinigten ] Prozess Nr. UV.2016.00097 in Sachen des Beschwerdeführers und der Militärversicherung gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG E. 3.2) . Angesichts diese Hergangs und der dabei auf das rechte Knie einwirken den Kräfte ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum
im Sozialversiche rungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen) da von auszugehen, dass nicht die Vorschädigung ursächlich für die Verletzung war, sondern der Bewegungsablauf. Dieser war mithin geeignet, auch bei einem gesunden Knie eine Distorsion hervorzurufen. Anzumerken ist in diese m Zu sammenhang, dass die dienstliche Knieschädigung ihren Ursprung auch in einer – 1979 am bis dahin gesunden Knie erlittenen – Distorsion hatte (vgl. etwa Urk. 8/20 im Prozess Nr. MV. 2014.00003 in Sachen der Parteie n). 3.1.3
Da der Beschwerdeführer am 12. Mai 2015 in keinem Versicherungsverhältnis mit der Militärversicherung stand (vgl. Art. 1a in Verbindung mit Art. 3 MVG) und es sich bei der fraglichen (erneuten) Knieschädigung nach dem Gesagten weder um einen Rückfall noch um Spätfolgen der K nieläsion im Jahr 1979 han delt, trifft die Militärversicherung
keine unmitt elbare Leistungspflicht für die beim Einsteigen ins eng zugeparkte Auto erlittene Kniedistorsion. 3.2 3.2.1
Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls inwieweit die Militärversicherung, die im Zeitpunkt des Ereignisses vom
12. Mai 2015 – nebst der 60%-Rente – auch (wieder) Taggelder ausrichtet e, aufgrund koordinationsrechtliche r Bestimmun gen leistungspflichtig ist für die erneute Kniedistorsion und
auch während der Dauer der dadurch ausgelösten Verschlimmerung Taggelder sowie Heilbehand lungsleistungen
erbringen muss. 3.2.2
Wie das hiesige Gericht im ebenfalls vo m heutigen Tag datierenden Urteil im (vereinigten) Prozess Nr. UV.2016.00097 in Sachen des Beschwerdeführers und der Militärversicherung gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG ein lässlich begründete, handelt es sich beim Ereignis vom 12. Mai 2015 weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körper schädig ung. Für Leistungen der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG im Zusammenhang mit der erneuten Knieläsion besteht demnach keine Anspruchsgrundlage. 3.2.3
Hinsichtlich der Heilbehandlung und allfälliger anderer Sachleistungen im Zu sammenhang mit der Kniedistorsion vom 12. Mai 2015 fällt, da diese sich nicht während des Dienstes ereignete, nach Art. 64 f. ATSG in Verbindung mit Art. 71 Abs. 1 MVG auch die Militärversicherung als Leistungserbringer auss er Be tracht. Daran ändert deren grundsätzliche Haftung für die vorbestehende Knie schädigung nichts. 3.2.4
Was schliesslich den Taggeldanspruch betrifft, haben di e im Rahmen dieses Ver fahrens durchgeführten einschlägigen Abklärungen (Urk. 12-14) ergeben, dass der Beschwerdeführer – mangels einer entsprechenden Versicherung bezie h ung s weise V ersicherungsdeckung – im Zusammenhang mit der am 12. Mai 2015 erlittenen Knieläsion keinen Anspruch auf Krankentaggelder (jeglicher Art) hat. Die koordinationsrechtliche Regelung nach Art. 75 MVG, gemäss wel cher die Militärversicherung im Falle eines Taggeldanspruchs nach KVG sowohl für die aus der dienstlichen Schädigung resultierende als auch die
– den Ge samt arbeits unfähigkeitsgrad allenfalls erhöhende – krank heitsb edingte Ein schrän kung der Arbeitsfähigkeit Taggelder auszurichten hat, gelangt demnach nicht zur Anwen dung. Folglich hat der Beschwerdeführer zwar
grundsätzlich auch über den 1. September
2015 Anspruch auf (die beim Ereignis vom 12.
Mai
2015 aus ande ren Gründen laufenden) Taggelder der Militärversiche rung, dies allerdings nur sofern und soweit die aus der rechtsseitigen Knieschä digung resultierende Arbeitsunfähigkeit durch die militärversicherte Schädigung bedingt ist. Eine zusätz lich e Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Kniedistorsion vom 12. Mai
2015 hat sie mithin nicht abzugelten.
Ob und gege benenfalls in wie weit der Beschwerdeführer aufgrund ausschliesslich des dienst lichen Vor scha dens am Knie noch über Ende August 2015 hinaus in einem (be reits mit der Rente entschädigten) 60 % übersteigenden Ausmass arbeitsunfähig war, lässt sich aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte nicht schlüssig beur teilen und wurde von der Militärversicherung bis anhin auch nicht geprüft. 3.3
D ie Sache ist daher an die Militärversicherung zurückzuweisen, damit sie ab kläre, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer noch über den 1. September 2015 hinaus – bedingt ausschliesslich durch die dienstli che Schädigung des rechten Knies (mithin unter Ausserachtlassung der aus der Kniedistorsion vom 12. Mai 2015 resultierenden Verschlechterung) – über das bereits mit der auf einem Arbeitsunfähigkeits- beziehungsweise Invaliditätsgrad von 60 % beruhenden Rente abgegoltene A usmass hinaus arbeitsunfähig war,
und hernach über seinen Taggeldansp ruch ab 1. September 2015 neu verfüge. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4.
Angesicht seines teilweisen Obsiegens in diesem Verfahren ist dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine reduzierte Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 1‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. März 2016 insoweit aufgehoben wird, als dami t die Taggeldleistungen ab
1. September 2015 bis zur Behebung der durch das Distorsions trauma vom 12. Mai 2015 verursachten Verschlimmerung eingestellt werden, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese einschlägige Abklärungen im Sinne der Erwägungen treffe und hernach über den Taggeldanspruch ab 1. September 2015 neu verfüge . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1‘100 . -- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Suva, Abteilung Militärversicherung, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12-14 - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer