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MV.2014.00003

Versicherter Verdienst und Valideneinkommen bei Wechsel in selbständige Tätigkeit als Briefmarkenhändler trotz von Militärversicherung finanzierter Umschulung auf kaufm. Tätigkeit; betragliche Rentenhöhe und Überentschädigungsberechnung rechtens; kein Anspruch auf weitere Beiträge für Selbständigerwerbende.

Zürich SozVersG · 2016-09-26 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1957 geborene X.___ absolvierte vom 5. Februar bis 2. Juni 1979 die Offiziersschule der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen. Am 1. Mai 1979 zog er sich bei einem Sturz eine rechtsseitige Kniedistorsion zu. Nachdem er die Offiziersschule – mit Dispens – abgeschlossen hatte, nahm er seine angestammte Tätigkeit als Flugzeugmechaniker beim Bundesamt für Mi litärflugplätze (vgl. Urk. 8/84) wieder auf. Nach weiteren Militärdiensteinsätzen und –mannschaftswettkämpfen begab er sich Anfang September 1980 wegen zunehmender Kniebeschwerden rechts in ärztliche Behandlung, wobei radiolo gisch eine Meniskusschädigung rechts medial festgestellt wurde (vgl. Urk. 8/14 S. 1 ff.). Nach einem diesbezüglichen operativen Eingriff am 14. Oktober 1980 (Urk. 8/23) ankerkannte die Militärversicherung am 27. November 1980 ihre Leis tungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls mit Knieverletzung (Urk. 8/25 S. 2).

In der Folge klagte der Versicherte weiterhin über rechtsseitige Kniebeschwer den, welche von den Ärzten im Rahmen einer Chondropathia patellae interpre tiert wurden (Urk. 8/30) und deretwegen ihm ab dem 1. März 1982 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 8/32, Urk. 8/38). Nach ei ner

arthroskopischen Untersuchung am 8. April 1982 (Urk. 8/31) erfolgte am 11. Juni 1982 eine Operation nach Y.___ (Urk. 8/35); ab dem 9. August 1982 wurde ihm daraufhin wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attes tiert (Urk. 8/40). Nachdem am 17. Februar 1983 die Entfernung des Osteosyn these materials erfolgt war, wurde die Behandlung am 14. März 1983 abge schlossen (Urk. 8/44). 1.2

Am 14. Juni 1983 teilte der Versicherte der Militärversicherung mit, dass er am 8. Juni 1983, als er (ausserdienstlich) während eines Kurses für Betriebsfeuer wehrleute auf einer Leiter gestanden habe, zwei starke Stiche im rechten Knie verspürt habe und mit diesem eingeknickt sei (Urk. 8/51; vgl. auch Urk. 8/68 S. 2). Die nach dem fraglichen Ereignis umgehend konsultierten Ärzte diagnos tizierten ein Kniedrehtrauma rechts bei Chondropathia patellae rechts und at testierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/45 ff.). Mit Schreiben vom 13. Juli 1983 (Urk. 8/52) anerkannte die Militärversicherung ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der ab 8. Juni 1983 behandelten Symp tomatik. Ab dem 2. August 1983 wurde dem Versicherten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/60). Wegen anhaltender Kniebe schwerden wurden am 7. Dezember 1983 eine Meniskektomie rechts lateral so wie eine Beck‘sche Bohrung im Bereich des lateralen Femurkondylus durchge führt (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/66), und am 7. Juni 1984 wurde – bei weiterhin persi stierender Symptomatik – eine arthroskopische Untersuchung durchgeführt, die eine relative, muskulär bedingte laterale Bandinstabilität, eine ausgeprägte chro nische Reizsynovitis mit Reizerguss sowie eine eindrückliche Chondro ma lazie mit flachem Ulkus am Femurkondyl lateral ergab (Urk. 8/81). Auf ent sprechendes Ersuchen des Arbeitgebers des Versicherten (Urk.

8/84) , der seiner Arbeit als Flugzeugmechaniker-Meister ab dem 6. Dezember 1983 – ab gesehen von einem rund zweiwöchigen Einsatz – wegen der Kniebeschwerden nicht mehr nachging (Urk. 8/88b), klärte die Militärversicherung ab, ob aus ge sundheit lichen Gründen eine vorübergehende Beschäftigung im Ausbildungs dienst des bisherigen Arbeitgebers, mithin in einer Bürotätigkeit ohne Kniebe lastung, mög lich sei (vgl. Urk. 8/89, Urk. 8/98). Dies lehnte der Versicherte – unter Hin weis darauf, dass er seit Ende September 1984 (bei ärztlich attestierter 50%iger Arbeitsfähigkeit) wieder ganztags als stellvertretender Chef der Flug halle 7 tätig sei (vgl. hiezu auch Urk. 8/112 S. 1) und auf weitere Therapien ver zichte – am 24. Oktober 1984 ab (Urk. 8/97). Ab 8. November 1984 wurde die Behandlung – bei seit 1. November 1994 bestehender voller Arbeitsfähigkeit – abgeschlossen (Urk. 8/101). 1.3

Am 21. Dezember 1984 erlitt der Versicherte eine weitere rechtsseitige Kniedis torsion, weshalb er sich wegen erneuter massiver Schmerzen abermals in (auch stationäre) ärztliche Behandlung begab und ihm erneut eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/104, Urk. 8/107a ff.). Nachdem die Ärzte den Verdacht auf eine Sudeck’sche Dystrophie des rechten Knies geäussert hat ten (Urk. 8/109), ersuchte er die Militärversicherung am 22. März 1985 um eine Umschulung (Urk. 8/110). Diese traf daraufhin einschlägige Abklärungen (Urk. 8/111 f f.) und beschied ihm am 23. April 1985, dass die Voraussetzungen für Umschulungsleistungen nicht erfüllt seien, solange aufgrund des noch in stabilen Gesundheitszustands nicht feststehe, ob eine Rückkehr in die ange stammte Tätigkeit möglich sei. Sie erklärte sich indes bereit, während der Dauer der bewilligten Arbeitsaussetzungen, längstens vorläufig für die Dauer eines Jahres, Krankengeld- beziehungsweise Nachfürsorgeleistungen nach Art. 39 des Militärversicherungsgesetzes (MVG) zu erbringen (Urk. 8/116). In der Folge be gann der Versicherte dennoch eine Handelsdiplomausbildung (Urk. 8/117.1 f.), die er indes nach einem Quartal wieder abbrach (vgl. Urk. 8/170 S. 2). Am 17. Juni 1985 teilte das Bundesamt für Militärflugplätze der Militärversicherung mit, dass eine – für den Versicherten sehr geeignete – Stelle im Administrativ bereich in der Sektion Flugbetrieb der Zentralverwaltung mit Entwicklungs möglichkeiten frei werde (Urk. 8/125). Dr. med. Z.___, Kreisarzt der Militärversi cherung, befand daraufhin am 20. Juni 1985, dass der Versicherte für eine sit zende Tätigkeit ohne körperliche Belastungen – sofern ihm die notwendige Zeit für die Physiotherapie eingeräumt werde – durchaus arbeitsfähig sei (Urk. 8/126). Nach einer – vom Versicherten vorzeitig abgebrochenen – statio nären Behandlung in der Rehaklinik Z.___ vom 9. bis 26. Juli 1985 hielten die Ärzte in ihrem Bericht vom 1. August 1985 fest, der Versicherte leide an einem therapieresistenten Morbus Sudeck der Patella rechts bei Status nach verschiedenen Knieoperationen (Urk. 8/133 S. 1). In einer reinen Bürotätigkeit bestehe (entgegen der Ansicht des Versicherten) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, die nach einer etwa vierzehntägigen Versuchsperiode neu zu beurteilen sei (Urk. 8/133 S. 2 f.). In der Folge war der Versicherte ab 14. August 1985 im Pensum von 50 % an der ihm von seinem Arbeitgeber angebotenen leidensan gepassten Stelle tätig (vgl. Urk. 8/134). Am 11. September 1985 bescheinigte auch die behandelnde Rheumatologin dem Versicherten für eine reine Bürotä tigkeit ab 9. August 1985 eine 50%ige, prognostisch steigerbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/138); daraufhin attestierte sie ihm allerdings ab 17. September 1985 wieder eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/141, Urk. 8/149, Urk. 8/152). Diese wurde – gestützt auf die Ergebnisse der am 18. November 1985 durchge führten Untersuchung – am 19. November 1985 vom Kreisarzt Dr. Z.___ bestä tigt (Urk. 8/151 S. 4). Am 4. Dezember 1985 gab die behandelnde Rheumato login an, der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als stellvertretender Flughallenchef angesichts der damit verbundenen körperlichen Belastungen nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/153).

Am 31. Januar 1986 ersuchte der Versicherte die Militärversicherung um Abklä rung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 8/154). Gegenüber dem zuständigen Aussendienstmitarbeiter der Militärversicherung brachte er darauf hin am 6. März 1986 zum Ausdruck, dass ihm eine Tätigkeit im Antiquitäten- und Briefmarkenhandel am meisten entspräche (Urk. 8/157 S. 4).

Ab dem 1. März 1986 attestierte die behandelnde Rheumatologin für eine sitzende Tätigkeit wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/162; vgl. auch Urk. 8/164 und Urk. 8/166). Der Beschwerdeführer, der diese Leistungsfähigkeit in Abrede stellte (Urk. 8/163 S. 1, Urk. 8/164), teilte dem zuständigen Mitarbei ter der Militärversicherung am 27. März 1986 mit, nicht an einer leidensange passten Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber interessiert zu sein. Ziel sei vielmehr, die angestammte Tätigkeit wieder auszuüben oder aber eine selbstän dige Tätigkeit als Antiquitäten- beziehungsweise Briefmarkenhändler aufzu nehmen (Urk. 8/163 S. 1 f.). Am 4. Juni 1986 ersuchte die Eidgenössische Inva lidenversicherung (IV), Regionalstelle für berufliche Eingliederung, bei der sich der Versicherte zwischenzeitlich zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/168), unter Hinweis auf die Ergebnisse ihrer einschlägigen Abklärungen um Übernahme der Kosten einer 18-monatigen Handelsschulausbildung mit anschliessendem Praktikumsjahr (Urk. 8/170 S. 2). Am 15. September 1986 erteilte die Militärversicherung entsprechende Kosten gutsprache für die Dauer vom 21. Oktober 1986 bis Anfang April 1988 und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 31. März 1986 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Zeitrente zu; bis Ende Januar richtete sie weiterhin Krankengeldzahlungen aus (Urk. 8/182 f., Urk. 8/190 ; vgl. auch Urk. 8/202). Nachdem der Versicherte die fragliche Aus bildung am 15. Oktober 1986 angetreten hatte (vgl. Urk. 8/194 f.), berichtete die behandelnde Rheumatologin am 4. Mai 1987 über einen erfreulichen Verlauf in den letzten Monaten mit Beschwerderemission und Rehabilitation nach einem sehr therapieresistenten und langwierigen Morbus Sudeck der Patella rechts nach diversen Knieoperationen im Anschluss an eine rechtsseitige Meniskus läsion. Die Aufnahme der angestammten Tätigkeit sei dem Versicherten in abseh barer Zeit nicht möglich (Urk. 8/201).

Am 6. Oktober 1987 sprach die Invalidenversicherungs-Kommission für das Bundespersonal dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1986 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende Rente zu (Urk. 8/204; vgl. Ver fü gung vom 1. Januar 1988 [Urk. 8/210]). Unter Hinweis auf eine dadurch resul tie rende Überentschädigung kürzte die Militärversicherung am 10. Dezember 1987 ihre Krankengeld- beziehungsweise Rentenleistungen rückwirkend ab Janu ar 1986 (Urk. 8/207).

Am 27. November 1987 bezeichnete die behandelnde Rheumatologin den Morbus Sudeck als praktisch abgeheilt. Das rechte Knie sei wieder voll beweglich und fast wieder voll belastbar; lediglich Knien und Rennen sei dem Versicherten noch nicht möglich. Für die angestammte Tätigkeit bestehe eine bleibende Ar beitsunfähigkeit; die Umschulung sei im Gang (Urk. 8/208).

Nachdem der Versicherte in der Handelsschule jeweils überdurchschnittliche Noten erzielt hatte (Urk. 8/194.1, Urk. 8/199.1, Urk. 8/203.1, Urk. 8/205.1, Urk. 8/209.1; vgl. auch Urk. 8/194, Urk. 8/199, Urk. 8/203, Urk. 8/205, Urk. 8/209 ), teilte er der Militärversicherung Anfang März 1988 mit, dass er das vorgesehene einjährige Praktikum nicht absolvieren, sondern sich vollum fänglich der – bereits während der Umschulung (mit einem Wochenpensum von 20 bis 25 Stunden) aufgenommenen – selbständigen Tätigkeit als Briefmarken händler in den in einem Anbau an seine eigene Liegenschaft hiezu erstellten Büroräumlichkeiten widmen und damit innert angemessener Zeit ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen wolle (Urk. 8/213). Die Militärversiche rung beschied ihm daraufhin am 13. Mai 1988, dass sie die Umschulung als be endet und ihn als rentenausschliessend eingegliedert betrachte, und sprach ihm mit Wirkung ab 1. April 1988 – längstens bis 31. März 1989 – eine einer 50%igen Invalidenrente entsprechende Nachfürsorgeleistung zu (Urk. 8/217; „Vor schlag für eine Invalidenrente“ vom 10. Juni 1988 [Urk. 8/222]). Am 10. Juni

1988 kürzte die Militärversicherung die Rente wegen Überentschädi gung (Urk. 8/223 ).

Am 22. Juni 1988 liess die Militärversicherung den Versicherten, der sich am 20. Mai 1988 mit der Nachfürsorgeleistungen für einverstanden erklärt, indes zusätzlich um Zusprache einer Integritätsentschädigung beziehungsweise Genugtuung ersucht hatte (Urk. 8/219), erneut von ihrem Kreisarzt Dr. Z.___ untersuchen. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 23. Juni 1988 zum Schluss, dass der durch die Operationsfolgen bedingte Zustand des rechten Knies einen Integritätsschaden darstelle (Urk. 8/225 S. 5). Gestützt auf diese Beurteilung und diejenige des Chefarztes des Bundesamts für Militärversicherung vom 27. Juni 1988 (Urk. 8/226) sprach die Militärversicherung dem Versicherten am 16. Au gust 1988 mit Wirkung ab 1. April 1988 eine Integritätsschadenrente von 5 % zu, welche sie auskaufte (Urk. 8/230). Am 28. November 1988 bezeichnete die Rheumatologin die Behandlung als abgeschlossen (Urk. 8/236).

Anlässlich des Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter der Militärver sicherung vom 14. März 1989 gab der Versicherte an, dass er für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. März 1990 (Zeitpunkt, in dem er die Umschulung [mit Praktikum] hypothetisch abgeschlossen hätte) noch auf eine 20%ige Unterstüt zung durch die Militärversicherung (Nachfürsorgeleistung) angewiesen sei. Eine allfällig über diesen Zeitpunkt hinaus noch vorhandene Erwerbseinbusse aner kannte er als „selbstgewählt“ (Urk. 8/140 S. 1). In der Folge gewährte die Mili tärversicherung ihm auch für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. März 1990 noch eine – aufgrund einer Überentschädigung bei gleichzeitigem Bezug (nun mehr) einer Viertelsrente der IV (Urk. 8/148) gekürzte – einem Invaliditätsgrad von 20 % entsprechende Rente als Nachfürsorgeleistung (Urk. 8/246 f., Urk. 8/249 f.). Auf entsprechenden Antrag des Versicherten, der sich selbst in der aktuellen Tätigkeit als voll arbeitsfähig bezeichnete, den Zielumsatz aber (nach eigenen Angaben) aus brachenbezogenen und konjunkturellen Gründen noch nicht hatte erreichen können (Urk. 8/254), sprach sie ihm in der Folge auch noch für die Dauer vom 1. April bis 30. September 1990 eine – auf einem Invaliditätsgrad von 10 % beruhende und in Form einer Einmalzahlung geleistet – Rente zu (Urk. 8/256-260). Die IV-Kommission verfügte am 26. Mai 1992 die Aufhebung der von ihr ausgerichteten Rente, da die noch bestehende Erwerbs einbusse nicht mehr invaliditätsbedingt sei (Urk. 8/268).

Am 3. Juni 1992 diagnostizierte die behandelnde Rheumatologin eine leichte Periarthropathia genu mit retropatellärer Schmerzsymptomatik und Entwick lung von Kettentendinosen am Oberschenkel rechts bei Status nach mehreren Kniegelenksoperationen bis 1984 und postoperativem Morbus Sudeck. Dem – für administrative Tätigkeiten weiterhin voll arbeitsfähigen – Versicherten sei wegen bei stärkerer Belastung wieder auftretender Schmerzen erneut Physio therapie verordnet worden (Urk. 8/269, Urk. 8/270.1). Die ärztliche Behandlung war damit wieder abgeschlossen (Urk. 8/271). 1.4

Am 19. September 1995 meldet der Versicherte der Militärversicherung einen Rückfall in Form einerseits zunehmender starker Schmerzen und andererseits von Gehproblemen (Urk. 8/275 S. 1). Die behandelnde Rheumatologin diagnos tizierte eine Reizsymptomatik des rechten Kniegelenks und attestierte ihm ab

1. Juli 1995 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/275 S. 2, Urk. 8/282 ). Die Militärversicherung richtete daraufhin wieder Leistungen (Tag gelder, Heil behandlungsleistungen) aus (Urk. 8/278). Ab 1. Januar 1996 wurde dem Ver sicherten – wegen des weiten Wegs in die Physiotherapie und des Um stands, dass es ihm noch nicht möglich sei, grössere Lasten zu heben – noch eine 25%ige (Urk. 8/291) und nach einer Mitte Januar 1996 eingetreten Ver schlech te rung wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/302, Urk. 8/306 , Urk. 8/319). Nach einem – wegen konstanter Belastungsschmerzen im rechten Knie bei Femoropatellararthrose durchgeführten (Urk. 8/326) – arthros kopischen Eingriff am 28. November 1996 (Urk. 8/329), bei dem eine Zyste entfernt wurde, richtete die Militärversicherung dem Versicherten wieder auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basierende Taggelder aus (Urk. 8/331 f., Urk. 8/336 ff.). Dieser beantragte, obwohl er seit 1991 Angestellter der (von ihm, seiner nicht im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau und einer seit 1993 nicht mehr an der Gesellschaft beteiligten Drittperson [vgl. Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich]) gegründeten A.___ AG war, zudem die Ausrichtung einer Entschädigung für Selbständigerwerbende nach Art. 32 MVG für die Fixkosten (Urk. 8/340 ff.). Nach komplikationslosem postoperativem Ve r lauf wurde die Behandlung am 27. August 1997 abgeschlossen und dem Ver sicherten ab 1. September 1997 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attes tiert (Urk. 8/366; vgl. auch Urk. 8/375.2). Die Militärversicherung gelangte da raufhin am 11. Dezember 1997 zum Schluss, dass angesichts der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand seit August 1988 verbessert habe, kein Grund für eine zu sätzliche Integritätsschadenrente bestehe (Urk. 8/368). 1.5

Am 1. Januar 1998 zog sich der Versicherte, als er auf schneebedecktem Boden ausglitt und stürzte (Urk. 8/368, Urk. 8/375.2), eine laterale Femurkondylen-Im pressionsfraktur am rechten Knie zu, deretwegen am 6. Januar 1998 abermals eine Arthroskopie (Aufrichten der Impression, Unterfütterung mit Spongiosa vo m Beckenkamm, Fixation mit zwei 2,7 mm Kleinfragmentzugschrauben, Si che rung der lateralen Kondylenbegrenzung mit einer 6,5 mm Spongiosasch raube mit Unterlagsscheibe) durchgeführt wurde (Urk. 8/372). Gestützt auf die Stellung nahme ihres zuständigen Arztes vom 5. März 1998 (Urk. 8/376 S. 2 f.) lehnte die Militärversicherung ihre Haftung für die – als unfalltraumatische Verletzung des rechten Kniegelenks zu qualifizierende – Läsion mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zur militärversicherten Gesundheitsschädi gung mit Schreiben vom 6. März 1998 (Urk. 8/377) ab. Nachdem der Versi cherte am 9. März 1998 hiegegen opponiert hatte (Urk. 8/378), stellte die Mili tärver siche rung ihm am 10. März 1998 in Aussicht, weitere einschlägige Ab klärungen zu treffen und ihm vorläufig Heilbehandlungs- und Taggeldleistun gen auszurich ten (Urk. 8/379) sowie bis zur definitiven Haftungsprüfung ab 1. Januar 1998 eine Fixkostenentschädigung nach Art. 32 MVG zu vergüten. Nachdem am 9. April 1998 die Schraube am rechten Knie entfernt worden war (vgl. Opera tionsbericht, Urk. 8/392), wurde dem Beschwerdeführer ab 4. Mai 1998 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/396). Nach Einho lung eines Berichts der behandelnden Orthopäden (Urk. 8/398) hielt der zustän dige Arzt der Militärversicherung am 22. Mai 1998 an seiner Beurteilung vom 5. März 1998 (Urk. 8/376 S. 2 f.), gemäss der die am 1. Januar 1998 erlittene Kniever letzung weder als Rückfall zum noch als Spätfolge der dienstlichen Ge sund heitsschädigung zu qualifizieren sei, fest (Urk. 8/401).

Aufgrund der Tatsache, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügungen vom 23. Juli 1998 (Urk. 8/412 f., Urk. 8/387) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1995 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 40 % und vom 1. September 1995 bis 31. August 1997 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente zugesprochen hatte, kürzte die Militärversicherung am 8. Juli 1998 ihre im entsprechenden Zeitraum aus gerichteten Taggelder wegen Überentschädigung (Urk. 8/406). Hiergegen oppo nierte der Versicherte in der Folge wiederholt, weil auf ein zu niedriges Vali deneinkommen ( versicherter Verdienst von Fr. 48‘420.-- ) abgestellt worden sei (Urk. 8/408, Urk. 8/411, Urk. 8/419, Urk. 8/420.1 S. 5 und S. 7, Urk. 8/423). Nachdem der zuständige Arzt der Militärversicherung am 23. September 1998 zum Schluss gelangt war, dass die fortgeschrittene Femoropatellararthrose Spät folge der dienstlichen Gesundheitsschädigung (Chondromalazie) und die aktu elle Arbeitsunfähigkeit dadurch bedingt sei (Urk. 8/422 S. 6), teilte die Mi litär versicherung dem Versicherten am 12. Oktober 1998 mit, dass er Anspruch auf entsprechende Taggelder habe (Urk. 8/425). Ab Januar 1999 wurde dem Versi cher ten eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/452).

Mit Vorbescheid vom 3. Februar 1999 (Urk. 8/455) teilte die Militärversicherung dem Versicherten mit, dass sie für die fortgeschrittene Femoro patellararthrose voll hafte und er für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis vorläufig 30. April 1999 – ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 70‘000.-- (betreffend dessen Ermittlung vgl. Urk. 8/427, Urk. 8/431-434, Urk. 8/437) – Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % beruhende Rente habe (vgl. auch Urk. 8/454). Hiegegen opponierte der Versicherte (betreffend Valideneinkommen, das rich ti ger weise mit Fr. 80‘000.-- zu beziffern sei, und Rentenbeginn, der schon auf den 1. Januar 1991 festzulegen sei) am 10. Februar 1999 (Urk. 8/460). Am 17. Februar 1999 erhöhte die Militärversicherung den Fixkostenersatz rückwir kend per 1. Juli 1995 (Urk. 8/461). Nach weiteren Abklärungen in Bezug auf das Valideneinkommen (Urk. 8/463) verfügte sie am 3. März 1999 – ausgehend von einem Valideneinkommen (als selbständiger Briefmarkenhändler) von Fr. 66‘429.-- ab 1. Juli 1995 und von Fr. 70‘000.-- ab 1. Mai 1998 – für die Periode vom 1. Juli 1995 bis 30. April 1998 eine auf einem Invaliditätsgrad von 27 % und für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis vorläufig 30. April 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basierende Rente (Urk. 8/467). Nach Einholung der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 12. März 1999 (Urk. 8/472) sprach die Militärversicherung dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Mai 1999 (Urk. 8/487) auch für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 30. April 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % beruhende Rente zu. Für die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit erbrachte sie zusätzlich – auf einem versicherten Verdienst von Fr. 48‘420.-- basierende – Taggelder (vgl. etwa Urk. 8/492 und Urk. 8/497 sowie Vorbescheid vom 21. April 1999 [Urk. 8/479]).

Am 30. Juni 1999 erfolgte – wegen Schmerzen und eingeschränkter Beweglich keit – ein weiterer operativer Eingriff am rechten Knie (Revision des Kniege lenks; ausgedehnte Synovektomie und Arthrolyse sowie Schraubenentfernung [Urk. 8/500]), wofür die die Militärversicherung ihre Leistungspflicht anerkannte (vgl. Urk. 8/503).

Mit Schreiben vom 16. August 1999 (Urk. 8/511) teilte der Unfallversicherer des Versicherten der Militärversicherung mit, dass er seine Leistungspflicht für das Ereignis vom 1. Januar 1998 anerkenne und ihr die von ihr hierfür erbrachten Heilbehandlungsleistungen zurückerstatten werde. An den ausgerichteten Tag geldern könne er sich – angesichts der bei ihm versicherten Lohnsumme von Fr. 40‘000.--

– lediglich beteiligen (Urk. 8/511). Die Militärversicherung ver zichtete in der Folge darauf, die Differenz zwischen den von ihr vom 1. Januar bis 30. Juni 1998 ausgerichteten und den ihr vom Unfallversicherer zurücker statteten Taggeldern beim Versicherten zurückzufordern (vgl. Urk. 8/512). Auf grund der Tatsache, dass die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend per 1. Januar 1998 wieder eine Rente zusprach (Urk. 8/532, Urk. 8/546 S. 3; Verfü gungen vom 16. März 2000 [Urk. 8/551]), nahm die Militärversicherung im März 2000 erneut eine Überentschädigungsberechnung vor und kürzte ihre Geldleis tungen rückwirkend ab 1. Januar 1998 entsprechend (Urk. 8/545, Urk. 8/549; vgl. auch Urk. 8/561).

Auf dessen entsprechenden Antrag (Urk. 8/555.2 S. 3) hin teilte die Militär versiche rung dem Versicherten am 17. April 2000 mit, dass sie für die Zeit vom 4. Januar bis 30. Juni 1998, für die ihm der Unfallversicherer Taggelder bezahlt habe, keine Fixkostenentschädigung ausrichten könne, da diese akzessorisch zu (Militärversicherungs-)Taggeldern sei (Urk. 8/557). Am 6. Juni 2000 stellte ihm die Militärversicherung eine korrigierte Überentschädigungsberechnung zu und teilte ihm ihren Verzicht auf eine Rückforderung des zu

viel bezahlten Betrags mit (Urk. 8/565). Am 21. Juni 20 0 0 sprach sie ihm die bisherige Rente auch für die Dauer vom 1. Mai 200 0 bis vorläufig 30. April 2001 zu (Urk. 8/568); dane ben richtete sie ihm für die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit weiterhin Tag gelder aus (vgl. Urk. 8/570). Mit Verfügung vom 11. Mai 2001 (Urk. 8/620) sprach die Militärversicherung dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2001 bis vorläufig 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende (und wegen Überentschädigung betraglich gekürzte [Urk. 8/619, Urk. 8/623]) Rente zu; die Taggeldleistungen und Fixkostenentschädigungen, die sie an sich per 30. April 2001 eingestellt hatte, richtetet sie, nachdem der Versicherte im Juli 2001 wieder eine gesundheitliche Verschlechterung mitgeteilt hatte (Urk. 8/626), in der Folge – ausgehend von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit – zusätzlich weiterhin (noch bis Ende September 2002 [Urk. 8/681]) aus (Urk. 8/631, Urk. 8/634 ).

Am 5. März 2003 gab der Versicherte an, sich keiner ärztlichen Behandlung mehr zu unterziehen, effektiv 40 bis 50 Stunden pro Woche zu arbeiten und weiterhin zu 50 % in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt zu sein (Urk. 8/683.2 S. 4). Anlässlich eines weiteren Gesprächs mit dem Aussendienst mitarbeiter der Mili tärversicherung bezifferte er seine Arbeitsfähigkeit am 20. Januar 2004 erneut mit 50 % (Urk. 8/695.3). Gestützt auf ihre entsprechen den Abklärungen (vgl. insbesondere Urk. 8/701.1) verfügte die Militärversiche rung am 28. April 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2003 (nun auf unbestimmte Zeit) eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente (Urk. 8/708), wobei sie diese – aus gehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 72‘100.-- - wegen Überent schädigung betraglich kürzte (Urk. 8/706). Wegen Wegfalls der Kinderrente der IV für den jüngeren Sohn und damit verbundener Reduktion der Überent schä digung erhöhte sie den Rentenbetrag am 27. Oktober 2006 per 1. August 2006 in entsprechendem Umfang (Urk. 8/713). 1.6

Im Rahmen des im Frühjahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens bezeichnete der Versicherte den Zustand des rechten Knies am 20. März 2007 als zufriedenstellend (Urk. 8/715.1 S. 1); die Arbeitsunfähigkeit betrage nach seiner Einschätzung noch 40 bis 50 % (Urk. 8/715.1 S. 4). Im Durchschnitt arbeite er 50 bis 60 Stunden pro Woche (Urk. 8/715.1 S. 2) als selbständiger Briefmarkenhändler und in seiner Nebenerwerbstätigkeit als Kommissionär an Kunst- und an Philatelieauktionen (Urk. 8/715.1 S. 3). In der Folge bestätigte die Militärversicherung mit Schreiben vom 26. April 2007 (Urk. 8/716) die bis herige 50%-Rente. 1.7

Am 3. November 2008 meldete der Versicherte der Militärversicherung bei einer ruckartigen Aussenrotationsbewegung der linken Hüfte aufgetretene linksseitige Hüftbeschwerden (vgl. Urk. 8/721 und Urk. 8/723 f.) als Rückfall zur bezie hungsweise Spätfolgen der dienstlichen Gesundheitsschädigung (Urk. 8/727). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, vom 19. November 2008 (Urk. 8/728.1) verneinte die Militärversicherung ihre Leis tungspflicht hiefür mit Verfügung vom 6. Januar 2009 (Urk. 8/731). 1.8

Am 3. September 2009 meldete der Versicherte der Militärversicherung seit Juni 2009 zunehmende starke Knieschmerzen rechts. Das Treppensteigen sei ihm mittlerweile nur noch mit Abstützen möglich (Urk. 8/737). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten im Wesentlichen eine posttraumatische trikompartimen telle Gonarthrose rechts bei klinisch im Vordergrund stehender Femoropatellar arthrose rechts (Urk. 8/747 S. 1). Die Militärversicherung anerkannte – unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. C.___ vom 30. Septem ber 2009 (Urk. 8/749) – mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 (Urk. 8/750) ihre Leistungspflicht für diese Beschwerden und richtete dem Versi cherten in der Folge ab 17. August 2009 (zusätzlich zur Rente) Taggelder für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 8/775, Urk. 8/788). Am 23. Februar 2010 teilte dieser mit, dass er sich aufgrund des schlechten Ver laufs der Knie- und Hüft beschwerden gezwungen gesehen habe, die Tätigkeit als Kommissionär wieder aufzugeben (Urk. 8/782). Die von der Militärversiche rung in der Folge veran lasste Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ergab infolge erheb licher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und In konsistenz nur teilweise verwertbare Resultate der ergonomischen Tests; die zuständigen Fachpersonen sahen sich daher ausserstande, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu beurteilen (Urk. 8/799 S. 6). Nachdem dem Versicherten ab 20. April 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 8/806, Urk. 8/810 S. 2 f., Urk. 8/812.1 S. 2) und er (neu an waltlich vertreten) am 5. August 2010 angegeben hatte, die Nebenerwerbstätigkeit als Kommissionär Ende 2009 aufgegeben zu haben und als Briefmarkenhändler seit 20. April 2010 kein relevantes Einkommen mehr zu erzielen (Urk. 8/815), er klärte sich die Militärversicherung am 18. August 2010 bereit, das Taggeld – bis zum Vor liegen eines Nachweises für das Fehlen von Erwerbseinkünften im Sinne eines Vorschusses – ab 20. April 2010 auf 100 % zu erhöhen (Urk. 8/819). Anlässlich des Gesprächs vom 2. September 2010 mit einem Schadenspezialisten der Mili tärversicherung ersuchte der Versicherte diese um Entschädigung für seinen ( auf gegebenen) Nebenerwerb als Kommissionär im Betrag von zirka Fr. 12‘000.-- pro Jahr; zudem beantragte er die Ausrichtung einer Fixkosten entschädigung (Urk. 8/824; vgl. auch Schreiben vom 11. November 2010 [Urk. 8/835]).

Die IV-Stelle, die der Versicherte am 5. August 2010 um Erhöhung der halben auf eine Dreiviertelsrente ersucht hatte (vgl. Urk. 8/838.1 S. 1), bestätigte mit Mitteilung vom 2. November 2010 (Urk. 8/834) dessen Anspruch auf die bis herige halbe Rente. Am 15. November 2010 ersuchte der Versicherte sie – unter Hinweis unter anderem darauf, dass sich das Invalideneinkommen auf Fr. 31‘152.10 belaufe – erneut um Erhöhung der bisherigen auf eine Dreivier telsrente (Urk. 8/838.2).

Am 24. November 2010 sprach die Militärversicherung dem Versicherten, dem von der behandelnden Rheumatologin – wegen des langen Stehens und der Autofahrten bei der Arbeit als Briefmarkenhändler – nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/840 S. 2, Urk. 8/842 S. 2), einen Fixkostenersatz für die Zeit vom 17. August 2009 bis 31. Oktober 2010 zu. Da bei wies sie ihn darauf hin, dass die Fixkosten- und Taggeldleistungen nicht als „länger andauernde Lösung“ zu betrachten seien und davon ausgegangen werde, dass spätestens in einigen Monaten keine zusätzlichen Leistungen zur laufenden Rente mehr erforderlich seien (Urk. 8/839). 1.9

Im Hinblick einerseits auf eine Neubeurteilung des Integritätsschadens und andererseits auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liess die Militärversiche rung den Versicherten am 19. März 2012 von ihrem Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparats, untersuchen. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 20. März 2012 (Urk. 8/910) zum Schluss, dass die therapeutischen Optionen ausgeschöpft seien und der Zustand am rechten Knie seit Behandlungsabschluss etwa Mitte des Jahres 2011 dauerhaft und stabil sei (S. 14), der Integritätsschaden sich um 2,5 % auf 7,5 % erhöht habe und die Arbeitsunfähigkeit als selbständiger Briefmarkenhändler 60 % betrage (S. 16). In der Folge verfügte die Militärversi cherung – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 4. Mai 2012 (Urk. 8/913) – mit Wirkung ab 1. Juni 2011 die Zusprache einer zusätzlichen Integritätsscha denrente von 2,5 %, die sie per 1. Juli 2012 von Amtes wegen auskaufte (Urk. 8/917). 1.10

Die IV-Stelle verfügte am 13. Juli 2012 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/916 S. 3 ff.) und ausgehend einerseits von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten (kaufmännischen) Tätig keit (wobei der Versicherte die von der IV-Stelle offerierte entsprechende Um schulung zuvor abgelehnt hatte) und andererseits von einem Valideneinkom men (neu) als Hallenchef von Fr. 108‘214.-- – mit Wirkung ab 1. November 2010 die Erhöhung der halben auf eine (auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhende) Dreiviertelsrente (Urk. 8/922; vgl. hiezu auch Urk. 8/918 S. 9 ff. und Verfügung vom 3. September 2012 [Urk. 8/932]). Aufgrund dieses Umstands nahm die Militärversicherung für die Zeit ab 1. November 2010 eine neue Über entschädigungsberechnung vor und teilte dem Versicherten am 3. August 2012 mit, dass für die Periode bis 31. Juli 2012 – unter Berücksichtigung der Tag gelder und Rente der Militärversicherung sowie der Rente der IV und angesichts des versicherten Verdiensts von Fr. 76‘343.-- ein Saldo von Fr. 2‘483.10 zu ihren Gunsten resultiere, den sie mit der Nachzahlung der IV-Stelle verrechnen werde. Ab 1. August 2012 habe er – im Sinne einer provisorischen Vorschuss zahlung – Anspruch auf eine (wegen Überentschädigung gekürzte) Rente von Fr. 1‘750.75 (Urk. 8/924 S. 1 f.). 1.11

Mit Vorbescheid vom 27. August 2012 (Urk. 8/930) stellte die Militärversiche rung dem Versicherten per 1. August 2012 die revisionsweise Erhöhung der auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhenden Rente auf eine (weiterhin) unbe fristete Rente für einen Invaliditätsgrad von 60 % (aufgrund einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Philatelist) in Aussicht, wobei sie diese we gen Überentschädigung kürzen werde (vgl. Überentschädigungsberechnung vom 3. August 2012, Urk. 8/929). Zudem beschied sie ihm, dass ab 1. August 2012 keine Taggeldleistungen und Entschädigungen der Betriebsfixkosten mehr aus gerichtet würden. Nachdem der Versicherte am 10. September 2012 hiegegen opponiert hatte (Urk. 8/934), verfügte sie am 26. Oktober 2012 – gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 78‘786.-- – mit Wirkung ab 1. August 2012 die revisionsweise Erhöhung der bisherigen Rente (Invaliditätsgrad von 50 %) auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhenden Rente im Be trag von Fr. 3‘742.35, welche sie wegen Überversicherung auf Fr. 2‘407.30 (Urk. 8/935) kürzte. Zudem verneinte sie den Anspruch auf weitere Taggeld leistungen und Entschädigungen der Betriebsfixkosten ab 1. August 2012 und entzog einer allfälligen Einsprache gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 19. November 2012 (Urk. 8/939) kürzte die Mili tärversicherung die für die Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 ausge richteten Taggelder wegen Überentschädigung entsprechend ihrer Berechnung vom 3. August 2012 (Urk. 8/924). Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte am 22. November 2012 Einsprache (Urk. 8/941). 1.12

Am 21. März 2014 teilte der Versicherte der Militärversicherung eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit (Urk. 8/983), reichte ihr Arzt zeugnisse, die ihm für die Zeit vom 29. August bis 18. Oktober 2013 und vom 10. Februar bis 30. April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigten (Urk. 8/985), ein und ersuchte sie um Mitteilung, weshalb diesbezüglich keine Taggelder und Fixkostenentschädigungen ausgerichtet würden (Urk. 8/984). Die Militärversicherung holte in der Folge am 27. März 2014 eine Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. D.___ (Urk. 8/987) ein, und am 6. Mai 2014 führte ihr Aussen dienstmitarbeiter ein Gespräch mit dem Versicherten (Urk. 8/995). 1.13

Am 13. Juni 2014 wies die Militärversicherung die Einsprache gegen die Verfü gungen vom 26. Oktober 2012 (Urk. 8/938) und vom 19. November 2012 (Urk. 8/939) ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 13. August 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Der Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 13. Juni 2014 gegen die Verfügungen der Suva E.___, Militärversi cherung, vom 26. Oktober 2012 und der Suva, Abteilung Militärversi cherung, vom 19. November 2012 sei aufzuheben. 2. In Änderung der Verfügung der Suva E.___, Militärversicherung, vom 26. Oktober 2012 sei dem Beschwerdeführer aufgrund einer neuen Überversicherungs-Kürzungsberechnung ab 1. August 2012 eine Rente der Militärversicherung von Fr. 3‘878.70, eventualiter eine solche von Fr. 3‘742.35 pro Monat tatsächlich auszuzahlen. 3. Sollte der Beschwerdeführer ab 1. August 2012 insgesamt weniger Leis tungen der Militärversicherung als vorher erhalten, so sei ihm in Änderung der Verfügung vom 26. Oktober 2012 der Fixkostenersatz auch weiterhin zu gewähren. 4. In Aufhebung der Verfügung der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 19. November 2012 sei auf die Kürzung der Taggeldleistungen der Militärversicherung in der Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 wegen Überentschädigung zu verzichten und seien dem Beschwerde führer die bereits verrechneten Fr. 2‘483.10 zurückzuerstatten. 5. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.“

Die Militärversicherung schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde und reichte eine Zusammenstel lung der dem Beschwerdeführer zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31. Juli 2012 ausge richteten Entschädigungszahlungen für Selbständigerwerbende ein (Urk. 9). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 30. September 2014 (Urk. 11) und die Militärversicherung mit Stellungnahme 7. November 2014 (Urk. 14) an den gestellten Anträgen fest. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2014 (Urk. 16) sein Festhalten an den Anträgen nochmals be kräftigt hatte, wurde der Militärversicherung mit Verfügung vom 19. April 2016 (Urk. 17) Frist angesetzt, um sämtliche Akten sowie das dazuge hörige Akten verzeichnis chronologisch durchzunummerieren. Dieser Aufforde rung kam sie mit Eingabe vom 12. Mai 2016 (Urk. 19 f.) nach.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Nach Art. 1 MVG sind d ie Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das MVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Abs. 1) .

Sie finden im Bereich des Medizinalr echts und des Tarifwesens (Art. 22-27 MVG ) keine An wendung (Abs. 2) . 1.1.2

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinter lässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine vo raussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwe rbsfä higkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG ), so ist nach Art. 40 Abs. 1 MVG an Stelle des Taggeldes ei ne Invalidenrente auszurichten. Bei vollständiger Invalidität ent spricht die jährliche Invalidenrente 80 % des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Abs. 2) .

Versi chert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bun desrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes ( Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Art . 43, der vom zuständigen Bun desamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an (Abs. 3). Der Bun desrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmass lichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann (Abs. 5) . 1.1.3

Die revisionsweise Anpassung der Invalidenrente in der Militärversicherung richtet sich in Weiterführung der per 3 1. Dezember 2002 ersatzlos aufgehobe nen bisherigen Regelung von alt Art. 44 MVG seit Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 nach Art. 17 Abs. 1 ATSG . Abgesehen von einer terminologi schen Vereinheitlichung sind damit keine grundsätzlichen materiellen Änderun gen verbunden, so dass die bisherige Rechtsprechung weiterhin zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2008 vom 23. Juni 2009 E. 6.1 mit Hinweisen).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.1.4

Verdient der Versicherte zur Zeit des Rentenbeginns noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente gemäss Art. 41 Abs. 2 MVG von dem Zeitpunkt an, in dem er ohne die Gesundheits schädigung vermutlich soviel verdient hätte, nach diesem höheren Verdienst berechnet.

Erfolgt die Rentenfestsetzung rückwirkend, so sind für die Zwischen zeit die entsprechenden Verdienstverhältnisse massgebend (Abs. 3) . Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die L ohn- und Preisentwicklung (Art.

43) für die ganze Renten dauer massgebend. Nur bei hoher Wahrscheinlichkeit können neue Ver dienst hypothesen im Ra hmen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) berücksich tigt werden (Abs. 4) . 1.1.5

Beim Taggeld gilt nach Art. 16 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV) a ls versicherter Verdienst die Summe der dem Versicherten als Arbeits entgelt aus Haupt- und Nebenerwerb zukommenden Leistungen. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt (Abs. 1) .

Bei Unselbständiger werbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug der Arbeitneh merbeiträge für die Sozialversicherungen. Die Arbeitgeberbeiträge werden nicht berücksichtigt (Abs. 2) .

Bei Selbständigerwerbenden gilt als versicherter Ver dienst das betriebliche Nettoeinkommen, das sich bei kaufmännischer Buch füh rung aus der Geschäftsbilanz und in den übrigen Fällen aus dem Rohein kom men abzüglich der Gewinnungskosten und gegebenenfalls der Abschrei bungen, Verluste und Rückstellungen ergibt. Ist das Nettoeinkommen, nament lich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, gilt als ver sicherter Ver dienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb er brachten Arbeitsleistung (Abs. 3) .

Regelmässige Nebenbezüge wie Vergütungen für Über zeit, Sonntags-, Nacht- oder Schichtarbeit, Gefahrenzulagen, Ortszula gen, Familien

- und Kinderzulagen werden berücksichtigt. Naturaleinkommen und Spesen werden nach den üblichen fiskalischen Ansätzen bewertet (Abs. 4) .

Für die Ermittlung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes für die Be stimmung der Invalidenrente gelten laut Art. 17 MVV sinngemäss die Bestim mungen von Art. 16 MVV. 1.1.6

Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Alters- und Hinter lassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusammen, so werden gemäss Art. 32 Abs. 1 MVV unter Vorbehalt der Ab sätze 2 und 3 voll angerechnet: die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Inva lidenversicherung und der Unfallversicherung; die Renten der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet (lit. a) ; Teuerungs zulagen (lit. b); Erwerbseinkünfte, die der teilweise erwerbsfähige Bezüger einer Rente der Militärversicherung und der Invalidenversicherung oder der Unfall versi cherung erzielt oder zumutbarerweise noch erzielen könnte (lit. c) .

Nach Art. 32 Abs. 2 MVV ist b ei der Kürzungsberechnung auf den Jahresver dienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liegt oder bei Nichtberücksichtigung des nach Art . 28 Abs . 4 MVG höchstanrechen baren Jahresverdienstes zugrunde zu legen wäre. Diese Kürzungsgrenze folgt den Anpassungen nach Art . 43 Abs . 3 MVG und ist nicht selbstständig revidier bar. D ie Kürzungsbestimmungen für die Renten gelten sinngemäss auch für das Taggeld (Abs. 3) . 1.1.7

Laut Art. 69 ATSG darf d as Zusammentreffen von Leistungen verschi edener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen glei cher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1) .

Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversiche rungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2) . Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenen ver sicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integri täts ent schädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3). 1.2

Entsteht dem Selbständigerwerbenden während der Dauer der Arbeitsunfähig keit wegen der Struktur seines Betriebs durch weiterlaufende feste Betriebskos ten ein zusätzlicher Schaden, so ist ihm dieser angemessen zu vergüten, soweit er trotz sorgfältiger Betriebsführung unvermeidlich ist (Art. 32 Abs. 1 MVG) .

Kann ein Selbständigerwerbender infolge der Gesundheitsschädigung seinen Betrieb aus dem Taggeld und allfälligen Leistungen nach Abs . 1 nicht aufrecht erhalten, so können ihm zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet werden (Abs. 2) . Im einzelnen Fall dürfen Entschädigungen gemäss den Absätzen 1 und 2 zusammen den doppelten Betrag des höchstanrechenbaren Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 28 Abs. 4). Beiträge gemäss Abs. 2 dürfen nur gewährt werden, wenn der Versicherte alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, und wenn zu erwarten ist, dass er ihn nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weiterführen kann (Abs. 3). 2. 2.1

Die Militärversicherung begründete die Kürzung einerseits der Taggeldleistun gen für die Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 und andererseits der Rente ab deren revisionsweisen Erhöhung per 1. August 2012 damit, dass durch das Zusammenfallen dieser Leistungen mit der neu gewährten Dreiviertelsrente der IV eine Überentschädigung entstanden sei. Beim für die entsprechende Berechnung massgebenden mutmasslich entgangenen Verdienst sei auf das Ein kommen als selbständiger Briefmarkenhändler bei voller Arbeitsfähigkeit von Fr. 78‘786.--, mithin das der Rentenberechnung zu Grunde liegende Validenein kommen, abzustellen. Die Kürzung der Taggeldleistungen für den fraglichen Zeit raum um insgesamt Fr. 2‘483.10 und der Rente ab August 2012 von Fr. 3‘118.60 auf Fr. 1‘750.75 erweise sich damit als rechtens (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 7 S. 2 f. und S. 6, Urk. 16 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer habe sodann vom 1. Juli 1995 bis 30. September 2002 und vom 17. August 2009 bis 31. Juli 2012 ununterbrochen Entschädigungen an Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 32 MVG bezogen. Angesichts der Tatsache, dass aufgrund der gesundheitli chen Beeinträchtigungen – der Beschwerdeführer klage nun über verstärkte Schmerzen nicht nur im rechten Knie, sondern auch in der linken Hüfte und im Bereich der Lendenwirbelsäule – nicht mit einer Wiederaufnahme der Betriebs leitungsfunktion innert angemessener Frist zu rechnen sei, seien die Vorausset zungen für die Ausrichtung weiterer entsprechender Leistungen nicht erfüllt (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 7 S. 4 f., Urk. 14 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Mili tär versicherung habe ihm zwar zu Recht per 1. August 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhende Rente zugesprochen, diese indes fälschli cherweise aufgrund eines versicherten Einkommens von Fr. 78‘786.-- (Verdienst als Briefmarkenhändler) berechnet und wegen Überentschädigung gekürzt. Die IV-Stelle habe im Rahmen des letzten Revisionsverfahrens anerkannt, dass für das Valideneinkommen auf den Lohn als (Flug-)Hallenchef von Fr. 108‘214.-- abzustellen sei. Der damals von seinem Arbeitgeber angebotene Wechsel in die Zentralverwaltung des Bundesamts für Militär (Sektion Flugbetrieb) sei ihm aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Insofern dürfe es ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er stattdessen sein bisheriges Hobby Philatelie zum Beruf gemacht habe, zumal er bei guter Gesundheit auch als selbständiger Briefmarkenhändler ein mit demjenigen eines Hallenchefs ver gleichbares Einkommen hätte erzielen können (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 11 S. 2 ff.). Richtigerweise habe er folglich Anspruch auf eine – wegen Überentschädigung auf Fr. 3‘878.70 zu reduzierende – monatliche Rente von Fr. 5‘140.15 (Urk. 1 S. 5 ff. und S. 11). Gehe man dennoch von einem ver sicherten Einkommen von Fr. 78‘786.-- aus, so sei ihm jedenfalls die darauf beruhende Rente von Fr. 3‘742.35 – mangels Vorliegens einer Überent schä digung ungekürzt – auszu richten. Massgebend für die entsprechende Berech nung sei nämlich Art. 69 ATSG und nicht Art. 32 Abs. 2 MVV, der einer gesetzlichen Grundlage entbehre (Urk. 1 S. 11 ff.). Aufgrund des richtigerweise mit Fr. 108‘214.-- zu beziffernden versicherten Verdiensts habe in der Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 gar keine Überentschädigung vorgelegen, so dass auch kein Anlass für eine Kürzung der für diese Periode gewährten Tag gelder bestehe (Urk. 1 S. 13). Was schliesslich die Fixkostenentschädigungen anbelange, seien die Anspruchsvo raussetzungen hiefür nach wie vor erfüllt. Sofern ihm ab 1. August 2012 infolge Überentschädigung insgesamt weniger Leistungen der Militärversicherung aus gerichtet würden als bis dahin, müsse die Fixkostenentschädigung daher wei terhin ausgerichtet werden (Urk. 1 S. 13, Urk. 11 S. 4). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer hat die Zusprache einer auf einem (aufgrund einer dauer haften 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Briefmarkenhändler ge stützt auf einem Prozentvergleich ermittelten) Invaliditätsgrad von 60 % basie renden Rente ab 1. August 2012 und die Einstellung der bis dahin zusätzlich zur 50%-Rente ausgerichteten Taggeldleistungen explizit als rechtens anerkannt (Urk. 1 S. 5 und S. 13). Strittig und zu prüfen sind die – sowohl für die betrag liche Höhe der Rente als auch für die Berechnung einer allfälligen Überentschä digung massgebende – Höhe des versicherten Verdiensts und der Anspruch auf weitere Entschädigungszahlungen für Selbständigerwerbende. 3.2 3.2.1

Was die Höhe des versicherten Verdiensts betrifft, erfolgte die Zusprache der 60%-Rente per 1. August 2012 (Verfügung vom 26. Oktober 2012, Urk. 8/938) in revisionsweiser Erhöhung der mit Verfügung vom 28. April 2004 (Urk. 8/708) mit Wirkung per 1. Mai 2003 zugesprochenen – unbefristeten – 50%-Rente. Als versicherter Verdienst wurde dieser der Lohn als Briefmarkenhändler zu Grunde gelegt. Darauf basierten auch alle früheren Renten und seit der Aufnahme dieser Tätigkeit im Jahr 1988 ausgerichteten Taggelder. Der Beschwerdeführer, der – erstmals in diesem Verfahren – geltend macht, es sei auf den Verdienst als Flughallenchef abzustellen (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 11 S. 2 ff.), übersieht, dass nach Art. 41 Abs. 4 MVG der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahres verdienst unter Vorbehalt der Anpassung an die L ohn- und Preisentwicklung (Art. 43 MVG) für die ganze Rentendauer massgebend ist und neue Ver dienst hypothesen nur bei hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Rentenre vision berücksichtigt werden können. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Mate rialien hat eine Neufestsetzung nur zu erfolgen, wenn ein entsprechendes Begehren vorliegt und für den geltend gemachten höheren Verdienst eine qua li fizierte Wahrscheinlichkeit besteht. Die Bestimmung, dass der einmal festge setzte Jahresverdienst massgebend bleibt, ermöglicht die für eine Dauerrente notwendige Stabilisierung der Rentenvoraussetzungen und dient der Rechts sicherheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2008 vom 23. Juni 2009 E. 8.2 mit Hinweisen). 3.2.2

In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte für eine zwischen der am 28. April 2004 per 1. Mai 2003 verfügten unbefristeten 50%-Rente (Urk. 8/708) und de ren revisionsweiser Erhöhung per 1. August 2012 mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 (Urk. 8/938) eingetretene Veränderung, die Anlass zu einer neuen Ver diensthypothese gäben. Auf eine solche beruft sich der Beschwerde führer denn auch gar nicht; vielmehr macht er – zumindest implizit – geltend, die Mili tärversicherung habe beim versicherten Dienst (und auch beim Validen ein kommen) schon seit der Aufnahme der Tätigkeit als Briefmarkenhändler zu Unrecht auf das hypothetische Salär in dieser statt in der Tätigkeit als Flug hallenchef abgestellt (Urk. 1 S. 6 ff.). Hiezu ist anzumerken, dass der Beschwer de führer die ihm von der Militärversicherung finanzierte Umschulung nach zwei sehr erfolgreichen Schuljahren (Urk. 8/194.1, Urk. 8/199.1, Urk. 8/203.1, Urk. 8/205.1, Urk. 8/209.1), als ihm zum Abschluss nur noch das einjährige Praktikum fehlte, aus freien Stücken abbrach, um die – bereits zuvor und ohne die Militärversicherung darüber zu informieren neben der Handelsschule aufge nommene – Tätigkeit als selbständiger Briefmarkenhändler fortan vollzeitlich (in bereits eigens dazu erstellten Räumlichkeiten) auszuüben (vgl. Urk. 8/213 S. 2 f.). Dabei bestätigte er am 14. März 1989, nachdem er schon am 27. August 1985 darauf hingewiesen worden war, dass ein Wechsel in die Privatwirtschaft auf eigenes (Lohn-)Risiko geschehen würde (Urk. 8/136 S. 3), unterschriftlich, dass eine allfällige noch über den 31. März 1990 hinaus bestehende Erwerbs einbusse gegenüber der Karriere als gesunder Meister Stellvertreter im Flugbe trieb „selbstgewählt“ (Urk. 8/240 S. 1), mithin nicht anspruchsbegründend, wäre (vgl. auch Urk. 8/213 S. 3 und Schreiben an damalige Rechtsvertreterin des Be schwerdeführers vom 13. Mai 1988 [Urk. 8/217] sowie Antwortschreiben darauf vom 20. Mai 1988 [Urk. 8/219]). Dem Vorschlag für eine auf einem Invaliditäts grad von 50 % und dem versicherten Verdienst als Briefmarkenhändler beru hende Rente ab 1. April 1988 (Urk. 8/223) stimmte der – damals anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer am 6. Juli 1988 ausdrücklich zu (Urk. 8/227).

Dass die Militärversicherung bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkom men und des versicherten Verdiensts auf das mutmassliche Einkommen als Briefmarkenhändler abstellte, ist aufgrund der geschilderten Gegebenheiten im Falle des Valideneinkommens wie auch des versicherten Verdiensts (zu den Be griffen des mutmasslich entgangenen Verdienstes, des versicherten Ver dienstes und des Valideneinkommens vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_636/2015 vom 7. Dezem ber 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen) jedenfalls nicht zu beanstanden und in Bezug auf das Invalideneinkommen als sehr gross zügig zu werten. Anzu merken ist, dass es sich bei der Tätigkeit als Briefmarken händler – entgegen den entsprechenden Beteuerungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/213 S. 2 f.3), der einen Berufswechsel im Laufe der Zeit immer wie der abgelehnt hatte (vgl. etwa Urk. 8/257.1 S. 3, Urk. 8/555.2 S. 3, Urk. 8/591.2 S. 4, Urk. 8/638.2 S. 4, Urk. 8/659.2 S. 3, Urk. 8/678.2 S. 2, Urk. 8/638.2 S. 3, Urk. 8/683.2 S. 3, Urk. 8/918 S. 22) – offensichtlich um keine ideal leidensange passte Tätigkeit handelte. So war der Beschwerdeführer verschiedentlich nur wegen der mit der Tätigkeit als Briefmarkenhändler – anders als mit einer rei nen Bürotätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer nach abgeschlossener Um schulung hätte aufnehmen können und ihm von seinem früheren Arbeitgeber gar konkret angeboten worden war (Urk. 8/112 S. 1 f., Urk. 8/112, Urk. 8/124.1, Urk. 8/125, Urk. 8/129) – verbundenen erheblichen Belastung des Knies insbe sondere bei der Teilnahme an Briefmarkenbörsen (wegen des langen Stehens, des Tragens schwerer Mappen, des häufigen Aufstehens sowie Absitzens und der langen Autofahrten) (teil-)arbeitsunfähig (vgl. hiezu etwa Urk. 8/257.1 S. 2, Urk. 8/305 S. 1, Urk. 8/420.1 S. 5, Urk. 8/540.2 S. 2, Urk. 8/555.2 S. 2, Urk. 8/591.2 S. 2, Urk. 8/606.1 S. 5 und S. 6 f., Urk. 8/659.2 S. 2, Urk. 8/683.2 S. 2, Urk. 8/695.3, Urk. 8/789 S. 2, Urk. 8/840 S. 2, Urk. 8/842 S. 2, Urk. 8/257.1 S. 2). Zudem zahlte die Militärversicherung teilweise Renten- und (nicht selten auch zusätz lich) Taggeldleistungen aus, obwohl der Beschwerdeführer, der etwa am 20. Mär z 2007 (bei gleichzeitigem Bezug einer - daraufhin erneut bestätig ten – 50%-Rente ) angab, noch zu 40 bis 50 % arbeitsunfähig zu sein und 50 bis 60 Stunden pro Woche zu arbeiten, mit diesem Leistungsvermögen in einer kaufmännischen Tätigkeit ohne Weiteres ein Vollzeitpensum zu erfüllen in der Lage gewesen wäre (vgl. hiezu auch Urk. 5/606.1 S. 3). Zudem war der Be schwerdeführer vers chiedentlich auch während des Bezugs von Taggeldern für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit noch imstande, in eingeschränktem Umfang zu arbeiten (vgl. etwa Urk. 8/827). Angesichts dieser Gegebenheiten vermag zu er staunen, dass die Militärversicherung – trotz finanzierter Umschulung auf eine (wirklich) behinderungsangepasste Tätigkeit und obwohl der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht mit der Arbeit als Briefmarkenhändler offen sichtlich ungenügend nachkam – umfangreichste Leistungen gewährte (vgl. hiezu Urk. 8/822 ) und weiterhin erbringt, indem sie bei der Ermittlung des In va lideneinkommens beziehungsweise des Arbeitsunfähigkeitsgrads jeweils auf die effektiv erzielten Einkünfte respektive oftmals auch nur auf die entspre chenden mündlichen Angaben des Beschwerdeführers abstellte (nicht selten ohne über haupt ein Arztzeugnis zu verlangen) und überdies noch über Jahre hinweg – im Gesamtumfang von knapp Fr. 120‘000.-- – Entschädigungen für Selbständiger werbende ausrichtete (Urk. 9).

Dass die IV-Stelle, die ursprünglich bei der Ermittlung des Valideneinkommens (ebenfalls) auf den Lohn als Briefmarkenhändler abgestellt hatte, den Renten anspruch im Rahmen ihres Revisionsverfahrens neu gestützt auf den mutmassli chen Lohn als Hallenchef ermittelte (Urk. 8/918 S. 21; Urk. 1 S. 6, Urk. 11 S. 4), ist für dieses Verfahren schon deshalb nicht massgebend, weil dem Rentenent scheid der IV gegenüber der Militärversicherung keine bindende Wirkung zu kommt. 3.2.3

In den Akten gibt es sodann auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der ursprüngliche, von der Militärversicherung in der Folge laufend der Nominal lohnentwicklung angepasste (Art. 43 MVG) versicherte Verdienst als selbständi ger Briefmarkenhändler ohne die dienstliche Knieschädigung karrierebedingt von Fr. 72‘100.-- (versicherter Verdienst im revisionsrechtlich relevanten [Art. 41 Abs. 4 MVG] Zeitpunkt der Zusprache der unbefristeten 50%-Rente per Mai 2003 [Urk. 8/708]) um (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung seither) knapp 40 % auf Fr. 108‘214.-- im Jahr 2012 erhöht hätte, wie der Beschwerdeführer (der sich für eine Lohnsumme von Fr. 40‘000.—unfallver sichert hat; vgl. Urk. 8/511) dies – unsubstantiiert – geltend machte (Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 11 S. 10). Im Gegenteil ergaben die einschlägigen Abklärungen der Militärversicherung gar, dass sich die Verdienstaussichten im Bereich des Brief markenhandels im Laufe der Jahre stetig verschlechterten (vgl. hiezu Urk. 8/431.1, Urk. 8/433 f; vgl. hiezu auch Urk. 8/701.1 S. 1.). 3.2.4

Nach dem Gesagten bestand im Rahmen der revisionsweisen Rentenerhöhung per 1. August 2012 kein Anlass dazu, auf eine neue Verdiensthypothese abzu stellen. Da auch kein Grund für eine prozessuale Revision (vgl. hiezu Maeschi, Kommentar zum MVG, Bern 2000, N. 22 zu Art. 41) vorliegt, erweisen sich die – auf einem demnach kor rekten versicherten Verdienst (und Validenein kommen) von Fr. 78‘786.-- ba sierende – Rentenfestsetzung auf Fr. 3‘118.60 (ungekürzt) wie auch die entspre chende Kürzung einerseits der Taggelder für die Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 und andererseits der Rente ab 1. August 2012 (Urk. 8/939, Urk. 2) – unabhängig davon, ob die Überent schädigung nach Art. 69 ATSG oder nach Art. 32 MVV zu berechnen ist (vgl. Urk. 1 S. 11 f., Urk. 11 S. 5) – als rechtens. 3.3 3.3.1

Was schliesslich den Anspruch auf weitere Entschädigungen für Selbständiger werbende nach Art. 32 MVG anbelangt, besteht der Zweck dieser Norm darin, spezifische Risiken Selbständigerwerbender, wie sie namentlich die Inhaber kleinerer Betriebe zu tragen haben, zu decken. Mit den Entschädigungen an Selbständigerwerbende wird einerseits der Schaden abgegolten, welcher sich daraus ergibt, dass während der gesundheitlich bedingten Einschränkung des Betriebs feste Kosten weiterlaufen; andererseits geht es darum, durch besondere Leistungen die Weiterexistenz des Betriebs bei vorübergehender Arbeitsunfähig keit des Betriebsinhabers zu sichern (Maeschi, a.a.O., N. 2 zu Art. 32 MVG). Bei den Entschädigungen nach Art. 32 MVG handelt es sich – entgegen den ent sprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13) – um akzesso rische Leistungen zum Taggeld. Ohne Taggeldanspruch besteht auch kein Anspruch des Selbständigerwerbenden auf Entschädigungen nach Art. 32 MVG (Maeschi, a.a.O., N. 6 zu Art. 32). 3.3.2

Da der Beschwerdeführer ab 1. August 2012 – unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 13) – keinen Anspruch auf Taggelder mehr hat, fallen Fixkostenentschädi gungen ab diesem Zeitpunkt von vornherein ausser Betracht. Zudem hat die Militärversicherung einen entsprechenden Anspruch auch deshalb zu Recht ver neint, weil der Beschwerdeführer nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft (in invalidisierendem und einen Rentenanspruch begründendem Ausmass) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Auf (grundsätzlich zu Betriebskosten beiträgen nach Art. 32 Abs. 1 MVG subsidiäre) Entschädigungen zur Aufrecht erhaltung des Betriebs gemäss Art. 32 Abs. 2 MVG besteht zudem auch deshalb keinen Anspruch, weil – wie die Militärversicherung zu Recht ausführte (Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 7 S. 5 f.) – aufgrund des aktenkundigen langjährigen gesund heitlichen Verlaufs prognostisch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer, der (nach dem anfänglichen Bezug von Unterstützungsgeldern in Form von Nachfürsorgeleistungen vom 1. April 1988 bis 30. September 1990 [Urk. 8/217, Urk. 8/222, Urk. 8/246 f., Urk. 8/249 f., Urk. 8/256-60]) zwischen Juli 1995 und Juli 2012 fast ununterbrochen Entschä digungen nach Art. 32 MVG im Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 119‘716.15 bezogen hat (Urk. 9), den Betrieb nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weiterführen kann (vgl. Maeschi, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 32 MVG). Hinzu weisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer nach Lage der Akten in den rund 26 Jahren zwischen der Aufnahme der Tätigkeit als selbständiger Briefmarkenhändler im Frühjahr 1988 und dem Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheids vom 13. Juni 2014 (Urk. 2) aus fast durch wegs gesundheitlichen Gründen lediglich während fünfzehn Monaten (vo m 1. Januar 1990 bis 31. März 1991) in der Lage war, ein Einkommen in der Grössen ordnung des von der Militärversicherung angenommenen (und von ihm als zu niedrig bezeichneten [Urk. 1 S. 10]) versicherten Verdiensts zu erzielen (vgl. Urk. 8/460, Urk. 8/467).

Da sich die Verweigerung weiterer Entschädigungen nach Art. 32 MVG dem nach jedenfalls als rechtens erweist, kann offen bleiben, ob die Militärversiche rung den Beschwerdeführer zu Recht auch noch über Juli 1991 (Zeitpunkt der Gründung der A.___ AG) als Selbständigerwerbender im Sinne von Art. 32 MVG betrachtete. 3.4

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegrün det. Sie ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Der 1957 geborene X.___ absolvierte vom 5. Februar bis 2. Juni 1979 die Offiziersschule der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen. Am 1. Mai 1979 zog er sich bei einem Sturz eine rechtsseitige Kniedistorsion zu. Nachdem er die Offiziersschule – mit Dispens – abgeschlossen hatte, nahm er seine angestammte Tätigkeit als Flugzeugmechaniker beim Bundesamt für Mi litärflugplätze (vgl. Urk. 8/84) wieder auf. Nach weiteren Militärdiensteinsätzen und –mannschaftswettkämpfen begab er sich Anfang September 1980 wegen zunehmender Kniebeschwerden rechts in ärztliche Behandlung, wobei radiolo gisch eine Meniskusschädigung rechts medial festgestellt wurde (vgl. Urk. 8/14 S. 1 ff.). Nach einem diesbezüglichen operativen Eingriff am 14. Oktober 1980 (Urk. 8/23) ankerkannte die Militärversicherung am 27. November 1980 ihre Leis tungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls mit Knieverletzung (Urk. 8/25 S. 2).

In der Folge klagte der Versicherte weiterhin über rechtsseitige Kniebeschwer den, welche von den Ärzten im Rahmen einer Chondropathia patellae interpre tiert wurden (Urk. 8/30) und deretwegen ihm ab dem 1. März 1982 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 8/32, Urk. 8/38). Nach ei ner

arthroskopischen Untersuchung am 8. April 1982 (Urk. 8/31) erfolgte am 11. Juni 1982 eine Operation nach Y.___ (Urk. 8/35); ab dem 9. August 1982 wurde ihm daraufhin wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attes tiert (Urk. 8/40). Nachdem am 17. Februar 1983 die Entfernung des Osteosyn these materials erfolgt war, wurde die Behandlung am 14. März 1983 abge schlossen (Urk. 8/44).

E. 1.1.1 Nach Art. 1 MVG sind d ie Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das MVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Abs. 1) .

Sie finden im Bereich des Medizinalr echts und des Tarifwesens (Art. 22-27 MVG ) keine An wendung (Abs. 2) .

E. 1.1.2 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinter lässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine vo raussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwe rbsfä higkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG ), so ist nach Art. 40 Abs. 1 MVG an Stelle des Taggeldes ei ne Invalidenrente auszurichten. Bei vollständiger Invalidität ent spricht die jährliche Invalidenrente 80 % des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Abs. 2) .

Versi chert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bun desrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes ( Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Art . 43, der vom zuständigen Bun desamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an (Abs. 3). Der Bun desrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmass lichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann (Abs. 5) .

E. 1.1.3 Die revisionsweise Anpassung der Invalidenrente in der Militärversicherung richtet sich in Weiterführung der per 3 1. Dezember 2002 ersatzlos aufgehobe nen bisherigen Regelung von alt Art. 44 MVG seit Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 nach Art. 17 Abs. 1 ATSG . Abgesehen von einer terminologi schen Vereinheitlichung sind damit keine grundsätzlichen materiellen Änderun gen verbunden, so dass die bisherige Rechtsprechung weiterhin zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2008 vom 23. Juni 2009 E. 6.1 mit Hinweisen).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

E. 1.1.4 Verdient der Versicherte zur Zeit des Rentenbeginns noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente gemäss Art. 41 Abs. 2 MVG von dem Zeitpunkt an, in dem er ohne die Gesundheits schädigung vermutlich soviel verdient hätte, nach diesem höheren Verdienst berechnet.

Erfolgt die Rentenfestsetzung rückwirkend, so sind für die Zwischen zeit die entsprechenden Verdienstverhältnisse massgebend (Abs. 3) . Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die L ohn- und Preisentwicklung (Art.

43) für die ganze Renten dauer massgebend. Nur bei hoher Wahrscheinlichkeit können neue Ver dienst hypothesen im Ra hmen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) berücksich tigt werden (Abs. 4) .

E. 1.1.5 Beim Taggeld gilt nach Art. 16 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV) a ls versicherter Verdienst die Summe der dem Versicherten als Arbeits entgelt aus Haupt- und Nebenerwerb zukommenden Leistungen. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt (Abs. 1) .

Bei Unselbständiger werbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug der Arbeitneh merbeiträge für die Sozialversicherungen. Die Arbeitgeberbeiträge werden nicht berücksichtigt (Abs. 2) .

Bei Selbständigerwerbenden gilt als versicherter Ver dienst das betriebliche Nettoeinkommen, das sich bei kaufmännischer Buch füh rung aus der Geschäftsbilanz und in den übrigen Fällen aus dem Rohein kom men abzüglich der Gewinnungskosten und gegebenenfalls der Abschrei bungen, Verluste und Rückstellungen ergibt. Ist das Nettoeinkommen, nament lich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, gilt als ver sicherter Ver dienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb er brachten Arbeitsleistung (Abs. 3) .

Regelmässige Nebenbezüge wie Vergütungen für Über zeit, Sonntags-, Nacht- oder Schichtarbeit, Gefahrenzulagen, Ortszula gen, Familien

- und Kinderzulagen werden berücksichtigt. Naturaleinkommen und Spesen werden nach den üblichen fiskalischen Ansätzen bewertet (Abs. 4) .

Für die Ermittlung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes für die Be stimmung der Invalidenrente gelten laut Art. 17 MVV sinngemäss die Bestim mungen von Art. 16 MVV.

E. 1.1.6 Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Alters- und Hinter lassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusammen, so werden gemäss Art. 32 Abs. 1 MVV unter Vorbehalt der Ab sätze 2 und 3 voll angerechnet: die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Inva lidenversicherung und der Unfallversicherung; die Renten der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet (lit. a) ; Teuerungs zulagen (lit. b); Erwerbseinkünfte, die der teilweise erwerbsfähige Bezüger einer Rente der Militärversicherung und der Invalidenversicherung oder der Unfall versi cherung erzielt oder zumutbarerweise noch erzielen könnte (lit. c) .

Nach Art. 32 Abs. 2 MVV ist b ei der Kürzungsberechnung auf den Jahresver dienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liegt oder bei Nichtberücksichtigung des nach Art . 28 Abs .

E. 1.1.7 Laut Art. 69 ATSG darf d as Zusammentreffen von Leistungen verschi edener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen glei cher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1) .

Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversiche rungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2) . Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenen ver sicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integri täts ent schädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3).

E. 1.2 Entsteht dem Selbständigerwerbenden während der Dauer der Arbeitsunfähig keit wegen der Struktur seines Betriebs durch weiterlaufende feste Betriebskos ten ein zusätzlicher Schaden, so ist ihm dieser angemessen zu vergüten, soweit er trotz sorgfältiger Betriebsführung unvermeidlich ist (Art. 32 Abs. 1 MVG) .

Kann ein Selbständigerwerbender infolge der Gesundheitsschädigung seinen Betrieb aus dem Taggeld und allfälligen Leistungen nach Abs . 1 nicht aufrecht erhalten, so können ihm zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet werden (Abs. 2) . Im einzelnen Fall dürfen Entschädigungen gemäss den Absätzen 1 und 2 zusammen den doppelten Betrag des höchstanrechenbaren Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 28 Abs. 4). Beiträge gemäss Abs. 2 dürfen nur gewährt werden, wenn der Versicherte alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, und wenn zu erwarten ist, dass er ihn nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weiterführen kann (Abs. 3). 2.

E. 1.3 Am 21. Dezember 1984 erlitt der Versicherte eine weitere rechtsseitige Kniedis torsion, weshalb er sich wegen erneuter massiver Schmerzen abermals in (auch stationäre) ärztliche Behandlung begab und ihm erneut eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/104, Urk. 8/107a ff.). Nachdem die Ärzte den Verdacht auf eine Sudeck’sche Dystrophie des rechten Knies geäussert hat ten (Urk. 8/109), ersuchte er die Militärversicherung am 22. März 1985 um eine Umschulung (Urk. 8/110). Diese traf daraufhin einschlägige Abklärungen (Urk. 8/111 f f.) und beschied ihm am 23. April 1985, dass die Voraussetzungen für Umschulungsleistungen nicht erfüllt seien, solange aufgrund des noch in stabilen Gesundheitszustands nicht feststehe, ob eine Rückkehr in die ange stammte Tätigkeit möglich sei. Sie erklärte sich indes bereit, während der Dauer der bewilligten Arbeitsaussetzungen, längstens vorläufig für die Dauer eines Jahres, Krankengeld- beziehungsweise Nachfürsorgeleistungen nach Art. 39 des Militärversicherungsgesetzes (MVG) zu erbringen (Urk. 8/116). In der Folge be gann der Versicherte dennoch eine Handelsdiplomausbildung (Urk. 8/117.1 f.), die er indes nach einem Quartal wieder abbrach (vgl. Urk. 8/170 S. 2). Am 17. Juni 1985 teilte das Bundesamt für Militärflugplätze der Militärversicherung mit, dass eine – für den Versicherten sehr geeignete – Stelle im Administrativ bereich in der Sektion Flugbetrieb der Zentralverwaltung mit Entwicklungs möglichkeiten frei werde (Urk. 8/125). Dr. med. Z.___, Kreisarzt der Militärversi cherung, befand daraufhin am 20. Juni 1985, dass der Versicherte für eine sit zende Tätigkeit ohne körperliche Belastungen – sofern ihm die notwendige Zeit für die Physiotherapie eingeräumt werde – durchaus arbeitsfähig sei (Urk. 8/126). Nach einer – vom Versicherten vorzeitig abgebrochenen – statio nären Behandlung in der Rehaklinik Z.___ vom 9. bis 26. Juli 1985 hielten die Ärzte in ihrem Bericht vom 1. August 1985 fest, der Versicherte leide an einem therapieresistenten Morbus Sudeck der Patella rechts bei Status nach verschiedenen Knieoperationen (Urk. 8/133 S. 1). In einer reinen Bürotätigkeit bestehe (entgegen der Ansicht des Versicherten) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, die nach einer etwa vierzehntägigen Versuchsperiode neu zu beurteilen sei (Urk. 8/133 S. 2 f.). In der Folge war der Versicherte ab 14. August 1985 im Pensum von 50 % an der ihm von seinem Arbeitgeber angebotenen leidensan gepassten Stelle tätig (vgl. Urk. 8/134). Am 11. September 1985 bescheinigte auch die behandelnde Rheumatologin dem Versicherten für eine reine Bürotä tigkeit ab 9. August 1985 eine 50%ige, prognostisch steigerbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/138); daraufhin attestierte sie ihm allerdings ab 17. September 1985 wieder eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/141, Urk. 8/149, Urk. 8/152). Diese wurde – gestützt auf die Ergebnisse der am 18. November 1985 durchge führten Untersuchung – am 19. November 1985 vom Kreisarzt Dr. Z.___ bestä tigt (Urk. 8/151 S. 4). Am 4. Dezember 1985 gab die behandelnde Rheumato login an, der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als stellvertretender Flughallenchef angesichts der damit verbundenen körperlichen Belastungen nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/153).

Am 31. Januar 1986 ersuchte der Versicherte die Militärversicherung um Abklä rung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 8/154). Gegenüber dem zuständigen Aussendienstmitarbeiter der Militärversicherung brachte er darauf hin am 6. März 1986 zum Ausdruck, dass ihm eine Tätigkeit im Antiquitäten- und Briefmarkenhandel am meisten entspräche (Urk. 8/157 S. 4).

Ab dem 1. März 1986 attestierte die behandelnde Rheumatologin für eine sitzende Tätigkeit wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/162; vgl. auch Urk. 8/164 und Urk. 8/166). Der Beschwerdeführer, der diese Leistungsfähigkeit in Abrede stellte (Urk. 8/163 S. 1, Urk. 8/164), teilte dem zuständigen Mitarbei ter der Militärversicherung am 27. März 1986 mit, nicht an einer leidensange passten Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber interessiert zu sein. Ziel sei vielmehr, die angestammte Tätigkeit wieder auszuüben oder aber eine selbstän dige Tätigkeit als Antiquitäten- beziehungsweise Briefmarkenhändler aufzu nehmen (Urk. 8/163 S. 1 f.). Am 4. Juni 1986 ersuchte die Eidgenössische Inva lidenversicherung (IV), Regionalstelle für berufliche Eingliederung, bei der sich der Versicherte zwischenzeitlich zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/168), unter Hinweis auf die Ergebnisse ihrer einschlägigen Abklärungen um Übernahme der Kosten einer 18-monatigen Handelsschulausbildung mit anschliessendem Praktikumsjahr (Urk. 8/170 S. 2). Am 15. September 1986 erteilte die Militärversicherung entsprechende Kosten gutsprache für die Dauer vom 21. Oktober 1986 bis Anfang April 1988 und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 31. März 1986 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Zeitrente zu; bis Ende Januar richtete sie weiterhin Krankengeldzahlungen aus (Urk. 8/182 f., Urk. 8/190 ; vgl. auch Urk. 8/202). Nachdem der Versicherte die fragliche Aus bildung am 15. Oktober 1986 angetreten hatte (vgl. Urk. 8/194 f.), berichtete die behandelnde Rheumatologin am 4. Mai 1987 über einen erfreulichen Verlauf in den letzten Monaten mit Beschwerderemission und Rehabilitation nach einem sehr therapieresistenten und langwierigen Morbus Sudeck der Patella rechts nach diversen Knieoperationen im Anschluss an eine rechtsseitige Meniskus läsion. Die Aufnahme der angestammten Tätigkeit sei dem Versicherten in abseh barer Zeit nicht möglich (Urk. 8/201).

Am 6. Oktober 1987 sprach die Invalidenversicherungs-Kommission für das Bundespersonal dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1986 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende Rente zu (Urk. 8/204; vgl. Ver fü gung vom 1. Januar 1988 [Urk. 8/210]). Unter Hinweis auf eine dadurch resul tie rende Überentschädigung kürzte die Militärversicherung am 10. Dezember 1987 ihre Krankengeld- beziehungsweise Rentenleistungen rückwirkend ab Janu ar 1986 (Urk. 8/207).

Am 27. November 1987 bezeichnete die behandelnde Rheumatologin den Morbus Sudeck als praktisch abgeheilt. Das rechte Knie sei wieder voll beweglich und fast wieder voll belastbar; lediglich Knien und Rennen sei dem Versicherten noch nicht möglich. Für die angestammte Tätigkeit bestehe eine bleibende Ar beitsunfähigkeit; die Umschulung sei im Gang (Urk. 8/208).

Nachdem der Versicherte in der Handelsschule jeweils überdurchschnittliche Noten erzielt hatte (Urk. 8/194.1, Urk. 8/199.1, Urk. 8/203.1, Urk. 8/205.1, Urk. 8/209.1; vgl. auch Urk. 8/194, Urk. 8/199, Urk. 8/203, Urk. 8/205, Urk. 8/209 ), teilte er der Militärversicherung Anfang März 1988 mit, dass er das vorgesehene einjährige Praktikum nicht absolvieren, sondern sich vollum fänglich der – bereits während der Umschulung (mit einem Wochenpensum von 20 bis 25 Stunden) aufgenommenen – selbständigen Tätigkeit als Briefmarken händler in den in einem Anbau an seine eigene Liegenschaft hiezu erstellten Büroräumlichkeiten widmen und damit innert angemessener Zeit ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen wolle (Urk. 8/213). Die Militärversiche rung beschied ihm daraufhin am 13. Mai 1988, dass sie die Umschulung als be endet und ihn als rentenausschliessend eingegliedert betrachte, und sprach ihm mit Wirkung ab 1. April 1988 – längstens bis 31. März 1989 – eine einer 50%igen Invalidenrente entsprechende Nachfürsorgeleistung zu (Urk. 8/217; „Vor schlag für eine Invalidenrente“ vom 10. Juni 1988 [Urk. 8/222]). Am 10. Juni

1988 kürzte die Militärversicherung die Rente wegen Überentschädi gung (Urk. 8/223 ).

Am 22. Juni 1988 liess die Militärversicherung den Versicherten, der sich am 20. Mai 1988 mit der Nachfürsorgeleistungen für einverstanden erklärt, indes zusätzlich um Zusprache einer Integritätsentschädigung beziehungsweise Genugtuung ersucht hatte (Urk. 8/219), erneut von ihrem Kreisarzt Dr. Z.___ untersuchen. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 23. Juni 1988 zum Schluss, dass der durch die Operationsfolgen bedingte Zustand des rechten Knies einen Integritätsschaden darstelle (Urk. 8/225 S. 5). Gestützt auf diese Beurteilung und diejenige des Chefarztes des Bundesamts für Militärversicherung vom 27. Juni 1988 (Urk. 8/226) sprach die Militärversicherung dem Versicherten am 16. Au gust 1988 mit Wirkung ab 1. April 1988 eine Integritätsschadenrente von 5 % zu, welche sie auskaufte (Urk. 8/230). Am 28. November 1988 bezeichnete die Rheumatologin die Behandlung als abgeschlossen (Urk. 8/236).

Anlässlich des Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter der Militärver sicherung vom 14. März 1989 gab der Versicherte an, dass er für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. März 1990 (Zeitpunkt, in dem er die Umschulung [mit Praktikum] hypothetisch abgeschlossen hätte) noch auf eine 20%ige Unterstüt zung durch die Militärversicherung (Nachfürsorgeleistung) angewiesen sei. Eine allfällig über diesen Zeitpunkt hinaus noch vorhandene Erwerbseinbusse aner kannte er als „selbstgewählt“ (Urk. 8/140 S. 1). In der Folge gewährte die Mili tärversicherung ihm auch für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. März 1990 noch eine – aufgrund einer Überentschädigung bei gleichzeitigem Bezug (nun mehr) einer Viertelsrente der IV (Urk. 8/148) gekürzte – einem Invaliditätsgrad von 20 % entsprechende Rente als Nachfürsorgeleistung (Urk. 8/246 f., Urk. 8/249 f.). Auf entsprechenden Antrag des Versicherten, der sich selbst in der aktuellen Tätigkeit als voll arbeitsfähig bezeichnete, den Zielumsatz aber (nach eigenen Angaben) aus brachenbezogenen und konjunkturellen Gründen noch nicht hatte erreichen können (Urk. 8/254), sprach sie ihm in der Folge auch noch für die Dauer vom 1. April bis 30. September 1990 eine – auf einem Invaliditätsgrad von 10 % beruhende und in Form einer Einmalzahlung geleistet – Rente zu (Urk. 8/256-260). Die IV-Kommission verfügte am 26. Mai 1992 die Aufhebung der von ihr ausgerichteten Rente, da die noch bestehende Erwerbs einbusse nicht mehr invaliditätsbedingt sei (Urk. 8/268).

Am 3. Juni 1992 diagnostizierte die behandelnde Rheumatologin eine leichte Periarthropathia genu mit retropatellärer Schmerzsymptomatik und Entwick lung von Kettentendinosen am Oberschenkel rechts bei Status nach mehreren Kniegelenksoperationen bis 1984 und postoperativem Morbus Sudeck. Dem – für administrative Tätigkeiten weiterhin voll arbeitsfähigen – Versicherten sei wegen bei stärkerer Belastung wieder auftretender Schmerzen erneut Physio therapie verordnet worden (Urk. 8/269, Urk. 8/270.1). Die ärztliche Behandlung war damit wieder abgeschlossen (Urk. 8/271).

E. 1.4 Am 19. September 1995 meldet der Versicherte der Militärversicherung einen Rückfall in Form einerseits zunehmender starker Schmerzen und andererseits von Gehproblemen (Urk. 8/275 S. 1). Die behandelnde Rheumatologin diagnos tizierte eine Reizsymptomatik des rechten Kniegelenks und attestierte ihm ab

1. Juli 1995 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/275 S. 2, Urk. 8/282 ). Die Militärversicherung richtete daraufhin wieder Leistungen (Tag gelder, Heil behandlungsleistungen) aus (Urk. 8/278). Ab 1. Januar 1996 wurde dem Ver sicherten – wegen des weiten Wegs in die Physiotherapie und des Um stands, dass es ihm noch nicht möglich sei, grössere Lasten zu heben – noch eine 25%ige (Urk. 8/291) und nach einer Mitte Januar 1996 eingetreten Ver schlech te rung wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/302, Urk. 8/306 , Urk. 8/319). Nach einem – wegen konstanter Belastungsschmerzen im rechten Knie bei Femoropatellararthrose durchgeführten (Urk. 8/326) – arthros kopischen Eingriff am 28. November 1996 (Urk. 8/329), bei dem eine Zyste entfernt wurde, richtete die Militärversicherung dem Versicherten wieder auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basierende Taggelder aus (Urk. 8/331 f., Urk. 8/336 ff.). Dieser beantragte, obwohl er seit 1991 Angestellter der (von ihm, seiner nicht im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau und einer seit 1993 nicht mehr an der Gesellschaft beteiligten Drittperson [vgl. Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich]) gegründeten A.___ AG war, zudem die Ausrichtung einer Entschädigung für Selbständigerwerbende nach Art. 32 MVG für die Fixkosten (Urk. 8/340 ff.). Nach komplikationslosem postoperativem Ve r lauf wurde die Behandlung am 27. August 1997 abgeschlossen und dem Ver sicherten ab 1. September 1997 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attes tiert (Urk. 8/366; vgl. auch Urk. 8/375.2). Die Militärversicherung gelangte da raufhin am 11. Dezember 1997 zum Schluss, dass angesichts der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand seit August 1988 verbessert habe, kein Grund für eine zu sätzliche Integritätsschadenrente bestehe (Urk. 8/368).

E. 1.5 Am 1. Januar 1998 zog sich der Versicherte, als er auf schneebedecktem Boden ausglitt und stürzte (Urk. 8/368, Urk. 8/375.2), eine laterale Femurkondylen-Im pressionsfraktur am rechten Knie zu, deretwegen am 6. Januar 1998 abermals eine Arthroskopie (Aufrichten der Impression, Unterfütterung mit Spongiosa vo m Beckenkamm, Fixation mit zwei 2,7 mm Kleinfragmentzugschrauben, Si che rung der lateralen Kondylenbegrenzung mit einer 6,5 mm Spongiosasch raube mit Unterlagsscheibe) durchgeführt wurde (Urk. 8/372). Gestützt auf die Stellung nahme ihres zuständigen Arztes vom 5. März 1998 (Urk. 8/376 S. 2 f.) lehnte die Militärversicherung ihre Haftung für die – als unfalltraumatische Verletzung des rechten Kniegelenks zu qualifizierende – Läsion mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zur militärversicherten Gesundheitsschädi gung mit Schreiben vom 6. März 1998 (Urk. 8/377) ab. Nachdem der Versi cherte am 9. März 1998 hiegegen opponiert hatte (Urk. 8/378), stellte die Mili tärver siche rung ihm am 10. März 1998 in Aussicht, weitere einschlägige Ab klärungen zu treffen und ihm vorläufig Heilbehandlungs- und Taggeldleistun gen auszurich ten (Urk. 8/379) sowie bis zur definitiven Haftungsprüfung ab 1. Januar 1998 eine Fixkostenentschädigung nach Art. 32 MVG zu vergüten. Nachdem am 9. April 1998 die Schraube am rechten Knie entfernt worden war (vgl. Opera tionsbericht, Urk. 8/392), wurde dem Beschwerdeführer ab 4. Mai 1998 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/396). Nach Einho lung eines Berichts der behandelnden Orthopäden (Urk. 8/398) hielt der zustän dige Arzt der Militärversicherung am 22. Mai 1998 an seiner Beurteilung vom 5. März 1998 (Urk. 8/376 S. 2 f.), gemäss der die am 1. Januar 1998 erlittene Kniever letzung weder als Rückfall zum noch als Spätfolge der dienstlichen Ge sund heitsschädigung zu qualifizieren sei, fest (Urk. 8/401).

Aufgrund der Tatsache, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügungen vom 23. Juli 1998 (Urk. 8/412 f., Urk. 8/387) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1995 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 40 % und vom 1. September 1995 bis 31. August 1997 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente zugesprochen hatte, kürzte die Militärversicherung am 8. Juli 1998 ihre im entsprechenden Zeitraum aus gerichteten Taggelder wegen Überentschädigung (Urk. 8/406). Hiergegen oppo nierte der Versicherte in der Folge wiederholt, weil auf ein zu niedriges Vali deneinkommen ( versicherter Verdienst von Fr. 48‘420.-- ) abgestellt worden sei (Urk. 8/408, Urk. 8/411, Urk. 8/419, Urk. 8/420.1 S. 5 und S. 7, Urk. 8/423). Nachdem der zuständige Arzt der Militärversicherung am 23. September 1998 zum Schluss gelangt war, dass die fortgeschrittene Femoropatellararthrose Spät folge der dienstlichen Gesundheitsschädigung (Chondromalazie) und die aktu elle Arbeitsunfähigkeit dadurch bedingt sei (Urk. 8/422 S. 6), teilte die Mi litär versicherung dem Versicherten am 12. Oktober 1998 mit, dass er Anspruch auf entsprechende Taggelder habe (Urk. 8/425). Ab Januar 1999 wurde dem Versi cher ten eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/452).

Mit Vorbescheid vom 3. Februar 1999 (Urk. 8/455) teilte die Militärversicherung dem Versicherten mit, dass sie für die fortgeschrittene Femoro patellararthrose voll hafte und er für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis vorläufig 30. April 1999 – ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 70‘000.-- (betreffend dessen Ermittlung vgl. Urk. 8/427, Urk. 8/431-434, Urk. 8/437) – Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % beruhende Rente habe (vgl. auch Urk. 8/454). Hiegegen opponierte der Versicherte (betreffend Valideneinkommen, das rich ti ger weise mit Fr. 80‘000.-- zu beziffern sei, und Rentenbeginn, der schon auf den 1. Januar 1991 festzulegen sei) am 10. Februar 1999 (Urk. 8/460). Am 17. Februar 1999 erhöhte die Militärversicherung den Fixkostenersatz rückwir kend per 1. Juli 1995 (Urk. 8/461). Nach weiteren Abklärungen in Bezug auf das Valideneinkommen (Urk. 8/463) verfügte sie am 3. März 1999 – ausgehend von einem Valideneinkommen (als selbständiger Briefmarkenhändler) von Fr. 66‘429.-- ab 1. Juli 1995 und von Fr. 70‘000.-- ab 1. Mai 1998 – für die Periode vom 1. Juli 1995 bis 30. April 1998 eine auf einem Invaliditätsgrad von 27 % und für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis vorläufig 30. April 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basierende Rente (Urk. 8/467). Nach Einholung der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 12. März 1999 (Urk. 8/472) sprach die Militärversicherung dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Mai 1999 (Urk. 8/487) auch für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 30. April 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % beruhende Rente zu. Für die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit erbrachte sie zusätzlich – auf einem versicherten Verdienst von Fr. 48‘420.-- basierende – Taggelder (vgl. etwa Urk. 8/492 und Urk. 8/497 sowie Vorbescheid vom 21. April 1999 [Urk. 8/479]).

Am 30. Juni 1999 erfolgte – wegen Schmerzen und eingeschränkter Beweglich keit – ein weiterer operativer Eingriff am rechten Knie (Revision des Kniege lenks; ausgedehnte Synovektomie und Arthrolyse sowie Schraubenentfernung [Urk. 8/500]), wofür die die Militärversicherung ihre Leistungspflicht anerkannte (vgl. Urk. 8/503).

Mit Schreiben vom 16. August 1999 (Urk. 8/511) teilte der Unfallversicherer des Versicherten der Militärversicherung mit, dass er seine Leistungspflicht für das Ereignis vom 1. Januar 1998 anerkenne und ihr die von ihr hierfür erbrachten Heilbehandlungsleistungen zurückerstatten werde. An den ausgerichteten Tag geldern könne er sich – angesichts der bei ihm versicherten Lohnsumme von Fr. 40‘000.--

– lediglich beteiligen (Urk. 8/511). Die Militärversicherung ver zichtete in der Folge darauf, die Differenz zwischen den von ihr vom 1. Januar bis 30. Juni 1998 ausgerichteten und den ihr vom Unfallversicherer zurücker statteten Taggeldern beim Versicherten zurückzufordern (vgl. Urk. 8/512). Auf grund der Tatsache, dass die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend per 1. Januar 1998 wieder eine Rente zusprach (Urk. 8/532, Urk. 8/546 S. 3; Verfü gungen vom 16. März 2000 [Urk. 8/551]), nahm die Militärversicherung im März 2000 erneut eine Überentschädigungsberechnung vor und kürzte ihre Geldleis tungen rückwirkend ab 1. Januar 1998 entsprechend (Urk. 8/545, Urk. 8/549; vgl. auch Urk. 8/561).

Auf dessen entsprechenden Antrag (Urk. 8/555.2 S. 3) hin teilte die Militär versiche rung dem Versicherten am 17. April 2000 mit, dass sie für die Zeit vom 4. Januar bis 30. Juni 1998, für die ihm der Unfallversicherer Taggelder bezahlt habe, keine Fixkostenentschädigung ausrichten könne, da diese akzessorisch zu (Militärversicherungs-)Taggeldern sei (Urk. 8/557). Am 6. Juni 2000 stellte ihm die Militärversicherung eine korrigierte Überentschädigungsberechnung zu und teilte ihm ihren Verzicht auf eine Rückforderung des zu

viel bezahlten Betrags mit (Urk. 8/565). Am 21. Juni 20 0 0 sprach sie ihm die bisherige Rente auch für die Dauer vom 1. Mai 200 0 bis vorläufig 30. April 2001 zu (Urk. 8/568); dane ben richtete sie ihm für die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit weiterhin Tag gelder aus (vgl. Urk. 8/570). Mit Verfügung vom 11. Mai 2001 (Urk. 8/620) sprach die Militärversicherung dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2001 bis vorläufig 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende (und wegen Überentschädigung betraglich gekürzte [Urk. 8/619, Urk. 8/623]) Rente zu; die Taggeldleistungen und Fixkostenentschädigungen, die sie an sich per 30. April 2001 eingestellt hatte, richtetet sie, nachdem der Versicherte im Juli 2001 wieder eine gesundheitliche Verschlechterung mitgeteilt hatte (Urk. 8/626), in der Folge – ausgehend von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit – zusätzlich weiterhin (noch bis Ende September 2002 [Urk. 8/681]) aus (Urk. 8/631, Urk. 8/634 ).

Am 5. März 2003 gab der Versicherte an, sich keiner ärztlichen Behandlung mehr zu unterziehen, effektiv 40 bis 50 Stunden pro Woche zu arbeiten und weiterhin zu 50 % in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt zu sein (Urk. 8/683.2 S. 4). Anlässlich eines weiteren Gesprächs mit dem Aussendienst mitarbeiter der Mili tärversicherung bezifferte er seine Arbeitsfähigkeit am 20. Januar 2004 erneut mit 50 % (Urk. 8/695.3). Gestützt auf ihre entsprechen den Abklärungen (vgl. insbesondere Urk. 8/701.1) verfügte die Militärversiche rung am 28. April 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2003 (nun auf unbestimmte Zeit) eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente (Urk. 8/708), wobei sie diese – aus gehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 72‘100.-- - wegen Überent schädigung betraglich kürzte (Urk. 8/706). Wegen Wegfalls der Kinderrente der IV für den jüngeren Sohn und damit verbundener Reduktion der Überent schä digung erhöhte sie den Rentenbetrag am 27. Oktober 2006 per 1. August 2006 in entsprechendem Umfang (Urk. 8/713).

E. 1.6 Im Rahmen des im Frühjahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens bezeichnete der Versicherte den Zustand des rechten Knies am 20. März 2007 als zufriedenstellend (Urk. 8/715.1 S. 1); die Arbeitsunfähigkeit betrage nach seiner Einschätzung noch 40 bis 50 % (Urk. 8/715.1 S. 4). Im Durchschnitt arbeite er 50 bis 60 Stunden pro Woche (Urk. 8/715.1 S. 2) als selbständiger Briefmarkenhändler und in seiner Nebenerwerbstätigkeit als Kommissionär an Kunst- und an Philatelieauktionen (Urk. 8/715.1 S. 3). In der Folge bestätigte die Militärversicherung mit Schreiben vom 26. April 2007 (Urk. 8/716) die bis herige 50%-Rente.

E. 1.7 Am 3. November 2008 meldete der Versicherte der Militärversicherung bei einer ruckartigen Aussenrotationsbewegung der linken Hüfte aufgetretene linksseitige Hüftbeschwerden (vgl. Urk. 8/721 und Urk. 8/723 f.) als Rückfall zur bezie hungsweise Spätfolgen der dienstlichen Gesundheitsschädigung (Urk. 8/727). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, vom 19. November 2008 (Urk. 8/728.1) verneinte die Militärversicherung ihre Leis tungspflicht hiefür mit Verfügung vom 6. Januar 2009 (Urk. 8/731).

E. 1.8 Am 3. September 2009 meldete der Versicherte der Militärversicherung seit Juni 2009 zunehmende starke Knieschmerzen rechts. Das Treppensteigen sei ihm mittlerweile nur noch mit Abstützen möglich (Urk. 8/737). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten im Wesentlichen eine posttraumatische trikompartimen telle Gonarthrose rechts bei klinisch im Vordergrund stehender Femoropatellar arthrose rechts (Urk. 8/747 S. 1). Die Militärversicherung anerkannte – unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. C.___ vom 30. Septem ber 2009 (Urk. 8/749) – mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 (Urk. 8/750) ihre Leistungspflicht für diese Beschwerden und richtete dem Versi cherten in der Folge ab 17. August 2009 (zusätzlich zur Rente) Taggelder für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 8/775, Urk. 8/788). Am 23. Februar 2010 teilte dieser mit, dass er sich aufgrund des schlechten Ver laufs der Knie- und Hüft beschwerden gezwungen gesehen habe, die Tätigkeit als Kommissionär wieder aufzugeben (Urk. 8/782). Die von der Militärversiche rung in der Folge veran lasste Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ergab infolge erheb licher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und In konsistenz nur teilweise verwertbare Resultate der ergonomischen Tests; die zuständigen Fachpersonen sahen sich daher ausserstande, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu beurteilen (Urk. 8/799 S. 6). Nachdem dem Versicherten ab 20. April 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 8/806, Urk. 8/810 S. 2 f., Urk. 8/812.1 S. 2) und er (neu an waltlich vertreten) am 5. August 2010 angegeben hatte, die Nebenerwerbstätigkeit als Kommissionär Ende 2009 aufgegeben zu haben und als Briefmarkenhändler seit 20. April 2010 kein relevantes Einkommen mehr zu erzielen (Urk. 8/815), er klärte sich die Militärversicherung am 18. August 2010 bereit, das Taggeld – bis zum Vor liegen eines Nachweises für das Fehlen von Erwerbseinkünften im Sinne eines Vorschusses – ab 20. April 2010 auf 100 % zu erhöhen (Urk. 8/819). Anlässlich des Gesprächs vom 2. September 2010 mit einem Schadenspezialisten der Mili tärversicherung ersuchte der Versicherte diese um Entschädigung für seinen ( auf gegebenen) Nebenerwerb als Kommissionär im Betrag von zirka Fr. 12‘000.-- pro Jahr; zudem beantragte er die Ausrichtung einer Fixkosten entschädigung (Urk. 8/824; vgl. auch Schreiben vom 11. November 2010 [Urk. 8/835]).

Die IV-Stelle, die der Versicherte am 5. August 2010 um Erhöhung der halben auf eine Dreiviertelsrente ersucht hatte (vgl. Urk. 8/838.1 S. 1), bestätigte mit Mitteilung vom 2. November 2010 (Urk. 8/834) dessen Anspruch auf die bis herige halbe Rente. Am 15. November 2010 ersuchte der Versicherte sie – unter Hinweis unter anderem darauf, dass sich das Invalideneinkommen auf Fr. 31‘152.10 belaufe – erneut um Erhöhung der bisherigen auf eine Dreivier telsrente (Urk. 8/838.2).

Am 24. November 2010 sprach die Militärversicherung dem Versicherten, dem von der behandelnden Rheumatologin – wegen des langen Stehens und der Autofahrten bei der Arbeit als Briefmarkenhändler – nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/840 S. 2, Urk. 8/842 S. 2), einen Fixkostenersatz für die Zeit vom 17. August 2009 bis 31. Oktober 2010 zu. Da bei wies sie ihn darauf hin, dass die Fixkosten- und Taggeldleistungen nicht als „länger andauernde Lösung“ zu betrachten seien und davon ausgegangen werde, dass spätestens in einigen Monaten keine zusätzlichen Leistungen zur laufenden Rente mehr erforderlich seien (Urk. 8/839).

E. 1.9 Im Hinblick einerseits auf eine Neubeurteilung des Integritätsschadens und andererseits auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liess die Militärversiche rung den Versicherten am 19. März 2012 von ihrem Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparats, untersuchen. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 20. März 2012 (Urk. 8/910) zum Schluss, dass die therapeutischen Optionen ausgeschöpft seien und der Zustand am rechten Knie seit Behandlungsabschluss etwa Mitte des Jahres 2011 dauerhaft und stabil sei (S. 14), der Integritätsschaden sich um 2,5 % auf 7,5 % erhöht habe und die Arbeitsunfähigkeit als selbständiger Briefmarkenhändler 60 % betrage (S. 16). In der Folge verfügte die Militärversi cherung – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 4. Mai 2012 (Urk. 8/913) – mit Wirkung ab 1. Juni 2011 die Zusprache einer zusätzlichen Integritätsscha denrente von 2,5 %, die sie per 1. Juli 2012 von Amtes wegen auskaufte (Urk. 8/917).

E. 1.10 Die IV-Stelle verfügte am 13. Juli 2012 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/916 S. 3 ff.) und ausgehend einerseits von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten (kaufmännischen) Tätig keit (wobei der Versicherte die von der IV-Stelle offerierte entsprechende Um schulung zuvor abgelehnt hatte) und andererseits von einem Valideneinkom men (neu) als Hallenchef von Fr. 108‘214.-- – mit Wirkung ab 1. November 2010 die Erhöhung der halben auf eine (auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhende) Dreiviertelsrente (Urk. 8/922; vgl. hiezu auch Urk. 8/918 S. 9 ff. und Verfügung vom 3. September 2012 [Urk. 8/932]). Aufgrund dieses Umstands nahm die Militärversicherung für die Zeit ab 1. November 2010 eine neue Über entschädigungsberechnung vor und teilte dem Versicherten am 3. August 2012 mit, dass für die Periode bis 31. Juli 2012 – unter Berücksichtigung der Tag gelder und Rente der Militärversicherung sowie der Rente der IV und angesichts des versicherten Verdiensts von Fr. 76‘343.-- ein Saldo von Fr. 2‘483.10 zu ihren Gunsten resultiere, den sie mit der Nachzahlung der IV-Stelle verrechnen werde. Ab 1. August 2012 habe er – im Sinne einer provisorischen Vorschuss zahlung – Anspruch auf eine (wegen Überentschädigung gekürzte) Rente von Fr. 1‘750.75 (Urk. 8/924 S. 1 f.).

E. 1.11 Mit Vorbescheid vom 27. August 2012 (Urk. 8/930) stellte die Militärversiche rung dem Versicherten per 1. August 2012 die revisionsweise Erhöhung der auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhenden Rente auf eine (weiterhin) unbe fristete Rente für einen Invaliditätsgrad von 60 % (aufgrund einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Philatelist) in Aussicht, wobei sie diese we gen Überentschädigung kürzen werde (vgl. Überentschädigungsberechnung vom 3. August 2012, Urk. 8/929). Zudem beschied sie ihm, dass ab 1. August 2012 keine Taggeldleistungen und Entschädigungen der Betriebsfixkosten mehr aus gerichtet würden. Nachdem der Versicherte am 10. September 2012 hiegegen opponiert hatte (Urk. 8/934), verfügte sie am 26. Oktober 2012 – gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 78‘786.-- – mit Wirkung ab 1. August 2012 die revisionsweise Erhöhung der bisherigen Rente (Invaliditätsgrad von 50 %) auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhenden Rente im Be trag von Fr. 3‘742.35, welche sie wegen Überversicherung auf Fr. 2‘407.30 (Urk. 8/935) kürzte. Zudem verneinte sie den Anspruch auf weitere Taggeld leistungen und Entschädigungen der Betriebsfixkosten ab 1. August 2012 und entzog einer allfälligen Einsprache gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 19. November 2012 (Urk. 8/939) kürzte die Mili tärversicherung die für die Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 ausge richteten Taggelder wegen Überentschädigung entsprechend ihrer Berechnung vom 3. August 2012 (Urk. 8/924). Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte am 22. November 2012 Einsprache (Urk. 8/941).

E. 1.12 Am 21. März 2014 teilte der Versicherte der Militärversicherung eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit (Urk. 8/983), reichte ihr Arzt zeugnisse, die ihm für die Zeit vom 29. August bis 18. Oktober 2013 und vom 10. Februar bis 30. April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigten (Urk. 8/985), ein und ersuchte sie um Mitteilung, weshalb diesbezüglich keine Taggelder und Fixkostenentschädigungen ausgerichtet würden (Urk. 8/984). Die Militärversicherung holte in der Folge am 27. März 2014 eine Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. D.___ (Urk. 8/987) ein, und am 6. Mai 2014 führte ihr Aussen dienstmitarbeiter ein Gespräch mit dem Versicherten (Urk. 8/995).

E. 1.13 Am 13. Juni 2014 wies die Militärversicherung die Einsprache gegen die Verfü gungen vom 26. Oktober 2012 (Urk. 8/938) und vom 19. November 2012 (Urk. 8/939) ab (Urk. 2).

E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 13. August 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Der Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 13. Juni 2014 gegen die Verfügungen der Suva E.___, Militärversi cherung, vom 26. Oktober 2012 und der Suva, Abteilung Militärversi cherung, vom 19. November 2012 sei aufzuheben. 2. In Änderung der Verfügung der Suva E.___, Militärversicherung, vom 26. Oktober 2012 sei dem Beschwerdeführer aufgrund einer neuen Überversicherungs-Kürzungsberechnung ab 1. August 2012 eine Rente der Militärversicherung von Fr. 3‘878.70, eventualiter eine solche von Fr. 3‘742.35 pro Monat tatsächlich auszuzahlen. 3. Sollte der Beschwerdeführer ab 1. August 2012 insgesamt weniger Leis tungen der Militärversicherung als vorher erhalten, so sei ihm in Änderung der Verfügung vom 26. Oktober 2012 der Fixkostenersatz auch weiterhin zu gewähren. 4. In Aufhebung der Verfügung der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 19. November 2012 sei auf die Kürzung der Taggeldleistungen der Militärversicherung in der Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 wegen Überentschädigung zu verzichten und seien dem Beschwerde führer die bereits verrechneten Fr. 2‘483.10 zurückzuerstatten. 5. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.“

Die Militärversicherung schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde und reichte eine Zusammenstel lung der dem Beschwerdeführer zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31. Juli 2012 ausge richteten Entschädigungszahlungen für Selbständigerwerbende ein (Urk. 9). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 30. September 2014 (Urk. 11) und die Militärversicherung mit Stellungnahme 7. November 2014 (Urk. 14) an den gestellten Anträgen fest. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2014 (Urk. 16) sein Festhalten an den Anträgen nochmals be kräftigt hatte, wurde der Militärversicherung mit Verfügung vom 19. April 2016 (Urk. 17) Frist angesetzt, um sämtliche Akten sowie das dazuge hörige Akten verzeichnis chronologisch durchzunummerieren. Dieser Aufforde rung kam sie mit Eingabe vom 12. Mai 2016 (Urk. 19 f.) nach.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Militärversicherung begründete die Kürzung einerseits der Taggeldleistun gen für die Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 und andererseits der Rente ab deren revisionsweisen Erhöhung per 1. August 2012 damit, dass durch das Zusammenfallen dieser Leistungen mit der neu gewährten Dreiviertelsrente der IV eine Überentschädigung entstanden sei. Beim für die entsprechende Berechnung massgebenden mutmasslich entgangenen Verdienst sei auf das Ein kommen als selbständiger Briefmarkenhändler bei voller Arbeitsfähigkeit von Fr. 78‘786.--, mithin das der Rentenberechnung zu Grunde liegende Validenein kommen, abzustellen. Die Kürzung der Taggeldleistungen für den fraglichen Zeit raum um insgesamt Fr. 2‘483.10 und der Rente ab August 2012 von Fr. 3‘118.60 auf Fr. 1‘750.75 erweise sich damit als rechtens (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 7 S. 2 f. und S. 6, Urk. 16 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer habe sodann vom 1. Juli 1995 bis 30. September 2002 und vom 17. August 2009 bis 31. Juli 2012 ununterbrochen Entschädigungen an Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 32 MVG bezogen. Angesichts der Tatsache, dass aufgrund der gesundheitli chen Beeinträchtigungen – der Beschwerdeführer klage nun über verstärkte Schmerzen nicht nur im rechten Knie, sondern auch in der linken Hüfte und im Bereich der Lendenwirbelsäule – nicht mit einer Wiederaufnahme der Betriebs leitungsfunktion innert angemessener Frist zu rechnen sei, seien die Vorausset zungen für die Ausrichtung weiterer entsprechender Leistungen nicht erfüllt (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 7 S. 4 f., Urk. 14 S. 2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Mili tär versicherung habe ihm zwar zu Recht per 1. August 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhende Rente zugesprochen, diese indes fälschli cherweise aufgrund eines versicherten Einkommens von Fr. 78‘786.-- (Verdienst als Briefmarkenhändler) berechnet und wegen Überentschädigung gekürzt. Die IV-Stelle habe im Rahmen des letzten Revisionsverfahrens anerkannt, dass für das Valideneinkommen auf den Lohn als (Flug-)Hallenchef von Fr. 108‘214.-- abzustellen sei. Der damals von seinem Arbeitgeber angebotene Wechsel in die Zentralverwaltung des Bundesamts für Militär (Sektion Flugbetrieb) sei ihm aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Insofern dürfe es ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er stattdessen sein bisheriges Hobby Philatelie zum Beruf gemacht habe, zumal er bei guter Gesundheit auch als selbständiger Briefmarkenhändler ein mit demjenigen eines Hallenchefs ver gleichbares Einkommen hätte erzielen können (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 11 S. 2 ff.). Richtigerweise habe er folglich Anspruch auf eine – wegen Überentschädigung auf Fr. 3‘878.70 zu reduzierende – monatliche Rente von Fr. 5‘140.15 (Urk. 1 S. 5 ff. und S. 11). Gehe man dennoch von einem ver sicherten Einkommen von Fr. 78‘786.-- aus, so sei ihm jedenfalls die darauf beruhende Rente von Fr. 3‘742.35 – mangels Vorliegens einer Überent schä digung ungekürzt – auszu richten. Massgebend für die entsprechende Berech nung sei nämlich Art. 69 ATSG und nicht Art. 32 Abs. 2 MVV, der einer gesetzlichen Grundlage entbehre (Urk. 1 S. 11 ff.). Aufgrund des richtigerweise mit Fr. 108‘214.-- zu beziffernden versicherten Verdiensts habe in der Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 gar keine Überentschädigung vorgelegen, so dass auch kein Anlass für eine Kürzung der für diese Periode gewährten Tag gelder bestehe (Urk. 1 S. 13). Was schliesslich die Fixkostenentschädigungen anbelange, seien die Anspruchsvo raussetzungen hiefür nach wie vor erfüllt. Sofern ihm ab 1. August 2012 infolge Überentschädigung insgesamt weniger Leistungen der Militärversicherung aus gerichtet würden als bis dahin, müsse die Fixkostenentschädigung daher wei terhin ausgerichtet werden (Urk. 1 S. 13, Urk. 11 S. 4). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer hat die Zusprache einer auf einem (aufgrund einer dauer haften 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Briefmarkenhändler ge stützt auf einem Prozentvergleich ermittelten) Invaliditätsgrad von 60 % basie renden Rente ab 1. August 2012 und die Einstellung der bis dahin zusätzlich zur 50%-Rente ausgerichteten Taggeldleistungen explizit als rechtens anerkannt (Urk. 1 S. 5 und S. 13). Strittig und zu prüfen sind die – sowohl für die betrag liche Höhe der Rente als auch für die Berechnung einer allfälligen Überentschä digung massgebende – Höhe des versicherten Verdiensts und der Anspruch auf weitere Entschädigungszahlungen für Selbständigerwerbende. 3.2 3.2.1

Was die Höhe des versicherten Verdiensts betrifft, erfolgte die Zusprache der 60%-Rente per 1. August 2012 (Verfügung vom 26. Oktober 2012, Urk. 8/938) in revisionsweiser Erhöhung der mit Verfügung vom 28. April 2004 (Urk. 8/708) mit Wirkung per 1. Mai 2003 zugesprochenen – unbefristeten – 50%-Rente. Als versicherter Verdienst wurde dieser der Lohn als Briefmarkenhändler zu Grunde gelegt. Darauf basierten auch alle früheren Renten und seit der Aufnahme dieser Tätigkeit im Jahr 1988 ausgerichteten Taggelder. Der Beschwerdeführer, der – erstmals in diesem Verfahren – geltend macht, es sei auf den Verdienst als Flughallenchef abzustellen (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 11 S. 2 ff.), übersieht, dass nach Art. 41 Abs.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2014.00003 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom 26. September 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler Dufourstrasse 140, 8008 Zürich gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1957 geborene X.___ absolvierte vom 5. Februar bis 2. Juni 1979 die Offiziersschule der Flieger- und Fliegerabwehrtruppen. Am 1. Mai 1979 zog er sich bei einem Sturz eine rechtsseitige Kniedistorsion zu. Nachdem er die Offiziersschule – mit Dispens – abgeschlossen hatte, nahm er seine angestammte Tätigkeit als Flugzeugmechaniker beim Bundesamt für Mi litärflugplätze (vgl. Urk. 8/84) wieder auf. Nach weiteren Militärdiensteinsätzen und –mannschaftswettkämpfen begab er sich Anfang September 1980 wegen zunehmender Kniebeschwerden rechts in ärztliche Behandlung, wobei radiolo gisch eine Meniskusschädigung rechts medial festgestellt wurde (vgl. Urk. 8/14 S. 1 ff.). Nach einem diesbezüglichen operativen Eingriff am 14. Oktober 1980 (Urk. 8/23) ankerkannte die Militärversicherung am 27. November 1980 ihre Leis tungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls mit Knieverletzung (Urk. 8/25 S. 2).

In der Folge klagte der Versicherte weiterhin über rechtsseitige Kniebeschwer den, welche von den Ärzten im Rahmen einer Chondropathia patellae interpre tiert wurden (Urk. 8/30) und deretwegen ihm ab dem 1. März 1982 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Urk. 8/32, Urk. 8/38). Nach ei ner

arthroskopischen Untersuchung am 8. April 1982 (Urk. 8/31) erfolgte am 11. Juni 1982 eine Operation nach Y.___ (Urk. 8/35); ab dem 9. August 1982 wurde ihm daraufhin wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attes tiert (Urk. 8/40). Nachdem am 17. Februar 1983 die Entfernung des Osteosyn these materials erfolgt war, wurde die Behandlung am 14. März 1983 abge schlossen (Urk. 8/44). 1.2

Am 14. Juni 1983 teilte der Versicherte der Militärversicherung mit, dass er am 8. Juni 1983, als er (ausserdienstlich) während eines Kurses für Betriebsfeuer wehrleute auf einer Leiter gestanden habe, zwei starke Stiche im rechten Knie verspürt habe und mit diesem eingeknickt sei (Urk. 8/51; vgl. auch Urk. 8/68 S. 2). Die nach dem fraglichen Ereignis umgehend konsultierten Ärzte diagnos tizierten ein Kniedrehtrauma rechts bei Chondropathia patellae rechts und at testierten dem Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/45 ff.). Mit Schreiben vom 13. Juli 1983 (Urk. 8/52) anerkannte die Militärversicherung ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der ab 8. Juni 1983 behandelten Symp tomatik. Ab dem 2. August 1983 wurde dem Versicherten wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/60). Wegen anhaltender Kniebe schwerden wurden am 7. Dezember 1983 eine Meniskektomie rechts lateral so wie eine Beck‘sche Bohrung im Bereich des lateralen Femurkondylus durchge führt (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/66), und am 7. Juni 1984 wurde – bei weiterhin persi stierender Symptomatik – eine arthroskopische Untersuchung durchgeführt, die eine relative, muskulär bedingte laterale Bandinstabilität, eine ausgeprägte chro nische Reizsynovitis mit Reizerguss sowie eine eindrückliche Chondro ma lazie mit flachem Ulkus am Femurkondyl lateral ergab (Urk. 8/81). Auf ent sprechendes Ersuchen des Arbeitgebers des Versicherten (Urk.

8/84) , der seiner Arbeit als Flugzeugmechaniker-Meister ab dem 6. Dezember 1983 – ab gesehen von einem rund zweiwöchigen Einsatz – wegen der Kniebeschwerden nicht mehr nachging (Urk. 8/88b), klärte die Militärversicherung ab, ob aus ge sundheit lichen Gründen eine vorübergehende Beschäftigung im Ausbildungs dienst des bisherigen Arbeitgebers, mithin in einer Bürotätigkeit ohne Kniebe lastung, mög lich sei (vgl. Urk. 8/89, Urk. 8/98). Dies lehnte der Versicherte – unter Hin weis darauf, dass er seit Ende September 1984 (bei ärztlich attestierter 50%iger Arbeitsfähigkeit) wieder ganztags als stellvertretender Chef der Flug halle 7 tätig sei (vgl. hiezu auch Urk. 8/112 S. 1) und auf weitere Therapien ver zichte – am 24. Oktober 1984 ab (Urk. 8/97). Ab 8. November 1984 wurde die Behandlung – bei seit 1. November 1994 bestehender voller Arbeitsfähigkeit – abgeschlossen (Urk. 8/101). 1.3

Am 21. Dezember 1984 erlitt der Versicherte eine weitere rechtsseitige Kniedis torsion, weshalb er sich wegen erneuter massiver Schmerzen abermals in (auch stationäre) ärztliche Behandlung begab und ihm erneut eine 100%ige Arbeits unfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/104, Urk. 8/107a ff.). Nachdem die Ärzte den Verdacht auf eine Sudeck’sche Dystrophie des rechten Knies geäussert hat ten (Urk. 8/109), ersuchte er die Militärversicherung am 22. März 1985 um eine Umschulung (Urk. 8/110). Diese traf daraufhin einschlägige Abklärungen (Urk. 8/111 f f.) und beschied ihm am 23. April 1985, dass die Voraussetzungen für Umschulungsleistungen nicht erfüllt seien, solange aufgrund des noch in stabilen Gesundheitszustands nicht feststehe, ob eine Rückkehr in die ange stammte Tätigkeit möglich sei. Sie erklärte sich indes bereit, während der Dauer der bewilligten Arbeitsaussetzungen, längstens vorläufig für die Dauer eines Jahres, Krankengeld- beziehungsweise Nachfürsorgeleistungen nach Art. 39 des Militärversicherungsgesetzes (MVG) zu erbringen (Urk. 8/116). In der Folge be gann der Versicherte dennoch eine Handelsdiplomausbildung (Urk. 8/117.1 f.), die er indes nach einem Quartal wieder abbrach (vgl. Urk. 8/170 S. 2). Am 17. Juni 1985 teilte das Bundesamt für Militärflugplätze der Militärversicherung mit, dass eine – für den Versicherten sehr geeignete – Stelle im Administrativ bereich in der Sektion Flugbetrieb der Zentralverwaltung mit Entwicklungs möglichkeiten frei werde (Urk. 8/125). Dr. med. Z.___, Kreisarzt der Militärversi cherung, befand daraufhin am 20. Juni 1985, dass der Versicherte für eine sit zende Tätigkeit ohne körperliche Belastungen – sofern ihm die notwendige Zeit für die Physiotherapie eingeräumt werde – durchaus arbeitsfähig sei (Urk. 8/126). Nach einer – vom Versicherten vorzeitig abgebrochenen – statio nären Behandlung in der Rehaklinik Z.___ vom 9. bis 26. Juli 1985 hielten die Ärzte in ihrem Bericht vom 1. August 1985 fest, der Versicherte leide an einem therapieresistenten Morbus Sudeck der Patella rechts bei Status nach verschiedenen Knieoperationen (Urk. 8/133 S. 1). In einer reinen Bürotätigkeit bestehe (entgegen der Ansicht des Versicherten) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, die nach einer etwa vierzehntägigen Versuchsperiode neu zu beurteilen sei (Urk. 8/133 S. 2 f.). In der Folge war der Versicherte ab 14. August 1985 im Pensum von 50 % an der ihm von seinem Arbeitgeber angebotenen leidensan gepassten Stelle tätig (vgl. Urk. 8/134). Am 11. September 1985 bescheinigte auch die behandelnde Rheumatologin dem Versicherten für eine reine Bürotä tigkeit ab 9. August 1985 eine 50%ige, prognostisch steigerbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/138); daraufhin attestierte sie ihm allerdings ab 17. September 1985 wieder eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/141, Urk. 8/149, Urk. 8/152). Diese wurde – gestützt auf die Ergebnisse der am 18. November 1985 durchge führten Untersuchung – am 19. November 1985 vom Kreisarzt Dr. Z.___ bestä tigt (Urk. 8/151 S. 4). Am 4. Dezember 1985 gab die behandelnde Rheumato login an, der Versicherte sei in der angestammten Tätigkeit als stellvertretender Flughallenchef angesichts der damit verbundenen körperlichen Belastungen nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 8/153).

Am 31. Januar 1986 ersuchte der Versicherte die Militärversicherung um Abklä rung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 8/154). Gegenüber dem zuständigen Aussendienstmitarbeiter der Militärversicherung brachte er darauf hin am 6. März 1986 zum Ausdruck, dass ihm eine Tätigkeit im Antiquitäten- und Briefmarkenhandel am meisten entspräche (Urk. 8/157 S. 4).

Ab dem 1. März 1986 attestierte die behandelnde Rheumatologin für eine sitzende Tätigkeit wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/162; vgl. auch Urk. 8/164 und Urk. 8/166). Der Beschwerdeführer, der diese Leistungsfähigkeit in Abrede stellte (Urk. 8/163 S. 1, Urk. 8/164), teilte dem zuständigen Mitarbei ter der Militärversicherung am 27. März 1986 mit, nicht an einer leidensange passten Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber interessiert zu sein. Ziel sei vielmehr, die angestammte Tätigkeit wieder auszuüben oder aber eine selbstän dige Tätigkeit als Antiquitäten- beziehungsweise Briefmarkenhändler aufzu nehmen (Urk. 8/163 S. 1 f.). Am 4. Juni 1986 ersuchte die Eidgenössische Inva lidenversicherung (IV), Regionalstelle für berufliche Eingliederung, bei der sich der Versicherte zwischenzeitlich zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 8/168), unter Hinweis auf die Ergebnisse ihrer einschlägigen Abklärungen um Übernahme der Kosten einer 18-monatigen Handelsschulausbildung mit anschliessendem Praktikumsjahr (Urk. 8/170 S. 2). Am 15. September 1986 erteilte die Militärversicherung entsprechende Kosten gutsprache für die Dauer vom 21. Oktober 1986 bis Anfang April 1988 und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Februar 1986 bis 31. März 1986 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende Zeitrente zu; bis Ende Januar richtete sie weiterhin Krankengeldzahlungen aus (Urk. 8/182 f., Urk. 8/190 ; vgl. auch Urk. 8/202). Nachdem der Versicherte die fragliche Aus bildung am 15. Oktober 1986 angetreten hatte (vgl. Urk. 8/194 f.), berichtete die behandelnde Rheumatologin am 4. Mai 1987 über einen erfreulichen Verlauf in den letzten Monaten mit Beschwerderemission und Rehabilitation nach einem sehr therapieresistenten und langwierigen Morbus Sudeck der Patella rechts nach diversen Knieoperationen im Anschluss an eine rechtsseitige Meniskus läsion. Die Aufnahme der angestammten Tätigkeit sei dem Versicherten in abseh barer Zeit nicht möglich (Urk. 8/201).

Am 6. Oktober 1987 sprach die Invalidenversicherungs-Kommission für das Bundespersonal dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1986 eine auf einem Invaliditätsgrad von 70 % basierende Rente zu (Urk. 8/204; vgl. Ver fü gung vom 1. Januar 1988 [Urk. 8/210]). Unter Hinweis auf eine dadurch resul tie rende Überentschädigung kürzte die Militärversicherung am 10. Dezember 1987 ihre Krankengeld- beziehungsweise Rentenleistungen rückwirkend ab Janu ar 1986 (Urk. 8/207).

Am 27. November 1987 bezeichnete die behandelnde Rheumatologin den Morbus Sudeck als praktisch abgeheilt. Das rechte Knie sei wieder voll beweglich und fast wieder voll belastbar; lediglich Knien und Rennen sei dem Versicherten noch nicht möglich. Für die angestammte Tätigkeit bestehe eine bleibende Ar beitsunfähigkeit; die Umschulung sei im Gang (Urk. 8/208).

Nachdem der Versicherte in der Handelsschule jeweils überdurchschnittliche Noten erzielt hatte (Urk. 8/194.1, Urk. 8/199.1, Urk. 8/203.1, Urk. 8/205.1, Urk. 8/209.1; vgl. auch Urk. 8/194, Urk. 8/199, Urk. 8/203, Urk. 8/205, Urk. 8/209 ), teilte er der Militärversicherung Anfang März 1988 mit, dass er das vorgesehene einjährige Praktikum nicht absolvieren, sondern sich vollum fänglich der – bereits während der Umschulung (mit einem Wochenpensum von 20 bis 25 Stunden) aufgenommenen – selbständigen Tätigkeit als Briefmarken händler in den in einem Anbau an seine eigene Liegenschaft hiezu erstellten Büroräumlichkeiten widmen und damit innert angemessener Zeit ein renten ausschliessendes Einkommen erzielen wolle (Urk. 8/213). Die Militärversiche rung beschied ihm daraufhin am 13. Mai 1988, dass sie die Umschulung als be endet und ihn als rentenausschliessend eingegliedert betrachte, und sprach ihm mit Wirkung ab 1. April 1988 – längstens bis 31. März 1989 – eine einer 50%igen Invalidenrente entsprechende Nachfürsorgeleistung zu (Urk. 8/217; „Vor schlag für eine Invalidenrente“ vom 10. Juni 1988 [Urk. 8/222]). Am 10. Juni

1988 kürzte die Militärversicherung die Rente wegen Überentschädi gung (Urk. 8/223 ).

Am 22. Juni 1988 liess die Militärversicherung den Versicherten, der sich am 20. Mai 1988 mit der Nachfürsorgeleistungen für einverstanden erklärt, indes zusätzlich um Zusprache einer Integritätsentschädigung beziehungsweise Genugtuung ersucht hatte (Urk. 8/219), erneut von ihrem Kreisarzt Dr. Z.___ untersuchen. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 23. Juni 1988 zum Schluss, dass der durch die Operationsfolgen bedingte Zustand des rechten Knies einen Integritätsschaden darstelle (Urk. 8/225 S. 5). Gestützt auf diese Beurteilung und diejenige des Chefarztes des Bundesamts für Militärversicherung vom 27. Juni 1988 (Urk. 8/226) sprach die Militärversicherung dem Versicherten am 16. Au gust 1988 mit Wirkung ab 1. April 1988 eine Integritätsschadenrente von 5 % zu, welche sie auskaufte (Urk. 8/230). Am 28. November 1988 bezeichnete die Rheumatologin die Behandlung als abgeschlossen (Urk. 8/236).

Anlässlich des Gesprächs mit dem Aussendienstmitarbeiter der Militärver sicherung vom 14. März 1989 gab der Versicherte an, dass er für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. März 1990 (Zeitpunkt, in dem er die Umschulung [mit Praktikum] hypothetisch abgeschlossen hätte) noch auf eine 20%ige Unterstüt zung durch die Militärversicherung (Nachfürsorgeleistung) angewiesen sei. Eine allfällig über diesen Zeitpunkt hinaus noch vorhandene Erwerbseinbusse aner kannte er als „selbstgewählt“ (Urk. 8/140 S. 1). In der Folge gewährte die Mili tärversicherung ihm auch für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. März 1990 noch eine – aufgrund einer Überentschädigung bei gleichzeitigem Bezug (nun mehr) einer Viertelsrente der IV (Urk. 8/148) gekürzte – einem Invaliditätsgrad von 20 % entsprechende Rente als Nachfürsorgeleistung (Urk. 8/246 f., Urk. 8/249 f.). Auf entsprechenden Antrag des Versicherten, der sich selbst in der aktuellen Tätigkeit als voll arbeitsfähig bezeichnete, den Zielumsatz aber (nach eigenen Angaben) aus brachenbezogenen und konjunkturellen Gründen noch nicht hatte erreichen können (Urk. 8/254), sprach sie ihm in der Folge auch noch für die Dauer vom 1. April bis 30. September 1990 eine – auf einem Invaliditätsgrad von 10 % beruhende und in Form einer Einmalzahlung geleistet – Rente zu (Urk. 8/256-260). Die IV-Kommission verfügte am 26. Mai 1992 die Aufhebung der von ihr ausgerichteten Rente, da die noch bestehende Erwerbs einbusse nicht mehr invaliditätsbedingt sei (Urk. 8/268).

Am 3. Juni 1992 diagnostizierte die behandelnde Rheumatologin eine leichte Periarthropathia genu mit retropatellärer Schmerzsymptomatik und Entwick lung von Kettentendinosen am Oberschenkel rechts bei Status nach mehreren Kniegelenksoperationen bis 1984 und postoperativem Morbus Sudeck. Dem – für administrative Tätigkeiten weiterhin voll arbeitsfähigen – Versicherten sei wegen bei stärkerer Belastung wieder auftretender Schmerzen erneut Physio therapie verordnet worden (Urk. 8/269, Urk. 8/270.1). Die ärztliche Behandlung war damit wieder abgeschlossen (Urk. 8/271). 1.4

Am 19. September 1995 meldet der Versicherte der Militärversicherung einen Rückfall in Form einerseits zunehmender starker Schmerzen und andererseits von Gehproblemen (Urk. 8/275 S. 1). Die behandelnde Rheumatologin diagnos tizierte eine Reizsymptomatik des rechten Kniegelenks und attestierte ihm ab

1. Juli 1995 wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/275 S. 2, Urk. 8/282 ). Die Militärversicherung richtete daraufhin wieder Leistungen (Tag gelder, Heil behandlungsleistungen) aus (Urk. 8/278). Ab 1. Januar 1996 wurde dem Ver sicherten – wegen des weiten Wegs in die Physiotherapie und des Um stands, dass es ihm noch nicht möglich sei, grössere Lasten zu heben – noch eine 25%ige (Urk. 8/291) und nach einer Mitte Januar 1996 eingetreten Ver schlech te rung wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 8/302, Urk. 8/306 , Urk. 8/319). Nach einem – wegen konstanter Belastungsschmerzen im rechten Knie bei Femoropatellararthrose durchgeführten (Urk. 8/326) – arthros kopischen Eingriff am 28. November 1996 (Urk. 8/329), bei dem eine Zyste entfernt wurde, richtete die Militärversicherung dem Versicherten wieder auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % basierende Taggelder aus (Urk. 8/331 f., Urk. 8/336 ff.). Dieser beantragte, obwohl er seit 1991 Angestellter der (von ihm, seiner nicht im Betrieb mitarbeitenden Ehefrau und einer seit 1993 nicht mehr an der Gesellschaft beteiligten Drittperson [vgl. Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich]) gegründeten A.___ AG war, zudem die Ausrichtung einer Entschädigung für Selbständigerwerbende nach Art. 32 MVG für die Fixkosten (Urk. 8/340 ff.). Nach komplikationslosem postoperativem Ve r lauf wurde die Behandlung am 27. August 1997 abgeschlossen und dem Ver sicherten ab 1. September 1997 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attes tiert (Urk. 8/366; vgl. auch Urk. 8/375.2). Die Militärversicherung gelangte da raufhin am 11. Dezember 1997 zum Schluss, dass angesichts der Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand seit August 1988 verbessert habe, kein Grund für eine zu sätzliche Integritätsschadenrente bestehe (Urk. 8/368). 1.5

Am 1. Januar 1998 zog sich der Versicherte, als er auf schneebedecktem Boden ausglitt und stürzte (Urk. 8/368, Urk. 8/375.2), eine laterale Femurkondylen-Im pressionsfraktur am rechten Knie zu, deretwegen am 6. Januar 1998 abermals eine Arthroskopie (Aufrichten der Impression, Unterfütterung mit Spongiosa vo m Beckenkamm, Fixation mit zwei 2,7 mm Kleinfragmentzugschrauben, Si che rung der lateralen Kondylenbegrenzung mit einer 6,5 mm Spongiosasch raube mit Unterlagsscheibe) durchgeführt wurde (Urk. 8/372). Gestützt auf die Stellung nahme ihres zuständigen Arztes vom 5. März 1998 (Urk. 8/376 S. 2 f.) lehnte die Militärversicherung ihre Haftung für die – als unfalltraumatische Verletzung des rechten Kniegelenks zu qualifizierende – Läsion mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zur militärversicherten Gesundheitsschädi gung mit Schreiben vom 6. März 1998 (Urk. 8/377) ab. Nachdem der Versi cherte am 9. März 1998 hiegegen opponiert hatte (Urk. 8/378), stellte die Mili tärver siche rung ihm am 10. März 1998 in Aussicht, weitere einschlägige Ab klärungen zu treffen und ihm vorläufig Heilbehandlungs- und Taggeldleistun gen auszurich ten (Urk. 8/379) sowie bis zur definitiven Haftungsprüfung ab 1. Januar 1998 eine Fixkostenentschädigung nach Art. 32 MVG zu vergüten. Nachdem am 9. April 1998 die Schraube am rechten Knie entfernt worden war (vgl. Opera tionsbericht, Urk. 8/392), wurde dem Beschwerdeführer ab 4. Mai 1998 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/396). Nach Einho lung eines Berichts der behandelnden Orthopäden (Urk. 8/398) hielt der zustän dige Arzt der Militärversicherung am 22. Mai 1998 an seiner Beurteilung vom 5. März 1998 (Urk. 8/376 S. 2 f.), gemäss der die am 1. Januar 1998 erlittene Kniever letzung weder als Rückfall zum noch als Spätfolge der dienstlichen Ge sund heitsschädigung zu qualifizieren sei, fest (Urk. 8/401).

Aufgrund der Tatsache, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten mit Verfügungen vom 23. Juli 1998 (Urk. 8/412 f., Urk. 8/387) für die Zeit vom 1. Juni bis 31. August 1995 eine auf einem Invalidi tätsgrad von 40 % und vom 1. September 1995 bis 31. August 1997 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente zugesprochen hatte, kürzte die Militärversicherung am 8. Juli 1998 ihre im entsprechenden Zeitraum aus gerichteten Taggelder wegen Überentschädigung (Urk. 8/406). Hiergegen oppo nierte der Versicherte in der Folge wiederholt, weil auf ein zu niedriges Vali deneinkommen ( versicherter Verdienst von Fr. 48‘420.-- ) abgestellt worden sei (Urk. 8/408, Urk. 8/411, Urk. 8/419, Urk. 8/420.1 S. 5 und S. 7, Urk. 8/423). Nachdem der zuständige Arzt der Militärversicherung am 23. September 1998 zum Schluss gelangt war, dass die fortgeschrittene Femoropatellararthrose Spät folge der dienstlichen Gesundheitsschädigung (Chondromalazie) und die aktu elle Arbeitsunfähigkeit dadurch bedingt sei (Urk. 8/422 S. 6), teilte die Mi litär versicherung dem Versicherten am 12. Oktober 1998 mit, dass er Anspruch auf entsprechende Taggelder habe (Urk. 8/425). Ab Januar 1999 wurde dem Versi cher ten eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/452).

Mit Vorbescheid vom 3. Februar 1999 (Urk. 8/455) teilte die Militärversicherung dem Versicherten mit, dass sie für die fortgeschrittene Femoro patellararthrose voll hafte und er für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis vorläufig 30. April 1999 – ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 70‘000.-- (betreffend dessen Ermittlung vgl. Urk. 8/427, Urk. 8/431-434, Urk. 8/437) – Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % beruhende Rente habe (vgl. auch Urk. 8/454). Hiegegen opponierte der Versicherte (betreffend Valideneinkommen, das rich ti ger weise mit Fr. 80‘000.-- zu beziffern sei, und Rentenbeginn, der schon auf den 1. Januar 1991 festzulegen sei) am 10. Februar 1999 (Urk. 8/460). Am 17. Februar 1999 erhöhte die Militärversicherung den Fixkostenersatz rückwir kend per 1. Juli 1995 (Urk. 8/461). Nach weiteren Abklärungen in Bezug auf das Valideneinkommen (Urk. 8/463) verfügte sie am 3. März 1999 – ausgehend von einem Valideneinkommen (als selbständiger Briefmarkenhändler) von Fr. 66‘429.-- ab 1. Juli 1995 und von Fr. 70‘000.-- ab 1. Mai 1998 – für die Periode vom 1. Juli 1995 bis 30. April 1998 eine auf einem Invaliditätsgrad von 27 % und für die Zeit vom 1. Mai 1998 bis vorläufig 30. April 1999 eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % basierende Rente (Urk. 8/467). Nach Einholung der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 12. März 1999 (Urk. 8/472) sprach die Militärversicherung dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Mai 1999 (Urk. 8/487) auch für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 30. April 2000 eine auf einem Invaliditätsgrad von 30 % beruhende Rente zu. Für die aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit erbrachte sie zusätzlich – auf einem versicherten Verdienst von Fr. 48‘420.-- basierende – Taggelder (vgl. etwa Urk. 8/492 und Urk. 8/497 sowie Vorbescheid vom 21. April 1999 [Urk. 8/479]).

Am 30. Juni 1999 erfolgte – wegen Schmerzen und eingeschränkter Beweglich keit – ein weiterer operativer Eingriff am rechten Knie (Revision des Kniege lenks; ausgedehnte Synovektomie und Arthrolyse sowie Schraubenentfernung [Urk. 8/500]), wofür die die Militärversicherung ihre Leistungspflicht anerkannte (vgl. Urk. 8/503).

Mit Schreiben vom 16. August 1999 (Urk. 8/511) teilte der Unfallversicherer des Versicherten der Militärversicherung mit, dass er seine Leistungspflicht für das Ereignis vom 1. Januar 1998 anerkenne und ihr die von ihr hierfür erbrachten Heilbehandlungsleistungen zurückerstatten werde. An den ausgerichteten Tag geldern könne er sich – angesichts der bei ihm versicherten Lohnsumme von Fr. 40‘000.--

– lediglich beteiligen (Urk. 8/511). Die Militärversicherung ver zichtete in der Folge darauf, die Differenz zwischen den von ihr vom 1. Januar bis 30. Juni 1998 ausgerichteten und den ihr vom Unfallversicherer zurücker statteten Taggeldern beim Versicherten zurückzufordern (vgl. Urk. 8/512). Auf grund der Tatsache, dass die IV-Stelle dem Versicherten rückwirkend per 1. Januar 1998 wieder eine Rente zusprach (Urk. 8/532, Urk. 8/546 S. 3; Verfü gungen vom 16. März 2000 [Urk. 8/551]), nahm die Militärversicherung im März 2000 erneut eine Überentschädigungsberechnung vor und kürzte ihre Geldleis tungen rückwirkend ab 1. Januar 1998 entsprechend (Urk. 8/545, Urk. 8/549; vgl. auch Urk. 8/561).

Auf dessen entsprechenden Antrag (Urk. 8/555.2 S. 3) hin teilte die Militär versiche rung dem Versicherten am 17. April 2000 mit, dass sie für die Zeit vom 4. Januar bis 30. Juni 1998, für die ihm der Unfallversicherer Taggelder bezahlt habe, keine Fixkostenentschädigung ausrichten könne, da diese akzessorisch zu (Militärversicherungs-)Taggeldern sei (Urk. 8/557). Am 6. Juni 2000 stellte ihm die Militärversicherung eine korrigierte Überentschädigungsberechnung zu und teilte ihm ihren Verzicht auf eine Rückforderung des zu

viel bezahlten Betrags mit (Urk. 8/565). Am 21. Juni 20 0 0 sprach sie ihm die bisherige Rente auch für die Dauer vom 1. Mai 200 0 bis vorläufig 30. April 2001 zu (Urk. 8/568); dane ben richtete sie ihm für die ihm bescheinigte Arbeitsunfähigkeit weiterhin Tag gelder aus (vgl. Urk. 8/570). Mit Verfügung vom 11. Mai 2001 (Urk. 8/620) sprach die Militärversicherung dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2001 bis vorläufig 2003 eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende (und wegen Überentschädigung betraglich gekürzte [Urk. 8/619, Urk. 8/623]) Rente zu; die Taggeldleistungen und Fixkostenentschädigungen, die sie an sich per 30. April 2001 eingestellt hatte, richtetet sie, nachdem der Versicherte im Juli 2001 wieder eine gesundheitliche Verschlechterung mitgeteilt hatte (Urk. 8/626), in der Folge – ausgehend von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit – zusätzlich weiterhin (noch bis Ende September 2002 [Urk. 8/681]) aus (Urk. 8/631, Urk. 8/634 ).

Am 5. März 2003 gab der Versicherte an, sich keiner ärztlichen Behandlung mehr zu unterziehen, effektiv 40 bis 50 Stunden pro Woche zu arbeiten und weiterhin zu 50 % in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt zu sein (Urk. 8/683.2 S. 4). Anlässlich eines weiteren Gesprächs mit dem Aussendienst mitarbeiter der Mili tärversicherung bezifferte er seine Arbeitsfähigkeit am 20. Januar 2004 erneut mit 50 % (Urk. 8/695.3). Gestützt auf ihre entsprechen den Abklärungen (vgl. insbesondere Urk. 8/701.1) verfügte die Militärversiche rung am 28. April 2004 mit Wirkung ab 1. Mai 2003 (nun auf unbestimmte Zeit) eine auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhende Rente (Urk. 8/708), wobei sie diese – aus gehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 72‘100.-- - wegen Überent schädigung betraglich kürzte (Urk. 8/706). Wegen Wegfalls der Kinderrente der IV für den jüngeren Sohn und damit verbundener Reduktion der Überent schä digung erhöhte sie den Rentenbetrag am 27. Oktober 2006 per 1. August 2006 in entsprechendem Umfang (Urk. 8/713). 1.6

Im Rahmen des im Frühjahr 2007 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens bezeichnete der Versicherte den Zustand des rechten Knies am 20. März 2007 als zufriedenstellend (Urk. 8/715.1 S. 1); die Arbeitsunfähigkeit betrage nach seiner Einschätzung noch 40 bis 50 % (Urk. 8/715.1 S. 4). Im Durchschnitt arbeite er 50 bis 60 Stunden pro Woche (Urk. 8/715.1 S. 2) als selbständiger Briefmarkenhändler und in seiner Nebenerwerbstätigkeit als Kommissionär an Kunst- und an Philatelieauktionen (Urk. 8/715.1 S. 3). In der Folge bestätigte die Militärversicherung mit Schreiben vom 26. April 2007 (Urk. 8/716) die bis herige 50%-Rente. 1.7

Am 3. November 2008 meldete der Versicherte der Militärversicherung bei einer ruckartigen Aussenrotationsbewegung der linken Hüfte aufgetretene linksseitige Hüftbeschwerden (vgl. Urk. 8/721 und Urk. 8/723 f.) als Rückfall zur bezie hungsweise Spätfolgen der dienstlichen Gesundheitsschädigung (Urk. 8/727). Gestützt auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. C.___, Fach arzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, vom 19. November 2008 (Urk. 8/728.1) verneinte die Militärversicherung ihre Leis tungspflicht hiefür mit Verfügung vom 6. Januar 2009 (Urk. 8/731). 1.8

Am 3. September 2009 meldete der Versicherte der Militärversicherung seit Juni 2009 zunehmende starke Knieschmerzen rechts. Das Treppensteigen sei ihm mittlerweile nur noch mit Abstützen möglich (Urk. 8/737). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten im Wesentlichen eine posttraumatische trikompartimen telle Gonarthrose rechts bei klinisch im Vordergrund stehender Femoropatellar arthrose rechts (Urk. 8/747 S. 1). Die Militärversicherung anerkannte – unter Hinweis auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. C.___ vom 30. Septem ber 2009 (Urk. 8/749) – mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 (Urk. 8/750) ihre Leistungspflicht für diese Beschwerden und richtete dem Versi cherten in der Folge ab 17. August 2009 (zusätzlich zur Rente) Taggelder für eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. Urk. 8/775, Urk. 8/788). Am 23. Februar 2010 teilte dieser mit, dass er sich aufgrund des schlechten Ver laufs der Knie- und Hüft beschwerden gezwungen gesehen habe, die Tätigkeit als Kommissionär wieder aufzugeben (Urk. 8/782). Die von der Militärversiche rung in der Folge veran lasste Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ergab infolge erheb licher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und In konsistenz nur teilweise verwertbare Resultate der ergonomischen Tests; die zuständigen Fachpersonen sahen sich daher ausserstande, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zu beurteilen (Urk. 8/799 S. 6). Nachdem dem Versicherten ab 20. April 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 8/806, Urk. 8/810 S. 2 f., Urk. 8/812.1 S. 2) und er (neu an waltlich vertreten) am 5. August 2010 angegeben hatte, die Nebenerwerbstätigkeit als Kommissionär Ende 2009 aufgegeben zu haben und als Briefmarkenhändler seit 20. April 2010 kein relevantes Einkommen mehr zu erzielen (Urk. 8/815), er klärte sich die Militärversicherung am 18. August 2010 bereit, das Taggeld – bis zum Vor liegen eines Nachweises für das Fehlen von Erwerbseinkünften im Sinne eines Vorschusses – ab 20. April 2010 auf 100 % zu erhöhen (Urk. 8/819). Anlässlich des Gesprächs vom 2. September 2010 mit einem Schadenspezialisten der Mili tärversicherung ersuchte der Versicherte diese um Entschädigung für seinen ( auf gegebenen) Nebenerwerb als Kommissionär im Betrag von zirka Fr. 12‘000.-- pro Jahr; zudem beantragte er die Ausrichtung einer Fixkosten entschädigung (Urk. 8/824; vgl. auch Schreiben vom 11. November 2010 [Urk. 8/835]).

Die IV-Stelle, die der Versicherte am 5. August 2010 um Erhöhung der halben auf eine Dreiviertelsrente ersucht hatte (vgl. Urk. 8/838.1 S. 1), bestätigte mit Mitteilung vom 2. November 2010 (Urk. 8/834) dessen Anspruch auf die bis herige halbe Rente. Am 15. November 2010 ersuchte der Versicherte sie – unter Hinweis unter anderem darauf, dass sich das Invalideneinkommen auf Fr. 31‘152.10 belaufe – erneut um Erhöhung der bisherigen auf eine Dreivier telsrente (Urk. 8/838.2).

Am 24. November 2010 sprach die Militärversicherung dem Versicherten, dem von der behandelnden Rheumatologin – wegen des langen Stehens und der Autofahrten bei der Arbeit als Briefmarkenhändler – nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8/840 S. 2, Urk. 8/842 S. 2), einen Fixkostenersatz für die Zeit vom 17. August 2009 bis 31. Oktober 2010 zu. Da bei wies sie ihn darauf hin, dass die Fixkosten- und Taggeldleistungen nicht als „länger andauernde Lösung“ zu betrachten seien und davon ausgegangen werde, dass spätestens in einigen Monaten keine zusätzlichen Leistungen zur laufenden Rente mehr erforderlich seien (Urk. 8/839). 1.9

Im Hinblick einerseits auf eine Neubeurteilung des Integritätsschadens und andererseits auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit liess die Militärversiche rung den Versicherten am 19. März 2012 von ihrem Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparats, untersuchen. Dieser gelangte in seinem Bericht vom 20. März 2012 (Urk. 8/910) zum Schluss, dass die therapeutischen Optionen ausgeschöpft seien und der Zustand am rechten Knie seit Behandlungsabschluss etwa Mitte des Jahres 2011 dauerhaft und stabil sei (S. 14), der Integritätsschaden sich um 2,5 % auf 7,5 % erhöht habe und die Arbeitsunfähigkeit als selbständiger Briefmarkenhändler 60 % betrage (S. 16). In der Folge verfügte die Militärversi cherung – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 4. Mai 2012 (Urk. 8/913) – mit Wirkung ab 1. Juni 2011 die Zusprache einer zusätzlichen Integritätsscha denrente von 2,5 %, die sie per 1. Juli 2012 von Amtes wegen auskaufte (Urk. 8/917). 1.10

Die IV-Stelle verfügte am 13. Juli 2012 – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 25. Mai 2012 (Urk. 8/916 S. 3 ff.) und ausgehend einerseits von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten (kaufmännischen) Tätig keit (wobei der Versicherte die von der IV-Stelle offerierte entsprechende Um schulung zuvor abgelehnt hatte) und andererseits von einem Valideneinkom men (neu) als Hallenchef von Fr. 108‘214.-- – mit Wirkung ab 1. November 2010 die Erhöhung der halben auf eine (auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhende) Dreiviertelsrente (Urk. 8/922; vgl. hiezu auch Urk. 8/918 S. 9 ff. und Verfügung vom 3. September 2012 [Urk. 8/932]). Aufgrund dieses Umstands nahm die Militärversicherung für die Zeit ab 1. November 2010 eine neue Über entschädigungsberechnung vor und teilte dem Versicherten am 3. August 2012 mit, dass für die Periode bis 31. Juli 2012 – unter Berücksichtigung der Tag gelder und Rente der Militärversicherung sowie der Rente der IV und angesichts des versicherten Verdiensts von Fr. 76‘343.-- ein Saldo von Fr. 2‘483.10 zu ihren Gunsten resultiere, den sie mit der Nachzahlung der IV-Stelle verrechnen werde. Ab 1. August 2012 habe er – im Sinne einer provisorischen Vorschuss zahlung – Anspruch auf eine (wegen Überentschädigung gekürzte) Rente von Fr. 1‘750.75 (Urk. 8/924 S. 1 f.). 1.11

Mit Vorbescheid vom 27. August 2012 (Urk. 8/930) stellte die Militärversiche rung dem Versicherten per 1. August 2012 die revisionsweise Erhöhung der auf einem Invaliditätsgrad von 50 % beruhenden Rente auf eine (weiterhin) unbe fristete Rente für einen Invaliditätsgrad von 60 % (aufgrund einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Philatelist) in Aussicht, wobei sie diese we gen Überentschädigung kürzen werde (vgl. Überentschädigungsberechnung vom 3. August 2012, Urk. 8/929). Zudem beschied sie ihm, dass ab 1. August 2012 keine Taggeldleistungen und Entschädigungen der Betriebsfixkosten mehr aus gerichtet würden. Nachdem der Versicherte am 10. September 2012 hiegegen opponiert hatte (Urk. 8/934), verfügte sie am 26. Oktober 2012 – gestützt auf einen versicherten Verdienst von Fr. 78‘786.-- – mit Wirkung ab 1. August 2012 die revisionsweise Erhöhung der bisherigen Rente (Invaliditätsgrad von 50 %) auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhenden Rente im Be trag von Fr. 3‘742.35, welche sie wegen Überversicherung auf Fr. 2‘407.30 (Urk. 8/935) kürzte. Zudem verneinte sie den Anspruch auf weitere Taggeld leistungen und Entschädigungen der Betriebsfixkosten ab 1. August 2012 und entzog einer allfälligen Einsprache gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung. Mit Verfügung vom 19. November 2012 (Urk. 8/939) kürzte die Mili tärversicherung die für die Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 ausge richteten Taggelder wegen Überentschädigung entsprechend ihrer Berechnung vom 3. August 2012 (Urk. 8/924). Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte am 22. November 2012 Einsprache (Urk. 8/941). 1.12

Am 21. März 2014 teilte der Versicherte der Militärversicherung eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands mit (Urk. 8/983), reichte ihr Arzt zeugnisse, die ihm für die Zeit vom 29. August bis 18. Oktober 2013 und vom 10. Februar bis 30. April 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigten (Urk. 8/985), ein und ersuchte sie um Mitteilung, weshalb diesbezüglich keine Taggelder und Fixkostenentschädigungen ausgerichtet würden (Urk. 8/984). Die Militärversicherung holte in der Folge am 27. März 2014 eine Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. D.___ (Urk. 8/987) ein, und am 6. Mai 2014 führte ihr Aussen dienstmitarbeiter ein Gespräch mit dem Versicherten (Urk. 8/995). 1.13

Am 13. Juni 2014 wies die Militärversicherung die Einsprache gegen die Verfü gungen vom 26. Oktober 2012 (Urk. 8/938) und vom 19. November 2012 (Urk. 8/939) ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 13. August 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Der Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 13. Juni 2014 gegen die Verfügungen der Suva E.___, Militärversi cherung, vom 26. Oktober 2012 und der Suva, Abteilung Militärversi cherung, vom 19. November 2012 sei aufzuheben. 2. In Änderung der Verfügung der Suva E.___, Militärversicherung, vom 26. Oktober 2012 sei dem Beschwerdeführer aufgrund einer neuen Überversicherungs-Kürzungsberechnung ab 1. August 2012 eine Rente der Militärversicherung von Fr. 3‘878.70, eventualiter eine solche von Fr. 3‘742.35 pro Monat tatsächlich auszuzahlen. 3. Sollte der Beschwerdeführer ab 1. August 2012 insgesamt weniger Leis tungen der Militärversicherung als vorher erhalten, so sei ihm in Änderung der Verfügung vom 26. Oktober 2012 der Fixkostenersatz auch weiterhin zu gewähren. 4. In Aufhebung der Verfügung der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 19. November 2012 sei auf die Kürzung der Taggeldleistungen der Militärversicherung in der Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 wegen Überentschädigung zu verzichten und seien dem Beschwerde führer die bereits verrechneten Fr. 2‘483.10 zurückzuerstatten. 5. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.“

Die Militärversicherung schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2014 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde und reichte eine Zusammenstel lung der dem Beschwerdeführer zwischen dem 1. Juli 1995 und dem 31. Juli 2012 ausge richteten Entschädigungszahlungen für Selbständigerwerbende ein (Urk. 9). Der Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 30. September 2014 (Urk. 11) und die Militärversicherung mit Stellungnahme 7. November 2014 (Urk. 14) an den gestellten Anträgen fest. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 2014 (Urk. 16) sein Festhalten an den Anträgen nochmals be kräftigt hatte, wurde der Militärversicherung mit Verfügung vom 19. April 2016 (Urk. 17) Frist angesetzt, um sämtliche Akten sowie das dazuge hörige Akten verzeichnis chronologisch durchzunummerieren. Dieser Aufforde rung kam sie mit Eingabe vom 12. Mai 2016 (Urk. 19 f.) nach.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1

Nach Art. 1 MVG sind d ie Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) auf die Militärversicherung anwendbar, soweit das MVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Abs. 1) .

Sie finden im Bereich des Medizinalr echts und des Tarifwesens (Art. 22-27 MVG ) keine An wendung (Abs. 2) . 1.1.2

Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinter lässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine vo raussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwe rbsfä higkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG ), so ist nach Art. 40 Abs. 1 MVG an Stelle des Taggeldes ei ne Invalidenrente auszurichten. Bei vollständiger Invalidität ent spricht die jährliche Invalidenrente 80 % des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Abs. 2) .

Versi chert ist der Jahresverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre. Der Bun desrat geht bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes ( Art. 18 ATSG) vom Betrag aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn, zusammen mit den Renten nach Art . 43, der vom zuständigen Bun desamt ermittelten Entwicklung des Nominallohnindexes an (Abs. 3). Der Bun desrat umschreibt durch Verordnung die Ermittlung des entgehenden mutmass lichen Jahresverdienstes bei einer Arbeit, deren Wert lediglich geschätzt werden kann (Abs. 5) . 1.1.3

Die revisionsweise Anpassung der Invalidenrente in der Militärversicherung richtet sich in Weiterführung der per 3 1. Dezember 2002 ersatzlos aufgehobe nen bisherigen Regelung von alt Art. 44 MVG seit Inkrafttreten des ATSG per 1. Januar 2003 nach Art. 17 Abs. 1 ATSG . Abgesehen von einer terminologi schen Vereinheitlichung sind damit keine grundsätzlichen materiellen Änderun gen verbunden, so dass die bisherige Rechtsprechung weiterhin zur Anwendung gelangt (Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2008 vom 23. Juni 2009 E. 6.1 mit Hinweisen).

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbe zügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E.

3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai

2009 E.

1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). 1.1.4

Verdient der Versicherte zur Zeit des Rentenbeginns noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente gemäss Art. 41 Abs. 2 MVG von dem Zeitpunkt an, in dem er ohne die Gesundheits schädigung vermutlich soviel verdient hätte, nach diesem höheren Verdienst berechnet.

Erfolgt die Rentenfestsetzung rückwirkend, so sind für die Zwischen zeit die entsprechenden Verdienstverhältnisse massgebend (Abs. 3) . Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die L ohn- und Preisentwicklung (Art.

43) für die ganze Renten dauer massgebend. Nur bei hoher Wahrscheinlichkeit können neue Ver dienst hypothesen im Ra hmen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) berücksich tigt werden (Abs. 4) . 1.1.5

Beim Taggeld gilt nach Art. 16 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV) a ls versicherter Verdienst die Summe der dem Versicherten als Arbeits entgelt aus Haupt- und Nebenerwerb zukommenden Leistungen. Er wird auf ein volles Jahr umgerechnet und durch 365 geteilt (Abs. 1) .

Bei Unselbständiger werbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug der Arbeitneh merbeiträge für die Sozialversicherungen. Die Arbeitgeberbeiträge werden nicht berücksichtigt (Abs. 2) .

Bei Selbständigerwerbenden gilt als versicherter Ver dienst das betriebliche Nettoeinkommen, das sich bei kaufmännischer Buch füh rung aus der Geschäftsbilanz und in den übrigen Fällen aus dem Rohein kom men abzüglich der Gewinnungskosten und gegebenenfalls der Abschrei bungen, Verluste und Rückstellungen ergibt. Ist das Nettoeinkommen, nament lich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, gilt als ver sicherter Ver dienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb er brachten Arbeitsleistung (Abs. 3) .

Regelmässige Nebenbezüge wie Vergütungen für Über zeit, Sonntags-, Nacht- oder Schichtarbeit, Gefahrenzulagen, Ortszula gen, Familien

- und Kinderzulagen werden berücksichtigt. Naturaleinkommen und Spesen werden nach den üblichen fiskalischen Ansätzen bewertet (Abs. 4) .

Für die Ermittlung des mutmasslich entgehenden Jahresverdienstes für die Be stimmung der Invalidenrente gelten laut Art. 17 MVV sinngemäss die Bestim mungen von Art. 16 MVV. 1.1.6

Treffen Leistungen der Militärversicherung mit solchen der Alters- und Hinter lassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung zusammen, so werden gemäss Art. 32 Abs. 1 MVV unter Vorbehalt der Ab sätze 2 und 3 voll angerechnet: die mit den Renten der Militärversicherung zusammenfallenden Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Inva lidenversicherung und der Unfallversicherung; die Renten der Witwe oder des Witwers und der Waisen werden zusammengerechnet (lit. a) ; Teuerungs zulagen (lit. b); Erwerbseinkünfte, die der teilweise erwerbsfähige Bezüger einer Rente der Militärversicherung und der Invalidenversicherung oder der Unfall versi cherung erzielt oder zumutbarerweise noch erzielen könnte (lit. c) .

Nach Art. 32 Abs. 2 MVV ist b ei der Kürzungsberechnung auf den Jahresver dienst abzustellen, welcher der Rente der Militärversicherung zugrunde liegt oder bei Nichtberücksichtigung des nach Art . 28 Abs . 4 MVG höchstanrechen baren Jahresverdienstes zugrunde zu legen wäre. Diese Kürzungsgrenze folgt den Anpassungen nach Art . 43 Abs . 3 MVG und ist nicht selbstständig revidier bar. D ie Kürzungsbestimmungen für die Renten gelten sinngemäss auch für das Taggeld (Abs. 3) . 1.1.7

Laut Art. 69 ATSG darf d as Zusammentreffen von Leistungen verschi edener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen glei cher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1) .

Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversiche rungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2) . Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenen ver sicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integri täts ent schädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3). 1.2

Entsteht dem Selbständigerwerbenden während der Dauer der Arbeitsunfähig keit wegen der Struktur seines Betriebs durch weiterlaufende feste Betriebskos ten ein zusätzlicher Schaden, so ist ihm dieser angemessen zu vergüten, soweit er trotz sorgfältiger Betriebsführung unvermeidlich ist (Art. 32 Abs. 1 MVG) .

Kann ein Selbständigerwerbender infolge der Gesundheitsschädigung seinen Betrieb aus dem Taggeld und allfälligen Leistungen nach Abs . 1 nicht aufrecht erhalten, so können ihm zusätzliche Entschädigungen ausgerichtet werden (Abs. 2) . Im einzelnen Fall dürfen Entschädigungen gemäss den Absätzen 1 und 2 zusammen den doppelten Betrag des höchstanrechenbaren Jahresverdienstes nicht übersteigen (Art. 28 Abs. 4). Beiträge gemäss Abs. 2 dürfen nur gewährt werden, wenn der Versicherte alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, und wenn zu erwarten ist, dass er ihn nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weiterführen kann (Abs. 3). 2. 2.1

Die Militärversicherung begründete die Kürzung einerseits der Taggeldleistun gen für die Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 und andererseits der Rente ab deren revisionsweisen Erhöhung per 1. August 2012 damit, dass durch das Zusammenfallen dieser Leistungen mit der neu gewährten Dreiviertelsrente der IV eine Überentschädigung entstanden sei. Beim für die entsprechende Berechnung massgebenden mutmasslich entgangenen Verdienst sei auf das Ein kommen als selbständiger Briefmarkenhändler bei voller Arbeitsfähigkeit von Fr. 78‘786.--, mithin das der Rentenberechnung zu Grunde liegende Validenein kommen, abzustellen. Die Kürzung der Taggeldleistungen für den fraglichen Zeit raum um insgesamt Fr. 2‘483.10 und der Rente ab August 2012 von Fr. 3‘118.60 auf Fr. 1‘750.75 erweise sich damit als rechtens (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 7 S. 2 f. und S. 6, Urk. 16 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer habe sodann vom 1. Juli 1995 bis 30. September 2002 und vom 17. August 2009 bis 31. Juli 2012 ununterbrochen Entschädigungen an Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 32 MVG bezogen. Angesichts der Tatsache, dass aufgrund der gesundheitli chen Beeinträchtigungen – der Beschwerdeführer klage nun über verstärkte Schmerzen nicht nur im rechten Knie, sondern auch in der linken Hüfte und im Bereich der Lendenwirbelsäule – nicht mit einer Wiederaufnahme der Betriebs leitungsfunktion innert angemessener Frist zu rechnen sei, seien die Vorausset zungen für die Ausrichtung weiterer entsprechender Leistungen nicht erfüllt (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 7 S. 4 f., Urk. 14 S. 2). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Mili tär versicherung habe ihm zwar zu Recht per 1. August 2012 eine auf einem Invaliditätsgrad von 60 % beruhende Rente zugesprochen, diese indes fälschli cherweise aufgrund eines versicherten Einkommens von Fr. 78‘786.-- (Verdienst als Briefmarkenhändler) berechnet und wegen Überentschädigung gekürzt. Die IV-Stelle habe im Rahmen des letzten Revisionsverfahrens anerkannt, dass für das Valideneinkommen auf den Lohn als (Flug-)Hallenchef von Fr. 108‘214.-- abzustellen sei. Der damals von seinem Arbeitgeber angebotene Wechsel in die Zentralverwaltung des Bundesamts für Militär (Sektion Flugbetrieb) sei ihm aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen nicht zumutbar gewesen. Insofern dürfe es ihm auch nicht zum Nachteil gereichen, dass er stattdessen sein bisheriges Hobby Philatelie zum Beruf gemacht habe, zumal er bei guter Gesundheit auch als selbständiger Briefmarkenhändler ein mit demjenigen eines Hallenchefs ver gleichbares Einkommen hätte erzielen können (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 11 S. 2 ff.). Richtigerweise habe er folglich Anspruch auf eine – wegen Überentschädigung auf Fr. 3‘878.70 zu reduzierende – monatliche Rente von Fr. 5‘140.15 (Urk. 1 S. 5 ff. und S. 11). Gehe man dennoch von einem ver sicherten Einkommen von Fr. 78‘786.-- aus, so sei ihm jedenfalls die darauf beruhende Rente von Fr. 3‘742.35 – mangels Vorliegens einer Überent schä digung ungekürzt – auszu richten. Massgebend für die entsprechende Berech nung sei nämlich Art. 69 ATSG und nicht Art. 32 Abs. 2 MVV, der einer gesetzlichen Grundlage entbehre (Urk. 1 S. 11 ff.). Aufgrund des richtigerweise mit Fr. 108‘214.-- zu beziffernden versicherten Verdiensts habe in der Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 gar keine Überentschädigung vorgelegen, so dass auch kein Anlass für eine Kürzung der für diese Periode gewährten Tag gelder bestehe (Urk. 1 S. 13). Was schliesslich die Fixkostenentschädigungen anbelange, seien die Anspruchsvo raussetzungen hiefür nach wie vor erfüllt. Sofern ihm ab 1. August 2012 infolge Überentschädigung insgesamt weniger Leistungen der Militärversicherung aus gerichtet würden als bis dahin, müsse die Fixkostenentschädigung daher wei terhin ausgerichtet werden (Urk. 1 S. 13, Urk. 11 S. 4). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer hat die Zusprache einer auf einem (aufgrund einer dauer haften 60%igen Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Briefmarkenhändler ge stützt auf einem Prozentvergleich ermittelten) Invaliditätsgrad von 60 % basie renden Rente ab 1. August 2012 und die Einstellung der bis dahin zusätzlich zur 50%-Rente ausgerichteten Taggeldleistungen explizit als rechtens anerkannt (Urk. 1 S. 5 und S. 13). Strittig und zu prüfen sind die – sowohl für die betrag liche Höhe der Rente als auch für die Berechnung einer allfälligen Überentschä digung massgebende – Höhe des versicherten Verdiensts und der Anspruch auf weitere Entschädigungszahlungen für Selbständigerwerbende. 3.2 3.2.1

Was die Höhe des versicherten Verdiensts betrifft, erfolgte die Zusprache der 60%-Rente per 1. August 2012 (Verfügung vom 26. Oktober 2012, Urk. 8/938) in revisionsweiser Erhöhung der mit Verfügung vom 28. April 2004 (Urk. 8/708) mit Wirkung per 1. Mai 2003 zugesprochenen – unbefristeten – 50%-Rente. Als versicherter Verdienst wurde dieser der Lohn als Briefmarkenhändler zu Grunde gelegt. Darauf basierten auch alle früheren Renten und seit der Aufnahme dieser Tätigkeit im Jahr 1988 ausgerichteten Taggelder. Der Beschwerdeführer, der – erstmals in diesem Verfahren – geltend macht, es sei auf den Verdienst als Flughallenchef abzustellen (Urk. 1 S. 7 ff., Urk. 11 S. 2 ff.), übersieht, dass nach Art. 41 Abs. 4 MVG der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahres verdienst unter Vorbehalt der Anpassung an die L ohn- und Preisentwicklung (Art. 43 MVG) für die ganze Rentendauer massgebend ist und neue Ver dienst hypothesen nur bei hoher Wahrscheinlichkeit im Rahmen einer Rentenre vision berücksichtigt werden können. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der Mate rialien hat eine Neufestsetzung nur zu erfolgen, wenn ein entsprechendes Begehren vorliegt und für den geltend gemachten höheren Verdienst eine qua li fizierte Wahrscheinlichkeit besteht. Die Bestimmung, dass der einmal festge setzte Jahresverdienst massgebend bleibt, ermöglicht die für eine Dauerrente notwendige Stabilisierung der Rentenvoraussetzungen und dient der Rechts sicherheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_781/2008 vom 23. Juni 2009 E. 8.2 mit Hinweisen). 3.2.2

In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte für eine zwischen der am 28. April 2004 per 1. Mai 2003 verfügten unbefristeten 50%-Rente (Urk. 8/708) und de ren revisionsweiser Erhöhung per 1. August 2012 mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 (Urk. 8/938) eingetretene Veränderung, die Anlass zu einer neuen Ver diensthypothese gäben. Auf eine solche beruft sich der Beschwerde führer denn auch gar nicht; vielmehr macht er – zumindest implizit – geltend, die Mili tärversicherung habe beim versicherten Dienst (und auch beim Validen ein kommen) schon seit der Aufnahme der Tätigkeit als Briefmarkenhändler zu Unrecht auf das hypothetische Salär in dieser statt in der Tätigkeit als Flug hallenchef abgestellt (Urk. 1 S. 6 ff.). Hiezu ist anzumerken, dass der Beschwer de führer die ihm von der Militärversicherung finanzierte Umschulung nach zwei sehr erfolgreichen Schuljahren (Urk. 8/194.1, Urk. 8/199.1, Urk. 8/203.1, Urk. 8/205.1, Urk. 8/209.1), als ihm zum Abschluss nur noch das einjährige Praktikum fehlte, aus freien Stücken abbrach, um die – bereits zuvor und ohne die Militärversicherung darüber zu informieren neben der Handelsschule aufge nommene – Tätigkeit als selbständiger Briefmarkenhändler fortan vollzeitlich (in bereits eigens dazu erstellten Räumlichkeiten) auszuüben (vgl. Urk. 8/213 S. 2 f.). Dabei bestätigte er am 14. März 1989, nachdem er schon am 27. August 1985 darauf hingewiesen worden war, dass ein Wechsel in die Privatwirtschaft auf eigenes (Lohn-)Risiko geschehen würde (Urk. 8/136 S. 3), unterschriftlich, dass eine allfällige noch über den 31. März 1990 hinaus bestehende Erwerbs einbusse gegenüber der Karriere als gesunder Meister Stellvertreter im Flugbe trieb „selbstgewählt“ (Urk. 8/240 S. 1), mithin nicht anspruchsbegründend, wäre (vgl. auch Urk. 8/213 S. 3 und Schreiben an damalige Rechtsvertreterin des Be schwerdeführers vom 13. Mai 1988 [Urk. 8/217] sowie Antwortschreiben darauf vom 20. Mai 1988 [Urk. 8/219]). Dem Vorschlag für eine auf einem Invaliditäts grad von 50 % und dem versicherten Verdienst als Briefmarkenhändler beru hende Rente ab 1. April 1988 (Urk. 8/223) stimmte der – damals anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer am 6. Juli 1988 ausdrücklich zu (Urk. 8/227).

Dass die Militärversicherung bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkom men und des versicherten Verdiensts auf das mutmassliche Einkommen als Briefmarkenhändler abstellte, ist aufgrund der geschilderten Gegebenheiten im Falle des Valideneinkommens wie auch des versicherten Verdiensts (zu den Be griffen des mutmasslich entgangenen Verdienstes, des versicherten Ver dienstes und des Valideneinkommens vgl. Bundesgerichtsurteil 8C_636/2015 vom 7. Dezem ber 2015 E. 4.2.2 mit Hinweisen) jedenfalls nicht zu beanstanden und in Bezug auf das Invalideneinkommen als sehr gross zügig zu werten. Anzu merken ist, dass es sich bei der Tätigkeit als Briefmarken händler – entgegen den entsprechenden Beteuerungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 8/213 S. 2 f.3), der einen Berufswechsel im Laufe der Zeit immer wie der abgelehnt hatte (vgl. etwa Urk. 8/257.1 S. 3, Urk. 8/555.2 S. 3, Urk. 8/591.2 S. 4, Urk. 8/638.2 S. 4, Urk. 8/659.2 S. 3, Urk. 8/678.2 S. 2, Urk. 8/638.2 S. 3, Urk. 8/683.2 S. 3, Urk. 8/918 S. 22) – offensichtlich um keine ideal leidensange passte Tätigkeit handelte. So war der Beschwerdeführer verschiedentlich nur wegen der mit der Tätigkeit als Briefmarkenhändler – anders als mit einer rei nen Bürotätigkeit, wie sie der Beschwerdeführer nach abgeschlossener Um schulung hätte aufnehmen können und ihm von seinem früheren Arbeitgeber gar konkret angeboten worden war (Urk. 8/112 S. 1 f., Urk. 8/112, Urk. 8/124.1, Urk. 8/125, Urk. 8/129) – verbundenen erheblichen Belastung des Knies insbe sondere bei der Teilnahme an Briefmarkenbörsen (wegen des langen Stehens, des Tragens schwerer Mappen, des häufigen Aufstehens sowie Absitzens und der langen Autofahrten) (teil-)arbeitsunfähig (vgl. hiezu etwa Urk. 8/257.1 S. 2, Urk. 8/305 S. 1, Urk. 8/420.1 S. 5, Urk. 8/540.2 S. 2, Urk. 8/555.2 S. 2, Urk. 8/591.2 S. 2, Urk. 8/606.1 S. 5 und S. 6 f., Urk. 8/659.2 S. 2, Urk. 8/683.2 S. 2, Urk. 8/695.3, Urk. 8/789 S. 2, Urk. 8/840 S. 2, Urk. 8/842 S. 2, Urk. 8/257.1 S. 2). Zudem zahlte die Militärversicherung teilweise Renten- und (nicht selten auch zusätz lich) Taggeldleistungen aus, obwohl der Beschwerdeführer, der etwa am 20. Mär z 2007 (bei gleichzeitigem Bezug einer - daraufhin erneut bestätig ten – 50%-Rente ) angab, noch zu 40 bis 50 % arbeitsunfähig zu sein und 50 bis 60 Stunden pro Woche zu arbeiten, mit diesem Leistungsvermögen in einer kaufmännischen Tätigkeit ohne Weiteres ein Vollzeitpensum zu erfüllen in der Lage gewesen wäre (vgl. hiezu auch Urk. 5/606.1 S. 3). Zudem war der Be schwerdeführer vers chiedentlich auch während des Bezugs von Taggeldern für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit noch imstande, in eingeschränktem Umfang zu arbeiten (vgl. etwa Urk. 8/827). Angesichts dieser Gegebenheiten vermag zu er staunen, dass die Militärversicherung – trotz finanzierter Umschulung auf eine (wirklich) behinderungsangepasste Tätigkeit und obwohl der Beschwerdeführer seiner Schadenminderungspflicht mit der Arbeit als Briefmarkenhändler offen sichtlich ungenügend nachkam – umfangreichste Leistungen gewährte (vgl. hiezu Urk. 8/822 ) und weiterhin erbringt, indem sie bei der Ermittlung des In va lideneinkommens beziehungsweise des Arbeitsunfähigkeitsgrads jeweils auf die effektiv erzielten Einkünfte respektive oftmals auch nur auf die entspre chenden mündlichen Angaben des Beschwerdeführers abstellte (nicht selten ohne über haupt ein Arztzeugnis zu verlangen) und überdies noch über Jahre hinweg – im Gesamtumfang von knapp Fr. 120‘000.-- – Entschädigungen für Selbständiger werbende ausrichtete (Urk. 9).

Dass die IV-Stelle, die ursprünglich bei der Ermittlung des Valideneinkommens (ebenfalls) auf den Lohn als Briefmarkenhändler abgestellt hatte, den Renten anspruch im Rahmen ihres Revisionsverfahrens neu gestützt auf den mutmassli chen Lohn als Hallenchef ermittelte (Urk. 8/918 S. 21; Urk. 1 S. 6, Urk. 11 S. 4), ist für dieses Verfahren schon deshalb nicht massgebend, weil dem Rentenent scheid der IV gegenüber der Militärversicherung keine bindende Wirkung zu kommt. 3.2.3

In den Akten gibt es sodann auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich der ursprüngliche, von der Militärversicherung in der Folge laufend der Nominal lohnentwicklung angepasste (Art. 43 MVG) versicherte Verdienst als selbständi ger Briefmarkenhändler ohne die dienstliche Knieschädigung karrierebedingt von Fr. 72‘100.-- (versicherter Verdienst im revisionsrechtlich relevanten [Art. 41 Abs. 4 MVG] Zeitpunkt der Zusprache der unbefristeten 50%-Rente per Mai 2003 [Urk. 8/708]) um (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwick lung seither) knapp 40 % auf Fr. 108‘214.-- im Jahr 2012 erhöht hätte, wie der Beschwerdeführer (der sich für eine Lohnsumme von Fr. 40‘000.—unfallver sichert hat; vgl. Urk. 8/511) dies – unsubstantiiert – geltend machte (Urk. 1 S. 8 ff., Urk. 11 S. 10). Im Gegenteil ergaben die einschlägigen Abklärungen der Militärversicherung gar, dass sich die Verdienstaussichten im Bereich des Brief markenhandels im Laufe der Jahre stetig verschlechterten (vgl. hiezu Urk. 8/431.1, Urk. 8/433 f; vgl. hiezu auch Urk. 8/701.1 S. 1.). 3.2.4

Nach dem Gesagten bestand im Rahmen der revisionsweisen Rentenerhöhung per 1. August 2012 kein Anlass dazu, auf eine neue Verdiensthypothese abzu stellen. Da auch kein Grund für eine prozessuale Revision (vgl. hiezu Maeschi, Kommentar zum MVG, Bern 2000, N. 22 zu Art. 41) vorliegt, erweisen sich die – auf einem demnach kor rekten versicherten Verdienst (und Validenein kommen) von Fr. 78‘786.-- ba sierende – Rentenfestsetzung auf Fr. 3‘118.60 (ungekürzt) wie auch die entspre chende Kürzung einerseits der Taggelder für die Zeit vom 14. Februar 2011 bis 31. Juli 2012 und andererseits der Rente ab 1. August 2012 (Urk. 8/939, Urk. 2) – unabhängig davon, ob die Überent schädigung nach Art. 69 ATSG oder nach Art. 32 MVV zu berechnen ist (vgl. Urk. 1 S. 11 f., Urk. 11 S. 5) – als rechtens. 3.3 3.3.1

Was schliesslich den Anspruch auf weitere Entschädigungen für Selbständiger werbende nach Art. 32 MVG anbelangt, besteht der Zweck dieser Norm darin, spezifische Risiken Selbständigerwerbender, wie sie namentlich die Inhaber kleinerer Betriebe zu tragen haben, zu decken. Mit den Entschädigungen an Selbständigerwerbende wird einerseits der Schaden abgegolten, welcher sich daraus ergibt, dass während der gesundheitlich bedingten Einschränkung des Betriebs feste Kosten weiterlaufen; andererseits geht es darum, durch besondere Leistungen die Weiterexistenz des Betriebs bei vorübergehender Arbeitsunfähig keit des Betriebsinhabers zu sichern (Maeschi, a.a.O., N. 2 zu Art. 32 MVG). Bei den Entschädigungen nach Art. 32 MVG handelt es sich – entgegen den ent sprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 13) – um akzesso rische Leistungen zum Taggeld. Ohne Taggeldanspruch besteht auch kein Anspruch des Selbständigerwerbenden auf Entschädigungen nach Art. 32 MVG (Maeschi, a.a.O., N. 6 zu Art. 32). 3.3.2

Da der Beschwerdeführer ab 1. August 2012 – unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 13) – keinen Anspruch auf Taggelder mehr hat, fallen Fixkostenentschädi gungen ab diesem Zeitpunkt von vornherein ausser Betracht. Zudem hat die Militärversicherung einen entsprechenden Anspruch auch deshalb zu Recht ver neint, weil der Beschwerdeführer nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft (in invalidisierendem und einen Rentenanspruch begründendem Ausmass) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Auf (grundsätzlich zu Betriebskosten beiträgen nach Art. 32 Abs. 1 MVG subsidiäre) Entschädigungen zur Aufrecht erhaltung des Betriebs gemäss Art. 32 Abs. 2 MVG besteht zudem auch deshalb keinen Anspruch, weil – wie die Militärversicherung zu Recht ausführte (Urk. 1 S. 6 f. und Urk. 7 S. 5 f.) – aufgrund des aktenkundigen langjährigen gesund heitlichen Verlaufs prognostisch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Beschwerdeführer, der (nach dem anfänglichen Bezug von Unterstützungsgeldern in Form von Nachfürsorgeleistungen vom 1. April 1988 bis 30. September 1990 [Urk. 8/217, Urk. 8/222, Urk. 8/246 f., Urk. 8/249 f., Urk. 8/256-60]) zwischen Juli 1995 und Juli 2012 fast ununterbrochen Entschä digungen nach Art. 32 MVG im Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 119‘716.15 bezogen hat (Urk. 9), den Betrieb nach einer angemessenen Zeit wieder aus eigener Kraft weiterführen kann (vgl. Maeschi, a.a.O., N. 9 ff. zu Art. 32 MVG). Hinzu weisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beschwerdeführer nach Lage der Akten in den rund 26 Jahren zwischen der Aufnahme der Tätigkeit als selbständiger Briefmarkenhändler im Frühjahr 1988 und dem Erlass des ange fochtenen Einspracheentscheids vom 13. Juni 2014 (Urk. 2) aus fast durch wegs gesundheitlichen Gründen lediglich während fünfzehn Monaten (vo m 1. Januar 1990 bis 31. März 1991) in der Lage war, ein Einkommen in der Grössen ordnung des von der Militärversicherung angenommenen (und von ihm als zu niedrig bezeichneten [Urk. 1 S. 10]) versicherten Verdiensts zu erzielen (vgl. Urk. 8/460, Urk. 8/467).

Da sich die Verweigerung weiterer Entschädigungen nach Art. 32 MVG dem nach jedenfalls als rechtens erweist, kann offen bleiben, ob die Militärversiche rung den Beschwerdeführer zu Recht auch noch über Juli 1991 (Zeitpunkt der Gründung der A.___ AG) als Selbständigerwerbender im Sinne von Art. 32 MVG betrachtete. 3.4

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegrün det. Sie ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer