Sachverhalt
1. 1.1
Der 1961 geborene X.___
absolvierte seit 2. Mai 1983 einen Wieder holungskurs (WK; Urk. 7/2), als er – während des allgemeinen Urlaubs – am 15. Mai 1983 auf einer Motorradfahrt mit einem entgegenkommenden Perso nen wagen kollidierte (Urk. 7/9) . Dabei zog er sich eine schwere Mehrfachverlet zung des linken Beins mit Femurschaftquerfraktur, offener Zweietagen stückfraktur des linken Unterschenkels, multiplen Frakturen und Luxationen im Bereich der Fusswurzel, Ruptur des Ligamentum deltoideum und dislozierter Fraktur des Malleolus
lateralis links, ausgedehnter Avulsion, Kontusion der Weichteile am linken Fuss und ausgedehnten Excoriationen im Bereich des lin ken Unterschenkels zu, wobei sich schon bald ein Tibialis - anterior - Syndrom ent wickelte (Urk. 7/6).
Nachdem die Femurfraktur noch am Unfalltag durch eine Plattenosteosynthese stabilisiert worden war (Urk. 7/3), wurde am 3. Juni 1983 im Rahmen eines weiteren operativen Eingriffs notfallmässig eine Fasciotomie mit anschliessender Wundversorgung im Bereich des Unterschenkels und Fusses mit Reposition der Luxationsfraktur tarso-metatarsal durchgeführt (Urk. 7/6). Am 1. Juli 1983 erfolgten eine Erweiterung der Osteotaxis
am linken Unter schenkel und ein
Débridement an der Ferse (Urk. 7/11).
Die Militärversicherung teilte dem Versicherten a m 12. Juli 1983 mit, dass die Bundeshaftung nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) betreffend die Geldleistungen (Krankengeld) wegen grobfahrlässiger Selbstverschuldung des Schadens um 15 % gekürzt werde; die Sachleistungen (ärztliche Behandlung, Spital allgemeine Abteilung) seien von der Kürzung nicht betroffen (Urk. 7/13; vgl. auch vorläufige Mitteilun g vom 1. Juli 1983, Urk. 7/12).
Am 29. Juli 1983 wurden eine Reposition und temporäre axiale Spickdrahtarth rodese am oberen Sprunggelenk, eine unblutige Reposition und Fixation der Mittelfragmente der Tibia links durch Fixateur extern e
und eine Cross-L eg-Lappen plastik auf den Hautdefekt der linken Ferse vorgenommen (vgl. Operati onsberi cht vom 1. August 1983, Urk. 7/15), und am 22. August 1983 erfolgte eine operative Cross-Leg (Urk. 7/16). Der Fixateur externe wurde am 21. September 1983 wieder entfernt (vgl. Urk. 7/21). Nach einer mehrwöchigen stationären Rehabilitation (vgl. Urk. 7/32, Urk. 7/35) wurde der Versicherte am 13. Dezember 1983 wegen einer Zweietagen- Pseudarthrose der Tibia links erneut operiert (Anfrischung der beiden Tibiapseudarthrosen und Platten-Osteo synthese, autologe
Spongiosaplastik sowie Fibulotomie; Urk. 7/30).
Am 25. April 1984 sprach die Militärversicherung, die dem Versicherten bis Ende März 198 4 ein Taggeld ausgerichtet hatte, für die Dauer vom 1. April 1984 bis zum Erreichen einer Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis 31. März 1985, eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu (Urk. 7/46; vgl. auch Urk. 7/47). Nach einem Arbeitsversuch in einer Schlosserei ab November 1984 (Urk. 7/74, Urk. 7/79) nahm der Versicherte am 19. August 1985
– ebenfalls versuchsweise – eine Tätigkeit als Täferer auf (Urk. 7/85, Urk. 7/87). In der Folge sprach ihm die Militärversicherung am 22. Oktober 1985
mit Wirkung ab Juli 1985 – für die Dauer bis zur E rhöhung der Erwerbs fähigkeit, vorläufig aber längstens bis 31. März 1986 – noch eine auf einem Invaliditätsgrad von 75 % basierende Rente zu (Urk. 7/92).
Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials a m 4. Oktober 1985 (Urk. 7/95 f.) wurde die Behandlung abgeschlossen und dem Versicherten ab dem 1. Januar 1986 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 33 1 / 3 % attestiert (Urk. 7/101), was die Einstellung der ihm bis dahin ausgerichteten Rente der Eidgenössischen Invalidenversiche rung (IV) per Ende Februar 1986 zur Folge hatte (Urk. 7/93, Urk. 7/105, Urk. 7/124) .
Die Militärversicherung veranlasste daraufhin eine berufliche Abklärung in der Y.___ . Nach anfänglicher Weigerung, sich dieser ab 14. Juli 1986 vorgesehenen Massnahme zu unterziehen (Urk. 7/108 S. 1, Urk. 7/112 S. 1), brach der Versicherte die Abklärung dann nach rund zwei Wochen wieder ab (Urk. 7/126 f., vgl. auch Urk. 7/131). Ab 20. August 1986 arbeitete
er – zuerst teil- und dann vollzeitlich – in einer Metallbaufirma (Urk. 7/131-131, Urk. 7/137, Urk. 7/139) . Am 3. April 1987 liess die Militärver sicherung ihn kreisärztlich untersuchen (Urk. 7/152); daraufhin sprach sie ihm am 22. Juni 1987 mit Wirkung ab 30. Juli 1986 eine 15%ige Integritätsscha denrente zu, die sie
auf dieses Datum hin auskaufte (Urk. 7/159). In der Folge kam die Militärversicherung weiterhin für die Kosten orthopädischer Schuhe auf (Urk. 7/61, Urk. 7/72, Urk. 7/83, Urk. 7/154, Urk. 7/162, Urk. 7/169, Urk. 7/178, Urk. 7/179, Urk. 7/182, Urk. 7/185, Urk. 7/193, Urk. 7/196 ff.). Ab 1990 war d er Versicherte im Rahmen eines Vollzeitpensums als Lastwagenchauffeur tätig (Urk. 7/214 S. 2, Urk. 7/289.5 S. 3 f.). 1.2
Am 13. Mai 2004 liess X.___ der Militärver sicherung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Facharzt für Sportmedizin, mitteilen, dass er an einer posttraumatischen Arthrose des oberen Sprungge lenks (OSG) recht s [richtig: links], einer schweren Lisfranc -Arthrose und einer posttraumatischen Subtalararthrose mit weitgehender Einsteifung leide; es sei eine operative Revision des oberen und unteren Sprunggelenks vorgesehen. Es sei damit zu rechnen, dass es in Zukunft zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit kommen werde (Urk. 7/21 1a). Im Rahmen eines operativen Eingriffs wurden daraufhin am 19. Oktober 2004 eine valgisierende, lateralisierende
closed-wedge Osteotomie Calcaneus links, eine perkutane Achillessehnenver längerung und eine zementfreie Spungglenksprothese Typ Salto (Tornier) durch geführt (Urk. 7/219). Die Militärversicherung anerkannte ihre Leistungs pflicht im Zusammenhang mit den – als Spätfolgen des versicherten Unfalls qualifi zierten – Beschwerden im Bereich des rechten Untersc henkels und Fusses, kam für die Heilbehandlungskosten auf und erbrachte ab dem 11. Oktober 2004 erneut Taggelder
(Urk. 7/212 ff., Urk. 7/226a, Urk. 7/234, Urk. 7/240) . Auf eine Kürzung der Bundeshaftung wegen Grobfahrlässigkeit verzichtete sie nun implizit (vgl. Urk. 7/274). Ab dem 7. Februar 2005 wurde dem Versicherten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/242). 1.3 Am 17. September 2007 liess der Versicherte der Militärversicherung – in F o r m einer schweren navicularen und naviculo-kuniformen Arthrose am rechten Fuss
– er neut Spätfolgen des Unfalls vom 15. Mai 1983 melden (Urk. 7/251).
Die Militärversicherung erbrachte daraufhin wiederum Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen (vgl. Urk. 7/279 ff.). Am 17. Oktober 2007 unterzog er sich einer weiteren Operation (Closed - wedge -Osteotomie Naviculare
cuneiforme I bis III mit Naviculare-cuneiforme
Arthrodese, PIP- Arthrodese II bis V, Unter schenkel liegegips; Urk. 7/258). Dr. Z.___ attestierte ihm ab 18. Februar 2008 wieder eine 8 0%ige Arbeitsfähigkeit und ging
– aufgrund einer „grotesken Deformation“ des Mittelfusses – p rogn ostisch von einer verbleibenden Arbeits unfähigkeit von 20 % aus (Urk. 7/268 S. 2). Nachdem der Versicherte seine Arbeit als Last wagen chauffeur versuchsweise wieder zu 80 % aufgenommen und das Pensum dann wegen Beschwerden zuerst auf 50 % und im Mai 2008 schliesslich auf 40 % reduziert hatte, äusserte er gegenüber der Militärversi cherung Interesse an einer Umschulung auf die Tätigkeit als Buschauffeur oder Tramführer (Urk. 7/274 S. 2 f.) . Nach entsprechenden Abklärungen mit Unter stützung der Militärversicherung leistete diese Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Bus-Carführer (Urk. 7/294; vgl. auch Urk. 7/306), wel che der Versicherte daraufhin im Januar 2009
– im Rahmen eines entsprechenden neuen Arbeits verhältnisses –
erfolgreich absolvierte (Urk. 7/295 f.,
Urk. 7/304 f.). In der Folge arbeitete er ab Februar 2009 vollzeitlich als Linien buschauffeur, erbrachte dabei eine volle Leistung (Urk. 7/305, Urk. 7/296.2, Urk. 7/308 S. 2, Urk. 7/309, Urk. 7/312) und hatte keine Erwerbseinbusse mehr zu verzeichnen (Urk. 7/308 S. 2 f.). Ab Februar 2009 richtete die Militärversi cherung daher keine Taggeld zahlungen mehr aus (vgl. Urk. 7/322 S. 1). 1.4 Am 16. Dezember 2011 teilte
Dr. Z.___ der Militärversicherung mit, dass es zu einer Zunahme der Beschwerden am linken Fuss gekommen sei und überdies Probleme bei der Einstellung des Diabetes mellitus bestünden; der Versicherte sei nun dauerhaft zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 7/324). Die Militärversicherung setzte daraufhin (erneut) einen Case-Manager ein (Urk. 8/67) und traf medizi nische, erwerblich sowie berufliche Abklärungen; ab 1. Februar 2012 erbrachte sie wieder Taggeldleistungen (Urk. 8/66 S. 1). Am 23. und 24. Mai 2012 liess sie durch die A.___ eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen (vgl. Bericht vom 21. Juli 2012, Urk. 8/52), und am 16. Juli 2012 liess sie den Versicherten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, untersuchen (vgl. Gutachten vom 20. Juli 2012, Urk. 8/51). Nach Ein holung einer Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, vom 27. August 2012 (Urk. 8/48) teilte die Militärversicherung dem Versicherten am 7. November beziehungsweise 5. Dezember 2012 – unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Buschauffeur – mit, dass die Tag geldleistungen per Ende November 201 2 eingestellt würden (Urk. 8/42, Urk. 8/38).
Nach Opponieren des Versicherten (Urk. 8/37, Urk. 8/31, Urk. 8/25) verfügte sie am 1. Juli 2013 wie angekündigt die Einstellung der Taggeldleis tung en per 30. November 2012 (Urk. 8/24). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid am 29. August 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/23) wies sie
– unter Verneinung
sowohl des Anspruchs auf weitere Taggeld er als auch auf eine Invalidenrente – am 11. Juni 2014 ab und trat auf das Begehren um Ausrich tung weiterer Leistung nicht ein (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess der Versicherte am 8. Juli 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insb. Taggelder, evtl. eine Invali denrente, weitere Heilbehandlungskosten allenfalls eine Integritäts schadenrente . 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8 % MWST).“
Die Militärversicherung schloss am 21. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Replicando (Urk. 13) und duplicando (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; letzteres wurde dem Beschwerdeführer am
29. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 MVG er streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie fest ge stellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis er bringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vor dienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit . a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschä digung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit . b MVG). Wird der nach Absatz
2 Buchstabe a ge forderte Beweis erbracht, dagegen nicht der jenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesund heits schä digung (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung an gemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschä digung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheits schädigung handelt (Art. 6 MVG). 1.2 Laut Art. 28 MVG hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn er infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig ist (Abs. 1). Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt (Abs. 2). In Abweichung von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Ver dienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätig keitsbereich erzielt hätte (Abs. 3 Satz 1). 1.3 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinter lässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist nach Art. 40 MVG an Stelle des Tag geldes eine Invalidenrente auszurichten (Abs. 1). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresver dienstes . Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Abs. 2). 2. 2.1
Die Militärversicherung begr ündete die Einstellung der Taggeldleistungen und die (implizite) Verneinung des Rentenanspruchs
– unter Hinweis auf den Bericht der EFL vom 21. Juli 2012 (Urk. 8/52) und die Expertise von Dr. B.___ vom 20. Juli 2012 (Urk. 8/51) – damit, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuel len, körperlich leichten Tätigkeit aufgrund der (ausschliesslich zu berücksichtigen den) Folgen des militärversicherten Unfall s seit Dezember 201 2 nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 4 ff., Urk. 6 S. 3 f., Urk. 16) .
Über eine zusätzliche Integritätsschadenrente zur bereits zugesprochenen wie auch über den Anspruch auf weitere Heilbehandlungsleistungen sei im ange fochtenen Einspracheentscheid (noch) nicht befunden worden. Die Übernahme weitere r Heilbehandlungskosten
werde geprüft, sobald konkrete Forderungen von Leistungs erbringern vorlägen (Urk. 2 S. 3 f ., Urk. 6 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die durch geführte EFL stelle
– gerade angesichts der bestehenden Schmerzsymptomatik – kein taugliches Mittel zur Beurteilung seine r Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit dar . Dies gelte umso mehr, als die konkreten Auswirkungen des Gesundheitsschadens an seine m Arbeitsplatz nicht abgeklärt und entsprechend auch ni cht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 13 S. 3 f.). Zu beachten sei dabei, dass er den Bus, den er lenke, auch reinigen müsse (Urk. 1 S. 8). Tatsächlich sei er als Buschauffeur – aufgrund der durch den militärversi cherten Unfall bedingten linksseitigen Beinbeschwerden und nicht etwa infolge des Diabetes beziehungsweise seiner Rückenschmerzen – zu 20 % arbeitsun fähig (Urk. 1 S. 7, Urk. 13 S. 3 f.) . Ob das im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit effektiv erzielte Salär mit dem Invalideneinkommen gleichzusetzen oder viel mehr als Soziallohn zu betrachten sei, sei noch abzuklären (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Die Militärversicherung hat am 11. Juni 2014 ausschliesslich über den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Taggelder beziehungsweise eine Rente befunden (Urk. 2). Da weder der Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen noch derjenige auf eine zusätzliche Integritätsschadenrente (Urk. 1 S. 2) Gegen stand des angefochtenen Einspracheentscheids bildeten, ist diesbezüglich man gels Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten
(BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) 3.2
Zu prüfen ist demnach, ob die Militärversicherung die Taggeldleistungen zu Recht per
30. November 201 2 einstellte, ohne dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. 4. 4.1
Betreffend die im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder per Ende November 2012 noch bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
Dr. Z.___ stellte am 9. März 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/65): - Posttraumatische massive Arthrosebildung links bei grotesker posttrau matischer Deformation - Status nach Spunggelenkprothese bei polytraumatisiertem Fuss mit Cal caneustrümmerfraktur und Lappenplastik - Status nach Osteotomien Mittelfuss - Adipositas - Nikotinabusus - Diabetes mellitus - Amaurosis
Aufgrund der zunehmenden Beschwerden seitens des linken Fusses sei derzeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell als Buschauffeur bestenfalls zu 80 % arbeitsfähig sei. 4.2
Gestützt auf die Ergebnisse der am 2 3. und 24. Mai 2012 im Rahmen der von der Militärversicherung in Auftrag gegebenen EFL durchgeführten Tests stellte d er zuständige Betriebsphysiotherapeut der A.___ in sein em Bericht vom
21. Juli 2012 fest, dass als arbeitsrelevante Probleme ein defor mier ter linker Fuss mit verminderter Beweglichkeit des ganzen linken Fusses sowie eine verminderte kardiopulmonale Belastbarkeit beim Gehen und Trep pen steigen bestünden. Es liege eine mässige Symptomausweitung vor. Die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur sei dem Beschwerdeführer ab 24. Mai 2012 ganztags und ohne zusätzliche Pausen zumutbar. Spezielle Einschränkungen bestünden keine, und Anpassungen am Arbeitsplatz seien nicht erforderlich (Urk. 8/52 S. 5). 4.3
Nachdem er den Beschwerdeführer am 16. Juli 2012 im Auftrag der Militärver sicherung untersucht hatte, stellte der Rheumatologe und Internist Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 20. Juli 2012 folgende Diagnosen (Urk. 8/51 S. 3): - Schwere Deformation des linken Fusses mit vollständiger Kontraktur im oberen und unteren Sprunggelenk sowie erhebliche Beinverkürzung bei - Status nach Motorradunfall 1983 - anamnestisch Status nach Sprunggelenkprothese und weiteren Ein griffen (keine Dokumentation und kein Röntgenbild vorliegend) - Adipositas (BMI 31) - Diabetes mellitus Typ 2
Die Beweglichkeit im oberen und unteren Fussgelenk sei gänzlich aufgehoben. Trotz unvollständiger Dokumentation erscheine nachvollziehbar, dass bei bereits geringer Belastung Schmerzen aufträten und die Steh- und Gehfähigkeit stark eingeschränkt sei. Möglicherweise habe sich in den letzten Jahren auf grund der chronischen Schmerzsituation eine gewisse Resignation entwickelt, welche subjektiv zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit geführt habe. Dass die EFL bei der – als sehr leicht eingestuften – aktuellen Tätigkeit als Buschauffeur keine Einschränkungen ergeben habe, sei indes nachvollziehbar. Bei Tätigkeit en, die nicht nur im Sitzen ausgeübt werden könnten, bedürfe der Beschwerdeführer vermehrter Pausen. 4.4
In seiner auf den Akten beruhenden kreisärztlichen Stellungnahme vom 27. Aug ust 2012 gelangte der Chirurg Dr. C.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur seit 24. Mai 2012 zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/48 S. 2). 4.5
Nachdem die Militärversicherung dem Beschwerdeführer am
7. November 2012 die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. November 2012 mitgeteilt hatte (Urk. 8/42), attestiert Dr. Z.___ diesem am 6. November 2012 in der Tä tigkeit als Buschauffeur weiterhin eine lediglich 80%ige Arbeitsfähigkeit. Es bestehe ein sehr hohes Risiko, dass bei vollzeitlicher Tätigkeit Schmerzen aufträten. Dies würde eine Behandlung mit Schmerzmitteln erforderlich machen, was ange sichts der Tatsache, dass Buschauffeure während der Arbeit keine Analgetika einnehmen dürften, (ebenfalls) zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Sofern die Militärversicherung weiterhin Zweifel an dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung habe, sei eine kreisärztliche Untersuchung indiziert (Urk. 8/41). 4.6
Kreisarzt Dr. C.___ hielt am 21. November 2012 fest, es bestehe kein Anlass, vom Ergebnis der EFL vom 2 3. und 24. Mai 2012 abzuweichen. Eine kreisärztli che Untersuchung werde an der nach wie vor gültigen Zumutbarkeitsbeurtei lung nichts ändern, weshalb davon abgesehen werden könne (Urk. 8/40). 4.7
Am 17. Mai 2013 berichtete Dr. Z.___, der Beschwerdeführer habe zwischen zeitlich versucht, zu 100 % zu arbeiten. Gemäss seinen Angaben sei en dabei aber zum Teil massive Bewegungs- und Belastungsbeschwerden im Bereich des linken Fusses, des linken OSG und des linken Unterschenkels aufgetreten. Das vom Beschwerdeführer geführte Schmerzprotokoll (Beilage zu Urk. 8/28) zeige eine Zunahme der Schmerzsymptomatik im Laufe des Tages mit einer Steige rung der Werte auf der VAS-Skala von 4 bis 5 morgens zu 6 mittags bis maxi mal 8 am Abend. In Anbetracht dieser klaren Beschwer desymptomatik sei sicherlich keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr anzunehmen, sondern von einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/28). 4.8
Am 18. Februar 2014 gab Dr. Z.___ an, der Beschwerdeführer weise – bei Status nach komplexer Fussverletzung mit mikrovaskulärer Lappenplastik im Bereich der Ferse nach Calcaneustrümmerfraktur und zwischenzeitlich erfolgter oberer Sprunggelenkprothese – eine Lappenrandnekrose auf. Es sei daher aktuell drin gend eine regelmässige Wundbehandlung indiziert, ansonsten es zu einer Oste omyelitis des darunter liegenden Calcaneus kommen könne. Nachdem sich der Lokalbefund schon wieder deutlich gebessert habe, sei der Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2014 wieder arbeitsfähig (Urk. 8/14). 4.9
Nachdem am 11. Juni 2014 der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ergan gen war, empfahl Dr. Z.___ der Militärversicherung, von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit „im Sinne einer Rente“ auszugehen. Aus seiner Sicht sei „mit dieser z.B. 20%igen Rente eine weitergehende Arbeitsfähigkeit des Patienten gesichert, ansonsten müsste in den nächsten Monaten eine 100%ige IV-Invali dität angenommen werden.“ In den letzten zwei Jahren sei es zu einer deutli chen Verschlechterung der lokalen Fusssituation bei bleibender massiver Deformität gekommen. Eine Arbeitsfähigkeit könne seither nur noch unter Einsatz von Physiotherapie und wiederholter Podologie sowie einer regelmässi gen Schmerzmitteleinnahme aufrecht erhalten werden (Urk. 8/5). 5. 5.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Folge des 1983
im WK erlittenen Motorradunfalls an linksseitigen Fuss beschwerden leidet und deswegen dauerhaft in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt ist. Die im Zusammenhang mit der im Januar 2014 (Urk. 8 /18) aufgetretene n Lappenrandnekrose vorübergehend (vom 15. Januar bis 17. Februar 2014) bestandene Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend insofern irrele vant, als die Militärversicherung ihre Leistungspflicht hiefür anerkannt und Taggelder erbracht
hat (vgl. Urk. 8/14, Urk. 8/12 S. 3). 5.2
Bei der Beurteilung der Au swirkungen der aus dem U nfall vom 15. Mai 1983 resultierenden Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit in der aktuell en Tätigkeit als Buschauffeur stützte sich die Militärversicherung insbesondere auf den Bericht der A.___ vom 21 . Juli 2012 (Urk. 8/52) .
D arin gelangte d er für die im Mai 2012 durchgeführte EFL zuständige Betriebs thera peut
– in Kenntnis der Akten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – zum Schluss, dass de r
Beschwerdeführer angesichts des im Rahmen der diversen einschlägigen Tests gezeigten Leitu ngsvermögens als Bus chauffeur un eingeschränkt arbeitsfähig sei. Generell seien ihm – im Voll zeit pensum
- noch höchstens mittelschwere behinderungsangepasste Tätigkeiten zumutbar, wobei im Falle längerdauernde r Bel astungen des linken Fusses ein erhöhter Pausenbedarf bestehe (Urk. 8 /52 S. 5). Anlässlich der zweitä g igen Abklärung seien eine mässige Symptomausweitung und eine gewisse Selbstli mitie rung festgestellt worden (Urk. 8 /52 S. 5 und S. 7) . 5.3
Diese Einschätzung der A.___
vermag angesichts der aktenkundi gen objektivierbaren Befunde und der daraus resultierenden Leistungsdefizite durchaus zu überzeugen und wurde denn auch vom Rheumatologen und Inter nisten Dr. B.___ (Gutachten vom 20. Juli 2012, Urk. 8/51 S. 3) und vom Chi rurgen Dr. C.___ (kreisärztliche Stellungnahmen vom
27. August 2012 [Urk. 8/48 S. 2] und vom 21. November 2012 [Urk. 8/40]) bestätigt. Auf die anderslautenden Beurteilungen des seit Jahren behandelnden Orthopädischen Chirurgen Dr. Z.___ kann insofern nicht abgestellt werden, als dieser die von ihm attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit nicht etwa mit einer funktionellen Einschränkung des Leistungsvermögens, sondern mit der massiven Deformität des linken Fusses und mit Schmerzen beziehungsweise dem Risiko von Schmer zen bei vollzeitlicher Tätigkeit begründete (Urk. 8/5, Urk. 8/28, Urk. 8/41, Urk. 8/65). Anzumerken ist hiezu, dass Schmerzen an sich noch keine Arbeits unfähigkeit zu begründen vermögen. 5. 4
Da es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur offensicht l ich um eine optimal leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeit handelt und die damit verbundenen physischen Belastungen dem Betriebsphysiotherapeuten der A.___ im Detail bekannt waren (vgl. Urk. 8/52 S. 8), erübrigte sich eine Arbeitsplatzabklärung (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 13 S. 3 f.). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang einerseits darauf, dass der Beschwerdeführer seinen linken Fuss nach eigenen Angaben während des Fahrens überhaupt nicht ein setzen muss (Urk. 8/52 S. 2) und dass die – bei der EFL durchaus berücksichtig ten – Reinigungsarbeiten (Urk. 1 S. 8), die lediglich das
Wischen des Buses am Ende des Dienstes beinhalten (Urk. 8/52 S. 8),
ihm aufgrund der Ergebnisse der EFL-Belastungstest s ohne Weiteres zu mutbar sind . Andererseits ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Gesprächs mit dem Case Manager vom 10. Juni 2013 die von ihm geltend gemachte 80%ige Arbeits fähigkeit nicht etwa mit einem erhöhten Pausenbedarf wegen im Laufe der Schicht auftretender Beschwerden begründete, sondern mit dem Bedarf an einem zusätzlichen fr eien Tag pro Woche zur Erholung (Urk. 8/25), was in Anbetracht der geklagten Beschwerden schwer nachvollziehbar ist . Allerdings ist aus den Angaben sowohl des Beschwerdeführers selbst als auch seines Arbeitgebers (Urk. 8/43, Urk. 8/66 S. 1) zu schliessen, dass ersterer die von Dr. Z.___ attestierte 80%ige Restarbeitsfähigkeit
- nach vollzeitlicher Tätigkeit bis 31. Januar 2012 – schon ab 1. Februar 2012 im Sinne eines zusätzlichen freien Tags pro Woche und nicht etwa in Form vermehrter Pausen im Rahmen eines Vollzeitpensums umsetzte. 5. 5
Nach dem Gesagten ging die Militärversicherung zu Recht von einer (spätestens) ab 1. Dezemb er 2012 bestehenden 100%igen Arbeitsfäh igkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur aus. Die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. November 2012 und die damit verbundene (implizite) Verneinung des Ren ten anspruchs ab 1. Dezember 2012 ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.
Die Militärversicherung hat weder die seit 23. Februar 2012 ergangenen Akten stücke
noch das dazu eingereichte Aktenverzeichnis
mit Nummern versehen (vgl. Urk. 8), was der Beschwerdeführer zu Recht bemängelt hat (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat inskünftig sämtliche Akten und das dazugehörige Aktenverzeichnis chronologisch durchnummeriert einzureichen (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), ansonsten sich das Gericht eine Rückweisung der Akten zur Nachholung des Versäum te n vorbehält . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 MVG er streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie fest ge stellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis er bringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vor dienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit . a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschä digung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit . b MVG). Wird der nach Absatz
2 Buchstabe a ge forderte Beweis erbracht, dagegen nicht der jenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesund heits schä digung (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung an gemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschä digung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheits schädigung handelt (Art. 6 MVG).
E. 1.2 Laut Art. 28 MVG hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn er infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig ist (Abs. 1). Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt (Abs. 2). In Abweichung von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Ver dienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätig keitsbereich erzielt hätte (Abs. 3 Satz 1).
E. 1.3 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinter lässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist nach Art. 40 MVG an Stelle des Tag geldes eine Invalidenrente auszurichten (Abs. 1). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresver dienstes . Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Abs. 2). 2. 2.1
Die Militärversicherung begr ündete die Einstellung der Taggeldleistungen und die (implizite) Verneinung des Rentenanspruchs
– unter Hinweis auf den Bericht der EFL vom 21. Juli 2012 (Urk. 8/52) und die Expertise von Dr. B.___ vom 20. Juli 2012 (Urk. 8/51) – damit, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuel len, körperlich leichten Tätigkeit aufgrund der (ausschliesslich zu berücksichtigen den) Folgen des militärversicherten Unfall s seit Dezember 201 2 nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 4 ff., Urk. 6 S. 3 f., Urk. 16) .
Über eine zusätzliche Integritätsschadenrente zur bereits zugesprochenen wie auch über den Anspruch auf weitere Heilbehandlungsleistungen sei im ange fochtenen Einspracheentscheid (noch) nicht befunden worden. Die Übernahme weitere r Heilbehandlungskosten
werde geprüft, sobald konkrete Forderungen von Leistungs erbringern vorlägen (Urk. 2 S. 3 f ., Urk. 6 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die durch geführte EFL stelle
– gerade angesichts der bestehenden Schmerzsymptomatik – kein taugliches Mittel zur Beurteilung seine r Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit dar . Dies gelte umso mehr, als die konkreten Auswirkungen des Gesundheitsschadens an seine m Arbeitsplatz nicht abgeklärt und entsprechend auch ni cht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 13 S. 3 f.). Zu beachten sei dabei, dass er den Bus, den er lenke, auch reinigen müsse (Urk. 1 S. 8). Tatsächlich sei er als Buschauffeur – aufgrund der durch den militärversi cherten Unfall bedingten linksseitigen Beinbeschwerden und nicht etwa infolge des Diabetes beziehungsweise seiner Rückenschmerzen – zu 20 % arbeitsun fähig (Urk. 1 S. 7, Urk.
E. 1.4 Am 16. Dezember 2011 teilte
Dr. Z.___ der Militärversicherung mit, dass es zu einer Zunahme der Beschwerden am linken Fuss gekommen sei und überdies Probleme bei der Einstellung des Diabetes mellitus bestünden; der Versicherte sei nun dauerhaft zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 7/324). Die Militärversicherung setzte daraufhin (erneut) einen Case-Manager ein (Urk. 8/67) und traf medizi nische, erwerblich sowie berufliche Abklärungen; ab 1. Februar 2012 erbrachte sie wieder Taggeldleistungen (Urk. 8/66 S. 1). Am 23. und 24. Mai 2012 liess sie durch die A.___ eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen (vgl. Bericht vom 21. Juli 2012, Urk. 8/52), und am 16. Juli 2012 liess sie den Versicherten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, untersuchen (vgl. Gutachten vom 20. Juli 2012, Urk. 8/51). Nach Ein holung einer Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, vom 27. August 2012 (Urk. 8/48) teilte die Militärversicherung dem Versicherten am 7. November beziehungsweise 5. Dezember 2012 – unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Buschauffeur – mit, dass die Tag geldleistungen per Ende November 201 2 eingestellt würden (Urk. 8/42, Urk. 8/38).
Nach Opponieren des Versicherten (Urk. 8/37, Urk. 8/31, Urk. 8/25) verfügte sie am 1. Juli 2013 wie angekündigt die Einstellung der Taggeldleis tung en per 30. November 2012 (Urk. 8/24). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid am 29. August 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/23) wies sie
– unter Verneinung
sowohl des Anspruchs auf weitere Taggeld er als auch auf eine Invalidenrente – am 11. Juni 2014 ab und trat auf das Begehren um Ausrich tung weiterer Leistung nicht ein (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess der Versicherte am 8. Juli 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insb. Taggelder, evtl. eine Invali denrente, weitere Heilbehandlungskosten allenfalls eine Integritäts schadenrente . 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8 % MWST).“
Die Militärversicherung schloss am 21. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Replicando (Urk. 13) und duplicando (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; letzteres wurde dem Beschwerdeführer am
29. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1.
E. 4 ein Taggeld ausgerichtet hatte, für die Dauer vom 1. April 1984 bis zum Erreichen einer Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis 31. März 1985, eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu (Urk. 7/46; vgl. auch Urk. 7/47). Nach einem Arbeitsversuch in einer Schlosserei ab November 1984 (Urk. 7/74, Urk. 7/79) nahm der Versicherte am 19. August 1985
– ebenfalls versuchsweise – eine Tätigkeit als Täferer auf (Urk. 7/85, Urk. 7/87). In der Folge sprach ihm die Militärversicherung am 22. Oktober 1985
mit Wirkung ab Juli 1985 – für die Dauer bis zur E rhöhung der Erwerbs fähigkeit, vorläufig aber längstens bis 31. März 1986 – noch eine auf einem Invaliditätsgrad von 75 % basierende Rente zu (Urk. 7/92).
Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials a m 4. Oktober 1985 (Urk. 7/95 f.) wurde die Behandlung abgeschlossen und dem Versicherten ab dem 1. Januar 1986 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 33 1 / 3 % attestiert (Urk. 7/101), was die Einstellung der ihm bis dahin ausgerichteten Rente der Eidgenössischen Invalidenversiche rung (IV) per Ende Februar 1986 zur Folge hatte (Urk. 7/93, Urk. 7/105, Urk. 7/124) .
Die Militärversicherung veranlasste daraufhin eine berufliche Abklärung in der Y.___ . Nach anfänglicher Weigerung, sich dieser ab 14. Juli 1986 vorgesehenen Massnahme zu unterziehen (Urk. 7/108 S. 1, Urk. 7/112 S. 1), brach der Versicherte die Abklärung dann nach rund zwei Wochen wieder ab (Urk. 7/126 f., vgl. auch Urk. 7/131). Ab 20. August 1986 arbeitete
er – zuerst teil- und dann vollzeitlich – in einer Metallbaufirma (Urk. 7/131-131, Urk. 7/137, Urk. 7/139) . Am 3. April 1987 liess die Militärver sicherung ihn kreisärztlich untersuchen (Urk. 7/152); daraufhin sprach sie ihm am 22. Juni 1987 mit Wirkung ab 30. Juli 1986 eine 15%ige Integritätsscha denrente zu, die sie
auf dieses Datum hin auskaufte (Urk. 7/159). In der Folge kam die Militärversicherung weiterhin für die Kosten orthopädischer Schuhe auf (Urk. 7/61, Urk. 7/72, Urk. 7/83, Urk. 7/154, Urk. 7/162, Urk. 7/169, Urk. 7/178, Urk. 7/179, Urk. 7/182, Urk. 7/185, Urk. 7/193, Urk. 7/196 ff.). Ab 1990 war d er Versicherte im Rahmen eines Vollzeitpensums als Lastwagenchauffeur tätig (Urk. 7/214 S. 2, Urk. 7/289.5 S. 3 f.).
E. 4.1 Betreffend die im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder per Ende November 2012 noch bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
Dr. Z.___ stellte am 9. März 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/65): - Posttraumatische massive Arthrosebildung links bei grotesker posttrau matischer Deformation - Status nach Spunggelenkprothese bei polytraumatisiertem Fuss mit Cal caneustrümmerfraktur und Lappenplastik - Status nach Osteotomien Mittelfuss - Adipositas - Nikotinabusus - Diabetes mellitus - Amaurosis
Aufgrund der zunehmenden Beschwerden seitens des linken Fusses sei derzeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell als Buschauffeur bestenfalls zu 80 % arbeitsfähig sei.
E. 4.2 Gestützt auf die Ergebnisse der am 2 3. und 24. Mai 2012 im Rahmen der von der Militärversicherung in Auftrag gegebenen EFL durchgeführten Tests stellte d er zuständige Betriebsphysiotherapeut der A.___ in sein em Bericht vom
21. Juli 2012 fest, dass als arbeitsrelevante Probleme ein defor mier ter linker Fuss mit verminderter Beweglichkeit des ganzen linken Fusses sowie eine verminderte kardiopulmonale Belastbarkeit beim Gehen und Trep pen steigen bestünden. Es liege eine mässige Symptomausweitung vor. Die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur sei dem Beschwerdeführer ab 24. Mai 2012 ganztags und ohne zusätzliche Pausen zumutbar. Spezielle Einschränkungen bestünden keine, und Anpassungen am Arbeitsplatz seien nicht erforderlich (Urk. 8/52 S. 5).
E. 4.3 Nachdem er den Beschwerdeführer am 16. Juli 2012 im Auftrag der Militärver sicherung untersucht hatte, stellte der Rheumatologe und Internist Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 20. Juli 2012 folgende Diagnosen (Urk. 8/51 S. 3): - Schwere Deformation des linken Fusses mit vollständiger Kontraktur im oberen und unteren Sprunggelenk sowie erhebliche Beinverkürzung bei - Status nach Motorradunfall 1983 - anamnestisch Status nach Sprunggelenkprothese und weiteren Ein griffen (keine Dokumentation und kein Röntgenbild vorliegend) - Adipositas (BMI 31) - Diabetes mellitus Typ 2
Die Beweglichkeit im oberen und unteren Fussgelenk sei gänzlich aufgehoben. Trotz unvollständiger Dokumentation erscheine nachvollziehbar, dass bei bereits geringer Belastung Schmerzen aufträten und die Steh- und Gehfähigkeit stark eingeschränkt sei. Möglicherweise habe sich in den letzten Jahren auf grund der chronischen Schmerzsituation eine gewisse Resignation entwickelt, welche subjektiv zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit geführt habe. Dass die EFL bei der – als sehr leicht eingestuften – aktuellen Tätigkeit als Buschauffeur keine Einschränkungen ergeben habe, sei indes nachvollziehbar. Bei Tätigkeit en, die nicht nur im Sitzen ausgeübt werden könnten, bedürfe der Beschwerdeführer vermehrter Pausen.
E. 4.4 In seiner auf den Akten beruhenden kreisärztlichen Stellungnahme vom 27. Aug ust 2012 gelangte der Chirurg Dr. C.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur seit 24. Mai 2012 zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/48 S. 2).
E. 4.5 Nachdem die Militärversicherung dem Beschwerdeführer am
7. November 2012 die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. November 2012 mitgeteilt hatte (Urk. 8/42), attestiert Dr. Z.___ diesem am 6. November 2012 in der Tä tigkeit als Buschauffeur weiterhin eine lediglich 80%ige Arbeitsfähigkeit. Es bestehe ein sehr hohes Risiko, dass bei vollzeitlicher Tätigkeit Schmerzen aufträten. Dies würde eine Behandlung mit Schmerzmitteln erforderlich machen, was ange sichts der Tatsache, dass Buschauffeure während der Arbeit keine Analgetika einnehmen dürften, (ebenfalls) zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Sofern die Militärversicherung weiterhin Zweifel an dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung habe, sei eine kreisärztliche Untersuchung indiziert (Urk. 8/41).
E. 4.6 Kreisarzt Dr. C.___ hielt am 21. November 2012 fest, es bestehe kein Anlass, vom Ergebnis der EFL vom 2 3. und 24. Mai 2012 abzuweichen. Eine kreisärztli che Untersuchung werde an der nach wie vor gültigen Zumutbarkeitsbeurtei lung nichts ändern, weshalb davon abgesehen werden könne (Urk. 8/40).
E. 4.7 Am 17. Mai 2013 berichtete Dr. Z.___, der Beschwerdeführer habe zwischen zeitlich versucht, zu 100 % zu arbeiten. Gemäss seinen Angaben sei en dabei aber zum Teil massive Bewegungs- und Belastungsbeschwerden im Bereich des linken Fusses, des linken OSG und des linken Unterschenkels aufgetreten. Das vom Beschwerdeführer geführte Schmerzprotokoll (Beilage zu Urk. 8/28) zeige eine Zunahme der Schmerzsymptomatik im Laufe des Tages mit einer Steige rung der Werte auf der VAS-Skala von 4 bis 5 morgens zu 6 mittags bis maxi mal 8 am Abend. In Anbetracht dieser klaren Beschwer desymptomatik sei sicherlich keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr anzunehmen, sondern von einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/28).
E. 4.8 Am 18. Februar 2014 gab Dr. Z.___ an, der Beschwerdeführer weise – bei Status nach komplexer Fussverletzung mit mikrovaskulärer Lappenplastik im Bereich der Ferse nach Calcaneustrümmerfraktur und zwischenzeitlich erfolgter oberer Sprunggelenkprothese – eine Lappenrandnekrose auf. Es sei daher aktuell drin gend eine regelmässige Wundbehandlung indiziert, ansonsten es zu einer Oste omyelitis des darunter liegenden Calcaneus kommen könne. Nachdem sich der Lokalbefund schon wieder deutlich gebessert habe, sei der Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2014 wieder arbeitsfähig (Urk. 8/14).
E. 4.9 Nachdem am 11. Juni 2014 der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ergan gen war, empfahl Dr. Z.___ der Militärversicherung, von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit „im Sinne einer Rente“ auszugehen. Aus seiner Sicht sei „mit dieser z.B. 20%igen Rente eine weitergehende Arbeitsfähigkeit des Patienten gesichert, ansonsten müsste in den nächsten Monaten eine 100%ige IV-Invali dität angenommen werden.“ In den letzten zwei Jahren sei es zu einer deutli chen Verschlechterung der lokalen Fusssituation bei bleibender massiver Deformität gekommen. Eine Arbeitsfähigkeit könne seither nur noch unter Einsatz von Physiotherapie und wiederholter Podologie sowie einer regelmässi gen Schmerzmitteleinnahme aufrecht erhalten werden (Urk. 8/5). 5. 5.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Folge des 1983
im WK erlittenen Motorradunfalls an linksseitigen Fuss beschwerden leidet und deswegen dauerhaft in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt ist. Die im Zusammenhang mit der im Januar 2014 (Urk. 8 /18) aufgetretene n Lappenrandnekrose vorübergehend (vom 15. Januar bis 17. Februar 2014) bestandene Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend insofern irrele vant, als die Militärversicherung ihre Leistungspflicht hiefür anerkannt und Taggelder erbracht
hat (vgl. Urk. 8/14, Urk. 8/12 S. 3). 5.2
Bei der Beurteilung der Au swirkungen der aus dem U nfall vom 15. Mai 1983 resultierenden Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit in der aktuell en Tätigkeit als Buschauffeur stützte sich die Militärversicherung insbesondere auf den Bericht der A.___ vom 21 . Juli 2012 (Urk. 8/52) .
D arin gelangte d er für die im Mai 2012 durchgeführte EFL zuständige Betriebs thera peut
– in Kenntnis der Akten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – zum Schluss, dass de r
Beschwerdeführer angesichts des im Rahmen der diversen einschlägigen Tests gezeigten Leitu ngsvermögens als Bus chauffeur un eingeschränkt arbeitsfähig sei. Generell seien ihm – im Voll zeit pensum
- noch höchstens mittelschwere behinderungsangepasste Tätigkeiten zumutbar, wobei im Falle längerdauernde r Bel astungen des linken Fusses ein erhöhter Pausenbedarf bestehe (Urk. 8 /52 S. 5). Anlässlich der zweitä g igen Abklärung seien eine mässige Symptomausweitung und eine gewisse Selbstli mitie rung festgestellt worden (Urk. 8 /52 S. 5 und S. 7) . 5.3
Diese Einschätzung der A.___
vermag angesichts der aktenkundi gen objektivierbaren Befunde und der daraus resultierenden Leistungsdefizite durchaus zu überzeugen und wurde denn auch vom Rheumatologen und Inter nisten Dr. B.___ (Gutachten vom 20. Juli 2012, Urk. 8/51 S. 3) und vom Chi rurgen Dr. C.___ (kreisärztliche Stellungnahmen vom
27. August 2012 [Urk. 8/48 S. 2] und vom 21. November 2012 [Urk. 8/40]) bestätigt. Auf die anderslautenden Beurteilungen des seit Jahren behandelnden Orthopädischen Chirurgen Dr. Z.___ kann insofern nicht abgestellt werden, als dieser die von ihm attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit nicht etwa mit einer funktionellen Einschränkung des Leistungsvermögens, sondern mit der massiven Deformität des linken Fusses und mit Schmerzen beziehungsweise dem Risiko von Schmer zen bei vollzeitlicher Tätigkeit begründete (Urk. 8/5, Urk. 8/28, Urk. 8/41, Urk. 8/65). Anzumerken ist hiezu, dass Schmerzen an sich noch keine Arbeits unfähigkeit zu begründen vermögen. 5. 4
Da es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur offensicht l ich um eine optimal leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeit handelt und die damit verbundenen physischen Belastungen dem Betriebsphysiotherapeuten der A.___ im Detail bekannt waren (vgl. Urk. 8/52 S. 8), erübrigte sich eine Arbeitsplatzabklärung (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 13 S. 3 f.). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang einerseits darauf, dass der Beschwerdeführer seinen linken Fuss nach eigenen Angaben während des Fahrens überhaupt nicht ein setzen muss (Urk. 8/52 S. 2) und dass die – bei der EFL durchaus berücksichtig ten – Reinigungsarbeiten (Urk. 1 S. 8), die lediglich das
Wischen des Buses am Ende des Dienstes beinhalten (Urk. 8/52 S. 8),
ihm aufgrund der Ergebnisse der EFL-Belastungstest s ohne Weiteres zu mutbar sind . Andererseits ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Gesprächs mit dem Case Manager vom 10. Juni 2013 die von ihm geltend gemachte 80%ige Arbeits fähigkeit nicht etwa mit einem erhöhten Pausenbedarf wegen im Laufe der Schicht auftretender Beschwerden begründete, sondern mit dem Bedarf an einem zusätzlichen fr eien Tag pro Woche zur Erholung (Urk. 8/25), was in Anbetracht der geklagten Beschwerden schwer nachvollziehbar ist . Allerdings ist aus den Angaben sowohl des Beschwerdeführers selbst als auch seines Arbeitgebers (Urk. 8/43, Urk. 8/66 S. 1) zu schliessen, dass ersterer die von Dr. Z.___ attestierte 80%ige Restarbeitsfähigkeit
- nach vollzeitlicher Tätigkeit bis 31. Januar 2012 – schon ab 1. Februar 2012 im Sinne eines zusätzlichen freien Tags pro Woche und nicht etwa in Form vermehrter Pausen im Rahmen eines Vollzeitpensums umsetzte. 5. 5
Nach dem Gesagten ging die Militärversicherung zu Recht von einer (spätestens) ab 1. Dezemb er 2012 bestehenden 100%igen Arbeitsfäh igkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur aus. Die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. November 2012 und die damit verbundene (implizite) Verneinung des Ren ten anspruchs ab 1. Dezember 2012 ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.
Die Militärversicherung hat weder die seit 23. Februar 2012 ergangenen Akten stücke
noch das dazu eingereichte Aktenverzeichnis
mit Nummern versehen (vgl. Urk. 8), was der Beschwerdeführer zu Recht bemängelt hat (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat inskünftig sämtliche Akten und das dazugehörige Aktenverzeichnis chronologisch durchnummeriert einzureichen (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), ansonsten sich das Gericht eine Rückweisung der Akten zur Nachholung des Versäum te n vorbehält . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
E. 8 0%ige Arbeitsfähigkeit und ging
– aufgrund einer „grotesken Deformation“ des Mittelfusses – p rogn ostisch von einer verbleibenden Arbeits unfähigkeit von 20 % aus (Urk. 7/268 S. 2). Nachdem der Versicherte seine Arbeit als Last wagen chauffeur versuchsweise wieder zu 80 % aufgenommen und das Pensum dann wegen Beschwerden zuerst auf 50 % und im Mai 2008 schliesslich auf 40 % reduziert hatte, äusserte er gegenüber der Militärversi cherung Interesse an einer Umschulung auf die Tätigkeit als Buschauffeur oder Tramführer (Urk. 7/274 S. 2 f.) . Nach entsprechenden Abklärungen mit Unter stützung der Militärversicherung leistete diese Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Bus-Carführer (Urk. 7/294; vgl. auch Urk. 7/306), wel che der Versicherte daraufhin im Januar 2009
– im Rahmen eines entsprechenden neuen Arbeits verhältnisses –
erfolgreich absolvierte (Urk. 7/295 f.,
Urk. 7/304 f.). In der Folge arbeitete er ab Februar 2009 vollzeitlich als Linien buschauffeur, erbrachte dabei eine volle Leistung (Urk. 7/305, Urk. 7/296.2, Urk. 7/308 S. 2, Urk. 7/309, Urk. 7/312) und hatte keine Erwerbseinbusse mehr zu verzeichnen (Urk. 7/308 S. 2 f.). Ab Februar 2009 richtete die Militärversi cherung daher keine Taggeld zahlungen mehr aus (vgl. Urk. 7/322 S. 1).
E. 13 S. 3 f.) . Ob das im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit effektiv erzielte Salär mit dem Invalideneinkommen gleichzusetzen oder viel mehr als Soziallohn zu betrachten sei, sei noch abzuklären (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Die Militärversicherung hat am 11. Juni 2014 ausschliesslich über den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Taggelder beziehungsweise eine Rente befunden (Urk. 2). Da weder der Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen noch derjenige auf eine zusätzliche Integritätsschadenrente (Urk. 1 S. 2) Gegen stand des angefochtenen Einspracheentscheids bildeten, ist diesbezüglich man gels Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten
(BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) 3.2
Zu prüfen ist demnach, ob die Militärversicherung die Taggeldleistungen zu Recht per
30. November 201 2 einstellte, ohne dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2014.00002 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
4. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1961 geborene X.___
absolvierte seit 2. Mai 1983 einen Wieder holungskurs (WK; Urk. 7/2), als er – während des allgemeinen Urlaubs – am 15. Mai 1983 auf einer Motorradfahrt mit einem entgegenkommenden Perso nen wagen kollidierte (Urk. 7/9) . Dabei zog er sich eine schwere Mehrfachverlet zung des linken Beins mit Femurschaftquerfraktur, offener Zweietagen stückfraktur des linken Unterschenkels, multiplen Frakturen und Luxationen im Bereich der Fusswurzel, Ruptur des Ligamentum deltoideum und dislozierter Fraktur des Malleolus
lateralis links, ausgedehnter Avulsion, Kontusion der Weichteile am linken Fuss und ausgedehnten Excoriationen im Bereich des lin ken Unterschenkels zu, wobei sich schon bald ein Tibialis - anterior - Syndrom ent wickelte (Urk. 7/6).
Nachdem die Femurfraktur noch am Unfalltag durch eine Plattenosteosynthese stabilisiert worden war (Urk. 7/3), wurde am 3. Juni 1983 im Rahmen eines weiteren operativen Eingriffs notfallmässig eine Fasciotomie mit anschliessender Wundversorgung im Bereich des Unterschenkels und Fusses mit Reposition der Luxationsfraktur tarso-metatarsal durchgeführt (Urk. 7/6). Am 1. Juli 1983 erfolgten eine Erweiterung der Osteotaxis
am linken Unter schenkel und ein
Débridement an der Ferse (Urk. 7/11).
Die Militärversicherung teilte dem Versicherten a m 12. Juli 1983 mit, dass die Bundeshaftung nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) betreffend die Geldleistungen (Krankengeld) wegen grobfahrlässiger Selbstverschuldung des Schadens um 15 % gekürzt werde; die Sachleistungen (ärztliche Behandlung, Spital allgemeine Abteilung) seien von der Kürzung nicht betroffen (Urk. 7/13; vgl. auch vorläufige Mitteilun g vom 1. Juli 1983, Urk. 7/12).
Am 29. Juli 1983 wurden eine Reposition und temporäre axiale Spickdrahtarth rodese am oberen Sprunggelenk, eine unblutige Reposition und Fixation der Mittelfragmente der Tibia links durch Fixateur extern e
und eine Cross-L eg-Lappen plastik auf den Hautdefekt der linken Ferse vorgenommen (vgl. Operati onsberi cht vom 1. August 1983, Urk. 7/15), und am 22. August 1983 erfolgte eine operative Cross-Leg (Urk. 7/16). Der Fixateur externe wurde am 21. September 1983 wieder entfernt (vgl. Urk. 7/21). Nach einer mehrwöchigen stationären Rehabilitation (vgl. Urk. 7/32, Urk. 7/35) wurde der Versicherte am 13. Dezember 1983 wegen einer Zweietagen- Pseudarthrose der Tibia links erneut operiert (Anfrischung der beiden Tibiapseudarthrosen und Platten-Osteo synthese, autologe
Spongiosaplastik sowie Fibulotomie; Urk. 7/30).
Am 25. April 1984 sprach die Militärversicherung, die dem Versicherten bis Ende März 198 4 ein Taggeld ausgerichtet hatte, für die Dauer vom 1. April 1984 bis zum Erreichen einer Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis 31. März 1985, eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu (Urk. 7/46; vgl. auch Urk. 7/47). Nach einem Arbeitsversuch in einer Schlosserei ab November 1984 (Urk. 7/74, Urk. 7/79) nahm der Versicherte am 19. August 1985
– ebenfalls versuchsweise – eine Tätigkeit als Täferer auf (Urk. 7/85, Urk. 7/87). In der Folge sprach ihm die Militärversicherung am 22. Oktober 1985
mit Wirkung ab Juli 1985 – für die Dauer bis zur E rhöhung der Erwerbs fähigkeit, vorläufig aber längstens bis 31. März 1986 – noch eine auf einem Invaliditätsgrad von 75 % basierende Rente zu (Urk. 7/92).
Nach der Entfernung des Osteosynthesematerials a m 4. Oktober 1985 (Urk. 7/95 f.) wurde die Behandlung abgeschlossen und dem Versicherten ab dem 1. Januar 1986 noch eine Arbeitsunfähigkeit von 33 1 / 3 % attestiert (Urk. 7/101), was die Einstellung der ihm bis dahin ausgerichteten Rente der Eidgenössischen Invalidenversiche rung (IV) per Ende Februar 1986 zur Folge hatte (Urk. 7/93, Urk. 7/105, Urk. 7/124) .
Die Militärversicherung veranlasste daraufhin eine berufliche Abklärung in der Y.___ . Nach anfänglicher Weigerung, sich dieser ab 14. Juli 1986 vorgesehenen Massnahme zu unterziehen (Urk. 7/108 S. 1, Urk. 7/112 S. 1), brach der Versicherte die Abklärung dann nach rund zwei Wochen wieder ab (Urk. 7/126 f., vgl. auch Urk. 7/131). Ab 20. August 1986 arbeitete
er – zuerst teil- und dann vollzeitlich – in einer Metallbaufirma (Urk. 7/131-131, Urk. 7/137, Urk. 7/139) . Am 3. April 1987 liess die Militärver sicherung ihn kreisärztlich untersuchen (Urk. 7/152); daraufhin sprach sie ihm am 22. Juni 1987 mit Wirkung ab 30. Juli 1986 eine 15%ige Integritätsscha denrente zu, die sie
auf dieses Datum hin auskaufte (Urk. 7/159). In der Folge kam die Militärversicherung weiterhin für die Kosten orthopädischer Schuhe auf (Urk. 7/61, Urk. 7/72, Urk. 7/83, Urk. 7/154, Urk. 7/162, Urk. 7/169, Urk. 7/178, Urk. 7/179, Urk. 7/182, Urk. 7/185, Urk. 7/193, Urk. 7/196 ff.). Ab 1990 war d er Versicherte im Rahmen eines Vollzeitpensums als Lastwagenchauffeur tätig (Urk. 7/214 S. 2, Urk. 7/289.5 S. 3 f.). 1.2
Am 13. Mai 2004 liess X.___ der Militärver sicherung durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Facharzt für Sportmedizin, mitteilen, dass er an einer posttraumatischen Arthrose des oberen Sprungge lenks (OSG) recht s [richtig: links], einer schweren Lisfranc -Arthrose und einer posttraumatischen Subtalararthrose mit weitgehender Einsteifung leide; es sei eine operative Revision des oberen und unteren Sprunggelenks vorgesehen. Es sei damit zu rechnen, dass es in Zukunft zu einer Einschränkung der Arbeits fähigkeit kommen werde (Urk. 7/21 1a). Im Rahmen eines operativen Eingriffs wurden daraufhin am 19. Oktober 2004 eine valgisierende, lateralisierende
closed-wedge Osteotomie Calcaneus links, eine perkutane Achillessehnenver längerung und eine zementfreie Spungglenksprothese Typ Salto (Tornier) durch geführt (Urk. 7/219). Die Militärversicherung anerkannte ihre Leistungs pflicht im Zusammenhang mit den – als Spätfolgen des versicherten Unfalls qualifi zierten – Beschwerden im Bereich des rechten Untersc henkels und Fusses, kam für die Heilbehandlungskosten auf und erbrachte ab dem 11. Oktober 2004 erneut Taggelder
(Urk. 7/212 ff., Urk. 7/226a, Urk. 7/234, Urk. 7/240) . Auf eine Kürzung der Bundeshaftung wegen Grobfahrlässigkeit verzichtete sie nun implizit (vgl. Urk. 7/274). Ab dem 7. Februar 2005 wurde dem Versicherten wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/242). 1.3 Am 17. September 2007 liess der Versicherte der Militärversicherung – in F o r m einer schweren navicularen und naviculo-kuniformen Arthrose am rechten Fuss
– er neut Spätfolgen des Unfalls vom 15. Mai 1983 melden (Urk. 7/251).
Die Militärversicherung erbrachte daraufhin wiederum Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen (vgl. Urk. 7/279 ff.). Am 17. Oktober 2007 unterzog er sich einer weiteren Operation (Closed - wedge -Osteotomie Naviculare
cuneiforme I bis III mit Naviculare-cuneiforme
Arthrodese, PIP- Arthrodese II bis V, Unter schenkel liegegips; Urk. 7/258). Dr. Z.___ attestierte ihm ab 18. Februar 2008 wieder eine 8 0%ige Arbeitsfähigkeit und ging
– aufgrund einer „grotesken Deformation“ des Mittelfusses – p rogn ostisch von einer verbleibenden Arbeits unfähigkeit von 20 % aus (Urk. 7/268 S. 2). Nachdem der Versicherte seine Arbeit als Last wagen chauffeur versuchsweise wieder zu 80 % aufgenommen und das Pensum dann wegen Beschwerden zuerst auf 50 % und im Mai 2008 schliesslich auf 40 % reduziert hatte, äusserte er gegenüber der Militärversi cherung Interesse an einer Umschulung auf die Tätigkeit als Buschauffeur oder Tramführer (Urk. 7/274 S. 2 f.) . Nach entsprechenden Abklärungen mit Unter stützung der Militärversicherung leistete diese Kostengutsprache für eine Ausbildung zum Bus-Carführer (Urk. 7/294; vgl. auch Urk. 7/306), wel che der Versicherte daraufhin im Januar 2009
– im Rahmen eines entsprechenden neuen Arbeits verhältnisses –
erfolgreich absolvierte (Urk. 7/295 f.,
Urk. 7/304 f.). In der Folge arbeitete er ab Februar 2009 vollzeitlich als Linien buschauffeur, erbrachte dabei eine volle Leistung (Urk. 7/305, Urk. 7/296.2, Urk. 7/308 S. 2, Urk. 7/309, Urk. 7/312) und hatte keine Erwerbseinbusse mehr zu verzeichnen (Urk. 7/308 S. 2 f.). Ab Februar 2009 richtete die Militärversi cherung daher keine Taggeld zahlungen mehr aus (vgl. Urk. 7/322 S. 1). 1.4 Am 16. Dezember 2011 teilte
Dr. Z.___ der Militärversicherung mit, dass es zu einer Zunahme der Beschwerden am linken Fuss gekommen sei und überdies Probleme bei der Einstellung des Diabetes mellitus bestünden; der Versicherte sei nun dauerhaft zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 7/324). Die Militärversicherung setzte daraufhin (erneut) einen Case-Manager ein (Urk. 8/67) und traf medizi nische, erwerblich sowie berufliche Abklärungen; ab 1. Februar 2012 erbrachte sie wieder Taggeldleistungen (Urk. 8/66 S. 1). Am 23. und 24. Mai 2012 liess sie durch die A.___ eine Evaluation der arbeitsbezogenen funktio nellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen (vgl. Bericht vom 21. Juli 2012, Urk. 8/52), und am 16. Juli 2012 liess sie den Versicherten von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, untersuchen (vgl. Gutachten vom 20. Juli 2012, Urk. 8/51). Nach Ein holung einer Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie, vom 27. August 2012 (Urk. 8/48) teilte die Militärversicherung dem Versicherten am 7. November beziehungsweise 5. Dezember 2012 – unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Buschauffeur – mit, dass die Tag geldleistungen per Ende November 201 2 eingestellt würden (Urk. 8/42, Urk. 8/38).
Nach Opponieren des Versicherten (Urk. 8/37, Urk. 8/31, Urk. 8/25) verfügte sie am 1. Juli 2013 wie angekündigt die Einstellung der Taggeldleis tung en per 30. November 2012 (Urk. 8/24). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid am 29. August 2013 erhobene Einsprache (Urk. 8/23) wies sie
– unter Verneinung
sowohl des Anspruchs auf weitere Taggeld er als auch auf eine Invalidenrente – am 11. Juni 2014 ab und trat auf das Begehren um Ausrich tung weiterer Leistung nicht ein (Urk. 2). 2.
Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess der Versicherte am 8. Juli 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1. Der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwer degegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insb. Taggelder, evtl. eine Invali denrente, weitere Heilbehandlungskosten allenfalls eine Integritäts schadenrente . 2. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 8 % MWST).“
Die Militärversicherung schloss am 21. August 2014 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Replicando (Urk. 13) und duplicando (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest; letzteres wurde dem Beschwerdeführer am
29. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht
zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 MVG er streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie fest ge stellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis er bringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vor dienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit . a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschä digung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit . b MVG). Wird der nach Absatz
2 Buchstabe a ge forderte Beweis erbracht, dagegen nicht der jenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesund heits schä digung (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung an gemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschä digung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheits schädigung handelt (Art. 6 MVG). 1.2 Laut Art. 28 MVG hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld, wenn er infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig ist (Abs. 1). Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt (Abs. 2). In Abweichung von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Ver dienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätig keitsbereich erzielt hätte (Abs. 3 Satz 1). 1.3 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinter lässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beeinträchtigung der Erwerbs fähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist nach Art. 40 MVG an Stelle des Tag geldes eine Invalidenrente auszurichten (Abs. 1). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 Prozent des versicherten Jahresver dienstes . Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Abs. 2). 2. 2.1
Die Militärversicherung begr ündete die Einstellung der Taggeldleistungen und die (implizite) Verneinung des Rentenanspruchs
– unter Hinweis auf den Bericht der EFL vom 21. Juli 2012 (Urk. 8/52) und die Expertise von Dr. B.___ vom 20. Juli 2012 (Urk. 8/51) – damit, dass der Beschwerdeführer in seiner aktuel len, körperlich leichten Tätigkeit aufgrund der (ausschliesslich zu berücksichtigen den) Folgen des militärversicherten Unfall s seit Dezember 201 2 nicht mehr in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Urk. 2 S. 4 ff., Urk. 6 S. 3 f., Urk. 16) .
Über eine zusätzliche Integritätsschadenrente zur bereits zugesprochenen wie auch über den Anspruch auf weitere Heilbehandlungsleistungen sei im ange fochtenen Einspracheentscheid (noch) nicht befunden worden. Die Übernahme weitere r Heilbehandlungskosten
werde geprüft, sobald konkrete Forderungen von Leistungs erbringern vorlägen (Urk. 2 S. 3 f ., Urk. 6 S. 2 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die durch geführte EFL stelle
– gerade angesichts der bestehenden Schmerzsymptomatik – kein taugliches Mittel zur Beurteilung seine r Arbeitsfähigkeit in der aktuellen Tätigkeit dar . Dies gelte umso mehr, als die konkreten Auswirkungen des Gesundheitsschadens an seine m Arbeitsplatz nicht abgeklärt und entsprechend auch ni cht berücksichtigt worden seien (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 13 S. 3 f.). Zu beachten sei dabei, dass er den Bus, den er lenke, auch reinigen müsse (Urk. 1 S. 8). Tatsächlich sei er als Buschauffeur – aufgrund der durch den militärversi cherten Unfall bedingten linksseitigen Beinbeschwerden und nicht etwa infolge des Diabetes beziehungsweise seiner Rückenschmerzen – zu 20 % arbeitsun fähig (Urk. 1 S. 7, Urk. 13 S. 3 f.) . Ob das im Rahmen der Restarbeitsfähigkeit effektiv erzielte Salär mit dem Invalideneinkommen gleichzusetzen oder viel mehr als Soziallohn zu betrachten sei, sei noch abzuklären (Urk. 1 S. 9). 3. 3.1
Die Militärversicherung hat am 11. Juni 2014 ausschliesslich über den Anspruch des Beschwerdeführers auf weitere Taggelder beziehungsweise eine Rente befunden (Urk. 2). Da weder der Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen noch derjenige auf eine zusätzliche Integritätsschadenrente (Urk. 1 S. 2) Gegen stand des angefochtenen Einspracheentscheids bildeten, ist diesbezüglich man gels Anfechtungsobjekts nicht auf die Beschwerde einzutreten
(BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) 3.2
Zu prüfen ist demnach, ob die Militärversicherung die Taggeldleistungen zu Recht per
30. November 201 2 einstellte, ohne dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen. 4. 4.1
Betreffend die im Zeitpunkt der Einstellung der Taggelder per Ende November 2012 noch bestandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit geht aus den Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:
Dr. Z.___ stellte am 9. März 2012 nachstehende Diagnosen (Urk. 8/65): - Posttraumatische massive Arthrosebildung links bei grotesker posttrau matischer Deformation - Status nach Spunggelenkprothese bei polytraumatisiertem Fuss mit Cal caneustrümmerfraktur und Lappenplastik - Status nach Osteotomien Mittelfuss - Adipositas - Nikotinabusus - Diabetes mellitus - Amaurosis
Aufgrund der zunehmenden Beschwerden seitens des linken Fusses sei derzeit keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell als Buschauffeur bestenfalls zu 80 % arbeitsfähig sei. 4.2
Gestützt auf die Ergebnisse der am 2 3. und 24. Mai 2012 im Rahmen der von der Militärversicherung in Auftrag gegebenen EFL durchgeführten Tests stellte d er zuständige Betriebsphysiotherapeut der A.___ in sein em Bericht vom
21. Juli 2012 fest, dass als arbeitsrelevante Probleme ein defor mier ter linker Fuss mit verminderter Beweglichkeit des ganzen linken Fusses sowie eine verminderte kardiopulmonale Belastbarkeit beim Gehen und Trep pen steigen bestünden. Es liege eine mässige Symptomausweitung vor. Die bisherige Tätigkeit als Buschauffeur sei dem Beschwerdeführer ab 24. Mai 2012 ganztags und ohne zusätzliche Pausen zumutbar. Spezielle Einschränkungen bestünden keine, und Anpassungen am Arbeitsplatz seien nicht erforderlich (Urk. 8/52 S. 5). 4.3
Nachdem er den Beschwerdeführer am 16. Juli 2012 im Auftrag der Militärver sicherung untersucht hatte, stellte der Rheumatologe und Internist Dr. B.___ in seinem Gutachten vom 20. Juli 2012 folgende Diagnosen (Urk. 8/51 S. 3): - Schwere Deformation des linken Fusses mit vollständiger Kontraktur im oberen und unteren Sprunggelenk sowie erhebliche Beinverkürzung bei - Status nach Motorradunfall 1983 - anamnestisch Status nach Sprunggelenkprothese und weiteren Ein griffen (keine Dokumentation und kein Röntgenbild vorliegend) - Adipositas (BMI 31) - Diabetes mellitus Typ 2
Die Beweglichkeit im oberen und unteren Fussgelenk sei gänzlich aufgehoben. Trotz unvollständiger Dokumentation erscheine nachvollziehbar, dass bei bereits geringer Belastung Schmerzen aufträten und die Steh- und Gehfähigkeit stark eingeschränkt sei. Möglicherweise habe sich in den letzten Jahren auf grund der chronischen Schmerzsituation eine gewisse Resignation entwickelt, welche subjektiv zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit geführt habe. Dass die EFL bei der – als sehr leicht eingestuften – aktuellen Tätigkeit als Buschauffeur keine Einschränkungen ergeben habe, sei indes nachvollziehbar. Bei Tätigkeit en, die nicht nur im Sitzen ausgeübt werden könnten, bedürfe der Beschwerdeführer vermehrter Pausen. 4.4
In seiner auf den Akten beruhenden kreisärztlichen Stellungnahme vom 27. Aug ust 2012 gelangte der Chirurg Dr. C.___ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur seit 24. Mai 2012 zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 8/48 S. 2). 4.5
Nachdem die Militärversicherung dem Beschwerdeführer am
7. November 2012 die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. November 2012 mitgeteilt hatte (Urk. 8/42), attestiert Dr. Z.___ diesem am 6. November 2012 in der Tä tigkeit als Buschauffeur weiterhin eine lediglich 80%ige Arbeitsfähigkeit. Es bestehe ein sehr hohes Risiko, dass bei vollzeitlicher Tätigkeit Schmerzen aufträten. Dies würde eine Behandlung mit Schmerzmitteln erforderlich machen, was ange sichts der Tatsache, dass Buschauffeure während der Arbeit keine Analgetika einnehmen dürften, (ebenfalls) zu einer Arbeitsunfähigkeit führte. Sofern die Militärversicherung weiterhin Zweifel an dieser Arbeitsfähigkeitsbeurteilung habe, sei eine kreisärztliche Untersuchung indiziert (Urk. 8/41). 4.6
Kreisarzt Dr. C.___ hielt am 21. November 2012 fest, es bestehe kein Anlass, vom Ergebnis der EFL vom 2 3. und 24. Mai 2012 abzuweichen. Eine kreisärztli che Untersuchung werde an der nach wie vor gültigen Zumutbarkeitsbeurtei lung nichts ändern, weshalb davon abgesehen werden könne (Urk. 8/40). 4.7
Am 17. Mai 2013 berichtete Dr. Z.___, der Beschwerdeführer habe zwischen zeitlich versucht, zu 100 % zu arbeiten. Gemäss seinen Angaben sei en dabei aber zum Teil massive Bewegungs- und Belastungsbeschwerden im Bereich des linken Fusses, des linken OSG und des linken Unterschenkels aufgetreten. Das vom Beschwerdeführer geführte Schmerzprotokoll (Beilage zu Urk. 8/28) zeige eine Zunahme der Schmerzsymptomatik im Laufe des Tages mit einer Steige rung der Werte auf der VAS-Skala von 4 bis 5 morgens zu 6 mittags bis maxi mal 8 am Abend. In Anbetracht dieser klaren Beschwer desymptomatik sei sicherlich keine 100%ige Arbeitsfähigkeit mehr anzunehmen, sondern von einer mindestens 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 8/28). 4.8
Am 18. Februar 2014 gab Dr. Z.___ an, der Beschwerdeführer weise – bei Status nach komplexer Fussverletzung mit mikrovaskulärer Lappenplastik im Bereich der Ferse nach Calcaneustrümmerfraktur und zwischenzeitlich erfolgter oberer Sprunggelenkprothese – eine Lappenrandnekrose auf. Es sei daher aktuell drin gend eine regelmässige Wundbehandlung indiziert, ansonsten es zu einer Oste omyelitis des darunter liegenden Calcaneus kommen könne. Nachdem sich der Lokalbefund schon wieder deutlich gebessert habe, sei der Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2014 wieder arbeitsfähig (Urk. 8/14). 4.9
Nachdem am 11. Juni 2014 der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) ergan gen war, empfahl Dr. Z.___ der Militärversicherung, von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit „im Sinne einer Rente“ auszugehen. Aus seiner Sicht sei „mit dieser z.B. 20%igen Rente eine weitergehende Arbeitsfähigkeit des Patienten gesichert, ansonsten müsste in den nächsten Monaten eine 100%ige IV-Invali dität angenommen werden.“ In den letzten zwei Jahren sei es zu einer deutli chen Verschlechterung der lokalen Fusssituation bei bleibender massiver Deformität gekommen. Eine Arbeitsfähigkeit könne seither nur noch unter Einsatz von Physiotherapie und wiederholter Podologie sowie einer regelmässi gen Schmerzmitteleinnahme aufrecht erhalten werden (Urk. 8/5). 5. 5.1
Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Folge des 1983
im WK erlittenen Motorradunfalls an linksseitigen Fuss beschwerden leidet und deswegen dauerhaft in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt ist. Die im Zusammenhang mit der im Januar 2014 (Urk. 8 /18) aufgetretene n Lappenrandnekrose vorübergehend (vom 15. Januar bis 17. Februar 2014) bestandene Arbeitsunfähigkeit ist vorliegend insofern irrele vant, als die Militärversicherung ihre Leistungspflicht hiefür anerkannt und Taggelder erbracht
hat (vgl. Urk. 8/14, Urk. 8/12 S. 3). 5.2
Bei der Beurteilung der Au swirkungen der aus dem U nfall vom 15. Mai 1983 resultierenden Gesundheitsschädigung auf die Arbeitsfähigkeit in der aktuell en Tätigkeit als Buschauffeur stützte sich die Militärversicherung insbesondere auf den Bericht der A.___ vom 21 . Juli 2012 (Urk. 8/52) .
D arin gelangte d er für die im Mai 2012 durchgeführte EFL zuständige Betriebs thera peut
– in Kenntnis der Akten und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – zum Schluss, dass de r
Beschwerdeführer angesichts des im Rahmen der diversen einschlägigen Tests gezeigten Leitu ngsvermögens als Bus chauffeur un eingeschränkt arbeitsfähig sei. Generell seien ihm – im Voll zeit pensum
- noch höchstens mittelschwere behinderungsangepasste Tätigkeiten zumutbar, wobei im Falle längerdauernde r Bel astungen des linken Fusses ein erhöhter Pausenbedarf bestehe (Urk. 8 /52 S. 5). Anlässlich der zweitä g igen Abklärung seien eine mässige Symptomausweitung und eine gewisse Selbstli mitie rung festgestellt worden (Urk. 8 /52 S. 5 und S. 7) . 5.3
Diese Einschätzung der A.___
vermag angesichts der aktenkundi gen objektivierbaren Befunde und der daraus resultierenden Leistungsdefizite durchaus zu überzeugen und wurde denn auch vom Rheumatologen und Inter nisten Dr. B.___ (Gutachten vom 20. Juli 2012, Urk. 8/51 S. 3) und vom Chi rurgen Dr. C.___ (kreisärztliche Stellungnahmen vom
27. August 2012 [Urk. 8/48 S. 2] und vom 21. November 2012 [Urk. 8/40]) bestätigt. Auf die anderslautenden Beurteilungen des seit Jahren behandelnden Orthopädischen Chirurgen Dr. Z.___ kann insofern nicht abgestellt werden, als dieser die von ihm attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit nicht etwa mit einer funktionellen Einschränkung des Leistungsvermögens, sondern mit der massiven Deformität des linken Fusses und mit Schmerzen beziehungsweise dem Risiko von Schmer zen bei vollzeitlicher Tätigkeit begründete (Urk. 8/5, Urk. 8/28, Urk. 8/41, Urk. 8/65). Anzumerken ist hiezu, dass Schmerzen an sich noch keine Arbeits unfähigkeit zu begründen vermögen. 5. 4
Da es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur offensicht l ich um eine optimal leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeit handelt und die damit verbundenen physischen Belastungen dem Betriebsphysiotherapeuten der A.___ im Detail bekannt waren (vgl. Urk. 8/52 S. 8), erübrigte sich eine Arbeitsplatzabklärung (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 13 S. 3 f.). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang einerseits darauf, dass der Beschwerdeführer seinen linken Fuss nach eigenen Angaben während des Fahrens überhaupt nicht ein setzen muss (Urk. 8/52 S. 2) und dass die – bei der EFL durchaus berücksichtig ten – Reinigungsarbeiten (Urk. 1 S. 8), die lediglich das
Wischen des Buses am Ende des Dienstes beinhalten (Urk. 8/52 S. 8),
ihm aufgrund der Ergebnisse der EFL-Belastungstest s ohne Weiteres zu mutbar sind . Andererseits ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Gesprächs mit dem Case Manager vom 10. Juni 2013 die von ihm geltend gemachte 80%ige Arbeits fähigkeit nicht etwa mit einem erhöhten Pausenbedarf wegen im Laufe der Schicht auftretender Beschwerden begründete, sondern mit dem Bedarf an einem zusätzlichen fr eien Tag pro Woche zur Erholung (Urk. 8/25), was in Anbetracht der geklagten Beschwerden schwer nachvollziehbar ist . Allerdings ist aus den Angaben sowohl des Beschwerdeführers selbst als auch seines Arbeitgebers (Urk. 8/43, Urk. 8/66 S. 1) zu schliessen, dass ersterer die von Dr. Z.___ attestierte 80%ige Restarbeitsfähigkeit
- nach vollzeitlicher Tätigkeit bis 31. Januar 2012 – schon ab 1. Februar 2012 im Sinne eines zusätzlichen freien Tags pro Woche und nicht etwa in Form vermehrter Pausen im Rahmen eines Vollzeitpensums umsetzte. 5. 5
Nach dem Gesagten ging die Militärversicherung zu Recht von einer (spätestens) ab 1. Dezemb er 2012 bestehenden 100%igen Arbeitsfäh igkeit in der bisherigen Tätigkeit als Buschauffeur aus. Die Einstellung der Taggeldleistungen per 30. November 2012 und die damit verbundene (implizite) Verneinung des Ren ten anspruchs ab 1. Dezember 2012 ist demnach nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6.
Die Militärversicherung hat weder die seit 23. Februar 2012 ergangenen Akten stücke
noch das dazu eingereichte Aktenverzeichnis
mit Nummern versehen (vgl. Urk. 8), was der Beschwerdeführer zu Recht bemängelt hat (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat inskünftig sämtliche Akten und das dazugehörige Aktenverzeichnis chronologisch durchnummeriert einzureichen (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht), ansonsten sich das Gericht eine Rückweisung der Akten zur Nachholung des Versäum te n vorbehält . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer