Sachverhalt
1.
Der 1976 geborene X.___ erlitt am
28. September 2000 während des Militärdienstes einen Verkehrsunfall. Die Militärversicherung
erbrachte im Zusammenhang mit dem Unfall vorübergehende Leistungen und sprach dem Ver sicherten
mit Einspracheentscheid vom 6. September 2012 eine auf einem In validitätsgrad von 70 % beruhende Rente zu (vgl. Urk.
1 S. 3, Urk. 8/18 S.
1 f.) . Hinsichtlich der Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschä digung
be fand sie weitere medizinische Abklärungen für notwendig (vgl.
Urk.
1 S.
3 f., Urk. 2 ).
Nachdem die Militärversicherung den Versicherten am 29. November 2012 hatte neuropsychologisch untersuchen lassen (vgl. Bericht Rehaklinik Z.___ vom
14. Dezember 2012 , Urk. 8/18) , teilte sie ihm mit Schreiben vom 23. Oktober 201 3 (Urk. 8/8) mit, dass zur Abklärung des Sachverhalts eine interdisziplinäre Begutachtung m it den Fachrichtungen Neurologie (Schwergewicht und Feder füh rung), Neuropsychologie und Psychiatrie erforderlich sei. Als Sachverstän dige
seien Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie, zertifizierter medizini scher Gut achter SIM, Prof. Dr. rer . nat. B.___ , C.___ , INDB In sti tut für neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung, sowie Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgesehen. Nach dem der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Begutachtung an sich sowie die Eig nung
der vorgeschlagenen Experten für die Abklärung mit Schrei ben vom 6. Novem ber 2013 in Frage gestellt und – sofern überhaupt erforder lich – um eine Unter su chung durch die Ärzte der Rehaklinik Z.___ ersucht hatte (Urk. 8/7), hielt die Militärversicherung mit Zwischenverfügung vom 25. November 2013 (Urk. 2) an der Begutachtung durch die von ihr vorgeschla genen Ärzte fest. 2.
Gegen diese Zwischenverfügung (Urk. 2) liess X.___ am 3. Februar 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S.
2): „Es sei die Verfügung vom 25. November 2013 aufzuheben; Es seien Gutachter von einer auf Schädelhirntraumen spezialisierten Kli nik, zum Beispiel Rehaklinik Z.___ oder E.___ , zu ernennen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Militärversicherung schloss am 18. März 2014 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Beim angefochtenen Entscheid der Militärversicherung (Urk. 2) handelt es um ein e Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Beja hung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 132 V 93 E.6.4) . 1. 1.2
Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des in validenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifi schen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berüc ksichtigt werden, dass das Sach verständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechts anwen der
sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrek t abgefassten Gutachten objektivfachlich Mängel zu er kennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizi ni schen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge ring en Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E. 2.5 mit Hinweisen).
Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E.
2.5 und E.
3.4.2.3). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wich tigste medizinische Ent scheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In sol chen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehe nen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirk sam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwir kungsrechte durch setz bar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprü fungsvermögen der rechtsan wendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden un umkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher geh enden Belastungen zuweilen einen er heblichen Ein griff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; BGE 139 V 339 E.
4.3).
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvor aus setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Be schwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nach teil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2). Es gibt keinen Grund, diese Praxis nicht auch im Bereich der Militärversicherung anzuwenden. Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 25. November 2013 (Urk. 2) ist demnach einzutreten. 1.2
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei de ren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und kann Gegenvorschläge machen ( Art. 44 ATSG). Zum ei nen wer den von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstands gründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zäh len auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG- Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständi gen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen rechts kon ven tion (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 1 1. Oktober 2007 E. 5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vor liegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der
Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ab lehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tat sächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen hei t und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen vermögen. Bei der Be urteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Um stände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet er schei nen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, wel che den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpar teilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis).
Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der
im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Grün den nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Ver weis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000,
Rz 12 zu Art. 93). 2 . 2 .1
Die Militärversicherung begründete , nachdem ein Einigungsversuch gescheitert war, ihr Festhalten an der Untersuchung durch die vorgeschlagenen Fachperso nen damit, dass es sich bei diesen um versierte Experten handle, die schon öf ters als Team interdisziplinäre Gutachten erstellt hätten. Dr. A.___ sei Spezialist für Mild Traumatic Brain Injuries (MTBI), und Dr. D.___
verfüge über eine eigene Praxis für Psychiatrie und Psychother apie, führe Begutachtungen durch und sei als Dozent an der Universität F.___ tätig (Urk. 2 S. 2, Urk. 7). 2 .2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der
Neu rologe Dr. A.___
könne nicht als Spezialist für leichte Schädelhirntraumata be zeichnet werden , gebe sein Lebenslauf doch keine Anhaltspunkte für eine Tätig keit im Zus ammenhang mit Schädelhirntraumata oder MTBI. Auch
habe er of fen bar keine Publikationen verfasst , die entsprechende Kenntnisse nahelegten (Urk.
1 S. 4) . Angesichts der Tatsache, dass der Psychiater Dr. D.___ eher auf Neben richtungen der Psychologie spezialisiert zu sein und ebenfalls über keine Er fah rung mit Schädelhirntrauma-Patienten zu verfügen scheine , fehlten auch ihm die für die Begutachtung erforderlichen Kenntnisse (Urk. 1 S. 4 f.). 3 . 3 .1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann; eine FMH-Ausbildung wird nicht zwingend verlangt ( vgl. BGE 137 V 210 E.
3.3.2 mit
Hinweis auf U rteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011, E. 2.4 ).
Dr. A.___
ist Facharzt FMH für Neurologie , und Dr. D.___
hat im 2002 den Facharzt titel FMH in Psychiatrie und Psychotherapie erworben (vgl.
www.doc t orfmh.ch sowie Medizinalberufereg ister des Bundesamtes für Gesund heit [ BAG ] , www.medre gom.admin.ch) . Es besteht somit kein Anlass, an der fachlichen Kom pe tenz der beiden Gutachter als
Fachärzte für Neurologie bezie hungsweise Psy chiatrie und Psychotherapie zu zweifeln . 3.2
Eine zusätzliche Spezialisierung des begutachtenden Arztes auf die – in seinen Fachbereich fallende – konkret zu beurteilende Gesundheitsstörung ist für eine Gutachtertätigkeit nicht erforderlich. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es bei der am 25. November 2013 verfügten interdisziplinären Begutachtung (Urk. 2) nicht etwa um die Beurteilung einer seltenen Krankheit, sondern einzig darum geht, die aus de r MTBI , für die bereits eine Rente gesprochen worden ist, resul tie rende Integritätseinbusse zu ermitteln (vgl. insbesondere Urk. 2 und
Urk. 8/8-11) . Da es sich bei einem Schädelhirntrauma beziehung s weise den damit ver bun de ne n neuropsychologische n Defizite n
um eine relativ häufig auftretende Unfall folge
handelt, sind Dr. A.___ und Dr. D.___ , die beide über mehrjährige Praxis erfahrun g in ihren Fachgebieten verfügen (vgl. Urk. 3/5-7) , aufgrund ih rer Aus bildung ohne Weiteres geeignet , die neurologische respektive
psychiat rische Be gutachtung durchzuführen . 3.3
Nach dem Gesagten gibt es keinen triftigen Grund, der gegen den Beizug von Dr. A.___ und Dr. D.___ als Gutachter spricht. Die Bes chwerde ist demnach ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker - Suva Y.___ , Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 S.
3 f., Urk.
E. 1.1.1 Beim angefochtenen Entscheid der Militärversicherung (Urk. 2) handelt es um ein e Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Beja hung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 132 V 93 E.6.4) . 1.
E. 1.2 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei de ren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und kann Gegenvorschläge machen ( Art. 44 ATSG). Zum ei nen wer den von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstands gründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zäh len auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG- Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständi gen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art.
E. 2 ).
Nachdem die Militärversicherung den Versicherten am 29. November 2012 hatte neuropsychologisch untersuchen lassen (vgl. Bericht Rehaklinik Z.___ vom
14. Dezember 2012 , Urk. 8/18) , teilte sie ihm mit Schreiben vom 23. Oktober 201
E. 2.5 und E.
3.4.2.3). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wich tigste medizinische Ent scheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In sol chen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehe nen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirk sam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwir kungsrechte durch setz bar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprü fungsvermögen der rechtsan wendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden un umkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher geh enden Belastungen zuweilen einen er heblichen Ein griff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; BGE 139 V 339 E.
4.3).
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvor aus setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Be schwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nach teil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2). Es gibt keinen Grund, diese Praxis nicht auch im Bereich der Militärversicherung anzuwenden. Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 25. November 2013 (Urk. 2) ist demnach einzutreten.
E. 3 (Urk. 8/8) mit, dass zur Abklärung des Sachverhalts eine interdisziplinäre Begutachtung m it den Fachrichtungen Neurologie (Schwergewicht und Feder füh rung), Neuropsychologie und Psychiatrie erforderlich sei. Als Sachverstän dige
seien Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie, zertifizierter medizini scher Gut achter SIM, Prof. Dr. rer . nat. B.___ , C.___ , INDB In sti tut für neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung, sowie Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgesehen. Nach dem der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Begutachtung an sich sowie die Eig nung
der vorgeschlagenen Experten für die Abklärung mit Schrei ben vom 6. Novem ber 2013 in Frage gestellt und – sofern überhaupt erforder lich – um eine Unter su chung durch die Ärzte der Rehaklinik Z.___ ersucht hatte (Urk. 8/7), hielt die Militärversicherung mit Zwischenverfügung vom 25. November 2013 (Urk. 2) an der Begutachtung durch die von ihr vorgeschla genen Ärzte fest. 2.
Gegen diese Zwischenverfügung (Urk. 2) liess X.___ am 3. Februar 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S.
2): „Es sei die Verfügung vom 25. November 2013 aufzuheben; Es seien Gutachter von einer auf Schädelhirntraumen spezialisierten Kli nik, zum Beispiel Rehaklinik Z.___ oder E.___ , zu ernennen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Militärversicherung schloss am 18. März 2014 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.2 Eine zusätzliche Spezialisierung des begutachtenden Arztes auf die – in seinen Fachbereich fallende – konkret zu beurteilende Gesundheitsstörung ist für eine Gutachtertätigkeit nicht erforderlich. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es bei der am 25. November 2013 verfügten interdisziplinären Begutachtung (Urk. 2) nicht etwa um die Beurteilung einer seltenen Krankheit, sondern einzig darum geht, die aus de r MTBI , für die bereits eine Rente gesprochen worden ist, resul tie rende Integritätseinbusse zu ermitteln (vgl. insbesondere Urk. 2 und
Urk. 8/8-11) . Da es sich bei einem Schädelhirntrauma beziehung s weise den damit ver bun de ne n neuropsychologische n Defizite n
um eine relativ häufig auftretende Unfall folge
handelt, sind Dr. A.___ und Dr. D.___ , die beide über mehrjährige Praxis erfahrun g in ihren Fachgebieten verfügen (vgl. Urk. 3/5-7) , aufgrund ih rer Aus bildung ohne Weiteres geeignet , die neurologische respektive
psychiat rische Be gutachtung durchzuführen .
E. 3.3 Nach dem Gesagten gibt es keinen triftigen Grund, der gegen den Beizug von Dr. A.___ und Dr. D.___ als Gutachter spricht. Die Bes chwerde ist demnach ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker - Suva Y.___ , Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer
E. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen rechts kon ven tion (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 1 1. Oktober 2007 E. 5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vor liegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der
Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ab lehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tat sächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen hei t und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen vermögen. Bei der Be urteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Um stände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet er schei nen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, wel che den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpar teilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis).
Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der
im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Grün den nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Ver weis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000,
Rz 12 zu Art. 93). 2 . 2 .1
Die Militärversicherung begründete , nachdem ein Einigungsversuch gescheitert war, ihr Festhalten an der Untersuchung durch die vorgeschlagenen Fachperso nen damit, dass es sich bei diesen um versierte Experten handle, die schon öf ters als Team interdisziplinäre Gutachten erstellt hätten. Dr. A.___ sei Spezialist für Mild Traumatic Brain Injuries (MTBI), und Dr. D.___
verfüge über eine eigene Praxis für Psychiatrie und Psychother apie, führe Begutachtungen durch und sei als Dozent an der Universität F.___ tätig (Urk. 2 S. 2, Urk. 7). 2 .2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der
Neu rologe Dr. A.___
könne nicht als Spezialist für leichte Schädelhirntraumata be zeichnet werden , gebe sein Lebenslauf doch keine Anhaltspunkte für eine Tätig keit im Zus ammenhang mit Schädelhirntraumata oder MTBI. Auch
habe er of fen bar keine Publikationen verfasst , die entsprechende Kenntnisse nahelegten (Urk.
1 S. 4) . Angesichts der Tatsache, dass der Psychiater Dr. D.___ eher auf Neben richtungen der Psychologie spezialisiert zu sein und ebenfalls über keine Er fah rung mit Schädelhirntrauma-Patienten zu verfügen scheine , fehlten auch ihm die für die Begutachtung erforderlichen Kenntnisse (Urk. 1 S. 4 f.). 3 . 3 .1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann; eine FMH-Ausbildung wird nicht zwingend verlangt ( vgl. BGE 137 V 210 E.
3.3.2 mit
Hinweis auf U rteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011, E. 2.4 ).
Dr. A.___
ist Facharzt FMH für Neurologie , und Dr. D.___
hat im 2002 den Facharzt titel FMH in Psychiatrie und Psychotherapie erworben (vgl.
www.doc t orfmh.ch sowie Medizinalberufereg ister des Bundesamtes für Gesund heit [ BAG ] , www.medre gom.admin.ch) . Es besteht somit kein Anlass, an der fachlichen Kom pe tenz der beiden Gutachter als
Fachärzte für Neurologie bezie hungsweise Psy chiatrie und Psychotherapie zu zweifeln .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2014.00001 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
4. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker Gattiker Rechtsanwälte Asylstrasse 39, Postfach 1669, 8032 Zürich gegen Suva Y.___ , Militärversicherung Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1976 geborene X.___ erlitt am
28. September 2000 während des Militärdienstes einen Verkehrsunfall. Die Militärversicherung
erbrachte im Zusammenhang mit dem Unfall vorübergehende Leistungen und sprach dem Ver sicherten
mit Einspracheentscheid vom 6. September 2012 eine auf einem In validitätsgrad von 70 % beruhende Rente zu (vgl. Urk.
1 S. 3, Urk. 8/18 S.
1 f.) . Hinsichtlich der Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschä digung
be fand sie weitere medizinische Abklärungen für notwendig (vgl.
Urk.
1 S.
3 f., Urk. 2 ).
Nachdem die Militärversicherung den Versicherten am 29. November 2012 hatte neuropsychologisch untersuchen lassen (vgl. Bericht Rehaklinik Z.___ vom
14. Dezember 2012 , Urk. 8/18) , teilte sie ihm mit Schreiben vom 23. Oktober 201 3 (Urk. 8/8) mit, dass zur Abklärung des Sachverhalts eine interdisziplinäre Begutachtung m it den Fachrichtungen Neurologie (Schwergewicht und Feder füh rung), Neuropsychologie und Psychiatrie erforderlich sei. Als Sachverstän dige
seien Dr. med. A.___ , Facharzt FMH für Neurologie, zertifizierter medizini scher Gut achter SIM, Prof. Dr. rer . nat. B.___ , C.___ , INDB In sti tut für neuropsychologische Diagnostik und Bildgebung, sowie Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vorgesehen. Nach dem der Beschwerdeführer die Notwendigkeit der Begutachtung an sich sowie die Eig nung
der vorgeschlagenen Experten für die Abklärung mit Schrei ben vom 6. Novem ber 2013 in Frage gestellt und – sofern überhaupt erforder lich – um eine Unter su chung durch die Ärzte der Rehaklinik Z.___ ersucht hatte (Urk. 8/7), hielt die Militärversicherung mit Zwischenverfügung vom 25. November 2013 (Urk. 2) an der Begutachtung durch die von ihr vorgeschla genen Ärzte fest. 2.
Gegen diese Zwischenverfügung (Urk. 2) liess X.___ am 3. Februar 2014 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S.
2): „Es sei die Verfügung vom 25. November 2013 aufzuheben; Es seien Gutachter von einer auf Schädelhirntraumen spezialisierten Kli nik, zum Beispiel Rehaklinik Z.___ oder E.___ , zu ernennen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Militärversicherung schloss am 18. März 2014 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zu gehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1
Beim angefochtenen Entscheid der Militärversicherung (Urk. 2) handelt es um ein e Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ), welche bei Beja hung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (vgl. BGE 132 V 93 E.6.4) . 1. 1.2
Für die Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext des in validenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit seinen spezifi schen Gegebenheiten (dazu eingehend BGE 137 V 210) muss berüc ksichtigt werden, dass das Sach verständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist: Der Rechts anwen der
sieht sich mangels ausreichender Fachkenntnisse kaum in der Lage, in formal korrek t abgefassten Gutachten objektivfachlich Mängel zu er kennen. Zugleich steht die faktisch vorentscheidende Bedeutung der medizi ni schen Gutachten für den Leistungsentscheid in einem Spannungsverhältnis zur grossen Streubreite der Möglichkeiten, einen Fall medizinisch zu beurteilen, und zur entsprechend ge ring en Vorbestimmtheit der Ergebnisse (BGE 137 V 210 E. 2.5 mit Hinweisen).
Diesen Umständen ist mit verfahrensrechtlichen Garantien zu begegnen (BGE 137 V 210 E.
2.5 und E.
3.4.2.3). Die Mitwirkungsrechte müssen im Beschwerde verfahren durchsetzbar sein. Ist dies durch Anfechtung des Endentscheids nicht mehr möglich, kann ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, der den Rechtsweg an eine Beschwerdeinstanz eröffnet. Da systemimmanent kein Anspruch auf Einholung eines Gerichtsgutachtens besteht (vgl. BGE 136 V 376), ist das Administrativgutachten häufig zugleich die wich tigste medizinische Ent scheidungsgrundlage im Beschwerdeverfahren. In sol chen Fällen kommen die bei der Beweiseinholung durch ein Gericht vorgesehe nen Garantien zugunsten der privaten Partei im gesamten Verfahren nicht zum Tragen. Um dieses Manko wirk sam auszugleichen, müssen die gewährleisteten Mitwir kungsrechte durch setz bar sein, bevor präjudizierende Effekte eintreten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.4). Mit Blick auf das naturgemäss begrenzte Überprü fungsvermögen der rechtsan wendenden Behörden genügt es daher nicht, die Mitwirkungsrechte erst nach träglich, bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren, einzuräumen. Für die Annahme eines drohenden un umkehrbaren Nachteils spricht schliesslich auch, dass die mit medizinischen Untersuchungen einher geh enden Belastungen zuweilen einen er heblichen Ein griff in die physische oder psychische Integrität bedeuten (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7; BGE 139 V 339 E.
4.3).
Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht die Anfechtbarkeitsvor aus setzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Be schwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur tatsächlichen Nach teil bewirkt (BGE 139 V 339 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2). Es gibt keinen Grund, diese Praxis nicht auch im Bereich der Militärversicherung anzuwenden. Auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 25. November 2013 (Urk. 2) ist demnach einzutreten. 1.2
Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei de ren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Grün den ablehnen und kann Gegenvorschläge machen ( Art. 44 ATSG). Zum ei nen wer den von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstands gründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zäh len auch weitere As pekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG- Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Die Anforderungen an die Unbefangenheit eines medizinischen Sachverständi gen ergeben sich aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschen rechts kon ven tion (Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2007 vom 1 1. Oktober 2007 E. 5.1.1). Nach der Rechtsprechung ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vor liegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der
Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ab lehnung nicht nach gewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tat sächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangen hei t und die Gefahr der Voreingenommenheit zu be gründen vermögen. Bei der Be urteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Um stände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet er schei nen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, wel che den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpar teilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 mit Hinweis).
Deshalb ist ein triftiger Grund auch etwa gegeben, wenn es dem Gutachter an der
im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er aus persönlichen Grün den nicht als geeignet erscheint ( Kieser , a.a.O., Rz 18 zu Art. 44 mit Ver weis auf Maeschi , Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000,
Rz 12 zu Art. 93). 2 . 2 .1
Die Militärversicherung begründete , nachdem ein Einigungsversuch gescheitert war, ihr Festhalten an der Untersuchung durch die vorgeschlagenen Fachperso nen damit, dass es sich bei diesen um versierte Experten handle, die schon öf ters als Team interdisziplinäre Gutachten erstellt hätten. Dr. A.___ sei Spezialist für Mild Traumatic Brain Injuries (MTBI), und Dr. D.___
verfüge über eine eigene Praxis für Psychiatrie und Psychother apie, führe Begutachtungen durch und sei als Dozent an der Universität F.___ tätig (Urk. 2 S. 2, Urk. 7). 2 .2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, der
Neu rologe Dr. A.___
könne nicht als Spezialist für leichte Schädelhirntraumata be zeichnet werden , gebe sein Lebenslauf doch keine Anhaltspunkte für eine Tätig keit im Zus ammenhang mit Schädelhirntraumata oder MTBI. Auch
habe er of fen bar keine Publikationen verfasst , die entsprechende Kenntnisse nahelegten (Urk.
1 S. 4) . Angesichts der Tatsache, dass der Psychiater Dr. D.___ eher auf Neben richtungen der Psychologie spezialisiert zu sein und ebenfalls über keine Er fah rung mit Schädelhirntrauma-Patienten zu verfügen scheine , fehlten auch ihm die für die Begutachtung erforderlichen Kenntnisse (Urk. 1 S. 4 f.). 3 . 3 .1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt, die auch im Ausland erworben werden kann; eine FMH-Ausbildung wird nicht zwingend verlangt ( vgl. BGE 137 V 210 E.
3.3.2 mit
Hinweis auf U rteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3 ; Urteil des Bundesgerichts 8C_997/2010 vom 10. August 2011, E. 2.4 ).
Dr. A.___
ist Facharzt FMH für Neurologie , und Dr. D.___
hat im 2002 den Facharzt titel FMH in Psychiatrie und Psychotherapie erworben (vgl.
www.doc t orfmh.ch sowie Medizinalberufereg ister des Bundesamtes für Gesund heit [ BAG ] , www.medre gom.admin.ch) . Es besteht somit kein Anlass, an der fachlichen Kom pe tenz der beiden Gutachter als
Fachärzte für Neurologie bezie hungsweise Psy chiatrie und Psychotherapie zu zweifeln . 3.2
Eine zusätzliche Spezialisierung des begutachtenden Arztes auf die – in seinen Fachbereich fallende – konkret zu beurteilende Gesundheitsstörung ist für eine Gutachtertätigkeit nicht erforderlich. Dies gilt vorliegend umso mehr, als es bei der am 25. November 2013 verfügten interdisziplinären Begutachtung (Urk. 2) nicht etwa um die Beurteilung einer seltenen Krankheit, sondern einzig darum geht, die aus de r MTBI , für die bereits eine Rente gesprochen worden ist, resul tie rende Integritätseinbusse zu ermitteln (vgl. insbesondere Urk. 2 und
Urk. 8/8-11) . Da es sich bei einem Schädelhirntrauma beziehung s weise den damit ver bun de ne n neuropsychologische n Defizite n
um eine relativ häufig auftretende Unfall folge
handelt, sind Dr. A.___ und Dr. D.___ , die beide über mehrjährige Praxis erfahrun g in ihren Fachgebieten verfügen (vgl. Urk. 3/5-7) , aufgrund ih rer Aus bildung ohne Weiteres geeignet , die neurologische respektive
psychiat rische Be gutachtung durchzuführen . 3.3
Nach dem Gesagten gibt es keinen triftigen Grund, der gegen den Beizug von Dr. A.___ und Dr. D.___ als Gutachter spricht. Die Bes chwerde ist demnach ab zuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Monika Gattiker - Suva Y.___ , Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer