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MV.2012.00008

Knalltrauma; Festsetzung Integritätsschadenrente für Hörschaden bei Hörgeräteversorgung und Hyperakusis rechtens; mangels Adäquanz kein Leistungsanspruch für Tinnitus; reformatio in peius.

Zürich SozVersG · 2014-12-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1946 geborene X.___ e rlitt während des Militärdienstes ein Knalltrauma. Nachdem sie ihre Leistungspflicht anfänglich abgelehnt hatte (vgl. Vorbescheid vom 23. Juni 2004, Urk. 8/56), aner kannte die Militärversi che rung mit Verfügung vom 10. Juli 2007 (Urk. 8/125) – in Bestätigung ihres Vor bescheids vom 22. Februar 2007 (Urk. 8/112) – ihre volle Haftung für eine (als Folge des Knalltraumas auf getretene , schliesslich in einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultierende) Hochtonschwerhö rig keit mit Tinnitus und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2007 eine auf einem Invali ditätsgrad von 20 % beruhende unbefristete Rente zu. Da ran hielt sie auf Ein sprache (Urk. 8/126) hin am 18. September 2007 fest. Die gegen diesen Ein sprache ent scheid (Urk. 8/129) am 15. Oktober 2007 im Prozess Nr. MV.2007.00003 erho bene Beschwerde (Urk. 8/130) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. November 2009 (Urk. 8/183) ab. Das Bundesgericht wies die ge gen diesen Entscheid ge richtete Beschwerde (Urk. 8/184) mit Urteil 8C_28/2010 vom 22. März 2010 (Urk. 8/192) ab. 1.2

Zwischenzeitlich hatte die Militärversicherung am 5. Februar 2007 Kostengut sprache für die Beschaffung eines Hörgerät erteilt (vgl. hiezu auch Schreiben vom

16. Januar 2009, Urk. 8/159) und dem Versicherten in Aussicht gestellt, nach Anpassung des Hörgeräts und einer gewissen Angewöhnungsphase noch über den Anspruch auf eine Integritätsschadenrente zu befinden (Urk. 8/108). Am 16. Mai 2008 anerkannte sie ihre Leistungspflicht für zehn Sitzungen Tin nitus beratung (Urk. 8/147). In der Folge sprach sie dem Versicherten

- in Über ein stimmung mit ihrem Vorbescheid vom 30. Juli 2009 (Urk. 8/170) - mit Ver fü gung vom 2. Oktober 2009 (Urk. 8/179) mit Wirkung ab 1. Juni 2008 für un be stimmte Zeit für eine beidseitige senso ri neurale Hochtonschwerhörigkeit und einen Tinnitus auris eine Integritätsschadenrente von 10 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten (Urk. 8/180) hin am 10. Juli 2012 fest (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 13. September 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2012 sei so abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsscha denrente zuzusprechen sei, welche sich wie folgt zusammensetzt:

für den Hörverlust 19 %, eventualiter 10 %, und

für den Tinnitus höher als, aber mindestens in der Höhe des Integri tätsschadens für den Hörverlust (19 %), eventualiter 10 %. 2.

Der Beginn der Invaliditätsschadenrente [richtig wohl: Integritäts scha denrente ] sei auf 26. August 2003 (Konsultation im Spital Y.___ ), eventualiter auf den 5. Juli 2006 (Gutach ten von Dr. Z.___ ) festzulegen.

Die Integritätsschadenrente sei aufgrund der damals gültigen Ansätze zu berechnen.

Die fälligen Rentenbetreffnisse der Integritätsschadenrente seien ge mäss Art. 26 ATSG zu verzinsen. 3.

Es sei vom Gericht ein wissenschaftliches Gutachten darüber in Auf trag zu geben, ob die Grundlagen, aufgrund welcher die Beschwerde gegnerin die Integritätseinbusse bemisst, dem heutigen Stand der Wissenschaft entsprechen. 4.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 5.

Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt. ) zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“

Die Militärversicherung schloss am 17. Oktober 2012 auf Abweisung der Be schwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Replicando (Urk. 11) und duplicando

(Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Beschluss vom 17. Juni 2014 (Urk. 18 ) gab das Gericht dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Änderung der Rechtsprechung betreffend Leistungspflicht der Militär versiche rung für einen als Folge eines Unfalls aufgetretenen Tinnitus, dem keine orga nisch objektivierbare Ursache zu Grunde liegt – Gelegenheit, zu einer mög lichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückz u ziehen. Der Beschwerdeführer h i e lt in der Folg e mit Eingabe vom 17. Juli 2014 an seinen Anträgen fest (Urk. 21). Die am 29. August 2014 von der Militärversi cherung

da zu eingereichte Stellungnahme (Urk. 25) wurde ihm am 1. September 201 4 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 be treffend Integritätsschadenrente für die Folgen eines 1969 beziehungsweise spä testens 1972 während des Militärdienstes erlittenen Knalltraumas (Urk. 2) . Strittig sind einerseits die Schwere des Integritätsschadens und andererseits der Beginn des Anspruchs auf eine Integritätsschadenrente. Bei der Beurteilung des dies be züglichen Leistungsanspruchs ist zu beachten, dass nach Art. 109 des per 1. Janu ar 1994 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (MVG) Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttre tens dieses Gesetzes noch hängig waren, in jenen Teilen nach dem neuen Recht be urteilt werden, die nicht anerkannt sind oder über die nicht verfügt wurde. Das Knalltrauma hat sich zwar unter der Herrschaft des bis Ende 1993 gelten den alten Rechts ereignet. Da über den daraus resultierenden Integritätsschaden inde s erst nach dessen Inkrafttreten verfügt wurde, sind ausschliesslich die Art. 48 ff. MVG, die auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 unver ändert Geltung haben, massgebend (vgl. Urteil M 4/04 des damaligen Eidge nössischen Versiche rungsgerichts vom 2 4. Januar 2005 E.

1). 1.2

Nach Art. 48 MVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Integritätsschaden rente , w enn er eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Abs. 1). Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann (Abs. 2).

Laut Art. 49 MVG wird die Schwere des Integritätsschadens in Würdigung aller Um stände nach billigem Er mes sen ermittelt (Abs. 1). Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Ge hörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen (Abs. 2). Die Zusprechung erfolg t auf unbe stim mt e Zeit und wird in der Regel ausgekauft (Abs. 3). Der Bundesrat legt durch Ver ordnung den für alle Versicherten geltenden Jahresrentenansatz fest. Er geht da bei vom Ansatz aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn periodisch den veränderten Verhältnissen, namentlich der Preisent wicklung, an (Abs. 4).

Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versi cherte laut Art. 50 MVG verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsscha denrente zugesprochen wird. Gemäss Art. 25 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV) liegt eine er hebliche Beeinträchtigung vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vol l ständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehver mö gens entspricht (Abs. 1). Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 % des Jahresrentenansatzes fest gesetzt (Abs. 2). Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so wer de n die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Inte gritätsschadenrente zusammen gezählt. Der Höchstwert für Integritätsscha den renten beträgt 100 % des Jahresrentenansatzes (Abs. 3).

Nach der vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in ständiger Rech t sprechung verwendeten Formel wird der Integritätsschaden ermittelt „auf grund vergleichender Betrachtung des funktionell-anatomischen Zustandes vor und nach Eintritt des versicherten Gesundheitsschadens". Dabei wurde von An fang an klargestellt, dass nicht die vergleichende medizinisch-theoretische Be urteilung für die Bemessung des Integritätsschadens entscheidend ist, sondern das Ausmass, in welchem der Versicherte in den Lebensfunktionen und der all gemeinen Lebensgestaltung eingeschränkt ist. Die Einschränkung kann je nach den Umständen geringfügiger oder schwerwiegender sein als die rein aus medi zinischer Sicht beurteilte Beeinträchtigung der Integrität (vgl. Maeschi , Kom me n tar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, Bern 2000 , N 18 zu Art. 49). 1.3

Die Leistungspflicht des Militärversicherers für einen während des Dienstes er litte nen Unfall setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_1040/2012 vom 15. März 2013 E. 2 mit Hinweisen). Ursa chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht wer den kann (BGE 129 V 177 E.

3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E.

2b, 119 V 335 E.

1, 118 V 289 E.

1b, je mit Hinweisen).

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E.

5a, 123 V 98 E.

3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a). 1.4 1.4.1

Um zu entscheiden, ob zwischen dem Unfall und einer Gesundheitsstörung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, sind in der Militärversicherung die selben Grundsätze anzuwenden, die von der Rechtsprechung im

Unfallversiche rungsbereich entwickelt worden sind. Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adä quanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzu sam menhang ergebenden Haftung des Militärversicherers im Bereich klar aus ge wie sener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adä quate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Be schwer den. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Ge scheh ens ab lauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Un fall erarbei teten sogenannten Psycho-Praxis werden diese Adäquanzkriterien unter Au s schluss psychischer Aspekte geprüft , während nach der bei Schleu dertraumen und äquivalenten Ver letzungen der HWS sowie Schädel - Hirntrau men anwend baren sogenannten Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_1040/2012 vom 15. März 2013 E. 2 mit Hinwei sen). 1.4.2

Bei einem Tinnitus, der sich keiner organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folge zuordnen lässt, kann der adäquate Kausalzusammenhang zum leistungs aus lösenden Ereignis, wie bei anderen organisch nicht ausgewiesenen Be schwer de bildern , nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (BGE 138 V 248). In diesen Fällen kommt demnach - abhängig von den festgestellten Beschwer den - die Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109), welche auch bei Schädel hirntraumata anwendbar ist (BGE 117 V 369), oder die sogenannte Psychopra xis (BGE 115 V 133) zur Anwendung (Urteil des Bundesge richts 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweisen ). 1.4 .3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu

einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Un fälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.4

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwe re und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass ge b end, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr.

10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.4.5

Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Un fall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbe zug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.4.6

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b). 1. 4.7

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als

direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be ur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lang e Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungs verlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes be ziehungsweise aus schlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezo gene Kriterien heran ge zogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich bei spielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rück sich ti genden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die mögli cher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit be günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., Nr. U 449 S.

53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2. 2.1

Die Militärversicherung ging im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der aus dem in der RS erlittenen Knalltrauma resultierende Gesundheitsschaden einer Integritätseinbusse von insgesamt 10 % entspreche, wo bei die Hörverminderung ( 2,5% für die apparative Hö r gerätversorgung und 2,5 % für die abnorme Lärmempfindlichkeit) und der Tinnitus je als Integritäts schaden von 5 % zu werten seien (Urk. 2 S. 4 ff. , Urk. 16 S.

1 ) . Im Hinblick auf eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten werde bei der Festsetzung der In tegritätseinbusse auf für die hauptsächlichsten Schadenfälle aufgestellte Richt werte abgestellt (Urk. 8 S. 3 f.). Die Schwere des Integritätsschadens werde – an ders als im Unfallversichersicherungsrecht – nicht egalitär -abstrakt, son dern in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt (Urk. 8 S. 4 f . ). An gesichts der Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung sei für den Tinnitus, dem kein organisch objektivierbarer Schaden zu Grunde liege und der in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum rund vierzig Jahre zuvor erlittenen Knalltrauma stehe, gar keine Integritätsentschädigung geschuldet (Urk. 25). Der Beginn der Integritätsschadenrente sei zu Recht auf den 1. Juni 2008 festgesetzt worden, da sich der Gesundheitszustand erst dann so weit sta bilisiert habe, dass eine zuverlässige Prognose betreffend Dauerhaftigkeit und Ausmass der Beein trächtigung möglich gewesen sei (Urk. 2 S. 7 ff. , Urk. 8 S. 5 f. , Urk. 16 S. 2 ). Betreffend die – erstmals im Beschwerdeverfahren bean tragte – Berechnung der Integritätsschadenrente aufgrund anderer Ansätze und Verzinsung der Renten be treffnisse nach Art. 26 ATSG sei mangels Anfech tungsgegenstand s und mang els sachbezogener Begründung nicht auf die Be schwerde einzutreten (Urk. 8 S. 6 f.). 2. 2

Der Beschwerdeführer stellte sich d emgegenüber auf den Standpunkt, die für die Bewertung der Hörschädigung und des Tinnitus verwendeten internen Grund lagen beziehungsweise Richtlinien seien

– auch wenn nach Lehre und Recht spre chung darauf abzustellen sei - ges etzes

- und verfassungs widrig, weil

nur Hörschädigungen ab 40 dB und diese mit zu tiefen Renten entschädigt würden

(Urk. 1 S. 3 f. , Urk. 11 S. 4 f. ). Zudem entsprächen sie nicht den neue re n wis sen schaftlichen Erkenntnissen beziehungsweise seien nie wissenschaftlich halt bar gewesen (Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 4) ; indem die Militärversicherung diese Grund lagen dennoch anwende, überschreite sie ihr „billiges Ermessen“ . Der Hör scha den sei schon nach Abschluss der RS nicht mehr behandelbar gewesen und habe sich im Laufe der Zeit noch verschlimmert; bei der ersten Konsulta tion der Ärzte des Spitals Y.___ am 26. August 2003, spätestens aber im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ am 5. Juli 2006 , sei er im Umfang be stimmt gewesen. Spätestens seither bestehe demnach auch An spruch auf eine

- nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Ansätzen zu berech nende (Urk. 11 S. 6 f.) - Integri täts schaden rente. Was deren Höhe anbetreffe, habe die Mili tär versicherung auf ein bereits vierjähriges Audiogramm abgestellt; seit dessen Durchführung hätten der Hörverlust und der Tinnitus indes noch weiter zuge nommen (Urk. 11 S. 6). Bei letzterem handle es sich – entgegen der Recht sprechung des Bundesgeric hts, die sich auf die Fehlinterpretation einer (veral te ten) medizinisch-wissenschaftlichen Arbeit stütze – um ein körperliches Lei den, das jedenfalls entschädigungspflichtig sei . Ein adäquater Kausalzusam menhang zwischen dem Knalltrauma und dem – auf eine organische Schädi gung des Hörsystems zurückzuführenden – Tinnitus sei daher kein An spruchserfordernis (Urk. 21 S. 5 f f .) .

Schliesslich habe die Militärversicherung, die sich nicht mit den in der Einsprache vorgebrachten Argumenten auseinan dergesetzt und mit dem Erlass des Einspracheentscheides fast drei Jahre zuge wartet habe, den An spruch einerseits auf rechtliches Gehör und andererseits auf Beurteilung innert angemessener Frist ve rletzt (Urk. 1 S. 5 ).

Was die Verzinsung der Leistungen anbelange, habe er den entsprechenden Antrag bereits in seiner Einsprache gestellt; indem die Militärversicherung sich im angefochtenen Ent scheid (Urk. 2) nicht dazu geäussert habe, habe sie ihn sinngemäss abgewiesen. Es liege dem nach durchaus ein Anfechtungsobjekt vor (Urk. 11 S. 7). 3. 3.1

Die Militärversicherung legte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2)

die Gründe, die zur Festsetzung der Integritätsschadenrente auf 10 % und deren Beginn s auf den 1. Juni 2008 geführt hatten, dar . Sofern und s oweit die Beschwerdegegne rin damit, dass sie sich nicht im Detail zu sämtlichen vo m Beschwerdeführer ein spracheweise vorgebrachten Argumenten (Urk. 8/180) äusserte (Urk. 1 S. 5 ), de ss en Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verletzte, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwie gende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffe ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwer deinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei lung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Aus nahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinn e einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichge stellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungs an spruchs nicht zu ver einbaren ist (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d). Angesichts des Umstands, dass d er Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens Gelegen heit hatte, sich vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine umfas sen de Kognition zusteht (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) , zu äussern , kann eine allfällige Ge hö rs verletzung jedenfalls als geheilt betrachtet werden. Es widerspräche der Ver fahrensökonomie , wenn die Beschwerdegegnerin einen neuen, im Ergebnis gleich lautenden Einspracheentscheid zu erlassen hätte. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung a us formellen Gründen ist daher abzu sehen. 3.2

Was sodann d ie

– mit dem Hinweis auf die fast dreijährige Dauer des Ein spracheverfahrens

– implizit gerügte Rechtsverzögerung

anbelangt (Urk. 1 S. 5), ist die Beschwerde angesichts des am 10. Juli 2012 erlassenen Einspracheent scheides (Urk. 2) diesbezüglich als gegenstandslos geworden

abzuschreiben . 4 . 4 .1

Nach Lage der Akten steht fest (vgl. insbesondere Urk. 8/83, Urk. 8/162, Urk. 8/168 ) und ist unbestritten (Urk. 2, Urk. 1), dass der Beschwerdeführer während de s Militärdienstes eine knalltraumatische Hörschädigung erlitt und seit einiger Zeit eine rechtsbetonte sensorineurale Hochtonschwerhörigkeit so wie einen Tinnitus aufweist (vgl. insbesondere Urk. 8/38 S. 2, Urk. 8/83 S.

2, Urk. 8/162 und Urk. 8/168) . 4.2 4.2.1

Betreffend das Ausmass der Hörschädigung und die Natur des Tinnitus geht aus den medizinischen und weiteren Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:

Die am 26. August 2003

ambulant konsultierten Ärzte des Spitals Y.___ , Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierten am 4. März 2004 einen – nicht lokalisierbaren – subjektiven Tinnitus. Dieser sei nach Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 1990 aufgetreten. Der ORL-Status und der TF-Befund seien bland . Das Reintonaudiogramm (RTA) habe eine C4-Senke auf 95 dB rechts ergeben. Es seien weder therapeutische Massnahmen verordnet noch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Weitere Konsultatio nen seien nicht vorgesehen (Urk. 8/38 S. 2). 4.2.2

In ihrem audiologischen Gutachten vom 5. Juli 2006 (Urk. 8/83) diagnostizier ten d ie Ärzte des Spitals Y.___ , Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals

- und Gesichts chirurgie, ein akustisches Trauma mit Tinnitus. Die Untersuchung habe einen unauffälligen morphologischen Ohrbefund, eine rechts betonte sen sorineurale Hochtonschwerhörigkeit mit S enken oberhalb von 2000 Hz bis 75 dB

(8000 Hz) links und über 85 dB rechts sowie einen – an der Hörschwelle links lokalisierten - breitbandigen Tinnitus um 8000 Hz ergeben (Urk. 8/83 S. 1). Im standardisierten Tinnitus-Fragebogen nach Goebel und Hiller liege der Score bei 40 von maximal 84

Punkten, mithin Grad 2 (kompensiert) von maxi mal vier Graden; in den Subscores stehe vor allem die Rubrik „Schlaf“ im Vor dergrund. Der Beschwerdeführer weise infolge des vor fast vierzig Jahren erlit tenen Schiess-Hörschadens eine bleibende Höreinschränkung im Frequenzbe reich oberhalb 2000 Hz auf. Die – audiometrisch über mehrere Jahrzehnte do kumen tierte – Höreinschränkung sei seit 1981 unverändert und habe keine weitere Be einflussung durch spätere Schallschädigungen erfahren. Die messbare Zunahme der Hörschwellen liege im Bereich einer standardisierten Altersrefe renz (ISO7029). Die Militärversicherung sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein einmaliges Hörtrauma keine Entwicklung in Gang setzen könne, wenn nicht weitere Nach schäden einwirkten. Die knalltraumatische Hörschädigung sei zwar tatsächlich nich t evolutiv, sondern rein additiv, soweit es um den peripheren ( cochleären ) Schaden gehe. Das eigentliche Problem

seien indes der Tinnitus und die wei te ren Pathologien des Gehörs, die in – erst in der Folge einer Schä digung der Peri pherie , oft Monate bis Jahre später auftretenden - z entralen Ver arbei tungs stö rungen bestünden . Der Beschwerdeführer sei nicht deshalb von Berufsun fähig keit bedroht, weil er das Vogelzwitschern und Grillenzirpen nicht mehr höre, sondern weil ihm der Tinnitus den Schlaf und damit die Konzentra tion raube, und weil er im Stimmengewirr nichts mehr verstehe und dabei rasch ermüde. Er fah rungsgemäss könne die zentrale Störung im Hörsystem auch zur Hyper a kusis , der Unverträglichkeit von Alltagsgeräuschen, führen. Damit seien alle dre i zentralen Schadenfolgen des Lärmtraumas, nämlich Tinnitus, akusti sche Selek tion s störung und Hyperakusis , erwähnt (Urk. 8/83

S. 2). Mit traditio nellen Mess ung en des Tinnitus mit audiometrischen Tonvergleichen lasse sich der Beläs ti gungsgrad feststellen. Es liege in der Natur des Tinnitus, dass dieser subjektiv empfunden werde. Dies ändere indes nichts daran, dass hinter dem subjektiven Symptom Veränderungen im Hirn stünden, welche mit einem Eis berg ver gli chen

werden könnten, von dem der grösste Teil unsichtbar unter der Wasser ober fläche stehe. Als vorläufige Massnahme werde dem Beschwerdefüh rer bis Ende August 2006 in der bisherigen Tätigkeit mit Versetzung an einen Einzel-Arbeits platz mit geringer Lärmimmission eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert. Ange sichts des erforderlichen Berufswech s el s und der dargelegten Evidenz des Ge sund heitsschadens sei der Entschädigungsanspruch zu bejahen (Urk. 8/83 S. 3). 4.2. 3

Gestützt auf die erneute audiologische Untersuchung vom 18. Januar 2007 stell ten die Ärzte des Spitals Y.___ , Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals- und Gesichtschirurgie , in ihrer „Expertise zur Hörgerätabgabe“ vom nämlichen Datum die Diagnose einer sensorineuralen Hochtonschwerhörigkeit beidseits nach Lär mtrauma mit Tinnitus (Urk. 8/104 S. 1). Nach der Expertisenanleitung 1999 erreiche der Beschwerdeführer in den audiologischen Kriterien 9 von ma ximal 50 Punkten, im sozial-emotionalen Handicap 20 von 25 und in den be ruflichen Kommunikationsanforderungen als Mitarbeiter in der Qualitätssiche rung eines Pharmaunternehmens 12 von 25 Punkten. Das Punktetotal von 41 berechtige zur Indikationsstufe 1 von Hörgeräten. Es sei eine möglichst offene Versorgung mit Hochton-Hörgeräten zu empfehlen, die auf die spezielle Fre quenzcharakteristik des Hörausfalls angepasst seien und auch die Telefonbenüt zung ermöglichten. Falls eine beidohrige Versorgung unmöglich sei, sei vor zugsweise das rechte Ohr zu versorgen. Es seien auch Versuche mit einem Tin nitus- Masker -Kombigerät indiziert (Urk. 8/104 S. 2). 4.2. 4

Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, Leiterin Medizinische Fach stelle Militärversicherung, Chefärztin Militärversicherung, gelangte in ihrer An fang 2007 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme (Urk. 8/106 S. 2 ff.) zum Schluss , der Beschwerdeführer habe das Knalltrauma wohl nicht in der 1967

absolvierten RS, sondern 1971 oder 1972 während des Dienstes erlit ten. Ein Tinni tus sei bereits früh (1981) ausgewiesen. Die betreffend den eben falls doku men tierten gewissen Hörverlust in den Jahren 1981 , 1989, 2003, 2006 und 2007

durchgeführten Reintonaudiogramme zeigten stets eine tiefe Hoch tonsenke , recht s mehr als links. Gehe man davon aus, dass sich ein knalltrau matisch ge setzter Hörverlust im Verlaufe der Jahre nicht verschlechtere, so er gebe sich ge stützt auf die in zeitlich engem Abstand zum Trauma durchgeführ ten Reinton au diogramme von 1981 und 1989 ein durch das Knalltrauma be dingter Hör verlust von rund 18 % rechts und von rund 4 % links (schlechtere Werte aus den

Reintonaudiogrammen von 198 1 und 1989). Für diesen Hörver lust bestehe seitens der Militärversicherung eine Leistungspflicht. Da der dienst liche Hörschaden einen (Gross-)Teil des Gesamtschadens ausmache, habe die Militärversicherung für die Hörgerätversorgung aufzukommen. Der Integritäts schaden lasse sich erst nach Anpassung der

Hörgeräte und einer gewissen An gewöhnungsphase beur teilen (Urk. 8/106 S. 3). 4.2.5

Gemäss Hör geräte- Anpassungsbericht vom 6. Mai 2008 brachte die Hörgeräte versorgung eine deutliche Verbesserung der Sprachverständlichkeit und eine Verdeckung des Tinnitus (Urk. 8/144 S. 3). Ohne Hörgerät betrage das Sprach ver stehen im FF beidohrig 80 %, mit Hörgerät habe sich ein Sprachverstehen FF binaural von 95 % gezeigt (Urk. 8/144 S. 2). 4.2.6

Im Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe vom 24. Juni 2008 (Urk. 8/148) gab Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, an, die Schlussexpertise sei mit der maximal mög lichen Punktzahl bestanden worden . 4.2.7

Am 26. Juni 2008 gab Dr. B.___ an, der Beschwerdeführer sei mit den Hör geräten sehr zufrieden. Er trage sie täglich, insbesondere im Rahmen seiner Tätigkeit als Professor an einer technischen Hochschule, wo er sich nun mit den Studenten viel besser verständigen könne. Er habe auf den Tinnitusmasker ver zichtet, wegen der Hochtonschwerhörigkeit indes Hörgeräte der Stufe 4 (statt der Stufe 1) benötigt. Aus ohrenärztlicher Sicht erscheine der Hochtonzusatz von

25 Punkten sinnvoll; die Militärversicherung werde daher ersucht, die Fi nan zie rung der Indikationsstufe 4 zu bewilligen (Urk. 8/148). 4.2.8

Telefonisch gab Dr. B.___ am 20. Oktober 2008 gegenüber dem zuständi gen Mitarbeiter der Militärversicherung an, der Beschwerdeführer, der beruflich mit Studenten zu tun habe, habe vor allem Probleme mit dem Tinnitus. Wegen des rapiden Hochtonabfalls müsse die von den Ärzten des Spitals Y.___ , Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals- und Gesichtschirurgie, vorgenommene Punkteberechnung korrigiert werden. Es sei eine erneute Untersuchung mit Reinton- beziehungsweise Sprachaudiogramm angezeigt (Urk. 8/156). 4.2.9

Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 12. Dezember 2008 hielt Dr. B.___ am 18. Dezember 2008 fest, im Reintonaudiogramm habe sich eine Verschlechterung des Gehörs gegenüber der Erstexpertise der Ärzte des Spitals Y.___ , Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals- und Gesichtschirur gie , ergeben. Rechts betrage der CPT-AMA nun 35,1 % (Januar 2007: 26,9 %) und links 34,4 % (Januar 2007: 17,2 %). Die Ärzte des Spitals Y.___ hätten im Januar 2007 25 zusätzliche Punkte für den Hochtonabfall nicht be rück sichtigt; insofe rn habe bereits zu jenem Zeitpunkt eine Bere chtigung für Hörgeräte der Indikationsstufe 2 bestanden. Betreffend den damals empfohlenen Tinnitusmasker habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass ein solcher weniger nütze als ein besseres Hörgerät einer höheren Stufe. Dies sei durchaus nachvoll ziehbar, weise der Tinnitus doch eine höhere Frequenz auf als die vom

Tinni tus masker

produzierten relativ tiefe n Frequenzen . Mit den beiden Hörgeräte n der höchsten Indikationsstufe (Ur

k. 8/157 S. 2) sei die Verständigung bei Umge bungs lärm

nun genügend und die Verdeckung des Tinnitus zufriedenstellend (Urk. 8/157 S. 1) 4.2.10

In seiner abschliessenden Beurteilung vom 21. April 2009 (Urk. 8/162) gab Dr. B.___ an, die als Folge des Schiesszwischenfalls eingetretene Gehör schädigung sei aus medizinischer Sicht soweit als möglich stabilisiert. Von me dizinische n Massnahmen sei kein Behandlungserfolg mehr zu erwarten . Mit der binauralen Anpassung der zu jenem Zeitpunkt besten Hörgeräte sei das Hör ver mögen unvollständig, aber bestmöglich verbessert worden. Mit der Gehör schäd i gung gehe ein Hochton-Tinnitus einher, welcher der Gehörschädigung ent spreche. Dieser störe bei Tätigkeiten, für die eigentlich Ruhe nötig wäre ( so etwa

Studieren, Lesen und Einschlafen beziehungsweise Wiedereinschlafen nach nächt lichem Aufwachen ), erheblich . Der Tinnitus lasse sich derzeit nicht medi zi nisch oder pharmakologisch behandeln. Bei einer Verschlimmerung der Wahr nehmung des Tinnitus sei eine erneute Psychotherapie indiziert (Urk. 8/162). 4.2.11

Nachdem sie den Beschwerdeführer am 30. Juni 2009 untersucht hatten, stellten Dr. A.___ und Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allge meinchirurgie und Unfallchirurgie, Kreisarzt der SUVA, Militärversicherung, in ihrer Integritätsschadenbeurteilung vom 8. Juli 2009 folgende Diagnosen (Urk. 8/168 S. 1): - Sensorineurale Hochtonschwerhörigkeit beidseits - Tinnitus auris

Aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 21. April 2009 (Urk. 8/162) sei davon auszugehen, dass sich die Gehörschädigung nicht mehr optimieren lasse und das H örvermögen durch die binaurale Anpassung der Hörgeräte best mög lich verbessert worden sei. Insofern seien die Voraussetzungen zur Beurtei lung des Integritätsschadens nun erfüllt (Urk. 8/168 S. 4).

Angesichts des versi cherten Hörverlust s von 18 % rechts und von 4 % links liege kein im Sinne des MVG erheblicher Hörschaden vor; selbst unte r Berücksichtigung des gesamten , mithin auch des nachdienstlich verursachten beziehungsweise hinzugetretenen, Hör scha dens von 35,1 % rechts und von 34,4 % links werde die Erheblich keits schwelle nicht erreicht. Aufgrund der apparativen Hörgeräteversorgung und der abnormen Lärmempfindlichkeit resultiere aus der knalltraumatisch be dingten Hörverminderung eine Integritätseinbusse von 5 % (2,5 % für die Not wendigkeit der Hörgeräteversorgung und 2,5 % für die Lärmempfindlichkeit; Urk. 8/168 S. 7). Was den Tinnitus anbelange, werde zugunsten des Beschwer deführers ge stützt auf dessen aktuelle – sich nicht ohne Weiteres mit den Aus führungen der behandelnden Psychologin vereinbaren lassende (vgl. Urk. 8/160)

– Angaben vo n einem sehr schweren Tinnitus ausgegangen. Da dieser einen Integritätsschaden in Höhe von ebenfalls 5 % darstelle, belaufe sich der gesamte Schaden auf 10 % (Urk. 8/168 S. 7 f.). 4.2.12

Nach Kenntnisnahme des

vom Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 30. Juli 2009 betreffend Zusprache einer Integritätsschadenrente von 10 % (Urk. 8 /170) erhobenen Einwands (Urk. 8/177) hielt Kreisarzt Dr. C.___ am 22. September 2009 fest, dass an der Beurteilung vom 8. Juli 2009 (Urk. 8/168) festzuhalten sei (Urk. 8/178). 4.3 4.3.1

Hinsichtlich des Hö rverlusts bildet praxisgemäss das Reinton aud i o gramm die Grundlage für die Ermittlung der Integritätsschadenrichtwerte. Das aussage kräf tigere Sprachaudiogramm kann zur Kontrolle beziehungsweise Bestätigung des Reintonaudiogramms herangezogen werden. Wegen der unterschiedlichen Durch führung des Sprachaudiogramms in den verschiedenen Sprachregionen ist ein Vergleich jedoch kaum möglich. Das Sprachaudiogramm eignet sich daher nicht als Grundlage für eine rechtsgleiche Integritätsschadenbeurteilung. Auf grund des Reintonaudiogramms wird der prozentuale Hörverlust aus der soge nannten AMA-Tabelle berechnet. Der Hörverlust ist die Summe der Wert e in den sprach lich wichtigen Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hz (vgl. Maeschi / Schmidhauser , Die Abgeltung von Integritätsschäden in der Militär versicherung, SZS 2007 S. 196). 4.3.2

Die im Laufe der Zeit durchgeführten Reintonaudiogramme ergaben beim Be schwerdeführer einen zunehmenden Hörverlust . Dr. A.___ und Dr. C.___ gelangten mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der durch das ver sicherte Ereignis bedingte Hörverlust (höchstens) 18 % rechts beziehungsweise 4 % links betrage ( Urk 8/168 S. 7). Inwieweit der Hörschaden von zuletzt

ins ge samt 35,1 % rechts und von 34,4 % links (Urk. 8/ 157, U rk. 8/168 S. 7) auf das militärversicherte Ereignis, das sich ursprünglich kaum nennenswert auf das Hör vermögen ausgewirkt hatte, zurückzuführen ist, kann, wie sich im Folgen den ergibt, vorliegend offen bleiben. 4.3.3

Ein einseitiger Hörverlust von 50 % stellt praxisgemäss einen Integritätsschaden von 2,5 % dar . Von einem beidseitigen Hörverlust ist bei der Beurteilung des Integritätsschadens auszugehen, wenn das bessere Ohr einen versicherten Hör verlust von wenigstens 35 % aufweist. Beim Beschwerdeführer ist aufgrund der erwähnten Werte lediglich von einem einseitigen Hörverlust auszugehen, wel cher

unter dem für einen Anspruch auf eine Integritäts schadenrente

erforderli chen Mindestwert von 50 %

liegt . Erreicht der prozentuale Hörverlust den Richtwert von 2,5 % nicht, ist jedoch wegen der ungewöhnlichen Benachteili gung in der allgemeinen Lebensgestaltung, namentlich auch im persönlichen Umfeld, eine Hörgeräteversorgung notwendig, besteht in der Regel Anspruch auf eine Inte gri tätsschadenrente von 2,5 %. Bei abnormer Lärmempfindlichkeit erhöht sich der Integritätsschade n -Richtwert in der Regel um eine Stufe, mithin um 2,5 % (SZS 2007 S. 199). Angesichts der schliesslich im Jahr 2008 erfolgten Hörgeräte ver sorgung (Urk. 8/144) und der Hyperakusis (vgl. etwa Urk. 8/83 S. 2) ist die für den H örverlust zugesprochene Integritätsschadenrente von 5 % nicht zu bean stan den. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 11) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dass nicht sämtliche Verlet zung en der kör perlichen Unversehrtheit entschädig ungspflichtig sind , ergibt sich schon aus Art. 48 Abs. 1 MVG , der ausschliesslich bei „dauernden erheblichen Beeinträch tigungen“ ein en Anspruch auf eine Integritätsschadenrente vorsieht . Dass erst bei Erreichen eines gewissen Schwellenwerts sozialversicherungs rechtliche Leis tungen ausgerichtet werden, ist im Übrigen systemimmanent und per se weder gesetzes- noch verfassungswidrig (h inzuweisen ist in diesem Zu sammenhang etwa darauf, dass Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % besteht ) . Die militärversiche rungsrechtliche

Festsetzung des Integritätsschadens nach den dargelegten Grundsätzen und Richtlinien entspricht einer jahrelangen Praxis. Anlass , davon abzuwei ch en , be steht nicht . 4.4 4.4.1

Was den Tinnitus anbelangt, ist rechtsprechungsgemäss zwischen objektivem und subjektivem Tinnitus zu unterscheiden. Der objektive Tinnitus bezeichnet ein Ohrgeräusch, welches aufgrund pathologisch-anatomischer Veränderungen entsteht und grundsätzlich auch für Aussenstehende - allenfalls mit technischen Hilfsmitteln - hörbar wird. Meist handelt es sich um gefässreiche Missbildun gen, Tumore oder um muskulär bedingte Schallgeräusche. Der subjektive (res pektive "nicht objektive" ) Tinnitus wird einzig durch den Betroffenen gehört und stellt die weitaus häufigste Form dar. Der objektive Tinnitus wird auch als " Körper ge räusch " bezeichnet (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.7.2 mit Hinweisen). Es besteht keine medizinisch gesicherte Grun dlage , um einen subjektiven Tinnitus als körper li ches Leiden zu betrachten oder ihn (zwingend) einer organischen Ursache zu zuordnen. Auch lässt sich nicht vom Schweregrad eines Tinnitus auf eine orga nische Unfallfolge als Ursache schliessen. Das schliesst indes nicht aus, dass ein Tinnitus in einer organischen Unfallfolge begründet sein kann (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.10). 4.4.2

Der Tinnitus des Beschwerdeführers beziehungsweise ein e diesem Leiden zu grunde liegende organische Schädigung konnte nicht mit apparati ven/ bild ge ben den Abklärungen bestätigt werden (vgl. dazu BGE 138 V 248 E. 5.2), und in den Bericht en der behandelnden und untersuchenden Ärzte gibt es keine An haltspunkte für eine organische Ursache in Form etwa einer Missbildung , eines Tumor s oder einer muskulären Veränderung (Urk. 21 S . 6).

Am fehlenden Nach weis einer organisch objektivierbaren Grundlage der fraglichen gesund heit lichen Beeinträchtigung vermag auch der Umstand, dass nebst dem Tinnitus noch eine Gehörschädigung besteht, nichts zu ändern. Da d ie vom Beschwer deführer ein gereichten medizinischen Abhandlungen (Urk. 22/1-4 ) ebenfalls keinen Anlass geben, von der vom Bundesgericht in BGE 138 V 248 begründe ten und seither wiederholt bestätigten Änderung der Rechtsprechung zum (sub jektiven) Tinnitus abzuweichen, hat eine besondere Adäquanzprüfung zu erfol gen. 4.4.3

Weil der Beschwerdeführer sich beim fraglichen dienstlichen Unfall weder ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule noch ein Schädelhirntrauma zugezogen hat, ist die Beurteilung der Adäquanz nach der bei psychische n Fehlentwicklun gen zur Anwendung gelangenden Praxis nach BGE 115 V 133 vorzunehmen.

Zum

– nach der Erinnerung des Beschwerdeführers während der RS im Jahr 1968 oder während des WK 1971 oder 1972 – erlittenen, mangels entsprechen der Meldung d amals nicht dokumentierten Knalltrauma kam es, weil ein ande rer Soldat bei einer Schiessübung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer Ge hörschutz pfro p fen getragen hatte, versehentlich eine „Salve“ abgab (Urk. 8/34). Dies löste beim Beschwerdeführer für zwei bis vier Tage Ohrenläuten aus. Auf grund des ge schilderten Hergangs und der dabei wirkenden Kräften ist das fragliche Ereignis als leichter Unfall zu qualifizieren , der nach dem gewöhnli chen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet war, einen anhalten den Tinnitus zu bewirken . Der adäquate Kausalzusammen hang zwischen der genannten gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem dienstlichen Vorfall wäre im Übrigen selbst dann zu verneinen, wenn man von einem mittelschwe ren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Geschehnissen ausginge. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers war der Unfall nämlich weder von be sonderer Eindrücklichkeit, noch lagen besondere Begleitumstände vor . Die – erst Jahre später und eher zufällig festgestellte (vgl. Urk. 8/41 S. 2) – Gehör schä di gung war nicht derart gravierend, dass das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung zu bejahen wäre. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheb lichen Komplikationen kann nicht gesprochen werden. Der Beschwerde führer verspürte nach dem Unfall lediglich während rund einer halben Woche „ Ohren läuten “, was ihn nicht zu einer Arzt konsultation veranlasste . Da sich die – erst Jahre nach dem fraglichen Ereignis initiierte - Therapie

in einer Hörgerä tever sorgung erschöpfte (Urk. 8/41 S. 4 f., Urk. 8/50 S. 3, Urk. 8/162) ,

liegt auch keine unge w öhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Angesichts der wäh rend langer Zeit kaum erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urk. 8/41 S. 3 f., Urk. 8/50 S. 3 f.) und der über 30 Jahre nach dem Unfall erstmals – wohl weniger wegen der Hochtonschwerhörigkeit als aufgrund des (vorliegend nicht relevanten) Tinnitus - attestierten Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/50 S. 2 und S. 4, Urk. 8/83 S. 3)

ist weder das Kriterium de s Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit noch dasjenige der Dau erschmerzen erfüllt. 4.4.4

Weil nach dem Gesagten weder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgepräg ter Form noch die massgebenden Kriterien in geh ä ufter oder besonders auffal len der Weise erfüllt sin d, besteht zwischen dem dienstlichen Knalltrauma – selbst wenn dieses nicht als leichter, sondern als mittelschwerer Unfall im Grenz be reich zu den leichten Ereignissen qualifiziert wird – und dem Tinnitus jedenfalls kein rechtsgenüglicher Zusammenhang. Ein Integritätsschadenrenten anspruch be treffend den Tinnitus fällt demnach ausser Betracht. 4.5 4.5.1

Da nach dem Gesagten die Bemessung de r aufgrund de s Hörverlusts bestehen den Integritätseinbusse mit 5 % nicht zu beanstanden ist und aus dem Tinnitus kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden resultiert , hat der Beschwer deführer Anspruch auf eine Integritätsschadenrente von 5 % . 4.5.2

Ü ber den aus dem Knalltrauma resultierenden Integritätsschaden konnte erst be funden werden, als die ärztliche Behandlung abgeschlossen war beziehungs weise als feststand, dass weitere medizinische Massnahmen keinen namhaften Erfolg mehr zeitigen würden (vgl. E.

1.2). Angesichts der Tatsache, dass die ab schliessen de Beurteilung durch Dr. B.___ erst am 21. April 2009 erging (Urk. 8/162) und die Integritätsschadenbeurteilung durch Dr. A.___ und Dr. C.___ am 8. Juli 2009 erfolgt e (Urk. 8/168), ist die Festsetzung des Be ginns der Integritätsschadenrente auf de n

1. Juni 2008 (Urk. 2) jedenfalls auf k einen zu späten Zeitpunkt erfolgt (Urk. 1 S. 2) .

Für die Ermittlung des Renten betrags ist demnach der in jenem Jahr gültige Jahresrentenansatz massgebend (Art. 49 Abs. 4 MVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 MVV ; Urk. 1 S. 2 ). 4.5.3

Nach Art. 9 Abs. 2 MVG ist – in Abweichung von Art. 26 Abs. 2 ATSG – nur bei einem trölerischen oder widerrechtlichen Verhalten der Militärversicherung ein (Verzugs-)Zins zu leisten (Urk. 1 S. 2) . Für ein solches gibt es in den Akten keine Anhaltspunkt e. 4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Integritätsschadenrente von 5 % hat, wobei die Militärversi cherung die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse nicht zu verzinsen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und der Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 10. Juli 2012 wird dahingehend abgeändert, dass

f est ge stell t wird , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Integritätsschadenrente von 5 % hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 be treffend Integritätsschadenrente für die Folgen eines 1969 beziehungsweise spä testens 1972 während des Militärdienstes erlittenen Knalltraumas (Urk. 2) . Strittig sind einerseits die Schwere des Integritätsschadens und andererseits der Beginn des Anspruchs auf eine Integritätsschadenrente. Bei der Beurteilung des dies be züglichen Leistungsanspruchs ist zu beachten, dass nach Art. 109 des per 1. Janu ar 1994 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (MVG) Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttre tens dieses Gesetzes noch hängig waren, in jenen Teilen nach dem neuen Recht be urteilt werden, die nicht anerkannt sind oder über die nicht verfügt wurde. Das Knalltrauma hat sich zwar unter der Herrschaft des bis Ende 1993 gelten den alten Rechts ereignet. Da über den daraus resultierenden Integritätsschaden inde s erst nach dessen Inkrafttreten verfügt wurde, sind ausschliesslich die Art. 48 ff. MVG, die auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 unver ändert Geltung haben, massgebend (vgl. Urteil M 4/04 des damaligen Eidge nössischen Versiche rungsgerichts vom 2 4. Januar 2005 E.

1).

E. 1.2 Nach Art. 48 MVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Integritätsschaden rente , w enn er eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Abs. 1). Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann (Abs. 2).

Laut Art. 49 MVG wird die Schwere des Integritätsschadens in Würdigung aller Um stände nach billigem Er mes sen ermittelt (Abs. 1). Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Ge hörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen (Abs. 2). Die Zusprechung erfolg t auf unbe stim mt e Zeit und wird in der Regel ausgekauft (Abs. 3). Der Bundesrat legt durch Ver ordnung den für alle Versicherten geltenden Jahresrentenansatz fest. Er geht da bei vom Ansatz aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn periodisch den veränderten Verhältnissen, namentlich der Preisent wicklung, an (Abs. 4).

Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versi cherte laut Art. 50 MVG verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsscha denrente zugesprochen wird. Gemäss Art. 25 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV) liegt eine er hebliche Beeinträchtigung vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vol l ständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehver mö gens entspricht (Abs. 1). Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 % des Jahresrentenansatzes fest gesetzt (Abs. 2). Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so wer de n die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Inte gritätsschadenrente zusammen gezählt. Der Höchstwert für Integritätsscha den renten beträgt 100 % des Jahresrentenansatzes (Abs. 3).

Nach der vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in ständiger Rech t sprechung verwendeten Formel wird der Integritätsschaden ermittelt „auf grund vergleichender Betrachtung des funktionell-anatomischen Zustandes vor und nach Eintritt des versicherten Gesundheitsschadens". Dabei wurde von An fang an klargestellt, dass nicht die vergleichende medizinisch-theoretische Be urteilung für die Bemessung des Integritätsschadens entscheidend ist, sondern das Ausmass, in welchem der Versicherte in den Lebensfunktionen und der all gemeinen Lebensgestaltung eingeschränkt ist. Die Einschränkung kann je nach den Umständen geringfügiger oder schwerwiegender sein als die rein aus medi zinischer Sicht beurteilte Beeinträchtigung der Integrität (vgl. Maeschi , Kom me n tar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, Bern 2000 , N 18 zu Art. 49).

E. 1.3 Die Leistungspflicht des Militärversicherers für einen während des Dienstes er litte nen Unfall setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_1040/2012 vom 15. März 2013 E. 2 mit Hinweisen). Ursa chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht wer den kann (BGE 129 V 177 E.

3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E.

2b, 119 V 335 E.

1, 118 V 289 E.

1b, je mit Hinweisen).

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E.

5a, 123 V 98 E.

3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a).

E. 1.4 .3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu

einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

E. 1.4.1 Um zu entscheiden, ob zwischen dem Unfall und einer Gesundheitsstörung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, sind in der Militärversicherung die selben Grundsätze anzuwenden, die von der Rechtsprechung im

Unfallversiche rungsbereich entwickelt worden sind. Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adä quanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzu sam menhang ergebenden Haftung des Militärversicherers im Bereich klar aus ge wie sener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adä quate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Be schwer den. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Ge scheh ens ab lauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Un fall erarbei teten sogenannten Psycho-Praxis werden diese Adäquanzkriterien unter Au s schluss psychischer Aspekte geprüft , während nach der bei Schleu dertraumen und äquivalenten Ver letzungen der HWS sowie Schädel - Hirntrau men anwend baren sogenannten Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_1040/2012 vom 15. März 2013 E. 2 mit Hinwei sen).

E. 1.4.2 Bei einem Tinnitus, der sich keiner organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folge zuordnen lässt, kann der adäquate Kausalzusammenhang zum leistungs aus lösenden Ereignis, wie bei anderen organisch nicht ausgewiesenen Be schwer de bildern , nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (BGE 138 V 248). In diesen Fällen kommt demnach - abhängig von den festgestellten Beschwer den - die Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109), welche auch bei Schädel hirntraumata anwendbar ist (BGE 117 V 369), oder die sogenannte Psychopra xis (BGE 115 V 133) zur Anwendung (Urteil des Bundesge richts 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweisen ).

E. 1.4.4 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwe re und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass ge b end, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr.

E. 1.4.5 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Un fall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbe zug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a).

E. 1.4.6 Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b). 1.

E. 2 Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 13. September 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2012 sei so abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsscha denrente zuzusprechen sei, welche sich wie folgt zusammensetzt:

für den Hörverlust 19 %, eventualiter 10 %, und

für den Tinnitus höher als, aber mindestens in der Höhe des Integri tätsschadens für den Hörverlust (19 %), eventualiter 10 %. 2.

Der Beginn der Invaliditätsschadenrente [richtig wohl: Integritäts scha denrente ] sei auf 26. August 2003 (Konsultation im Spital Y.___ ), eventualiter auf den 5. Juli 2006 (Gutach ten von Dr. Z.___ ) festzulegen.

Die Integritätsschadenrente sei aufgrund der damals gültigen Ansätze zu berechnen.

Die fälligen Rentenbetreffnisse der Integritätsschadenrente seien ge mäss Art. 26 ATSG zu verzinsen. 3.

Es sei vom Gericht ein wissenschaftliches Gutachten darüber in Auf trag zu geben, ob die Grundlagen, aufgrund welcher die Beschwerde gegnerin die Integritätseinbusse bemisst, dem heutigen Stand der Wissenschaft entsprechen. 4.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 5.

Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt. ) zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“

Die Militärversicherung schloss am 17. Oktober 2012 auf Abweisung der Be schwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Replicando (Urk. 11) und duplicando

(Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Beschluss vom 17. Juni 2014 (Urk. 18 ) gab das Gericht dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Änderung der Rechtsprechung betreffend Leistungspflicht der Militär versiche rung für einen als Folge eines Unfalls aufgetretenen Tinnitus, dem keine orga nisch objektivierbare Ursache zu Grunde liegt – Gelegenheit, zu einer mög lichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückz u ziehen. Der Beschwerdeführer h i e lt in der Folg e mit Eingabe vom 17. Juli 2014 an seinen Anträgen fest (Urk. 21). Die am 29. August 2014 von der Militärversi cherung

da zu eingereichte Stellungnahme (Urk. 25) wurde ihm am 1. September 201

E. 2.1 Die Militärversicherung ging im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der aus dem in der RS erlittenen Knalltrauma resultierende Gesundheitsschaden einer Integritätseinbusse von insgesamt 10 % entspreche, wo bei die Hörverminderung ( 2,5% für die apparative Hö r gerätversorgung und 2,5 % für die abnorme Lärmempfindlichkeit) und der Tinnitus je als Integritäts schaden von 5 % zu werten seien (Urk. 2 S. 4 ff. , Urk. 16 S.

1 ) . Im Hinblick auf eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten werde bei der Festsetzung der In tegritätseinbusse auf für die hauptsächlichsten Schadenfälle aufgestellte Richt werte abgestellt (Urk. 8 S. 3 f.). Die Schwere des Integritätsschadens werde – an ders als im Unfallversichersicherungsrecht – nicht egalitär -abstrakt, son dern in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt (Urk. 8 S. 4 f . ). An gesichts der Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung sei für den Tinnitus, dem kein organisch objektivierbarer Schaden zu Grunde liege und der in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum rund vierzig Jahre zuvor erlittenen Knalltrauma stehe, gar keine Integritätsentschädigung geschuldet (Urk. 25). Der Beginn der Integritätsschadenrente sei zu Recht auf den 1. Juni 2008 festgesetzt worden, da sich der Gesundheitszustand erst dann so weit sta bilisiert habe, dass eine zuverlässige Prognose betreffend Dauerhaftigkeit und Ausmass der Beein trächtigung möglich gewesen sei (Urk. 2 S. 7 ff. , Urk. 8 S. 5 f. , Urk. 16 S. 2 ). Betreffend die – erstmals im Beschwerdeverfahren bean tragte – Berechnung der Integritätsschadenrente aufgrund anderer Ansätze und Verzinsung der Renten be treffnisse nach Art. 26 ATSG sei mangels Anfech tungsgegenstand s und mang els sachbezogener Begründung nicht auf die Be schwerde einzutreten (Urk. 8 S. 6 f.). 2. 2

Der Beschwerdeführer stellte sich d emgegenüber auf den Standpunkt, die für die Bewertung der Hörschädigung und des Tinnitus verwendeten internen Grund lagen beziehungsweise Richtlinien seien

– auch wenn nach Lehre und Recht spre chung darauf abzustellen sei - ges etzes

- und verfassungs widrig, weil

nur Hörschädigungen ab 40 dB und diese mit zu tiefen Renten entschädigt würden

(Urk. 1 S. 3 f. , Urk. 11 S. 4 f. ). Zudem entsprächen sie nicht den neue re n wis sen schaftlichen Erkenntnissen beziehungsweise seien nie wissenschaftlich halt bar gewesen (Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 4) ; indem die Militärversicherung diese Grund lagen dennoch anwende, überschreite sie ihr „billiges Ermessen“ . Der Hör scha den sei schon nach Abschluss der RS nicht mehr behandelbar gewesen und habe sich im Laufe der Zeit noch verschlimmert; bei der ersten Konsulta tion der Ärzte des Spitals Y.___ am 26. August 2003, spätestens aber im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ am 5. Juli 2006 , sei er im Umfang be stimmt gewesen. Spätestens seither bestehe demnach auch An spruch auf eine

- nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Ansätzen zu berech nende (Urk. 11 S. 6 f.) - Integri täts schaden rente. Was deren Höhe anbetreffe, habe die Mili tär versicherung auf ein bereits vierjähriges Audiogramm abgestellt; seit dessen Durchführung hätten der Hörverlust und der Tinnitus indes noch weiter zuge nommen (Urk. 11 S. 6). Bei letzterem handle es sich – entgegen der Recht sprechung des Bundesgeric hts, die sich auf die Fehlinterpretation einer (veral te ten) medizinisch-wissenschaftlichen Arbeit stütze – um ein körperliches Lei den, das jedenfalls entschädigungspflichtig sei . Ein adäquater Kausalzusam menhang zwischen dem Knalltrauma und dem – auf eine organische Schädi gung des Hörsystems zurückzuführenden – Tinnitus sei daher kein An spruchserfordernis (Urk. 21 S. 5 f f .) .

Schliesslich habe die Militärversicherung, die sich nicht mit den in der Einsprache vorgebrachten Argumenten auseinan dergesetzt und mit dem Erlass des Einspracheentscheides fast drei Jahre zuge wartet habe, den An spruch einerseits auf rechtliches Gehör und andererseits auf Beurteilung innert angemessener Frist ve rletzt (Urk. 1 S. 5 ).

Was die Verzinsung der Leistungen anbelange, habe er den entsprechenden Antrag bereits in seiner Einsprache gestellt; indem die Militärversicherung sich im angefochtenen Ent scheid (Urk. 2) nicht dazu geäussert habe, habe sie ihn sinngemäss abgewiesen. Es liege dem nach durchaus ein Anfechtungsobjekt vor (Urk. 11 S. 7). 3. 3.1

Die Militärversicherung legte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2)

die Gründe, die zur Festsetzung der Integritätsschadenrente auf 10 % und deren Beginn s auf den 1. Juni 2008 geführt hatten, dar . Sofern und s oweit die Beschwerdegegne rin damit, dass sie sich nicht im Detail zu sämtlichen vo m Beschwerdeführer ein spracheweise vorgebrachten Argumenten (Urk. 8/180) äusserte (Urk. 1 S. 5 ), de ss en Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verletzte, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwie gende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffe ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwer deinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei lung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Aus nahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinn e einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichge stellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungs an spruchs nicht zu ver einbaren ist (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d). Angesichts des Umstands, dass d er Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens Gelegen heit hatte, sich vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine umfas sen de Kognition zusteht (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) , zu äussern , kann eine allfällige Ge hö rs verletzung jedenfalls als geheilt betrachtet werden. Es widerspräche der Ver fahrensökonomie , wenn die Beschwerdegegnerin einen neuen, im Ergebnis gleich lautenden Einspracheentscheid zu erlassen hätte. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung a us formellen Gründen ist daher abzu sehen. 3.2

Was sodann d ie

– mit dem Hinweis auf die fast dreijährige Dauer des Ein spracheverfahrens

– implizit gerügte Rechtsverzögerung

anbelangt (Urk. 1 S. 5), ist die Beschwerde angesichts des am 10. Juli 2012 erlassenen Einspracheent scheides (Urk. 2) diesbezüglich als gegenstandslos geworden

abzuschreiben . 4 . 4 .1

Nach Lage der Akten steht fest (vgl. insbesondere Urk. 8/83, Urk. 8/162, Urk. 8/168 ) und ist unbestritten (Urk. 2, Urk. 1), dass der Beschwerdeführer während de s Militärdienstes eine knalltraumatische Hörschädigung erlitt und seit einiger Zeit eine rechtsbetonte sensorineurale Hochtonschwerhörigkeit so wie einen Tinnitus aufweist (vgl. insbesondere Urk. 8/38 S. 2, Urk. 8/83 S.

2, Urk. 8/162 und Urk. 8/168) .

E. 4 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 4.2 4

Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, Leiterin Medizinische Fach stelle Militärversicherung, Chefärztin Militärversicherung, gelangte in ihrer An fang 2007 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme (Urk. 8/106 S. 2 ff.) zum Schluss , der Beschwerdeführer habe das Knalltrauma wohl nicht in der 1967

absolvierten RS, sondern 1971 oder 1972 während des Dienstes erlit ten. Ein Tinni tus sei bereits früh (1981) ausgewiesen. Die betreffend den eben falls doku men tierten gewissen Hörverlust in den Jahren 1981 , 1989, 2003, 2006 und 2007

durchgeführten Reintonaudiogramme zeigten stets eine tiefe Hoch tonsenke , recht s mehr als links. Gehe man davon aus, dass sich ein knalltrau matisch ge setzter Hörverlust im Verlaufe der Jahre nicht verschlechtere, so er gebe sich ge stützt auf die in zeitlich engem Abstand zum Trauma durchgeführ ten Reinton au diogramme von 1981 und 1989 ein durch das Knalltrauma be dingter Hör verlust von rund 18 % rechts und von rund 4 % links (schlechtere Werte aus den

Reintonaudiogrammen von 198 1 und 1989). Für diesen Hörver lust bestehe seitens der Militärversicherung eine Leistungspflicht. Da der dienst liche Hörschaden einen (Gross-)Teil des Gesamtschadens ausmache, habe die Militärversicherung für die Hörgerätversorgung aufzukommen. Der Integritäts schaden lasse sich erst nach Anpassung der

Hörgeräte und einer gewissen An gewöhnungsphase beur teilen (Urk. 8/106 S. 3).

E. 4.2.1 Betreffend das Ausmass der Hörschädigung und die Natur des Tinnitus geht aus den medizinischen und weiteren Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:

Die am 26. August 2003

ambulant konsultierten Ärzte des Spitals Y.___ , Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierten am 4. März 2004 einen – nicht lokalisierbaren – subjektiven Tinnitus. Dieser sei nach Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 1990 aufgetreten. Der ORL-Status und der TF-Befund seien bland . Das Reintonaudiogramm (RTA) habe eine C4-Senke auf 95 dB rechts ergeben. Es seien weder therapeutische Massnahmen verordnet noch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Weitere Konsultatio nen seien nicht vorgesehen (Urk. 8/38 S. 2).

E. 4.2.2 In ihrem audiologischen Gutachten vom 5. Juli 2006 (Urk. 8/83) diagnostizier ten d ie Ärzte des Spitals Y.___ , Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals

- und Gesichts chirurgie, ein akustisches Trauma mit Tinnitus. Die Untersuchung habe einen unauffälligen morphologischen Ohrbefund, eine rechts betonte sen sorineurale Hochtonschwerhörigkeit mit S enken oberhalb von 2000 Hz bis 75 dB

(8000 Hz) links und über 85 dB rechts sowie einen – an der Hörschwelle links lokalisierten - breitbandigen Tinnitus um 8000 Hz ergeben (Urk. 8/83 S. 1). Im standardisierten Tinnitus-Fragebogen nach Goebel und Hiller liege der Score bei 40 von maximal 84

Punkten, mithin Grad 2 (kompensiert) von maxi mal vier Graden; in den Subscores stehe vor allem die Rubrik „Schlaf“ im Vor dergrund. Der Beschwerdeführer weise infolge des vor fast vierzig Jahren erlit tenen Schiess-Hörschadens eine bleibende Höreinschränkung im Frequenzbe reich oberhalb 2000 Hz auf. Die – audiometrisch über mehrere Jahrzehnte do kumen tierte – Höreinschränkung sei seit 1981 unverändert und habe keine weitere Be einflussung durch spätere Schallschädigungen erfahren. Die messbare Zunahme der Hörschwellen liege im Bereich einer standardisierten Altersrefe renz (ISO7029). Die Militärversicherung sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein einmaliges Hörtrauma keine Entwicklung in Gang setzen könne, wenn nicht weitere Nach schäden einwirkten. Die knalltraumatische Hörschädigung sei zwar tatsächlich nich t evolutiv, sondern rein additiv, soweit es um den peripheren ( cochleären ) Schaden gehe. Das eigentliche Problem

seien indes der Tinnitus und die wei te ren Pathologien des Gehörs, die in – erst in der Folge einer Schä digung der Peri pherie , oft Monate bis Jahre später auftretenden - z entralen Ver arbei tungs stö rungen bestünden . Der Beschwerdeführer sei nicht deshalb von Berufsun fähig keit bedroht, weil er das Vogelzwitschern und Grillenzirpen nicht mehr höre, sondern weil ihm der Tinnitus den Schlaf und damit die Konzentra tion raube, und weil er im Stimmengewirr nichts mehr verstehe und dabei rasch ermüde. Er fah rungsgemäss könne die zentrale Störung im Hörsystem auch zur Hyper a kusis , der Unverträglichkeit von Alltagsgeräuschen, führen. Damit seien alle dre i zentralen Schadenfolgen des Lärmtraumas, nämlich Tinnitus, akusti sche Selek tion s störung und Hyperakusis , erwähnt (Urk. 8/83

S. 2). Mit traditio nellen Mess ung en des Tinnitus mit audiometrischen Tonvergleichen lasse sich der Beläs ti gungsgrad feststellen. Es liege in der Natur des Tinnitus, dass dieser subjektiv empfunden werde. Dies ändere indes nichts daran, dass hinter dem subjektiven Symptom Veränderungen im Hirn stünden, welche mit einem Eis berg ver gli chen

werden könnten, von dem der grösste Teil unsichtbar unter der Wasser ober fläche stehe. Als vorläufige Massnahme werde dem Beschwerdefüh rer bis Ende August 2006 in der bisherigen Tätigkeit mit Versetzung an einen Einzel-Arbeits platz mit geringer Lärmimmission eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert. Ange sichts des erforderlichen Berufswech s el s und der dargelegten Evidenz des Ge sund heitsschadens sei der Entschädigungsanspruch zu bejahen (Urk. 8/83 S. 3).

E. 4.2.5 Gemäss Hör geräte- Anpassungsbericht vom 6. Mai 2008 brachte die Hörgeräte versorgung eine deutliche Verbesserung der Sprachverständlichkeit und eine Verdeckung des Tinnitus (Urk. 8/144 S. 3). Ohne Hörgerät betrage das Sprach ver stehen im FF beidohrig 80 %, mit Hörgerät habe sich ein Sprachverstehen FF binaural von 95 % gezeigt (Urk. 8/144 S. 2).

E. 4.2.6 Im Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe vom 24. Juni 2008 (Urk. 8/148) gab Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, an, die Schlussexpertise sei mit der maximal mög lichen Punktzahl bestanden worden .

E. 4.2.7 Am 26. Juni 2008 gab Dr. B.___ an, der Beschwerdeführer sei mit den Hör geräten sehr zufrieden. Er trage sie täglich, insbesondere im Rahmen seiner Tätigkeit als Professor an einer technischen Hochschule, wo er sich nun mit den Studenten viel besser verständigen könne. Er habe auf den Tinnitusmasker ver zichtet, wegen der Hochtonschwerhörigkeit indes Hörgeräte der Stufe 4 (statt der Stufe 1) benötigt. Aus ohrenärztlicher Sicht erscheine der Hochtonzusatz von

25 Punkten sinnvoll; die Militärversicherung werde daher ersucht, die Fi nan zie rung der Indikationsstufe 4 zu bewilligen (Urk. 8/148).

E. 4.2.8 Telefonisch gab Dr. B.___ am 20. Oktober 2008 gegenüber dem zuständi gen Mitarbeiter der Militärversicherung an, der Beschwerdeführer, der beruflich mit Studenten zu tun habe, habe vor allem Probleme mit dem Tinnitus. Wegen des rapiden Hochtonabfalls müsse die von den Ärzten des Spitals Y.___ , Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals- und Gesichtschirurgie, vorgenommene Punkteberechnung korrigiert werden. Es sei eine erneute Untersuchung mit Reinton- beziehungsweise Sprachaudiogramm angezeigt (Urk. 8/156).

E. 4.2.9 Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 12. Dezember 2008 hielt Dr. B.___ am 18. Dezember 2008 fest, im Reintonaudiogramm habe sich eine Verschlechterung des Gehörs gegenüber der Erstexpertise der Ärzte des Spitals Y.___ , Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals- und Gesichtschirur gie , ergeben. Rechts betrage der CPT-AMA nun 35,1 % (Januar 2007: 26,9 %) und links 34,4 % (Januar 2007: 17,2 %). Die Ärzte des Spitals Y.___ hätten im Januar 2007 25 zusätzliche Punkte für den Hochtonabfall nicht be rück sichtigt; insofe rn habe bereits zu jenem Zeitpunkt eine Bere chtigung für Hörgeräte der Indikationsstufe 2 bestanden. Betreffend den damals empfohlenen Tinnitusmasker habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass ein solcher weniger nütze als ein besseres Hörgerät einer höheren Stufe. Dies sei durchaus nachvoll ziehbar, weise der Tinnitus doch eine höhere Frequenz auf als die vom

Tinni tus masker

produzierten relativ tiefe n Frequenzen . Mit den beiden Hörgeräte n der höchsten Indikationsstufe (Ur

k. 8/157 S. 2) sei die Verständigung bei Umge bungs lärm

nun genügend und die Verdeckung des Tinnitus zufriedenstellend (Urk. 8/157 S. 1)

E. 4.2.10 In seiner abschliessenden Beurteilung vom 21. April 2009 (Urk. 8/162) gab Dr. B.___ an, die als Folge des Schiesszwischenfalls eingetretene Gehör schädigung sei aus medizinischer Sicht soweit als möglich stabilisiert. Von me dizinische n Massnahmen sei kein Behandlungserfolg mehr zu erwarten . Mit der binauralen Anpassung der zu jenem Zeitpunkt besten Hörgeräte sei das Hör ver mögen unvollständig, aber bestmöglich verbessert worden. Mit der Gehör schäd i gung gehe ein Hochton-Tinnitus einher, welcher der Gehörschädigung ent spreche. Dieser störe bei Tätigkeiten, für die eigentlich Ruhe nötig wäre ( so etwa

Studieren, Lesen und Einschlafen beziehungsweise Wiedereinschlafen nach nächt lichem Aufwachen ), erheblich . Der Tinnitus lasse sich derzeit nicht medi zi nisch oder pharmakologisch behandeln. Bei einer Verschlimmerung der Wahr nehmung des Tinnitus sei eine erneute Psychotherapie indiziert (Urk. 8/162).

E. 4.2.11 Nachdem sie den Beschwerdeführer am 30. Juni 2009 untersucht hatten, stellten Dr. A.___ und Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allge meinchirurgie und Unfallchirurgie, Kreisarzt der SUVA, Militärversicherung, in ihrer Integritätsschadenbeurteilung vom 8. Juli 2009 folgende Diagnosen (Urk. 8/168 S. 1): - Sensorineurale Hochtonschwerhörigkeit beidseits - Tinnitus auris

Aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 21. April 2009 (Urk. 8/162) sei davon auszugehen, dass sich die Gehörschädigung nicht mehr optimieren lasse und das H örvermögen durch die binaurale Anpassung der Hörgeräte best mög lich verbessert worden sei. Insofern seien die Voraussetzungen zur Beurtei lung des Integritätsschadens nun erfüllt (Urk. 8/168 S. 4).

Angesichts des versi cherten Hörverlust s von 18 % rechts und von 4 % links liege kein im Sinne des MVG erheblicher Hörschaden vor; selbst unte r Berücksichtigung des gesamten , mithin auch des nachdienstlich verursachten beziehungsweise hinzugetretenen, Hör scha dens von 35,1 % rechts und von 34,4 % links werde die Erheblich keits schwelle nicht erreicht. Aufgrund der apparativen Hörgeräteversorgung und der abnormen Lärmempfindlichkeit resultiere aus der knalltraumatisch be dingten Hörverminderung eine Integritätseinbusse von 5 % (2,5 % für die Not wendigkeit der Hörgeräteversorgung und 2,5 % für die Lärmempfindlichkeit; Urk. 8/168 S. 7). Was den Tinnitus anbelange, werde zugunsten des Beschwer deführers ge stützt auf dessen aktuelle – sich nicht ohne Weiteres mit den Aus führungen der behandelnden Psychologin vereinbaren lassende (vgl. Urk. 8/160)

– Angaben vo n einem sehr schweren Tinnitus ausgegangen. Da dieser einen Integritätsschaden in Höhe von ebenfalls 5 % darstelle, belaufe sich der gesamte Schaden auf 10 % (Urk. 8/168 S. 7 f.).

E. 4.2.12 Nach Kenntnisnahme des

vom Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 30. Juli 2009 betreffend Zusprache einer Integritätsschadenrente von 10 % (Urk. 8 /170) erhobenen Einwands (Urk. 8/177) hielt Kreisarzt Dr. C.___ am 22. September 2009 fest, dass an der Beurteilung vom 8. Juli 2009 (Urk. 8/168) festzuhalten sei (Urk. 8/178).

E. 4.3.1 Hinsichtlich des Hö rverlusts bildet praxisgemäss das Reinton aud i o gramm die Grundlage für die Ermittlung der Integritätsschadenrichtwerte. Das aussage kräf tigere Sprachaudiogramm kann zur Kontrolle beziehungsweise Bestätigung des Reintonaudiogramms herangezogen werden. Wegen der unterschiedlichen Durch führung des Sprachaudiogramms in den verschiedenen Sprachregionen ist ein Vergleich jedoch kaum möglich. Das Sprachaudiogramm eignet sich daher nicht als Grundlage für eine rechtsgleiche Integritätsschadenbeurteilung. Auf grund des Reintonaudiogramms wird der prozentuale Hörverlust aus der soge nannten AMA-Tabelle berechnet. Der Hörverlust ist die Summe der Wert e in den sprach lich wichtigen Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hz (vgl. Maeschi / Schmidhauser , Die Abgeltung von Integritätsschäden in der Militär versicherung, SZS 2007 S. 196).

E. 4.3.2 Die im Laufe der Zeit durchgeführten Reintonaudiogramme ergaben beim Be schwerdeführer einen zunehmenden Hörverlust . Dr. A.___ und Dr. C.___ gelangten mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der durch das ver sicherte Ereignis bedingte Hörverlust (höchstens) 18 % rechts beziehungsweise 4 % links betrage ( Urk 8/168 S. 7). Inwieweit der Hörschaden von zuletzt

ins ge samt 35,1 % rechts und von 34,4 % links (Urk. 8/ 157, U rk. 8/168 S. 7) auf das militärversicherte Ereignis, das sich ursprünglich kaum nennenswert auf das Hör vermögen ausgewirkt hatte, zurückzuführen ist, kann, wie sich im Folgen den ergibt, vorliegend offen bleiben.

E. 4.3.3 Ein einseitiger Hörverlust von 50 % stellt praxisgemäss einen Integritätsschaden von 2,5 % dar . Von einem beidseitigen Hörverlust ist bei der Beurteilung des Integritätsschadens auszugehen, wenn das bessere Ohr einen versicherten Hör verlust von wenigstens 35 % aufweist. Beim Beschwerdeführer ist aufgrund der erwähnten Werte lediglich von einem einseitigen Hörverlust auszugehen, wel cher

unter dem für einen Anspruch auf eine Integritäts schadenrente

erforderli chen Mindestwert von 50 %

liegt . Erreicht der prozentuale Hörverlust den Richtwert von 2,5 % nicht, ist jedoch wegen der ungewöhnlichen Benachteili gung in der allgemeinen Lebensgestaltung, namentlich auch im persönlichen Umfeld, eine Hörgeräteversorgung notwendig, besteht in der Regel Anspruch auf eine Inte gri tätsschadenrente von 2,5 %. Bei abnormer Lärmempfindlichkeit erhöht sich der Integritätsschade n -Richtwert in der Regel um eine Stufe, mithin um 2,5 % (SZS 2007 S. 199). Angesichts der schliesslich im Jahr 2008 erfolgten Hörgeräte ver sorgung (Urk. 8/144) und der Hyperakusis (vgl. etwa Urk. 8/83 S. 2) ist die für den H örverlust zugesprochene Integritätsschadenrente von 5 % nicht zu bean stan den. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 11) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dass nicht sämtliche Verlet zung en der kör perlichen Unversehrtheit entschädig ungspflichtig sind , ergibt sich schon aus Art. 48 Abs. 1 MVG , der ausschliesslich bei „dauernden erheblichen Beeinträch tigungen“ ein en Anspruch auf eine Integritätsschadenrente vorsieht . Dass erst bei Erreichen eines gewissen Schwellenwerts sozialversicherungs rechtliche Leis tungen ausgerichtet werden, ist im Übrigen systemimmanent und per se weder gesetzes- noch verfassungswidrig (h inzuweisen ist in diesem Zu sammenhang etwa darauf, dass Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % besteht ) . Die militärversiche rungsrechtliche

Festsetzung des Integritätsschadens nach den dargelegten Grundsätzen und Richtlinien entspricht einer jahrelangen Praxis. Anlass , davon abzuwei ch en , be steht nicht .

E. 4.4.1 Was den Tinnitus anbelangt, ist rechtsprechungsgemäss zwischen objektivem und subjektivem Tinnitus zu unterscheiden. Der objektive Tinnitus bezeichnet ein Ohrgeräusch, welches aufgrund pathologisch-anatomischer Veränderungen entsteht und grundsätzlich auch für Aussenstehende - allenfalls mit technischen Hilfsmitteln - hörbar wird. Meist handelt es sich um gefässreiche Missbildun gen, Tumore oder um muskulär bedingte Schallgeräusche. Der subjektive (res pektive "nicht objektive" ) Tinnitus wird einzig durch den Betroffenen gehört und stellt die weitaus häufigste Form dar. Der objektive Tinnitus wird auch als " Körper ge räusch " bezeichnet (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.7.2 mit Hinweisen). Es besteht keine medizinisch gesicherte Grun dlage , um einen subjektiven Tinnitus als körper li ches Leiden zu betrachten oder ihn (zwingend) einer organischen Ursache zu zuordnen. Auch lässt sich nicht vom Schweregrad eines Tinnitus auf eine orga nische Unfallfolge als Ursache schliessen. Das schliesst indes nicht aus, dass ein Tinnitus in einer organischen Unfallfolge begründet sein kann (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.10).

E. 4.4.2 Der Tinnitus des Beschwerdeführers beziehungsweise ein e diesem Leiden zu grunde liegende organische Schädigung konnte nicht mit apparati ven/ bild ge ben den Abklärungen bestätigt werden (vgl. dazu BGE 138 V 248 E. 5.2), und in den Bericht en der behandelnden und untersuchenden Ärzte gibt es keine An haltspunkte für eine organische Ursache in Form etwa einer Missbildung , eines Tumor s oder einer muskulären Veränderung (Urk. 21 S . 6).

Am fehlenden Nach weis einer organisch objektivierbaren Grundlage der fraglichen gesund heit lichen Beeinträchtigung vermag auch der Umstand, dass nebst dem Tinnitus noch eine Gehörschädigung besteht, nichts zu ändern. Da d ie vom Beschwer deführer ein gereichten medizinischen Abhandlungen (Urk. 22/1-4 ) ebenfalls keinen Anlass geben, von der vom Bundesgericht in BGE 138 V 248 begründe ten und seither wiederholt bestätigten Änderung der Rechtsprechung zum (sub jektiven) Tinnitus abzuweichen, hat eine besondere Adäquanzprüfung zu erfol gen.

E. 4.4.3 Weil der Beschwerdeführer sich beim fraglichen dienstlichen Unfall weder ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule noch ein Schädelhirntrauma zugezogen hat, ist die Beurteilung der Adäquanz nach der bei psychische n Fehlentwicklun gen zur Anwendung gelangenden Praxis nach BGE 115 V 133 vorzunehmen.

Zum

– nach der Erinnerung des Beschwerdeführers während der RS im Jahr 1968 oder während des WK 1971 oder 1972 – erlittenen, mangels entsprechen der Meldung d amals nicht dokumentierten Knalltrauma kam es, weil ein ande rer Soldat bei einer Schiessübung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer Ge hörschutz pfro p fen getragen hatte, versehentlich eine „Salve“ abgab (Urk. 8/34). Dies löste beim Beschwerdeführer für zwei bis vier Tage Ohrenläuten aus. Auf grund des ge schilderten Hergangs und der dabei wirkenden Kräften ist das fragliche Ereignis als leichter Unfall zu qualifizieren , der nach dem gewöhnli chen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet war, einen anhalten den Tinnitus zu bewirken . Der adäquate Kausalzusammen hang zwischen der genannten gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem dienstlichen Vorfall wäre im Übrigen selbst dann zu verneinen, wenn man von einem mittelschwe ren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Geschehnissen ausginge. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers war der Unfall nämlich weder von be sonderer Eindrücklichkeit, noch lagen besondere Begleitumstände vor . Die – erst Jahre später und eher zufällig festgestellte (vgl. Urk. 8/41 S. 2) – Gehör schä di gung war nicht derart gravierend, dass das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung zu bejahen wäre. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheb lichen Komplikationen kann nicht gesprochen werden. Der Beschwerde führer verspürte nach dem Unfall lediglich während rund einer halben Woche „ Ohren läuten “, was ihn nicht zu einer Arzt konsultation veranlasste . Da sich die – erst Jahre nach dem fraglichen Ereignis initiierte - Therapie

in einer Hörgerä tever sorgung erschöpfte (Urk. 8/41 S. 4 f., Urk. 8/50 S. 3, Urk. 8/162) ,

liegt auch keine unge w öhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Angesichts der wäh rend langer Zeit kaum erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urk. 8/41 S. 3 f., Urk. 8/50 S. 3 f.) und der über 30 Jahre nach dem Unfall erstmals – wohl weniger wegen der Hochtonschwerhörigkeit als aufgrund des (vorliegend nicht relevanten) Tinnitus - attestierten Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/50 S. 2 und S. 4, Urk. 8/83 S. 3)

ist weder das Kriterium de s Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit noch dasjenige der Dau erschmerzen erfüllt.

E. 4.4.4 Weil nach dem Gesagten weder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgepräg ter Form noch die massgebenden Kriterien in geh ä ufter oder besonders auffal len der Weise erfüllt sin d, besteht zwischen dem dienstlichen Knalltrauma – selbst wenn dieses nicht als leichter, sondern als mittelschwerer Unfall im Grenz be reich zu den leichten Ereignissen qualifiziert wird – und dem Tinnitus jedenfalls kein rechtsgenüglicher Zusammenhang. Ein Integritätsschadenrenten anspruch be treffend den Tinnitus fällt demnach ausser Betracht.

E. 4.5.1 Da nach dem Gesagten die Bemessung de r aufgrund de s Hörverlusts bestehen den Integritätseinbusse mit 5 % nicht zu beanstanden ist und aus dem Tinnitus kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden resultiert , hat der Beschwer deführer Anspruch auf eine Integritätsschadenrente von 5 % .

E. 4.5.2 Ü ber den aus dem Knalltrauma resultierenden Integritätsschaden konnte erst be funden werden, als die ärztliche Behandlung abgeschlossen war beziehungs weise als feststand, dass weitere medizinische Massnahmen keinen namhaften Erfolg mehr zeitigen würden (vgl. E.

1.2). Angesichts der Tatsache, dass die ab schliessen de Beurteilung durch Dr. B.___ erst am 21. April 2009 erging (Urk. 8/162) und die Integritätsschadenbeurteilung durch Dr. A.___ und Dr. C.___ am 8. Juli 2009 erfolgt e (Urk. 8/168), ist die Festsetzung des Be ginns der Integritätsschadenrente auf de n

1. Juni 2008 (Urk. 2) jedenfalls auf k einen zu späten Zeitpunkt erfolgt (Urk. 1 S. 2) .

Für die Ermittlung des Renten betrags ist demnach der in jenem Jahr gültige Jahresrentenansatz massgebend (Art. 49 Abs. 4 MVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 MVV ; Urk. 1 S. 2 ).

E. 4.5.3 Nach Art. 9 Abs. 2 MVG ist – in Abweichung von Art. 26 Abs. 2 ATSG – nur bei einem trölerischen oder widerrechtlichen Verhalten der Militärversicherung ein (Verzugs-)Zins zu leisten (Urk. 1 S. 2) . Für ein solches gibt es in den Akten keine Anhaltspunkt e.

E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Integritätsschadenrente von 5 % hat, wobei die Militärversi cherung die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse nicht zu verzinsen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und der Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 10. Juli 2012 wird dahingehend abgeändert, dass

f est ge stell t wird , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Integritätsschadenrente von 5 % hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

E. 4.7 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als

direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be ur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lang e Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungs verlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes be ziehungsweise aus schlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezo gene Kriterien heran ge zogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich bei spielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rück sich ti genden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die mögli cher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit be günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., Nr. U 449 S.

53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2.

E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Un fälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

E. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2012.00008 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

15. Dezember 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf Sintzel

Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1946 geborene X.___ e rlitt während des Militärdienstes ein Knalltrauma. Nachdem sie ihre Leistungspflicht anfänglich abgelehnt hatte (vgl. Vorbescheid vom 23. Juni 2004, Urk. 8/56), aner kannte die Militärversi che rung mit Verfügung vom 10. Juli 2007 (Urk. 8/125) – in Bestätigung ihres Vor bescheids vom 22. Februar 2007 (Urk. 8/112) – ihre volle Haftung für eine (als Folge des Knalltraumas auf getretene , schliesslich in einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit resultierende) Hochtonschwerhö rig keit mit Tinnitus und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. April 2007 eine auf einem Invali ditätsgrad von 20 % beruhende unbefristete Rente zu. Da ran hielt sie auf Ein sprache (Urk. 8/126) hin am 18. September 2007 fest. Die gegen diesen Ein sprache ent scheid (Urk. 8/129) am 15. Oktober 2007 im Prozess Nr. MV.2007.00003 erho bene Beschwerde (Urk. 8/130) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 24. November 2009 (Urk. 8/183) ab. Das Bundesgericht wies die ge gen diesen Entscheid ge richtete Beschwerde (Urk. 8/184) mit Urteil 8C_28/2010 vom 22. März 2010 (Urk. 8/192) ab. 1.2

Zwischenzeitlich hatte die Militärversicherung am 5. Februar 2007 Kostengut sprache für die Beschaffung eines Hörgerät erteilt (vgl. hiezu auch Schreiben vom

16. Januar 2009, Urk. 8/159) und dem Versicherten in Aussicht gestellt, nach Anpassung des Hörgeräts und einer gewissen Angewöhnungsphase noch über den Anspruch auf eine Integritätsschadenrente zu befinden (Urk. 8/108). Am 16. Mai 2008 anerkannte sie ihre Leistungspflicht für zehn Sitzungen Tin nitus beratung (Urk. 8/147). In der Folge sprach sie dem Versicherten

- in Über ein stimmung mit ihrem Vorbescheid vom 30. Juli 2009 (Urk. 8/170) - mit Ver fü gung vom 2. Oktober 2009 (Urk. 8/179) mit Wirkung ab 1. Juni 2008 für un be stimmte Zeit für eine beidseitige senso ri neurale Hochtonschwerhörigkeit und einen Tinnitus auris eine Integritätsschadenrente von 10 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten (Urk. 8/180) hin am 10. Juli 2012 fest (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess X.___ am 13. September 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „1.

Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2012 sei so abzuändern, dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsscha denrente zuzusprechen sei, welche sich wie folgt zusammensetzt:

für den Hörverlust 19 %, eventualiter 10 %, und

für den Tinnitus höher als, aber mindestens in der Höhe des Integri tätsschadens für den Hörverlust (19 %), eventualiter 10 %. 2.

Der Beginn der Invaliditätsschadenrente [richtig wohl: Integritäts scha denrente ] sei auf 26. August 2003 (Konsultation im Spital Y.___ ), eventualiter auf den 5. Juli 2006 (Gutach ten von Dr. Z.___ ) festzulegen.

Die Integritätsschadenrente sei aufgrund der damals gültigen Ansätze zu berechnen.

Die fälligen Rentenbetreffnisse der Integritätsschadenrente seien ge mäss Art. 26 ATSG zu verzinsen. 3.

Es sei vom Gericht ein wissenschaftliches Gutachten darüber in Auf trag zu geben, ob die Grundlagen, aufgrund welcher die Beschwerde gegnerin die Integritätseinbusse bemisst, dem heutigen Stand der Wissenschaft entsprechen. 4.

Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 5.

Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt. ) zu Lasten der Beschwerde gegnerin .“

Die Militärversicherung schloss am 17. Oktober 2012 auf Abweisung der Be schwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 7). Replicando (Urk. 11) und duplicando

(Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Beschluss vom 17. Juni 2014 (Urk. 18 ) gab das Gericht dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Änderung der Rechtsprechung betreffend Leistungspflicht der Militär versiche rung für einen als Folge eines Unfalls aufgetretenen Tinnitus, dem keine orga nisch objektivierbare Ursache zu Grunde liegt – Gelegenheit, zu einer mög lichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückz u ziehen. Der Beschwerdeführer h i e lt in der Folg e mit Eingabe vom 17. Juli 2014 an seinen Anträgen fest (Urk. 21). Die am 29. August 2014 von der Militärversi cherung

da zu eingereichte Stellungnahme (Urk. 25) wurde ihm am 1. September 201 4 zur Kenntnis gebracht (Urk. 26 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 be treffend Integritätsschadenrente für die Folgen eines 1969 beziehungsweise spä testens 1972 während des Militärdienstes erlittenen Knalltraumas (Urk. 2) . Strittig sind einerseits die Schwere des Integritätsschadens und andererseits der Beginn des Anspruchs auf eine Integritätsschadenrente. Bei der Beurteilung des dies be züglichen Leistungsanspruchs ist zu beachten, dass nach Art. 109 des per 1. Janu ar 1994 in Kraft gesetzten Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 (MVG) Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttre tens dieses Gesetzes noch hängig waren, in jenen Teilen nach dem neuen Recht be urteilt werden, die nicht anerkannt sind oder über die nicht verfügt wurde. Das Knalltrauma hat sich zwar unter der Herrschaft des bis Ende 1993 gelten den alten Rechts ereignet. Da über den daraus resultierenden Integritätsschaden inde s erst nach dessen Inkrafttreten verfügt wurde, sind ausschliesslich die Art. 48 ff. MVG, die auch nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 unver ändert Geltung haben, massgebend (vgl. Urteil M 4/04 des damaligen Eidge nössischen Versiche rungsgerichts vom 2 4. Januar 2005 E.

1). 1.2

Nach Art. 48 MVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Integritätsschaden rente , w enn er eine dauernde erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet (Abs. 1). Die Integritätsschadenrente ist von dem Zeitpunkt an geschuldet, in dem die ärztliche Behandlung abgeschlossen ist oder von ihrer Fortsetzung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann (Abs. 2).

Laut Art. 49 MVG wird die Schwere des Integritätsschadens in Würdigung aller Um stände nach billigem Er mes sen ermittelt (Abs. 1). Sie wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens in Prozenten des Jahresrentenansatzes gemäss Absatz 4 festgesetzt. Beim vollständigen Verlust einer Lebensfunktion wie des Ge hörs oder des Sehvermögens wird in der Regel eine Integritätsschadenrente von 50 Prozent zugesprochen (Abs. 2). Die Zusprechung erfolg t auf unbe stim mt e Zeit und wird in der Regel ausgekauft (Abs. 3). Der Bundesrat legt durch Ver ordnung den für alle Versicherten geltenden Jahresrentenansatz fest. Er geht da bei vom Ansatz aus, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt, und passt ihn periodisch den veränderten Verhältnissen, namentlich der Preisent wicklung, an (Abs. 4).

Bei nachträglicher erheblicher Zunahme des Integritätsschadens kann der Versi cherte laut Art. 50 MVG verlangen, dass ihm eine zusätzliche Integritätsscha denrente zugesprochen wird. Gemäss Art. 25 der Verordnung über die Militärversicherung (MVV) liegt eine er hebliche Beeinträchtigung vor, wenn sie mindestens einem Zwanzigstel des vol l ständigen Verlustes einer Lebensfunktion wie des Gehörs oder des Sehver mö gens entspricht (Abs. 1). Die Integritätsschadenrenten für Beeinträchtigungen einzelner Lebensfunktionen werden nach der Schwere der Integritätsschäden in Abstufungen von 2,5 Prozent zwischen 2,5 und 50 % des Jahresrentenansatzes fest gesetzt (Abs. 2). Liegen mehrere erhebliche Integritätsschäden vor, so wer de n die Prozentsätze der einzelnen Integritätsschäden für die Festsetzung der Inte gritätsschadenrente zusammen gezählt. Der Höchstwert für Integritätsscha den renten beträgt 100 % des Jahresrentenansatzes (Abs. 3).

Nach der vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in ständiger Rech t sprechung verwendeten Formel wird der Integritätsschaden ermittelt „auf grund vergleichender Betrachtung des funktionell-anatomischen Zustandes vor und nach Eintritt des versicherten Gesundheitsschadens". Dabei wurde von An fang an klargestellt, dass nicht die vergleichende medizinisch-theoretische Be urteilung für die Bemessung des Integritätsschadens entscheidend ist, sondern das Ausmass, in welchem der Versicherte in den Lebensfunktionen und der all gemeinen Lebensgestaltung eingeschränkt ist. Die Einschränkung kann je nach den Umständen geringfügiger oder schwerwiegender sein als die rein aus medi zinischer Sicht beurteilte Beeinträchtigung der Integrität (vgl. Maeschi , Kom me n tar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992, Bern 2000 , N 18 zu Art. 49). 1.3

Die Leistungspflicht des Militärversicherers für einen während des Dienstes er litte nen Unfall setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_1040/2012 vom 15. März 2013 E. 2 mit Hinweisen). Ursa chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht wer den kann (BGE 129 V 177 E.

3.1, 406 E.

4.3.1, 123 V 45 E.

2b, 119 V 335 E.

1, 118 V 289 E.

1b, je mit Hinweisen).

Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E.

5a, 123 V 98 E.

3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a). 1.4 1.4.1

Um zu entscheiden, ob zwischen dem Unfall und einer Gesundheitsstörung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, sind in der Militärversicherung die selben Grundsätze anzuwenden, die von der Rechtsprechung im

Unfallversiche rungsbereich entwickelt worden sind. Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adä quanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzu sam menhang ergebenden Haftung des Militärversicherers im Bereich klar aus ge wie sener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adä quate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei

natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Be schwer den. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Ge scheh ens ab lauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Un fall erarbei teten sogenannten Psycho-Praxis werden diese Adäquanzkriterien unter Au s schluss psychischer Aspekte geprüft , während nach der bei Schleu dertraumen und äquivalenten Ver letzungen der HWS sowie Schädel - Hirntrau men anwend baren sogenannten Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. Urteil des Bun des gerichts 8C_1040/2012 vom 15. März 2013 E. 2 mit Hinwei sen). 1.4.2

Bei einem Tinnitus, der sich keiner organisch objektiv ausgewiesenen Unfall folge zuordnen lässt, kann der adäquate Kausalzusammenhang zum leistungs aus lösenden Ereignis, wie bei anderen organisch nicht ausgewiesenen Be schwer de bildern , nicht ohne besondere Prüfung bejaht werden (BGE 138 V 248). In diesen Fällen kommt demnach - abhängig von den festgestellten Beschwer den - die Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109), welche auch bei Schädel hirntraumata anwendbar ist (BGE 117 V 369), oder die sogenannte Psychopra xis (BGE 115 V 133) zur Anwendung (Urteil des Bundesge richts 8C_241/2014 vom 8. Juli 2014 E. 4.1 mit Hinweisen ). 1.4 .3

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu

einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S.

288 E.

3b; BGE 115 V 133 E.

7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorge nommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Un fälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/ aa ; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.4.4

Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwe re und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass ge b end, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E.

5b/ aa , 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr.

10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.4.5

Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Un fall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbe zug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6a). 1.4.6

Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/ aa , 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b). 1. 4.7

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Un falles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als

direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samt wür digung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/ aa ).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be ur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S.

428, 1999 Nr. U 335 S.

207 ff.; 1999 Nr. U 330 S.

122 ff.; SVR 1996 UV Nr.

58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lang e Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungs verlaufes . Kommt keinem Einzelkriterium besonderes be ziehungsweise aus schlag gebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezo gene Kriterien heran ge zogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich bei spielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rück sich ti genden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Ver neinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die mögli cher weise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mit be günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/ bb , vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/ aa ; RKUV 2001 Nr. U 442 S.

544 ff., Nr. U 449 S.

53 ff., 1998 Nr. U 307 S.

448 ff., 1996 Nr. U 256 S.

215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 2. 2.1

Die Militärversicherung ging im Einspracheentscheid vom 10. Juli 2012 (Urk. 2) davon aus, dass der aus dem in der RS erlittenen Knalltrauma resultierende Gesundheitsschaden einer Integritätseinbusse von insgesamt 10 % entspreche, wo bei die Hörverminderung ( 2,5% für die apparative Hö r gerätversorgung und 2,5 % für die abnorme Lärmempfindlichkeit) und der Tinnitus je als Integritäts schaden von 5 % zu werten seien (Urk. 2 S. 4 ff. , Urk. 16 S.

1 ) . Im Hinblick auf eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten werde bei der Festsetzung der In tegritätseinbusse auf für die hauptsächlichsten Schadenfälle aufgestellte Richt werte abgestellt (Urk. 8 S. 3 f.). Die Schwere des Integritätsschadens werde – an ders als im Unfallversichersicherungsrecht – nicht egalitär -abstrakt, son dern in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen ermittelt (Urk. 8 S. 4 f . ). An gesichts der Änderung der diesbezüglichen Rechtsprechung sei für den Tinnitus, dem kein organisch objektivierbarer Schaden zu Grunde liege und der in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum rund vierzig Jahre zuvor erlittenen Knalltrauma stehe, gar keine Integritätsentschädigung geschuldet (Urk. 25). Der Beginn der Integritätsschadenrente sei zu Recht auf den 1. Juni 2008 festgesetzt worden, da sich der Gesundheitszustand erst dann so weit sta bilisiert habe, dass eine zuverlässige Prognose betreffend Dauerhaftigkeit und Ausmass der Beein trächtigung möglich gewesen sei (Urk. 2 S. 7 ff. , Urk. 8 S. 5 f. , Urk. 16 S. 2 ). Betreffend die – erstmals im Beschwerdeverfahren bean tragte – Berechnung der Integritätsschadenrente aufgrund anderer Ansätze und Verzinsung der Renten be treffnisse nach Art. 26 ATSG sei mangels Anfech tungsgegenstand s und mang els sachbezogener Begründung nicht auf die Be schwerde einzutreten (Urk. 8 S. 6 f.). 2. 2

Der Beschwerdeführer stellte sich d emgegenüber auf den Standpunkt, die für die Bewertung der Hörschädigung und des Tinnitus verwendeten internen Grund lagen beziehungsweise Richtlinien seien

– auch wenn nach Lehre und Recht spre chung darauf abzustellen sei - ges etzes

- und verfassungs widrig, weil

nur Hörschädigungen ab 40 dB und diese mit zu tiefen Renten entschädigt würden

(Urk. 1 S. 3 f. , Urk. 11 S. 4 f. ). Zudem entsprächen sie nicht den neue re n wis sen schaftlichen Erkenntnissen beziehungsweise seien nie wissenschaftlich halt bar gewesen (Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 4) ; indem die Militärversicherung diese Grund lagen dennoch anwende, überschreite sie ihr „billiges Ermessen“ . Der Hör scha den sei schon nach Abschluss der RS nicht mehr behandelbar gewesen und habe sich im Laufe der Zeit noch verschlimmert; bei der ersten Konsulta tion der Ärzte des Spitals Y.___ am 26. August 2003, spätestens aber im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Z.___ am 5. Juli 2006 , sei er im Umfang be stimmt gewesen. Spätestens seither bestehe demnach auch An spruch auf eine

- nach den zu diesem Zeitpunkt gültigen Ansätzen zu berech nende (Urk. 11 S. 6 f.) - Integri täts schaden rente. Was deren Höhe anbetreffe, habe die Mili tär versicherung auf ein bereits vierjähriges Audiogramm abgestellt; seit dessen Durchführung hätten der Hörverlust und der Tinnitus indes noch weiter zuge nommen (Urk. 11 S. 6). Bei letzterem handle es sich – entgegen der Recht sprechung des Bundesgeric hts, die sich auf die Fehlinterpretation einer (veral te ten) medizinisch-wissenschaftlichen Arbeit stütze – um ein körperliches Lei den, das jedenfalls entschädigungspflichtig sei . Ein adäquater Kausalzusam menhang zwischen dem Knalltrauma und dem – auf eine organische Schädi gung des Hörsystems zurückzuführenden – Tinnitus sei daher kein An spruchserfordernis (Urk. 21 S. 5 f f .) .

Schliesslich habe die Militärversicherung, die sich nicht mit den in der Einsprache vorgebrachten Argumenten auseinan dergesetzt und mit dem Erlass des Einspracheentscheides fast drei Jahre zuge wartet habe, den An spruch einerseits auf rechtliches Gehör und andererseits auf Beurteilung innert angemessener Frist ve rletzt (Urk. 1 S. 5 ).

Was die Verzinsung der Leistungen anbelange, habe er den entsprechenden Antrag bereits in seiner Einsprache gestellt; indem die Militärversicherung sich im angefochtenen Ent scheid (Urk. 2) nicht dazu geäussert habe, habe sie ihn sinngemäss abgewiesen. Es liege dem nach durchaus ein Anfechtungsobjekt vor (Urk. 11 S. 7). 3. 3.1

Die Militärversicherung legte im angefochtenen Entscheid (Urk. 2)

die Gründe, die zur Festsetzung der Integritätsschadenrente auf 10 % und deren Beginn s auf den 1. Juni 2008 geführt hatten, dar . Sofern und s oweit die Beschwerdegegne rin damit, dass sie sich nicht im Detail zu sämtlichen vo m Beschwerdeführer ein spracheweise vorgebrachten Argumenten (Urk. 8/180) äusserte (Urk. 1 S. 5 ), de ss en Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) verletzte, ist Folgendes festzuhalten: Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwie gende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffe ne Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be schwer deinstanz zu äussern , die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Hei lung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Aus nahme bleiben (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa mit Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Sinn e einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann ab zu sehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge rungen führen würde, die mit dem der Anhörung gleichge stellten Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung des Leistungs an spruchs nicht zu ver einbaren ist (vgl. BGE 116 V 182 E. 3d). Angesichts des Umstands, dass d er Beschwerdeführer im Rahmen dieses Verfahrens Gelegen heit hatte, sich vor einem Gericht, dem in der streitigen Angelegenheit eine umfas sen de Kognition zusteht (Art. 61 lit . c des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) , zu äussern , kann eine allfällige Ge hö rs verletzung jedenfalls als geheilt betrachtet werden. Es widerspräche der Ver fahrensökonomie , wenn die Beschwerdegegnerin einen neuen, im Ergebnis gleich lautenden Einspracheentscheid zu erlassen hätte. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung a us formellen Gründen ist daher abzu sehen. 3.2

Was sodann d ie

– mit dem Hinweis auf die fast dreijährige Dauer des Ein spracheverfahrens

– implizit gerügte Rechtsverzögerung

anbelangt (Urk. 1 S. 5), ist die Beschwerde angesichts des am 10. Juli 2012 erlassenen Einspracheent scheides (Urk. 2) diesbezüglich als gegenstandslos geworden

abzuschreiben . 4 . 4 .1

Nach Lage der Akten steht fest (vgl. insbesondere Urk. 8/83, Urk. 8/162, Urk. 8/168 ) und ist unbestritten (Urk. 2, Urk. 1), dass der Beschwerdeführer während de s Militärdienstes eine knalltraumatische Hörschädigung erlitt und seit einiger Zeit eine rechtsbetonte sensorineurale Hochtonschwerhörigkeit so wie einen Tinnitus aufweist (vgl. insbesondere Urk. 8/38 S. 2, Urk. 8/83 S.

2, Urk. 8/162 und Urk. 8/168) . 4.2 4.2.1

Betreffend das Ausmass der Hörschädigung und die Natur des Tinnitus geht aus den medizinischen und weiteren Akten im Wesentlichen Folgendes hervor:

Die am 26. August 2003

ambulant konsultierten Ärzte des Spitals Y.___ , Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals- und Gesichtschirurgie, diagnostizierten am 4. März 2004 einen – nicht lokalisierbaren – subjektiven Tinnitus. Dieser sei nach Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 1990 aufgetreten. Der ORL-Status und der TF-Befund seien bland . Das Reintonaudiogramm (RTA) habe eine C4-Senke auf 95 dB rechts ergeben. Es seien weder therapeutische Massnahmen verordnet noch eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Weitere Konsultatio nen seien nicht vorgesehen (Urk. 8/38 S. 2). 4.2.2

In ihrem audiologischen Gutachten vom 5. Juli 2006 (Urk. 8/83) diagnostizier ten d ie Ärzte des Spitals Y.___ , Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals

- und Gesichts chirurgie, ein akustisches Trauma mit Tinnitus. Die Untersuchung habe einen unauffälligen morphologischen Ohrbefund, eine rechts betonte sen sorineurale Hochtonschwerhörigkeit mit S enken oberhalb von 2000 Hz bis 75 dB

(8000 Hz) links und über 85 dB rechts sowie einen – an der Hörschwelle links lokalisierten - breitbandigen Tinnitus um 8000 Hz ergeben (Urk. 8/83 S. 1). Im standardisierten Tinnitus-Fragebogen nach Goebel und Hiller liege der Score bei 40 von maximal 84

Punkten, mithin Grad 2 (kompensiert) von maxi mal vier Graden; in den Subscores stehe vor allem die Rubrik „Schlaf“ im Vor dergrund. Der Beschwerdeführer weise infolge des vor fast vierzig Jahren erlit tenen Schiess-Hörschadens eine bleibende Höreinschränkung im Frequenzbe reich oberhalb 2000 Hz auf. Die – audiometrisch über mehrere Jahrzehnte do kumen tierte – Höreinschränkung sei seit 1981 unverändert und habe keine weitere Be einflussung durch spätere Schallschädigungen erfahren. Die messbare Zunahme der Hörschwellen liege im Bereich einer standardisierten Altersrefe renz (ISO7029). Die Militärversicherung sei zu Recht davon ausgegangen, dass ein einmaliges Hörtrauma keine Entwicklung in Gang setzen könne, wenn nicht weitere Nach schäden einwirkten. Die knalltraumatische Hörschädigung sei zwar tatsächlich nich t evolutiv, sondern rein additiv, soweit es um den peripheren ( cochleären ) Schaden gehe. Das eigentliche Problem

seien indes der Tinnitus und die wei te ren Pathologien des Gehörs, die in – erst in der Folge einer Schä digung der Peri pherie , oft Monate bis Jahre später auftretenden - z entralen Ver arbei tungs stö rungen bestünden . Der Beschwerdeführer sei nicht deshalb von Berufsun fähig keit bedroht, weil er das Vogelzwitschern und Grillenzirpen nicht mehr höre, sondern weil ihm der Tinnitus den Schlaf und damit die Konzentra tion raube, und weil er im Stimmengewirr nichts mehr verstehe und dabei rasch ermüde. Er fah rungsgemäss könne die zentrale Störung im Hörsystem auch zur Hyper a kusis , der Unverträglichkeit von Alltagsgeräuschen, führen. Damit seien alle dre i zentralen Schadenfolgen des Lärmtraumas, nämlich Tinnitus, akusti sche Selek tion s störung und Hyperakusis , erwähnt (Urk. 8/83

S. 2). Mit traditio nellen Mess ung en des Tinnitus mit audiometrischen Tonvergleichen lasse sich der Beläs ti gungsgrad feststellen. Es liege in der Natur des Tinnitus, dass dieser subjektiv empfunden werde. Dies ändere indes nichts daran, dass hinter dem subjektiven Symptom Veränderungen im Hirn stünden, welche mit einem Eis berg ver gli chen

werden könnten, von dem der grösste Teil unsichtbar unter der Wasser ober fläche stehe. Als vorläufige Massnahme werde dem Beschwerdefüh rer bis Ende August 2006 in der bisherigen Tätigkeit mit Versetzung an einen Einzel-Arbeits platz mit geringer Lärmimmission eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert. Ange sichts des erforderlichen Berufswech s el s und der dargelegten Evidenz des Ge sund heitsschadens sei der Entschädigungsanspruch zu bejahen (Urk. 8/83 S. 3). 4.2. 3

Gestützt auf die erneute audiologische Untersuchung vom 18. Januar 2007 stell ten die Ärzte des Spitals Y.___ , Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals- und Gesichtschirurgie , in ihrer „Expertise zur Hörgerätabgabe“ vom nämlichen Datum die Diagnose einer sensorineuralen Hochtonschwerhörigkeit beidseits nach Lär mtrauma mit Tinnitus (Urk. 8/104 S. 1). Nach der Expertisenanleitung 1999 erreiche der Beschwerdeführer in den audiologischen Kriterien 9 von ma ximal 50 Punkten, im sozial-emotionalen Handicap 20 von 25 und in den be ruflichen Kommunikationsanforderungen als Mitarbeiter in der Qualitätssiche rung eines Pharmaunternehmens 12 von 25 Punkten. Das Punktetotal von 41 berechtige zur Indikationsstufe 1 von Hörgeräten. Es sei eine möglichst offene Versorgung mit Hochton-Hörgeräten zu empfehlen, die auf die spezielle Fre quenzcharakteristik des Hörausfalls angepasst seien und auch die Telefonbenüt zung ermöglichten. Falls eine beidohrige Versorgung unmöglich sei, sei vor zugsweise das rechte Ohr zu versorgen. Es seien auch Versuche mit einem Tin nitus- Masker -Kombigerät indiziert (Urk. 8/104 S. 2). 4.2. 4

Dr. med. A.___ , Fachärztin FMH für Innere Medizin, Leiterin Medizinische Fach stelle Militärversicherung, Chefärztin Militärversicherung, gelangte in ihrer An fang 2007 gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme (Urk. 8/106 S. 2 ff.) zum Schluss , der Beschwerdeführer habe das Knalltrauma wohl nicht in der 1967

absolvierten RS, sondern 1971 oder 1972 während des Dienstes erlit ten. Ein Tinni tus sei bereits früh (1981) ausgewiesen. Die betreffend den eben falls doku men tierten gewissen Hörverlust in den Jahren 1981 , 1989, 2003, 2006 und 2007

durchgeführten Reintonaudiogramme zeigten stets eine tiefe Hoch tonsenke , recht s mehr als links. Gehe man davon aus, dass sich ein knalltrau matisch ge setzter Hörverlust im Verlaufe der Jahre nicht verschlechtere, so er gebe sich ge stützt auf die in zeitlich engem Abstand zum Trauma durchgeführ ten Reinton au diogramme von 1981 und 1989 ein durch das Knalltrauma be dingter Hör verlust von rund 18 % rechts und von rund 4 % links (schlechtere Werte aus den

Reintonaudiogrammen von 198 1 und 1989). Für diesen Hörver lust bestehe seitens der Militärversicherung eine Leistungspflicht. Da der dienst liche Hörschaden einen (Gross-)Teil des Gesamtschadens ausmache, habe die Militärversicherung für die Hörgerätversorgung aufzukommen. Der Integritäts schaden lasse sich erst nach Anpassung der

Hörgeräte und einer gewissen An gewöhnungsphase beur teilen (Urk. 8/106 S. 3). 4.2.5

Gemäss Hör geräte- Anpassungsbericht vom 6. Mai 2008 brachte die Hörgeräte versorgung eine deutliche Verbesserung der Sprachverständlichkeit und eine Verdeckung des Tinnitus (Urk. 8/144 S. 3). Ohne Hörgerät betrage das Sprach ver stehen im FF beidohrig 80 %, mit Hörgerät habe sich ein Sprachverstehen FF binaural von 95 % gezeigt (Urk. 8/144 S. 2). 4.2.6

Im Schlussbericht betreffend Hörgeräteabgabe vom 24. Juni 2008 (Urk. 8/148) gab Dr. med. B.___ , Facharzt FMH für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, an, die Schlussexpertise sei mit der maximal mög lichen Punktzahl bestanden worden . 4.2.7

Am 26. Juni 2008 gab Dr. B.___ an, der Beschwerdeführer sei mit den Hör geräten sehr zufrieden. Er trage sie täglich, insbesondere im Rahmen seiner Tätigkeit als Professor an einer technischen Hochschule, wo er sich nun mit den Studenten viel besser verständigen könne. Er habe auf den Tinnitusmasker ver zichtet, wegen der Hochtonschwerhörigkeit indes Hörgeräte der Stufe 4 (statt der Stufe 1) benötigt. Aus ohrenärztlicher Sicht erscheine der Hochtonzusatz von

25 Punkten sinnvoll; die Militärversicherung werde daher ersucht, die Fi nan zie rung der Indikationsstufe 4 zu bewilligen (Urk. 8/148). 4.2.8

Telefonisch gab Dr. B.___ am 20. Oktober 2008 gegenüber dem zuständi gen Mitarbeiter der Militärversicherung an, der Beschwerdeführer, der beruflich mit Studenten zu tun habe, habe vor allem Probleme mit dem Tinnitus. Wegen des rapiden Hochtonabfalls müsse die von den Ärzten des Spitals Y.___ , Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals- und Gesichtschirurgie, vorgenommene Punkteberechnung korrigiert werden. Es sei eine erneute Untersuchung mit Reinton- beziehungsweise Sprachaudiogramm angezeigt (Urk. 8/156). 4.2.9

Gestützt auf die Ergebnisse der Untersuchung vom 12. Dezember 2008 hielt Dr. B.___ am 18. Dezember 2008 fest, im Reintonaudiogramm habe sich eine Verschlechterung des Gehörs gegenüber der Erstexpertise der Ärzte des Spitals Y.___ , Klinik für Ohren-, Nasen- , Hals- und Gesichtschirur gie , ergeben. Rechts betrage der CPT-AMA nun 35,1 % (Januar 2007: 26,9 %) und links 34,4 % (Januar 2007: 17,2 %). Die Ärzte des Spitals Y.___ hätten im Januar 2007 25 zusätzliche Punkte für den Hochtonabfall nicht be rück sichtigt; insofe rn habe bereits zu jenem Zeitpunkt eine Bere chtigung für Hörgeräte der Indikationsstufe 2 bestanden. Betreffend den damals empfohlenen Tinnitusmasker habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass ein solcher weniger nütze als ein besseres Hörgerät einer höheren Stufe. Dies sei durchaus nachvoll ziehbar, weise der Tinnitus doch eine höhere Frequenz auf als die vom

Tinni tus masker

produzierten relativ tiefe n Frequenzen . Mit den beiden Hörgeräte n der höchsten Indikationsstufe (Ur

k. 8/157 S. 2) sei die Verständigung bei Umge bungs lärm

nun genügend und die Verdeckung des Tinnitus zufriedenstellend (Urk. 8/157 S. 1) 4.2.10

In seiner abschliessenden Beurteilung vom 21. April 2009 (Urk. 8/162) gab Dr. B.___ an, die als Folge des Schiesszwischenfalls eingetretene Gehör schädigung sei aus medizinischer Sicht soweit als möglich stabilisiert. Von me dizinische n Massnahmen sei kein Behandlungserfolg mehr zu erwarten . Mit der binauralen Anpassung der zu jenem Zeitpunkt besten Hörgeräte sei das Hör ver mögen unvollständig, aber bestmöglich verbessert worden. Mit der Gehör schäd i gung gehe ein Hochton-Tinnitus einher, welcher der Gehörschädigung ent spreche. Dieser störe bei Tätigkeiten, für die eigentlich Ruhe nötig wäre ( so etwa

Studieren, Lesen und Einschlafen beziehungsweise Wiedereinschlafen nach nächt lichem Aufwachen ), erheblich . Der Tinnitus lasse sich derzeit nicht medi zi nisch oder pharmakologisch behandeln. Bei einer Verschlimmerung der Wahr nehmung des Tinnitus sei eine erneute Psychotherapie indiziert (Urk. 8/162). 4.2.11

Nachdem sie den Beschwerdeführer am 30. Juni 2009 untersucht hatten, stellten Dr. A.___ und Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Allge meinchirurgie und Unfallchirurgie, Kreisarzt der SUVA, Militärversicherung, in ihrer Integritätsschadenbeurteilung vom 8. Juli 2009 folgende Diagnosen (Urk. 8/168 S. 1): - Sensorineurale Hochtonschwerhörigkeit beidseits - Tinnitus auris

Aufgrund des Berichts von Dr. B.___ vom 21. April 2009 (Urk. 8/162) sei davon auszugehen, dass sich die Gehörschädigung nicht mehr optimieren lasse und das H örvermögen durch die binaurale Anpassung der Hörgeräte best mög lich verbessert worden sei. Insofern seien die Voraussetzungen zur Beurtei lung des Integritätsschadens nun erfüllt (Urk. 8/168 S. 4).

Angesichts des versi cherten Hörverlust s von 18 % rechts und von 4 % links liege kein im Sinne des MVG erheblicher Hörschaden vor; selbst unte r Berücksichtigung des gesamten , mithin auch des nachdienstlich verursachten beziehungsweise hinzugetretenen, Hör scha dens von 35,1 % rechts und von 34,4 % links werde die Erheblich keits schwelle nicht erreicht. Aufgrund der apparativen Hörgeräteversorgung und der abnormen Lärmempfindlichkeit resultiere aus der knalltraumatisch be dingten Hörverminderung eine Integritätseinbusse von 5 % (2,5 % für die Not wendigkeit der Hörgeräteversorgung und 2,5 % für die Lärmempfindlichkeit; Urk. 8/168 S. 7). Was den Tinnitus anbelange, werde zugunsten des Beschwer deführers ge stützt auf dessen aktuelle – sich nicht ohne Weiteres mit den Aus führungen der behandelnden Psychologin vereinbaren lassende (vgl. Urk. 8/160)

– Angaben vo n einem sehr schweren Tinnitus ausgegangen. Da dieser einen Integritätsschaden in Höhe von ebenfalls 5 % darstelle, belaufe sich der gesamte Schaden auf 10 % (Urk. 8/168 S. 7 f.). 4.2.12

Nach Kenntnisnahme des

vom Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 30. Juli 2009 betreffend Zusprache einer Integritätsschadenrente von 10 % (Urk. 8 /170) erhobenen Einwands (Urk. 8/177) hielt Kreisarzt Dr. C.___ am 22. September 2009 fest, dass an der Beurteilung vom 8. Juli 2009 (Urk. 8/168) festzuhalten sei (Urk. 8/178). 4.3 4.3.1

Hinsichtlich des Hö rverlusts bildet praxisgemäss das Reinton aud i o gramm die Grundlage für die Ermittlung der Integritätsschadenrichtwerte. Das aussage kräf tigere Sprachaudiogramm kann zur Kontrolle beziehungsweise Bestätigung des Reintonaudiogramms herangezogen werden. Wegen der unterschiedlichen Durch führung des Sprachaudiogramms in den verschiedenen Sprachregionen ist ein Vergleich jedoch kaum möglich. Das Sprachaudiogramm eignet sich daher nicht als Grundlage für eine rechtsgleiche Integritätsschadenbeurteilung. Auf grund des Reintonaudiogramms wird der prozentuale Hörverlust aus der soge nannten AMA-Tabelle berechnet. Der Hörverlust ist die Summe der Wert e in den sprach lich wichtigen Frequenzen von 500, 1000, 2000 und 4000 Hz (vgl. Maeschi / Schmidhauser , Die Abgeltung von Integritätsschäden in der Militär versicherung, SZS 2007 S. 196). 4.3.2

Die im Laufe der Zeit durchgeführten Reintonaudiogramme ergaben beim Be schwerdeführer einen zunehmenden Hörverlust . Dr. A.___ und Dr. C.___ gelangten mit überzeugender Begründung zum Schluss, dass der durch das ver sicherte Ereignis bedingte Hörverlust (höchstens) 18 % rechts beziehungsweise 4 % links betrage ( Urk 8/168 S. 7). Inwieweit der Hörschaden von zuletzt

ins ge samt 35,1 % rechts und von 34,4 % links (Urk. 8/ 157, U rk. 8/168 S. 7) auf das militärversicherte Ereignis, das sich ursprünglich kaum nennenswert auf das Hör vermögen ausgewirkt hatte, zurückzuführen ist, kann, wie sich im Folgen den ergibt, vorliegend offen bleiben. 4.3.3

Ein einseitiger Hörverlust von 50 % stellt praxisgemäss einen Integritätsschaden von 2,5 % dar . Von einem beidseitigen Hörverlust ist bei der Beurteilung des Integritätsschadens auszugehen, wenn das bessere Ohr einen versicherten Hör verlust von wenigstens 35 % aufweist. Beim Beschwerdeführer ist aufgrund der erwähnten Werte lediglich von einem einseitigen Hörverlust auszugehen, wel cher

unter dem für einen Anspruch auf eine Integritäts schadenrente

erforderli chen Mindestwert von 50 %

liegt . Erreicht der prozentuale Hörverlust den Richtwert von 2,5 % nicht, ist jedoch wegen der ungewöhnlichen Benachteili gung in der allgemeinen Lebensgestaltung, namentlich auch im persönlichen Umfeld, eine Hörgeräteversorgung notwendig, besteht in der Regel Anspruch auf eine Inte gri tätsschadenrente von 2,5 %. Bei abnormer Lärmempfindlichkeit erhöht sich der Integritätsschade n -Richtwert in der Regel um eine Stufe, mithin um 2,5 % (SZS 2007 S. 199). Angesichts der schliesslich im Jahr 2008 erfolgten Hörgeräte ver sorgung (Urk. 8/144) und der Hyperakusis (vgl. etwa Urk. 8/83 S. 2) ist die für den H örverlust zugesprochene Integritätsschadenrente von 5 % nicht zu bean stan den. Die Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1, Urk. 11) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dass nicht sämtliche Verlet zung en der kör perlichen Unversehrtheit entschädig ungspflichtig sind , ergibt sich schon aus Art. 48 Abs. 1 MVG , der ausschliesslich bei „dauernden erheblichen Beeinträch tigungen“ ein en Anspruch auf eine Integritätsschadenrente vorsieht . Dass erst bei Erreichen eines gewissen Schwellenwerts sozialversicherungs rechtliche Leis tungen ausgerichtet werden, ist im Übrigen systemimmanent und per se weder gesetzes- noch verfassungswidrig (h inzuweisen ist in diesem Zu sammenhang etwa darauf, dass Anspruch auf eine Rente der Invalidenversi cherung erst ab einem Invaliditätsgrad von 40 % besteht ) . Die militärversiche rungsrechtliche

Festsetzung des Integritätsschadens nach den dargelegten Grundsätzen und Richtlinien entspricht einer jahrelangen Praxis. Anlass , davon abzuwei ch en , be steht nicht . 4.4 4.4.1

Was den Tinnitus anbelangt, ist rechtsprechungsgemäss zwischen objektivem und subjektivem Tinnitus zu unterscheiden. Der objektive Tinnitus bezeichnet ein Ohrgeräusch, welches aufgrund pathologisch-anatomischer Veränderungen entsteht und grundsätzlich auch für Aussenstehende - allenfalls mit technischen Hilfsmitteln - hörbar wird. Meist handelt es sich um gefässreiche Missbildun gen, Tumore oder um muskulär bedingte Schallgeräusche. Der subjektive (res pektive "nicht objektive" ) Tinnitus wird einzig durch den Betroffenen gehört und stellt die weitaus häufigste Form dar. Der objektive Tinnitus wird auch als " Körper ge räusch " bezeichnet (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.7.2 mit Hinweisen). Es besteht keine medizinisch gesicherte Grun dlage , um einen subjektiven Tinnitus als körper li ches Leiden zu betrachten oder ihn (zwingend) einer organischen Ursache zu zuordnen. Auch lässt sich nicht vom Schweregrad eines Tinnitus auf eine orga nische Unfallfolge als Ursache schliessen. Das schliesst indes nicht aus, dass ein Tinnitus in einer organischen Unfallfolge begründet sein kann (vgl. BGE 138 V 248 E. 5.10). 4.4.2

Der Tinnitus des Beschwerdeführers beziehungsweise ein e diesem Leiden zu grunde liegende organische Schädigung konnte nicht mit apparati ven/ bild ge ben den Abklärungen bestätigt werden (vgl. dazu BGE 138 V 248 E. 5.2), und in den Bericht en der behandelnden und untersuchenden Ärzte gibt es keine An haltspunkte für eine organische Ursache in Form etwa einer Missbildung , eines Tumor s oder einer muskulären Veränderung (Urk. 21 S . 6).

Am fehlenden Nach weis einer organisch objektivierbaren Grundlage der fraglichen gesund heit lichen Beeinträchtigung vermag auch der Umstand, dass nebst dem Tinnitus noch eine Gehörschädigung besteht, nichts zu ändern. Da d ie vom Beschwer deführer ein gereichten medizinischen Abhandlungen (Urk. 22/1-4 ) ebenfalls keinen Anlass geben, von der vom Bundesgericht in BGE 138 V 248 begründe ten und seither wiederholt bestätigten Änderung der Rechtsprechung zum (sub jektiven) Tinnitus abzuweichen, hat eine besondere Adäquanzprüfung zu erfol gen. 4.4.3

Weil der Beschwerdeführer sich beim fraglichen dienstlichen Unfall weder ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule noch ein Schädelhirntrauma zugezogen hat, ist die Beurteilung der Adäquanz nach der bei psychische n Fehlentwicklun gen zur Anwendung gelangenden Praxis nach BGE 115 V 133 vorzunehmen.

Zum

– nach der Erinnerung des Beschwerdeführers während der RS im Jahr 1968 oder während des WK 1971 oder 1972 – erlittenen, mangels entsprechen der Meldung d amals nicht dokumentierten Knalltrauma kam es, weil ein ande rer Soldat bei einer Schiessübung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer Ge hörschutz pfro p fen getragen hatte, versehentlich eine „Salve“ abgab (Urk. 8/34). Dies löste beim Beschwerdeführer für zwei bis vier Tage Ohrenläuten aus. Auf grund des ge schilderten Hergangs und der dabei wirkenden Kräften ist das fragliche Ereignis als leichter Unfall zu qualifizieren , der nach dem gewöhnli chen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht geeignet war, einen anhalten den Tinnitus zu bewirken . Der adäquate Kausalzusammen hang zwischen der genannten gesundheitlichen Beeinträchtigung und dem dienstlichen Vorfall wäre im Übrigen selbst dann zu verneinen, wenn man von einem mittelschwe ren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Geschehnissen ausginge. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers war der Unfall nämlich weder von be sonderer Eindrücklichkeit, noch lagen besondere Begleitumstände vor . Die – erst Jahre später und eher zufällig festgestellte (vgl. Urk. 8/41 S. 2) – Gehör schä di gung war nicht derart gravierend, dass das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung zu bejahen wäre. Für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Auch von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheb lichen Komplikationen kann nicht gesprochen werden. Der Beschwerde führer verspürte nach dem Unfall lediglich während rund einer halben Woche „ Ohren läuten “, was ihn nicht zu einer Arzt konsultation veranlasste . Da sich die – erst Jahre nach dem fraglichen Ereignis initiierte - Therapie

in einer Hörgerä tever sorgung erschöpfte (Urk. 8/41 S. 4 f., Urk. 8/50 S. 3, Urk. 8/162) ,

liegt auch keine unge w öhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung vor. Angesichts der wäh rend langer Zeit kaum erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung (Urk. 8/41 S. 3 f., Urk. 8/50 S. 3 f.) und der über 30 Jahre nach dem Unfall erstmals – wohl weniger wegen der Hochtonschwerhörigkeit als aufgrund des (vorliegend nicht relevanten) Tinnitus - attestierten Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 8/50 S. 2 und S. 4, Urk. 8/83 S. 3)

ist weder das Kriterium de s Grads und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit noch dasjenige der Dau erschmerzen erfüllt. 4.4.4

Weil nach dem Gesagten weder ein einzelnes Kriterium in besonders ausgepräg ter Form noch die massgebenden Kriterien in geh ä ufter oder besonders auffal len der Weise erfüllt sin d, besteht zwischen dem dienstlichen Knalltrauma – selbst wenn dieses nicht als leichter, sondern als mittelschwerer Unfall im Grenz be reich zu den leichten Ereignissen qualifiziert wird – und dem Tinnitus jedenfalls kein rechtsgenüglicher Zusammenhang. Ein Integritätsschadenrenten anspruch be treffend den Tinnitus fällt demnach ausser Betracht. 4.5 4.5.1

Da nach dem Gesagten die Bemessung de r aufgrund de s Hörverlusts bestehen den Integritätseinbusse mit 5 % nicht zu beanstanden ist und aus dem Tinnitus kein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden resultiert , hat der Beschwer deführer Anspruch auf eine Integritätsschadenrente von 5 % . 4.5.2

Ü ber den aus dem Knalltrauma resultierenden Integritätsschaden konnte erst be funden werden, als die ärztliche Behandlung abgeschlossen war beziehungs weise als feststand, dass weitere medizinische Massnahmen keinen namhaften Erfolg mehr zeitigen würden (vgl. E.

1.2). Angesichts der Tatsache, dass die ab schliessen de Beurteilung durch Dr. B.___ erst am 21. April 2009 erging (Urk. 8/162) und die Integritätsschadenbeurteilung durch Dr. A.___ und Dr. C.___ am 8. Juli 2009 erfolgt e (Urk. 8/168), ist die Festsetzung des Be ginns der Integritätsschadenrente auf de n

1. Juni 2008 (Urk. 2) jedenfalls auf k einen zu späten Zeitpunkt erfolgt (Urk. 1 S. 2) .

Für die Ermittlung des Renten betrags ist demnach der in jenem Jahr gültige Jahresrentenansatz massgebend (Art. 49 Abs. 4 MVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 MVV ; Urk. 1 S. 2 ). 4.5.3

Nach Art. 9 Abs. 2 MVG ist – in Abweichung von Art. 26 Abs. 2 ATSG – nur bei einem trölerischen oder widerrechtlichen Verhalten der Militärversicherung ein (Verzugs-)Zins zu leisten (Urk. 1 S. 2) . Für ein solches gibt es in den Akten keine Anhaltspunkt e. 4.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Integritätsschadenrente von 5 % hat, wobei die Militärversi cherung die nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse nicht zu verzinsen hat. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, und der Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 10. Juli 2012 wird dahingehend abgeändert, dass

f est ge stell t wird , dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Integritätsschadenrente von 5 % hat . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf - Suva, Abteilung Militärversicherung - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer