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MV.2012.00007

Nachdienstlich nach erneutem Trauma aufgetrete Rückenbeschwerden sind mit degenerativ bedingten Veränderungen an LWS zu erklären; weder richtunggebende Verschlimmerung noch Rückfall oder Spätfolgen des Unfalls im WK. Wiederholt aufgetretene Hämaturie ebenfalls nicht unfallkausal; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2014-01-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Der 1984 geborene X.___

absolvierte vom 1. bis 25. April 2008 einen Wiederholungskurs (WK). Beim Bau einer Brücke wollte er a m

15. April 2008 mit drei K ameraden ein schweres Schnabelelement in die Brücke stossen; dieses fiel, als der neben ihm stehende Kollege ausrutschte, auf ihn (Urk. 7/2.1, Urk. 7/3, Urk. 7/4.1, Urk. 7/14.2 S. 2). Der noch gleichentags konsultierte Trup penarzt diagnostizierte eine starke Kon tusion der Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 7/S1); die – ebenfalls am Unfalltag durchgeführte – Computertomografie der

LSW ergab Diskusprotrusionen mit foraminaler Einengung, jedoch ohne Ner ven wurzelkompression LWK2/3 und LWK3/4 (jeweils symmetrisch) sowie LWK4/5 (links mehr als rechts; Urk. 7/2.2). In der Folge wurde dem Versicherten vom 2. bis 18. Mai 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/3). 1.2

Am 13. Februar 2009 liess der Versicherte der Militärversicherung

– unter Hin weis auf eine seit 6. Februar 2009 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit – ei nen Rückfall beziehungsweise Spätfolgen des Unfalls vom 15. April 2008 mit teilen (Urk. 7/4.1). Nach

Beizug der Akten des Krankenversicherers (Urk. 7/18) und Einholung einer versicherungsmedizinische n Stellungnahme (Urk. 7/20.1) lehnte die Militärversicherung ihre Haftung für die geltend gemachten Rücken schmerzen mit Schreiben vom 28. Mai 2009 (Urk. 7/21) ab. Nachdem der Versi cherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 7/27, Urk. 7/44), traf die Militärversiche rung weitere medizinische Abklärungen; mit Vorbescheid vom 4. Mai 2010 (Urk. 7/51) hielt sie an der Leistungsverweigerung fest. Auf Einwand von X.___ (Urk. 7/52) verfügte sie am 11. Juni 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend das lumboradikuläre Schmerzsyndrom L5 links bei Diskushernie (Urk. 7/55). Die vom Versicherten hiegegen erhobene Einspra che (Urk. 7/56) wies sie am 23. Mai 2012 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess der Versicherte am 6. Juni 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben, und es sei die Sache zur Aus richtung der gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggelder und Heilbe handlung, eventuell Invalidenrente und Integritätsschadenrente) an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne rin .“

Die Militärversicherung schloss am 28. August 2012 auf Abweisung der Be schwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Replicando (Urk. 10) und duplicando (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterla gen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Er wägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie fest ge stellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis er bringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit . a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschä digung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit . b MVG). Wird der nach Absatz

2 Buchstabe a ge forderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesund heits schä digung (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung an gemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschä digung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheits schädigung handelt (Art. 6 MVG). Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen angemessen gekürzt, wenn die versi cherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dien stes zurückgeht. 1.2

Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, in dem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung un günstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschä digung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Ver schlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorüberge hend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Be grenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 40 und N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der "Status quo ante" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der "Status quo sine" (Ge sundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) er reicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). 1.3

Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädi gung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausge schlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausa ler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b, 105 V 229 E. 3a mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Militärversicherung begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass die Diskushernie L5/S1 degenerativer Natur sei und schon vorbe standen habe. Das Fallenlassen des Brückenteils beziehungsweise die plötzliche erhebliche Rückenbelastung im WK 2008 habe – höchstens bis anfangs 2009 – zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Den seither bestehenden lumbalen Beschwerden lägen dienstfremde Ursachen zu Grunde (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 6 S. 3  ff. und Urk. 13 S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen

– unter Hin weis insbesondere auf die Beurteilung von Dr. med. Y.___ - auf den Stand punkt,

die im Jahr 2009 gemeldeten Beschwerden seien auf den Unfall vom 15. April 2008 zurückzuführen und weiterhin im Rahmen des Grundfalls und nicht etwa unter dem Titel Spätfolgen beziehungsweise Rückfall zu beurteilen. Da die Mili tärversicherung den erforderliche n S i c herheitsbeweis dafür, dass die Ge sundheits schädigung nicht durch eine Einwirkung während des Dienstes verur sacht wor den sei, nicht erbracht habe, hafte sie weiterhin für das Rückenleiden (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 10 S. 2 ff.). 3. 3.1

Der Truppenarzt hielt am 15. April 2008 fest, es sei beim Brückenbau durch ein Brückenelement zu einer starken Kontusion der LWS gekommen. Der Beschwer de führer habe sofort einen heftig einschiessenden Schmerz verspürt. Es bestehe eine LWS-Kontusion mit radikulärem sensiblem Ausfall- und Reizsyndrom links (Urk. 7/S1). 3.2

Die Computertomographie vom 15. April 2008 ergab keinen Nachweis einer Wirbel körperfraktur . Es zeigten sich ein – anlagebedingt – relativ enger Spinal kanal und ein regelrechtes Alignement. Festgestellt wurden Diskusprotrusionen

mit foraminaler Einengung, jedoch ohne Nervenwurzelkompression LWK2/3 und

LWK3/4 (jeweils symmetrisch) sowie LWK4/5 (links mehr als rechts); eine Dis kus hernie LWK 3/4 bestand nicht (Urk. 2.2). 3.3

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 19. April 2008 eine erstmalige Makrohämaturie nach Geschlechtsverkehr und hielt fest, der Beschwerdeführer klage über linksseitige Flankenschmerzen (Urk. 7/S1 S. 3). 3.4

Am 22. April 2008 berichtete der Truppenarzt über eine Regredienz der lumba len Schmerzen; es sei zu einer einmaligen Makro häma turie gekommen (Urk. 7/S1 S. 2). D er Beschwerdeführer habe am 15. April 2008 bei einem Unfall beim Brückenbau einen Schlag ins Kreuz erlitten (Urk. 7/2.1). 3.5

Am 24. April 2008 hielt der Truppenarzt fest, die Schmerzen seien unter medi kamentöser Behandlung deutlich regre dient . Es bestehe ein

lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusionen LWK2/3, LWK3/4 und LWK4/5 sowie engem Spinalkanal mit leichtem radikulärem Reiz- beziehungsweise sensiblem Aus fallsyndrom (Urk. 7/S1 S. 2). 3.6

Das MRI der LWS vom 11. Februar 2009 ergab eine mittelgrosse, breitbasige me di ane Diskushernie L5/S1, die zu einer mässiggradigen bis hochgradigen Re zess ualstenose, rechts mehr als links, führ e, was eine Reizung der Nervenwur zel S1 rezessual, rechts mehr a ls links, ohne Weiteres zu erklären vermöge (Urk. 7/9). 3.7

Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, bei der sich der Be schwerdeführer am 6. Februar 2009 in Behandlung begab, attestierte diesem am 13. b eziehungsweise 18. Februar 2009 – wegen eines lumboradikulären Syn droms L5 links bei Diskushernie - vom 6. bis 28. Februar 2009 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 7/4.1, Urk. 7/7). 3. 8

Dr. A.___ gab am 4. Mai 2009 an, den Beschwerdeführer zuvor noch nie wege n lumbaler Rückenschmerzen behandelt zu haben (Urk. 7/16a). 3.9

In ihrem Verlaufsbericht vom 4. Mai 2009 stellte Dr. A.___ folgende Diag no sen (Urk. 7/19 S. 1): - Rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links - mittelgrosse breitbasige mediane Diskushernie - Status nach LWS-Kontusion durch Brückenelement am 15. April 2008 - Status nach periradikulärer Infiltration am 16. Februar 2009 - Rezidivierende Makrohämaturie nach Flanken-/LWS-Kontusion am 15. April 2008 - normaler Abdominal-US, normales Uro -CT

Der Beschwerdeführer habe sich wegen seit November 2008 erneut vorhandener sta r ker lumbaler Rückenschmerzen mit Ausstrahlung wechselse i tig ins rechte und linke Bein in ärztliche Behandlung begeben. Ausfallsymptome seien nicht vor han den, die Schmerzsymptomatik und die Ausstrahlung seien indes sehr aus ge präg t mit positivem Hustenschmerz. Der Beschwerdeführer habe zudem ange geben, es sei nach einer körperlichen Anstrengung zur seit der LWS- be zieh ungs weise Flankenkontusion am 15. April 2008 nun dritten Episode von Makro hämaturie

gekommen (Urk. 7/19 S. 1). Vom 6. bis 28. Februar 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; seit dem 1. März 2009 sei der Beschwer de führer wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Der Behandlungsab schluss werde voraussichtlich Ende Mai 2009 erfolgen (Urk. 7/19 S. 2). 3.10

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gelangte in seiner – gestützt auf die Akten verfassten – versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 12. Mai 2009 zum Schluss, dass die Diskushernie sicher bereits vordienstlich vorhanden gewesen sei. Von der am 15. April 2008 erlittenen Rückenkontusion seien vor allem die Weichteile betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer sei denn nach Abschluss der Behandlung auch während rund zehn Monaten gänzlich be schwer defrei und bis Januar 2009 in der Lage gewesen, sämtliche Bau- bezie hungs weis e Gartenarbeiten zu verrichten. Die erneut der Militärversicherung gemel de ten Rückenschmerzen stellten demnach weder eine Spätfolge noch eine n Rückfall der im WK 2008 erlittenen Gesundheitsschädigung dar (Urk. 7/20.1 S. 2). 3.11

Nach

der Haftungsablehnung durch die Militärversicherung hielt Dr. A.___

mit Schreiben vom 10. Juli 2009 (Urk. 7/33) fest, der Beschwerdeführer, den sie sei t Januar 2000 hausärztlich behandle und über dessen Krankengeschichte sie schon für die Zeit ab 1992 verfüge, habe seit 1992 nie an behandlungsbedürfti gen R ückenschmerzen und einer Hypäst h e sie im Dermatom L4 gelitten. Zwar sei durchaus möglich, dass die im CT der LWS vom 15. April 2008 nachgewiesenen Veränderungen bereits vorbestanden hätten, sie hätten bis dahin indes zu kei nen

Beeinträchtigungen geführt. Die aufgrund der am 15. April 2008 erlittenen Wir bel säulenkontusion aufgetretenen lumbalen Rückenschmerzen mit Schmer z aus strahlung ins linke Bein und Hypästhesie seien nach dem Umfall relativ bald rück läufig gewesen und hätten zu keinen Arztkonsultationen mehr geführt. Die se n Zustand habe der Beschwerdeführer dadurch erreichen können, dass er im Fitnesscenter einen konsequenten Muskelaufbau gemacht und die intermit tie rend vorhandenen Schmerzen ertragen habe, ohne sich

ärztlich behandeln zu lassen. Im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten sei es im Januar 2009 erneut zu Rü cken schmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung gekommen. Das MRI der LWS zeige eine breitbasige mediale Diskushernie mit Rezessusstenose . Eine per i radikuläre Infiltration und physiotherapeutische Massnahmen hätten langsam zu

einer Besserung des Beschwerdebildes geführt. Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 15. April 2008 keinerlei Rückenschmerzen gehabt habe, seither aber immer wieder an solchen leide, erscheine ein Zusammenhang zwischen dem frag lichen Unfallereignis und der 2009 gemeldeten Rückensymptomatik als über wie gend wahrscheinlich. 3.12

Nach Kenntnisnahme der neuen medizinischen Berichte hielt Dr. B.___ fest, es sei weiterhin davon auszugehen, dass die im WK 2008 erlittene Gesund heits schädigung nicht kausal sei für die im Januar 2009 aufgetretenen Rücken be schwerden (vgl. versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 4. August 2009, Urk. 7/34.1 S. 1). 3.13

Nachdem er den Beschwerdeführer – in dessen Auftrag – am 2. November 2009 untersucht hatte, stellte Prof. Dr. Y.___,

eremitier ter Ordinarius und Chefarzt der C.___, in seinem Gutachten vom 15. De zember 2009 nachstehende Diagnose (Urk. 7/43 S. 11): - Zustand nach Lendenkontusion am 8. [richtig: 15.] April 2008 mit - Nierenkontusion Grad I - Lumboischialgien links mit initialen sensiblen Ausfällen und initialer Schocksituation mit Gefühlsstörungen an beiden Beinen

Der im WK erlittene Unfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die allei nige Ursache der Lendenkontusion und der Nierenkontusion Grad I (Urk. 7/43 S. 11 f.). Unter Berücksichtigung der Kramer’schen Kriterien und angesichts der Beschwerdefreiheit vor dem fraglichen Ereignis sowie der unmittelbar danach aufgetretenen Beschwerden seien auch die Lumboischialgien mit radikulären Aus fällen als überwiegend wahrscheinliche Folge des Unfalls zu interpretieren (Urk. 7/43 S. 12) . Betrachte man das einmalige Auftreten einer Lumboischialgie

im Jahr 2004 als Vorzustand, so habe sich der Zustand - angesichts der nun schon seit zwei Jahren anhaltenden Symptomatik bei zuvor bestandener Be schwer defreiheit

- infolge des Unfalls jedenfalls verschlimmert (Urk. 7/43 S. 13). 3.14

In ihrer gestützt auf die Akten verfassten versicherungsmedizinischen Beurtei lung vom 20. April 2010 hielt Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medi zin, Leiterin medizinische Fachstelle Militärversicherung, Chefärztin Militärver sicherung, fest, da sich die Makrohämaturie zwischen April 2008 und April 2009 mehrfach wiederholt habe, könne diese sicher nicht unfallbedingt sein. In Über einstimmung mit Dr. A.___ und Prof. Dr. Y.___ sei davon auszuge hen, dass im April 2008 – an den Zwischenwirbelräumen auf mehreren Etagen (L2 bis S1) - bereits degenerative Veränderungen an der LWS bestanden hätten (Urk. 7/50 S. 6) und bei L4/L5 sowie L5/S1 je eine Bandscheibenprotrusion und ein ein ge engter Rezessus

lateralis vorgelegen hätten (Urk. 7/50 S. 6 f.). Diese Verän de rungen seien älteren Datums und hätten durch das Geschehnis vom 15. April 2008 nicht verursacht werden können. Hinzuweisen sei in diesem Zu sammen hang darauf, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass ein derartiges Ereignis gerade auf zwei Höhen eine traumatische Diskushernie verursache. Es sei dem nach mit medizinisch-praktischer Sicherheit davon auszugehen, dass beim Be schwer deführer ein Vorzustand bestanden habe, der 2004 nach einem zivilen Ver hebetrauma erstmals akut schmerzhaft geworden sei. Im WK 2008 sei es dann – bedingt durch eine abrupte Dreh- oder Dreh-Beuge-Bewegung des Ober körpers gegenüber der LW S beim Brückenbau - zu einer Verschlimmerung ge kommen. Die Beschwerden hätten in der Folge schnell gebessert. So sei der B e schwerdeführer, der selbst über eine schnelle Abheilung berichtet habe, schon nach wenigen Tagen wieder in der Lage gewesen, (mit einer erheblichen Belas tung der lumbalen Zwischenwirbelräume verbundenen) Geschlechtsverkehr zu haben. Die im WK ausgelöste Verschlimmerung sei aufgrund der Befunde sowie des aktenkundigen und des erfahrungsgemäss normalen Verlaufs schon lange vor dem – erneut durch das Manipulieren einer schweren Last – Anfang 2009 aus ge l östen Schmerzschub wieder behoben gewesen (Urk. 7/50 S. 8). 4. 4.1

Nach Lage der Akten sind die Veränderungen an der LWS degenerativer Natur und bestanden bereits vor dem Eintritt in den WK im April 200 8. So nahm kein Arzt an, dass die bildgebend festgestellten Wirbelsäulenveränderungen auf den Unfall vom 15. April 2008 zurückzuführen seien (vgl. insbesondere Urk. 7/20 S. 1, Urk. 7/33, Urk. 7/43 S. 11 ff., Urk. 7/50 S. 6 f.), und Dr. D.___ legte über zeu gend dar, dass das fraglich Ereignis aufgrund des Hergangs, der dabei er folgten Einwirkung auf die Wirbelsäule und der erhobenen Befunde als Ursache für die festgestellten LWS-Veränderungen ausser Betracht falle (Urk. 7/50 S. 7). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist denn auch zu schliessen, dass der Wirbelsäulenschaden bereits im Jahr 2004 einmal vorübergehend zu Be schwerden geführt hatte (vgl. Urk. 7/14.2 S. 2). 4.2

Nach dem Geschehnis vom 15. April 2008 gingen die dadurch ausgelösten lum balen Beschwerden schon bald zurück (vgl. Berichte des Truppenarztes vom 22. und

24. April 2008

[ Urk. 7/S1 S. 2 und Urk. 7/1 S. 2 ] sowie Protokoll vom 2. April 2009 [Urk. 7/14.2 S. 3]). Der Beschwerdeführer selbst, dem noch bis am 18. Mai 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 7/3), bes t ätigte am 2. April 2009, dass das Ganze

schnell verheilt sei . Er habe danach

ohne Rückenprobleme rund zehn Monate auf dem Bau gearbeitet; in ärztlicher Be handlung habe er nicht mehr gestanden, und er habe sich auch keiner medi ka mentösen Therapie mehr unterzogen (vgl. Protokoll vom 2. April 2009, Urk. 7/14.2 S. 3). Erst als er im Januar 2009 bei Abbrucharbeiten mit dem Kant holz an einer Mauer gezogen habe, seien wieder Rückenschmerzen aufgetreten, die – als er die Mauer abgebrochen habe – bis in die Zehen des linken Fusses aus zustrahlen begonnen hätten (vgl. Protokoll vom 2. April 2009, Urk. 7/14.2 S. 3).

Die daraufhin am 6. Februar 2009 konsultierte Dr. A.___ attestierte ihm ab diesem Datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/4.1). I n Anbe tracht der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer, nach dem die durch den Mitte Apri l 2008 erlittenen Unfall ausgelösten Beschwerden rasch abge klungen waren, n ie mehr in Behandlung stand und während knapp neun Mo naten wieder un ein geschränkt seiner körperlich belastenden Tätigkeit auf dem Bau nachging, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die am 13. Februar 2009 ge meldete Symptomatik (Urk. 7/4.1) zu Recht im Rahmen ei nes neu en Versiche rungs falls geprüft (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 10 S. 2 ff.). 4.3

Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte und der Angaben des Be schwerdeführers ist auszuschliessen, dass dieser am 15. April 2008 ein Trauma erlitt, das eine richtunggeben de Verschlimmerung der degenerativen Schäden an der Wirbelsäule bewirkte. So ist gestützt auf die medizinischen Akten und die An gaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs mit einem Aus sen dienstmitarbeiter der Militärversicherung am 2. April 2009 davon auszuge hen, dass die Kontusion der LWS schon sehr bald wieder vollständig abheilte (vgl. Protokoll, Urk. 7/14.2) . Wenn der Beschwerdeführer auch noch für eine kurze Zeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, so war er immerhin in der Lage, den WK zu Ende zu führen und seine p hysisch belastende Tätigkeit als Bauar beiter danach zunächst zu 50 % und bereits ab dem 19. Mai 2008

– und noch bis anfangs Februar 2009 - wieder zu 100 % auszuüben (Urk. 7/14.2 S. 3, Urk . 7/3). Nachdem die ärztliche Behandlung schon drei bis vier Wochen nach dem WK

hatte abgeschlossen werden können, konsultierte er Dr. A.___ wegen Rücken beschwerde n erst wieder im Februar 2009 (Urk. 7/4.1, Urk. 7/14.2 S. 3).

Dass d er

Beschwerdeführer weiterhin unter erheb lichen Schmerzen gelitten hätte, wie er nach Kenntnis nahme der Leistungsver weigerung geltend machte (Ur k . 7/26, Urk. 7/27), steht nicht nur im Widerspruch zu seine n ursprünglichen Angaben (zum Beweiswert der „ Aussagen der ersten Stunde “ vgl.

BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), sondern auch zur während gut Drei viertel jahren gezeigten vollen Lei stungsfähigkeit als Bau arbeiter und erscheint daher nicht als glaubhaft.

In Anbetracht der Tatsache, dass der durch das Trauma Mitte April 2008 ausgel östen Symptomatik nach Lage der Akten kein weiterer als der bereits vorbestandene strukturelle Schaden an der Wirbelsäule zu Grunde

lag, und a ufgrund des geschilderten Verlaufs ist davon auszugehen, dass die dienst liche Verschlimmerung schon wenige Wo chen nach dem Unfall wieder be hoben und damit auch der Status quo sine wie der erreicht war. Auf die ge gen teiligen Ausführungen von Prof. Dr. Y.___ und der Hausärztin Dr. A.___ kann insofern nicht abgestellt werden, als diese und der genannte G utachter

davon ausging en, dass der Beschwerdeführer zwi schen dem Unfall vom 15. April 2008 und anfangs 2009 unter anhaltenden Beschwerden ge litten hatte (vgl. Expertise Prof. Dr. Y.___ vom 15. Dezember 2009 [ Urk. 7/43 S. 11 ] und Bericht Dr. A.___ vom 10. Juli 2009 [Urk. 7/33]) . Dies lässt sich indes

weder mit den

– unterschriftlich bestätigten - gegenteiligen Aussagen des Beschwerde füh rers gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der Militärversi cherung am 2. April 2009 (Urk. 7/14.2 S. 3) noch mit der während über acht Monaten vollen Arbeits fähig keit in der die Wirbelsäule erheblich belastenden Tätigkei t auf dem Bau verein ba ren.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die unmittel bar vor dem Ereignis vom 15. April 2008 bestan dene Beschwerdefreiheit an sich noch nicht auf die Unfallkausalität der Anfang 2009 aufgetretenen Rücken symptomatik schliessen lässt (vgl. Gutachten Prof. D r. Y.___ vom 15. Dezember 2009

[ Urk. 7/43 S. 11 ], Bericht Dr. A.___ vom 10. Juli 2009 [Urk. 7/33]), handelt es sich dabei doch um einen unzulässigen „ post hoc ergo propter hoc“-Schluss, wonach eine Schädigung bereits deshalb durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 7.2.4). 4.4

Bei dieser Ausgangslage fällt eine Leistungspflicht der Militärversicherung für die anfangs 2009 aufgetretenen Rückenschmerzen höchstens unter dem Titel Spät folgen oder Rückfall in Betracht. Angesichts des einerseits nach dem Unfall vom 15. April 2008 während über acht Monaten bestandenen beschwerde- und daher auch behandlungsfreien Intervalls bei voller Arbeitsfähigkeit als Bauar bei ter und andererseits des die erneuten Rückenbeschwerden auslösenden neuen Ereignisses Anfang 2009 (Urk. 7/14.2 S. 3) ist der der Militärversicherung am

13. Februar 2009 g emeldete Gesundheitsschaden (Urk. 7/4.1) indes weder als Spätfolge noch als Rückfall zum Vorfall vom 15. April 2008 zu interpretieren. 4.5

Nach Lage der Akten ist der Unfall vom 15. April 2008 schliesslich auch nicht die überwiegend wahrscheinliche Ursache für die – erstmals wenige Tage da nach im folgenden Wochenendurlaub nach dem Geschlechtsverkehr aufgetre tene – mehr malige Makrohämaturie . Eine – einzig vom Gutachter Prof. Dr. Y.___ mehr als anderthalb Jahre nach dem fraglichen Ereignis diag nostizierte – Nierenkon tu sion (Urk. 7/43 S. 10 und S. 11) zog kein anderer Arzt auch nur in Betracht, und Dr. D.___ legte überzeugend dar, dass eine Unfall kausalität der Makrohämaturie schon aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten (wiederholtes Auftreten zwischen April 2008 und April 2009) auszuschliessen sei (Urk. 7/50 S. 6). 4.6

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die ab Februar 2009 behandelte Rücken symptomatik nicht mit der Mitte April 2008 erlittenen LWS-Kontusion zu er klären, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ausschliesslich) auf das de generative Grundleiden respektive dessen schicksalshaften Verlauf zurückzu führen sind. Da auch die – nachdienstlich wiederholt aufgetretene – Makrohä maturie unklarer Genese in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang zum Geschehnis vo m

15. April 2008 steht, erweist sich der Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 23. Mai 2012 (Urk. 2) als rechtens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Herbert Schober - Suva, Abteilung Militärversicherung - Sanitas - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie fest ge stellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis er bringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit . a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschä digung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit . b MVG). Wird der nach Absatz

E. 1.2 Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, in dem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung un günstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschä digung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Ver schlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorüberge hend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Be grenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 40 und N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der "Status quo ante" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der "Status quo sine" (Ge sundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) er reicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen).

E. 1.3 Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädi gung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausge schlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausa ler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b, 105 V 229 E. 3a mit Hinweisen).

E. 2 Buchstabe a ge forderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesund heits schä digung (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung an gemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschä digung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheits schädigung handelt (Art. 6 MVG). Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen angemessen gekürzt, wenn die versi cherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dien stes zurückgeht.

E. 2.1 Die Militärversicherung begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass die Diskushernie L5/S1 degenerativer Natur sei und schon vorbe standen habe. Das Fallenlassen des Brückenteils beziehungsweise die plötzliche erhebliche Rückenbelastung im WK 2008 habe – höchstens bis anfangs 2009 – zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Den seither bestehenden lumbalen Beschwerden lägen dienstfremde Ursachen zu Grunde (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 6 S. 3  ff. und Urk. 13 S. 1).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen

– unter Hin weis insbesondere auf die Beurteilung von Dr. med. Y.___ - auf den Stand punkt,

die im Jahr 2009 gemeldeten Beschwerden seien auf den Unfall vom 15. April 2008 zurückzuführen und weiterhin im Rahmen des Grundfalls und nicht etwa unter dem Titel Spätfolgen beziehungsweise Rückfall zu beurteilen. Da die Mili tärversicherung den erforderliche n S i c herheitsbeweis dafür, dass die Ge sundheits schädigung nicht durch eine Einwirkung während des Dienstes verur sacht wor den sei, nicht erbracht habe, hafte sie weiterhin für das Rückenleiden (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 10 S. 2 ff.).

E. 3.1 Der Truppenarzt hielt am 15. April 2008 fest, es sei beim Brückenbau durch ein Brückenelement zu einer starken Kontusion der LWS gekommen. Der Beschwer de führer habe sofort einen heftig einschiessenden Schmerz verspürt. Es bestehe eine LWS-Kontusion mit radikulärem sensiblem Ausfall- und Reizsyndrom links (Urk. 7/S1).

E. 3.2 Die Computertomographie vom 15. April 2008 ergab keinen Nachweis einer Wirbel körperfraktur . Es zeigten sich ein – anlagebedingt – relativ enger Spinal kanal und ein regelrechtes Alignement. Festgestellt wurden Diskusprotrusionen

mit foraminaler Einengung, jedoch ohne Nervenwurzelkompression LWK2/3 und

LWK3/4 (jeweils symmetrisch) sowie LWK4/5 (links mehr als rechts); eine Dis kus hernie LWK 3/4 bestand nicht (Urk. 2.2).

E. 3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 19. April 2008 eine erstmalige Makrohämaturie nach Geschlechtsverkehr und hielt fest, der Beschwerdeführer klage über linksseitige Flankenschmerzen (Urk. 7/S1 S. 3).

E. 3.4 Am 22. April 2008 berichtete der Truppenarzt über eine Regredienz der lumba len Schmerzen; es sei zu einer einmaligen Makro häma turie gekommen (Urk. 7/S1 S. 2). D er Beschwerdeführer habe am 15. April 2008 bei einem Unfall beim Brückenbau einen Schlag ins Kreuz erlitten (Urk. 7/2.1).

E. 3.5 Am 24. April 2008 hielt der Truppenarzt fest, die Schmerzen seien unter medi kamentöser Behandlung deutlich regre dient . Es bestehe ein

lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusionen LWK2/3, LWK3/4 und LWK4/5 sowie engem Spinalkanal mit leichtem radikulärem Reiz- beziehungsweise sensiblem Aus fallsyndrom (Urk. 7/S1 S. 2).

E. 3.6 Das MRI der LWS vom 11. Februar 2009 ergab eine mittelgrosse, breitbasige me di ane Diskushernie L5/S1, die zu einer mässiggradigen bis hochgradigen Re zess ualstenose, rechts mehr als links, führ e, was eine Reizung der Nervenwur zel S1 rezessual, rechts mehr a ls links, ohne Weiteres zu erklären vermöge (Urk. 7/9).

E. 3.7 Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, bei der sich der Be schwerdeführer am 6. Februar 2009 in Behandlung begab, attestierte diesem am 13. b eziehungsweise 18. Februar 2009 – wegen eines lumboradikulären Syn droms L5 links bei Diskushernie - vom 6. bis 28. Februar 2009 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 7/4.1, Urk. 7/7).

E. 3.9 In ihrem Verlaufsbericht vom 4. Mai 2009 stellte Dr. A.___ folgende Diag no sen (Urk. 7/19 S. 1): - Rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links - mittelgrosse breitbasige mediane Diskushernie - Status nach LWS-Kontusion durch Brückenelement am 15. April 2008 - Status nach periradikulärer Infiltration am 16. Februar 2009 - Rezidivierende Makrohämaturie nach Flanken-/LWS-Kontusion am 15. April 2008 - normaler Abdominal-US, normales Uro -CT

Der Beschwerdeführer habe sich wegen seit November 2008 erneut vorhandener sta r ker lumbaler Rückenschmerzen mit Ausstrahlung wechselse i tig ins rechte und linke Bein in ärztliche Behandlung begeben. Ausfallsymptome seien nicht vor han den, die Schmerzsymptomatik und die Ausstrahlung seien indes sehr aus ge präg t mit positivem Hustenschmerz. Der Beschwerdeführer habe zudem ange geben, es sei nach einer körperlichen Anstrengung zur seit der LWS- be zieh ungs weise Flankenkontusion am 15. April 2008 nun dritten Episode von Makro hämaturie

gekommen (Urk. 7/19 S. 1). Vom 6. bis 28. Februar 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; seit dem 1. März 2009 sei der Beschwer de führer wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Der Behandlungsab schluss werde voraussichtlich Ende Mai 2009 erfolgen (Urk. 7/19 S. 2).

E. 3.10 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gelangte in seiner – gestützt auf die Akten verfassten – versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 12. Mai 2009 zum Schluss, dass die Diskushernie sicher bereits vordienstlich vorhanden gewesen sei. Von der am 15. April 2008 erlittenen Rückenkontusion seien vor allem die Weichteile betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer sei denn nach Abschluss der Behandlung auch während rund zehn Monaten gänzlich be schwer defrei und bis Januar 2009 in der Lage gewesen, sämtliche Bau- bezie hungs weis e Gartenarbeiten zu verrichten. Die erneut der Militärversicherung gemel de ten Rückenschmerzen stellten demnach weder eine Spätfolge noch eine n Rückfall der im WK 2008 erlittenen Gesundheitsschädigung dar (Urk. 7/20.1 S. 2).

E. 3.11 Nach

der Haftungsablehnung durch die Militärversicherung hielt Dr. A.___

mit Schreiben vom 10. Juli 2009 (Urk. 7/33) fest, der Beschwerdeführer, den sie sei t Januar 2000 hausärztlich behandle und über dessen Krankengeschichte sie schon für die Zeit ab 1992 verfüge, habe seit 1992 nie an behandlungsbedürfti gen R ückenschmerzen und einer Hypäst h e sie im Dermatom L4 gelitten. Zwar sei durchaus möglich, dass die im CT der LWS vom 15. April 2008 nachgewiesenen Veränderungen bereits vorbestanden hätten, sie hätten bis dahin indes zu kei nen

Beeinträchtigungen geführt. Die aufgrund der am 15. April 2008 erlittenen Wir bel säulenkontusion aufgetretenen lumbalen Rückenschmerzen mit Schmer z aus strahlung ins linke Bein und Hypästhesie seien nach dem Umfall relativ bald rück läufig gewesen und hätten zu keinen Arztkonsultationen mehr geführt. Die se n Zustand habe der Beschwerdeführer dadurch erreichen können, dass er im Fitnesscenter einen konsequenten Muskelaufbau gemacht und die intermit tie rend vorhandenen Schmerzen ertragen habe, ohne sich

ärztlich behandeln zu lassen. Im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten sei es im Januar 2009 erneut zu Rü cken schmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung gekommen. Das MRI der LWS zeige eine breitbasige mediale Diskushernie mit Rezessusstenose . Eine per i radikuläre Infiltration und physiotherapeutische Massnahmen hätten langsam zu

einer Besserung des Beschwerdebildes geführt. Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 15. April 2008 keinerlei Rückenschmerzen gehabt habe, seither aber immer wieder an solchen leide, erscheine ein Zusammenhang zwischen dem frag lichen Unfallereignis und der 2009 gemeldeten Rückensymptomatik als über wie gend wahrscheinlich.

E. 3.12 Nach Kenntnisnahme der neuen medizinischen Berichte hielt Dr. B.___ fest, es sei weiterhin davon auszugehen, dass die im WK 2008 erlittene Gesund heits schädigung nicht kausal sei für die im Januar 2009 aufgetretenen Rücken be schwerden (vgl. versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 4. August 2009, Urk. 7/34.1 S. 1).

E. 3.13 Nachdem er den Beschwerdeführer – in dessen Auftrag – am 2. November 2009 untersucht hatte, stellte Prof. Dr. Y.___,

eremitier ter Ordinarius und Chefarzt der C.___, in seinem Gutachten vom 15. De zember 2009 nachstehende Diagnose (Urk. 7/43 S. 11): - Zustand nach Lendenkontusion am 8. [richtig: 15.] April 2008 mit - Nierenkontusion Grad I - Lumboischialgien links mit initialen sensiblen Ausfällen und initialer Schocksituation mit Gefühlsstörungen an beiden Beinen

Der im WK erlittene Unfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die allei nige Ursache der Lendenkontusion und der Nierenkontusion Grad I (Urk. 7/43 S. 11 f.). Unter Berücksichtigung der Kramer’schen Kriterien und angesichts der Beschwerdefreiheit vor dem fraglichen Ereignis sowie der unmittelbar danach aufgetretenen Beschwerden seien auch die Lumboischialgien mit radikulären Aus fällen als überwiegend wahrscheinliche Folge des Unfalls zu interpretieren (Urk. 7/43 S. 12) . Betrachte man das einmalige Auftreten einer Lumboischialgie

im Jahr 2004 als Vorzustand, so habe sich der Zustand - angesichts der nun schon seit zwei Jahren anhaltenden Symptomatik bei zuvor bestandener Be schwer defreiheit

- infolge des Unfalls jedenfalls verschlimmert (Urk. 7/43 S. 13).

E. 3.14 In ihrer gestützt auf die Akten verfassten versicherungsmedizinischen Beurtei lung vom 20. April 2010 hielt Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medi zin, Leiterin medizinische Fachstelle Militärversicherung, Chefärztin Militärver sicherung, fest, da sich die Makrohämaturie zwischen April 2008 und April 2009 mehrfach wiederholt habe, könne diese sicher nicht unfallbedingt sein. In Über einstimmung mit Dr. A.___ und Prof. Dr. Y.___ sei davon auszuge hen, dass im April 2008 – an den Zwischenwirbelräumen auf mehreren Etagen (L2 bis S1) - bereits degenerative Veränderungen an der LWS bestanden hätten (Urk. 7/50 S. 6) und bei L4/L5 sowie L5/S1 je eine Bandscheibenprotrusion und ein ein ge engter Rezessus

lateralis vorgelegen hätten (Urk. 7/50 S. 6 f.). Diese Verän de rungen seien älteren Datums und hätten durch das Geschehnis vom 15. April 2008 nicht verursacht werden können. Hinzuweisen sei in diesem Zu sammen hang darauf, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass ein derartiges Ereignis gerade auf zwei Höhen eine traumatische Diskushernie verursache. Es sei dem nach mit medizinisch-praktischer Sicherheit davon auszugehen, dass beim Be schwer deführer ein Vorzustand bestanden habe, der 2004 nach einem zivilen Ver hebetrauma erstmals akut schmerzhaft geworden sei. Im WK 2008 sei es dann – bedingt durch eine abrupte Dreh- oder Dreh-Beuge-Bewegung des Ober körpers gegenüber der LW S beim Brückenbau - zu einer Verschlimmerung ge kommen. Die Beschwerden hätten in der Folge schnell gebessert. So sei der B e schwerdeführer, der selbst über eine schnelle Abheilung berichtet habe, schon nach wenigen Tagen wieder in der Lage gewesen, (mit einer erheblichen Belas tung der lumbalen Zwischenwirbelräume verbundenen) Geschlechtsverkehr zu haben. Die im WK ausgelöste Verschlimmerung sei aufgrund der Befunde sowie des aktenkundigen und des erfahrungsgemäss normalen Verlaufs schon lange vor dem – erneut durch das Manipulieren einer schweren Last – Anfang 2009 aus ge l östen Schmerzschub wieder behoben gewesen (Urk. 7/50 S. 8). 4. 4.1

Nach Lage der Akten sind die Veränderungen an der LWS degenerativer Natur und bestanden bereits vor dem Eintritt in den WK im April 200 8. So nahm kein Arzt an, dass die bildgebend festgestellten Wirbelsäulenveränderungen auf den Unfall vom 15. April 2008 zurückzuführen seien (vgl. insbesondere Urk. 7/20 S. 1, Urk. 7/33, Urk. 7/43 S. 11 ff., Urk. 7/50 S. 6 f.), und Dr. D.___ legte über zeu gend dar, dass das fraglich Ereignis aufgrund des Hergangs, der dabei er folgten Einwirkung auf die Wirbelsäule und der erhobenen Befunde als Ursache für die festgestellten LWS-Veränderungen ausser Betracht falle (Urk. 7/50 S. 7). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist denn auch zu schliessen, dass der Wirbelsäulenschaden bereits im Jahr 2004 einmal vorübergehend zu Be schwerden geführt hatte (vgl. Urk. 7/14.2 S. 2). 4.2

Nach dem Geschehnis vom 15. April 2008 gingen die dadurch ausgelösten lum balen Beschwerden schon bald zurück (vgl. Berichte des Truppenarztes vom 22. und

24. April 2008

[ Urk. 7/S1 S. 2 und Urk. 7/1 S. 2 ] sowie Protokoll vom 2. April 2009 [Urk. 7/14.2 S. 3]). Der Beschwerdeführer selbst, dem noch bis am 18. Mai 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 7/3), bes t ätigte am 2. April 2009, dass das Ganze

schnell verheilt sei . Er habe danach

ohne Rückenprobleme rund zehn Monate auf dem Bau gearbeitet; in ärztlicher Be handlung habe er nicht mehr gestanden, und er habe sich auch keiner medi ka mentösen Therapie mehr unterzogen (vgl. Protokoll vom 2. April 2009, Urk. 7/14.2 S. 3). Erst als er im Januar 2009 bei Abbrucharbeiten mit dem Kant holz an einer Mauer gezogen habe, seien wieder Rückenschmerzen aufgetreten, die – als er die Mauer abgebrochen habe – bis in die Zehen des linken Fusses aus zustrahlen begonnen hätten (vgl. Protokoll vom 2. April 2009, Urk. 7/14.2 S. 3).

Die daraufhin am 6. Februar 2009 konsultierte Dr. A.___ attestierte ihm ab diesem Datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/4.1). I n Anbe tracht der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer, nach dem die durch den Mitte Apri l 2008 erlittenen Unfall ausgelösten Beschwerden rasch abge klungen waren, n ie mehr in Behandlung stand und während knapp neun Mo naten wieder un ein geschränkt seiner körperlich belastenden Tätigkeit auf dem Bau nachging, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die am 13. Februar 2009 ge meldete Symptomatik (Urk. 7/4.1) zu Recht im Rahmen ei nes neu en Versiche rungs falls geprüft (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 10 S. 2 ff.). 4.3

Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte und der Angaben des Be schwerdeführers ist auszuschliessen, dass dieser am 15. April 2008 ein Trauma erlitt, das eine richtunggeben de Verschlimmerung der degenerativen Schäden an der Wirbelsäule bewirkte. So ist gestützt auf die medizinischen Akten und die An gaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs mit einem Aus sen dienstmitarbeiter der Militärversicherung am 2. April 2009 davon auszuge hen, dass die Kontusion der LWS schon sehr bald wieder vollständig abheilte (vgl. Protokoll, Urk. 7/14.2) . Wenn der Beschwerdeführer auch noch für eine kurze Zeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, so war er immerhin in der Lage, den WK zu Ende zu führen und seine p hysisch belastende Tätigkeit als Bauar beiter danach zunächst zu 50 % und bereits ab dem 19. Mai 2008

– und noch bis anfangs Februar 2009 - wieder zu 100 % auszuüben (Urk. 7/14.2 S. 3, Urk . 7/3). Nachdem die ärztliche Behandlung schon drei bis vier Wochen nach dem WK

hatte abgeschlossen werden können, konsultierte er Dr. A.___ wegen Rücken beschwerde n erst wieder im Februar 2009 (Urk. 7/4.1, Urk. 7/14.2 S. 3).

Dass d er

Beschwerdeführer weiterhin unter erheb lichen Schmerzen gelitten hätte, wie er nach Kenntnis nahme der Leistungsver weigerung geltend machte (Ur k . 7/26, Urk. 7/27), steht nicht nur im Widerspruch zu seine n ursprünglichen Angaben (zum Beweiswert der „ Aussagen der ersten Stunde “ vgl.

BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), sondern auch zur während gut Drei viertel jahren gezeigten vollen Lei stungsfähigkeit als Bau arbeiter und erscheint daher nicht als glaubhaft.

In Anbetracht der Tatsache, dass der durch das Trauma Mitte April 2008 ausgel östen Symptomatik nach Lage der Akten kein weiterer als der bereits vorbestandene strukturelle Schaden an der Wirbelsäule zu Grunde

lag, und a ufgrund des geschilderten Verlaufs ist davon auszugehen, dass die dienst liche Verschlimmerung schon wenige Wo chen nach dem Unfall wieder be hoben und damit auch der Status quo sine wie der erreicht war. Auf die ge gen teiligen Ausführungen von Prof. Dr. Y.___ und der Hausärztin Dr. A.___ kann insofern nicht abgestellt werden, als diese und der genannte G utachter

davon ausging en, dass der Beschwerdeführer zwi schen dem Unfall vom 15. April 2008 und anfangs 2009 unter anhaltenden Beschwerden ge litten hatte (vgl. Expertise Prof. Dr. Y.___ vom 15. Dezember 2009 [ Urk. 7/43 S. 11 ] und Bericht Dr. A.___ vom 10. Juli 2009 [Urk. 7/33]) . Dies lässt sich indes

weder mit den

– unterschriftlich bestätigten - gegenteiligen Aussagen des Beschwerde füh rers gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der Militärversi cherung am 2. April 2009 (Urk. 7/14.2 S. 3) noch mit der während über acht Monaten vollen Arbeits fähig keit in der die Wirbelsäule erheblich belastenden Tätigkei t auf dem Bau verein ba ren.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die unmittel bar vor dem Ereignis vom 15. April 2008 bestan dene Beschwerdefreiheit an sich noch nicht auf die Unfallkausalität der Anfang 2009 aufgetretenen Rücken symptomatik schliessen lässt (vgl. Gutachten Prof. D r. Y.___ vom 15. Dezember 2009

[ Urk. 7/43 S. 11 ], Bericht Dr. A.___ vom 10. Juli 2009 [Urk. 7/33]), handelt es sich dabei doch um einen unzulässigen „ post hoc ergo propter hoc“-Schluss, wonach eine Schädigung bereits deshalb durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 7.2.4). 4.4

Bei dieser Ausgangslage fällt eine Leistungspflicht der Militärversicherung für die anfangs 2009 aufgetretenen Rückenschmerzen höchstens unter dem Titel Spät folgen oder Rückfall in Betracht. Angesichts des einerseits nach dem Unfall vom 15. April 2008 während über acht Monaten bestandenen beschwerde- und daher auch behandlungsfreien Intervalls bei voller Arbeitsfähigkeit als Bauar bei ter und andererseits des die erneuten Rückenbeschwerden auslösenden neuen Ereignisses Anfang 2009 (Urk. 7/14.2 S. 3) ist der der Militärversicherung am

13. Februar 2009 g emeldete Gesundheitsschaden (Urk. 7/4.1) indes weder als Spätfolge noch als Rückfall zum Vorfall vom 15. April 2008 zu interpretieren. 4.5

Nach Lage der Akten ist der Unfall vom 15. April 2008 schliesslich auch nicht die überwiegend wahrscheinliche Ursache für die – erstmals wenige Tage da nach im folgenden Wochenendurlaub nach dem Geschlechtsverkehr aufgetre tene – mehr malige Makrohämaturie . Eine – einzig vom Gutachter Prof. Dr. Y.___ mehr als anderthalb Jahre nach dem fraglichen Ereignis diag nostizierte – Nierenkon tu sion (Urk. 7/43 S. 10 und S. 11) zog kein anderer Arzt auch nur in Betracht, und Dr. D.___ legte überzeugend dar, dass eine Unfall kausalität der Makrohämaturie schon aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten (wiederholtes Auftreten zwischen April 2008 und April 2009) auszuschliessen sei (Urk. 7/50 S. 6). 4.6

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die ab Februar 2009 behandelte Rücken symptomatik nicht mit der Mitte April 2008 erlittenen LWS-Kontusion zu er klären, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ausschliesslich) auf das de generative Grundleiden respektive dessen schicksalshaften Verlauf zurückzu führen sind. Da auch die – nachdienstlich wiederholt aufgetretene – Makrohä maturie unklarer Genese in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang zum Geschehnis vo m

15. April 2008 steht, erweist sich der Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 23. Mai 2012 (Urk. 2) als rechtens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Herbert Schober - Suva, Abteilung Militärversicherung - Sanitas - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

E. 8 Dr. A.___ gab am 4. Mai 2009 an, den Beschwerdeführer zuvor noch nie wege n lumbaler Rückenschmerzen behandelt zu haben (Urk. 7/16a).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2012.00007 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

16. Januar 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1984 geborene X.___

absolvierte vom 1. bis 25. April 2008 einen Wiederholungskurs (WK). Beim Bau einer Brücke wollte er a m

15. April 2008 mit drei K ameraden ein schweres Schnabelelement in die Brücke stossen; dieses fiel, als der neben ihm stehende Kollege ausrutschte, auf ihn (Urk. 7/2.1, Urk. 7/3, Urk. 7/4.1, Urk. 7/14.2 S. 2). Der noch gleichentags konsultierte Trup penarzt diagnostizierte eine starke Kon tusion der Lendenwirbelsäule (LWS; Urk. 7/S1); die – ebenfalls am Unfalltag durchgeführte – Computertomografie der

LSW ergab Diskusprotrusionen mit foraminaler Einengung, jedoch ohne Ner ven wurzelkompression LWK2/3 und LWK3/4 (jeweils symmetrisch) sowie LWK4/5 (links mehr als rechts; Urk. 7/2.2). In der Folge wurde dem Versicherten vom 2. bis 18. Mai 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (Urk. 7/3). 1.2

Am 13. Februar 2009 liess der Versicherte der Militärversicherung

– unter Hin weis auf eine seit 6. Februar 2009 anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit – ei nen Rückfall beziehungsweise Spätfolgen des Unfalls vom 15. April 2008 mit teilen (Urk. 7/4.1). Nach

Beizug der Akten des Krankenversicherers (Urk. 7/18) und Einholung einer versicherungsmedizinische n Stellungnahme (Urk. 7/20.1) lehnte die Militärversicherung ihre Haftung für die geltend gemachten Rücken schmerzen mit Schreiben vom 28. Mai 2009 (Urk. 7/21) ab. Nachdem der Versi cherte hiegegen opponiert hatte (Urk. 7/27, Urk. 7/44), traf die Militärversiche rung weitere medizinische Abklärungen; mit Vorbescheid vom 4. Mai 2010 (Urk. 7/51) hielt sie an der Leistungsverweigerung fest. Auf Einwand von X.___ (Urk. 7/52) verfügte sie am 11. Juni 2010 die Abweisung des Leistungsbegehrens betreffend das lumboradikuläre Schmerzsyndrom L5 links bei Diskushernie (Urk. 7/55). Die vom Versicherten hiegegen erhobene Einspra che (Urk. 7/56) wies sie am 23. Mai 2012 ab (Urk. 2). 2.

Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 2) liess der Versicherte am 6. Juni 2012 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Es sei der Einspracheentscheid aufzuheben, und es sei die Sache zur Aus richtung der gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggelder und Heilbe handlung, eventuell Invalidenrente und Integritätsschadenrente) an die Be schwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegne rin .“

Die Militärversicherung schloss am 28. August 2012 auf Abweisung der Be schwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 6). Replicando (Urk. 10) und duplicando (Urk. 13) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unterla gen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Er wägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie fest ge stellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis er bringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit . a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschä digung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit . b MVG). Wird der nach Absatz

2 Buchstabe a ge forderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesund heits schä digung (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung an gemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschä digung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheits schädigung handelt (Art. 6 MVG). Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen angemessen gekürzt, wenn die versi cherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dien stes zurückgeht. 1.2

Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, in dem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung un günstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschä digung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Ver schlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorüberge hend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Be grenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 40 und N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der "Status quo ante" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der "Status quo sine" (Ge sundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) er reicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). 1.3

Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädi gung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausge schlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausa ler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b, 105 V 229 E. 3a mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Militärversicherung begründete die Leistungsverweigerung im Wesentlichen damit, dass die Diskushernie L5/S1 degenerativer Natur sei und schon vorbe standen habe. Das Fallenlassen des Brückenteils beziehungsweise die plötzliche erhebliche Rückenbelastung im WK 2008 habe – höchstens bis anfangs 2009 – zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Den seither bestehenden lumbalen Beschwerden lägen dienstfremde Ursachen zu Grunde (Urk. 2 S. 6 ff., Urk. 6 S. 3  ff. und Urk. 13 S. 1). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen

– unter Hin weis insbesondere auf die Beurteilung von Dr. med. Y.___ - auf den Stand punkt,

die im Jahr 2009 gemeldeten Beschwerden seien auf den Unfall vom 15. April 2008 zurückzuführen und weiterhin im Rahmen des Grundfalls und nicht etwa unter dem Titel Spätfolgen beziehungsweise Rückfall zu beurteilen. Da die Mili tärversicherung den erforderliche n S i c herheitsbeweis dafür, dass die Ge sundheits schädigung nicht durch eine Einwirkung während des Dienstes verur sacht wor den sei, nicht erbracht habe, hafte sie weiterhin für das Rückenleiden (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 10 S. 2 ff.). 3. 3.1

Der Truppenarzt hielt am 15. April 2008 fest, es sei beim Brückenbau durch ein Brückenelement zu einer starken Kontusion der LWS gekommen. Der Beschwer de führer habe sofort einen heftig einschiessenden Schmerz verspürt. Es bestehe eine LWS-Kontusion mit radikulärem sensiblem Ausfall- und Reizsyndrom links (Urk. 7/S1). 3.2

Die Computertomographie vom 15. April 2008 ergab keinen Nachweis einer Wirbel körperfraktur . Es zeigten sich ein – anlagebedingt – relativ enger Spinal kanal und ein regelrechtes Alignement. Festgestellt wurden Diskusprotrusionen

mit foraminaler Einengung, jedoch ohne Nervenwurzelkompression LWK2/3 und

LWK3/4 (jeweils symmetrisch) sowie LWK4/5 (links mehr als rechts); eine Dis kus hernie LWK 3/4 bestand nicht (Urk. 2.2). 3.3

Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, diagnostizierte am 19. April 2008 eine erstmalige Makrohämaturie nach Geschlechtsverkehr und hielt fest, der Beschwerdeführer klage über linksseitige Flankenschmerzen (Urk. 7/S1 S. 3). 3.4

Am 22. April 2008 berichtete der Truppenarzt über eine Regredienz der lumba len Schmerzen; es sei zu einer einmaligen Makro häma turie gekommen (Urk. 7/S1 S. 2). D er Beschwerdeführer habe am 15. April 2008 bei einem Unfall beim Brückenbau einen Schlag ins Kreuz erlitten (Urk. 7/2.1). 3.5

Am 24. April 2008 hielt der Truppenarzt fest, die Schmerzen seien unter medi kamentöser Behandlung deutlich regre dient . Es bestehe ein

lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusionen LWK2/3, LWK3/4 und LWK4/5 sowie engem Spinalkanal mit leichtem radikulärem Reiz- beziehungsweise sensiblem Aus fallsyndrom (Urk. 7/S1 S. 2). 3.6

Das MRI der LWS vom 11. Februar 2009 ergab eine mittelgrosse, breitbasige me di ane Diskushernie L5/S1, die zu einer mässiggradigen bis hochgradigen Re zess ualstenose, rechts mehr als links, führ e, was eine Reizung der Nervenwur zel S1 rezessual, rechts mehr a ls links, ohne Weiteres zu erklären vermöge (Urk. 7/9). 3.7

Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, bei der sich der Be schwerdeführer am 6. Februar 2009 in Behandlung begab, attestierte diesem am 13. b eziehungsweise 18. Februar 2009 – wegen eines lumboradikulären Syn droms L5 links bei Diskushernie - vom 6. bis 28. Februar 2009 eine 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 7/4.1, Urk. 7/7). 3. 8

Dr. A.___ gab am 4. Mai 2009 an, den Beschwerdeführer zuvor noch nie wege n lumbaler Rückenschmerzen behandelt zu haben (Urk. 7/16a). 3.9

In ihrem Verlaufsbericht vom 4. Mai 2009 stellte Dr. A.___ folgende Diag no sen (Urk. 7/19 S. 1): - Rezidivierendes lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links - mittelgrosse breitbasige mediane Diskushernie - Status nach LWS-Kontusion durch Brückenelement am 15. April 2008 - Status nach periradikulärer Infiltration am 16. Februar 2009 - Rezidivierende Makrohämaturie nach Flanken-/LWS-Kontusion am 15. April 2008 - normaler Abdominal-US, normales Uro -CT

Der Beschwerdeführer habe sich wegen seit November 2008 erneut vorhandener sta r ker lumbaler Rückenschmerzen mit Ausstrahlung wechselse i tig ins rechte und linke Bein in ärztliche Behandlung begeben. Ausfallsymptome seien nicht vor han den, die Schmerzsymptomatik und die Ausstrahlung seien indes sehr aus ge präg t mit positivem Hustenschmerz. Der Beschwerdeführer habe zudem ange geben, es sei nach einer körperlichen Anstrengung zur seit der LWS- be zieh ungs weise Flankenkontusion am 15. April 2008 nun dritten Episode von Makro hämaturie

gekommen (Urk. 7/19 S. 1). Vom 6. bis 28. Februar 2009 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; seit dem 1. März 2009 sei der Beschwer de führer wieder uneingeschränkt arbeitsfähig. Der Behandlungsab schluss werde voraussichtlich Ende Mai 2009 erfolgen (Urk. 7/19 S. 2). 3.10

Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, gelangte in seiner – gestützt auf die Akten verfassten – versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 12. Mai 2009 zum Schluss, dass die Diskushernie sicher bereits vordienstlich vorhanden gewesen sei. Von der am 15. April 2008 erlittenen Rückenkontusion seien vor allem die Weichteile betroffen gewesen. Der Beschwerdeführer sei denn nach Abschluss der Behandlung auch während rund zehn Monaten gänzlich be schwer defrei und bis Januar 2009 in der Lage gewesen, sämtliche Bau- bezie hungs weis e Gartenarbeiten zu verrichten. Die erneut der Militärversicherung gemel de ten Rückenschmerzen stellten demnach weder eine Spätfolge noch eine n Rückfall der im WK 2008 erlittenen Gesundheitsschädigung dar (Urk. 7/20.1 S. 2). 3.11

Nach

der Haftungsablehnung durch die Militärversicherung hielt Dr. A.___

mit Schreiben vom 10. Juli 2009 (Urk. 7/33) fest, der Beschwerdeführer, den sie sei t Januar 2000 hausärztlich behandle und über dessen Krankengeschichte sie schon für die Zeit ab 1992 verfüge, habe seit 1992 nie an behandlungsbedürfti gen R ückenschmerzen und einer Hypäst h e sie im Dermatom L4 gelitten. Zwar sei durchaus möglich, dass die im CT der LWS vom 15. April 2008 nachgewiesenen Veränderungen bereits vorbestanden hätten, sie hätten bis dahin indes zu kei nen

Beeinträchtigungen geführt. Die aufgrund der am 15. April 2008 erlittenen Wir bel säulenkontusion aufgetretenen lumbalen Rückenschmerzen mit Schmer z aus strahlung ins linke Bein und Hypästhesie seien nach dem Umfall relativ bald rück läufig gewesen und hätten zu keinen Arztkonsultationen mehr geführt. Die se n Zustand habe der Beschwerdeführer dadurch erreichen können, dass er im Fitnesscenter einen konsequenten Muskelaufbau gemacht und die intermit tie rend vorhandenen Schmerzen ertragen habe, ohne sich

ärztlich behandeln zu lassen. Im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten sei es im Januar 2009 erneut zu Rü cken schmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung gekommen. Das MRI der LWS zeige eine breitbasige mediale Diskushernie mit Rezessusstenose . Eine per i radikuläre Infiltration und physiotherapeutische Massnahmen hätten langsam zu

einer Besserung des Beschwerdebildes geführt. Da der Beschwerdeführer vor dem Unfall vom 15. April 2008 keinerlei Rückenschmerzen gehabt habe, seither aber immer wieder an solchen leide, erscheine ein Zusammenhang zwischen dem frag lichen Unfallereignis und der 2009 gemeldeten Rückensymptomatik als über wie gend wahrscheinlich. 3.12

Nach Kenntnisnahme der neuen medizinischen Berichte hielt Dr. B.___ fest, es sei weiterhin davon auszugehen, dass die im WK 2008 erlittene Gesund heits schädigung nicht kausal sei für die im Januar 2009 aufgetretenen Rücken be schwerden (vgl. versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 4. August 2009, Urk. 7/34.1 S. 1). 3.13

Nachdem er den Beschwerdeführer – in dessen Auftrag – am 2. November 2009 untersucht hatte, stellte Prof. Dr. Y.___,

eremitier ter Ordinarius und Chefarzt der C.___, in seinem Gutachten vom 15. De zember 2009 nachstehende Diagnose (Urk. 7/43 S. 11): - Zustand nach Lendenkontusion am 8. [richtig: 15.] April 2008 mit - Nierenkontusion Grad I - Lumboischialgien links mit initialen sensiblen Ausfällen und initialer Schocksituation mit Gefühlsstörungen an beiden Beinen

Der im WK erlittene Unfall sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die allei nige Ursache der Lendenkontusion und der Nierenkontusion Grad I (Urk. 7/43 S. 11 f.). Unter Berücksichtigung der Kramer’schen Kriterien und angesichts der Beschwerdefreiheit vor dem fraglichen Ereignis sowie der unmittelbar danach aufgetretenen Beschwerden seien auch die Lumboischialgien mit radikulären Aus fällen als überwiegend wahrscheinliche Folge des Unfalls zu interpretieren (Urk. 7/43 S. 12) . Betrachte man das einmalige Auftreten einer Lumboischialgie

im Jahr 2004 als Vorzustand, so habe sich der Zustand - angesichts der nun schon seit zwei Jahren anhaltenden Symptomatik bei zuvor bestandener Be schwer defreiheit

- infolge des Unfalls jedenfalls verschlimmert (Urk. 7/43 S. 13). 3.14

In ihrer gestützt auf die Akten verfassten versicherungsmedizinischen Beurtei lung vom 20. April 2010 hielt Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Innere Medi zin, Leiterin medizinische Fachstelle Militärversicherung, Chefärztin Militärver sicherung, fest, da sich die Makrohämaturie zwischen April 2008 und April 2009 mehrfach wiederholt habe, könne diese sicher nicht unfallbedingt sein. In Über einstimmung mit Dr. A.___ und Prof. Dr. Y.___ sei davon auszuge hen, dass im April 2008 – an den Zwischenwirbelräumen auf mehreren Etagen (L2 bis S1) - bereits degenerative Veränderungen an der LWS bestanden hätten (Urk. 7/50 S. 6) und bei L4/L5 sowie L5/S1 je eine Bandscheibenprotrusion und ein ein ge engter Rezessus

lateralis vorgelegen hätten (Urk. 7/50 S. 6 f.). Diese Verän de rungen seien älteren Datums und hätten durch das Geschehnis vom 15. April 2008 nicht verursacht werden können. Hinzuweisen sei in diesem Zu sammen hang darauf, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass ein derartiges Ereignis gerade auf zwei Höhen eine traumatische Diskushernie verursache. Es sei dem nach mit medizinisch-praktischer Sicherheit davon auszugehen, dass beim Be schwer deführer ein Vorzustand bestanden habe, der 2004 nach einem zivilen Ver hebetrauma erstmals akut schmerzhaft geworden sei. Im WK 2008 sei es dann – bedingt durch eine abrupte Dreh- oder Dreh-Beuge-Bewegung des Ober körpers gegenüber der LW S beim Brückenbau - zu einer Verschlimmerung ge kommen. Die Beschwerden hätten in der Folge schnell gebessert. So sei der B e schwerdeführer, der selbst über eine schnelle Abheilung berichtet habe, schon nach wenigen Tagen wieder in der Lage gewesen, (mit einer erheblichen Belas tung der lumbalen Zwischenwirbelräume verbundenen) Geschlechtsverkehr zu haben. Die im WK ausgelöste Verschlimmerung sei aufgrund der Befunde sowie des aktenkundigen und des erfahrungsgemäss normalen Verlaufs schon lange vor dem – erneut durch das Manipulieren einer schweren Last – Anfang 2009 aus ge l östen Schmerzschub wieder behoben gewesen (Urk. 7/50 S. 8). 4. 4.1

Nach Lage der Akten sind die Veränderungen an der LWS degenerativer Natur und bestanden bereits vor dem Eintritt in den WK im April 200 8. So nahm kein Arzt an, dass die bildgebend festgestellten Wirbelsäulenveränderungen auf den Unfall vom 15. April 2008 zurückzuführen seien (vgl. insbesondere Urk. 7/20 S. 1, Urk. 7/33, Urk. 7/43 S. 11 ff., Urk. 7/50 S. 6 f.), und Dr. D.___ legte über zeu gend dar, dass das fraglich Ereignis aufgrund des Hergangs, der dabei er folgten Einwirkung auf die Wirbelsäule und der erhobenen Befunde als Ursache für die festgestellten LWS-Veränderungen ausser Betracht falle (Urk. 7/50 S. 7). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist denn auch zu schliessen, dass der Wirbelsäulenschaden bereits im Jahr 2004 einmal vorübergehend zu Be schwerden geführt hatte (vgl. Urk. 7/14.2 S. 2). 4.2

Nach dem Geschehnis vom 15. April 2008 gingen die dadurch ausgelösten lum balen Beschwerden schon bald zurück (vgl. Berichte des Truppenarztes vom 22. und

24. April 2008

[ Urk. 7/S1 S. 2 und Urk. 7/1 S. 2 ] sowie Protokoll vom 2. April 2009 [Urk. 7/14.2 S. 3]). Der Beschwerdeführer selbst, dem noch bis am 18. Mai 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (Urk. 7/3), bes t ätigte am 2. April 2009, dass das Ganze

schnell verheilt sei . Er habe danach

ohne Rückenprobleme rund zehn Monate auf dem Bau gearbeitet; in ärztlicher Be handlung habe er nicht mehr gestanden, und er habe sich auch keiner medi ka mentösen Therapie mehr unterzogen (vgl. Protokoll vom 2. April 2009, Urk. 7/14.2 S. 3). Erst als er im Januar 2009 bei Abbrucharbeiten mit dem Kant holz an einer Mauer gezogen habe, seien wieder Rückenschmerzen aufgetreten, die – als er die Mauer abgebrochen habe – bis in die Zehen des linken Fusses aus zustrahlen begonnen hätten (vgl. Protokoll vom 2. April 2009, Urk. 7/14.2 S. 3).

Die daraufhin am 6. Februar 2009 konsultierte Dr. A.___ attestierte ihm ab diesem Datum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/4.1). I n Anbe tracht der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer, nach dem die durch den Mitte Apri l 2008 erlittenen Unfall ausgelösten Beschwerden rasch abge klungen waren, n ie mehr in Behandlung stand und während knapp neun Mo naten wieder un ein geschränkt seiner körperlich belastenden Tätigkeit auf dem Bau nachging, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für die am 13. Februar 2009 ge meldete Symptomatik (Urk. 7/4.1) zu Recht im Rahmen ei nes neu en Versiche rungs falls geprüft (Urk. 1 S. 6 ff., Urk. 10 S. 2 ff.). 4.3

Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte und der Angaben des Be schwerdeführers ist auszuschliessen, dass dieser am 15. April 2008 ein Trauma erlitt, das eine richtunggeben de Verschlimmerung der degenerativen Schäden an der Wirbelsäule bewirkte. So ist gestützt auf die medizinischen Akten und die An gaben des Beschwerdeführers anlässlich des Gesprächs mit einem Aus sen dienstmitarbeiter der Militärversicherung am 2. April 2009 davon auszuge hen, dass die Kontusion der LWS schon sehr bald wieder vollständig abheilte (vgl. Protokoll, Urk. 7/14.2) . Wenn der Beschwerdeführer auch noch für eine kurze Zeit in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt war, so war er immerhin in der Lage, den WK zu Ende zu führen und seine p hysisch belastende Tätigkeit als Bauar beiter danach zunächst zu 50 % und bereits ab dem 19. Mai 2008

– und noch bis anfangs Februar 2009 - wieder zu 100 % auszuüben (Urk. 7/14.2 S. 3, Urk . 7/3). Nachdem die ärztliche Behandlung schon drei bis vier Wochen nach dem WK

hatte abgeschlossen werden können, konsultierte er Dr. A.___ wegen Rücken beschwerde n erst wieder im Februar 2009 (Urk. 7/4.1, Urk. 7/14.2 S. 3).

Dass d er

Beschwerdeführer weiterhin unter erheb lichen Schmerzen gelitten hätte, wie er nach Kenntnis nahme der Leistungsver weigerung geltend machte (Ur k . 7/26, Urk. 7/27), steht nicht nur im Widerspruch zu seine n ursprünglichen Angaben (zum Beweiswert der „ Aussagen der ersten Stunde “ vgl.

BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), sondern auch zur während gut Drei viertel jahren gezeigten vollen Lei stungsfähigkeit als Bau arbeiter und erscheint daher nicht als glaubhaft.

In Anbetracht der Tatsache, dass der durch das Trauma Mitte April 2008 ausgel östen Symptomatik nach Lage der Akten kein weiterer als der bereits vorbestandene strukturelle Schaden an der Wirbelsäule zu Grunde

lag, und a ufgrund des geschilderten Verlaufs ist davon auszugehen, dass die dienst liche Verschlimmerung schon wenige Wo chen nach dem Unfall wieder be hoben und damit auch der Status quo sine wie der erreicht war. Auf die ge gen teiligen Ausführungen von Prof. Dr. Y.___ und der Hausärztin Dr. A.___ kann insofern nicht abgestellt werden, als diese und der genannte G utachter

davon ausging en, dass der Beschwerdeführer zwi schen dem Unfall vom 15. April 2008 und anfangs 2009 unter anhaltenden Beschwerden ge litten hatte (vgl. Expertise Prof. Dr. Y.___ vom 15. Dezember 2009 [ Urk. 7/43 S. 11 ] und Bericht Dr. A.___ vom 10. Juli 2009 [Urk. 7/33]) . Dies lässt sich indes

weder mit den

– unterschriftlich bestätigten - gegenteiligen Aussagen des Beschwerde füh rers gegenüber dem Aussendienstmitarbeiter der Militärversi cherung am 2. April 2009 (Urk. 7/14.2 S. 3) noch mit der während über acht Monaten vollen Arbeits fähig keit in der die Wirbelsäule erheblich belastenden Tätigkei t auf dem Bau verein ba ren.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die unmittel bar vor dem Ereignis vom 15. April 2008 bestan dene Beschwerdefreiheit an sich noch nicht auf die Unfallkausalität der Anfang 2009 aufgetretenen Rücken symptomatik schliessen lässt (vgl. Gutachten Prof. D r. Y.___ vom 15. Dezember 2009

[ Urk. 7/43 S. 11 ], Bericht Dr. A.___ vom 10. Juli 2009 [Urk. 7/33]), handelt es sich dabei doch um einen unzulässigen „ post hoc ergo propter hoc“-Schluss, wonach eine Schädigung bereits deshalb durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. hiezu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_590/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 7.2.4). 4.4

Bei dieser Ausgangslage fällt eine Leistungspflicht der Militärversicherung für die anfangs 2009 aufgetretenen Rückenschmerzen höchstens unter dem Titel Spät folgen oder Rückfall in Betracht. Angesichts des einerseits nach dem Unfall vom 15. April 2008 während über acht Monaten bestandenen beschwerde- und daher auch behandlungsfreien Intervalls bei voller Arbeitsfähigkeit als Bauar bei ter und andererseits des die erneuten Rückenbeschwerden auslösenden neuen Ereignisses Anfang 2009 (Urk. 7/14.2 S. 3) ist der der Militärversicherung am

13. Februar 2009 g emeldete Gesundheitsschaden (Urk. 7/4.1) indes weder als Spätfolge noch als Rückfall zum Vorfall vom 15. April 2008 zu interpretieren. 4.5

Nach Lage der Akten ist der Unfall vom 15. April 2008 schliesslich auch nicht die überwiegend wahrscheinliche Ursache für die – erstmals wenige Tage da nach im folgenden Wochenendurlaub nach dem Geschlechtsverkehr aufgetre tene – mehr malige Makrohämaturie . Eine – einzig vom Gutachter Prof. Dr. Y.___ mehr als anderthalb Jahre nach dem fraglichen Ereignis diag nostizierte – Nierenkon tu sion (Urk. 7/43 S. 10 und S. 11) zog kein anderer Arzt auch nur in Betracht, und Dr. D.___ legte überzeugend dar, dass eine Unfall kausalität der Makrohämaturie schon aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten (wiederholtes Auftreten zwischen April 2008 und April 2009) auszuschliessen sei (Urk. 7/50 S. 6). 4.6

Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die ab Februar 2009 behandelte Rücken symptomatik nicht mit der Mitte April 2008 erlittenen LWS-Kontusion zu er klären, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (ausschliesslich) auf das de generative Grundleiden respektive dessen schicksalshaften Verlauf zurückzu führen sind. Da auch die – nachdienstlich wiederholt aufgetretene – Makrohä maturie unklarer Genese in keinem überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang zum Geschehnis vo m

15. April 2008 steht, erweist sich der Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 23. Mai 2012 (Urk. 2) als rechtens. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Herbert Schober - Suva, Abteilung Militärversicherung - Sanitas - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer