Sachverhalt
1. 1.1
Der 1983 geborene X.___ erlitt am 13. März 2007 während des Militär dienstes (Wiederholungskurs [WK], vgl. Urk. 10/9) einen Verkehrsunfall.
Der gleichentags aufgesuchte
Truppen arzt stel l te multiple Prellungen im Bereich von Nacken, Schulte r, Ellbogen und Zehen links fes t (Urk. 10/7.1). Am 14. März 2007 erfolgte die vorzeitige – administrative – Entlassung aus dem Dienst (Urk. 10/7.1, Urk. 2 S. 2, Urk. 10/7).
Der erstmals am 15.
März 2007 konsultierte Hausarzt Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,
diagnosti zierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie diverse Kontusionen und attestierte dem Versicherten ab dem 13. März 2007 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit (Urk. 10/7) . Am 13. April 2007 ersuchte Y.___ die Militärversi cherung darum, den Versicherten schnellstmöglich kreisärztlich untersuchen zu lassen und den Verlauf intensiv zu überwachen (Urk. 10/8, Urk. 10/10). Ab dem 7. Mai 2007 bestand wieder eine Teil- (Urk. 10/25, Urk. 10/28) und ab dem
27. Juli 2007 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/ 40, Urk. 10/46 f., Urk. 10/54). Nachdem dem Versicherten die Stelle als Bauarbeiter aus konjunk turellen Gründen per Ende November 2007 gekündigt worden war (Urk. 10/47, Urk. 10/62), bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/50, Urk. 10/56.1 f.). Vom 21. April bis 20. Juni 2008 absolvierte er eine n von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Grundkurs in Lagerlogistik (Urk. 10/56.3) . Am 12. August 2008 meldete der Versicherte der Militärversicherung
- unter Hinweis auf zunehmende Schmerzen im Hals- und Wirbelsäulenbereich - einen Rückfall (Urk. 10/58). Mit Schreiben vom 15. September 2008 (Urk. 10/62) teilte die Militärversicherung ihm mit, dass sie für Heilbehandlungskosten, die im Zusammenhang mit auf den dienstlichen Unfall zurückzuführenden Wirbel säulenbeschwerden stünden, vorläufig weiterhin aufkommen werde. Taggelder würden angesichts der vollen Vermittelbarkeit als Arbeitsloser nicht ausgerich tet. Da die psychische Symptomatik keine adäquat kausale Spätfolge des Un falls darstelle, bestehe diesbezüglich kein Anspruch auf Leistungen. Am 30. September 2008 bekräftigte die Militärversicherung, dass sie – trotz der zwischenzeitlich vom Versicherten eingereichten ärztlichen Bescheinigung einer (unfallbedingten) 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/63) – keine Taggeld leistungen erbringen werde (Urk. 10/64). Nachdem sich X.___ vom 24. März bis 28. April 2009 stationär in der Z.___ hatte behan deln lassen (vgl. Austrittsbericht vom 11. Mai 2009, Urk. 10/94), lehnte
es die Militärversicherung mit Vorbescheid vom 9. Juni 2009 (Urk. 10/98) ab, im Zu sammenhang mit physischen Beschwerden noch über den 27. Juli 2007 hinaus Taggelder zu erbringen; betreffend die psychische Störung bestehe gar kein Leistungsanspruch. Daran hielt sie - auf Opponieren des Versicherten hin (Urk. 10/108) – mit Verfügung vom 3. September 2009 (Urk. 10/109) fest. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache (Urk. 10/111) wies sie am 27. Januar 2012 ab (Urk. 2). 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Versi cherten zwischenzeitlich mit Verfügung vom 4. August 2011 (Urk. 10/124) mit Wirkung ab 1. August 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 97 % beru hende ganze Rente zugesprochen. Dabei war sie davon ausgegangen, dass in physischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe, dem Versicherten indes aufgrund der psychischen Störung seit August 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) lediglich noch eine Tätig keit in geschütztem Rahmen im Pensum von 30 % zumutbar sei. 2.
Gegen d en Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 27. Januar 2012 (Urk. 2) liess X.___ am 28. Februar 2012 mit folgenden Anträgen Be schwerde erheben (Urk. 1/1 S. 2):
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Der 1983 geborene X.___ erlitt am 13. März 2007 während des Militär dienstes (Wiederholungskurs [WK], vgl. Urk. 10/9) einen Verkehrsunfall.
Der gleichentags aufgesuchte
Truppen arzt stel l te multiple Prellungen im Bereich von Nacken, Schulte r, Ellbogen und Zehen links fes t (Urk. 10/7.1). Am 14. März 2007 erfolgte die vorzeitige – administrative – Entlassung aus dem Dienst (Urk. 10/7.1, Urk. 2 S. 2, Urk. 10/7).
Der erstmals am 15.
März 2007 konsultierte Hausarzt Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,
diagnosti zierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie diverse Kontusionen und attestierte dem Versicherten ab dem 13. März 2007 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit (Urk. 10/7) . Am 13. April 2007 ersuchte Y.___ die Militärversi cherung darum, den Versicherten schnellstmöglich kreisärztlich untersuchen zu lassen und den Verlauf intensiv zu überwachen (Urk. 10/8, Urk. 10/10). Ab dem 7. Mai 2007 bestand wieder eine Teil- (Urk. 10/25, Urk. 10/28) und ab dem
27. Juli 2007 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/ 40, Urk. 10/46 f., Urk. 10/54). Nachdem dem Versicherten die Stelle als Bauarbeiter aus konjunk turellen Gründen per Ende November 2007 gekündigt worden war (Urk. 10/47, Urk. 10/62), bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/50, Urk. 10/56.1 f.). Vom 21. April bis 20. Juni 2008 absolvierte er eine n von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Grundkurs in Lagerlogistik (Urk. 10/56.3) . Am 12. August 2008 meldete der Versicherte der Militärversicherung
- unter Hinweis auf zunehmende Schmerzen im Hals- und Wirbelsäulenbereich - einen Rückfall (Urk. 10/58). Mit Schreiben vom 15. September 2008 (Urk. 10/62) teilte die Militärversicherung ihm mit, dass sie für Heilbehandlungskosten, die im Zusammenhang mit auf den dienstlichen Unfall zurückzuführenden Wirbel säulenbeschwerden stünden, vorläufig weiterhin aufkommen werde. Taggelder würden angesichts der vollen Vermittelbarkeit als Arbeitsloser nicht ausgerich tet. Da die psychische Symptomatik keine adäquat kausale Spätfolge des Un falls darstelle, bestehe diesbezüglich kein Anspruch auf Leistungen. Am 30. September 2008 bekräftigte die Militärversicherung, dass sie – trotz der zwischenzeitlich vom Versicherten eingereichten ärztlichen Bescheinigung einer (unfallbedingten) 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/63) – keine Taggeld leistungen erbringen werde (Urk. 10/64). Nachdem sich X.___ vom 24. März bis 28. April 2009 stationär in der Z.___ hatte behan deln lassen (vgl. Austrittsbericht vom 11. Mai 2009, Urk. 10/94), lehnte
es die Militärversicherung mit Vorbescheid vom 9. Juni 2009 (Urk. 10/98) ab, im Zu sammenhang mit physischen Beschwerden noch über den 27. Juli 2007 hinaus Taggelder zu erbringen; betreffend die psychische Störung bestehe gar kein Leistungsanspruch. Daran hielt sie - auf Opponieren des Versicherten hin (Urk. 10/108) – mit Verfügung vom 3. September 2009 (Urk. 10/109) fest. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache (Urk. 10/111) wies sie am 27. Januar 2012 ab (Urk. 2).
E. 1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Versi cherten zwischenzeitlich mit Verfügung vom 4. August 2011 (Urk. 10/124) mit Wirkung ab 1. August 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 97 % beru hende ganze Rente zugesprochen. Dabei war sie davon ausgegangen, dass in physischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe, dem Versicherten indes aufgrund der psychischen Störung seit August 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) lediglich noch eine Tätig keit in geschütztem Rahmen im Pensum von 30 % zumutbar sei.
E. 2 Gegen d en Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 27. Januar 2012 (Urk. 2) liess X.___ am 28. Februar 2012 mit folgenden Anträgen Be schwerde erheben (Urk. 1/1 S. 2):
Dispositiv
- Der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2012 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die g esetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsschadenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2012 aufzuhe ben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Militärversiche rung/SUVA zurückzuweisen.
- Dem Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren die vollständige unent geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sie ihm der unterzeichnende Anwalt beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Militärversicherung schloss am 19 . April 2012 auf Abweisung der Be schwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9 ). Mit Eingabe vom 10. April 2013 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer eine Mitteilung der IV-Stelle vom 2. April 2013 betreffend unveränderte Invalidenrente (Urk. 18) ein. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung ( MVG ) er streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschä digung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht der jenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschä digung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheits schädigung handelt (Art. 6 MVG). Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen angemessen gekürzt, wenn die versi cherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht. 1.2 Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, indem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung un günstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschä digung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Ver schlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorüberge hend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Be grenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 40 und N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der "Status quo ante" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der "Status quo sine" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) er reicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). 1.3 Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammen hang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädi gung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausge schlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausa ler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b, 105 V 229 E. 3a mit Hinweisen). 1.4 1.4.1 Die Leistungspflicht des Militärversicherers für einen während des Dienstes erlitte nen Unfall setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1040/2012 vom 15. März 2013 E. 2 mit Hinweisen). Ursa chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bezie hungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4.2 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4.3 Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a). 1.5 1.5.1 Um zu entscheiden, ob zwischen dem Unfall und einer psychischen Störung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, sind in der Militärversicherung diesel ben Grundsätze anzuwenden, die von der Rechtsprechung im Unfallversiche rungsbereich entwickelt worden sind. Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzu sammenhang ergebenden Haftung des Militärversicherers im Bereich klar aus gewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adä quate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Be schwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Ge schehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Un fall erarbeiteten sogenannten Psycho-Praxis werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft , während nach der bei Schleu dertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntrau men anwendbaren sogenannten Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1040/2012 vom 15. März 2013 E. 2 mit Hinwei sen). 1.5.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5.3 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.5.4 Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). 1.5.5 Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b). 1.5.6 Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa). Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden. Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 1.7 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Pra xis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.).
- 2.1 Di e Verweigerung von Leistungen im Zusammenhang mit der psychischen Beein trächtigung begründete die Militärversicherung damit, dass diese r Ge sundheitsschaden weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausal zusammen hang zum am 13 . März 2007 erlittenen Unfall stehe. D en Anspruc h auf Taggelder ab dem 27. Juli 2007 verneinte sie mit der Begründung, der Be schwerdeführer sei seit diesem Zeitpunkt in der angestammten oder einer an deren leidensangepassten Tätigkeit wieder uneingeschränkt a rbeitsfähig (Urk. 2 S. 6, Urk. 9 S. 4). 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, der Stellenverlust Ende November 2007 habe nicht konjunkturelle, sondern gesundheitliche Gründe gehabt. Tatsächlich sei er seit dem Unfall vom 1 3 . März 2007 wegen der psychischen Symptomatik nicht mehr in der Lage, sich in ein Arbeitsumfeld einzufügen (Urk. 1 /1 S. 3). Die psychische Störung habe wohl bereits vorbestanden, bis zum fraglichen Unfall indes nie eine Ar beitsunfähigkeit gezeitigt. Da sie nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1 3 . März 2007 stehe, sei die Leistungsverweigerung zu Unrecht erfolgt (Urk. 1 /1 S. 4 f. ).
- 3.1 Der nach dem Unfall vom 13. März 2007 konsultierte Truppenarzt stellte mul tiple Prellungen am Nacken links, an Schulter und Ellbogen links sowie an den Zehen links fest. Am 14. Mär z 2007 sei der Beschwerdeführer – aus nicht medi zinischen Gründen – administrativ entlassen worden (vgl. Bericht Krankenab teilung Kaserne A.___ vom 22. März 2007, Urk. 10/7.1). 3.2 Y.___ teilte der Militärversicherung am 13. April 2007 telefonisch mit, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall vom 13. März 2007 eine HWS-Distorsion zugezogen und sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Der Verlauf müsse intensiv überwacht werden; es sei – so schnell wie möglich – eine kreis ärztliche Untersuchung indiziert (Urk. 10/8 , Urk. 10/10 ). 3.3 B.___ , Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 25. April 2007 einen Status nach Militärunfall am 13. März 2007 mit Kopfprellung und Überdehnungstrauma der HWS (Urk. 10/20 S. 1 ). Die Untersuchung habe eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit verdickter und druckdolenter Na cken- und Schultermuskulatur ergeben; neurologische Ausfälle fänden sich keine. Dem Beschwerdeführer sei die Weiterführung der Physiotherapie verord net und ab dem 7. Mai 2007 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 10/20 S. 3). 3.4 Am 6. Juni 2007 bestätigte Y.___ gegenüber der Militärversicherung telefonisch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich dessen Gesund heitszustand zunehmend bessere und seit 7. Mai 2007 wieder eine Arbeitsfähig keit von 50 % bestehe (Urk. 10/25). Am 8. Juni 2007 bescheinigte er dem Be schwerdeführer ab dem 11. Juni 2007 noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/29.1) . Ab dem 27. Juli 2007 war der Beschwerdeführer wieder vollzeit lich tätig und erbrachte dabei eine volle Leistung (vgl. Urk. 10/43.1, Urk. 10/47). 3.5 Nachdem er den Beschwerdeführer im Frühling 2008 abschliessend untersucht hatte, hielt Y.___ am 3. Juni 2008 fest, die Rehabilitation sei relativ langsam, aber kontinui erlich von Statten gegangen; teilweise sei sie von un günstigen beruflichen und privaten Faktoren überlagert worden. Unter physio therapeutischer Behandlung sei die Arbeitsfähigkeit ab dem 2. Mai 2007 stu fenweise wieder auf 100 % erhöht worden. Arbeiten mit schwerer Belastung seien in der Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr möglich gewesen, da sie – bei ei nem gewissen Residualzustand und einer muskulären Vulnerabilität der HWS – gemäss dem Beschwerdeführer stärkere Beschwerden verursacht hätten. Die am 1. Dezember 2007 eingetretene Arbeitslosigkeit habe den Beschwerdeführer psy chosozial belastet. Derzeit besuche er – im Hinblick auf eine Tätigkeit mit ge ringerer körperlicher Belastung - einen Logistikkurs (Urk. 10/54). 3.6 In seinem Schreiben vom 9. August 2008 stellte Y.___ folgende Diag nose (Urk. 10/60.1): - Protrahierte Schmerzsymptomatik nach HWS-Distorsion am 13. März 2007 mit - g ravierenden psychosozialen Implikationen Ein im Juni 2008 unternommener Arbeitsversuch habe zur Exazerbation der HWS- und Schultergürtelschmerzen geführt. Psychisch wirke der Beschwerde führer, der eine Opferhaltung aufweise, neurasthenisch, verzweifelt und depres siv. Es seien eine rheumatologische Standortbestimmung und danach allenfalls ein ambulantes Rehabilitationsprogramm mit dem Ziel, die funktionelle Leis tungsfähigkeit samt Entwicklungspotential zu erheben und konkrete berufliche Perspektiven zu erarbeiten, indiziert. 3.7 Gestützt auf die Ergebnisse der ambulanten Untersuchung vom 21. August 2008 stellten die Ärzte des C.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, am 22. August 2008 folgende Diagnosen (Urk. 10/70 S. 1): - Chronisches zervikovertebrales Syndrom linksbetont - HWS-Distorsion am 13. März 2007 (Militärunfall mit Lastwagen) - psychosoziale Belastungssituation - aktuell: Bewegungseinschränkung der HWS, Myogelosen nuchal links betont Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Wiederaufnahme der therapeuti schen Massnahmen (beispielsweise Physiotherapie zweimal pro Woche) sei dringend angezeigt. Sinnvoll erscheine zudem die Installation einer regelmässi gen analgetischen Medikation. Als Alternative falle – angesichts der ungünsti gen Kontextfaktoren – eine multidisziplinäre stationär e Rehabilitation in Be tracht. Da der Beschwerdeführer die Leistungsgrenze noch nicht erreicht habe, mache eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) derzeit noch keinen Sinn. Aufgrund der zunehmenden psychosozialen Belastungssituation und der ausgeprägten Opferhaltung (das Militär ist schuld am Zustand) sei al lenfalls eine psychologisch/psychiatrische Betreuung indiziert, wobei wegen der chronischen Schmerzproblematik mit Einschlafstörung auch eine medikamen töse Unterstützung mittels schmerzdistanzierende n , schlafanstossenden Medi kament es (Surmontil) in Erwägung zu ziehen sei (Urk. 10/70 S. 2). 3.8 In i hrem Schreiben vom 13. Januar 2009 an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 10/72.2) hielten die Ärzte des C.___ , Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, fest, da die Be schwerden erst seit dem Ereignis vom 13. März 2007 bestünden und Brücken symptome vorhanden seien, sei der Unfall noch von Bedeutung für die aktuelle Symptomatik. Als Hilfsarbeiter auf dem Bau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit; in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Detail handelsangestellter zumutbar sei, müsse im Rahmen eines Arbeitsassessments beurteilt werden . Derzeit finde eine intensive ambulante Therapie statt; eine analgetische Medikation lehne der Beschwerdeführer ab (Urk. 10/72.2 S. 1). 3.9 Das MRI der HWS vom 14. Januar 2009 ergab einen unauffälligen Befund (Urk. 10/82). 3.10 Y.___ diagnostiz ierte am 12. Februar 2009 ein chronisches zervikover t ebrales Syndrom linksbetont und hielt - unter Hinweis auf eine Chronifizierung und eine multidimensionale Problematik - fest, nach erfolgloser ambulanter Be handlung sei eine stationäre mehrdimensionale Rehabilitation in der Z.___ indiziert (Urk. 10/79). 3.11 D.___ , Facharzt F MH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. März 2009 (Urk. 10/97) eine unklare, unspezifische Zerviko-Thorakalgie rechts. Klinisch liege beim Beschwerdeführer, der wohl erhebliche psychische Probleme, insbe sondere auch Angstzustände habe, eine äusserst komplizierte Situation vor. Eine – auch therapeutische Massnahmen betreffend die psychische Symptomatik beinhaltende – stationäre Behandlung in der Z.___ erscheine als sinnvoll. 3.1 2 Die Ärzte der Z.___ teilten dem Case Manager des Beschwerdefüh rers am 27. März 2009 mit, dass ihnen gleich zu Beginn der sta tionären Behandlung eine besondere psychische Konstellation beziehungsweise Persönlichkeit des Patienten aufgefallen sei. Bevor mit dem Therapieprogramm begonnen werden könne, sei daher eine vertiefte Abklärung (MRI des Kopfes und neurologisches Kon s il ium ) erforderlich. Danach werde versucht, die Reha bilitation so zu gestalten, dass der Beschwerdeführer auch mitmache. Aufgrund ihrer rehabilitative n Erfahrung nähmen sie aber an , dass es – bei merklich un günstigen Überzeugungen des Beschwerdeführers betreffend Beschwerden und Aktivität – sehr schwierig sein werde, namhafte Fortschritte hinsichtlich der Belastbarkeit zu erreichen (Urk. 10/87). 3.1 3 Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 24. März bis 28. April 2009 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Z.___ im Austrittsbericht vom 11. Mai 2009 folgende Diagnosen (Urk. 10/94 S. 1): - Unfall vom 13. März 2007 (Militärdienst bei LKW-Unfall): HWS-Distor sion - zervikovertebrales Schmerzsyndrom linksbetont - Somatoforme Schmerzstörung; Hinweise für dysfunktionalen Umgang mit der Beschwerdesymptomatik vor dem Hintergrund unreifer narziss tischer Persönlichkeitszüge , ICD-10 F45.4 Derzeit bestünden nachstehende Probleme (Urk. 10/94 S. 1): - Dysfunktionaler Umgang mit Schmerz, Symptomausweitung und ausge prägte Schonhaltung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung - Ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation - Diffuses Beschwerdebild mit schmerzhaften Nackenverspannungen, Rü ckenschmerzen, Schulterschmerzen links, vereinzelte Kribbelparästhesien über dem linken Handrücken, anamnestisch im Vorfeld rezidivierende Epistaxis (während der Rehabilitation nicht erwähnt und nicht be obachtet) - Schlafstörung Die radiologische Untersuchung, das MRI des Gehirns und das neurologische Konsilium hätten einen unauffälligen Befund ergeben (Urk. 10/94 S. 3 ). Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich angesichts der fehlenden objektivierbaren pathologischen Befunde und der Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Der Beschwerdeführer, der die – medizinisch zumutbaren – körperlichen Leistungstests bei Ein- und Austritt abgelehnt habe, sei aufgrund der HWS-Symptomatik als Detailhandelsverkäufer und in anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit medizinisch-theoretisch lediglich insofern eingeschränkt, als ihm keine Arbeiten über Kopfhöhe oder mit häufiger vorge neigter Zwangshaltung im Nackenbereich (wie länger dauernde Arbeiten am PC) zumutbar seien. Aufgrund der psychischen Störung mit Krankheitswert bestehe indes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es seien psychotherapeutische Mass nahmen indiziert. Von einer weiteren körperlich orientierten Behandlung sei dagegen keine wesentliche Zustandsänderung mehr zu erwarten; insofern sei der Fallabschluss angezeigt (Urk. 10/94 S. 2). 3.14 E.___ , Praktischer Arzt FMH, Praxis für Psychiatrie und Psychothe rapie, diagnostizierte am 11. Juni 2009 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, ICD-10 F43.21 (Urk. 10/102). 3.15 Am 1. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle von F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt FMH, Zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, untersucht. In seinem Gutachten vom 31. März 2011 (Urk. 10/131) stellte dieser die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, narziss tisch-krän kbaren und sensitiven Anteilen, ICD-10 F61.0 (Urk. 10/131 S. 14 ). Die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt (Urk. 10/131 S. 15 ). Die Entstehung der Persönlichkeitsstörung sei vor dem Hintergrund längerdauernder Probleme in der Kernfamilie zu sehen. Der Be schwerdeführer sei beim Durchlaufen wichtiger Entwicklungsschritte auf sich allein gestellt gewesen und habe kein hinreichendes Selbstbewusstsein und keine entsprechende Lösungskompetenz in Konfliktsituationen erlernen können. Seine psychosoziale Leistungsfähigkeit be züglich eigene r Zukunftsplanung sei dadurch, sowohl in beruflicher Hinsicht als auch betreffend das Beziehungsver halten, deutlich beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung sei es im Rahmen einer lang anhaltenden psychosozialen Belastungssituation nach dem Unfallereignis zu einer Dekompensation der Bewältigungsmöglich keiten und nachfolgend zur querulatorischen Entwicklung gekommen, aus der sich der Beschwerdeführer derzeit nicht selbst zu lösen vermöge (Urk. 10/131 S. 13). Seit August 2008 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätig keit (Urk. 10/131 S. 14 ). 3.16 G.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den der Beschwerdeführer zwischen dem
- September 2009 und dem
- Januar 2011 wiederholt konsultiert hatte (Urk. 10/132 S. 1 und S. 10) , stellte am 2. April 2010 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/132 S. 1): - Dysthymia, ICD-10 F34.1 - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Bo r derline Typus, ICD-10 F60.31, mit histrionischen, narzisstischen und dissozialen Zügen - Differentialdiagnosen - n arzisstische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.8 - schizotype Störung, ICD-10 F21, oder diskrete schleichende paranoide Psychose, ICD-10 F20.2 - Anamnestisch (eher fraglich): Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - Anamnestisch: Zervikovertebrales Schmerzsyndrom, linksbetont, bei Sta tus nach HWS-Distorsion bei LKW-Unfall vom 13. März 2007 im Mi litärdienst Der Beschwerdeführer sei ab dem elften Lebensjahr bei seinen Grosseltern aufge wachsen. Als er 17 Jahre alt gewesen sei, sei sein Grossvater verstorben, was ihn stark getroffen habe. Kurz nach dem Unfall im Jahr 2007 sei auch seine Grossmutter gestorben; seither laufe sein – schon zuvor wackliges – Leben völ lig aus dem Ruder (Urk. 10/132 S. 2). Aufgrund der sehr cha otischen Kind h e it mit extrem unzuverlässigen primären Bezugspersonen, die ihn durchwegs im Stich gelassen hätten, habe der Beschwerdeführer als Hauptproblem eine ausge prägte Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus entwickelt, welche ihn seit dem frühen Erwachsenenalter sämtliche Arbeitsstellen habe verlieren lassen, zu rezidivierender Arbeitslosigkeit, Schulden und zur Vernichtung des sozialen Netzes sowie – nach dem Militärunfall, auf den er nachträglich alle Schuld ab wälzen möchte - zu einer Verurteilung wegen Überfällen (dissoziale Züge) ge führt habe (Urk. 10/132 S. 5). Die Schmerzproblematik spiele eine derart unter geordnete Rolle, dass si e hinsichtlich ihres Einflusses auf die Befindlichkeit und die Arbeitsfähigkeit vernachlässigbar sei. Blockierend in jeglichen Handlungen und Denkbewegungen wirkten sich mehr die Angst vor körperlichen (und see lischen) Schmerzen aus. Die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien demnach nicht erfüllt. Die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer, der sich nicht als behandlungsbedürftig betrachte und lediglich eine Begutachtung ge wünscht habe, sei am 22. Januar 2010 abgeschlossen worden; eine medika mentöse Therapie habe nicht stattgefunden. Auf eine – dringend indizierte – Psychotherapie habe sich der Beschwerdeführer bis anhin deshalb nicht einlas sen können, weil er seine Probleme in seinem Körper und vor allem in enttäu schenden anderen Personen lokalisiere (Urk. 10/13 2 S. 6). Sämtliche – seit dem 20. Altersjahr sukzessive zunehmenden – Arbeitslosigkeiten seien krankheits- beziehungsweise persönlichkeitsbedingt gewesen. Insofern bestehe auch seit dem 12. August 2008 (Abklärung im O.___ ) – bis zum allfäl ligen Antritt einer nächsten Stelle, wo er möglicherweise wieder für einige Wo chen oder Monate voll arbeitsfähig sein könnte, eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (Urk. 10/132 S. 6 f.).
- 4.1 Au s den zitierten medizinischen Akten geht hervor , dass sich der Beschwerdefüh rer beim Unfall vom 13. März 2007 – nebst schon bald wieder folgenlos abgeheilten Prellungen - eine Distorsion der HWS zuzog und in der Folge zumindest teilweise unter den für eine derartige Verletzun g typischen Beschwerden litt (Urk. 10/7.1, Urk. 10/8, Urk. 10/10, Urk. 10/20 S. 3, Urk. 10/54 ). Diese klangen indes innert rund viereinhalb Monaten wieder wei testgehend ab, so dass der Beschwerdeführer ab dem 27. Juli 2007 die ange stammte Tätigkeit auf dem Bau – noch bis zur Kündigung per 30. November 2007 – wieder vollzeitlich auszuüben in der Lage war (Urk. 10/43.1, Urk. 10/47 f., Urk. 10/54 ). Was den am
- August 2008 gemeldeten Rückfall (Urk. 10/58) anbelangt, ergaben d ie umfassenden (auch bildgebenden ) Untersu chungen (vgl. insbesondere Urk. 10/20 S. 3, Urk. 10/82, Urk. 10/94 S. 4 ) keine objektivierbaren organischen Befunde, die die (erneut) geklagten physischen Be einträchtigungen zu erklären vermocht hätten . Die Ärzte sahen den Grund für die angegebenen körperlichen Beschwerden denn auch weniger in der am 13. März 2007 erlittenen HWS-Distorsion als vielmehr in einer massiven psy chischen S törung beziehungsweise in ungünstigen psychosozialen Faktoren (vgl. Urk. 10/70, Urk. 10/79, Urk. 10/97, Urk. 10/87, Urk. 10/94 S. 1 f., Urk. 10/102, Urk. 10/131 S. 13 ff., Urk. 10/132 S. 5 ff.). 4.2 4.2.1 Fest ste ht aufgrund der Akten sodann , dass der – diesbezüglich nicht krank heitseinsichtige (vgl. etwa Urk. 10/102, Urk. 10/132 S. 6) - Beschwerdeführer aus psychischen Gründen seit mindestens August 2008 erheblich in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist ( Urk. 10/131 S. 14, Urk. 10/132 S. 6 f. ). Ob die psychische Symptomatik unter die Diagnose eine r kombinierte n Persönlich keitsstörung mit emotional-instabilen, narzisstisch-kränkbaren und sensitiven Anteilen zu subsumieren ist , wie es F.___ in seinem Gutachten vom 31. März 2011 (Urk. 10/131) annahm, oder – entsprechend der Beurteilung des Psychiaters G.___ vom 2. April 2010 (Urk. 10/132 S. 1) - als emotio nal instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus mit histrionischen, narzisstischen und dissozialen Zügen zu qualifizieren ist , kann vorliegend offen bleiben. Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen, der zeitli chen Gegebenheiten und schon aufgrund der Natur der Störung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die psychische Symptomatik nicht im Rahmen des ty pischen Beschwerdebilds einer HWS-Distorsion (E. 1.4.2) zu interpretieren , son dern als selbständige Gesundheitsstörung zu betrachten ist. So geht aus den Arztberichten hervor, dass die psychische Beeinträch tigung vor dem Hinter grund ungünstiger familiärer Verhältnisse zu sehen ist und ihren Anfang bereits in der Kindheit und Jugend nahm ( Urk. 10/70, Urk. 10/131 S. 12, Urk. 10/132 S. 5) . Da der psychische Gesundheitsschaden erst (geraume Zeit) nach Schluss des Dienstes festgestellt und angemeldet worden ist, fällt eine diesbezügliche Haftung der Militärversicherung nur in Betracht, wenn sie während des Dienstes verursacht oder durch Einwirkungen während des Wiederholungskurses ver schlimmert beziehungsweise als Spätfolge des am 13. März 2007 erlittenen Un falls zu betrachten ist (vgl. E. 1.2). 4.2 .2 Was die Bedeutung des Ereignis ses vom 13. März 2007 für den psychischen Gesundheitsscha den anbelangt, war der Unfall – wie der Beschwerdeführer zu mindest implizit auch selbst anerkannte (Urk . 1 /1 S. 4) - jedenfalls nicht allei nige Ursache der psychischen Störung. So gelangten d ie Gutachter F.___ und G.___ übereinstimmend und mit durchwegs einleuchtender Be gründung zum Schluss, dass die Persönlichkeitsstörung mit – sich seit der Kindheit ungünstig auf die Entwicklung auswirkenden – schwierigen familiären Verhältnissen zu erklären sei und im Zeitpunkt des Unfalls bereits seit Jahren bestanden habe. Den Auslöser für die nun anhaltende psychisch bedingte Ar beitsunfähigkeit sahen sie nicht im Verkehrsunfall vom 13. März 2007, sondern in verschiedenen anderen – kurze Zeit danach aufgetretenen – belastenden Faktoren (Urk. 10/131 S. 13, Urk. 10/132 S. 2 und S. 5). Ungünstig wirkten sich dabei gemäss G.___ insbesondere der Tod der Grossmutter, der seit Jahren Mutterfunktion zugekommen war, und die wegen – vor dem Unfall be gangenen - Überfällen erfolgte Verurteilung zu einer Geldstrafe in beträchtli cher Höhe aus (Urk. 10/132 S. 5). Der Beschwerdeführer selbst , der offenbar be reits vor dem Unfall eine private Beiständin hatte (Urk. 10/55, Urk. 10/70), führte seine schlechte psychische Verfassung denn auch nicht auf den Unfall, sondern auf Geldsorgen (die offensichtlich nicht mit der – durch den Sozial dienst de r Armee ausgeglichene - Einkommenseinbusse infolge der Taggeld zahlungen, sondern mit der Busse von Fr. 7‘500. -- und anderweitigen Schulden in der Höhe von Fr. 30‘000. -- beziehungsweise seitens der Arbeitslosenversi cherung verfügten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung [Urk. 10/62, Urk. 10/132 S. 3] zu erklären waren) beziehungsweise auf die Trennung von seiner Freundin und den damit verbundenen Verlust der geme insamen Woh nung zurück (vgl. Urk. 10/33, Urk. 10/34 S. 3, Urk. 10/36.1, Urk. 10/39 , Urk. 10/132 S. 2 f. und S. 5 ). Insofern erscheint nicht als überwiegend wahr scheinlich, dass der Unfall vom 13. März 2007 massgeblichen Einfluss auf die bereits vorbestandene psychische Störung hatte i n dem S inne , dass es trauma tisch bedingt zu einer - in der nun anhaltenden Arbeitsunfähigkeit resultieren den - Verschlimmerung der psychischen Symptomatik gekommen wäre . Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer vor dem fraglichen Geschehnis noch in der Lage war, zu 100 % seiner Tätigkeit auf dem Bau nachzugehen ( Urk. 1 /1 S. 4 ). Einerseits handelt es sich hiebei um einen unzulässigen „ post hoc , ergo propter hoc “ -Schluss , wonach eine Schädigung bereits deshalb durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist ( vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb) , andererseits arbeitete er - nach Abheilung der physi schen Beschwerden – auch nach dem Unfall noch während mehrerer Monate vollzeitlich auf dem Bau. 4.2.3 Selbst wenn man dennoch von der Teilursächlichkeit des während des Dienstes erlittenen Unfalls für die psychische Störung ausginge, erwiese sich die diesbe zügli che Leistungsverweigerung der Militärversicherung als rechtens. Wie sich im Folgenden ergibt, ist nämlich jedenfalls der – nach dem Gesagten nicht nach den in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten (Urk. 1 /1 S. 4 f. ), sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlent wicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien zu prü fende – adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu verneinen. 4.2.4 Beim Unfall vom
- März 2007 geriet der Personentransporter, in dessen Lade raum der Beschwerdeführer mit weiteren Soldaten sass, auf einer teilweise ver eisten Strasse in einer Rechtskurve bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h ins Rutschen, schlitterte in einen Randleitpfosten, prallte dann mit der rechten Seite gegen eine steil e ansteigende Böschung, kippte gegen die rechte Fahrzeugseite und dann wieder zurück auf alle vier Räder (Urk. 10/53 S. 2, Urk. 10/94.2). Die im hintern Fahrzeugteil sitzenden Soldaten wurden dabei hin und her geschleudert und prallten mit den Köpfen gegen einander (Urk. 10/14 S. 1, Urk. 10/20). Sechs der acht Fahrzeuginsassen blieben dabei unverletzt; ein mitfahrender Soldat erlitt eine Gehirnerschütterung. Am Lastwagen entstand ein Schaden in der Höhe von Fr. 2‘867.54 (Beschädigung der Blachenverdeckstan gen und der rechten vorderen Fe lge, diverse kleinere Karosserieschäden [Urk. 10/53 S. 2]). Angesichts des augenfälligen Geschehensablaufs sowie der dabei wirkenden Kräfte ist der Unfall als mittelschwer es , im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis zu taxieren . Von den rechtsprechungs gemäss zusätzlich zu beachtenden Kriterien müssten demnach mindestens vier in einfach er Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (vgl. etwa Ur teil des Bundesgerichts 8C_795/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2 mit Hin weis). Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens der versicherten Person (Urk. 1 S. 4) . Bejaht wurde das Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf der Autobahn oder bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte, den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob und die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_795/2012 vom 28. November 2012 E. 5.3.1 mit Hinweisen) . Damit ist der Unfall des Beschwerdeführers nicht zu vergleichen ; das Kriterium ist da her zu verneinen. Sodann zog sich der Beschwerdeführer mit den Prellungen und der HWS-Distorsion keine schwere oder besonders geartete Verletzung zu, die sich erfahrungsgemäss eignete, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Der Beschwerdeführer konnte die Arbeit bereits rund dreieinhalb Wochen nach dem Unfall am 7. Mai 2007 wieder zu 50 % aufnehmen ; ab dem 11. Juni 2007 wurde ihm wieder eine 70%ige und ab dem 27. Juli 2007 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 10/43.1, Urk. 10/47). Da die erneute Arbeits unfähigkeit seit August 2008 beziehungsweise anfangs 2009 – wie dargelegt - nicht mit physischen Beeinträchtigungen, sondern mit der psychischen Störung zu erklären ist (Urk. 1 S. 4) , ist auch das Kri terium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, und für einen schwier igen Heilungsverlauf beziehungs weise erhebliche Komplikationen, gibt es in den Akten keine. Die Behandlung nach dem Ereignis vom 13. März 2007 erschöpfte sich in einer Physiotherapie sowie der (seltenen) Einnahme von Medikamenten und konnte im März 2008 abgeschlossen werden; die späteren therapeutischen Massnahmen sind vor dem Hintergrund der psy chischen Störung zu sehen und daher nicht z u berücksichtigen. Damit sind auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und dasjenige der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen . Da demnach keines der massgeblichen unfallbezogenen Merkmale erfüllt ist , wäre ein allfälliger natürlicher (Teil-)Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom
- März 2007 und der psychischen Symptomatik jedenfalls nicht adäquat. 4.3 D er angefochtene Einsprach e e ntscheid (Urk. 2) erweist sich folglich als rechtens .
- 5.1 In Anbetracht der Tatsache, dass der (nicht rechtsschutzversicherte [Urk. 12 S. 1]) Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt und seine – aus einer Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen dazu bestehenden – Einkünfte die monatlichen Ausgaben nicht übersteigen ( Urk. 3/3-10, Urk. 12, Urk. 13/1-15 ) , ist seine Bedürftigkeit ausgewiesen. Da er selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang diese s Verfahrens hat und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichts los be zeichnet werden kann, ist ihm - antragsgemäss (Urk. 1 /1 S. 2) - die unentgeltliche Rechtsverbei ständung in der Person von Rechtsanw alt Max B. Berger, Bern, zu gewähren (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2 Unter Berücksichtigung des gemäss Honorarnote vom
- September 2013 (Urk. 19) für diesen Prozess angefallen Zeitaufwands von 12.86 Stunden, eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 134.10 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Max B. Berger mit ei nem Betrag von Fr. 2‘922.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst: In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Februar 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Max B. Berger, Bern, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt ; und erkennt sodann:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Max B. Berger, Bern, wird mit Fr. 2‘922.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht ( GSVGer ) hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Max B. Berger - Suva, Abteilung Militärversicherung , unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18 - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer AN/AF/IDversandt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich MV.2012.00002 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom
27. September 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Max B. Berger Advokaturbüro Max B. Berger Amthausgasse 1, 3011 Bern gegen Suva, Abteilung Militärversicherung Laupenstrasse 11, Postfach 8715, 3001 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Der 1983 geborene X.___ erlitt am 13. März 2007 während des Militär dienstes (Wiederholungskurs [WK], vgl. Urk. 10/9) einen Verkehrsunfall.
Der gleichentags aufgesuchte
Truppen arzt stel l te multiple Prellungen im Bereich von Nacken, Schulte r, Ellbogen und Zehen links fes t (Urk. 10/7.1). Am 14. März 2007 erfolgte die vorzeitige – administrative – Entlassung aus dem Dienst (Urk. 10/7.1, Urk. 2 S. 2, Urk. 10/7).
Der erstmals am 15.
März 2007 konsultierte Hausarzt Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin,
diagnosti zierte eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie diverse Kontusionen und attestierte dem Versicherten ab dem 13. März 2007 eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit (Urk. 10/7) . Am 13. April 2007 ersuchte Y.___ die Militärversi cherung darum, den Versicherten schnellstmöglich kreisärztlich untersuchen zu lassen und den Verlauf intensiv zu überwachen (Urk. 10/8, Urk. 10/10). Ab dem 7. Mai 2007 bestand wieder eine Teil- (Urk. 10/25, Urk. 10/28) und ab dem
27. Juli 2007 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/ 40, Urk. 10/46 f., Urk. 10/54). Nachdem dem Versicherten die Stelle als Bauarbeiter aus konjunk turellen Gründen per Ende November 2007 gekündigt worden war (Urk. 10/47, Urk. 10/62), bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 10/50, Urk. 10/56.1 f.). Vom 21. April bis 20. Juni 2008 absolvierte er eine n von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Grundkurs in Lagerlogistik (Urk. 10/56.3) . Am 12. August 2008 meldete der Versicherte der Militärversicherung
- unter Hinweis auf zunehmende Schmerzen im Hals- und Wirbelsäulenbereich - einen Rückfall (Urk. 10/58). Mit Schreiben vom 15. September 2008 (Urk. 10/62) teilte die Militärversicherung ihm mit, dass sie für Heilbehandlungskosten, die im Zusammenhang mit auf den dienstlichen Unfall zurückzuführenden Wirbel säulenbeschwerden stünden, vorläufig weiterhin aufkommen werde. Taggelder würden angesichts der vollen Vermittelbarkeit als Arbeitsloser nicht ausgerich tet. Da die psychische Symptomatik keine adäquat kausale Spätfolge des Un falls darstelle, bestehe diesbezüglich kein Anspruch auf Leistungen. Am 30. September 2008 bekräftigte die Militärversicherung, dass sie – trotz der zwischenzeitlich vom Versicherten eingereichten ärztlichen Bescheinigung einer (unfallbedingten) 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/63) – keine Taggeld leistungen erbringen werde (Urk. 10/64). Nachdem sich X.___ vom 24. März bis 28. April 2009 stationär in der Z.___ hatte behan deln lassen (vgl. Austrittsbericht vom 11. Mai 2009, Urk. 10/94), lehnte
es die Militärversicherung mit Vorbescheid vom 9. Juni 2009 (Urk. 10/98) ab, im Zu sammenhang mit physischen Beschwerden noch über den 27. Juli 2007 hinaus Taggelder zu erbringen; betreffend die psychische Störung bestehe gar kein Leistungsanspruch. Daran hielt sie - auf Opponieren des Versicherten hin (Urk. 10/108) – mit Verfügung vom 3. September 2009 (Urk. 10/109) fest. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Einsprache (Urk. 10/111) wies sie am 27. Januar 2012 ab (Urk. 2). 1.2
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Versi cherten zwischenzeitlich mit Verfügung vom 4. August 2011 (Urk. 10/124) mit Wirkung ab 1. August 2009 eine auf einem Invaliditätsgrad von 97 % beru hende ganze Rente zugesprochen. Dabei war sie davon ausgegangen, dass in physischer Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe, dem Versicherten indes aufgrund der psychischen Störung seit August 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) lediglich noch eine Tätig keit in geschütztem Rahmen im Pensum von 30 % zumutbar sei. 2.
Gegen d en Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 27. Januar 2012 (Urk. 2) liess X.___ am 28. Februar 2012 mit folgenden Anträgen Be schwerde erheben (Urk. 1/1 S. 2): 1. Der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2012 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die g esetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente und eine Integritätsschadenrente, zuzusprechen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2012 aufzuhe ben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Militärversiche rung/SUVA zurückzuweisen. 2. Dem Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren die vollständige unent geltliche Rechtspflege zu gewähren und es sie ihm der unterzeichnende Anwalt beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Die Militärversicherung schloss am 19 . April 2012 auf Abweisung der Be schwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9). Mit Eingabe vom 10. April 2013 (Urk. 17) reichte der Beschwerdeführer eine Mitteilung der IV-Stelle vom 2. April 2013 betreffend unveränderte Invalidenrente (Urk. 18) ein.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) er streckt sich die Haftung der Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädi gung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird. Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte (Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG), und wenn sie zusätzlich den Beweis erbringt, dass die Gesundheitsschä digung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist (Art. 5 Abs. 2 lit. b MVG). Wird der nach Absatz
2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht der jenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung (Art. 5 Abs. 3 MVG). Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschä digung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht worden ist. Die Militärversicherung haftet auch insoweit, als eine vordienstliche Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch Einwirkungen während des Dienstes verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahr scheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheits schädigung handelt (Art. 6 MVG). Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen angemessen gekürzt, wenn die versi cherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht. 1.2
Die eine Haftung begründende Verschlimmerung kann auslösender Natur sein, indem sie eine latente Gesundheitsschädigung in eine klinisch manifeste Form überführt, oder sie kann eine klinisch manifeste Gesundheitsschädigung un günstig beeinflussen. Im zweiten Fall kann die vorbestandene Gesundheitsschä digung stationär oder labil (allenfalls auch progredient) gewesen sein. Die Ver schlimmerung selbst kann vorübergehend oder dauernd sein; sie kann auch richtunggebend sein. Ist die Verschlimmerung dauernd (oder richtunggebend), haftet die Militärversicherung auf unbestimmte Zeit, ist sie lediglich vorüberge hend, kann die Haftung befristet werden. Voraussetzung für eine zeitliche Be grenzung der Haftung ist, dass die Verschlimmerung mit Sicherheit behoben ist (vgl. Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 40 und N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). Die Verschlimmerung gilt als behoben, wenn der "Status quo ante" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte vor dem Dienst befunden hat) oder der "Status quo sine" (Gesundheitszustand, in welchem sich der Versicherte befinden würde, wenn er den Einwirkungen während des Dienstes nicht ausgesetzt gewesen wäre) er reicht ist (Maeschi, a.a.O., N 41 zu Art. 5 MVG mit Hinweisen). 1.3
Die Haftung gemäss Art. 4 und 5 MVG einerseits sowie Art. 6 MVG anderseits unterscheidet sich darin, dass im ersten Fall der adäquate Kausalzusammen hang zwischen den Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädi gung vermutet wird und nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis ausge schlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen adäquat kausa ler Folgen von Einwirkungen während des Dienstes erstellt sein muss (BGE 111 V 372 E. 1b, 105 V 229 E. 3a mit Hinweisen). 1.4 1.4.1
Die Leistungspflicht des Militärversicherers für einen während des Dienstes erlitte nen Unfall setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1040/2012 vom 15. März 2013 E. 2 mit Hinweisen). Ursa chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten ge dacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die allei nige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 406 E. 4.3.1, 123 V 45 E. 2b, 119 V 335 E. 1, 118 V 289 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bezie hungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinwei sen). 1.4.2
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörun gen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausal zusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu beto nen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürli chen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte ge sundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1.4.3
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der Rechtsprechung dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereig nis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456 E. 5a, 123 V 98 E. 3d, 139 E. 3c, 122 V 415 E. 2a, 121 V 45 E. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 E. 3a). 1.5 1.5.1
Um zu entscheiden, ob zwischen dem Unfall und einer psychischen Störung ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, sind in der Militärversicherung diesel ben Grundsätze anzuwenden, die von der Rechtsprechung im Unfallversiche rungsbereich entwickelt worden sind. Im Sozialversicherungsrecht spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzu sammenhang ergebenden Haftung des Militärversicherers im Bereich klar aus gewiesener organischer Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adä quate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt. Anders verhält es sich bei natürlich unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Be schwerden. Hier ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Ge schehensablauf auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen. Nach der für psychische Fehlentwicklungen nach Un fall erarbeiteten sogenannten Psycho-Praxis werden diese Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft, während nach der bei Schleu dertraumen und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntrau men anwendbaren sogenannten Schleudertrauma-Praxis auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1040/2012 vom 15. März 2013 E. 2 mit Hinwei sen). 1.5.2
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Ge sundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergange nen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psy chische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut ver kraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versiche rungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinwei sen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.5.3
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittel schwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen mass gebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91). 1.5.4
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres ver neint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a). 1.5.5
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser fahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheits schäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b). 1.5.6
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Ge samtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - körperliche Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Be urteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenz bereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu be rücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zu sammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu for schen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbe günstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2). 1.6
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Un fall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Be einträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zu rückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesge richts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Stö rungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- bezie hungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adä quate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträch tigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittle ren Bereichs weitere Krite rien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig da von, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Un falls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des ad äquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehl entwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beur teilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Be schwerden auf eine Differenzie rung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht ent scheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als orga nischer und/oder psy chischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109 ff.; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 1.7
Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beein trächtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Pra xis des Bundesgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 1; ferner BGE 134 V 109 E. 10.2 f.). 2. 2.1
Di e Verweigerung von Leistungen im Zusammenhang mit der psychischen Beein trächtigung begründete die Militärversicherung damit, dass diese r Ge sundheitsschaden weder in einem natürlichen noch in einem adäquaten Kausal zusammen hang zum am 13 . März 2007 erlittenen Unfall stehe. D en Anspruc h auf Taggelder ab dem 27. Juli 2007 verneinte sie
mit der Begründung, der Be schwerdeführer sei seit diesem Zeitpunkt in der angestammten oder einer an deren leidensangepassten Tätigkeit wieder uneingeschränkt a rbeitsfähig (Urk. 2 S. 6, Urk. 9 S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Stand punkt, der Stellenverlust Ende November 2007 habe nicht konjunkturelle, sondern gesundheitliche Gründe gehabt. Tatsächlich sei er seit dem Unfall vom 1 3 . März 2007 wegen der psychischen Symptomatik nicht mehr in der Lage, sich in ein Arbeitsumfeld einzufügen (Urk. 1 /1 S. 3). Die psychische Störung habe wohl bereits vorbestanden, bis zum fraglichen Unfall indes nie eine Ar beitsunfähigkeit gezeitigt. Da sie nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 1 3 . März 2007 stehe, sei die Leistungsverweigerung zu Unrecht erfolgt (Urk. 1 /1 S. 4 f.). 3. 3.1
Der nach dem Unfall vom 13. März 2007 konsultierte Truppenarzt stellte mul tiple Prellungen am Nacken links, an Schulter und Ellbogen links sowie an den Zehen links fest. Am 14. Mär z 2007 sei der Beschwerdeführer – aus nicht medi zinischen Gründen – administrativ entlassen worden (vgl. Bericht Krankenab teilung Kaserne A.___ vom 22. März 2007, Urk. 10/7.1). 3.2
Y.___ teilte der Militärversicherung am 13. April 2007 telefonisch mit, der Beschwerdeführer habe sich beim Unfall vom 13. März 2007 eine HWS-Distorsion zugezogen und sei seither zu 100 % arbeitsunfähig. Der Verlauf müsse intensiv überwacht werden; es sei – so schnell wie möglich – eine kreis ärztliche Untersuchung indiziert (Urk. 10/8, Urk. 10/10). 3.3
B.___, Facharzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 25. April 2007 einen Status nach Militärunfall am 13. März 2007 mit Kopfprellung und Überdehnungstrauma der HWS (Urk. 10/20 S. 1). Die Untersuchung habe eine eingeschränkte Beweglichkeit der HWS mit verdickter und druckdolenter Na cken- und Schultermuskulatur ergeben; neurologische Ausfälle fänden sich keine. Dem Beschwerdeführer sei die Weiterführung der Physiotherapie verord net und ab dem 7. Mai 2007 noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 10/20 S. 3). 3.4
Am 6. Juni 2007 bestätigte Y.___ gegenüber der Militärversicherung telefonisch die Angaben des Beschwerdeführers, wonach sich dessen Gesund heitszustand zunehmend bessere und seit 7. Mai 2007 wieder eine Arbeitsfähig keit von 50 % bestehe (Urk. 10/25). Am 8. Juni 2007 bescheinigte er dem Be schwerdeführer ab dem 11. Juni 2007 noch eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/29.1) . Ab dem 27. Juli 2007 war der Beschwerdeführer wieder vollzeit lich tätig und erbrachte dabei eine volle Leistung (vgl. Urk. 10/43.1, Urk. 10/47). 3.5
Nachdem er den Beschwerdeführer im Frühling 2008 abschliessend untersucht hatte, hielt Y.___ am 3. Juni 2008 fest, die Rehabilitation sei relativ langsam, aber kontinui erlich von Statten gegangen; teilweise sei sie
von un günstigen beruflichen und privaten Faktoren überlagert worden. Unter physio therapeutischer Behandlung sei die Arbeitsfähigkeit ab dem 2. Mai 2007 stu fenweise wieder auf 100 % erhöht worden. Arbeiten mit schwerer Belastung seien in der Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr möglich gewesen, da sie – bei ei nem gewissen Residualzustand und einer muskulären Vulnerabilität der HWS – gemäss dem Beschwerdeführer stärkere Beschwerden verursacht hätten. Die am 1. Dezember 2007 eingetretene Arbeitslosigkeit habe den Beschwerdeführer psy chosozial belastet. Derzeit besuche er – im Hinblick auf eine Tätigkeit mit ge ringerer körperlicher Belastung - einen Logistikkurs (Urk. 10/54). 3.6
In seinem Schreiben vom 9. August 2008 stellte Y.___ folgende Diag nose (Urk. 10/60.1): - Protrahierte Schmerzsymptomatik nach HWS-Distorsion am 13. März 2007 mit - g ravierenden psychosozialen Implikationen
Ein im Juni 2008 unternommener Arbeitsversuch habe zur Exazerbation der HWS- und Schultergürtelschmerzen geführt. Psychisch wirke der Beschwerde führer, der eine Opferhaltung aufweise, neurasthenisch, verzweifelt und depres siv. Es seien eine rheumatologische Standortbestimmung und danach allenfalls ein ambulantes Rehabilitationsprogramm mit dem Ziel, die funktionelle Leis tungsfähigkeit samt Entwicklungspotential zu erheben und konkrete berufliche Perspektiven zu erarbeiten, indiziert. 3.7
Gestützt auf die Ergebnisse der ambulanten Untersuchung vom 21. August 2008 stellten die Ärzte des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, am 22. August 2008 folgende Diagnosen (Urk. 10/70 S. 1): - Chronisches zervikovertebrales Syndrom linksbetont - HWS-Distorsion am 13. März 2007 (Militärunfall mit Lastwagen) - psychosoziale Belastungssituation - aktuell: Bewegungseinschränkung der HWS, Myogelosen nuchal links betont
Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Die Wiederaufnahme der therapeuti schen Massnahmen (beispielsweise Physiotherapie zweimal pro Woche) sei dringend angezeigt. Sinnvoll erscheine zudem die Installation einer regelmässi gen analgetischen Medikation. Als Alternative falle – angesichts der ungünsti gen Kontextfaktoren – eine multidisziplinäre stationär e Rehabilitation in Be tracht. Da der Beschwerdeführer die Leistungsgrenze noch nicht erreicht habe, mache eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) derzeit noch keinen Sinn. Aufgrund der zunehmenden psychosozialen Belastungssituation und der ausgeprägten Opferhaltung (das Militär ist schuld am Zustand) sei al lenfalls eine psychologisch/psychiatrische Betreuung indiziert, wobei wegen der chronischen Schmerzproblematik mit Einschlafstörung auch eine medikamen töse Unterstützung mittels schmerzdistanzierende n, schlafanstossenden Medi kament es (Surmontil) in Erwägung zu ziehen sei (Urk. 10/70 S. 2). 3.8
In i hrem Schreiben vom 13. Januar 2009 an die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Urk. 10/72.2) hielten die Ärzte des C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, fest, da die Be schwerden erst seit dem Ereignis vom 13. März 2007 bestünden und Brücken symptome vorhanden seien, sei der Unfall noch von Bedeutung für die aktuelle Symptomatik. Als Hilfsarbeiter auf dem Bau bestehe eine 100%ige Arbeitsunfä higkeit; in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Detail handelsangestellter zumutbar sei, müsse im Rahmen eines Arbeitsassessments beurteilt werden . Derzeit finde eine intensive ambulante Therapie statt; eine analgetische Medikation lehne der Beschwerdeführer ab (Urk. 10/72.2 S. 1). 3.9
Das MRI der HWS vom 14. Januar 2009 ergab einen unauffälligen Befund (Urk. 10/82). 3.10
Y.___ diagnostiz ierte am 12. Februar 2009 ein chronisches zervikover t ebrales Syndrom linksbetont und hielt
- unter Hinweis auf eine Chronifizierung und eine multidimensionale Problematik - fest, nach erfolgloser ambulanter Be handlung sei eine stationäre mehrdimensionale Rehabilitation in der Z.___
indiziert (Urk. 10/79). 3.11
D.___, Facharzt F MH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. März 2009 (Urk. 10/97) eine unklare, unspezifische Zerviko-Thorakalgie rechts. Klinisch liege beim Beschwerdeführer, der wohl erhebliche psychische Probleme, insbe sondere auch Angstzustände habe, eine äusserst komplizierte Situation vor. Eine
– auch therapeutische Massnahmen betreffend die psychische Symptomatik beinhaltende –
stationäre Behandlung in der Z.___
erscheine als sinnvoll. 3.1 2
Die Ärzte der Z.___ teilten dem Case Manager des Beschwerdefüh rers am 27. März 2009 mit, dass ihnen gleich zu Beginn der sta tionären Behandlung eine besondere psychische Konstellation beziehungsweise Persönlichkeit des Patienten aufgefallen sei. Bevor mit dem Therapieprogramm begonnen werden könne, sei daher eine vertiefte Abklärung (MRI des Kopfes und neurologisches Kon s il ium) erforderlich. Danach werde versucht, die Reha bilitation so zu gestalten, dass der Beschwerdeführer auch mitmache. Aufgrund ihrer rehabilitative n Erfahrung nähmen sie aber an, dass es – bei merklich un günstigen Überzeugungen des Beschwerdeführers betreffend Beschwerden und Aktivität – sehr schwierig sein werde, namhafte Fortschritte hinsichtlich der Belastbarkeit zu erreichen (Urk. 10/87). 3.1 3
Nachdem sie den Beschwerdeführer vom 24. März bis 28. April 2009 stationär behandelt hatten, stellten die Ärzte der Z.___ im Austrittsbericht vom 11. Mai 2009 folgende Diagnosen (Urk. 10/94 S. 1): - Unfall vom 13. März 2007 (Militärdienst bei LKW-Unfall): HWS-Distor sion - zervikovertebrales Schmerzsyndrom linksbetont - Somatoforme Schmerzstörung; Hinweise für dysfunktionalen Umgang mit der Beschwerdesymptomatik vor dem Hintergrund unreifer narziss tischer Persönlichkeitszüge, ICD-10 F45.4
Derzeit bestünden nachstehende Probleme (Urk. 10/94 S. 1): - Dysfunktionaler Umgang mit Schmerz, Symptomausweitung und ausge prägte Schonhaltung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung - Ausgeprägte psychosoziale Belastungssituation - Diffuses Beschwerdebild mit schmerzhaften Nackenverspannungen, Rü ckenschmerzen, Schulterschmerzen links, vereinzelte Kribbelparästhesien über dem linken Handrücken, anamnestisch im Vorfeld rezidivierende Epistaxis (während der Rehabilitation nicht erwähnt und nicht be obachtet) - Schlafstörung
Die radiologische Untersuchung, das MRI des Gehirns und das neurologische Konsilium hätten einen unauffälligen Befund ergeben (Urk. 10/94 S. 3). Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich angesichts der fehlenden objektivierbaren pathologischen Befunde und der Diagnosen aus somatischer Sicht nicht erklären. Der Beschwerdeführer, der die – medizinisch zumutbaren – körperlichen Leistungstests bei Ein- und Austritt abgelehnt habe, sei aufgrund der HWS-Symptomatik als Detailhandelsverkäufer und in anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit medizinisch-theoretisch lediglich insofern eingeschränkt, als ihm keine Arbeiten über Kopfhöhe oder mit häufiger vorge neigter Zwangshaltung im Nackenbereich (wie länger dauernde Arbeiten am PC) zumutbar seien. Aufgrund der psychischen Störung mit Krankheitswert bestehe indes eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es seien psychotherapeutische Mass nahmen indiziert. Von einer weiteren körperlich orientierten Behandlung sei dagegen keine wesentliche Zustandsänderung mehr zu erwarten; insofern sei der Fallabschluss angezeigt (Urk. 10/94 S. 2). 3.14
E.___, Praktischer Arzt FMH, Praxis für Psychiatrie und Psychothe rapie, diagnostizierte am 11. Juni 2009 eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, ICD-10 F43.21 (Urk. 10/102). 3.15
Am 1. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle von F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Vertrauensarzt FMH, Zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, untersucht. In seinem Gutachten vom 31. März 2011 (Urk. 10/131) stellte dieser die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen, narziss tisch-krän kbaren und sensitiven Anteilen, ICD-10 F61.0 (Urk. 10/131 S. 14). Die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt (Urk. 10/131 S. 15). Die Entstehung der Persönlichkeitsstörung sei vor dem Hintergrund längerdauernder Probleme in der Kernfamilie zu sehen. Der Be schwerdeführer sei beim Durchlaufen wichtiger Entwicklungsschritte auf sich allein gestellt gewesen und habe kein hinreichendes Selbstbewusstsein und keine entsprechende Lösungskompetenz in Konfliktsituationen erlernen können. Seine psychosoziale Leistungsfähigkeit be züglich eigene r Zukunftsplanung sei dadurch, sowohl in beruflicher Hinsicht als auch betreffend das Beziehungsver halten, deutlich beeinträchtigt. Vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung sei es im Rahmen einer lang anhaltenden psychosozialen Belastungssituation nach dem Unfallereignis zu einer Dekompensation der Bewältigungsmöglich keiten und nachfolgend zur querulatorischen Entwicklung gekommen, aus der sich der Beschwerdeführer derzeit nicht selbst zu lösen vermöge (Urk. 10/131 S. 13).
Seit August 2008 bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätig keit (Urk. 10/131 S. 14). 3.16
G.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, den der Beschwerdeführer zwischen dem
4. September 2009 und dem
22. Januar 2011
wiederholt konsultiert hatte (Urk. 10/132 S. 1 und S. 10), stellte am 2. April 2010 nachstehende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/132 S. 1): - Dysthymia, ICD-10 F34.1 - Emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Bo r derline Typus, ICD-10 F60.31, mit histrionischen, narzisstischen und dissozialen Zügen - Differentialdiagnosen - n arzisstische Persönlichkeitsstörung, ICD-10 F60.8 - schizotype Störung, ICD-10 F21, oder diskrete schleichende paranoide Psychose, ICD-10 F20.2 - Anamnestisch (eher fraglich): Anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 - Anamnestisch: Zervikovertebrales Schmerzsyndrom, linksbetont, bei Sta tus nach HWS-Distorsion bei LKW-Unfall vom 13. März 2007 im Mi litärdienst
Der Beschwerdeführer sei ab dem elften Lebensjahr bei seinen Grosseltern aufge wachsen. Als er 17 Jahre alt gewesen sei, sei sein Grossvater verstorben, was ihn stark getroffen habe. Kurz nach dem Unfall im Jahr 2007 sei auch seine Grossmutter gestorben; seither laufe sein – schon zuvor wackliges – Leben völ lig aus dem Ruder (Urk. 10/132 S. 2). Aufgrund der sehr cha otischen Kind h e it mit extrem unzuverlässigen primären Bezugspersonen, die ihn durchwegs im Stich gelassen hätten, habe der Beschwerdeführer als Hauptproblem eine ausge prägte Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus entwickelt, welche ihn seit dem frühen Erwachsenenalter sämtliche Arbeitsstellen habe verlieren lassen, zu rezidivierender Arbeitslosigkeit, Schulden und zur Vernichtung des sozialen Netzes sowie – nach dem Militärunfall, auf den er nachträglich alle Schuld ab wälzen möchte - zu einer Verurteilung wegen Überfällen (dissoziale Züge) ge führt habe (Urk. 10/132 S. 5). Die Schmerzproblematik spiele eine derart unter geordnete Rolle, dass si e hinsichtlich ihres Einflusses auf die Befindlichkeit und die Arbeitsfähigkeit vernachlässigbar sei. Blockierend in jeglichen Handlungen und Denkbewegungen wirkten sich mehr die Angst vor körperlichen (und see lischen) Schmerzen aus. Die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung seien demnach nicht erfüllt. Die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer, der sich nicht als behandlungsbedürftig betrachte und lediglich eine Begutachtung ge wünscht habe, sei am 22. Januar 2010 abgeschlossen worden; eine medika mentöse Therapie habe nicht stattgefunden. Auf eine – dringend indizierte – Psychotherapie habe sich der Beschwerdeführer bis anhin deshalb nicht einlas sen können, weil er seine Probleme in seinem Körper und vor allem in enttäu schenden anderen Personen lokalisiere (Urk. 10/13 2 S. 6). Sämtliche – seit dem 20. Altersjahr sukzessive zunehmenden – Arbeitslosigkeiten seien krankheits- beziehungsweise persönlichkeitsbedingt gewesen. Insofern bestehe auch seit dem 12. August 2008 (Abklärung im O.___)
– bis zum allfäl ligen Antritt einer nächsten Stelle, wo er möglicherweise wieder für einige Wo chen oder Monate voll arbeitsfähig sein könnte, eine 100%ige Arbeitsunfähig keit (Urk. 10/132 S. 6 f.). 4. 4.1
Au s den zitierten medizinischen Akten geht hervor, dass sich der Beschwerdefüh rer beim Unfall vom 13. März 2007 – nebst schon bald wieder folgenlos abgeheilten Prellungen - eine Distorsion der HWS zuzog und in der Folge zumindest teilweise unter den für eine derartige Verletzun g typischen Beschwerden litt (Urk. 10/7.1, Urk. 10/8, Urk. 10/10, Urk. 10/20 S. 3, Urk. 10/54). Diese klangen indes innert rund viereinhalb Monaten wieder wei testgehend ab, so dass der Beschwerdeführer ab dem 27. Juli 2007 die ange stammte Tätigkeit auf dem Bau – noch bis zur Kündigung per 30. November 2007 – wieder vollzeitlich auszuüben in der Lage war (Urk. 10/43.1, Urk. 10/47 f., Urk. 10/54). Was den am
12. August 2008 gemeldeten Rückfall
(Urk. 10/58) anbelangt,
ergaben d ie umfassenden (auch bildgebenden) Untersu chungen (vgl. insbesondere Urk. 10/20 S. 3, Urk. 10/82, Urk. 10/94 S. 4) keine objektivierbaren organischen Befunde, die die (erneut) geklagten physischen Be einträchtigungen zu erklären vermocht hätten . Die Ärzte sahen den Grund für die angegebenen körperlichen Beschwerden denn auch weniger in der am 13. März 2007 erlittenen HWS-Distorsion als vielmehr in einer massiven psy chischen S törung beziehungsweise in ungünstigen psychosozialen Faktoren (vgl. Urk. 10/70, Urk. 10/79, Urk. 10/97, Urk. 10/87, Urk. 10/94 S. 1 f., Urk. 10/102, Urk. 10/131 S. 13 ff., Urk. 10/132 S. 5 ff.). 4.2 4.2.1
Fest ste ht aufgrund der Akten sodann, dass der
– diesbezüglich nicht krank heitseinsichtige (vgl. etwa Urk. 10/102, Urk. 10/132 S. 6) - Beschwerdeführer aus psychischen Gründen seit mindestens August 2008 erheblich in seiner Ar beitsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 10/131 S. 14, Urk. 10/132 S. 6 f.).
Ob die psychische Symptomatik
unter die Diagnose eine r kombinierte n Persönlich keitsstörung mit emotional-instabilen, narzisstisch-kränkbaren und sensitiven Anteilen zu subsumieren ist, wie es
F.___ in seinem Gutachten vom 31. März 2011 (Urk. 10/131) annahm, oder
– entsprechend der Beurteilung des Psychiaters G.___ vom 2. April 2010 (Urk. 10/132 S. 1) - als emotio nal instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus mit histrionischen, narzisstischen und dissozialen Zügen zu qualifizieren ist, kann vorliegend offen bleiben. Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen, der zeitli chen Gegebenheiten und schon aufgrund der Natur der Störung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die psychische Symptomatik nicht im Rahmen des ty pischen Beschwerdebilds einer HWS-Distorsion (E. 1.4.2) zu interpretieren, son dern als selbständige Gesundheitsstörung zu betrachten ist. So geht aus den Arztberichten hervor, dass die psychische Beeinträch tigung vor dem Hinter grund ungünstiger familiärer Verhältnisse zu sehen ist und ihren Anfang bereits in der Kindheit und Jugend nahm (Urk. 10/70, Urk. 10/131 S. 12, Urk. 10/132 S. 5) .
Da der psychische Gesundheitsschaden erst (geraume Zeit) nach Schluss des Dienstes festgestellt und angemeldet worden ist, fällt eine diesbezügliche Haftung der Militärversicherung nur in Betracht, wenn sie während des Dienstes verursacht oder durch Einwirkungen während des Wiederholungskurses ver schlimmert beziehungsweise als Spätfolge des am 13. März 2007 erlittenen Un falls zu betrachten ist (vgl. E. 1.2). 4.2 .2
Was die Bedeutung des Ereignis ses vom 13. März 2007 für den psychischen Gesundheitsscha den anbelangt, war der Unfall
– wie der Beschwerdeführer zu mindest implizit auch selbst anerkannte (Urk . 1 /1 S. 4) - jedenfalls nicht allei nige Ursache der psychischen Störung.
So gelangten d ie Gutachter F.___ und G.___ übereinstimmend und mit durchwegs einleuchtender Be gründung zum Schluss, dass die Persönlichkeitsstörung mit – sich seit der Kindheit ungünstig auf die Entwicklung auswirkenden – schwierigen familiären Verhältnissen zu erklären sei und im Zeitpunkt des Unfalls bereits seit Jahren bestanden habe. Den Auslöser für die nun anhaltende psychisch bedingte Ar beitsunfähigkeit sahen sie nicht im Verkehrsunfall vom 13. März 2007, sondern in verschiedenen anderen – kurze Zeit danach aufgetretenen – belastenden
Faktoren (Urk. 10/131 S. 13, Urk. 10/132 S. 2 und S. 5). Ungünstig wirkten sich dabei gemäss G.___ insbesondere der Tod der Grossmutter, der seit Jahren Mutterfunktion zugekommen war, und die wegen – vor dem Unfall be gangenen - Überfällen erfolgte Verurteilung zu einer Geldstrafe in beträchtli cher Höhe aus (Urk. 10/132 S. 5). Der Beschwerdeführer selbst, der offenbar be reits vor dem Unfall eine private Beiständin hatte (Urk. 10/55, Urk. 10/70), führte seine schlechte psychische Verfassung denn auch nicht auf den Unfall, sondern auf Geldsorgen (die offensichtlich nicht mit der – durch den Sozial dienst de r Armee ausgeglichene - Einkommenseinbusse infolge der Taggeld zahlungen, sondern mit der Busse von Fr. 7‘500. --
und anderweitigen Schulden in der Höhe von Fr. 30‘000. -- beziehungsweise seitens der Arbeitslosenversi cherung verfügten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung [Urk. 10/62, Urk. 10/132 S. 3] zu erklären waren) beziehungsweise auf die Trennung von seiner Freundin und den damit verbundenen Verlust der geme insamen Woh nung zurück (vgl. Urk. 10/33, Urk. 10/34 S. 3, Urk. 10/36.1, Urk. 10/39, Urk. 10/132 S. 2 f. und S. 5). Insofern erscheint nicht als überwiegend wahr scheinlich, dass der Unfall vom 13. März 2007 massgeblichen Einfluss auf die bereits vorbestandene psychische Störung hatte i n dem S inne, dass es trauma tisch bedingt zu einer - in der nun anhaltenden Arbeitsunfähigkeit resultieren den - Verschlimmerung der psychischen Symptomatik gekommen wäre . Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer vor dem fraglichen Geschehnis noch in der Lage war, zu 100 % seiner Tätigkeit auf dem Bau nachzugehen (Urk. 1 /1 S. 4). Einerseits handelt es sich hiebei um einen unzulässigen
„ post hoc, ergo propter hoc “ -Schluss, wonach eine Schädigung bereits deshalb durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335 E. 2b/bb), andererseits arbeitete er - nach Abheilung der physi schen Beschwerden
– auch nach dem Unfall noch während mehrerer Monate vollzeitlich auf dem Bau. 4.2.3
Selbst wenn man dennoch von der Teilursächlichkeit des während des Dienstes erlittenen Unfalls für die psychische Störung ausginge, erwiese sich die diesbe zügli che Leistungsverweigerung der Militärversicherung als rechtens. Wie sich im Folgenden ergibt, ist nämlich jedenfalls der – nach dem Gesagten nicht nach den in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten (Urk. 1 /1 S. 4 f.), sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlent wicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien zu prü fende –
adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu verneinen. 4.2.4 Beim Unfall vom
13. März 2007 geriet der Personentransporter, in dessen Lade raum der Beschwerdeführer mit weiteren Soldaten sass, auf einer teilweise ver eisten Strasse in einer Rechtskurve bei einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h ins Rutschen, schlitterte in einen Randleitpfosten, prallte dann mit der rechten Seite gegen eine steil e ansteigende Böschung, kippte gegen die rechte Fahrzeugseite und dann wieder zurück auf alle vier Räder (Urk. 10/53 S. 2, Urk. 10/94.2).
Die im hintern Fahrzeugteil sitzenden Soldaten wurden dabei hin und her geschleudert und prallten mit den Köpfen gegen einander (Urk. 10/14 S. 1, Urk. 10/20). Sechs der acht Fahrzeuginsassen blieben dabei unverletzt; ein mitfahrender Soldat erlitt eine Gehirnerschütterung. Am Lastwagen entstand ein Schaden in der Höhe von Fr. 2‘867.54 (Beschädigung der Blachenverdeckstan gen und der rechten vorderen Fe lge, diverse kleinere Karosserieschäden [Urk. 10/53 S. 2]).
Angesichts des augenfälligen Geschehensablaufs sowie der dabei wirkenden Kräfte ist der Unfall als mittelschwer es, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegendes Ereignis zu taxieren . Von den rechtsprechungs gemäss zusätzlich zu beachtenden Kriterien müssten demnach mindestens vier in einfach er Form oder aber eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte (vgl. etwa Ur teil des Bundesgerichts 8C_795/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2 mit Hin weis).
Ob besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklich keit des Unfalls vorliegen, beurteilt sich objektiv und nicht aufgrund des sub jektiven Empfindens der versicherten Person (Urk. 1 S. 4) . Bejaht wurde das Kriterium etwa bei einer Massenkarambolage auf der Autobahn oder bei einem Zusammenprall zwischen einem Sattelschlepper und einem Personenwagen, wobei der Fahrer des Sattelschleppers die Kollision zunächst nicht bemerkte, den Personenwagen der versicherten Person noch auf einer längeren Distanz vor sich herschob und die Insassen des Personenwagens verzweifelt versuchten, den Unfallverursacher auf sich aufmerksam zu machen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_795/2012 vom 28. November 2012 E. 5.3.1 mit Hinweisen) . Damit ist der Unfall des Beschwerdeführers nicht zu vergleichen; das Kriterium ist da her zu verneinen.
Sodann zog sich der Beschwerdeführer mit den Prellungen und der HWS-Distorsion keine schwere oder besonders geartete Verletzung zu, die sich erfahrungsgemäss eignete, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Der Beschwerdeführer konnte die Arbeit bereits rund dreieinhalb Wochen nach dem Unfall am 7. Mai 2007 wieder zu 50 % aufnehmen; ab dem 11. Juni 2007 wurde ihm wieder eine 70%ige und ab dem 27. Juli 2007 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Urk. 10/43.1, Urk. 10/47). Da die erneute Arbeits unfähigkeit seit August 2008 beziehungsweise anfangs 2009
– wie dargelegt - nicht mit physischen Beeinträchtigungen, sondern mit der psychischen Störung zu erklären ist (Urk. 1 S. 4), ist auch das Kri terium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu verneinen. Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, und für einen schwier igen Heilungsverlauf beziehungs weise erhebliche Komplikationen, gibt es in den Akten keine. Die Behandlung nach dem Ereignis vom 13. März 2007 erschöpfte sich in einer Physiotherapie sowie der (seltenen) Einnahme von Medikamenten und konnte im März 2008 abgeschlossen werden; die späteren therapeutischen Massnahmen sind vor dem Hintergrund der psy chischen Störung zu sehen und daher nicht z u berücksichtigen. Damit sind auch das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und dasjenige der körperlichen Dauerschmerzen zu verneinen . Da demnach keines der massgeblichen unfallbezogenen Merkmale erfüllt ist, wäre ein allfälliger natürlicher (Teil-)Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom
13. März 2007 und der psychischen Symptomatik jedenfalls nicht adäquat. 4.3
D er angefochtene Einsprach e e ntscheid (Urk. 2) erweist sich folglich als rechtens . 5. 5.1
In Anbetracht der Tatsache, dass der (nicht rechtsschutzversicherte [Urk. 12 S. 1]) Beschwerdeführer über kein Vermögen verfügt und seine – aus einer Rente der Invalidenversicherung und Ergänzungsleistungen dazu bestehenden – Einkünfte die monatlichen Ausgaben nicht übersteigen (Urk. 3/3-10, Urk. 12, Urk. 13/1-15), ist seine Bedürftigkeit ausgewiesen. Da er selbst rechtsunkundig ist und ein erhebliches Interesse am Ausgang diese s Verfahrens hat und der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichts los be zeichnet werden kann, ist ihm - antragsgemäss (Urk. 1 /1 S. 2) - die unentgeltliche Rechtsverbei ständung in der Person von Rechtsanw alt Max B. Berger, Bern, zu gewähren (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 5.2
Unter Berücksichtigung des gemäss Honorarnote vom 18. September 2013 (Urk. 19) für diesen Prozess angefallen Zeitaufwands von 12.86 Stunden, eines praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- sowie der Barauslagen von Fr. 134.10 (je zuzüglich Mehrwertsteuer) ist Rechtsanwalt Max B. Berger mit ei nem Betrag von Fr. 2‘922.60 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 28. Februar 2012 wird dem Beschwerdeführer Rechts anwalt Max B. Berger, Bern, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorlie gende Verfahren bestellt; und erkennt sodann: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Max B. Berger, Bern, wird mit Fr. 2‘922.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das So zialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Max B. Berger - Suva, Abteilung Militärversicherung, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18 - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer AN/AF/IDversandt