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KV.2026.00048

Nachweis Zustellung, Beschwerdeführer hat sein Optionsrecht betreffend Befreiung vom Obligatorium rechtzeitig gestellt bzw. nachgeholt

Zürich SozVersG ·KV · 2026-07-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1992, ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt in Y.___ Seit 6. Februar 2024 verfügt er über die Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA und ist bei der Z.___ als Cabin Crew Member mit Dienstort A.___ angestellt (Urk. 3/13, Urk. 6/3). Di e Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, wies ihn mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2024 darauf hin, dass er als Grenzgänger grundsätzlich der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterliege. Er könne jedoch innert drei Monaten ab Stellenantritt bzw. ab Erhalt dieses Schreibens das sogenannte Optionsrecht ausüben und sich von der schweizerischen Krankenversicherungs pflicht befreien lassen (Urk. 6/2). Mit Schreiben vom 7. April 2025 setzte die Sozialversicherungsanstalt X.___ eine letzte Frist von zwei Wochen, um ihr einen Versicherungsnachweis oder einen Antrag (auf Befreiung von der Versicherungspflicht) zukommen zu lassen, und drohte an, ihn bei Säumnis einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen (Urk. 6/4). Da X.___ darauf nicht reagierte, wies die Sozialversicherungsanstalt ihn mit Verfügung vom 5. Februar 2026 per D atum des Verfügungseingangs der Agrisano Kranken kasse AG zu (Urk. 6/7). Mit E-Mail vom 1 9. Februar 2026 ersuchte

X.___ um Aufhebung der Zuweisungsverfügung und reichte Nachweise seiner B.___ Krankenversicherung ein (Urk. 6/1 6;

Urk. 6/12-15). Am 2 7. Februar

2026 erhob er formell Einsprache gegen die Zuweisungsverfügung vom 5. Februar 2026 (Urk. 6/19-21, vgl. auch Urk. 6/24-26). Diese wies die Sozial versicherungsanstalt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2026 ab (Urk. 2

[ =

Urk. 6 / 29]). 2.

Mit Eingabe vom 1 3. April 2026 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2026 mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht zu bewilligen (Urk. 1). Die Sozialversicherungsanstalt schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der in

Y.___

wohnhafte Beschwerdeführer ist

italienischer Staatsangehöriger und ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Daher kommt das Abkom men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA; BGE 147 V 387 E. 3.1-2). Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit . a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit.

E. 1.2 Nach der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . a VO (EG) 883/2004 unter liegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehältlich Art. 12–16 VO (EG) 883/2004, den Rechts vorschriften dieses Mitgliedstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (sog. Prinzip der « lex loci laboris »; vgl. BGE 136 V 295 E. 2.3.1, 135 V 339 E. 4.3.1). Gemäss Art. 11 Abs. 5 VO (EG) 883/2004 gilt eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die ‹Heimatbasis› im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 befindet.

Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimm ter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI der Verordnung aufgeführt (Art. 83 VO [EG] 883/2004). Unter Ziff. 3 (Schweiz) im Anhang XI werden die Versicherungs pflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen geregelt. Ziff. 3 lit . b Anhang XI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt gleichlautend wie Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA, dass die in lit . a genannten Personen - das sind unter anderem die Personen, die nach Titel II der Verordnung [Art. 11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten, wozu auch Y.___ gehört, wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krank heitsfall gedeckt sind.

E. 1.3 Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit . f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche Grenz gängerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 435 Fn . 41).

E. 1.4 Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht still schweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 der Verord nung über die Krankenversicherung (KVV) ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3).

Die Ausübung des

Optionsrecht s ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozialversicherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1).

Der Antrag um Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Betriebskrankenkasse einzureichen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag zu laufen (BGE 136 V 295 E. 2.3.3).

Nach Art. 6, Art. 6a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

(KVG) und Art. 10 KV V gehört es zu den Aufgaben der Kantone, über die Versicherungs pflicht zu informieren, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen und über Befreiungsgesuche zu entscheiden. Bei verspäteter Information wird den Grenzgängern gemäss Praxis für die Ausübung des Optionsrechts eine noch malige Frist ab Zustellung des Informationsschreiben s eingeräumt (Informations schreiben des Bundesamts für Gesundheit BAG vom 1 2. Juli 2007; vgl. auch Urk. 5 S. 2).

Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1), es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des

Optionsrecht s von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b/ aa Anhang II FZA und Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004) oder das

Optionsrecht

nicht formell korrekt ausgeübt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz . 33).

Hinsichtlich

der Deckung für den Krankheitsfall schreibt die Verordnung keine besondere Form für den Nachweis vor. Eine schriftliche Erklärung der zustän digen ausländischen Behörde ist nicht erforderlich. Als Nachweis genügt ein Ver sicherungsnachweis, der den Anforderungen des Krankenversicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid sowie in der Beschwer deantwort, der Beschwerdeführer habe sein Optionsrecht nicht rechtzeitig ausge übt. Ihr Schreiben vom 2 0. Dezember 2024 sei nicht eingeschrieben erfolgt. Ein Zustellnachweis diesbezüglich sei daher nicht möglich. Das Mahnschreiben vom 7. April 2024 sei jedoch eingeschrieben versendet worden. Dem Beschwerde führer sei [von der Post] zunächst eine Abholungseinladung hinterlassen worden. Da das Schreiben anschliessend während der 18tägigen Abholfrist nicht abgeholt worden sei, sei am 2 9. April 2025 ein nochmaliger Zustellversuch unternommen worden. Bei diesem habe der Beschwerdeführer die Annahme des Schreibens explizit verweigert. Dazu sei festzuhalten, dass eine Sendung in dem Moment als zugestellt gelte, in dem der Empfänger die Annahme verweigere. Damit sei sie, die Beschwerdegegnerin, ihrer Informationspflicht nachgekommen, sodass der Beschwerdeführer von seinem Optionsrecht rechtzeitig hätte Gebrauch machen können. Dies habe er nicht getan, weshalb die Unterstellung unter die schweize rische Krankenversicherungsplicht und damit eine Zwangszuweisung an einen Krankenversicherer mit Verfügung vom 5. Februar 2026 rechtens sei (Urk. 2, Urk. 5).

E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst geltend, vor dem 5. Februar 2026 habe er

keine Kenntnis von der gegen ihn angeordneten Zwangszuweisung gehabt. Die früheren Schreiben der Beschwerdegegnerin seien ihm nicht zugestellt word en . Unmittelbar nach Erhalt der Verfügung vom 5. Februar 2026 habe er telefonisch und per E-Mail Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufgenommen und habe ihr di e Unterlagen

seiner B .___ Krankenversicherung eingereicht. In Y.___ sei er stets krankenversichert gewesen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe unverzüglich reagiert, als er von der fraglichen Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherungspflicht erfahren habe. Er sei daher von der schweizerischen Versicherungspflicht zu befreien (Urk. 1).

E. 3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer das Optionsrecht rechtzeitig aus geübt hat .

E. 3.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Zuweisungsverfügung vom 5. Februar 2026 dem Beschwerdeführer am 1 9. Februar 2026 zugestellt wurde (vgl. Urk. 1 S. 3). Gegen die Zuweisungsverfügung opponierte der Beschwerdeführer gleichentags mi t E Mail vom

1 9. Februar 2026 (Urk. 6/18). Darauf wies ihn die Beschwerdegegne rin mit E-Mail vom 2 3. Februar 2026 auf die Möglichkeit einer Einsprache hin, wobei sie auf die Formvorschriften von « Art. 10 ATSG» hinwies (Urk. 6/17) . Daraufhin verfasste der Beschwerdeführer handschriftlich eine Einsprache, eigen händig unterschrieben und datiert vom 2 7. Februar 202 6. Diese Einsprache stellte er der Beschwerdegegnerin als Anhang eines gleichentags versendeten E-Mails zu (Urk. 6/19-21). Daraufhin teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 3. März 2026 mit, dass sein «Antrag» unter der Gesuchsnummer

…

weiterbearbeitet w e rde . Er müsse nichts weiter unternehmen (Urk. 6/24-26).

Beim im E-Mail der Beschwerdegegnerin erwähnten Hinweis auf « Art. 10 ATSG» handelte es sich um einen Verschrieb. Gemeint war offensichtlich nicht Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Art. 10 ATSV, also Art. 10 der Verordnung über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts. Diese Bestimmung sieht in Abs. 4 Satz 1 vor, dass die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten muss. Unter Schriftlich keit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen . Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Original urkunde vorhanden ist, stellt sich das Problem der Unterschrift. Nach Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts

(OR) hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen. Art. 14 Abs. 2 bis OR stellt die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändi gen Unterschrift gleich. Fehlt eine elektronische Signatur, können E-Mails und andere elektronische messaging

services (z.B. SMS, MMS) die Schriftform nicht erfüllen (BGE 145 V 152 E. 2.4). Die per E-Mail vom 2 7. Februar 2026 einge reichte Einsprache genügt somit den Gültigkeitserfordernissen nicht. Da jedoch die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge ausdrücklich mitteil te, dass die Einsprache bearbeitet w e rde und er nichts mehr weiter unterneh men müsse, heilte sie diesen Mangel. In der Zusage der Beschwerdegegnerin, die Einsprache zu bearbeiten, ist der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben zu schützen.

Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrSonderegger

E. 4.1 Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Der Nachweis ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt wird. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteile des Bundesgerichts 9C_575/2013 vom 1 8. November 2013 E. 3, 9C_171/2007 vom 2 4. Juli 2007 E. 3).

E. 4.2 Die Zustellung der Schriftstücke der Beschwerdegegnerin an den Beschwerde führer erfolgte jeweils auf direktem postalischem Weg. Dies ist aufgrund der bestehenden staatsvertraglichen Bestimmungen (Art. 11 des Europäische n Über einkommen s vom 2 4. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland; Art. 1 Abs. 3 des Vertrag s zwischen der Schwei zerischen Eidgenossenschaft und der Republik Y.___ zur Ergänzung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht

[worun ter im Sinne dieses Abkommens auch Sozialversicherungssachen zu zählen sind, vgl. dazu Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 2 8. April 1966, EVGE 1966, 67-73]) nicht zu beanstanden und wird v om Beschwerdeführer denn auch nicht moniert. Das Schreiben vom 2 0. Dezember 202

E. 4.3 Das Mahnschreiben vom 7. April 202 5 (Urk. 6/4) wurde eingeschrieben versandt. Beim Zustellversuch am 1 0. April 2026 war der Beschwerdeführer abwesend (handschriftlicher Vermerk auf dem Abholschein: «nicht behoben/ unclaimed »; Urk. 6/5/4; vgl. auch Urk. 6/ 2 7) und die Post hinterliess eine Abholungs einladung . Es kann offen bleiben, ob am 2 9. April 2026 ein zweiter Zustellversuch erfolgte, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht (Urk. 5 S. 3 i.V.m . Urk. 6/27),

oder ob die Sendung nach Ablauf der zweiwöchigen Abholfrist gemäss dem B.___ Zustellgesetz ohne erneuten Zustellversuch an die Beschwerde gegnerin retourniert wurde .

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde dazu geltend, dass e s in seinem Wohnhaus wiederholt zu Zustellproblemen gekommen sein. Er bestritt, die Annahme des eingeschriebenen Briefs vereitelt zu haben (Urk. 1 S. 2). Dem ist zu folgen. Denn aufgrund des von ihm eingereichten Dienstplans ist ausgewiesen, dass er am 2 7. April 2025 als Cabin Crew Member nach C.___ (D.__ _ [ Flughafenkürzel:

D.___ ]) flog und in A.___ wieder am 3 0. April 2025 landete (Urk. 3/14). Da er

somit am 2 9. April 202 5 nicht zu Hause war, konnte er die Annahme des eingeschriebenen Briefs, wie ihm von der Beschwerdegegnerin zu r Last gelegt, nicht verweigern. Zwar wurde dem Beschwerdeführer laut Sendungsverfolgung anlässlich des ersten Zustellversuchs am 1 0. April 2025 eine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt (Urk. 6/27) . Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass wenn der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Brief kasten oder sein Postfach gelegt wird, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zuge stellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb einer Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 119 V 89 E. 4b mit Hinweisen; Zustellfiktion; Art. 3 8 Abs. 2 bis A TSG) . Dies gilt jedoch nur

- wie gezeigt - sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, d .h. ab der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustel lung eines behördlichen oder gerichtlichen Aktes gerechnet werden musste (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3, 127 I 31 E. 2a/ aa und E. 2b).

Dies war vorlie gend nicht der Fall, da bislang kein Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer stattgefunden hatte.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2026.00048

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom 1 3. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1992, ist italienischer Staatsangehöriger und wohnt in Y.___ Seit 6. Februar 2024 verfügt er über die Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA und ist bei der Z.___ als Cabin Crew Member mit Dienstort A.___ angestellt (Urk. 3/13, Urk. 6/3). Di e Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, wies ihn mit Schreiben vom 2 0. Dezember 2024 darauf hin, dass er als Grenzgänger grundsätzlich der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterliege. Er könne jedoch innert drei Monaten ab Stellenantritt bzw. ab Erhalt dieses Schreibens das sogenannte Optionsrecht ausüben und sich von der schweizerischen Krankenversicherungs pflicht befreien lassen (Urk. 6/2). Mit Schreiben vom 7. April 2025 setzte die Sozialversicherungsanstalt X.___ eine letzte Frist von zwei Wochen, um ihr einen Versicherungsnachweis oder einen Antrag (auf Befreiung von der Versicherungspflicht) zukommen zu lassen, und drohte an, ihn bei Säumnis einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen (Urk. 6/4). Da X.___ darauf nicht reagierte, wies die Sozialversicherungsanstalt ihn mit Verfügung vom 5. Februar 2026 per D atum des Verfügungseingangs der Agrisano Kranken kasse AG zu (Urk. 6/7). Mit E-Mail vom 1 9. Februar 2026 ersuchte

X.___ um Aufhebung der Zuweisungsverfügung und reichte Nachweise seiner B.___ Krankenversicherung ein (Urk. 6/1 6;

Urk. 6/12-15). Am 2 7. Februar

2026 erhob er formell Einsprache gegen die Zuweisungsverfügung vom 5. Februar 2026 (Urk. 6/19-21, vgl. auch Urk. 6/24-26). Diese wies die Sozial versicherungsanstalt mit Einspracheentscheid vom 5. März 2026 ab (Urk. 2

[ =

Urk. 6 / 29]). 2.

Mit Eingabe vom 1 3. April 2026 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. März 2026 mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht zu bewilligen (Urk. 1). Die Sozialversicherungsanstalt schloss mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der in

Y.___

wohnhafte Beschwerdeführer ist

italienischer Staatsangehöriger und ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Daher kommt das Abkom men vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer seits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parla ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinie rung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA; BGE 147 V 387 E. 3.1-2). Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit . a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit. 1.2

Nach der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . a VO (EG) 883/2004 unter liegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehältlich Art. 12–16 VO (EG) 883/2004, den Rechts vorschriften dieses Mitgliedstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (sog. Prinzip der « lex loci laboris »; vgl. BGE 136 V 295 E. 2.3.1, 135 V 339 E. 4.3.1). Gemäss Art. 11 Abs. 5 VO (EG) 883/2004 gilt eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die ‹Heimatbasis› im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 befindet.

Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimm ter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI der Verordnung aufgeführt (Art. 83 VO [EG] 883/2004). Unter Ziff. 3 (Schweiz) im Anhang XI werden die Versicherungs pflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen geregelt. Ziff. 3 lit . b Anhang XI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt gleichlautend wie Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA, dass die in lit . a genannten Personen - das sind unter anderem die Personen, die nach Titel II der Verordnung [Art. 11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten, wozu auch Y.___ gehört, wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krank heitsfall gedeckt sind. 1.3

Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit . f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche Grenz gängerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 435 Fn . 41). 1.4

Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht still schweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 der Verord nung über die Krankenversicherung (KVV) ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3).

Die Ausübung des

Optionsrecht s ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozialversicherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1).

Der Antrag um Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Betriebskrankenkasse einzureichen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag zu laufen (BGE 136 V 295 E. 2.3.3).

Nach Art. 6, Art. 6a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

(KVG) und Art. 10 KV V gehört es zu den Aufgaben der Kantone, über die Versicherungs pflicht zu informieren, für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen und über Befreiungsgesuche zu entscheiden. Bei verspäteter Information wird den Grenzgängern gemäss Praxis für die Ausübung des Optionsrechts eine noch malige Frist ab Zustellung des Informationsschreiben s eingeräumt (Informations schreiben des Bundesamts für Gesundheit BAG vom 1 2. Juli 2007; vgl. auch Urk. 5 S. 2).

Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1), es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des

Optionsrecht s von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b/ aa Anhang II FZA und Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004) oder das

Optionsrecht

nicht formell korrekt ausgeübt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz . 33).

Hinsichtlich

der Deckung für den Krankheitsfall schreibt die Verordnung keine besondere Form für den Nachweis vor. Eine schriftliche Erklärung der zustän digen ausländischen Behörde ist nicht erforderlich. Als Nachweis genügt ein Ver sicherungsnachweis, der den Anforderungen des Krankenversicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im Einspracheentscheid sowie in der Beschwer deantwort, der Beschwerdeführer habe sein Optionsrecht nicht rechtzeitig ausge übt. Ihr Schreiben vom 2 0. Dezember 2024 sei nicht eingeschrieben erfolgt. Ein Zustellnachweis diesbezüglich sei daher nicht möglich. Das Mahnschreiben vom 7. April 2024 sei jedoch eingeschrieben versendet worden. Dem Beschwerde führer sei [von der Post] zunächst eine Abholungseinladung hinterlassen worden. Da das Schreiben anschliessend während der 18tägigen Abholfrist nicht abgeholt worden sei, sei am 2 9. April 2025 ein nochmaliger Zustellversuch unternommen worden. Bei diesem habe der Beschwerdeführer die Annahme des Schreibens explizit verweigert. Dazu sei festzuhalten, dass eine Sendung in dem Moment als zugestellt gelte, in dem der Empfänger die Annahme verweigere. Damit sei sie, die Beschwerdegegnerin, ihrer Informationspflicht nachgekommen, sodass der Beschwerdeführer von seinem Optionsrecht rechtzeitig hätte Gebrauch machen können. Dies habe er nicht getan, weshalb die Unterstellung unter die schweize rische Krankenversicherungsplicht und damit eine Zwangszuweisung an einen Krankenversicherer mit Verfügung vom 5. Februar 2026 rechtens sei (Urk. 2, Urk. 5). 2.2

Dagegen machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst geltend, vor dem 5. Februar 2026 habe er

keine Kenntnis von der gegen ihn angeordneten Zwangszuweisung gehabt. Die früheren Schreiben der Beschwerdegegnerin seien ihm nicht zugestellt word en . Unmittelbar nach Erhalt der Verfügung vom 5. Februar 2026 habe er telefonisch und per E-Mail Kontakt mit der Beschwerdegegnerin aufgenommen und habe ihr di e Unterlagen

seiner B .___ Krankenversicherung eingereicht. In Y.___ sei er stets krankenversichert gewesen. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und habe unverzüglich reagiert, als er von der fraglichen Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherungspflicht erfahren habe. Er sei daher von der schweizerischen Versicherungspflicht zu befreien (Urk. 1). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer das Optionsrecht rechtzeitig aus geübt hat . 3.2

Vorweg ist festzuhalten, dass die Zuweisungsverfügung vom 5. Februar 2026 dem Beschwerdeführer am 1 9. Februar 2026 zugestellt wurde (vgl. Urk. 1 S. 3). Gegen die Zuweisungsverfügung opponierte der Beschwerdeführer gleichentags mi t E Mail vom

1 9. Februar 2026 (Urk. 6/18). Darauf wies ihn die Beschwerdegegne rin mit E-Mail vom 2 3. Februar 2026 auf die Möglichkeit einer Einsprache hin, wobei sie auf die Formvorschriften von « Art. 10 ATSG» hinwies (Urk. 6/17) . Daraufhin verfasste der Beschwerdeführer handschriftlich eine Einsprache, eigen händig unterschrieben und datiert vom 2 7. Februar 202 6. Diese Einsprache stellte er der Beschwerdegegnerin als Anhang eines gleichentags versendeten E-Mails zu (Urk. 6/19-21). Daraufhin teilte ihm die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 3. März 2026 mit, dass sein «Antrag» unter der Gesuchsnummer

…

weiterbearbeitet w e rde . Er müsse nichts weiter unternehmen (Urk. 6/24-26).

Beim im E-Mail der Beschwerdegegnerin erwähnten Hinweis auf « Art. 10 ATSG» handelte es sich um einen Verschrieb. Gemeint war offensichtlich nicht Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), sondern Art. 10 ATSV, also Art. 10 der Verordnung über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts. Diese Bestimmung sieht in Abs. 4 Satz 1 vor, dass die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten muss. Unter Schriftlich keit ist gemäss dem alltäglichen Sprachgebrauch die Überlieferung des Textes auf Papier zu verstehen . Da beim elektronischen Verkehr via E-Mail keine Original urkunde vorhanden ist, stellt sich das Problem der Unterschrift. Nach Art. 14 Abs. 1 des Obligationenrechts

(OR) hat die Unterschrift eigenhändig zu erfolgen. Art. 14 Abs. 2 bis OR stellt die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändi gen Unterschrift gleich. Fehlt eine elektronische Signatur, können E-Mails und andere elektronische messaging

services (z.B. SMS, MMS) die Schriftform nicht erfüllen (BGE 145 V 152 E. 2.4). Die per E-Mail vom 2 7. Februar 2026 einge reichte Einsprache genügt somit den Gültigkeitserfordernissen nicht. Da jedoch die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge ausdrücklich mitteil te, dass die Einsprache bearbeitet w e rde und er nichts mehr weiter unterneh men müsse, heilte sie diesen Mangel. In der Zusage der Beschwerdegegnerin, die Einsprache zu bearbeiten, ist der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben zu schützen.

Dies ist zwischen den Parteien denn auch unbestritten. 4. 4.1

Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Der Nachweis ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt wird. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteile des Bundesgerichts 9C_575/2013 vom 1 8. November 2013 E. 3, 9C_171/2007 vom 2 4. Juli 2007 E. 3). 4.2

Die Zustellung der Schriftstücke der Beschwerdegegnerin an den Beschwerde führer erfolgte jeweils auf direktem postalischem Weg. Dies ist aufgrund der bestehenden staatsvertraglichen Bestimmungen (Art. 11 des Europäische n Über einkommen s vom 2 4. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland; Art. 1 Abs. 3 des Vertrag s zwischen der Schwei zerischen Eidgenossenschaft und der Republik Y.___ zur Ergänzung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht

[worun ter im Sinne dieses Abkommens auch Sozialversicherungssachen zu zählen sind, vgl. dazu Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 2 8. April 1966, EVGE 1966, 67-73]) nicht zu beanstanden und wird v om Beschwerdeführer denn auch nicht moniert. Das Schreiben vom 2 0. Dezember 202 4 (Urk. 6/2) erfolgte nicht einge schrieben. Mangels Zustellnachweis es ist diesbezüglich von einer nicht erfolgten Zustellung auszugehen, was auch die Beschwerdegegnerin einräumt. 4.3

Das Mahnschreiben vom 7. April 202 5 (Urk. 6/4) wurde eingeschrieben versandt. Beim Zustellversuch am 1 0. April 2026 war der Beschwerdeführer abwesend (handschriftlicher Vermerk auf dem Abholschein: «nicht behoben/ unclaimed »; Urk. 6/5/4; vgl. auch Urk. 6/ 2 7) und die Post hinterliess eine Abholungs einladung . Es kann offen bleiben, ob am 2 9. April 2026 ein zweiter Zustellversuch erfolgte, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht (Urk. 5 S. 3 i.V.m . Urk. 6/27),

oder ob die Sendung nach Ablauf der zweiwöchigen Abholfrist gemäss dem B.___ Zustellgesetz ohne erneuten Zustellversuch an die Beschwerde gegnerin retourniert wurde .

Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde dazu geltend, dass e s in seinem Wohnhaus wiederholt zu Zustellproblemen gekommen sein. Er bestritt, die Annahme des eingeschriebenen Briefs vereitelt zu haben (Urk. 1 S. 2). Dem ist zu folgen. Denn aufgrund des von ihm eingereichten Dienstplans ist ausgewiesen, dass er am 2 7. April 2025 als Cabin Crew Member nach C.___ (D.__ _ [ Flughafenkürzel:

D.___ ]) flog und in A.___ wieder am 3 0. April 2025 landete (Urk. 3/14). Da er

somit am 2 9. April 202 5 nicht zu Hause war, konnte er die Annahme des eingeschriebenen Briefs, wie ihm von der Beschwerdegegnerin zu r Last gelegt, nicht verweigern. Zwar wurde dem Beschwerdeführer laut Sendungsverfolgung anlässlich des ersten Zustellversuchs am 1 0. April 2025 eine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt (Urk. 6/27) . Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt, dass wenn der Adressat anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Brief kasten oder sein Postfach gelegt wird, die Sendung in jenem Zeitpunkt als zuge stellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb einer Abholfrist von sieben Tagen, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 119 V 89 E. 4b mit Hinweisen; Zustellfiktion; Art. 3 8 Abs. 2 bis A TSG) . Dies gilt jedoch nur

- wie gezeigt - sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, d .h. ab der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustel lung eines behördlichen oder gerichtlichen Aktes gerechnet werden musste (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3, 127 I 31 E. 2a/ aa und E. 2b).

Dies war vorlie gend nicht der Fall, da bislang kein Kontakt zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer stattgefunden hatte. 4. 4

Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erstmals mit Erhalt der Verfügung vom 5. Februar 2026 über die

schweizerische Versicherungspflicht und die Zwangszuweisung

informiert wurde . Zuvor

hatte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht rechtsgültig über sein Optionsrecht

aufgeklärt, zumindest vermag sie den Nachweis dafür nicht zu erbringen. Da der Beschwer deführer schon wenige Tage nach Erhalt der Verfügung vom 5. Februar 2026 gegen diese opponierte, ein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Ver sicherungspflicht stellte und auch entsprechende Unterlagen dazu (Urk. 6/12 15) einreichte, hat er sein Optionsrecht rechtsgültig ausgeübt bzw. nachgeholt . Zwar hat der Beschwerdeführer

Belege zu seiner B.___ Kranken versicherung eingereicht, doch hat die Beschwerdegegnerin diese nicht weiter geprüft, da sie davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe sein Options recht nicht rechtzeitig wahrgenommen. Die Prüfung der eingereichten Belege zur B.___ Krankenversicherung wird sie nun nachzuholen haben.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid de r Beschwerdegegnerin vom 5. März 2026 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht recht zeitig gestellt hat und er von der Versicherungspflicht zu befreien ist, sofern die übrigen Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der Einsprachee ntscheid der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2026 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht rechtzeitig gestellt hat und er von der Versicherungspflicht zu befreien ist, sofern die übrigen Befreiungs voraussetzungen erfüllt sind. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrSonderegger