opencaselaw.ch

KV.2026.00033

Def. Festsetzung der IPV noch nicht möglich. Keine Rechtsverzögerung.

Zürich SozVersG ·KV · 2026-07-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1976, zog per 3. März 2020 aus dem Ausland in die Schweiz, verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und geht hier keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/1/ 1 f.). Am 1 5. November 2021 stellte sie Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA), teilte ihr daraufhin am 1 8. März 2022 mit, sie habe ihren Anspruch auf Prämienverbilli gung für das Jahr 2021 provisorisch berechnet und ihrer Krankenkasse eine Vorschussleistung in der Höhe von Fr. 2'707.20 überwiesen (Urk. 6/4). 1.2

In der Folge stellte die Versicherte am 2 2. März 2023 Antrag auf Prämienverbil ligung für das Jahr 2022 (Urk. 6/5), am 1 4. Dezember 2023 für das Jahr 2023 (Urk. 6/8) und am 8. Januar 2024 für das Jahr 2024 (Urk. 6/9). Nachdem die Versicherte am 2 4. Januar 2024 um den Erlass eines Entscheids ersucht hatte (Urk. 6/10), teilte ihr die SVA am 8. Februar 2024 mit, sie habe ihren Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 2022 bis 2024 provisorisch berechnet und die entsprechende Vorschussleistung an ihre n Krankenversicherer überwiesen (Urk. 6/11-13). 1.3

Am 1 7. Dezember 2024 stellte die Versicherte Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2025 (Urk. 6/23), worauf die SVA ihr am 1 9. März 2025 mitteilte, sie habe ihren Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2025 provisorisch berechnet und eine Vorschussleistung von Fr. 3'135.60 an ihren Krankenver sicherer überwiesen (Urk. 6/30). 1.4

Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2025 entschied die SVA definitiv über den Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 und setzte diesen auf Fr. 3'384.-- fest, was - abzüglich der bereits ausgerichteten Fr. 2'707.20 - in einer Nachzahlung an die Krankenkasse von Fr. 676.80 resul tierte (Urk. 6/31). 2.

Am 1 3. März 2026 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die SVA und bean tragte insbesondere, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, zeitnah einen defi nitiven Entscheid betreffend die Prämienverbilligung en für die Jahre 2022 bis und mit 2025 zu erlassen. Auf allfällige Restbeträge für die Prämienverbilligun gen 2021 bis 2025 sei sodann ein Vergü t ungszins gemäss Art. 26 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu leisten (Urk. 1 S. 2) . Für die mit derselben Eingabe erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Februar 2026 betref fend Nichterwerbstätigenbeiträge wurde aus organisatorischen Gründen ein sepa rates Verfahren (AB.2026.00038) angelegt (vgl. Urk. 4). Die Beschwerde geg nerin schloss mit Verfügung vom 7. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 3

Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Ausrichtung von Z insen im Sinne von Art. 26 ATSG betreffend die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 2 0. Oktober 2025 definitiv über den Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 6/31). Die Beschwerdeführerin hat dagegen keine Einsprache erhoben, weshalb diesbe züglich kein Einspracheentscheid

erging . Bei der Verfügung vom 2 0. Oktober 2025 handelt es sich sodann nicht um eine prozess- oder verfahrensleitende Ver fügung, die gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG ohne vorgängige Einsprache direkt mit Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden kann. Mangels eines beschwerdeweise an das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich weiterziehbaren Einspracheentscheids fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung. Deshalb kann auf die Beschwerde bezüglich der Ausrichtung von Verzugszinsen für die Prämienverbilligung 2021 nicht eingetreten werden.

E. 1.1 Gemäss Art. 65 Abs.

E. 1.2 Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im Einführungsgesetz zum Kran kenversicherungsgesetz (EG KVG) geregelt. Gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG richtet sich das Verfahren für die Ausrichtung der Prämienverbilligungen durch die Sozialversicherungsanstalt nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Danach hat die Verwaltung über Leistun gen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.

E. 2 3

In der Gerichtspraxis wurde eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet, während bei Begutachtungen Wartezeiten von rund einem Jahr in Kauf zu nehmen

sind.

Abgelehnt wurde eine Rechtsverzögerung

beispielsweise, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versiche rungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (vgl. Kieser, in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 56 N 39).

E. 2.1 Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und defini tiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienver billigung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurücklie genden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; §

6 Abs.

1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktu ellste Steuererklärung abgestellt (§

9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3).

Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestim mungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienver billigung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).

Bei anspruchsberechtigten Personen, die im Kanton Zürich quellensteuerpflichtig sind, wird der Quellensteuerbetrag in das entsprechende massgebende Einkom men gemäss § 5 EG KVG umgerechnet (§ 16 Abs. 1 EG KVG). Bei der provisori schen Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf das Einkommen im vorletz ten Jahr zum Anspruchsjahr und das Vermögen am 3 1. Dezember des vorletzten Jahres zum Anspruchsjahr abgestellt (§ 7 Abs. 3 VEG KVG). Bei der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf die Steuerdaten des Anspruchs jahres abgestellt (§ 7 Abs. 4 VEG KVG). Gemäss § 8 VEG KVG entspricht bei Personen, die weder in der Schweiz ordentlich veranlagt noch im Kanton Zürich an der Quelle besteuert werden, das massgebende Einkommen 80% des Brutto einkommens, zuzüglich 10% des Vermögens, soweit das Vermögen die Freibe träge nach § 5 Abs. 1 lit . d EG KVG übersteigt (Abs. 1). Bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf das Einkommen im vorletzten Jahr zum Anspruchsjahr und das Vermögen am 3 1. Dezember des vorletzten Jahres zum Anspruchsjahr abgestellt (Abs. 2). Bei der definitiven Bestimmung der Prämien verbilligung wird auf die Einkommens- und Vermögensdaten des Anspruchsjahres abgestellt. Fehlen solche Daten zum Anspruchsjahr, wird ersatz weise auf ältere Daten abgestellt (Abs. 3).

E. 2.2 Nach Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Ver fügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.

Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H .) – liegt nach der Recht sprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbe hörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerde dar, sie warte bereits seit meh reren Jahren auf die definitive Berechnung der Prämienverbilligungen. Sie habe der Beschwerdegegnerin bereits vor längerer Zeit Auskunft über ihre finan zielle Situation erteilt. Sie sei in den betroffenen Jahren weder der Quellenbesteu e rung noch der ordentlichen Steuerveranlagung unterlegen. Der Beschwerdegegnerin würden bereits seit geraumer Zeit keine Informationen mehr fehlen, um einen definitiven Entscheid fällen zu können . Dies sei ihr gestützt auf dieselben Anga ben auch hinsichtlich der Nichterwerbstätigenbeträge möglich gewesen (Urk. 1 S.

2).

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, es bleibe fraglich, ob vom Steueramt mit der Übermittlung von Steuerdaten für die fraglichen Jahre gerechnet werden könne (Urk. 5 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2022 gemäss dem Antragsformular für Prämienverbilligung mit einer Erwerbstätigkeit im Ausland € 10'800.-- erzielt. Zudem habe sie gemäss ihren Angaben im Formular vom 7. Januar 2023 per 3 1. Dezember 2022 über ein Vermögen von Fr. 87'400.-- respektive g e mäss Formular vom 1 7. Januar 2025 über ein Vermögen von Fr. 90'000.-- verfügt . Damit habe

sie die Vermögensschwelle von Fr. 80'000.--, ab welcher sie gemäss dem Informationsblatt für im Kanton Zürich quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Finanzdirek tion des Kantons Zürich (nachfolgend Informationsblatt der Finanzdirektion) nachträglich im ordentlichen Verfahren zu veranlagen wäre, überschritten, was

allenfalls zu einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung oder zu einem Nach steuerverfahren führen könnte. Vor diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, dass alle für die Festlegung des definitiven Prämienverbilligungs anspruchs notwendigen Informationen vorlägen. Hinzu komme, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2022 bis 2025 trotz fehlendem Erwerbseinkommen nicht reduziert habe. Es erweise sich somit als objektiv gerechtfertigt, mit dem Erlass der definitiven Prämienverbilligungsverfügungen für die in Frage stehenden Jahre bis zur rechtskräftigen ordentlichen Steuerver anlagung respektive bis spätestens vor

Ablauf von fünf Jahren zuzuwarten. Zudem sei der Krankenversicherung bereits 80 % des mutmasslichen Anspruchs überwiesen worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin allenfalls erst fünf Jahre nach dem entsprechenden Prämienverbilligungsjahr die restlichen 20 % des Anspruchs ausbezahlt w ürden, vermöge keine erhebliche Schwere der Betroffenheit auszulösen. Eine Rechtsverzögerung liege somit nicht vor (Urk. 5 S.

3).

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob im Verfahren der Beschwerdegegnerin betreffend die Prämienverbilligung für die Jahre 2022-2025 eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG festzustellen ist.

E. 4 4

Nach dem Gesagten ist zum einen nicht von einer besonderen Bedeutung bzw. Dringlichkeit eines Entscheides auszugehen und zum andern bestehen objektive Gründe, welche die bisherige Verfahrensdauer rechtfertigen. Damit kann der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverzögerung zu Last gelegt werden. Die Rechts verzögerungsbeschwerde ist daher abzuweisen.

E. 5 Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen beantragte, auf die allfälligen Restbe träge für die Prämienverbilligungen sei ihr ein Vergütungszins zu leisten (Urk. 1 S. 2), ist darauf mangels Zugehörigkeit zum Streitgegenstand der Rechtsver zögerungs

- und Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten. Denn das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht einzig darin, einen an eine gerichtliche Beschwerde instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerde verfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid

zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003, E. 4.2). Das gilt selbstredend auch für das Begehren der Beschwerdeführerin, die Forderungen aus den Nichterwerbstätigen-Beiträge seien mit den Forderungen aus Prämien verbilligung zu verrechnen (Urk. 1 S. 2). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen

soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippEngesser

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2026.00033 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 2 4. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1976, zog per 3. März 2020 aus dem Ausland in die Schweiz, verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B und geht hier keiner Erwerbstätigkeit nach (Urk. 6/1/ 1 f.). Am 1 5. November 2021 stellte sie Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA), teilte ihr daraufhin am 1 8. März 2022 mit, sie habe ihren Anspruch auf Prämienverbilli gung für das Jahr 2021 provisorisch berechnet und ihrer Krankenkasse eine Vorschussleistung in der Höhe von Fr. 2'707.20 überwiesen (Urk. 6/4). 1.2

In der Folge stellte die Versicherte am 2 2. März 2023 Antrag auf Prämienverbil ligung für das Jahr 2022 (Urk. 6/5), am 1 4. Dezember 2023 für das Jahr 2023 (Urk. 6/8) und am 8. Januar 2024 für das Jahr 2024 (Urk. 6/9). Nachdem die Versicherte am 2 4. Januar 2024 um den Erlass eines Entscheids ersucht hatte (Urk. 6/10), teilte ihr die SVA am 8. Februar 2024 mit, sie habe ihren Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 2022 bis 2024 provisorisch berechnet und die entsprechende Vorschussleistung an ihre n Krankenversicherer überwiesen (Urk. 6/11-13). 1.3

Am 1 7. Dezember 2024 stellte die Versicherte Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2025 (Urk. 6/23), worauf die SVA ihr am 1 9. März 2025 mitteilte, sie habe ihren Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2025 provisorisch berechnet und eine Vorschussleistung von Fr. 3'135.60 an ihren Krankenver sicherer überwiesen (Urk. 6/30). 1.4

Mit Verfügung vom 2 0. Oktober 2025 entschied die SVA definitiv über den Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 und setzte diesen auf Fr. 3'384.-- fest, was - abzüglich der bereits ausgerichteten Fr. 2'707.20 - in einer Nachzahlung an die Krankenkasse von Fr. 676.80 resul tierte (Urk. 6/31). 2.

Am 1 3. März 2026 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die SVA und bean tragte insbesondere, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, zeitnah einen defi nitiven Entscheid betreffend die Prämienverbilligung en für die Jahre 2022 bis und mit 2025 zu erlassen. Auf allfällige Restbeträge für die Prämienverbilligun gen 2021 bis 2025 sei sodann ein Vergü t ungszins gemäss Art. 26 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu leisten (Urk. 1 S. 2) . Für die mit derselben Eingabe erhobene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1 3. Februar 2026 betref fend Nichterwerbstätigenbeiträge wurde aus organisatorischen Gründen ein sepa rates Verfahren (AB.2026.00038) angelegt (vgl. Urk. 4). Die Beschwerde geg nerin schloss mit Verfügung vom 7. Mai 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 1. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnis sen Prämienverbilligungen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilli gung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausfüh rungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). 1.2

Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im Einführungsgesetz zum Kran kenversicherungsgesetz (EG KVG) geregelt. Gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG richtet sich das Verfahren für die Ausrichtung der Prämienverbilligungen durch die Sozialversicherungsanstalt nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). Danach hat die Verwaltung über Leistun gen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfü gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden. 1. 3

Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem die Ausrichtung von Z insen im Sinne von Art. 26 ATSG betreffend die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 1 S. 2).

Die Beschwerdegegnerin verfügte am 2 0. Oktober 2025 definitiv über den Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 6/31). Die Beschwerdeführerin hat dagegen keine Einsprache erhoben, weshalb diesbe züglich kein Einspracheentscheid

erging . Bei der Verfügung vom 2 0. Oktober 2025 handelt es sich sodann nicht um eine prozess- oder verfahrensleitende Ver fügung, die gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG und Art. 57 ATSG ohne vorgängige Einsprache direkt mit Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht angefochten werden kann. Mangels eines beschwerdeweise an das Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich weiterziehbaren Einspracheentscheids fehlt es vorliegend an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils voraussetzung. Deshalb kann auf die Beschwerde bezüglich der Ausrichtung von Verzugszinsen für die Prämienverbilligung 2021 nicht eingetreten werden. 2.

2.1

Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und defini tiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienver billigung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurücklie genden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; §

6 Abs.

1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktu ellste Steuererklärung abgestellt (§

9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3).

Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestim mungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienver billigung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).

Bei anspruchsberechtigten Personen, die im Kanton Zürich quellensteuerpflichtig sind, wird der Quellensteuerbetrag in das entsprechende massgebende Einkom men gemäss § 5 EG KVG umgerechnet (§ 16 Abs. 1 EG KVG). Bei der provisori schen Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf das Einkommen im vorletz ten Jahr zum Anspruchsjahr und das Vermögen am 3 1. Dezember des vorletzten Jahres zum Anspruchsjahr abgestellt (§ 7 Abs. 3 VEG KVG). Bei der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf die Steuerdaten des Anspruchs jahres abgestellt (§ 7 Abs. 4 VEG KVG). Gemäss § 8 VEG KVG entspricht bei Personen, die weder in der Schweiz ordentlich veranlagt noch im Kanton Zürich an der Quelle besteuert werden, das massgebende Einkommen 80% des Brutto einkommens, zuzüglich 10% des Vermögens, soweit das Vermögen die Freibe träge nach § 5 Abs. 1 lit . d EG KVG übersteigt (Abs. 1). Bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf das Einkommen im vorletzten Jahr zum Anspruchsjahr und das Vermögen am 3 1. Dezember des vorletzten Jahres zum Anspruchsjahr abgestellt (Abs. 2). Bei der definitiven Bestimmung der Prämien verbilligung wird auf die Einkommens- und Vermögensdaten des Anspruchsjahres abgestellt. Fehlen solche Daten zum Anspruchsjahr, wird ersatz weise auf ältere Daten abgestellt (Abs. 3). 2.2

Nach Art. 56 Abs. 2 ATSG kann auch Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Ver fügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.

Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebe nenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 m.w.H .) – liegt nach der Recht sprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbe hörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). 2. 3

In der Gerichtspraxis wurde eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet, während bei Begutachtungen Wartezeiten von rund einem Jahr in Kauf zu nehmen

sind.

Abgelehnt wurde eine Rechtsverzögerung

beispielsweise, als die Untersuchungen zwar insgesamt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Versiche rungsträger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (vgl. Kieser, in: Kieser/Kradolfer/ Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 56 N 39). 3.

3.1

Die Beschwerdeführerin legte in der Beschwerde dar, sie warte bereits seit meh reren Jahren auf die definitive Berechnung der Prämienverbilligungen. Sie habe der Beschwerdegegnerin bereits vor längerer Zeit Auskunft über ihre finan zielle Situation erteilt. Sie sei in den betroffenen Jahren weder der Quellenbesteu e rung noch der ordentlichen Steuerveranlagung unterlegen. Der Beschwerdegegnerin würden bereits seit geraumer Zeit keine Informationen mehr fehlen, um einen definitiven Entscheid fällen zu können . Dies sei ihr gestützt auf dieselben Anga ben auch hinsichtlich der Nichterwerbstätigenbeträge möglich gewesen (Urk. 1 S.

2). 3.2

Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, es bleibe fraglich, ob vom Steueramt mit der Übermittlung von Steuerdaten für die fraglichen Jahre gerechnet werden könne (Urk. 5 S. 2). Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2022 gemäss dem Antragsformular für Prämienverbilligung mit einer Erwerbstätigkeit im Ausland € 10'800.-- erzielt. Zudem habe sie gemäss ihren Angaben im Formular vom 7. Januar 2023 per 3 1. Dezember 2022 über ein Vermögen von Fr. 87'400.-- respektive g e mäss Formular vom 1 7. Januar 2025 über ein Vermögen von Fr. 90'000.-- verfügt . Damit habe

sie die Vermögensschwelle von Fr. 80'000.--, ab welcher sie gemäss dem Informationsblatt für im Kanton Zürich quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Finanzdirek tion des Kantons Zürich (nachfolgend Informationsblatt der Finanzdirektion) nachträglich im ordentlichen Verfahren zu veranlagen wäre, überschritten, was

allenfalls zu einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung oder zu einem Nach steuerverfahren führen könnte. Vor diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, dass alle für die Festlegung des definitiven Prämienverbilligungs anspruchs notwendigen Informationen vorlägen. Hinzu komme, dass sich das Vermögen der Beschwerdeführerin in den Jahren 2022 bis 2025 trotz fehlendem Erwerbseinkommen nicht reduziert habe. Es erweise sich somit als objektiv gerechtfertigt, mit dem Erlass der definitiven Prämienverbilligungsverfügungen für die in Frage stehenden Jahre bis zur rechtskräftigen ordentlichen Steuerver anlagung respektive bis spätestens vor

Ablauf von fünf Jahren zuzuwarten. Zudem sei der Krankenversicherung bereits 80 % des mutmasslichen Anspruchs überwiesen worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin allenfalls erst fünf Jahre nach dem entsprechenden Prämienverbilligungsjahr die restlichen 20 % des Anspruchs ausbezahlt w ürden, vermöge keine erhebliche Schwere der Betroffenheit auszulösen. Eine Rechtsverzögerung liege somit nicht vor (Urk. 5 S.

3). 3.3

Strittig und zu prüfen ist, ob im Verfahren der Beschwerdegegnerin betreffend die Prämienverbilligung für die Jahre 2022-2025 eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG festzustellen ist. 4.

4. 1

Vorab ist festzuhalten, dass di e definitive Festsetzung der individuellen Prämienver billigung grundsätzlich gestützt auf die definitiven Steuerdaten des Anspruchs jahrs zu erfolg en hat (§19 Abs. 2 EG KVG), mit deren Vorliegen erfah rungsgemäss nicht umgehend nach Abschluss des Steuerjahres zu rechnen ist . Eine gewisse Dauer des Verfahrens kann daher systembedingt nicht vermieden werden. Zumindest hinsichtlich der Prämienverbilligung für das Jahr 2025 kann daher keine Rede von einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung sein, weshalb sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde in Bezug auf das Jahr 2025 ohne weiteres als unbegründet erweist. 4. 2

Sinn und Zweck der Prämienverbilligung ist, für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die finanzielle Last der Krankenversicherungs prämien zu mindern (BGE 136 I 220 E. 6.2.1). Die damit verbundene Interessen lage eines Leistungsansprechers, welche indirekt die Deckung seines täglichen Lebensbedarfs betrifft, erfordert grundsätzlich einen raschen Entscheid, sofern nicht objektive Gründe dagegenstehen.

Dies ist indessen vorliegend dadurch zu relativieren, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung am 8. Februar 2024 für die Jahre 2022 bis 2024 bereits provisorisch berechnet und ihrem Krankenversicherer

unbestrittenermassen 80 % der mutmasslich geschuldeten Prämienverbilligung en

in der Höhe von Fr. 2'701.20 (Jahr 2022;

Urk. 6/12), Fr. 2'880.-- (Jahr 2023; Urk. 6/13) und Fr. 3'093.-- (Jahr 202 4;

Urk. 6/11) ausbezahlt hat . Ausstehend ist somit einzig noch die definitive Festsetzung der Prämi enverbilligung, welche - sofern die Berechnungsfaktoren nicht von der proviso rischen Berechnung abweichen sollten

- zu einer Auszahlung der restli chen 20 %

der Prämienverbilligung führen

dürfte, was insgesamt einem Betrag in der Grössenordnung von rund Fr. 2' 000 .-- entsprechen würde . Damit ist e ine beson dere Bedeutung des Entscheides für die Beschwerdeführerin zu verneinen, zumal die Beschwerdeführerin über Vermögen verfügt, welches sie per 3 1. Dezember 2020 mit Fr. 86'500.-- (Urk. 6/3) und per 3 1. Dezember 2024 mit Fr. 90'000.-- (Urk. 6/25) beziffert hat.

Von einer hohen zeitlichen Dringlichkeit der Festsetzung der definitiven Prämienverbilligung ist somit nicht auszugehen. 4. 3 4. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin führt zur Rechtfertigung der Verfahrensdauer an, die grundsätzlich quellensteuerpflichtige Beschwerdeführerin verfüge gemäss eige nen Angaben über ein Vermögen von rund Fr. 90'000.--, was dazu führe, dass sie allenfalls der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen könnte und somit durchaus noch mit Steuerdaten zu rechnen sei, gestützt auf welche der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung bestimmt werden könne (Urk. 5 S.

3) . 4. 3 .2

Dem Steuergesetz des Kantons Zürich (StG) lässt sich entnehmen, dass Personen, welche der Quellensteuer unterliegen, nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden, wenn sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen (§ 93 Abs. 1 lit . b). Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit . b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 3 1. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres beim Gemeindesteueramt verlangen (§ 93 Abs. 3). Gemäss § 130 Abs. 1 StG verjährt das Recht, eine Steuer zu veranlagen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.

Aus dem Informationsblatt der Finanzdirektion ergibt sich, dass eine

nachträg liche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen ab einem steuerpflichtige n Vermögen von Fr. 80'000.-- zu erfolgen hat . Das kantonale Steueramt kann von Amtes wegen derartige nachträgliche ordentliche Veranlagungen vornehmen (Urk. 6/46/5 f. Ziffer 13.1). 4. 3 . 3

Angesichts des von der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierten Vermögens von rund Fr. 90'000.-- (Urk. 6/3, Urk. 6/7, Urk. 6/25) liegen gewichtige Hinweise dafür vor, dass sie der ordentlichen Steuerveran lagung unterliegen könnte und mit einer nachträglichen ordentlichen Veran lagung durch die Steuerbehörde zu rechnen ist. Die

ausstehende Festsetzung des definitiven Prämienverbilligungsanspruch s

könnte diesfalls gestützt auf eine von den Steuerbehörden erstellte Steuerveranlagung erfolgen und aufwändige eigene Abklärungen der Beschwerdegegnerin würden sich erübrigen . Vor dem Hinter grund, dass es sich bei der individuellen Prämienverbilligung um ein Massenge schäft handelt, wobei es auch vom Gesetzgeber beabsichtigt ist, dieses mit möglichst kleinem Verwaltungsaufwand rationell abzuwickeln und so weit wie möglich auf automatisch verfügbare Daten abzustelle n (Antrag des Regierungs rates des Kantons Zürich vom 2 1. September 2016 betreffend Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz [ EG KVG ], Vorlage 5313, S. 34 und 51, ABI 2016-10-07), stützt sich das Zuwarten der Beschwerdegegnerin mit dem Erlass eines definitiven Entscheids betreffend die Prämienverbilligung für die Jahre 2022 bis 2024

daher auf objektive Gründe . Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es d ie Beschwerdeführerin selbst in der Hand hätte, das Verfahren voranzutreiben, indem sie eine ordentliche Veranlagung beantragen und somit einen Entscheid der Steuerbehörde betreffend die Frage, ob sie in den betreffenden Jahren ordentlich zu veranlagen ist, herbeiführen könnte, auf welchen sich die Beschwerdegegnerin stützen könnte. 4. 3 . 4

Daran ändert auch die während des Beschwerdeverfahrens per E-Mail eingeholte Auskunft de s Steueramtes der Stadt vom 1 6. April 2026 nicht s . Zwar wurde darin ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund fehlender Voraussetzungen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung keine Steuererklärung ausfüllen müssen (Urk. 6/44/1) . Indessen i st ihr nicht zu entnehmen, gestützt auf welche Grundlagen sie erfolgte, namentlich bleibt unklar, welche Vermögensdaten der Beschwerdeführerin dem Steueramt bereits vorliegen und ob sie sich auf die vorliegend fraglichen Jahre 2022 bis 2024 bezieht. Einen offiziellen Entscheid des Steueramtes betreffend die Steuerpflicht der Beschwerdeführerin für die Jahre 2022 bis 2024 vermag sie daher nicht zu ersetzen. Es ist somit nicht zu beanstan den, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund der von der Beschwerde führerin selbst angegebenen Vermögensverhältnisse nicht darauf geschlossen hat, dass eine nachträgliche Veranlagung für die betroffenen Jahre nicht mehr erfol gen würde . Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass für die Festsetzung der AHV Beiträge von Nichterwerbstätigen - sofern sie ohnehin nicht bloss den Mindest beitrag zu entrichten haben - Vermögen bis über Fr.

300'000. hinaus unberück sichtigt bleibt (vgl. Art. 28 AHVV). Entgegen dem Vorbringen der Beschwerde führerin lässt sich mithin

auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4. 4

Nach dem Gesagten ist zum einen nicht von einer besonderen Bedeutung bzw. Dringlichkeit eines Entscheides auszugehen und zum andern bestehen objektive Gründe, welche die bisherige Verfahrensdauer rechtfertigen. Damit kann der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverzögerung zu Last gelegt werden. Die Rechts verzögerungsbeschwerde ist daher abzuweisen. 5.

Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen beantragte, auf die allfälligen Restbe träge für die Prämienverbilligungen sei ihr ein Vergütungszins zu leisten (Urk. 1 S. 2), ist darauf mangels Zugehörigkeit zum Streitgegenstand der Rechtsver zögerungs

- und Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht einzutreten. Denn das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht einzig darin, einen an eine gerichtliche Beschwerde instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerde verfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid

zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003, E. 4.2). Das gilt selbstredend auch für das Begehren der Beschwerdeführerin, die Forderungen aus den Nichterwerbstätigen-Beiträge seien mit den Forderungen aus Prämien verbilligung zu verrechnen (Urk. 1 S. 2). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen

soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippEngesser