Sachverhalt
1. 1.1
X.___
war
ab
dem
Jahr
2021
bei
der
Assura-Basis
SA
f ür
die
Leistungen
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
n ach
dem
Bundesgesetz
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
versichert
(Urk.
6/1-2).
Mit
Schreiben
vom
2.
Dezember
2022
informierte
diese
den
Versicherten
dahingehend,
dass
seine
Kündigung
(aufgegeben
bei
der
Post
am
2 5.
November
2022,
Urk.
6/4)
per
31.
Dezember
2022
angenommen
worden
sei.
Das
Vertragsverhältnis
ende
aber
erst,
wenn
der
neue
Versicherer
ihr
mitgeteilt
habe,
dass
er
ihn
ohne
Unterbruch
weiterversichere,
und
unter
der
Bedingung,
dass
alle
Prämien,
Kostenbeteili gungen
sowie
eventuellen
Verzugszinsen
und
Betreibungskosten
vollständig
bezahlt
worden
seien
(Urk.
6/5).
Am
2 3.
Mai
2024
teilte
die
Assura-Basis
SA
dem
Versicherten
mit,
bisher
keine
Weiterversicherungsbestätigung
erhalten
zu
haben.
Sie
forderte
ihn
auf,
ihr
bis
5.
Juni
2024
die
per
1.
Januar
2023
bei
einem
anderen
Versicherer
abgeschlossene
Police
zuzustellen
unter
Hinweis
darauf,
dass
sie
andern falls
ihre
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
für
ihn
reaktivieren
würde
(Urk.
6/7).
In
der
Folge
stellte
die
Assura-Basis
SA
für
den
Versicherten
unter
anderem
am
1 9.
Juli
2024
eine
Police,
gültig
ab
1.
Januar
202 4,
und
am
2 8.
September
2024
eine
solche,
gültig
ab
1.
Januar
2025,
aus.
Die
monatliche
Prämie
für
das
Jahr
2024
betrug
dabei
Fr.
…,
jene
für
das
Jahr
2025
Fr.
…
(Urk.
6/ 8-9). 1.2
Für
die
in
der
Folge
unbezahlt
gebliebene n
Prämien
für
die
Monate
September
2024
bis
April
2025
von
Fr.
…
liess
die
Assura-Basis
SA
dem
Versicherten
vier
« 1.
Mahnungen»,
datiert
vom
5.
November
2024,
3 0.
Dezember
2024,
3.
März
2025
und
3 0.
April
2025
(Urk.
6/10 a-d),
und
hernach
vier
Zahlungsauf forderungen,
datiert
vom
2 8.
November
2024,
2 7.
Januar
2025,
2 7.
März
2025
und
2 8.
Mai
2025
(Urk.
6/11a -d)
zukommen,
worin
sie
ihm
eine
letzte
Zahlungs frist
von
30
Tagen
unter
Androhung
der
Betreibung
ansetzte.
Hernach
leitete
sie
die
Betreibung
ein.
Gegen
den
Zahlungsbefehl
des
Betreibungsamtes
Wädenswil
vom
3.
Juli
2025
in
der
Betreibung
Nr.
…
(Urk.
6/12)
erhob
der
Versicherte
Rechtsvorschlag.
Mit
Verfügung
vom
2 1.
August
2025
hob
die
Assura-Basis
SA
den
Rechts vor schlag
auf
und
verpflichtete
den
Versicherten
zur
Bezahlung
des
Prämienaus stands
von
Fr.
…
zuzüglich
Verzugszins
von
…
%
seit
dem
1 5.
August
2025,
der
bis
dahin
aufgelaufene n
Zinsen
von
Fr.
…,
der
Mahn-
und
Verwaltungs spesen
von
Fr.
…
sowie
von
Betreibungskosten
von
Fr.
…
(Urk.
6/13).
Nach
Eingang
der
vom
Versicherten
dagegen
erhobene n
Einsprache
vom
15.
September
2025
(Urk.
6/14)
erläuterte
die
Assura-Basis
SA
ihm
mit
Schreiben
vom
1 6.
Oktober
2025
das
schweizerische
Versicherungsobligatorium
sowie
die
Zusammensetzung
der
betriebenen
Forderung
und
räumte
ihm
eine
weitere
Zahlungs frist
von
30
Tagen
ein
(Urk.
6/15).
Schliesslich
wies
sie
seine
Einsprache
mit
Einspracheentscheid
vom
1 7.
Dezember
2025
ab
und
hob
den
Rechts vor schlag
im
Umfang
von
Fr.
…
nebst
Zins
zu
…
%
seit
3.
Juli
2025
auf
den
Betrag
von
Fr.
.. .
auf
(Urk.
2). 2.
Gegen
diesen
Entscheid
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
1.
Februar
2026
Beschwerde
mit
dem
Antrag,
der
angefochtene
Entscheid
sei
aufzuheben
und
die
Sache
zur
Neubeurteilung
eines
allfälligen
Anspruchs
auf
Prämienverbilligung
an
die
Assura-Basis
SA
zurückzuweisen;
eventualiter
sei
festzustellen,
dass
die
gel tend
gemachte
Rückforderung
angesichts
der
unterlassenen
Information
unverhält nismässig
und
aufzuheben
sei
(Urk.
1).
Die
Assura-Basis
SA
schloss
in
der
Beschwerdeantwort
vom
1 1.
März
2026
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolge
zulasten
des
Versicherten
(Urk.
5).
Die
Beschwerde antwort
wurde
dem
Versicherten
mit
Verfügung
vom
1 6.
März
2026
zur
Kenntnis
gebracht
(Urk.
7). Die
Einzelrichterin
zieht
Erwägungen (20 Absätze)
E. 2 KVG
die
Betrei bung
einleiten.
Dabei
ist
er
nach
der
Rechtsprechung
befugt,
den
gegen
eine
Prämienfor derung
im
Bereich
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(OKP)
erhobenen
Rechtsvorschlag
im
Rahmen
des
Verwaltungsverfahrens
mittels
Verfügung
und
gegebenenfalls
Einspracheentscheid
aufzuheben
(vgl.
Art.
79
des
Bundesgesetz es
über
Schuldbetreibung
und
Konkurs,
SchKG).
Die
Verwaltungs behörde
fällt
in
dieser
Konstellation
nicht
nur
einen
Sachentscheid,
sondern
han delt
gleichzeitig
auch
als
Rechtsöffnungsinstanz.
Gleiches
gilt
im
Beschwerdefall
für
die
Gerichte
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_491/2019
vom
E. 2.1 Nach
Art.
61
Abs.
1
Satz
1
KVG
legt
der
Versicherer
die
Prämien
für
seine
Versicher ten
fest.
Die
Prämien
sind
im
Voraus
und
in
der
Regel
monatlich
zu
bezahlen
(Art.
90
der
Verordnung
über
die
Krankenversicherung,
KVV).
E. 2.2 ). 2. 3
Gemäss
Art.
26
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialver sicherungsrechts
(ATSG)
in
Verbindung
mit
Art.
105a
KVV
ist
auf
fäl ligen
Prämien
ein
Verzugszins
von
E. 2.4 Verschuldet
die
versicherte
Person
Aufwendungen,
die
bei
rechtzeitiger
Zahlung
nicht
entstanden
wären,
so
kann
der
Versicherer
nach
Art.
105b
Abs.
2
KVV
angemessene
Bearbeitungsgebühren
erheben,
sofern
er
in
seinen
allgemeinen
Bestimmungen
über
die
Rechte
und
Pflichten
der
Versicherten
eine
entsprechende
Regelung
vorsieht .
Das
EDI
hat
von
seiner
seit
1.
Januar
2024
bestehenden
Kompe tenz,
die
Höchstbeträge
dieser
Gebühren
festzulegen,
bisher
keinen
Gebrauch
gemacht.
Es
gilt
daher
wie
bisher,
dass
eine
Gebühr
nicht
in
einem
offensichtlichen
Missverhältnis
zum
fraglichen
Ausstand
stehen
darf
und
sich
in
vernünftigen
Grenzen
halten
muss
(Gebhard
Eugster,
Die
obligatorische
Kranken pflegeversicherung
nach
KVG,
Grundriss
für
Praxis
und
Studium,
Basel
2025,
Rz
2685
und
2687). 3. 3.1
Der
Beschwerdeführer
hat
im
Prozess
weder
die
Prämienausstände,
noch
die
Verzugs zinsen
oder
Mahngebühren
beanstandet.
Ebenso
wenig
machte
er
Mängel
im
Mahnverfahren
geltend
(vgl.
Urk.
1).
Die
betriebenen
Beträge
sind
denn
auch
belegt
(vgl.
Urk.
6/ 8-11
sowie
Art.
E. 4.1 Gemäss
Art.
65
KVG
gewähren
die
Kantone
Versicherten
in
bescheidenen
wirtschaft lichen
Verhältnissen
Prämienverbilligungen.
Sie
bezahlen
den
Beitrag
für
die
Prämienverbilligung
direkt
an
die
Versicherer,
bei
denen
diese
Personen
versichert
sind
(Abs.
1
Satz
1) .
Sie
informieren
die
Versicherten
regelmässig
über
das
Recht
auf
Prämienverbilligung
(Abs.
4).
Ergänzend
ist
seit
1.
Januar
2026
in
Abs.
4 bis
vorgesehen,
dass
die
Kantone
den
Versicherern
die
Versicherten,
die
Anspruch
auf
eine
Prämienverbilligung
haben,
und
die
Höhe
der
Verbilligung
so
früh
melden,
dass
die
Versicherer
die
Prämienverbilligung
bei
der
Prämienfak turierung
berücksichtigen
können .
Der
Versicherer
informiert
die
anspruchs berechtigte
Person
sodann
spätestens
bei
der
nächsten
Fakturierung
über
die
tat sächliche
Prämienverbilligung.
Für
den
Vollzug
der
Prämienverbilligung
sind
die
Kantone
zuständig.
In
ihren
Ausführungserlassen
zu
Art.
65
KVG
haben
sie
die
Anspruchsberechtigung
sowie
das
Verfahren
für
die
Ermittlung
der
Berechtigten,
die
Festsetzung
und
die
Aus zahlung
der
Beiträge
zu
bestimmen.
Nach
der
Rechtsprechung
geniessen
die
Kan tone
eine
erhebliche
Freiheit
in
der
Ausgestaltung
der
Prämienverbilligung,
indem
sie
etwa
autonom
festlegen
können,
was
unter
«bescheidenen
wirtschaft lichen
Verhältnissen»
zu
verstehen
ist.
Deshalb
stellen
die
von
den
Kantonen
erlas senen
Bestimmungen
bezüglich
der
Prämienverbilligung
in
der
Krankenver sicherung
grundsätzlich
autonomes
kantonales
Ausführungsrecht
zu
Bundesrecht
dar
(BGE
136
I
220
E.
4.1,
134
I
313
E.
3
mit
weiteren
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_345/2015
vom
E. 4.2 Im
Kanton
Zürich
traten
am
1.
April
2020
das
neue
Einführungsgesetz
zum
Kranken versicherungsgesetz
vom
29.
April
2019
(EG
KVG)
zusammen
mit
einer
neuen
Verordnung
zum
EG
KVG
vom
25.
März
2020
(VEG
KVG)
in
Kraft.
Gemäss
ihrer
Schlussbestimmung
§
62
ist
die
neue
VEG
KVG
erstmals
für
das
Prämien verbilligungsjahr
(Anspruchsjahr)
2021
anwendbar.
Nach
§
18
EG
KVG
richtet
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich
(SVA)
Prämienverbilligungen
nur
auf
Antrag
hin
aus
(Abs.
1).
Sie
stellt
Personen,
deren
Prämienverbilligungsanspruch
sich
aus
den
amtlichen
Registern
ergibt,
von
Amtes
wegen
ein
Antragsformular
zu
(Abs.
2).
Gesuche
um
Ausrichtung
oder
Anpassung
einer
Prämienverbilligung
können
gemäss
§
21
Abs.
1
EG
KVG
bis
3 1.
März
des
auf
das
Anspruchsjahr
folgenden
Jahres
gestellt
werden.
E. 4.3 und
5).
E. 5 %
pro
Jahr
geschuldet.
Der
Zinsenlauf
beginnt
nicht
erst
nach
der
Mahnung
gemäss
Art.
64a
Abs.
1
KVG,
sondern
bereits
ab
dem
vom
Versicherer
gesetzten
Zahlungstermin
(Eugster,
Die
obligato rische
Krankenpflegeversicherung,
in:
Schweizerisches
Bundesver waltungsrecht
[SBVR],
3.
Auflage,
Basel
2016,
S.
807
Rz
1351).
E. 5.2 Eine
solche
gesetzliche
Vorschrift
stellt
Art.
27
ATSG
dar.
Gemäss
Abs.
2
besagter
Bestimmung
hat
jede
Person
Anspruch
auf
grundsätzlich
unentgeltliche
Beratung
über
ihre
Rechte
und
Pflichten.
Dafür
zuständig
sind
die
Versicherungsträger,
denen
gegenüber
die
Rechte
geltend
zu
machen
oder
die
Pflichten
zu
erfüllen
sind.
Ohne
die
Grenzen
der
Beratungspflicht
in
generell-abstrakter
Weise
zu
zie hen,
hat
das
Bundesgericht
entschieden,
dass
es
auf
jeden
Fall
zum
Kern
der
Beratungs pflicht
gehöre,
die
versicherte
Person
darauf
aufmerksam
zu
machen,
ihr
Verhalten
könne
eine
der
Voraussetzungen
des
Leistungsanspruchs
gefährden.
Eine
ungenügende
oder
fehlende
Wahrnehmung
dieser
Beratungspflicht
kommt
gemäss
Rechtsprechung
einer
falsch
erteilten
Auskunft
des
Versicherungsträgers
gleich.
Dieser
hat
in
Nachachtung
des
Vertrauensprinzips
hierfür
einzustehen,
sofern
sämtliche
Voraussetzungen
des
öffentlichrechtlichen
Vertrauensschutzes
erfüllt
sind
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_383/2010
vom
28.
September
2010
E.
E. 5.3 Die
für
die
Prämienverbilligung
zuständige
SVA
(dazu
E.
4.2)
hat
ausführliche
Informationen
zu
den
Anspruchsvoraussetzungen,
zum
Verfahren
und
zu
den
Leistungen
publiziert
und
aktualisiert
diese
für
jedes
Anspruchsjahr
(vgl.
https://svazurich.ch/unsere-produkte/weitere-produkte/krankenversicherung--kvg-/praemienverbilligung/ sinn-und-zweck.html,
https://svazurich.ch/online-services/formulare/formulare-und-merkblaetter/formulare-nach-produkten.html,
abgerufen
am
2 7.
März
2026).
Überdies
veröffentlicht
sie
jeweils
einige
Wochen
vor
Ablauf
der
Antragsfrist
einen
allgemeinen
Aufruf
zur
rückwirkenden
Antrags stellung
(https://svazurich.ch/aktuell/aktuell/news/empfehlungen/
praemien verbilligung-2024-beantragen-bis-ende-maerz.html,
abgerufen
am
27.
März
2026).
Die
Zustellung
des
Antragsformulars
nach
§
18
Abs.
2
EG
KV
ist
als
blosse
Ordnungsvorschrift
mit
ergänzendem
Charakter
zu
verstehen;
sie
dient
der
individuellen
Information
potentiell
Anspruchsberechtigter,
soweit
diese
bekannt
sind,
zusätzlich
zu
den
an
die
Allgemeinheit
gerichteten
Informationen
und
Aufrufen.
Letztlich
haben
aber
alle
versicherten
Personen
die
Möglichkeit
und
auch
die
Pflicht,
sich
anhand
der
von
der
SVA
allgemein
publizierten,
umfas senden
Informationen
über
ihre
Anspruchsberechtigung
selbst
zu
informieren .
E. 5.4 Zusammenfassend
ist
die
Beschwerdegegnerin
als
Krankenversicherer
–
wie
von
ihr
geltend
gemacht
(Urk.
5
S.
4)
–
also
nicht
für
die
Ausrichtung
von
Prämien verbilligungen
zuständig,
weshalb
sie
grundsätzlich
auch
keine
verbindlichen
Auskünfte
erteilen
kann
und
ihr
im
Umkehrschluss
auch
das
Unterlassen
von
entsprechenden
Auskünften
nicht
vorgeworfen
werden
kann.
Es
ist
vielmehr
Auf gabe
der
SVA,
die
Bevölkerung
allgemein
und
–
soweit
sie
seitens
der
öffentlichen
Register
über
die
wahrscheinliche
Anspruchsberechtigung
in
Kenntnis
gesetzt
wird
–
individuell
durch
Zustellung
eines
Antragsformulars
über
den
Anspruch
auf
Prämienverbilligung
zu
informieren.
Es
wäre
dem
Beschwerdeführer
denn
auch
ohne
weiteres
zumutbar
gewesen,
sich
wie
der
Rest
der
Bevölkerung
anhand
der
von
der
SVA
publizierten
Angaben
über
eine
mögliche
Anspruchsberechti gung
zu
informieren.
Dies
müsste
umso
mehr
gelten,
sollte
er
zuvor
schon
einmal
eine
Prämienverbilligung
bezogen
haben.
Ob
seitens
der
Beschwerdegegnerin
im
Einzelfall
bei
für
sie
erkennbarer
Anspruchs gefährdung
eine
Aufklärungspflicht
anzunehmen
wäre,
weil
sie
im
Bereich
der
OKP
tätig
ist
und
als
Zahlstelle
für
die
Prämienverbilligung
fungiert,
kann
schon
deshalb
offen
bleiben,
weil
der
Beschwer deführer
nicht
dargetan
hat,
woher
sie
hätte
wissen
sollen,
wie
hoch
sein
Einkommen
war
und
dass
er
(falls
tatsächlich
anspruchsberechtigt)
der
SVA
keinen
Antrag
stellen
würde.
Mindestens
seit
der
Beschwerdeerhebung
Anfang
April
2025
im
ebenfalls
vor
dem
hiesigen
Gericht
zwischen
denselben
Parteien
hängigen
Verfahren
KV.2025.00031
weiss
der
Beschwerdeführer
zudem
über
einen
möglichen
Anspruch
auf
Prämienverbilligung
Bescheid,
so
dass
er
wenigstens
für
das
Jahr
2025
ohne
weiteres
rechtzeitig
bis
31.
März
2026
hätte
Antrag
stellen
können. 6.
Nach
dem
Ausgeführten
fällt
die
beantragte
Rückweisung
zur
Berücksichtigung
eines
allfälligen
Anspruchs
auf
Prämienverbilligung
vorliegend
ausser
Betracht.
Sollte
eine
solche
der
SVA
b eantragt
sein
und
später
von
dieser
nach bezahlt
wer den,
wird
die
Beschwerdegegnerin
die
Nachzahlung
entsprechend
abzurech nen
haben.
Die
Beschwerde
ist
daher
ab zu weisen,
soweit
darauf
einzutreten
ist .
Der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
…
des
Betreibungsamtes
Y.___
(Zahlungsbefehl
vom
…)
ist
im
Umfang
von
Fr.
…
nebst
Zins
zu
…
%
seit
3.
Juli
2025
auf
den
Betrag
von
Fr.
…
auf zuheben. 7.
Nach
Art.
61
lit.
f bis
ATSG
ist
das
Verfahren
kostenlos.
Der
obsiegenden
Beschwer degegnerin
als
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
betraute
Organi sa tion
steht
trotz
entsprechendem
(nicht
näher
begründetem)
Antrag
(Urk.
5
S.
2)
praxisgemäss
keine
Parteientschädigung
zu
(vgl.
BGE
126
V
143
E.
4,
112
V
356
E.
6
mit
Hinweisen). Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen,
soweit
darauf
eingetreten
wird .
Der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
…
des
Betreibungsamtes
Y.___
(Zahlungsbefehl
vom
…)
wird
für
den
Betrag
von
Fr.
…
Prämienausstand
(September
2024
bis
April
2025)
zuzüglich
…
%
Zins
seit
3.
Juli
2025
sowie
aufgelau fene
Zinsen
von
Fr.
…
und
Mahn -
und
Verwaltungsspesen
von
Fr.
…
beseitigt. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Der
Beschwerdegegnerin
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Assura - Bundesamt
für
Gesundheit 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 6.3 der
Allgemeinen
Versicherungs be dingungen
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
und
der
freiwilligen
Taggeldversicherung
im
Sinne
des
KVG,
Ausgabe
01.2024,
Urk.
6/3).
Zutreffend
hat
die
Beschwerdegegnerin
zudem
auf
den
Vorabzug
der
Kosten
der
laufenden
Betreibung
nach
Art.
68
Abs.
2
SchKG
hingewiesen
(auch
Urteile
des
Bundes gerichts
K
144/03
vom
18.
Juni
2004
E.
E. 11 E.
4.3,
131
V
164
E.
2.1,
125
V
413
E.
1a).
Der
Anspruch
auf
Prämienverbilligung
liegt
nach
dem
Ausgeführten
ausserhalb
des
Anfechtungsgegenstands
und
somit
auch
die
Frage,
ob
ein
Grund
zur
Wieder her stellung
der
Antragsfrist
nach
Art.
41
ATSG
gegeben
wäre
bzw.
aus
Ver trauens schutz
Anspruch
auf
eine
solche
bestünde.
Sollte
der
Beschwerdeführer
der
SVA
inzwischen
einen
Antrag
auf
Prämienverbilligung
für
die
fraglichen
Jahr e
gestellt
haben
und
eine
solche
nachträglich
tatsächlich
ausbezahlt
werden,
wird
die
Beschwerdegegnerin
diese
erst
n ach
Erhalt
abzurechnen
haben.
Es
bleibt
mit
Blick
auf
die
Formulierung
in
der
Beschwerde
anzumerken,
dass
es
sich
beim
Prämienausstand
nicht
um
die
«Rückforderung»
einer
zuvor
von
der
Beschwerdegegnerin
zu
Unrecht
ausgerichteten
Leistung
im
Sinne
von
Art.
25
Abs.
1
ATSG
handelt,
die
der
Beschwerdeführer
im
guten
Glauben
von
ihr
hätte
empfangen
können
und
deren
Rückerstattung
nun
bei
(hier
auch
nicht
belegter)
finanzieller
Härte
erlassen
werden
könnte. 5.
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich KV.2026.00016 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 4.
Mai
2026 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Assura-Basis
SA Avenue
Charles-Ferdinand-Ramuz
70,
1009
Pully Beschwerdegegnerin Zustelladresse:
Assura Case
postale
7,
1052
Le
Mont-sur-Lausanne Sachverhalt: 1. 1.1
X.___
war
ab
dem
Jahr
2021
bei
der
Assura-Basis
SA
f ür
die
Leistungen
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
n ach
dem
Bundesgesetz
über
die
Krankenversicherung
(KVG)
versichert
(Urk.
6/1-2).
Mit
Schreiben
vom
2.
Dezember
2022
informierte
diese
den
Versicherten
dahingehend,
dass
seine
Kündigung
(aufgegeben
bei
der
Post
am
2 5.
November
2022,
Urk.
6/4)
per
31.
Dezember
2022
angenommen
worden
sei.
Das
Vertragsverhältnis
ende
aber
erst,
wenn
der
neue
Versicherer
ihr
mitgeteilt
habe,
dass
er
ihn
ohne
Unterbruch
weiterversichere,
und
unter
der
Bedingung,
dass
alle
Prämien,
Kostenbeteili gungen
sowie
eventuellen
Verzugszinsen
und
Betreibungskosten
vollständig
bezahlt
worden
seien
(Urk.
6/5).
Am
2 3.
Mai
2024
teilte
die
Assura-Basis
SA
dem
Versicherten
mit,
bisher
keine
Weiterversicherungsbestätigung
erhalten
zu
haben.
Sie
forderte
ihn
auf,
ihr
bis
5.
Juni
2024
die
per
1.
Januar
2023
bei
einem
anderen
Versicherer
abgeschlossene
Police
zuzustellen
unter
Hinweis
darauf,
dass
sie
andern falls
ihre
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
für
ihn
reaktivieren
würde
(Urk.
6/7).
In
der
Folge
stellte
die
Assura-Basis
SA
für
den
Versicherten
unter
anderem
am
1 9.
Juli
2024
eine
Police,
gültig
ab
1.
Januar
202 4,
und
am
2 8.
September
2024
eine
solche,
gültig
ab
1.
Januar
2025,
aus.
Die
monatliche
Prämie
für
das
Jahr
2024
betrug
dabei
Fr.
…,
jene
für
das
Jahr
2025
Fr.
…
(Urk.
6/ 8-9). 1.2
Für
die
in
der
Folge
unbezahlt
gebliebene n
Prämien
für
die
Monate
September
2024
bis
April
2025
von
Fr.
…
liess
die
Assura-Basis
SA
dem
Versicherten
vier
« 1.
Mahnungen»,
datiert
vom
5.
November
2024,
3 0.
Dezember
2024,
3.
März
2025
und
3 0.
April
2025
(Urk.
6/10 a-d),
und
hernach
vier
Zahlungsauf forderungen,
datiert
vom
2 8.
November
2024,
2 7.
Januar
2025,
2 7.
März
2025
und
2 8.
Mai
2025
(Urk.
6/11a -d)
zukommen,
worin
sie
ihm
eine
letzte
Zahlungs frist
von
30
Tagen
unter
Androhung
der
Betreibung
ansetzte.
Hernach
leitete
sie
die
Betreibung
ein.
Gegen
den
Zahlungsbefehl
des
Betreibungsamtes
Wädenswil
vom
3.
Juli
2025
in
der
Betreibung
Nr.
…
(Urk.
6/12)
erhob
der
Versicherte
Rechtsvorschlag.
Mit
Verfügung
vom
2 1.
August
2025
hob
die
Assura-Basis
SA
den
Rechts vor schlag
auf
und
verpflichtete
den
Versicherten
zur
Bezahlung
des
Prämienaus stands
von
Fr.
…
zuzüglich
Verzugszins
von
…
%
seit
dem
1 5.
August
2025,
der
bis
dahin
aufgelaufene n
Zinsen
von
Fr.
…,
der
Mahn-
und
Verwaltungs spesen
von
Fr.
…
sowie
von
Betreibungskosten
von
Fr.
…
(Urk.
6/13).
Nach
Eingang
der
vom
Versicherten
dagegen
erhobene n
Einsprache
vom
15.
September
2025
(Urk.
6/14)
erläuterte
die
Assura-Basis
SA
ihm
mit
Schreiben
vom
1 6.
Oktober
2025
das
schweizerische
Versicherungsobligatorium
sowie
die
Zusammensetzung
der
betriebenen
Forderung
und
räumte
ihm
eine
weitere
Zahlungs frist
von
30
Tagen
ein
(Urk.
6/15).
Schliesslich
wies
sie
seine
Einsprache
mit
Einspracheentscheid
vom
1 7.
Dezember
2025
ab
und
hob
den
Rechts vor schlag
im
Umfang
von
Fr.
…
nebst
Zins
zu
…
%
seit
3.
Juli
2025
auf
den
Betrag
von
Fr.
.. .
auf
(Urk.
2). 2.
Gegen
diesen
Entscheid
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
1.
Februar
2026
Beschwerde
mit
dem
Antrag,
der
angefochtene
Entscheid
sei
aufzuheben
und
die
Sache
zur
Neubeurteilung
eines
allfälligen
Anspruchs
auf
Prämienverbilligung
an
die
Assura-Basis
SA
zurückzuweisen;
eventualiter
sei
festzustellen,
dass
die
gel tend
gemachte
Rückforderung
angesichts
der
unterlassenen
Information
unverhält nismässig
und
aufzuheben
sei
(Urk.
1).
Die
Assura-Basis
SA
schloss
in
der
Beschwerdeantwort
vom
1 1.
März
2026
auf
Abweisung
der
Beschwerde,
unter
Kosten-
und
Entschädigungsfolge
zulasten
des
Versicherten
(Urk.
5).
Die
Beschwerde antwort
wurde
dem
Versicherten
mit
Verfügung
vom
1 6.
März
2026
zur
Kenntnis
gebracht
(Urk.
7). Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 2. 2.1
Nach
Art.
61
Abs.
1
Satz
1
KVG
legt
der
Versicherer
die
Prämien
für
seine
Versicher ten
fest.
Die
Prämien
sind
im
Voraus
und
in
der
Regel
monatlich
zu
bezahlen
(Art.
90
der
Verordnung
über
die
Krankenversicherung,
KVV). 2.2
Bezahlt
die
versicherte
Person
fällige
Prämien
nicht,
so
hat
der
Versicherer
ihr
gemäss
Art.
64a
Abs.
1
KVG
in
Verbindung
mit
Art.
105b
Abs.
1
KVV
nach
min destens
einer
schriftlichen
Mahnung
spätestens
drei
Monate
ab
der
Fälligkeit
der
Prämien
eine
Zahlungsaufforderung
zuzustellen,
ihr
eine
Nachfrist
von
30
Tagen
einzuräumen
und
sie
auf
die
Folgen
des
Zahlungsverzuges
hinzuweisen.
Der
Ver sicherer
muss
die
Zahlungsaufforderung
getrennt
von
allfälligen
anderen
Zahlungs ausständen
zustellen.
Bezahlt
die
versicherte
Person
nicht
innert
der
gesetz ten
Frist,
so
muss
der
Versicherer
gemäss
Art.
64a
Abs.
2
KVG
die
Betrei bung
einleiten.
Dabei
ist
er
nach
der
Rechtsprechung
befugt,
den
gegen
eine
Prämienfor derung
im
Bereich
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
(OKP)
erhobenen
Rechtsvorschlag
im
Rahmen
des
Verwaltungsverfahrens
mittels
Verfügung
und
gegebenenfalls
Einspracheentscheid
aufzuheben
(vgl.
Art.
79
des
Bundesgesetz es
über
Schuldbetreibung
und
Konkurs,
SchKG).
Die
Verwaltungs behörde
fällt
in
dieser
Konstellation
nicht
nur
einen
Sachentscheid,
sondern
han delt
gleichzeitig
auch
als
Rechtsöffnungsinstanz.
Gleiches
gilt
im
Beschwerdefall
für
die
Gerichte
(vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_491/2019
vom
2 4.
Oktober
2019
E.
2.2). 2. 3
Gemäss
Art.
26
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialver sicherungsrechts
(ATSG)
in
Verbindung
mit
Art.
105a
KVV
ist
auf
fäl ligen
Prämien
ein
Verzugszins
von
5
%
pro
Jahr
geschuldet.
Der
Zinsenlauf
beginnt
nicht
erst
nach
der
Mahnung
gemäss
Art.
64a
Abs.
1
KVG,
sondern
bereits
ab
dem
vom
Versicherer
gesetzten
Zahlungstermin
(Eugster,
Die
obligato rische
Krankenpflegeversicherung,
in:
Schweizerisches
Bundesver waltungsrecht
[SBVR],
3.
Auflage,
Basel
2016,
S.
807
Rz
1351). 2.4
Verschuldet
die
versicherte
Person
Aufwendungen,
die
bei
rechtzeitiger
Zahlung
nicht
entstanden
wären,
so
kann
der
Versicherer
nach
Art.
105b
Abs.
2
KVV
angemessene
Bearbeitungsgebühren
erheben,
sofern
er
in
seinen
allgemeinen
Bestimmungen
über
die
Rechte
und
Pflichten
der
Versicherten
eine
entsprechende
Regelung
vorsieht .
Das
EDI
hat
von
seiner
seit
1.
Januar
2024
bestehenden
Kompe tenz,
die
Höchstbeträge
dieser
Gebühren
festzulegen,
bisher
keinen
Gebrauch
gemacht.
Es
gilt
daher
wie
bisher,
dass
eine
Gebühr
nicht
in
einem
offensichtlichen
Missverhältnis
zum
fraglichen
Ausstand
stehen
darf
und
sich
in
vernünftigen
Grenzen
halten
muss
(Gebhard
Eugster,
Die
obligatorische
Kranken pflegeversicherung
nach
KVG,
Grundriss
für
Praxis
und
Studium,
Basel
2025,
Rz
2685
und
2687). 3. 3.1
Der
Beschwerdeführer
hat
im
Prozess
weder
die
Prämienausstände,
noch
die
Verzugs zinsen
oder
Mahngebühren
beanstandet.
Ebenso
wenig
machte
er
Mängel
im
Mahnverfahren
geltend
(vgl.
Urk.
1).
Die
betriebenen
Beträge
sind
denn
auch
belegt
(vgl.
Urk.
6/ 8-11
sowie
Art.
6.3
der
Allgemeinen
Versicherungs be dingungen
der
obligatorischen
Krankenpflegeversicherung
und
der
freiwilligen
Taggeldversicherung
im
Sinne
des
KVG,
Ausgabe
01.2024,
Urk.
6/3).
Zutreffend
hat
die
Beschwerdegegnerin
zudem
auf
den
Vorabzug
der
Kosten
der
laufenden
Betreibung
nach
Art.
68
Abs.
2
SchKG
hingewiesen
(auch
Urteile
des
Bundes gerichts
K
144/03
vom
18.
Juni
2004
E.
4.1
und
BGE
147
III
358
E.
3.4.1). 3.2
Der
Beschwerdeführer
brachte
im
Prozess
einzig
vor,
dass
er
aufgrund
seines
Einkom mens
Anspruch
auf
Prämienverbilligung
gehabt
hätte.
Da
die
Beschwerde gegnerin
ihn
hierüber
jedoch
nicht
informiert
habe,
sei
ihm
die
Möglich keit
genommen
worden,
diesen
rechtzeitig
geltend
zu
machen.
Die
Beschwer degegnerin
habe
ihre
Pflichten
nach
Art.
27
ATSG
verletzt .
Infolgedes sen
sowie
seiner
wirtschaftlichen
Situation
sei
die
geltend
gemachte
«Rückfor derung»
unverhältnismässig
und
verstosse
gegen
Treu
und
Glauben
(vgl.
Urk.
1). 4. 4.1
Gemäss
Art.
65
KVG
gewähren
die
Kantone
Versicherten
in
bescheidenen
wirtschaft lichen
Verhältnissen
Prämienverbilligungen.
Sie
bezahlen
den
Beitrag
für
die
Prämienverbilligung
direkt
an
die
Versicherer,
bei
denen
diese
Personen
versichert
sind
(Abs.
1
Satz
1) .
Sie
informieren
die
Versicherten
regelmässig
über
das
Recht
auf
Prämienverbilligung
(Abs.
4).
Ergänzend
ist
seit
1.
Januar
2026
in
Abs.
4 bis
vorgesehen,
dass
die
Kantone
den
Versicherern
die
Versicherten,
die
Anspruch
auf
eine
Prämienverbilligung
haben,
und
die
Höhe
der
Verbilligung
so
früh
melden,
dass
die
Versicherer
die
Prämienverbilligung
bei
der
Prämienfak turierung
berücksichtigen
können .
Der
Versicherer
informiert
die
anspruchs berechtigte
Person
sodann
spätestens
bei
der
nächsten
Fakturierung
über
die
tat sächliche
Prämienverbilligung.
Für
den
Vollzug
der
Prämienverbilligung
sind
die
Kantone
zuständig.
In
ihren
Ausführungserlassen
zu
Art.
65
KVG
haben
sie
die
Anspruchsberechtigung
sowie
das
Verfahren
für
die
Ermittlung
der
Berechtigten,
die
Festsetzung
und
die
Aus zahlung
der
Beiträge
zu
bestimmen.
Nach
der
Rechtsprechung
geniessen
die
Kan tone
eine
erhebliche
Freiheit
in
der
Ausgestaltung
der
Prämienverbilligung,
indem
sie
etwa
autonom
festlegen
können,
was
unter
«bescheidenen
wirtschaft lichen
Verhältnissen»
zu
verstehen
ist.
Deshalb
stellen
die
von
den
Kantonen
erlas senen
Bestimmungen
bezüglich
der
Prämienverbilligung
in
der
Krankenver sicherung
grundsätzlich
autonomes
kantonales
Ausführungsrecht
zu
Bundesrecht
dar
(BGE
136
I
220
E.
4.1,
134
I
313
E.
3
mit
weiteren
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_345/2015
vom
9.
Dezember
2015
E.
3.1). 4.2
Im
Kanton
Zürich
traten
am
1.
April
2020
das
neue
Einführungsgesetz
zum
Kranken versicherungsgesetz
vom
29.
April
2019
(EG
KVG)
zusammen
mit
einer
neuen
Verordnung
zum
EG
KVG
vom
25.
März
2020
(VEG
KVG)
in
Kraft.
Gemäss
ihrer
Schlussbestimmung
§
62
ist
die
neue
VEG
KVG
erstmals
für
das
Prämien verbilligungsjahr
(Anspruchsjahr)
2021
anwendbar.
Nach
§
18
EG
KVG
richtet
die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich
(SVA)
Prämienverbilligungen
nur
auf
Antrag
hin
aus
(Abs.
1).
Sie
stellt
Personen,
deren
Prämienverbilligungsanspruch
sich
aus
den
amtlichen
Registern
ergibt,
von
Amtes
wegen
ein
Antragsformular
zu
(Abs.
2).
Gesuche
um
Ausrichtung
oder
Anpassung
einer
Prämienverbilligung
können
gemäss
§
21
Abs.
1
EG
KVG
bis
3 1.
März
des
auf
das
Anspruchsjahr
folgenden
Jahres
gestellt
werden. 4.3
Demnach
handelt
es
sich
bei
der
Prämienverbilligung
um
eine
staatliche
Leistung,
für
welche
nicht
die
Beschwerdegegnerin
als
Krankenversicherer,
sondern
der
Kanton
zuständig
ist.
Im
Kanton
Zürich
ist
hierfür
konkret
die
SVA
zuständig.
Mit
dem
angefochtenen
Entscheid
hat
die
Beschwerdegegnerin
dementsprechend
denn
auch
einzig
über
die
in
ihren
Kompetenzbereich
fallenden
Prämien
sowie
die
infolge
des
Verzugs
entstandenen
Zusatzkosten
verfügt.
Im
verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren
sind
grundsätzlich
nur
Rechtsverhältnisse
zu
überprüfen
bzw.
zu
beurteilen,
zu
denen
die
zuständige
Verwaltungsbehörde
vorgängig
verbindlich
–
in
Form
einer
Verfügung
bzw.
eines
Einspracheentscheids
–
Stellung
genommen
hat.
Insoweit
bestimmt
die
Verfü gung
bzw.
der
Einspracheentscheid
den
beschwerdeweise
weiterziehbaren
Anfechtungs gegenstand.
Umgekehrt
fehlt
es
an
einem
Anfechtungsgegenstand
und
somit
an
einer
Sachurteilsvoraussetzung,
wenn
und
insoweit
keine
Verfü gung
bzw.
kein
Einspracheentscheid
ergangen
ist
(BGE
144
I
11
E.
4.3,
131
V
164
E.
2.1,
125
V
413
E.
1a).
Der
Anspruch
auf
Prämienverbilligung
liegt
nach
dem
Ausgeführten
ausserhalb
des
Anfechtungsgegenstands
und
somit
auch
die
Frage,
ob
ein
Grund
zur
Wieder her stellung
der
Antragsfrist
nach
Art.
41
ATSG
gegeben
wäre
bzw.
aus
Ver trauens schutz
Anspruch
auf
eine
solche
bestünde.
Sollte
der
Beschwerdeführer
der
SVA
inzwischen
einen
Antrag
auf
Prämienverbilligung
für
die
fraglichen
Jahr e
gestellt
haben
und
eine
solche
nachträglich
tatsächlich
ausbezahlt
werden,
wird
die
Beschwerdegegnerin
diese
erst
n ach
Erhalt
abzurechnen
haben.
Es
bleibt
mit
Blick
auf
die
Formulierung
in
der
Beschwerde
anzumerken,
dass
es
sich
beim
Prämienausstand
nicht
um
die
«Rückforderung»
einer
zuvor
von
der
Beschwerdegegnerin
zu
Unrecht
ausgerichteten
Leistung
im
Sinne
von
Art.
25
Abs.
1
ATSG
handelt,
die
der
Beschwerdeführer
im
guten
Glauben
von
ihr
hätte
empfangen
können
und
deren
Rückerstattung
nun
bei
(hier
auch
nicht
belegter)
finanzieller
Härte
erlassen
werden
könnte. 5. 5.1
Wäre
entgegen
dem
Ausgeführten
dennoch
auf
die
Beschwerde
einzutreten,
so
wäre
Folgendes
zu
beachten:
Gemäss
bundesgerichtlicher
Rechtsprechung
kann
nach
dem
in
Art.
9
der
Schweizerischen
Bundesverfassung
(BV)
verankerten
Grundsatz
von
Treu
und
Glauben
eine
unrichtige
Auskunft,
welche
eine
Behörde
einer
rechtssuchenden
Person
erteilt,
unter
gewissen
Umständen
Rechtswir kungen
entfalten.
Voraus setzung
dafür
ist,
dass:
a)
es
sich
um
eine
vorbehaltlose
Auskunft
der
Behörden
handelt;
b)
die
Auskunft
sich
auf
eine
konkrete,
die
betroffene
Person
berührende
Angelegenheit
bezieht;
c)
die
Amtsstelle,
welche
die
Auskunft
gegeben
hat,
dafür
zuständig
war
oder
die
betroffene
Person
sie
aus
zureichenden
Gründen
als
zuständig
betrachten
durfte;
d)
die
betroffene
Person
die
Unrichtigkeit
der
Auskunft
nicht
ohne
Weiteres
hat
erkennen
können;
e)
die
betroffene
Person
im
Vertrauen
hierauf
nicht
ohne
Nachteile
rückgängig
zu
machende
Dispositionen
getroffen
hat;
f)
die
Rechtslage
zur
Zeit
der
Verwirk lichung
noch
die
gleiche
ist
wie
im
Zeitpunkt
der
Auskunftserteilung;
g)
das
Inte resse
an
der
richtigen
Durch setzung
des
objektiven
Rechts
dasjenige
am
Vertrauens schutz
nicht
überwiegt.
Diese
Bedingungen
müssen
kumulativ
erfüllt
sein.
Vertrauensschutz
setzt
nicht
zwingend
eine
unrichtige
Auskunft
oder
Ver fügung
voraus;
er
lässt
sich
auch
aus
einer
blossen
behördlichen
Zusicherung
und
sonstigem,
bestimmte
Erwartungen
begründendem
Verhalten
der
Behörden
herleiten
(BGE
143
V
95
E.
3.6.2;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_296/2020
vom
4.
September
2020
E.
2.2).
Unterbleibt
eine
Auskunft
entgegen
gesetzlicher
Vor schrift
oder
obwohl
sie
nach
den
im
Einzelfall
gegebenen
Umständen
geboten
war,
hat
die
Rechtsprechung
dies
der
Erteilung
einer
unrichtigen
Auskunft
gleich gestellt
(BGE
143
V
341
E.
5.2.1;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_220/2021
vom
12.
Mai
2021
E.
3.1.3). 5.2
Eine
solche
gesetzliche
Vorschrift
stellt
Art.
27
ATSG
dar.
Gemäss
Abs.
2
besagter
Bestimmung
hat
jede
Person
Anspruch
auf
grundsätzlich
unentgeltliche
Beratung
über
ihre
Rechte
und
Pflichten.
Dafür
zuständig
sind
die
Versicherungsträger,
denen
gegenüber
die
Rechte
geltend
zu
machen
oder
die
Pflichten
zu
erfüllen
sind.
Ohne
die
Grenzen
der
Beratungspflicht
in
generell-abstrakter
Weise
zu
zie hen,
hat
das
Bundesgericht
entschieden,
dass
es
auf
jeden
Fall
zum
Kern
der
Beratungs pflicht
gehöre,
die
versicherte
Person
darauf
aufmerksam
zu
machen,
ihr
Verhalten
könne
eine
der
Voraussetzungen
des
Leistungsanspruchs
gefährden.
Eine
ungenügende
oder
fehlende
Wahrnehmung
dieser
Beratungspflicht
kommt
gemäss
Rechtsprechung
einer
falsch
erteilten
Auskunft
des
Versicherungsträgers
gleich.
Dieser
hat
in
Nachachtung
des
Vertrauensprinzips
hierfür
einzustehen,
sofern
sämtliche
Voraussetzungen
des
öffentlichrechtlichen
Vertrauensschutzes
erfüllt
sind
(Urteil
des
Bundesgerichts
8C_383/2010
vom
28.
September
2010
E.
5.1
insbesondere
mit
Hinweis
auf
BGE
131
V
472
E.
4.1,
4.3
und
5). 5.3
Die
für
die
Prämienverbilligung
zuständige
SVA
(dazu
E.
4.2)
hat
ausführliche
Informationen
zu
den
Anspruchsvoraussetzungen,
zum
Verfahren
und
zu
den
Leistungen
publiziert
und
aktualisiert
diese
für
jedes
Anspruchsjahr
(vgl.
https://svazurich.ch/unsere-produkte/weitere-produkte/krankenversicherung--kvg-/praemienverbilligung/ sinn-und-zweck.html,
https://svazurich.ch/online-services/formulare/formulare-und-merkblaetter/formulare-nach-produkten.html,
abgerufen
am
2 7.
März
2026).
Überdies
veröffentlicht
sie
jeweils
einige
Wochen
vor
Ablauf
der
Antragsfrist
einen
allgemeinen
Aufruf
zur
rückwirkenden
Antrags stellung
(https://svazurich.ch/aktuell/aktuell/news/empfehlungen/
praemien verbilligung-2024-beantragen-bis-ende-maerz.html,
abgerufen
am
27.
März
2026).
Die
Zustellung
des
Antragsformulars
nach
§
18
Abs.
2
EG
KV
ist
als
blosse
Ordnungsvorschrift
mit
ergänzendem
Charakter
zu
verstehen;
sie
dient
der
individuellen
Information
potentiell
Anspruchsberechtigter,
soweit
diese
bekannt
sind,
zusätzlich
zu
den
an
die
Allgemeinheit
gerichteten
Informationen
und
Aufrufen.
Letztlich
haben
aber
alle
versicherten
Personen
die
Möglichkeit
und
auch
die
Pflicht,
sich
anhand
der
von
der
SVA
allgemein
publizierten,
umfas senden
Informationen
über
ihre
Anspruchsberechtigung
selbst
zu
informieren . 5.4
Zusammenfassend
ist
die
Beschwerdegegnerin
als
Krankenversicherer
–
wie
von
ihr
geltend
gemacht
(Urk.
5
S.
4)
–
also
nicht
für
die
Ausrichtung
von
Prämien verbilligungen
zuständig,
weshalb
sie
grundsätzlich
auch
keine
verbindlichen
Auskünfte
erteilen
kann
und
ihr
im
Umkehrschluss
auch
das
Unterlassen
von
entsprechenden
Auskünften
nicht
vorgeworfen
werden
kann.
Es
ist
vielmehr
Auf gabe
der
SVA,
die
Bevölkerung
allgemein
und
–
soweit
sie
seitens
der
öffentlichen
Register
über
die
wahrscheinliche
Anspruchsberechtigung
in
Kenntnis
gesetzt
wird
–
individuell
durch
Zustellung
eines
Antragsformulars
über
den
Anspruch
auf
Prämienverbilligung
zu
informieren.
Es
wäre
dem
Beschwerdeführer
denn
auch
ohne
weiteres
zumutbar
gewesen,
sich
wie
der
Rest
der
Bevölkerung
anhand
der
von
der
SVA
publizierten
Angaben
über
eine
mögliche
Anspruchsberechti gung
zu
informieren.
Dies
müsste
umso
mehr
gelten,
sollte
er
zuvor
schon
einmal
eine
Prämienverbilligung
bezogen
haben.
Ob
seitens
der
Beschwerdegegnerin
im
Einzelfall
bei
für
sie
erkennbarer
Anspruchs gefährdung
eine
Aufklärungspflicht
anzunehmen
wäre,
weil
sie
im
Bereich
der
OKP
tätig
ist
und
als
Zahlstelle
für
die
Prämienverbilligung
fungiert,
kann
schon
deshalb
offen
bleiben,
weil
der
Beschwer deführer
nicht
dargetan
hat,
woher
sie
hätte
wissen
sollen,
wie
hoch
sein
Einkommen
war
und
dass
er
(falls
tatsächlich
anspruchsberechtigt)
der
SVA
keinen
Antrag
stellen
würde.
Mindestens
seit
der
Beschwerdeerhebung
Anfang
April
2025
im
ebenfalls
vor
dem
hiesigen
Gericht
zwischen
denselben
Parteien
hängigen
Verfahren
KV.2025.00031
weiss
der
Beschwerdeführer
zudem
über
einen
möglichen
Anspruch
auf
Prämienverbilligung
Bescheid,
so
dass
er
wenigstens
für
das
Jahr
2025
ohne
weiteres
rechtzeitig
bis
31.
März
2026
hätte
Antrag
stellen
können. 6.
Nach
dem
Ausgeführten
fällt
die
beantragte
Rückweisung
zur
Berücksichtigung
eines
allfälligen
Anspruchs
auf
Prämienverbilligung
vorliegend
ausser
Betracht.
Sollte
eine
solche
der
SVA
b eantragt
sein
und
später
von
dieser
nach bezahlt
wer den,
wird
die
Beschwerdegegnerin
die
Nachzahlung
entsprechend
abzurech nen
haben.
Die
Beschwerde
ist
daher
ab zu weisen,
soweit
darauf
einzutreten
ist .
Der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
…
des
Betreibungsamtes
Y.___
(Zahlungsbefehl
vom
…)
ist
im
Umfang
von
Fr.
…
nebst
Zins
zu
…
%
seit
3.
Juli
2025
auf
den
Betrag
von
Fr.
…
auf zuheben. 7.
Nach
Art.
61
lit.
f bis
ATSG
ist
das
Verfahren
kostenlos.
Der
obsiegenden
Beschwer degegnerin
als
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
betraute
Organi sa tion
steht
trotz
entsprechendem
(nicht
näher
begründetem)
Antrag
(Urk.
5
S.
2)
praxisgemäss
keine
Parteientschädigung
zu
(vgl.
BGE
126
V
143
E.
4,
112
V
356
E.
6
mit
Hinweisen). Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen,
soweit
darauf
eingetreten
wird .
Der
Rechtsvorschlag
in
der
Betreibung
Nr.
…
des
Betreibungsamtes
Y.___
(Zahlungsbefehl
vom
…)
wird
für
den
Betrag
von
Fr.
…
Prämienausstand
(September
2024
bis
April
2025)
zuzüglich
…
%
Zins
seit
3.
Juli
2025
sowie
aufgelau fene
Zinsen
von
Fr.
…
und
Mahn -
und
Verwaltungsspesen
von
Fr.
…
beseitigt. 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Der
Beschwerdegegnerin
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Assura - Bundesamt
für
Gesundheit 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mit tel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti