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KV.2026.00016

Rechtsöffnung für Prämienausstand inkl. Verzugskosten; keine Rückweisung zur Berücksichtigung einer allfälligen IPV durch die KK, da Antrag an SVA zu stellen

Zürich SozVersG · 2026-05-04 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___

war

ab

dem

Jahr

2021

bei

der

Assura-Basis

SA

f ür

die

Leistungen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

n ach

dem

Bundesgesetz

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

versichert

(Urk.

6/1-2).

Mit

Schreiben

vom

2.

Dezember

2022

informierte

diese

den

Versicherten

dahingehend,

dass

seine

Kündigung

(aufgegeben

bei

der

Post

am

2 5.

November

2022,

Urk.

6/4)

per

31.

Dezember

2022

angenommen

worden

sei.

Das

Vertragsverhältnis

ende

aber

erst,

wenn

der

neue

Versicherer

ihr

mitgeteilt

habe,

dass

er

ihn

ohne

Unterbruch

weiterversichere,

und

unter

der

Bedingung,

dass

alle

Prämien,

Kostenbeteili gungen

sowie

eventuellen

Verzugszinsen

und

Betreibungskosten

vollständig

bezahlt

worden

seien

(Urk.

6/5).

Am

2 3.

Mai

2024

teilte

die

Assura-Basis

SA

dem

Versicherten

mit,

bisher

keine

Weiterversicherungsbestätigung

erhalten

zu

haben.

Sie

forderte

ihn

auf,

ihr

bis

5.

Juni

2024

die

per

1.

Januar

2023

bei

einem

anderen

Versicherer

abgeschlossene

Police

zuzustellen

unter

Hinweis

darauf,

dass

sie

andern falls

ihre

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

für

ihn

reaktivieren

würde

(Urk.

6/7).

In

der

Folge

stellte

die

Assura-Basis

SA

für

den

Versicherten

unter

anderem

am

1 9.

Juli

2024

eine

Police,

gültig

ab

1.

Januar

202 4,

und

am

2 8.

September

2024

eine

solche,

gültig

ab

1.

Januar

2025,

aus.

Die

monatliche

Prämie

für

das

Jahr

2024

betrug

dabei

Fr.

…,

jene

für

das

Jahr

2025

Fr.

(Urk.

6/ 8-9). 1.2

Für

die

in

der

Folge

unbezahlt

gebliebene n

Prämien

für

die

Monate

September

2024

bis

April

2025

von

Fr.

liess

die

Assura-Basis

SA

dem

Versicherten

vier

« 1.

Mahnungen»,

datiert

vom

5.

November

2024,

3 0.

Dezember

2024,

3.

März

2025

und

3 0.

April

2025

(Urk.

6/10 a-d),

und

hernach

vier

Zahlungsauf forderungen,

datiert

vom

2 8.

November

2024,

2 7.

Januar

2025,

2 7.

März

2025

und

2 8.

Mai

2025

(Urk.

6/11a -d)

zukommen,

worin

sie

ihm

eine

letzte

Zahlungs frist

von

30

Tagen

unter

Androhung

der

Betreibung

ansetzte.

Hernach

leitete

sie

die

Betreibung

ein.

Gegen

den

Zahlungsbefehl

des

Betreibungsamtes

Wädenswil

vom

3.

Juli

2025

in

der

Betreibung

Nr.

(Urk.

6/12)

erhob

der

Versicherte

Rechtsvorschlag.

Mit

Verfügung

vom

2 1.

August

2025

hob

die

Assura-Basis

SA

den

Rechts vor schlag

auf

und

verpflichtete

den

Versicherten

zur

Bezahlung

des

Prämienaus stands

von

Fr.

zuzüglich

Verzugszins

von

%

seit

dem

1 5.

August

2025,

der

bis

dahin

aufgelaufene n

Zinsen

von

Fr.

…,

der

Mahn-

und

Verwaltungs spesen

von

Fr.

sowie

von

Betreibungskosten

von

Fr.

(Urk.

6/13).

Nach

Eingang

der

vom

Versicherten

dagegen

erhobene n

Einsprache

vom

15.

September

2025

(Urk.

6/14)

erläuterte

die

Assura-Basis

SA

ihm

mit

Schreiben

vom

1 6.

Oktober

2025

das

schweizerische

Versicherungsobligatorium

sowie

die

Zusammensetzung

der

betriebenen

Forderung

und

räumte

ihm

eine

weitere

Zahlungs frist

von

30

Tagen

ein

(Urk.

6/15).

Schliesslich

wies

sie

seine

Einsprache

mit

Einspracheentscheid

vom

1 7.

Dezember

2025

ab

und

hob

den

Rechts vor schlag

im

Umfang

von

Fr.

nebst

Zins

zu

%

seit

3.

Juli

2025

auf

den

Betrag

von

Fr.

.. .

auf

(Urk.

2). 2.

Gegen

diesen

Entscheid

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

1.

Februar

2026

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

der

angefochtene

Entscheid

sei

aufzuheben

und

die

Sache

zur

Neubeurteilung

eines

allfälligen

Anspruchs

auf

Prämienverbilligung

an

die

Assura-Basis

SA

zurückzuweisen;

eventualiter

sei

festzustellen,

dass

die

gel tend

gemachte

Rückforderung

angesichts

der

unterlassenen

Information

unverhält nismässig

und

aufzuheben

sei

(Urk.

1).

Die

Assura-Basis

SA

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

1 1.

März

2026

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolge

zulasten

des

Versicherten

(Urk.

5).

Die

Beschwerde antwort

wurde

dem

Versicherten

mit

Verfügung

vom

1 6.

März

2026

zur

Kenntnis

gebracht

(Urk.

7). Die

Einzelrichterin

zieht

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer).

E. 2 KVG

die

Betrei bung

einleiten.

Dabei

ist

er

nach

der

Rechtsprechung

befugt,

den

gegen

eine

Prämienfor derung

im

Bereich

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

(OKP)

erhobenen

Rechtsvorschlag

im

Rahmen

des

Verwaltungsverfahrens

mittels

Verfügung

und

gegebenenfalls

Einspracheentscheid

aufzuheben

(vgl.

Art.

79

des

Bundesgesetz es

über

Schuldbetreibung

und

Konkurs,

SchKG).

Die

Verwaltungs behörde

fällt

in

dieser

Konstellation

nicht

nur

einen

Sachentscheid,

sondern

han delt

gleichzeitig

auch

als

Rechtsöffnungsinstanz.

Gleiches

gilt

im

Beschwerdefall

für

die

Gerichte

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_491/2019

vom

E. 2.1 Nach

Art.

61

Abs.

1

Satz

1

KVG

legt

der

Versicherer

die

Prämien

für

seine

Versicher ten

fest.

Die

Prämien

sind

im

Voraus

und

in

der

Regel

monatlich

zu

bezahlen

(Art.

90

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung,

KVV).

E. 2.2 ). 2. 3

Gemäss

Art.

26

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialver sicherungsrechts

(ATSG)

in

Verbindung

mit

Art.

105a

KVV

ist

auf

fäl ligen

Prämien

ein

Verzugszins

von

E. 2.4 Verschuldet

die

versicherte

Person

Aufwendungen,

die

bei

rechtzeitiger

Zahlung

nicht

entstanden

wären,

so

kann

der

Versicherer

nach

Art.

105b

Abs.

2

KVV

angemessene

Bearbeitungsgebühren

erheben,

sofern

er

in

seinen

allgemeinen

Bestimmungen

über

die

Rechte

und

Pflichten

der

Versicherten

eine

entsprechende

Regelung

vorsieht .

Das

EDI

hat

von

seiner

seit

1.

Januar

2024

bestehenden

Kompe tenz,

die

Höchstbeträge

dieser

Gebühren

festzulegen,

bisher

keinen

Gebrauch

gemacht.

Es

gilt

daher

wie

bisher,

dass

eine

Gebühr

nicht

in

einem

offensichtlichen

Missverhältnis

zum

fraglichen

Ausstand

stehen

darf

und

sich

in

vernünftigen

Grenzen

halten

muss

(Gebhard

Eugster,

Die

obligatorische

Kranken pflegeversicherung

nach

KVG,

Grundriss

für

Praxis

und

Studium,

Basel

2025,

Rz

2685

und

2687). 3. 3.1

Der

Beschwerdeführer

hat

im

Prozess

weder

die

Prämienausstände,

noch

die

Verzugs zinsen

oder

Mahngebühren

beanstandet.

Ebenso

wenig

machte

er

Mängel

im

Mahnverfahren

geltend

(vgl.

Urk.

1).

Die

betriebenen

Beträge

sind

denn

auch

belegt

(vgl.

Urk.

6/ 8-11

sowie

Art.

E. 4 Oktober

2019

E.

E. 4.1 Gemäss

Art.

65

KVG

gewähren

die

Kantone

Versicherten

in

bescheidenen

wirtschaft lichen

Verhältnissen

Prämienverbilligungen.

Sie

bezahlen

den

Beitrag

für

die

Prämienverbilligung

direkt

an

die

Versicherer,

bei

denen

diese

Personen

versichert

sind

(Abs.

1

Satz

1) .

Sie

informieren

die

Versicherten

regelmässig

über

das

Recht

auf

Prämienverbilligung

(Abs.

4).

Ergänzend

ist

seit

1.

Januar

2026

in

Abs.

4 bis

vorgesehen,

dass

die

Kantone

den

Versicherern

die

Versicherten,

die

Anspruch

auf

eine

Prämienverbilligung

haben,

und

die

Höhe

der

Verbilligung

so

früh

melden,

dass

die

Versicherer

die

Prämienverbilligung

bei

der

Prämienfak turierung

berücksichtigen

können .

Der

Versicherer

informiert

die

anspruchs berechtigte

Person

sodann

spätestens

bei

der

nächsten

Fakturierung

über

die

tat sächliche

Prämienverbilligung.

Für

den

Vollzug

der

Prämienverbilligung

sind

die

Kantone

zuständig.

In

ihren

Ausführungserlassen

zu

Art.

65

KVG

haben

sie

die

Anspruchsberechtigung

sowie

das

Verfahren

für

die

Ermittlung

der

Berechtigten,

die

Festsetzung

und

die

Aus zahlung

der

Beiträge

zu

bestimmen.

Nach

der

Rechtsprechung

geniessen

die

Kan tone

eine

erhebliche

Freiheit

in

der

Ausgestaltung

der

Prämienverbilligung,

indem

sie

etwa

autonom

festlegen

können,

was

unter

«bescheidenen

wirtschaft lichen

Verhältnissen»

zu

verstehen

ist.

Deshalb

stellen

die

von

den

Kantonen

erlas senen

Bestimmungen

bezüglich

der

Prämienverbilligung

in

der

Krankenver sicherung

grundsätzlich

autonomes

kantonales

Ausführungsrecht

zu

Bundesrecht

dar

(BGE

136

I

220

E.

4.1,

134

I

313

E.

3

mit

weiteren

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_345/2015

vom

E. 4.2 Im

Kanton

Zürich

traten

am

1.

April

2020

das

neue

Einführungsgesetz

zum

Kranken versicherungsgesetz

vom

29.

April

2019

(EG

KVG)

zusammen

mit

einer

neuen

Verordnung

zum

EG

KVG

vom

25.

März

2020

(VEG

KVG)

in

Kraft.

Gemäss

ihrer

Schlussbestimmung

§

62

ist

die

neue

VEG

KVG

erstmals

für

das

Prämien verbilligungsjahr

(Anspruchsjahr)

2021

anwendbar.

Nach

§

18

EG

KVG

richtet

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich

(SVA)

Prämienverbilligungen

nur

auf

Antrag

hin

aus

(Abs.

1).

Sie

stellt

Personen,

deren

Prämienverbilligungsanspruch

sich

aus

den

amtlichen

Registern

ergibt,

von

Amtes

wegen

ein

Antragsformular

zu

(Abs.

2).

Gesuche

um

Ausrichtung

oder

Anpassung

einer

Prämienverbilligung

können

gemäss

§

21

Abs.

1

EG

KVG

bis

3 1.

März

des

auf

das

Anspruchsjahr

folgenden

Jahres

gestellt

werden.

E. 4.3 und

5).

E. 5 %

pro

Jahr

geschuldet.

Der

Zinsenlauf

beginnt

nicht

erst

nach

der

Mahnung

gemäss

Art.

64a

Abs.

1

KVG,

sondern

bereits

ab

dem

vom

Versicherer

gesetzten

Zahlungstermin

(Eugster,

Die

obligato rische

Krankenpflegeversicherung,

in:

Schweizerisches

Bundesver waltungsrecht

[SBVR],

3.

Auflage,

Basel

2016,

S.

807

Rz

1351).

E. 5.1 insbesondere

mit

Hinweis

auf

BGE

131

V

472

E.

4.1,

E. 5.2 Eine

solche

gesetzliche

Vorschrift

stellt

Art.

27

ATSG

dar.

Gemäss

Abs.

2

besagter

Bestimmung

hat

jede

Person

Anspruch

auf

grundsätzlich

unentgeltliche

Beratung

über

ihre

Rechte

und

Pflichten.

Dafür

zuständig

sind

die

Versicherungsträger,

denen

gegenüber

die

Rechte

geltend

zu

machen

oder

die

Pflichten

zu

erfüllen

sind.

Ohne

die

Grenzen

der

Beratungspflicht

in

generell-abstrakter

Weise

zu

zie hen,

hat

das

Bundesgericht

entschieden,

dass

es

auf

jeden

Fall

zum

Kern

der

Beratungs pflicht

gehöre,

die

versicherte

Person

darauf

aufmerksam

zu

machen,

ihr

Verhalten

könne

eine

der

Voraussetzungen

des

Leistungsanspruchs

gefährden.

Eine

ungenügende

oder

fehlende

Wahrnehmung

dieser

Beratungspflicht

kommt

gemäss

Rechtsprechung

einer

falsch

erteilten

Auskunft

des

Versicherungsträgers

gleich.

Dieser

hat

in

Nachachtung

des

Vertrauensprinzips

hierfür

einzustehen,

sofern

sämtliche

Voraussetzungen

des

öffentlichrechtlichen

Vertrauensschutzes

erfüllt

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_383/2010

vom

28.

September

2010

E.

E. 5.3 Die

für

die

Prämienverbilligung

zuständige

SVA

(dazu

E.

4.2)

hat

ausführliche

Informationen

zu

den

Anspruchsvoraussetzungen,

zum

Verfahren

und

zu

den

Leistungen

publiziert

und

aktualisiert

diese

für

jedes

Anspruchsjahr

(vgl.

https://svazurich.ch/unsere-produkte/weitere-produkte/krankenversicherung--kvg-/praemienverbilligung/ sinn-und-zweck.html,

https://svazurich.ch/online-services/formulare/formulare-und-merkblaetter/formulare-nach-produkten.html,

abgerufen

am

2 7.

März

2026).

Überdies

veröffentlicht

sie

jeweils

einige

Wochen

vor

Ablauf

der

Antragsfrist

einen

allgemeinen

Aufruf

zur

rückwirkenden

Antrags stellung

(https://svazurich.ch/aktuell/aktuell/news/empfehlungen/

praemien verbilligung-2024-beantragen-bis-ende-maerz.html,

abgerufen

am

27.

März

2026).

Die

Zustellung

des

Antragsformulars

nach

§

18

Abs.

2

EG

KV

ist

als

blosse

Ordnungsvorschrift

mit

ergänzendem

Charakter

zu

verstehen;

sie

dient

der

individuellen

Information

potentiell

Anspruchsberechtigter,

soweit

diese

bekannt

sind,

zusätzlich

zu

den

an

die

Allgemeinheit

gerichteten

Informationen

und

Aufrufen.

Letztlich

haben

aber

alle

versicherten

Personen

die

Möglichkeit

und

auch

die

Pflicht,

sich

anhand

der

von

der

SVA

allgemein

publizierten,

umfas senden

Informationen

über

ihre

Anspruchsberechtigung

selbst

zu

informieren .

E. 5.4 Zusammenfassend

ist

die

Beschwerdegegnerin

als

Krankenversicherer

wie

von

ihr

geltend

gemacht

(Urk.

5

S.

4)

also

nicht

für

die

Ausrichtung

von

Prämien verbilligungen

zuständig,

weshalb

sie

grundsätzlich

auch

keine

verbindlichen

Auskünfte

erteilen

kann

und

ihr

im

Umkehrschluss

auch

das

Unterlassen

von

entsprechenden

Auskünften

nicht

vorgeworfen

werden

kann.

Es

ist

vielmehr

Auf gabe

der

SVA,

die

Bevölkerung

allgemein

und

soweit

sie

seitens

der

öffentlichen

Register

über

die

wahrscheinliche

Anspruchsberechtigung

in

Kenntnis

gesetzt

wird

individuell

durch

Zustellung

eines

Antragsformulars

über

den

Anspruch

auf

Prämienverbilligung

zu

informieren.

Es

wäre

dem

Beschwerdeführer

denn

auch

ohne

weiteres

zumutbar

gewesen,

sich

wie

der

Rest

der

Bevölkerung

anhand

der

von

der

SVA

publizierten

Angaben

über

eine

mögliche

Anspruchsberechti gung

zu

informieren.

Dies

müsste

umso

mehr

gelten,

sollte

er

zuvor

schon

einmal

eine

Prämienverbilligung

bezogen

haben.

Ob

seitens

der

Beschwerdegegnerin

im

Einzelfall

bei

für

sie

erkennbarer

Anspruchs gefährdung

eine

Aufklärungspflicht

anzunehmen

wäre,

weil

sie

im

Bereich

der

OKP

tätig

ist

und

als

Zahlstelle

für

die

Prämienverbilligung

fungiert,

kann

schon

deshalb

offen

bleiben,

weil

der

Beschwer deführer

nicht

dargetan

hat,

woher

sie

hätte

wissen

sollen,

wie

hoch

sein

Einkommen

war

und

dass

er

(falls

tatsächlich

anspruchsberechtigt)

der

SVA

keinen

Antrag

stellen

würde.

Mindestens

seit

der

Beschwerdeerhebung

Anfang

April

2025

im

ebenfalls

vor

dem

hiesigen

Gericht

zwischen

denselben

Parteien

hängigen

Verfahren

KV.2025.00031

weiss

der

Beschwerdeführer

zudem

über

einen

möglichen

Anspruch

auf

Prämienverbilligung

Bescheid,

so

dass

er

wenigstens

für

das

Jahr

2025

ohne

weiteres

rechtzeitig

bis

31.

März

2026

hätte

Antrag

stellen

können. 6.

Nach

dem

Ausgeführten

fällt

die

beantragte

Rückweisung

zur

Berücksichtigung

eines

allfälligen

Anspruchs

auf

Prämienverbilligung

vorliegend

ausser

Betracht.

Sollte

eine

solche

der

SVA

b eantragt

sein

und

später

von

dieser

nach bezahlt

wer den,

wird

die

Beschwerdegegnerin

die

Nachzahlung

entsprechend

abzurech nen

haben.

Die

Beschwerde

ist

daher

ab zu weisen,

soweit

darauf

einzutreten

ist .

Der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

des

Betreibungsamtes

Y.___

(Zahlungsbefehl

vom

…)

ist

im

Umfang

von

Fr.

nebst

Zins

zu

%

seit

3.

Juli

2025

auf

den

Betrag

von

Fr.

auf zuheben. 7.

Nach

Art.

61

lit.

f bis

ATSG

ist

das

Verfahren

kostenlos.

Der

obsiegenden

Beschwer degegnerin

als

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

betraute

Organi sa tion

steht

trotz

entsprechendem

(nicht

näher

begründetem)

Antrag

(Urk.

5

S.

2)

praxisgemäss

keine

Parteientschädigung

zu

(vgl.

BGE

126

V

143

E.

4,

112

V

356

E.

6

mit

Hinweisen). Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen,

soweit

darauf

eingetreten

wird .

Der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

des

Betreibungsamtes

Y.___

(Zahlungsbefehl

vom

…)

wird

für

den

Betrag

von

Fr.

Prämienausstand

(September

2024

bis

April

2025)

zuzüglich

%

Zins

seit

3.

Juli

2025

sowie

aufgelau fene

Zinsen

von

Fr.

und

Mahn -

und

Verwaltungsspesen

von

Fr.

beseitigt. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Der

Beschwerdegegnerin

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Assura - Bundesamt

für

Gesundheit 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

E. 6.3 der

Allgemeinen

Versicherungs be dingungen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

und

der

freiwilligen

Taggeldversicherung

im

Sinne

des

KVG,

Ausgabe

01.2024,

Urk.

6/3).

Zutreffend

hat

die

Beschwerdegegnerin

zudem

auf

den

Vorabzug

der

Kosten

der

laufenden

Betreibung

nach

Art.

68

Abs.

2

SchKG

hingewiesen

(auch

Urteile

des

Bundes gerichts

K

144/03

vom

18.

Juni

2004

E.

E. 9 Dezember

2015

E.

3.1).

E. 11 E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a).

Der

Anspruch

auf

Prämienverbilligung

liegt

nach

dem

Ausgeführten

ausserhalb

des

Anfechtungsgegenstands

und

somit

auch

die

Frage,

ob

ein

Grund

zur

Wieder her stellung

der

Antragsfrist

nach

Art.

41

ATSG

gegeben

wäre

bzw.

aus

Ver trauens schutz

Anspruch

auf

eine

solche

bestünde.

Sollte

der

Beschwerdeführer

der

SVA

inzwischen

einen

Antrag

auf

Prämienverbilligung

für

die

fraglichen

Jahr e

gestellt

haben

und

eine

solche

nachträglich

tatsächlich

ausbezahlt

werden,

wird

die

Beschwerdegegnerin

diese

erst

n ach

Erhalt

abzurechnen

haben.

Es

bleibt

mit

Blick

auf

die

Formulierung

in

der

Beschwerde

anzumerken,

dass

es

sich

beim

Prämienausstand

nicht

um

die

«Rückforderung»

einer

zuvor

von

der

Beschwerdegegnerin

zu

Unrecht

ausgerichteten

Leistung

im

Sinne

von

Art.

25

Abs.

1

ATSG

handelt,

die

der

Beschwerdeführer

im

guten

Glauben

von

ihr

hätte

empfangen

können

und

deren

Rückerstattung

nun

bei

(hier

auch

nicht

belegter)

finanzieller

Härte

erlassen

werden

könnte. 5.

E. 12 Mai

2021

E.

3.1.3).

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich KV.2026.00016 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom 4.

Mai

2026 in

Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Assura-Basis

SA Avenue

Charles-Ferdinand-Ramuz

70,

1009

Pully Beschwerdegegnerin Zustelladresse:

Assura Case

postale

7,

1052

Le

Mont-sur-Lausanne Sachverhalt: 1. 1.1

X.___

war

ab

dem

Jahr

2021

bei

der

Assura-Basis

SA

f ür

die

Leistungen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

n ach

dem

Bundesgesetz

über

die

Krankenversicherung

(KVG)

versichert

(Urk.

6/1-2).

Mit

Schreiben

vom

2.

Dezember

2022

informierte

diese

den

Versicherten

dahingehend,

dass

seine

Kündigung

(aufgegeben

bei

der

Post

am

2 5.

November

2022,

Urk.

6/4)

per

31.

Dezember

2022

angenommen

worden

sei.

Das

Vertragsverhältnis

ende

aber

erst,

wenn

der

neue

Versicherer

ihr

mitgeteilt

habe,

dass

er

ihn

ohne

Unterbruch

weiterversichere,

und

unter

der

Bedingung,

dass

alle

Prämien,

Kostenbeteili gungen

sowie

eventuellen

Verzugszinsen

und

Betreibungskosten

vollständig

bezahlt

worden

seien

(Urk.

6/5).

Am

2 3.

Mai

2024

teilte

die

Assura-Basis

SA

dem

Versicherten

mit,

bisher

keine

Weiterversicherungsbestätigung

erhalten

zu

haben.

Sie

forderte

ihn

auf,

ihr

bis

5.

Juni

2024

die

per

1.

Januar

2023

bei

einem

anderen

Versicherer

abgeschlossene

Police

zuzustellen

unter

Hinweis

darauf,

dass

sie

andern falls

ihre

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

für

ihn

reaktivieren

würde

(Urk.

6/7).

In

der

Folge

stellte

die

Assura-Basis

SA

für

den

Versicherten

unter

anderem

am

1 9.

Juli

2024

eine

Police,

gültig

ab

1.

Januar

202 4,

und

am

2 8.

September

2024

eine

solche,

gültig

ab

1.

Januar

2025,

aus.

Die

monatliche

Prämie

für

das

Jahr

2024

betrug

dabei

Fr.

…,

jene

für

das

Jahr

2025

Fr.

(Urk.

6/ 8-9). 1.2

Für

die

in

der

Folge

unbezahlt

gebliebene n

Prämien

für

die

Monate

September

2024

bis

April

2025

von

Fr.

liess

die

Assura-Basis

SA

dem

Versicherten

vier

« 1.

Mahnungen»,

datiert

vom

5.

November

2024,

3 0.

Dezember

2024,

3.

März

2025

und

3 0.

April

2025

(Urk.

6/10 a-d),

und

hernach

vier

Zahlungsauf forderungen,

datiert

vom

2 8.

November

2024,

2 7.

Januar

2025,

2 7.

März

2025

und

2 8.

Mai

2025

(Urk.

6/11a -d)

zukommen,

worin

sie

ihm

eine

letzte

Zahlungs frist

von

30

Tagen

unter

Androhung

der

Betreibung

ansetzte.

Hernach

leitete

sie

die

Betreibung

ein.

Gegen

den

Zahlungsbefehl

des

Betreibungsamtes

Wädenswil

vom

3.

Juli

2025

in

der

Betreibung

Nr.

(Urk.

6/12)

erhob

der

Versicherte

Rechtsvorschlag.

Mit

Verfügung

vom

2 1.

August

2025

hob

die

Assura-Basis

SA

den

Rechts vor schlag

auf

und

verpflichtete

den

Versicherten

zur

Bezahlung

des

Prämienaus stands

von

Fr.

zuzüglich

Verzugszins

von

%

seit

dem

1 5.

August

2025,

der

bis

dahin

aufgelaufene n

Zinsen

von

Fr.

…,

der

Mahn-

und

Verwaltungs spesen

von

Fr.

sowie

von

Betreibungskosten

von

Fr.

(Urk.

6/13).

Nach

Eingang

der

vom

Versicherten

dagegen

erhobene n

Einsprache

vom

15.

September

2025

(Urk.

6/14)

erläuterte

die

Assura-Basis

SA

ihm

mit

Schreiben

vom

1 6.

Oktober

2025

das

schweizerische

Versicherungsobligatorium

sowie

die

Zusammensetzung

der

betriebenen

Forderung

und

räumte

ihm

eine

weitere

Zahlungs frist

von

30

Tagen

ein

(Urk.

6/15).

Schliesslich

wies

sie

seine

Einsprache

mit

Einspracheentscheid

vom

1 7.

Dezember

2025

ab

und

hob

den

Rechts vor schlag

im

Umfang

von

Fr.

nebst

Zins

zu

%

seit

3.

Juli

2025

auf

den

Betrag

von

Fr.

.. .

auf

(Urk.

2). 2.

Gegen

diesen

Entscheid

erhob

der

Versicherte

mit

Eingabe

vom

1.

Februar

2026

Beschwerde

mit

dem

Antrag,

der

angefochtene

Entscheid

sei

aufzuheben

und

die

Sache

zur

Neubeurteilung

eines

allfälligen

Anspruchs

auf

Prämienverbilligung

an

die

Assura-Basis

SA

zurückzuweisen;

eventualiter

sei

festzustellen,

dass

die

gel tend

gemachte

Rückforderung

angesichts

der

unterlassenen

Information

unverhält nismässig

und

aufzuheben

sei

(Urk.

1).

Die

Assura-Basis

SA

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

1 1.

März

2026

auf

Abweisung

der

Beschwerde,

unter

Kosten-

und

Entschädigungsfolge

zulasten

des

Versicherten

(Urk.

5).

Die

Beschwerde antwort

wurde

dem

Versicherten

mit

Verfügung

vom

1 6.

März

2026

zur

Kenntnis

gebracht

(Urk.

7). Die

Einzelrichterin

zieht

in

Erwägung: 1.

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde

in

die

einzelrichterliche

Zuständigkeit

11

Abs.

1

des

Gesetz es

über

das

Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 2. 2.1

Nach

Art.

61

Abs.

1

Satz

1

KVG

legt

der

Versicherer

die

Prämien

für

seine

Versicher ten

fest.

Die

Prämien

sind

im

Voraus

und

in

der

Regel

monatlich

zu

bezahlen

(Art.

90

der

Verordnung

über

die

Krankenversicherung,

KVV). 2.2

Bezahlt

die

versicherte

Person

fällige

Prämien

nicht,

so

hat

der

Versicherer

ihr

gemäss

Art.

64a

Abs.

1

KVG

in

Verbindung

mit

Art.

105b

Abs.

1

KVV

nach

min destens

einer

schriftlichen

Mahnung

spätestens

drei

Monate

ab

der

Fälligkeit

der

Prämien

eine

Zahlungsaufforderung

zuzustellen,

ihr

eine

Nachfrist

von

30

Tagen

einzuräumen

und

sie

auf

die

Folgen

des

Zahlungsverzuges

hinzuweisen.

Der

Ver sicherer

muss

die

Zahlungsaufforderung

getrennt

von

allfälligen

anderen

Zahlungs ausständen

zustellen.

Bezahlt

die

versicherte

Person

nicht

innert

der

gesetz ten

Frist,

so

muss

der

Versicherer

gemäss

Art.

64a

Abs.

2

KVG

die

Betrei bung

einleiten.

Dabei

ist

er

nach

der

Rechtsprechung

befugt,

den

gegen

eine

Prämienfor derung

im

Bereich

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

(OKP)

erhobenen

Rechtsvorschlag

im

Rahmen

des

Verwaltungsverfahrens

mittels

Verfügung

und

gegebenenfalls

Einspracheentscheid

aufzuheben

(vgl.

Art.

79

des

Bundesgesetz es

über

Schuldbetreibung

und

Konkurs,

SchKG).

Die

Verwaltungs behörde

fällt

in

dieser

Konstellation

nicht

nur

einen

Sachentscheid,

sondern

han delt

gleichzeitig

auch

als

Rechtsöffnungsinstanz.

Gleiches

gilt

im

Beschwerdefall

für

die

Gerichte

(vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_491/2019

vom

2 4.

Oktober

2019

E.

2.2). 2. 3

Gemäss

Art.

26

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialver sicherungsrechts

(ATSG)

in

Verbindung

mit

Art.

105a

KVV

ist

auf

fäl ligen

Prämien

ein

Verzugszins

von

5

%

pro

Jahr

geschuldet.

Der

Zinsenlauf

beginnt

nicht

erst

nach

der

Mahnung

gemäss

Art.

64a

Abs.

1

KVG,

sondern

bereits

ab

dem

vom

Versicherer

gesetzten

Zahlungstermin

(Eugster,

Die

obligato rische

Krankenpflegeversicherung,

in:

Schweizerisches

Bundesver waltungsrecht

[SBVR],

3.

Auflage,

Basel

2016,

S.

807

Rz

1351). 2.4

Verschuldet

die

versicherte

Person

Aufwendungen,

die

bei

rechtzeitiger

Zahlung

nicht

entstanden

wären,

so

kann

der

Versicherer

nach

Art.

105b

Abs.

2

KVV

angemessene

Bearbeitungsgebühren

erheben,

sofern

er

in

seinen

allgemeinen

Bestimmungen

über

die

Rechte

und

Pflichten

der

Versicherten

eine

entsprechende

Regelung

vorsieht .

Das

EDI

hat

von

seiner

seit

1.

Januar

2024

bestehenden

Kompe tenz,

die

Höchstbeträge

dieser

Gebühren

festzulegen,

bisher

keinen

Gebrauch

gemacht.

Es

gilt

daher

wie

bisher,

dass

eine

Gebühr

nicht

in

einem

offensichtlichen

Missverhältnis

zum

fraglichen

Ausstand

stehen

darf

und

sich

in

vernünftigen

Grenzen

halten

muss

(Gebhard

Eugster,

Die

obligatorische

Kranken pflegeversicherung

nach

KVG,

Grundriss

für

Praxis

und

Studium,

Basel

2025,

Rz

2685

und

2687). 3. 3.1

Der

Beschwerdeführer

hat

im

Prozess

weder

die

Prämienausstände,

noch

die

Verzugs zinsen

oder

Mahngebühren

beanstandet.

Ebenso

wenig

machte

er

Mängel

im

Mahnverfahren

geltend

(vgl.

Urk.

1).

Die

betriebenen

Beträge

sind

denn

auch

belegt

(vgl.

Urk.

6/ 8-11

sowie

Art.

6.3

der

Allgemeinen

Versicherungs be dingungen

der

obligatorischen

Krankenpflegeversicherung

und

der

freiwilligen

Taggeldversicherung

im

Sinne

des

KVG,

Ausgabe

01.2024,

Urk.

6/3).

Zutreffend

hat

die

Beschwerdegegnerin

zudem

auf

den

Vorabzug

der

Kosten

der

laufenden

Betreibung

nach

Art.

68

Abs.

2

SchKG

hingewiesen

(auch

Urteile

des

Bundes gerichts

K

144/03

vom

18.

Juni

2004

E.

4.1

und

BGE

147

III

358

E.

3.4.1). 3.2

Der

Beschwerdeführer

brachte

im

Prozess

einzig

vor,

dass

er

aufgrund

seines

Einkom mens

Anspruch

auf

Prämienverbilligung

gehabt

hätte.

Da

die

Beschwerde gegnerin

ihn

hierüber

jedoch

nicht

informiert

habe,

sei

ihm

die

Möglich keit

genommen

worden,

diesen

rechtzeitig

geltend

zu

machen.

Die

Beschwer degegnerin

habe

ihre

Pflichten

nach

Art.

27

ATSG

verletzt .

Infolgedes sen

sowie

seiner

wirtschaftlichen

Situation

sei

die

geltend

gemachte

«Rückfor derung»

unverhältnismässig

und

verstosse

gegen

Treu

und

Glauben

(vgl.

Urk.

1). 4. 4.1

Gemäss

Art.

65

KVG

gewähren

die

Kantone

Versicherten

in

bescheidenen

wirtschaft lichen

Verhältnissen

Prämienverbilligungen.

Sie

bezahlen

den

Beitrag

für

die

Prämienverbilligung

direkt

an

die

Versicherer,

bei

denen

diese

Personen

versichert

sind

(Abs.

1

Satz

1) .

Sie

informieren

die

Versicherten

regelmässig

über

das

Recht

auf

Prämienverbilligung

(Abs.

4).

Ergänzend

ist

seit

1.

Januar

2026

in

Abs.

4 bis

vorgesehen,

dass

die

Kantone

den

Versicherern

die

Versicherten,

die

Anspruch

auf

eine

Prämienverbilligung

haben,

und

die

Höhe

der

Verbilligung

so

früh

melden,

dass

die

Versicherer

die

Prämienverbilligung

bei

der

Prämienfak turierung

berücksichtigen

können .

Der

Versicherer

informiert

die

anspruchs berechtigte

Person

sodann

spätestens

bei

der

nächsten

Fakturierung

über

die

tat sächliche

Prämienverbilligung.

Für

den

Vollzug

der

Prämienverbilligung

sind

die

Kantone

zuständig.

In

ihren

Ausführungserlassen

zu

Art.

65

KVG

haben

sie

die

Anspruchsberechtigung

sowie

das

Verfahren

für

die

Ermittlung

der

Berechtigten,

die

Festsetzung

und

die

Aus zahlung

der

Beiträge

zu

bestimmen.

Nach

der

Rechtsprechung

geniessen

die

Kan tone

eine

erhebliche

Freiheit

in

der

Ausgestaltung

der

Prämienverbilligung,

indem

sie

etwa

autonom

festlegen

können,

was

unter

«bescheidenen

wirtschaft lichen

Verhältnissen»

zu

verstehen

ist.

Deshalb

stellen

die

von

den

Kantonen

erlas senen

Bestimmungen

bezüglich

der

Prämienverbilligung

in

der

Krankenver sicherung

grundsätzlich

autonomes

kantonales

Ausführungsrecht

zu

Bundesrecht

dar

(BGE

136

I

220

E.

4.1,

134

I

313

E.

3

mit

weiteren

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_345/2015

vom

9.

Dezember

2015

E.

3.1). 4.2

Im

Kanton

Zürich

traten

am

1.

April

2020

das

neue

Einführungsgesetz

zum

Kranken versicherungsgesetz

vom

29.

April

2019

(EG

KVG)

zusammen

mit

einer

neuen

Verordnung

zum

EG

KVG

vom

25.

März

2020

(VEG

KVG)

in

Kraft.

Gemäss

ihrer

Schlussbestimmung

§

62

ist

die

neue

VEG

KVG

erstmals

für

das

Prämien verbilligungsjahr

(Anspruchsjahr)

2021

anwendbar.

Nach

§

18

EG

KVG

richtet

die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich

(SVA)

Prämienverbilligungen

nur

auf

Antrag

hin

aus

(Abs.

1).

Sie

stellt

Personen,

deren

Prämienverbilligungsanspruch

sich

aus

den

amtlichen

Registern

ergibt,

von

Amtes

wegen

ein

Antragsformular

zu

(Abs.

2).

Gesuche

um

Ausrichtung

oder

Anpassung

einer

Prämienverbilligung

können

gemäss

§

21

Abs.

1

EG

KVG

bis

3 1.

März

des

auf

das

Anspruchsjahr

folgenden

Jahres

gestellt

werden. 4.3

Demnach

handelt

es

sich

bei

der

Prämienverbilligung

um

eine

staatliche

Leistung,

für

welche

nicht

die

Beschwerdegegnerin

als

Krankenversicherer,

sondern

der

Kanton

zuständig

ist.

Im

Kanton

Zürich

ist

hierfür

konkret

die

SVA

zuständig.

Mit

dem

angefochtenen

Entscheid

hat

die

Beschwerdegegnerin

dementsprechend

denn

auch

einzig

über

die

in

ihren

Kompetenzbereich

fallenden

Prämien

sowie

die

infolge

des

Verzugs

entstandenen

Zusatzkosten

verfügt.

Im

verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren

sind

grundsätzlich

nur

Rechtsverhältnisse

zu

überprüfen

bzw.

zu

beurteilen,

zu

denen

die

zuständige

Verwaltungsbehörde

vorgängig

verbindlich

in

Form

einer

Verfügung

bzw.

eines

Einspracheentscheids

Stellung

genommen

hat.

Insoweit

bestimmt

die

Verfü gung

bzw.

der

Einspracheentscheid

den

beschwerdeweise

weiterziehbaren

Anfechtungs gegenstand.

Umgekehrt

fehlt

es

an

einem

Anfechtungsgegenstand

und

somit

an

einer

Sachurteilsvoraussetzung,

wenn

und

insoweit

keine

Verfü gung

bzw.

kein

Einspracheentscheid

ergangen

ist

(BGE

144

I

11

E.

4.3,

131

V

164

E.

2.1,

125

V

413

E.

1a).

Der

Anspruch

auf

Prämienverbilligung

liegt

nach

dem

Ausgeführten

ausserhalb

des

Anfechtungsgegenstands

und

somit

auch

die

Frage,

ob

ein

Grund

zur

Wieder her stellung

der

Antragsfrist

nach

Art.

41

ATSG

gegeben

wäre

bzw.

aus

Ver trauens schutz

Anspruch

auf

eine

solche

bestünde.

Sollte

der

Beschwerdeführer

der

SVA

inzwischen

einen

Antrag

auf

Prämienverbilligung

für

die

fraglichen

Jahr e

gestellt

haben

und

eine

solche

nachträglich

tatsächlich

ausbezahlt

werden,

wird

die

Beschwerdegegnerin

diese

erst

n ach

Erhalt

abzurechnen

haben.

Es

bleibt

mit

Blick

auf

die

Formulierung

in

der

Beschwerde

anzumerken,

dass

es

sich

beim

Prämienausstand

nicht

um

die

«Rückforderung»

einer

zuvor

von

der

Beschwerdegegnerin

zu

Unrecht

ausgerichteten

Leistung

im

Sinne

von

Art.

25

Abs.

1

ATSG

handelt,

die

der

Beschwerdeführer

im

guten

Glauben

von

ihr

hätte

empfangen

können

und

deren

Rückerstattung

nun

bei

(hier

auch

nicht

belegter)

finanzieller

Härte

erlassen

werden

könnte. 5. 5.1

Wäre

entgegen

dem

Ausgeführten

dennoch

auf

die

Beschwerde

einzutreten,

so

wäre

Folgendes

zu

beachten:

Gemäss

bundesgerichtlicher

Rechtsprechung

kann

nach

dem

in

Art.

9

der

Schweizerischen

Bundesverfassung

(BV)

verankerten

Grundsatz

von

Treu

und

Glauben

eine

unrichtige

Auskunft,

welche

eine

Behörde

einer

rechtssuchenden

Person

erteilt,

unter

gewissen

Umständen

Rechtswir kungen

entfalten.

Voraus setzung

dafür

ist,

dass:

a)

es

sich

um

eine

vorbehaltlose

Auskunft

der

Behörden

handelt;

b)

die

Auskunft

sich

auf

eine

konkrete,

die

betroffene

Person

berührende

Angelegenheit

bezieht;

c)

die

Amtsstelle,

welche

die

Auskunft

gegeben

hat,

dafür

zuständig

war

oder

die

betroffene

Person

sie

aus

zureichenden

Gründen

als

zuständig

betrachten

durfte;

d)

die

betroffene

Person

die

Unrichtigkeit

der

Auskunft

nicht

ohne

Weiteres

hat

erkennen

können;

e)

die

betroffene

Person

im

Vertrauen

hierauf

nicht

ohne

Nachteile

rückgängig

zu

machende

Dispositionen

getroffen

hat;

f)

die

Rechtslage

zur

Zeit

der

Verwirk lichung

noch

die

gleiche

ist

wie

im

Zeitpunkt

der

Auskunftserteilung;

g)

das

Inte resse

an

der

richtigen

Durch setzung

des

objektiven

Rechts

dasjenige

am

Vertrauens schutz

nicht

überwiegt.

Diese

Bedingungen

müssen

kumulativ

erfüllt

sein.

Vertrauensschutz

setzt

nicht

zwingend

eine

unrichtige

Auskunft

oder

Ver fügung

voraus;

er

lässt

sich

auch

aus

einer

blossen

behördlichen

Zusicherung

und

sonstigem,

bestimmte

Erwartungen

begründendem

Verhalten

der

Behörden

herleiten

(BGE

143

V

95

E.

3.6.2;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_296/2020

vom

4.

September

2020

E.

2.2).

Unterbleibt

eine

Auskunft

entgegen

gesetzlicher

Vor schrift

oder

obwohl

sie

nach

den

im

Einzelfall

gegebenen

Umständen

geboten

war,

hat

die

Rechtsprechung

dies

der

Erteilung

einer

unrichtigen

Auskunft

gleich gestellt

(BGE

143

V

341

E.

5.2.1;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_220/2021

vom

12.

Mai

2021

E.

3.1.3). 5.2

Eine

solche

gesetzliche

Vorschrift

stellt

Art.

27

ATSG

dar.

Gemäss

Abs.

2

besagter

Bestimmung

hat

jede

Person

Anspruch

auf

grundsätzlich

unentgeltliche

Beratung

über

ihre

Rechte

und

Pflichten.

Dafür

zuständig

sind

die

Versicherungsträger,

denen

gegenüber

die

Rechte

geltend

zu

machen

oder

die

Pflichten

zu

erfüllen

sind.

Ohne

die

Grenzen

der

Beratungspflicht

in

generell-abstrakter

Weise

zu

zie hen,

hat

das

Bundesgericht

entschieden,

dass

es

auf

jeden

Fall

zum

Kern

der

Beratungs pflicht

gehöre,

die

versicherte

Person

darauf

aufmerksam

zu

machen,

ihr

Verhalten

könne

eine

der

Voraussetzungen

des

Leistungsanspruchs

gefährden.

Eine

ungenügende

oder

fehlende

Wahrnehmung

dieser

Beratungspflicht

kommt

gemäss

Rechtsprechung

einer

falsch

erteilten

Auskunft

des

Versicherungsträgers

gleich.

Dieser

hat

in

Nachachtung

des

Vertrauensprinzips

hierfür

einzustehen,

sofern

sämtliche

Voraussetzungen

des

öffentlichrechtlichen

Vertrauensschutzes

erfüllt

sind

(Urteil

des

Bundesgerichts

8C_383/2010

vom

28.

September

2010

E.

5.1

insbesondere

mit

Hinweis

auf

BGE

131

V

472

E.

4.1,

4.3

und

5). 5.3

Die

für

die

Prämienverbilligung

zuständige

SVA

(dazu

E.

4.2)

hat

ausführliche

Informationen

zu

den

Anspruchsvoraussetzungen,

zum

Verfahren

und

zu

den

Leistungen

publiziert

und

aktualisiert

diese

für

jedes

Anspruchsjahr

(vgl.

https://svazurich.ch/unsere-produkte/weitere-produkte/krankenversicherung--kvg-/praemienverbilligung/ sinn-und-zweck.html,

https://svazurich.ch/online-services/formulare/formulare-und-merkblaetter/formulare-nach-produkten.html,

abgerufen

am

2 7.

März

2026).

Überdies

veröffentlicht

sie

jeweils

einige

Wochen

vor

Ablauf

der

Antragsfrist

einen

allgemeinen

Aufruf

zur

rückwirkenden

Antrags stellung

(https://svazurich.ch/aktuell/aktuell/news/empfehlungen/

praemien verbilligung-2024-beantragen-bis-ende-maerz.html,

abgerufen

am

27.

März

2026).

Die

Zustellung

des

Antragsformulars

nach

§

18

Abs.

2

EG

KV

ist

als

blosse

Ordnungsvorschrift

mit

ergänzendem

Charakter

zu

verstehen;

sie

dient

der

individuellen

Information

potentiell

Anspruchsberechtigter,

soweit

diese

bekannt

sind,

zusätzlich

zu

den

an

die

Allgemeinheit

gerichteten

Informationen

und

Aufrufen.

Letztlich

haben

aber

alle

versicherten

Personen

die

Möglichkeit

und

auch

die

Pflicht,

sich

anhand

der

von

der

SVA

allgemein

publizierten,

umfas senden

Informationen

über

ihre

Anspruchsberechtigung

selbst

zu

informieren . 5.4

Zusammenfassend

ist

die

Beschwerdegegnerin

als

Krankenversicherer

wie

von

ihr

geltend

gemacht

(Urk.

5

S.

4)

also

nicht

für

die

Ausrichtung

von

Prämien verbilligungen

zuständig,

weshalb

sie

grundsätzlich

auch

keine

verbindlichen

Auskünfte

erteilen

kann

und

ihr

im

Umkehrschluss

auch

das

Unterlassen

von

entsprechenden

Auskünften

nicht

vorgeworfen

werden

kann.

Es

ist

vielmehr

Auf gabe

der

SVA,

die

Bevölkerung

allgemein

und

soweit

sie

seitens

der

öffentlichen

Register

über

die

wahrscheinliche

Anspruchsberechtigung

in

Kenntnis

gesetzt

wird

individuell

durch

Zustellung

eines

Antragsformulars

über

den

Anspruch

auf

Prämienverbilligung

zu

informieren.

Es

wäre

dem

Beschwerdeführer

denn

auch

ohne

weiteres

zumutbar

gewesen,

sich

wie

der

Rest

der

Bevölkerung

anhand

der

von

der

SVA

publizierten

Angaben

über

eine

mögliche

Anspruchsberechti gung

zu

informieren.

Dies

müsste

umso

mehr

gelten,

sollte

er

zuvor

schon

einmal

eine

Prämienverbilligung

bezogen

haben.

Ob

seitens

der

Beschwerdegegnerin

im

Einzelfall

bei

für

sie

erkennbarer

Anspruchs gefährdung

eine

Aufklärungspflicht

anzunehmen

wäre,

weil

sie

im

Bereich

der

OKP

tätig

ist

und

als

Zahlstelle

für

die

Prämienverbilligung

fungiert,

kann

schon

deshalb

offen

bleiben,

weil

der

Beschwer deführer

nicht

dargetan

hat,

woher

sie

hätte

wissen

sollen,

wie

hoch

sein

Einkommen

war

und

dass

er

(falls

tatsächlich

anspruchsberechtigt)

der

SVA

keinen

Antrag

stellen

würde.

Mindestens

seit

der

Beschwerdeerhebung

Anfang

April

2025

im

ebenfalls

vor

dem

hiesigen

Gericht

zwischen

denselben

Parteien

hängigen

Verfahren

KV.2025.00031

weiss

der

Beschwerdeführer

zudem

über

einen

möglichen

Anspruch

auf

Prämienverbilligung

Bescheid,

so

dass

er

wenigstens

für

das

Jahr

2025

ohne

weiteres

rechtzeitig

bis

31.

März

2026

hätte

Antrag

stellen

können. 6.

Nach

dem

Ausgeführten

fällt

die

beantragte

Rückweisung

zur

Berücksichtigung

eines

allfälligen

Anspruchs

auf

Prämienverbilligung

vorliegend

ausser

Betracht.

Sollte

eine

solche

der

SVA

b eantragt

sein

und

später

von

dieser

nach bezahlt

wer den,

wird

die

Beschwerdegegnerin

die

Nachzahlung

entsprechend

abzurech nen

haben.

Die

Beschwerde

ist

daher

ab zu weisen,

soweit

darauf

einzutreten

ist .

Der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

des

Betreibungsamtes

Y.___

(Zahlungsbefehl

vom

…)

ist

im

Umfang

von

Fr.

nebst

Zins

zu

%

seit

3.

Juli

2025

auf

den

Betrag

von

Fr.

auf zuheben. 7.

Nach

Art.

61

lit.

f bis

ATSG

ist

das

Verfahren

kostenlos.

Der

obsiegenden

Beschwer degegnerin

als

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

betraute

Organi sa tion

steht

trotz

entsprechendem

(nicht

näher

begründetem)

Antrag

(Urk.

5

S.

2)

praxisgemäss

keine

Parteientschädigung

zu

(vgl.

BGE

126

V

143

E.

4,

112

V

356

E.

6

mit

Hinweisen). Die

Einzelrichterin

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen,

soweit

darauf

eingetreten

wird .

Der

Rechtsvorschlag

in

der

Betreibung

Nr.

des

Betreibungsamtes

Y.___

(Zahlungsbefehl

vom

…)

wird

für

den

Betrag

von

Fr.

Prämienausstand

(September

2024

bis

April

2025)

zuzüglich

%

Zins

seit

3.

Juli

2025

sowie

aufgelau fene

Zinsen

von

Fr.

und

Mahn -

und

Verwaltungsspesen

von

Fr.

beseitigt. 2.

Das

Verfahren

ist

kostenlos. 3.

Der

Beschwerdegegnerin

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Assura - Bundesamt

für

Gesundheit 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mit tel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBonetti