Sachverhalt
1.
D er
2003 geborene
X.___
ist Y.___ Staatsangehörige r und absol viert sei t dem 1 6. September 2024 an der Z.___ (Z.___) ein Studium der Informatik MSc
(Urk. 7/42).
Sein Gesuch vom 8. November 2024 um
Befreiung
von der Krankenversiche rungspflicht in der Schweiz (Urk. 7/1) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, (nachfolgend SVA) mit Verfügung vom 1 3. Juni 2025 ab (Urk. 7/ 14). Mittels gleichentags verfasster E-Mail wies die SVA X.___ darauf hin, dass sein Antrag nun bearbeitet worden sei und er den Entscheid unter dem angegebenen Link herunterladen könne (Urk. 7/12-13). Da dies in der Folge ausblieb (Urk. 7/15), versendete die SVA die Verfügung vom 1 3. Juni 2025 am 1 7. Juli 2025 per Einschreiben (Urk. 7/18, Urk. 7/47). Die Sen dung wurde am 2 6. Juli 2025 als nicht abgeholt an die SVA retourniert (Urk. 7/18/5, Urk. 7/47). Weiter liess
die SVA X.___ die Verfügung vom 1 3. Juni 2025 mit Schreiben vom 4. September 2025 (Urk. 7/19) per einfacher Postsendung zukommen und sendete ihm erneut mit E-Mail vom 2 0. Oktober 2025 einen Downloadlink (Urk. 7/24-25).
Am 2 1. Oktober 2025 liess
X.___
der SVA per E-Mail weitere Unterlagen zukommen (Urk. 7/26-28), woraufhin ihm die SVA mit E-Mail vom 1 7. November 2025 (Urk. 7/29) mitteilt e, dass die ablehnende Verfügung vom 1 3. Juni 2025 in Rechtskraft erwachsen sei und sein Antrag nicht erneut geprüft werden könne . Damit zeigte sich X.___
in seinen E-Mails an die SVA vom 17., 18., und 1 9. November 2025 (Urk. 7/30, Urk. 7/32, Urk. 7/34, Urk. 7/36) nicht einverstan den .
Mit Einspracheentscheid vom 2 0. November 2025 trat die SVA
auf die sinn gemässe Einsprache (vgl. Urk. 7/36)
von X.___
nicht ein (Urk. 7/ 39
= Urk. 2). 2.
X.___ erhob am 1 3. Dezember 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 0. November 2025 (Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Einsprachefrist sei gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wiederherzustellen, da er unverschuldet an der rechtzeitigen Einsprache gehindert gewesen sei. Weiter sei die Sache zur materiellen Prüfung seines Befreiungsgesuches an die SVA Zürich zurückzuweisen (Urk. 1 S.
1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2026 beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 3 0. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 4
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1).
E. 1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit . a-c).
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung übergeben wird.
E. 2 bis ATSG; S. 1 Mitte) .
Der Beschwerdeführer habe im November 2024 einen Antrag auf Befreiung ein gereicht. Daher sei davon auszugehen, dass er sich eines laufenden Verfahrens habe bewusst sein
und dementsprechend auch mit der Zustellung eines Entschei des habe rechnen müssen. Trotz des von ihm vorgebrachten Auslandaufenthalt es aufgrund der grossen psychischen Belastung wäre es ihm zumutbar gewesen, selbst innert Frist zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen. Ein Grund, welcher zu einer Fristwiederherstellung führen würde, sei nicht ersichtlich. Die Einsprachefrist könne entsprechend nicht wiederhergestellt werden. Auf die sinn gemässe Einsprache aufgrund der Korrespondenz des Beschwerdeführers sei daher nicht einzutreten. Sein Gesuch um Akteneinsicht sei in Bearbeitung (S. 2 Mitte).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer am 2 1. Oktober 2025 ergänzende Unterlagen eingereicht habe. Aufgrund seiner mehrfachen Darlegung des Sachverhalts und der mündlichen Vorsprache beim Kundendienst sei ersichtlich, dass er mit der Verfügung vom 1 3. Juni 202 5 nicht einverstanden sei . Die Einsprache werde des halb als Gesuch um Wi e derherstellung der Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG beziehungsweise direkt als sinngemässe Einsprache entgegengenommen.
Dem Beschwerdeführer sei die ablehnende Verfügung am 1 3. Juni 2025 zugesen det worden. Diese sei jedoch nicht heruntergeladen worden, weshalb ein postali scher Versand per Einschreiben am 1 7. Juli 2025 ausgelöst worden sei. Dieser sei von der Post aufgrund der Nichtabholung retourniert worden (S. 1 Mitte) .
Wenn eine eingeschriebene Sendung nicht innert der von der Post angesetzten Frist abgeholt werde, so gelte sie gemäss der Rechtsprechung als am letzte n Tag dieser Frist zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt habe die Frist zur Einreichung einer Ein sprache angefangen zu laufen (Art. 38 Abs.
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass er eine E-Mail mit dem Link zur Verfügung vom 1 3. Juni 2025 erhalten habe. Dieser Link habe nicht funktioniert. Trotz telefonischer Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin sei keine erneute Zustellung per E-Mail erfolgt (S. 1 Ziff. 3.1) . Es sei zwar zutreffend, dass am 1 7. Juli 2025 eine Verfügung per Ein schreiben versendet worden sei, jedoch sei ihm zu keinem Zeitpunkt eine Abholungs einladung in seinem Briefkasten zugestellt worden. Ohne eine solche Einladung habe er keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass ein Einschreiben zu r Abholung bereitgelegen habe, und er habe keine reale Möglichkeit gehabt, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Eine Zustellung im rechtlichen Sinn habe daher nicht stattgefunden (S. 2 Ziff. 3.2-3).
Erst nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am 1 7. September 2025 habe er einen gewöhnlichen Brief der Beschwerdegegnerin in seinem Briefkasten gefunden. Dies sei der erste Zeitpunkt gewesen, zu dem er effektiv davon habe Kenntnis erlangen können, dass eine negative Verfügung ergangen sei (S. 2 Ziff. 3.4). Er habe damit am 1 7. Oktober 2025 die Einsprache innert der Frist von 30 Tage nach erster effektiver Kenntnisnahme eingereicht (S. 2 Ziff. 3.5). Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist seien erfüllt. Es habe kein Verschulden seiner seits vorgelegen, und die Einsprache sei innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses erhoben worden (S. 2 Ziff. 4.1).
Ohne Zustellung einer Abholungs einladung fehle die Voraussetzung für eine Zustellfiktion (S. 2 Ziff. 4.2) .
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
5) aus, dass der Beschwerdeführer weder Umstände nenne, welche auf eine überwiegende Wahr scheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung schliessen lassen könnten, noch seien solche aus den Akten ersichtlich. Die Verfügung vom 1 3. Juni 2025 gelte somit als am 2 5. Juli 2025 zugestellt.
Die Einsprachefrist habe unter Berücksich tigung des Fristenstillstandes bis zum 1 5. September 2025 gedauert.
Der Beschwer deführer habe erst am 2 1. Oktober 2025 reagiert, indem er weitere Unter lagen eingereicht habe. Nachdem ihm mit E-Mail vom 1 7. November 2025 mitgeteilt worden sei, dass die ablehnende Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, habe er mit E-Mails zu erkennen gegeben, dass er damit nicht einverstanden sei. Diese E-Mails seien als Gesuch um Fristwiederherstellung und als sinnge mässe Einsprache entgegengenommen worden. Diese sei jedoch als klar verspätet zu werten, weshalb der Nichteintretensentscheid ergangen sei (S. 2 Mitte). Über dies erweise sich eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung mangels der bei schriftlich erhobener Einsprache erforderlichen Unterschrift für nicht zulässig (S. 2 f. Rz . 3). Der Beschwerdeführer habe bisher keinerlei Unter lagen eingereicht, welche seine vorgebrachten gesundheitlichen Einschrän kungen im Hinblick auf eine Fristwiederherstellung stützen würden. Vor diesem Hintergrund erschienen seine Vorbringen zur Fristwiederherstellung als nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 3 Rz . 4).
E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichtein tretensentscheid erlassen hat.
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit
E. 3.3 Die
30-tägige
Einsprachefrist begann somit am 2 6. Juli 20 25 zu laufen (Art. 38
Abs. 1 ATSG) und endete (unter Berücksichtigung des Fristenstil l stands
gemäss
Art. 38
Abs. 4 lit . b ATSG) am 1 5. September 20 2 5. Die Verfügung wurde dem nach rechtskräftig.
Indem der Beschwerdeführer erstmals am 2 1. Oktober 2025 verschiedene Unter lagen einreichte (Urk. 7/26-28), respektive in den verschiedenen darauffolgenden E-Mails vom 17., 1 8. und 1 9. November 2025 (Urk. 7/30, Urk. 7/32, Urk. 7/34 und 7/36) an die Beschwerdegegnerin zu erkennen gab, dass er mit der Verfügung vom 1 3. Juni 2025 nicht einverstanden sei, erweist sich dies
klar als verspätet .
Beizupflichten ist weiter der Argumentation der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwer deantwort (Urk. 5 S. 2 f. Rz . 3), wonach
rechtsprechungsgemäss eine Eingabe mit einfacher E-Mail die Anforderungen an eine rechtsgültige Einspra che- oder Beschwerdeschrift mangels eigenhändiger Unterschrift oder elektro nischer Signatur nicht zu erfüllen vermag (vgl. BGE 142 V 152 E. 2) . Auch mit Blick auf das Nichteinhalten der Formvorschriften erweist sich der Nichteintreten sentscheid der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als rechtens, es sei denn, die Einsprachefrist wäre in Anwendung von Art. 41 ATSG wiederher zustellen.
E. 3.4 Zu prüfen bleibt, ob ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG (vorstehend E. 1. 3) vorliegt.
Der Beschwerdeführer führte i n seiner E-Mail vom 1 7. November 2025 (Urk. 7/30) betreffend die per Einschreiben versendete Verfügung aus, dass er sich zum Zeit punkt der Zustellung
im Ausland in den Ferien befunden habe und daher nicht in C.___ gewesen sei, um die Sendung abzuholen . In der darauffolgenden E-Mail gleichen Datums (Urk. 7/32) gab er dann präzisierend an, dass der Ausland aufenthalt weder geplant noch organisiert gewesen sei. Er habe sehr kurzfristig und dringen d das Land verlassen müssen, da es ihm psychisch nicht gut gegangen sei. E r sei in dieser Zeit alleine in C.___ gewesen und habe unter erheblichem Druck aufgrund der Sommerprüfungen an der Z.___ gestanden, die für ihn beson ders belastend und schwierig gewesen seien. Seine Eltern hätten ihn davon über zeugt, zurückzukehren, um ihn unterstützen und um eine weitere Verschlech terung verhindern zu können. Nach seiner Rückkehr habe er sofort versucht, seine Unterlagen zu ordnen und die Situation zu klären.
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00150 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 1 0. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
D er
2003 geborene
X.___
ist Y.___ Staatsangehörige r und absol viert sei t dem 1 6. September 2024 an der Z.___ (Z.___) ein Studium der Informatik MSc
(Urk. 7/42).
Sein Gesuch vom 8. November 2024 um
Befreiung
von der Krankenversiche rungspflicht in der Schweiz (Urk. 7/1) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, (nachfolgend SVA) mit Verfügung vom 1 3. Juni 2025 ab (Urk. 7/ 14). Mittels gleichentags verfasster E-Mail wies die SVA X.___ darauf hin, dass sein Antrag nun bearbeitet worden sei und er den Entscheid unter dem angegebenen Link herunterladen könne (Urk. 7/12-13). Da dies in der Folge ausblieb (Urk. 7/15), versendete die SVA die Verfügung vom 1 3. Juni 2025 am 1 7. Juli 2025 per Einschreiben (Urk. 7/18, Urk. 7/47). Die Sen dung wurde am 2 6. Juli 2025 als nicht abgeholt an die SVA retourniert (Urk. 7/18/5, Urk. 7/47). Weiter liess
die SVA X.___ die Verfügung vom 1 3. Juni 2025 mit Schreiben vom 4. September 2025 (Urk. 7/19) per einfacher Postsendung zukommen und sendete ihm erneut mit E-Mail vom 2 0. Oktober 2025 einen Downloadlink (Urk. 7/24-25).
Am 2 1. Oktober 2025 liess
X.___
der SVA per E-Mail weitere Unterlagen zukommen (Urk. 7/26-28), woraufhin ihm die SVA mit E-Mail vom 1 7. November 2025 (Urk. 7/29) mitteilt e, dass die ablehnende Verfügung vom 1 3. Juni 2025 in Rechtskraft erwachsen sei und sein Antrag nicht erneut geprüft werden könne . Damit zeigte sich X.___
in seinen E-Mails an die SVA vom 17., 18., und 1 9. November 2025 (Urk. 7/30, Urk. 7/32, Urk. 7/34, Urk. 7/36) nicht einverstan den .
Mit Einspracheentscheid vom 2 0. November 2025 trat die SVA
auf die sinn gemässe Einsprache (vgl. Urk. 7/36)
von X.___
nicht ein (Urk. 7/ 39
= Urk. 2). 2.
X.___ erhob am 1 3. Dezember 2025 Beschwerde gegen den Einsprache entscheid vom 2 0. November 2025 (Urk.
2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Einsprachefrist sei gestützt auf Art. 41 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wiederherzustellen, da er unverschuldet an der rechtzeitigen Einsprache gehindert gewesen sei. Weiter sei die Sache zur materiellen Prüfung seines Befreiungsgesuches an die SVA Zürich zurückzuweisen (Urk. 1 S.
1).
Mit Beschwerdeantwort vom 2 9. Januar 2026 beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 3 0. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4 lit . a-c).
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweize rischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver tretung übergeben wird. 1. 2
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gemäss
Art. 38
Abs. 2 bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten
oder
einer anderen berechtigten Person über bracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglo sen Zustellungsversuch
als erfolgt.
Diese
Zustellungsfiktion
greift allerdings nur Platz, wenn
die Zustellung
mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war beziehungsweise der Adressat der Sendung damit hatte rechnen müssen und ihm
nach erfolglosem Zustellungsversuch tatsächlich eine postalische
Abhol - ungseinladung
mit Fristangabe ordnungsgemäss in
den
Briefkasten oder in
das
Postfach gelegt wurde, was im Sinne einer - widerlegbaren – Vermutung
ange nommen wird. Dies gilt namentlich dann, wenn die Sendung im elektronischen Suchsystem „Track & Trace“ der Post erfasst ist, mit welchem es möglich ist, die Sendung bis zum Empfangsbereich des Adressaten zu verfolgen. Es findet somit in Bezug auf die Ausstellung der
Abholungs - einladung eine Umkehr der Beweis last in dem Sinne statt, dass im Falle der Beweislosigkeit zuungunsten der Ein sprache erhebenden Person zu entscheiden ist, die den Erhalt der
Abholungs einladung
bestreitet. Die Vermutung gilt so lange, als nicht der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbracht ist (Urteil des Bundesgericht 9C_396/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.2 mit Hinweisen, 5A_1009/2021 vom 1 3. Dezember 2021 E. 3). 1. 3
Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden. Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abge halten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Ein Untätigbleiben wurde aus subjektiven Gründen als entschuldbar angesehen bei schwerer Krankheit oder bei einer Rechtsänderung, deren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar gewesen war. Je nach den konkreten Umständen fallen auch Militär- oder Zivildienst, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe wie etwa Naturkatastrophen in Betracht (SK ATSG-Kommentar-Kieser, 5. Auflage, Rz 13 f. zu Art. 41). 1. 4
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid (Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer am 2 1. Oktober 2025 ergänzende Unterlagen eingereicht habe. Aufgrund seiner mehrfachen Darlegung des Sachverhalts und der mündlichen Vorsprache beim Kundendienst sei ersichtlich, dass er mit der Verfügung vom 1 3. Juni 202 5 nicht einverstanden sei . Die Einsprache werde des halb als Gesuch um Wi e derherstellung der Einsprachefrist nach Art. 41 ATSG beziehungsweise direkt als sinngemässe Einsprache entgegengenommen.
Dem Beschwerdeführer sei die ablehnende Verfügung am 1 3. Juni 2025 zugesen det worden. Diese sei jedoch nicht heruntergeladen worden, weshalb ein postali scher Versand per Einschreiben am 1 7. Juli 2025 ausgelöst worden sei. Dieser sei von der Post aufgrund der Nichtabholung retourniert worden (S. 1 Mitte) .
Wenn eine eingeschriebene Sendung nicht innert der von der Post angesetzten Frist abgeholt werde, so gelte sie gemäss der Rechtsprechung als am letzte n Tag dieser Frist zugestellt. Ab diesem Zeitpunkt habe die Frist zur Einreichung einer Ein sprache angefangen zu laufen (Art. 38 Abs. 2 bis ATSG; S. 1 Mitte) .
Der Beschwerdeführer habe im November 2024 einen Antrag auf Befreiung ein gereicht. Daher sei davon auszugehen, dass er sich eines laufenden Verfahrens habe bewusst sein
und dementsprechend auch mit der Zustellung eines Entschei des habe rechnen müssen. Trotz des von ihm vorgebrachten Auslandaufenthalt es aufgrund der grossen psychischen Belastung wäre es ihm zumutbar gewesen, selbst innert Frist zu handeln oder einen Dritten damit zu beauftragen. Ein Grund, welcher zu einer Fristwiederherstellung führen würde, sei nicht ersichtlich. Die Einsprachefrist könne entsprechend nicht wiederhergestellt werden. Auf die sinn gemässe Einsprache aufgrund der Korrespondenz des Beschwerdeführers sei daher nicht einzutreten. Sein Gesuch um Akteneinsicht sei in Bearbeitung (S. 2 Mitte). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass er eine E-Mail mit dem Link zur Verfügung vom 1 3. Juni 2025 erhalten habe. Dieser Link habe nicht funktioniert. Trotz telefonischer Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin sei keine erneute Zustellung per E-Mail erfolgt (S. 1 Ziff. 3.1) . Es sei zwar zutreffend, dass am 1 7. Juli 2025 eine Verfügung per Ein schreiben versendet worden sei, jedoch sei ihm zu keinem Zeitpunkt eine Abholungs einladung in seinem Briefkasten zugestellt worden. Ohne eine solche Einladung habe er keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass ein Einschreiben zu r Abholung bereitgelegen habe, und er habe keine reale Möglichkeit gehabt, vom Inhalt Kenntnis zu nehmen. Eine Zustellung im rechtlichen Sinn habe daher nicht stattgefunden (S. 2 Ziff. 3.2-3).
Erst nach seiner Rückkehr aus dem Ausland am 1 7. September 2025 habe er einen gewöhnlichen Brief der Beschwerdegegnerin in seinem Briefkasten gefunden. Dies sei der erste Zeitpunkt gewesen, zu dem er effektiv davon habe Kenntnis erlangen können, dass eine negative Verfügung ergangen sei (S. 2 Ziff. 3.4). Er habe damit am 1 7. Oktober 2025 die Einsprache innert der Frist von 30 Tage nach erster effektiver Kenntnisnahme eingereicht (S. 2 Ziff. 3.5). Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist seien erfüllt. Es habe kein Verschulden seiner seits vorgelegen, und die Einsprache sei innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses erhoben worden (S. 2 Ziff. 4.1).
Ohne Zustellung einer Abholungs einladung fehle die Voraussetzung für eine Zustellfiktion (S. 2 Ziff. 4.2) .
2.3
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.
5) aus, dass der Beschwerdeführer weder Umstände nenne, welche auf eine überwiegende Wahr scheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung schliessen lassen könnten, noch seien solche aus den Akten ersichtlich. Die Verfügung vom 1 3. Juni 2025 gelte somit als am 2 5. Juli 2025 zugestellt.
Die Einsprachefrist habe unter Berücksich tigung des Fristenstillstandes bis zum 1 5. September 2025 gedauert.
Der Beschwer deführer habe erst am 2 1. Oktober 2025 reagiert, indem er weitere Unter lagen eingereicht habe. Nachdem ihm mit E-Mail vom 1 7. November 2025 mitgeteilt worden sei, dass die ablehnende Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, habe er mit E-Mails zu erkennen gegeben, dass er damit nicht einverstanden sei. Diese E-Mails seien als Gesuch um Fristwiederherstellung und als sinnge mässe Einsprache entgegengenommen worden. Diese sei jedoch als klar verspätet zu werten, weshalb der Nichteintretensentscheid ergangen sei (S. 2 Mitte). Über dies erweise sich eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung mangels der bei schriftlich erhobener Einsprache erforderlichen Unterschrift für nicht zulässig (S. 2 f. Rz . 3). Der Beschwerdeführer habe bisher keinerlei Unter lagen eingereicht, welche seine vorgebrachten gesundheitlichen Einschrän kungen im Hinblick auf eine Fristwiederherstellung stützen würden. Vor diesem Hintergrund erschienen seine Vorbringen zur Fristwiederherstellung als nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 3 Rz . 4). 2.4
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichtein tretensentscheid erlassen hat. 3.
3. 1
Zu prüfen ist vorab der Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 1 3. Juni 2025 (Urk. 7/14, Urk. 7/18/2-4) . Nach
am 1 3. Juni 2025 erfolgte m
erfolglosem Zustellungsversuch per E-Mail mittels Downloadlink
(Urk. 7/12-13, Urk. 7/15), wurde der Entscheid in der Folge
durch die Beschwerdegegnerin per eingeschrie bener Postsendung an den Beschwerdeführer versandt, wobei die Sendung, nach dem sie nach erfolglosem Zustellungsversuch vom Beschwerdeführer nicht auf der Poststelle abgeholt wurde, am 2 6. Juli 2025 an die Beschwerdegegnerin zurück gesendet wurde (Urk. 7/18, Urk. 7/47).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er keine Abholungs einladung erhalten und damit auch keine Kenntnis davon gehabt habe, dass das Einschreiben zur Abholung bereit gelegen habe, weshalb nicht von einer erfolgten Zustellung ausgegangen werden könne (vorstehend E. 2.2). 3. 2
Wie ausgeführt (vorstehend E. 1. 2), kommt die Zustellungsfiktion nur dann zur Geltung, wenn die Zustellung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war beziehungsweise der Adressat der Sendung damit hatte rechnen müssen und ihm nach erfolglosem Zustellungsversuch tatsächlich eine postalische Abholungs einladung mit Fristangabe ordnungsgemäss in den Briefkasten gelegt wurde, was im Sinne einer - widerlegbaren – Vermutung angenommen wird .
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vorstehend E. 2. 1), musste der Beschwerdeführer
i n Anbetracht seines Gesuches vom 8. November 2024 um Befrei ung von der Schweizer Krankenversicherungspflicht (Urk. 7/1) mit der Zustel lung eines Entscheides rechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_285/2023 vom 2 6. Juli 2023 E. 2.3.1) . Dies umso mehr, als dass ihm die Beschwer degegnerin
mit E-Mail vom 1 3. Juni 2025 (Urk. 7/ 12-13) ein en Down load-Link für die Verfügung bereit stellte, wobei in der E-Mail klar ausgeführt wurde, dass sein Antrag nun bearbeitet worden sei und er den Entscheid herunter laden könne .
Den Erhalt der E-Mail und des Linkes vom 1 3. Juni 2025
bestätigte der Beschwer deführer
sowohl in seiner E-Mail vom 1 8. November 2025 (Urk. 7/34) als auch in seiner Beschwerde (vorstehend E. 2.2). Dass der Link, wie er
geltend macht e, nicht funktioniert hätte, ist bei der Beurteilung der Frage, ob er mit einem Entscheid hätte rechnen müssen, irrelevant.
Im Weiteren ist durch die Akten
belegt, dass die
Verfügung vom 1 3. Juni 20 2 5
am 1 7. Juli 2025 als Postsendung mit Zustellnachweis mit der Aufgabe-Nr.
… an die Adresse des Beschwerdeführers versandt wurde
(Urk. 7/18, Urk. 7/ 47).
Gemäss Auszug aus dem „Track & Trace“
der Post (Urk. 7/47)
ging die Sendung
am 1 8. Juli 202 5 bei der Poststelle
A.___
zur Zustellung ein. Gleichentags erfolgte um 8:41 Uhr ein erfolgloser Zustellver such, woraufhin
der Beschwerdeführer eingeladen wurde, die
Sendung bis am 2 5. Juli 20 25 –
mithin
innert
der vorgesehenen
siebentägigen
Abholfrist
– abzu holen . Ab dem 1 8. Juli 2025 lag
die
Sendung
auf der Poststelle B.___
zur Abholung bereit.
Nach der Rechtsprechung
(vorstehend E. 1. 2)
ist
vermutungs weise anzunehmen, dass die
Abholungseinladung
dem Beschwerdeführer
am 1 8. Juli 2 025 ordnungs gemäss in den Briefkasten gelegt wurde, zumal die
Sendung im „Track & Trace“
erfasst war (Urk. 7/18 /5, Urk. 7/47) . Lediglich mit der Behauptung, dass er die Abholungseinladung nie erhalten habe (vorstehend E. 2.2), vermag er nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun, dass es zu Fehlern bei Hinterlegung der Abholungseinladung in seinem Brief kasten gekommen ist.
Infolge der vorliegend zur Anwendung kommenden Zustellungsfiktion hat die Verfügung vom 1 3. Juni 2025 (Urk. 7/18/2-4) nach am 1 8. Juli 2025 stattgehabte m erfolglosem Zustellungsversuch gemäss
Art. 38
Abs. 2 bis
ATSG als am 2 5. Juli 20 2 5 zugestellt zu
gelten. 3.3
Die
30-tägige
Einsprachefrist begann somit am 2 6. Juli 20 25 zu laufen (Art. 38
Abs. 1 ATSG) und endete (unter Berücksichtigung des Fristenstil l stands
gemäss
Art. 38
Abs. 4 lit . b ATSG) am 1 5. September 20 2 5. Die Verfügung wurde dem nach rechtskräftig.
Indem der Beschwerdeführer erstmals am 2 1. Oktober 2025 verschiedene Unter lagen einreichte (Urk. 7/26-28), respektive in den verschiedenen darauffolgenden E-Mails vom 17., 1 8. und 1 9. November 2025 (Urk. 7/30, Urk. 7/32, Urk. 7/34 und 7/36) an die Beschwerdegegnerin zu erkennen gab, dass er mit der Verfügung vom 1 3. Juni 2025 nicht einverstanden sei, erweist sich dies
klar als verspätet .
Beizupflichten ist weiter der Argumentation der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwer deantwort (Urk. 5 S. 2 f. Rz . 3), wonach
rechtsprechungsgemäss eine Eingabe mit einfacher E-Mail die Anforderungen an eine rechtsgültige Einspra che- oder Beschwerdeschrift mangels eigenhändiger Unterschrift oder elektro nischer Signatur nicht zu erfüllen vermag (vgl. BGE 142 V 152 E. 2) . Auch mit Blick auf das Nichteinhalten der Formvorschriften erweist sich der Nichteintreten sentscheid der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als rechtens, es sei denn, die Einsprachefrist wäre in Anwendung von Art. 41 ATSG wiederher zustellen.
3.4
Zu prüfen bleibt, ob ein Fristwiederherstellungsgrund im Sinne von Art. 41 ATSG (vorstehend E. 1. 3) vorliegt.
Der Beschwerdeführer führte i n seiner E-Mail vom 1 7. November 2025 (Urk. 7/30) betreffend die per Einschreiben versendete Verfügung aus, dass er sich zum Zeit punkt der Zustellung
im Ausland in den Ferien befunden habe und daher nicht in C.___ gewesen sei, um die Sendung abzuholen . In der darauffolgenden E-Mail gleichen Datums (Urk. 7/32) gab er dann präzisierend an, dass der Ausland aufenthalt weder geplant noch organisiert gewesen sei. Er habe sehr kurzfristig und dringen d das Land verlassen müssen, da es ihm psychisch nicht gut gegangen sei. E r sei in dieser Zeit alleine in C.___ gewesen und habe unter erheblichem Druck aufgrund der Sommerprüfungen an der Z.___ gestanden, die für ihn beson ders belastend und schwierig gewesen seien. Seine Eltern hätten ihn davon über zeugt, zurückzukehren, um ihn unterstützen und um eine weitere Verschlech terung verhindern zu können. Nach seiner Rückkehr habe er sofort versucht, seine Unterlagen zu ordnen und die Situation zu klären. 3. 5
Gemäss den eingereichten Flugtickets (Urk.
3) reiste der Beschwerdeführer erst am 3 0. August 2025 nach Y.___ und kehrte am 1 7. September 2025 in die Schweiz zurück. Dieser Auslandaufenthalt erfolgte damit weit nach der am 1 8. Juli 2025 erfolgten erfolglosen Zustellung und der ab dem 2 6. Juli 2025 greifen den Zustellungsfiktion, jedoch noch während der bis am 1 5. September 2025 laufenden Frist (vorstehend E. 3. 2-3).
Die Beschwerdegegnerin liess dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 1 3. Juni 2025 überdies mit Schreiben vom 4. September 2025 per einfacher Postsendung zukommen (Urk. 7/19).
Unabhängig davon, dass ein Auslandaufenthalt ab dem 3 0. August 2025 das Nichtabholen einer bis zum 2 5. Juli 2025 zur Abholung gemeldeten Sendung nicht zu erklären vermag, lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auf das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes schliessen.
Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 3. 2), musste er im besagten Zeitraum mit einer Zustellung eines Entscheids über seinen Antrag durch die Beschwerde gegnerin rechnen. Dies führt dazu, dass er grundsätzlich bei einem mehrwöchigen Auslandaufenthalt gehalten gewesen wäre, eine Vertretung zu organisieren, wel che seine Post entgegennimmt und ihn gegebenenfalls
über
laufende Fristen infor miert und die erforderlichen Schritte einleitet . Als unbehelflich
erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Abreise am 3 0. August 2025 völlig unerwartet gewesen sei,
zumal sich aus den Flugtickets ergibt, dass deren Buchung am 1 7. August 2025 erfolgte (Urk. 3).
Was den im Verlauf vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten psychi schen Zustand infolge der Sommerprüfungen an der Z.___ anbelangt, reichte er
keinerlei fachärztliche Bestätigung en ein, wonach er derart psychisch einge schränkt gewesen wäre, dass ihm das erforderliche Handeln un möglich gewesen wäre .
Ein derartiger Zustand würde auch kaum das alleinige Absolvieren einer Flugreise zulassen. Das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrundes im Sinne von Art. 41 ATSG ist demnach zu verneinen. 3. 6
Aufgrund des Gesagten wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 1 3. Juni 2025 (Urk. 7/18/2-4) infolge der greifenden Zustellungsfiktion am 2 5. Juli 2025 zugestellt. Die 30-tägige Einsprachefrist begann somit am 2 6. Juli 2025 zu laufen und endete am 1 5. September 202 5. Indem der Beschwerdeführer am 2 1. Oktober 2025 erstmals weitere Unterlagen einreichte und mit E-Mails vom 17., 18., und 1 9. November 2025 (Urk. 7/30, Urk. 7/32, Urk. 7/34, Urk. 7/36) zu verstehen gab, mit dem Entscheid nicht einverstanden zu sein, ist dies als klar verspätet zu qualifizieren . Überdies hat er nicht formgerecht Einsprache erhoben. Da auch das Vorliegen von Fristwiederherstellungsgründen im Sinne von Art. 41 ATSG zu verneinen ist, erweist sich der von
der Beschwerdegegnerin erlassene Nichteintretensentscheid (Urk. 2) als rechtens . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan