Sachverhalt
1.
Der 1984 geborene X.___ ist bei der Helsana Versicherungen AG (nach folgend: Helsana) kran ken versichert und befindet sich seit dem 22. Juni
2021 auf grund verschiedener psy chiatrischer Beschwerden in psycho therapeu tischer Behandlung bei lic. phil. Y.___ (Urk. 9/1). Zwecks Prüfung des Kos tengutsprachegesuches für die Ver längerung der psy cho lo gischen Psycho the ra pie ab 1. Januar 2024 forderte die Helsana von lic. phil. Y.___
wiederholt ver schiedene Un ter lagen ein (Urk. 9/3, 9/5 f.), welche dieser der Helsana jeweils zu stellte (Urk. 9/4, 9/8). Mit Schreiben vom 13. März 2025 lehnte die Helsana das Kos tengutsprachegesuch des Versi cher ten ab (Urk. 9/9), woran sie
– im An schluss an einen Schriftenwechsel mit lic. phil. Y.___ (Urk. 9/10-1 5) – am
14. Mai 2025 festhielt (Urk. 9/16). Dagegen opponierte lic. phil. Y.___ mit einer vom
12. Mai
2025 datierten Eingabe (Urk. 9/17) sowie am 30. Juni 2025 und verlangte von der Helsana unter an derem den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 9/18). Unter Ver weis auf i h ren vertrauens ärztlichen Dienst (vgl. Urk. 9/26) lehnte die Helsana mit Schreiben vom 27. Juni
2025 und vom 30. Juli 2025 die Kostenübernahme erneut ab (Urk. 9/19, 9/20), woraufhin lic. phil. Y.___ am 6. August 2025 abermals um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung ersuchte (Urk. 9/21). Am 15. Au gust 2025 teilte die Hel sana lic. phil. Y.___ mit, der Versicherte selbst könne den Erlass einer einspra chefähigen Verfügung ver langen, es sei indes nicht vor ge sehen, dass ein Leis tungs erbringer im Namen eines Ver sicherten eine solche Ver fügung einfordere (Urk. 9/22) . Daran hielt die Hel d sana auch im Nachgang zu ein em
persön liche n Gespräch mit lic. phil. Y.___ fest (Urk. 9/25, vgl. auch Urk. 9/23 f.). 2.
Mit Eingabe vom
22. November 2025 erhob der durch lic. phil. Y.___ ver tre tene Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte sinngemäss den Er lass einer einsprachefähigen Verfügung, darüber hinaus sei die Beschwerde geg nerin zu verpflichten, die Honorar zah lungen sofort wieder aufzunehmen und es sei festzustellen, dass sowohl der Kundenservice wie auch der vertrauens ärzt liche Dienst ungenügend arbeiteten (Urk. 1) . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4). Die Beschwerdegeg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2025, auf die Be schwer de sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
14. Januar 2026 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Ergänzend reichte der Beschwerdeführer am 17. Ja nuar 2026 eine weitere Stellungnahme und Unterlagen zu den Akten (Urk. 11, 12/1-3). Das Gericht zieht
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al ver siche rungs rechts (ATSG) auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.2 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). In Abweichung davon sieht Art. 80 Abs. 1 KVG vor, dass Versicherungsleistungen im formlosen Ver fahren nach Art. 51 ATSG gewährt werden, was auch für erhebliche Leis tungen gilt. Nach Art. 51 Abs. 2 ATSG kann eine betroffene Person in einem formlosen Ver fahren sodann den Erlass einer Verfügung verlangen.
E. 1.3 Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Be schwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einsprache ent scheid erlässt (Abs. 2).
E. 4 .3), besteht das mit einer Rechtsverzögerungs- res pektive Rechts verweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG ver folgte recht lich geschützte Interesse darin, einen an eine gerichtliche Be schwer deinstanz an fechtbaren Entscheid zu erhalten, wohingegen die durch die Ver fü gung oder den Einsprache ent scheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflich ten nicht Streitgegenstand einer solchen Beschwerde bilden .
Demzufolge sind die vom Be schwer deführer gestellten materiellen Anträge
– wie von der Be schwer degegnerin zu Recht vorgebracht (vgl. E. 2.2) – vorliegend nicht zu prüfen und ist auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten . 3.
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom
siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBöhme
E. 5.1 Gemäss Art. 61 lit. g ATSG sowie § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das So zial ver si che rungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei grund sätz lich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten . Anspruch auf eine Partei ent schä di gung besteht – neben einer anwaltlichen – ebenso bei einer (besonders) qua li fi zierten Vertretung. Nicht von Belang ist, ob das Vertretungsverhältnis unent gelt lich erfolgt. So können auch versicherte Personen, die durch Gewerk schaften, Ver bände, Rechtsschutzversicherungen oder einen Arzt vertreten werden, An spruch auf eine Parteientschädigung erheben (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_479/2019 vom 17. September 2019 E. 3.1 und 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; vgl. für die Aufzählung diverser Organisationen mit Entschä digungs an spruch BGE 126 V 11 E. 2).
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kos ten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeit aufwand und die Barauslagen.
Folglich ist dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung zuzusprechen . Die se
ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen.
E. 5.2 Demzufolge und angesichts der Kostenlosigkeit dieses Verfahrens (Art. 61 f bis ATSG) erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Ge wäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin ver pflich tet, um gehend eine Verfügung zu erlassen, mit welcher sie über das Kostengutsprache ge such des Beschwerdeführers entscheidet.
I m Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Be schwer deführer eine Parteientschä digung von Fr.
3 00 .-- (inkl. Bar aus lagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Helsana Versicherungen AG unter Beilage je einer Kopie von Urk.
11, 12/1-3 und 15 - Bundesamt für Gesundheit
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00144 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom 5. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
Der 1984 geborene X.___ ist bei der Helsana Versicherungen AG (nach folgend: Helsana) kran ken versichert und befindet sich seit dem 22. Juni
2021 auf grund verschiedener psy chiatrischer Beschwerden in psycho therapeu tischer Behandlung bei lic. phil. Y.___ (Urk. 9/1). Zwecks Prüfung des Kos tengutsprachegesuches für die Ver längerung der psy cho lo gischen Psycho the ra pie ab 1. Januar 2024 forderte die Helsana von lic. phil. Y.___
wiederholt ver schiedene Un ter lagen ein (Urk. 9/3, 9/5 f.), welche dieser der Helsana jeweils zu stellte (Urk. 9/4, 9/8). Mit Schreiben vom 13. März 2025 lehnte die Helsana das Kos tengutsprachegesuch des Versi cher ten ab (Urk. 9/9), woran sie
– im An schluss an einen Schriftenwechsel mit lic. phil. Y.___ (Urk. 9/10-1 5) – am
14. Mai 2025 festhielt (Urk. 9/16). Dagegen opponierte lic. phil. Y.___ mit einer vom
12. Mai
2025 datierten Eingabe (Urk. 9/17) sowie am 30. Juni 2025 und verlangte von der Helsana unter an derem den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung (Urk. 9/18). Unter Ver weis auf i h ren vertrauens ärztlichen Dienst (vgl. Urk. 9/26) lehnte die Helsana mit Schreiben vom 27. Juni
2025 und vom 30. Juli 2025 die Kostenübernahme erneut ab (Urk. 9/19, 9/20), woraufhin lic. phil. Y.___ am 6. August 2025 abermals um Erlass einer einsprachefähigen Verfügung ersuchte (Urk. 9/21). Am 15. Au gust 2025 teilte die Hel sana lic. phil. Y.___ mit, der Versicherte selbst könne den Erlass einer einspra chefähigen Verfügung ver langen, es sei indes nicht vor ge sehen, dass ein Leis tungs erbringer im Namen eines Ver sicherten eine solche Ver fügung einfordere (Urk. 9/22) . Daran hielt die Hel d sana auch im Nachgang zu ein em
persön liche n Gespräch mit lic. phil. Y.___ fest (Urk. 9/25, vgl. auch Urk. 9/23 f.). 2.
Mit Eingabe vom
22. November 2025 erhob der durch lic. phil. Y.___ ver tre tene Versicherte Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte sinngemäss den Er lass einer einsprachefähigen Verfügung, darüber hinaus sei die Beschwerde geg nerin zu verpflichten, die Honorar zah lungen sofort wieder aufzunehmen und es sei festzustellen, dass sowohl der Kundenservice wie auch der vertrauens ärzt liche Dienst ungenügend arbeiteten (Urk. 1) . In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4). Die Beschwerdegeg nerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2025, auf die Be schwer de sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
14. Januar 2026 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Ergänzend reichte der Beschwerdeführer am 17. Ja nuar 2026 eine weitere Stellungnahme und Unterlagen zu den Akten (Urk. 11, 12/1-3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozi al ver siche rungs rechts (ATSG) auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.2
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). In Abweichung davon sieht Art. 80 Abs. 1 KVG vor, dass Versicherungsleistungen im formlosen Ver fahren nach Art. 51 ATSG gewährt werden, was auch für erhebliche Leis tungen gilt. Nach Art. 51 Abs. 2 ATSG kann eine betroffene Person in einem formlosen Ver fahren sodann den Erlass einer Verfügung verlangen. 1.3
Nach Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Be schwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einsprache ent scheid erlässt (Abs. 2). 1. 4 1. 4 .1
Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer an gemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechts kon vention (EMRK; BGE 130 I 174 m.w.H.) – liegt nach der Rechtsprechung unter an derem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, des sen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und be han delt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, ob schon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechts verweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3; 1 33 V
188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Ok tober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Be hörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht bin nen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der üb rigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung); die Ange mes sen heit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Be rück sich tigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie der Art, Bedeutung und des Umfangs des Verfahrens, der Schwierigkeit der Materie, des Verhaltens der Beteiligten, der Bedeutung für die Betroffenen sowie der für die Sache spe zi fischen Entscheidungsabläufe zu prüfen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bun desgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1). Für die Recht su chen den ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechts ver zögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Be hörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermäs sigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die
zur
Verlän ge rung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen
(vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März
2019 E. 3.2.1). 1. 4 .2
In der Gerichtspraxis wurde eine Untätigkeit des Versicherungsträgers während neun beziehungsweise zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet, während b ei Begut achtungen Wartezeiten von rund einem Jahr in Kauf zu nehmen sind . Ab gelehnt wurde eine Rechtsverzögerung beispielsweise, als die Untersuchungen zwar ins ge samt fast zwei Jahre in Anspruch genommen hatten, der Ver si che rungs träger aber doch regelmässig etwas vorgekehrt hatte (vgl. Kieser, in: Kie ser/Kra dolfer/ Lend fers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, Art. 56 N 39). 1. 4 . 3
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte recht lich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwer de instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten (vgl. BGE 131 V 407 E. 1.1; Ur teile des Bundesgerichts 8C_738/2007 vom 26. März 2008 E. 2 und 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3; ferner Kieser, a.a.O., Art. 56 N 41). Streitgegen stand des Beschwerdeverfahrens bei Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsver wei ge rungs beschwerden ist deshalb allein die Prüfung der bean standeten Rechts ver zögerung oder Rechtsverweige rung. Nicht zum Streit gegenstand gehören da gegen die durch die Verfügung oder den Einsprache entscheid zu regelnden mate riellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Zur Begründung seiner B eschwerde brachte der Beschwerde führer im Wesent lichen vor, er stehe seit dem 22. Juni 2021 in psychotherapeu tischer Behandlung, wel che bis zum 13. September 2024 anstandslos finanziert wor den sei. Am 13. Sep tember 2024 habe die Beschwerdegegnerin um ein Ver län ge rungsgesuch ge beten, der entsprechende Bericht sei ihr am 26. Oktober 2024 zugestellt worden. Der vertrauensärztliche Dienst habe in der Folge die Kranken ge schichte ab dem
1. Ju li 2024 eingefordert, verbunden mit dem Hinweis, dass ab dem 12. No vem ber
2024 neue Rechnungen vom System automatisch zurück ge wiesen wür den. Seit die sem Datum sei das Prüfverfahren der Beschwerdegeg ne rin am Laufen, was eine Zu mutung darstelle. Ein Gesuch um den Erlass einer rekurs fähigen Ver fü gung sei seit dem 6. August 2025 hängig, eine Verfügung sei noch nicht er las sen worden (Urk. 1). Ergänzend führte der Beschwerdeführer am 17. Januar 2026 aus, seine ma teriellen Anträge seien auf jeden Fall zu prüfen, da er die Be schwer de gegnerin dazu nicht in der Lage sehe. Schliesslich sei die dem hiesigen Gericht vor gelegte Vollmacht stets akzeptiert worden (Urk. 11). 2.2
Demgegenüber machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu nächst geltend, der Ver treter des Beschwerdeführers sei – auf grund der Pauschal voll macht – zur Er hebung der vorliegenden Be schwerde im Na men des Beschwer de führers nicht rechts gül tig legi ti miert. Man gels rechtsgültiger Vollmacht habe sie dem Vertreter auch im Verwaltungsverfahren kei ne Ver fü gung zustellen kön nen. Sodann wies sie darauf hin, Streitgegenstand dieses Verfahrens sei allein die Prü fung der beanstandeten Rechtsver weigerung oder Rechtsver zögerung, nicht hin gegen die durch die Ver fü gung zu regelnden materi ellen Rechte und Pflichten. Soweit der Vertreter gel tend mache, die Honorar zah lungen an ihn seien wieder auf zunehmen, handle es sich um einen materiellen An trag, welcher nicht zu prü fen und für des sen Beur tei lung im Üb rigen das Schieds gericht zuständig sei. Dass sich schliesslich die Abklärungen in die Länge
ge zogen hätten, sei nicht zuletzt dem Verhalten des Vertreters des Beschwerdefüh rers geschuldet, weshalb eine all fällige Rechtsverzögerung nicht der Beschwer degegnerin ange lastet werden kön ne (Urk. 8). 3. 3.1
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, mittels Verfügung über das vom Beschwerdeführer gestellte Kosten gut sprache ge such zu entscheiden respektive eine solche hätte erlassen müssen, nachdem die se vom Vertreter des Beschwerdeführers verlangt worden war . 3.2
Soweit die Beschwerdegegnerin zunächst vorbringt, der Vertreter des Beschwer de führers, lic. phil. Y.___, sei aufgrund der von ihm eingereichten Vollmacht (Urk. 3, vgl. auch Urk. 9/23 S. 2) zur Beschwerdeerhebung nicht hinreichend legi ti miert (vgl. E. 2.2), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Vollmacht ist zu ent neh men, dass lic. phil. Y.___ ermächtigt ist, die Interessen des Beschwer de füh rers in allen Belangen in Bezug auf staatliche Institutionen wie Ämter oder Ge richte wahr zunehmen, weshalb er zur Erhebung der vorliegenden Beschwer de
beim hie sigen Gericht hinreichend legitimiert ist.
Ob dies – angesichts der identischen Vollmacht (vgl. Urk. 9/23 S. 2) – auch für die Vertretung des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren zutrifft, kann in des
vorliegend offenbleiben. 3. 3 3.3.1
Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin erstmals mit Schrei ben vom
13. März 2025 das Kostengutsprachegesuch des Versicherten ab ge lehnt hatte (Urk. 9/9).
I m Anschluss an weitere Interventionen des Beschwer deführers
respektive sei nes Ver treters vom
17. März 2025, vom
31. März 2025 und vom
26. April 2025 (Urk. 9/10, 9/12 und 9/15) hielt die Be schwer degegnerin an ihrem Ent scheid fest und bestätigte sowohl am 26. März 2025 als auch am 25. Ap ril 2025 und am 14. Mai 2025 die Abweisung des Kos ten gutsprachege su ches (Urk. 9/11, 9/13 und 9/16). Nachdem der Vertreter am 12. Mai 2025 ein wei te res Mal gegen den ab lehnenden Entscheid oppo niert hatte (Urk. 9/17), ersuchte er am 30. Juni 2025 erst mals um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 9/18) .
Unter Verweis auf den vertrauensärztlichen Dienst, welcher das Ge such ge prüft
ha be, hatte die Be schwerdegegnerin das Kostengutsprachegesuch am 27. Ju ni
2025 ein weiteres Mal ab gelehnt und fest gehalten, es handle sich dabei um die ab schlies sende Stellungnahme (Urk. 9/19).
A uf das Gesuch um Erlass einer an fechtbaren Ver fügung vom 3 0. Juni 2025 (Urk. 9/18) ging sie in der Folge nicht
ein.
Die Einschätzungen des ver trau ens ärztlichen Dienstes vom 1 8. u nd 20. Juni
2025 (vgl. Urk. 9/26) legte die Be schwerde geg nerin dem Vertreter so dann in einem weiteren Schreiben vom 30. Juli 2025 dar (Urk. 9/20), woraufhin die ser am 6. Au gust 2025 ein weiteres Mal um den Erlass ei ner anfechtbaren Ver fügung ersuchte (Urk. 9/21). Daraufhin teilte die Be schwer de gegnerin am 1 5. Au gust 2025 mit, eine solche könne nur der Beschwerdeführer selbst ein for dern, nicht jedoch sein Vertreter, weshalb keine erlassen werden könne (Urk. 9/22). Nachdem der Vertreter der Beschwerdegegnerin am 21. August 2025 eine Vollmacht hatte zukommen l assen (Urk. 9/23), antwortete die Beschwer de geg nerin – trotz eines E-Mails des Vertreters vom 2. September 2025 (Urk. 9/24) und eine s per sön lichen Gespräch es zwischen dem Vertreter und der Beschwer de geg nerin am 26. September 2025 (Urk. 9/25) – nicht mehr. 3.3.2
Gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG kann eine betroffene Person im formlosen Verfahren
– welches gestützt auf Art. 80 KVG für sämtliche Versicherungsleistungen im Gel tungsbereich
der sozialen Krankenversicherung
anwendbar ist – den Erlass ei ner Ver fü gung verlangen . Art. 127 der Verordnung über die Krankenver si che rung (KVV) setzt dabei fest, dass der Versicherer eine Verfügung, welche auf Grund von Art. 51 Abs. 2 ATSG verlangt wird, innerhalb von 30 Tagen zu er lassen hat . Auch wenn es sich dabei um eine blosse Ordnungsvorschrift han delt (vgl. dazu Eugster, Krankenversicherung, Rechtsprechung des Bundes ge richts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 80 N 1), kann diese Frist doch als Richtschnur dahingehend gewertet werden, dass dem raschen Han deln des Ver sicherers eine erhöhte Bedeutung zugemessen wird .
Wie aus dem vorstehend Ausgeführten hervorgeht, erliess die Beschwerde geg nerin bis zum aktuellen Zeitpunkt keine Verfügung, sondern führte
– nach dem sie zunächst auf das Ersuchen des Vertreters um Erlass einer solchen mit kei nem Wort einging – aus, eine anfechtbare Verfügung könne nur der Beschwer de führer selbst, nicht jedoch sein Vertreter einfordern (Urk. 9/ 22). Als der Ver tre ter der Be schwerdegegnerin in der Folge eine Vollmacht (Urk. 9/23 S. 2) zu kom men liess, wies sie ihn weder darauf hin, dass die Vollmacht aus ihrer Sicht un gültig sei noch in formier te si e den Beschwerdeführer über diesen Umstand, so dass dieser die Möglichkeit gehabt hätte, entweder selbst den Erlass einer Ver fü gung zu ver lan gen oder eine rechtsgültige Vollmacht einzureichen.
Auch anlässlich des
Gespräches vom 2 6. September 2025 wurde die Gültigkeit der Vollmacht ge mäss
dem erstellten Protokoll nicht thematisiert. Festgehalten wurde lediglich, Y.___ sei im Besitz von Vollmachten von Patienten, auch finanziellen Voll machten (Urk. 9/25). Erst im Rah men der Beschwerdeantwort führte die Be schwer degegnerin aus, die Vollmacht sei rechtsungültig gewesen, weshalb sie keine Verfügung habe erlassen kön nen (vgl. E. 2.2). Dieses Vorgehen der Be schwer degegnerin verletzt indes den Grund satz von Treu und Glauben, wäre sie doch gehalten gewesen, den Vertreter (wie auch den Beschwerdeführer selbst) da rauf hinzuweisen, dass es sich bei der ein ge reichten Vollmacht um eine – nach ihrer Auffassung – rechtsungültige handle, und zum Einreichen einer rechtsgül tigen Vollmacht aufzufordern . Da rüber hinaus verstiess die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen auch ge gen das Verbot des überspitzen Formalismus (als be sondere Form der Rechts ver weigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV), zumal sie bis zum Zeitpunkt, in wel chem sie dem Vertreter ge genüber ausführte, eine Verfü gung können nur der Beschwerde füh rer selbst ver langen, wiederholt und
– mit ei ner Ausnahme (vgl. Urk. 9/14) – ausschliesslich mit dem Ver tre ter über die Ab leh nung des Kostengutsprachegesuches kommuni zierte, dessen Gesuch um Erlass einer Ver fü gung dann allerdings aus formellen Gründen abschlägig beur teilte . Dies gilt umso mehr, als Art. 37 ATSG, wel cher die Vertretung und Verbei stän dung im Sozial ver si che rungs verfahren re gelt, in Abs. 2 zwar vorsieht, dass ein Ver siche rungs träger die Vertretung auf for dern kann, sich durch eine schrift liche Voll macht auszu weisen, der Ver si che rungs träger das Vertretungsverhältnis aller dings auch ohne schriftliche Voll macht als ge geben betrach ten kann .
Mithin steht es im Ermessen des Ver si che rungs trägers, eine schriftliche Vollmacht zu ver lan gen, wobei eine pflichtgemässe Hand habung des Ermessens ausschliesst, die Par tei zur Einreichung einer schrift lichen Voll macht aufzufordern, wenn sich die Be vollmächtigung und ihr Inhalt klar aus den Umständen ergeben (vgl. dazu Geert sen, in: Kie ser/Kra dolfer/ Lend fers [Hrsg.], ATSG-Kom mentar, 5. Auflage, Zü rich/Genf 2024, Art. 37 N 21). Dies ist vorliegend
– auch ohne explizites Auf for dern zur Einreichung einer Vollmacht durch die Beschwerdegegnerin – zutref fend,
kommunizierte sie doch – mit einer Ausnahme (Urk. 9/14) – stets mit dem Ver treter, was bereits nahelegt, dass s ie von einem Vertretungsverhältnis aus ging. Darüber hinaus führte der Ver treter aus, den Beschwerdeführer bei den ver schie densten administrativen An ge legenheiten zu unterstützen (etwa bei Treffen mit der Fa mi lienbe ra tung, der Kin des- und Erwachsenenschutzbehörde, dem So zial amt, den Kindern und der Ex-Frau, bei der Koordination der unter schiedlichen Fa milienkulturen zwischen dem Kosovo und der Schweiz sowie im Kontakt mit me di zinischen In stitutionen, vgl. dazu Urk. 9/4 und 9/8), was ebenfalls dafür spricht, dass ein entsprechen des Vertretungsverhältnis vorlag, was nicht zuletzt durch die – im Verwaltungsverfahren
(allenfalls) rechtsun gül tige
– Vollmacht zu Han den der Beschwerde geg nerin belegt wird.
Demzufolge wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, dem Gesuch des Ver treters um Erlass einer Verfügung zu entsprechen und eine solche innert 30
Tagen zu erlassen. Indem sie dies nicht nur innert der entsprechenden Frist
– mit hin verspätet – unter liess, sondern überhaupt keine Verfügung erliess, beging sie eine Rechts verzögerung- respektive Rechtsverweigerung. 3. 4
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1. 4 .3), besteht das mit einer Rechtsverzögerungs- res pektive Rechts verweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG ver folgte recht lich geschützte Interesse darin, einen an eine gerichtliche Be schwer deinstanz an fechtbaren Entscheid zu erhalten, wohingegen die durch die Ver fü gung oder den Einsprache ent scheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflich ten nicht Streitgegenstand einer solchen Beschwerde bilden .
Demzufolge sind die vom Be schwer deführer gestellten materiellen Anträge
– wie von der Be schwer degegnerin zu Recht vorgebracht (vgl. E. 2.2) – vorliegend nicht zu prüfen und ist auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten . 3. 5
Nach dem Gesagten ist die Rechts verweigerungs -/Rechtsverzögerungs beschwerde vom 22. No vem ber 2025 in dem Sinne gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, umgehend ei ne Verfügung zu erlassen, mit welcher sie über das Kos ten gut sprachegesuch des Be schwer deführers entscheidet .
Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4 .
Anzufügen bleibt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers, sofern er Leis tun gen in eigenem Namen
– mithin als Leistungserbringer – geltend machen wollte (vgl.
Urk. 9/ 23), nach Art. 89 KVG Klage beim kantonalen Schieds ge richt zu er he ben hätte, da dieses über Strei tig keiten zwischen Versicherern und Leistungs er brin gern entscheidet (Abs. 1). 5 . 5.1
Gemäss Art. 61 lit. g ATSG sowie § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das So zial ver si che rungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Partei grund sätz lich Anspruch auf Ersatz der Parteikosten . Anspruch auf eine Partei ent schä di gung besteht – neben einer anwaltlichen – ebenso bei einer (besonders) qua li fi zierten Vertretung. Nicht von Belang ist, ob das Vertretungsverhältnis unent gelt lich erfolgt. So können auch versicherte Personen, die durch Gewerk schaften, Ver bände, Rechtsschutzversicherungen oder einen Arzt vertreten werden, An spruch auf eine Parteientschädigung erheben (vgl. Urteile des Bundesge richts 9C_479/2019 vom 17. September 2019 E. 3.1 und 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; vgl. für die Aufzählung diverser Organisationen mit Entschä digungs an spruch BGE 126 V 11 E. 2).
Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Be deutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Ob siegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kos ten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeit aufwand und die Barauslagen.
Folglich ist dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung zuzusprechen . Die se
ist in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer auf Fr. 3 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auf zuerlegen.
5.2
Demzufolge und angesichts der Kostenlosigkeit dieses Verfahrens (Art. 61 f bis ATSG) erweist sich das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Ge wäh rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4) als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin ver pflich tet, um gehend eine Verfügung zu erlassen, mit welcher sie über das Kostengutsprache ge such des Beschwerdeführers entscheidet.
I m Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Be schwer deführer eine Parteientschä digung von Fr.
3 00 .-- (inkl. Bar aus lagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Helsana Versicherungen AG unter Beilage je einer Kopie von Urk.
11, 12/1-3 und 15 - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom
siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrBöhme