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KV.2025.00097

Feststellung, dass wegen Willensmangel kein Zusatzversicherungsvertrag zustande gekommen ist; kein Grund ersichtlich, dass eine Rechtsverweigerung vorliegt.

Zürich SozVersG · 2026-02-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Laut Versicherungspolice n Nrn. …, …, und … sind X.___, ihr Ehegatte Y.___ und ihr Sohn Z.___ bei der Assura gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch krankenpflegeversichert und gemäss d em Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zusatzversichert (Urk. 7/4a c). Mit Eingabe vom 9. September 2025 gelangte die Versicherte an das Sozial versicherungsgericht mit folgende n Anträgen (Urk. 1 S.

3 Ziff. 6): « 1. Schriftliche Bestätigung, dass weder ich (X.___) noch mein Mann (Y.___) noch mein Sohn (Z.___) bei der Assura versichert sind. Eine WhatsApp-Nachricht reicht nicht aus. 2. Auszahlung der Kundenempfehlungs-Prämie in Höhe von 980 CHF. 3. Korrektur Doppelversicherungen. 4. Eine angemessene Entschädigung für den entstandenen finanziellen Schaden sowie für die massiven psychischen Belastungen, die mir und meiner Familie durch diese fehlerhafte Beratung und mangelhafte Abwicklung entstanden sind.» 2.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Am 24. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stel lungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 9). Das Gericht zieht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus dem Gebiet des Sozial versicherungsrechts durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteilt werden, ist hierfür das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichts instanz zuständig. Dies gilt insbesondere für Beschwerden nach Art.

56 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit dem KVG (§

E. 1.2 Die Klägerin

hatte mit der B eklagten

am 19. Dezember 2024/8. Januar 2025 einen «Kontaktgenerator -Vertrag » geschlossen (Urk. 7/2), welchen die Beklagte auf den 30. April 2025 kündigte (Urk. 7/12) . Zwar handelt es sich bei der

Beklagten um eine Sozialversicherungsträger in, allerdings regelte der Vertrag keine sozialver - sicherungs rechtliche Beziehung zwischen den Parteien, hatte er doch nicht den Versicherungsschutz der Klägerin zum Inhalt. Vielmehr verpflichtete sich die Klägerin, der Be klagten

Daten von Personen, die am Abschluss eine s Einzel - versicherungsvertrags interessiert sind, zu übermitteln (Ziff. 1.2), wohin gegen sich die Beklagte verpflichtete, die Klägerin mit einer Vermittlungs provision zu entschädigen, sofern die interessierten Personen einen Vertrag mit ihr abschl o ssen (Ziff. 7.2) .

Insoweit die Klägerin vorliegend geltend machte, die Be klagte schulde ihr eine Vermittlungsprovision von Fr. 980., fehlt die sachli che Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts und ist die Klägerin an die Zivil gerichte zu verweisen, und folglich ist diesbezüglich auf die Klage nicht ein zutreten. 2.

E. 2 Abs.

1 lit .

d des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer). Im Weiteren ist das Sozialversicherungsgericht, soweit es das Bundesrecht vorschreibt oder zulässt, als einzige kantonale Gerichts instanz zuständig für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzver sicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG im Sinne von Art.

E. 2.1 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver sicherung nach dem KVG zuständig (Art.

E. 2.3 2 .3.1

Gemäss Art. 23 des Obligationenrechts (OR) ist der Vertrag für diejenige Person unverbindlich, die sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist namentlich ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sach verhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 23 Abs. 1 Ziff. 4 OR). 2 .3.2

Die Klägerin machte sinngemäss geltend, sie habe den Versicherer für die Zusatz versicherungen für sich und ihre Familie wechseln wollen. Es sei abgemacht gewe sen, dass der Versicherungsberater die bestehenden Versicherungen für sie kündigen würde. Ihr eigener Versicherungsvertrag sei gar nicht gekündigt worden und diejenigen ihrer Familie hätten nicht so kurzfristig gekündigt werden kön nen, was dem Versicherungsberater bekannt gewesen sei. Dementsprechend sei sie und ihre Familie sowohl bei der Beklagten als auch bei den anderen Versi cherern versichert, was nie ihrer Absicht entsprochen habe (Urk. 1 S. 2 oben). Die Beklagte machte dagegen geltend, die Klägerin habe keinen Gebrauch vom Wider rufsrecht gemacht, weshalb der Versicherungsvertrag rechtsgültig zustande gekommen sei. Sie habe ihre eigene Zusatzversicherung am 29. September 2025 gekündigt, woraus zu schliessen sei, dass sie die Versicherungsabschlüsse aner kannt habe. Die Zusatzversicherungen des Ehemannes und des Sohnes seien nicht gekündigt worden. Überdies liege auch keine Doppelversicherung vor, da sich ihre Produkte nicht mit denjenigen der Helsana und der Innova deckten (Urk. 6 S. 4). 2 .3.3

Es ist weder aktenkundig, wann die Klägerin betreffend den Abschluss der Versi cherungen mit dem Berater der Beklagten Kontakt hatte, noch liegen Anhalts punkte dazu vor, wann sie die Absicht bekundete, die entsprechenden Versicherungs verträge abzuschliessen. Die Beklagte stellte die Antragsformulare für sämtliche versicherte n Personen am 22. November 2024 aus (Urk. 7/3a-c) und stellte gleichentags die Versicherungspolicen für die Klägerin und ihren Ehe gatten (Urk. 7/4a-b) und am 26. November 2024 diejenige für ihren Sohn (Urk. 7/4c) aus. Am 19. Dezember 2024/8. Januar 2024 (richtig: 2025) schloss die Klägerin mit der Beklagten einen sogenannten Kontaktgenerator-Vertrag (Urk. 7/2). Es ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass sie sämtliche Versicherungs verhältnisse ihrer Familie an die Beklagte übertragen wollte. Dass sie - wie die Beklagte sinngemäss behauptete - daneben die bereits bestehenden Versicherungsverhältnisse weiterführen wollte, erscheint unwahrscheinlich, hatte ihr Ehemann doch dem Versicherungsberater den Auftrag erteilt, die bestehenden Grundversicherungen nach KVG sowie die Zusatzversicherungen nach VVG für sich und seinen Sohn zu kündigen, welche Kündigung der Versicherungsberater am 28. November 2024 denn auch aussprach (Urk. 3/1). Eine Kündigung der beste henden Versicherungspolice der Klägerin ist nicht aktenkundig. Die Beklagte bestritt auch nicht, dass die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsberater trotz entsprechender Abmachung unterlassen wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin die bisherigen Versicherungsver hältnisse per 31. Dezember 2024 auflösen wollte, um für sich und ihre Familie ab 1. Januar 2025 neue Versicherungsverhältnisse mit der Beklagten einzugehen.

Die Versicherungsverträge mit den bisherigen Versicherern liessen sich Ende November nicht mehr auf den 31. Dezember 2024 kündigen. Die Beklagte machte nicht geltend, dass die Klägerin vom Versicherungsberater darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die bestehenden Zusatzversicherungen möglicherweise nicht mehr gekündigt werden könnten und die Klägerin vor Abschluss der neuen Versicherungsverträge die Kündigungsfristen klären müsste. Vielmehr schien auch er davon auszugehen, dass die bestehenden Zusatzversicherungsverträge noch gekündigt werden könnten, übermittelte er doch die Kündigungen an die bisherige Versicherung des Ehemannes und Sohnes der Klägerin . In der Situation, in welcher sich die Klägerin von einem Fachmann beraten liess, durfte sie darauf vertrauen, dass die Beratung korrekt war. Die Kündigung der bestehenden Zusatzver sicherungsverträge war damit notwendige Grundlage für den Vertrags abschluss mit der Beklagten, und es ist davon auszugehen, dass die Klägerin die neuen Zusatzversicherungsverträge nicht abgeschlossen hätte, hätte sie gewusst, dass die bestehenden nicht gekündigt werden können. Die Versicherungsverträge über die Zusatzversicherungen

mit der Beklagten sind daher für sie unverbindlich, nachdem sie ihren Irrtum spätestens am 9. September 2025 gegenüber der Beklag ten erklärt hatte (Urk. 7/10; vgl. Art. 31 Abs. 1 OR) .

Insoweit die Beklagte ins Feld führte, die Klägerin hätte innert einer Frist von 14 Tagen ab Antragsstellung ihren Antrag widerrufen können (Urk. 6 S. 4), legte sie nicht substanziiert dar, dass die Klägerin ihren Irrtum während dieser Frist erkannte bzw. hätte erkennen müssen, weshalb ihr die Widerrufsfrist nicht ent gegengehalten werden kann. Die Feststellungsklage betreffend die Zusatzver sicherungen nach VVG ist damit gutzuheissen, mithin ist festzustellen, dass die Versicherungsverträge Police Nrn. …, … und … in Bezug auf die Zusatzversicherung nach VVG unverbindlich sind . 3 .

3 .1

Gemäss Art. 1 KVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Krankenver sicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3 .2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann sodann Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann Beschwerde erhoben werden, wenn die Verwaltung entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (BGE 130 V 90 E. 2). Das Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrens garantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), wonach jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwer deverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen

Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003). 3 .3

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat.

Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist. Fällt das schutz würdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde grund sätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Beschwer deeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 137 I 23 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2020 vom 4. März 2021 E. 1).

Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung besteht nur dann, wenn und solange die Instanz, welche den Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache noch nicht entschieden hat (vgl. BGE 129 V 411 mit Hin weisen). Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt entsprechend voraus, dass die versicherte Per son - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 3 1. März 2012 E. 2 mit Hinweisen). 4 . 4 .1

Gemäss Art. 49 ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). 4 .2

Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art.

49 Abs.

2 ATSG – analog zu Art.

25 Abs.

2 in Verbindung mit Art.

5 Abs.

1 lit .

b des Bundesge setzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)

- ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbe stehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffent lichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 E. 2c, 125 V 24 E. 1b, 121 V 317 E. 4a mit Hinweisen). 4. 3

Ein Feststellungsinteresse ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die Feststellungs verfügung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erfor derlich ist vielmehr, dass sie, wenn sie andauert, d ie Gesuchstellerin daran hin dert, Entscheidungen zu treffen, und ih r deshalb nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 142 V 2 E. 1.1). Generell wird im Zusammenhang mit zukünftigen Leistungen darauf abgestellt, ob de r Gesuchsteller in aus der Unkenntnis der zu erwartenden Rechte und Pflichten ein Nachteil erwachsen kann (BGE 125 V 21 E. 1b).

Eine Ungewis sheit in Bezug auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Beschwer deführerin und der Beschwerdegegnerin besteht vorliegend nicht. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familie mit der Beschwerdegegnerin auf den 1. Januar 2025 ein Versicherungsverhältnis betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung eingegangen und hat daraus für sich selber und ihren Sohn Leistungen bezogen (Urk. 3/7 und Urk. 7/11 Beilage) . Überdies vermag si e auch nicht darzutun, dass bei einem anderen Krankenversicherer eine obligato rische Krankenversicherung nach KVG besteht.

Für die Feststellung, dass betref fend die obligatorische Krankenpflegeversicherung kein Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin vorhanden ist, besteht daher kein Raum, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Feststellungsverfügung erlassen hat, was zur Abweisung der

Rechtsverweigerungsb eschwerde führt . 5 . 5 .1

Gemäss Art. 78 ATSG haften für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt werden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwort lich sind (Abs. 1). 5 .2

Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin e in Schadenersatzbegehren eingereicht hätte, auf wel ches diese nicht reagierte. Indem die Beschwerdeführerin weder ein Schadener satzbegehren noch eine anfechtbare Verfügung verlangt hat, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für das Anheben einer Rechtsverzögerungs beschwerde (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31.

März 2012 E. 2; vgl.

vorstehend E. 1.2). 6.

Art. 114 lit . e ZPO schliesst lediglich die Erhebung von Gerichtskosten, nicht aber die Zusprechung einer Parteientschädigung aus (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Nach der Praxis des Bundesgerichts, die schon vor dem Inkrafttreten der ZPO bestand und weiterhin massgebend ist, gilt jedoch der Grundsatz, dass der nicht durch einen externen Anwalt vertretenen Partei - versicherte Person oder Versicherungs träger - keine Parteientschädigung zusteht, sofern ihr kein beson derer Aufwand entstanden ist (BGE 133 III 439 E. 4; Urteile des Bun desgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2 und 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).

Die Klägerin

ist nicht anwaltlich vertreten und ihr

Aufwand im vorliegenden Ver fahren kann nicht als ausserordentlich im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bezeichnet werden. Ihr ist daher für ihr Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt:

E. 7 ZPO

i.V.m . § 2 Abs. 2 lit . b GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchz u führen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfah ren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) . 2 .2

Gemäss Art.

59 Abs.

1 ZPO tritt das Gericht auf die Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Die Prozessvoraussetzungen werden von Amtes wegen geprüft (Art.

60 ZPO). Gemäss Art.

59 Abs.

2 lit .

a ZPO bildet eine der Prozessvoraussetzungen, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Ein fehlendes Feststellungsinteresse führt zum Nichteintreten auf die Klage (BGE 135 III 378 E. 2.2, 133 III 282 E. 3.5).

Während bei Leistungsklagen das schutzwürdige Interesse mit der Geltend machung des Leistungsanspruches einhergeht, benötigt die klagende Partei bei einer beabsichtigten Feststellungsklage auch ein sogenanntes Feststellungsinte resse. Ein solches wird in der Regel verneint, wenn neben der Feststellungsklage auch eine Leistungsklage möglich wäre. Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsver hältnis besteht oder nicht besteht (Art.

88 ZPO). Die klagende Partei muss dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art.

59 Abs. 2 lit . a ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn die Klägerin an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gege ben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Unge wissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer der Kläge rin nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (BGE 141 III 68 E. 2.3 mit Hinweisen). Nachdem die Beklagte offene Prämienrechnungen der Monate Januar bis Juni 2025 in Betreibung gesetzt hatte (Zahlungsbefehl vom 5 . September 2025, Urk. 3/11), hat die Klägerin ein schutz würdiges Interesse an der Feststellung, ob die strittigen Versicherungsverhältnisse bestehen oder nicht.

Dispositiv
  1. Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass die Versicherungs verträge Police Nrn. … , … und … in Bezug auf die Zusatzversicherung nach VVG unverbindlich sind . Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten. 2 .      Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Assura , unter Beilage einer Kopie von Urk.  9 - Bundesamt für Gesundheit - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  5. Gegen Ziff. 1 und Ziff. 4 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1
  6. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). 7 .      Gegen Ziff. 2 diese s Entscheid s kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00097 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 7. Februar 2026 in Sachen X.___ Klägerin und Beschwerdeführerin gegen Assura-Basis SA Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully Beklagte und Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Assura Case postale 7, 1052 Le Mont- sur -Lausanne Sachverhalt: 1.

Laut Versicherungspolice n Nrn. …, …, und … sind X.___, ihr Ehegatte Y.___ und ihr Sohn Z.___ bei der Assura gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch krankenpflegeversichert und gemäss d em Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zusatzversichert (Urk. 7/4a c). Mit Eingabe vom 9. September 2025 gelangte die Versicherte an das Sozial versicherungsgericht mit folgende n Anträgen (Urk. 1 S.

3 Ziff. 6): « 1. Schriftliche Bestätigung, dass weder ich (X.___) noch mein Mann (Y.___) noch mein Sohn (Z.___) bei der Assura versichert sind. Eine WhatsApp-Nachricht reicht nicht aus. 2. Auszahlung der Kundenempfehlungs-Prämie in Höhe von 980 CHF. 3. Korrektur Doppelversicherungen. 4. Eine angemessene Entschädigung für den entstandenen finanziellen Schaden sowie für die massiven psychischen Belastungen, die mir und meiner Familie durch diese fehlerhafte Beratung und mangelhafte Abwicklung entstanden sind.» 2.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6), worüber die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). Am 24. Oktober 2025 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Stel lungnahme zur Beschwerdeantwort ein (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Soweit das Bundesrecht vorschreibt, dass Beschwerden aus dem Gebiet des Sozial versicherungsrechts durch ein kantonales Versicherungsgericht beurteilt werden, ist hierfür das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichts instanz zuständig. Dies gilt insbesondere für Beschwerden nach Art.

56 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit dem KVG (§

2 Abs.

1 lit .

d des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht, GSVGer). Im Weiteren ist das Sozialversicherungsgericht, soweit es das Bundesrecht vorschreibt oder zulässt, als einzige kantonale Gerichts instanz zuständig für Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzver sicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG im Sinne von Art.

7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; § 2 Abs. 2 lit . b GSVGer). 1.2

Die Klägerin

hatte mit der B eklagten

am 19. Dezember 2024/8. Januar 2025 einen «Kontaktgenerator -Vertrag » geschlossen (Urk. 7/2), welchen die Beklagte auf den 30. April 2025 kündigte (Urk. 7/12) . Zwar handelt es sich bei der

Beklagten um eine Sozialversicherungsträger in, allerdings regelte der Vertrag keine sozialver - sicherungs rechtliche Beziehung zwischen den Parteien, hatte er doch nicht den Versicherungsschutz der Klägerin zum Inhalt. Vielmehr verpflichtete sich die Klägerin, der Be klagten

Daten von Personen, die am Abschluss eine s Einzel - versicherungsvertrags interessiert sind, zu übermitteln (Ziff. 1.2), wohin gegen sich die Beklagte verpflichtete, die Klägerin mit einer Vermittlungs provision zu entschädigen, sofern die interessierten Personen einen Vertrag mit ihr abschl o ssen (Ziff. 7.2) .

Insoweit die Klägerin vorliegend geltend machte, die Be klagte schulde ihr eine Vermittlungsprovision von Fr. 980., fehlt die sachli che Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts und ist die Klägerin an die Zivil gerichte zu verweisen, und folglich ist diesbezüglich auf die Klage nicht ein zutreten. 2. 2.1

Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Gerichtsinstanz für Kla gen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenver sicherung nach dem KVG zuständig (Art. 7 ZPO

i.V.m . § 2 Abs. 2 lit . b GSVGer; BGE 138 III 2 E. 1.2.2), ohne dass vorgängig ein Schlichtungsverfahren durchz u führen ist (BGE 138 III 558 E. 4). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfah ren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) . 2 .2

Gemäss Art.

59 Abs.

1 ZPO tritt das Gericht auf die Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Die Prozessvoraussetzungen werden von Amtes wegen geprüft (Art.

60 ZPO). Gemäss Art.

59 Abs.

2 lit .

a ZPO bildet eine der Prozessvoraussetzungen, dass die klagende oder gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat. Ein fehlendes Feststellungsinteresse führt zum Nichteintreten auf die Klage (BGE 135 III 378 E. 2.2, 133 III 282 E. 3.5).

Während bei Leistungsklagen das schutzwürdige Interesse mit der Geltend machung des Leistungsanspruches einhergeht, benötigt die klagende Partei bei einer beabsichtigten Feststellungsklage auch ein sogenanntes Feststellungsinte resse. Ein solches wird in der Regel verneint, wenn neben der Feststellungsklage auch eine Leistungsklage möglich wäre. Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder ein Rechtsver hältnis besteht oder nicht besteht (Art.

88 ZPO). Die klagende Partei muss dartun, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung hat (vgl. Art.

59 Abs. 2 lit . a ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Feststellungsklage zuzulassen, wenn die Klägerin an der sofortigen Feststellung ein erhebliches schutzwürdiges Interesse hat, welches kein rechtliches zu sein braucht, sondern auch bloss tatsächlicher Natur sein kann. Diese Voraussetzung ist namentlich gege ben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Unge wissheit durch die richterliche Feststellung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erforderlich ist vielmehr, dass ihre Fortdauer der Kläge rin nicht mehr zugemutet werden darf, weil sie sie in ihrer Bewegungsfreiheit behindert (BGE 141 III 68 E. 2.3 mit Hinweisen). Nachdem die Beklagte offene Prämienrechnungen der Monate Januar bis Juni 2025 in Betreibung gesetzt hatte (Zahlungsbefehl vom 5 . September 2025, Urk. 3/11), hat die Klägerin ein schutz würdiges Interesse an der Feststellung, ob die strittigen Versicherungsverhältnisse bestehen oder nicht. 2.3 2 .3.1

Gemäss Art. 23 des Obligationenrechts (OR) ist der Vertrag für diejenige Person unverbindlich, die sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Der Irrtum ist namentlich ein wesentlicher, wenn er einen bestimmten Sach verhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Art. 23 Abs. 1 Ziff. 4 OR). 2 .3.2

Die Klägerin machte sinngemäss geltend, sie habe den Versicherer für die Zusatz versicherungen für sich und ihre Familie wechseln wollen. Es sei abgemacht gewe sen, dass der Versicherungsberater die bestehenden Versicherungen für sie kündigen würde. Ihr eigener Versicherungsvertrag sei gar nicht gekündigt worden und diejenigen ihrer Familie hätten nicht so kurzfristig gekündigt werden kön nen, was dem Versicherungsberater bekannt gewesen sei. Dementsprechend sei sie und ihre Familie sowohl bei der Beklagten als auch bei den anderen Versi cherern versichert, was nie ihrer Absicht entsprochen habe (Urk. 1 S. 2 oben). Die Beklagte machte dagegen geltend, die Klägerin habe keinen Gebrauch vom Wider rufsrecht gemacht, weshalb der Versicherungsvertrag rechtsgültig zustande gekommen sei. Sie habe ihre eigene Zusatzversicherung am 29. September 2025 gekündigt, woraus zu schliessen sei, dass sie die Versicherungsabschlüsse aner kannt habe. Die Zusatzversicherungen des Ehemannes und des Sohnes seien nicht gekündigt worden. Überdies liege auch keine Doppelversicherung vor, da sich ihre Produkte nicht mit denjenigen der Helsana und der Innova deckten (Urk. 6 S. 4). 2 .3.3

Es ist weder aktenkundig, wann die Klägerin betreffend den Abschluss der Versi cherungen mit dem Berater der Beklagten Kontakt hatte, noch liegen Anhalts punkte dazu vor, wann sie die Absicht bekundete, die entsprechenden Versicherungs verträge abzuschliessen. Die Beklagte stellte die Antragsformulare für sämtliche versicherte n Personen am 22. November 2024 aus (Urk. 7/3a-c) und stellte gleichentags die Versicherungspolicen für die Klägerin und ihren Ehe gatten (Urk. 7/4a-b) und am 26. November 2024 diejenige für ihren Sohn (Urk. 7/4c) aus. Am 19. Dezember 2024/8. Januar 2024 (richtig: 2025) schloss die Klägerin mit der Beklagten einen sogenannten Kontaktgenerator-Vertrag (Urk. 7/2). Es ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass sie sämtliche Versicherungs verhältnisse ihrer Familie an die Beklagte übertragen wollte. Dass sie - wie die Beklagte sinngemäss behauptete - daneben die bereits bestehenden Versicherungsverhältnisse weiterführen wollte, erscheint unwahrscheinlich, hatte ihr Ehemann doch dem Versicherungsberater den Auftrag erteilt, die bestehenden Grundversicherungen nach KVG sowie die Zusatzversicherungen nach VVG für sich und seinen Sohn zu kündigen, welche Kündigung der Versicherungsberater am 28. November 2024 denn auch aussprach (Urk. 3/1). Eine Kündigung der beste henden Versicherungspolice der Klägerin ist nicht aktenkundig. Die Beklagte bestritt auch nicht, dass die Kündigung des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsberater trotz entsprechender Abmachung unterlassen wurde. Es ist somit davon auszugehen, dass die Klägerin die bisherigen Versicherungsver hältnisse per 31. Dezember 2024 auflösen wollte, um für sich und ihre Familie ab 1. Januar 2025 neue Versicherungsverhältnisse mit der Beklagten einzugehen.

Die Versicherungsverträge mit den bisherigen Versicherern liessen sich Ende November nicht mehr auf den 31. Dezember 2024 kündigen. Die Beklagte machte nicht geltend, dass die Klägerin vom Versicherungsberater darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die bestehenden Zusatzversicherungen möglicherweise nicht mehr gekündigt werden könnten und die Klägerin vor Abschluss der neuen Versicherungsverträge die Kündigungsfristen klären müsste. Vielmehr schien auch er davon auszugehen, dass die bestehenden Zusatzversicherungsverträge noch gekündigt werden könnten, übermittelte er doch die Kündigungen an die bisherige Versicherung des Ehemannes und Sohnes der Klägerin . In der Situation, in welcher sich die Klägerin von einem Fachmann beraten liess, durfte sie darauf vertrauen, dass die Beratung korrekt war. Die Kündigung der bestehenden Zusatzver sicherungsverträge war damit notwendige Grundlage für den Vertrags abschluss mit der Beklagten, und es ist davon auszugehen, dass die Klägerin die neuen Zusatzversicherungsverträge nicht abgeschlossen hätte, hätte sie gewusst, dass die bestehenden nicht gekündigt werden können. Die Versicherungsverträge über die Zusatzversicherungen

mit der Beklagten sind daher für sie unverbindlich, nachdem sie ihren Irrtum spätestens am 9. September 2025 gegenüber der Beklag ten erklärt hatte (Urk. 7/10; vgl. Art. 31 Abs. 1 OR) .

Insoweit die Beklagte ins Feld führte, die Klägerin hätte innert einer Frist von 14 Tagen ab Antragsstellung ihren Antrag widerrufen können (Urk. 6 S. 4), legte sie nicht substanziiert dar, dass die Klägerin ihren Irrtum während dieser Frist erkannte bzw. hätte erkennen müssen, weshalb ihr die Widerrufsfrist nicht ent gegengehalten werden kann. Die Feststellungsklage betreffend die Zusatzver sicherungen nach VVG ist damit gutzuheissen, mithin ist festzustellen, dass die Versicherungsverträge Police Nrn. …, … und … in Bezug auf die Zusatzversicherung nach VVG unverbindlich sind . 3 .

3 .1

Gemäss Art. 1 KVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Krankenver sicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 3 .2

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann sodann Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann Beschwerde erhoben werden, wenn die Verwaltung entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung erlässt (BGE 130 V 90 E. 2). Das Verbot der Rechtsverweigerung und der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrens garantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV), wonach jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist hat. Das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwer deverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen

Rechte und Pflichten (Urteil des Bundesgerichts I 328/03 vom 2 3. Oktober 2003). 3 .3

Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf hebung oder Änderung hat.

Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es sich nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als aktuell und praktisch erweist. Fällt das schutz würdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Beschwerde grund sätzlich als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt es schon bei der Beschwer deeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 137 I 23 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2020 vom 4. März 2021 E. 1).

Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung besteht nur dann, wenn und solange die Instanz, welche den Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache noch nicht entschieden hat (vgl. BGE 129 V 411 mit Hin weisen). Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt entsprechend voraus, dass die versicherte Per son - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 3 1. März 2012 E. 2 mit Hinweisen). 4 . 4 .1

Gemäss Art. 49 ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn die gesuchstellende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft macht (Abs. 2). 4 .2

Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art.

49 Abs.

2 ATSG – analog zu Art.

25 Abs.

2 in Verbindung mit Art.

5 Abs.

1 lit .

b des Bundesge setzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG)

- ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbe stehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffent lichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 126 II 303 E. 2c, 125 V 24 E. 1b, 121 V 317 E. 4a mit Hinweisen). 4. 3

Ein Feststellungsinteresse ist namentlich gegeben, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien ungewiss sind und die Ungewissheit durch die Feststellungs verfügung behoben werden kann. Dabei genügt nicht jede Ungewissheit; erfor derlich ist vielmehr, dass sie, wenn sie andauert, d ie Gesuchstellerin daran hin dert, Entscheidungen zu treffen, und ih r deshalb nicht mehr zugemutet werden kann (BGE 142 V 2 E. 1.1). Generell wird im Zusammenhang mit zukünftigen Leistungen darauf abgestellt, ob de r Gesuchsteller in aus der Unkenntnis der zu erwartenden Rechte und Pflichten ein Nachteil erwachsen kann (BGE 125 V 21 E. 1b).

Eine Ungewis sheit in Bezug auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Beschwer deführerin und der Beschwerdegegnerin besteht vorliegend nicht. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familie mit der Beschwerdegegnerin auf den 1. Januar 2025 ein Versicherungsverhältnis betreffend die obligatorische Krankenpflegeversicherung eingegangen und hat daraus für sich selber und ihren Sohn Leistungen bezogen (Urk. 3/7 und Urk. 7/11 Beilage) . Überdies vermag si e auch nicht darzutun, dass bei einem anderen Krankenversicherer eine obligato rische Krankenversicherung nach KVG besteht.

Für die Feststellung, dass betref fend die obligatorische Krankenpflegeversicherung kein Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin vorhanden ist, besteht daher kein Raum, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Feststellungsverfügung erlassen hat, was zur Abweisung der

Rechtsverweigerungsb eschwerde führt . 5 . 5 .1

Gemäss Art. 78 ATSG haften für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt werden, die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwort lich sind (Abs. 1). 5 .2

Vorliegend ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin e in Schadenersatzbegehren eingereicht hätte, auf wel ches diese nicht reagierte. Indem die Beschwerdeführerin weder ein Schadener satzbegehren noch eine anfechtbare Verfügung verlangt hat, fehlt es an einer notwendigen Voraussetzung für das Anheben einer Rechtsverzögerungs beschwerde (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31.

März 2012 E. 2; vgl.

vorstehend E. 1.2). 6.

Art. 114 lit . e ZPO schliesst lediglich die Erhebung von Gerichtskosten, nicht aber die Zusprechung einer Parteientschädigung aus (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010 E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Nach der Praxis des Bundesgerichts, die schon vor dem Inkrafttreten der ZPO bestand und weiterhin massgebend ist, gilt jedoch der Grundsatz, dass der nicht durch einen externen Anwalt vertretenen Partei - versicherte Person oder Versicherungs träger - keine Parteientschädigung zusteht, sofern ihr kein beson derer Aufwand entstanden ist (BGE 133 III 439 E. 4; Urteile des Bun desgerichts 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 4.2 und 4A_109/2013 vom 27. August 2013 E. 5).

Die Klägerin

ist nicht anwaltlich vertreten und ihr

Aufwand im vorliegenden Ver fahren kann nicht als ausserordentlich im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bezeichnet werden. Ihr ist daher für ihr Obsiegen keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird in dem Sinne gutgeheissen, dass festgestellt wird, dass die Versicherungs verträge Police Nrn. …, … und …

in Bezug auf die Zusatzversicherung nach VVG unverbindlich sind . Im Übrigen wird auf die Klage nicht eingetreten. 2 .

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3.

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Der Klägerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Assura, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Gesundheit - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 6.

Gegen Ziff. 1 und Ziff. 4 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). 7 .

Gegen Ziff. 2 diese s Entscheid s kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerTiefenbacher