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KV.2025.00078

Ausstand Prämien und Kostenbeteiligung; behauptete Zahlungen unbelegt; mangels Beweisofferten kein Anlass zu weiteren Abklärungen; Verzugszinsberechnung bei unterschiedlichen Teilbeträgen; Verfalltag und französische Usanz

Zürich SozVersG · 2026-03-13 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1964 geborene X.___ ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach de m Bundesgeset z über die Krankenversicherung (KVG) bei der EGK-Gesundheitskasse (nachfolgend: EGK) versichert (Urk. 7/17, Urk. 7/18).

Für unbezahlt gebliebene Prämienbetreffnisse der Monate Januar bis Dezember 2022 (Rückforderung Prämienverbilligung) und Juli bis November 2024 sowie eine offen e Kostenbeteiligung vom 29. Ju n i 2024 leitete die EGK nach Zustellung mehrerer Mahnungen (in: Urk. 7/1 bis Urk. 7/7) die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Volketswil in der Betreibung Nr. … vom 20. Februar 2025 erhob die Versicherte Rechtsvorschlag (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 18. März 2025 hob die EGK den Rechtsvorschlag auf und verpflichtete die Versicherte zur Bezahlung von insgesamt Fr. 3'586.50 (Urk. 7/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom

5. Mai 2025 (Urk. 7/10) wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2025 im Umfang von Fr. 3'295.25 zuzüglich Verzugszins bis 19. Februar 2025 von Fr. 89.10 und Verzugszins von Fr. 11.15 ab 20. Februar 2025, Fr. 100. -- Mahnkosten und Umtriebsspesen sowie Fr. 50.-- bisherige Betreibungskosten ab und bestätigte die Aufhebung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang

(Urk. 7/11 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 19. Juli 2025 Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2) . Auf telefonische Aufforderung des Gerichts vom 20. Oktober 2025 (Urk. 8) reichte sie eine Übersicht der offenen Forderungen und Guthaben und den Kontoauszug betreffend die Beschwerdeführerin nach (Urk. 9, 10/1-2). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 wurde die Beschwerdeführerin hierüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.

Oktober 2019 E.

2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz . 7 ff.).

Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2.1 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).

E. 1.2.2 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

E. 1.2.3 Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art.

64a Abs.

E. 2 S.

2) bemängelt sowie Ausführungen zum Fristenlauf tätigt (Urk. 1), sind diese für die Entscheidfindung in dieser Sache nicht von Belang . Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unbestritten einzutreten, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten - angeblichen - formellen Unzulänglichkeiten keinen Rechtsverlust nach sich zogen. Gründe für eine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids, die grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundesgerichts 9 C _220/2011 E. 1), sind nicht ersichtlich.

Anlass zu einer Aufhebung des Entscheids wegen formeller Unzulänglichkeiten und Rückweisung zu korrekter Verfassung – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1) – besteht nicht.

Materiell strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzten Prämienrechnungen und die Kostenbeteiligung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'295.25 bezahlt hat.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die Begründung in der Verfügung vom 18. März 2025 (Urk. 7/9) aus, die Beschwerdeführerin habe die gemahnten und in Betreibung gesetzten streitgegenständlichen Prämienrechnungen und die Kostenbeteiligung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'295.25 nicht bezahlt, weshalb der rechtlich vorgegebene Prozess beschritten worden sei. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach alle Rechnungen bezahlt worden seien, hätten keine Zahlungen festgestellt werden können und sei kein Nachweis hierfür eingegangen (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde in materieller Hinsicht einzig geltend, sie habe sämtliche Rechnungen der Beschwerdegegnerin bezahlt (Urk. 1).

E. 2.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Zustellform des angefochtenen Entscheids und die in Ziff. 4 desselben angeführte Rechtsmittelbelehrung (Urk.

E. 3 ).

E. 3.1 Die Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin für die hier massgebliche Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 und von Ju l i bis November 2024 ist gemäss den gültigen Versicherungspolicen für die Jahre 2022 und 2024 (Urk. 7/17 S. 2 und Urk. 7/18 S. 2) ausgewiesen und unbestritten. Weiter unstrittig und ausgewiesen sind die streitgegenständlichen Forderungen in betraglicher Hinsicht : Gemäss der ab

1. Januar 2022 gültigen Versicherungspolice betrug die monatliche KVG-Prämie im Jahr 2022 für die Beschwerdeführerin Fr. 374.55 (Urk. 7/17 S. 1). Die der Beschwerdeführerin vom Kanton Zürich gemäss Formular « PV Meldungen für das Jahr 2022» mit Verfügung vom 11. November 2021 vorläufig gewährte individuelle Prämienverbilligung gemäss Art. 65 KVG für das Bezugsjahr 2022 von monatlich Fr. 132.90 wurde mit Verfügung vom 5. Mai 2025 auf

monatlich Fr. 16.30 reduziert (Urk. 7/1 S. 6 ff.). Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Monatsprämie 2022 erhöhte sich dadurch von den im Jahr 2022 in Rechnung gestellten und beglichenen Prämien von monatlich Fr. 241.65 (Urk. 10/2 S. 2 f.) um Fr. 116.60 auf Fr. 358.25. Die Differenz von Fr. 1'399.20 (12 x Fr. 116.60) für die Prämien 2022 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am

25. Mai 2024 in Rechnung (Urk.

7/1 S. 1).

Auch die monatlich in Rechnung gestellten Prämien für Juli bis November 2024 von Fr. 315.40 und die Kostenbeteiligung über Fr . 319.05 sind in betraglicher Hinsicht ausgewiesen und in ihrer Höhe unbestritten (vgl. Versicherungspolice 2024, Monatsprämie Fr. 425.05, Urk. 7/18 S. 2, abzüglich Prämienverbilligung des Kantons Zürich von Fr. 109.65 = Fr. 315.40: Rechnungen vom 25. Mai 2025, Urk. 7/3 S. 1, vom 29. Juni 2024, Urk. 7/4 S. 1, vom 27. Juli 2024, Urk. 7/5 S. 1, vom 24. August 2024, Urk. 7/6 S. 1, vom 28. September 2024, Urk. 7/7 S. 1, Leistungsabrechnung vom 29. Juni 2024, Urk. 7/2/1-2).

Gemäss Kontoauszug der Beschwerdegegnerin und der Aufstellung der offenen Forderungen und Guthaben vom 20. Oktober 2025 ging weder ein Zahlungseingang zur Prämienrechnung vom 25. Mai 2025 betreffend die Prämienausstände 2022 zufolge der Rückforderung der Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 1'399.20 noch zur Leistungsabrechnung vom 29. Juni 2024 über Fr. 319.05 ein (Urk. 10/1, 10/2 S. 2 f.). Was die Prämien für die Monate Juli bis November 2024 im Betrag von jeweils Fr. 315.40 anbelangt, gingen aktenausweislich im Jahr 2024 sechs Zahlungen von je

Fr. 315.40 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 10/2 S.

3), womit gemäss der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Liste der offenen Forderungen und Guthaben nach KVG offensichtlich die Prämien Januar bis Juni 2024 beglichen wurden. Die Prämienbetreffnisse Juli bis November 2024 bliebe n unbezahlt (Urk. 10/1, Urk. 10/2 S.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte einzig geltend, alle Rechnungen der Beschwerdegegnerin bezahlt zu haben (E. 2.2). Sie legte weder dar, wann und auf welche Weise ihre Zahlung en erfolgt sein soll en, noch offerierte sie hierzu einen Beweis . Folglich besteht kein hinreichender Anlass zu weiteren Abklärungen und es ist vom Ausstand der Prämienforderungen von insgesamt Fr. 2'976. 20 (Fr. 1'399.20 + 5 x Fr. 315.40) und der Kostenbeteiligung von Fr. 319.05 auszugehen, was zum geforderten Gesamtbetrag von Fr. 3'295.25 führt.

E. 3.3 Anhand der Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin jeweils mahnte und unter Einräumung einer Frist von 30 Tagen auf die Folgen der Säumnis aufmerksam machte (vgl. Mahnungen vom 22. August 2024, Urk. 7/1 S. 2 ff., vom 19. September 2024, Urk. 7/2 S. 3 ff., vom 22. August 2024, Urk. 7/3 S. 2 ff., vom 19. September 2024, Urk. 7/4 S. 2 ff., vom

24. Oktober 2024, Urk. 7/5 S. 2 ff., vom 21. November 2024, Urk. 7/6 S. 2 ff. und vom

19. Dezember 2024, Urk. 7/7 S. 2 ff.). Mit diesem Vorgehen entsprach sie den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (E. 1.2.2).

E. 3.4 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Das EDI hat von seiner seit 1. Januar 2024 bestehenden Kompetenz, die Höchstbeträge dieser Gebühren festzulegen, bis anhin k einen Gebrauch gemacht. Es gilt daher wie bisher, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, Grundriss für Praxis und Studium, Basel 2025, Rz . 2685 und 2687).

Gemäss Art. 10 Ziff. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Krankenversicherungsgesetz (AVB/KVG), Ausgabe 1. Januar 2019, der Beschwerdegegnerin erhebt der Versicherer für die Zahlungsaufforderung eine Mahngebühr und kann für Aufwendungen die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben werden (Urk . 7/16 S. 5).

Die Beschwerdeführerin stellte die vorliegend gegebenen rechtlichen Grundlagen für die Erhebung von Mahnspesen und Bearbeitungskosten zu Recht nicht in Frage . Die von der Beschwerdegegnerin gemäss Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2025 geforderten Fr. 50.-- Mahn- und Umtriebsspesen sowie Fr. 50.-- Bearbeitungskosten

(Urk. 7/8) stehen zudem in einem vernünftigen Verhältnis sowohl zu den Ausständen von insgesamt Fr. 3'295.25 als auch zum Aufwand im Zusammenhang mit d er Eintreibung von sechs Prämienausständen und einer Kostenbeteiligung

(Urteil des Bundesgerichts 9C_ 870/20 1

E. 3.5 Gemäss Art.

26 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.

105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5

% pro Jahr geschuldet. Keine Verzugszinspflicht gilt für ausstehende Kostenbeteiligungen nach Art.

64 KVG (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich 2018, Art.

64a Rz .

5). Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art.

64a Abs.

1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.

Auflage, Basel 2016, S.

807 Rz

1351).

Wie sich aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Policen 2022 und 2024 ergibt, unterstand die Beschwerdeführerin einer monatlichen Prämienzahlungspflicht, wobei die Prämien im Voraus zu bezahlen ware n (Art. 8 Ziff. 6

AVB/KVG; Urk.

7/16 S. 5, Urk. 7/17 S. 1, Urk. 7/18 S.1) . Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Verzugszinspflicht von 5 % ab 20. Februar 2025 auf die Prämienausstände von Fr. 2'976.20 ist demgemäss nicht zu beanstande n und der geforderte Verzugszins von Fr. 11.15 ist geschuldet . Was die geforderten Verzugszinsen von Fr. 89.10 bis 19. Februar 2025 anbelangt, reichte die Beschwerdegegnerin keine Berechnung zu den Akten. Unter Berücksichtigung de r

zur Berechnung des mittleren Verfalltags bei unterschiedlichen Teilbeträgen (vgl. z.B. unter: www.verzugszins.ch/berech-nungen/berechnung-mittlerer-verfalltag)

massgeblichen Regeln zur Zinsberechnung ergibt sich ein mittlerer Verfalltag per 16. Juli 2024 (ausgehend von einer mit der Abrechnung vom 25. Mai 2024 sofort fälligen Prämienschuld der zufolge der tieferen Prämienverbilligung erfolgten Rückforderung, Urk. 7/1 S. 1) : Raten Fälligkeitstermin Zinstage Produkt 315.40 1.11.2024 0 0.00 315.40 1.10.2024 30 9’462 315.40 1.09.2024 60 18’924 315.40 1.08.2024 90 28’386 315.40 1.07.2024 120 37’848 1 ’ 399.20 25.05.2024 156 218 ’ 275 2'976.20 312’895

Der mittlere Verfalltag berechnet sich wie folgt: Fr. 312'895. -- : Fr. 2'976.20 = 105 (Tage), 1. November 2024 ./. 105 Tage = 16 . Juli 2024 (wobei jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet wird) . In Anwendung der sogenannt französischen Usanz (BGE 127 V 156 E. 6) ist die Zinsberechnung bei einer vernachlässigbaren minimalen Abweichung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bestätigen (Fr.

2'976. 20 : 365 x 219 [Tage vom 16. Juli bis 19. Februar 2025] x 5 % = Fr. 89.30).

E. 3.6 Die Betreibungskosten schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Sie sind bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Indessen bilden die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004, E. 4.1) und das hiesige Gericht folglich nicht darüber zu befinden hat.

E. 3.7 Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2025) ist für den Betrag von Fr. 3'295.25 zuzüglich Verzugszins ab 20. Februar 2025 im Umfang der verfügten Fr. 11.15 und für Fr. 89.10 für aufgelaufene Zinsen sowie für Fr. 100. -- Mahn— / Umtriebsspesen

und Bearbeitungskosten aufzuheben. 4.

Nach Art. 61 lit . f bis ATSG ist das Verfahren kostenlos. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation steht trotz entsprechendem (nicht näher begründetem) Antrag (Urk.

E. 5 vom 4.

Februar 2016 E.

4.2 .2) . D abei verzichtete die Beschwerdegegnerin von sich aus

auf einen grossen Teil der ursprünglich

(automatisch) erhobenen Mahngebühren

von Fr.

350 .--

bei effektiv sieben Mahnungen

(vgl. unter E. 3.3 zitierte Mahnschreiben). Die Mahn- und Bearbeitungsgebühren von insgesamt Fr. 100. -- sind folglich ebenfalls geschuldet.

E. 6 S. 1) praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4, 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2025) wird für den Betrag von Fr. 3'295.25 zuzüglich Verzugszins ab 20. Februar 2025 im Betrag von Fr. 11.15 und für Fr. 89.10 für aufgelaufene Zinsen sowie für Fr. 100.--

Mahn— / Umtriebsspesen

und Bearbeitungskosten aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - EGK-Gesundheitskasse - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00078 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

13. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen EGK-Gesundheitskasse Birspark 1, 4242 Laufen Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1964 geborene X.___ ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach de m Bundesgeset z über die Krankenversicherung (KVG) bei der EGK-Gesundheitskasse (nachfolgend: EGK) versichert (Urk. 7/17, Urk. 7/18).

Für unbezahlt gebliebene Prämienbetreffnisse der Monate Januar bis Dezember 2022 (Rückforderung Prämienverbilligung) und Juli bis November 2024 sowie eine offen e Kostenbeteiligung vom 29. Ju n i 2024 leitete die EGK nach Zustellung mehrerer Mahnungen (in: Urk. 7/1 bis Urk. 7/7) die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Volketswil in der Betreibung Nr. … vom 20. Februar 2025 erhob die Versicherte Rechtsvorschlag (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 18. März 2025 hob die EGK den Rechtsvorschlag auf und verpflichtete die Versicherte zur Bezahlung von insgesamt Fr. 3'586.50 (Urk. 7/9). Die dagegen erhobene Einsprache vom

5. Mai 2025 (Urk. 7/10) wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2025 im Umfang von Fr. 3'295.25 zuzüglich Verzugszins bis 19. Februar 2025 von Fr. 89.10 und Verzugszins von Fr. 11.15 ab 20. Februar 2025, Fr. 100. -- Mahnkosten und Umtriebsspesen sowie Fr. 50.-- bisherige Betreibungskosten ab und bestätigte die Aufhebung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang

(Urk. 7/11 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 19. Juli 2025 Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2) . Auf telefonische Aufforderung des Gerichts vom 20. Oktober 2025 (Urk. 8) reichte sie eine Übersicht der offenen Forderungen und Guthaben und den Kontoauszug betreffend die Beschwerdeführerin nach (Urk. 9, 10/1-2). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 wurde die Beschwerdeführerin hierüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2 1.2.1

Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV). 1.2.2

In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). 1.2.3

Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art.

64a Abs.

1 KVG, Art.

105b Abs.

1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.

Oktober 2019 E.

2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz . 7 ff.).

Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die Begründung in der Verfügung vom 18. März 2025 (Urk. 7/9) aus, die Beschwerdeführerin habe die gemahnten und in Betreibung gesetzten streitgegenständlichen Prämienrechnungen und die Kostenbeteiligung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'295.25 nicht bezahlt, weshalb der rechtlich vorgegebene Prozess beschritten worden sei. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach alle Rechnungen bezahlt worden seien, hätten keine Zahlungen festgestellt werden können und sei kein Nachweis hierfür eingegangen (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde in materieller Hinsicht einzig geltend, sie habe sämtliche Rechnungen der Beschwerdegegnerin bezahlt (Urk. 1).

2.3

Soweit die Beschwerdeführerin die Zustellform des angefochtenen Entscheids und die in Ziff. 4 desselben angeführte Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2

S.

2) bemängelt sowie Ausführungen zum Fristenlauf tätigt (Urk. 1), sind diese für die Entscheidfindung in dieser Sache nicht von Belang . Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unbestritten einzutreten, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten - angeblichen - formellen Unzulänglichkeiten keinen Rechtsverlust nach sich zogen. Gründe für eine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids, die grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen wären (Urteil des Bundesgerichts 9 C _220/2011 E. 1), sind nicht ersichtlich.

Anlass zu einer Aufhebung des Entscheids wegen formeller Unzulänglichkeiten und Rückweisung zu korrekter Verfassung – wie von der Beschwerdeführerin beantragt (Urk. 1) – besteht nicht.

Materiell strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzten Prämienrechnungen und die Kostenbeteiligung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'295.25 bezahlt hat. 3. 3.1

Die Versicherteneigenschaft der Beschwerdeführerin für die hier massgebliche Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 und von Ju l i bis November 2024 ist gemäss den gültigen Versicherungspolicen für die Jahre 2022 und 2024 (Urk. 7/17 S. 2 und Urk. 7/18 S. 2) ausgewiesen und unbestritten. Weiter unstrittig und ausgewiesen sind die streitgegenständlichen Forderungen in betraglicher Hinsicht : Gemäss der ab

1. Januar 2022 gültigen Versicherungspolice betrug die monatliche KVG-Prämie im Jahr 2022 für die Beschwerdeführerin Fr. 374.55 (Urk. 7/17 S. 1). Die der Beschwerdeführerin vom Kanton Zürich gemäss Formular « PV Meldungen für das Jahr 2022» mit Verfügung vom 11. November 2021 vorläufig gewährte individuelle Prämienverbilligung gemäss Art. 65 KVG für das Bezugsjahr 2022 von monatlich Fr. 132.90 wurde mit Verfügung vom 5. Mai 2025 auf

monatlich Fr. 16.30 reduziert (Urk. 7/1 S. 6 ff.). Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlende Monatsprämie 2022 erhöhte sich dadurch von den im Jahr 2022 in Rechnung gestellten und beglichenen Prämien von monatlich Fr. 241.65 (Urk. 10/2 S. 2 f.) um Fr. 116.60 auf Fr. 358.25. Die Differenz von Fr. 1'399.20 (12 x Fr. 116.60) für die Prämien 2022 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am

25. Mai 2024 in Rechnung (Urk.

7/1 S. 1).

Auch die monatlich in Rechnung gestellten Prämien für Juli bis November 2024 von Fr. 315.40 und die Kostenbeteiligung über Fr . 319.05 sind in betraglicher Hinsicht ausgewiesen und in ihrer Höhe unbestritten (vgl. Versicherungspolice 2024, Monatsprämie Fr. 425.05, Urk. 7/18 S. 2, abzüglich Prämienverbilligung des Kantons Zürich von Fr. 109.65 = Fr. 315.40: Rechnungen vom 25. Mai 2025, Urk. 7/3 S. 1, vom 29. Juni 2024, Urk. 7/4 S. 1, vom 27. Juli 2024, Urk. 7/5 S. 1, vom 24. August 2024, Urk. 7/6 S. 1, vom 28. September 2024, Urk. 7/7 S. 1, Leistungsabrechnung vom 29. Juni 2024, Urk. 7/2/1-2).

Gemäss Kontoauszug der Beschwerdegegnerin und der Aufstellung der offenen Forderungen und Guthaben vom 20. Oktober 2025 ging weder ein Zahlungseingang zur Prämienrechnung vom 25. Mai 2025 betreffend die Prämienausstände 2022 zufolge der Rückforderung der Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 1'399.20 noch zur Leistungsabrechnung vom 29. Juni 2024 über Fr. 319.05 ein (Urk. 10/1, 10/2 S. 2 f.). Was die Prämien für die Monate Juli bis November 2024 im Betrag von jeweils Fr. 315.40 anbelangt, gingen aktenausweislich im Jahr 2024 sechs Zahlungen von je

Fr. 315.40 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 10/2 S.

3), womit gemäss der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Liste der offenen Forderungen und Guthaben nach KVG offensichtlich die Prämien Januar bis Juni 2024 beglichen wurden. Die Prämienbetreffnisse Juli bis November 2024 bliebe n unbezahlt (Urk. 10/1, Urk. 10/2 S. 3). 3.2

Die Beschwerdeführerin machte einzig geltend, alle Rechnungen der Beschwerdegegnerin bezahlt zu haben (E. 2.2). Sie legte weder dar, wann und auf welche Weise ihre Zahlung en erfolgt sein soll en, noch offerierte sie hierzu einen Beweis . Folglich besteht kein hinreichender Anlass zu weiteren Abklärungen und es ist vom Ausstand der Prämienforderungen von insgesamt Fr. 2'976. 20 (Fr. 1'399.20 + 5 x Fr. 315.40) und der Kostenbeteiligung von Fr. 319.05 auszugehen, was zum geforderten Gesamtbetrag von Fr. 3'295.25 führt. 3.3

Anhand der Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin jeweils mahnte und unter Einräumung einer Frist von 30 Tagen auf die Folgen der Säumnis aufmerksam machte (vgl. Mahnungen vom 22. August 2024, Urk. 7/1 S. 2 ff., vom 19. September 2024, Urk. 7/2 S. 3 ff., vom 22. August 2024, Urk. 7/3 S. 2 ff., vom 19. September 2024, Urk. 7/4 S. 2 ff., vom

24. Oktober 2024, Urk. 7/5 S. 2 ff., vom 21. November 2024, Urk. 7/6 S. 2 ff. und vom

19. Dezember 2024, Urk. 7/7 S. 2 ff.). Mit diesem Vorgehen entsprach sie den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (E. 1.2.2). 3.4

Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Das EDI hat von seiner seit 1. Januar 2024 bestehenden Kompetenz, die Höchstbeträge dieser Gebühren festzulegen, bis anhin k einen Gebrauch gemacht. Es gilt daher wie bisher, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, Grundriss für Praxis und Studium, Basel 2025, Rz . 2685 und 2687).

Gemäss Art. 10 Ziff. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach Krankenversicherungsgesetz (AVB/KVG), Ausgabe 1. Januar 2019, der Beschwerdegegnerin erhebt der Versicherer für die Zahlungsaufforderung eine Mahngebühr und kann für Aufwendungen die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, eine angemessene Bearbeitungsgebühr erhoben werden (Urk . 7/16 S. 5).

Die Beschwerdeführerin stellte die vorliegend gegebenen rechtlichen Grundlagen für die Erhebung von Mahnspesen und Bearbeitungskosten zu Recht nicht in Frage . Die von der Beschwerdegegnerin gemäss Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2025 geforderten Fr. 50.-- Mahn- und Umtriebsspesen sowie Fr. 50.-- Bearbeitungskosten

(Urk. 7/8) stehen zudem in einem vernünftigen Verhältnis sowohl zu den Ausständen von insgesamt Fr. 3'295.25 als auch zum Aufwand im Zusammenhang mit d er Eintreibung von sechs Prämienausständen und einer Kostenbeteiligung

(Urteil des Bundesgerichts 9C_ 870/20 1 5 vom 4.

Februar 2016 E.

4.2 .2) . D abei verzichtete die Beschwerdegegnerin von sich aus

auf einen grossen Teil der ursprünglich

(automatisch) erhobenen Mahngebühren

von Fr.

350 .--

bei effektiv sieben Mahnungen

(vgl. unter E. 3.3 zitierte Mahnschreiben). Die Mahn- und Bearbeitungsgebühren von insgesamt Fr. 100. -- sind folglich ebenfalls geschuldet. 3.5

Gemäss Art.

26 Abs.

1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art.

105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5

% pro Jahr geschuldet. Keine Verzugszinspflicht gilt für ausstehende Kostenbeteiligungen nach Art.

64 KVG (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2.

Auflage, Zürich 2018, Art.

64a Rz .

5). Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art.

64a Abs.

1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3.

Auflage, Basel 2016, S.

807 Rz

1351).

Wie sich aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den Policen 2022 und 2024 ergibt, unterstand die Beschwerdeführerin einer monatlichen Prämienzahlungspflicht, wobei die Prämien im Voraus zu bezahlen ware n (Art. 8 Ziff. 6

AVB/KVG; Urk.

7/16 S. 5, Urk. 7/17 S. 1, Urk. 7/18 S.1) . Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Verzugszinspflicht von 5 % ab 20. Februar 2025 auf die Prämienausstände von Fr. 2'976.20 ist demgemäss nicht zu beanstande n und der geforderte Verzugszins von Fr. 11.15 ist geschuldet . Was die geforderten Verzugszinsen von Fr. 89.10 bis 19. Februar 2025 anbelangt, reichte die Beschwerdegegnerin keine Berechnung zu den Akten. Unter Berücksichtigung de r

zur Berechnung des mittleren Verfalltags bei unterschiedlichen Teilbeträgen (vgl. z.B. unter: www.verzugszins.ch/berech-nungen/berechnung-mittlerer-verfalltag)

massgeblichen Regeln zur Zinsberechnung ergibt sich ein mittlerer Verfalltag per 16. Juli 2024 (ausgehend von einer mit der Abrechnung vom 25. Mai 2024 sofort fälligen Prämienschuld der zufolge der tieferen Prämienverbilligung erfolgten Rückforderung, Urk. 7/1 S. 1) : Raten Fälligkeitstermin Zinstage Produkt 315.40 1.11.2024 0 0.00 315.40 1.10.2024 30 9’462 315.40 1.09.2024 60 18’924 315.40 1.08.2024 90 28’386 315.40 1.07.2024 120 37’848 1 ’ 399.20 25.05.2024 156 218 ’ 275 2'976.20 312’895

Der mittlere Verfalltag berechnet sich wie folgt: Fr. 312'895. -- : Fr. 2'976.20 = 105 (Tage), 1. November 2024 ./. 105 Tage = 16 . Juli 2024 (wobei jeder Monat mit 30 Tagen gerechnet wird) . In Anwendung der sogenannt französischen Usanz (BGE 127 V 156 E. 6) ist die Zinsberechnung bei einer vernachlässigbaren minimalen Abweichung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu bestätigen (Fr.

2'976. 20 : 365 x 219 [Tage vom 16. Juli bis 19. Februar 2025] x 5 % = Fr. 89.30). 3.6

Die Betreibungskosten schuldet die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Sie sind bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Indessen bilden die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004, E. 4.1) und das hiesige Gericht folglich nicht darüber zu befinden hat. 3.7

Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2025) ist für den Betrag von Fr. 3'295.25 zuzüglich Verzugszins ab 20. Februar 2025 im Umfang der verfügten Fr. 11.15 und für Fr. 89.10 für aufgelaufene Zinsen sowie für Fr. 100. -- Mahn— / Umtriebsspesen

und Bearbeitungskosten aufzuheben. 4.

Nach Art. 61 lit . f bis ATSG ist das Verfahren kostenlos. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin als mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation steht trotz entsprechendem (nicht näher begründetem) Antrag (Urk. 6 S. 1) praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4, 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Volketswil (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2025) wird für den Betrag von Fr. 3'295.25 zuzüglich Verzugszins ab 20. Februar 2025 im Betrag von Fr. 11.15 und für Fr. 89.10 für aufgelaufene Zinsen sowie für Fr. 100.--

Mahn— / Umtriebsspesen

und Bearbeitungskosten aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 - EGK-Gesundheitskasse - Bundesamt für Gesundheit 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserGasser Küffer