Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1997,
ist bei der Sanitas Versicherung kranken pflegeversichert (vgl. Urk. 6/7).
Mit Verfügung vom 2 2. April 202 5 (Urk. 6/ 44)
wies
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämien verbilligung, den definitiven Anspruch des Versicherten auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2021
a b und gab ihm die Rückforderung von der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 1'306.80 bekannt. Die dagegen vom Ver sicherten am 2 9. April 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 49)
wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 1 8. Juni 2025 ab (Urk. 6/ 53 =
Urk. 2).
Im Weiteren wies die SVA mit Verfügung vom 2 9. April 2025 (Urk. 6/ 46) den definitiven Anspruch des Versicherten auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 202 2 ab und gab ihm die Rückforderung von der Krankenkasse in der Höhe von
Fr. 1'294.20 bekannt. Die dagegen vom Versicherten am 2 9. April 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 51) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 1 8. Juni 2025 ab (Urk. 6/ 54 = Urk. 2).
Am 1 5. Juli 2025 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch betreffend die Rück forderung der Prämienverbilligung für das Jahr 2021 respektive das Jahr 2022 (Urk. 6/57, Urk. 6/59). 2. 2.1
Der Versicherte erhob am 1 5. Juli 2025
gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Juni 2025 (Urk. 2) betreffend den Anspruch auf individuelle Prämien verbilligung für das Jahr 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und von einer Rückforderung sei abzusehen respektive diese sei zu erlassen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom
4. September 2025
(Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am
5. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 2.2
Der Versicherte erhob am 1 5. Juli 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Juni 2025 (Urk. 8/2) betreffend den Anspruch auf individuelle Prämien verbilligung für das Jahr 202 2 Beschwerde, und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und von einer Rückforderung sei abzusehen respektive diese sei zu erlassen (Urk. 8/1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 (Urk. 8/5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 5. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8/7). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom
4. Mai 2026 wurden die beiden Verfahren KV.2025.00077 und KV.2025.00076
vereinigt
(Urk. 9,
Urk. 8/8). Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
E. 1.2 Gemäss
Art. 65
Abs. 1 Satz
1
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver hältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien verbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus setzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Ein kommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65
Abs. 3 KVG).
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken versicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundes recht dar (BGE 136 I 220 E.
4.1, 134 I 313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.
3.1).
Im Kanton Zürich traten am
1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
E. 1.3 Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das mass gebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; §
6 Abs.
1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§
9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen ab gestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Kranken versicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).
E. 1.4 Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sogenannten Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG); der Eigenanteilssatz wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Ver bindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt.
Das massgebende Einkommen wird nach den Grundsätzen in § 5 EG KVG bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zugelassen sind, namentlich Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Bei träge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen (§ 5 Abs. 1 lit. a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit. d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG).
E. 1.5 Gemäss §
20 EG KVG fordern die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurück, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden, wo bei Prämienverbilligungen in geringer Höhe nicht zurückgefordert werden (§
22 Abs.
1 EG KVG).
Rückforderungsansprüche verjähren nach §
21 Abs.
2 EG KVG in einem Jahr, nachdem die sie begründenden Tatsachen bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Beiträge.
E. 2 abgestellt werden. Die Berechnung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Prämienverbilligung habe (S. 2 Ziff. 4-6).
E. 2.1 mit Hinweis). 4.
Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 1 8. Juni 2025 (Urk. 2 und Urk. 8/2) erweisen sich als rechtens, weshalb die dagegen erhobenen Beschwerde n abzu weisen sind . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchucan
E. 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass er im Jahr 2021 eine provisorische Prämienverbilligung erhalten habe. E r habe die Prämienverbilligung im Jahr 2021 in gutem Glauben erhalten. Die nach trägliche Aberkennung stelle für ihn aus den näher dargelegten Gründen eine finanzielle Belastung dar. Die nachträgliche Rückforderung widerspreche zudem dem Zweck der Prämienverbilligung als soziale Entlastung und stelle angesichts seiner aktuellen Situation eine unverhältnismässige Härte dar.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 8/ 2) betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022, dass dieser mit Verfügung vom 2 9. April 2025 bei Fr. 0.-- definitiv festgesetzt worden sei. Da sein provisorischer Anspruch Fr. 1'294.20 betragen habe, habe sich in diesem Betrag eine Rückforderung ergeben
(S. 1 Ziff. 1).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vorbringe, dass sich seine finanzielle Situation in Zukunft drastisch verändern werde und sein Prämien verbilligungsanspruch für das Jahr 202 2 anhand der allenfalls zukünftigen Ein kommens- und Vermögensverhältnisse neu bestimmt werden solle, andernfalls auf die Rückforderung verzichtet oder ihm eine alternative Lösung angeboten werden solle, sei er auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen. Nach § 3 Abs. 1 EG KVG sei das massgebende Einkommen für die Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruchs massgeblich. Das massgebende Einkommen werde vom steuerbaren Einkommen des Anspruchsjahres abgeleitet (§ 5 EG KVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EG KVG). Für die Festsetzung des definitiven Prämienverbilligungsanspruches 202 2 müsse daher auf die Steuerveranlagung 202
E. 2.4 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 8/
1) geltend, die Prämienverbilligung im Jahr 2022 in gutem Glauben erhalten zu haben . Die nachträgliche Aberkennung stelle für ihn aus den näher dargelegten Gründen eine unzumutbare finanzielle Belastung dar. Die nachträgliche Rückforderung widerspreche zudem dem Zweck der Prämienverbilligung als soziale Entlastung und stelle angesichts seiner aktuellen Situation eine unverhältnismässige Härte dar.
E. 2.5 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Beschwerde führer die provisorisch ausgerichteten Prämienverbilligungen der Jahre 2021 und 2022 zurückgefordert hat, respektive ob ihm diese Rückforderung erlassen werden kann.
E. 3 . 2
Betreffend das Jahr 2021 (vgl. Urk. 6/56) resultierte bei einem Total der zu berücksichtigenden Abzüge von 13’653 .-- unter Berücksichtigung der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge 3a in der Höhe von Fr. 6'883.-- ein bereinigtes steuerbares Einkommen von
Fr. 38'905.-- (Urk. 6/56 S. 2) .
Das für die Prämienverbilligung massgebende Vermögen
des Beschwerdeführers
wurde mit
Fr. 53'000.-- beziffert, davon 10 Prozent (zählt als Einkommen) mit Fr. 5'300.--.
Im Ergebnis resultierte ein für das Jahr 2021 massgebendes Ein kommen und Vermögen von Fr. 44'205.-- .
Basierend darauf berechnete die
Beschwerdegegnerin
den Eigenanteil des
Beschwerdeführers, wobei der Prozentsatz für das Jahr 2021 11.3 Prozent betrug, woraus ein
Eigenanteil von
rund Fr. 4'995.15 resultierte (Urk. 6/56 S. 3 Mitte) .
Die regionale Durchschnittsprämie für die Region 3 betrug für
j unge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) im Jahr 2021 Fr. 3'888.-- (vgl.
Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und
der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeits lose
vom 14. Juni 2021; Stand am 1. Juli 2021),
was einer für die Prämien verbilligung
massgeblichen
Referenzprämie von
Fr. 2'332.80 entspricht (60 % der regionalen Durchschnittsprämie, vorstehend
E.
1.4).
Da nur ein Anspruch auf Prämienverbilligung in dem Umfang besteht, soweit die
Referenzprämie
den
Eigenanteil
übersteigt, besteht in der vorliegenden Konstellation, wo der Eigenanteil mit
Fr. 4'995.15 die Referenzprämie von
Fr. 2'332.80 übersteigt, kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämien verbilligung.
E. 3.1 Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), trat im Kanton Zürich am 1. April 2020 das
EG KVG
vom 2 9. April 2019
zusammen mit
der
VEG KVG
vom 25. März 2020 in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Der
Beschwerdeführer
hat
seinen
zivilrechtlichen Wohnsitz in B.___
im Kanton C.___
und
fällt
damit
unter das EG KVG sowie die VEG KVG.
E. 3.2 Mit de n Überweisungsanzeige n der individuellen Prämienverbilligung
vom 3 0. Juli 2021 für das Jahr 2021
(Urk. 6/ 19) und vom 1 1. März 2022 für das Jahr 2022 (Urk. 6/25)
wurde dem Beschwerdeführer jeweils klar mitgeteilt, dass es sich lediglich
um eine Vorschussleistung auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 respektive für das Jahr 2022
handelt . Klar wurde dargelegt, dass es sich bei den für das Jahr 2021 ermittelten Fr. 1'306.80 um eine provisorische Berechnung handelte, welche auf de n Bruttolohn für das Jahr 2021 beruhte . Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 4. Mai 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin angab, lediglich bis im Sommer zu arbeiten und sich her nach eine Auszeit zu nehmen, womit sich aus sechs Monaten ein voraus sichtliches Bruttoeinkommen von Fr. 21'000.-- (6 x Fr, 3'500.--) ergebe (Urk. 6/18).
Die provisorische Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 beruhte auf dem massgebenden Einkommen und dem steuerbaren Ver mögen aus dem Jahr 2021 (Urk. 7/25).
Weiter wurde der Beschwerdeführer
sowohl in der Überweisungsanzeige vom 3 0. Juli 2021 (Urk. 6/19) als auch in jener vom 1 1. März 2022 (Urk. 6/25) auf die gesetzlichen Grundlagen der Berechnung der Prämienverbilligung, so auf EG KVG §§ 3-5,
hingewiesen sowie auf die Möglichkeit der Meldung, sofern sich sein Bruttolohn seit 20 21 um mehr als Fr. 10'000.-- verändert habe, um damit Rück forderungen zu vermeiden.
E. 3.3 Was die definitive Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 (vgl. Urk. 6/55) anbelangt, errechnete die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung von einem Total der Abzüge von Fr. 16'392.-- sowie der Bei träge an die gebundene Selbstvorsorge 3a in der Höhe von Fr. 6'883.-- für das Jahr 2022 ein bereinigtes steuerbares Einkommen von Fr. 44'230.-- (Urk. 6/55 S.
2) .
Das für die Prämienverbilligung massgebende Vermögen des Beschwerdeführers
wurde auf Fr. 62'000.-- festgesetzt, davon 10 Prozent (zählt als Einkommen) mit Fr. 6'200.--. Damit resultierte ein massgebendes Einkommen und Vermögen von Fr. 50'430.--.
Basierend darauf berechnete die Beschwerdegegnerin
den Eigenanteil des Beschwerdeführers, wobei der Prozentsatz für das Jahr 202 2
E. 3.3.1 Was die definitive Bestimmung der Prämienverbilligung der Jahre 2021 und 2022 anbelangt, hat diese
gestützt auf die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr zu erfolgen
(vorstehend E. 1.3).
Die
Beschwerdegegnerin
stützte sich zur Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf definitive Prämien verbilligung für das Jahr 2021 respektive für das Jahr 2022
in
korrekter Weise
auf die aktuellsten Daten des kantonalen Steueramtes ab (vgl. Urk. 6/55 und Urk. 6/56).
E. 7.5 Prozent betrug, woraus ein
Eigenanteil von rund Fr. 3'782.25 resultierte (Urk. 6/55 S. 3 Mitte) .
Die regionale Durchschnittsprämie für die Region 3 betrug für j unge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) im Jahr 202 2
Fr. 3'852.-- (vgl.
Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 202 2 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und
der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeits lose
vom 2 2. Oktober 2021;
Stand am
1. Januar 2022), was einer für die Prämienverbilligung
massgeblichen
Referenzprämie von
Fr. 2'311.20 entspricht (60 % der regionalen Durchschnittsprämie, vgl.
vorstehend
E.
1.4).
Da nur ein Anspruch auf Prämienverbilligung in dem Umfang besteht, soweit die Referenzprämie
den
Eigenanteil
übersteigt, hat die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Konstellation, wo der Eigenanteil mit Fr. 3'782.25 die Referenz prämie von Fr. 2'311.20 übersteigt, zu Recht einen Anspruch des Beschwerde führers auf Prämienverbilligung verneint. 3. 4
Aufgrund des Gesagten
trifft den Beschwerdeführer für die durch die Beschwerdegegnerin
infolg e der provisorischen Berechnung der individuellen Prämienverbilligung gemäss den Überweisungsanzeige n
vom 3 0. Juli 2021 für das Jahr 2021 (Urk. 6/19) und vom 1 1. März 2022 für das Jahr 2022 (Urk. 6/ 25) zugesprochen Fr. 1'306.80 und Fr. 1'294.20
nach § 20 EG KVG eine Rück erstattungsverpflichtung
(vorstehend E. 1.5). 3. 5
Der Umstand, dass die Prämienverbilligung en gemäss den gesetzlichen Bestimmungen für die Jahre 2021 und 2022 zunächst provisorisch festgesetzt wurden (vorstehend E. 1 . 3, vgl. E. 3.2), schliesst einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung (Art. 25
Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4) von vorherein aus. Damit besteht keine Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung.
Entsprechend ist auch die Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte obsolet, da
die beiden Erlassvoraussetzungen von
Art. 25
Abs. 1 Satz 2 ATSG kumulativ erfüllt sein müssten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00076 damit vereinigt KV.2025.00077 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 1 1. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1997,
ist bei der Sanitas Versicherung kranken pflegeversichert (vgl. Urk. 6/7).
Mit Verfügung vom 2 2. April 202 5 (Urk. 6/ 44)
wies
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämien verbilligung, den definitiven Anspruch des Versicherten auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2021
a b und gab ihm die Rückforderung von der Krankenkasse in der Höhe von Fr. 1'306.80 bekannt. Die dagegen vom Ver sicherten am 2 9. April 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 49)
wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 1 8. Juni 2025 ab (Urk. 6/ 53 =
Urk. 2).
Im Weiteren wies die SVA mit Verfügung vom 2 9. April 2025 (Urk. 6/ 46) den definitiven Anspruch des Versicherten auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 202 2 ab und gab ihm die Rückforderung von der Krankenkasse in der Höhe von
Fr. 1'294.20 bekannt. Die dagegen vom Versicherten am 2 9. April 2025 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 51) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 1 8. Juni 2025 ab (Urk. 6/ 54 = Urk. 2).
Am 1 5. Juli 2025 stellte der Versicherte ein Erlassgesuch betreffend die Rück forderung der Prämienverbilligung für das Jahr 2021 respektive das Jahr 2022 (Urk. 6/57, Urk. 6/59). 2. 2.1
Der Versicherte erhob am 1 5. Juli 2025
gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Juni 2025 (Urk. 2) betreffend den Anspruch auf individuelle Prämien verbilligung für das Jahr 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und von einer Rückforderung sei abzusehen respektive diese sei zu erlassen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom
4. September 2025
(Urk.
5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am
5. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 2.2
Der Versicherte erhob am 1 5. Juli 2025 gegen den Einspracheentscheid vom 1 8. Juni 2025 (Urk. 8/2) betreffend den Anspruch auf individuelle Prämien verbilligung für das Jahr 202 2 Beschwerde, und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und von einer Rückforderung sei abzusehen respektive diese sei zu erlassen (Urk. 8/1).
Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 (Urk. 8/5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 5. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8/7). 2.3
Mit Gerichtsverfügung vom
4. Mai 2026 wurden die beiden Verfahren KV.2025.00077 und KV.2025.00076
vereinigt
(Urk. 9,
Urk. 8/8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1.2
Gemäss
Art. 65
Abs. 1 Satz
1
des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver hältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien verbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus setzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Ein kommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65
Abs. 3 KVG).
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken versicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundes recht dar (BGE 136 I 220 E.
4.1, 134 I 313 E.
3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.
3.1).
Im Kanton Zürich traten am
1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. 1.3
Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das mass gebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; §
6 Abs.
1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§
9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen ab gestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Kranken versicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG). 1.4
Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sogenannten Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG); der Eigenanteilssatz wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Ver bindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt.
Das massgebende Einkommen wird nach den Grundsätzen in § 5 EG KVG bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zugelassen sind, namentlich Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Bei träge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen (§ 5 Abs. 1 lit. a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit. d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG). 1.5
Gemäss §
20 EG KVG fordern die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurück, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden, wo bei Prämienverbilligungen in geringer Höhe nicht zurückgefordert werden (§
22 Abs.
1 EG KVG).
Rückforderungsansprüche verjähren nach §
21 Abs.
2 EG KVG in einem Jahr, nachdem die sie begründenden Tatsachen bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Beiträge. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021, dass dieser mit Verfügung vom 2 2. April 2025 bei Fr. 0.-- definitiv festgesetzt worden sei. Da sein provisorischer Anspruch Fr. 1'306.80 betragen habe, habe sich in diesem Betrag eine Rückforderung ergeben
(S. 1 Ziff. 1).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vorbringe, dass sich seine finanzielle Situation in Zukunft drastisch verändern werde und sein Prämien verbilligungsanspruch für das Jahr 2021 anhand der allenfalls zukünftigen Ein kommens- und Vermögensverhältnisse neu bestimmt werden solle, andernfalls auf die Rückforderung verzichtet oder ihm eine alternative Lösung angeboten werden solle, sei er auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen. Nach § 3 Abs. 1 EG KVG sei das massgebende Einkommen für die Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruchs massgeblich. Das massgebende Einkommen werde vom steuerbaren Einkommen des Anspruchsjahres abgeleitet (§ 5 EG KVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EG KVG). Für die Festsetzung des definitiven Prämienverbilligungsanspruches 2021 müsse daher auf die Steuerveranlagung 2021 abgestellt werden. Die Berechnung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Prämienverbilligung habe (S. 2 Ziff. 4-6). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk.
1) geltend, dass er im Jahr 2021 eine provisorische Prämienverbilligung erhalten habe. E r habe die Prämienverbilligung im Jahr 2021 in gutem Glauben erhalten. Die nach trägliche Aberkennung stelle für ihn aus den näher dargelegten Gründen eine finanzielle Belastung dar. Die nachträgliche Rückforderung widerspreche zudem dem Zweck der Prämienverbilligung als soziale Entlastung und stelle angesichts seiner aktuellen Situation eine unverhältnismässige Härte dar. 2.3
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 8/ 2) betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022, dass dieser mit Verfügung vom 2 9. April 2025 bei Fr. 0.-- definitiv festgesetzt worden sei. Da sein provisorischer Anspruch Fr. 1'294.20 betragen habe, habe sich in diesem Betrag eine Rückforderung ergeben
(S. 1 Ziff. 1).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vorbringe, dass sich seine finanzielle Situation in Zukunft drastisch verändern werde und sein Prämien verbilligungsanspruch für das Jahr 202 2 anhand der allenfalls zukünftigen Ein kommens- und Vermögensverhältnisse neu bestimmt werden solle, andernfalls auf die Rückforderung verzichtet oder ihm eine alternative Lösung angeboten werden solle, sei er auf die gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen. Nach § 3 Abs. 1 EG KVG sei das massgebende Einkommen für die Festsetzung des Prämienverbilligungsanspruchs massgeblich. Das massgebende Einkommen werde vom steuerbaren Einkommen des Anspruchsjahres abgeleitet (§ 5 EG KVG in Verbindung mit § 19 Abs. 2 EG KVG). Für die Festsetzung des definitiven Prämienverbilligungsanspruches 202 2 müsse daher auf die Steuerveranlagung 202 2 abgestellt werden. Die Berechnung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Prämienverbilligung habe (S. 2 Ziff. 4-6). 2.4
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 8/
1) geltend, die Prämienverbilligung im Jahr 2022 in gutem Glauben erhalten zu haben . Die nachträgliche Aberkennung stelle für ihn aus den näher dargelegten Gründen eine unzumutbare finanzielle Belastung dar. Die nachträgliche Rückforderung widerspreche zudem dem Zweck der Prämienverbilligung als soziale Entlastung und stelle angesichts seiner aktuellen Situation eine unverhältnismässige Härte dar. 2.5
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht vom Beschwerde führer die provisorisch ausgerichteten Prämienverbilligungen der Jahre 2021 und 2022 zurückgefordert hat, respektive ob ihm diese Rückforderung erlassen werden kann. 3.
3.1
Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.2), trat im Kanton Zürich am 1. April 2020 das
EG KVG
vom 2 9. April 2019
zusammen mit
der
VEG KVG
vom 25. März 2020 in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Der
Beschwerdeführer
hat
seinen
zivilrechtlichen Wohnsitz in B.___
im Kanton C.___
und
fällt
damit
unter das EG KVG sowie die VEG KVG. 3.2
Mit de n Überweisungsanzeige n der individuellen Prämienverbilligung
vom 3 0. Juli 2021 für das Jahr 2021
(Urk. 6/ 19) und vom 1 1. März 2022 für das Jahr 2022 (Urk. 6/25)
wurde dem Beschwerdeführer jeweils klar mitgeteilt, dass es sich lediglich
um eine Vorschussleistung auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 respektive für das Jahr 2022
handelt . Klar wurde dargelegt, dass es sich bei den für das Jahr 2021 ermittelten Fr. 1'306.80 um eine provisorische Berechnung handelte, welche auf de n Bruttolohn für das Jahr 2021 beruhte . Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 4. Mai 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin angab, lediglich bis im Sommer zu arbeiten und sich her nach eine Auszeit zu nehmen, womit sich aus sechs Monaten ein voraus sichtliches Bruttoeinkommen von Fr. 21'000.-- (6 x Fr, 3'500.--) ergebe (Urk. 6/18).
Die provisorische Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 beruhte auf dem massgebenden Einkommen und dem steuerbaren Ver mögen aus dem Jahr 2021 (Urk. 7/25).
Weiter wurde der Beschwerdeführer
sowohl in der Überweisungsanzeige vom 3 0. Juli 2021 (Urk. 6/19) als auch in jener vom 1 1. März 2022 (Urk. 6/25) auf die gesetzlichen Grundlagen der Berechnung der Prämienverbilligung, so auf EG KVG §§ 3-5,
hingewiesen sowie auf die Möglichkeit der Meldung, sofern sich sein Bruttolohn seit 20 21 um mehr als Fr. 10'000.-- verändert habe, um damit Rück forderungen zu vermeiden. 3. 3
3.3.1
Was die definitive Bestimmung der Prämienverbilligung der Jahre 2021 und 2022 anbelangt, hat diese
gestützt auf die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr zu erfolgen
(vorstehend E. 1.3).
Die
Beschwerdegegnerin
stützte sich zur Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf definitive Prämien verbilligung für das Jahr 2021 respektive für das Jahr 2022
in
korrekter Weise
auf die aktuellsten Daten des kantonalen Steueramtes ab (vgl. Urk. 6/55 und Urk. 6/56). 3. 3 . 2
Betreffend das Jahr 2021 (vgl. Urk. 6/56) resultierte bei einem Total der zu berücksichtigenden Abzüge von 13’653 .-- unter Berücksichtigung der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge 3a in der Höhe von Fr. 6'883.-- ein bereinigtes steuerbares Einkommen von
Fr. 38'905.-- (Urk. 6/56 S. 2) .
Das für die Prämienverbilligung massgebende Vermögen
des Beschwerdeführers
wurde mit
Fr. 53'000.-- beziffert, davon 10 Prozent (zählt als Einkommen) mit Fr. 5'300.--.
Im Ergebnis resultierte ein für das Jahr 2021 massgebendes Ein kommen und Vermögen von Fr. 44'205.-- .
Basierend darauf berechnete die
Beschwerdegegnerin
den Eigenanteil des
Beschwerdeführers, wobei der Prozentsatz für das Jahr 2021 11.3 Prozent betrug, woraus ein
Eigenanteil von
rund Fr. 4'995.15 resultierte (Urk. 6/56 S. 3 Mitte) .
Die regionale Durchschnittsprämie für die Region 3 betrug für
j unge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) im Jahr 2021 Fr. 3'888.-- (vgl.
Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und
der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeits lose
vom 14. Juni 2021; Stand am 1. Juli 2021),
was einer für die Prämien verbilligung
massgeblichen
Referenzprämie von
Fr. 2'332.80 entspricht (60 % der regionalen Durchschnittsprämie, vorstehend
E.
1.4).
Da nur ein Anspruch auf Prämienverbilligung in dem Umfang besteht, soweit die
Referenzprämie
den
Eigenanteil
übersteigt, besteht in der vorliegenden Konstellation, wo der Eigenanteil mit
Fr. 4'995.15 die Referenzprämie von
Fr. 2'332.80 übersteigt, kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämien verbilligung. 3. 3.3
Was die definitive Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 (vgl. Urk. 6/55) anbelangt, errechnete die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung von einem Total der Abzüge von Fr. 16'392.-- sowie der Bei träge an die gebundene Selbstvorsorge 3a in der Höhe von Fr. 6'883.-- für das Jahr 2022 ein bereinigtes steuerbares Einkommen von Fr. 44'230.-- (Urk. 6/55 S.
2) .
Das für die Prämienverbilligung massgebende Vermögen des Beschwerdeführers
wurde auf Fr. 62'000.-- festgesetzt, davon 10 Prozent (zählt als Einkommen) mit Fr. 6'200.--. Damit resultierte ein massgebendes Einkommen und Vermögen von Fr. 50'430.--.
Basierend darauf berechnete die Beschwerdegegnerin
den Eigenanteil des Beschwerdeführers, wobei der Prozentsatz für das Jahr 202 2
7.5 Prozent betrug, woraus ein
Eigenanteil von rund Fr. 3'782.25 resultierte (Urk. 6/55 S. 3 Mitte) .
Die regionale Durchschnittsprämie für die Region 3 betrug für j unge Erwachsene (18 bis 25 Jahre) im Jahr 202 2
Fr. 3'852.-- (vgl.
Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 202 2 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen und
der Überbrückungsleistungen für ältere Arbeits lose
vom 2 2. Oktober 2021;
Stand am
1. Januar 2022), was einer für die Prämienverbilligung
massgeblichen
Referenzprämie von
Fr. 2'311.20 entspricht (60 % der regionalen Durchschnittsprämie, vgl.
vorstehend
E.
1.4).
Da nur ein Anspruch auf Prämienverbilligung in dem Umfang besteht, soweit die Referenzprämie
den
Eigenanteil
übersteigt, hat die Beschwerdegegnerin in der vorliegenden Konstellation, wo der Eigenanteil mit Fr. 3'782.25 die Referenz prämie von Fr. 2'311.20 übersteigt, zu Recht einen Anspruch des Beschwerde führers auf Prämienverbilligung verneint. 3. 4
Aufgrund des Gesagten
trifft den Beschwerdeführer für die durch die Beschwerdegegnerin
infolg e der provisorischen Berechnung der individuellen Prämienverbilligung gemäss den Überweisungsanzeige n
vom 3 0. Juli 2021 für das Jahr 2021 (Urk. 6/19) und vom 1 1. März 2022 für das Jahr 2022 (Urk. 6/ 25) zugesprochen Fr. 1'306.80 und Fr. 1'294.20
nach § 20 EG KVG eine Rück erstattungsverpflichtung
(vorstehend E. 1.5). 3. 5
Der Umstand, dass die Prämienverbilligung en gemäss den gesetzlichen Bestimmungen für die Jahre 2021 und 2022 zunächst provisorisch festgesetzt wurden (vorstehend E. 1 . 3, vgl. E. 3.2), schliesst einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung (Art. 25
Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vorstehend E. 2.2 und E. 2.4) von vorherein aus. Damit besteht keine Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung.
Entsprechend ist auch die Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte obsolet, da
die beiden Erlassvoraussetzungen von
Art. 25
Abs. 1 Satz 2 ATSG kumulativ erfüllt sein müssten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E.
2.1 mit Hinweis). 4.
Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 1 8. Juni 2025 (Urk. 2 und Urk. 8/2) erweisen sich als rechtens, weshalb die dagegen erhobenen Beschwerde n abzu weisen sind . Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde n w erden abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchucan