Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00066 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Verfügung vom
27. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Am
19. Juni 2025 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
(nachfolgend:
Durchführungsstelle),
eine
bei
ihr
am
18.
Mai
2025 eingegangene Eingabe von X.___, geboren 1978, als direkt erhobene Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter und legte den von ihr am 14.
April 2025 erlassenen Einspracheentscheid betreffend individuelle Prämienverbilligung von X.___
für das Jahr 2023 bei (Urk.
1-3).
Mit Verfügung vom
26. Juni 2025 (Urk. 4), zugestellt am
7. Juli 2025 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht X.___ unter Hinweis auf die bei der Erhebung einer Beschwerde zwingend zu beachtenden Formvorschriften eine Frist von 10 Tagen an, um ihre Eingabe vom
18. Mai 2025
eigenhändig original unterzeichnet zu retournieren.
Am 30. Juli 2025 übermittelte die Durchführungsstelle dem Gericht die wiederum an sie gerichtete Eingabe von X.___ vom 8. Juli 2025 mit Anträgen und Ausführungen zur Sache (betitelt mit: «Formale Nachreichung aufgrund fehlender Originalunterschrift»; Urk. 6-7), welche bei der IV-Stelle am 11. Juli 2025 eingegangen war (vgl. Briefumschlag zu Urk. 7). 2.
Die
Eingabe
der
Beschwerdeführerin
vom
8.
Juli
2025
ist
an
deren
Ende
nun mehr zwar mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen, indessen handelt es sich nicht um eine originale, sondern offensichtlich um eine faksimilierte Unterschrift (Urk.
7 S. 3). Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, worauf die Beschwerdeführerin mittels der rechtlichen Erläuterung in der Verfügung vom 26.
Juni 2025 explizit hingewiesen worden war (Urk. 4 S. 2 E. 2). Da die Beschwerde somit den Anforderungen von Art. 61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht genügt und die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist ihre Eingabe nicht im gesetzlich erforderlichen Umfang verbesserte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
A uf diese Rechtsfolge war die Beschwerdeführerin ausdrücklich hingewiesen worden (Urk.
4 S. 2 E. 2). Die Einzelrichterin verfügt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wilhelm