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KV.2025.00066

Innert Nachfrist nicht hinreichend erfüllte Auflage (eigenhändige originale Unterschrift), was zur Nichteintreten auf die Beschwerde führt.

Zürich SozVersG · 2025-08-27 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00066 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Verfügung vom

27. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

Am

19. Juni 2025 leitete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

(nachfolgend:

Durchführungsstelle),

eine

bei

ihr

am

18.

Mai

2025 eingegangene Eingabe von X.___, geboren 1978, als direkt erhobene Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter und legte den von ihr am 14.

April 2025 erlassenen Einspracheentscheid betreffend individuelle Prämienverbilligung von X.___

für das Jahr 2023 bei (Urk.

1-3).

Mit Verfügung vom

26. Juni 2025 (Urk. 4), zugestellt am

7. Juli 2025 (Urk. 5), setzte das Sozialversicherungsgericht X.___ unter Hinweis auf die bei der Erhebung einer Beschwerde zwingend zu beachtenden Formvorschriften eine Frist von 10 Tagen an, um ihre Eingabe vom

18. Mai 2025

eigenhändig original unterzeichnet zu retournieren.

Am 30. Juli 2025 übermittelte die Durchführungsstelle dem Gericht die wiederum an sie gerichtete Eingabe von X.___ vom 8. Juli 2025 mit Anträgen und Ausführungen zur Sache (betitelt mit: «Formale Nachreichung aufgrund fehlender Originalunterschrift»; Urk. 6-7), welche bei der IV-Stelle am 11. Juli 2025 eingegangen war (vgl. Briefumschlag zu Urk. 7). 2.

Die

Eingabe

der

Beschwerdeführerin

vom

8.

Juli

2025

ist

an

deren

Ende

nun mehr zwar mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen, indessen handelt es sich nicht um eine originale, sondern offensichtlich um eine faksimilierte Unterschrift (Urk.

7 S. 3). Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, worauf die Beschwerdeführerin mittels der rechtlichen Erläuterung in der Verfügung vom 26.

Juni 2025 explizit hingewiesen worden war (Urk. 4 S. 2 E. 2). Da die Beschwerde somit den Anforderungen von Art. 61 lit . b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nicht genügt und die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist ihre Eingabe nicht im gesetzlich erforderlichen Umfang verbesserte, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

A uf diese Rechtsfolge war die Beschwerdeführerin ausdrücklich hingewiesen worden (Urk.

4 S. 2 E. 2). Die Einzelrichterin verfügt: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Wilhelm