Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1955, war seit dem 1. Januar 2005 bei der Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Prog r ès) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 8/1). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen leitete die Progrès mehrfach die Betreibung ein und hob jeweils den durch den Versicherten dagegen erhobenen Rechtsvorschlag mit Verfügungen vom 23. Mai 2011 (Urk. 8/3), 4. April 2012 (Urk. 8/4), 29. November 2013 (Urk. 8/10), 23. Ja nuar 2014 (Urk. 8/12), 16. und 27. Oktober 2014 (Urk. 8/15-16) und
16. März 2015 (Urk. 8/20) auf . Die Betreibungen endeten allesamt in Verlust scheinen (vgl.
Urk. 8/ 5-6, Urk. 8/13, Urk. 8/17-19, Urk. 8/21). 1.2
Die Progrès wurde durch Fusion per
1. Januar 2022 durch die Helsana Versi cherungen AG (nachfolgend: Helsana)
übernommen, welche das Versicherungs verhältnis mit dem Versicherten fortführte (Urk. 8/22).
Am
6. Mai 2024 leitete die Helsana über die in den Verlustscheinen ausge wie senen Forderungen beim Betreibungsamt Engstringen die Betreibung gegen den Versicherten ein (Urk. 8/23; Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Engstringen vom 6. Mai 2024, Betreibung Nr. «…», Urk. 8/24). Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 (Urk. 8 /
25) verpflichtete die Helsana den Versicherten zur Bezahlung der in de n sieben Verlustscheinen verbrieften Forderungen von total Fr. 17'473.65 zuzüglich der Betreibungskosten von Fr. 104.-- und hob den vom Versicherten in der Betreibung Nr. «…» am 21. Mai 2025 erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2024, Urk. 8/24) auf. Auf die dagegen vom Versicherten am 5. Juli 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/26) trat die Helsana mit Einspracheentscheid vom 25. April 2025 nicht ein (Urk. 8/28 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom
27. Mai 2025 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, dass alle Forderungen auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren seien (Urk. 1 S. 1).
Die Helsana beantragte in der Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2025 (Urk. 7) die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . 1.2
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). Mit anderen Worten kann entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) keine Prüfung in der Sache erfolgen, sondern nur die Zulässigkeit des Nichteintretensentscheids geprüft werden. 1.3
Das Gericht kann ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde oder Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (§
19 Abs.
2 GSVGer). 2.
2.1
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Ver sicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).
2.2
Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art.
64a Abs.
1 KVG, Art.
105b Abs.
1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräf ti gen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvor schlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls erset zenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehör de fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.
Oktober 2019 E.
2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei bung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungs verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen). 2.3
Der Verlustschein ist der amtliche Ausweis für den in der Betreibung ungedeckten Betrag der Forderung. Er schliesst das Betreibungsverfahren ab. Der Verlustschein bedeutet, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Ausstellung kein pfändbares Vermögen besitzt (vgl. Art. 115 Abs. 1 SchKG). Dem Verlustschein liegt jedoch nach wie vor die alte Forderung zugrunde (Ueli Huber/Miguel Sogo, in: BSK - SchKG I,
3. Aufl. 2021, N. 41 zu Art. 149).
Gemäss Art.
149a Abs.
1
i.V.m . Art. 265 Abs.
2 SchKG verjährt eine durch einen Pfändungs- oder Konkursver lustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlust scheins. 3. 3.1
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin respektive deren Rech ts vorgängerin aufgrund Nichtbezahlens diverser Prämienausstände und Kostenbe teiligungen durch den Beschwerdeführer jeweils Betreibung eingeleitet und mit Verfügungen vom 23. Mai 2011 (Urk. 8/3), 4. April 2012 (Urk. 8/4), 29. Novem ber 2013 (Urk. 8/10), 23. Januar 2014 (Urk. 8/12), 16. und 27. Oktober 2014 (Urk. 8/15-16) sowie 16. März 2015 (Urk. 8/20) den jeweils dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt (vgl. vorstehend Sachverhalt E. 1.1). Ausweislich der Akten erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen jeweils kein Rechts mittel. 3. 2
Wird gegen einen Verwaltungsakt kein (ordentliches) Rechtsmittel ergriffen, wird er rechtsbeständig beziehungsweise erwächst in formelle Rechtskraft. Mit deren Eintritt wird der Verwaltungsakt in der Regel zugleich materiell rechtskräftig, das heisst grundsätzlich unabänderlich und verbindlich.
Die in E. 3. 1 genannten Verfügungen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin, welche unstrittig nicht nichtig sind, können somit nicht durch eine erneute Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden. Dies folgt aus der Rechtskraftwirkung, die besagt, dass ein rechtskräftiges Urteil oder eine rechtskräftige Verfügung grundsätzlich nicht mehr angefochten werden kann (sogenannte « res
iudicata »; vgl. BGE 144 I 11 E.
4.2 und 142 III 210 E.
2.1). Die Beschwerdegegnerin w ar demnach nicht mehr befugt gewesen, in der neuen Betreibung vom 6. Mai 2024 selber den Rechts vorschlag zu beseitigen, da ihre Forderung aufgrund der rechtskräftigen Ver fügungen bereits fests tand . Dies wurde auch im Einspracheentscheid ausgeführt (Urk. 2 S. 7 f.) und veranlasste die Beschwerdegegnerin dazu, auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht einzutreten (vgl. Dispositiv Urk. 2 S. 9 Ziff. 1).
Für die Beseitigung der Sperrwirkung des vom Beschwerdeführer gegen die Betreibung Nr. «…» erhobenen Rechtsvorschlags (Urk. 8/24) ist somit vorlie gend der Rechtsöffnungsrichter zuständig (Art.
54 Abs.
2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]
i.V.m . Art.
80 Abs.
2 Ziff.
2 SchKG; vgl. BGE 134 III 115 E.
4.1.2; Pra 2003 Nr.
31 E.
4.1), an welchen sich die Beschwerdegegnerin mit dem Rechtsöffnungsbegehren am Bezirksgericht Die t ikon vom 9. April 2025 inzwischen korrekterweise gewendet hat (Urk. 8/27) . 3. 3
Aufgrund der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügungen (vgl. vorstehend E. 3.2) durfte
seitens der Beschwerdegegnerin kein neuer Sachentscheid ergehen und ihre Verfügung vom 19.
Juni 2024 (Urk. 8/25), mit welchem der Rechts vorschlag des Beschwerdeführers beseitigt wurde, ist nichtig (vgl. zur Nichtigkeit BGE 138 II 501 E. 3.1), denn Ausgangspunkt bilde n weiterhin die
mit rechts kräftige n
Verfügungen beurteilten Forderungen aus den Jahren 2011 bis 2015 .
Zwar ist bezüglich der Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grund sätzlich davon auszugehen, dass eine fehlerhafte Verfügung im Allgemeinen anfechtbar und nicht nichtig ist. In Ausnahmefällen kann die Fehlerhaftigkeit einer Verfü gung jedoch auch deren Nichtigkeit bewirken. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Nichtige Verfügung en entfalten zu keinem Zeit punkt Rechtswirkungen, sie sind rechtlich inexistent. Entsprechend ist Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beach ten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2; 132 II 342 E. 2.1) Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt nament lich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht
(BGE 139 II 243 E.
11.2, 132 II 342 E.
2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23 . Feb ruar 2018 E.
5.2).
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin über die bereits rechtskräftigen Verfügungen ihrer Rechtsvorgängerin erneut befun den, was einen besonders schweren Mangel darstellt, da aufgrund der einge tretenen Rechtskraft eine spätere Anfechtung oder Aufhebung nicht möglich ist . Dementsprechend entfaltet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19.
Juni 2024 (Urk. 8/25) keine Rechtswirkung mit der Folge, dass die Beschwer degeg nerin auch keinen Einspracheentscheid in dieser Sache hätte erlassen dürfen, mit welchem sie auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht einge treten ist.
3. 4
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Verfügung vom 19.
Juni 2024 und der Einspracheentscheid vom 25. April 2025
nichtig sind.
Soweit in der Beschwerde eine Überprüfung
aller gegen den Beschwerdeführer geltend gemachten Prämienforderungen und mithin deren materielle Beurteilung im vorliegenden Prozess beantragt wird (Urk. 1), ist auf diesen Antrag nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis; vgl. vorstehend E. 1.2). Ausgangs gemäss kann daher auf die vorgängige Zustellung der beschwerdegegnerische n Vernehmlassung vom 28. Juli 2025 (Urk. 7) an den Beschwerdeführer verzichtet werden (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.
Das Verfahren ist kostenlos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und es wird
festgestellt, dass d er ange fochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2025 sowie
die diesem zugrunde liegende Verfügung vom
19. Juni 2024 der Helsana Versicherungen AG nichtig sind . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBrühwiler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 ). Ausweislich der Akten erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen jeweils kein Rechts mittel.
E. 1.2 ). Ausgangs gemäss kann daher auf die vorgängige Zustellung der beschwerdegegnerische n Vernehmlassung vom 28. Juli 2025 (Urk. 7) an den Beschwerdeführer verzichtet werden (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.
Das Verfahren ist kostenlos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und es wird
festgestellt, dass d er ange fochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2025 sowie
die diesem zugrunde liegende Verfügung vom
19. Juni 2024 der Helsana Versicherungen AG nichtig sind . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBrühwiler
E. 1.3 Das Gericht kann ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde oder Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (§
19 Abs.
E. 2 SchKG verjährt eine durch einen Pfändungs- oder Konkursver lustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlust scheins.
E. 2.1 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Ver sicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).
E. 2.2 Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art.
64a Abs.
1 KVG, Art.
105b Abs.
1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräf ti gen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvor schlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls erset zenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehör de fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.
Oktober 2019 E.
2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei bung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungs verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen).
E. 2.3 Der Verlustschein ist der amtliche Ausweis für den in der Betreibung ungedeckten Betrag der Forderung. Er schliesst das Betreibungsverfahren ab. Der Verlustschein bedeutet, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Ausstellung kein pfändbares Vermögen besitzt (vgl. Art. 115 Abs. 1 SchKG). Dem Verlustschein liegt jedoch nach wie vor die alte Forderung zugrunde (Ueli Huber/Miguel Sogo, in: BSK - SchKG I,
3. Aufl. 2021, N. 41 zu Art. 149).
Gemäss Art.
149a Abs.
1
i.V.m . Art. 265 Abs.
E. 3 2
Wird gegen einen Verwaltungsakt kein (ordentliches) Rechtsmittel ergriffen, wird er rechtsbeständig beziehungsweise erwächst in formelle Rechtskraft. Mit deren Eintritt wird der Verwaltungsakt in der Regel zugleich materiell rechtskräftig, das heisst grundsätzlich unabänderlich und verbindlich.
Die in E. 3. 1 genannten Verfügungen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin, welche unstrittig nicht nichtig sind, können somit nicht durch eine erneute Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden. Dies folgt aus der Rechtskraftwirkung, die besagt, dass ein rechtskräftiges Urteil oder eine rechtskräftige Verfügung grundsätzlich nicht mehr angefochten werden kann (sogenannte « res
iudicata »; vgl. BGE 144 I 11 E.
4.2 und 142 III 210 E.
2.1). Die Beschwerdegegnerin w ar demnach nicht mehr befugt gewesen, in der neuen Betreibung vom
E. 3.1 Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin respektive deren Rech ts vorgängerin aufgrund Nichtbezahlens diverser Prämienausstände und Kostenbe teiligungen durch den Beschwerdeführer jeweils Betreibung eingeleitet und mit Verfügungen vom 23. Mai 2011 (Urk. 8/3), 4. April 2012 (Urk. 8/4), 29. Novem ber 2013 (Urk. 8/10), 23. Januar 2014 (Urk. 8/12), 16. und 27. Oktober 2014 (Urk. 8/15-16) sowie 16. März 2015 (Urk. 8/20) den jeweils dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt (vgl. vorstehend Sachverhalt E.
E. 6 Mai 2024 selber den Rechts vorschlag zu beseitigen, da ihre Forderung aufgrund der rechtskräftigen Ver fügungen bereits fests tand . Dies wurde auch im Einspracheentscheid ausgeführt (Urk. 2 S. 7 f.) und veranlasste die Beschwerdegegnerin dazu, auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht einzutreten (vgl. Dispositiv Urk. 2 S. 9 Ziff. 1).
Für die Beseitigung der Sperrwirkung des vom Beschwerdeführer gegen die Betreibung Nr. «…» erhobenen Rechtsvorschlags (Urk. 8/24) ist somit vorlie gend der Rechtsöffnungsrichter zuständig (Art.
54 Abs.
2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]
i.V.m . Art.
80 Abs.
2 Ziff.
2 SchKG; vgl. BGE 134 III 115 E.
4.1.2; Pra 2003 Nr.
31 E.
4.1), an welchen sich die Beschwerdegegnerin mit dem Rechtsöffnungsbegehren am Bezirksgericht Die t ikon vom 9. April 2025 inzwischen korrekterweise gewendet hat (Urk. 8/27) . 3. 3
Aufgrund der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügungen (vgl. vorstehend E. 3.2) durfte
seitens der Beschwerdegegnerin kein neuer Sachentscheid ergehen und ihre Verfügung vom 19.
Juni 2024 (Urk. 8/25), mit welchem der Rechts vorschlag des Beschwerdeführers beseitigt wurde, ist nichtig (vgl. zur Nichtigkeit BGE 138 II 501 E. 3.1), denn Ausgangspunkt bilde n weiterhin die
mit rechts kräftige n
Verfügungen beurteilten Forderungen aus den Jahren 2011 bis 2015 .
Zwar ist bezüglich der Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grund sätzlich davon auszugehen, dass eine fehlerhafte Verfügung im Allgemeinen anfechtbar und nicht nichtig ist. In Ausnahmefällen kann die Fehlerhaftigkeit einer Verfü gung jedoch auch deren Nichtigkeit bewirken. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Nichtige Verfügung en entfalten zu keinem Zeit punkt Rechtswirkungen, sie sind rechtlich inexistent. Entsprechend ist Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beach ten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2; 132 II 342 E. 2.1) Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt nament lich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht
(BGE 139 II 243 E.
11.2, 132 II 342 E.
2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23 . Feb ruar 2018 E.
5.2).
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin über die bereits rechtskräftigen Verfügungen ihrer Rechtsvorgängerin erneut befun den, was einen besonders schweren Mangel darstellt, da aufgrund der einge tretenen Rechtskraft eine spätere Anfechtung oder Aufhebung nicht möglich ist . Dementsprechend entfaltet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19.
Juni 2024 (Urk. 8/25) keine Rechtswirkung mit der Folge, dass die Beschwer degeg nerin auch keinen Einspracheentscheid in dieser Sache hätte erlassen dürfen, mit welchem sie auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht einge treten ist.
3. 4
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Verfügung vom 19.
Juni 2024 und der Einspracheentscheid vom 25. April 2025
nichtig sind.
Soweit in der Beschwerde eine Überprüfung
aller gegen den Beschwerdeführer geltend gemachten Prämienforderungen und mithin deren materielle Beurteilung im vorliegenden Prozess beantragt wird (Urk. 1), ist auf diesen Antrag nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis; vgl. vorstehend E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00049 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom
28. August 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1955, war seit dem 1. Januar 2005 bei der Progrès Versicherungen AG (nachfolgend: Prog r ès) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 8/1). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien und Kostenbeteiligungen leitete die Progrès mehrfach die Betreibung ein und hob jeweils den durch den Versicherten dagegen erhobenen Rechtsvorschlag mit Verfügungen vom 23. Mai 2011 (Urk. 8/3), 4. April 2012 (Urk. 8/4), 29. November 2013 (Urk. 8/10), 23. Ja nuar 2014 (Urk. 8/12), 16. und 27. Oktober 2014 (Urk. 8/15-16) und
16. März 2015 (Urk. 8/20) auf . Die Betreibungen endeten allesamt in Verlust scheinen (vgl.
Urk. 8/ 5-6, Urk. 8/13, Urk. 8/17-19, Urk. 8/21). 1.2
Die Progrès wurde durch Fusion per
1. Januar 2022 durch die Helsana Versi cherungen AG (nachfolgend: Helsana)
übernommen, welche das Versicherungs verhältnis mit dem Versicherten fortführte (Urk. 8/22).
Am
6. Mai 2024 leitete die Helsana über die in den Verlustscheinen ausge wie senen Forderungen beim Betreibungsamt Engstringen die Betreibung gegen den Versicherten ein (Urk. 8/23; Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Engstringen vom 6. Mai 2024, Betreibung Nr. «…», Urk. 8/24). Mit Verfügung vom 19. Juni 2024 (Urk. 8 /
25) verpflichtete die Helsana den Versicherten zur Bezahlung der in de n sieben Verlustscheinen verbrieften Forderungen von total Fr. 17'473.65 zuzüglich der Betreibungskosten von Fr. 104.-- und hob den vom Versicherten in der Betreibung Nr. «…» am 21. Mai 2025 erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Zahlungsbefehl vom 6. Mai 2024, Urk. 8/24) auf. Auf die dagegen vom Versicherten am 5. Juli 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/26) trat die Helsana mit Einspracheentscheid vom 25. April 2025 nicht ein (Urk. 8/28 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2025 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom
27. Mai 2025 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, dass alle Forderungen auf ihre Richtigkeit zu kontrollieren seien (Urk. 1 S. 1).
Die Helsana beantragte in der Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2025 (Urk. 7) die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . 1.2
Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid . Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis). Mit anderen Worten kann entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1) keine Prüfung in der Sache erfolgen, sondern nur die Zulässigkeit des Nichteintretensentscheids geprüft werden. 1.3
Das Gericht kann ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden, wenn sich die Beschwerde oder Klage offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos erweist (§
19 Abs.
2 GSVGer). 2.
2.1
Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Ver sicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).
2.2
Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art.
64a Abs.
1 KVG, Art.
105b Abs.
1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräf ti gen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvor schlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls erset zenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehör de fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24.
Oktober 2019 E.
2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetrei bung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungs verfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen). 2.3
Der Verlustschein ist der amtliche Ausweis für den in der Betreibung ungedeckten Betrag der Forderung. Er schliesst das Betreibungsverfahren ab. Der Verlustschein bedeutet, dass der Schuldner im Zeitpunkt der Ausstellung kein pfändbares Vermögen besitzt (vgl. Art. 115 Abs. 1 SchKG). Dem Verlustschein liegt jedoch nach wie vor die alte Forderung zugrunde (Ueli Huber/Miguel Sogo, in: BSK - SchKG I,
3. Aufl. 2021, N. 41 zu Art. 149).
Gemäss Art.
149a Abs.
1
i.V.m . Art. 265 Abs.
2 SchKG verjährt eine durch einen Pfändungs- oder Konkursver lustschein verurkundete Forderung 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlust scheins. 3. 3.1
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin respektive deren Rech ts vorgängerin aufgrund Nichtbezahlens diverser Prämienausstände und Kostenbe teiligungen durch den Beschwerdeführer jeweils Betreibung eingeleitet und mit Verfügungen vom 23. Mai 2011 (Urk. 8/3), 4. April 2012 (Urk. 8/4), 29. Novem ber 2013 (Urk. 8/10), 23. Januar 2014 (Urk. 8/12), 16. und 27. Oktober 2014 (Urk. 8/15-16) sowie 16. März 2015 (Urk. 8/20) den jeweils dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigt (vgl. vorstehend Sachverhalt E. 1.1). Ausweislich der Akten erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen jeweils kein Rechts mittel. 3. 2
Wird gegen einen Verwaltungsakt kein (ordentliches) Rechtsmittel ergriffen, wird er rechtsbeständig beziehungsweise erwächst in formelle Rechtskraft. Mit deren Eintritt wird der Verwaltungsakt in der Regel zugleich materiell rechtskräftig, das heisst grundsätzlich unabänderlich und verbindlich.
Die in E. 3. 1 genannten Verfügungen der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin, welche unstrittig nicht nichtig sind, können somit nicht durch eine erneute Verfügung aufgehoben oder abgeändert werden. Dies folgt aus der Rechtskraftwirkung, die besagt, dass ein rechtskräftiges Urteil oder eine rechtskräftige Verfügung grundsätzlich nicht mehr angefochten werden kann (sogenannte « res
iudicata »; vgl. BGE 144 I 11 E.
4.2 und 142 III 210 E.
2.1). Die Beschwerdegegnerin w ar demnach nicht mehr befugt gewesen, in der neuen Betreibung vom 6. Mai 2024 selber den Rechts vorschlag zu beseitigen, da ihre Forderung aufgrund der rechtskräftigen Ver fügungen bereits fests tand . Dies wurde auch im Einspracheentscheid ausgeführt (Urk. 2 S. 7 f.) und veranlasste die Beschwerdegegnerin dazu, auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht einzutreten (vgl. Dispositiv Urk. 2 S. 9 Ziff. 1).
Für die Beseitigung der Sperrwirkung des vom Beschwerdeführer gegen die Betreibung Nr. «…» erhobenen Rechtsvorschlags (Urk. 8/24) ist somit vorlie gend der Rechtsöffnungsrichter zuständig (Art.
54 Abs.
2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ]
i.V.m . Art.
80 Abs.
2 Ziff.
2 SchKG; vgl. BGE 134 III 115 E.
4.1.2; Pra 2003 Nr.
31 E.
4.1), an welchen sich die Beschwerdegegnerin mit dem Rechtsöffnungsbegehren am Bezirksgericht Die t ikon vom 9. April 2025 inzwischen korrekterweise gewendet hat (Urk. 8/27) . 3. 3
Aufgrund der Rechtskraft der ursprünglichen Verfügungen (vgl. vorstehend E. 3.2) durfte
seitens der Beschwerdegegnerin kein neuer Sachentscheid ergehen und ihre Verfügung vom 19.
Juni 2024 (Urk. 8/25), mit welchem der Rechts vorschlag des Beschwerdeführers beseitigt wurde, ist nichtig (vgl. zur Nichtigkeit BGE 138 II 501 E. 3.1), denn Ausgangspunkt bilde n weiterhin die
mit rechts kräftige n
Verfügungen beurteilten Forderungen aus den Jahren 2011 bis 2015 .
Zwar ist bezüglich der Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grund sätzlich davon auszugehen, dass eine fehlerhafte Verfügung im Allgemeinen anfechtbar und nicht nichtig ist. In Ausnahmefällen kann die Fehlerhaftigkeit einer Verfü gung jedoch auch deren Nichtigkeit bewirken. Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit einer Verfügung. Nichtige Verfügung en entfalten zu keinem Zeit punkt Rechtswirkungen, sie sind rechtlich inexistent. Entsprechend ist Nichtigkeit jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beach ten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 139 II 243 E. 11.2; 132 II 342 E. 2.1) Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt nament lich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht
(BGE 139 II 243 E.
11.2, 132 II 342 E.
2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23 . Feb ruar 2018 E.
5.2).
Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin über die bereits rechtskräftigen Verfügungen ihrer Rechtsvorgängerin erneut befun den, was einen besonders schweren Mangel darstellt, da aufgrund der einge tretenen Rechtskraft eine spätere Anfechtung oder Aufhebung nicht möglich ist . Dementsprechend entfaltet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19.
Juni 2024 (Urk. 8/25) keine Rechtswirkung mit der Folge, dass die Beschwer degeg nerin auch keinen Einspracheentscheid in dieser Sache hätte erlassen dürfen, mit welchem sie auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht einge treten ist.
3. 4
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Verfügung vom 19.
Juni 2024 und der Einspracheentscheid vom 25. April 2025
nichtig sind.
Soweit in der Beschwerde eine Überprüfung
aller gegen den Beschwerdeführer geltend gemachten Prämienforderungen und mithin deren materielle Beurteilung im vorliegenden Prozess beantragt wird (Urk. 1), ist auf diesen Antrag nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis; vgl. vorstehend E. 1.2). Ausgangs gemäss kann daher auf die vorgängige Zustellung der beschwerdegegnerische n Vernehmlassung vom 28. Juli 2025 (Urk. 7) an den Beschwerdeführer verzichtet werden (vgl. vorstehend E. 1.3). 4.
Das Verfahren ist kostenlos. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten und es wird
festgestellt, dass d er ange fochtene Einspracheentscheid vom 25. April 2025 sowie
die diesem zugrunde liegende Verfügung vom
19. Juni 2024 der Helsana Versicherungen AG nichtig sind . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 7 - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerBrühwiler