Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 195 5 , Staatsangehörige r der
Schweiz ( Urk. 8/8/1) und der Portugiesischen Republik ( Urk. 8/15/3) , war vom 1 5. Februar 1989 bis 1 7. Januar 2025 beim Y.___ in Zürich beschäftigt ( Urk 8/15/2) und bezog seither eine Altersrente der Caixa
Geral de Aposentações (Allgemeine Pensionskasse ) im Rahmen des Sondersystem s für Beamte des portugiesischen Staates ( Urk. 3). Die Ehegattin des Versicherten, Z.___ , geboren 1959, Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Urk.
8/8/ 3 ) und der Portugiesischen Republik ( Urk. 8/ 8/4 ), war seit dem 1 9. Juni 1989 Y.___ in Zürich beschäftigt und ist weiterhin dort tätig ( Urk 8/15/ 1 ) . Die Ehe gatten sind seit dem Jahre 1989 im Kanton Zürich, in der Stadt Zürich, wohnhaft (Urk. 8/ 4/1 ). 1.2
D er Versicherte und seine Ehegattin stellten bei der Stadt Zürich, Städtische Gesundheitsdienste, ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungs pflicht in der Schweiz ( vgl. Urk. 8/1 ), welches die Stadt Zürich am 2. Juli 2021 zuständigkeitshalber an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich überwies (Urk. 8/3 ). Mit Verfügung vom 2 5. März 2022 (Urk. 8/6 ) stellte die Gesund heits direk tion des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte und seine Ehegattin der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz unterstehe n und wies ihr Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Dem Ver sicherte n
und seiner Ehe gattin wurde
Frist angesetzt, um bei einer aner kannten schwei zerischen Kranken versicherung eine obligatorische Kranken versi cherung abzu schliessen und ihrer Wohngemeinde einen Versiche rungsnachweis zukommen zu lassen. 1. 3
Gegen die Verfügung vom 2 5. März 2022 erhob en d er Versicherte und seine Ehe gattin am 2 1. April 2022 Einsprache (Urk. 8/7 ) und beantragte n
je eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz , weil sie beim Y.___ tätig und deshalb in Portugal krankenversichert seien . Am 6. Februar 2025 setzte die nunmehr zuständige Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA) dem Versicherten und seiner Ehegattin Frist zur Einrei chung von Unterlagen an ( Urk. 8/13). In teilweiser Gutheissung der Einsprachen des Versicherten und seiner Ehegattin stellte die SVA mit Entscheid vom 1 0. April 2025 ( Urk. 8/16 = Urk.
2) fest, dass der Versicherte in der Zeit vom 2 3. April 2021 bis 1 7. Januar 2025 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausge nommen sei, und dass seine Ehegattin ab dem 2 3. April 2021 von der Kranken versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen sei (S. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. April 2025 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 16. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss dessen Auf he bung und eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz über den 1 7. Januar 2025 hinaus .
Mit Beschwerde ant wort vom 2 5. August 2025 (Urk. 7 ) beantragte die SVA, dass die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Entscheidung über die Frage der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 an sie zurückzuweisen sei (S. 1), wovon dem Beschwerdeführer am 2 7. August 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich j ede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertre terin versichern lassen. 1.2
Gemäss § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) weisen die Gemeinden versicherungspflichtige Personen, die nicht krankenversichert sind, einem Versicherer zu. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, in der seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehenden Fassung, kann der Regierungsrat die Zuweisung versicherungspflichtiger Personen an einen Versicherer auf die SVA übertragen. Gemäss § 2 Abs. 1 EG KVG, in der seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehenden Fassung, entscheidet die SVA über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht mittels anfechtbarer Verfügung. 1.3
Laut Art. 1 KVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) insbesondere auf die Krankenver si cherung spflicht und auf die Befreiung von der Versicherungspflicht anwendbar . 1. 4
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize r ischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits abkom men; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter einander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Eu ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( VO 883/2004 ; SR. 0.831.109.268.1 ) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemein schaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemisch ten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkom mens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Sie ersetzten die Verord nungen [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozi alen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehö rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und [EWG] Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/7 1. Die V O 883/2004 und 987/2009 wurden zuletzt gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 per 1. Januar 2015 geändert (AS 2015 345) und sind in dieser Fassung auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar. 1. 5
In Bezug auf den p ersönliche n Geltungsbereich
gilt die VO 883/2004 gemäss deren Art. 2 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familien angehörigen und Hinterbliebenen.
In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer neben der schweizerischen auch noch die portugiesische Staatsangehörig keit besitzt. Da für einen Familien angehörigen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 zudem gemäss der Recht sprechung keine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung erforderlich ist , um die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens zu beantragen (BGE 143 V 81 E. 8.2.2 und 139 V 393 E. 4.1) , kann er sich als Ehegatte einer neben der schweizerischen auch die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzenden Person in persönlicher Hinsicht auf das FZA berufen . 2. 2.1
Der sachliche Anwendungsbereich des FZA setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus ( Urteil des Bundesgerichts 2C_307/2023 vom 1 4. Januar 2025 E. 4.1; BGE 150 II 202 E. 5.4.2.2; 149 II 34 E. 6.4.2; 143 V 81 E. 8.3 und 143 II 57 E. 3). Die Frage, ob im konkreten Einzelfall ein solcher Auslandsbezug vorliegt, kann teilweise Schwierigkeiten bereiten , insbesondere bei einer doppelten Staats angehörigkeit. Gemäss der Rechtsprechung ist ein grenzüberschreitender Sach verhalt insbesondere nicht durch den blossen Besitz einer doppelten Staatsbür gerschaft, im Sinne einer Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaats neben derer des Wohnsitzstaats , gegeben . Gemäss dem BGE 143 V 81 zugrunde liegen den Sachverhalt hatte eine in der Schweiz wohnhafte Nicht-EU-Staatsbürgerin, die mit einem Schweizer Bürger mit doppelter Staatsbürgerschaft, davon eine EU-Staatsbürgerschaft (Italien) , verheiratet war , als Familienangehörige eines Staats angehörigen eines Mitgliedstaats
in persönlicher Hinsicht zwar die Voraussetzun gen von Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 erfüllt. Dies reichte indes nicht aus, weil ein grenzüberschreitender Zusammenhang auf Grund des Umstandes, dass der Ehegatte nie im EU-Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besass (Italien), gele bt hat, und damit sein Recht auf Freizügigkeit nie ausgeübt hat, verneint wurde. Trotz der italienischen Staatsangehörigkeit des Ehegatten lag daher nicht ein grenzüberschreitende r , sondern ein rein interne r Sachverhalt vor , auf den das FZA nicht anzuwenden war (BGE 143 V 81 E. 8.3.3.2; vgl. auch BGE 143 II 57 E. 3.7). Demnach genügt nach der erwähnten Rechtsprechung eine Doppelbürger schaft im Sinne einer Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats und d er Schweiz für den Anwendungsbereich des FZA nicht , und es ist von ein em rein interne n Sachverhalt auszugehen , wenn die betreffende Person von ihren Freizü gigkeitsrechten keinen Gebrauch gemacht hat. 2.2
Die erwähnte Rechtsprechung gemäss
BGE 143 V 81 und BGE 143 II 57 gilt indes nicht, wenn es sich um eine Doppelbürgerschaft im Sinne einer Staatsangehörig keit eines EU-Mitgliedstaats und einer Drittstaatsangehörigkeit (ohne die schweizerische Staatsangehörigkeit) handelt. In diesen Fällen genügt die Staats angehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats für die Anwendung des FZA (Urteil des Bundesgerichts 2C_307/2023 vom 1 4. Januar 2025 E. 5.2 f.). 2.3
Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 5. Februar 1989 und sein e Ehegattin am 3 0. Juni 1989 aus Portugal in die Schweiz eingereist sind ( Urk. 8/4/1-2) . Es ist sodann davon auszugehen, dass sich die Ehegatten vor der Einreise in die Schweiz in Portugal aufgehalten haben. Mithin hat der Beschwerdeführer, welcher sich vor der Einreise in die Schweiz in Portugal aufgehalten hat, sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt, weshalb von einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auszugehen ist. Auf einen grenzüber schreitenden Sachverhalt dürfte vorliegend sodann auch aus dem Umstand zu schliessen sein, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers (Urk. 8/15/1) - und bis 1 7. Januar 2025 auch der Beschwerdeführer ( Urk. 8/15/2) - als Beamte im Sinne von Art. 1 lit . d VO 883/2004 für den portugiesischen Staat tätig waren. Demzu folge ist ein grenzüberschreitender Bezug und mithin der sachliche Anwendungs bereich des FZA vorliegend erfüllt. Die sachliche Anwendbarkeit ist sodann auch insoweit gegeben , da sich der Geltungs bereich der VO 883/2004 unter anderem auf Leistungen bei Krankheit und Mut terschaft bezieht (Art. 3 Abs. 1 lit . a VO 883/2004). 3. 3.1
Welches der zuständige Vertragsstaat ist, bestimmt sich im Bereich der Kranken versicherung nach den Art. 11 ff. beziehungsweise Art. 17 ff. VO 883/2004. Diese Bestimmungen regeln das primäre Versicherungs- beziehungsweise Leistungs ver hältnis (mit dem zuständigen Träger) und sind somit als Katalog von Kolli sionsnormen zu verste hen (BGE 144 V 127 E. 4.2). Die Anwendung der Kolli sionsnormen der VO 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvor schriften bestimmen, ist für die Vertragsstaaten zwingend. Sie bilden ein geschlossenes System, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Gel tungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvor schriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Perso nen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (BGE 146 V 290 E. 3.2; 146 V 152 E. 4.2.3.1; 144 V 127 E. 4.2.3.1). 3.2
Der Titel II VO 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Art. 11 Abs. 1 d ieser Verord nung hält als Grundsatz fest, dass die Personen nur der Rechtsordnung eines ein zigen Mitgliedsstaates unterworfen sein sollen . Ein e spezifische allge meine Kollisionsregel für Beamte gemäss
Art. 1 lit . d VO 883/2004 enthält Art. 11 Abs. 3
lit b VO 883/200 4. Danach unterliegt ein Beamter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört . Dies gilt gemäss
Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004 selbst dann, wenn der Beamte neben der Tätigkeit als Beamter eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbs tätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt. Demzufolge ist ein Beamter selbst dann den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört , unterstellt, wenn er die Tätigkeit als Beamter in einem anderen Mitgliedstaat ausübt. 3.3
Bei einem «Beamte n » handelt es sich gemäss der Definition von Art. 1 lit . d VO 883/2004 um jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person gilt . 3.4
Den Akten ist zu entnehme n, dass der Beschwerdeführer selbst bis 1 7. Januar 2025 beim Y.___ und mithin als Beamter im Sinne von Art. 1 lit . d VO 883/2004 beim portugiesischen Staat beschäftigt war ( Urk 8/15/2). Die mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt lebende Ehegattin war indes auch nach dem 1 7. Januar 2025 weiterhin als Beamt in im Sinne von Art. 1 lit . d VO 883/2004 beim portugiesischen Staat beschäftigt ( Urk. 8/15/1). 3.5
Gemäss
Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt die Verordnung in Bezug auf den persön lichen Geltungsbereich auch für die Familienangehörigen . Gemäss der Definition von Art. 1 lit . i VO 883/2004 handelt es sich beim Familienangehörigen um jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsan gehöriger bezeichnet wird ( Ziff. 1 lit . i) beziehungsweise i n Bezug auf Sachleis tungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienan gehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeich net wird ( Ziff. 1 litt. ii). Gemäss
Ziff. 2 dieser Bestimmung werden, wenn die gemäss
Ziff. 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Fami lienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, unterscheiden, der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen . Gemäss
Ziff. 3 dieser Bestimmung gilt, wenn nach den gemäss
Ziff. 1 und Ziff. 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird . 3.6
Obwohl der Beschwerdeführer ab dem 1 8. Januar 2025 selbst nicht mehr als Beamter für den portugiesischen Staat tätig war, war seine Ehegattin ab diesem Zeitpunkt weiterhin Beamtin des portugiesischen Staates. Zu prüfen ist im Folgenden auf Grund der gemäss
Art. 1 lit . i VO 883/2004
massgeblichen schwei zerischen Rechtsvorschriften, ob der Beschwerdeführer als Familienange höriger einer Beamtin des portugiesischen Staates auch ab 1 8. Januar 2025 gemäss
der allgemeinen Kollisionsregel von Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004 den portugiesischen Rechtsvorschriften unterstand . 4. 4.1
In Bezug auf Beschäftigte in einer konsularischen Vertretung stimmt die Rege lung gemäss
Art. 11 Abs. 3 lit b VO 883/2004 im Übrigen mit der Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und Portugal über soziale Sicherheit vom 1 1. September 1975 (SR.0.831.109.654.1) überein, wonach Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei unterstehen . 4.2
Die Schweiz und Portugal haben sodann das Wiener Übereinkommen
über konsularische Beziehungen vom 2 4. April 1963 (SR. 0.191.02 ) ratifiziert, welches für die Schweiz am 1 9. März 1967 in Kraft getreten ist. Gemäss
Art. 48 Abs. 1 dieses Übereinkommens sind die Mitglieder des konsularischen Postens in Bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat und die mit ihnen im gemeinsamen Haus halt lebenden Familienangehörigen grundsätzlich von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit. 4.3
Mit dem Gaststaatsgesetz (GSG) war unter anderem beabsichtigt, im internen Recht d ie verschiedenen Rechtsgrundlagen
im Bereich der Gaststaatpolitik , insbesondere auch diejenigen gemäss dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen , zusammenfassen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als
Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und
Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 1 3. September 2006; BBl 2006 8017 ). Gemäss
Art. 2 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Abs. 2 lit . a GSG kann der Bund Personen, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für einen konsularischen Posten tätig sind , Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewähren. Gemäss
Art. 3 Abs. 1 lit . h GSG umfassen die Vorrechte und Immunitäten insbesondere die Befreiung vom schweizerischen System der sozialen Sicherhe it. 4.4
In Art. 6 Abs. 3 der V erordnung
zum GSG (Gaststaatverordnung, V-GSG) wird in Bezug auf Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen f ür die konsularischen Posten das Wiener Übereinkommen vom 2 4. April 1963
über konsularische Beziehungen für anwendbar erklärt. Art. 20 Abs. 1 lit . a V-GSG bestimmt, dass die Ehegattin oder der Ehegatte der hauptberechtigten Person
berechtigt ist , die hauptberechtigte Person zu begleiten, und dass die Ehegattin oder der Ehegatte die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie die haupt berech tigte Person
geniesst , sofern sie oder er mit ihr im gemeinsamen Haushalt leb t. 4.5
Gemäss
Art. 3 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat Ausnahmen von der Versiche rungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GSG mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. Gest ützt auf diese gesetzliche Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) die Versicherungspflicht für Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht
geregelt. Gemäss
Art. 6 Abs. 1 KVV sind Personen nach Art. 2 Abs. 2 lit . a und c GSG , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen , mit Ausnahme der privaten Haus angestellten , nicht versicherungspflichtig. Sie werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt. 5.
5.1
Da, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.5 ), Art. 1 lit . i VO 883/2004 die Bestim mung der Eigenschaft als Familienangehöriger grundsätzlich dem Recht des zuständigen Mitgliedstaates überantwortet, ist diesbezüglich die erwähnte Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 lit . a V-GSG
massgeblich . Gestützt auf diese Bestimmung kommt einer Ehegattin oder einem Ehegatte n nur dann die Eigen schaft als Familienangehöriger im Sinne von Art. 1 lit . i VO 883/2004 zu, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin mit der hauptberechtigte n Person im
gemein samen Haushalt lebt , wobei es in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 lit . a V-GSG gemäss
Art. 1 lit . i Ziff. 3 VO 883/2004 genügt, wenn d er Unterhalt des Ehegatten oder der Ehegattin überwiegend von der hauptberechtigen Person bestritten wird . 5.2
Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer, welcher in der Zeit ab 1 8. Januar 2025 mit seiner Ehegattin, welche als Beamtin des portugiesischen Staates beschäftigt war, in einem gemeinsamen Haushalt lebte, Familienangehöriger einer portugiesischen Beamtin war. Obwohl der Beschwerdeführer ab dem 1 8. Januar 2025 daher selbst nicht mehr als Beamter für den portugiesischen Staat tätig war, war seine Ehegattin ab diesem Zeitpunkt weiterhin Beamtin des portugiesischen Staates. Demzufolge unterlag der Beschwerdeführer als Familien angehöriger einer Beamtin des portugiesischen Staates ab dem 1 8. Januar 2025 auf Grund der allgemeinen Kollisionsregel von Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften des seine Ehegattin beschäftigenden Staates , mithin denjeni gen
Portugal s . 5.3
Nach Gesagtem ist der Beschwerdeführer gestützt auf die allgemeine Kolli sionsnorm von Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des Wiener Übereinkommen s über konsularische Beziehungen , Art. 3 Abs. 1 lit . h GSG , Art. 20 Abs. 1 lit . a V-GSG , Art. 3 Abs. 2 KVG und Art. 6 Abs. 1 KVV
auch für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 den Vorschriften über die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz nicht unterstellt. 6. 6.1
Da d ie allgemeinen Kollisionsnormen gemäss Titel II VO 883/2004 indes nur insoweit gelten, als die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Leistungs arten (Titel III, «Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen», Art. 17-70), nicht etwas anderes bestimmen (BGE 146 V 152 E. 4.22 und BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1), gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich aus den Kollisionsnormen für besondere Situationen im jeweiligen Zweig des Systems der sozialen Sicherheit des Titels III ( insbesondere in Kapitel 1, Art. 17-35, Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft) im Vergleich zu den allgemeinen Kollisionsnormen etwas anderes ergibt. Dabei handelt es sich bei diesen Bestimmungen im Unterschied zu de n je nigen gemäss dem Titel II lediglich um punktuelle Regelungen bezüglich einzel ner Zweige der sozialen Sicherheit oder einzelner Rechtsgebiete. 6.2
Art. 23-30
VO
883/2004
regeln
im
Sinne
der
beschriebenen
speziellen
gemein schaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen den Sachleistungs an spruch der Rentnerinnen und Rentner und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit. Gemäss Art. 24
Abs. 1
VO
883/2004
erhält
eine
Person,
die
eine
Rente
oder
Ren ten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohn mitglied staats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohn orts für Rechnung des in Abs. 2 der Bestimmung genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf eine Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften
dieses
Mitgliedstaats
hätte
(sogenannte
Sachleistungsaushilfe).
Hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines
einzigen
Mitgliedstaats,
so
übernimmt
der
zuständige
Träger
dieses
Mitglied staats die Kosten für die Sachleistungen ( Art. 24 Abs. 2 lit . a VO 883/2004). Art. 24 VO 883/2004 umfasst somit den Fall, dass Rentnerinnen und Rentner mangels hinreichender Beziehungen zum Rentensystem ihres Wohnortstaats keinen
originären
Anspruch
auf
Sachleistungen
bei
Krankheit
im
Wohnortstaat
haben.
Beim Bezug nur einer Rente ist der Träger für Leistungen bei Krankheit desjenigen Staats kostenpflichtig, der die Rente leistet. Der Rentnerin oder dem Rentner wird ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegenüber dem Träger des Wohnortstaats gewährt. 6.3
Bei den speziellen Kollisionsnormen von Art. 24 f. VO 883/2004 handelt es sich um - von den Mitgliedstaaten zu rezipierende - Bestimmungen, die abweichende Sonderregelungen für die den Rentnern bei Krankheit zustehenden Leistungen enthalten (BGE 144 V 127 E. 4.2.3.2). 6.4
Dem hat die Schweiz gesetzgeberisch Rechnung getragen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat Ausnahmen von der Krankenversicherungspflicht vorsehen, was er mit Art. 2 KVV getan hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . c-f KVV sind sämtliche Personen, die in der Schweiz wohnen, aber gestützt auf das europäische Koordinationsrecht der Versicherungspflicht eines anderen Mitgliedstaats unter stehen, automatisch von der Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen. Dazu gehören explizit auch ausländische Rentenbezüger und ihre Familienange hörigen ( lit . e und f). Es wird dabei nicht unterschieden, ob im Ausland ein gesetzlicher oder ein privater Krankenversicherungsschutz besteht. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine ausländische Rente erhalten, sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . e und f KVV daher von der Versicherungspflicht ausgenommen. 6.5
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 144 V 127) wird durch Art. 24 Abs. 2 VO 883/2004 auch ohne ausdrückliche Kollisionsregelung der leistungszuständige Versicherungsträger bestimmt. Es entsteht infolge der Kostenzuweisungsnorm in dem die Rente zahlenden Staat eine Krankenversicherungspflicht mit den daraus folgenden Beitragspflichten (BGE 144 V 127 E. 6.3.2). Die endgültige Kostentra gungspflicht i n dem die Rente zahlenden Staat ist gemäss der Rechtsprechung mit dem Recht zur Erhebung entsprechender Beiträge verbunden. Dies führt dazu, dass eine Person mit Wohnsitz in einem Abkommensstaat des FZA, welche ausschliesslich eine schweizerische Rente bezieht, auf Grund der erwähnten (ungeschriebenen) Kollisionsregel der schweizerischen Kranken versicherung angehört und durch den Wohnsitzstaat aushilfsweise Sachleistungen erhält. Von Art. 24 Abs. 2 VO 883/2004 wird daher nicht nur die Kostenträgerschaft geregelt, sondern zugleich der zuständige Träger einschliesslich des anwendbaren Rechts bestimmt (BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1). 6.6
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
ab dem 2 1. Januar 2025 ausschliesslich eine Altersrente aus Portugal (vgl. Urk. 3 ) bezog. Als sogenannter Einfachrentner hatte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VO
883/2004 daher Anspruch auf eine aushilfsweise Sachleistungserbringung im Wohnsitzstaat Schweiz nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats, Portugals . Gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung hat der zuständige Träger des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitglied staats, mithin Portugal , die Kosten der im Wohnsitzstaat aushilfsweise erbrachten Sachleistungen zu übernehmen. 6.7
Nach Gesagtem ergibt sich vorliegend aus den besonderen Kollisionsnormen des Titels III der VO 883/2004, insbesondere aus deren
Art. 17-35 betreffend Leistun gen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistun gen bei Vaterschaft , im Vergleich zu den allgemeinen Kollisionsnormen des Titel s II der VO 883/2004
hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften nichts anderes. Mithin waren für den Beschwerdeführer auf Grund des Umstandes, dass er Familienmitglied einer Beamtin des portugiesischen Staates war und eine portugiesische Altersrente bezog, auch für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 die schwei zerischen Rechtsvorschriften zur Krankenversicherungspflicht nicht anwendbar, weshalb er auch für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz nicht unterstand. 7.
7.1
G emäss der Rechtsprechung gehören zum Anfechtungsgegenstand nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwen dung von Amtes wegen - unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte ( BGE 144 V 354 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 1 7. Juli 2018 E. 3.2.3.2). Da die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungs grund satzes auch ü ber die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 hätte befinden müssen, gehört diese Frage zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.2
Nach Gesagtem ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde dahin abzuändern, dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auch für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen war.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der
Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht , vom 1 0. April 2025 im Sinne der Erwägungen dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 2 3. April 2021 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenom men war . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 X.___ , geboren 195
E. 1.2 Gemäss § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) weisen die Gemeinden versicherungspflichtige Personen, die nicht krankenversichert sind, einem Versicherer zu. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, in der seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehenden Fassung, kann der Regierungsrat die Zuweisung versicherungspflichtiger Personen an einen Versicherer auf die SVA übertragen. Gemäss § 2 Abs. 1 EG KVG, in der seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehenden Fassung, entscheidet die SVA über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht mittels anfechtbarer Verfügung.
E. 1.3 Laut Art. 1 KVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) insbesondere auf die Krankenver si cherung spflicht und auf die Befreiung von der Versicherungspflicht anwendbar . 1. 4
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize r ischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits abkom men; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter einander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Eu ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( VO 883/2004 ; SR. 0.831.109.268.1 ) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemein schaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemisch ten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkom mens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Sie ersetzten die Verord nungen [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozi alen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehö rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und [EWG] Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/7 1. Die V O 883/2004 und 987/2009 wurden zuletzt gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 per 1. Januar 2015 geändert (AS 2015 345) und sind in dieser Fassung auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar. 1. 5
In Bezug auf den p ersönliche n Geltungsbereich
gilt die VO 883/2004 gemäss deren Art. 2 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familien angehörigen und Hinterbliebenen.
In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer neben der schweizerischen auch noch die portugiesische Staatsangehörig keit besitzt. Da für einen Familien angehörigen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 zudem gemäss der Recht sprechung keine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung erforderlich ist , um die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens zu beantragen (BGE 143 V 81 E. 8.2.2 und 139 V 393 E. 4.1) , kann er sich als Ehegatte einer neben der schweizerischen auch die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzenden Person in persönlicher Hinsicht auf das FZA berufen . 2. 2.1
Der sachliche Anwendungsbereich des FZA setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus ( Urteil des Bundesgerichts 2C_307/2023 vom 1 4. Januar 2025 E. 4.1; BGE 150 II 202 E. 5.4.2.2; 149 II 34 E. 6.4.2; 143 V 81 E. 8.3 und 143 II 57 E. 3). Die Frage, ob im konkreten Einzelfall ein solcher Auslandsbezug vorliegt, kann teilweise Schwierigkeiten bereiten , insbesondere bei einer doppelten Staats angehörigkeit. Gemäss der Rechtsprechung ist ein grenzüberschreitender Sach verhalt insbesondere nicht durch den blossen Besitz einer doppelten Staatsbür gerschaft, im Sinne einer Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaats neben derer des Wohnsitzstaats , gegeben . Gemäss dem BGE 143 V 81 zugrunde liegen den Sachverhalt hatte eine in der Schweiz wohnhafte Nicht-EU-Staatsbürgerin, die mit einem Schweizer Bürger mit doppelter Staatsbürgerschaft, davon eine EU-Staatsbürgerschaft (Italien) , verheiratet war , als Familienangehörige eines Staats angehörigen eines Mitgliedstaats
in persönlicher Hinsicht zwar die Voraussetzun gen von Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 erfüllt. Dies reichte indes nicht aus, weil ein grenzüberschreitender Zusammenhang auf Grund des Umstandes, dass der Ehegatte nie im EU-Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besass (Italien), gele bt hat, und damit sein Recht auf Freizügigkeit nie ausgeübt hat, verneint wurde. Trotz der italienischen Staatsangehörigkeit des Ehegatten lag daher nicht ein grenzüberschreitende r , sondern ein rein interne r Sachverhalt vor , auf den das FZA nicht anzuwenden war (BGE 143 V 81 E. 8.3.3.2; vgl. auch BGE 143 II 57 E. 3.7). Demnach genügt nach der erwähnten Rechtsprechung eine Doppelbürger schaft im Sinne einer Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats und d er Schweiz für den Anwendungsbereich des FZA nicht , und es ist von ein em rein interne n Sachverhalt auszugehen , wenn die betreffende Person von ihren Freizü gigkeitsrechten keinen Gebrauch gemacht hat. 2.2
Die erwähnte Rechtsprechung gemäss
BGE 143 V 81 und BGE 143 II 57 gilt indes nicht, wenn es sich um eine Doppelbürgerschaft im Sinne einer Staatsangehörig keit eines EU-Mitgliedstaats und einer Drittstaatsangehörigkeit (ohne die schweizerische Staatsangehörigkeit) handelt. In diesen Fällen genügt die Staats angehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats für die Anwendung des FZA (Urteil des Bundesgerichts 2C_307/2023 vom 1 4. Januar 2025 E. 5.2 f.). 2.3
Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 5. Februar 1989 und sein e Ehegattin am 3 0. Juni 1989 aus Portugal in die Schweiz eingereist sind ( Urk. 8/4/1-2) . Es ist sodann davon auszugehen, dass sich die Ehegatten vor der Einreise in die Schweiz in Portugal aufgehalten haben. Mithin hat der Beschwerdeführer, welcher sich vor der Einreise in die Schweiz in Portugal aufgehalten hat, sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt, weshalb von einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auszugehen ist. Auf einen grenzüber schreitenden Sachverhalt dürfte vorliegend sodann auch aus dem Umstand zu schliessen sein, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers (Urk. 8/15/1) - und bis 1 7. Januar 2025 auch der Beschwerdeführer ( Urk. 8/15/2) - als Beamte im Sinne von Art. 1 lit . d VO 883/2004 für den portugiesischen Staat tätig waren. Demzu folge ist ein grenzüberschreitender Bezug und mithin der sachliche Anwendungs bereich des FZA vorliegend erfüllt. Die sachliche Anwendbarkeit ist sodann auch insoweit gegeben , da sich der Geltungs bereich der VO 883/2004 unter anderem auf Leistungen bei Krankheit und Mut terschaft bezieht (Art. 3 Abs. 1 lit . a VO 883/2004). 3. 3.1
Welches der zuständige Vertragsstaat ist, bestimmt sich im Bereich der Kranken versicherung nach den Art. 11 ff. beziehungsweise Art. 17 ff. VO 883/2004. Diese Bestimmungen regeln das primäre Versicherungs- beziehungsweise Leistungs ver hältnis (mit dem zuständigen Träger) und sind somit als Katalog von Kolli sionsnormen zu verste hen (BGE 144 V 127 E. 4.2). Die Anwendung der Kolli sionsnormen der VO 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvor schriften bestimmen, ist für die Vertragsstaaten zwingend. Sie bilden ein geschlossenes System, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Gel tungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvor schriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Perso nen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (BGE 146 V 290 E. 3.2; 146 V 152 E. 4.2.3.1; 144 V 127 E. 4.2.3.1). 3.2
Der Titel II VO 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Art. 11 Abs. 1 d ieser Verord nung hält als Grundsatz fest, dass die Personen nur der Rechtsordnung eines ein zigen Mitgliedsstaates unterworfen sein sollen . Ein e spezifische allge meine Kollisionsregel für Beamte gemäss
Art. 1 lit . d VO 883/2004 enthält Art.
E. 5 , Staatsangehörige r der
Schweiz ( Urk. 8/8/1) und der Portugiesischen Republik ( Urk. 8/15/3) , war vom 1 5. Februar 1989 bis 1 7. Januar 2025 beim Y.___ in Zürich beschäftigt ( Urk 8/15/2) und bezog seither eine Altersrente der Caixa
Geral de Aposentações (Allgemeine Pensionskasse ) im Rahmen des Sondersystem s für Beamte des portugiesischen Staates ( Urk. 3). Die Ehegattin des Versicherten, Z.___ , geboren 1959, Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Urk.
8/8/ 3 ) und der Portugiesischen Republik ( Urk. 8/ 8/4 ), war seit dem 1 9. Juni 1989 Y.___ in Zürich beschäftigt und ist weiterhin dort tätig ( Urk 8/15/ 1 ) . Die Ehe gatten sind seit dem Jahre 1989 im Kanton Zürich, in der Stadt Zürich, wohnhaft (Urk. 8/ 4/1 ).
E. 5.1 Da, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.5 ), Art. 1 lit . i VO 883/2004 die Bestim mung der Eigenschaft als Familienangehöriger grundsätzlich dem Recht des zuständigen Mitgliedstaates überantwortet, ist diesbezüglich die erwähnte Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 lit . a V-GSG
massgeblich . Gestützt auf diese Bestimmung kommt einer Ehegattin oder einem Ehegatte n nur dann die Eigen schaft als Familienangehöriger im Sinne von Art. 1 lit . i VO 883/2004 zu, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin mit der hauptberechtigte n Person im
gemein samen Haushalt lebt , wobei es in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 lit . a V-GSG gemäss
Art. 1 lit . i Ziff. 3 VO 883/2004 genügt, wenn d er Unterhalt des Ehegatten oder der Ehegattin überwiegend von der hauptberechtigen Person bestritten wird .
E. 5.2 Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer, welcher in der Zeit ab 1 8. Januar 2025 mit seiner Ehegattin, welche als Beamtin des portugiesischen Staates beschäftigt war, in einem gemeinsamen Haushalt lebte, Familienangehöriger einer portugiesischen Beamtin war. Obwohl der Beschwerdeführer ab dem 1 8. Januar 2025 daher selbst nicht mehr als Beamter für den portugiesischen Staat tätig war, war seine Ehegattin ab diesem Zeitpunkt weiterhin Beamtin des portugiesischen Staates. Demzufolge unterlag der Beschwerdeführer als Familien angehöriger einer Beamtin des portugiesischen Staates ab dem 1 8. Januar 2025 auf Grund der allgemeinen Kollisionsregel von Art.
E. 5.3 Nach Gesagtem ist der Beschwerdeführer gestützt auf die allgemeine Kolli sionsnorm von Art.
E. 7 ) beantragte die SVA, dass die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Entscheidung über die Frage der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 an sie zurückzuweisen sei (S. 1), wovon dem Beschwerdeführer am 2 7. August 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk.
E. 7.1 G emäss der Rechtsprechung gehören zum Anfechtungsgegenstand nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwen dung von Amtes wegen - unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte ( BGE 144 V 354 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 1 7. Juli 2018 E. 3.2.3.2). Da die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungs grund satzes auch ü ber die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 hätte befinden müssen, gehört diese Frage zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 7.2 Nach Gesagtem ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde dahin abzuändern, dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auch für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen war.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der
Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht , vom 1 0. April 2025 im Sinne der Erwägungen dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 2 3. April 2021 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenom men war . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
E. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich j ede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertre terin versichern lassen.
E. 11 Abs. 3
lit b VO 883/200 4. Danach unterliegt ein Beamter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört . Dies gilt gemäss
Art.
E. 13 Abs. 4 VO 883/2004 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des Wiener Übereinkommen s über konsularische Beziehungen , Art. 3 Abs. 1 lit . h GSG , Art. 20 Abs. 1 lit . a V-GSG , Art. 3 Abs. 2 KVG und Art. 6 Abs. 1 KVV
auch für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 den Vorschriften über die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz nicht unterstellt. 6. 6.1
Da d ie allgemeinen Kollisionsnormen gemäss Titel II VO 883/2004 indes nur insoweit gelten, als die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Leistungs arten (Titel III, «Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen», Art. 17-70), nicht etwas anderes bestimmen (BGE 146 V 152 E. 4.22 und BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1), gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich aus den Kollisionsnormen für besondere Situationen im jeweiligen Zweig des Systems der sozialen Sicherheit des Titels III ( insbesondere in Kapitel 1, Art. 17-35, Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft) im Vergleich zu den allgemeinen Kollisionsnormen etwas anderes ergibt. Dabei handelt es sich bei diesen Bestimmungen im Unterschied zu de n je nigen gemäss dem Titel II lediglich um punktuelle Regelungen bezüglich einzel ner Zweige der sozialen Sicherheit oder einzelner Rechtsgebiete. 6.2
Art. 23-30
VO
883/2004
regeln
im
Sinne
der
beschriebenen
speziellen
gemein schaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen den Sachleistungs an spruch der Rentnerinnen und Rentner und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit. Gemäss Art. 24
Abs. 1
VO
883/2004
erhält
eine
Person,
die
eine
Rente
oder
Ren ten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohn mitglied staats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohn orts für Rechnung des in Abs. 2 der Bestimmung genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf eine Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften
dieses
Mitgliedstaats
hätte
(sogenannte
Sachleistungsaushilfe).
Hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines
einzigen
Mitgliedstaats,
so
übernimmt
der
zuständige
Träger
dieses
Mitglied staats die Kosten für die Sachleistungen ( Art. 24 Abs. 2 lit . a VO 883/2004). Art. 24 VO 883/2004 umfasst somit den Fall, dass Rentnerinnen und Rentner mangels hinreichender Beziehungen zum Rentensystem ihres Wohnortstaats keinen
originären
Anspruch
auf
Sachleistungen
bei
Krankheit
im
Wohnortstaat
haben.
Beim Bezug nur einer Rente ist der Träger für Leistungen bei Krankheit desjenigen Staats kostenpflichtig, der die Rente leistet. Der Rentnerin oder dem Rentner wird ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegenüber dem Träger des Wohnortstaats gewährt. 6.3
Bei den speziellen Kollisionsnormen von Art. 24 f. VO 883/2004 handelt es sich um - von den Mitgliedstaaten zu rezipierende - Bestimmungen, die abweichende Sonderregelungen für die den Rentnern bei Krankheit zustehenden Leistungen enthalten (BGE 144 V 127 E. 4.2.3.2). 6.4
Dem hat die Schweiz gesetzgeberisch Rechnung getragen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat Ausnahmen von der Krankenversicherungspflicht vorsehen, was er mit Art. 2 KVV getan hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . c-f KVV sind sämtliche Personen, die in der Schweiz wohnen, aber gestützt auf das europäische Koordinationsrecht der Versicherungspflicht eines anderen Mitgliedstaats unter stehen, automatisch von der Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen. Dazu gehören explizit auch ausländische Rentenbezüger und ihre Familienange hörigen ( lit . e und f). Es wird dabei nicht unterschieden, ob im Ausland ein gesetzlicher oder ein privater Krankenversicherungsschutz besteht. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine ausländische Rente erhalten, sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . e und f KVV daher von der Versicherungspflicht ausgenommen. 6.5
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 144 V 127) wird durch Art. 24 Abs. 2 VO 883/2004 auch ohne ausdrückliche Kollisionsregelung der leistungszuständige Versicherungsträger bestimmt. Es entsteht infolge der Kostenzuweisungsnorm in dem die Rente zahlenden Staat eine Krankenversicherungspflicht mit den daraus folgenden Beitragspflichten (BGE 144 V 127 E. 6.3.2). Die endgültige Kostentra gungspflicht i n dem die Rente zahlenden Staat ist gemäss der Rechtsprechung mit dem Recht zur Erhebung entsprechender Beiträge verbunden. Dies führt dazu, dass eine Person mit Wohnsitz in einem Abkommensstaat des FZA, welche ausschliesslich eine schweizerische Rente bezieht, auf Grund der erwähnten (ungeschriebenen) Kollisionsregel der schweizerischen Kranken versicherung angehört und durch den Wohnsitzstaat aushilfsweise Sachleistungen erhält. Von Art. 24 Abs. 2 VO 883/2004 wird daher nicht nur die Kostenträgerschaft geregelt, sondern zugleich der zuständige Träger einschliesslich des anwendbaren Rechts bestimmt (BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1). 6.6
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
ab dem 2 1. Januar 2025 ausschliesslich eine Altersrente aus Portugal (vgl. Urk. 3 ) bezog. Als sogenannter Einfachrentner hatte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VO
883/2004 daher Anspruch auf eine aushilfsweise Sachleistungserbringung im Wohnsitzstaat Schweiz nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats, Portugals . Gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung hat der zuständige Träger des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitglied staats, mithin Portugal , die Kosten der im Wohnsitzstaat aushilfsweise erbrachten Sachleistungen zu übernehmen. 6.7
Nach Gesagtem ergibt sich vorliegend aus den besonderen Kollisionsnormen des Titels III der VO 883/2004, insbesondere aus deren
Art. 17-35 betreffend Leistun gen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistun gen bei Vaterschaft , im Vergleich zu den allgemeinen Kollisionsnormen des Titel s II der VO 883/2004
hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften nichts anderes. Mithin waren für den Beschwerdeführer auf Grund des Umstandes, dass er Familienmitglied einer Beamtin des portugiesischen Staates war und eine portugiesische Altersrente bezog, auch für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 die schwei zerischen Rechtsvorschriften zur Krankenversicherungspflicht nicht anwendbar, weshalb er auch für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz nicht unterstand. 7.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00045 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
23. September 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 195 5 , Staatsangehörige r der
Schweiz ( Urk. 8/8/1) und der Portugiesischen Republik ( Urk. 8/15/3) , war vom 1 5. Februar 1989 bis 1 7. Januar 2025 beim Y.___ in Zürich beschäftigt ( Urk 8/15/2) und bezog seither eine Altersrente der Caixa
Geral de Aposentações (Allgemeine Pensionskasse ) im Rahmen des Sondersystem s für Beamte des portugiesischen Staates ( Urk. 3). Die Ehegattin des Versicherten, Z.___ , geboren 1959, Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Urk.
8/8/ 3 ) und der Portugiesischen Republik ( Urk. 8/ 8/4 ), war seit dem 1 9. Juni 1989 Y.___ in Zürich beschäftigt und ist weiterhin dort tätig ( Urk 8/15/ 1 ) . Die Ehe gatten sind seit dem Jahre 1989 im Kanton Zürich, in der Stadt Zürich, wohnhaft (Urk. 8/ 4/1 ). 1.2
D er Versicherte und seine Ehegattin stellten bei der Stadt Zürich, Städtische Gesundheitsdienste, ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungs pflicht in der Schweiz ( vgl. Urk. 8/1 ), welches die Stadt Zürich am 2. Juli 2021 zuständigkeitshalber an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich überwies (Urk. 8/3 ). Mit Verfügung vom 2 5. März 2022 (Urk. 8/6 ) stellte die Gesund heits direk tion des Kantons Zürich fest, dass der Versicherte und seine Ehegattin der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz unterstehe n und wies ihr Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht ab. Dem Ver sicherte n
und seiner Ehe gattin wurde
Frist angesetzt, um bei einer aner kannten schwei zerischen Kranken versicherung eine obligatorische Kranken versi cherung abzu schliessen und ihrer Wohngemeinde einen Versiche rungsnachweis zukommen zu lassen. 1. 3
Gegen die Verfügung vom 2 5. März 2022 erhob en d er Versicherte und seine Ehe gattin am 2 1. April 2022 Einsprache (Urk. 8/7 ) und beantragte n
je eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz , weil sie beim Y.___ tätig und deshalb in Portugal krankenversichert seien . Am 6. Februar 2025 setzte die nunmehr zuständige Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich (SVA) dem Versicherten und seiner Ehegattin Frist zur Einrei chung von Unterlagen an ( Urk. 8/13). In teilweiser Gutheissung der Einsprachen des Versicherten und seiner Ehegattin stellte die SVA mit Entscheid vom 1 0. April 2025 ( Urk. 8/16 = Urk.
2) fest, dass der Versicherte in der Zeit vom 2 3. April 2021 bis 1 7. Januar 2025 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausge nommen sei, und dass seine Ehegattin ab dem 2 3. April 2021 von der Kranken versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen sei (S. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1 0. April 2025 (Urk. 2) erhob der Versi cherte am 16. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss dessen Auf he bung und eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz über den 1 7. Januar 2025 hinaus .
Mit Beschwerde ant wort vom 2 5. August 2025 (Urk. 7 ) beantragte die SVA, dass die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Entscheidung über die Frage der Versicherungspflicht des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 an sie zurückzuweisen sei (S. 1), wovon dem Beschwerdeführer am 2 7. August 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1. 1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich j ede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertre terin versichern lassen. 1.2
Gemäss § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) weisen die Gemeinden versicherungspflichtige Personen, die nicht krankenversichert sind, einem Versicherer zu. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, in der seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehenden Fassung, kann der Regierungsrat die Zuweisung versicherungspflichtiger Personen an einen Versicherer auf die SVA übertragen. Gemäss § 2 Abs. 1 EG KVG, in der seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehenden Fassung, entscheidet die SVA über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht mittels anfechtbarer Verfügung. 1.3
Laut Art. 1 KVG sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemei nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) insbesondere auf die Krankenver si cherung spflicht und auf die Befreiung von der Versicherungspflicht anwendbar . 1. 4
Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweize r ischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits abkom men; FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien unter einander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Eu ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( VO 883/2004 ; SR. 0.831.109.268.1 ) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (VO 987/2009) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. Die beiden genannten gemein schaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemisch ten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkom mens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1). Sie ersetzten die Verord nungen [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozi alen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehö rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern und [EWG] Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO 1408/7 1. Die V O 883/2004 und 987/2009 wurden zuletzt gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 per 1. Januar 2015 geändert (AS 2015 345) und sind in dieser Fassung auf den hier zu beurteilenden Fall anwendbar. 1. 5
In Bezug auf den p ersönliche n Geltungsbereich
gilt die VO 883/2004 gemäss deren Art. 2 Abs. 1 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familien angehörigen und Hinterbliebenen.
In persönlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 anwendbar, da der Beschwerdeführer neben der schweizerischen auch noch die portugiesische Staatsangehörig keit besitzt. Da für einen Familien angehörigen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 zudem gemäss der Recht sprechung keine Staatsangehörigkeitsvoraussetzung erforderlich ist , um die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens zu beantragen (BGE 143 V 81 E. 8.2.2 und 139 V 393 E. 4.1) , kann er sich als Ehegatte einer neben der schweizerischen auch die portugiesische Staatsangehörigkeit besitzenden Person in persönlicher Hinsicht auf das FZA berufen . 2. 2.1
Der sachliche Anwendungsbereich des FZA setzt einen grenzüberschreitenden Bezug voraus ( Urteil des Bundesgerichts 2C_307/2023 vom 1 4. Januar 2025 E. 4.1; BGE 150 II 202 E. 5.4.2.2; 149 II 34 E. 6.4.2; 143 V 81 E. 8.3 und 143 II 57 E. 3). Die Frage, ob im konkreten Einzelfall ein solcher Auslandsbezug vorliegt, kann teilweise Schwierigkeiten bereiten , insbesondere bei einer doppelten Staats angehörigkeit. Gemäss der Rechtsprechung ist ein grenzüberschreitender Sach verhalt insbesondere nicht durch den blossen Besitz einer doppelten Staatsbür gerschaft, im Sinne einer Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedstaats neben derer des Wohnsitzstaats , gegeben . Gemäss dem BGE 143 V 81 zugrunde liegen den Sachverhalt hatte eine in der Schweiz wohnhafte Nicht-EU-Staatsbürgerin, die mit einem Schweizer Bürger mit doppelter Staatsbürgerschaft, davon eine EU-Staatsbürgerschaft (Italien) , verheiratet war , als Familienangehörige eines Staats angehörigen eines Mitgliedstaats
in persönlicher Hinsicht zwar die Voraussetzun gen von Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 erfüllt. Dies reichte indes nicht aus, weil ein grenzüberschreitender Zusammenhang auf Grund des Umstandes, dass der Ehegatte nie im EU-Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besass (Italien), gele bt hat, und damit sein Recht auf Freizügigkeit nie ausgeübt hat, verneint wurde. Trotz der italienischen Staatsangehörigkeit des Ehegatten lag daher nicht ein grenzüberschreitende r , sondern ein rein interne r Sachverhalt vor , auf den das FZA nicht anzuwenden war (BGE 143 V 81 E. 8.3.3.2; vgl. auch BGE 143 II 57 E. 3.7). Demnach genügt nach der erwähnten Rechtsprechung eine Doppelbürger schaft im Sinne einer Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats und d er Schweiz für den Anwendungsbereich des FZA nicht , und es ist von ein em rein interne n Sachverhalt auszugehen , wenn die betreffende Person von ihren Freizü gigkeitsrechten keinen Gebrauch gemacht hat. 2.2
Die erwähnte Rechtsprechung gemäss
BGE 143 V 81 und BGE 143 II 57 gilt indes nicht, wenn es sich um eine Doppelbürgerschaft im Sinne einer Staatsangehörig keit eines EU-Mitgliedstaats und einer Drittstaatsangehörigkeit (ohne die schweizerische Staatsangehörigkeit) handelt. In diesen Fällen genügt die Staats angehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats für die Anwendung des FZA (Urteil des Bundesgerichts 2C_307/2023 vom 1 4. Januar 2025 E. 5.2 f.). 2.3
Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 5. Februar 1989 und sein e Ehegattin am 3 0. Juni 1989 aus Portugal in die Schweiz eingereist sind ( Urk. 8/4/1-2) . Es ist sodann davon auszugehen, dass sich die Ehegatten vor der Einreise in die Schweiz in Portugal aufgehalten haben. Mithin hat der Beschwerdeführer, welcher sich vor der Einreise in die Schweiz in Portugal aufgehalten hat, sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt, weshalb von einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auszugehen ist. Auf einen grenzüber schreitenden Sachverhalt dürfte vorliegend sodann auch aus dem Umstand zu schliessen sein, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers (Urk. 8/15/1) - und bis 1 7. Januar 2025 auch der Beschwerdeführer ( Urk. 8/15/2) - als Beamte im Sinne von Art. 1 lit . d VO 883/2004 für den portugiesischen Staat tätig waren. Demzu folge ist ein grenzüberschreitender Bezug und mithin der sachliche Anwendungs bereich des FZA vorliegend erfüllt. Die sachliche Anwendbarkeit ist sodann auch insoweit gegeben , da sich der Geltungs bereich der VO 883/2004 unter anderem auf Leistungen bei Krankheit und Mut terschaft bezieht (Art. 3 Abs. 1 lit . a VO 883/2004). 3. 3.1
Welches der zuständige Vertragsstaat ist, bestimmt sich im Bereich der Kranken versicherung nach den Art. 11 ff. beziehungsweise Art. 17 ff. VO 883/2004. Diese Bestimmungen regeln das primäre Versicherungs- beziehungsweise Leistungs ver hältnis (mit dem zuständigen Träger) und sind somit als Katalog von Kolli sionsnormen zu verste hen (BGE 144 V 127 E. 4.2). Die Anwendung der Kolli sionsnormen der VO 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvor schriften bestimmen, ist für die Vertragsstaaten zwingend. Sie bilden ein geschlossenes System, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Gel tungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvor schriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Perso nen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (BGE 146 V 290 E. 3.2; 146 V 152 E. 4.2.3.1; 144 V 127 E. 4.2.3.1). 3.2
Der Titel II VO 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Art. 11 Abs. 1 d ieser Verord nung hält als Grundsatz fest, dass die Personen nur der Rechtsordnung eines ein zigen Mitgliedsstaates unterworfen sein sollen . Ein e spezifische allge meine Kollisionsregel für Beamte gemäss
Art. 1 lit . d VO 883/2004 enthält Art. 11 Abs. 3
lit b VO 883/200 4. Danach unterliegt ein Beamter den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört . Dies gilt gemäss
Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004 selbst dann, wenn der Beamte neben der Tätigkeit als Beamter eine Beschäftigung und/oder eine selbstständige Erwerbs tätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt. Demzufolge ist ein Beamter selbst dann den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört , unterstellt, wenn er die Tätigkeit als Beamter in einem anderen Mitgliedstaat ausübt. 3.3
Bei einem «Beamte n » handelt es sich gemäss der Definition von Art. 1 lit . d VO 883/2004 um jede Person, die in dem Mitgliedstaat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder diesem gleichgestellte Person gilt . 3.4
Den Akten ist zu entnehme n, dass der Beschwerdeführer selbst bis 1 7. Januar 2025 beim Y.___ und mithin als Beamter im Sinne von Art. 1 lit . d VO 883/2004 beim portugiesischen Staat beschäftigt war ( Urk 8/15/2). Die mit dem Beschwerdeführer im gleichen Haushalt lebende Ehegattin war indes auch nach dem 1 7. Januar 2025 weiterhin als Beamt in im Sinne von Art. 1 lit . d VO 883/2004 beim portugiesischen Staat beschäftigt ( Urk. 8/15/1). 3.5
Gemäss
Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt die Verordnung in Bezug auf den persön lichen Geltungsbereich auch für die Familienangehörigen . Gemäss der Definition von Art. 1 lit . i VO 883/2004 handelt es sich beim Familienangehörigen um jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsan gehöriger bezeichnet wird ( Ziff. 1 lit . i) beziehungsweise i n Bezug auf Sachleis tungen nach Titel III Kapitel 1 über Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie wohnt, als Familienan gehöriger bestimmt oder anerkannt wird oder als Haushaltsangehöriger bezeich net wird ( Ziff. 1 litt. ii). Gemäss
Ziff. 2 dieser Bestimmung werden, wenn die gemäss
Ziff. 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Fami lienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, unterscheiden, der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen . Gemäss
Ziff. 3 dieser Bestimmung gilt, wenn nach den gemäss
Ziff. 1 und Ziff. 2 anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird . 3.6
Obwohl der Beschwerdeführer ab dem 1 8. Januar 2025 selbst nicht mehr als Beamter für den portugiesischen Staat tätig war, war seine Ehegattin ab diesem Zeitpunkt weiterhin Beamtin des portugiesischen Staates. Zu prüfen ist im Folgenden auf Grund der gemäss
Art. 1 lit . i VO 883/2004
massgeblichen schwei zerischen Rechtsvorschriften, ob der Beschwerdeführer als Familienange höriger einer Beamtin des portugiesischen Staates auch ab 1 8. Januar 2025 gemäss
der allgemeinen Kollisionsregel von Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004 den portugiesischen Rechtsvorschriften unterstand . 4. 4.1
In Bezug auf Beschäftigte in einer konsularischen Vertretung stimmt die Rege lung gemäss
Art. 11 Abs. 3 lit b VO 883/2004 im Übrigen mit der Bestimmung von Art. 6 Abs. 1 des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und Portugal über soziale Sicherheit vom 1 1. September 1975 (SR.0.831.109.654.1) überein, wonach Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die als Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt werden, der Gesetzgebung der ersten Vertragspartei unterstehen . 4.2
Die Schweiz und Portugal haben sodann das Wiener Übereinkommen
über konsularische Beziehungen vom 2 4. April 1963 (SR. 0.191.02 ) ratifiziert, welches für die Schweiz am 1 9. März 1967 in Kraft getreten ist. Gemäss
Art. 48 Abs. 1 dieses Übereinkommens sind die Mitglieder des konsularischen Postens in Bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat und die mit ihnen im gemeinsamen Haus halt lebenden Familienangehörigen grundsätzlich von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit. 4.3
Mit dem Gaststaatsgesetz (GSG) war unter anderem beabsichtigt, im internen Recht d ie verschiedenen Rechtsgrundlagen
im Bereich der Gaststaatpolitik , insbesondere auch diejenigen gemäss dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen , zusammenfassen (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die von der Schweiz als
Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und
Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge vom 1 3. September 2006; BBl 2006 8017 ). Gemäss
Art. 2 Abs. 1 lit . e in Verbindung mit Abs. 2 lit . a GSG kann der Bund Personen, die ständig oder vorübergehend in offizieller Eigenschaft für einen konsularischen Posten tätig sind , Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen gewähren. Gemäss
Art. 3 Abs. 1 lit . h GSG umfassen die Vorrechte und Immunitäten insbesondere die Befreiung vom schweizerischen System der sozialen Sicherhe it. 4.4
In Art. 6 Abs. 3 der V erordnung
zum GSG (Gaststaatverordnung, V-GSG) wird in Bezug auf Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen f ür die konsularischen Posten das Wiener Übereinkommen vom 2 4. April 1963
über konsularische Beziehungen für anwendbar erklärt. Art. 20 Abs. 1 lit . a V-GSG bestimmt, dass die Ehegattin oder der Ehegatte der hauptberechtigten Person
berechtigt ist , die hauptberechtigte Person zu begleiten, und dass die Ehegattin oder der Ehegatte die gleichen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen wie die haupt berech tigte Person
geniesst , sofern sie oder er mit ihr im gemeinsamen Haushalt leb t. 4.5
Gemäss
Art. 3 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat Ausnahmen von der Versiche rungspflicht vorsehen, namentlich für Personen, die im Sinne von Art. 2 Abs. 2 GSG mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen begünstigt sind. Gest ützt auf diese gesetzliche Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) die Versicherungspflicht für Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht
geregelt. Gemäss
Art. 6 Abs. 1 KVV sind Personen nach Art. 2 Abs. 2 lit . a und c GSG , die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen , mit Ausnahme der privaten Haus angestellten , nicht versicherungspflichtig. Sie werden auf eigenes Gesuch hin der schweizerischen Versicherung unterstellt. 5.
5.1
Da, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.5 ), Art. 1 lit . i VO 883/2004 die Bestim mung der Eigenschaft als Familienangehöriger grundsätzlich dem Recht des zuständigen Mitgliedstaates überantwortet, ist diesbezüglich die erwähnte Bestimmung von Art. 20 Abs. 1 lit . a V-GSG
massgeblich . Gestützt auf diese Bestimmung kommt einer Ehegattin oder einem Ehegatte n nur dann die Eigen schaft als Familienangehöriger im Sinne von Art. 1 lit . i VO 883/2004 zu, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin mit der hauptberechtigte n Person im
gemein samen Haushalt lebt , wobei es in Abweichung von Art. 20 Abs. 1 lit . a V-GSG gemäss
Art. 1 lit . i Ziff. 3 VO 883/2004 genügt, wenn d er Unterhalt des Ehegatten oder der Ehegattin überwiegend von der hauptberechtigen Person bestritten wird . 5.2
Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer, welcher in der Zeit ab 1 8. Januar 2025 mit seiner Ehegattin, welche als Beamtin des portugiesischen Staates beschäftigt war, in einem gemeinsamen Haushalt lebte, Familienangehöriger einer portugiesischen Beamtin war. Obwohl der Beschwerdeführer ab dem 1 8. Januar 2025 daher selbst nicht mehr als Beamter für den portugiesischen Staat tätig war, war seine Ehegattin ab diesem Zeitpunkt weiterhin Beamtin des portugiesischen Staates. Demzufolge unterlag der Beschwerdeführer als Familien angehöriger einer Beamtin des portugiesischen Staates ab dem 1 8. Januar 2025 auf Grund der allgemeinen Kollisionsregel von Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften des seine Ehegattin beschäftigenden Staates , mithin denjeni gen
Portugal s . 5.3
Nach Gesagtem ist der Beschwerdeführer gestützt auf die allgemeine Kolli sionsnorm von Art. 13 Abs. 4 VO 883/2004 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 des Wiener Übereinkommen s über konsularische Beziehungen , Art. 3 Abs. 1 lit . h GSG , Art. 20 Abs. 1 lit . a V-GSG , Art. 3 Abs. 2 KVG und Art. 6 Abs. 1 KVV
auch für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 den Vorschriften über die obligatorische Krankenversicherung in der Schweiz nicht unterstellt. 6. 6.1
Da d ie allgemeinen Kollisionsnormen gemäss Titel II VO 883/2004 indes nur insoweit gelten, als die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Leistungs arten (Titel III, «Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen», Art. 17-70), nicht etwas anderes bestimmen (BGE 146 V 152 E. 4.22 und BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1), gilt es im Folgenden zu prüfen, ob sich aus den Kollisionsnormen für besondere Situationen im jeweiligen Zweig des Systems der sozialen Sicherheit des Titels III ( insbesondere in Kapitel 1, Art. 17-35, Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft) im Vergleich zu den allgemeinen Kollisionsnormen etwas anderes ergibt. Dabei handelt es sich bei diesen Bestimmungen im Unterschied zu de n je nigen gemäss dem Titel II lediglich um punktuelle Regelungen bezüglich einzel ner Zweige der sozialen Sicherheit oder einzelner Rechtsgebiete. 6.2
Art. 23-30
VO
883/2004
regeln
im
Sinne
der
beschriebenen
speziellen
gemein schaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen den Sachleistungs an spruch der Rentnerinnen und Rentner und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit. Gemäss Art. 24
Abs. 1
VO
883/2004
erhält
eine
Person,
die
eine
Rente
oder
Ren ten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohn mitglied staats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohn orts für Rechnung des in Abs. 2 der Bestimmung genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf eine Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften
dieses
Mitgliedstaats
hätte
(sogenannte
Sachleistungsaushilfe).
Hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines
einzigen
Mitgliedstaats,
so
übernimmt
der
zuständige
Träger
dieses
Mitglied staats die Kosten für die Sachleistungen ( Art. 24 Abs. 2 lit . a VO 883/2004). Art. 24 VO 883/2004 umfasst somit den Fall, dass Rentnerinnen und Rentner mangels hinreichender Beziehungen zum Rentensystem ihres Wohnortstaats keinen
originären
Anspruch
auf
Sachleistungen
bei
Krankheit
im
Wohnortstaat
haben.
Beim Bezug nur einer Rente ist der Träger für Leistungen bei Krankheit desjenigen Staats kostenpflichtig, der die Rente leistet. Der Rentnerin oder dem Rentner wird ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegenüber dem Träger des Wohnortstaats gewährt. 6.3
Bei den speziellen Kollisionsnormen von Art. 24 f. VO 883/2004 handelt es sich um - von den Mitgliedstaaten zu rezipierende - Bestimmungen, die abweichende Sonderregelungen für die den Rentnern bei Krankheit zustehenden Leistungen enthalten (BGE 144 V 127 E. 4.2.3.2). 6.4
Dem hat die Schweiz gesetzgeberisch Rechnung getragen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 KVG kann der Bundesrat Ausnahmen von der Krankenversicherungspflicht vorsehen, was er mit Art. 2 KVV getan hat. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . c-f KVV sind sämtliche Personen, die in der Schweiz wohnen, aber gestützt auf das europäische Koordinationsrecht der Versicherungspflicht eines anderen Mitgliedstaats unter stehen, automatisch von der Versicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen. Dazu gehören explizit auch ausländische Rentenbezüger und ihre Familienange hörigen ( lit . e und f). Es wird dabei nicht unterschieden, ob im Ausland ein gesetzlicher oder ein privater Krankenversicherungsschutz besteht. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine ausländische Rente erhalten, sind gemäss Art. 2 Abs. 1 lit . e und f KVV daher von der Versicherungspflicht ausgenommen. 6.5
Gemäss der Rechtsprechung (BGE 144 V 127) wird durch Art. 24 Abs. 2 VO 883/2004 auch ohne ausdrückliche Kollisionsregelung der leistungszuständige Versicherungsträger bestimmt. Es entsteht infolge der Kostenzuweisungsnorm in dem die Rente zahlenden Staat eine Krankenversicherungspflicht mit den daraus folgenden Beitragspflichten (BGE 144 V 127 E. 6.3.2). Die endgültige Kostentra gungspflicht i n dem die Rente zahlenden Staat ist gemäss der Rechtsprechung mit dem Recht zur Erhebung entsprechender Beiträge verbunden. Dies führt dazu, dass eine Person mit Wohnsitz in einem Abkommensstaat des FZA, welche ausschliesslich eine schweizerische Rente bezieht, auf Grund der erwähnten (ungeschriebenen) Kollisionsregel der schweizerischen Kranken versicherung angehört und durch den Wohnsitzstaat aushilfsweise Sachleistungen erhält. Von Art. 24 Abs. 2 VO 883/2004 wird daher nicht nur die Kostenträgerschaft geregelt, sondern zugleich der zuständige Träger einschliesslich des anwendbaren Rechts bestimmt (BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1). 6.6
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
ab dem 2 1. Januar 2025 ausschliesslich eine Altersrente aus Portugal (vgl. Urk. 3 ) bezog. Als sogenannter Einfachrentner hatte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VO
883/2004 daher Anspruch auf eine aushilfsweise Sachleistungserbringung im Wohnsitzstaat Schweiz nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats, Portugals . Gemäss
Abs. 2 dieser Bestimmung hat der zuständige Träger des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitglied staats, mithin Portugal , die Kosten der im Wohnsitzstaat aushilfsweise erbrachten Sachleistungen zu übernehmen. 6.7
Nach Gesagtem ergibt sich vorliegend aus den besonderen Kollisionsnormen des Titels III der VO 883/2004, insbesondere aus deren
Art. 17-35 betreffend Leistun gen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistun gen bei Vaterschaft , im Vergleich zu den allgemeinen Kollisionsnormen des Titel s II der VO 883/2004
hinsichtlich der anwendbaren Rechtsvorschriften nichts anderes. Mithin waren für den Beschwerdeführer auf Grund des Umstandes, dass er Familienmitglied einer Beamtin des portugiesischen Staates war und eine portugiesische Altersrente bezog, auch für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 die schwei zerischen Rechtsvorschriften zur Krankenversicherungspflicht nicht anwendbar, weshalb er auch für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz nicht unterstand. 7.
7.1
G emäss der Rechtsprechung gehören zum Anfechtungsgegenstand nicht nur diejenigen Rechtsverhältnisse, über welche die Verwaltung tatsächlich eine Anordnung getroffen hat. Vielmehr bilden auch jene Rechtsverhältnisse Teil des Verfahrensgegenstandes, hinsichtlich deren es die Verwaltung zu Unrecht - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Prinzips der Rechtsanwen dung von Amtes wegen - unterlassen hat zu befinden, obwohl dazu nach der Aktenlage oder den Parteivorbringen hinreichender Anlass bestanden hätte ( BGE 144 V 354 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2018 vom 1 7. Juli 2018 E. 3.2.3.2). Da die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungs grund satzes auch ü ber die Frage nach dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 hätte befinden müssen, gehört diese Frage zum Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 7.2
Nach Gesagtem ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde dahin abzuändern, dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auch für die Zeit ab 1 8. Januar 2025 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenommen war.
Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der
Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht , vom 1 0. April 2025 im Sinne der Erwägungen dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 2 3. April 2021 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz ausgenom men war . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz