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KV.2025.00044

Individuelle Prämienverbilligung; Abstellen auf definitive (rechtskräftige) Steuereinschätzung des Steueramtes rechtens

Zürich SozVersG · 2026-03-19 · Deutsch ZH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00044 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

19. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1958 geborene X.___ beantragte am 26. März 2023 die Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (Urk. 9/5). Am 12. Mai 2023 überwies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilligung, der Helsana Versicherungen AG eine provisorische Prämienverbilligung für das Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 3'185.40, welche sie anhand des massgebenden Einkommens und des steuerbaren Vermögens aus dem Jahr 2020 ermittelt hatte (Urk. 9/9).

Nach Erhalt der definitiven Steuerfaktoren des Jahres 2023 überprüfte die SVA den Anspruch des Versicherten auf Prämienverbilligung. Die von ihr getätigte Be rech nung ergab, dass für das Jahr 2023 ein Anspruch in der Höhe von Fr. 951.60 be st ehe, weshalb die SVA mit Verfügung vom 27. Januar 2025 den Dif ferenz be trag von Fr. 2'233.80 zurückforderte (bereits überwiesene pro vi so ri sche Prämien ver billigung für das Jahr 202 3 von Fr. 3'185.40

abzüglich des de fi nitiven An spruchs von Fr. 951.60, vgl. Urk. 9/21). Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache vom

6. Februar 2025 (Urk. 9/22 -27) wies die SVA mit Einsprache ent scheid vom

16. April 2025 ab (Urk. 2 [= Urk. 9/28]) . Am

27. Juni 2025 stellte die SVA X.___ zudem die Informationen zur Be rech nung des Anspruchs zu (Urk. 9/37, vgl. auch Urk. 9/38) . 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 16. April 2025 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom

14. Mai 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf he bung des angefochtenen Entscheides und folglich die Bestätigung der Über weisungsanzeige vom 12. Mai 2023, so dass er zu keiner Rückzahlung zu ver pflichten sei (Urk. 1). In Nachachtung der

Verfügung vom 20. Mai 2025 (Urk. 4) reichte der Beschwerdeführer am 30. Mai 2025 eine original unterzeich nete Be schwerdeschrift zu den Akten (Urk. 6). Die SVA schloss mit Beschwerde ant wort vom

7. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Be schwer de führer mit Verfügung vom 8. Juli 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Am 14. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten (Urk. 11 und 12/1-2 [Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 12. Juni 2025 ]). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1

Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ge währen die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen wirt schaft lichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG sor gen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchs voraus set zun gen, ins be sondere auf An trag der versicherten Person, die aktuellsten Ein kom mens- und Fa milien ver hält nisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Be zugs be rech tigung sor gen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prä mien ver billigung so er folgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prä mien zah lungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen. 2.2

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zah lung der Beiträge zu bestimmen. Rechtsprechungsgemäss geniessen die Kan tone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, in dem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen Verhältnissen» zu verstehen ist. Dementsprechend stellen die kantonalen Vorschriften zur Prä mien verbilligung grundsätzlich autonomes kantonales Recht dar (vgl. BGE 136 I 220 E. 4.1; 134 I 131 E. 3; 124 V 19 E. 2a). 2. 3

Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im Einführungsgesetz zum Kran ken versicherungsgesetz (EG KVG) und in der Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) geregelt. Die Erlasse wurden auf den 1. April 2020 revidiert. Die geänderten Bestimmungen finden gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich (RBB) Nr. 175/2020 vom 26. Februar 2020 und § 62 VEG KVG erst mals auf das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 Anwendung.

Die am 1. April 2020 in Kraft getretene revidierte Fassung des EG KVG und der VEG KVG sehen neu ein System von provisorischer und definitiver Prämienver billigung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der ak tu ellsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steu ererklärung abgestellt (Abs. 2). Liegt auch keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die So zial ver sicherungsanstalt (SVA) überweist den Versicherern sodann 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer zuhanden oder zulasten der versicherten Per son aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG; § 27 Abs. 5 VEG KVG).

§ 20 EG KVG sieht vor, dass die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurückfordern, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben oder Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig be zogen wurden.

Gemäss § 32 EG KVG gilt für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen das Bun desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG). 2. 4 2. 4 .1

Gemäss § 3 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer an spruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmen Pro zent satz ihres massgebenden Einkommens (Eigenanteil) übersteigt (Abs. 1). Der Eigenanteil (Prozentsatz) wird dabei vom Regierungsrat festgesetzt (Abs. 2). Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die vom Regierungsrat festge legten Vermögensgrenzen überschritten werden (Abs. 5).

Die Referenzprämie entspricht 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprä mie (§ 4 Abs. 1 EG KVG; vgl. auch § 3 VEG KVG).

Im Jahr 202 3 betrug der Eigen an teil für Einzelpersonen

4.7 Prozent (vgl. RRB Nr. 11 33 /202 3 vom 27 . Sep tem ber 202 3 Dispositiv I

Ziff. 2).

Die Vermögensobergrenze für das Jahr 2023 für Ein zelper sonen betrug Fr. 150’000 .--

(RRB Nr. 523 /202 2 vom 30 . März 202 2 Dis po sitiv I Ziff.

2). 2. 4 .2

Das massgebende Einkommen entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausschei dung, wobei Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die ge bun dene Selbstvorsorge (Säule 3a), Zuwendungen an gemeinnützige Organisa tionen sowie 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug von Frei be trägen hinzugerechnet werden (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Das massgebende Ein kom men bestimmt sich nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; vgl. auch § 4 Abs. 1 VEG KVG). 3. 3.1

Die SVA legte im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Grundlagen zur Be rechnung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung dar und führte aus, da in der definitiven Steuerveranlagung 2023 ein massgebliches Einkommen von Fr. 61'099.-- (totales Einkommen von Fr. 69'484.-- minus totale Abzüge von Fr. 8'385.--) angegeben worden sei, betrage der Eigenanteil pro Monat Fr. 239.30 (4.7 % des massgebenden Einkommens). Aufgrund des Umzuges per 1. Oktober 2023 von der Stadt Zü rich (Prämienregion 1) nach Bülach (Prämienregion 3) falle zudem die Re fe renz prämie tiefer aus (Stadt Zürich Fr. 331.80, Bülach Fr. 279.--) . Der Anspruch auf Prämienverbilligung 2023 sei erneut geprüft worden, die Be rech nung sei korrekt erfolgt, es bestehe ein Anspruch auf Fr. 951.60 (Urk. 2) .

In ihrer Vernehmlassung vom

7. Juli 2025 hielt die SVA fest, das kantonale Steu er amt habe für das Jahr 2023 ein bereinigtes steuerbares Einkommen in der Höhe von Fr. 61'099.-- gemeldet (vgl. Urk. 8/37); diese Meldung sei für die Ausgleichs kas se verbindlich

und werde von dieser nicht überprüft (vgl. § 26 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 VEG KVG). Ge mäss der Schlussrechnung für die Staats- und Einkom mens steu ern 2023 vom 6. No vember 2024 betrage das steuerbare Einkommen Fr. 15'200.--, das massge bende satzbestimmende Einkommen aber Fr. 61'000.--. So fern d er Beschwer de führer mit de m Steuerentscheid nicht einverstanden ge we sen wäre, hätte er die sen anfechten müssen (Urk. 8). 3.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das Steuer amt Bülach habe nach seinem Umzug fälschlicherweise die satzbestimmende Hö he des Einkommens auf Fr. 61'0 00 .-- festgesetzt, in der Schlussrechnung 2023 das zu versteuernde Einkommen jedoch korrekt mit Fr. 15'400.-- ausgewiesen. Da raufhin habe die SVA seinen Anspruch auf Prämienverbilligung korrigiert und einen Teil der ausbezahlten Prämienverbilligung zurückgefordert. Ein Entscheid des kantonalen Steueramtes hinsicht lich der Korrektur des satzbestimmenden Ein kommens stehe noch aus. Sein definitiv zu versteuerndes Einkommen im Jahr 2023 habe Fr. 15'400.-- betragen, dies sei die Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung, weshalb der Einspracheentscheid aufzuheben sei (Urk. 1 und 6). Ergänzend führte der Beschwerdeführer am 14. Juli 2025 aus, das kan to nale Steueramt habe sein Begehren um Berichtigung betreffend die Staats-, Ge meinde- und direkte Bundessteuer abgewiesen, da das Begehren nicht innert der Einsprachefrist gestellt worden sei. Er bitte, aus Kulanzgründen seinen Anspruch auf

die volle Prä mien verbilligung für das Jahr 2023 zu bestätigen (Urk. 11). 4. 4.1

Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin mit Ver fü gung vom 27. Januar 2025 den Anspruch auf Prämienverbilligung definitiv fest setzte, indes nicht offenlegte, gestützt auf welche Daten des kantonalen Steu er amtes sie diesen Anspruch ermittelt hatte (Urk. 9/21).

Aus d em Einsprache ent scheid vom 16. April 2025 ergibt sich sodann, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Be rech nung der Prä mien verbilligung auf die ihr vom kantonalen Steueramt ge mel dete n Zahlen zur definitive n Steuerveranlagung 2023 gestützt und ein mass gebendes Ein kom men in der Höhe von Fr. 61'099.-- zugrunde gelegt hatt e (Urk. 2).

Schliesslich zeigte sie dem Be schwerdeführer mit Schreiben vom 27. Ju ni 2025 (Urk. 9/37), wel ches In formationen zur Berechnung des Anspruchs auf Prä mien verbilligung ent hält, un ter Verweis auf die ent spre chen den Posi tio nen aus seiner Steuererklärung aus dem Jahr 2023 konkret auf, wie sie das mass ge bende Ein kommen ermittelt hat t e. Demnach ging die Be schwer de geg nerin von ei nem Total der Einkünfte (Ziff. 199) von Fr. 69'484.-- sowie einem Total der Ab züge (Ziff. 299) von Fr. 8'385.-- aus, wo raus sie ein be rei nig tes steuerbares Ein kom men von Fr. 61'099.-- ermittelte

(vgl. Urk. 9/37 S. 2).

Damit überein stim mend weist die gestützt auf den Einschätzungsentscheid ergangene Schlussrechnung, Staats- und Gemeindesteuern 2023, des Steueramtes der Stadt Bülach ein steu er bares Ein kom men von Fr. 15'200.-- (steu erbarer Faktor) und ein satzbe stim men des Einkommen (satz be stim mender Fak tor) von Fr. 61'000.-- aus (vgl. Urk. 3/1 [= Urk. 9/24]), wobei die marginalen Abweichungen den unterschiedlichen Abzügen geschuldet sind (vgl. E. 2.4.2) .

Der Steu er er klä rung des Beschwerde füh rers

ist demgegenüber zu ent neh men, dass die ser ein To tal der Einkünfte (Ziff. 199) von Fr. 17'373.-- sowie ein Total der Ab züge (Ziff. 299) von Fr. 5'872.-- deklarierte, wo raus ein im Kanton Zürich steu erbares Ein kommen von Fr. 11'501.-- re sul tierte (vgl. Urk. 9/25 S. 5 f.). 4.2

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Berechnung der Be schwer degegnerin nicht zu beanstanden. So stützte sie sich

auf die aktuellsten Da ten des kantonalen Steueramtes, stellte den Einkünften des Beschwerde füh rers im Jahr 2023 die Abzüge gegenüber und ermittelte auf diese Weise das mass ge bende Ein kom men und Vermögen für das Jahr 2023 (vgl. E. 4.1), gestützt worauf sie an schlies send den (monatlichen) Eigenanteil für die Prämienverbil li gung ermittelte (4.7 % des mass gebenden Einkommens [(Fr. 61'099.-- / 100 x 4.7) / 12], vgl. auch E. 2.4.1) und dabei auch beachtete, dass der Beschwerdeführer ab 1. Ok tober 2023 sei nen Wohn sitz in Bülach, in der Prämienregion 3, hatte, wo raus eine tiefere (monatliche) Re ferenz prä mie resultierte (Fr. 279.-- Bülach, Fr. 331.80 Stadt Zü rich, vgl. zur Hö he der re gionalen Durchschnittsprämien https://svazurich.ch/rd p, besucht am 17. März 2023, wobei die Referenzprämien bei 60 % dieser regio na len Durch schnitts prämie lie gen [E. 2.4.1]; vgl. zur Be rech nung Urk. 9/37) . 4.3

Soweit der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, die Beschwerdegegnerin ha be zu Unrecht auf das satzbestimmende Einkommen abgestellt (vgl. E. 3.2), kann ihm nicht gefolgt werden.

Es trifft zwar zu, dass das Steueramt der Stadt Bülach in der Schlussrechnung vom 6. November 2024 ein steuerbares Einkommen von Fr. 15'200.-- und ein satz bestimmendes Einkommen von Fr. 61'000.-- aufführte (vgl. Urk. 9/24), wo raus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer, wäh rend er seinen Wohn sitz in Bülach hatte, effektiv ein steuerbares Einkommen von Fr. 15'200.-- erzielt hat te. Dass das satzbestimmende Einkommen vom steu er baren Einkommen ab weicht, k ann

auf eine unterjährige Steuerpflicht oder auf ei ne

– inter kan to nale oder interkommunale – Steuer aus scheidung zu rück zu füh ren sein . Wel che die ser Konstellationen zutreffend ist, kann vorliegend offen ge las sen werden, zumal de m Be schwerdeführer für das gesamte Jahr 2023 eine Prä mien ver bil ligung aus ge richtet wurde (vgl. Urk. 2) und demnach (bei unter jähriger Steuerpflicht)

das ef fek tiv erzielte (steuerbare) Ein kommen ohnehin auf das ganze Jahr aufzurechnen ge wesen wäre . Indem sich die Beschwerdegegnerin auf die in der

– mittlerweile rechts kräftige n (vgl. Urk. 12/1) – Steuereinschätzung

aus ge wie senen Zahlen stütz te, trug sie sowohl § 19 Abs. 2 EG KVG wie auch § 6 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 VEG KVG Rechnung .

Da b ei Vor lie gen einer Steuer einschätzung des ent spre chen den Anspruchsjahres ein Ab stüt zen auf eine andere Grundlage we der im EG KVG noch in der VEG KVG

– und auch nicht aus Gründen der Kulanz – vor ge se hen ist, ist das Vorgehen der Be schwer degegnerin nicht zu be an stan den .

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, das Steueramt der Stadt Bü lach habe das satzbestimmende Einkommen zu Unrecht auf Fr. 61'000.-- festge setzt (vgl. E. 3.2), ist anzumerken, dass allfällige Fehler bei der Einschätzung mit tels fristgerechter Einsprache direkt beim Steueramt der Stadt Bülach geltend zu machen gewesen wären, worauf er in der Schlussrechnung hin gewiesen wurde (vgl. Urk. 9/24, vgl. auch Urk. 12/1). Eine Korrektur über die Prämienverbilligung ist demgegenüber ausgeschlossen. 4. 4

Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 16. April 2025 nicht zu be an standen, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 11 und 12/1-2 - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme