Sachverhalt
1.
Der 19 7 4 geborene
X.___, französischer Staatsangehörige r mit Wohnsitz in Frankreich,
verfügte seit
dem
6. August 202 1 über die
Grenzgängerbewilligung
G
und war ab dem 1. September 2022 als Grenzgänger in der Schweiz
erwerbs tätig
(bei der Y.___ AG in H.___;
Urk. 3/6, Urk. 6 /1,
Urk. 6/12 S. 1; vgl. auch Urk. 1 S. 2).
Die darüber vom Migrationsamt ins Bild gesetzte Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich informierte ihn m it Schreiben vom 5. September 2022, dass er grundsätzlich dem schweizerischen
Krankenversiche rungsobligatorium
unterliege. Es stehe ihm aber frei,
innert dreier
Monate
ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht auszuüben beziehungsweise sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dabei müsse er auch das Formular «Choix du système d’assurance-maladie applicable», unter zeichnet von der zuständigen Stelle in Frankreich, einreichen. Tue er dies nicht und reiche er innert der Dreimonatsfrist auch keinen Versicherungsnachweis einer Schweizer Krankenversicherung ein, werde er zwangsweise einem Kranken versicherer zugewiesen (Urk. 6/ 2).
Da sich
X.___
nicht vernehmen liess, räumte ihm die Gesundheitsdi rektion mit eingeschriebenem Brief
vom 6. Januar 2023 (Urk. 6/3), zugestellt am 1 2. Januar 2023
(Urk. 6/4),
eine letztmalige Frist von zwei Wochen ein, um die geforderten Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig drohte s ie
ih m erneut an, ihn andernfalls zwangsweise einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen (Urk. 6 /3).
Weil die Gesundheitsdirektion in der Folge weiterhin keine Antwort von
X.___
erhalten hatte, wies sie ihn mit
Verfügung vom 2 4. M ärz 2023
der Easy Sana Assurance Maladie SA (nachfolgend: Easy Sana)
zu
(Urk. 6/5; vgl. auch
Urk. 6 / 6). Dagegen erhob X.___ am 1 9. April 2023 Einsprache (Urk. 6/9; vgl. auch Urk. 6/7-8) und reichte eine Bescheinigung seiner (französischen) Versicherung ein (Urk. 6/10). Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 (Urk. 6/11) stellte er der Gesundheitsdirektion das ausgefüllte Formular « Choix du système
d’assurance-maladie
applicable » zu (Urk. 6/12). In der Folge reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 6/ 13-16, Urk. 6/19-27). Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2025 wies die - gestützt auf die seit
1. Oktober
2023
in Kraft stehende
Fassung von
§ 1 f. und insbesondere
§ 2 Abs. 1
des kantonalen
Einführungsge setzes zum Krankenversicherungsgesetz
(EG KVG)
neu
für
die Versicherungs pflicht
zuständige -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenver sicherungspflicht
(nachfolgend: SVA), die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/28). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. April 2025 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, die Zwangszuweisung zu
einem schweizerischen Krankenversi cherer sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2025 bean tragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 3. Juli
2025 (Urk. 11; vgl. auch Urk. 9-10, Urk. 12-14) und Duplik vom 2 0. Oktober 2025 (Urk.
16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Eine Kopie der Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 17; vgl. auch Urk. 18). Das Gericht zieht
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frank reich und arbeitet in der Schweiz, wobei er über eine Grenzgängerbewilli gung verfügt (Urk. 6/1). Aus diesem Grund kommen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie basie rend darauf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA). In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, wenn Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a VO
883/2004 zur Diskussion stehen.
E. 1.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (sog. Erwerbsortsprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt; das Erwerbsort prinzip gilt auch für Grenzgänger (BGE 147 V 387 E. 4.2 mit Hinweis).
E. 1.2.2 ).
Fraglich ist, ob hier ein «begründeter Fall» im Sinne von Art. 83 VO 883/2004 in Verbindung mit ihrem Anhang XI, Schweiz, Ziff. 3 lit . b / aa vorliegt, in dem die dreimonatige Frist zur Ausübung des Optionsrechts unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können
und deshalb eine Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht trotz verpasster Frist möglich ist . Der Beschwerdeführer macht geltend, die CPAM habe den Optionsantrag mit Verspätung bearbeitet und erst im Mai 2023 an die zuständige Stelle in der Schweiz weitergeleitet. Solche Verspätungen kämen bei Grenzgängern im Grenzraum I.___ seit 2015 öfters vor (Urk. 11), möglicherweise auch wegen Streiks der französischen Beamten (Urk. 6/9).
Tat sächlich liegen zwischen dem Empfang des Formulars « Choix du système
d’assurance-maladie
applicable » am 1 4. beziehungsweise der offiziellen Erfassung am 1 6. November 2022 und der Unterzeichnung des Formulars durch die CPAM du Haut-Rhin am 9. Mai 2023 (Urk. 14/1-2; vgl. auch Urk. 6/12 S. 1) sowie Zustellung an den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 2. Mai 2023
(Urk. 3/8) über sieben Monate. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die lange Bearbeitungsdauer bei der CPAM ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwer deführers lag und ihm daher nicht vorgeworfen werden kann.
Allerdings wurde der Beschwerdeführer bereits im Schreiben der Gesundheitsdi rektion vom 5. September 2022 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er seinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb der Dreimo natsfrist bei der Gesundheitsdirektion – und nicht der CPAM – einreichen müsse (Urk. 6/2 S. 1 und 2).
Deshalb hätte ihm bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt klar sein müssen, dass er sich innert dieser Frist zwingend bei der Gesundheitsdi rektion melden musste.
Insbesondere nach Erhalt des Mahnschrei bens vom 6. Januar 2023, in dem er nochmals ausdrücklich darüber informiert wurde, dass er den Optierungsantrag bei der Gesundheitsdirektion einreichen m üsse, da ansonsten eine Zwangszuweisung an eine schweizerische Krankenver sicherung erfolge, konnte von ihm verlangt werden, dass er sich innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist bei der Gesundheitsdirektion meldet.
Dabei hätte er die bereits verfügbaren Unterlagen einreichen und auf die verzögerte Bearbeitung des Formulars « Choix du système
d’assurance-maladie
applicable » durch die CPAM hinweisen können. Dies machte er erst nach Erhalt der Zwangszuweisung mit seiner Einsprache vom 1 9. April 2023 (Urk. 6/9). Da er innert der Dreimonatsfrist und der Nachfrist jede Meldung unterliess, kann nicht von einem «begründeten Fall» eines unverschuldet verspätet ausgeübten Optionsrechts ausgegangen werden . 3.4
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht unterstand. Da er sich innert der ihm angesetzten dreimonatigen Frist ab Arbeitsantritt und Entstehung der Versi cherungspflicht nicht in der Schweiz versichern liess, erfolgte die Zwangs zuweisung an die Easy Sana mit
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 2 4. M ärz
2023
(per Datum des Eingangs der Verfügung; vgl. Art.
E. 1.3.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert dreier Monate nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern muss.
Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit . d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) auf Personen
ausgedehnt, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versi cherung unterstellt sind. Diese Personen müssen sich innert dreier Monate nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz versichern (Art. 7 Abs. 8 KVV).
Gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungs pflicht ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie dessen Anhang II von der Versiche rungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (vgl. auch BGE 147 V 387 E. 4.1).
Nach Art. 6a Abs. 1 lit . a KVG informieren die Kantone die aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz versicherungspflichtigen Personen über die Versi cherungspflicht (vgl. auch BGE 136 V 295 E. 2.3.4). Sie sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht und weisen Personen, die ihrer Versiche rungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Art. 6 Abs. 1 und 2 KVG; vgl. auch § 2 des kantonalen EG KVG in Verbindung mit § 58 f. der kantonalen Verordnung zum EG KVG).
E. 1.3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 8 KVV endet die Versi cherung für die versicherungspflichtigen Personen nach Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV, wenn sie die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter die schweizeri sche Versicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen und dessen Anhang II nicht mehr erfüllen. Mit dem Eintritt des Ereignisses, das die Versicherungspflicht beendet, erlischt die Versicherung automatisch (vgl. Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ Eugster SBVR],
3. Auflage
2016, S. 448 Rz . 136).
E. 2 S. 1, Urk.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin verneint die Möglichkeit einer
Befreiung des Beschwer deführers von der Versicherungspflicht . Dies begründet sie im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in ihren Rechtsschriften (Beschwerde antwort und Duplik) damit, der Beschwerdeführer habe mit der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG ab dem 1. September 2022 (und nicht wie ursprünglich angenommen ab dem 6. August 2021 [vgl. Urk. 1/1 S. 1 f., Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, er habe sich nach Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz am 1. September 2022 bei der Y.___ AG
innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten dafür entschieden, weiterhin in Frankreich versichert zu bleiben (Urk. 1/1) . S ein Optionsrecht habe er bereits am 1 0. November 2022 und damit innerhalb der Dreimonatsfrist durch Einreichung des Formulars « Choix du système
d’assurance-maladie
applicable » per Einschreiben (Zustelldatum 1 4. November 2022) bei der
Caisse Primaire
d’Assurance
Maladie (CPAM) du Haut-Rhin ausgeübt (Urk. 11
S.
1 f.) . Er zahle dieser Versicherung seit dem 1. September 2022 Beiträge/Prämien (Urk. 1 S. 2). D ie CPAM habe mit einem Stempel auf einer Kopie des Formulars bestätigt, dass die Sache seit dem 1 6. November 2022 bei ihr in Bearbeitung sei. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass er rechtzeitig gehandelt habe (Urk. 11 S. 1 f.). Die CPAM
habe seinen Antrag alsdann bestätigt (Urk. 1/1). Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie den Optionsantrag mit Verspätung erst im Mai 2023 an die zuständige Stelle in der Schweiz weitergeleitet habe. Solche Verspätungen kämen bei Grenzgängern im Grenzraum Basel seit 2015 öfters vor (Urk. 11), möglicherweise auch wegen Streiks der französischen Beamten (Urk. 6/9) . 3. 3.1
Fest steht, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2022 als Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich für die Y.___ AG
in H.___
im Kanton Zürich erwerbstätig war (Urk. 3/6, Urk. 6/1, Urk. 6/12 S. 1) .
Mit der Aufnahme dieser Tätigkeit unterstand er grundsätzlich dem Schweizer Krankenversiche rungsrecht (Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004; vgl. vorstehend E. 1.2.1) . 3.2
Mit Informationss chreiben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er grundsätzlich dem schweizerischen
Krankenversicherungsobligatorium
unterliege, aber für eine Befreiung von der Versicherungspflicht optieren könne . Hierzu müsse er der Gesundheitsdirektion innert dreier
Monate
ab Arbeitsantritt insbesondere eine Kopie der Versicherungsbescheinigung der ausländischen Krankenversicherung
sowie das Formular « Choix du système
d’assurance-maladie
applicable », (auch)
unterzeichnet von der zuständigen Stelle in Frankreich (CPAM), einreichen . Tue
er dies nicht und reiche er innert der Dreimonatsfrist auch keinen Versicherungsnachweis einer Schweizer Krankenversicherung ein, werde er zwangs weise einem Krankenversicherer zugewiesen (Urk. 6/2) . Es fehlen Anhalts punkte und wird auch nicht dargetan, dass er dieses Schreiben nach einer üblichen postalischen Zustellungszeit von etwa einer Woche nicht erhalten h ä t te . E r macht denn auch selbst geltend, sein Optionsrecht innerhalb der angesetzten dreimonatigen Frist durch Einreichung des Formulars « Choix du système
d’assurance-maladie
appli cable » per eingeschriebener Sendung
bei der CPAM du Haut-Rhin (mit Zustell datum am 1 4. November 2022) ausgeübt zu haben (Urk. 11
S. 1 f.) . Dies ist durch die bei den Akten liegende Empfangsbestätigung (Urk. 14/2) und den Stempel der CPAM auf dem Formular, wonach das Dossier ab dem 1 6. November 2022 bei ihr in Bearbeitung war (Urk. 14/1; vgl. auch Urk. 6/ 12 S.
1), hinreichend belegt. Ebenfalls ausgewiesen is t durch den Empfangsschein und die Sendungsverfol gung der Post (Urk. 6/4), dass das Mahnschreiben der Gesundheitsdirektion vom 6. Januar 2023
dem Beschwerdeführer am 1 2. Januar
2023 zugestellt wurde;
darin wurde er nochmals auf seine Versiche rungs pflicht, das Optionsrecht und die drohende Zwangszuweisung an eine schweizerische Krankenversicherung bei ausbleibender Reaktion innert einer zweiwöchigen Nachfrist hingewiesen (Urk. 6/3) .
Trotz dem
wandte sich der Beschwerdeführer erst nach Erhalt der Verfügung über die Zwangszuweisung vom 2 4. März 2023 an die Beschwerdegegnerin, und zwar erstmals mit E-Mail vom 1 1. April 2023 (Urk. 6/7) . Zu diesem Zeitpunkt war sowohl die mit Schreiben vom 5. September 2022
angesetzte d reimonatige Optionsfrist als auch die in der Mahnung vom 6. Januar 2023 gewährte zweiwöchige Nachfrist zweifellos abgelaufen. Das ausgefüllte Formular « Choix du système
d’assurance-maladie
applicable » (Urk. 6/12)
mit dem eigentlichen Antrag auf Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium
reichte der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 3. Mai 2023 (der Post am 5. Juni 2023 aufgegeben [ Urk. 6/11 S. 5]) ein (Urk. 6/11; vgl. auch Urk. 3/8). 3.3
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob d er Beschwerdeführer das Optionsrecht bereits durch die Einreichung des Formulars
« Choix du système
d’assurance-maladie
applicable » bei der Caisse Primaire
d’Assurance
Maladie (CPAM) du Haut-Rhin am 1 4. November 2022 – und damit grundsätzlich innerhalb der Dreimonatsfrist – rechtzeitig ausgeübt hat. Dies ist zu verneinen, da das Optionsrecht nach geltender Rechtslage und Hinweis in den Schreiben vom 5. September 2022 (Urk. 6/2 S. 1) und 6. Januar 2023 (Urk. 6/3)
bei der für die Krankenversicherung zuständigen kantonalen Behörde
- der Gesundheitsdirektion beziehungsweise ab 1. Oktober 2023 der SVA -
geltend gemacht werden muss (vgl. vorstehend E.
E. 5 S. 4).
E. 7 Abs. 4 KVV [ Urk. 6/5 ]) sowie unter Bestätigung dieser Verfügung mit dem angefochtenen Einsprache entscheid
(Urk. 2) zu Recht (vgl. vorstehend E. 1.2.2 und 1.3.1). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00037 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 3 1. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 19 7 4 geborene
X.___, französischer Staatsangehörige r mit Wohnsitz in Frankreich,
verfügte seit
dem
6. August 202 1 über die
Grenzgängerbewilligung
G
und war ab dem 1. September 2022 als Grenzgänger in der Schweiz
erwerbs tätig
(bei der Y.___ AG in H.___;
Urk. 3/6, Urk. 6 /1,
Urk. 6/12 S. 1; vgl. auch Urk. 1 S. 2).
Die darüber vom Migrationsamt ins Bild gesetzte Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich informierte ihn m it Schreiben vom 5. September 2022, dass er grundsätzlich dem schweizerischen
Krankenversiche rungsobligatorium
unterliege. Es stehe ihm aber frei,
innert dreier
Monate
ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht auszuüben beziehungsweise sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Dabei müsse er auch das Formular «Choix du système d’assurance-maladie applicable», unter zeichnet von der zuständigen Stelle in Frankreich, einreichen. Tue er dies nicht und reiche er innert der Dreimonatsfrist auch keinen Versicherungsnachweis einer Schweizer Krankenversicherung ein, werde er zwangsweise einem Kranken versicherer zugewiesen (Urk. 6/ 2).
Da sich
X.___
nicht vernehmen liess, räumte ihm die Gesundheitsdi rektion mit eingeschriebenem Brief
vom 6. Januar 2023 (Urk. 6/3), zugestellt am 1 2. Januar 2023
(Urk. 6/4),
eine letztmalige Frist von zwei Wochen ein, um die geforderten Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig drohte s ie
ih m erneut an, ihn andernfalls zwangsweise einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen (Urk. 6 /3).
Weil die Gesundheitsdirektion in der Folge weiterhin keine Antwort von
X.___
erhalten hatte, wies sie ihn mit
Verfügung vom 2 4. M ärz 2023
der Easy Sana Assurance Maladie SA (nachfolgend: Easy Sana)
zu
(Urk. 6/5; vgl. auch
Urk. 6 / 6). Dagegen erhob X.___ am 1 9. April 2023 Einsprache (Urk. 6/9; vgl. auch Urk. 6/7-8) und reichte eine Bescheinigung seiner (französischen) Versicherung ein (Urk. 6/10). Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 (Urk. 6/11) stellte er der Gesundheitsdirektion das ausgefüllte Formular « Choix du système
d’assurance-maladie
applicable » zu (Urk. 6/12). In der Folge reichte er weitere Unterlagen ein (Urk. 6/ 13-16, Urk. 6/19-27). Mit Einspracheentscheid vom 8. April 2025 wies die - gestützt auf die seit
1. Oktober
2023
in Kraft stehende
Fassung von
§ 1 f. und insbesondere
§ 2 Abs. 1
des kantonalen
Einführungsge setzes zum Krankenversicherungsgesetz
(EG KVG)
neu
für
die Versicherungs pflicht
zuständige -
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenver sicherungspflicht
(nachfolgend: SVA), die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/28). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 2 4. April 2025 Beschwerde mit dem sinnge mässen Antrag, die Zwangszuweisung zu
einem schweizerischen Krankenversi cherer sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juni 2025 bean tragte die SVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Replik vom 3. Juli
2025 (Urk. 11; vgl. auch Urk. 9-10, Urk. 12-14) und Duplik vom 2 0. Oktober 2025 (Urk.
16) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Eine Kopie der Duplik wurde dem Beschwerdeführer am 2 1. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 17; vgl. auch Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Frank reich und arbeitet in der Schweiz, wobei er über eine Grenzgängerbewilli gung verfügt (Urk. 6/1). Aus diesem Grund kommen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied staaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie basie rend darauf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher heit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA). In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, wenn Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit . a VO
883/2004 zur Diskussion stehen. 1.2
1.2.1
Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (sog. Erwerbsortsprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt; das Erwerbsort prinzip gilt auch für Grenzgänger (BGE 147 V 387 E. 4.2 mit Hinweis). 1.2.2
Laut Abschnitt A Nr. 1 Bst. i Ziff. 3b des Anhangs II des FZA und den gleichlau tenden Bestimmungen in Art. 83 VO 883/2004 in Verbindung mit ihrem Anhang XI, Schweiz, Ziff. 3 lit . b, können Grenzgänger auf Antrag von der Versiche rungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten – wozu Frankreich gehört - wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der für die Krankenversicherung zustän digen kantonalen Behörde am Arbeitsort zu stellen, wobei das Befreiungsgesuch nicht stillschweigend (konkludent) gestellt und grundsätzlich nicht nachgeholt werden kann. Wird in begründeten Fällen, wenn die dreimonatige Frist zur Ausübung des Optionsrechts unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können, der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam. Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag (BGE 136 V 295 E. 2.3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG [Eugster KVG], 2. Auflage 2018, Rz . 33 zu Art. 3). 1.3 1.3.1
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert dreier Monate nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern muss.
Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit . d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) auf Personen
ausgedehnt, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versi cherung unterstellt sind. Diese Personen müssen sich innert dreier Monate nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz versichern (Art. 7 Abs. 8 KVV).
Gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungs pflicht ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie dessen Anhang II von der Versiche rungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (vgl. auch BGE 147 V 387 E. 4.1).
Nach Art. 6a Abs. 1 lit . a KVG informieren die Kantone die aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz versicherungspflichtigen Personen über die Versi cherungspflicht (vgl. auch BGE 136 V 295 E. 2.3.4). Sie sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht und weisen Personen, die ihrer Versiche rungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Art. 6 Abs. 1 und 2 KVG; vgl. auch § 2 des kantonalen EG KVG in Verbindung mit § 58 f. der kantonalen Verordnung zum EG KVG). 1.3.2
Gemäss Art. 5 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 8 KVV endet die Versi cherung für die versicherungspflichtigen Personen nach Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV, wenn sie die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter die schweizeri sche Versicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen und dessen Anhang II nicht mehr erfüllen. Mit dem Eintritt des Ereignisses, das die Versicherungspflicht beendet, erlischt die Versicherung automatisch (vgl. Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ Eugster SBVR],
3. Auflage
2016, S. 448 Rz . 136). 2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin verneint die Möglichkeit einer
Befreiung des Beschwer deführers von der Versicherungspflicht . Dies begründet sie im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in ihren Rechtsschriften (Beschwerde antwort und Duplik) damit, der Beschwerdeführer habe mit der Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Y.___ AG ab dem 1. September 2022 (und nicht wie ursprünglich angenommen ab dem 6. August 2021 [vgl. Urk. 1/1 S. 1 f., Urk. 2 S. 1, Urk. 5 S.
1 und 3) als Grenzgänger grundsätzlich dem Schweizer Krankenversicherungs recht unterstanden.
Zwar habe er als Grenzgänger ein Optionsrecht in dem Sinne gehabt, dass er zwischen dem R e cht des Wohnsitzstaates und dem schweizeri schen Recht habe wählen können (Urk. 5 S. 2). Die dafür geltende dreimonatige Frist habe etwa bis am 1 2. Dezember 2022 gedauert, da er erstmals mit Schreiben vom 5. September 2022 über das Optierungsrecht informiert worden sei . Danach
sei ihm mit eingeschriebenem Brief vom 6. Januar 2023, zugestellt am 1 2. Januar
2023, eine letztmalige 14tägige Nachfrist gewährt worden. I nnert dieser Frist en habe er nicht reagiert, sondern er habe sich erst mit E-Mail vom 1 1. April 2023 nach bereits erfolgter Zwangszuweisung bei der Gesund heitsdirektion gemeldet (Urk. 5 S. 3) .
Unwesentlich sei, dass er innert der Drei monatsfrist bei seinem
fran zösischen Krankenversicherer,
der Caisse Primaire
d’Assurance
Maladie (CPAM), das Formular « Choix du système
d’assurance-maladie
applicable » mit dem Antrag, beim französi s chen Krankenversi cherungssystem zu verbleiben, ein ge reich t habe . Relevant für die Recht zeitigkeit der Optionsausübung sei das Einrei chen eines expliziten Antrags oder des ausgefüllten Formulars bei der zustän digen Schweizer Stelle. Dies hätte dem
Beschwerdeführer spätestens nach Erhalt des Mahnschreibens vom 6. Januar
2023 (am 1 2. Januar 2023) klar werden müssen . Hinzu komme, dass im Anhang des Formulars das korrekte Vorgehen zur Ausübung des Optionsrechts explizit erwähnt werde (Urk. 2 S. 2 f., Urk. 5 S. 3, Urk. 16 S. 1). Aus diesen Gründen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Optionsrecht rechtzeitig ausgeübt habe oder dass hier ein sogenannter «begründeter Fall» einer unverschuldet verspäteten Ausübung des Optionsrechts vorliege (Urk. 5 S. 4). 2.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, er habe sich nach Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz am 1. September 2022 bei der Y.___ AG
innerhalb der vorgeschriebenen Frist von drei Monaten dafür entschieden, weiterhin in Frankreich versichert zu bleiben (Urk. 1/1) . S ein Optionsrecht habe er bereits am 1 0. November 2022 und damit innerhalb der Dreimonatsfrist durch Einreichung des Formulars « Choix du système
d’assurance-maladie
applicable » per Einschreiben (Zustelldatum 1 4. November 2022) bei der
Caisse Primaire
d’Assurance
Maladie (CPAM) du Haut-Rhin ausgeübt (Urk. 11
S.
1 f.) . Er zahle dieser Versicherung seit dem 1. September 2022 Beiträge/Prämien (Urk. 1 S. 2). D ie CPAM habe mit einem Stempel auf einer Kopie des Formulars bestätigt, dass die Sache seit dem 1 6. November 2022 bei ihr in Bearbeitung sei. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass er rechtzeitig gehandelt habe (Urk. 11 S. 1 f.). Die CPAM
habe seinen Antrag alsdann bestätigt (Urk. 1/1). Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie den Optionsantrag mit Verspätung erst im Mai 2023 an die zuständige Stelle in der Schweiz weitergeleitet habe. Solche Verspätungen kämen bei Grenzgängern im Grenzraum Basel seit 2015 öfters vor (Urk. 11), möglicherweise auch wegen Streiks der französischen Beamten (Urk. 6/9) . 3. 3.1
Fest steht, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2022 als Grenzgänger mit Wohnsitz in Frankreich für die Y.___ AG
in H.___
im Kanton Zürich erwerbstätig war (Urk. 3/6, Urk. 6/1, Urk. 6/12 S. 1) .
Mit der Aufnahme dieser Tätigkeit unterstand er grundsätzlich dem Schweizer Krankenversiche rungsrecht (Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004; vgl. vorstehend E. 1.2.1) . 3.2
Mit Informationss chreiben der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 5. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er grundsätzlich dem schweizerischen
Krankenversicherungsobligatorium
unterliege, aber für eine Befreiung von der Versicherungspflicht optieren könne . Hierzu müsse er der Gesundheitsdirektion innert dreier
Monate
ab Arbeitsantritt insbesondere eine Kopie der Versicherungsbescheinigung der ausländischen Krankenversicherung
sowie das Formular « Choix du système
d’assurance-maladie
applicable », (auch)
unterzeichnet von der zuständigen Stelle in Frankreich (CPAM), einreichen . Tue
er dies nicht und reiche er innert der Dreimonatsfrist auch keinen Versicherungsnachweis einer Schweizer Krankenversicherung ein, werde er zwangs weise einem Krankenversicherer zugewiesen (Urk. 6/2) . Es fehlen Anhalts punkte und wird auch nicht dargetan, dass er dieses Schreiben nach einer üblichen postalischen Zustellungszeit von etwa einer Woche nicht erhalten h ä t te . E r macht denn auch selbst geltend, sein Optionsrecht innerhalb der angesetzten dreimonatigen Frist durch Einreichung des Formulars « Choix du système
d’assurance-maladie
appli cable » per eingeschriebener Sendung
bei der CPAM du Haut-Rhin (mit Zustell datum am 1 4. November 2022) ausgeübt zu haben (Urk. 11
S. 1 f.) . Dies ist durch die bei den Akten liegende Empfangsbestätigung (Urk. 14/2) und den Stempel der CPAM auf dem Formular, wonach das Dossier ab dem 1 6. November 2022 bei ihr in Bearbeitung war (Urk. 14/1; vgl. auch Urk. 6/ 12 S.
1), hinreichend belegt. Ebenfalls ausgewiesen is t durch den Empfangsschein und die Sendungsverfol gung der Post (Urk. 6/4), dass das Mahnschreiben der Gesundheitsdirektion vom 6. Januar 2023
dem Beschwerdeführer am 1 2. Januar
2023 zugestellt wurde;
darin wurde er nochmals auf seine Versiche rungs pflicht, das Optionsrecht und die drohende Zwangszuweisung an eine schweizerische Krankenversicherung bei ausbleibender Reaktion innert einer zweiwöchigen Nachfrist hingewiesen (Urk. 6/3) .
Trotz dem
wandte sich der Beschwerdeführer erst nach Erhalt der Verfügung über die Zwangszuweisung vom 2 4. März 2023 an die Beschwerdegegnerin, und zwar erstmals mit E-Mail vom 1 1. April 2023 (Urk. 6/7) . Zu diesem Zeitpunkt war sowohl die mit Schreiben vom 5. September 2022
angesetzte d reimonatige Optionsfrist als auch die in der Mahnung vom 6. Januar 2023 gewährte zweiwöchige Nachfrist zweifellos abgelaufen. Das ausgefüllte Formular « Choix du système
d’assurance-maladie
applicable » (Urk. 6/12)
mit dem eigentlichen Antrag auf Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium
reichte der Beschwerdeführer erst mit Eingabe vom 3. Mai 2023 (der Post am 5. Juni 2023 aufgegeben [ Urk. 6/11 S. 5]) ein (Urk. 6/11; vgl. auch Urk. 3/8). 3.3
Strittig und zu prüfen ist einzig, ob d er Beschwerdeführer das Optionsrecht bereits durch die Einreichung des Formulars
« Choix du système
d’assurance-maladie
applicable » bei der Caisse Primaire
d’Assurance
Maladie (CPAM) du Haut-Rhin am 1 4. November 2022 – und damit grundsätzlich innerhalb der Dreimonatsfrist – rechtzeitig ausgeübt hat. Dies ist zu verneinen, da das Optionsrecht nach geltender Rechtslage und Hinweis in den Schreiben vom 5. September 2022 (Urk. 6/2 S. 1) und 6. Januar 2023 (Urk. 6/3)
bei der für die Krankenversicherung zuständigen kantonalen Behörde
- der Gesundheitsdirektion beziehungsweise ab 1. Oktober 2023 der SVA -
geltend gemacht werden muss (vgl. vorstehend E.
1.2.2).
Fraglich ist, ob hier ein «begründeter Fall» im Sinne von Art. 83 VO 883/2004 in Verbindung mit ihrem Anhang XI, Schweiz, Ziff. 3 lit . b / aa vorliegt, in dem die dreimonatige Frist zur Ausübung des Optionsrechts unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können
und deshalb eine Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht trotz verpasster Frist möglich ist . Der Beschwerdeführer macht geltend, die CPAM habe den Optionsantrag mit Verspätung bearbeitet und erst im Mai 2023 an die zuständige Stelle in der Schweiz weitergeleitet. Solche Verspätungen kämen bei Grenzgängern im Grenzraum I.___ seit 2015 öfters vor (Urk. 11), möglicherweise auch wegen Streiks der französischen Beamten (Urk. 6/9).
Tat sächlich liegen zwischen dem Empfang des Formulars « Choix du système
d’assurance-maladie
applicable » am 1 4. beziehungsweise der offiziellen Erfassung am 1 6. November 2022 und der Unterzeichnung des Formulars durch die CPAM du Haut-Rhin am 9. Mai 2023 (Urk. 14/1-2; vgl. auch Urk. 6/12 S. 1) sowie Zustellung an den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 2. Mai 2023
(Urk. 3/8) über sieben Monate. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die lange Bearbeitungsdauer bei der CPAM ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwer deführers lag und ihm daher nicht vorgeworfen werden kann.
Allerdings wurde der Beschwerdeführer bereits im Schreiben der Gesundheitsdi rektion vom 5. September 2022 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass er seinen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht innerhalb der Dreimo natsfrist bei der Gesundheitsdirektion – und nicht der CPAM – einreichen müsse (Urk. 6/2 S. 1 und 2).
Deshalb hätte ihm bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt klar sein müssen, dass er sich innert dieser Frist zwingend bei der Gesundheitsdi rektion melden musste.
Insbesondere nach Erhalt des Mahnschrei bens vom 6. Januar 2023, in dem er nochmals ausdrücklich darüber informiert wurde, dass er den Optierungsantrag bei der Gesundheitsdirektion einreichen m üsse, da ansonsten eine Zwangszuweisung an eine schweizerische Krankenver sicherung erfolge, konnte von ihm verlangt werden, dass er sich innerhalb der zweiwöchigen Nachfrist bei der Gesundheitsdirektion meldet.
Dabei hätte er die bereits verfügbaren Unterlagen einreichen und auf die verzögerte Bearbeitung des Formulars « Choix du système
d’assurance-maladie
applicable » durch die CPAM hinweisen können. Dies machte er erst nach Erhalt der Zwangszuweisung mit seiner Einsprache vom 1 9. April 2023 (Urk. 6/9). Da er innert der Dreimonatsfrist und der Nachfrist jede Meldung unterliess, kann nicht von einem «begründeten Fall» eines unverschuldet verspätet ausgeübten Optionsrechts ausgegangen werden . 3.4
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht unterstand. Da er sich innert der ihm angesetzten dreimonatigen Frist ab Arbeitsantritt und Entstehung der Versi cherungspflicht nicht in der Schweiz versichern liess, erfolgte die Zwangs zuweisung an die Easy Sana mit
Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 2 4. M ärz
2023
(per Datum des Eingangs der Verfügung; vgl. Art. 7 Abs. 4 KVV [ Urk. 6/5 ]) sowie unter Bestätigung dieser Verfügung mit dem angefochtenen Einsprache entscheid
(Urk. 2) zu Recht (vgl. vorstehend E. 1.2.2 und 1.3.1). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber PhilippKlemmt