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KV.2025.00011

Kein Anspruch auf Erlass der Rückerstattung der Differenz zwischen provisorischer und definitiver Prämienverbilligung mangels Gutgläubigkeit; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-03-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Am

1. November 2020 beantragte X.___ , geboren 19 41 , bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich

(nachfolgend: SVA ) , Prämienver billigungen für das Jahr 202 1 (Urk. 6/57). Mit Schreiben vom

12. November 2020 (Überweisungsanzeige; Urk. 6/58) sprach die SVA dem Versicherten eine Vor schussleistung auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 2'499.60 zu und wies den Versicherten darauf hin, dass dieses Schreiben beziehungsweise diese Überweisungsanzeige nicht anfechtbar sei, und dass sein definitiver Anspruch auf Prämienverbilligung erst nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung oder Quellensteuerabrechnung für das Jahr 2021 bemessen werde. 1.2

Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 (Urk. 6/71) bemass die SVA den Anspruch auf Prämienverbilligung des Versicherten für das Jahr 2021 definitiv mit Fr. 1'384.80 und teilte dem Versicherten mit, dass sie seinen Krankenversicherer zur Rück erstattung von zu Unrecht ausbezahlter Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 1'114.80 verpflichten werde, und dass der Krankenversicherer ihn an schliessend zur Rückerstattung eines Betrags in dieser Höhe verpflichten werde. Die SVA wies den Versicherten sodann darauf hin, dass er nach Rechtskraft der Verfügung innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei ihr ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung stellen könne (S. 2). Am 2 9. Mai 2023 ( Urk. 6/72) ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 1'114.80 und erhob gleichzeitig Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Mai 2023 , worauf die SVA mit Entscheid vom 1 4. September 2023

die Einsprache des Versicherten ab wies (Urk. 6/77). Auf die vom Versicherte n am 9. Oktober 2023 gegen den Einsprache entscheid vom 14. September 2023 erhobene und am 2 1. September 2024 ergänzte Beschwerde ( Urk. 6/79) trat das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 2 3. Februar 2024 (Prozess Nr. KV.2023.00077; Urk. 6/93) nicht ein und überwies die Sache an die SVA zur Prüfung des Erlassgesuchs des Versicherten. 1.3

Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2024 ( Urk. 6/94) wies die SVA das Erlassgesuch des Versicherten vom 2 9. Mai 2023

betreffend die Rückerstattung im Betrag von Fr.

1'114.80 ab, da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei ( S. 2 ). Die vom Versicherten am 7. Juli 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/95 und Urk. 6/100 ) wies die SVA mit Entscheid vom 7. Januar 2025 (Urk. 6/113 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2025 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 5. Februar 2025 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und den Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 1’114 .80 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2025 (Urk. 5 ) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 9. März 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der ver sicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berück sichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken versicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundes recht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).

Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. 1.2

Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das mass gebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Kranken versicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG). 1.3

Gemäss § 20 EG KVG fordern die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurück, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden, wobei Prämienverbilligungen in geringer Höhe nicht zurückgefordert werden (§ 22 Abs. 1 EG KVG). Die Erheblichkeitsgrenze wird durch den Regierungsrat festgelegt (§ 22 Abs. 2 EG KVG).

Rückforderungsansprüche verjähren nach § 21 Abs. 2 EG KVG in einem Jahr, nachdem die sie begründenden Tatsachen bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Beiträge. 1.4

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämien verbilligungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG). 1.5

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSV ). 1.6

Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2025 (Urk. 2)

aus, dass die provisorische Prämienverbilligung für das Jahr 2021 anhand der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2018 berechnet worden sei, und dass die definitive Prämienverbilligung für das Jahr 2021 auf Grundlage der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2021 bemessen worden sei. Da der Beschwerdeführer im Jahre 2018 nicht das gesamte AHV Renteneinkommen von Fr. 22'788.--, sondern nur ein solches im Betrag von Fr. 12'206.-- bezogen habe , weil er davon in einer anderen Periode bereits einen Betrag von Fr. 10'58 2 .-- im Sinne eines Vorschuss es von der Aus gleichskasse vorbezogen habe , habe sein Bruttoeinkommen im Jahre 2021 das jenige des Jahres 2018 um einen Betrag von Fr. 11'700.-- übertroffen. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass ein höheres Jahreseinkommen Auswirkungen auf ihren Anspruch auf eine definitive Prämienverbilligung für das Jahr 2021 gehabt habe, und da er, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, dass er Änderungen des Bruttoei n kommens über Fr. 10'000.-- melden müsse, die Änderung seines Einkommens nicht gemeldet habe (S. 2) , sei von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen, welche s den für den Erlass der Rück erstattung vorausgesetzten guten Glauben ausschliesse (S. 3 ). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er die Leistungen in gutem Glauben erhalten habe und eine Rückerstattung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde . S eine finanzielle Situation im Jahre 2021 habe sich im Vergleich zum Jahre 2018 nicht erheblich verändert. E r habe im Jahre 2021 im Vergleich zum Jahre 2018 ein weitgehend unverändertes Renteneinkommen erzielt. Bei dem im Jahre 2018 von der Ausgleichskasse vom Renteneinkommen in Abzug gebrachten Betrag von Fr. 10'582.-- habe es sich lediglich um eine interne Umbuchung gehandelt, welche nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 1). Aus diesen Gründen sei ihm kein grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen (S. 2). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung im Umfang der Differenz zwischen der provisorisch und der definitiv zugesprochenen Prämienverbilligung für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 1’114 .80. 3.2

In der Überweisungsanzeige vom 1 2. November 2020 (Urk. 6/58 )

wurde die provisorischen Prämienverbilligung für das Jahr 2021 mit Fr. 2'499.60 bemessen. Darin wurde explizit festgehalten, dass es sich dabei um eine provisorische Berechnung der Prämienverbilligung gehandelt habe, welche auf Grundlage des Bruttolohns des Jahres 2018 erstellt worden sei. Die provisorische Prämien verbilligung wurde darin sodann als Vorschussleistung (auf die definitive Prämienverbilligung) bezeichnet. De m Beschwerdeführer wurde in Aussicht gestellt, dass sein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 definitiv berechnet werde, sobald die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2021 vorliege , und er wurde darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, der SVA eine Erhöhung des jährlichen Bruttolohnes um mehr als Fr. 10'000.-- zu melden , um eine Rückforderung zu vermeiden. 3.3

De m sich bei den Akten befindenden Einkommensnachweis betreffend die definitive steuerliche Veranlagung für das Jahr 2021 ( Urk. 6/81) ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr ein steuerbares Erwerbseinkommen von Fr. 38’496 .-- erzielt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet das steuerbare Erwerbseinkommen für das Jahr 2021 in masslicher Hinsicht nicht (Urk. 1). Ebenfalls unbestritten ist , dass der Beschwerdeführer die Erhöhung des Bruttoeinkommens im Jahre 2021 im Vergleich zum Jahre 2018 der Beschwerde gegnerin nicht gemeldet hat. 4. 4.1

Bei der gestützt auf die Überweisungsanzeige vom 1 2. November 2020 ( Urk. 6/5 8 ) ausgerichteten Prämienverbilligung für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 2'499.60 handelte es sich um eine provisorische Prämienverbilligung im Sinne einer Vorschussleistung. Sie stand unter dem Vorbehalt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung. Darauf wurde in der entsprechenden Überweisungsanzeige explizit hingewiesen (Urk. 6/58 S. 1). Der Beschwerdeführer musste mithin im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der provisorischen Prämienverbilligung auf Grund ihrer provisorischen Natur damit rechnen, dass diese oder Teile davon gegebenen falls einer Rückerstattung unterliegen könnten . Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht auf den guten Glauben berufen. 4.2

Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem Steuerausweis 2018 der Ausgleichskasse ( Urk. 6/106) im Jahre 2018 zwar eine AHV-Altersrente im Betrag von insgesamt Fr. 22'788.-- zustand. Denn dem Steuerausweis ist auch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 2018 davon nur ein Betrag von Fr. 12'206.-- ausbezahlt wurde , weil er in einer anderen Periode bereits einen Vorschuss im Betrag von Fr.

10'582.-- bezogen hatte. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht indes geltend, dass es sich dabei lediglich um eine interne Umbuchung gehandelt habe. Entscheidend ist vorliegend indes, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2018 tatsächlich lediglich Rentenbetreffnis se

im Betrag von Fr. 12'206.-- und im Jahre 2021 solche im Betrag von Fr.

23'172. bezogen hatte (Urk. 6/107). Mithin musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die definitive Prämienverbilligung für das Jahr 2021 im Vergleich zur provisorischen tiefer ausfallen werde, und dass gegebenenfalls eine Rückerstattung resultieren könnte. Unter diesen Umständen ist ein guter Glauben des Beschwerdeführer s im Sinne der Gesetzgebung zu verneinen. 4.3

Der fehlende gute Glaube bedeutet indes nicht, dass der Beschwerdeführer die Leistung nicht hätte entgegennehmen dürfen. Er bedeutet nur, aber immerhin, dass ihm hätte klar sein müssen , dass er gegebenenfalls die im Sinne einer Vorschussleistung empfangene Leistung, welche lediglich provisorisch und damit unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung ausgerichtet wurde, nach deren definitiver Bemessung allenfalls gänzlich oder in Teilen zurückzuerstatten haben könnte. Entsprechend fällt mangels Gutgläubigkeit im Sinne der Gesetzgebung ein Erlass der Rückerstattung vorliegend nicht in Betracht. Denn der Umstand, dass die Prämienverbilligung gemäss § 19 Abs. 1 EG KVG zunächst provisorisch festgesetzt wird, schliesst einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung für eine sich infolge der definitiven Berechnung ergebende Rückerstattung von Beginn an aus. 4.4

Unter diesen Umständen ist auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer , wie von ih m geltend gemacht (Urk. 1 S. 2 ), in einer an gespannten finanziellen Situation befinde t , sodass die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte darstellen würde , sowie die Frage, ob das Unterlassen der Meldung der Erhöhung des Brutto einkommens durch den Beschwerdeführer als Grobfahrlässigkeit zu werten ist (vgl. Urk. 2 S. 3 ), nicht weiter einzugehen. 5.

Im Ergebnis verneinte die Beschwerdegegnerin die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens demnach zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 1. Juni 2024 ( Urk. 6/94) wies die SVA das Erlassgesuch des Versicherten vom 2 9. Mai 2023

betreffend die Rückerstattung im Betrag von Fr.

1'114.80 ab, da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei ( S. 2 ). Die vom Versicherten am 7. Juli 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/95 und Urk. 6/100 ) wies die SVA mit Entscheid vom 7. Januar 2025 (Urk. 6/113 = Urk. 2) ab.

E. 1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der ver sicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berück sichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken versicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundes recht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).

Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.

E. 1.2 Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das mass gebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Kranken versicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).

E. 1.3 Gemäss § 20 EG KVG fordern die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurück, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden, wobei Prämienverbilligungen in geringer Höhe nicht zurückgefordert werden (§ 22 Abs. 1 EG KVG). Die Erheblichkeitsgrenze wird durch den Regierungsrat festgelegt (§ 22 Abs. 2 EG KVG).

Rückforderungsansprüche verjähren nach § 21 Abs. 2 EG KVG in einem Jahr, nachdem die sie begründenden Tatsachen bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Beiträge.

E. 1.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämien verbilligungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG).

E. 1.5 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSV ).

E. 1.6 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). 2.

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2025 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 5. Februar 2025 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und den Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 1’114 .80 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2025 (Urk.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2025 (Urk. 2)

aus, dass die provisorische Prämienverbilligung für das Jahr 2021 anhand der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2018 berechnet worden sei, und dass die definitive Prämienverbilligung für das Jahr 2021 auf Grundlage der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2021 bemessen worden sei. Da der Beschwerdeführer im Jahre 2018 nicht das gesamte AHV Renteneinkommen von Fr. 22'788.--, sondern nur ein solches im Betrag von Fr. 12'206.-- bezogen habe , weil er davon in einer anderen Periode bereits einen Betrag von Fr. 10'58 2 .-- im Sinne eines Vorschuss es von der Aus gleichskasse vorbezogen habe , habe sein Bruttoeinkommen im Jahre 2021 das jenige des Jahres 2018 um einen Betrag von Fr. 11'700.-- übertroffen. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass ein höheres Jahreseinkommen Auswirkungen auf ihren Anspruch auf eine definitive Prämienverbilligung für das Jahr 2021 gehabt habe, und da er, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, dass er Änderungen des Bruttoei n kommens über Fr. 10'000.-- melden müsse, die Änderung seines Einkommens nicht gemeldet habe (S. 2) , sei von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen, welche s den für den Erlass der Rück erstattung vorausgesetzten guten Glauben ausschliesse (S. 3 ).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er die Leistungen in gutem Glauben erhalten habe und eine Rückerstattung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde . S eine finanzielle Situation im Jahre 2021 habe sich im Vergleich zum Jahre 2018 nicht erheblich verändert. E r habe im Jahre 2021 im Vergleich zum Jahre 2018 ein weitgehend unverändertes Renteneinkommen erzielt. Bei dem im Jahre 2018 von der Ausgleichskasse vom Renteneinkommen in Abzug gebrachten Betrag von Fr. 10'582.-- habe es sich lediglich um eine interne Umbuchung gehandelt, welche nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 1). Aus diesen Gründen sei ihm kein grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen (S. 2). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung im Umfang der Differenz zwischen der provisorisch und der definitiv zugesprochenen Prämienverbilligung für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 1’114 .80. 3.2

In der Überweisungsanzeige vom 1 2. November 2020 (Urk. 6/58 )

wurde die provisorischen Prämienverbilligung für das Jahr 2021 mit Fr. 2'499.60 bemessen. Darin wurde explizit festgehalten, dass es sich dabei um eine provisorische Berechnung der Prämienverbilligung gehandelt habe, welche auf Grundlage des Bruttolohns des Jahres 2018 erstellt worden sei. Die provisorische Prämien verbilligung wurde darin sodann als Vorschussleistung (auf die definitive Prämienverbilligung) bezeichnet. De m Beschwerdeführer wurde in Aussicht gestellt, dass sein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 definitiv berechnet werde, sobald die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2021 vorliege , und er wurde darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, der SVA eine Erhöhung des jährlichen Bruttolohnes um mehr als Fr. 10'000.-- zu melden , um eine Rückforderung zu vermeiden. 3.3

De m sich bei den Akten befindenden Einkommensnachweis betreffend die definitive steuerliche Veranlagung für das Jahr 2021 ( Urk. 6/81) ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr ein steuerbares Erwerbseinkommen von Fr. 38’496 .-- erzielt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet das steuerbare Erwerbseinkommen für das Jahr 2021 in masslicher Hinsicht nicht (Urk. 1). Ebenfalls unbestritten ist , dass der Beschwerdeführer die Erhöhung des Bruttoeinkommens im Jahre 2021 im Vergleich zum Jahre 2018 der Beschwerde gegnerin nicht gemeldet hat. 4. 4.1

Bei der gestützt auf die Überweisungsanzeige vom 1 2. November 2020 ( Urk. 6/5

E. 5 ) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 9. März 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk.

E. 7 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 8 ) ausgerichteten Prämienverbilligung für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 2'499.60 handelte es sich um eine provisorische Prämienverbilligung im Sinne einer Vorschussleistung. Sie stand unter dem Vorbehalt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung. Darauf wurde in der entsprechenden Überweisungsanzeige explizit hingewiesen (Urk. 6/58 S. 1). Der Beschwerdeführer musste mithin im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der provisorischen Prämienverbilligung auf Grund ihrer provisorischen Natur damit rechnen, dass diese oder Teile davon gegebenen falls einer Rückerstattung unterliegen könnten . Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht auf den guten Glauben berufen. 4.2

Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem Steuerausweis 2018 der Ausgleichskasse ( Urk. 6/106) im Jahre 2018 zwar eine AHV-Altersrente im Betrag von insgesamt Fr. 22'788.-- zustand. Denn dem Steuerausweis ist auch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 2018 davon nur ein Betrag von Fr. 12'206.-- ausbezahlt wurde , weil er in einer anderen Periode bereits einen Vorschuss im Betrag von Fr.

10'582.-- bezogen hatte. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht indes geltend, dass es sich dabei lediglich um eine interne Umbuchung gehandelt habe. Entscheidend ist vorliegend indes, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2018 tatsächlich lediglich Rentenbetreffnis se

im Betrag von Fr. 12'206.-- und im Jahre 2021 solche im Betrag von Fr.

23'172. bezogen hatte (Urk. 6/107). Mithin musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die definitive Prämienverbilligung für das Jahr 2021 im Vergleich zur provisorischen tiefer ausfallen werde, und dass gegebenenfalls eine Rückerstattung resultieren könnte. Unter diesen Umständen ist ein guter Glauben des Beschwerdeführer s im Sinne der Gesetzgebung zu verneinen. 4.3

Der fehlende gute Glaube bedeutet indes nicht, dass der Beschwerdeführer die Leistung nicht hätte entgegennehmen dürfen. Er bedeutet nur, aber immerhin, dass ihm hätte klar sein müssen , dass er gegebenenfalls die im Sinne einer Vorschussleistung empfangene Leistung, welche lediglich provisorisch und damit unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung ausgerichtet wurde, nach deren definitiver Bemessung allenfalls gänzlich oder in Teilen zurückzuerstatten haben könnte. Entsprechend fällt mangels Gutgläubigkeit im Sinne der Gesetzgebung ein Erlass der Rückerstattung vorliegend nicht in Betracht. Denn der Umstand, dass die Prämienverbilligung gemäss § 19 Abs. 1 EG KVG zunächst provisorisch festgesetzt wird, schliesst einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung für eine sich infolge der definitiven Berechnung ergebende Rückerstattung von Beginn an aus. 4.4

Unter diesen Umständen ist auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer , wie von ih m geltend gemacht (Urk. 1 S. 2 ), in einer an gespannten finanziellen Situation befinde t , sodass die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte darstellen würde , sowie die Frage, ob das Unterlassen der Meldung der Erhöhung des Brutto einkommens durch den Beschwerdeführer als Grobfahrlässigkeit zu werten ist (vgl. Urk. 2 S. 3 ), nicht weiter einzugehen. 5.

Im Ergebnis verneinte die Beschwerdegegnerin die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens demnach zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00011 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

31. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Am

1. November 2020 beantragte X.___ , geboren 19 41 , bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich

(nachfolgend: SVA ) , Prämienver billigungen für das Jahr 202 1 (Urk. 6/57). Mit Schreiben vom

12. November 2020 (Überweisungsanzeige; Urk. 6/58) sprach die SVA dem Versicherten eine Vor schussleistung auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 2'499.60 zu und wies den Versicherten darauf hin, dass dieses Schreiben beziehungsweise diese Überweisungsanzeige nicht anfechtbar sei, und dass sein definitiver Anspruch auf Prämienverbilligung erst nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung oder Quellensteuerabrechnung für das Jahr 2021 bemessen werde. 1.2

Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 (Urk. 6/71) bemass die SVA den Anspruch auf Prämienverbilligung des Versicherten für das Jahr 2021 definitiv mit Fr. 1'384.80 und teilte dem Versicherten mit, dass sie seinen Krankenversicherer zur Rück erstattung von zu Unrecht ausbezahlter Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 1'114.80 verpflichten werde, und dass der Krankenversicherer ihn an schliessend zur Rückerstattung eines Betrags in dieser Höhe verpflichten werde. Die SVA wies den Versicherten sodann darauf hin, dass er nach Rechtskraft der Verfügung innerhalb einer Frist von 30 Tagen bei ihr ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung stellen könne (S. 2). Am 2 9. Mai 2023 ( Urk. 6/72) ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 1'114.80 und erhob gleichzeitig Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Mai 2023 , worauf die SVA mit Entscheid vom 1 4. September 2023

die Einsprache des Versicherten ab wies (Urk. 6/77). Auf die vom Versicherte n am 9. Oktober 2023 gegen den Einsprache entscheid vom 14. September 2023 erhobene und am 2 1. September 2024 ergänzte Beschwerde ( Urk. 6/79) trat das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 2 3. Februar 2024 (Prozess Nr. KV.2023.00077; Urk. 6/93) nicht ein und überwies die Sache an die SVA zur Prüfung des Erlassgesuchs des Versicherten. 1.3

Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2024 ( Urk. 6/94) wies die SVA das Erlassgesuch des Versicherten vom 2 9. Mai 2023

betreffend die Rückerstattung im Betrag von Fr.

1'114.80 ab, da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei ( S. 2 ). Die vom Versicherten am 7. Juli 2024 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/95 und Urk. 6/100 ) wies die SVA mit Entscheid vom 7. Januar 2025 (Urk. 6/113 = Urk. 2) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2025 (Urk. 2) erhob der Ver sicherte am 5. Februar 2025 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und den Erlass der Rückerstattung im Betrag von Fr. 1’114 .80 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2025 (Urk. 5 ) beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 9. März 2025 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7 ). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der ver sicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berück sichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Kranken versicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundes recht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).

Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. 1.2

Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das mass gebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Kranken versicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG). 1.3

Gemäss § 20 EG KVG fordern die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurück, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden, wobei Prämienverbilligungen in geringer Höhe nicht zurückgefordert werden (§ 22 Abs. 1 EG KVG). Die Erheblichkeitsgrenze wird durch den Regierungsrat festgelegt (§ 22 Abs. 2 EG KVG).

Rückforderungsansprüche verjähren nach § 21 Abs. 2 EG KVG in einem Jahr, nachdem die sie begründenden Tatsachen bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Beiträge. 1.4

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämien verbilligungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialver sicherungsrechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG). 1.5

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurück zuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSV ). 1.6

Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. Januar 2025 (Urk. 2)

aus, dass die provisorische Prämienverbilligung für das Jahr 2021 anhand der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2018 berechnet worden sei, und dass die definitive Prämienverbilligung für das Jahr 2021 auf Grundlage der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2021 bemessen worden sei. Da der Beschwerdeführer im Jahre 2018 nicht das gesamte AHV Renteneinkommen von Fr. 22'788.--, sondern nur ein solches im Betrag von Fr. 12'206.-- bezogen habe , weil er davon in einer anderen Periode bereits einen Betrag von Fr. 10'58 2 .-- im Sinne eines Vorschuss es von der Aus gleichskasse vorbezogen habe , habe sein Bruttoeinkommen im Jahre 2021 das jenige des Jahres 2018 um einen Betrag von Fr. 11'700.-- übertroffen. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass ein höheres Jahreseinkommen Auswirkungen auf ihren Anspruch auf eine definitive Prämienverbilligung für das Jahr 2021 gehabt habe, und da er, obwohl er darauf hingewiesen worden sei, dass er Änderungen des Bruttoei n kommens über Fr. 10'000.-- melden müsse, die Änderung seines Einkommens nicht gemeldet habe (S. 2) , sei von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen, welche s den für den Erlass der Rück erstattung vorausgesetzten guten Glauben ausschliesse (S. 3 ). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er die Leistungen in gutem Glauben erhalten habe und eine Rückerstattung für ihn eine grosse Härte bedeuten würde . S eine finanzielle Situation im Jahre 2021 habe sich im Vergleich zum Jahre 2018 nicht erheblich verändert. E r habe im Jahre 2021 im Vergleich zum Jahre 2018 ein weitgehend unverändertes Renteneinkommen erzielt. Bei dem im Jahre 2018 von der Ausgleichskasse vom Renteneinkommen in Abzug gebrachten Betrag von Fr. 10'582.-- habe es sich lediglich um eine interne Umbuchung gehandelt, welche nicht zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 1). Aus diesen Gründen sei ihm kein grobfahrlässiges Handeln vorzuwerfen (S. 2). 3. 3.1

Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattung im Umfang der Differenz zwischen der provisorisch und der definitiv zugesprochenen Prämienverbilligung für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 1’114 .80. 3.2

In der Überweisungsanzeige vom 1 2. November 2020 (Urk. 6/58 )

wurde die provisorischen Prämienverbilligung für das Jahr 2021 mit Fr. 2'499.60 bemessen. Darin wurde explizit festgehalten, dass es sich dabei um eine provisorische Berechnung der Prämienverbilligung gehandelt habe, welche auf Grundlage des Bruttolohns des Jahres 2018 erstellt worden sei. Die provisorische Prämien verbilligung wurde darin sodann als Vorschussleistung (auf die definitive Prämienverbilligung) bezeichnet. De m Beschwerdeführer wurde in Aussicht gestellt, dass sein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 definitiv berechnet werde, sobald die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2021 vorliege , und er wurde darauf hingewiesen, dass er verpflichtet sei, der SVA eine Erhöhung des jährlichen Bruttolohnes um mehr als Fr. 10'000.-- zu melden , um eine Rückforderung zu vermeiden. 3.3

De m sich bei den Akten befindenden Einkommensnachweis betreffend die definitive steuerliche Veranlagung für das Jahr 2021 ( Urk. 6/81) ist zu ent nehmen, dass der Beschwerdeführer in diesem Jahr ein steuerbares Erwerbseinkommen von Fr. 38’496 .-- erzielt hat. Der Beschwerdeführer bestreitet das steuerbare Erwerbseinkommen für das Jahr 2021 in masslicher Hinsicht nicht (Urk. 1). Ebenfalls unbestritten ist , dass der Beschwerdeführer die Erhöhung des Bruttoeinkommens im Jahre 2021 im Vergleich zum Jahre 2018 der Beschwerde gegnerin nicht gemeldet hat. 4. 4.1

Bei der gestützt auf die Überweisungsanzeige vom 1 2. November 2020 ( Urk. 6/5 8 ) ausgerichteten Prämienverbilligung für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 2'499.60 handelte es sich um eine provisorische Prämienverbilligung im Sinne einer Vorschussleistung. Sie stand unter dem Vorbehalt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung. Darauf wurde in der entsprechenden Überweisungsanzeige explizit hingewiesen (Urk. 6/58 S. 1). Der Beschwerdeführer musste mithin im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der provisorischen Prämienverbilligung auf Grund ihrer provisorischen Natur damit rechnen, dass diese oder Teile davon gegebenen falls einer Rückerstattung unterliegen könnten . Unter diesen Umständen kann sich der Beschwerdeführer von vornherein nicht auf den guten Glauben berufen. 4.2

Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer gemäss dem Steuerausweis 2018 der Ausgleichskasse ( Urk. 6/106) im Jahre 2018 zwar eine AHV-Altersrente im Betrag von insgesamt Fr. 22'788.-- zustand. Denn dem Steuerausweis ist auch zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahre 2018 davon nur ein Betrag von Fr. 12'206.-- ausbezahlt wurde , weil er in einer anderen Periode bereits einen Vorschuss im Betrag von Fr.

10'582.-- bezogen hatte. Dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er macht indes geltend, dass es sich dabei lediglich um eine interne Umbuchung gehandelt habe. Entscheidend ist vorliegend indes, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2018 tatsächlich lediglich Rentenbetreffnis se

im Betrag von Fr. 12'206.-- und im Jahre 2021 solche im Betrag von Fr.

23'172. bezogen hatte (Urk. 6/107). Mithin musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die definitive Prämienverbilligung für das Jahr 2021 im Vergleich zur provisorischen tiefer ausfallen werde, und dass gegebenenfalls eine Rückerstattung resultieren könnte. Unter diesen Umständen ist ein guter Glauben des Beschwerdeführer s im Sinne der Gesetzgebung zu verneinen. 4.3

Der fehlende gute Glaube bedeutet indes nicht, dass der Beschwerdeführer die Leistung nicht hätte entgegennehmen dürfen. Er bedeutet nur, aber immerhin, dass ihm hätte klar sein müssen , dass er gegebenenfalls die im Sinne einer Vorschussleistung empfangene Leistung, welche lediglich provisorisch und damit unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung ausgerichtet wurde, nach deren definitiver Bemessung allenfalls gänzlich oder in Teilen zurückzuerstatten haben könnte. Entsprechend fällt mangels Gutgläubigkeit im Sinne der Gesetzgebung ein Erlass der Rückerstattung vorliegend nicht in Betracht. Denn der Umstand, dass die Prämienverbilligung gemäss § 19 Abs. 1 EG KVG zunächst provisorisch festgesetzt wird, schliesst einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung für eine sich infolge der definitiven Berechnung ergebende Rückerstattung von Beginn an aus. 4.4

Unter diesen Umständen ist auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer , wie von ih m geltend gemacht (Urk. 1 S. 2 ), in einer an gespannten finanziellen Situation befinde t , sodass die Rückerstattung für ihn eine grosse Härte darstellen würde , sowie die Frage, ob das Unterlassen der Meldung der Erhöhung des Brutto einkommens durch den Beschwerdeführer als Grobfahrlässigkeit zu werten ist (vgl. Urk. 2 S. 3 ), nicht weiter einzugehen. 5.

Im Ergebnis verneinte die Beschwerdegegnerin die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens demnach zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz