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KV.2025.00007

Rückforderung von provisorisch ausgerichteter Prämienverbilligung nach definitiver Festsetzung. Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-11-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom

6. Februar 2024 (Urk. 10/65) bemass die S ozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung, (nachfolgend SVA), den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung der Eheleute Y.___ und X.___, geboren 1966 und 1970, sowie für deren Tochter Z.___, geboren 200 4, für das Jahr 202 2 definitiv mit

Fr. 0.--

und teilte

ihnen

den Rück forderungsbetrag von der Krankenkasse von

Fr. 3'793.20 mit. Mit Schreiben vom 1 8. März 2024 (Urk. 10/66- 6

7) stellten die Versicherten ein Erlassgesuch .

Mit

Verfügung vom 1 1. Juni 2024 (Urk. 10/ 73)

wies die SVA das Erlassgesuch der Versicherten ab, da die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei.

Die dagegen vo n den Versicherten am 1 0. Juli und am 2 7. Oktober 2024 erho bene Einsprache (Urk. 10/ 76 und Urk. 10/ 83) wies die SVA mit Einsprache entscheid vom 3. Januar 2025 ab (Urk. 10/ 84

=

Urk. 2). 2.

Die Versicherten erhoben am 2 9. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2025 (Urk. 2), welche sie innert der mit Gerichts verfügung vom 3 1. Januar 2025 (Urk.

4) angesetzten Frist verbesserten (Urk. 7), und beantragten den vollständigen oder teilweisen Erlass der von der Beschwerdegegnerin geforderten Rückerstattung der bezahlten Prämienverbilli gung für das Jahr 2022.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2025 (Urk.

9) beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was den Beschwerdeführenden am 1 9. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1. 2

Gemäss

Art. 65

Abs. 1 Satz

1

des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver hältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienver billigung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65

Abs. 3 KVG).

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kan tone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlas senen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E.

4.1, 134 I 313 E.

3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.

3.1).

Im Kanton Zürich traten am

1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenver sicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. 1.3

Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und defini tiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienver billigung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurücklie genden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; §

6 Abs.

1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktu ellste Steuererklärung abgestellt (§

9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimm ten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG). 1.4

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV). 1.5

Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraus setzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus - kunfts pflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rücker - stattungs pflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass die provisorische Berechnung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2022 aufgrund der letzten vorliegenden definitiven Steuerveranlagung der Beschwerdeführenden aus dem Jahr 2020 berechnet worden sei. Nachdem sie – die Beschwerdegegnerin –

die definitiven Steuerangaben für das Anspruchsjahr 2022 erhalten habe, sei der effektive Anspruch auf individuelle Prämienver billigung berechnet worden. Das Bruttoeinkommen 2022 sei Fr. 50'631. -- höher gewesen als ihr Bruttolohn aus dem Jahr 202 0. Aufgrund der Einkom mensänderung sei die Rückforderung vom 6. Februar 2024 resultiert.

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, dass sie nicht ordnungs gemäss über die Rechtslage zur individuellen Prämienverbilligung informiert worden seien, gehe dies fehl, zumal sie mit Überweisungsanzeige vom 1 8. März 2022 und 1 5. November 2021 darüber informiert worden seien. Es gehe daraus klar hervor, dass die Beschwerdeführenden bezüglich des Antrages auf Prämien - ver billigung für das Jahr 2022 eine Vorschussleistung entsprechend dem provisorisch berechneten Betrag erhielten, welche r an die Krankenkasse überwie sen worden sei (S. 2 f. Ziff. 3). Unter dem fettgedruckten Titel «Änderung des Einkommens» seien die Beschwerdeführenden, um Rückforderungen zu vermei den, gebeten worden, sich zu melden, wenn sich der Bruttolohn seit 2020 um mehr als Fr. 10'000. -- geändert habe. Die Konsequenz des Nichtmeldens habe ihnen also bewusst gewesen sein müssen (S. 3 oben). Eine Mitteilung seitens der Beschwerdeführenden über die Änderung ihres Einkommens sei nicht einge gangen. Sie hätten erkennen können und müssen, dass die provisorische Berech nung der Prämienverbilligung für das Jahr 2022 gestützt auf das Einkommen im Jahr 2020 zu einer nicht gerechtfertigten, zu hohen Prämienverbilligung führe n würde . Dass die Beschwerdeführenden das im Jahr 2022 höhere Einkommen als im Jahr 2020 nicht gemeldet hätten, sei als grobfahrlässig zu bezeichnen. Nach dem Gesagten sei von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen, was recht lich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesse (S. 3 Mitte). Da die Voraus setzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei, sei die Prüfung der grossen Härte (wirtschaftliche Verhältnisse) nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumu lativ erfüllt sein müss t en. Dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel aus gerichteter individuellen Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 3'793.20 könne nicht entsprochen werden (S. 3 unten). 2.2

Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk. 7) geltend, dass sie nie ordentlich über die Gesetzesänderung im Jahr 2021 informiert worden seien, weshalb sie sich finanziell nicht auf diese Änderung hätten einstellen kön nen. Ihr Jahreseinkommen im Jahr 2022 sei nicht Fr. 91'265. --,

sondern viel weniger gewesen. Es werde daher ein Berechnungsfehler vermutet und eine Neube rechnung beantragt. Ihre Tochter mit Jahrgang 2004 sei im Jahr 2022 noch in Ausbildung gewesen und habe einen minimalen Lohn gehabt. Sie sei finanziell noch fast vollständig von ihnen abhängig gewesen. Nach ihrem Verständnis würden beide Punkte zur Berechtigung des Anspruchs auf Prämienverbilligung führen, weshalb eine Neuberechnung beantragt werde. 3 .

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 6. Februar 2024 (Urk. 10/65) den Anspruch der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter auf individuelle Prämien verbilligung für das Jahr 2022 definitiv berechnet und setzte diesen auf Fr. 0.-- fest. Da gemäss der Überweisungsanzeige vom 1 8. März 2022 (Urk. 10/58) bereits Fr. 3'793.20 an provisorische r Prämienverbilligung an die Kranken ver sicherung überwiesen worden ist, forderte die Beschwerdegegnerin von den Beschwerde führenden diesen Betrag zurück .

In der Verfügung vom 6. Februar 2024 (Urk. 10/65) wurde n die Beschwerde führenden u nter dem Titel « Rechtsmittelbelehrung » darauf aufmerksam gemacht, dass innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben werden könne. Weiter wurde unter dem Titel « Erlassgesuch » ausgeführt, dass sobald die Verfügung rechtskräftig sei, 30 Tage lang ein Erlass gesuch gestellt werden könne.

Erst am 2 0. März 2024 ging en bei der Beschwerdegegnerin zwei Schreiben der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter, datierend vom 1 8. März 2024 (Urk. 10/66-67) mit dem jeweiligen Titel «Erlassgesuch nach Korrektur der kant . Prämienverbilligung» ein, worin sie sich zum guten Glauben und zu ihrer finan ziellen Situation äusserten. Abgesehen davon, dass die Schreiben der Beschwer - de führenden

und ihrer Tochter vom 1 8. März 2024 (Urk. 10/66-67) wohl deutlich nach der Einsprachefrist von 30 Tagen bei der Beschwerdegegnerin einge gangen sind, wurde darin auch nicht geltend gemacht, dass die Verfügung vom 6. Februar 2024 (Urk. 10/65) inhaltlich nicht korrekt gewesen wäre.

Damit erwuchs die Verfügung vom 6. Februar 2024 (Urk. 10/65) in Rechtskraft.

Soweit die Beschwerdeführenden erst in ihrer Beschwerde vom 2 9. Januar 2025 (Urk.

1) sowie in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 1 0. Februar 2025 (Urk. 7) gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2025 (Urk. 2) geltend machen, dass der Rückerstattungsverfügung wohl ein Berechnungsfehler zugrunde liege, da ihr Einkommen im Jahr 2022 gar nicht so hoch gewesen sei, erweist

sich dies als verspätet, um den Bestand der Rückforderung zu bestreiten.

Infolge Rechtskraft der Verfügung

vom

6. Februar 2024 (Urk. 10/65)

bleibt damit nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Gesuch de r Beschwerdeführ enden um

Erlass

der Rückerstattung

der Differenz zwischen der provisorisch und der definitiv zugesprochenen Prämienverbilligung für das Jahr 202 2

in der Höhe von Fr. 3'793.20

abgewiesen hat. 4.

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vorstehend E. 2.1), handelte es sich bei der gestützt auf die Überweisungsanzeige vom 1 5. November 2021 (Urk. 10/54), ersetzt durch die Überweisungsanzeige vom 1 8. März 2022

(Urk. 10/58),

für

den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Tochter

ausge richteten Prämienverbilligung für das Jahr 202 2 um eine provisorische Prämienver billigung

im Sinne einer Vorschussleistung, welche unter

dem Vorbe halt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung

stand.

Darauf wurde in beiden Überweisungsanzeigen ausdrücklich hingewiesen. Sodann wurden die Beschwerdeführenden auf die massgebende gesetzliche Bestim mung hingewiesen, ebenso auf Berechnungs-Tools auf der H omepage der Beschwerdegegnerin. Weiter wurde ausgeführt, dass die Berechnung auf dem massgebenden Einkommen und dem steuerbaren Vermögen aus dem Jahr 2020 basierte und dass, wenn sich der Bruttolohn seit 2020 um mehr als Fr. 10'000.-- verändert habe, dies der Beschwerdegegnerin zu melden sei, um Rückforderungen zu vermeiden

(Urk. 10/58 S. 2 oben).

Die Beschwerdeführenden musste n daher nach Kenntnisnahme der Über - weisungs anzeigen der ausbezahlten (provisorischen) Prämienverbilligung auf - grund des ausdrücklich als provisorisch deklarierten Charakters damit rechnen, dass diese

Leistung

oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen werden. Ihr Vorbringen, sie seien von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend über die Gesetzesänderung informiert worden, erweist sich als unbehel flich . Ebenso wären sie, um eine Rückforderung zu vermeiden, gehalten gewesen, ein wesentlich höheres Einkommen der Beschwerdegegnerin zu melden, was nicht erfolgt ist.

Damit können sich die Beschwerdeführenden nicht auf einen guten Glauben berufen.

Es besteht daher

keine Möglichkeit eines

Erlasses der Rückforderung.

Mangels guten Glaubens

erweisen sich demnach die von den Beschwerdeführe nden vorge brachten knappen finanziellen Verhältnisse

der Familie als unerheblich. Die

Erlassvoraus setzung der grossen Härte ist nicht

näher

zu prüfen. 5 .

Aufgrund des Gesagten verneinte die

Beschwerdegegnerin

in ihrem Einsprache entscheid (Urk. 2)

die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens

demnach

zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserSchucan

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom

6. Februar 2024 (Urk. 10/65) bemass die S ozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung, (nachfolgend SVA), den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung der Eheleute Y.___ und X.___, geboren 1966 und 1970, sowie für deren Tochter Z.___, geboren 200

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1. 2

Gemäss

Art. 65

Abs. 1 Satz

1

des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver hältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienver billigung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65

Abs. 3 KVG).

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kan tone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlas senen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E.

4.1, 134 I 313 E.

3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.

3.1).

Im Kanton Zürich traten am

1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenver sicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.

E. 1.3 Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und defini tiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienver billigung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurücklie genden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; §

E. 1.4 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV).

E. 1.5 Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraus setzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus - kunfts pflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rücker - stattungs pflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass die provisorische Berechnung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2022 aufgrund der letzten vorliegenden definitiven Steuerveranlagung der Beschwerdeführenden aus dem Jahr 2020 berechnet worden sei. Nachdem sie – die Beschwerdegegnerin –

die definitiven Steuerangaben für das Anspruchsjahr 2022 erhalten habe, sei der effektive Anspruch auf individuelle Prämienver billigung berechnet worden. Das Bruttoeinkommen 2022 sei Fr. 50'631. -- höher gewesen als ihr Bruttolohn aus dem Jahr 202 0. Aufgrund der Einkom mensänderung sei die Rückforderung vom 6. Februar 2024 resultiert.

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, dass sie nicht ordnungs gemäss über die Rechtslage zur individuellen Prämienverbilligung informiert worden seien, gehe dies fehl, zumal sie mit Überweisungsanzeige vom 1 8. März 2022 und 1 5. November 2021 darüber informiert worden seien. Es gehe daraus klar hervor, dass die Beschwerdeführenden bezüglich des Antrages auf Prämien - ver billigung für das Jahr 2022 eine Vorschussleistung entsprechend dem provisorisch berechneten Betrag erhielten, welche r an die Krankenkasse überwie sen worden sei (S. 2 f. Ziff. 3). Unter dem fettgedruckten Titel «Änderung des Einkommens» seien die Beschwerdeführenden, um Rückforderungen zu vermei den, gebeten worden, sich zu melden, wenn sich der Bruttolohn seit 2020 um mehr als Fr. 10'000. -- geändert habe. Die Konsequenz des Nichtmeldens habe ihnen also bewusst gewesen sein müssen (S. 3 oben). Eine Mitteilung seitens der Beschwerdeführenden über die Änderung ihres Einkommens sei nicht einge gangen. Sie hätten erkennen können und müssen, dass die provisorische Berech nung der Prämienverbilligung für das Jahr 2022 gestützt auf das Einkommen im Jahr 2020 zu einer nicht gerechtfertigten, zu hohen Prämienverbilligung führe n würde . Dass die Beschwerdeführenden das im Jahr 2022 höhere Einkommen als im Jahr 2020 nicht gemeldet hätten, sei als grobfahrlässig zu bezeichnen. Nach dem Gesagten sei von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen, was recht lich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesse (S. 3 Mitte). Da die Voraus setzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei, sei die Prüfung der grossen Härte (wirtschaftliche Verhältnisse) nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumu lativ erfüllt sein müss t en. Dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel aus gerichteter individuellen Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 3'793.20 könne nicht entsprochen werden (S. 3 unten). 2.2

Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk. 7) geltend, dass sie nie ordentlich über die Gesetzesänderung im Jahr 2021 informiert worden seien, weshalb sie sich finanziell nicht auf diese Änderung hätten einstellen kön nen. Ihr Jahreseinkommen im Jahr 2022 sei nicht Fr. 91'265. --,

sondern viel weniger gewesen. Es werde daher ein Berechnungsfehler vermutet und eine Neube rechnung beantragt. Ihre Tochter mit Jahrgang 2004 sei im Jahr 2022 noch in Ausbildung gewesen und habe einen minimalen Lohn gehabt. Sie sei finanziell noch fast vollständig von ihnen abhängig gewesen. Nach ihrem Verständnis würden beide Punkte zur Berechtigung des Anspruchs auf Prämienverbilligung führen, weshalb eine Neuberechnung beantragt werde. 3 .

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 6. Februar 2024 (Urk. 10/65) den Anspruch der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter auf individuelle Prämien verbilligung für das Jahr 2022 definitiv berechnet und setzte diesen auf Fr. 0.-- fest. Da gemäss der Überweisungsanzeige vom 1 8. März 2022 (Urk. 10/58) bereits Fr. 3'793.20 an provisorische r Prämienverbilligung an die Kranken ver sicherung überwiesen worden ist, forderte die Beschwerdegegnerin von den Beschwerde führenden diesen Betrag zurück .

In der Verfügung vom 6. Februar 2024 (Urk. 10/65) wurde n die Beschwerde führenden u nter dem Titel « Rechtsmittelbelehrung » darauf aufmerksam gemacht, dass innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben werden könne. Weiter wurde unter dem Titel « Erlassgesuch » ausgeführt, dass sobald die Verfügung rechtskräftig sei, 30 Tage lang ein Erlass gesuch gestellt werden könne.

Erst am 2 0. März 2024 ging en bei der Beschwerdegegnerin zwei Schreiben der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter, datierend vom 1 8. März 2024 (Urk. 10/66-67) mit dem jeweiligen Titel «Erlassgesuch nach Korrektur der kant . Prämienverbilligung» ein, worin sie sich zum guten Glauben und zu ihrer finan ziellen Situation äusserten. Abgesehen davon, dass die Schreiben der Beschwer - de führenden

und ihrer Tochter vom 1 8. März 2024 (Urk. 10/66-67) wohl deutlich nach der Einsprachefrist von 30 Tagen bei der Beschwerdegegnerin einge gangen sind, wurde darin auch nicht geltend gemacht, dass die Verfügung vom 6. Februar 2024 (Urk. 10/65) inhaltlich nicht korrekt gewesen wäre.

Damit erwuchs die Verfügung vom 6. Februar 2024 (Urk. 10/65) in Rechtskraft.

Soweit die Beschwerdeführenden erst in ihrer Beschwerde vom 2 9. Januar 2025 (Urk.

1) sowie in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 1 0. Februar 2025 (Urk. 7) gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2025 (Urk. 2) geltend machen, dass der Rückerstattungsverfügung wohl ein Berechnungsfehler zugrunde liege, da ihr Einkommen im Jahr 2022 gar nicht so hoch gewesen sei, erweist

sich dies als verspätet, um den Bestand der Rückforderung zu bestreiten.

Infolge Rechtskraft der Verfügung

vom

6. Februar 2024 (Urk. 10/65)

bleibt damit nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Gesuch de r Beschwerdeführ enden um

Erlass

der Rückerstattung

der Differenz zwischen der provisorisch und der definitiv zugesprochenen Prämienverbilligung für das Jahr 202 2

in der Höhe von Fr. 3'793.20

abgewiesen hat. 4.

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vorstehend E. 2.1), handelte es sich bei der gestützt auf die Überweisungsanzeige vom 1 5. November 2021 (Urk. 10/54), ersetzt durch die Überweisungsanzeige vom 1 8. März 2022

(Urk. 10/58),

für

den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Tochter

ausge richteten Prämienverbilligung für das Jahr 202 2 um eine provisorische Prämienver billigung

im Sinne einer Vorschussleistung, welche unter

dem Vorbe halt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung

stand.

Darauf wurde in beiden Überweisungsanzeigen ausdrücklich hingewiesen. Sodann wurden die Beschwerdeführenden auf die massgebende gesetzliche Bestim mung hingewiesen, ebenso auf Berechnungs-Tools auf der H omepage der Beschwerdegegnerin. Weiter wurde ausgeführt, dass die Berechnung auf dem massgebenden Einkommen und dem steuerbaren Vermögen aus dem Jahr 2020 basierte und dass, wenn sich der Bruttolohn seit 2020 um mehr als Fr. 10'000.-- verändert habe, dies der Beschwerdegegnerin zu melden sei, um Rückforderungen zu vermeiden

(Urk. 10/58 S. 2 oben).

Die Beschwerdeführenden musste n daher nach Kenntnisnahme der Über - weisungs anzeigen der ausbezahlten (provisorischen) Prämienverbilligung auf - grund des ausdrücklich als provisorisch deklarierten Charakters damit rechnen, dass diese

Leistung

oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen werden. Ihr Vorbringen, sie seien von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend über die Gesetzesänderung informiert worden, erweist sich als unbehel flich . Ebenso wären sie, um eine Rückforderung zu vermeiden, gehalten gewesen, ein wesentlich höheres Einkommen der Beschwerdegegnerin zu melden, was nicht erfolgt ist.

Damit können sich die Beschwerdeführenden nicht auf einen guten Glauben berufen.

Es besteht daher

keine Möglichkeit eines

Erlasses der Rückforderung.

Mangels guten Glaubens

erweisen sich demnach die von den Beschwerdeführe nden vorge brachten knappen finanziellen Verhältnisse

der Familie als unerheblich. Die

Erlassvoraus setzung der grossen Härte ist nicht

näher

zu prüfen. 5 .

Aufgrund des Gesagten verneinte die

Beschwerdegegnerin

in ihrem Einsprache entscheid (Urk. 2)

die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens

demnach

zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserSchucan

E. 4 , für das Jahr 202 2 definitiv mit

Fr. 0.--

und teilte

ihnen

den Rück forderungsbetrag von der Krankenkasse von

Fr. 3'793.20 mit. Mit Schreiben vom 1 8. März 2024 (Urk. 10/66-

E. 6 Abs.

1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktu ellste Steuererklärung abgestellt (§

E. 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimm ten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00007 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 2 8. November 2025 in Sachen 1.

X.___ 2.

Y.___ Beschwerdeführende gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom

6. Februar 2024 (Urk. 10/65) bemass die S ozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung, (nachfolgend SVA), den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung der Eheleute Y.___ und X.___, geboren 1966 und 1970, sowie für deren Tochter Z.___, geboren 200 4, für das Jahr 202 2 definitiv mit

Fr. 0.--

und teilte

ihnen

den Rück forderungsbetrag von der Krankenkasse von

Fr. 3'793.20 mit. Mit Schreiben vom 1 8. März 2024 (Urk. 10/66- 6

7) stellten die Versicherten ein Erlassgesuch .

Mit

Verfügung vom 1 1. Juni 2024 (Urk. 10/ 73)

wies die SVA das Erlassgesuch der Versicherten ab, da die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei.

Die dagegen vo n den Versicherten am 1 0. Juli und am 2 7. Oktober 2024 erho bene Einsprache (Urk. 10/ 76 und Urk. 10/ 83) wies die SVA mit Einsprache entscheid vom 3. Januar 2025 ab (Urk. 10/ 84

=

Urk. 2). 2.

Die Versicherten erhoben am 2 9. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2025 (Urk. 2), welche sie innert der mit Gerichts verfügung vom 3 1. Januar 2025 (Urk.

4) angesetzten Frist verbesserten (Urk. 7), und beantragten den vollständigen oder teilweisen Erlass der von der Beschwerdegegnerin geforderten Rückerstattung der bezahlten Prämienverbilli gung für das Jahr 2022.

Mit Beschwerdeantwort vom 1 8. März 2025 (Urk.

9) beantragte die Beschwerde gegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was den Beschwerdeführenden am 1 9. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 1. 2

Gemäss

Art. 65

Abs. 1 Satz

1

des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver hältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienver billigung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65

Abs. 3 KVG).

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kan tone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlas senen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E.

4.1, 134 I 313 E.

3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E.

3.1).

Im Kanton Zürich traten am

1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenver sicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. 1.3

Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und defini tiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienver billigung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurücklie genden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; §

6 Abs.

1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktu ellste Steuererklärung abgestellt (§

9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimm ten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG). 1.4

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurücker statten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV). 1.5

Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraus setzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Aus - kunfts pflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rücker - stattungs pflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler haftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2), dass die provisorische Berechnung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2022 aufgrund der letzten vorliegenden definitiven Steuerveranlagung der Beschwerdeführenden aus dem Jahr 2020 berechnet worden sei. Nachdem sie – die Beschwerdegegnerin –

die definitiven Steuerangaben für das Anspruchsjahr 2022 erhalten habe, sei der effektive Anspruch auf individuelle Prämienver billigung berechnet worden. Das Bruttoeinkommen 2022 sei Fr. 50'631. -- höher gewesen als ihr Bruttolohn aus dem Jahr 202 0. Aufgrund der Einkom mensänderung sei die Rückforderung vom 6. Februar 2024 resultiert.

Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, dass sie nicht ordnungs gemäss über die Rechtslage zur individuellen Prämienverbilligung informiert worden seien, gehe dies fehl, zumal sie mit Überweisungsanzeige vom 1 8. März 2022 und 1 5. November 2021 darüber informiert worden seien. Es gehe daraus klar hervor, dass die Beschwerdeführenden bezüglich des Antrages auf Prämien - ver billigung für das Jahr 2022 eine Vorschussleistung entsprechend dem provisorisch berechneten Betrag erhielten, welche r an die Krankenkasse überwie sen worden sei (S. 2 f. Ziff. 3). Unter dem fettgedruckten Titel «Änderung des Einkommens» seien die Beschwerdeführenden, um Rückforderungen zu vermei den, gebeten worden, sich zu melden, wenn sich der Bruttolohn seit 2020 um mehr als Fr. 10'000. -- geändert habe. Die Konsequenz des Nichtmeldens habe ihnen also bewusst gewesen sein müssen (S. 3 oben). Eine Mitteilung seitens der Beschwerdeführenden über die Änderung ihres Einkommens sei nicht einge gangen. Sie hätten erkennen können und müssen, dass die provisorische Berech nung der Prämienverbilligung für das Jahr 2022 gestützt auf das Einkommen im Jahr 2020 zu einer nicht gerechtfertigten, zu hohen Prämienverbilligung führe n würde . Dass die Beschwerdeführenden das im Jahr 2022 höhere Einkommen als im Jahr 2020 nicht gemeldet hätten, sei als grobfahrlässig zu bezeichnen. Nach dem Gesagten sei von einem grobfahrlässigen Verhalten auszugehen, was recht lich den guten Glauben ohne weiteres ausschliesse (S. 3 Mitte). Da die Voraus setzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei, sei die Prüfung der grossen Härte (wirtschaftliche Verhältnisse) nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumu lativ erfüllt sein müss t en. Dem Gesuch um Erlass der Rückerstattung zu viel aus gerichteter individuellen Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 3'793.20 könne nicht entsprochen werden (S. 3 unten). 2.2

Dagegen machten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde (Urk. 7) geltend, dass sie nie ordentlich über die Gesetzesänderung im Jahr 2021 informiert worden seien, weshalb sie sich finanziell nicht auf diese Änderung hätten einstellen kön nen. Ihr Jahreseinkommen im Jahr 2022 sei nicht Fr. 91'265. --,

sondern viel weniger gewesen. Es werde daher ein Berechnungsfehler vermutet und eine Neube rechnung beantragt. Ihre Tochter mit Jahrgang 2004 sei im Jahr 2022 noch in Ausbildung gewesen und habe einen minimalen Lohn gehabt. Sie sei finanziell noch fast vollständig von ihnen abhängig gewesen. Nach ihrem Verständnis würden beide Punkte zur Berechtigung des Anspruchs auf Prämienverbilligung führen, weshalb eine Neuberechnung beantragt werde. 3 .

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 6. Februar 2024 (Urk. 10/65) den Anspruch der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter auf individuelle Prämien verbilligung für das Jahr 2022 definitiv berechnet und setzte diesen auf Fr. 0.-- fest. Da gemäss der Überweisungsanzeige vom 1 8. März 2022 (Urk. 10/58) bereits Fr. 3'793.20 an provisorische r Prämienverbilligung an die Kranken ver sicherung überwiesen worden ist, forderte die Beschwerdegegnerin von den Beschwerde führenden diesen Betrag zurück .

In der Verfügung vom 6. Februar 2024 (Urk. 10/65) wurde n die Beschwerde führenden u nter dem Titel « Rechtsmittelbelehrung » darauf aufmerksam gemacht, dass innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung bei der Beschwerdegegnerin Einsprache erhoben werden könne. Weiter wurde unter dem Titel « Erlassgesuch » ausgeführt, dass sobald die Verfügung rechtskräftig sei, 30 Tage lang ein Erlass gesuch gestellt werden könne.

Erst am 2 0. März 2024 ging en bei der Beschwerdegegnerin zwei Schreiben der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter, datierend vom 1 8. März 2024 (Urk. 10/66-67) mit dem jeweiligen Titel «Erlassgesuch nach Korrektur der kant . Prämienverbilligung» ein, worin sie sich zum guten Glauben und zu ihrer finan ziellen Situation äusserten. Abgesehen davon, dass die Schreiben der Beschwer - de führenden

und ihrer Tochter vom 1 8. März 2024 (Urk. 10/66-67) wohl deutlich nach der Einsprachefrist von 30 Tagen bei der Beschwerdegegnerin einge gangen sind, wurde darin auch nicht geltend gemacht, dass die Verfügung vom 6. Februar 2024 (Urk. 10/65) inhaltlich nicht korrekt gewesen wäre.

Damit erwuchs die Verfügung vom 6. Februar 2024 (Urk. 10/65) in Rechtskraft.

Soweit die Beschwerdeführenden erst in ihrer Beschwerde vom 2 9. Januar 2025 (Urk.

1) sowie in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 1 0. Februar 2025 (Urk. 7) gegen den Einspracheentscheid vom 3. Januar 2025 (Urk. 2) geltend machen, dass der Rückerstattungsverfügung wohl ein Berechnungsfehler zugrunde liege, da ihr Einkommen im Jahr 2022 gar nicht so hoch gewesen sei, erweist

sich dies als verspätet, um den Bestand der Rückforderung zu bestreiten.

Infolge Rechtskraft der Verfügung

vom

6. Februar 2024 (Urk. 10/65)

bleibt damit nachfolgend lediglich zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Gesuch de r Beschwerdeführ enden um

Erlass

der Rückerstattung

der Differenz zwischen der provisorisch und der definitiv zugesprochenen Prämienverbilligung für das Jahr 202 2

in der Höhe von Fr. 3'793.20

abgewiesen hat. 4.

Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte (vorstehend E. 2.1), handelte es sich bei der gestützt auf die Überweisungsanzeige vom 1 5. November 2021 (Urk. 10/54), ersetzt durch die Überweisungsanzeige vom 1 8. März 2022

(Urk. 10/58),

für

den Beschwerdeführer, seine Ehefrau und seine Tochter

ausge richteten Prämienverbilligung für das Jahr 202 2 um eine provisorische Prämienver billigung

im Sinne einer Vorschussleistung, welche unter

dem Vorbe halt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung

stand.

Darauf wurde in beiden Überweisungsanzeigen ausdrücklich hingewiesen. Sodann wurden die Beschwerdeführenden auf die massgebende gesetzliche Bestim mung hingewiesen, ebenso auf Berechnungs-Tools auf der H omepage der Beschwerdegegnerin. Weiter wurde ausgeführt, dass die Berechnung auf dem massgebenden Einkommen und dem steuerbaren Vermögen aus dem Jahr 2020 basierte und dass, wenn sich der Bruttolohn seit 2020 um mehr als Fr. 10'000.-- verändert habe, dies der Beschwerdegegnerin zu melden sei, um Rückforderungen zu vermeiden

(Urk. 10/58 S. 2 oben).

Die Beschwerdeführenden musste n daher nach Kenntnisnahme der Über - weisungs anzeigen der ausbezahlten (provisorischen) Prämienverbilligung auf - grund des ausdrücklich als provisorisch deklarierten Charakters damit rechnen, dass diese

Leistung

oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen werden. Ihr Vorbringen, sie seien von der Beschwerdegegnerin nicht hinreichend über die Gesetzesänderung informiert worden, erweist sich als unbehel flich . Ebenso wären sie, um eine Rückforderung zu vermeiden, gehalten gewesen, ein wesentlich höheres Einkommen der Beschwerdegegnerin zu melden, was nicht erfolgt ist.

Damit können sich die Beschwerdeführenden nicht auf einen guten Glauben berufen.

Es besteht daher

keine Möglichkeit eines

Erlasses der Rückforderung.

Mangels guten Glaubens

erweisen sich demnach die von den Beschwerdeführe nden vorge brachten knappen finanziellen Verhältnisse

der Familie als unerheblich. Die

Erlassvoraus setzung der grossen Härte ist nicht

näher

zu prüfen. 5 .

Aufgrund des Gesagten verneinte die

Beschwerdegegnerin

in ihrem Einsprache entscheid (Urk. 2)

die

Erlassvoraussetzung des guten Glaubens

demnach

zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Romero-KäserSchucan