Sachverhalt
1.
Am 3 1. Juli 202 4
(Eingang bei der Durchführungsstelle) beantragte X.___, geboren 1972, für sich eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 202 3 (Urk. 9 / 51). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Prämien verbilligung, verneinte in der Folge mit Verfügung vom 2 9. August 2024 den Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung (Urk. 9 / 52), wogegen diese am 2 6. September 2024 Einsprache erhob (Urk. 9/54) . Diese Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2024 ab (Urk. 6/59 = Urk. 2). 2.
Mit (nach träglich verbesserter; vgl. Urk. 4, Urk.
6) Eingabe vom 9. Januar 202 5 (Urk.
1) erhob die Versicherte Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 11.
Dezember 202 5. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entschei des und die Gewährung einer individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 202 3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Davon wurde der Beschwer deführerin am 5. März 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine indivi duelle Prämienverbilligung für das Jahr 202 3. Da der Streitwert Fr. 30’000. -- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel - richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialver sicherungsgericht;
GSVGer).
E. 2.1 Gemäss
Art. 65
Abs. 1 Satz
1 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver hältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien ver billigung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus set zungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65
Abs. 3 KVG).
E. 2.2 Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kan tone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlas senen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).
E. 2.3 Im Kanton Zürich traten am
1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenver sicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Nach § 18 EG KVG richtet die SVA Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (Abs. 1). Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular zu (Abs. 2). Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung können gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG
bis zum
E. 3 1. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden.
E. 3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten und soweit auch belegt (Urk. 9 / 51), dass die Beschwerdeführe rin erst nach dem 3 1. März 2024 und damit nach Ablauf der Antragsfrist eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023 beantragte. Die Beschwerdeführerin machte dabei
zusammengefasst geltend, sie habe
nur deshalb nicht fristgerecht gehandelt, weil sie das Antragsformular, welches ihr die Beschwerdegegnerin hätte zustellen sollen,
nicht erhalten habe . Gemäss § 18 Abs. 2 EG KVG wäre die Beschwerdegegnerin zur Zustellung des Antrags formulars verpflichtet gewesen. Vorbehältlich der Prämienverbilligung für das Jahr 2023 sei dies auch stets der Fall gewesen. Auch ihr Bruder habe das Antrags formular vorgängig zugestellt erhalten. Es verletze den Grundsatz rechtsgleicher Behandlung, wenn einzelne Personen gestützt auf § 18 Abs. 2 EG KVG das Antrags formular erhielten und andere nicht. Darüber hinaus sei zu berücksich tigen, dass ihr auf telefonische Anfrage hin von der SVA versichert worden sei, sie werde schriftlich über die Einreichung des Antrages auf Prämienverbilligung informiert.
Hinzu komme, dass sich ihr Ehemann bis zu dessen Ableben im August 2022 um alle administrativen Belange gekümmert
habe . Ihr seien daher die einzuhaltenden Fristen nicht bekannt gewesen. Das Argument der Beschwer degegnerin, sie hätte aufgrund des von ihrem Bruder gestellten Antrag s für die Prämienverbilligung 2023 wissen können, dass auch sie einen Antrag stellen könne, sei nicht stichhaltig. Den Entscheid über dessen Gesuch habe ihr Bruder erst im April 2024 erhalten . Zu diesem Zeitpunkt sei die Antragsfrist bereits abge laufen gewesen
(Urk. 1 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 3/0).
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin führte aus, eine Prämienverbilligung werde nur auf Antrag hin ausgerichtet. D a der Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 erst am 3 1. Juli 2024 gestellt worden sei, sei der Anspruch verjährt. Er hätte bis zum 3 1. März 2024 gestellt werden müssen. Dass der Antrag rechtzeitig gestellt werde, sei Sache der Versicherten. Zwar sehe § 18 Abs. 2 EG KVG vor, dass Ver sicherten, deren Anspruch auf eine Prämienverbilligung sich aus den amtlichen Registern ergebe, das Antragsformular von Amtes wegen zugestellt werde. Die Zustellung des Antragsformulars stelle hingegen keine Voraussetzung für den Eintritt der Verjährung nach § 21 Abs. 1 EG KVG dar. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin das Verfahren hinsichtlich der Antragsstellung bekannt gewesen sei. Bereits hinsichtlich der Prämienverbilligung für die Jahre 2020 bis 2022 habe die Beschwerdeführerin mit der Durchführungsstelle in Kontakt gestan den. Betreffend das Jahr 2022 sei en die Beschwerdeführerin resp. ihr seiner zeitiger Rechtsvertreter im Rahmen einer Korrespondenz auf die Notwen digkeit der Antragstellung hingewiesen worden. Der Beschwerdeführerin sei diese Voraussetzung daher bekannt gewesen . Aufgrund dessen hätte sie sich jedenfalls rechtzeitig nach dem Verbleib des Antragsformulars erkundigen müssen (Urk. 2 S. 2, Urk.
E. 8 S. 1 f.). 4. 4.1
Wie einleitend erwähnt, setzt der Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Zürich gemäss § 18 Abs. 1 EG KV G eine Antragsstellung voraus. Gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung ist eine kantonale Regelung, welche für die Aus richtung der Verbilligungsbeiträge das Antragsprinzip oder ein spezielle s
Antrags formular vorsieht, nicht verfassungswidrig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.37/2003
vom 1 5. April 2003 E. 2.2). 4.2
§ 21 Abs. 1 EG KVG regelt die Antragsfrist. Diese dauert bis jeweils zum 3 1. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres. Die Bestimmung trägt den Randtitel «Verjährung», womit eine blosse Ordnungsfrist auszuschliessen ist. Indessen muss es sich nach der Rechtsprechung nicht immer um eine Verjährungsfrist handeln, wenn eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung diesen Begriff verwendet; es lässt sich auch eine Verwirkungsfrist annehmen (vgl. BGE 142 V 20 E. 3.1). 4.3
Bei der Antragsfrist nach § 21 Abs. 1 EG KVG dürfte es sich – wie in anderen Kantonen auch (etwa Art. 24 Abs. 3 [ergänzend Art. 26] des bernischen Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV]; FRZ 2019 S. 435 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_439/2018 vom 1 1. Februar 2019 betreffend den Kanton Nidwalden; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau VBE.2023.174 vom 2 6. September 2023 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2020 132 vom 1 4. April 2021 E. 3.2) – wohl um eine von Amtes wegen zu beachtende Verwir kungsfrist handeln, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, aber der Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis zugänglich ist. Ist die gesuch stellende Person (oder ihre Vertretung) also unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern die gesuch stellende Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 32 Abs. 1 EG KVG in Verbindung mit Art. 41 ATSG; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_309/2022 vom 2 1. September 2022 E. 4.2). 4.4
So ist auch § 21 Abs. 1 EG KVG darauf ausgerichtet, dass die Prämienverbilligung für jedes Jahr neu beantragt werden muss. Da es sich um ein Massengeschäft handelt, sollen die Gesuche mit einem vernünftigen Verwaltungsaufwand zeitnah zur Anspruchsperiode erledigt werden können. Dazu ist erforderlich, dass recht zeitig alle nötigen Angaben vorhanden sind, wozu Antragsfrist und Antrags formular dienen. Indessen spricht (obschon die Antragsfrist im kantonalen Ver gleich grosszügig ausgestaltet ist und bis ins Folgejahr reicht) nichts dagegen, die Antragsfrist wiederherzustellen, wurde sie unverschuldet aus unüberwindbaren Gründen versäumt. Insbesondere wird die Prämienverbilligung zunächst nur pro visorisch berechnet (vgl. Art. 65 Abs. 3 KVG) und letztlich anhand der [rechts kräftigen] Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr definitiv festgelegt (§
19 Abs. 2 EG KVG). Die Rechtssicherheit ist bei einer zunächst provisorischen Prü fung nur bedingt tangiert und eine zeitlich verzögerte Anspruchsprüfung bietet bei Abstellen auf die definitive Steuererklärung kaum besondere Schwierigkeiten bei der Feststellung des anspruchsrelevanten Sachverhalts. Gleichzeitig wird so Sinn und Zweck von Art. 65 KVG, die wirtschaftliche Last der Krankenversiche rungsprämien von versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.2.2), bestmöglich Rechnung getragen.
Gegen eine Verjährungsfrist spricht im Übrigen auch, dass die Antragsfrist im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten nicht vom Willen der Parteien abhängen soll (insbesondere kein Verjährungsverzicht), wobei auch keine Gründe ersichtlich sind, die es per se erforderlich oder sinnvoll erscheinen liessen, mit der Antragsstellung über die Antragsfrist hinaus zuzuwarten. Dies muss umso mehr gelten, als die Kantone nach Art. 65 Abs. 3 KVG dafür zu sorgen haben, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müs sen. 5. 5.1
Die Frage, ob § 21 Abs. 1 EG KVG nun eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist vorsieht, ist letztlich von untergeordneter Bedeutung, zumal von de r Beschwer deführ erin nicht behauptet wurde, die Antragsfrist sei gehemmt (dazu auch Art. 134 des Obligationenrechts, OR), unterbrochen (dazu auch Art. 135 OR) oder erstreckt worden; auch berief sich die Beschwerdegegnerin für die Verneinung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 auch explizit auf die verpasste Antragsfrist, sodass offen bleiben kann, ob dieser Umstand auch von Amtes wegen berücksichtigt werden könnte. Schliesslich liegt auch kein unver schuldeter Grund zur Wiederherstellung der Antragsfrist nach Art. 41 ATSG vor. 5.2
Zwar setzt die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG nicht zwingend eine objektive Unmöglichkeit voraus, sondern sie kann auch bei subjektiver Unmög lichkeit gewährt werden. Subjektive Unmöglichkeit wird indessen nur dann angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist [z.B. unver schuldeter Irrtum], wobei die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters gewährt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2025 vom 1 1. August 2025 E. 3 mit Verweis insbesondere auf sein Urteil 2C_645/2024 vom 3 0. April 2025 E. 4.2). 5.3
Da die Beschwerdeführerin bereits in den Vorjahren Prämienverbilligungen zuge sprochen erhie lt (vgl. Urk. 9/2, Urk. 9/6, Urk. 9/19, Urk. 9/32, Urk. 9/34, Urk. 9/45), musste ihr sowohl der mutmassliche Anspruch auf Prämienverbilli gung für das Jahr 2023 wie auch das Antragserfordernis bereits bekannt sein. Indem sie dennoch während der gesamten Anspruchsperiode und noch darüber hinaus untätig blie b, handelte sie zumindest fahrlässig. Es ist nicht ersichtlich, was sie daran gehindert hätte, fristwahrend zwischen März 2023 und März 2024 die Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu beantragen oder sich zumindest nach einem Antragsformular respektive einer allfälligen Verjährung/Verwirkung ihres Anspruchs zu erkundigen.
D ie Antragsfrist ist in § 21 Abs. 1 EG KVG gesetzlich verankert; Rechtsun kenntnis stellt vorbehältlich besonderer Umstände (etwa unter dem Aspekt von Treu und Glauben) keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2F_10/2014 vom 2 7. Juni 2024 E. 2.2.1). Daher erweist sich das Argument der Beschwerdegegnerin, in der Vergangenheit habe sich ihr Ehemann
bis zu dessen Tode im August 2022
um ihre administrativen Belange gekümmert, nicht als behelflich . Zu beachten ist insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin auch alljährlich eine «Kundeninformation» zur Prämienverbilligung
publiziert, in deren Ziffer 3 sie das Ablaufdatum der Antragsfrist explizit benennt (https://svazurich.ch/online-services/formulare/formulare-und-merkblaetter/formulare-nach-produkten.html, abgerufen am 4. März 2026). Zudem veröffentlichte sie zur hier strittigen Prämienverbilligung für das Jahr 2023 am 1 5. Februar 2024 einen allgemeinen Aufruf zur rückwirkenden Antragsstellung bis 3 1. März 2024, der sich explizit auch an die anspruchsberechtigten Personen richtete, die kein Antragsformular erhalten hatten (https://svazurich.ch/aktuell/aktuell/news/empfehlungen/praemienverbilligung-2023-beantragen-bis-ende-maerz.html, abgerufen am 4. März 2026).
Die Zustellung des Antragsformulars nach § 18 Abs. 2 EG KVG ist sodann als blosse Ordnungsvorschrift mit ergänzendem Charakter zu verstehen; sie dient der individuellen Information potentiell Anspruchsberechtigter, soweit diese bekannt sind, zusätzlich zu den an die Allgemeinheit gerichteten Informationen und Auf rufen. Letztlich haben aber alle versicherten Personen die Möglichkeit und auch die Pflicht, sich anhand der von der Beschwerdegegnerin allgemein publizierten, umfassenden Informationen über ihre Anspruchsberechtigung selbst zu infor mieren und können sich nicht darauf verlassen, im Falle einer Anspruchsbe rechtigung immer und rechtzeitig ein Antragsformular zugestellt zu erhalten. Die Zustellung eines Antragsformulars durch die Beschwerdegegnerin ist denn auch weder Voraussetzung für die Anspruchsstellung, noch knüpft § 21 Abs. 1 EG KVG den Fristenlauf an diese an. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwer deführerin sind daher unbehelflich . Insbesondere vermag sie aus der im Übrigen nicht näher substantiierten und auch nicht belegten
Behauptung, auf telefonische Anfrage hin sei ihr ausdrücklich die Zusendung eines Antragsformulars zugesi chert worden, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten . 5.4
Der Schwere der Konsequenzen einer Fristversäumnis im konkreten Einzelfall kommt im Hinblick auf eine Fristwiederherstellung keine ausschlaggebende Bedeu tung zu (vgl. oberwähntes Bundegerichtsurteil 2F_10/2014 E. 2.2.1). Im Falle der Prämienverbilligung hat der Kanton Zürich keine gesetzliche Härtefall-regelung vorgesehen. Immerhin beschränkt sich aber der Anspruchsverlust auf die Prämienverbilligung für ein Jahr; der Anspruch in den Folgejahren ist davon nicht betroffen. Soweit die Beschwerdeführerin sich überdies darauf beruft, es sei ihr von der SVA telefonisch zugesichert worden, sie werde schriftlich eine Auf forderung zur Einreichung des Antrages erhalten, so handelt es sich um eine Behaup tung, die nicht weiter substantiiert oder gar belegt ist . 6.
Zusammenfassend führt die unstrittig verpasste Frist für die Beantragung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zum Verlust eines (durchsetzbaren) Anspruchs auf dieselbe. Die Antragsfrist ist im Gesetz selbst geregelt und Gegen stand der Informationen, welche die Beschwerdegegnerin der gesamten Bevöl kerung im Kanton Zürich zur Verfügung stellt. Darüber hinaus verfügte die Beschwer deführerin, die bereits mehrfach eine Prämienverbilligung bezogen hat, über Vorkenntnisse hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen. Damit kann ihre verspätete Antragsstellung nicht mehr als unverschuldet gelten. So stellt bereits ein auf eine Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis mehr dar, womit vorliegend eine Wiederherstellung der Antragsfrist ausser Betracht fällt (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 2C_645/2024 E. 4.2). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2025.00003 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 1 0. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Am 3 1. Juli 202 4
(Eingang bei der Durchführungsstelle) beantragte X.___, geboren 1972, für sich eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 202 3 (Urk. 9 / 51). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Prämien verbilligung, verneinte in der Folge mit Verfügung vom 2 9. August 2024 den Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung (Urk. 9 / 52), wogegen diese am 2 6. September 2024 Einsprache erhob (Urk. 9/54) . Diese Einsprache wies die Durchführungsstelle mit Einspracheentscheid vom 1 1. Dezember 2024 ab (Urk. 6/59 = Urk. 2). 2.
Mit (nach träglich verbesserter; vgl. Urk. 4, Urk.
6) Eingabe vom 9. Januar 202 5 (Urk.
1) erhob die Versicherte Beschwerde
gegen den Einspracheentscheid vom 11.
Dezember 202 5. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entschei des und die Gewährung einer individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 202 3. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Davon wurde der Beschwer deführerin am 5. März 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 10). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Streitgegenstand bildet der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine indivi duelle Prämienverbilligung für das Jahr 202 3. Da der Streitwert Fr. 30’000. -- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzel - richterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetz es über das Sozialver sicherungsgericht;
GSVGer). 2. 2.1
Gemäss
Art. 65
Abs. 1 Satz
1 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver hältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämien ver billigung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraus set zungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65
Abs. 3 KVG). 2.2
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kan tone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlas senen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1). 2.3
Im Kanton Zürich traten am
1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenver sicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
Nach § 18 EG KVG richtet die SVA Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (Abs. 1). Sie stellt Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, von Amtes wegen ein Antragsformular zu (Abs. 2). Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung können gemäss § 21 Abs. 1 EG KVG
bis zum 3 1. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden. 3. 3.1
Zwischen den Parteien ist unbestritten und soweit auch belegt (Urk. 9 / 51), dass die Beschwerdeführe rin erst nach dem 3 1. März 2024 und damit nach Ablauf der Antragsfrist eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023 beantragte. Die Beschwerdeführerin machte dabei
zusammengefasst geltend, sie habe
nur deshalb nicht fristgerecht gehandelt, weil sie das Antragsformular, welches ihr die Beschwerdegegnerin hätte zustellen sollen,
nicht erhalten habe . Gemäss § 18 Abs. 2 EG KVG wäre die Beschwerdegegnerin zur Zustellung des Antrags formulars verpflichtet gewesen. Vorbehältlich der Prämienverbilligung für das Jahr 2023 sei dies auch stets der Fall gewesen. Auch ihr Bruder habe das Antrags formular vorgängig zugestellt erhalten. Es verletze den Grundsatz rechtsgleicher Behandlung, wenn einzelne Personen gestützt auf § 18 Abs. 2 EG KVG das Antrags formular erhielten und andere nicht. Darüber hinaus sei zu berücksich tigen, dass ihr auf telefonische Anfrage hin von der SVA versichert worden sei, sie werde schriftlich über die Einreichung des Antrages auf Prämienverbilligung informiert.
Hinzu komme, dass sich ihr Ehemann bis zu dessen Ableben im August 2022 um alle administrativen Belange gekümmert
habe . Ihr seien daher die einzuhaltenden Fristen nicht bekannt gewesen. Das Argument der Beschwer degegnerin, sie hätte aufgrund des von ihrem Bruder gestellten Antrag s für die Prämienverbilligung 2023 wissen können, dass auch sie einen Antrag stellen könne, sei nicht stichhaltig. Den Entscheid über dessen Gesuch habe ihr Bruder erst im April 2024 erhalten . Zu diesem Zeitpunkt sei die Antragsfrist bereits abge laufen gewesen
(Urk. 1 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 3/0). 3.2
Die Beschwerdegegnerin führte aus, eine Prämienverbilligung werde nur auf Antrag hin ausgerichtet. D a der Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 erst am 3 1. Juli 2024 gestellt worden sei, sei der Anspruch verjährt. Er hätte bis zum 3 1. März 2024 gestellt werden müssen. Dass der Antrag rechtzeitig gestellt werde, sei Sache der Versicherten. Zwar sehe § 18 Abs. 2 EG KVG vor, dass Ver sicherten, deren Anspruch auf eine Prämienverbilligung sich aus den amtlichen Registern ergebe, das Antragsformular von Amtes wegen zugestellt werde. Die Zustellung des Antragsformulars stelle hingegen keine Voraussetzung für den Eintritt der Verjährung nach § 21 Abs. 1 EG KVG dar. Es sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin das Verfahren hinsichtlich der Antragsstellung bekannt gewesen sei. Bereits hinsichtlich der Prämienverbilligung für die Jahre 2020 bis 2022 habe die Beschwerdeführerin mit der Durchführungsstelle in Kontakt gestan den. Betreffend das Jahr 2022 sei en die Beschwerdeführerin resp. ihr seiner zeitiger Rechtsvertreter im Rahmen einer Korrespondenz auf die Notwen digkeit der Antragstellung hingewiesen worden. Der Beschwerdeführerin sei diese Voraussetzung daher bekannt gewesen . Aufgrund dessen hätte sie sich jedenfalls rechtzeitig nach dem Verbleib des Antragsformulars erkundigen müssen (Urk. 2 S. 2, Urk. 8 S. 1 f.). 4. 4.1
Wie einleitend erwähnt, setzt der Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Zürich gemäss § 18 Abs. 1 EG KV G eine Antragsstellung voraus. Gemäss bundes gerichtlicher Rechtsprechung ist eine kantonale Regelung, welche für die Aus richtung der Verbilligungsbeiträge das Antragsprinzip oder ein spezielle s
Antrags formular vorsieht, nicht verfassungswidrig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.37/2003
vom 1 5. April 2003 E. 2.2). 4.2
§ 21 Abs. 1 EG KVG regelt die Antragsfrist. Diese dauert bis jeweils zum 3 1. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres. Die Bestimmung trägt den Randtitel «Verjährung», womit eine blosse Ordnungsfrist auszuschliessen ist. Indessen muss es sich nach der Rechtsprechung nicht immer um eine Verjährungsfrist handeln, wenn eine Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung diesen Begriff verwendet; es lässt sich auch eine Verwirkungsfrist annehmen (vgl. BGE 142 V 20 E. 3.1). 4.3
Bei der Antragsfrist nach § 21 Abs. 1 EG KVG dürfte es sich – wie in anderen Kantonen auch (etwa Art. 24 Abs. 3 [ergänzend Art. 26] des bernischen Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV]; FRZ 2019 S. 435 E. 2.3; Urteil des Bundes gerichts 8C_439/2018 vom 1 1. Februar 2019 betreffend den Kanton Nidwalden; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau VBE.2023.174 vom 2 6. September 2023 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug S 2020 132 vom 1 4. April 2021 E. 3.2) – wohl um eine von Amtes wegen zu beachtende Verwir kungsfrist handeln, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann, aber der Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis zugänglich ist. Ist die gesuch stellende Person (oder ihre Vertretung) also unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern die gesuch stellende Person unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 32 Abs. 1 EG KVG in Verbindung mit Art. 41 ATSG; vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_309/2022 vom 2 1. September 2022 E. 4.2). 4.4
So ist auch § 21 Abs. 1 EG KVG darauf ausgerichtet, dass die Prämienverbilligung für jedes Jahr neu beantragt werden muss. Da es sich um ein Massengeschäft handelt, sollen die Gesuche mit einem vernünftigen Verwaltungsaufwand zeitnah zur Anspruchsperiode erledigt werden können. Dazu ist erforderlich, dass recht zeitig alle nötigen Angaben vorhanden sind, wozu Antragsfrist und Antrags formular dienen. Indessen spricht (obschon die Antragsfrist im kantonalen Ver gleich grosszügig ausgestaltet ist und bis ins Folgejahr reicht) nichts dagegen, die Antragsfrist wiederherzustellen, wurde sie unverschuldet aus unüberwindbaren Gründen versäumt. Insbesondere wird die Prämienverbilligung zunächst nur pro visorisch berechnet (vgl. Art. 65 Abs. 3 KVG) und letztlich anhand der [rechts kräftigen] Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr definitiv festgelegt (§
19 Abs. 2 EG KVG). Die Rechtssicherheit ist bei einer zunächst provisorischen Prü fung nur bedingt tangiert und eine zeitlich verzögerte Anspruchsprüfung bietet bei Abstellen auf die definitive Steuererklärung kaum besondere Schwierigkeiten bei der Feststellung des anspruchsrelevanten Sachverhalts. Gleichzeitig wird so Sinn und Zweck von Art. 65 KVG, die wirtschaftliche Last der Krankenversiche rungsprämien von versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.2.2), bestmöglich Rechnung getragen.
Gegen eine Verjährungsfrist spricht im Übrigen auch, dass die Antragsfrist im Sinne der Gleichbehandlung aller Versicherten nicht vom Willen der Parteien abhängen soll (insbesondere kein Verjährungsverzicht), wobei auch keine Gründe ersichtlich sind, die es per se erforderlich oder sinnvoll erscheinen liessen, mit der Antragsstellung über die Antragsfrist hinaus zuzuwarten. Dies muss umso mehr gelten, als die Kantone nach Art. 65 Abs. 3 KVG dafür zu sorgen haben, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müs sen. 5. 5.1
Die Frage, ob § 21 Abs. 1 EG KVG nun eine Verjährungs- oder Verwirkungsfrist vorsieht, ist letztlich von untergeordneter Bedeutung, zumal von de r Beschwer deführ erin nicht behauptet wurde, die Antragsfrist sei gehemmt (dazu auch Art. 134 des Obligationenrechts, OR), unterbrochen (dazu auch Art. 135 OR) oder erstreckt worden; auch berief sich die Beschwerdegegnerin für die Verneinung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 auch explizit auf die verpasste Antragsfrist, sodass offen bleiben kann, ob dieser Umstand auch von Amtes wegen berücksichtigt werden könnte. Schliesslich liegt auch kein unver schuldeter Grund zur Wiederherstellung der Antragsfrist nach Art. 41 ATSG vor. 5.2
Zwar setzt die Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG nicht zwingend eine objektive Unmöglichkeit voraus, sondern sie kann auch bei subjektiver Unmög lichkeit gewährt werden. Subjektive Unmöglichkeit wird indessen nur dann angenommen, wenn zwar die Vornahme einer Handlung objektiv betrachtet möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu verantworten hat, am Handeln gehindert worden ist [z.B. unver schuldeter Irrtum], wobei die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit des Gesuchstellers und seines Vertreters gewährt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_391/2025 vom 1 1. August 2025 E. 3 mit Verweis insbesondere auf sein Urteil 2C_645/2024 vom 3 0. April 2025 E. 4.2). 5.3
Da die Beschwerdeführerin bereits in den Vorjahren Prämienverbilligungen zuge sprochen erhie lt (vgl. Urk. 9/2, Urk. 9/6, Urk. 9/19, Urk. 9/32, Urk. 9/34, Urk. 9/45), musste ihr sowohl der mutmassliche Anspruch auf Prämienverbilli gung für das Jahr 2023 wie auch das Antragserfordernis bereits bekannt sein. Indem sie dennoch während der gesamten Anspruchsperiode und noch darüber hinaus untätig blie b, handelte sie zumindest fahrlässig. Es ist nicht ersichtlich, was sie daran gehindert hätte, fristwahrend zwischen März 2023 und März 2024 die Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu beantragen oder sich zumindest nach einem Antragsformular respektive einer allfälligen Verjährung/Verwirkung ihres Anspruchs zu erkundigen.
D ie Antragsfrist ist in § 21 Abs. 1 EG KVG gesetzlich verankert; Rechtsun kenntnis stellt vorbehältlich besonderer Umstände (etwa unter dem Aspekt von Treu und Glauben) keinen Fristwiederherstellungsgrund dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2F_10/2014 vom 2 7. Juni 2024 E. 2.2.1). Daher erweist sich das Argument der Beschwerdegegnerin, in der Vergangenheit habe sich ihr Ehemann
bis zu dessen Tode im August 2022
um ihre administrativen Belange gekümmert, nicht als behelflich . Zu beachten ist insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin auch alljährlich eine «Kundeninformation» zur Prämienverbilligung
publiziert, in deren Ziffer 3 sie das Ablaufdatum der Antragsfrist explizit benennt (https://svazurich.ch/online-services/formulare/formulare-und-merkblaetter/formulare-nach-produkten.html, abgerufen am 4. März 2026). Zudem veröffentlichte sie zur hier strittigen Prämienverbilligung für das Jahr 2023 am 1 5. Februar 2024 einen allgemeinen Aufruf zur rückwirkenden Antragsstellung bis 3 1. März 2024, der sich explizit auch an die anspruchsberechtigten Personen richtete, die kein Antragsformular erhalten hatten (https://svazurich.ch/aktuell/aktuell/news/empfehlungen/praemienverbilligung-2023-beantragen-bis-ende-maerz.html, abgerufen am 4. März 2026).
Die Zustellung des Antragsformulars nach § 18 Abs. 2 EG KVG ist sodann als blosse Ordnungsvorschrift mit ergänzendem Charakter zu verstehen; sie dient der individuellen Information potentiell Anspruchsberechtigter, soweit diese bekannt sind, zusätzlich zu den an die Allgemeinheit gerichteten Informationen und Auf rufen. Letztlich haben aber alle versicherten Personen die Möglichkeit und auch die Pflicht, sich anhand der von der Beschwerdegegnerin allgemein publizierten, umfassenden Informationen über ihre Anspruchsberechtigung selbst zu infor mieren und können sich nicht darauf verlassen, im Falle einer Anspruchsbe rechtigung immer und rechtzeitig ein Antragsformular zugestellt zu erhalten. Die Zustellung eines Antragsformulars durch die Beschwerdegegnerin ist denn auch weder Voraussetzung für die Anspruchsstellung, noch knüpft § 21 Abs. 1 EG KVG den Fristenlauf an diese an. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwer deführerin sind daher unbehelflich . Insbesondere vermag sie aus der im Übrigen nicht näher substantiierten und auch nicht belegten
Behauptung, auf telefonische Anfrage hin sei ihr ausdrücklich die Zusendung eines Antragsformulars zugesi chert worden, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten . 5.4
Der Schwere der Konsequenzen einer Fristversäumnis im konkreten Einzelfall kommt im Hinblick auf eine Fristwiederherstellung keine ausschlaggebende Bedeu tung zu (vgl. oberwähntes Bundegerichtsurteil 2F_10/2014 E. 2.2.1). Im Falle der Prämienverbilligung hat der Kanton Zürich keine gesetzliche Härtefall-regelung vorgesehen. Immerhin beschränkt sich aber der Anspruchsverlust auf die Prämienverbilligung für ein Jahr; der Anspruch in den Folgejahren ist davon nicht betroffen. Soweit die Beschwerdeführerin sich überdies darauf beruft, es sei ihr von der SVA telefonisch zugesichert worden, sie werde schriftlich eine Auf forderung zur Einreichung des Antrages erhalten, so handelt es sich um eine Behaup tung, die nicht weiter substantiiert oder gar belegt ist . 6.
Zusammenfassend führt die unstrittig verpasste Frist für die Beantragung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zum Verlust eines (durchsetzbaren) Anspruchs auf dieselbe. Die Antragsfrist ist im Gesetz selbst geregelt und Gegen stand der Informationen, welche die Beschwerdegegnerin der gesamten Bevöl kerung im Kanton Zürich zur Verfügung stellt. Darüber hinaus verfügte die Beschwer deführerin, die bereits mehrfach eine Prämienverbilligung bezogen hat, über Vorkenntnisse hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen. Damit kann ihre verspätete Antragsstellung nicht mehr als unverschuldet gelten. So stellt bereits ein auf eine Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis mehr dar, womit vorliegend eine Wiederherstellung der Antragsfrist ausser Betracht fällt (vgl. oberwähntes Bundesgerichtsurteil 2C_645/2024 E. 4.2). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber SagerWilhelm