Sachverhalt
1.
X.___
war
ab
1.
Januar
2021
bei
der
Vivao
Sympany
AG
(nachfolgend:
Sympany )
obligatorisch
krankenpflegeversichert
(Urk.
8/3-4 ;
vgl.
auch
Urk.
7
S.
2 ).
Wegen
unbezahlt
gebliebener
Prämien
für
die
Periode
Januar
2021
bis
Juni
2022
in
der
Höhe
von
Fr.
3'207.30
nebst
Zins
zu
5
%
seit
2.
Juli
2022,
zuvor
aufgelaufener
Zinsen
von
Fr.
94.15,
Mahnspesen
von
Fr.
30.--
sowie
Umtriebsspesen
von
Fr.
385.--
leitete
die
Sympany
gegen
ihn
die
Betreibung
ein
(Zahlungsbefehl
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Z.___
12
vom
4 .
Juli
2022
[Urk.
8/20 ]).
Nachdem
er
am
1 2.
Juli
2022
eine
Teilzahlung
von
Fr.
10.--
geleistet
hatte
( Urk.
8/20
S.
1),
erhob
er
am
2 1.
Juli
2022
gegen
die
gesamte
Forderung
Rechtsvorschlag
( Urk.
8/20
S.
2).
Diesen
hob
die
Sympany
mit
Verfügung
vom
29 .
Juli
2022
auf
und
verpflichtete
den
Versicherten
zur
Begleichung
des
nach
der
Ratenzahlung
noch
ausstehenden
Betrags
zuzüglich
Zinsen,
Mahn-
und
Umtriebsspesen
sowie
Betreibungskosten
von
Fr.
78.30
( total
Fr.
3 ’ 797 . 20
zuzüglich
Verzugszinsen
[Urk.
8/2 1 ]).
Gegen
die
Verfügung
vom
29 .
Juli
2022
erhob
der
Versicherte
mit
vom
2 6.
August
2022
Einsprache
( Urk.
8/2 2 ).
Mit
Schreiben
vom
7.
Dezember
2023
teilte
die
Sympany
ihm
mit,
dass
die
Einsprache
nicht
die
gemäss
Art.
10
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV)
erforderliche
Schriftform
aufweise ,
und
forderte
ihn
zur
postalischen
Einreichung
einer
handschriftlich
unterzeichneten
Einsprache
auf.
Zudem
wies
sie
ihn
darauf
hin,
dass
sie
auf
seine
Einsprache
nicht
eintreten
könne,
falls
er
dieser
Aufforderung
nicht
bis
zum
5.
Januar
2024
nachkomme
( Urk.
8/2 6 ;
vgl.
auch
Urk.
8/27 -28 ).
Mit
Einspracheentscheid
vom
1 4.
November
2024
trat
die
Sympany
auf
die
Einsprache
vom
2 6.
August
2022
gegen
die
Verfügung
vom
2 9.
Juli
2022
nicht
ein
mit
der
Begründung,
der
Versicherte
habe
seine
Einsprache
innert
der
angesetzten
Nachfrist
nicht
nachgebessert
( Urk.
2;
vgl.
auch
Urk.
3). 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
1 8.
November
2024
Beschwerde
mit
dem
Antrag,
es
seien
ihm
die
von
der
Sympany
geforderten
Zinsen,
Mahnspesen,
Betreibungsgebühren
und
Umtriebsspesen
zu
erlassen
( Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2 8.
Februar
2025
beantragte
die
Sympany
die
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
7).
Eine
Kopie
der
Beschwerdeantwort
wurde
dem
Beschwerdeführer
am
4.
März
2024
zur
Kenntnisnahme
zugestellt
( Urk.
9).
Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 S.
E. 2.4 und
4.6). 4.
Den
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
seine
Einsprache
vom
2 6.
August
2022
gegen
die
Verfügung
der
Sympany
vom
2 9.
Juli
2022
( Urk.
8/2 1 )
per
gewöhnlicher
einreichte
( Urk.
8/2 2 ).
Damit
steht
fest,
dass
die
Einsprache
mangels
handschriftlicher
Unterzeichnung
den
Gültigkeitserfordernissen
der
vom
Beschwerdeführer
gewählten
Schriftlichkeit
( Art.
E. 3 ATSV
wahlweise
schriftlich
oder
bei
persönlicher
Vorsprache
mündlich
erhoben
werden.
Die
schriftlich
erhobene
Einsprache
muss
die
Unterschrift
der
Einsprache
führenden
Person
oder
ihres
Rechtsbeistands
enthalten
(Art.
10
Abs.
E. 3.1 Gemäss
Art.
52
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
kann
gegen
Verfügungen
innerhalb
von
30
Tagen
bei
der
verfügenden
Stelle
Einsprache
erhoben
werden.
Art.
52
Abs.
1
ATSG
stellt
in
formeller
Hinsicht
keine
Anforderungen
an
die
Einsprache.
Der
Bundesrat
hat
jedoch
in
Art.
10-12
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV)
Bestimmungen
zu
Form
und
Inhalt
der
Einsprache
sowie
zum
Einspracheverfahren
erlassen.
Gemäss
Art.
10
Abs.
1
ATSV
müssen
Einsprachen
ein
Rechtsbegehren
und
eine
Begründung
enthalten.
Abgesehen
von
den
hier
nicht
massgebenden
Fällen
gemäss
Art.
10
Abs.
2
ATSV
kann
die
Einsprache
laut
Art.
10
Abs.
E. 3.2 Für
den
elektronischen
Verkehr
im
Rahmen
von
Gerichts-
und
Verwaltungsverfahren
ist
eine
spezifische
gesetzliche
Regelung
notwendig.
Das
ATSG
enthält
keine
Bestimmungen
über
den
elektronischen
Verkehr.
Es
liegt
insoweit
auch
kein
nicht
abschliessend
geregelter
Verfahrensbereich
im
Sinne
von
Art.
55
Abs.
1
ATSG
vor,
weshalb
nicht
ergänzend
auf
die
Bestimmungen
des
Bundesgesetz es
über
das
Verwaltungsverfahren
(VwVG)
zurückgegriffen
werden
kann.
Von
der
dem
Bundesrat
in
Art.
55
Abs.
1 bis
ATSG
übertragenen
Kompetenz,
die
Bestimmungen
des
VwVG
über
den
elektronischen
Verkehr
mit
Behörden
auch
für
den
Bereich
des
Sozialversicherungsrechts
anwendbar
zu
erklären,
hat
dieser
bisher
keinen
Gebrauch
gemacht
(BGE
142
V
152
E.
E. 3.3 Sendungen
per
sind
mit
diversen
Unsicherheiten
(insbesondere
betreffend
die
Identifizierung
des
Absenders,
die
Verifizierung
der
Unterschrift
und
die
Feststellung
des
Zeitpunktes
des
Empfanges)
behaftet.
Eine
per
erhobene
Einsprache
gegen
eine
Verfügung
ist
mangels
der
gemäss
Art.
E. 4 Satz
2
ATSV).
Genügt
die
Einsprache
den
Anforderungen
nach
Abs.
1
nicht
oder
fehlt
die
Unterschrift,
so
setzt
der
Versicherer
eine
angemessene
Frist
zur
Behebung
des
Mangels
an
und
verbindet
damit
die
Androhung,
dass
sonst
auf
die
Einsprache
nicht
eingetreten
werde
(Art.
10
Abs.
E. 4.5 - 6
sowie
Brunner,
a.a.O.,
N.
46
zu
Art.
52 ).
Jedenfalls
ergeben
sich
aus
den
Akten
keine
Anhaltspunkte,
dass
er
seine
Einsprache
je
-
innert
der
30tägigen
Einsprachefrist
gemäss
Art.
52
Abs.
1
ATSG
oder
der
später
angesetzten
Nachfrist
im
Sinne
von
Art.
E. 10 Abs.
4
Satz
1
ATSV
eingereicht
hätte
(vgl.
Urk.
8/2 8 ).
Entsprechendes
macht
er
auch
nicht
geltend
( Urk.
1).
Damit
durfte
die
Sympany
androhungsgemäss
auf
die
Einsprache
mangels
Formgültigkeit
nicht
eintreten.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde,
soweit
darauf
einzutreten
ist. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen ,
soweit
darauf
eingetreten
wird . 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Vivao
Sympany
AG - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich KV.2024.00101 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 31.
März
2025 in
Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Vivao
Sympany
AG Peter
Merian-Weg
4,
4052
Basel Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___
war
ab
1.
Januar
2021
bei
der
Vivao
Sympany
AG
(nachfolgend:
Sympany )
obligatorisch
krankenpflegeversichert
(Urk.
8/3-4 ;
vgl.
auch
Urk.
7
S.
2 ).
Wegen
unbezahlt
gebliebener
Prämien
für
die
Periode
Januar
2021
bis
Juni
2022
in
der
Höhe
von
Fr.
3'207.30
nebst
Zins
zu
5
%
seit
2.
Juli
2022,
zuvor
aufgelaufener
Zinsen
von
Fr.
94.15,
Mahnspesen
von
Fr.
30.--
sowie
Umtriebsspesen
von
Fr.
385.--
leitete
die
Sympany
gegen
ihn
die
Betreibung
ein
(Zahlungsbefehl
Nr.
«…»
des
Betreibungsamtes
Z.___
12
vom
4 .
Juli
2022
[Urk.
8/20 ]).
Nachdem
er
am
1 2.
Juli
2022
eine
Teilzahlung
von
Fr.
10.--
geleistet
hatte
( Urk.
8/20
S.
1),
erhob
er
am
2 1.
Juli
2022
gegen
die
gesamte
Forderung
Rechtsvorschlag
( Urk.
8/20
S.
2).
Diesen
hob
die
Sympany
mit
Verfügung
vom
29 .
Juli
2022
auf
und
verpflichtete
den
Versicherten
zur
Begleichung
des
nach
der
Ratenzahlung
noch
ausstehenden
Betrags
zuzüglich
Zinsen,
Mahn-
und
Umtriebsspesen
sowie
Betreibungskosten
von
Fr.
78.30
( total
Fr.
3 ’ 797 . 20
zuzüglich
Verzugszinsen
[Urk.
8/2 1 ]).
Gegen
die
Verfügung
vom
29 .
Juli
2022
erhob
der
Versicherte
mit
vom
2 6.
August
2022
Einsprache
( Urk.
8/2 2 ).
Mit
Schreiben
vom
7.
Dezember
2023
teilte
die
Sympany
ihm
mit,
dass
die
Einsprache
nicht
die
gemäss
Art.
10
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV)
erforderliche
Schriftform
aufweise ,
und
forderte
ihn
zur
postalischen
Einreichung
einer
handschriftlich
unterzeichneten
Einsprache
auf.
Zudem
wies
sie
ihn
darauf
hin,
dass
sie
auf
seine
Einsprache
nicht
eintreten
könne,
falls
er
dieser
Aufforderung
nicht
bis
zum
5.
Januar
2024
nachkomme
( Urk.
8/2 6 ;
vgl.
auch
Urk.
8/27 -28 ).
Mit
Einspracheentscheid
vom
1 4.
November
2024
trat
die
Sympany
auf
die
Einsprache
vom
2 6.
August
2022
gegen
die
Verfügung
vom
2 9.
Juli
2022
nicht
ein
mit
der
Begründung,
der
Versicherte
habe
seine
Einsprache
innert
der
angesetzten
Nachfrist
nicht
nachgebessert
( Urk.
2;
vgl.
auch
Urk.
3). 2.
Dagegen
erhob
der
Versicherte
mit
Eingabe
vom
1 8.
November
2024
Beschwerde
mit
dem
Antrag,
es
seien
ihm
die
von
der
Sympany
geforderten
Zinsen,
Mahnspesen,
Betreibungsgebühren
und
Umtriebsspesen
zu
erlassen
( Urk.
1).
Mit
Beschwerdeantwort
vom
2 8.
Februar
2025
beantragte
die
Sympany
die
Abweisung
der
Beschwerde
( Urk.
7).
Eine
Kopie
der
Beschwerdeantwort
wurde
dem
Beschwerdeführer
am
4.
März
2024
zur
Kenntnisnahme
zugestellt
( Urk.
9).
Die
Einzelrichterin
zieht
in
Erwägung: 1.
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde
in
die
einzelrichterliche
Zuständigkeit
(§
11
Abs.
1
des
Gesetz es
über
das
Sozialversicherungsgericht
[ GSVGer ]). 2.
Mit
dem
angefochtenen
Einspracheentscheid
trat
die
Sympany
auf
die
Einsprache
des
Beschwerdeführers
nicht
ein,
weil
diese
-
mangels
einer
handschriftlichen
Unterschrift
-
nicht
in
einer
gültigen
Form
eingereicht
worden
sei
(Urk.
2
S.
3 ).
Die
Beschwerde
richtet
sich
mithin
gegen
einen
Nichteintretensentscheid.
Obwohl
sie
sich
mit
dieser
verfahrensrechtlichen
Thematik
nicht
befasst,
sondern
zur
Hauptsache
mit
de r
Frage
auf
Erlass
wenigstens
eines
Teils
der
in
Betreibung
gesetzten
Ausstände
(Urk.
1),
ist
darin
der
Antrag
auf
Eintreten
als
miteingeschlossen
zu
betrachten.
Es
ist
somit
zu
prüfen,
ob
die
Sympany
AG
zu
Recht
auf
die
Einsprache
mangels
Formgültigkeit
nicht
eingetreten
ist,
während
auf
den
materiellen
Beschwerdeantrag
nicht
eingetreten
werden
kann
(vgl.
BGE
117
V
121
E.
1
mit
weiteren
Hinweisen). 3.
3.1
Gemäss
Art.
52
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
kann
gegen
Verfügungen
innerhalb
von
30
Tagen
bei
der
verfügenden
Stelle
Einsprache
erhoben
werden.
Art.
52
Abs.
1
ATSG
stellt
in
formeller
Hinsicht
keine
Anforderungen
an
die
Einsprache.
Der
Bundesrat
hat
jedoch
in
Art.
10-12
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV)
Bestimmungen
zu
Form
und
Inhalt
der
Einsprache
sowie
zum
Einspracheverfahren
erlassen.
Gemäss
Art.
10
Abs.
1
ATSV
müssen
Einsprachen
ein
Rechtsbegehren
und
eine
Begründung
enthalten.
Abgesehen
von
den
hier
nicht
massgebenden
Fällen
gemäss
Art.
10
Abs.
2
ATSV
kann
die
Einsprache
laut
Art.
10
Abs.
3
ATSV
wahlweise
schriftlich
oder
bei
persönlicher
Vorsprache
mündlich
erhoben
werden.
Die
schriftlich
erhobene
Einsprache
muss
die
Unterschrift
der
Einsprache
führenden
Person
oder
ihres
Rechtsbeistands
enthalten
(Art.
10
Abs.
4
Satz
1
ATSV).
Bei
einer
mündlich
erhobenen
Einsprache
hält
der
Versicherer
die
Einsprache
in
einem
Protokoll
fest;
die
Person,
welche
die
Einsprache
führt,
oder
ihr
Rechtsbeistand
muss
das
Protokoll
unterzeichnen
(Art.
10
Abs.
4
Satz
2
ATSV).
Genügt
die
Einsprache
den
Anforderungen
nach
Abs.
1
nicht
oder
fehlt
die
Unterschrift,
so
setzt
der
Versicherer
eine
angemessene
Frist
zur
Behebung
des
Mangels
an
und
verbindet
damit
die
Androhung,
dass
sonst
auf
die
Einsprache
nicht
eingetreten
werde
(Art.
10
Abs.
5
ATSV).
Das
Einspracheverfahren
wird
mit
einem
Nichteintretensentscheid
abgeschlossen,
wenn
die
Eintretensvoraussetzungen
nicht
erfüllt
sind
(BGE
142
V
152
E.
2.2). 3.2
Für
den
elektronischen
Verkehr
im
Rahmen
von
Gerichts-
und
Verwaltungsverfahren
ist
eine
spezifische
gesetzliche
Regelung
notwendig.
Das
ATSG
enthält
keine
Bestimmungen
über
den
elektronischen
Verkehr.
Es
liegt
insoweit
auch
kein
nicht
abschliessend
geregelter
Verfahrensbereich
im
Sinne
von
Art.
55
Abs.
1
ATSG
vor,
weshalb
nicht
ergänzend
auf
die
Bestimmungen
des
Bundesgesetz es
über
das
Verwaltungsverfahren
(VwVG)
zurückgegriffen
werden
kann.
Von
der
dem
Bundesrat
in
Art.
55
Abs.
1 bis
ATSG
übertragenen
Kompetenz,
die
Bestimmungen
des
VwVG
über
den
elektronischen
Verkehr
mit
Behörden
auch
für
den
Bereich
des
Sozialversicherungsrechts
anwendbar
zu
erklären,
hat
dieser
bisher
keinen
Gebrauch
gemacht
(BGE
142
V
152
E.
2.4
mit
weiteren
Hinweisen;
vgl.
auch
Brunner,
in:
ATSG-Kommentar,
5.
Aufl.
Zürich
2024,
N.
46
zu
Art.
52). 3.3
Sendungen
per
sind
mit
diversen
Unsicherheiten
(insbesondere
betreffend
die
Identifizierung
des
Absenders,
die
Verifizierung
der
Unterschrift
und
die
Feststellung
des
Zeitpunktes
des
Empfanges)
behaftet.
Eine
per
erhobene
Einsprache
gegen
eine
Verfügung
ist
mangels
der
gemäss
Art.
10
Abs.
4
Satz
1
ATSV
bei
schriftlich
erhobenen
Einsprachen
erforderlichen
Unterschrift
nicht
zulässig
(BGE
142
V
152
E.
2.4
und
4.6). 4.
Den
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
seine
Einsprache
vom
2 6.
August
2022
gegen
die
Verfügung
der
Sympany
vom
2 9.
Juli
2022
( Urk.
8/2 1 )
per
gewöhnlicher
einreichte
( Urk.
8/2 2 ).
Damit
steht
fest,
dass
die
Einsprache
mangels
handschriftlicher
Unterzeichnung
den
Gültigkeitserfordernissen
der
vom
Beschwerdeführer
gewählten
Schriftlichkeit
( Art.
10
Abs.
4
Satz
1
ATSV )
nicht
genügte.
Die
Sympany
setzte
dem
Beschwerdeführer
mit
per
Einschreiben
eröffnetem
Schreiben
vom
7.
Dezember
2022,
zugestellt
am
8.
Dezember
2023
( Urk.
8/2 7 ),
Frist
bis
zum
5.
Januar
2023
an,
um
diesen
Formmangel
zu
beheben
( Urk.
8/2 6 ).
Dabei
wies
sie
ihn
ausdrücklich
darauf
hin,
dass
er
die
Einsprache
auf
dem
Postweg
einreichen
und
unterzeichnen
müsse
und
dass
bei
Säumnis
nicht
auf
die
Einsprache
eingetreten
werde
( Urk.
8/2 6 ).
Es
kann
offen
bleiben,
ob
die
Sympany
ihm
in
dieser
Konstellation
gar
keine
Nachfrist
zur
Verbesserung
seiner
Eingabe
hätte
ansetzen
müssen
(vgl.
BGE
142
V
152
E.
4.5 - 6
sowie
Brunner,
a.a.O.,
N.
46
zu
Art.
52 ).
Jedenfalls
ergeben
sich
aus
den
Akten
keine
Anhaltspunkte,
dass
er
seine
Einsprache
je
-
innert
der
30tägigen
Einsprachefrist
gemäss
Art.
52
Abs.
1
ATSG
oder
der
später
angesetzten
Nachfrist
im
Sinne
von
Art.
10
Abs.
5
ATSV
-
nachgebessert
und
in
gültiger ,
handschriftlich
unterzeichneter
Schriftform
im
Sinne
von
Art.
10
Abs.
4
Satz
1
ATSV
eingereicht
hätte
(vgl.
Urk.
8/2 8 ).
Entsprechendes
macht
er
auch
nicht
geltend
( Urk.
1).
Damit
durfte
die
Sympany
androhungsgemäss
auf
die
Einsprache
mangels
Formgültigkeit
nicht
eintreten.
Dies
führt
zur
Abweisung
der
Beschwerde,
soweit
darauf
einzutreten
ist. Die
Einzelrichterin
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen ,
soweit
darauf
eingetreten
wird . 2.
Das
Verfahren
ist
kostenlos. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Vivao
Sympany
AG - Bundesamt
für
Gesundheit 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
( Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
( Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt