Sachverhalt
1.
X.___ beantragte am 28. November 2022 die Ausrichtung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (Urk. 12/13) . Gestützt darauf über wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilli gung, dem Krankenversicherer von X.___ am 6. Januar 2023 eine provisorische Prämienverbilligung für das Jahr 2023 von insgesamt Fr. 3'185.40 (Urk. 12/18). Den Anspruch hatte sie anhand der provisorischen Steuerfaktoren des Jahres 2021 ermittelt (Urk. 12/18).
Am 11. Dezember 2023 be antragte X.___ die Ausrichtung ei ner Prämienverbilligung für das Jahr 2024 (Urk. 12/20).
Mit Verfügung vom 29. Februar 2024
forderte
die SVA die ausbezahlte Prämien ver billigung für das Jahr 2023 von Fr. 3'185.40 zurück, da X.___
in der Schweiz keinen Wohnsitz und keinen obligatorischen Kranken ver si cherer mehr habe,
weshalb kein Anspruch auf Prä mien verbilligung im Kanton Zü rich
bestehe
(Urk. 12/24).
Mit Verfügung vom
1. März 2024 teilte die SVA X.___ sodann mit, mangels ei nes Wohnsitzes im Kanton Zü rich am 1. Januar 2024 habe er keinen Anspruch auf Prämien ver billi gung im Kanton Zürich (Urk. 12/25).
Die gegen die Verfügungen vom 29. Februar 2024 und vom 1. März 2024 von X.___ erhobene (undatierte) Einsprache (Urk. 12/26) wies die SVA
mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 12/29]). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe n vom 5. September 2024 und vom 30. September 2024 (Beschwerdeverbesserung in Nachachtung der Ver fü gung vom 11. September 2024 [ Urk. 3 ]) Beschwerde und beantragte sinn ge mäss die Aufhebung des an ge foch tenen Ent scheides, die Neu be ur tei lung des An spruchs auf individuelle Prämienverbilligung sowie die Zusprache einer indi vi du ellen Prä mienver billigung für die Jahre 2023 und 2024 (Urk. 1 und 5).
Die SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 die Gut heis sung der Be schwer de im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Ent scheides und Rückweisung der Angelegenheit zur Prüfung des Anspruchs auf in di viduelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 . Eine Anfrage beim Per sonenmeldeamt der Stadt Zürich habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 nach Unbekannt weggezogen und am 1. Mai 2024 in Y.___ zugezogen sei. Das office
communal de la population in Y.___ habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2024 zugezogen sei und bei der An meldung angegeben habe, bis 30. April 2024 in Zürich wohnhaft gewesen zu sein.
A ufgrund der Akten sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwer deführer zwischen seinem offiziellen Wegzug aus Zürich und sei ner Wohnsitz nahme in Y.___ keinen anderen Wohnsitz begründet, son dern vielmehr an verschiedenen Orten ohne die Absicht eines dauernden Ver blei bens gewohnt habe, weshalb der alte Wohnsitz in Zürich bis 30. April 2024 be stehen bleibe . Folglich habe er sowohl am 1. Januar 2023 wie auch am 1. Januar 2024 Wohnsitz in Zürich gehabt, weshalb die SVA für die Prüfung des Anspruchs auf eine individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 zuständig sei
(Urk. 11).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1
Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache in dem Sin ne vor, als sowohl der Be schwerdeführer wie auch die Be schwerdegegnerin eine erneute Prüfung des An spruchs auf individuelle Prä mien verbilligung für die Jahre 2023 und 2024 beantragen . Die Rückweisung steht mit der Rechts- und Ak tenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochten Einspracheentscheid vom 6. August 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den An spruch des Beschwerdeführers auf individuelle Prämien ver billigung für die Jahre 2023 und 2024 erneut prüfe und hernach neu verfüge. 2.2
Soweit der Beschwerdeführer über den Anfechtungsgegenstand hinausgehend ver langt, es sei ihm vom hiesigen Gericht die individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 zuzusprechen, ist auf die Beschwerde nicht ein zu tre ten .
D ie Beschwerde gegnerin hat den Anspruch auf individuelle Prämien ver bil li gung für die Jahre 2023 und 2024 materiell noch nicht
(abschliessend) ge prüft, sondern einen solchen aus formellen Gründen – kein Wohnsitz im Kanton Zürich im fraglichen Zeitraum – abgelehnt, weshalb es
diesbezüglich an einem be schwerdeweise weiterziehbaren An fech tungs gegenstand
fehlt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur erneuten Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Dem
Beschwerdeführer ist indes keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Ar beits aufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men des sen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Be sor gung sei ner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE
129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 6. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Prämienverbilligung, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Prü fung der Sache im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht ein getreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 X.___ beantragte am 28. November 2022 die Ausrichtung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (Urk. 12/13) . Gestützt darauf über wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilli gung, dem Krankenversicherer von X.___ am 6. Januar 2023 eine provisorische Prämienverbilligung für das Jahr 2023 von insgesamt Fr. 3'185.40 (Urk. 12/18). Den Anspruch hatte sie anhand der provisorischen Steuerfaktoren des Jahres 2021 ermittelt (Urk. 12/18).
Am 11. Dezember 2023 be antragte X.___ die Ausrichtung ei ner Prämienverbilligung für das Jahr 2024 (Urk. 12/20).
Mit Verfügung vom 29. Februar 2024
forderte
die SVA die ausbezahlte Prämien ver billigung für das Jahr 2023 von Fr. 3'185.40 zurück, da X.___
in der Schweiz keinen Wohnsitz und keinen obligatorischen Kranken ver si cherer mehr habe,
weshalb kein Anspruch auf Prä mien verbilligung im Kanton Zü rich
bestehe
(Urk. 12/24).
Mit Verfügung vom
1. März 2024 teilte die SVA X.___ sodann mit, mangels ei nes Wohnsitzes im Kanton Zü rich am 1. Januar 2024 habe er keinen Anspruch auf Prämien ver billi gung im Kanton Zürich (Urk. 12/25).
Die gegen die Verfügungen vom 29. Februar 2024 und vom 1. März 2024 von X.___ erhobene (undatierte) Einsprache (Urk. 12/26) wies die SVA
mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 12/29]).
E. 2 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe n vom 5. September 2024 und vom 30. September 2024 (Beschwerdeverbesserung in Nachachtung der Ver fü gung vom 11. September 2024 [ Urk. 3 ]) Beschwerde und beantragte sinn ge mäss die Aufhebung des an ge foch tenen Ent scheides, die Neu be ur tei lung des An spruchs auf individuelle Prämienverbilligung sowie die Zusprache einer indi vi du ellen Prä mienver billigung für die Jahre 2023 und 2024 (Urk. 1 und 5).
Die SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 die Gut heis sung der Be schwer de im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Ent scheides und Rückweisung der Angelegenheit zur Prüfung des Anspruchs auf in di viduelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 . Eine Anfrage beim Per sonenmeldeamt der Stadt Zürich habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 nach Unbekannt weggezogen und am 1. Mai 2024 in Y.___ zugezogen sei. Das office
communal de la population in Y.___ habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2024 zugezogen sei und bei der An meldung angegeben habe, bis 30. April 2024 in Zürich wohnhaft gewesen zu sein.
A ufgrund der Akten sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwer deführer zwischen seinem offiziellen Wegzug aus Zürich und sei ner Wohnsitz nahme in Y.___ keinen anderen Wohnsitz begründet, son dern vielmehr an verschiedenen Orten ohne die Absicht eines dauernden Ver blei bens gewohnt habe, weshalb der alte Wohnsitz in Zürich bis 30. April 2024 be stehen bleibe . Folglich habe er sowohl am 1. Januar 2023 wie auch am 1. Januar 2024 Wohnsitz in Zürich gehabt, weshalb die SVA für die Prüfung des Anspruchs auf eine individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 zuständig sei
(Urk. 11).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 2.1 Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache in dem Sin ne vor, als sowohl der Be schwerdeführer wie auch die Be schwerdegegnerin eine erneute Prüfung des An spruchs auf individuelle Prä mien verbilligung für die Jahre 2023 und 2024 beantragen . Die Rückweisung steht mit der Rechts- und Ak tenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochten Einspracheentscheid vom 6. August 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den An spruch des Beschwerdeführers auf individuelle Prämien ver billigung für die Jahre 2023 und 2024 erneut prüfe und hernach neu verfüge.
E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer über den Anfechtungsgegenstand hinausgehend ver langt, es sei ihm vom hiesigen Gericht die individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 zuzusprechen, ist auf die Beschwerde nicht ein zu tre ten .
D ie Beschwerde gegnerin hat den Anspruch auf individuelle Prämien ver bil li gung für die Jahre 2023 und 2024 materiell noch nicht
(abschliessend) ge prüft, sondern einen solchen aus formellen Gründen – kein Wohnsitz im Kanton Zürich im fraglichen Zeitraum – abgelehnt, weshalb es
diesbezüglich an einem be schwerdeweise weiterziehbaren An fech tungs gegenstand
fehlt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 3 Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00065 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
25. November 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ beantragte am 28. November 2022 die Ausrichtung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (Urk. 12/13) . Gestützt darauf über wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilli gung, dem Krankenversicherer von X.___ am 6. Januar 2023 eine provisorische Prämienverbilligung für das Jahr 2023 von insgesamt Fr. 3'185.40 (Urk. 12/18). Den Anspruch hatte sie anhand der provisorischen Steuerfaktoren des Jahres 2021 ermittelt (Urk. 12/18).
Am 11. Dezember 2023 be antragte X.___ die Ausrichtung ei ner Prämienverbilligung für das Jahr 2024 (Urk. 12/20).
Mit Verfügung vom 29. Februar 2024
forderte
die SVA die ausbezahlte Prämien ver billigung für das Jahr 2023 von Fr. 3'185.40 zurück, da X.___
in der Schweiz keinen Wohnsitz und keinen obligatorischen Kranken ver si cherer mehr habe,
weshalb kein Anspruch auf Prä mien verbilligung im Kanton Zü rich
bestehe
(Urk. 12/24).
Mit Verfügung vom
1. März 2024 teilte die SVA X.___ sodann mit, mangels ei nes Wohnsitzes im Kanton Zü rich am 1. Januar 2024 habe er keinen Anspruch auf Prämien ver billi gung im Kanton Zürich (Urk. 12/25).
Die gegen die Verfügungen vom 29. Februar 2024 und vom 1. März 2024 von X.___ erhobene (undatierte) Einsprache (Urk. 12/26) wies die SVA
mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 12/29]). 2.
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe n vom 5. September 2024 und vom 30. September 2024 (Beschwerdeverbesserung in Nachachtung der Ver fü gung vom 11. September 2024 [ Urk. 3 ]) Beschwerde und beantragte sinn ge mäss die Aufhebung des an ge foch tenen Ent scheides, die Neu be ur tei lung des An spruchs auf individuelle Prämienverbilligung sowie die Zusprache einer indi vi du ellen Prä mienver billigung für die Jahre 2023 und 2024 (Urk. 1 und 5).
Die SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 die Gut heis sung der Be schwer de im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Ent scheides und Rückweisung der Angelegenheit zur Prüfung des Anspruchs auf in di viduelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 . Eine Anfrage beim Per sonenmeldeamt der Stadt Zürich habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 nach Unbekannt weggezogen und am 1. Mai 2024 in Y.___ zugezogen sei. Das office
communal de la population in Y.___ habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2024 zugezogen sei und bei der An meldung angegeben habe, bis 30. April 2024 in Zürich wohnhaft gewesen zu sein.
A ufgrund der Akten sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwer deführer zwischen seinem offiziellen Wegzug aus Zürich und sei ner Wohnsitz nahme in Y.___ keinen anderen Wohnsitz begründet, son dern vielmehr an verschiedenen Orten ohne die Absicht eines dauernden Ver blei bens gewohnt habe, weshalb der alte Wohnsitz in Zürich bis 30. April 2024 be stehen bleibe . Folglich habe er sowohl am 1. Januar 2023 wie auch am 1. Januar 2024 Wohnsitz in Zürich gehabt, weshalb die SVA für die Prüfung des Anspruchs auf eine individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 zuständig sei
(Urk. 11).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 2. 2.1
Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache in dem Sin ne vor, als sowohl der Be schwerdeführer wie auch die Be schwerdegegnerin eine erneute Prüfung des An spruchs auf individuelle Prä mien verbilligung für die Jahre 2023 und 2024 beantragen . Die Rückweisung steht mit der Rechts- und Ak tenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochten Einspracheentscheid vom 6. August 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den An spruch des Beschwerdeführers auf individuelle Prämien ver billigung für die Jahre 2023 und 2024 erneut prüfe und hernach neu verfüge. 2.2
Soweit der Beschwerdeführer über den Anfechtungsgegenstand hinausgehend ver langt, es sei ihm vom hiesigen Gericht die individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 zuzusprechen, ist auf die Beschwerde nicht ein zu tre ten .
D ie Beschwerde gegnerin hat den Anspruch auf individuelle Prämien ver bil li gung für die Jahre 2023 und 2024 materiell noch nicht
(abschliessend) ge prüft, sondern einen solchen aus formellen Gründen – kein Wohnsitz im Kanton Zürich im fraglichen Zeitraum – abgelehnt, weshalb es
diesbezüglich an einem be schwerdeweise weiterziehbaren An fech tungs gegenstand
fehlt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur erneuten Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Dem
Beschwerdeführer ist indes keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Ar beits aufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rah men des sen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Be sor gung sei ner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE
129 V 113 E. 4 m.w.H .; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1). Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 6. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Prämienverbilligung, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Prü fung der Sache im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht ein getreten . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme