Sachverhalt
1.
Der 1992 geborene X.___
ist bei der KPT Krankenkasse AG
(im
Folgenden: KPT) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 5/15). Am 14.
August
2024
reichte
er
gegen
die
KPT
Rechtsverweigerungsbeschwerde
ein
mit
dem Antrag, diese sei zu verpflichten, betreffend die mit Betreibung Nr. ... geforderten
Zahlungsausstände
eine
Verfügung
zu
erlassen
(Urk.
1).
Mit
Beschwer deantwort vom 19. September 2024, welche dem Beschwerdeführer am 23. Sep tember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6), beantragte die KPT, es sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, eventuell sei sie abzuweisen (Urk. 4). Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 ATSG).
Gegen
Einspracheentscheide
oder
Verfü gungen,
gegen
welche
eine
Einsprache
ausgeschlossen
ist,
kann
sodann
Beschwer de erhoben werden (Abs.
1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Ver fügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs.
2).
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
E. 1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
E. 1.3 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache
erhoben
werden;
davon
ausgenommen
sind
prozess-
und
verfahrenslei tende
Verfügungen
(Art.
52
Abs.
E. 1.4 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich
geschützte
Interesse
besteht
darin,
einen
an
eine
gerichtliche
Beschwerde instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerde verfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr.
26 S.
102 E.
E. 4.1 Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebe nen Person zugestellt worden ist (BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H., 103 V 63 E. 2a; vgl. auch BGE
142
IV
125
E.
E. 4.2 Im
Sozialversicherungsverfahren
bestehen
keine
Vorschriften
darüber,
wie
die
Ver sicherungsträger ihre Entscheide zuzustellen haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es ihnen freigestellt, auf welche Art sie diese versenden. Insbe sondere
dürfen
sie
sich
auch
der
Versandart
«A-Post
Plus»
bedienen.
Die
Eröffnung
muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder
der
Entscheidung
Kenntnis
zu
erlangen,
um
diese
gegebenenfalls
sachgerecht
anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Bei der Versandmethode «A-Post Plus» wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschrie bener
Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Brief postsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle
seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungs einladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die
Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt
wird.
Das Zustelldatum lässt sich anschliessend mittels «Track & Trace»
zweifelsfrei feststellen. Bei
einem Versand mittels «A-Post Plus» liegt ein
Fehler
bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist aber praxis gemäss nicht zu vermuten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 und 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5, je m.w.H.).
E. 4.3 Laut Zustellnachweis der Sendungsnummer … (Urk. 5/11), welche der Sendungsnummer auf der Verfügung vom 31. Dezember 2023 ent spricht (vgl. Urk. 5/10), wurde die Verfügung am 3. Januar 2024 der Schweize rischen Post übergeben. Am 4. Januar 2024 wurde die Sendung dem Beschwerde führer ins Ablagefach gelegt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Fehler bei der Postzu stellung aufgetreten sein könnte, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom
31. Dezember 2023 (Urk. 5/10) am 4. Januar 2024 rechtsgenüglich zuge stellt
wurde. Damit endete die Einsprachefrist unter Berücksichtigung, dass sie am nächstfolgenden Werktag endet, sofern der letzte Tag der Frist ein Samstag ist (vgl.
Art.
38
Abs.
3
ATSG), am Montag, 5.
Februar 2024. Nachdem der Beschwerdeführer innert dieser Frist keine Einsprache erhoben hatte, erwuchs die
Verfügung vom 31. Dezember 2023 am 6. Februar 2024 in Rechtskraft. Dies
berechtigte die Beschwerdegegnerin in der Folge, das Begehren um die For t setzung der Betreibung zu stellen, was sie am 27. Juni 2024 tat (vgl. Urk. 5/13).
E. 4.4 Nach dem Dargelegten wurde dem Beschwerdeführer das Recht nicht verweigert, weshalb
seine
Rechtsverweigerungsbeschwerde
vom
14.
August
2024
unbegründet
und folglich abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - KPT Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher
E. 5 % bis zum 28.
November 2023 von Fr.
5.85, Ver zugszins von 5 % ab dem 29. November 2023 bis dato von Fr. 1.05, Kostenbetei ligungen von Fr.
189.25, Mahngebühren von Fr.
90, Umtriebsspesen von Fr.
50 sowie Betreibungskosten von Fr. 53.30 (S. 2), und den Rechtsvorschlag in der Be treibung
Nr.
...
des
Betreibungsamtes
Y.___
im
Betrag
von
Fr.
573.55
zuzüg lich Verzugszins von 5 % auf Fr. 237.40 seit dem 1. Januar 2024 auf hob (S. 3). 4.
E. 8 Februar 2017 E.
3.2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Unter suchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00059 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
21. Oktober 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen KPT Krankenkasse AG Wankdorfallee 3, 3014 Bern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1992 geborene X.___
ist bei der KPT Krankenkasse AG
(im
Folgenden: KPT) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 5/15). Am 14.
August
2024
reichte
er
gegen
die
KPT
Rechtsverweigerungsbeschwerde
ein
mit
dem Antrag, diese sei zu verpflichten, betreffend die mit Betreibung Nr. ... geforderten
Zahlungsausstände
eine
Verfügung
zu
erlassen
(Urk.
1).
Mit
Beschwer deantwort vom 19. September 2024, welche dem Beschwerdeführer am 23. Sep tember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6), beantragte die KPT, es sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, eventuell sei sie abzuweisen (Urk. 4). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der Beschwer de in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer). 1.2
Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache
erhoben
werden;
davon
ausgenommen
sind
prozess-
und
verfahrenslei tende
Verfügungen
(Art.
52
Abs.
1
ATSG).
Gegen
Einspracheentscheide
oder
Verfü gungen,
gegen
welche
eine
Einsprache
ausgeschlossen
ist,
kann
sodann
Beschwer de erhoben werden (Abs.
1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Ver fügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs.
2). 1.4
Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich
geschützte
Interesse
besteht
darin,
einen
an
eine
gerichtliche
Beschwerde instanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerde verfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr.
26 S.
102 E.
4.2 mit Hinweisen). 2. 2.1
Der
Beschwerdeführer
machte
geltend,
er
habe
vor
einem
Jahr
gegen
den
Zahlungs befehl Nr.
... Rechtsvorschlag erhoben. Nun habe das Betreibungsamt
Y.___ die Pfändung angekündigt . Eine Verfügung, die er hätte anfechten können, habe er nie erhalten (Urk. 1). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdegegnerin ein (Urk. 4), sie habe betreffend die betriebene
Forderung
am
31.
Dezember
2023
eine
Verfügung
erlassen,
welche
dem
Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis der Post am 4. Januar 2024 in sein Ablagefach zugestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer gegen die Ver fügung keine Einsprache erhoben habe, sei diese in Rechtskraft erwachsen (S. 2 Ziff. 2). Selbst wenn die Verfügung nicht zugestellt worden wäre, wäre die Rechtsver weigerungsbeschwerde gegenstandslos, habe der Beschwerdeführer doch in der Zwischenzeit die strittige Forderung über das Betreibungsamt beglichen, womit keine Veranlassung mehr bestehe, den Rechtsvorschlag mittels Verfügung zu beseitigen. 3. 3.1
Mit Leistungsabrechnung vom 31. Januar 2023 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer ein e Kostenbeteiligung (Franchise) an einer von der Psy chiatrischen
Universitätsklinik
Z.___
eingereichten
Rechnung
für
die
Behandlung
vom 10. November 2022 im Betrag von Fr. 189.25 (delegierte Psychotherapie Fr.
143.20,
Psychiater/Psychotherapie
Fr.
46.05;
Urk.
5/1).
Am
20.
März
2023
erin nerte
die
Beschwerdegegnerin
an
die
Leistungsabrechnung
unter
Hinweis,
dass
bei
einer
allfälligen
Mahnung
der
Zahlungsausstände
Gebühren
von
Fr.
30. -- anfielen
(Urk.
5/2). Am 17.
April 2023 mahnte sie die unbezahlt gebliebenen Kostenbeteili gung und auferlegte dem Beschwerdeführer androhungsgemäss eine Mahngebühr von
Fr.
30. .
Am
19.
Juni
2023
forderte
die
Beschwerdegegnerin
den
Beschwerde führer erneut zur Zahlung der Kostenbeteiligung auf und erhöhte die Mahngebühr auf Fr. 45. (Urk. 5/15) . 3.2
Am 2. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Prä mien für den Monat Juni 2023 in Rechnung (Urk. 5/4) und erinnerte ihn am 19. Juni 2023 daran, dass diese sowie die Prämien für einen anderen Monat noch
unbezahlt seien (Urk. 5/6). Mit Zahlungsaufforderung vom 21. August 2023 kündigte sie die Betreibung der Prämienforderungen an und auferlegte Mahnge bühren von Fr. 45. (Urk. 5/7) . 3.3
Mit Zahlungsbefehl vom 29. November 2023 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes
Y.___
forderte
die
Beschwerdegegnerin
vom
Beschwerdeführer
die
unbezahlt
gebliebene
Prämie
für
den
Monat
Juni
2023
im
Betrag
von
Fr.
237.40
zuzüglich
5
%
Zins seit 29.
November 2023 sowie offene Kostenbeteiligungen im
Betrag von Fr.
189.25 zuzüglich Zins bis 28.
November 2023 von Fr.
5.85, Mahnspesen von Fr.
90. und Umtriebsspesen von Fr.
50., wogegen der Be schwerdeführer
im
Betrag
von
Fr.
402.50
Teilrechtsvorschlag
erhob
(Urk.
5/9), wo rauf die B e schwerdegegnerin von diesem mit Verfügung vom 31.
Dezember 2023 (Urk. 5/10) Fr. 626.85 forderte, bestehend aus den Prämien für Juni 2023 von Fr. 327.40, Verzugszins von
5
% bis zum 28.
November 2023 von Fr.
5.85, Ver zugszins von 5 % ab dem 29. November 2023 bis dato von Fr. 1.05, Kostenbetei ligungen von Fr.
189.25, Mahngebühren von Fr.
90, Umtriebsspesen von Fr.
50 sowie Betreibungskosten von Fr. 53.30 (S. 2), und den Rechtsvorschlag in der Be treibung
Nr.
...
des
Betreibungsamtes
Y.___
im
Betrag
von
Fr.
573.55
zuzüg lich Verzugszins von 5 % auf Fr. 237.40 seit dem 1. Januar 2024 auf hob (S. 3). 4. 4.1
Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebe nen Person zugestellt worden ist (BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H., 103 V 63 E. 2a; vgl. auch BGE
142
IV
125
E.
4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2016 vom
8.
Februar 2017 E.
3.2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Unter suchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach verhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b). 4.2
Im
Sozialversicherungsverfahren
bestehen
keine
Vorschriften
darüber,
wie
die
Ver sicherungsträger ihre Entscheide zuzustellen haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es ihnen freigestellt, auf welche Art sie diese versenden. Insbe sondere
dürfen
sie
sich
auch
der
Versandart
«A-Post
Plus»
bedienen.
Die
Eröffnung
muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder
der
Entscheidung
Kenntnis
zu
erlangen,
um
diese
gegebenenfalls
sachgerecht
anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Bei der Versandmethode «A-Post Plus» wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschrie bener
Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Brief postsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle
seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungs einladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die
Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt
wird.
Das Zustelldatum lässt sich anschliessend mittels «Track & Trace»
zweifelsfrei feststellen. Bei
einem Versand mittels «A-Post Plus» liegt ein
Fehler
bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist aber praxis gemäss nicht zu vermuten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 und 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5, je m.w.H.). 4.3
Laut Zustellnachweis der Sendungsnummer … (Urk. 5/11), welche der Sendungsnummer auf der Verfügung vom 31. Dezember 2023 ent spricht (vgl. Urk. 5/10), wurde die Verfügung am 3. Januar 2024 der Schweize rischen Post übergeben. Am 4. Januar 2024 wurde die Sendung dem Beschwerde führer ins Ablagefach gelegt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Fehler bei der Postzu stellung aufgetreten sein könnte, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom
31. Dezember 2023 (Urk. 5/10) am 4. Januar 2024 rechtsgenüglich zuge stellt
wurde. Damit endete die Einsprachefrist unter Berücksichtigung, dass sie am nächstfolgenden Werktag endet, sofern der letzte Tag der Frist ein Samstag ist (vgl.
Art.
38
Abs.
3
ATSG), am Montag, 5.
Februar 2024. Nachdem der Beschwerdeführer innert dieser Frist keine Einsprache erhoben hatte, erwuchs die
Verfügung vom 31. Dezember 2023 am 6. Februar 2024 in Rechtskraft. Dies
berechtigte die Beschwerdegegnerin in der Folge, das Begehren um die For t setzung der Betreibung zu stellen, was sie am 27. Juni 2024 tat (vgl. Urk. 5/13). 4.4
Nach dem Dargelegten wurde dem Beschwerdeführer das Recht nicht verweigert, weshalb
seine
Rechtsverweigerungsbeschwerde
vom
14.
August
2024
unbegründet
und folglich abzuweisen ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - KPT Krankenkasse AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher