Sachverhalt
1.
Der 1993 geborene X.___ ist seit dem 1. April 2021 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicherung (KVG) bei der Assura-Basis SA (nachfolgend: Assura ) versichert , bis 31. Dezember 2022 im Modell «Gesundheitsnetz», ab 1. Ja nuar 2023 im Modell «Hausarzt» ( Urk. 7/1 , 7/4 -8 ). Infolge Nichtbegleichens aus ste hender Prä mien lei tete die Assura am
27. Oktober 2023 über den Betrag von Fr. 448.65 beim Betreibungsamt Y.___ die Betreibung gegen den Ver sicher ten ein (Urk. 7/14).
Mit Verfügung vom
8. Februar 2024 (Urk. 7/15) verpflichtete die Assura den Ver sicherten zur Bezahlung der für den Monat Februar 2023 ausstehenden KVG-Prä mie im Betrag von Fr. 339.95 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 27. Oktober 2023, der bis 26. Oktober 2023 aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 12.40 , der Mahn- und Verwaltungsspesen von insgesamt Fr. 96.30 sowie der Be trei bungs kos ten von Fr. 33.30 und hob den vom Versicherten in der Betreibung Nr. «…» am
9. November 2023 erhobenen Rechtsvorschlag auf (vgl. Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2023, Urk. 7/14). Die dagegen vom Versicherten am 9. März 2024 er hobene Einsprache (Urk. 7/16) wies die Assura
– im Anschluss an ein Schreiben an den Versicherten (Urk. 7/17) – mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/18]). 2.
G egen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, der Einsprache ent scheid sei infolge Tilgung der Schuld aufzuheben (Urk. 1/1 ; Urk. 1/2 [französische Über setzung]). Die Assura schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). 2. 2.1
Nach Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind im Vo raus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung [ KVV ] ). 2.2
Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV regeln die Folgen des Zahlungsverzuges von Prämien und Kostenbeteiligungen.
Nach Art. 64a KVG hat der Versicherer der versicherten Person, welche fällige Prä mien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schrift lichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kos tenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Abs. 2).
Gestützt auf Art. 105b KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nicht bezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zu stellen (Abs. 1). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei recht zeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Be arbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Person eine entsprechende Rege lung vorsieht (Abs. 2).
Der Satz für Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) beträgt 5 Pro zent im Jahr (Art. 105a KVV). 2 .3
Rechtsprechungsgemäss sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämien for de rung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Kranken pflege ver si cherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit tels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss aus drück lich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als auf ge hoben erklärt werden. Der Versicherer fällt in dieser Konstellation nicht nur ei nen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechts öffnungs in stanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer die unbezahlt gebliebene KVG-Prämie für den Monat Februar 2023 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 27. Ok to ber 2023, die bis zum 26. Oktober 2023 aufgelaufenen Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 12.40, die Mahn- und Verwaltungsspesen von insgesamt Fr. 96.30 sowie die Betreibungskosten von Fr. 33.30 (Urk. 2 und 6).
Strittig und zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerde füh rer zu Recht zur Bezahlung der vorstehend aufgeführten Beträge ver pflich tet hat, und ob insoweit der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann. 3.2
Gemäss der für den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 gültigen Versicherungs police betrug die monatliche KVG-Prämie der obligatorischen Kranken ver si che rung im Jahr 2023 Fr. 355.80 respektive – aufgrund eines rück wirkenden Wech sels des Modells am 21. April 2023 per 1. Januar 2023
– Fr. 295.80 (Urk. 7/7 und 7/8).
Die noch offene Prämie für den Monat Februar 2023 betrug folglich Fr. 339.95 (Fr. 355.80 abzüglich der am 28. Dezember 2022 bezahlten Fr. 15.85 [wobei der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2022 ins gesamt Fr. 39.90 bezahlte, wovon Fr. 24.05 zur vollständigen Tilgung der Prämie des Monats Januar 2023
abge zogen wurden ], welche an die Prämie des Monats Februar 2023 angerechnet wur de , vgl. Urk. 7/12 ) . 3.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, sämtliche Zahlungen fristgerecht geleistet zu ha ben, auch die in Betreibung gesetzte Forderung sei von ihm beglichen worden, wes halb keine Ausstände mehr bestehen würden (Urk. 1 /1 und 1/2 ).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aus den Akten indes nicht er sichtlich, dass der von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Ausstand von ihm beglichen worden wäre.
Auch wenn die Ausführungen der Beschwerde gegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 (Urk. 2) auf den ersten Blick ver wirrend erscheinen , erweisen sie sich bei genauerer Betrachtung als vollum fäng lich zutreffend. So zeigte die Beschwerdegegnerin unter Nennung des je wei ligen Zahlungsdatums chronologisch auf, welchen Betrag ihr der Beschwerde füh rer überwies und an welche offene ( n ) Forderung ( en ) sie diesen Betrag jeweils an rech nete (Urk. 2 I.1-31). Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass der Be schwer deführer die Prämie für den Monat Februar 2023 nicht fristgerecht bezahlt hatte, weshalb er von der Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2023 gemahnt wurde (Urk. 2 I.16 , vgl. auch Urk. 7/10 ) und, da die Zahlung nach wie vor ausgeblieben war, am 11. April 2023 eine Zah lungsaufforderung erhielt (Urk. 2 I.18 ; Urk. 7/12 ).
Infolge des rückwirkenden Wech sels des Versicherungsmodells am 21. April 2023 per 1. Januar 2023 und der damit verbun denen tieferen monat lichen KVG-Prämie (vgl. Urk. 7/7 [Fr. 355.80] und 7/8 [Fr. 295.80]) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer de führer eine angepasste Rech nung zu. Dabei stellte sie ihm
die
Prä mienmonate Januar bis April 2023 mit der nun tieferen monatlichen KVG-Prä mie in Rechnung (4 x Fr. 295.80 [= Fr. 1'183.20]), ebenso die – vorliegend nicht interessierenden – Prä mien für die Zu satz versicherungen nach VVG (4 x Fr. 22.15 [= Fr. 88.60]), mithin einen Betrag von insgesamt Fr. 1'271.80. Davon brachte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer vollständig bezahlte Prä mie für den Januar 2023 in Ab zug ( Fr. 331.75 + Fr. 24.05 [=
Fr. 355.80]). Eben falls in Abzug brachte sie den bereits gesondert gemahnten Prä mien aus stand für den Monat Februar 2023 (Fr. 355.80) sowie die bereits ge son dert ge mahn ten Aus stände im Bereich der Zusatzversicherungen nach VVG für die Monate Januar und Februar 2023 (insgesamt Fr. 44.30). Den verbleiben den Saldo per 30. April 2023 im Umfang von Fr. 515.90 stellte sie dem Be schwer de führer in Rechnung , welcher von diesem am 28. April 2023 beglichen wurde (vgl. Urk. 2 I.21 f.).
In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegeg nerin indes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei dieser Aufstellung res pek tive der angepassten Rechnung die be reits gesondert gemahnten Ausstände nicht be rück sichtigt worden seien (vgl. Urk. 2 I.21 zweiter Satz). Mithin bedeutet der Um stand, dass die Beschwerdegegnerin die Prä mie für den Monat Februar 2023 in Abzug brachte, gerade nicht, dass sie vom Beschwerdeführer bereits bezahlt wor den wäre . Vielmehr wurde die Prämie für den Monat Februar 2023 bei dieser Auf stellung nicht berücksichtigt, da sie bereits in einem früheren Zeitpunkt (am 22. Februar 2023 sowie am 11. April 2023 )
gesondert
ge mahnt worden war (Urk. 7/10 und 7/12) und schliesslich – da die Zahlung nach wie vor ausgeblieben war – in Be trei bung gesetzt wurde (Urk. 7/14). Darauf wurde der Beschwerdefüh rer – im Anschluss auf seine Einsprache vom 9. März 2024 (Urk. 7/16) hin – von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. März 2024 ausdrücklich hinge wiesen (Urk. 7/17). Dass die Beschwerdegegnerin auf diese Weise verfuhr, mag
– angesichts des bereits laufenden Mahnverfahrens – administrative Gründe haben, ist indes nicht zu bean standen, stellte sie doch auf diese Weise sicher, dass der Be schwerdeführer nicht für denselben Ausstand zu Un recht zwei Mal belangt wur de.
Nach dem Gesagten ist folglich von einem Prämienausstand für den Mo nat Feb ruar 2023 im Betrag von Fr. 339.95 (Fr. 355.80 abzüglich der im Dezember 2022 geleisteten Zahlung von Fr. 15.85) auszugehen (vgl. auch E. 3.2). 3.4
Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwer deführer zunächst für die Prämienabrechnung des Monats Februar 2023 schrift lich mahnte (Urk. 7/10) und ihn anschliessend mit der Zahlungs auf for de rung unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Säumnisfolgen hin wies (Urk. 7/12). Mit diesem Vorgehen entsprach die Beschwerdegegnerin den ge setzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vgl. E. 2.2 ).
Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Prämienforderung in der Höhe von Fr. 339.95 rechtsgenüglich ausgewiesen und geschuldet. 3.5
Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 105a KVV ist auf fälligen KVG-Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (vgl. E. 2.1) , ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin auf den Prämien monat Februar 2023 gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 7/ 14; Fr. 12.40 bis 26. Oktober 2023 ).
Dasselbe gilt für die von der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. «…» geforderten Mahn- und Verwaltungsspesen im Umfang von Fr. 96.30 , welche für die Bearbeitung des Inkassos von einer Mahnung (Urk. 7/10) und einer Zah lungs auf for de rung (Urk. 7/12) als gerade noch angemessen erscheinen und ihre recht liche Grundlage in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 2.2) sowie Art. 6.3 der Allge meinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflege ver siche rung und der freiwilligen Taggeldversicherung im Sinne des KVG, Ausgabe 01.2018 (Urk. 7/2), finden (vgl. zur zulässigen Höhe von Mahnspesen das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2 ). 3.6
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Prämie für den Mo nat Februar 2023 in der Höhe von Fr. 339.95 , aufgelaufene Verzugszinsen bis 26. Oktober 2023 von Fr. 12.40, Mahn- und Verwaltungsspesen im Umfang von Fr. 96.30 – mithin insgesamt Fr. 448.65
– zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 339.95 ab 27. Oktober 2023 sowie Betreibungskosten von Fr. 33.30 schuldet.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___
(Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2023 [Urk. 7/14]) erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben. 3.7
Die Betreibungskosten von Fr. 33.30 (Urk. 7/14) sind von Gesetzes wegen ge schul det (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur For derung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bil den nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechts öffnung zu erteilen ist, wovon die Beschwerdegegnerin denn auch kor rekter weise ausging (Urk. 2 S. 6 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1). 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 6 S. 1).
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Par tei entschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Son derfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua li fizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Parteientschädigung zuzu sprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zah lungsbefehl vom 27. Oktober 2023) wird für den Betrag von Fr. 339.95 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 27. Oktober 2023 und den bis zur Einleitung des Betreibungsver fahrens aufgelaufenen Verzugszins en von Fr. 12.40 sowie der Mahn- und Verwaltungs spesen von Fr. 96.30 beseitigt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Assura - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der 1993 geborene X.___ ist seit dem 1. April 2021 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicherung (KVG) bei der Assura-Basis SA (nachfolgend: Assura ) versichert , bis 31. Dezember 2022 im Modell «Gesundheitsnetz», ab 1. Ja nuar 2023 im Modell «Hausarzt» ( Urk. 7/1 , 7/4 -8 ). Infolge Nichtbegleichens aus ste hender Prä mien lei tete die Assura am
27. Oktober 2023 über den Betrag von Fr. 448.65 beim Betreibungsamt Y.___ die Betreibung gegen den Ver sicher ten ein (Urk. 7/14).
Mit Verfügung vom
8. Februar 2024 (Urk. 7/15) verpflichtete die Assura den Ver sicherten zur Bezahlung der für den Monat Februar 2023 ausstehenden KVG-Prä mie im Betrag von Fr. 339.95 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 27. Oktober 2023, der bis 26. Oktober 2023 aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 12.40 , der Mahn- und Verwaltungsspesen von insgesamt Fr. 96.30 sowie der Be trei bungs kos ten von Fr. 33.30 und hob den vom Versicherten in der Betreibung Nr. «…» am
9. November 2023 erhobenen Rechtsvorschlag auf (vgl. Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2023, Urk. 7/14). Die dagegen vom Versicherten am 9. März 2024 er hobene Einsprache (Urk. 7/16) wies die Assura
– im Anschluss an ein Schreiben an den Versicherten (Urk. 7/17) – mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/18]).
E. 2 .3
Rechtsprechungsgemäss sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämien for de rung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Kranken pflege ver si cherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit tels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss aus drück lich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als auf ge hoben erklärt werden. Der Versicherer fällt in dieser Konstellation nicht nur ei nen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechts öffnungs in stanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen ).
E. 2.1 Nach Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind im Vo raus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung [ KVV ] ).
E. 2.2 ).
Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Prämienforderung in der Höhe von Fr. 339.95 rechtsgenüglich ausgewiesen und geschuldet.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer die unbezahlt gebliebene KVG-Prämie für den Monat Februar 2023 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 27. Ok to ber 2023, die bis zum 26. Oktober 2023 aufgelaufenen Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 12.40, die Mahn- und Verwaltungsspesen von insgesamt Fr. 96.30 sowie die Betreibungskosten von Fr. 33.30 (Urk. 2 und 6).
Strittig und zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerde füh rer zu Recht zur Bezahlung der vorstehend aufgeführten Beträge ver pflich tet hat, und ob insoweit der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann.
E. 3.2 Gemäss der für den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 gültigen Versicherungs police betrug die monatliche KVG-Prämie der obligatorischen Kranken ver si che rung im Jahr 2023 Fr. 355.80 respektive – aufgrund eines rück wirkenden Wech sels des Modells am 21. April 2023 per 1. Januar 2023
– Fr. 295.80 (Urk. 7/7 und 7/8).
Die noch offene Prämie für den Monat Februar 2023 betrug folglich Fr. 339.95 (Fr. 355.80 abzüglich der am 28. Dezember 2022 bezahlten Fr. 15.85 [wobei der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2022 ins gesamt Fr. 39.90 bezahlte, wovon Fr. 24.05 zur vollständigen Tilgung der Prämie des Monats Januar 2023
abge zogen wurden ], welche an die Prämie des Monats Februar 2023 angerechnet wur de , vgl. Urk. 7/12 ) .
E. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, sämtliche Zahlungen fristgerecht geleistet zu ha ben, auch die in Betreibung gesetzte Forderung sei von ihm beglichen worden, wes halb keine Ausstände mehr bestehen würden (Urk. 1 /1 und 1/2 ).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aus den Akten indes nicht er sichtlich, dass der von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Ausstand von ihm beglichen worden wäre.
Auch wenn die Ausführungen der Beschwerde gegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 (Urk. 2) auf den ersten Blick ver wirrend erscheinen , erweisen sie sich bei genauerer Betrachtung als vollum fäng lich zutreffend. So zeigte die Beschwerdegegnerin unter Nennung des je wei ligen Zahlungsdatums chronologisch auf, welchen Betrag ihr der Beschwerde füh rer überwies und an welche offene ( n ) Forderung ( en ) sie diesen Betrag jeweils an rech nete (Urk. 2 I.1-31). Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass der Be schwer deführer die Prämie für den Monat Februar 2023 nicht fristgerecht bezahlt hatte, weshalb er von der Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2023 gemahnt wurde (Urk. 2 I.16 , vgl. auch Urk. 7/10 ) und, da die Zahlung nach wie vor ausgeblieben war, am 11. April 2023 eine Zah lungsaufforderung erhielt (Urk. 2 I.18 ; Urk. 7/12 ).
Infolge des rückwirkenden Wech sels des Versicherungsmodells am 21. April 2023 per 1. Januar 2023 und der damit verbun denen tieferen monat lichen KVG-Prämie (vgl. Urk. 7/7 [Fr. 355.80] und 7/8 [Fr. 295.80]) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer de führer eine angepasste Rech nung zu. Dabei stellte sie ihm
die
Prä mienmonate Januar bis April 2023 mit der nun tieferen monatlichen KVG-Prä mie in Rechnung (4 x Fr. 295.80 [= Fr. 1'183.20]), ebenso die – vorliegend nicht interessierenden – Prä mien für die Zu satz versicherungen nach VVG (4 x Fr. 22.15 [= Fr. 88.60]), mithin einen Betrag von insgesamt Fr. 1'271.80. Davon brachte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer vollständig bezahlte Prä mie für den Januar 2023 in Ab zug ( Fr. 331.75 + Fr. 24.05 [=
Fr. 355.80]). Eben falls in Abzug brachte sie den bereits gesondert gemahnten Prä mien aus stand für den Monat Februar 2023 (Fr. 355.80) sowie die bereits ge son dert ge mahn ten Aus stände im Bereich der Zusatzversicherungen nach VVG für die Monate Januar und Februar 2023 (insgesamt Fr. 44.30). Den verbleiben den Saldo per 30. April 2023 im Umfang von Fr. 515.90 stellte sie dem Be schwer de führer in Rechnung , welcher von diesem am 28. April 2023 beglichen wurde (vgl. Urk. 2 I.21 f.).
In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegeg nerin indes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei dieser Aufstellung res pek tive der angepassten Rechnung die be reits gesondert gemahnten Ausstände nicht be rück sichtigt worden seien (vgl. Urk. 2 I.21 zweiter Satz). Mithin bedeutet der Um stand, dass die Beschwerdegegnerin die Prä mie für den Monat Februar 2023 in Abzug brachte, gerade nicht, dass sie vom Beschwerdeführer bereits bezahlt wor den wäre . Vielmehr wurde die Prämie für den Monat Februar 2023 bei dieser Auf stellung nicht berücksichtigt, da sie bereits in einem früheren Zeitpunkt (am 22. Februar 2023 sowie am 11. April 2023 )
gesondert
ge mahnt worden war (Urk. 7/10 und 7/12) und schliesslich – da die Zahlung nach wie vor ausgeblieben war – in Be trei bung gesetzt wurde (Urk. 7/14). Darauf wurde der Beschwerdefüh rer – im Anschluss auf seine Einsprache vom 9. März 2024 (Urk. 7/16) hin – von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. März 2024 ausdrücklich hinge wiesen (Urk. 7/17). Dass die Beschwerdegegnerin auf diese Weise verfuhr, mag
– angesichts des bereits laufenden Mahnverfahrens – administrative Gründe haben, ist indes nicht zu bean standen, stellte sie doch auf diese Weise sicher, dass der Be schwerdeführer nicht für denselben Ausstand zu Un recht zwei Mal belangt wur de.
Nach dem Gesagten ist folglich von einem Prämienausstand für den Mo nat Feb ruar 2023 im Betrag von Fr. 339.95 (Fr. 355.80 abzüglich der im Dezember 2022 geleisteten Zahlung von Fr. 15.85) auszugehen (vgl. auch E. 3.2).
E. 3.4 Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwer deführer zunächst für die Prämienabrechnung des Monats Februar 2023 schrift lich mahnte (Urk. 7/10) und ihn anschliessend mit der Zahlungs auf for de rung unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Säumnisfolgen hin wies (Urk. 7/12). Mit diesem Vorgehen entsprach die Beschwerdegegnerin den ge setzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vgl. E.
E. 3.5 Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 105a KVV ist auf fälligen KVG-Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (vgl. E. 2.1) , ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin auf den Prämien monat Februar 2023 gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 7/ 14; Fr. 12.40 bis 26. Oktober 2023 ).
Dasselbe gilt für die von der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. «…» geforderten Mahn- und Verwaltungsspesen im Umfang von Fr. 96.30 , welche für die Bearbeitung des Inkassos von einer Mahnung (Urk. 7/10) und einer Zah lungs auf for de rung (Urk. 7/12) als gerade noch angemessen erscheinen und ihre recht liche Grundlage in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 2.2) sowie Art. 6.3 der Allge meinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflege ver siche rung und der freiwilligen Taggeldversicherung im Sinne des KVG, Ausgabe 01.2018 (Urk. 7/2), finden (vgl. zur zulässigen Höhe von Mahnspesen das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2 ).
E. 3.6 Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Prämie für den Mo nat Februar 2023 in der Höhe von Fr. 339.95 , aufgelaufene Verzugszinsen bis 26. Oktober 2023 von Fr. 12.40, Mahn- und Verwaltungsspesen im Umfang von Fr. 96.30 – mithin insgesamt Fr. 448.65
– zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 339.95 ab 27. Oktober 2023 sowie Betreibungskosten von Fr. 33.30 schuldet.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___
(Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2023 [Urk. 7/14]) erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben.
E. 3.7 Die Betreibungskosten von Fr. 33.30 (Urk. 7/14) sind von Gesetzes wegen ge schul det (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur For derung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bil den nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechts öffnung zu erteilen ist, wovon die Beschwerdegegnerin denn auch kor rekter weise ausging (Urk. 2 S.
E. 6 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1). 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 6 S. 1).
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Par tei entschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Son derfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua li fizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Parteientschädigung zuzu sprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zah lungsbefehl vom 27. Oktober 2023) wird für den Betrag von Fr. 339.95 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 27. Oktober 2023 und den bis zur Einleitung des Betreibungsver fahrens aufgelaufenen Verzugszins en von Fr. 12.40 sowie der Mahn- und Verwaltungs spesen von Fr. 96.30 beseitigt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Assura - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00040 V. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom
24. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Assura-Basis SA Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Assura Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne Sachverhalt: 1.
Der 1993 geborene X.___ ist seit dem 1. April 2021 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicherung (KVG) bei der Assura-Basis SA (nachfolgend: Assura ) versichert , bis 31. Dezember 2022 im Modell «Gesundheitsnetz», ab 1. Ja nuar 2023 im Modell «Hausarzt» ( Urk. 7/1 , 7/4 -8 ). Infolge Nichtbegleichens aus ste hender Prä mien lei tete die Assura am
27. Oktober 2023 über den Betrag von Fr. 448.65 beim Betreibungsamt Y.___ die Betreibung gegen den Ver sicher ten ein (Urk. 7/14).
Mit Verfügung vom
8. Februar 2024 (Urk. 7/15) verpflichtete die Assura den Ver sicherten zur Bezahlung der für den Monat Februar 2023 ausstehenden KVG-Prä mie im Betrag von Fr. 339.95 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 27. Oktober 2023, der bis 26. Oktober 2023 aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 12.40 , der Mahn- und Verwaltungsspesen von insgesamt Fr. 96.30 sowie der Be trei bungs kos ten von Fr. 33.30 und hob den vom Versicherten in der Betreibung Nr. «…» am
9. November 2023 erhobenen Rechtsvorschlag auf (vgl. Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2023, Urk. 7/14). Die dagegen vom Versicherten am 9. März 2024 er hobene Einsprache (Urk. 7/16) wies die Assura
– im Anschluss an ein Schreiben an den Versicherten (Urk. 7/17) – mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/18]). 2.
G egen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, der Einsprache ent scheid sei infolge Tilgung der Schuld aufzuheben (Urk. 1/1 ; Urk. 1/2 [französische Über setzung]). Die Assura schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] ). 2. 2.1
Nach Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind im Vo raus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung [ KVV ] ). 2.2
Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV regeln die Folgen des Zahlungsverzuges von Prämien und Kostenbeteiligungen.
Nach Art. 64a KVG hat der Versicherer der versicherten Person, welche fällige Prä mien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schrift lichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kos tenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Abs. 2).
Gestützt auf Art. 105b KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nicht bezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zu stellen (Abs. 1). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei recht zeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Be arbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Person eine entsprechende Rege lung vorsieht (Abs. 2).
Der Satz für Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) beträgt 5 Pro zent im Jahr (Art. 105a KVV). 2 .3
Rechtsprechungsgemäss sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämien for de rung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Kranken pflege ver si cherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit tels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss aus drück lich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als auf ge hoben erklärt werden. Der Versicherer fällt in dieser Konstellation nicht nur ei nen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechts öffnungs in stanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen ). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer die unbezahlt gebliebene KVG-Prämie für den Monat Februar 2023 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 27. Ok to ber 2023, die bis zum 26. Oktober 2023 aufgelaufenen Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 12.40, die Mahn- und Verwaltungsspesen von insgesamt Fr. 96.30 sowie die Betreibungskosten von Fr. 33.30 (Urk. 2 und 6).
Strittig und zu prüfen ist somit , ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerde füh rer zu Recht zur Bezahlung der vorstehend aufgeführten Beträge ver pflich tet hat, und ob insoweit der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann. 3.2
Gemäss der für den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 gültigen Versicherungs police betrug die monatliche KVG-Prämie der obligatorischen Kranken ver si che rung im Jahr 2023 Fr. 355.80 respektive – aufgrund eines rück wirkenden Wech sels des Modells am 21. April 2023 per 1. Januar 2023
– Fr. 295.80 (Urk. 7/7 und 7/8).
Die noch offene Prämie für den Monat Februar 2023 betrug folglich Fr. 339.95 (Fr. 355.80 abzüglich der am 28. Dezember 2022 bezahlten Fr. 15.85 [wobei der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2022 ins gesamt Fr. 39.90 bezahlte, wovon Fr. 24.05 zur vollständigen Tilgung der Prämie des Monats Januar 2023
abge zogen wurden ], welche an die Prämie des Monats Februar 2023 angerechnet wur de , vgl. Urk. 7/12 ) . 3.3
Der Beschwerdeführer bringt vor, sämtliche Zahlungen fristgerecht geleistet zu ha ben, auch die in Betreibung gesetzte Forderung sei von ihm beglichen worden, wes halb keine Ausstände mehr bestehen würden (Urk. 1 /1 und 1/2 ).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aus den Akten indes nicht er sichtlich, dass der von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Ausstand von ihm beglichen worden wäre.
Auch wenn die Ausführungen der Beschwerde gegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 (Urk. 2) auf den ersten Blick ver wirrend erscheinen , erweisen sie sich bei genauerer Betrachtung als vollum fäng lich zutreffend. So zeigte die Beschwerdegegnerin unter Nennung des je wei ligen Zahlungsdatums chronologisch auf, welchen Betrag ihr der Beschwerde füh rer überwies und an welche offene ( n ) Forderung ( en ) sie diesen Betrag jeweils an rech nete (Urk. 2 I.1-31). Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass der Be schwer deführer die Prämie für den Monat Februar 2023 nicht fristgerecht bezahlt hatte, weshalb er von der Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2023 gemahnt wurde (Urk. 2 I.16 , vgl. auch Urk. 7/10 ) und, da die Zahlung nach wie vor ausgeblieben war, am 11. April 2023 eine Zah lungsaufforderung erhielt (Urk. 2 I.18 ; Urk. 7/12 ).
Infolge des rückwirkenden Wech sels des Versicherungsmodells am 21. April 2023 per 1. Januar 2023 und der damit verbun denen tieferen monat lichen KVG-Prämie (vgl. Urk. 7/7 [Fr. 355.80] und 7/8 [Fr. 295.80]) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer de führer eine angepasste Rech nung zu. Dabei stellte sie ihm
die
Prä mienmonate Januar bis April 2023 mit der nun tieferen monatlichen KVG-Prä mie in Rechnung (4 x Fr. 295.80 [= Fr. 1'183.20]), ebenso die – vorliegend nicht interessierenden – Prä mien für die Zu satz versicherungen nach VVG (4 x Fr. 22.15 [= Fr. 88.60]), mithin einen Betrag von insgesamt Fr. 1'271.80. Davon brachte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer vollständig bezahlte Prä mie für den Januar 2023 in Ab zug ( Fr. 331.75 + Fr. 24.05 [=
Fr. 355.80]). Eben falls in Abzug brachte sie den bereits gesondert gemahnten Prä mien aus stand für den Monat Februar 2023 (Fr. 355.80) sowie die bereits ge son dert ge mahn ten Aus stände im Bereich der Zusatzversicherungen nach VVG für die Monate Januar und Februar 2023 (insgesamt Fr. 44.30). Den verbleiben den Saldo per 30. April 2023 im Umfang von Fr. 515.90 stellte sie dem Be schwer de führer in Rechnung , welcher von diesem am 28. April 2023 beglichen wurde (vgl. Urk. 2 I.21 f.).
In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegeg nerin indes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei dieser Aufstellung res pek tive der angepassten Rechnung die be reits gesondert gemahnten Ausstände nicht be rück sichtigt worden seien (vgl. Urk. 2 I.21 zweiter Satz). Mithin bedeutet der Um stand, dass die Beschwerdegegnerin die Prä mie für den Monat Februar 2023 in Abzug brachte, gerade nicht, dass sie vom Beschwerdeführer bereits bezahlt wor den wäre . Vielmehr wurde die Prämie für den Monat Februar 2023 bei dieser Auf stellung nicht berücksichtigt, da sie bereits in einem früheren Zeitpunkt (am 22. Februar 2023 sowie am 11. April 2023 )
gesondert
ge mahnt worden war (Urk. 7/10 und 7/12) und schliesslich – da die Zahlung nach wie vor ausgeblieben war – in Be trei bung gesetzt wurde (Urk. 7/14). Darauf wurde der Beschwerdefüh rer – im Anschluss auf seine Einsprache vom 9. März 2024 (Urk. 7/16) hin – von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. März 2024 ausdrücklich hinge wiesen (Urk. 7/17). Dass die Beschwerdegegnerin auf diese Weise verfuhr, mag
– angesichts des bereits laufenden Mahnverfahrens – administrative Gründe haben, ist indes nicht zu bean standen, stellte sie doch auf diese Weise sicher, dass der Be schwerdeführer nicht für denselben Ausstand zu Un recht zwei Mal belangt wur de.
Nach dem Gesagten ist folglich von einem Prämienausstand für den Mo nat Feb ruar 2023 im Betrag von Fr. 339.95 (Fr. 355.80 abzüglich der im Dezember 2022 geleisteten Zahlung von Fr. 15.85) auszugehen (vgl. auch E. 3.2). 3.4
Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Be schwer deführer zunächst für die Prämienabrechnung des Monats Februar 2023 schrift lich mahnte (Urk. 7/10) und ihn anschliessend mit der Zahlungs auf for de rung unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Säumnisfolgen hin wies (Urk. 7/12). Mit diesem Vorgehen entsprach die Beschwerdegegnerin den ge setzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vgl. E. 2.2 ).
Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Prämienforderung in der Höhe von Fr. 339.95 rechtsgenüglich ausgewiesen und geschuldet. 3.5
Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 105a KVV ist auf fälligen KVG-Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (vgl. E. 2.1) , ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin auf den Prämien monat Februar 2023 gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 7/ 14; Fr. 12.40 bis 26. Oktober 2023 ).
Dasselbe gilt für die von der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. «…» geforderten Mahn- und Verwaltungsspesen im Umfang von Fr. 96.30 , welche für die Bearbeitung des Inkassos von einer Mahnung (Urk. 7/10) und einer Zah lungs auf for de rung (Urk. 7/12) als gerade noch angemessen erscheinen und ihre recht liche Grundlage in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 2.2) sowie Art. 6.3 der Allge meinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflege ver siche rung und der freiwilligen Taggeldversicherung im Sinne des KVG, Ausgabe 01.2018 (Urk. 7/2), finden (vgl. zur zulässigen Höhe von Mahnspesen das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2 ). 3.6
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Prämie für den Mo nat Februar 2023 in der Höhe von Fr. 339.95 , aufgelaufene Verzugszinsen bis 26. Oktober 2023 von Fr. 12.40, Mahn- und Verwaltungsspesen im Umfang von Fr. 96.30 – mithin insgesamt Fr. 448.65
– zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 339.95 ab 27. Oktober 2023 sowie Betreibungskosten von Fr. 33.30 schuldet.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___
(Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2023 [Urk. 7/14]) erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben. 3.7
Die Betreibungskosten von Fr. 33.30 (Urk. 7/14) sind von Gesetzes wegen ge schul det (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur For derung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bil den nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechts öffnung zu erteilen ist, wovon die Beschwerdegegnerin denn auch kor rekter weise ausging (Urk. 2 S. 6 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1). 4. 4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2
Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 6 S. 1).
Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Par tei entschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Son derfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zuge sprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qua li fizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Parteientschädigung zuzu sprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zah lungsbefehl vom 27. Oktober 2023) wird für den Betrag von Fr. 339.95 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 27. Oktober 2023 und den bis zur Einleitung des Betreibungsver fahrens aufgelaufenen Verzugszins en von Fr. 12.40 sowie der Mahn- und Verwaltungs spesen von Fr. 96.30 beseitigt. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Assura - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin PhilippBöhme