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KV.2024.00008

Wohnort in Griechenland bejaht; Versicherungspflicht des eine schweizerische Rente beziehenden schweizerischen Versicherten gemäss dem FZA und Art. 24 VO Nr. 883/2004 in dem die Rente ausrichtenden Staat, der Schweiz; Anspruch auf Sachleistungen im Wohnsitzstaat Griechenland, aushilfsweise, und gemäss Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und Anhang IV der VO Nr. 883/2004 im Sitzstaat des zuständigen Trägers, der Schweiz; Einteilung in Prämienregion Griechenland; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2025-03-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Dr. med. X.___ , geboren 1942, und seine Ehegattin waren bei der Helsana Versicherungen AG krankenversichert und hielten sich in Griechenland auf , als der Versicherte die Helsana Versicherungen AG am 5. März 2019 um Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln , welche seine Ehegattin

in Griechenland benötigte, ersuchte (Urk. 10/1). 1.2

Mit

Verfügung

vom

2 7 .

April

2023

(Urk.

3/5 )

nahm

die

Helsana

Versicherungen

AG

mit Wirkung ab 1.

Juni 2023 eine Anpassung des Versicherungsvertrages des Versicherten

( betreffend

die

Grundversicherung )

an

die

bilateralen

Verträge

(Tarif Griechenland) vor (Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob der Versicherte am 31.

Mai 2023 Einsprache (Urk.

3/6 ) und beantragte, es sei von einer Anpassung seines Versicherungsvertrages an die bilateralen Verträge abzusehen (S.

2 Ziff.

1). Am 19.

Juni 2023 verstarb die Ehegattin des Versicherten in Griechenland ( vgl. Sterbeurkunde in Urk. 10/5 5 ). Am 29. August 2023 teilte die Helsana Versicherungen

AG

den

Versicherten

mit

der

gleichentags

ausgestellten

Versicherungspolice ( in Urk. 10/56 ) per 20. Juni 2023 der Tarifregion Griechenland zu. 1.3

Am 16. Oktober 2023 erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde wegen Rechtsverzöge rung mit dem Antrag, die Helsana Versicherungen AG sei zu verpflichten, unverzüglich einen Einspracheentscheid betreffend seine Einsprache vom 31. Mai 2023 gegen die Verfügung vom 27. April 2023 zu erlassen (Urk.

3/61) . In der Folge wies die Helsana Versicherungen AG m it Einspracheentscheid

vom

27.

Dezember

2023

(Urk.

10/63

=

Urk.

2)

die

gegen

die

Verfügung

vom

27.

April

2023

erhobene

Einsprache

des

Versicherten

ab ,

worauf

das

hiesige

Gericht

das Verfahren mit Entscheid vom 1. Februar 2024 (Prozess Nr. KV.2023.00079) als gegenstandslos geworden ab schrieb . 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung (S. 2). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 (Urk. 9) beantragte die Helsana Versicherungen AG die Abweisung der Beschwerde (S. 2). 2.3

Mit

Eingabe

vom

23.

Mai

2024

(Urk.

16)

hielt

der

Beschwerdeführer

an

seinem

beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest . In der Folge hielt auch die

Beschwerdegegnerin

am

6.

Juni

2024

an

der

beantragten

Abweisung

der

Beschwer de

fest (Urk. 21) , wovon de m Beschwerde führer am 10. Juni 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vorliegend liegt ein länderübergreifender Sachverhalt vor. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft

einerseits

und

der

Europäischen

Gemeinschaft

und

ihren

Mitgliedstaaten

andererseits

über

die

Freizügigkeit

(FZA)

ausgearbeiteten

und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs

wenden

die

Vertragsparteien

untereinander

insbesondere

die

Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der

sozialen

Sicherheit

auf

Arbeitnehmer

und

Selbstständige

sowie

deren

Familienangehörige,

die

innerhalb

der

Gemeinschaft

zu-

und

abwandern

(VO

Nr.

1408/71),

und

(EWG)

Nr.

574/72

des

Rates

vom

21.

März

1972

über

die

Durchführung

der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ( VO Nr. 574/72 ) oder gleichwertige Vorschriften an.

Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( VO

Nr.

987/2009 ) abgelöst worden (BGE

146

V 152 E. 4.1; BGE

144 V 127 E.

4.1 ; 143 V 52 E. 6.1 und BGE 141 V 246 E. 2.1).

1.2

Diese neuen Verordnungen - in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen

Parlaments

und

des

Rates

vom

22.

Mai

2012

zur

Änderung

der

Verordnung

[EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung

[EG]

Nr.

987/2009

zur

Festlegung

der

Modalitäten

für

die

Durchführung

der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) - sind auf den hier zu beurteilenden Fall in

zeitlicher,

persönlicher

und

sachlicher

Hinsicht

anwendbar

(vgl.

BGE

146

V

152

E. 4.2; BGE 145 V 266 E. 6.1.2 und 6.1.3 und BGE 144 V 127 E. 4.2). 1.3

Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind .

Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die R echtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit . a VO Nr. 883/2004; BGE 143 V 52 E. 6.2.1; BGE 140 V 98 E.

6.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Nichterwerbstätige sind sodann ebenfalls den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterstellt. Nach Art. 11 Abs. 3 lit . e VO Nr. 883/2004 unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich um einen eigenen Anspruch auf Grund des Wohnorts (BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2; BGE 144 V 127 E. 4.2.1.2 und BGE 143 V 52 E. 6.2.2). 1.4

Die allgemeinen Vorschriften gemäss Titel II VO Nr. 883/2004 gelten jedoch nur insoweit, als die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Leistungsarten, die Titel III bilden ( « Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen », Art. 17-70), nicht etwas anderes bestimmen ( BGE 146 V 152 E. 4.22 und BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1).

Titel III VO Nr. 883/2004 beinhaltet Kollisionsnormen für

besondere

Situationen

im

jeweiligen

Zweig

des

Systems

der

sozialen

Sicherheit

(beispielsweise

in

Kapitel

1 ,

Art.

17-35 ,

Leistungen

bei

Krankheit

sowie

Leistungen

bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft). Der Charakter als Kollisionsnorm ist dabei nicht immer bereits aus dem Wortlaut klar erkennbar. Im Unterschied zu Titel II handelt es sich bei diesen Bestimmungen regelmässig nur um punktuelle Regelungen bezüglich einzelner Zweige der sozialen Sicherheit oder einzelner Rechtsgebiete . 1.5

Art.

23-30

VO

Nr.

883/2004

regeln

im

Sinne

der

beschriebenen

speziellen

gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen den Sachleistungsanspruch der Rentnerinnen und Rentner und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit. Gemäss Art.

24

Abs.

1

VO

Nr.

883/2004

erhält

eine

Person,

die

eine

Rente

oder

Ren ten

nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohn mitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohn orts für Rechnung des in Abs. 2 der Bestimmung genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf eine Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften

dieses

Mitgliedstaats

hätte

( sogenannte

Sachleistungsaushilfe).

Hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines

einzigen

Mitgliedstaats,

so

übernimmt

der

zuständige

Träger

dieses

Mitgliedstaats die Kosten für die Sachleistungen (Art. 24 Abs. 2 lit . a VO Nr. 883/2004). Art.

24 VO Nr. 883/2004 umfasst somit den Fall, dass Rentnerinnen und Rentner mangels hinreichender Beziehungen zum Rentensystem ihres Wohnortstaats keinen

originären

Anspruch

auf

Sachleistungen

bei

Krankheit

im

Wohnortstaat

haben.

Beim Bezug nur einer Rente ist der Träger für Leistungen bei Krankheit desjenigen Staats kostenpflichtig, der die Rente leistet. Der Rentnerin oder dem Rentner wird ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegenüber dem Träger des Wohnortstaats gewährt . 1. 6

Die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die Mitgliedstaaten zwingend.

Sie

bilden

ein

geschlossenes

System

von

Kollisionsnormen,

das

den

nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die

Anwendungsvoraussetzungen

ihrer

nationalen

Rechtsvorschriften

im

Hinblick

darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen ( BGE 146 V 152 E. 4.2.3.1 und BGE 144 V 127 E.

4.2.3.1).

Bei den vorgenannten Art. 24 f. VO Nr. 883/2004 handelt es sich somit um - von den Mitgliedstaaten zu rezipierende - Bestimmungen, die abweichende Sonderregelungen für die den Rentnern bei Krankheit zustehenden Leistungen enthalten (BGE 144 V 127 E. 4.2.3.2). 1. 7

Dem hat die Schweiz gesetzgeberisch Rechnung getragen.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich grundsätzlich jede

Person

mit

Wohnsitz

in

der

Schweiz

innert

drei

Monaten

nach

der

Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, wobei in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert wird ,

dass

unter

Wohnsitz

in

der

Schweiz

derjenige

nach

Art .

23–26

des

Zivilgesetz buches

(ZGB)

zu

verstehen

ist.

Art.

3

Abs.

3

KVG

stipuliert,

dass

der

Bundesrat

die

Versicherungspflicht

auf

Personen

ohne

Wohnsitz

in

der

Schweiz

ausdehnen

kann,

insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) haben ( lit . a) und auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden ( lit .

b) . Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind , in d er Schweiz versicherungspflichtig . 1. 8

In

Art.

1

lit .

j

VO

Nr.

883/2004

wird

f ür

die

Zwecke

dieser

Verordnung

der

gemeinschaftsrechtliche Begriff «Wohnort» als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person definiert. Davon ist der vorübergehende Aufenthalt zu unterscheiden ( Art.

1 lit . k VO Nr. 883/2004 ). Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich

an

demjenigen

Ort,

an

welchem

eine

Person

den

Mittelpunkt

ihrer

Lebensführung hat ( BGE 148 V 209 E. 4.3). Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten

Willen

ins

Feld

geführt

werden

können.

Das

Gemeinschaftsrecht

lässt

die

Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht ( BGE 148 V 209 E.

4.3 und BGE 138 V 533 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E.

2.4.2). 1. 9

Schliesslich enthält die VO Nr. 987/2009 in Kapitel III «Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Grundverordnung» in Art. 11 eine Regelung zur Bestimmung des Wohnorts. Gemäss dessen Abs. 1 ermitteln, sofern eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person besteht, für welche die Grundverordnung gilt, diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:

a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;

b) die Situation der Person, einschliesslich :

i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,

v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.

Können die betreffenden Träger - so Abs. 2 von Art. 11 VO Nr. 987/2009 - nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Abs. 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, welche die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person als ausschlaggebend (BGE 144 V 210 E. 6.3.3 und BGE 142 V 590 E. 6.1). 1. 10

Die

Bestimmung

der

VO

Nr.

987/2009

setzt

den

Wohnsitz

mit

dem

Mittelpunkt

der

Interessen der betroffenen Person gleich. Sie

kodifiziert auch die von der europäischen

Rechtsprechung

entwickelten

Elemente,

die

bei

der

Bestimmung

dieses

Inte ressenschwerpunkts berücksichtigt werden können, wie die Dauer und Kontinuität der Anwesenheit im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiäre Situation und die familiären Bindungen ( BGE 142 V 590 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).

Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 590 E. 6.4 erwogen, dass der Steuerstatus im konkreten Fall nicht als Indiz für einen Wohnsitz gelten könne, und dass die familiäre Situation der Betroffenen eher gegen einen Wohnsitz in der Schweiz spreche. Denn das einfache Zimmer, über welche die Betroffene in der Schweiz verfügte, würde es ihr nicht erlauben, ihre Tochter, für die sie das Sorgerecht habe und über die sie die elterliche Sorge ausübe, zu beherbergen. Demgegenüber spreche der Umstand, dass sie ein Haus in Frankreich gekauft habe, worin ihre Tochter wohnhaft sei und wo sie die Schule besuche, für einen Wohnsitz in Frankreich. Insbesondere stelle der Erwerb eines Hauses in Frankreich ein Indiz für den dauerhaften Charakter der Wohnsituation in Frankreich dar. Auch der Umstand, dass die Betroffene ihre Fahrzeuge in Frankreich angemeldet habe, spreche für einen Wohnsitz in Frankreich (BGE 142 V 590 E. 5.2) . Im Übrigen könne auch die Tatsache, dass die Betroffene enge persönliche berufliche und assoziative Beziehungen zur Schweiz (dem Mitgliedstaat ihrer letzten Anstellung) aufrechterhalten ha be , für sich allein nicht entscheidend für die Annahme eines Wohnortes in der Schweiz sein (BGE 142 V 590 E. 6.4) . 1.1 1

Obwohl der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Wohnorts nach Art. 1 lit . j VO Nr.

883/2004 von seinem Wortlaut mit dem innerstaatlichen Begriff des Wohnens überein stimmt

( BGE

148

V

209

E.

4.3 ),

wonach

es

sich

dabei

um

den

gewöhnliche n

Aufenthalt mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten

und

dort

in

dieser

Zeit

auch

den

Schwerpunkt

der

Lebensbeziehungen zu haben , handelt (BGE 148 V 209 E. 4.3 ) , sind

in innerstaatlicher Hinsicht dafür gemäss der Rechtsprechung in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz

nach

Art.

23

ZGB

(Urteil

5A_663/2009

vom

1.

März

2010

E.

2.2.2)

objektive Kriterien erforderlich . Der innere Wille der betreffenden Person als solcher ist nicht ausschlaggebend . Entscheidend ist, ob die Absicht des dauernden Verbleibens nach aussen erkennbar ist . Dabei muss von äusseren Lebensumständen und Gegebenheiten auf eine entsprechende Absicht geschlossen werden können (BGE

148

V

209

E.

4.3

und

138

V

533

E.

4.2 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_60/2016

vom 9. August 2016 E. 2).

1.1 2

U nter

Vorbehalt

der

gemeinschafts-

beziehungsweise

abkommensrechtlichen

Vorgaben

ist

es

Sache

des

innerstaatlichen

Rechts,

die

Anspruchsvoraussetzungen

fest zulegen

(vgl.

BGE

148

V

209

E.

4.3

und

141

V

246

E.

2.2 ,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_535/2023

vom

19.

Februar

2024

E.

3.3).

B ei

der

Auslegung

von

Bestimmungen

der VO Nr. 883/2004 ist der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Wohnorts nach Art.

1 lit . j VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 987/2009

zu berücksichtigen ( BGE 142 V 590 E. 6 und BGE 144 V 210 E. 6.3.3). D a d as Gemeinschaftsrecht die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen lässt und die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht überantwortet ( Urteile des Bundesgerichts 8C_535/2023 vom 19. Februar 2024 E.

3.3 und 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4.2; BGE 138 V 533 E. 4.2) , ist ergänzend die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB mitzuberücksichtigen . 1.1 3 1.1 3 .1

Der

Wohnsitz

im

Sinne

von

Art.

3

Abs.

1

KVG

bestimmt

sich

gemäss

Art.

13

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

in

Verbindung

mit

Art.

1

Abs.

1

KVV

nach

Art.

23-26

des

Zivilgesetzbuches

(ZGB). Nach Art.

23 Abs.

1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort,

wo

sie

sich

mit

der

Absicht

dauernden

Verbleibens

aufhält.

Für

die

Begründung

des Wohn sitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab sicht

dauernden Verbleibens. Entscheidend ist , welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.

3.6 mit Hinwei sen).

Nicht

erforderlich

ist

die

Absicht,

für

immer

oder

für

eine

unbe stimmte

Zeitspanne

an

einem

Ort

zu

bleiben;

die

Absicht

ei nes

vorüberge henden

Aufent haltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Auf enthalt auf eine gewisse

Dauer

angelegt

ist

und

der

Lebensmittelpunkt

an

den

Aufenthaltsort

verlegt

wird (RKUV 2000 Nr.

KV 101 S.

15

E.

3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer

von

einem

Jahr

postuliert

(Urteil

des

Bundesgerichts

4P.25/2007

vom

15.

März 2007 E.

4). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit

ihrer

Lebensum stände

in

Betracht

zu

ziehen:

Der

Mittelpunkt

der

Lebensinteressen befindet sich an dem jenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person kon zentrieren, so dass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen). 1.1 3 .2

In der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der in nere

Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (BGE 138 V 186 E.

3.3.1 mit Hinweis).

Denn

es

ist

in

erster

Linie

für

Drittpersonen

und

Behörden

bedeutsam,

wo

die betrof fene Person ihren Wohnsitz begründet hat, weshalb für dessen Be stimmbarkeit

auf

Kriterien

abzustellen

ist,

die

für

Dritte

transparent

sind.

Der

ent scheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohn ort , das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit ver bringt und sich die persönli chen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonan schluss und eine

Postadresse befinden. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von ver schie denen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Woh nens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwe sen heit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäfti gung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Um ständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E.

7.2 , BGE 131 V 222 E.

7.4 ).

Die

nach

aussen

erkennbare

Absicht

des

Verbleibens

muss

auf

einen

dauern den - im Sinne von « bis auf Weiteres »

- Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittelbar massgeblich , sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind

die

Anmeldung

und

Hinterlegung

der

Schriften,

die

Ausübung

der

politischen

Rechte, die Be zahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen. (Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

ging

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

27. Dezember 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem Sommer 2018 mehrheitlich in Athen, Griechenland, aufgehalten habe, weil sich dort auch seine pflegebedürftige Ehegattin aufgehalten habe . Während seine Ehegattin in der Schweiz in einem Pflegeheim hätte betreut werden müssen, habe sie in Griechenland zu Hause gepflegt werden können (S. 10). In der Folge sei es auf Grund der Covid-19-Pandemie in der Zeit vom 16.

März

2020

bis

31.

März

2022

zu

Reiseeinschränkungen

gekommen.

Spätestens

im Mai 2022 wäre dem Beschwerdeführer eine Rückreise in die Schweiz wieder möglich gewesen. Demzufolge habe sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 27. April 2023 in Griechenland befunden, weshalb er zu Recht per 1. Juni 2023 der Prämienregion Griechenland zugeteilt worden sei (S.

10 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er seinen Wohnsitz in Y.___ in

der

Schweiz

beibehalten

habe . Dafür

sprächen

insbesondere

verschiedene

Indizien .

So

sei

e r

in

der

Gemeinde

Y.___

angemeldet

und

habe

dort

sein e

S chriften

hinterlegt. Zudem übe e r in Y.___ seine politischen Rechte aus und bezahle stets

die

Steuern .

Er

verfüge

in

Y.___

auch

über

eine

Postadresse

an

einem

in seinem

Eigentum

stehenden

Grundstück

sowie

über

ein en

Telefonanschluss .

Sodann

sei

er

als

Arzt

mit

einer

Berufsaus übungs bewilligung

an

seiner

Wohnadres se im Medizinalberuferegister eingetragen , verfüge über einen Schweizer F ü hrerausweis

und

über

Konti

bei

schweizerischen

Banken

(Urk.

1

S.

25

f.).

In Griechenland habe er sich nur aufgehalten, um seiner pflegebedürftigen Ehegattin beizustehen und um sie ärztlich zu betreuen. Seiner Ehegattin und ihm sei en eine Rückreise in die Schweiz w ährend der Pandemie sowie anschliessend ab dem

17. Februar 2023 auf Grund einer Transportunfähigkeit seiner Ehegattin nicht möglich gewesen.

Nach dem Tod seiner Ehefrau, deren Beerdigung und der Regelung der in Zusammenhang mit deren Tod stehenden administrativen Angelegenheiten sei er am 6. September 2023

wieder in die Schweiz zurückgereist (Urk. 1 S. 19 f. und S. 27). 3. 3.1

Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

am

13.

April

2021

gegenüber der Beschwerdegegnerin ang ab , dass er eine Rente aus der Schweiz beziehe, und dass sich sein Lebensmittelpunkt in Y.___ in der Schweiz befinde (Urk.

10/16). Bei den Akten befinden sich sodann eine Wohnsitzbes tätigung der Gemeinde

Y.___

vom

15.

Mai

2023

(Urk.

3/4),

eine

Bestätigung

betreffend

die

Steuerpflicht

in

Y.___

der

Gemeinde

Y.___

vom

30.

August

2023

(Urk.

3/14),

Auszüge

aus

Bankkonti

bei

der

Z.___- bank

vom

23. August

2023 und bei der Bank A.___ vom 31. August 2023 (Urk. 3/15), ein Auszug

aus

dem

Telefonverzeichnis

B.___

AG

betreffend

zwei

Telefonanschlüsse

des

Beschwerdeführers

(Urk.

3/16),

ein

Grundbuchauszug

betreffend ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Grundstück in Y.___ vom 31. März 2021 (Urk. 3/17) , ein an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gerichtetes Gesuch für eine Parkkarte für gehbehinderte Personen betreffend den Beschwerdeführer vom 19. September 2023 (Urk. 3/18) und ein Auszug aus dem Medizinalberuferegister (undatiert), wonach der Beschwerdeführer seit dem 20. Juni 2018 über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt verfügt (Urk.

3/19). 3.2

Dem zeitlich früheren E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin sind folgende Angaben zu entnehmen:

Am 22. Januar 2020 (Urk. 10/ 3 ) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er und seine Ehegattin im Mai 2019 wieder in die Schweiz gereist sei en . Allerdings lebten er und seine Ehegattin weiterhin vorwiegen d in ihrer Zweitwohnung in Athen, Griechenland, da seine Ehegattin weiterhin pflegebedürftig sei und sie in der Schweiz in ein Pflegeheim eintreten müsste , da er in der Schweiz keine Hilfe habe . Demgegenüber werde ihr in Athen durch ihre Schwester beziehungsweise seine Schwägerin und durch Freunde Hilfe geleistet. Die Schwägerin oder eine befreundete Bekannte würden sie jeweils auf Reisen in die Schweiz begleiten. Dies sei jedoch jeweils nur für einige wenige Wochen möglich. Er selbst übernehme als ehemaliger Intensivmediziner die ärztliche Betreuung seiner Ehegattin in ihrer gemeinsamen Wohnung in Athen. Da er weiterhin über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt in der Schweiz verfüge , komme er alle zwei Monate kurz in die Schweiz zurück. Im Oktober 2019 sei er mit seiner Ehegattin in die Schweiz gereist. Bereits am Tag danach habe seine Ehegattin indes hospitalisiert werden müssen. Er selbst werde im März 2020 kurz in die Schweiz reisen. Da er die Pflege seiner Ehegattin in Athen wegen seines Rückenleidens nicht alleine durchführen könne, beschäftige er dafür eine Hilfsperson. 3.3

Am 23. Januar 2020 (Urk. 10/4) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er und seine Ehegattin weiterhin in der Schweiz, in Y .__ _ , und nicht in Athen angemeldet seien, und dass sie nie beabsichtigt hätten, länger als 6

Monate in Griechenland zu verbleiben. Die unerwartete schwere Erkrankung seiner Ehegattin im Sommer 2018 habe ihnen eine im Oktober 2018 vorgesehene Rückreise

in

die

Schweiz

verunmöglicht.

Denn

dafür

hätte,

wegen

Reiseunfähigkeit

seiner Ehegattin, diese zuerst in einem Athener Spital hospitalisiert und von dort aus

in

ein

Schweizer

Spital

verlegt

werden

müssen

(S.

1

f. ).

Anschliessend

hätte

sie

in der Schweiz in ein Pflegeheim verlegt werden müssen, da er für die Betreuung seiner Ehegattin in der Schweiz über keine Hilfe durch Angehörige oder andere Personen verfüg e . Da seine Ehegattin an einem inoperablen und lebensbedrohlichen Bauchaortenaneurysma leide, müsse er jederzeit mit ihrem Tod rechnen. Er möchte jedoch, dass sie in seinen Armen oder in den Armen ihrer Schwester oder einer Freundin sterben könne. Dies sei nur in Athen möglich. Aus diesem Grunde seien er und seine Ehegattin bis zu deren Versterben vorwiegend in Athen in ihrer Zweitwohnung wohnhaft. Anschliessend werde er in die Schweiz zurückkehren. In Athen werde seine Ehegattin durch ihn während 24 Stunden pflegerisch und ärztlich versorgt. Eine Hospitalisation seiner Ehegattin werde er nur dann veranlassen, wenn dies aus pflegerischen und operativen Gründen sich als erforderlich erweisen sollte . In diesem Fall möchte er seine Ehegattin jedoch in die Schweiz mit der «REGA» repatriieren, da die Spitäler in Griechenland in keinem guten Zustand seien (S. 2). 3.4

Am

11.

März

2020

(Urk.

10/5)

hielt

der

Beschwerdeführer

fest,

dass

sich

sein

Wohnort

und

derjenige

seiner

Ehegattin

weiterhin

in

ihrem

Haus

in

der

Schweiz

( Y.___ )

befinde,

und

dass

er

dort

bis

zum

Jahre

2018

als

Arzt

mit

einer

Senioren l izenz

für

Behandlung

von

Familienangehörigen

und

engen

Freunden

berufstätig

gewesen

sei.

Nach

Abschaffung

der

Seniorenlizenz

im

Jahre

2018

habe

er

eine

allgemeine

Lizenz

erwerben

müssen.

Ursprünglich

h abe

er

lediglich

den

Sommer,

Weihnachten und Ostern in Athen mit der Familie seiner Ehegattin verbringen wollen (S.

1) .

Im

Sommer

2018

sei

seine

Ehegattin

indes

schwer

erkrankt

und

sei

reiseunfähig und pflegebedürftig gew orden . Von einer Repatriierung in die Schweiz durch die REGA hätten sie abgesehen. Anschliessend habe sich der Gesundheitszustand seiner Ehegattin im März 2019 verbessert , und sie sei wieder reisefähig gewesen. Wegen der Ansteckungsgefahr im Flugzeug infolge der Immunsuppression hätte n sie mit eine r Rückreise in d ie Schweiz bis Mitte Mai 2019 zugewartet. Anschliessend

seien

sie

im

Sommer

2019

erneut

nach

Athen

zurückgereist

und

im

Oktober 2019 wieder in die Schweiz einge reist. Nach der Einreise in die Schweiz sei seine Ehegattin jedoch lebensbedrohlich erkrankt und habe in der Schweiz (in der Klinik C.___ ) hospitalisiert werden müssen. Anschliessend seien sie bereits am

24.

November

2019

wieder

nach

Griechenland

zurückgereist,

weil

die

sie

begleitende Schwägerin und eine Freundin aus Athen nicht mehr länger in der Schweiz hätten bleiben können. Die für den

5. Mai 2020 geplante Reise in die Schweiz hätten sie wegen der Covid-19 Pandemie verschieben müssen. Auch eine für den

16. März 2020 geplante Reise in die Schweiz habe er annullier en müssen . Da seine Ehegattin jederzeit versterben könne, und da er bei einem Umzug nach Athen seine schweizerische Arztlizenz, welche er benötige , um seine Ehegattin in Griechenland ärztlich betreuen zu können, verlieren würde , mache eine Wohnsitzverlegung nach Athen keinen Sinn. Nach dem Tod seiner Ehegattin möchte er wieder in die Schweiz zurückkehren (S. 2). 4. 4.1

Den

erwähnten

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

in

der

Gemeinde Y.___

in der fraglichen Zeit angemeldet war, dort seine Schriften hinterlegt hat und seiner Steuerpflicht nachkam. Sodann ist er Eigentümer eines Grundstücks in dieser Gemeinde. Diese Umstände sind indes gemäss der erwähnten Rechtsprechung nicht unmittelbar massgeblich, sondern led i glich Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage .

Entscheidend ist, ob aus den festgestellten Gegebenheiten beziehungsweise Indizien objektiv die Absicht dauernden Verbleibens

im

Sinne

von

Art.

1

lit .

j

VO

Nr.

883/2004

in

Verbindung

mit

Art.

11

Abs.

1

VO Nr. 987/2009 beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 ZGB hervorgeh t (vgl. Urteil des Bundesgerichts

4A_695/2011

vom

18.

Januar

2012

E.

4.2).

Dabei

gilt

es

zu

berücksichtigen,

dass

der

internationale

Reiseverkehr

auf

Grund

der

Covid-19

Pandemie

in

der

Zeit

vom

13.

März

2020

(vgl.

Verordnung

2

über

Massnahmen

zur

Bekämpfung des Coronavirus , COVID-19 , vom 13. März 2020 ) bis 17. Februar 2022 (vgl. Covid-19-Verordnung 3, Änderung vom 16. Februar 2022 , und Covid-19-Verordnung besondere Lage , Änderung vom 16. Februar 2022) teilweise erheblichen Einschränkungen unterworfen war. 4.2

In Würdigung der vorstehend aufgeführten tatsächlichen Sachumstände ist vorliegend

indes

entscheidend,

dass

der

Beschwerdeführer

am

22.

Januar

2020

( vorstehend E. 3.2 ) und mithin noch vor Inkrafttreten der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen a usführte , dass er und seine Ehegattin sich vorwiegend in einer ihnen gehörenden Wohnung in Athen in Griechenland aufhielten (vgl. auch Urk.

10/5) ,

weil

dort

seine

pflegebedürftige

Ehegattin

zu

Hause

durch

ihn

medizinisch betreut und durch Familienangehörige, Hilfspersonen und Freunde gepflegt werden könne . Demgegenüber müsste sie bei einem Aufenthalt in der Schweiz

in

ein

Pflegeheim

eintreten.

Am

23.

Januar

2020

(vorstehend

E .

3.3 )

gab

der

Beschwer deführe r

sodann

an,

dass

er

jederzeit

mit

dem

Tod

seiner

Ehegattin

rechnen

müsse,

dass seine Ehegattin

in ihrer Heimat Griechenland bei ihre n Familie nangehörigen und Freunden soll e

sterben dürfen . Aus diesem Grunde beabsichtige er , sich bis zum Versterben seiner Ehegattin zusammen mit dieser vorwiegend in der ihnen gehörenden W ohnung in Griechenland (Athen) aufzuhalten. Diese Umstände sind vorliegend

entscheidend

und

lassen

darauf

schliessen,

dass

sich

der

Beschwerdeführer,

welcher

nur

noch

sporadisch

alle

paar

Monate

für

einige

wenige

Tage

in

die

Schweiz

reiste,

aus

familiären

Gründen,

weil

seine

schwerkranke

Ehegattin

sich

in

Griechenland

bei

ihren

sie

in

der

Pflege

unterstützenden

Familie nangehörigen

und

Freunden

bis

zu

ihrem

Versterben

soll

aufhalten

dürfen ,

mit

der

Absicht

dauernden

Verbleibens

in

Griechenland

aufhielt

bzw.

der

Aufenthalt

zumindest

auf

eine

gewis se

Dauer

angelegt

war .

Sodann

spricht

auch

der

Umstand,

dass

der

Beschwerdeführer

als

Arzt

für

die

ärztliche

Betreuung

seiner

Ehegattin

vorwiegend

mitverantwortlich

war,

und

dass

er

die

von

ihm

und

seiner

Ehegattin

bewohnte

W ohnung

in Athen im Hinblick auf die ärztliche Behandlung und pflegerische Betreuung seiner Ehegattin mit umfangreichen Hilfsmitteln, wie beispielsweise einem Sauerstoffkonzentrator,

Elektrokardiogrammgerät

(vgl.

Urk.

10/3

S.

1

und

Urk.

10/5

S.

1)

und

einem

Patientenbett

(vgl.

Urk.

10/4

S.

1) ,

ausstatten

liess,

für

die

Absicht

eines

dauernden Verbleibens in Griechenland. In Würdigung der gesamten Umstände

ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine gesamten Lebensumstände auf die Betreuung seiner Ehegattin in Griechenland hin ausrichtete, um so seiner Ehegattin das Verbringen ihres Lebensabends und ein Versterben in Griechenland ermöglichen wollte . Mithin stellte die Betreuung seiner schwerkranken Ehegattin in ihrer gemeinsamen Wohnung in Griechenland den vorwiegenden Lebensinhalt des Beschwerdeführers dar . Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 27.

April 2023 beziehungsweise am

1. Juni 2023 in Athen in Griechenland war . Die Frage, ob eine Repatriierung der Ehegattin des Beschwerdeführers in die Schweiz möglich gewesen wäre, ist deshalb nicht zu prüfen. 4.3

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weiterhin über eine Berufsausübungsbewilligung

als

Arzt

in

der

Schweiz

verfügt e .

Denn

gemäss

seinen

Angaben

habe er diese Berufsausübungsbewilligung nach der Abschaffung der Seniorenlizenz im Jahre 2018 , über welche er vorher verfügt habe, ausschliesslich deswegen erworben, um seine Ehegattin ärztlich betreuen zu können (vorstehend E. 3.4 ). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgeblichen Zeitraum ab 1. Juni 2023 noch weitere Patienten in der Schweiz behandelt hätte oder in Griechenland als Arzt tätig gewesen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Urk . 1) . Insgesamt ist vorliegend auf Grund der festgestellten objektiven Umstände beim Beschwerdeführer daher auf eine nach aussen hin erkennbare Absicht

eines dauernden Verbleibens bis auf Weiteres beziehungsweise bis zum Versterben seiner Ehegattin in Griechenland zu schliessen. 5.

5.1

Demzufolge

ist

davon

auszugehen,

dass

sich

der

Wohnort

beziehungsweise

Wohnsitz

des

Beschwerdeführer s

in

Athen,

Griechenland ,

befand ,

und

dass

sich

der

Mittelpunkt seiner Lebensführung bei Erlass der Verfügung vom 27. April 2023 sowie am

1. Juni 2023 in der von ihm und seiner Ehegattin in Athen, Griechenland, bewohnten Wohnung befand. Mithin befand sich der Wohnort des Beschwerdeführers gemäss Art. 1 lit . j VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 und gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV sowie Art. 23

Abs. 1 ZGB zu diesem Zeitpunkt in Athen, Griechenland. 5.2

Vorliegend ist unbestritten, dass der im Jahre 1942 geborene Beschwerdeführer, welcher Staatsangehöriger der Schweiz ist (vgl. Urk. 1 S. 7), ausschliesslich eine

Altersrente

( beziehungsweise

Altersrenten )

aus

der

Schweiz

(vgl .

Urk.

10/16)

bezog .

Als sogenannte r Einfachrentner hatte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24 Abs.

1 VO Nr. 883/2004 daher Anspruch auf eine aushilfsweise Sachleistungserbringung im Wohnsitzstaat Griechenland nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats , der Schweiz . Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat der zuständige Träger des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats , mithin die Schweiz, die Kosten der im Wohnsitzstaat aushilfsweise erbrachten Sachleistungen zu übernehmen. 5.3

Gemäss

der

Rechtsprechung

(BGE

144

V

127)

wird

durch

Art.

24

Abs.

2

VO

Nr. 883/2004 auch ohne ausdrückliche Kollisionsregelung der leistungszuständige Versicherungsträger bestimmt. Es entsteht infolge der Kostenzuweisungsnorm in dem die Rente zahlenden Staat eine Krankenversicherungspflicht mit den daraus folgenden Beitragspflichten ( BGE 144 V 127 E. 6.3.2). Die endgültige Kostentragungspflicht im Rente zahlenden Staat ist gemäss der Rechtsprechung mit dem Recht zur Erhebung entsprechender Beiträge verbunden. Dies führt dazu, dass eine Person mit Wohnsitz in einem Abkommensstaat des FZA, welche ausschliesslich eine schweizerische Rente bezieht, auf Grund der erwähnten (ungeschriebenen) Kollisionsregel der schweizerischen Krankenversicherung angehört und durch den Wohnsitzstaat aushilfsweise Sachleistungen erhält. Von Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 wird daher nicht nur die Kostenträgerschaft geregelt, sondern zugleich der zuständige Träger einschliesslich des anwendbaren Rechts bestimmt (BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1) . 5.4

Im Anhang II des FZA (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit),

Stand am 15. Dezember 2020 , Abschnitt A (Rechtsakte auf die Bezug genommen wird) wurde die VO Nr. 883/2004 für die Zwecke dieses Abkommens insoweit geändert, als Anhang XI der VO Nr. 883/2004

unter «Schweiz» in Ziff. 3 lit . a/ii betreffend die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mög liche Befreiungen folgendermassen ergänzt wurde: Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die Personen, die nicht in der Schweiz wohnen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt. 6. 6.1

Der Beschwerdeführer hatte daher ab 1. Juni 2023 , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 5.2 ) , gestützt auf Art. 24 VO Nr. 883/2004 Anspruch auf aushilfsweise Sachleistungserbringung

in

seinem

Wohnsitzstaat

Griechenland

nach

den

Rechtsvorschriften der Schweiz . Zu prüfen ist, ob er auch einen Anspruch auf in der Schweiz erbrachte Leistungen gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften gehabt hätte . 6. 2

Gemäss

Art.

27

Abs.

2

VO

Nr.

883/2004

gilt

Art.

18

Abs.

1

der

Verordnung

entsprechend für Personen, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erh alten und Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines der ihre Rente gewährenden Mitgliedstaaten haben , wenn sie sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem der zuständige Träger seinen

Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten

Sachleistungen zu tragen hat, und wenn dieser Mitgliedstaat sich dafür entschieden

hat und in Anhang IV der Verordnung aufgeführt ist. 6. 3

Die Schweiz ist in Anhang IV der VO Nr. 883/2004 aufgeführt. 6. 4

Gemäss Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 haben Versicherte, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. 6. 5

Demzufolge

hatte

der

Beschwerdeführer

ab

1.

Juni

2023

gestützt

auf

Art.

27

Abs.

2

in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und Anhang IV der VO Nr. 883/2004 Anspruch auf Sachleistungen in der Schweiz gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften , wenn er sich in der Schweiz aufgehalten hat. 7.

Nach

Gesagtem

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

den

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2023 und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (Urk. 2) per 1. Juni 2023 als eine in der Schweiz eine Altersr ente oder Altersrenten beziehende und in einem Abkommensstaat des FZA wohnende versicherte Person qualifizierte und dafür in die Prämienregion Griechenland einteilte , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Andrea Schütz - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 3 .2

In der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der in nere

Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (BGE 138 V 186 E.

3.3.1 mit Hinweis).

Denn

es

ist

in

erster

Linie

für

Drittpersonen

und

Behörden

bedeutsam,

wo

die betrof fene Person ihren Wohnsitz begründet hat, weshalb für dessen Be stimmbarkeit

auf

Kriterien

abzustellen

ist,

die

für

Dritte

transparent

sind.

Der

ent scheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohn ort , das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit ver bringt und sich die persönli chen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonan schluss und eine

Postadresse befinden. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von ver schie denen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Woh nens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwe sen heit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäfti gung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Um ständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E.

E. 1.2 Diese neuen Verordnungen - in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen

Parlaments

und

des

Rates

vom

22.

Mai

2012

zur

Änderung

der

Verordnung

[EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung

[EG]

Nr.

987/2009

zur

Festlegung

der

Modalitäten

für

die

Durchführung

der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) - sind auf den hier zu beurteilenden Fall in

zeitlicher,

persönlicher

und

sachlicher

Hinsicht

anwendbar

(vgl.

BGE

146

V

152

E. 4.2; BGE 145 V 266 E. 6.1.2 und 6.1.3 und BGE 144 V 127 E. 4.2).

E. 1.3 Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind .

Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die R echtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit . a VO Nr. 883/2004; BGE 143 V 52 E. 6.2.1; BGE 140 V 98 E.

6.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Nichterwerbstätige sind sodann ebenfalls den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterstellt. Nach Art. 11 Abs. 3 lit . e VO Nr. 883/2004 unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich um einen eigenen Anspruch auf Grund des Wohnorts (BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2; BGE 144 V 127 E. 4.2.1.2 und BGE 143 V 52 E. 6.2.2).

E. 1.4 Die allgemeinen Vorschriften gemäss Titel II VO Nr. 883/2004 gelten jedoch nur insoweit, als die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Leistungsarten, die Titel III bilden ( « Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen », Art. 17-70), nicht etwas anderes bestimmen ( BGE 146 V 152 E. 4.22 und BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1).

Titel III VO Nr. 883/2004 beinhaltet Kollisionsnormen für

besondere

Situationen

im

jeweiligen

Zweig

des

Systems

der

sozialen

Sicherheit

(beispielsweise

in

Kapitel

1 ,

Art.

17-35 ,

Leistungen

bei

Krankheit

sowie

Leistungen

bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft). Der Charakter als Kollisionsnorm ist dabei nicht immer bereits aus dem Wortlaut klar erkennbar. Im Unterschied zu Titel II handelt es sich bei diesen Bestimmungen regelmässig nur um punktuelle Regelungen bezüglich einzelner Zweige der sozialen Sicherheit oder einzelner Rechtsgebiete .

E. 1.5 Art.

23-30

VO

Nr.

883/2004

regeln

im

Sinne

der

beschriebenen

speziellen

gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen den Sachleistungsanspruch der Rentnerinnen und Rentner und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit. Gemäss Art.

24

Abs.

1

VO

Nr.

883/2004

erhält

eine

Person,

die

eine

Rente

oder

Ren ten

nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohn mitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohn orts für Rechnung des in Abs. 2 der Bestimmung genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf eine Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften

dieses

Mitgliedstaats

hätte

( sogenannte

Sachleistungsaushilfe).

Hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines

einzigen

Mitgliedstaats,

so

übernimmt

der

zuständige

Träger

dieses

Mitgliedstaats die Kosten für die Sachleistungen (Art. 24 Abs. 2 lit . a VO Nr. 883/2004). Art.

24 VO Nr. 883/2004 umfasst somit den Fall, dass Rentnerinnen und Rentner mangels hinreichender Beziehungen zum Rentensystem ihres Wohnortstaats keinen

originären

Anspruch

auf

Sachleistungen

bei

Krankheit

im

Wohnortstaat

haben.

Beim Bezug nur einer Rente ist der Träger für Leistungen bei Krankheit desjenigen Staats kostenpflichtig, der die Rente leistet. Der Rentnerin oder dem Rentner wird ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegenüber dem Träger des Wohnortstaats gewährt . 1. 6

Die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die Mitgliedstaaten zwingend.

Sie

bilden

ein

geschlossenes

System

von

Kollisionsnormen,

das

den

nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die

Anwendungsvoraussetzungen

ihrer

nationalen

Rechtsvorschriften

im

Hinblick

darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen ( BGE 146 V 152 E. 4.2.3.1 und BGE 144 V 127 E.

4.2.3.1).

Bei den vorgenannten Art. 24 f. VO Nr. 883/2004 handelt es sich somit um - von den Mitgliedstaaten zu rezipierende - Bestimmungen, die abweichende Sonderregelungen für die den Rentnern bei Krankheit zustehenden Leistungen enthalten (BGE 144 V 127 E. 4.2.3.2). 1.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

ging

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

27. Dezember 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem Sommer 2018 mehrheitlich in Athen, Griechenland, aufgehalten habe, weil sich dort auch seine pflegebedürftige Ehegattin aufgehalten habe . Während seine Ehegattin in der Schweiz in einem Pflegeheim hätte betreut werden müssen, habe sie in Griechenland zu Hause gepflegt werden können (S. 10). In der Folge sei es auf Grund der Covid-19-Pandemie in der Zeit vom

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er seinen Wohnsitz in Y.___ in

der

Schweiz

beibehalten

habe . Dafür

sprächen

insbesondere

verschiedene

Indizien .

So

sei

e r

in

der

Gemeinde

Y.___

angemeldet

und

habe

dort

sein e

S chriften

hinterlegt. Zudem übe e r in Y.___ seine politischen Rechte aus und bezahle stets

die

Steuern .

Er

verfüge

in

Y.___

auch

über

eine

Postadresse

an

einem

in seinem

Eigentum

stehenden

Grundstück

sowie

über

ein en

Telefonanschluss .

Sodann

sei

er

als

Arzt

mit

einer

Berufsaus übungs bewilligung

an

seiner

Wohnadres se im Medizinalberuferegister eingetragen , verfüge über einen Schweizer F ü hrerausweis

und

über

Konti

bei

schweizerischen

Banken

(Urk.

1

S.

25

f.).

In Griechenland habe er sich nur aufgehalten, um seiner pflegebedürftigen Ehegattin beizustehen und um sie ärztlich zu betreuen. Seiner Ehegattin und ihm sei en eine Rückreise in die Schweiz w ährend der Pandemie sowie anschliessend ab dem

E. 2.3 Mit

Eingabe

vom

23.

Mai

2024

(Urk.

16)

hielt

der

Beschwerdeführer

an

seinem

beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest . In der Folge hielt auch die

Beschwerdegegnerin

am

6.

Juni

2024

an

der

beantragten

Abweisung

der

Beschwer de

fest (Urk. 21) , wovon de m Beschwerde führer am 10. Juni 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 7 Dem hat die Schweiz gesetzgeberisch Rechnung getragen.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich grundsätzlich jede

Person

mit

Wohnsitz

in

der

Schweiz

innert

drei

Monaten

nach

der

Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, wobei in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert wird ,

dass

unter

Wohnsitz

in

der

Schweiz

derjenige

nach

Art .

23–26

des

Zivilgesetz buches

(ZGB)

zu

verstehen

ist.

Art.

3

Abs.

3

KVG

stipuliert,

dass

der

Bundesrat

die

Versicherungspflicht

auf

Personen

ohne

Wohnsitz

in

der

Schweiz

ausdehnen

kann,

insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) haben ( lit . a) und auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden ( lit .

b) . Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind , in d er Schweiz versicherungspflichtig . 1.

E. 7.2 , BGE 131 V 222 E.

E. 7.4 ).

Die

nach

aussen

erkennbare

Absicht

des

Verbleibens

muss

auf

einen

dauern den - im Sinne von « bis auf Weiteres »

- Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittelbar massgeblich , sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind

die

Anmeldung

und

Hinterlegung

der

Schriften,

die

Ausübung

der

politischen

Rechte, die Be zahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen. (Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012). 2.

E. 8 In

Art.

1

lit .

j

VO

Nr.

883/2004

wird

f ür

die

Zwecke

dieser

Verordnung

der

gemeinschaftsrechtliche Begriff «Wohnort» als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person definiert. Davon ist der vorübergehende Aufenthalt zu unterscheiden ( Art.

1 lit . k VO Nr. 883/2004 ). Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich

an

demjenigen

Ort,

an

welchem

eine

Person

den

Mittelpunkt

ihrer

Lebensführung hat ( BGE 148 V 209 E. 4.3). Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten

Willen

ins

Feld

geführt

werden

können.

Das

Gemeinschaftsrecht

lässt

die

Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht ( BGE 148 V 209 E.

4.3 und BGE 138 V 533 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E.

2.4.2). 1.

E. 9 Schliesslich enthält die VO Nr. 987/2009 in Kapitel III «Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Grundverordnung» in Art. 11 eine Regelung zur Bestimmung des Wohnorts. Gemäss dessen Abs. 1 ermitteln, sofern eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person besteht, für welche die Grundverordnung gilt, diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:

a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;

b) die Situation der Person, einschliesslich :

i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,

v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.

Können die betreffenden Träger - so Abs. 2 von Art. 11 VO Nr. 987/2009 - nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Abs. 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, welche die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person als ausschlaggebend (BGE 144 V 210 E. 6.3.3 und BGE 142 V 590 E. 6.1). 1.

E. 10 Die

Bestimmung

der

VO

Nr.

987/2009

setzt

den

Wohnsitz

mit

dem

Mittelpunkt

der

Interessen der betroffenen Person gleich. Sie

kodifiziert auch die von der europäischen

Rechtsprechung

entwickelten

Elemente,

die

bei

der

Bestimmung

dieses

Inte ressenschwerpunkts berücksichtigt werden können, wie die Dauer und Kontinuität der Anwesenheit im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiäre Situation und die familiären Bindungen ( BGE 142 V 590 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).

Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 590 E. 6.4 erwogen, dass der Steuerstatus im konkreten Fall nicht als Indiz für einen Wohnsitz gelten könne, und dass die familiäre Situation der Betroffenen eher gegen einen Wohnsitz in der Schweiz spreche. Denn das einfache Zimmer, über welche die Betroffene in der Schweiz verfügte, würde es ihr nicht erlauben, ihre Tochter, für die sie das Sorgerecht habe und über die sie die elterliche Sorge ausübe, zu beherbergen. Demgegenüber spreche der Umstand, dass sie ein Haus in Frankreich gekauft habe, worin ihre Tochter wohnhaft sei und wo sie die Schule besuche, für einen Wohnsitz in Frankreich. Insbesondere stelle der Erwerb eines Hauses in Frankreich ein Indiz für den dauerhaften Charakter der Wohnsituation in Frankreich dar. Auch der Umstand, dass die Betroffene ihre Fahrzeuge in Frankreich angemeldet habe, spreche für einen Wohnsitz in Frankreich (BGE 142 V 590 E. 5.2) . Im Übrigen könne auch die Tatsache, dass die Betroffene enge persönliche berufliche und assoziative Beziehungen zur Schweiz (dem Mitgliedstaat ihrer letzten Anstellung) aufrechterhalten ha be , für sich allein nicht entscheidend für die Annahme eines Wohnortes in der Schweiz sein (BGE 142 V 590 E. 6.4) .

E. 13 Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

in

Verbindung

mit

Art.

1

Abs.

1

KVV

nach

Art.

23-26

des

Zivilgesetzbuches

(ZGB). Nach Art.

23 Abs.

1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort,

wo

sie

sich

mit

der

Absicht

dauernden

Verbleibens

aufhält.

Für

die

Begründung

des Wohn sitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab sicht

dauernden Verbleibens. Entscheidend ist , welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.

3.6 mit Hinwei sen).

Nicht

erforderlich

ist

die

Absicht,

für

immer

oder

für

eine

unbe stimmte

Zeitspanne

an

einem

Ort

zu

bleiben;

die

Absicht

ei nes

vorüberge henden

Aufent haltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Auf enthalt auf eine gewisse

Dauer

angelegt

ist

und

der

Lebensmittelpunkt

an

den

Aufenthaltsort

verlegt

wird (RKUV 2000 Nr.

KV 101 S.

E. 15 März 2007 E.

4). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit

ihrer

Lebensum stände

in

Betracht

zu

ziehen:

Der

Mittelpunkt

der

Lebensinteressen befindet sich an dem jenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person kon zentrieren, so dass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen).

E. 16 März

2020

bis

31.

März

2022

zu

Reiseeinschränkungen

gekommen.

Spätestens

im Mai 2022 wäre dem Beschwerdeführer eine Rückreise in die Schweiz wieder möglich gewesen. Demzufolge habe sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 27. April 2023 in Griechenland befunden, weshalb er zu Recht per 1. Juni 2023 der Prämienregion Griechenland zugeteilt worden sei (S.

10 ff. ).

E. 17 Februar 2023 auf Grund einer Transportunfähigkeit seiner Ehegattin nicht möglich gewesen.

Nach dem Tod seiner Ehefrau, deren Beerdigung und der Regelung der in Zusammenhang mit deren Tod stehenden administrativen Angelegenheiten sei er am 6. September 2023

wieder in die Schweiz zurückgereist (Urk. 1 S. 19 f. und S. 27). 3. 3.1

Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

am

13.

April

2021

gegenüber der Beschwerdegegnerin ang ab , dass er eine Rente aus der Schweiz beziehe, und dass sich sein Lebensmittelpunkt in Y.___ in der Schweiz befinde (Urk.

10/16). Bei den Akten befinden sich sodann eine Wohnsitzbes tätigung der Gemeinde

Y.___

vom

15.

Mai

2023

(Urk.

3/4),

eine

Bestätigung

betreffend

die

Steuerpflicht

in

Y.___

der

Gemeinde

Y.___

vom

30.

August

2023

(Urk.

3/14),

Auszüge

aus

Bankkonti

bei

der

Z.___- bank

vom

23. August

2023 und bei der Bank A.___ vom 31. August 2023 (Urk. 3/15), ein Auszug

aus

dem

Telefonverzeichnis

B.___

AG

betreffend

zwei

Telefonanschlüsse

des

Beschwerdeführers

(Urk.

3/16),

ein

Grundbuchauszug

betreffend ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Grundstück in Y.___ vom 31. März 2021 (Urk. 3/17) , ein an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gerichtetes Gesuch für eine Parkkarte für gehbehinderte Personen betreffend den Beschwerdeführer vom 19. September 2023 (Urk. 3/18) und ein Auszug aus dem Medizinalberuferegister (undatiert), wonach der Beschwerdeführer seit dem 20. Juni 2018 über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt verfügt (Urk.

3/19). 3.2

Dem zeitlich früheren E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin sind folgende Angaben zu entnehmen:

Am 22. Januar 2020 (Urk. 10/ 3 ) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er und seine Ehegattin im Mai 2019 wieder in die Schweiz gereist sei en . Allerdings lebten er und seine Ehegattin weiterhin vorwiegen d in ihrer Zweitwohnung in Athen, Griechenland, da seine Ehegattin weiterhin pflegebedürftig sei und sie in der Schweiz in ein Pflegeheim eintreten müsste , da er in der Schweiz keine Hilfe habe . Demgegenüber werde ihr in Athen durch ihre Schwester beziehungsweise seine Schwägerin und durch Freunde Hilfe geleistet. Die Schwägerin oder eine befreundete Bekannte würden sie jeweils auf Reisen in die Schweiz begleiten. Dies sei jedoch jeweils nur für einige wenige Wochen möglich. Er selbst übernehme als ehemaliger Intensivmediziner die ärztliche Betreuung seiner Ehegattin in ihrer gemeinsamen Wohnung in Athen. Da er weiterhin über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt in der Schweiz verfüge , komme er alle zwei Monate kurz in die Schweiz zurück. Im Oktober 2019 sei er mit seiner Ehegattin in die Schweiz gereist. Bereits am Tag danach habe seine Ehegattin indes hospitalisiert werden müssen. Er selbst werde im März 2020 kurz in die Schweiz reisen. Da er die Pflege seiner Ehegattin in Athen wegen seines Rückenleidens nicht alleine durchführen könne, beschäftige er dafür eine Hilfsperson. 3.3

Am 23. Januar 2020 (Urk. 10/4) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er und seine Ehegattin weiterhin in der Schweiz, in Y .__ _ , und nicht in Athen angemeldet seien, und dass sie nie beabsichtigt hätten, länger als 6

Monate in Griechenland zu verbleiben. Die unerwartete schwere Erkrankung seiner Ehegattin im Sommer 2018 habe ihnen eine im Oktober 2018 vorgesehene Rückreise

in

die

Schweiz

verunmöglicht.

Denn

dafür

hätte,

wegen

Reiseunfähigkeit

seiner Ehegattin, diese zuerst in einem Athener Spital hospitalisiert und von dort aus

in

ein

Schweizer

Spital

verlegt

werden

müssen

(S.

1

f. ).

Anschliessend

hätte

sie

in der Schweiz in ein Pflegeheim verlegt werden müssen, da er für die Betreuung seiner Ehegattin in der Schweiz über keine Hilfe durch Angehörige oder andere Personen verfüg e . Da seine Ehegattin an einem inoperablen und lebensbedrohlichen Bauchaortenaneurysma leide, müsse er jederzeit mit ihrem Tod rechnen. Er möchte jedoch, dass sie in seinen Armen oder in den Armen ihrer Schwester oder einer Freundin sterben könne. Dies sei nur in Athen möglich. Aus diesem Grunde seien er und seine Ehegattin bis zu deren Versterben vorwiegend in Athen in ihrer Zweitwohnung wohnhaft. Anschliessend werde er in die Schweiz zurückkehren. In Athen werde seine Ehegattin durch ihn während 24 Stunden pflegerisch und ärztlich versorgt. Eine Hospitalisation seiner Ehegattin werde er nur dann veranlassen, wenn dies aus pflegerischen und operativen Gründen sich als erforderlich erweisen sollte . In diesem Fall möchte er seine Ehegattin jedoch in die Schweiz mit der «REGA» repatriieren, da die Spitäler in Griechenland in keinem guten Zustand seien (S. 2). 3.4

Am

11.

März

2020

(Urk.

10/5)

hielt

der

Beschwerdeführer

fest,

dass

sich

sein

Wohnort

und

derjenige

seiner

Ehegattin

weiterhin

in

ihrem

Haus

in

der

Schweiz

( Y.___ )

befinde,

und

dass

er

dort

bis

zum

Jahre

2018

als

Arzt

mit

einer

Senioren l izenz

für

Behandlung

von

Familienangehörigen

und

engen

Freunden

berufstätig

gewesen

sei.

Nach

Abschaffung

der

Seniorenlizenz

im

Jahre

2018

habe

er

eine

allgemeine

Lizenz

erwerben

müssen.

Ursprünglich

h abe

er

lediglich

den

Sommer,

Weihnachten und Ostern in Athen mit der Familie seiner Ehegattin verbringen wollen (S.

1) .

Im

Sommer

2018

sei

seine

Ehegattin

indes

schwer

erkrankt

und

sei

reiseunfähig und pflegebedürftig gew orden . Von einer Repatriierung in die Schweiz durch die REGA hätten sie abgesehen. Anschliessend habe sich der Gesundheitszustand seiner Ehegattin im März 2019 verbessert , und sie sei wieder reisefähig gewesen. Wegen der Ansteckungsgefahr im Flugzeug infolge der Immunsuppression hätte n sie mit eine r Rückreise in d ie Schweiz bis Mitte Mai 2019 zugewartet. Anschliessend

seien

sie

im

Sommer

2019

erneut

nach

Athen

zurückgereist

und

im

Oktober 2019 wieder in die Schweiz einge reist. Nach der Einreise in die Schweiz sei seine Ehegattin jedoch lebensbedrohlich erkrankt und habe in der Schweiz (in der Klinik C.___ ) hospitalisiert werden müssen. Anschliessend seien sie bereits am

24.

November

2019

wieder

nach

Griechenland

zurückgereist,

weil

die

sie

begleitende Schwägerin und eine Freundin aus Athen nicht mehr länger in der Schweiz hätten bleiben können. Die für den

5. Mai 2020 geplante Reise in die Schweiz hätten sie wegen der Covid-19 Pandemie verschieben müssen. Auch eine für den

16. März 2020 geplante Reise in die Schweiz habe er annullier en müssen . Da seine Ehegattin jederzeit versterben könne, und da er bei einem Umzug nach Athen seine schweizerische Arztlizenz, welche er benötige , um seine Ehegattin in Griechenland ärztlich betreuen zu können, verlieren würde , mache eine Wohnsitzverlegung nach Athen keinen Sinn. Nach dem Tod seiner Ehegattin möchte er wieder in die Schweiz zurückkehren (S. 2). 4. 4.1

Den

erwähnten

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

in

der

Gemeinde Y.___

in der fraglichen Zeit angemeldet war, dort seine Schriften hinterlegt hat und seiner Steuerpflicht nachkam. Sodann ist er Eigentümer eines Grundstücks in dieser Gemeinde. Diese Umstände sind indes gemäss der erwähnten Rechtsprechung nicht unmittelbar massgeblich, sondern led i glich Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage .

Entscheidend ist, ob aus den festgestellten Gegebenheiten beziehungsweise Indizien objektiv die Absicht dauernden Verbleibens

im

Sinne

von

Art.

1

lit .

j

VO

Nr.

883/2004

in

Verbindung

mit

Art.

11

Abs.

1

VO Nr. 987/2009 beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 ZGB hervorgeh t (vgl. Urteil des Bundesgerichts

4A_695/2011

vom

E. 18 Januar

2012

E.

4.2).

Dabei

gilt

es

zu

berücksichtigen,

dass

der

internationale

Reiseverkehr

auf

Grund

der

Covid-19

Pandemie

in

der

Zeit

vom

13.

März

2020

(vgl.

Verordnung

2

über

Massnahmen

zur

Bekämpfung des Coronavirus , COVID-19 , vom 13. März 2020 ) bis 17. Februar 2022 (vgl. Covid-19-Verordnung 3, Änderung vom 16. Februar 2022 , und Covid-19-Verordnung besondere Lage , Änderung vom 16. Februar 2022) teilweise erheblichen Einschränkungen unterworfen war. 4.2

In Würdigung der vorstehend aufgeführten tatsächlichen Sachumstände ist vorliegend

indes

entscheidend,

dass

der

Beschwerdeführer

am

E. 22 Januar

2020

( vorstehend E. 3.2 ) und mithin noch vor Inkrafttreten der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen a usführte , dass er und seine Ehegattin sich vorwiegend in einer ihnen gehörenden Wohnung in Athen in Griechenland aufhielten (vgl. auch Urk.

10/5) ,

weil

dort

seine

pflegebedürftige

Ehegattin

zu

Hause

durch

ihn

medizinisch betreut und durch Familienangehörige, Hilfspersonen und Freunde gepflegt werden könne . Demgegenüber müsste sie bei einem Aufenthalt in der Schweiz

in

ein

Pflegeheim

eintreten.

Am

E. 23 Januar

2020

(vorstehend

E .

3.3 )

gab

der

Beschwer deführe r

sodann

an,

dass

er

jederzeit

mit

dem

Tod

seiner

Ehegattin

rechnen

müsse,

dass seine Ehegattin

in ihrer Heimat Griechenland bei ihre n Familie nangehörigen und Freunden soll e

sterben dürfen . Aus diesem Grunde beabsichtige er , sich bis zum Versterben seiner Ehegattin zusammen mit dieser vorwiegend in der ihnen gehörenden W ohnung in Griechenland (Athen) aufzuhalten. Diese Umstände sind vorliegend

entscheidend

und

lassen

darauf

schliessen,

dass

sich

der

Beschwerdeführer,

welcher

nur

noch

sporadisch

alle

paar

Monate

für

einige

wenige

Tage

in

die

Schweiz

reiste,

aus

familiären

Gründen,

weil

seine

schwerkranke

Ehegattin

sich

in

Griechenland

bei

ihren

sie

in

der

Pflege

unterstützenden

Familie nangehörigen

und

Freunden

bis

zu

ihrem

Versterben

soll

aufhalten

dürfen ,

mit

der

Absicht

dauernden

Verbleibens

in

Griechenland

aufhielt

bzw.

der

Aufenthalt

zumindest

auf

eine

gewis se

Dauer

angelegt

war .

Sodann

spricht

auch

der

Umstand,

dass

der

Beschwerdeführer

als

Arzt

für

die

ärztliche

Betreuung

seiner

Ehegattin

vorwiegend

mitverantwortlich

war,

und

dass

er

die

von

ihm

und

seiner

Ehegattin

bewohnte

W ohnung

in Athen im Hinblick auf die ärztliche Behandlung und pflegerische Betreuung seiner Ehegattin mit umfangreichen Hilfsmitteln, wie beispielsweise einem Sauerstoffkonzentrator,

Elektrokardiogrammgerät

(vgl.

Urk.

10/3

S.

1

und

Urk.

10/5

S.

1)

und

einem

Patientenbett

(vgl.

Urk.

10/4

S.

1) ,

ausstatten

liess,

für

die

Absicht

eines

dauernden Verbleibens in Griechenland. In Würdigung der gesamten Umstände

ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine gesamten Lebensumstände auf die Betreuung seiner Ehegattin in Griechenland hin ausrichtete, um so seiner Ehegattin das Verbringen ihres Lebensabends und ein Versterben in Griechenland ermöglichen wollte . Mithin stellte die Betreuung seiner schwerkranken Ehegattin in ihrer gemeinsamen Wohnung in Griechenland den vorwiegenden Lebensinhalt des Beschwerdeführers dar . Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 27.

April 2023 beziehungsweise am

1. Juni 2023 in Athen in Griechenland war . Die Frage, ob eine Repatriierung der Ehegattin des Beschwerdeführers in die Schweiz möglich gewesen wäre, ist deshalb nicht zu prüfen. 4.3

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weiterhin über eine Berufsausübungsbewilligung

als

Arzt

in

der

Schweiz

verfügt e .

Denn

gemäss

seinen

Angaben

habe er diese Berufsausübungsbewilligung nach der Abschaffung der Seniorenlizenz im Jahre 2018 , über welche er vorher verfügt habe, ausschliesslich deswegen erworben, um seine Ehegattin ärztlich betreuen zu können (vorstehend E. 3.4 ). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgeblichen Zeitraum ab 1. Juni 2023 noch weitere Patienten in der Schweiz behandelt hätte oder in Griechenland als Arzt tätig gewesen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Urk . 1) . Insgesamt ist vorliegend auf Grund der festgestellten objektiven Umstände beim Beschwerdeführer daher auf eine nach aussen hin erkennbare Absicht

eines dauernden Verbleibens bis auf Weiteres beziehungsweise bis zum Versterben seiner Ehegattin in Griechenland zu schliessen. 5.

5.1

Demzufolge

ist

davon

auszugehen,

dass

sich

der

Wohnort

beziehungsweise

Wohnsitz

des

Beschwerdeführer s

in

Athen,

Griechenland ,

befand ,

und

dass

sich

der

Mittelpunkt seiner Lebensführung bei Erlass der Verfügung vom 27. April 2023 sowie am

1. Juni 2023 in der von ihm und seiner Ehegattin in Athen, Griechenland, bewohnten Wohnung befand. Mithin befand sich der Wohnort des Beschwerdeführers gemäss Art. 1 lit . j VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 und gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV sowie Art. 23

Abs. 1 ZGB zu diesem Zeitpunkt in Athen, Griechenland. 5.2

Vorliegend ist unbestritten, dass der im Jahre 1942 geborene Beschwerdeführer, welcher Staatsangehöriger der Schweiz ist (vgl. Urk. 1 S. 7), ausschliesslich eine

Altersrente

( beziehungsweise

Altersrenten )

aus

der

Schweiz

(vgl .

Urk.

10/16)

bezog .

Als sogenannte r Einfachrentner hatte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24 Abs.

1 VO Nr. 883/2004 daher Anspruch auf eine aushilfsweise Sachleistungserbringung im Wohnsitzstaat Griechenland nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats , der Schweiz . Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat der zuständige Träger des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats , mithin die Schweiz, die Kosten der im Wohnsitzstaat aushilfsweise erbrachten Sachleistungen zu übernehmen. 5.3

Gemäss

der

Rechtsprechung

(BGE

144

V

127)

wird

durch

Art.

E. 24 Abs.

2

VO

Nr. 883/2004 auch ohne ausdrückliche Kollisionsregelung der leistungszuständige Versicherungsträger bestimmt. Es entsteht infolge der Kostenzuweisungsnorm in dem die Rente zahlenden Staat eine Krankenversicherungspflicht mit den daraus folgenden Beitragspflichten ( BGE 144 V 127 E. 6.3.2). Die endgültige Kostentragungspflicht im Rente zahlenden Staat ist gemäss der Rechtsprechung mit dem Recht zur Erhebung entsprechender Beiträge verbunden. Dies führt dazu, dass eine Person mit Wohnsitz in einem Abkommensstaat des FZA, welche ausschliesslich eine schweizerische Rente bezieht, auf Grund der erwähnten (ungeschriebenen) Kollisionsregel der schweizerischen Krankenversicherung angehört und durch den Wohnsitzstaat aushilfsweise Sachleistungen erhält. Von Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 wird daher nicht nur die Kostenträgerschaft geregelt, sondern zugleich der zuständige Träger einschliesslich des anwendbaren Rechts bestimmt (BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1) . 5.4

Im Anhang II des FZA (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit),

Stand am 15. Dezember 2020 , Abschnitt A (Rechtsakte auf die Bezug genommen wird) wurde die VO Nr. 883/2004 für die Zwecke dieses Abkommens insoweit geändert, als Anhang XI der VO Nr. 883/2004

unter «Schweiz» in Ziff. 3 lit . a/ii betreffend die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mög liche Befreiungen folgendermassen ergänzt wurde: Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die Personen, die nicht in der Schweiz wohnen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt. 6. 6.1

Der Beschwerdeführer hatte daher ab 1. Juni 2023 , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 5.2 ) , gestützt auf Art. 24 VO Nr. 883/2004 Anspruch auf aushilfsweise Sachleistungserbringung

in

seinem

Wohnsitzstaat

Griechenland

nach

den

Rechtsvorschriften der Schweiz . Zu prüfen ist, ob er auch einen Anspruch auf in der Schweiz erbrachte Leistungen gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften gehabt hätte . 6. 2

Gemäss

Art.

E. 27 Abs.

2

in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und Anhang IV der VO Nr. 883/2004 Anspruch auf Sachleistungen in der Schweiz gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften , wenn er sich in der Schweiz aufgehalten hat. 7.

Nach

Gesagtem

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

den

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2023 und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (Urk. 2) per 1. Juni 2023 als eine in der Schweiz eine Altersr ente oder Altersrenten beziehende und in einem Abkommensstaat des FZA wohnende versicherte Person qualifizierte und dafür in die Prämienregion Griechenland einteilte , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Andrea Schütz - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00008 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom

18. März 2025 in Sachen Dr. med. X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tis Prager Prager Dreifuss AG Bellerivestrasse 201, 8008 Zürich zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Andrea Schütz Prager Dreifuss AG Bellerivestrasse 201, 8008 Zürich gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

1.1

Dr. med. X.___ , geboren 1942, und seine Ehegattin waren bei der Helsana Versicherungen AG krankenversichert und hielten sich in Griechenland auf , als der Versicherte die Helsana Versicherungen AG am 5. März 2019 um Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln , welche seine Ehegattin

in Griechenland benötigte, ersuchte (Urk. 10/1). 1.2

Mit

Verfügung

vom

2 7 .

April

2023

(Urk.

3/5 )

nahm

die

Helsana

Versicherungen

AG

mit Wirkung ab 1.

Juni 2023 eine Anpassung des Versicherungsvertrages des Versicherten

( betreffend

die

Grundversicherung )

an

die

bilateralen

Verträge

(Tarif Griechenland) vor (Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob der Versicherte am 31.

Mai 2023 Einsprache (Urk.

3/6 ) und beantragte, es sei von einer Anpassung seines Versicherungsvertrages an die bilateralen Verträge abzusehen (S.

2 Ziff.

1). Am 19.

Juni 2023 verstarb die Ehegattin des Versicherten in Griechenland ( vgl. Sterbeurkunde in Urk. 10/5 5 ). Am 29. August 2023 teilte die Helsana Versicherungen

AG

den

Versicherten

mit

der

gleichentags

ausgestellten

Versicherungspolice ( in Urk. 10/56 ) per 20. Juni 2023 der Tarifregion Griechenland zu. 1.3

Am 16. Oktober 2023 erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde wegen Rechtsverzöge rung mit dem Antrag, die Helsana Versicherungen AG sei zu verpflichten, unverzüglich einen Einspracheentscheid betreffend seine Einsprache vom 31. Mai 2023 gegen die Verfügung vom 27. April 2023 zu erlassen (Urk.

3/61) . In der Folge wies die Helsana Versicherungen AG m it Einspracheentscheid

vom

27.

Dezember

2023

(Urk.

10/63

=

Urk.

2)

die

gegen

die

Verfügung

vom

27.

April

2023

erhobene

Einsprache

des

Versicherten

ab ,

worauf

das

hiesige

Gericht

das Verfahren mit Entscheid vom 1. Februar 2024 (Prozess Nr. KV.2023.00079) als gegenstandslos geworden ab schrieb . 2. 2.1

Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung (S. 2). 2.2

Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 (Urk. 9) beantragte die Helsana Versicherungen AG die Abweisung der Beschwerde (S. 2). 2.3

Mit

Eingabe

vom

23.

Mai

2024

(Urk.

16)

hielt

der

Beschwerdeführer

an

seinem

beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest . In der Folge hielt auch die

Beschwerdegegnerin

am

6.

Juni

2024

an

der

beantragten

Abweisung

der

Beschwer de

fest (Urk. 21) , wovon de m Beschwerde führer am 10. Juni 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Vorliegend liegt ein länderübergreifender Sachverhalt vor. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft

einerseits

und

der

Europäischen

Gemeinschaft

und

ihren

Mitgliedstaaten

andererseits

über

die

Freizügigkeit

(FZA)

ausgearbeiteten

und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs

wenden

die

Vertragsparteien

untereinander

insbesondere

die

Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der

sozialen

Sicherheit

auf

Arbeitnehmer

und

Selbstständige

sowie

deren

Familienangehörige,

die

innerhalb

der

Gemeinschaft

zu-

und

abwandern

(VO

Nr.

1408/71),

und

(EWG)

Nr.

574/72

des

Rates

vom

21.

März

1972

über

die

Durchführung

der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ( VO Nr. 574/72 ) oder gleichwertige Vorschriften an.

Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( VO

Nr.

987/2009 ) abgelöst worden (BGE

146

V 152 E. 4.1; BGE

144 V 127 E.

4.1 ; 143 V 52 E. 6.1 und BGE 141 V 246 E. 2.1).

1.2

Diese neuen Verordnungen - in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen

Parlaments

und

des

Rates

vom

22.

Mai

2012

zur

Änderung

der

Verordnung

[EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung

[EG]

Nr.

987/2009

zur

Festlegung

der

Modalitäten

für

die

Durchführung

der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) - sind auf den hier zu beurteilenden Fall in

zeitlicher,

persönlicher

und

sachlicher

Hinsicht

anwendbar

(vgl.

BGE

146

V

152

E. 4.2; BGE 145 V 266 E. 6.1.2 und 6.1.3 und BGE 144 V 127 E. 4.2). 1.3

Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind .

Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die R echtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit . a VO Nr. 883/2004; BGE 143 V 52 E. 6.2.1; BGE 140 V 98 E.

6.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Nichterwerbstätige sind sodann ebenfalls den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterstellt. Nach Art. 11 Abs. 3 lit . e VO Nr. 883/2004 unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich um einen eigenen Anspruch auf Grund des Wohnorts (BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2; BGE 144 V 127 E. 4.2.1.2 und BGE 143 V 52 E. 6.2.2). 1.4

Die allgemeinen Vorschriften gemäss Titel II VO Nr. 883/2004 gelten jedoch nur insoweit, als die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Leistungsarten, die Titel III bilden ( « Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen », Art. 17-70), nicht etwas anderes bestimmen ( BGE 146 V 152 E. 4.22 und BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1).

Titel III VO Nr. 883/2004 beinhaltet Kollisionsnormen für

besondere

Situationen

im

jeweiligen

Zweig

des

Systems

der

sozialen

Sicherheit

(beispielsweise

in

Kapitel

1 ,

Art.

17-35 ,

Leistungen

bei

Krankheit

sowie

Leistungen

bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft). Der Charakter als Kollisionsnorm ist dabei nicht immer bereits aus dem Wortlaut klar erkennbar. Im Unterschied zu Titel II handelt es sich bei diesen Bestimmungen regelmässig nur um punktuelle Regelungen bezüglich einzelner Zweige der sozialen Sicherheit oder einzelner Rechtsgebiete . 1.5

Art.

23-30

VO

Nr.

883/2004

regeln

im

Sinne

der

beschriebenen

speziellen

gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen den Sachleistungsanspruch der Rentnerinnen und Rentner und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit. Gemäss Art.

24

Abs.

1

VO

Nr.

883/2004

erhält

eine

Person,

die

eine

Rente

oder

Ren ten

nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohn mitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohn orts für Rechnung des in Abs. 2 der Bestimmung genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf eine Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften

dieses

Mitgliedstaats

hätte

( sogenannte

Sachleistungsaushilfe).

Hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines

einzigen

Mitgliedstaats,

so

übernimmt

der

zuständige

Träger

dieses

Mitgliedstaats die Kosten für die Sachleistungen (Art. 24 Abs. 2 lit . a VO Nr. 883/2004). Art.

24 VO Nr. 883/2004 umfasst somit den Fall, dass Rentnerinnen und Rentner mangels hinreichender Beziehungen zum Rentensystem ihres Wohnortstaats keinen

originären

Anspruch

auf

Sachleistungen

bei

Krankheit

im

Wohnortstaat

haben.

Beim Bezug nur einer Rente ist der Träger für Leistungen bei Krankheit desjenigen Staats kostenpflichtig, der die Rente leistet. Der Rentnerin oder dem Rentner wird ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegenüber dem Träger des Wohnortstaats gewährt . 1. 6

Die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die Mitgliedstaaten zwingend.

Sie

bilden

ein

geschlossenes

System

von

Kollisionsnormen,

das

den

nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die

Anwendungsvoraussetzungen

ihrer

nationalen

Rechtsvorschriften

im

Hinblick

darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen ( BGE 146 V 152 E. 4.2.3.1 und BGE 144 V 127 E.

4.2.3.1).

Bei den vorgenannten Art. 24 f. VO Nr. 883/2004 handelt es sich somit um - von den Mitgliedstaaten zu rezipierende - Bestimmungen, die abweichende Sonderregelungen für die den Rentnern bei Krankheit zustehenden Leistungen enthalten (BGE 144 V 127 E. 4.2.3.2). 1. 7

Dem hat die Schweiz gesetzgeberisch Rechnung getragen.

Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich grundsätzlich jede

Person

mit

Wohnsitz

in

der

Schweiz

innert

drei

Monaten

nach

der

Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, wobei in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert wird ,

dass

unter

Wohnsitz

in

der

Schweiz

derjenige

nach

Art .

23–26

des

Zivilgesetz buches

(ZGB)

zu

verstehen

ist.

Art.

3

Abs.

3

KVG

stipuliert,

dass

der

Bundesrat

die

Versicherungspflicht

auf

Personen

ohne

Wohnsitz

in

der

Schweiz

ausdehnen

kann,

insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) haben ( lit . a) und auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden ( lit .

b) . Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind , in d er Schweiz versicherungspflichtig . 1. 8

In

Art.

1

lit .

j

VO

Nr.

883/2004

wird

f ür

die

Zwecke

dieser

Verordnung

der

gemeinschaftsrechtliche Begriff «Wohnort» als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person definiert. Davon ist der vorübergehende Aufenthalt zu unterscheiden ( Art.

1 lit . k VO Nr. 883/2004 ). Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich

an

demjenigen

Ort,

an

welchem

eine

Person

den

Mittelpunkt

ihrer

Lebensführung hat ( BGE 148 V 209 E. 4.3). Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten

Willen

ins

Feld

geführt

werden

können.

Das

Gemeinschaftsrecht

lässt

die

Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht ( BGE 148 V 209 E.

4.3 und BGE 138 V 533 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E.

2.4.2). 1. 9

Schliesslich enthält die VO Nr. 987/2009 in Kapitel III «Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Grundverordnung» in Art. 11 eine Regelung zur Bestimmung des Wohnorts. Gemäss dessen Abs. 1 ermitteln, sofern eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person besteht, für welche die Grundverordnung gilt, diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:

a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;

b) die Situation der Person, einschliesslich :

i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,

v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.

Können die betreffenden Träger - so Abs. 2 von Art. 11 VO Nr. 987/2009 - nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Abs. 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, welche die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person als ausschlaggebend (BGE 144 V 210 E. 6.3.3 und BGE 142 V 590 E. 6.1). 1. 10

Die

Bestimmung

der

VO

Nr.

987/2009

setzt

den

Wohnsitz

mit

dem

Mittelpunkt

der

Interessen der betroffenen Person gleich. Sie

kodifiziert auch die von der europäischen

Rechtsprechung

entwickelten

Elemente,

die

bei

der

Bestimmung

dieses

Inte ressenschwerpunkts berücksichtigt werden können, wie die Dauer und Kontinuität der Anwesenheit im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiäre Situation und die familiären Bindungen ( BGE 142 V 590 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).

Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 590 E. 6.4 erwogen, dass der Steuerstatus im konkreten Fall nicht als Indiz für einen Wohnsitz gelten könne, und dass die familiäre Situation der Betroffenen eher gegen einen Wohnsitz in der Schweiz spreche. Denn das einfache Zimmer, über welche die Betroffene in der Schweiz verfügte, würde es ihr nicht erlauben, ihre Tochter, für die sie das Sorgerecht habe und über die sie die elterliche Sorge ausübe, zu beherbergen. Demgegenüber spreche der Umstand, dass sie ein Haus in Frankreich gekauft habe, worin ihre Tochter wohnhaft sei und wo sie die Schule besuche, für einen Wohnsitz in Frankreich. Insbesondere stelle der Erwerb eines Hauses in Frankreich ein Indiz für den dauerhaften Charakter der Wohnsituation in Frankreich dar. Auch der Umstand, dass die Betroffene ihre Fahrzeuge in Frankreich angemeldet habe, spreche für einen Wohnsitz in Frankreich (BGE 142 V 590 E. 5.2) . Im Übrigen könne auch die Tatsache, dass die Betroffene enge persönliche berufliche und assoziative Beziehungen zur Schweiz (dem Mitgliedstaat ihrer letzten Anstellung) aufrechterhalten ha be , für sich allein nicht entscheidend für die Annahme eines Wohnortes in der Schweiz sein (BGE 142 V 590 E. 6.4) . 1.1 1

Obwohl der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Wohnorts nach Art. 1 lit . j VO Nr.

883/2004 von seinem Wortlaut mit dem innerstaatlichen Begriff des Wohnens überein stimmt

( BGE

148

V

209

E.

4.3 ),

wonach

es

sich

dabei

um

den

gewöhnliche n

Aufenthalt mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten

und

dort

in

dieser

Zeit

auch

den

Schwerpunkt

der

Lebensbeziehungen zu haben , handelt (BGE 148 V 209 E. 4.3 ) , sind

in innerstaatlicher Hinsicht dafür gemäss der Rechtsprechung in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz

nach

Art.

23

ZGB

(Urteil

5A_663/2009

vom

1.

März

2010

E.

2.2.2)

objektive Kriterien erforderlich . Der innere Wille der betreffenden Person als solcher ist nicht ausschlaggebend . Entscheidend ist, ob die Absicht des dauernden Verbleibens nach aussen erkennbar ist . Dabei muss von äusseren Lebensumständen und Gegebenheiten auf eine entsprechende Absicht geschlossen werden können (BGE

148

V

209

E.

4.3

und

138

V

533

E.

4.2 ;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_60/2016

vom 9. August 2016 E. 2).

1.1 2

U nter

Vorbehalt

der

gemeinschafts-

beziehungsweise

abkommensrechtlichen

Vorgaben

ist

es

Sache

des

innerstaatlichen

Rechts,

die

Anspruchsvoraussetzungen

fest zulegen

(vgl.

BGE

148

V

209

E.

4.3

und

141

V

246

E.

2.2 ,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_535/2023

vom

19.

Februar

2024

E.

3.3).

B ei

der

Auslegung

von

Bestimmungen

der VO Nr. 883/2004 ist der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Wohnorts nach Art.

1 lit . j VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 987/2009

zu berücksichtigen ( BGE 142 V 590 E. 6 und BGE 144 V 210 E. 6.3.3). D a d as Gemeinschaftsrecht die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen lässt und die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht überantwortet ( Urteile des Bundesgerichts 8C_535/2023 vom 19. Februar 2024 E.

3.3 und 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4.2; BGE 138 V 533 E. 4.2) , ist ergänzend die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB mitzuberücksichtigen . 1.1 3 1.1 3 .1

Der

Wohnsitz

im

Sinne

von

Art.

3

Abs.

1

KVG

bestimmt

sich

gemäss

Art.

13

Abs.

1

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG)

in

Verbindung

mit

Art.

1

Abs.

1

KVV

nach

Art.

23-26

des

Zivilgesetzbuches

(ZGB). Nach Art.

23 Abs.

1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort,

wo

sie

sich

mit

der

Absicht

dauernden

Verbleibens

aufhält.

Für

die

Begründung

des Wohn sitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab sicht

dauernden Verbleibens. Entscheidend ist , welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.

3.6 mit Hinwei sen).

Nicht

erforderlich

ist

die

Absicht,

für

immer

oder

für

eine

unbe stimmte

Zeitspanne

an

einem

Ort

zu

bleiben;

die

Absicht

ei nes

vorüberge henden

Aufent haltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Auf enthalt auf eine gewisse

Dauer

angelegt

ist

und

der

Lebensmittelpunkt

an

den

Aufenthaltsort

verlegt

wird (RKUV 2000 Nr.

KV 101 S.

15

E.

3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer

von

einem

Jahr

postuliert

(Urteil

des

Bundesgerichts

4P.25/2007

vom

15.

März 2007 E.

4). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit

ihrer

Lebensum stände

in

Betracht

zu

ziehen:

Der

Mittelpunkt

der

Lebensinteressen befindet sich an dem jenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person kon zentrieren, so dass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen). 1.1 3 .2

In der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der in nere

Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (BGE 138 V 186 E.

3.3.1 mit Hinweis).

Denn

es

ist

in

erster

Linie

für

Drittpersonen

und

Behörden

bedeutsam,

wo

die betrof fene Person ihren Wohnsitz begründet hat, weshalb für dessen Be stimmbarkeit

auf

Kriterien

abzustellen

ist,

die

für

Dritte

transparent

sind.

Der

ent scheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohn ort , das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit ver bringt und sich die persönli chen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonan schluss und eine

Postadresse befinden. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von ver schie denen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Woh nens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwe sen heit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäfti gung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Um ständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E.

7.2 , BGE 131 V 222 E.

7.4 ).

Die

nach

aussen

erkennbare

Absicht

des

Verbleibens

muss

auf

einen

dauern den - im Sinne von « bis auf Weiteres »

- Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittelbar massgeblich , sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind

die

Anmeldung

und

Hinterlegung

der

Schriften,

die

Ausübung

der

politischen

Rechte, die Be zahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen. (Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

ging

im

angefochtenen

Einspracheentscheid

vom

27. Dezember 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem Sommer 2018 mehrheitlich in Athen, Griechenland, aufgehalten habe, weil sich dort auch seine pflegebedürftige Ehegattin aufgehalten habe . Während seine Ehegattin in der Schweiz in einem Pflegeheim hätte betreut werden müssen, habe sie in Griechenland zu Hause gepflegt werden können (S. 10). In der Folge sei es auf Grund der Covid-19-Pandemie in der Zeit vom 16.

März

2020

bis

31.

März

2022

zu

Reiseeinschränkungen

gekommen.

Spätestens

im Mai 2022 wäre dem Beschwerdeführer eine Rückreise in die Schweiz wieder möglich gewesen. Demzufolge habe sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 27. April 2023 in Griechenland befunden, weshalb er zu Recht per 1. Juni 2023 der Prämienregion Griechenland zugeteilt worden sei (S.

10 ff. ). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er seinen Wohnsitz in Y.___ in

der

Schweiz

beibehalten

habe . Dafür

sprächen

insbesondere

verschiedene

Indizien .

So

sei

e r

in

der

Gemeinde

Y.___

angemeldet

und

habe

dort

sein e

S chriften

hinterlegt. Zudem übe e r in Y.___ seine politischen Rechte aus und bezahle stets

die

Steuern .

Er

verfüge

in

Y.___

auch

über

eine

Postadresse

an

einem

in seinem

Eigentum

stehenden

Grundstück

sowie

über

ein en

Telefonanschluss .

Sodann

sei

er

als

Arzt

mit

einer

Berufsaus übungs bewilligung

an

seiner

Wohnadres se im Medizinalberuferegister eingetragen , verfüge über einen Schweizer F ü hrerausweis

und

über

Konti

bei

schweizerischen

Banken

(Urk.

1

S.

25

f.).

In Griechenland habe er sich nur aufgehalten, um seiner pflegebedürftigen Ehegattin beizustehen und um sie ärztlich zu betreuen. Seiner Ehegattin und ihm sei en eine Rückreise in die Schweiz w ährend der Pandemie sowie anschliessend ab dem

17. Februar 2023 auf Grund einer Transportunfähigkeit seiner Ehegattin nicht möglich gewesen.

Nach dem Tod seiner Ehefrau, deren Beerdigung und der Regelung der in Zusammenhang mit deren Tod stehenden administrativen Angelegenheiten sei er am 6. September 2023

wieder in die Schweiz zurückgereist (Urk. 1 S. 19 f. und S. 27). 3. 3.1

Den

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

am

13.

April

2021

gegenüber der Beschwerdegegnerin ang ab , dass er eine Rente aus der Schweiz beziehe, und dass sich sein Lebensmittelpunkt in Y.___ in der Schweiz befinde (Urk.

10/16). Bei den Akten befinden sich sodann eine Wohnsitzbes tätigung der Gemeinde

Y.___

vom

15.

Mai

2023

(Urk.

3/4),

eine

Bestätigung

betreffend

die

Steuerpflicht

in

Y.___

der

Gemeinde

Y.___

vom

30.

August

2023

(Urk.

3/14),

Auszüge

aus

Bankkonti

bei

der

Z.___- bank

vom

23. August

2023 und bei der Bank A.___ vom 31. August 2023 (Urk. 3/15), ein Auszug

aus

dem

Telefonverzeichnis

B.___

AG

betreffend

zwei

Telefonanschlüsse

des

Beschwerdeführers

(Urk.

3/16),

ein

Grundbuchauszug

betreffend ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Grundstück in Y.___ vom 31. März 2021 (Urk. 3/17) , ein an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gerichtetes Gesuch für eine Parkkarte für gehbehinderte Personen betreffend den Beschwerdeführer vom 19. September 2023 (Urk. 3/18) und ein Auszug aus dem Medizinalberuferegister (undatiert), wonach der Beschwerdeführer seit dem 20. Juni 2018 über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt verfügt (Urk.

3/19). 3.2

Dem zeitlich früheren E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin sind folgende Angaben zu entnehmen:

Am 22. Januar 2020 (Urk. 10/ 3 ) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er und seine Ehegattin im Mai 2019 wieder in die Schweiz gereist sei en . Allerdings lebten er und seine Ehegattin weiterhin vorwiegen d in ihrer Zweitwohnung in Athen, Griechenland, da seine Ehegattin weiterhin pflegebedürftig sei und sie in der Schweiz in ein Pflegeheim eintreten müsste , da er in der Schweiz keine Hilfe habe . Demgegenüber werde ihr in Athen durch ihre Schwester beziehungsweise seine Schwägerin und durch Freunde Hilfe geleistet. Die Schwägerin oder eine befreundete Bekannte würden sie jeweils auf Reisen in die Schweiz begleiten. Dies sei jedoch jeweils nur für einige wenige Wochen möglich. Er selbst übernehme als ehemaliger Intensivmediziner die ärztliche Betreuung seiner Ehegattin in ihrer gemeinsamen Wohnung in Athen. Da er weiterhin über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt in der Schweiz verfüge , komme er alle zwei Monate kurz in die Schweiz zurück. Im Oktober 2019 sei er mit seiner Ehegattin in die Schweiz gereist. Bereits am Tag danach habe seine Ehegattin indes hospitalisiert werden müssen. Er selbst werde im März 2020 kurz in die Schweiz reisen. Da er die Pflege seiner Ehegattin in Athen wegen seines Rückenleidens nicht alleine durchführen könne, beschäftige er dafür eine Hilfsperson. 3.3

Am 23. Januar 2020 (Urk. 10/4) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er und seine Ehegattin weiterhin in der Schweiz, in Y .__ _ , und nicht in Athen angemeldet seien, und dass sie nie beabsichtigt hätten, länger als 6

Monate in Griechenland zu verbleiben. Die unerwartete schwere Erkrankung seiner Ehegattin im Sommer 2018 habe ihnen eine im Oktober 2018 vorgesehene Rückreise

in

die

Schweiz

verunmöglicht.

Denn

dafür

hätte,

wegen

Reiseunfähigkeit

seiner Ehegattin, diese zuerst in einem Athener Spital hospitalisiert und von dort aus

in

ein

Schweizer

Spital

verlegt

werden

müssen

(S.

1

f. ).

Anschliessend

hätte

sie

in der Schweiz in ein Pflegeheim verlegt werden müssen, da er für die Betreuung seiner Ehegattin in der Schweiz über keine Hilfe durch Angehörige oder andere Personen verfüg e . Da seine Ehegattin an einem inoperablen und lebensbedrohlichen Bauchaortenaneurysma leide, müsse er jederzeit mit ihrem Tod rechnen. Er möchte jedoch, dass sie in seinen Armen oder in den Armen ihrer Schwester oder einer Freundin sterben könne. Dies sei nur in Athen möglich. Aus diesem Grunde seien er und seine Ehegattin bis zu deren Versterben vorwiegend in Athen in ihrer Zweitwohnung wohnhaft. Anschliessend werde er in die Schweiz zurückkehren. In Athen werde seine Ehegattin durch ihn während 24 Stunden pflegerisch und ärztlich versorgt. Eine Hospitalisation seiner Ehegattin werde er nur dann veranlassen, wenn dies aus pflegerischen und operativen Gründen sich als erforderlich erweisen sollte . In diesem Fall möchte er seine Ehegattin jedoch in die Schweiz mit der «REGA» repatriieren, da die Spitäler in Griechenland in keinem guten Zustand seien (S. 2). 3.4

Am

11.

März

2020

(Urk.

10/5)

hielt

der

Beschwerdeführer

fest,

dass

sich

sein

Wohnort

und

derjenige

seiner

Ehegattin

weiterhin

in

ihrem

Haus

in

der

Schweiz

( Y.___ )

befinde,

und

dass

er

dort

bis

zum

Jahre

2018

als

Arzt

mit

einer

Senioren l izenz

für

Behandlung

von

Familienangehörigen

und

engen

Freunden

berufstätig

gewesen

sei.

Nach

Abschaffung

der

Seniorenlizenz

im

Jahre

2018

habe

er

eine

allgemeine

Lizenz

erwerben

müssen.

Ursprünglich

h abe

er

lediglich

den

Sommer,

Weihnachten und Ostern in Athen mit der Familie seiner Ehegattin verbringen wollen (S.

1) .

Im

Sommer

2018

sei

seine

Ehegattin

indes

schwer

erkrankt

und

sei

reiseunfähig und pflegebedürftig gew orden . Von einer Repatriierung in die Schweiz durch die REGA hätten sie abgesehen. Anschliessend habe sich der Gesundheitszustand seiner Ehegattin im März 2019 verbessert , und sie sei wieder reisefähig gewesen. Wegen der Ansteckungsgefahr im Flugzeug infolge der Immunsuppression hätte n sie mit eine r Rückreise in d ie Schweiz bis Mitte Mai 2019 zugewartet. Anschliessend

seien

sie

im

Sommer

2019

erneut

nach

Athen

zurückgereist

und

im

Oktober 2019 wieder in die Schweiz einge reist. Nach der Einreise in die Schweiz sei seine Ehegattin jedoch lebensbedrohlich erkrankt und habe in der Schweiz (in der Klinik C.___ ) hospitalisiert werden müssen. Anschliessend seien sie bereits am

24.

November

2019

wieder

nach

Griechenland

zurückgereist,

weil

die

sie

begleitende Schwägerin und eine Freundin aus Athen nicht mehr länger in der Schweiz hätten bleiben können. Die für den

5. Mai 2020 geplante Reise in die Schweiz hätten sie wegen der Covid-19 Pandemie verschieben müssen. Auch eine für den

16. März 2020 geplante Reise in die Schweiz habe er annullier en müssen . Da seine Ehegattin jederzeit versterben könne, und da er bei einem Umzug nach Athen seine schweizerische Arztlizenz, welche er benötige , um seine Ehegattin in Griechenland ärztlich betreuen zu können, verlieren würde , mache eine Wohnsitzverlegung nach Athen keinen Sinn. Nach dem Tod seiner Ehegattin möchte er wieder in die Schweiz zurückkehren (S. 2). 4. 4.1

Den

erwähnten

Akten

ist

zu

entnehmen,

dass

der

Beschwerdeführer

in

der

Gemeinde Y.___

in der fraglichen Zeit angemeldet war, dort seine Schriften hinterlegt hat und seiner Steuerpflicht nachkam. Sodann ist er Eigentümer eines Grundstücks in dieser Gemeinde. Diese Umstände sind indes gemäss der erwähnten Rechtsprechung nicht unmittelbar massgeblich, sondern led i glich Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage .

Entscheidend ist, ob aus den festgestellten Gegebenheiten beziehungsweise Indizien objektiv die Absicht dauernden Verbleibens

im

Sinne

von

Art.

1

lit .

j

VO

Nr.

883/2004

in

Verbindung

mit

Art.

11

Abs.

1

VO Nr. 987/2009 beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 ZGB hervorgeh t (vgl. Urteil des Bundesgerichts

4A_695/2011

vom

18.

Januar

2012

E.

4.2).

Dabei

gilt

es

zu

berücksichtigen,

dass

der

internationale

Reiseverkehr

auf

Grund

der

Covid-19

Pandemie

in

der

Zeit

vom

13.

März

2020

(vgl.

Verordnung

2

über

Massnahmen

zur

Bekämpfung des Coronavirus , COVID-19 , vom 13. März 2020 ) bis 17. Februar 2022 (vgl. Covid-19-Verordnung 3, Änderung vom 16. Februar 2022 , und Covid-19-Verordnung besondere Lage , Änderung vom 16. Februar 2022) teilweise erheblichen Einschränkungen unterworfen war. 4.2

In Würdigung der vorstehend aufgeführten tatsächlichen Sachumstände ist vorliegend

indes

entscheidend,

dass

der

Beschwerdeführer

am

22.

Januar

2020

( vorstehend E. 3.2 ) und mithin noch vor Inkrafttreten der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen a usführte , dass er und seine Ehegattin sich vorwiegend in einer ihnen gehörenden Wohnung in Athen in Griechenland aufhielten (vgl. auch Urk.

10/5) ,

weil

dort

seine

pflegebedürftige

Ehegattin

zu

Hause

durch

ihn

medizinisch betreut und durch Familienangehörige, Hilfspersonen und Freunde gepflegt werden könne . Demgegenüber müsste sie bei einem Aufenthalt in der Schweiz

in

ein

Pflegeheim

eintreten.

Am

23.

Januar

2020

(vorstehend

E .

3.3 )

gab

der

Beschwer deführe r

sodann

an,

dass

er

jederzeit

mit

dem

Tod

seiner

Ehegattin

rechnen

müsse,

dass seine Ehegattin

in ihrer Heimat Griechenland bei ihre n Familie nangehörigen und Freunden soll e

sterben dürfen . Aus diesem Grunde beabsichtige er , sich bis zum Versterben seiner Ehegattin zusammen mit dieser vorwiegend in der ihnen gehörenden W ohnung in Griechenland (Athen) aufzuhalten. Diese Umstände sind vorliegend

entscheidend

und

lassen

darauf

schliessen,

dass

sich

der

Beschwerdeführer,

welcher

nur

noch

sporadisch

alle

paar

Monate

für

einige

wenige

Tage

in

die

Schweiz

reiste,

aus

familiären

Gründen,

weil

seine

schwerkranke

Ehegattin

sich

in

Griechenland

bei

ihren

sie

in

der

Pflege

unterstützenden

Familie nangehörigen

und

Freunden

bis

zu

ihrem

Versterben

soll

aufhalten

dürfen ,

mit

der

Absicht

dauernden

Verbleibens

in

Griechenland

aufhielt

bzw.

der

Aufenthalt

zumindest

auf

eine

gewis se

Dauer

angelegt

war .

Sodann

spricht

auch

der

Umstand,

dass

der

Beschwerdeführer

als

Arzt

für

die

ärztliche

Betreuung

seiner

Ehegattin

vorwiegend

mitverantwortlich

war,

und

dass

er

die

von

ihm

und

seiner

Ehegattin

bewohnte

W ohnung

in Athen im Hinblick auf die ärztliche Behandlung und pflegerische Betreuung seiner Ehegattin mit umfangreichen Hilfsmitteln, wie beispielsweise einem Sauerstoffkonzentrator,

Elektrokardiogrammgerät

(vgl.

Urk.

10/3

S.

1

und

Urk.

10/5

S.

1)

und

einem

Patientenbett

(vgl.

Urk.

10/4

S.

1) ,

ausstatten

liess,

für

die

Absicht

eines

dauernden Verbleibens in Griechenland. In Würdigung der gesamten Umstände

ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine gesamten Lebensumstände auf die Betreuung seiner Ehegattin in Griechenland hin ausrichtete, um so seiner Ehegattin das Verbringen ihres Lebensabends und ein Versterben in Griechenland ermöglichen wollte . Mithin stellte die Betreuung seiner schwerkranken Ehegattin in ihrer gemeinsamen Wohnung in Griechenland den vorwiegenden Lebensinhalt des Beschwerdeführers dar . Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 27.

April 2023 beziehungsweise am

1. Juni 2023 in Athen in Griechenland war . Die Frage, ob eine Repatriierung der Ehegattin des Beschwerdeführers in die Schweiz möglich gewesen wäre, ist deshalb nicht zu prüfen. 4.3

Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weiterhin über eine Berufsausübungsbewilligung

als

Arzt

in

der

Schweiz

verfügt e .

Denn

gemäss

seinen

Angaben

habe er diese Berufsausübungsbewilligung nach der Abschaffung der Seniorenlizenz im Jahre 2018 , über welche er vorher verfügt habe, ausschliesslich deswegen erworben, um seine Ehegattin ärztlich betreuen zu können (vorstehend E. 3.4 ). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgeblichen Zeitraum ab 1. Juni 2023 noch weitere Patienten in der Schweiz behandelt hätte oder in Griechenland als Arzt tätig gewesen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Urk . 1) . Insgesamt ist vorliegend auf Grund der festgestellten objektiven Umstände beim Beschwerdeführer daher auf eine nach aussen hin erkennbare Absicht

eines dauernden Verbleibens bis auf Weiteres beziehungsweise bis zum Versterben seiner Ehegattin in Griechenland zu schliessen. 5.

5.1

Demzufolge

ist

davon

auszugehen,

dass

sich

der

Wohnort

beziehungsweise

Wohnsitz

des

Beschwerdeführer s

in

Athen,

Griechenland ,

befand ,

und

dass

sich

der

Mittelpunkt seiner Lebensführung bei Erlass der Verfügung vom 27. April 2023 sowie am

1. Juni 2023 in der von ihm und seiner Ehegattin in Athen, Griechenland, bewohnten Wohnung befand. Mithin befand sich der Wohnort des Beschwerdeführers gemäss Art. 1 lit . j VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 und gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV sowie Art. 23

Abs. 1 ZGB zu diesem Zeitpunkt in Athen, Griechenland. 5.2

Vorliegend ist unbestritten, dass der im Jahre 1942 geborene Beschwerdeführer, welcher Staatsangehöriger der Schweiz ist (vgl. Urk. 1 S. 7), ausschliesslich eine

Altersrente

( beziehungsweise

Altersrenten )

aus

der

Schweiz

(vgl .

Urk.

10/16)

bezog .

Als sogenannte r Einfachrentner hatte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24 Abs.

1 VO Nr. 883/2004 daher Anspruch auf eine aushilfsweise Sachleistungserbringung im Wohnsitzstaat Griechenland nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats , der Schweiz . Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat der zuständige Träger des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats , mithin die Schweiz, die Kosten der im Wohnsitzstaat aushilfsweise erbrachten Sachleistungen zu übernehmen. 5.3

Gemäss

der

Rechtsprechung

(BGE

144

V

127)

wird

durch

Art.

24

Abs.

2

VO

Nr. 883/2004 auch ohne ausdrückliche Kollisionsregelung der leistungszuständige Versicherungsträger bestimmt. Es entsteht infolge der Kostenzuweisungsnorm in dem die Rente zahlenden Staat eine Krankenversicherungspflicht mit den daraus folgenden Beitragspflichten ( BGE 144 V 127 E. 6.3.2). Die endgültige Kostentragungspflicht im Rente zahlenden Staat ist gemäss der Rechtsprechung mit dem Recht zur Erhebung entsprechender Beiträge verbunden. Dies führt dazu, dass eine Person mit Wohnsitz in einem Abkommensstaat des FZA, welche ausschliesslich eine schweizerische Rente bezieht, auf Grund der erwähnten (ungeschriebenen) Kollisionsregel der schweizerischen Krankenversicherung angehört und durch den Wohnsitzstaat aushilfsweise Sachleistungen erhält. Von Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 wird daher nicht nur die Kostenträgerschaft geregelt, sondern zugleich der zuständige Träger einschliesslich des anwendbaren Rechts bestimmt (BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1) . 5.4

Im Anhang II des FZA (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit),

Stand am 15. Dezember 2020 , Abschnitt A (Rechtsakte auf die Bezug genommen wird) wurde die VO Nr. 883/2004 für die Zwecke dieses Abkommens insoweit geändert, als Anhang XI der VO Nr. 883/2004

unter «Schweiz» in Ziff. 3 lit . a/ii betreffend die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mög liche Befreiungen folgendermassen ergänzt wurde: Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die Personen, die nicht in der Schweiz wohnen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt. 6. 6.1

Der Beschwerdeführer hatte daher ab 1. Juni 2023 , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 5.2 ) , gestützt auf Art. 24 VO Nr. 883/2004 Anspruch auf aushilfsweise Sachleistungserbringung

in

seinem

Wohnsitzstaat

Griechenland

nach

den

Rechtsvorschriften der Schweiz . Zu prüfen ist, ob er auch einen Anspruch auf in der Schweiz erbrachte Leistungen gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften gehabt hätte . 6. 2

Gemäss

Art.

27

Abs.

2

VO

Nr.

883/2004

gilt

Art.

18

Abs.

1

der

Verordnung

entsprechend für Personen, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erh alten und Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines der ihre Rente gewährenden Mitgliedstaaten haben , wenn sie sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem der zuständige Träger seinen

Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten

Sachleistungen zu tragen hat, und wenn dieser Mitgliedstaat sich dafür entschieden

hat und in Anhang IV der Verordnung aufgeführt ist. 6. 3

Die Schweiz ist in Anhang IV der VO Nr. 883/2004 aufgeführt. 6. 4

Gemäss Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 haben Versicherte, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. 6. 5

Demzufolge

hatte

der

Beschwerdeführer

ab

1.

Juni

2023

gestützt

auf

Art.

27

Abs.

2

in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und Anhang IV der VO Nr. 883/2004 Anspruch auf Sachleistungen in der Schweiz gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften , wenn er sich in der Schweiz aufgehalten hat. 7.

Nach

Gesagtem

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

den

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2023 und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (Urk. 2) per 1. Juni 2023 als eine in der Schweiz eine Altersr ente oder Altersrenten beziehende und in einem Abkommensstaat des FZA wohnende versicherte Person qualifizierte und dafür in die Prämienregion Griechenland einteilte , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Andrea Schütz - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz