Sachverhalt
1.
1.1
Dr. med. X.___ , geboren 1942, und seine Ehegattin waren bei der Helsana Versicherungen AG krankenversichert und hielten sich in Griechenland auf , als der Versicherte die Helsana Versicherungen AG am 5. März 2019 um Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln , welche seine Ehegattin
in Griechenland benötigte, ersuchte (Urk. 10/1). 1.2
Mit
Verfügung
vom
2 7 .
April
2023
(Urk.
3/5 )
nahm
die
Helsana
Versicherungen
AG
mit Wirkung ab 1.
Juni 2023 eine Anpassung des Versicherungsvertrages des Versicherten
( betreffend
die
Grundversicherung )
an
die
bilateralen
Verträge
(Tarif Griechenland) vor (Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob der Versicherte am 31.
Mai 2023 Einsprache (Urk.
3/6 ) und beantragte, es sei von einer Anpassung seines Versicherungsvertrages an die bilateralen Verträge abzusehen (S.
2 Ziff.
1). Am 19.
Juni 2023 verstarb die Ehegattin des Versicherten in Griechenland ( vgl. Sterbeurkunde in Urk. 10/5 5 ). Am 29. August 2023 teilte die Helsana Versicherungen
AG
den
Versicherten
mit
der
gleichentags
ausgestellten
Versicherungspolice ( in Urk. 10/56 ) per 20. Juni 2023 der Tarifregion Griechenland zu. 1.3
Am 16. Oktober 2023 erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde wegen Rechtsverzöge rung mit dem Antrag, die Helsana Versicherungen AG sei zu verpflichten, unverzüglich einen Einspracheentscheid betreffend seine Einsprache vom 31. Mai 2023 gegen die Verfügung vom 27. April 2023 zu erlassen (Urk.
3/61) . In der Folge wies die Helsana Versicherungen AG m it Einspracheentscheid
vom
27.
Dezember
2023
(Urk.
10/63
=
Urk.
2)
die
gegen
die
Verfügung
vom
27.
April
2023
erhobene
Einsprache
des
Versicherten
ab ,
worauf
das
hiesige
Gericht
das Verfahren mit Entscheid vom 1. Februar 2024 (Prozess Nr. KV.2023.00079) als gegenstandslos geworden ab schrieb . 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung (S. 2). 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 (Urk. 9) beantragte die Helsana Versicherungen AG die Abweisung der Beschwerde (S. 2). 2.3
Mit
Eingabe
vom
23.
Mai
2024
(Urk.
16)
hielt
der
Beschwerdeführer
an
seinem
beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest . In der Folge hielt auch die
Beschwerdegegnerin
am
6.
Juni
2024
an
der
beantragten
Abweisung
der
Beschwer de
fest (Urk. 21) , wovon de m Beschwerde führer am 10. Juni 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vorliegend liegt ein länderübergreifender Sachverhalt vor. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
einerseits
und
der
Europäischen
Gemeinschaft
und
ihren
Mitgliedstaaten
andererseits
über
die
Freizügigkeit
(FZA)
ausgearbeiteten
und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs
wenden
die
Vertragsparteien
untereinander
insbesondere
die
Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen
Sicherheit
auf
Arbeitnehmer
und
Selbstständige
sowie
deren
Familienangehörige,
die
innerhalb
der
Gemeinschaft
zu-
und
abwandern
(VO
Nr.
1408/71),
und
(EWG)
Nr.
574/72
des
Rates
vom
21.
März
1972
über
die
Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ( VO Nr. 574/72 ) oder gleichwertige Vorschriften an.
Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( VO
Nr.
987/2009 ) abgelöst worden (BGE
146
V 152 E. 4.1; BGE
144 V 127 E.
4.1 ; 143 V 52 E. 6.1 und BGE 141 V 246 E. 2.1).
1.2
Diese neuen Verordnungen - in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
vom
22.
Mai
2012
zur
Änderung
der
Verordnung
[EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung
[EG]
Nr.
987/2009
zur
Festlegung
der
Modalitäten
für
die
Durchführung
der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) - sind auf den hier zu beurteilenden Fall in
zeitlicher,
persönlicher
und
sachlicher
Hinsicht
anwendbar
(vgl.
BGE
146
V
152
E. 4.2; BGE 145 V 266 E. 6.1.2 und 6.1.3 und BGE 144 V 127 E. 4.2). 1.3
Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind .
Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die R echtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit . a VO Nr. 883/2004; BGE 143 V 52 E. 6.2.1; BGE 140 V 98 E.
6.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Nichterwerbstätige sind sodann ebenfalls den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterstellt. Nach Art. 11 Abs. 3 lit . e VO Nr. 883/2004 unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich um einen eigenen Anspruch auf Grund des Wohnorts (BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2; BGE 144 V 127 E. 4.2.1.2 und BGE 143 V 52 E. 6.2.2). 1.4
Die allgemeinen Vorschriften gemäss Titel II VO Nr. 883/2004 gelten jedoch nur insoweit, als die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Leistungsarten, die Titel III bilden ( « Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen », Art. 17-70), nicht etwas anderes bestimmen ( BGE 146 V 152 E. 4.22 und BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1).
Titel III VO Nr. 883/2004 beinhaltet Kollisionsnormen für
besondere
Situationen
im
jeweiligen
Zweig
des
Systems
der
sozialen
Sicherheit
(beispielsweise
in
Kapitel
1 ,
Art.
17-35 ,
Leistungen
bei
Krankheit
sowie
Leistungen
bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft). Der Charakter als Kollisionsnorm ist dabei nicht immer bereits aus dem Wortlaut klar erkennbar. Im Unterschied zu Titel II handelt es sich bei diesen Bestimmungen regelmässig nur um punktuelle Regelungen bezüglich einzelner Zweige der sozialen Sicherheit oder einzelner Rechtsgebiete . 1.5
Art.
23-30
VO
Nr.
883/2004
regeln
im
Sinne
der
beschriebenen
speziellen
gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen den Sachleistungsanspruch der Rentnerinnen und Rentner und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit. Gemäss Art.
24
Abs.
1
VO
Nr.
883/2004
erhält
eine
Person,
die
eine
Rente
oder
Ren ten
nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohn mitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohn orts für Rechnung des in Abs. 2 der Bestimmung genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf eine Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften
dieses
Mitgliedstaats
hätte
( sogenannte
Sachleistungsaushilfe).
Hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines
einzigen
Mitgliedstaats,
so
übernimmt
der
zuständige
Träger
dieses
Mitgliedstaats die Kosten für die Sachleistungen (Art. 24 Abs. 2 lit . a VO Nr. 883/2004). Art.
24 VO Nr. 883/2004 umfasst somit den Fall, dass Rentnerinnen und Rentner mangels hinreichender Beziehungen zum Rentensystem ihres Wohnortstaats keinen
originären
Anspruch
auf
Sachleistungen
bei
Krankheit
im
Wohnortstaat
haben.
Beim Bezug nur einer Rente ist der Träger für Leistungen bei Krankheit desjenigen Staats kostenpflichtig, der die Rente leistet. Der Rentnerin oder dem Rentner wird ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegenüber dem Träger des Wohnortstaats gewährt . 1. 6
Die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die Mitgliedstaaten zwingend.
Sie
bilden
ein
geschlossenes
System
von
Kollisionsnormen,
das
den
nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die
Anwendungsvoraussetzungen
ihrer
nationalen
Rechtsvorschriften
im
Hinblick
darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen ( BGE 146 V 152 E. 4.2.3.1 und BGE 144 V 127 E.
4.2.3.1).
Bei den vorgenannten Art. 24 f. VO Nr. 883/2004 handelt es sich somit um - von den Mitgliedstaaten zu rezipierende - Bestimmungen, die abweichende Sonderregelungen für die den Rentnern bei Krankheit zustehenden Leistungen enthalten (BGE 144 V 127 E. 4.2.3.2). 1. 7
Dem hat die Schweiz gesetzgeberisch Rechnung getragen.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich grundsätzlich jede
Person
mit
Wohnsitz
in
der
Schweiz
innert
drei
Monaten
nach
der
Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, wobei in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert wird ,
dass
unter
Wohnsitz
in
der
Schweiz
derjenige
nach
Art .
23–26
des
Zivilgesetz buches
(ZGB)
zu
verstehen
ist.
Art.
3
Abs.
3
KVG
stipuliert,
dass
der
Bundesrat
die
Versicherungspflicht
auf
Personen
ohne
Wohnsitz
in
der
Schweiz
ausdehnen
kann,
insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) haben ( lit . a) und auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden ( lit .
b) . Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind , in d er Schweiz versicherungspflichtig . 1. 8
In
Art.
1
lit .
j
VO
Nr.
883/2004
wird
f ür
die
Zwecke
dieser
Verordnung
der
gemeinschaftsrechtliche Begriff «Wohnort» als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person definiert. Davon ist der vorübergehende Aufenthalt zu unterscheiden ( Art.
1 lit . k VO Nr. 883/2004 ). Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich
an
demjenigen
Ort,
an
welchem
eine
Person
den
Mittelpunkt
ihrer
Lebensführung hat ( BGE 148 V 209 E. 4.3). Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten
Willen
ins
Feld
geführt
werden
können.
Das
Gemeinschaftsrecht
lässt
die
Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht ( BGE 148 V 209 E.
4.3 und BGE 138 V 533 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E.
2.4.2). 1. 9
Schliesslich enthält die VO Nr. 987/2009 in Kapitel III «Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Grundverordnung» in Art. 11 eine Regelung zur Bestimmung des Wohnorts. Gemäss dessen Abs. 1 ermitteln, sofern eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person besteht, für welche die Grundverordnung gilt, diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
b) die Situation der Person, einschliesslich :
i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
Können die betreffenden Träger - so Abs. 2 von Art. 11 VO Nr. 987/2009 - nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Abs. 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, welche die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person als ausschlaggebend (BGE 144 V 210 E. 6.3.3 und BGE 142 V 590 E. 6.1). 1. 10
Die
Bestimmung
der
VO
Nr.
987/2009
setzt
den
Wohnsitz
mit
dem
Mittelpunkt
der
Interessen der betroffenen Person gleich. Sie
kodifiziert auch die von der europäischen
Rechtsprechung
entwickelten
Elemente,
die
bei
der
Bestimmung
dieses
Inte ressenschwerpunkts berücksichtigt werden können, wie die Dauer und Kontinuität der Anwesenheit im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiäre Situation und die familiären Bindungen ( BGE 142 V 590 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).
Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 590 E. 6.4 erwogen, dass der Steuerstatus im konkreten Fall nicht als Indiz für einen Wohnsitz gelten könne, und dass die familiäre Situation der Betroffenen eher gegen einen Wohnsitz in der Schweiz spreche. Denn das einfache Zimmer, über welche die Betroffene in der Schweiz verfügte, würde es ihr nicht erlauben, ihre Tochter, für die sie das Sorgerecht habe und über die sie die elterliche Sorge ausübe, zu beherbergen. Demgegenüber spreche der Umstand, dass sie ein Haus in Frankreich gekauft habe, worin ihre Tochter wohnhaft sei und wo sie die Schule besuche, für einen Wohnsitz in Frankreich. Insbesondere stelle der Erwerb eines Hauses in Frankreich ein Indiz für den dauerhaften Charakter der Wohnsituation in Frankreich dar. Auch der Umstand, dass die Betroffene ihre Fahrzeuge in Frankreich angemeldet habe, spreche für einen Wohnsitz in Frankreich (BGE 142 V 590 E. 5.2) . Im Übrigen könne auch die Tatsache, dass die Betroffene enge persönliche berufliche und assoziative Beziehungen zur Schweiz (dem Mitgliedstaat ihrer letzten Anstellung) aufrechterhalten ha be , für sich allein nicht entscheidend für die Annahme eines Wohnortes in der Schweiz sein (BGE 142 V 590 E. 6.4) . 1.1 1
Obwohl der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Wohnorts nach Art. 1 lit . j VO Nr.
883/2004 von seinem Wortlaut mit dem innerstaatlichen Begriff des Wohnens überein stimmt
( BGE
148
V
209
E.
4.3 ),
wonach
es
sich
dabei
um
den
gewöhnliche n
Aufenthalt mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten
und
dort
in
dieser
Zeit
auch
den
Schwerpunkt
der
Lebensbeziehungen zu haben , handelt (BGE 148 V 209 E. 4.3 ) , sind
in innerstaatlicher Hinsicht dafür gemäss der Rechtsprechung in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz
nach
Art.
23
ZGB
(Urteil
5A_663/2009
vom
1.
März
2010
E.
2.2.2)
objektive Kriterien erforderlich . Der innere Wille der betreffenden Person als solcher ist nicht ausschlaggebend . Entscheidend ist, ob die Absicht des dauernden Verbleibens nach aussen erkennbar ist . Dabei muss von äusseren Lebensumständen und Gegebenheiten auf eine entsprechende Absicht geschlossen werden können (BGE
148
V
209
E.
4.3
und
138
V
533
E.
4.2 ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_60/2016
vom 9. August 2016 E. 2).
1.1 2
U nter
Vorbehalt
der
gemeinschafts-
beziehungsweise
abkommensrechtlichen
Vorgaben
ist
es
Sache
des
innerstaatlichen
Rechts,
die
Anspruchsvoraussetzungen
fest zulegen
(vgl.
BGE
148
V
209
E.
4.3
und
141
V
246
E.
2.2 ,
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_535/2023
vom
19.
Februar
2024
E.
3.3).
B ei
der
Auslegung
von
Bestimmungen
der VO Nr. 883/2004 ist der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Wohnorts nach Art.
1 lit . j VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 987/2009
zu berücksichtigen ( BGE 142 V 590 E. 6 und BGE 144 V 210 E. 6.3.3). D a d as Gemeinschaftsrecht die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen lässt und die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht überantwortet ( Urteile des Bundesgerichts 8C_535/2023 vom 19. Februar 2024 E.
3.3 und 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4.2; BGE 138 V 533 E. 4.2) , ist ergänzend die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB mitzuberücksichtigen . 1.1 3 1.1 3 .1
Der
Wohnsitz
im
Sinne
von
Art.
3
Abs.
1
KVG
bestimmt
sich
gemäss
Art.
13
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
in
Verbindung
mit
Art.
1
Abs.
1
KVV
nach
Art.
23-26
des
Zivilgesetzbuches
(ZGB). Nach Art.
23 Abs.
1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort,
wo
sie
sich
mit
der
Absicht
dauernden
Verbleibens
aufhält.
Für
die
Begründung
des Wohn sitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab sicht
dauernden Verbleibens. Entscheidend ist , welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.
3.6 mit Hinwei sen).
Nicht
erforderlich
ist
die
Absicht,
für
immer
oder
für
eine
unbe stimmte
Zeitspanne
an
einem
Ort
zu
bleiben;
die
Absicht
ei nes
vorüberge henden
Aufent haltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Auf enthalt auf eine gewisse
Dauer
angelegt
ist
und
der
Lebensmittelpunkt
an
den
Aufenthaltsort
verlegt
wird (RKUV 2000 Nr.
KV 101 S.
15
E.
3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer
von
einem
Jahr
postuliert
(Urteil
des
Bundesgerichts
4P.25/2007
vom
15.
März 2007 E.
4). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit
ihrer
Lebensum stände
in
Betracht
zu
ziehen:
Der
Mittelpunkt
der
Lebensinteressen befindet sich an dem jenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person kon zentrieren, so dass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen). 1.1 3 .2
In der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der in nere
Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (BGE 138 V 186 E.
3.3.1 mit Hinweis).
Denn
es
ist
in
erster
Linie
für
Drittpersonen
und
Behörden
bedeutsam,
wo
die betrof fene Person ihren Wohnsitz begründet hat, weshalb für dessen Be stimmbarkeit
auf
Kriterien
abzustellen
ist,
die
für
Dritte
transparent
sind.
Der
ent scheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohn ort , das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit ver bringt und sich die persönli chen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonan schluss und eine
Postadresse befinden. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von ver schie denen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Woh nens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwe sen heit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäfti gung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Um ständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E.
7.2 , BGE 131 V 222 E.
7.4 ).
Die
nach
aussen
erkennbare
Absicht
des
Verbleibens
muss
auf
einen
dauern den - im Sinne von « bis auf Weiteres »
- Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittelbar massgeblich , sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind
die
Anmeldung
und
Hinterlegung
der
Schriften,
die
Ausübung
der
politischen
Rechte, die Be zahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen. (Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
ging
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
27. Dezember 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem Sommer 2018 mehrheitlich in Athen, Griechenland, aufgehalten habe, weil sich dort auch seine pflegebedürftige Ehegattin aufgehalten habe . Während seine Ehegattin in der Schweiz in einem Pflegeheim hätte betreut werden müssen, habe sie in Griechenland zu Hause gepflegt werden können (S. 10). In der Folge sei es auf Grund der Covid-19-Pandemie in der Zeit vom 16.
März
2020
bis
31.
März
2022
zu
Reiseeinschränkungen
gekommen.
Spätestens
im Mai 2022 wäre dem Beschwerdeführer eine Rückreise in die Schweiz wieder möglich gewesen. Demzufolge habe sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 27. April 2023 in Griechenland befunden, weshalb er zu Recht per 1. Juni 2023 der Prämienregion Griechenland zugeteilt worden sei (S.
10 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er seinen Wohnsitz in Y.___ in
der
Schweiz
beibehalten
habe . Dafür
sprächen
insbesondere
verschiedene
Indizien .
So
sei
e r
in
der
Gemeinde
Y.___
angemeldet
und
habe
dort
sein e
S chriften
hinterlegt. Zudem übe e r in Y.___ seine politischen Rechte aus und bezahle stets
die
Steuern .
Er
verfüge
in
Y.___
auch
über
eine
Postadresse
an
einem
in seinem
Eigentum
stehenden
Grundstück
sowie
über
ein en
Telefonanschluss .
Sodann
sei
er
als
Arzt
mit
einer
Berufsaus übungs bewilligung
an
seiner
Wohnadres se im Medizinalberuferegister eingetragen , verfüge über einen Schweizer F ü hrerausweis
und
über
Konti
bei
schweizerischen
Banken
(Urk.
1
S.
25
f.).
In Griechenland habe er sich nur aufgehalten, um seiner pflegebedürftigen Ehegattin beizustehen und um sie ärztlich zu betreuen. Seiner Ehegattin und ihm sei en eine Rückreise in die Schweiz w ährend der Pandemie sowie anschliessend ab dem
17. Februar 2023 auf Grund einer Transportunfähigkeit seiner Ehegattin nicht möglich gewesen.
Nach dem Tod seiner Ehefrau, deren Beerdigung und der Regelung der in Zusammenhang mit deren Tod stehenden administrativen Angelegenheiten sei er am 6. September 2023
wieder in die Schweiz zurückgereist (Urk. 1 S. 19 f. und S. 27). 3. 3.1
Den
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
am
13.
April
2021
gegenüber der Beschwerdegegnerin ang ab , dass er eine Rente aus der Schweiz beziehe, und dass sich sein Lebensmittelpunkt in Y.___ in der Schweiz befinde (Urk.
10/16). Bei den Akten befinden sich sodann eine Wohnsitzbes tätigung der Gemeinde
Y.___
vom
15.
Mai
2023
(Urk.
3/4),
eine
Bestätigung
betreffend
die
Steuerpflicht
in
Y.___
der
Gemeinde
Y.___
vom
30.
August
2023
(Urk.
3/14),
Auszüge
aus
Bankkonti
bei
der
Z.___- bank
vom
23. August
2023 und bei der Bank A.___ vom 31. August 2023 (Urk. 3/15), ein Auszug
aus
dem
Telefonverzeichnis
B.___
AG
betreffend
zwei
Telefonanschlüsse
des
Beschwerdeführers
(Urk.
3/16),
ein
Grundbuchauszug
betreffend ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Grundstück in Y.___ vom 31. März 2021 (Urk. 3/17) , ein an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gerichtetes Gesuch für eine Parkkarte für gehbehinderte Personen betreffend den Beschwerdeführer vom 19. September 2023 (Urk. 3/18) und ein Auszug aus dem Medizinalberuferegister (undatiert), wonach der Beschwerdeführer seit dem 20. Juni 2018 über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt verfügt (Urk.
3/19). 3.2
Dem zeitlich früheren E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin sind folgende Angaben zu entnehmen:
Am 22. Januar 2020 (Urk. 10/ 3 ) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er und seine Ehegattin im Mai 2019 wieder in die Schweiz gereist sei en . Allerdings lebten er und seine Ehegattin weiterhin vorwiegen d in ihrer Zweitwohnung in Athen, Griechenland, da seine Ehegattin weiterhin pflegebedürftig sei und sie in der Schweiz in ein Pflegeheim eintreten müsste , da er in der Schweiz keine Hilfe habe . Demgegenüber werde ihr in Athen durch ihre Schwester beziehungsweise seine Schwägerin und durch Freunde Hilfe geleistet. Die Schwägerin oder eine befreundete Bekannte würden sie jeweils auf Reisen in die Schweiz begleiten. Dies sei jedoch jeweils nur für einige wenige Wochen möglich. Er selbst übernehme als ehemaliger Intensivmediziner die ärztliche Betreuung seiner Ehegattin in ihrer gemeinsamen Wohnung in Athen. Da er weiterhin über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt in der Schweiz verfüge , komme er alle zwei Monate kurz in die Schweiz zurück. Im Oktober 2019 sei er mit seiner Ehegattin in die Schweiz gereist. Bereits am Tag danach habe seine Ehegattin indes hospitalisiert werden müssen. Er selbst werde im März 2020 kurz in die Schweiz reisen. Da er die Pflege seiner Ehegattin in Athen wegen seines Rückenleidens nicht alleine durchführen könne, beschäftige er dafür eine Hilfsperson. 3.3
Am 23. Januar 2020 (Urk. 10/4) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er und seine Ehegattin weiterhin in der Schweiz, in Y .__ _ , und nicht in Athen angemeldet seien, und dass sie nie beabsichtigt hätten, länger als 6
Monate in Griechenland zu verbleiben. Die unerwartete schwere Erkrankung seiner Ehegattin im Sommer 2018 habe ihnen eine im Oktober 2018 vorgesehene Rückreise
in
die
Schweiz
verunmöglicht.
Denn
dafür
hätte,
wegen
Reiseunfähigkeit
seiner Ehegattin, diese zuerst in einem Athener Spital hospitalisiert und von dort aus
in
ein
Schweizer
Spital
verlegt
werden
müssen
(S.
1
f. ).
Anschliessend
hätte
sie
in der Schweiz in ein Pflegeheim verlegt werden müssen, da er für die Betreuung seiner Ehegattin in der Schweiz über keine Hilfe durch Angehörige oder andere Personen verfüg e . Da seine Ehegattin an einem inoperablen und lebensbedrohlichen Bauchaortenaneurysma leide, müsse er jederzeit mit ihrem Tod rechnen. Er möchte jedoch, dass sie in seinen Armen oder in den Armen ihrer Schwester oder einer Freundin sterben könne. Dies sei nur in Athen möglich. Aus diesem Grunde seien er und seine Ehegattin bis zu deren Versterben vorwiegend in Athen in ihrer Zweitwohnung wohnhaft. Anschliessend werde er in die Schweiz zurückkehren. In Athen werde seine Ehegattin durch ihn während 24 Stunden pflegerisch und ärztlich versorgt. Eine Hospitalisation seiner Ehegattin werde er nur dann veranlassen, wenn dies aus pflegerischen und operativen Gründen sich als erforderlich erweisen sollte . In diesem Fall möchte er seine Ehegattin jedoch in die Schweiz mit der «REGA» repatriieren, da die Spitäler in Griechenland in keinem guten Zustand seien (S. 2). 3.4
Am
11.
März
2020
(Urk.
10/5)
hielt
der
Beschwerdeführer
fest,
dass
sich
sein
Wohnort
und
derjenige
seiner
Ehegattin
weiterhin
in
ihrem
Haus
in
der
Schweiz
( Y.___ )
befinde,
und
dass
er
dort
bis
zum
Jahre
2018
als
Arzt
mit
einer
Senioren l izenz
für
Behandlung
von
Familienangehörigen
und
engen
Freunden
berufstätig
gewesen
sei.
Nach
Abschaffung
der
Seniorenlizenz
im
Jahre
2018
habe
er
eine
allgemeine
Lizenz
erwerben
müssen.
Ursprünglich
h abe
er
lediglich
den
Sommer,
Weihnachten und Ostern in Athen mit der Familie seiner Ehegattin verbringen wollen (S.
1) .
Im
Sommer
2018
sei
seine
Ehegattin
indes
schwer
erkrankt
und
sei
reiseunfähig und pflegebedürftig gew orden . Von einer Repatriierung in die Schweiz durch die REGA hätten sie abgesehen. Anschliessend habe sich der Gesundheitszustand seiner Ehegattin im März 2019 verbessert , und sie sei wieder reisefähig gewesen. Wegen der Ansteckungsgefahr im Flugzeug infolge der Immunsuppression hätte n sie mit eine r Rückreise in d ie Schweiz bis Mitte Mai 2019 zugewartet. Anschliessend
seien
sie
im
Sommer
2019
erneut
nach
Athen
zurückgereist
und
im
Oktober 2019 wieder in die Schweiz einge reist. Nach der Einreise in die Schweiz sei seine Ehegattin jedoch lebensbedrohlich erkrankt und habe in der Schweiz (in der Klinik C.___ ) hospitalisiert werden müssen. Anschliessend seien sie bereits am
24.
November
2019
wieder
nach
Griechenland
zurückgereist,
weil
die
sie
begleitende Schwägerin und eine Freundin aus Athen nicht mehr länger in der Schweiz hätten bleiben können. Die für den
5. Mai 2020 geplante Reise in die Schweiz hätten sie wegen der Covid-19 Pandemie verschieben müssen. Auch eine für den
16. März 2020 geplante Reise in die Schweiz habe er annullier en müssen . Da seine Ehegattin jederzeit versterben könne, und da er bei einem Umzug nach Athen seine schweizerische Arztlizenz, welche er benötige , um seine Ehegattin in Griechenland ärztlich betreuen zu können, verlieren würde , mache eine Wohnsitzverlegung nach Athen keinen Sinn. Nach dem Tod seiner Ehegattin möchte er wieder in die Schweiz zurückkehren (S. 2). 4. 4.1
Den
erwähnten
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
in
der
Gemeinde Y.___
in der fraglichen Zeit angemeldet war, dort seine Schriften hinterlegt hat und seiner Steuerpflicht nachkam. Sodann ist er Eigentümer eines Grundstücks in dieser Gemeinde. Diese Umstände sind indes gemäss der erwähnten Rechtsprechung nicht unmittelbar massgeblich, sondern led i glich Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage .
Entscheidend ist, ob aus den festgestellten Gegebenheiten beziehungsweise Indizien objektiv die Absicht dauernden Verbleibens
im
Sinne
von
Art.
1
lit .
j
VO
Nr.
883/2004
in
Verbindung
mit
Art.
11
Abs.
1
VO Nr. 987/2009 beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 ZGB hervorgeh t (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_695/2011
vom
18.
Januar
2012
E.
4.2).
Dabei
gilt
es
zu
berücksichtigen,
dass
der
internationale
Reiseverkehr
auf
Grund
der
Covid-19
Pandemie
in
der
Zeit
vom
13.
März
2020
(vgl.
Verordnung
2
über
Massnahmen
zur
Bekämpfung des Coronavirus , COVID-19 , vom 13. März 2020 ) bis 17. Februar 2022 (vgl. Covid-19-Verordnung 3, Änderung vom 16. Februar 2022 , und Covid-19-Verordnung besondere Lage , Änderung vom 16. Februar 2022) teilweise erheblichen Einschränkungen unterworfen war. 4.2
In Würdigung der vorstehend aufgeführten tatsächlichen Sachumstände ist vorliegend
indes
entscheidend,
dass
der
Beschwerdeführer
am
22.
Januar
2020
( vorstehend E. 3.2 ) und mithin noch vor Inkrafttreten der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen a usführte , dass er und seine Ehegattin sich vorwiegend in einer ihnen gehörenden Wohnung in Athen in Griechenland aufhielten (vgl. auch Urk.
10/5) ,
weil
dort
seine
pflegebedürftige
Ehegattin
zu
Hause
durch
ihn
medizinisch betreut und durch Familienangehörige, Hilfspersonen und Freunde gepflegt werden könne . Demgegenüber müsste sie bei einem Aufenthalt in der Schweiz
in
ein
Pflegeheim
eintreten.
Am
23.
Januar
2020
(vorstehend
E .
3.3 )
gab
der
Beschwer deführe r
sodann
an,
dass
er
jederzeit
mit
dem
Tod
seiner
Ehegattin
rechnen
müsse,
dass seine Ehegattin
in ihrer Heimat Griechenland bei ihre n Familie nangehörigen und Freunden soll e
sterben dürfen . Aus diesem Grunde beabsichtige er , sich bis zum Versterben seiner Ehegattin zusammen mit dieser vorwiegend in der ihnen gehörenden W ohnung in Griechenland (Athen) aufzuhalten. Diese Umstände sind vorliegend
entscheidend
und
lassen
darauf
schliessen,
dass
sich
der
Beschwerdeführer,
welcher
nur
noch
sporadisch
alle
paar
Monate
für
einige
wenige
Tage
in
die
Schweiz
reiste,
aus
familiären
Gründen,
weil
seine
schwerkranke
Ehegattin
sich
in
Griechenland
bei
ihren
sie
in
der
Pflege
unterstützenden
Familie nangehörigen
und
Freunden
bis
zu
ihrem
Versterben
soll
aufhalten
dürfen ,
mit
der
Absicht
dauernden
Verbleibens
in
Griechenland
aufhielt
bzw.
der
Aufenthalt
zumindest
auf
eine
gewis se
Dauer
angelegt
war .
Sodann
spricht
auch
der
Umstand,
dass
der
Beschwerdeführer
als
Arzt
für
die
ärztliche
Betreuung
seiner
Ehegattin
vorwiegend
mitverantwortlich
war,
und
dass
er
die
von
ihm
und
seiner
Ehegattin
bewohnte
W ohnung
in Athen im Hinblick auf die ärztliche Behandlung und pflegerische Betreuung seiner Ehegattin mit umfangreichen Hilfsmitteln, wie beispielsweise einem Sauerstoffkonzentrator,
Elektrokardiogrammgerät
(vgl.
Urk.
10/3
S.
1
und
Urk.
10/5
S.
1)
und
einem
Patientenbett
(vgl.
Urk.
10/4
S.
1) ,
ausstatten
liess,
für
die
Absicht
eines
dauernden Verbleibens in Griechenland. In Würdigung der gesamten Umstände
ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine gesamten Lebensumstände auf die Betreuung seiner Ehegattin in Griechenland hin ausrichtete, um so seiner Ehegattin das Verbringen ihres Lebensabends und ein Versterben in Griechenland ermöglichen wollte . Mithin stellte die Betreuung seiner schwerkranken Ehegattin in ihrer gemeinsamen Wohnung in Griechenland den vorwiegenden Lebensinhalt des Beschwerdeführers dar . Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 27.
April 2023 beziehungsweise am
1. Juni 2023 in Athen in Griechenland war . Die Frage, ob eine Repatriierung der Ehegattin des Beschwerdeführers in die Schweiz möglich gewesen wäre, ist deshalb nicht zu prüfen. 4.3
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weiterhin über eine Berufsausübungsbewilligung
als
Arzt
in
der
Schweiz
verfügt e .
Denn
gemäss
seinen
Angaben
habe er diese Berufsausübungsbewilligung nach der Abschaffung der Seniorenlizenz im Jahre 2018 , über welche er vorher verfügt habe, ausschliesslich deswegen erworben, um seine Ehegattin ärztlich betreuen zu können (vorstehend E. 3.4 ). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgeblichen Zeitraum ab 1. Juni 2023 noch weitere Patienten in der Schweiz behandelt hätte oder in Griechenland als Arzt tätig gewesen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Urk . 1) . Insgesamt ist vorliegend auf Grund der festgestellten objektiven Umstände beim Beschwerdeführer daher auf eine nach aussen hin erkennbare Absicht
eines dauernden Verbleibens bis auf Weiteres beziehungsweise bis zum Versterben seiner Ehegattin in Griechenland zu schliessen. 5.
5.1
Demzufolge
ist
davon
auszugehen,
dass
sich
der
Wohnort
beziehungsweise
Wohnsitz
des
Beschwerdeführer s
in
Athen,
Griechenland ,
befand ,
und
dass
sich
der
Mittelpunkt seiner Lebensführung bei Erlass der Verfügung vom 27. April 2023 sowie am
1. Juni 2023 in der von ihm und seiner Ehegattin in Athen, Griechenland, bewohnten Wohnung befand. Mithin befand sich der Wohnort des Beschwerdeführers gemäss Art. 1 lit . j VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 und gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV sowie Art. 23
Abs. 1 ZGB zu diesem Zeitpunkt in Athen, Griechenland. 5.2
Vorliegend ist unbestritten, dass der im Jahre 1942 geborene Beschwerdeführer, welcher Staatsangehöriger der Schweiz ist (vgl. Urk. 1 S. 7), ausschliesslich eine
Altersrente
( beziehungsweise
Altersrenten )
aus
der
Schweiz
(vgl .
Urk.
10/16)
bezog .
Als sogenannte r Einfachrentner hatte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24 Abs.
1 VO Nr. 883/2004 daher Anspruch auf eine aushilfsweise Sachleistungserbringung im Wohnsitzstaat Griechenland nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats , der Schweiz . Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat der zuständige Träger des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats , mithin die Schweiz, die Kosten der im Wohnsitzstaat aushilfsweise erbrachten Sachleistungen zu übernehmen. 5.3
Gemäss
der
Rechtsprechung
(BGE
144
V
127)
wird
durch
Art.
24
Abs.
2
VO
Nr. 883/2004 auch ohne ausdrückliche Kollisionsregelung der leistungszuständige Versicherungsträger bestimmt. Es entsteht infolge der Kostenzuweisungsnorm in dem die Rente zahlenden Staat eine Krankenversicherungspflicht mit den daraus folgenden Beitragspflichten ( BGE 144 V 127 E. 6.3.2). Die endgültige Kostentragungspflicht im Rente zahlenden Staat ist gemäss der Rechtsprechung mit dem Recht zur Erhebung entsprechender Beiträge verbunden. Dies führt dazu, dass eine Person mit Wohnsitz in einem Abkommensstaat des FZA, welche ausschliesslich eine schweizerische Rente bezieht, auf Grund der erwähnten (ungeschriebenen) Kollisionsregel der schweizerischen Krankenversicherung angehört und durch den Wohnsitzstaat aushilfsweise Sachleistungen erhält. Von Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 wird daher nicht nur die Kostenträgerschaft geregelt, sondern zugleich der zuständige Träger einschliesslich des anwendbaren Rechts bestimmt (BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1) . 5.4
Im Anhang II des FZA (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit),
Stand am 15. Dezember 2020 , Abschnitt A (Rechtsakte auf die Bezug genommen wird) wurde die VO Nr. 883/2004 für die Zwecke dieses Abkommens insoweit geändert, als Anhang XI der VO Nr. 883/2004
unter «Schweiz» in Ziff. 3 lit . a/ii betreffend die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mög liche Befreiungen folgendermassen ergänzt wurde: Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die Personen, die nicht in der Schweiz wohnen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt. 6. 6.1
Der Beschwerdeführer hatte daher ab 1. Juni 2023 , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 5.2 ) , gestützt auf Art. 24 VO Nr. 883/2004 Anspruch auf aushilfsweise Sachleistungserbringung
in
seinem
Wohnsitzstaat
Griechenland
nach
den
Rechtsvorschriften der Schweiz . Zu prüfen ist, ob er auch einen Anspruch auf in der Schweiz erbrachte Leistungen gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften gehabt hätte . 6. 2
Gemäss
Art.
27
Abs.
2
VO
Nr.
883/2004
gilt
Art.
18
Abs.
1
der
Verordnung
entsprechend für Personen, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erh alten und Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines der ihre Rente gewährenden Mitgliedstaaten haben , wenn sie sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem der zuständige Träger seinen
Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten
Sachleistungen zu tragen hat, und wenn dieser Mitgliedstaat sich dafür entschieden
hat und in Anhang IV der Verordnung aufgeführt ist. 6. 3
Die Schweiz ist in Anhang IV der VO Nr. 883/2004 aufgeführt. 6. 4
Gemäss Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 haben Versicherte, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. 6. 5
Demzufolge
hatte
der
Beschwerdeführer
ab
1.
Juni
2023
gestützt
auf
Art.
27
Abs.
2
in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und Anhang IV der VO Nr. 883/2004 Anspruch auf Sachleistungen in der Schweiz gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften , wenn er sich in der Schweiz aufgehalten hat. 7.
Nach
Gesagtem
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2023 und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (Urk. 2) per 1. Juni 2023 als eine in der Schweiz eine Altersr ente oder Altersrenten beziehende und in einem Abkommensstaat des FZA wohnende versicherte Person qualifizierte und dafür in die Prämienregion Griechenland einteilte , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Andrea Schütz - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 3 .2
In der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der in nere
Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (BGE 138 V 186 E.
3.3.1 mit Hinweis).
Denn
es
ist
in
erster
Linie
für
Drittpersonen
und
Behörden
bedeutsam,
wo
die betrof fene Person ihren Wohnsitz begründet hat, weshalb für dessen Be stimmbarkeit
auf
Kriterien
abzustellen
ist,
die
für
Dritte
transparent
sind.
Der
ent scheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohn ort , das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit ver bringt und sich die persönli chen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonan schluss und eine
Postadresse befinden. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von ver schie denen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Woh nens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwe sen heit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäfti gung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Um ständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E.
E. 1.2 Diese neuen Verordnungen - in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
vom
22.
Mai
2012
zur
Änderung
der
Verordnung
[EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung
[EG]
Nr.
987/2009
zur
Festlegung
der
Modalitäten
für
die
Durchführung
der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) - sind auf den hier zu beurteilenden Fall in
zeitlicher,
persönlicher
und
sachlicher
Hinsicht
anwendbar
(vgl.
BGE
146
V
152
E. 4.2; BGE 145 V 266 E. 6.1.2 und 6.1.3 und BGE 144 V 127 E. 4.2).
E. 1.3 Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind .
Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die R echtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit . a VO Nr. 883/2004; BGE 143 V 52 E. 6.2.1; BGE 140 V 98 E.
6.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Nichterwerbstätige sind sodann ebenfalls den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterstellt. Nach Art. 11 Abs. 3 lit . e VO Nr. 883/2004 unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich um einen eigenen Anspruch auf Grund des Wohnorts (BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2; BGE 144 V 127 E. 4.2.1.2 und BGE 143 V 52 E. 6.2.2).
E. 1.4 Die allgemeinen Vorschriften gemäss Titel II VO Nr. 883/2004 gelten jedoch nur insoweit, als die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Leistungsarten, die Titel III bilden ( « Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen », Art. 17-70), nicht etwas anderes bestimmen ( BGE 146 V 152 E. 4.22 und BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1).
Titel III VO Nr. 883/2004 beinhaltet Kollisionsnormen für
besondere
Situationen
im
jeweiligen
Zweig
des
Systems
der
sozialen
Sicherheit
(beispielsweise
in
Kapitel
1 ,
Art.
17-35 ,
Leistungen
bei
Krankheit
sowie
Leistungen
bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft). Der Charakter als Kollisionsnorm ist dabei nicht immer bereits aus dem Wortlaut klar erkennbar. Im Unterschied zu Titel II handelt es sich bei diesen Bestimmungen regelmässig nur um punktuelle Regelungen bezüglich einzelner Zweige der sozialen Sicherheit oder einzelner Rechtsgebiete .
E. 1.5 Art.
23-30
VO
Nr.
883/2004
regeln
im
Sinne
der
beschriebenen
speziellen
gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen den Sachleistungsanspruch der Rentnerinnen und Rentner und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit. Gemäss Art.
24
Abs.
1
VO
Nr.
883/2004
erhält
eine
Person,
die
eine
Rente
oder
Ren ten
nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohn mitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohn orts für Rechnung des in Abs. 2 der Bestimmung genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf eine Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften
dieses
Mitgliedstaats
hätte
( sogenannte
Sachleistungsaushilfe).
Hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines
einzigen
Mitgliedstaats,
so
übernimmt
der
zuständige
Träger
dieses
Mitgliedstaats die Kosten für die Sachleistungen (Art. 24 Abs. 2 lit . a VO Nr. 883/2004). Art.
24 VO Nr. 883/2004 umfasst somit den Fall, dass Rentnerinnen und Rentner mangels hinreichender Beziehungen zum Rentensystem ihres Wohnortstaats keinen
originären
Anspruch
auf
Sachleistungen
bei
Krankheit
im
Wohnortstaat
haben.
Beim Bezug nur einer Rente ist der Träger für Leistungen bei Krankheit desjenigen Staats kostenpflichtig, der die Rente leistet. Der Rentnerin oder dem Rentner wird ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegenüber dem Träger des Wohnortstaats gewährt . 1. 6
Die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die Mitgliedstaaten zwingend.
Sie
bilden
ein
geschlossenes
System
von
Kollisionsnormen,
das
den
nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die
Anwendungsvoraussetzungen
ihrer
nationalen
Rechtsvorschriften
im
Hinblick
darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen ( BGE 146 V 152 E. 4.2.3.1 und BGE 144 V 127 E.
4.2.3.1).
Bei den vorgenannten Art. 24 f. VO Nr. 883/2004 handelt es sich somit um - von den Mitgliedstaaten zu rezipierende - Bestimmungen, die abweichende Sonderregelungen für die den Rentnern bei Krankheit zustehenden Leistungen enthalten (BGE 144 V 127 E. 4.2.3.2). 1.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
ging
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
27. Dezember 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem Sommer 2018 mehrheitlich in Athen, Griechenland, aufgehalten habe, weil sich dort auch seine pflegebedürftige Ehegattin aufgehalten habe . Während seine Ehegattin in der Schweiz in einem Pflegeheim hätte betreut werden müssen, habe sie in Griechenland zu Hause gepflegt werden können (S. 10). In der Folge sei es auf Grund der Covid-19-Pandemie in der Zeit vom
E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er seinen Wohnsitz in Y.___ in
der
Schweiz
beibehalten
habe . Dafür
sprächen
insbesondere
verschiedene
Indizien .
So
sei
e r
in
der
Gemeinde
Y.___
angemeldet
und
habe
dort
sein e
S chriften
hinterlegt. Zudem übe e r in Y.___ seine politischen Rechte aus und bezahle stets
die
Steuern .
Er
verfüge
in
Y.___
auch
über
eine
Postadresse
an
einem
in seinem
Eigentum
stehenden
Grundstück
sowie
über
ein en
Telefonanschluss .
Sodann
sei
er
als
Arzt
mit
einer
Berufsaus übungs bewilligung
an
seiner
Wohnadres se im Medizinalberuferegister eingetragen , verfüge über einen Schweizer F ü hrerausweis
und
über
Konti
bei
schweizerischen
Banken
(Urk.
1
S.
25
f.).
In Griechenland habe er sich nur aufgehalten, um seiner pflegebedürftigen Ehegattin beizustehen und um sie ärztlich zu betreuen. Seiner Ehegattin und ihm sei en eine Rückreise in die Schweiz w ährend der Pandemie sowie anschliessend ab dem
E. 2.3 Mit
Eingabe
vom
23.
Mai
2024
(Urk.
16)
hielt
der
Beschwerdeführer
an
seinem
beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest . In der Folge hielt auch die
Beschwerdegegnerin
am
6.
Juni
2024
an
der
beantragten
Abweisung
der
Beschwer de
fest (Urk. 21) , wovon de m Beschwerde führer am 10. Juni 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 7 Dem hat die Schweiz gesetzgeberisch Rechnung getragen.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich grundsätzlich jede
Person
mit
Wohnsitz
in
der
Schweiz
innert
drei
Monaten
nach
der
Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, wobei in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert wird ,
dass
unter
Wohnsitz
in
der
Schweiz
derjenige
nach
Art .
23–26
des
Zivilgesetz buches
(ZGB)
zu
verstehen
ist.
Art.
3
Abs.
3
KVG
stipuliert,
dass
der
Bundesrat
die
Versicherungspflicht
auf
Personen
ohne
Wohnsitz
in
der
Schweiz
ausdehnen
kann,
insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) haben ( lit . a) und auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden ( lit .
b) . Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind , in d er Schweiz versicherungspflichtig . 1.
E. 7.2 , BGE 131 V 222 E.
E. 7.4 ).
Die
nach
aussen
erkennbare
Absicht
des
Verbleibens
muss
auf
einen
dauern den - im Sinne von « bis auf Weiteres »
- Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittelbar massgeblich , sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind
die
Anmeldung
und
Hinterlegung
der
Schriften,
die
Ausübung
der
politischen
Rechte, die Be zahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen. (Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012). 2.
E. 8 In
Art.
1
lit .
j
VO
Nr.
883/2004
wird
f ür
die
Zwecke
dieser
Verordnung
der
gemeinschaftsrechtliche Begriff «Wohnort» als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person definiert. Davon ist der vorübergehende Aufenthalt zu unterscheiden ( Art.
1 lit . k VO Nr. 883/2004 ). Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich
an
demjenigen
Ort,
an
welchem
eine
Person
den
Mittelpunkt
ihrer
Lebensführung hat ( BGE 148 V 209 E. 4.3). Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten
Willen
ins
Feld
geführt
werden
können.
Das
Gemeinschaftsrecht
lässt
die
Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht ( BGE 148 V 209 E.
4.3 und BGE 138 V 533 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E.
2.4.2). 1.
E. 9 Schliesslich enthält die VO Nr. 987/2009 in Kapitel III «Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Grundverordnung» in Art. 11 eine Regelung zur Bestimmung des Wohnorts. Gemäss dessen Abs. 1 ermitteln, sofern eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person besteht, für welche die Grundverordnung gilt, diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
b) die Situation der Person, einschliesslich :
i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
Können die betreffenden Träger - so Abs. 2 von Art. 11 VO Nr. 987/2009 - nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Abs. 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, welche die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person als ausschlaggebend (BGE 144 V 210 E. 6.3.3 und BGE 142 V 590 E. 6.1). 1.
E. 10 Die
Bestimmung
der
VO
Nr.
987/2009
setzt
den
Wohnsitz
mit
dem
Mittelpunkt
der
Interessen der betroffenen Person gleich. Sie
kodifiziert auch die von der europäischen
Rechtsprechung
entwickelten
Elemente,
die
bei
der
Bestimmung
dieses
Inte ressenschwerpunkts berücksichtigt werden können, wie die Dauer und Kontinuität der Anwesenheit im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiäre Situation und die familiären Bindungen ( BGE 142 V 590 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).
Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 590 E. 6.4 erwogen, dass der Steuerstatus im konkreten Fall nicht als Indiz für einen Wohnsitz gelten könne, und dass die familiäre Situation der Betroffenen eher gegen einen Wohnsitz in der Schweiz spreche. Denn das einfache Zimmer, über welche die Betroffene in der Schweiz verfügte, würde es ihr nicht erlauben, ihre Tochter, für die sie das Sorgerecht habe und über die sie die elterliche Sorge ausübe, zu beherbergen. Demgegenüber spreche der Umstand, dass sie ein Haus in Frankreich gekauft habe, worin ihre Tochter wohnhaft sei und wo sie die Schule besuche, für einen Wohnsitz in Frankreich. Insbesondere stelle der Erwerb eines Hauses in Frankreich ein Indiz für den dauerhaften Charakter der Wohnsituation in Frankreich dar. Auch der Umstand, dass die Betroffene ihre Fahrzeuge in Frankreich angemeldet habe, spreche für einen Wohnsitz in Frankreich (BGE 142 V 590 E. 5.2) . Im Übrigen könne auch die Tatsache, dass die Betroffene enge persönliche berufliche und assoziative Beziehungen zur Schweiz (dem Mitgliedstaat ihrer letzten Anstellung) aufrechterhalten ha be , für sich allein nicht entscheidend für die Annahme eines Wohnortes in der Schweiz sein (BGE 142 V 590 E. 6.4) .
E. 13 Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
in
Verbindung
mit
Art.
1
Abs.
1
KVV
nach
Art.
23-26
des
Zivilgesetzbuches
(ZGB). Nach Art.
23 Abs.
1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort,
wo
sie
sich
mit
der
Absicht
dauernden
Verbleibens
aufhält.
Für
die
Begründung
des Wohn sitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab sicht
dauernden Verbleibens. Entscheidend ist , welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.
3.6 mit Hinwei sen).
Nicht
erforderlich
ist
die
Absicht,
für
immer
oder
für
eine
unbe stimmte
Zeitspanne
an
einem
Ort
zu
bleiben;
die
Absicht
ei nes
vorüberge henden
Aufent haltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Auf enthalt auf eine gewisse
Dauer
angelegt
ist
und
der
Lebensmittelpunkt
an
den
Aufenthaltsort
verlegt
wird (RKUV 2000 Nr.
KV 101 S.
E. 15 März 2007 E.
4). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit
ihrer
Lebensum stände
in
Betracht
zu
ziehen:
Der
Mittelpunkt
der
Lebensinteressen befindet sich an dem jenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person kon zentrieren, so dass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen).
E. 16 März
2020
bis
31.
März
2022
zu
Reiseeinschränkungen
gekommen.
Spätestens
im Mai 2022 wäre dem Beschwerdeführer eine Rückreise in die Schweiz wieder möglich gewesen. Demzufolge habe sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 27. April 2023 in Griechenland befunden, weshalb er zu Recht per 1. Juni 2023 der Prämienregion Griechenland zugeteilt worden sei (S.
10 ff. ).
E. 17 Februar 2023 auf Grund einer Transportunfähigkeit seiner Ehegattin nicht möglich gewesen.
Nach dem Tod seiner Ehefrau, deren Beerdigung und der Regelung der in Zusammenhang mit deren Tod stehenden administrativen Angelegenheiten sei er am 6. September 2023
wieder in die Schweiz zurückgereist (Urk. 1 S. 19 f. und S. 27). 3. 3.1
Den
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
am
13.
April
2021
gegenüber der Beschwerdegegnerin ang ab , dass er eine Rente aus der Schweiz beziehe, und dass sich sein Lebensmittelpunkt in Y.___ in der Schweiz befinde (Urk.
10/16). Bei den Akten befinden sich sodann eine Wohnsitzbes tätigung der Gemeinde
Y.___
vom
15.
Mai
2023
(Urk.
3/4),
eine
Bestätigung
betreffend
die
Steuerpflicht
in
Y.___
der
Gemeinde
Y.___
vom
30.
August
2023
(Urk.
3/14),
Auszüge
aus
Bankkonti
bei
der
Z.___- bank
vom
23. August
2023 und bei der Bank A.___ vom 31. August 2023 (Urk. 3/15), ein Auszug
aus
dem
Telefonverzeichnis
B.___
AG
betreffend
zwei
Telefonanschlüsse
des
Beschwerdeführers
(Urk.
3/16),
ein
Grundbuchauszug
betreffend ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Grundstück in Y.___ vom 31. März 2021 (Urk. 3/17) , ein an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gerichtetes Gesuch für eine Parkkarte für gehbehinderte Personen betreffend den Beschwerdeführer vom 19. September 2023 (Urk. 3/18) und ein Auszug aus dem Medizinalberuferegister (undatiert), wonach der Beschwerdeführer seit dem 20. Juni 2018 über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt verfügt (Urk.
3/19). 3.2
Dem zeitlich früheren E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin sind folgende Angaben zu entnehmen:
Am 22. Januar 2020 (Urk. 10/ 3 ) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er und seine Ehegattin im Mai 2019 wieder in die Schweiz gereist sei en . Allerdings lebten er und seine Ehegattin weiterhin vorwiegen d in ihrer Zweitwohnung in Athen, Griechenland, da seine Ehegattin weiterhin pflegebedürftig sei und sie in der Schweiz in ein Pflegeheim eintreten müsste , da er in der Schweiz keine Hilfe habe . Demgegenüber werde ihr in Athen durch ihre Schwester beziehungsweise seine Schwägerin und durch Freunde Hilfe geleistet. Die Schwägerin oder eine befreundete Bekannte würden sie jeweils auf Reisen in die Schweiz begleiten. Dies sei jedoch jeweils nur für einige wenige Wochen möglich. Er selbst übernehme als ehemaliger Intensivmediziner die ärztliche Betreuung seiner Ehegattin in ihrer gemeinsamen Wohnung in Athen. Da er weiterhin über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt in der Schweiz verfüge , komme er alle zwei Monate kurz in die Schweiz zurück. Im Oktober 2019 sei er mit seiner Ehegattin in die Schweiz gereist. Bereits am Tag danach habe seine Ehegattin indes hospitalisiert werden müssen. Er selbst werde im März 2020 kurz in die Schweiz reisen. Da er die Pflege seiner Ehegattin in Athen wegen seines Rückenleidens nicht alleine durchführen könne, beschäftige er dafür eine Hilfsperson. 3.3
Am 23. Januar 2020 (Urk. 10/4) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er und seine Ehegattin weiterhin in der Schweiz, in Y .__ _ , und nicht in Athen angemeldet seien, und dass sie nie beabsichtigt hätten, länger als 6
Monate in Griechenland zu verbleiben. Die unerwartete schwere Erkrankung seiner Ehegattin im Sommer 2018 habe ihnen eine im Oktober 2018 vorgesehene Rückreise
in
die
Schweiz
verunmöglicht.
Denn
dafür
hätte,
wegen
Reiseunfähigkeit
seiner Ehegattin, diese zuerst in einem Athener Spital hospitalisiert und von dort aus
in
ein
Schweizer
Spital
verlegt
werden
müssen
(S.
1
f. ).
Anschliessend
hätte
sie
in der Schweiz in ein Pflegeheim verlegt werden müssen, da er für die Betreuung seiner Ehegattin in der Schweiz über keine Hilfe durch Angehörige oder andere Personen verfüg e . Da seine Ehegattin an einem inoperablen und lebensbedrohlichen Bauchaortenaneurysma leide, müsse er jederzeit mit ihrem Tod rechnen. Er möchte jedoch, dass sie in seinen Armen oder in den Armen ihrer Schwester oder einer Freundin sterben könne. Dies sei nur in Athen möglich. Aus diesem Grunde seien er und seine Ehegattin bis zu deren Versterben vorwiegend in Athen in ihrer Zweitwohnung wohnhaft. Anschliessend werde er in die Schweiz zurückkehren. In Athen werde seine Ehegattin durch ihn während 24 Stunden pflegerisch und ärztlich versorgt. Eine Hospitalisation seiner Ehegattin werde er nur dann veranlassen, wenn dies aus pflegerischen und operativen Gründen sich als erforderlich erweisen sollte . In diesem Fall möchte er seine Ehegattin jedoch in die Schweiz mit der «REGA» repatriieren, da die Spitäler in Griechenland in keinem guten Zustand seien (S. 2). 3.4
Am
11.
März
2020
(Urk.
10/5)
hielt
der
Beschwerdeführer
fest,
dass
sich
sein
Wohnort
und
derjenige
seiner
Ehegattin
weiterhin
in
ihrem
Haus
in
der
Schweiz
( Y.___ )
befinde,
und
dass
er
dort
bis
zum
Jahre
2018
als
Arzt
mit
einer
Senioren l izenz
für
Behandlung
von
Familienangehörigen
und
engen
Freunden
berufstätig
gewesen
sei.
Nach
Abschaffung
der
Seniorenlizenz
im
Jahre
2018
habe
er
eine
allgemeine
Lizenz
erwerben
müssen.
Ursprünglich
h abe
er
lediglich
den
Sommer,
Weihnachten und Ostern in Athen mit der Familie seiner Ehegattin verbringen wollen (S.
1) .
Im
Sommer
2018
sei
seine
Ehegattin
indes
schwer
erkrankt
und
sei
reiseunfähig und pflegebedürftig gew orden . Von einer Repatriierung in die Schweiz durch die REGA hätten sie abgesehen. Anschliessend habe sich der Gesundheitszustand seiner Ehegattin im März 2019 verbessert , und sie sei wieder reisefähig gewesen. Wegen der Ansteckungsgefahr im Flugzeug infolge der Immunsuppression hätte n sie mit eine r Rückreise in d ie Schweiz bis Mitte Mai 2019 zugewartet. Anschliessend
seien
sie
im
Sommer
2019
erneut
nach
Athen
zurückgereist
und
im
Oktober 2019 wieder in die Schweiz einge reist. Nach der Einreise in die Schweiz sei seine Ehegattin jedoch lebensbedrohlich erkrankt und habe in der Schweiz (in der Klinik C.___ ) hospitalisiert werden müssen. Anschliessend seien sie bereits am
24.
November
2019
wieder
nach
Griechenland
zurückgereist,
weil
die
sie
begleitende Schwägerin und eine Freundin aus Athen nicht mehr länger in der Schweiz hätten bleiben können. Die für den
5. Mai 2020 geplante Reise in die Schweiz hätten sie wegen der Covid-19 Pandemie verschieben müssen. Auch eine für den
16. März 2020 geplante Reise in die Schweiz habe er annullier en müssen . Da seine Ehegattin jederzeit versterben könne, und da er bei einem Umzug nach Athen seine schweizerische Arztlizenz, welche er benötige , um seine Ehegattin in Griechenland ärztlich betreuen zu können, verlieren würde , mache eine Wohnsitzverlegung nach Athen keinen Sinn. Nach dem Tod seiner Ehegattin möchte er wieder in die Schweiz zurückkehren (S. 2). 4. 4.1
Den
erwähnten
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
in
der
Gemeinde Y.___
in der fraglichen Zeit angemeldet war, dort seine Schriften hinterlegt hat und seiner Steuerpflicht nachkam. Sodann ist er Eigentümer eines Grundstücks in dieser Gemeinde. Diese Umstände sind indes gemäss der erwähnten Rechtsprechung nicht unmittelbar massgeblich, sondern led i glich Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage .
Entscheidend ist, ob aus den festgestellten Gegebenheiten beziehungsweise Indizien objektiv die Absicht dauernden Verbleibens
im
Sinne
von
Art.
1
lit .
j
VO
Nr.
883/2004
in
Verbindung
mit
Art.
11
Abs.
1
VO Nr. 987/2009 beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 ZGB hervorgeh t (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_695/2011
vom
E. 18 Januar
2012
E.
4.2).
Dabei
gilt
es
zu
berücksichtigen,
dass
der
internationale
Reiseverkehr
auf
Grund
der
Covid-19
Pandemie
in
der
Zeit
vom
13.
März
2020
(vgl.
Verordnung
2
über
Massnahmen
zur
Bekämpfung des Coronavirus , COVID-19 , vom 13. März 2020 ) bis 17. Februar 2022 (vgl. Covid-19-Verordnung 3, Änderung vom 16. Februar 2022 , und Covid-19-Verordnung besondere Lage , Änderung vom 16. Februar 2022) teilweise erheblichen Einschränkungen unterworfen war. 4.2
In Würdigung der vorstehend aufgeführten tatsächlichen Sachumstände ist vorliegend
indes
entscheidend,
dass
der
Beschwerdeführer
am
E. 22 Januar
2020
( vorstehend E. 3.2 ) und mithin noch vor Inkrafttreten der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen a usführte , dass er und seine Ehegattin sich vorwiegend in einer ihnen gehörenden Wohnung in Athen in Griechenland aufhielten (vgl. auch Urk.
10/5) ,
weil
dort
seine
pflegebedürftige
Ehegattin
zu
Hause
durch
ihn
medizinisch betreut und durch Familienangehörige, Hilfspersonen und Freunde gepflegt werden könne . Demgegenüber müsste sie bei einem Aufenthalt in der Schweiz
in
ein
Pflegeheim
eintreten.
Am
E. 23 Januar
2020
(vorstehend
E .
3.3 )
gab
der
Beschwer deführe r
sodann
an,
dass
er
jederzeit
mit
dem
Tod
seiner
Ehegattin
rechnen
müsse,
dass seine Ehegattin
in ihrer Heimat Griechenland bei ihre n Familie nangehörigen und Freunden soll e
sterben dürfen . Aus diesem Grunde beabsichtige er , sich bis zum Versterben seiner Ehegattin zusammen mit dieser vorwiegend in der ihnen gehörenden W ohnung in Griechenland (Athen) aufzuhalten. Diese Umstände sind vorliegend
entscheidend
und
lassen
darauf
schliessen,
dass
sich
der
Beschwerdeführer,
welcher
nur
noch
sporadisch
alle
paar
Monate
für
einige
wenige
Tage
in
die
Schweiz
reiste,
aus
familiären
Gründen,
weil
seine
schwerkranke
Ehegattin
sich
in
Griechenland
bei
ihren
sie
in
der
Pflege
unterstützenden
Familie nangehörigen
und
Freunden
bis
zu
ihrem
Versterben
soll
aufhalten
dürfen ,
mit
der
Absicht
dauernden
Verbleibens
in
Griechenland
aufhielt
bzw.
der
Aufenthalt
zumindest
auf
eine
gewis se
Dauer
angelegt
war .
Sodann
spricht
auch
der
Umstand,
dass
der
Beschwerdeführer
als
Arzt
für
die
ärztliche
Betreuung
seiner
Ehegattin
vorwiegend
mitverantwortlich
war,
und
dass
er
die
von
ihm
und
seiner
Ehegattin
bewohnte
W ohnung
in Athen im Hinblick auf die ärztliche Behandlung und pflegerische Betreuung seiner Ehegattin mit umfangreichen Hilfsmitteln, wie beispielsweise einem Sauerstoffkonzentrator,
Elektrokardiogrammgerät
(vgl.
Urk.
10/3
S.
1
und
Urk.
10/5
S.
1)
und
einem
Patientenbett
(vgl.
Urk.
10/4
S.
1) ,
ausstatten
liess,
für
die
Absicht
eines
dauernden Verbleibens in Griechenland. In Würdigung der gesamten Umstände
ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine gesamten Lebensumstände auf die Betreuung seiner Ehegattin in Griechenland hin ausrichtete, um so seiner Ehegattin das Verbringen ihres Lebensabends und ein Versterben in Griechenland ermöglichen wollte . Mithin stellte die Betreuung seiner schwerkranken Ehegattin in ihrer gemeinsamen Wohnung in Griechenland den vorwiegenden Lebensinhalt des Beschwerdeführers dar . Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 27.
April 2023 beziehungsweise am
1. Juni 2023 in Athen in Griechenland war . Die Frage, ob eine Repatriierung der Ehegattin des Beschwerdeführers in die Schweiz möglich gewesen wäre, ist deshalb nicht zu prüfen. 4.3
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weiterhin über eine Berufsausübungsbewilligung
als
Arzt
in
der
Schweiz
verfügt e .
Denn
gemäss
seinen
Angaben
habe er diese Berufsausübungsbewilligung nach der Abschaffung der Seniorenlizenz im Jahre 2018 , über welche er vorher verfügt habe, ausschliesslich deswegen erworben, um seine Ehegattin ärztlich betreuen zu können (vorstehend E. 3.4 ). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgeblichen Zeitraum ab 1. Juni 2023 noch weitere Patienten in der Schweiz behandelt hätte oder in Griechenland als Arzt tätig gewesen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Urk . 1) . Insgesamt ist vorliegend auf Grund der festgestellten objektiven Umstände beim Beschwerdeführer daher auf eine nach aussen hin erkennbare Absicht
eines dauernden Verbleibens bis auf Weiteres beziehungsweise bis zum Versterben seiner Ehegattin in Griechenland zu schliessen. 5.
5.1
Demzufolge
ist
davon
auszugehen,
dass
sich
der
Wohnort
beziehungsweise
Wohnsitz
des
Beschwerdeführer s
in
Athen,
Griechenland ,
befand ,
und
dass
sich
der
Mittelpunkt seiner Lebensführung bei Erlass der Verfügung vom 27. April 2023 sowie am
1. Juni 2023 in der von ihm und seiner Ehegattin in Athen, Griechenland, bewohnten Wohnung befand. Mithin befand sich der Wohnort des Beschwerdeführers gemäss Art. 1 lit . j VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 und gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV sowie Art. 23
Abs. 1 ZGB zu diesem Zeitpunkt in Athen, Griechenland. 5.2
Vorliegend ist unbestritten, dass der im Jahre 1942 geborene Beschwerdeführer, welcher Staatsangehöriger der Schweiz ist (vgl. Urk. 1 S. 7), ausschliesslich eine
Altersrente
( beziehungsweise
Altersrenten )
aus
der
Schweiz
(vgl .
Urk.
10/16)
bezog .
Als sogenannte r Einfachrentner hatte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24 Abs.
1 VO Nr. 883/2004 daher Anspruch auf eine aushilfsweise Sachleistungserbringung im Wohnsitzstaat Griechenland nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats , der Schweiz . Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat der zuständige Träger des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats , mithin die Schweiz, die Kosten der im Wohnsitzstaat aushilfsweise erbrachten Sachleistungen zu übernehmen. 5.3
Gemäss
der
Rechtsprechung
(BGE
144
V
127)
wird
durch
Art.
E. 24 Abs.
2
VO
Nr. 883/2004 auch ohne ausdrückliche Kollisionsregelung der leistungszuständige Versicherungsträger bestimmt. Es entsteht infolge der Kostenzuweisungsnorm in dem die Rente zahlenden Staat eine Krankenversicherungspflicht mit den daraus folgenden Beitragspflichten ( BGE 144 V 127 E. 6.3.2). Die endgültige Kostentragungspflicht im Rente zahlenden Staat ist gemäss der Rechtsprechung mit dem Recht zur Erhebung entsprechender Beiträge verbunden. Dies führt dazu, dass eine Person mit Wohnsitz in einem Abkommensstaat des FZA, welche ausschliesslich eine schweizerische Rente bezieht, auf Grund der erwähnten (ungeschriebenen) Kollisionsregel der schweizerischen Krankenversicherung angehört und durch den Wohnsitzstaat aushilfsweise Sachleistungen erhält. Von Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 wird daher nicht nur die Kostenträgerschaft geregelt, sondern zugleich der zuständige Träger einschliesslich des anwendbaren Rechts bestimmt (BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1) . 5.4
Im Anhang II des FZA (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit),
Stand am 15. Dezember 2020 , Abschnitt A (Rechtsakte auf die Bezug genommen wird) wurde die VO Nr. 883/2004 für die Zwecke dieses Abkommens insoweit geändert, als Anhang XI der VO Nr. 883/2004
unter «Schweiz» in Ziff. 3 lit . a/ii betreffend die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mög liche Befreiungen folgendermassen ergänzt wurde: Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die Personen, die nicht in der Schweiz wohnen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt. 6. 6.1
Der Beschwerdeführer hatte daher ab 1. Juni 2023 , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 5.2 ) , gestützt auf Art. 24 VO Nr. 883/2004 Anspruch auf aushilfsweise Sachleistungserbringung
in
seinem
Wohnsitzstaat
Griechenland
nach
den
Rechtsvorschriften der Schweiz . Zu prüfen ist, ob er auch einen Anspruch auf in der Schweiz erbrachte Leistungen gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften gehabt hätte . 6. 2
Gemäss
Art.
E. 27 Abs.
2
in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und Anhang IV der VO Nr. 883/2004 Anspruch auf Sachleistungen in der Schweiz gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften , wenn er sich in der Schweiz aufgehalten hat. 7.
Nach
Gesagtem
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2023 und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (Urk. 2) per 1. Juni 2023 als eine in der Schweiz eine Altersr ente oder Altersrenten beziehende und in einem Abkommensstaat des FZA wohnende versicherte Person qualifizierte und dafür in die Prämienregion Griechenland einteilte , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Andrea Schütz - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2024.00008 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
18. März 2025 in Sachen Dr. med. X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tis Prager Prager Dreifuss AG Bellerivestrasse 201, 8008 Zürich zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Andrea Schütz Prager Dreifuss AG Bellerivestrasse 201, 8008 Zürich gegen Helsana Versicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beschwerdegegnerin Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG Recht & Compliance Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.
1.1
Dr. med. X.___ , geboren 1942, und seine Ehegattin waren bei der Helsana Versicherungen AG krankenversichert und hielten sich in Griechenland auf , als der Versicherte die Helsana Versicherungen AG am 5. März 2019 um Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln , welche seine Ehegattin
in Griechenland benötigte, ersuchte (Urk. 10/1). 1.2
Mit
Verfügung
vom
2 7 .
April
2023
(Urk.
3/5 )
nahm
die
Helsana
Versicherungen
AG
mit Wirkung ab 1.
Juni 2023 eine Anpassung des Versicherungsvertrages des Versicherten
( betreffend
die
Grundversicherung )
an
die
bilateralen
Verträge
(Tarif Griechenland) vor (Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob der Versicherte am 31.
Mai 2023 Einsprache (Urk.
3/6 ) und beantragte, es sei von einer Anpassung seines Versicherungsvertrages an die bilateralen Verträge abzusehen (S.
2 Ziff.
1). Am 19.
Juni 2023 verstarb die Ehegattin des Versicherten in Griechenland ( vgl. Sterbeurkunde in Urk. 10/5 5 ). Am 29. August 2023 teilte die Helsana Versicherungen
AG
den
Versicherten
mit
der
gleichentags
ausgestellten
Versicherungspolice ( in Urk. 10/56 ) per 20. Juni 2023 der Tarifregion Griechenland zu. 1.3
Am 16. Oktober 2023 erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde wegen Rechtsverzöge rung mit dem Antrag, die Helsana Versicherungen AG sei zu verpflichten, unverzüglich einen Einspracheentscheid betreffend seine Einsprache vom 31. Mai 2023 gegen die Verfügung vom 27. April 2023 zu erlassen (Urk.
3/61) . In der Folge wies die Helsana Versicherungen AG m it Einspracheentscheid
vom
27.
Dezember
2023
(Urk.
10/63
=
Urk.
2)
die
gegen
die
Verfügung
vom
27.
April
2023
erhobene
Einsprache
des
Versicherten
ab ,
worauf
das
hiesige
Gericht
das Verfahren mit Entscheid vom 1. Februar 2024 (Prozess Nr. KV.2023.00079) als gegenstandslos geworden ab schrieb . 2. 2.1
Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung (S. 2). 2.2
Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 (Urk. 9) beantragte die Helsana Versicherungen AG die Abweisung der Beschwerde (S. 2). 2.3
Mit
Eingabe
vom
23.
Mai
2024
(Urk.
16)
hielt
der
Beschwerdeführer
an
seinem
beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest . In der Folge hielt auch die
Beschwerdegegnerin
am
6.
Juni
2024
an
der
beantragten
Abweisung
der
Beschwer de
fest (Urk. 21) , wovon de m Beschwerde führer am 10. Juni 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 22). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Vorliegend liegt ein länderübergreifender Sachverhalt vor. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft
einerseits
und
der
Europäischen
Gemeinschaft
und
ihren
Mitgliedstaaten
andererseits
über
die
Freizügigkeit
(FZA)
ausgearbeiteten
und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs
wenden
die
Vertragsparteien
untereinander
insbesondere
die
Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen
Sicherheit
auf
Arbeitnehmer
und
Selbstständige
sowie
deren
Familienangehörige,
die
innerhalb
der
Gemeinschaft
zu-
und
abwandern
(VO
Nr.
1408/71),
und
(EWG)
Nr.
574/72
des
Rates
vom
21.
März
1972
über
die
Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ( VO Nr. 574/72 ) oder gleichwertige Vorschriften an.
Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( VO
Nr.
987/2009 ) abgelöst worden (BGE
146
V 152 E. 4.1; BGE
144 V 127 E.
4.1 ; 143 V 52 E. 6.1 und BGE 141 V 246 E. 2.1).
1.2
Diese neuen Verordnungen - in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen
Parlaments
und
des
Rates
vom
22.
Mai
2012
zur
Änderung
der
Verordnung
[EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung
[EG]
Nr.
987/2009
zur
Festlegung
der
Modalitäten
für
die
Durchführung
der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) - sind auf den hier zu beurteilenden Fall in
zeitlicher,
persönlicher
und
sachlicher
Hinsicht
anwendbar
(vgl.
BGE
146
V
152
E. 4.2; BGE 145 V 266 E. 6.1.2 und 6.1.3 und BGE 144 V 127 E. 4.2). 1.3
Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind .
Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die R echtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit . a VO Nr. 883/2004; BGE 143 V 52 E. 6.2.1; BGE 140 V 98 E.
6.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Nichterwerbstätige sind sodann ebenfalls den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterstellt. Nach Art. 11 Abs. 3 lit . e VO Nr. 883/2004 unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich um einen eigenen Anspruch auf Grund des Wohnorts (BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2; BGE 144 V 127 E. 4.2.1.2 und BGE 143 V 52 E. 6.2.2). 1.4
Die allgemeinen Vorschriften gemäss Titel II VO Nr. 883/2004 gelten jedoch nur insoweit, als die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Leistungsarten, die Titel III bilden ( « Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen », Art. 17-70), nicht etwas anderes bestimmen ( BGE 146 V 152 E. 4.22 und BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1).
Titel III VO Nr. 883/2004 beinhaltet Kollisionsnormen für
besondere
Situationen
im
jeweiligen
Zweig
des
Systems
der
sozialen
Sicherheit
(beispielsweise
in
Kapitel
1 ,
Art.
17-35 ,
Leistungen
bei
Krankheit
sowie
Leistungen
bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft). Der Charakter als Kollisionsnorm ist dabei nicht immer bereits aus dem Wortlaut klar erkennbar. Im Unterschied zu Titel II handelt es sich bei diesen Bestimmungen regelmässig nur um punktuelle Regelungen bezüglich einzelner Zweige der sozialen Sicherheit oder einzelner Rechtsgebiete . 1.5
Art.
23-30
VO
Nr.
883/2004
regeln
im
Sinne
der
beschriebenen
speziellen
gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen den Sachleistungsanspruch der Rentnerinnen und Rentner und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit. Gemäss Art.
24
Abs.
1
VO
Nr.
883/2004
erhält
eine
Person,
die
eine
Rente
oder
Ren ten
nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohn mitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohn orts für Rechnung des in Abs. 2 der Bestimmung genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf eine Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften
dieses
Mitgliedstaats
hätte
( sogenannte
Sachleistungsaushilfe).
Hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines
einzigen
Mitgliedstaats,
so
übernimmt
der
zuständige
Träger
dieses
Mitgliedstaats die Kosten für die Sachleistungen (Art. 24 Abs. 2 lit . a VO Nr. 883/2004). Art.
24 VO Nr. 883/2004 umfasst somit den Fall, dass Rentnerinnen und Rentner mangels hinreichender Beziehungen zum Rentensystem ihres Wohnortstaats keinen
originären
Anspruch
auf
Sachleistungen
bei
Krankheit
im
Wohnortstaat
haben.
Beim Bezug nur einer Rente ist der Träger für Leistungen bei Krankheit desjenigen Staats kostenpflichtig, der die Rente leistet. Der Rentnerin oder dem Rentner wird ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegenüber dem Träger des Wohnortstaats gewährt . 1. 6
Die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die Mitgliedstaaten zwingend.
Sie
bilden
ein
geschlossenes
System
von
Kollisionsnormen,
das
den
nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die
Anwendungsvoraussetzungen
ihrer
nationalen
Rechtsvorschriften
im
Hinblick
darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen ( BGE 146 V 152 E. 4.2.3.1 und BGE 144 V 127 E.
4.2.3.1).
Bei den vorgenannten Art. 24 f. VO Nr. 883/2004 handelt es sich somit um - von den Mitgliedstaaten zu rezipierende - Bestimmungen, die abweichende Sonderregelungen für die den Rentnern bei Krankheit zustehenden Leistungen enthalten (BGE 144 V 127 E. 4.2.3.2). 1. 7
Dem hat die Schweiz gesetzgeberisch Rechnung getragen.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich grundsätzlich jede
Person
mit
Wohnsitz
in
der
Schweiz
innert
drei
Monaten
nach
der
Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, wobei in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert wird ,
dass
unter
Wohnsitz
in
der
Schweiz
derjenige
nach
Art .
23–26
des
Zivilgesetz buches
(ZGB)
zu
verstehen
ist.
Art.
3
Abs.
3
KVG
stipuliert,
dass
der
Bundesrat
die
Versicherungspflicht
auf
Personen
ohne
Wohnsitz
in
der
Schweiz
ausdehnen
kann,
insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ) haben ( lit . a) und auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden ( lit .
b) . Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind , in d er Schweiz versicherungspflichtig . 1. 8
In
Art.
1
lit .
j
VO
Nr.
883/2004
wird
f ür
die
Zwecke
dieser
Verordnung
der
gemeinschaftsrechtliche Begriff «Wohnort» als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person definiert. Davon ist der vorübergehende Aufenthalt zu unterscheiden ( Art.
1 lit . k VO Nr. 883/2004 ). Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich
an
demjenigen
Ort,
an
welchem
eine
Person
den
Mittelpunkt
ihrer
Lebensführung hat ( BGE 148 V 209 E. 4.3). Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten
Willen
ins
Feld
geführt
werden
können.
Das
Gemeinschaftsrecht
lässt
die
Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht ( BGE 148 V 209 E.
4.3 und BGE 138 V 533 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E.
2.4.2). 1. 9
Schliesslich enthält die VO Nr. 987/2009 in Kapitel III «Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Grundverordnung» in Art. 11 eine Regelung zur Bestimmung des Wohnorts. Gemäss dessen Abs. 1 ermitteln, sofern eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person besteht, für welche die Grundverordnung gilt, diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
b) die Situation der Person, einschliesslich :
i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
Können die betreffenden Träger - so Abs. 2 von Art. 11 VO Nr. 987/2009 - nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Abs. 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, welche die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person als ausschlaggebend (BGE 144 V 210 E. 6.3.3 und BGE 142 V 590 E. 6.1). 1. 10
Die
Bestimmung
der
VO
Nr.
987/2009
setzt
den
Wohnsitz
mit
dem
Mittelpunkt
der
Interessen der betroffenen Person gleich. Sie
kodifiziert auch die von der europäischen
Rechtsprechung
entwickelten
Elemente,
die
bei
der
Bestimmung
dieses
Inte ressenschwerpunkts berücksichtigt werden können, wie die Dauer und Kontinuität der Anwesenheit im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiäre Situation und die familiären Bindungen ( BGE 142 V 590 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).
Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 590 E. 6.4 erwogen, dass der Steuerstatus im konkreten Fall nicht als Indiz für einen Wohnsitz gelten könne, und dass die familiäre Situation der Betroffenen eher gegen einen Wohnsitz in der Schweiz spreche. Denn das einfache Zimmer, über welche die Betroffene in der Schweiz verfügte, würde es ihr nicht erlauben, ihre Tochter, für die sie das Sorgerecht habe und über die sie die elterliche Sorge ausübe, zu beherbergen. Demgegenüber spreche der Umstand, dass sie ein Haus in Frankreich gekauft habe, worin ihre Tochter wohnhaft sei und wo sie die Schule besuche, für einen Wohnsitz in Frankreich. Insbesondere stelle der Erwerb eines Hauses in Frankreich ein Indiz für den dauerhaften Charakter der Wohnsituation in Frankreich dar. Auch der Umstand, dass die Betroffene ihre Fahrzeuge in Frankreich angemeldet habe, spreche für einen Wohnsitz in Frankreich (BGE 142 V 590 E. 5.2) . Im Übrigen könne auch die Tatsache, dass die Betroffene enge persönliche berufliche und assoziative Beziehungen zur Schweiz (dem Mitgliedstaat ihrer letzten Anstellung) aufrechterhalten ha be , für sich allein nicht entscheidend für die Annahme eines Wohnortes in der Schweiz sein (BGE 142 V 590 E. 6.4) . 1.1 1
Obwohl der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Wohnorts nach Art. 1 lit . j VO Nr.
883/2004 von seinem Wortlaut mit dem innerstaatlichen Begriff des Wohnens überein stimmt
( BGE
148
V
209
E.
4.3 ),
wonach
es
sich
dabei
um
den
gewöhnliche n
Aufenthalt mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten
und
dort
in
dieser
Zeit
auch
den
Schwerpunkt
der
Lebensbeziehungen zu haben , handelt (BGE 148 V 209 E. 4.3 ) , sind
in innerstaatlicher Hinsicht dafür gemäss der Rechtsprechung in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz
nach
Art.
23
ZGB
(Urteil
5A_663/2009
vom
1.
März
2010
E.
2.2.2)
objektive Kriterien erforderlich . Der innere Wille der betreffenden Person als solcher ist nicht ausschlaggebend . Entscheidend ist, ob die Absicht des dauernden Verbleibens nach aussen erkennbar ist . Dabei muss von äusseren Lebensumständen und Gegebenheiten auf eine entsprechende Absicht geschlossen werden können (BGE
148
V
209
E.
4.3
und
138
V
533
E.
4.2 ;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_60/2016
vom 9. August 2016 E. 2).
1.1 2
U nter
Vorbehalt
der
gemeinschafts-
beziehungsweise
abkommensrechtlichen
Vorgaben
ist
es
Sache
des
innerstaatlichen
Rechts,
die
Anspruchsvoraussetzungen
fest zulegen
(vgl.
BGE
148
V
209
E.
4.3
und
141
V
246
E.
2.2 ,
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_535/2023
vom
19.
Februar
2024
E.
3.3).
B ei
der
Auslegung
von
Bestimmungen
der VO Nr. 883/2004 ist der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Wohnorts nach Art.
1 lit . j VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 987/2009
zu berücksichtigen ( BGE 142 V 590 E. 6 und BGE 144 V 210 E. 6.3.3). D a d as Gemeinschaftsrecht die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen lässt und die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht überantwortet ( Urteile des Bundesgerichts 8C_535/2023 vom 19. Februar 2024 E.
3.3 und 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4.2; BGE 138 V 533 E. 4.2) , ist ergänzend die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB mitzuberücksichtigen . 1.1 3 1.1 3 .1
Der
Wohnsitz
im
Sinne
von
Art.
3
Abs.
1
KVG
bestimmt
sich
gemäss
Art.
13
Abs.
1
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG)
in
Verbindung
mit
Art.
1
Abs.
1
KVV
nach
Art.
23-26
des
Zivilgesetzbuches
(ZGB). Nach Art.
23 Abs.
1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort,
wo
sie
sich
mit
der
Absicht
dauernden
Verbleibens
aufhält.
Für
die
Begründung
des Wohn sitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Ab sicht
dauernden Verbleibens. Entscheidend ist , welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E.
3.6 mit Hinwei sen).
Nicht
erforderlich
ist
die
Absicht,
für
immer
oder
für
eine
unbe stimmte
Zeitspanne
an
einem
Ort
zu
bleiben;
die
Absicht
ei nes
vorüberge henden
Aufent haltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Auf enthalt auf eine gewisse
Dauer
angelegt
ist
und
der
Lebensmittelpunkt
an
den
Aufenthaltsort
verlegt
wird (RKUV 2000 Nr.
KV 101 S.
15
E.
3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer
von
einem
Jahr
postuliert
(Urteil
des
Bundesgerichts
4P.25/2007
vom
15.
März 2007 E.
4). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit
ihrer
Lebensum stände
in
Betracht
zu
ziehen:
Der
Mittelpunkt
der
Lebensinteressen befindet sich an dem jenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person kon zentrieren, so dass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen). 1.1 3 .2
In der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der in nere
Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (BGE 138 V 186 E.
3.3.1 mit Hinweis).
Denn
es
ist
in
erster
Linie
für
Drittpersonen
und
Behörden
bedeutsam,
wo
die betrof fene Person ihren Wohnsitz begründet hat, weshalb für dessen Be stimmbarkeit
auf
Kriterien
abzustellen
ist,
die
für
Dritte
transparent
sind.
Der
ent scheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohn ort , das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit ver bringt und sich die persönli chen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonan schluss und eine
Postadresse befinden. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von ver schie denen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Woh nens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwe sen heit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäfti gung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Um ständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E.
7.2 , BGE 131 V 222 E.
7.4 ).
Die
nach
aussen
erkennbare
Absicht
des
Verbleibens
muss
auf
einen
dauern den - im Sinne von « bis auf Weiteres »
- Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittelbar massgeblich , sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind
die
Anmeldung
und
Hinterlegung
der
Schriften,
die
Ausübung
der
politischen
Rechte, die Be zahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen. (Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
ging
im
angefochtenen
Einspracheentscheid
vom
27. Dezember 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem Sommer 2018 mehrheitlich in Athen, Griechenland, aufgehalten habe, weil sich dort auch seine pflegebedürftige Ehegattin aufgehalten habe . Während seine Ehegattin in der Schweiz in einem Pflegeheim hätte betreut werden müssen, habe sie in Griechenland zu Hause gepflegt werden können (S. 10). In der Folge sei es auf Grund der Covid-19-Pandemie in der Zeit vom 16.
März
2020
bis
31.
März
2022
zu
Reiseeinschränkungen
gekommen.
Spätestens
im Mai 2022 wäre dem Beschwerdeführer eine Rückreise in die Schweiz wieder möglich gewesen. Demzufolge habe sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 27. April 2023 in Griechenland befunden, weshalb er zu Recht per 1. Juni 2023 der Prämienregion Griechenland zugeteilt worden sei (S.
10 ff. ). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er seinen Wohnsitz in Y.___ in
der
Schweiz
beibehalten
habe . Dafür
sprächen
insbesondere
verschiedene
Indizien .
So
sei
e r
in
der
Gemeinde
Y.___
angemeldet
und
habe
dort
sein e
S chriften
hinterlegt. Zudem übe e r in Y.___ seine politischen Rechte aus und bezahle stets
die
Steuern .
Er
verfüge
in
Y.___
auch
über
eine
Postadresse
an
einem
in seinem
Eigentum
stehenden
Grundstück
sowie
über
ein en
Telefonanschluss .
Sodann
sei
er
als
Arzt
mit
einer
Berufsaus übungs bewilligung
an
seiner
Wohnadres se im Medizinalberuferegister eingetragen , verfüge über einen Schweizer F ü hrerausweis
und
über
Konti
bei
schweizerischen
Banken
(Urk.
1
S.
25
f.).
In Griechenland habe er sich nur aufgehalten, um seiner pflegebedürftigen Ehegattin beizustehen und um sie ärztlich zu betreuen. Seiner Ehegattin und ihm sei en eine Rückreise in die Schweiz w ährend der Pandemie sowie anschliessend ab dem
17. Februar 2023 auf Grund einer Transportunfähigkeit seiner Ehegattin nicht möglich gewesen.
Nach dem Tod seiner Ehefrau, deren Beerdigung und der Regelung der in Zusammenhang mit deren Tod stehenden administrativen Angelegenheiten sei er am 6. September 2023
wieder in die Schweiz zurückgereist (Urk. 1 S. 19 f. und S. 27). 3. 3.1
Den
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
am
13.
April
2021
gegenüber der Beschwerdegegnerin ang ab , dass er eine Rente aus der Schweiz beziehe, und dass sich sein Lebensmittelpunkt in Y.___ in der Schweiz befinde (Urk.
10/16). Bei den Akten befinden sich sodann eine Wohnsitzbes tätigung der Gemeinde
Y.___
vom
15.
Mai
2023
(Urk.
3/4),
eine
Bestätigung
betreffend
die
Steuerpflicht
in
Y.___
der
Gemeinde
Y.___
vom
30.
August
2023
(Urk.
3/14),
Auszüge
aus
Bankkonti
bei
der
Z.___- bank
vom
23. August
2023 und bei der Bank A.___ vom 31. August 2023 (Urk. 3/15), ein Auszug
aus
dem
Telefonverzeichnis
B.___
AG
betreffend
zwei
Telefonanschlüsse
des
Beschwerdeführers
(Urk.
3/16),
ein
Grundbuchauszug
betreffend ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Grundstück in Y.___ vom 31. März 2021 (Urk. 3/17) , ein an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gerichtetes Gesuch für eine Parkkarte für gehbehinderte Personen betreffend den Beschwerdeführer vom 19. September 2023 (Urk. 3/18) und ein Auszug aus dem Medizinalberuferegister (undatiert), wonach der Beschwerdeführer seit dem 20. Juni 2018 über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt verfügt (Urk.
3/19). 3.2
Dem zeitlich früheren E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin sind folgende Angaben zu entnehmen:
Am 22. Januar 2020 (Urk. 10/ 3 ) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er und seine Ehegattin im Mai 2019 wieder in die Schweiz gereist sei en . Allerdings lebten er und seine Ehegattin weiterhin vorwiegen d in ihrer Zweitwohnung in Athen, Griechenland, da seine Ehegattin weiterhin pflegebedürftig sei und sie in der Schweiz in ein Pflegeheim eintreten müsste , da er in der Schweiz keine Hilfe habe . Demgegenüber werde ihr in Athen durch ihre Schwester beziehungsweise seine Schwägerin und durch Freunde Hilfe geleistet. Die Schwägerin oder eine befreundete Bekannte würden sie jeweils auf Reisen in die Schweiz begleiten. Dies sei jedoch jeweils nur für einige wenige Wochen möglich. Er selbst übernehme als ehemaliger Intensivmediziner die ärztliche Betreuung seiner Ehegattin in ihrer gemeinsamen Wohnung in Athen. Da er weiterhin über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt in der Schweiz verfüge , komme er alle zwei Monate kurz in die Schweiz zurück. Im Oktober 2019 sei er mit seiner Ehegattin in die Schweiz gereist. Bereits am Tag danach habe seine Ehegattin indes hospitalisiert werden müssen. Er selbst werde im März 2020 kurz in die Schweiz reisen. Da er die Pflege seiner Ehegattin in Athen wegen seines Rückenleidens nicht alleine durchführen könne, beschäftige er dafür eine Hilfsperson. 3.3
Am 23. Januar 2020 (Urk. 10/4) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er und seine Ehegattin weiterhin in der Schweiz, in Y .__ _ , und nicht in Athen angemeldet seien, und dass sie nie beabsichtigt hätten, länger als 6
Monate in Griechenland zu verbleiben. Die unerwartete schwere Erkrankung seiner Ehegattin im Sommer 2018 habe ihnen eine im Oktober 2018 vorgesehene Rückreise
in
die
Schweiz
verunmöglicht.
Denn
dafür
hätte,
wegen
Reiseunfähigkeit
seiner Ehegattin, diese zuerst in einem Athener Spital hospitalisiert und von dort aus
in
ein
Schweizer
Spital
verlegt
werden
müssen
(S.
1
f. ).
Anschliessend
hätte
sie
in der Schweiz in ein Pflegeheim verlegt werden müssen, da er für die Betreuung seiner Ehegattin in der Schweiz über keine Hilfe durch Angehörige oder andere Personen verfüg e . Da seine Ehegattin an einem inoperablen und lebensbedrohlichen Bauchaortenaneurysma leide, müsse er jederzeit mit ihrem Tod rechnen. Er möchte jedoch, dass sie in seinen Armen oder in den Armen ihrer Schwester oder einer Freundin sterben könne. Dies sei nur in Athen möglich. Aus diesem Grunde seien er und seine Ehegattin bis zu deren Versterben vorwiegend in Athen in ihrer Zweitwohnung wohnhaft. Anschliessend werde er in die Schweiz zurückkehren. In Athen werde seine Ehegattin durch ihn während 24 Stunden pflegerisch und ärztlich versorgt. Eine Hospitalisation seiner Ehegattin werde er nur dann veranlassen, wenn dies aus pflegerischen und operativen Gründen sich als erforderlich erweisen sollte . In diesem Fall möchte er seine Ehegattin jedoch in die Schweiz mit der «REGA» repatriieren, da die Spitäler in Griechenland in keinem guten Zustand seien (S. 2). 3.4
Am
11.
März
2020
(Urk.
10/5)
hielt
der
Beschwerdeführer
fest,
dass
sich
sein
Wohnort
und
derjenige
seiner
Ehegattin
weiterhin
in
ihrem
Haus
in
der
Schweiz
( Y.___ )
befinde,
und
dass
er
dort
bis
zum
Jahre
2018
als
Arzt
mit
einer
Senioren l izenz
für
Behandlung
von
Familienangehörigen
und
engen
Freunden
berufstätig
gewesen
sei.
Nach
Abschaffung
der
Seniorenlizenz
im
Jahre
2018
habe
er
eine
allgemeine
Lizenz
erwerben
müssen.
Ursprünglich
h abe
er
lediglich
den
Sommer,
Weihnachten und Ostern in Athen mit der Familie seiner Ehegattin verbringen wollen (S.
1) .
Im
Sommer
2018
sei
seine
Ehegattin
indes
schwer
erkrankt
und
sei
reiseunfähig und pflegebedürftig gew orden . Von einer Repatriierung in die Schweiz durch die REGA hätten sie abgesehen. Anschliessend habe sich der Gesundheitszustand seiner Ehegattin im März 2019 verbessert , und sie sei wieder reisefähig gewesen. Wegen der Ansteckungsgefahr im Flugzeug infolge der Immunsuppression hätte n sie mit eine r Rückreise in d ie Schweiz bis Mitte Mai 2019 zugewartet. Anschliessend
seien
sie
im
Sommer
2019
erneut
nach
Athen
zurückgereist
und
im
Oktober 2019 wieder in die Schweiz einge reist. Nach der Einreise in die Schweiz sei seine Ehegattin jedoch lebensbedrohlich erkrankt und habe in der Schweiz (in der Klinik C.___ ) hospitalisiert werden müssen. Anschliessend seien sie bereits am
24.
November
2019
wieder
nach
Griechenland
zurückgereist,
weil
die
sie
begleitende Schwägerin und eine Freundin aus Athen nicht mehr länger in der Schweiz hätten bleiben können. Die für den
5. Mai 2020 geplante Reise in die Schweiz hätten sie wegen der Covid-19 Pandemie verschieben müssen. Auch eine für den
16. März 2020 geplante Reise in die Schweiz habe er annullier en müssen . Da seine Ehegattin jederzeit versterben könne, und da er bei einem Umzug nach Athen seine schweizerische Arztlizenz, welche er benötige , um seine Ehegattin in Griechenland ärztlich betreuen zu können, verlieren würde , mache eine Wohnsitzverlegung nach Athen keinen Sinn. Nach dem Tod seiner Ehegattin möchte er wieder in die Schweiz zurückkehren (S. 2). 4. 4.1
Den
erwähnten
Akten
ist
zu
entnehmen,
dass
der
Beschwerdeführer
in
der
Gemeinde Y.___
in der fraglichen Zeit angemeldet war, dort seine Schriften hinterlegt hat und seiner Steuerpflicht nachkam. Sodann ist er Eigentümer eines Grundstücks in dieser Gemeinde. Diese Umstände sind indes gemäss der erwähnten Rechtsprechung nicht unmittelbar massgeblich, sondern led i glich Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage .
Entscheidend ist, ob aus den festgestellten Gegebenheiten beziehungsweise Indizien objektiv die Absicht dauernden Verbleibens
im
Sinne
von
Art.
1
lit .
j
VO
Nr.
883/2004
in
Verbindung
mit
Art.
11
Abs.
1
VO Nr. 987/2009 beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 ZGB hervorgeh t (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_695/2011
vom
18.
Januar
2012
E.
4.2).
Dabei
gilt
es
zu
berücksichtigen,
dass
der
internationale
Reiseverkehr
auf
Grund
der
Covid-19
Pandemie
in
der
Zeit
vom
13.
März
2020
(vgl.
Verordnung
2
über
Massnahmen
zur
Bekämpfung des Coronavirus , COVID-19 , vom 13. März 2020 ) bis 17. Februar 2022 (vgl. Covid-19-Verordnung 3, Änderung vom 16. Februar 2022 , und Covid-19-Verordnung besondere Lage , Änderung vom 16. Februar 2022) teilweise erheblichen Einschränkungen unterworfen war. 4.2
In Würdigung der vorstehend aufgeführten tatsächlichen Sachumstände ist vorliegend
indes
entscheidend,
dass
der
Beschwerdeführer
am
22.
Januar
2020
( vorstehend E. 3.2 ) und mithin noch vor Inkrafttreten der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen a usführte , dass er und seine Ehegattin sich vorwiegend in einer ihnen gehörenden Wohnung in Athen in Griechenland aufhielten (vgl. auch Urk.
10/5) ,
weil
dort
seine
pflegebedürftige
Ehegattin
zu
Hause
durch
ihn
medizinisch betreut und durch Familienangehörige, Hilfspersonen und Freunde gepflegt werden könne . Demgegenüber müsste sie bei einem Aufenthalt in der Schweiz
in
ein
Pflegeheim
eintreten.
Am
23.
Januar
2020
(vorstehend
E .
3.3 )
gab
der
Beschwer deführe r
sodann
an,
dass
er
jederzeit
mit
dem
Tod
seiner
Ehegattin
rechnen
müsse,
dass seine Ehegattin
in ihrer Heimat Griechenland bei ihre n Familie nangehörigen und Freunden soll e
sterben dürfen . Aus diesem Grunde beabsichtige er , sich bis zum Versterben seiner Ehegattin zusammen mit dieser vorwiegend in der ihnen gehörenden W ohnung in Griechenland (Athen) aufzuhalten. Diese Umstände sind vorliegend
entscheidend
und
lassen
darauf
schliessen,
dass
sich
der
Beschwerdeführer,
welcher
nur
noch
sporadisch
alle
paar
Monate
für
einige
wenige
Tage
in
die
Schweiz
reiste,
aus
familiären
Gründen,
weil
seine
schwerkranke
Ehegattin
sich
in
Griechenland
bei
ihren
sie
in
der
Pflege
unterstützenden
Familie nangehörigen
und
Freunden
bis
zu
ihrem
Versterben
soll
aufhalten
dürfen ,
mit
der
Absicht
dauernden
Verbleibens
in
Griechenland
aufhielt
bzw.
der
Aufenthalt
zumindest
auf
eine
gewis se
Dauer
angelegt
war .
Sodann
spricht
auch
der
Umstand,
dass
der
Beschwerdeführer
als
Arzt
für
die
ärztliche
Betreuung
seiner
Ehegattin
vorwiegend
mitverantwortlich
war,
und
dass
er
die
von
ihm
und
seiner
Ehegattin
bewohnte
W ohnung
in Athen im Hinblick auf die ärztliche Behandlung und pflegerische Betreuung seiner Ehegattin mit umfangreichen Hilfsmitteln, wie beispielsweise einem Sauerstoffkonzentrator,
Elektrokardiogrammgerät
(vgl.
Urk.
10/3
S.
1
und
Urk.
10/5
S.
1)
und
einem
Patientenbett
(vgl.
Urk.
10/4
S.
1) ,
ausstatten
liess,
für
die
Absicht
eines
dauernden Verbleibens in Griechenland. In Würdigung der gesamten Umstände
ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine gesamten Lebensumstände auf die Betreuung seiner Ehegattin in Griechenland hin ausrichtete, um so seiner Ehegattin das Verbringen ihres Lebensabends und ein Versterben in Griechenland ermöglichen wollte . Mithin stellte die Betreuung seiner schwerkranken Ehegattin in ihrer gemeinsamen Wohnung in Griechenland den vorwiegenden Lebensinhalt des Beschwerdeführers dar . Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 27.
April 2023 beziehungsweise am
1. Juni 2023 in Athen in Griechenland war . Die Frage, ob eine Repatriierung der Ehegattin des Beschwerdeführers in die Schweiz möglich gewesen wäre, ist deshalb nicht zu prüfen. 4.3
Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weiterhin über eine Berufsausübungsbewilligung
als
Arzt
in
der
Schweiz
verfügt e .
Denn
gemäss
seinen
Angaben
habe er diese Berufsausübungsbewilligung nach der Abschaffung der Seniorenlizenz im Jahre 2018 , über welche er vorher verfügt habe, ausschliesslich deswegen erworben, um seine Ehegattin ärztlich betreuen zu können (vorstehend E. 3.4 ). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgeblichen Zeitraum ab 1. Juni 2023 noch weitere Patienten in der Schweiz behandelt hätte oder in Griechenland als Arzt tätig gewesen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Urk . 1) . Insgesamt ist vorliegend auf Grund der festgestellten objektiven Umstände beim Beschwerdeführer daher auf eine nach aussen hin erkennbare Absicht
eines dauernden Verbleibens bis auf Weiteres beziehungsweise bis zum Versterben seiner Ehegattin in Griechenland zu schliessen. 5.
5.1
Demzufolge
ist
davon
auszugehen,
dass
sich
der
Wohnort
beziehungsweise
Wohnsitz
des
Beschwerdeführer s
in
Athen,
Griechenland ,
befand ,
und
dass
sich
der
Mittelpunkt seiner Lebensführung bei Erlass der Verfügung vom 27. April 2023 sowie am
1. Juni 2023 in der von ihm und seiner Ehegattin in Athen, Griechenland, bewohnten Wohnung befand. Mithin befand sich der Wohnort des Beschwerdeführers gemäss Art. 1 lit . j VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 und gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV sowie Art. 23
Abs. 1 ZGB zu diesem Zeitpunkt in Athen, Griechenland. 5.2
Vorliegend ist unbestritten, dass der im Jahre 1942 geborene Beschwerdeführer, welcher Staatsangehöriger der Schweiz ist (vgl. Urk. 1 S. 7), ausschliesslich eine
Altersrente
( beziehungsweise
Altersrenten )
aus
der
Schweiz
(vgl .
Urk.
10/16)
bezog .
Als sogenannte r Einfachrentner hatte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24 Abs.
1 VO Nr. 883/2004 daher Anspruch auf eine aushilfsweise Sachleistungserbringung im Wohnsitzstaat Griechenland nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats , der Schweiz . Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat der zuständige Träger des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats , mithin die Schweiz, die Kosten der im Wohnsitzstaat aushilfsweise erbrachten Sachleistungen zu übernehmen. 5.3
Gemäss
der
Rechtsprechung
(BGE
144
V
127)
wird
durch
Art.
24
Abs.
2
VO
Nr. 883/2004 auch ohne ausdrückliche Kollisionsregelung der leistungszuständige Versicherungsträger bestimmt. Es entsteht infolge der Kostenzuweisungsnorm in dem die Rente zahlenden Staat eine Krankenversicherungspflicht mit den daraus folgenden Beitragspflichten ( BGE 144 V 127 E. 6.3.2). Die endgültige Kostentragungspflicht im Rente zahlenden Staat ist gemäss der Rechtsprechung mit dem Recht zur Erhebung entsprechender Beiträge verbunden. Dies führt dazu, dass eine Person mit Wohnsitz in einem Abkommensstaat des FZA, welche ausschliesslich eine schweizerische Rente bezieht, auf Grund der erwähnten (ungeschriebenen) Kollisionsregel der schweizerischen Krankenversicherung angehört und durch den Wohnsitzstaat aushilfsweise Sachleistungen erhält. Von Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 wird daher nicht nur die Kostenträgerschaft geregelt, sondern zugleich der zuständige Träger einschliesslich des anwendbaren Rechts bestimmt (BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1) . 5.4
Im Anhang II des FZA (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit),
Stand am 15. Dezember 2020 , Abschnitt A (Rechtsakte auf die Bezug genommen wird) wurde die VO Nr. 883/2004 für die Zwecke dieses Abkommens insoweit geändert, als Anhang XI der VO Nr. 883/2004
unter «Schweiz» in Ziff. 3 lit . a/ii betreffend die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mög liche Befreiungen folgendermassen ergänzt wurde: Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die Personen, die nicht in der Schweiz wohnen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt. 6. 6.1
Der Beschwerdeführer hatte daher ab 1. Juni 2023 , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 5.2 ) , gestützt auf Art. 24 VO Nr. 883/2004 Anspruch auf aushilfsweise Sachleistungserbringung
in
seinem
Wohnsitzstaat
Griechenland
nach
den
Rechtsvorschriften der Schweiz . Zu prüfen ist, ob er auch einen Anspruch auf in der Schweiz erbrachte Leistungen gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften gehabt hätte . 6. 2
Gemäss
Art.
27
Abs.
2
VO
Nr.
883/2004
gilt
Art.
18
Abs.
1
der
Verordnung
entsprechend für Personen, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erh alten und Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines der ihre Rente gewährenden Mitgliedstaaten haben , wenn sie sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem der zuständige Träger seinen
Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten
Sachleistungen zu tragen hat, und wenn dieser Mitgliedstaat sich dafür entschieden
hat und in Anhang IV der Verordnung aufgeführt ist. 6. 3
Die Schweiz ist in Anhang IV der VO Nr. 883/2004 aufgeführt. 6. 4
Gemäss Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 haben Versicherte, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. 6. 5
Demzufolge
hatte
der
Beschwerdeführer
ab
1.
Juni
2023
gestützt
auf
Art.
27
Abs.
2
in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und Anhang IV der VO Nr. 883/2004 Anspruch auf Sachleistungen in der Schweiz gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften , wenn er sich in der Schweiz aufgehalten hat. 7.
Nach
Gesagtem
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
den
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2023 und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (Urk. 2) per 1. Juni 2023 als eine in der Schweiz eine Altersr ente oder Altersrenten beziehende und in einem Abkommensstaat des FZA wohnende versicherte Person qualifizierte und dafür in die Prämienregion Griechenland einteilte , weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Andrea Schütz - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz