Sachverhalt
1.
X.___, geboren am 4. August
2000, ist bei der Helsa n a Versicherungen
AG obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 6/21). Bis 1 2. August
2021 stand sie in der Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ (Urk. 6/19). Von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämien verbilligung, wurde ihr am 1 2. November
2020 eine provisorische Prämien verbilligung für das Jahr 2021 (effektiv vom 1. Januar bis zum 3 1. August 2021 [ Ausbildungsende ]) von Fr. 871.20 gewährt (Urk. 6/16).
Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 verpflichte te die Sozialversicherungsanstalt X.___ gestützt auf die definitive Berechnung der Prämien verbilligung zur Rückzahlung des provisorisch ausbezahlten Betrags von Fr. 871.20 (Urk. 6/10). Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. Juni 2023 (Urk. 6/7) trat die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 1 1. Oktober 2023 nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___, vertreten durch ihr e Mutter
Y.___, mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2023 Beschwerde und bean tragte, die Sozialversicherungsanstalt sei zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten (Urk. 1, vgl. auch Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2023 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2 1.2.1
Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Art. 1 der Ver-ordnung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz - im Sinne von Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) - in der Schweiz der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen (Abs. 1). 1.2. 2
Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver hältnissen Prämienverbilligungen. Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familien verhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Am 1. Januar 2019 trat überdies Art. 65 Abs. 1 bis KVG in Kraft, wonach die Kantone für untere und mitt lere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen. 1.2. 3 1.2. 3 .1
Der Kanton Zürich gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melde rechtli cher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert sind (§ 1 lit . a der Verordnung über die Krankenversicherung, VEG KVG). 1.2. 3.2
Für Eltern und ihre erwachsenen Kinder wird die Höhe der Prämienverbilligung gemeinsam bestimmt, sofern das Kind höchstens 25 Jahre alt ist und in Aus bildung steht, die Eltern unterhaltspflichtig sind, das Kind im Kanton Zürich einen Antrag auf Prämienverbilligung gestellt hat und das Kind nicht mit eigenen Kin dern eine Familie bildet (§ 6 Abs. 1 lit . e des Einführungsgesetzes zu m Kranken versicherungsgesetz, EG KVG). Junge Erwachsene im Sinne von § 11 Abs. 1 VEG KVG gelten als in Ausbildung stehend, wenn sie gemäss Art. 49 bis und Art. 49 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) in Ausbildung sind (§ 11 Abs. 2 VEG KVG). Die Eltern von in Ausbildung stehenden jungen Erwachsenen gelten insbesondere dann als unter haltspflichtig im Sinne von § 6 Abs. 1 lit . e Ziff. 2 EG KVG, wenn für das Kind eine Aus bildungs zulage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Familien zulagen (FamZG) bezogen wird (§ 16 Abs. 1 VEG KVG).
Werden die Eltern von jungen Erwachsenen in Ausbildung nicht gemeinsam besteuert, gelten § 6 Abs. 1 lit . c und d EG KVG und § 17 VEG KVG sinngemäss (§ 16 Abs. 3 VEG KVG). Gemäss § 6 Abs. 1 lit . c EG KVG wird die Prämien verbilligung des minderjährigen Kindes gemeinsam mit derjenigen des Elternteils bestimmt, in dessen Haushalt es (hauptsächlich) lebt, wenn die Eltern nicht zusammenleben. Leben die Eltern und das minderjährige Kind im gleichen Haus halt, werden die Eltern aber separat besteuert, dann wird gemäss § 6 Abs. 1 lit . d EG KVG die Prämienverbilligung des minderjährigen Kindes gemeinsam mit derjenigen des Elternteils bestimmt, der über das höhere Einkommen verfügt. Haben die Eltern im Kanton Zürich keine Prämienverbilligung beantragt, werden laut § 17 Abs. 2 VEG KVG bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der jungen Erwachsene n in Ausbil dung die Referenzprämien und massgeben den Einkommen der Eltern, nicht aber jene weiterer Kinder berücksichtigt. 1.2. 3.3
Die S ozialversicherungsanstalt teilt den Anspruchsberechtigten mit, von wel chen
Grundlagen sie bei der Berechnung der Prämienverbilligung ausgeht (§ 13
EG
KVG). 1.3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig nach Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATS V) ist grundsätzlich, wer die unrechtmässig gewährten Leistungen effektiv bezogen hat . 1. 4
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 1. 5
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S.
225
E. 1a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid respektive in der Beschwerdeantwort aus, die Rückforderungsverfügung vom 1. Mai 2023 sei der Beschwerdeführerin eröffnet worden. Die Zustellung sei von ihr nie bestritten worden. Erst am 1 5. Juni 2023 und damit zu spät habe ihre Mutter, Y.___, gegen diese Verfügung Einsprache erhoben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Rückforderungsverfügung bereits in Rechtskraft erwach sen gewesen. Zudem sei die Einsprache von Y.___ erhoben worden, ohne dass von der Beschwerdeführerin eine Vertretungsvollmacht ausgestellt worden wäre. Mithin sei auf die Einsprache nicht einzutreten (Urk. 2, Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Mutter h abe die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gar nicht einhalten können, da diese die Rückforderungsverfügung gar nie erhalten habe. Von der Rückforderung habe die Mutter erst erfahren, als sie von der zuständigen Krankenkasse die Rückforderungsrechnung erhalten habe. Auf die Einsprache sei daher einzutreten (Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin untersteht dem Versicherungsobligatorium (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Sie ist Versicherungsnehmerin und Schuldnerin der Versicherungs beiträge und Kostenbeteiligung en (Art. 61 KVG). Die solidarische Haftung der Eltern endete von Rechts wegen mit der Volljährigkei t der Beschwerdeführer in (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_660/2007 vom 2 8. April 2008 E. 3.2), also am 4. August 2018. 3.2
Als Erwachsene hat die Beschwerdeführerin bei gegebenen Voraussetzungen ein en eigene n Anspruch auf Prämienverbilligung. Einzig sie ist Anspruchs berechtigte.
Ihre r
Mutter stehen in diesem Zusammenhang keine Rechte zu. Der Umstand, dass die finanziellen V erhältnisse der Eltern oder eines Elternteils für die Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligung von
jungen Erwachse nen in Ausbildung herangezogen werden (vgl. E. 1.2. 3 hiervor), ändert daran nichts . 3.3
Da die Beschwerdeführerin bei gegebenem Anspruch Berechtigte der Prämien verbilligung ist und die Prämienverbilligung der Krankenkasse zu ihren Gunsten ausbezahlt wurde, war auch sie Adressat im Falle einer Rückforderung (Art. 2
Abs. 1 lit . a ATSV, E. 1. 3 hiervor) . Dass ihr die Rückforderungsverfügung zuge stellt wurde, ist unbestritten. 3.4
In der Beschwerde wird verkannt, dass die Mutter der Beschwerdeführer keine Ansprüche aus eigenem Recht in Bezug auf die Prämienverbilligung ihrer volljährigen Tochter stellen kann. Daran ändert nichts, dass die Mutter Prämien zahlerin ist (vgl. Urk. 3/2 = Urk. 6/1/11) . Prämienzahlerin ist sie, weil sie sich gegenüber der Krankenkasse dazu vertraglich
verpflichtet hat, die Prämien und Kostenbeteiligungen der im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Beschwer deführerin zu übernehmen . Diese Verpflichtung führt jedoch nicht dazu, dass ihr aus eigenem Recht Ansprüche auf die Prämienverbilligung der Beschwerde führerin zustehen würde n . Die provisorisch gewährte Prämienverbilligung wurde der Krankenkasse überwiesen (Urk. 6/16). Nachdem sich die gewährte Prämien verbilligung aufgrund der definitiven Berechnung als un gerechtfertigt erwiesen und die Krankenkasse diese somit an die Beschwerdegegnerin zurück zu über weisen hatte, bestand
eine Prämienschuld, die der Mutter der Beschwerdeführerin als Prämienzahlerin im Sinne einer Nachforderung in Rechnung gestellt wurde (Urk. 3/2) . Diese Rechnungsstellung ist jedoch, wie sich aus de m Ausgeführte n ergibt, für die vorliegende Frage nach der Einsprache legitimation respektive Einhaltung der Rechtsmittelfrist gegen die Rückforderungsverfügung vom 1. Mai 2023 nicht von Belang . 3.5
Nach dem Gesagten wurde die Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhoben und erwies sich daher, soweit sie überhaupt der Beschwerdeführerin zugerechnet werden kann, als verspätet, weshalb die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 2. August
2021 stand sie in der Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ (Urk. 6/19). Von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämien verbilligung, wurde ihr am 1 2. November
2020 eine provisorische Prämien verbilligung für das Jahr 2021 (effektiv vom 1. Januar bis zum 3 1. August 2021 [ Ausbildungsende ]) von Fr. 871.20 gewährt (Urk. 6/16).
Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 verpflichte te die Sozialversicherungsanstalt X.___ gestützt auf die definitive Berechnung der Prämien verbilligung zur Rückzahlung des provisorisch ausbezahlten Betrags von Fr. 871.20 (Urk. 6/10). Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. Juni 2023 (Urk. 6/7) trat die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 1 1. Oktober 2023 nicht ein (Urk. 2).
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 1.2 3 hiervor), ändert daran nichts .
E. 1.2.1 Nach Art.
E. 1.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig nach Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATS V) ist grundsätzlich, wer die unrechtmässig gewährten Leistungen effektiv bezogen hat . 1. 4
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 1. 5
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S.
225
E. 1a). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___, vertreten durch ihr e Mutter
Y.___, mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2023 Beschwerde und bean tragte, die Sozialversicherungsanstalt sei zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten (Urk. 1, vgl. auch Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2023 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid respektive in der Beschwerdeantwort aus, die Rückforderungsverfügung vom 1. Mai 2023 sei der Beschwerdeführerin eröffnet worden. Die Zustellung sei von ihr nie bestritten worden. Erst am 1 5. Juni 2023 und damit zu spät habe ihre Mutter, Y.___, gegen diese Verfügung Einsprache erhoben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Rückforderungsverfügung bereits in Rechtskraft erwach sen gewesen. Zudem sei die Einsprache von Y.___ erhoben worden, ohne dass von der Beschwerdeführerin eine Vertretungsvollmacht ausgestellt worden wäre. Mithin sei auf die Einsprache nicht einzutreten (Urk. 2, Urk. 5).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Mutter h abe die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gar nicht einhalten können, da diese die Rückforderungsverfügung gar nie erhalten habe. Von der Rückforderung habe die Mutter erst erfahren, als sie von der zuständigen Krankenkasse die Rückforderungsrechnung erhalten habe. Auf die Einsprache sei daher einzutreten (Urk. 1). 3.
E. 3 .1
Der Kanton Zürich gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melde rechtli cher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert sind (§ 1 lit . a der Verordnung über die Krankenversicherung, VEG KVG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin untersteht dem Versicherungsobligatorium (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Sie ist Versicherungsnehmerin und Schuldnerin der Versicherungs beiträge und Kostenbeteiligung en (Art. 61 KVG). Die solidarische Haftung der Eltern endete von Rechts wegen mit der Volljährigkei t der Beschwerdeführer in (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_660/2007 vom 2 8. April 2008 E. 3.2), also am 4. August 2018.
E. 3.2 Als Erwachsene hat die Beschwerdeführerin bei gegebenen Voraussetzungen ein en eigene n Anspruch auf Prämienverbilligung. Einzig sie ist Anspruchs berechtigte.
Ihre r
Mutter stehen in diesem Zusammenhang keine Rechte zu. Der Umstand, dass die finanziellen V erhältnisse der Eltern oder eines Elternteils für die Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligung von
jungen Erwachse nen in Ausbildung herangezogen werden (vgl. E.
E. 3.3 Da die Beschwerdeführerin bei gegebenem Anspruch Berechtigte der Prämien verbilligung ist und die Prämienverbilligung der Krankenkasse zu ihren Gunsten ausbezahlt wurde, war auch sie Adressat im Falle einer Rückforderung (Art. 2
Abs. 1 lit . a ATSV, E. 1. 3 hiervor) . Dass ihr die Rückforderungsverfügung zuge stellt wurde, ist unbestritten.
E. 3.4 In der Beschwerde wird verkannt, dass die Mutter der Beschwerdeführer keine Ansprüche aus eigenem Recht in Bezug auf die Prämienverbilligung ihrer volljährigen Tochter stellen kann. Daran ändert nichts, dass die Mutter Prämien zahlerin ist (vgl. Urk. 3/2 = Urk. 6/1/11) . Prämienzahlerin ist sie, weil sie sich gegenüber der Krankenkasse dazu vertraglich
verpflichtet hat, die Prämien und Kostenbeteiligungen der im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Beschwer deführerin zu übernehmen . Diese Verpflichtung führt jedoch nicht dazu, dass ihr aus eigenem Recht Ansprüche auf die Prämienverbilligung der Beschwerde führerin zustehen würde n . Die provisorisch gewährte Prämienverbilligung wurde der Krankenkasse überwiesen (Urk. 6/16). Nachdem sich die gewährte Prämien verbilligung aufgrund der definitiven Berechnung als un gerechtfertigt erwiesen und die Krankenkasse diese somit an die Beschwerdegegnerin zurück zu über weisen hatte, bestand
eine Prämienschuld, die der Mutter der Beschwerdeführerin als Prämienzahlerin im Sinne einer Nachforderung in Rechnung gestellt wurde (Urk. 3/2) . Diese Rechnungsstellung ist jedoch, wie sich aus de m Ausgeführte n ergibt, für die vorliegende Frage nach der Einsprache legitimation respektive Einhaltung der Rechtsmittelfrist gegen die Rückforderungsverfügung vom 1. Mai 2023 nicht von Belang .
E. 3.5 Nach dem Gesagten wurde die Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhoben und erwies sich daher, soweit sie überhaupt der Beschwerdeführerin zugerechnet werden kann, als verspätet, weshalb die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger
E. 6 Abs. 1 lit . d EG KVG die Prämienverbilligung des minderjährigen Kindes gemeinsam mit derjenigen des Elternteils bestimmt, der über das höhere Einkommen verfügt. Haben die Eltern im Kanton Zürich keine Prämienverbilligung beantragt, werden laut § 17 Abs. 2 VEG KVG bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der jungen Erwachsene n in Ausbil dung die Referenzprämien und massgeben den Einkommen der Eltern, nicht aber jene weiterer Kinder berücksichtigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2023.00085
V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
11. Dezember 2023 in Sache n X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren am 4. August
2000, ist bei der Helsa n a Versicherungen
AG obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 6/21). Bis 1 2. August
2021 stand sie in der Ausbildung zur Fachfrau Gesundheit EFZ (Urk. 6/19). Von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämien verbilligung, wurde ihr am 1 2. November
2020 eine provisorische Prämien verbilligung für das Jahr 2021 (effektiv vom 1. Januar bis zum 3 1. August 2021 [ Ausbildungsende ]) von Fr. 871.20 gewährt (Urk. 6/16).
Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 verpflichte te die Sozialversicherungsanstalt X.___ gestützt auf die definitive Berechnung der Prämien verbilligung zur Rückzahlung des provisorisch ausbezahlten Betrags von Fr. 871.20 (Urk. 6/10). Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 1 5. Juni 2023 (Urk. 6/7) trat die Sozialversicherungsanstalt mit Entscheid vom 1 1. Oktober 2023 nicht ein (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___, vertreten durch ihr e Mutter
Y.___, mit Eingabe vom 2 4. Oktober 2023 Beschwerde und bean tragte, die Sozialversicherungsanstalt sei zu verpflichten, auf die Einsprache einzutreten (Urk. 1, vgl. auch Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 1. November 2023 auf Abweisung der Beschwer de (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7) . Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2 1.2.1
Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Art. 1 der Ver-ordnung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert, dass Personen mit Wohnsitz - im Sinne von Art. 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) - in der Schweiz der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen (Abs. 1). 1.2. 2
Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver hältnissen Prämienverbilligungen. Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familien verhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Am 1. Januar 2019 trat überdies Art. 65 Abs. 1 bis KVG in Kraft, wonach die Kantone für untere und mitt lere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen. 1.2. 3 1.2. 3 .1
Der Kanton Zürich gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melde rechtli cher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert sind (§ 1 lit . a der Verordnung über die Krankenversicherung, VEG KVG). 1.2. 3.2
Für Eltern und ihre erwachsenen Kinder wird die Höhe der Prämienverbilligung gemeinsam bestimmt, sofern das Kind höchstens 25 Jahre alt ist und in Aus bildung steht, die Eltern unterhaltspflichtig sind, das Kind im Kanton Zürich einen Antrag auf Prämienverbilligung gestellt hat und das Kind nicht mit eigenen Kin dern eine Familie bildet (§ 6 Abs. 1 lit . e des Einführungsgesetzes zu m Kranken versicherungsgesetz, EG KVG). Junge Erwachsene im Sinne von § 11 Abs. 1 VEG KVG gelten als in Ausbildung stehend, wenn sie gemäss Art. 49 bis und Art. 49 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) in Ausbildung sind (§ 11 Abs. 2 VEG KVG). Die Eltern von in Ausbildung stehenden jungen Erwachsenen gelten insbesondere dann als unter haltspflichtig im Sinne von § 6 Abs. 1 lit . e Ziff. 2 EG KVG, wenn für das Kind eine Aus bildungs zulage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Familien zulagen (FamZG) bezogen wird (§ 16 Abs. 1 VEG KVG).
Werden die Eltern von jungen Erwachsenen in Ausbildung nicht gemeinsam besteuert, gelten § 6 Abs. 1 lit . c und d EG KVG und § 17 VEG KVG sinngemäss (§ 16 Abs. 3 VEG KVG). Gemäss § 6 Abs. 1 lit . c EG KVG wird die Prämien verbilligung des minderjährigen Kindes gemeinsam mit derjenigen des Elternteils bestimmt, in dessen Haushalt es (hauptsächlich) lebt, wenn die Eltern nicht zusammenleben. Leben die Eltern und das minderjährige Kind im gleichen Haus halt, werden die Eltern aber separat besteuert, dann wird gemäss § 6 Abs. 1 lit . d EG KVG die Prämienverbilligung des minderjährigen Kindes gemeinsam mit derjenigen des Elternteils bestimmt, der über das höhere Einkommen verfügt. Haben die Eltern im Kanton Zürich keine Prämienverbilligung beantragt, werden laut § 17 Abs. 2 VEG KVG bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der jungen Erwachsene n in Ausbil dung die Referenzprämien und massgeben den Einkommen der Eltern, nicht aber jene weiterer Kinder berücksichtigt. 1.2. 3.3
Die S ozialversicherungsanstalt teilt den Anspruchsberechtigten mit, von wel chen
Grundlagen sie bei der Berechnung der Prämienverbilligung ausgeht (§ 13
EG
KVG). 1.3
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig nach Art. 2 Abs. 1 lit . a der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATS V) ist grundsätzlich, wer die unrechtmässig gewährten Leistungen effektiv bezogen hat . 1. 4
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrens leitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder gegen Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache nur gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a). 1. 5
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegen stand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 157 E. 2b, 116 V 265 E. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S.
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E. 1a). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid respektive in der Beschwerdeantwort aus, die Rückforderungsverfügung vom 1. Mai 2023 sei der Beschwerdeführerin eröffnet worden. Die Zustellung sei von ihr nie bestritten worden. Erst am 1 5. Juni 2023 und damit zu spät habe ihre Mutter, Y.___, gegen diese Verfügung Einsprache erhoben. Zu diesem Zeitpunkt sei die Rückforderungsverfügung bereits in Rechtskraft erwach sen gewesen. Zudem sei die Einsprache von Y.___ erhoben worden, ohne dass von der Beschwerdeführerin eine Vertretungsvollmacht ausgestellt worden wäre. Mithin sei auf die Einsprache nicht einzutreten (Urk. 2, Urk. 5). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Mutter h abe die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen gar nicht einhalten können, da diese die Rückforderungsverfügung gar nie erhalten habe. Von der Rückforderung habe die Mutter erst erfahren, als sie von der zuständigen Krankenkasse die Rückforderungsrechnung erhalten habe. Auf die Einsprache sei daher einzutreten (Urk. 1). 3. 3.1
Die Beschwerdeführerin untersteht dem Versicherungsobligatorium (vgl. E. 1.2.1 hiervor). Sie ist Versicherungsnehmerin und Schuldnerin der Versicherungs beiträge und Kostenbeteiligung en (Art. 61 KVG). Die solidarische Haftung der Eltern endete von Rechts wegen mit der Volljährigkei t der Beschwerdeführer in (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_660/2007 vom 2 8. April 2008 E. 3.2), also am 4. August 2018. 3.2
Als Erwachsene hat die Beschwerdeführerin bei gegebenen Voraussetzungen ein en eigene n Anspruch auf Prämienverbilligung. Einzig sie ist Anspruchs berechtigte.
Ihre r
Mutter stehen in diesem Zusammenhang keine Rechte zu. Der Umstand, dass die finanziellen V erhältnisse der Eltern oder eines Elternteils für die Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligung von
jungen Erwachse nen in Ausbildung herangezogen werden (vgl. E. 1.2. 3 hiervor), ändert daran nichts . 3.3
Da die Beschwerdeführerin bei gegebenem Anspruch Berechtigte der Prämien verbilligung ist und die Prämienverbilligung der Krankenkasse zu ihren Gunsten ausbezahlt wurde, war auch sie Adressat im Falle einer Rückforderung (Art. 2
Abs. 1 lit . a ATSV, E. 1. 3 hiervor) . Dass ihr die Rückforderungsverfügung zuge stellt wurde, ist unbestritten. 3.4
In der Beschwerde wird verkannt, dass die Mutter der Beschwerdeführer keine Ansprüche aus eigenem Recht in Bezug auf die Prämienverbilligung ihrer volljährigen Tochter stellen kann. Daran ändert nichts, dass die Mutter Prämien zahlerin ist (vgl. Urk. 3/2 = Urk. 6/1/11) . Prämienzahlerin ist sie, weil sie sich gegenüber der Krankenkasse dazu vertraglich
verpflichtet hat, die Prämien und Kostenbeteiligungen der im gleichen Haushalt lebenden erwachsenen Beschwer deführerin zu übernehmen . Diese Verpflichtung führt jedoch nicht dazu, dass ihr aus eigenem Recht Ansprüche auf die Prämienverbilligung der Beschwerde führerin zustehen würde n . Die provisorisch gewährte Prämienverbilligung wurde der Krankenkasse überwiesen (Urk. 6/16). Nachdem sich die gewährte Prämien verbilligung aufgrund der definitiven Berechnung als un gerechtfertigt erwiesen und die Krankenkasse diese somit an die Beschwerdegegnerin zurück zu über weisen hatte, bestand
eine Prämienschuld, die der Mutter der Beschwerdeführerin als Prämienzahlerin im Sinne einer Nachforderung in Rechnung gestellt wurde (Urk. 3/2) . Diese Rechnungsstellung ist jedoch, wie sich aus de m Ausgeführte n ergibt, für die vorliegende Frage nach der Einsprache legitimation respektive Einhaltung der Rechtsmittelfrist gegen die Rückforderungsverfügung vom 1. Mai 2023 nicht von Belang . 3.5
Nach dem Gesagten wurde die Einsprache erst nach Ablauf der Einsprachefrist erhoben und erwies sich daher, soweit sie überhaupt der Beschwerdeführerin zugerechnet werden kann, als verspätet, weshalb die Beschwerde gegnerin zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger