Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1973, stellte am 1. Oktober 2020 einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 7/1). M it Schreiben vom
20. Oktober 2021 teilte ih r die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA) ,
mit, anhand der provisorischen Berechnung habe sie keinen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 202 1. Für ihre Tochter Y.___ erhalte sie eine Vorschussleistung auf die Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 729.-- (Urk. 7/7/1) . Am 1. Mai 2023 verfügte die SVA , es könne X.___
für das Jahr 202 1 keine IPV zugesprochen werden . Für ihre Tochter Y.___ betrage die IPV Fr. 911.40, womit eine Nachzahlung an die Krankenkasse in der Höhe von Fr. 182.40 erfolgen werde (Urk. 7/ 22 ). D agegen erhob die Antragstellerin am 1 9. Mai 2023 Einsprache , wobei sie die Verfügung lediglich in Bezug auf ihren eigenen (verneinten) Anspruch beanstandete
(Urk. 7/23; Beilagen: Urk. 7/24-25). Die SVA erläuterte der Antragstellerin ihre Verfügung mit Schreiben vom 6. Juni 2023 (Urk. 7/ 26) und lie s s ihr am 1 3. Juni 2023 weitere gewünschte Informationen zukommen (Urk. 7/ 28). Daraufhin begründete die Antragstellerin ihre Einsprache am 2 8. Juli 2023 ergänzend , wobei sie sich weiterhin auf den Standpunkt stellte, sie lebe in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und habe daher Anspruch auf Prämienverbilligung
(Urk. 7/ 29). Mit Einspracheentscheid vom 2 2. August 2023 wies die SVA
die Einsprache ab (Urk. 7/ 30 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. August 2023 (Urk. 2) erhob X.___ am 1 9. September 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ih r für das Jahr 202 1
eine individuelle Prämienverbilligung im Umfang von Fr.
339.50 zu gewähren , da die Voraussetzungen für «bescheidene Verhältnisse» nach Art. 65 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG)
erfüllt seien. Weiter sei durch das Gericht zu prüfen, ob die verwendeten Annahmen und Simulationen des Regierungsrates des Kantons Zürich ( Regierungsratsbeschluss [ RRB ]
Nr. 1058/ 2020 und RRB Nr. 176/
2020) für die Prüfung der Anspruchs berechtigung dazu insoweit rechtsgenügend seien, dass Personen in bescheidenen Verhältnissen auch tatsächlich Prämienverbilligung erhalten und das Berech nungs modell Art. 65 KVG nicht zuwiderlaufe (Urk. 1 S. 1).
Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2023
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , was de r Beschwerdeführer in am 1 6. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingaben vom 1 9. Oktober 2023 ( Urk.
9) und vom 24.
September 2024 ( Urk.
12) reichte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente ein ( Urk. 10 und Urk. 13) . Am 7. Oktober 2024 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Oktober 2024 mitgeteilt wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezah len den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprü fung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszah lung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).
Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Kranken versicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. August 2023 dar, sie habe den Anspruch der Beschwerdeführerin in der Verfü gung vom 1. Mai 2023 korrekt gestützt auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen - insbesondere das EG KVG sowie die VEG KVG - geprüft. Da im Jahr 2021 der Eigenanteil der Beschwerdeführerin höher sei als die festgelegte Referenzprämie, bestehe für sie kein Anspruch auf Prämienverbilligung ( Urk. 7/26/4). Die beantragte Überprüfung des Eigenanteilssatzes stelle eine Normen kontrolle dar. Eine solche stehe ihr als Durchführungsorgan nicht zu ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin m acht in ihrer Beschwerde vom 1 9. September 2023 zusammen gefasst geltend, das
im Kanton Zürich anwendbare Modell führe zu einer zu geringen Bezügerquote und sei damit gesetzeswidrig . E in Blick auf die monatlichen Einnahmen und Ausgaben zeige, dass es sich bei ihre m steuerbaren Einkommen von Fr. 45'107.-- um bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse handle ( Urk. 1 S. 1- 2). Dies sowohl anhand der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) als auch bei einem Quervergleich mit der wirtschaftlichen Zwangslage gemäss Art. 13 Abs. 2 bis des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) , mit der in Art. 8 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) statuierten Einkommensgrenze
und mit dem altrechtlichen Begriff der «wirtschaftlich schwächeren Versicherten» nach Art.
22 ter
Abs. 1 des bis Ende 1983 in Kraft gestandenen Bundesgesetz es über die Kranken- und Unfallversicherung ( KUVG ; Urk. 1 S. 2-3). Eine systematische Gesetzes auslegung zeige, dass bei einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 45'105.-- offensichtlich bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen ( Urk. 1 S. 3). Der Eigenanteilssatz werde im Kanton Zürich aufgrund von Schätzun gen und Simulationen festgelegt. Ob diese korrekt seien, sei nicht beurteil bar ( Urk. 1 S. 3). Damit alle Personen in bescheide n en wirtschaftlichen Verhältnissen nach Art. 65 KVG Prämienverbilligung erhalten würden , müsste der Eigena n teils s atz auf 7 %
gesenkt und die Referenzprämie auf 70 % angeho ben werden. D emnach hätte sie einen Prämien verbilligungs anspruch in der Höhe von Fr. 339.5 0. Auch die statistischen Werte würden darauf hindeuten, dass die angestrebte Bezügerquote von 30 % nicht erreicht werde (Urk.
1 S. 4). 2.3
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2023 zusammengefasst auf den Standpunkt, die Kantone verfügten bei der Ausge staltung der Prämienverbilligung rechtsprechungsgemäss über eine erheb liche Freiheit . So könnten die Kantone autonom festlegen, was unter «beschei denen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen sei. Gemäss den Regelungen im EG KVG und der Verordnung dazu habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 für sich selber keinen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Sie (die Beschwerdegegnerin) habe diese gesetzlichen Vorgaben zu beachten ( Urk. 6). 2.4
Am 1 9. Oktober 2023 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, eventuell sei auch das Willkürverbot verletzt . Gemäss beigelegter Auskunft der Gesundheits direktion des Kantons Zürich vom 2 9. September 2023
( Urk. 10) habe die Bezüger quote im Jahr 2021 lediglich 24.8 % betragen. Diese weiche sehr stark vom angestrebten Zi e l des Regierungsrates von 30 % ab. Demnach hätten auch Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Prämien ver billigung erhalten. Der Kanton Zürich habe bei der Ausgestaltung der Prämien verbilligung Art. 65 KVG massiv verletzt sowie gegen das Willkürverbot verstossen ( Urk. 9).
Mit Eingabe vom 2 4. September 2024 sowie Beilage dazu machte sie sodann geltend, dass sie mit denselben Steuerdaten aus dem Jahr 2021 fürs Jahr 2024 IPV erhalte, was zeige, dass sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe , respektive was widersprüchlich sei. Diese unterschiedliche Auslegung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse verstosse gegen das in Art. 9 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) statuierte Willkür verbot ( Urk. 12 und Urk. 13). 2.5
In ihrer Duplik vom 7. Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Regierungsrat den Eigenanteil s satz für das Jahr 2024 herabgesetzt habe, da sich dieser als zu hoch erwiesen gehabt habe. Dies sei nicht willkürlich und erkläre, dass die Beschwerdeführerin fürs Jahr 2024 nun Anspruch auf IPV habe ( Urk. 15). 3. 3.1
Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfol genden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid . Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anfechtungs gegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beur teilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3, 119 V 347 E. 1b ).
Da der für die Tochter der Beschwerdeführerin berechnete Anspruch auf IPV bereits im Einspracheverfahren unbeanstandet geblieben ist, ist die Verfügung vom 1. Mai 2023 (Urk. 7/22) diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen. Dass die Berechnung des Anspruchs nicht den kantonalen (zürcherischen) Regelungen entsprechen würde, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, und hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. 3.2
Die Beschwerdeführerin verlangt eine konkrete Normenkontrolle, das heisst die vorfrageweise Überprüfung des kantonalen Rechts (inklusive Regierungsrats beschlüsse) auf seine Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht (vgl. BGE 149 I 172 E. 5.2 mit Hinweisen) , nämlich mit Art. 65 KVG und Art. 9 BV .
Der Grundsatz des Vorrangs («derogatorische Kraft») des Bundesrechts nach Art.
49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschrif ten erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln ( BGE 149 I 172 E. 5.3.1 mit Hinweis) .
Der Bundesgesetzgeber hat sich für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämien verbilligung entschieden. So waren für die Durchführung der Prämien verbilligung von Anbeginn an die Kantone zuständig und es war ihre Sache, den Kreis der Begünstigten, die Höhe, das Verfahren und den Auszahlungsmodus für die Prämienverbilligung festzulegen. Gemäss in vorstehender Erwägung 1 darge legter Rechtsprechung geniessen die Kantone bezüglich Prämienverbilligung eine erhebliche Freiheit, indem sie unter anderem autonom festlegen können, was unter « bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen » gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG zu verstehen ist. Zusammenfassend stellen die von den Kantonen erlassenen Bestim mungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, wobei die Autonomie der Kantone ( einzig )
dadurch beschränkt ist, dass die Ausführungs bestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen ( BGE 149 I 172 E. 5.3. 2 mit Hinweis en ) . 3.3
Bejaht wurde vom Bundesgericht
beispielsweise
- mangels Vereinbarkeit mit der Zielsetzung des KVG - die Bundesrechtswidrigkeit
einer kantonalen Regelung, gemäss welcher Prämienverbilligungsbeiträg e mit Steuerschulden verrechnet werden können. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG, wonach die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgen muss, dass die anspruchs berechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschuss weise nachkommen müssen (BGE 136 I 220 E. 6.4.3 und Regeste).
Die Bundesrechtswidrigkeit kantonaler Normen hat deren Nichtanwendbarkeit im Einzelfall zur Folge (BGE 149 I 172 E. 5.7 mit Hinweisen).
Als zulässig erachtet wurde hingegen ein kantonales Ausführungsgesetz zum KVG , welche s die Gewährung der Prämienverbilligung ausschliess t , wenn der Versicherte absichtlich darauf verzichtet, seine Erwerbsfähigkeit einzusetzen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2022 vom 1 8. August 2022
E. 5). 3. 4
Gemäss dem neuen Zürcher System haben KVG-Versicherte in bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen einen Grundbeitrag sowie einen einkommens abhängigen Eigenanteil selbst zu übernehmen. Was an Krankenkassenprämien verbleibt, wird von der öffentlichen Hand in Form der IPV
übernommen (vgl. § 3 Abs. 1 EG KVG).
Der Grundbeitrag entspricht der Differenz zwischen der indivi duell
geschuldeten Krankenkassenprämie und der Referenzprämie. Die Referenz prämie
beträgt 60 % der regionalen Durchschnittsprämie (RDP;
§ 4 Abs.
1 EG
KVG und § 3 Abs. 1 VEG KVG ). Damit hätten die Versicherten mindestens 40
% ihrer
Krankenkassenprämie selbst zu tragen, wenn diese der RDP entsprechen
würde (noch ohne Eigenanteil).
Der Eigenanteil bezeichnet denjenigen Teil der Referenzprämie, den
die versicherte Person über den Grundbeitrag hinaus zusätz lich zahlen
muss. Der Eigenanteil ist einkommens abhängig. Er ergibt sich durch
Multiplikation des massgebenden Einkommens mit einem konstanten
Eigen anteilssatz, den der Regierungsrat festzulegen hat ( § 3 Abs. 2 EG
KVG). Je höher das Einkommen, desto grösser ist der Eigenanteil in Franken,
der von den Versi cherten selbst zu tragen ist (RRB Nr.
1133/2023 Ziff. 1.c, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/beschluesse-des-regie rungs rates.html ) .
§ 3 Abs. 2 EG KVG sieht die Festlegung des Eigenanteils durch den Regierungsrat im Vorjahr zum Anspruchsjahr vor (Satz 1). Gegebenenfalls kann er im Anspruchs jahr noch korrigiert werden zur Vermeidung einer erheblichen Budgetabweichung (Satz 2). Eine spätere Abänderung ist nicht vorgesehen.
Vor Beginn des Prämienverbilligungsverfahrens legt der Regierungsrat den Kantons beitrag als Anteil des Bundesbeitrags vorläufig fest. Gestützt darauf bestimmt die Gesundheitsdirektion den vorläufigen Eigenanteilssatz .
Vor Beginn der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligungen legt der Regierungsrat den Betrag des Kantonsbeitrags und den Eigenanteilssatz definitiv fest ( § 2 Abs.
1-2 VEG KVG). Der Eigenanteilssatz wird aufgrund von Simulationen und Schätzungen bestimmt ( RRB Nr. 176 /2020 Ziff. 4) . 3.5
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als sich insbesondere der fürs Jahr 2021 - das erste Jahr nach dem erneuerten Prämienverbilligungs-System - festgelegte Eigenanteilssatz im Nachhinein als zu hoch herausgestellt hat . Dies, nachdem viel weniger Nachmeldungen gestützt auf die Steuererklärungen des Anspruchsjahres innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wurden , als dies erwartet worden war. Zum anderen lagen die nachgelagerten Restzahlungen 2022 und 2023 aufgrund der definitiv verfügten IPV 2021 tendenziell tiefer als erwartet (RRB Nr. 1133/2023 Ziff. 5 ) .
B ei der Bezügerquote von 30 %
handelt es sich um die maxim ale Bezügerquote ( § 4 Abs. 2 EG KVG; RRB Nr. 1133/2023 Ziff. 2.a, RRB Nr. 176/ 2020 Ziff. 2.b) . Dass der Eigenanteilssatz fürs Jahr 2021 so festgelegt wurde, dass
die effektive Bezügerquote mit 24 . 8 % (vgl. Urk. 10 S. 1) unter 30
% zu liegen kam , ist daher nicht gesetzeswidrig. Im Übrigen wurde die Bezügerquote kantonalrechtlich festgelegt, sodass jedenfalls per se kein Verstoss gegen Art. 65 KVG vorliegt deswegen.
Der Eigenanteilssatz ist gemäss § 3 Abs. 2 EG KVG indes so festzulegen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel voraussichtlich ausgeschöpft werden (vgl. auch RRB Nr. 176/ 2020 Ziff. 4) . Angesichts der auf da s Anspruchsjahr 2021 hin erfolgten Systemumstellung lagen im Vor aus keine zuverlässigen Erfahrungs werte vor. Es fehlt gänzlich an Anhaltspunkte n dafür , dass bereits von
v ornherein
- was entscheidend ist («voraussichtlich») - ersichtlich gewesen wäre, dass die zur Verfügung stehenden Mittel mit dem festgelegten Eigenanteilssatz nicht ausge schöpft würden.
Bei der Festlegung des Eigenanteilssatzes waren die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt worden. Dabei bot sich die besondere Schwierigkeit, dass sich die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie sowie der damit einhergehenden Massnahmen noch nicht in den verfügbaren Steuerdaten abzeichneten, sondern die dadurch bedingte Belastung der Einkommen prognostisch abzuschätzen war (vgl. RRB Nr.
1058/2020 Ziff. 3.c). Demnach hat der Regierungsrat nicht willkürlich gehandelt, indem er den Eigenanteilssatz wohl eher vorsichtig festgelegt hat.
Die IPV zielt auf die finanzielle Entlastung von Personen in bescheidenen Verhält nissen ab und ist damit ein Element der Solidarität zugunsten weniger bemittelter Bevölkerungsschichten (vgl. BGE 136 I 220 E. 6.2.1 mit Hinweis). Diese s Ziel von Art. 65 KVG hat der Regierungsrat so gut wie prospektiv möglich umgesetzt. Mithin hat er nicht gegen Sinn und Geist von Art. 65 KVG verstossen. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass eine exaktere prognostische Einschätzung hätte vorgenommen werde n können. 3.6
Um sämtliche dafür vorgesehenen Mittel zugunsten der Haushalte in beschei denen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verwenden, wurde im Rahmen der IPV 2023 der Eigenanteilssatz im laufenden Anspruchsjahr herabgesetzt (RRB Nr.
1133/2023 Ziff. 5). Damit wurde auch die Vorgabe zur Verwendung des Bundes beitrags gemäss § 24 Abs. 2 EG KVG eingehalten (RRB Nr. 1133/2023 Ziff.
5 , vgl. dazu auch RRB Nr. 1133/2023 Ziff. 2.a und Urk. 10 S. 2 ) . Dement sprechend beschloss der Regierungsrat die Herabsetzung der Eigenanteilssätze für da s Jahr 2023 und legte diese für da s Jahr 2024 (provisorisch) wiederum etwas höher fest (RRB Nr. 1133/2023 Dispositiv).
Zutreffend ist, dass der Begriff der «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse» im Sinne von Art. 65 Abs. 1 KVG betragsmässig von Jahr zu Jahr variiert (vgl. Urk. 12 und 13). Dies ist indes nicht willkürlich, sondern hängt damit zusammen, dass sowohl die zu verteilenden Beträge als auch die massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Personen und überdies die Anzahl der antragstellenden Personen von Jahr zu Jahr variiert. Angesichts der den Kantonen zukommenden Autonomie verstösst das Zürcher System deswegen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung und beeinträchtigt deren Zweck nicht . 3.7
N ach dem Gesagten verstossen die kantonalen gesetzlichen Regelungen inklusive
der auf der Delegation in § 3 Abs. 2 EG KVG fussenden Beschlüsse des Regie rungsrates weder gegen Bundesrecht noch gegen die Bundesverfassung .
Vielmehr bewegt sich die kantonale Rechtsetzung
in einem verfassungs- und gesetzes konformen Rahmen .
In Anwendung dieser Bestimmungen wurde der Anspruch der Beschwerde führerin festgelegt. Gegen die Anwendung an sich erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände, das Gericht sieht keine Veranlassung, diese von Amtes wegen zu prüfen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 9. Mai 2023 Einsprache , wobei sie die Verfügung lediglich in Bezug auf ihren eigenen (verneinten) Anspruch beanstandete
(Urk. 7/23; Beilagen: Urk. 7/24-25). Die SVA erläuterte der Antragstellerin ihre Verfügung mit Schreiben vom 6. Juni 2023 (Urk. 7/ 26) und lie s s ihr am 1 3. Juni 2023 weitere gewünschte Informationen zukommen (Urk. 7/ 28). Daraufhin begründete die Antragstellerin ihre Einsprache am 2 8. Juli 2023 ergänzend , wobei sie sich weiterhin auf den Standpunkt stellte, sie lebe in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und habe daher Anspruch auf Prämienverbilligung
(Urk. 7/ 29). Mit Einspracheentscheid vom 2 2. August 2023 wies die SVA
die Einsprache ab (Urk. 7/ 30 = Urk. 2).
E. 2 bis des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) , mit der in Art. 8 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) statuierten Einkommensgrenze
und mit dem altrechtlichen Begriff der «wirtschaftlich schwächeren Versicherten» nach Art.
22 ter
Abs. 1 des bis Ende 1983 in Kraft gestandenen Bundesgesetz es über die Kranken- und Unfallversicherung ( KUVG ; Urk. 1 S. 2-3). Eine systematische Gesetzes auslegung zeige, dass bei einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 45'105.-- offensichtlich bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen ( Urk. 1 S. 3). Der Eigenanteilssatz werde im Kanton Zürich aufgrund von Schätzun gen und Simulationen festgelegt. Ob diese korrekt seien, sei nicht beurteil bar ( Urk. 1 S. 3). Damit alle Personen in bescheide n en wirtschaftlichen Verhältnissen nach Art. 65 KVG Prämienverbilligung erhalten würden , müsste der Eigena n teils s atz auf 7 %
gesenkt und die Referenzprämie auf 70 % angeho ben werden. D emnach hätte sie einen Prämien verbilligungs anspruch in der Höhe von Fr. 339.5 0. Auch die statistischen Werte würden darauf hindeuten, dass die angestrebte Bezügerquote von 30 % nicht erreicht werde (Urk.
1 S. 4).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. August 2023 dar, sie habe den Anspruch der Beschwerdeführerin in der Verfü gung vom 1. Mai 2023 korrekt gestützt auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen - insbesondere das EG KVG sowie die VEG KVG - geprüft. Da im Jahr 2021 der Eigenanteil der Beschwerdeführerin höher sei als die festgelegte Referenzprämie, bestehe für sie kein Anspruch auf Prämienverbilligung ( Urk. 7/26/4). Die beantragte Überprüfung des Eigenanteilssatzes stelle eine Normen kontrolle dar. Eine solche stehe ihr als Durchführungsorgan nicht zu ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin m acht in ihrer Beschwerde vom 1 9. September 2023 zusammen gefasst geltend, das
im Kanton Zürich anwendbare Modell führe zu einer zu geringen Bezügerquote und sei damit gesetzeswidrig . E in Blick auf die monatlichen Einnahmen und Ausgaben zeige, dass es sich bei ihre m steuerbaren Einkommen von Fr. 45'107.-- um bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse handle ( Urk. 1 S. 1- 2). Dies sowohl anhand der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) als auch bei einem Quervergleich mit der wirtschaftlichen Zwangslage gemäss Art. 13 Abs.
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2023 zusammengefasst auf den Standpunkt, die Kantone verfügten bei der Ausge staltung der Prämienverbilligung rechtsprechungsgemäss über eine erheb liche Freiheit . So könnten die Kantone autonom festlegen, was unter «beschei denen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen sei. Gemäss den Regelungen im EG KVG und der Verordnung dazu habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 für sich selber keinen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Sie (die Beschwerdegegnerin) habe diese gesetzlichen Vorgaben zu beachten ( Urk. 6).
E. 2.4 Am 1 9. Oktober 2023 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, eventuell sei auch das Willkürverbot verletzt . Gemäss beigelegter Auskunft der Gesundheits direktion des Kantons Zürich vom 2 9. September 2023
( Urk. 10) habe die Bezüger quote im Jahr 2021 lediglich 24.8 % betragen. Diese weiche sehr stark vom angestrebten Zi e l des Regierungsrates von 30 % ab. Demnach hätten auch Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Prämien ver billigung erhalten. Der Kanton Zürich habe bei der Ausgestaltung der Prämien verbilligung Art. 65 KVG massiv verletzt sowie gegen das Willkürverbot verstossen ( Urk. 9).
Mit Eingabe vom 2 4. September 2024 sowie Beilage dazu machte sie sodann geltend, dass sie mit denselben Steuerdaten aus dem Jahr 2021 fürs Jahr 2024 IPV erhalte, was zeige, dass sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe , respektive was widersprüchlich sei. Diese unterschiedliche Auslegung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse verstosse gegen das in Art. 9 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) statuierte Willkür verbot ( Urk. 12 und Urk. 13).
E. 2.5 In ihrer Duplik vom 7. Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Regierungsrat den Eigenanteil s satz für das Jahr 2024 herabgesetzt habe, da sich dieser als zu hoch erwiesen gehabt habe. Dies sei nicht willkürlich und erkläre, dass die Beschwerdeführerin fürs Jahr 2024 nun Anspruch auf IPV habe ( Urk. 15).
E. 3 Satz 2 KVG, wonach die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgen muss, dass die anspruchs berechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschuss weise nachkommen müssen (BGE 136 I 220 E. 6.4.3 und Regeste).
Die Bundesrechtswidrigkeit kantonaler Normen hat deren Nichtanwendbarkeit im Einzelfall zur Folge (BGE 149 I 172 E. 5.7 mit Hinweisen).
Als zulässig erachtet wurde hingegen ein kantonales Ausführungsgesetz zum KVG , welche s die Gewährung der Prämienverbilligung ausschliess t , wenn der Versicherte absichtlich darauf verzichtet, seine Erwerbsfähigkeit einzusetzen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2022 vom 1 8. August 2022
E. 5).
E. 3.1 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfol genden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid . Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anfechtungs gegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beur teilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3, 119 V 347 E. 1b ).
Da der für die Tochter der Beschwerdeführerin berechnete Anspruch auf IPV bereits im Einspracheverfahren unbeanstandet geblieben ist, ist die Verfügung vom 1. Mai 2023 (Urk. 7/22) diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen. Dass die Berechnung des Anspruchs nicht den kantonalen (zürcherischen) Regelungen entsprechen würde, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, und hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin verlangt eine konkrete Normenkontrolle, das heisst die vorfrageweise Überprüfung des kantonalen Rechts (inklusive Regierungsrats beschlüsse) auf seine Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht (vgl. BGE 149 I 172 E. 5.2 mit Hinweisen) , nämlich mit Art. 65 KVG und Art. 9 BV .
Der Grundsatz des Vorrangs («derogatorische Kraft») des Bundesrechts nach Art.
49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschrif ten erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln ( BGE 149 I 172 E. 5.3.1 mit Hinweis) .
Der Bundesgesetzgeber hat sich für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämien verbilligung entschieden. So waren für die Durchführung der Prämien verbilligung von Anbeginn an die Kantone zuständig und es war ihre Sache, den Kreis der Begünstigten, die Höhe, das Verfahren und den Auszahlungsmodus für die Prämienverbilligung festzulegen. Gemäss in vorstehender Erwägung 1 darge legter Rechtsprechung geniessen die Kantone bezüglich Prämienverbilligung eine erhebliche Freiheit, indem sie unter anderem autonom festlegen können, was unter « bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen » gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG zu verstehen ist. Zusammenfassend stellen die von den Kantonen erlassenen Bestim mungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, wobei die Autonomie der Kantone ( einzig )
dadurch beschränkt ist, dass die Ausführungs bestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen ( BGE 149 I 172 E. 5.3. 2 mit Hinweis en ) .
E. 3.3 Bejaht wurde vom Bundesgericht
beispielsweise
- mangels Vereinbarkeit mit der Zielsetzung des KVG - die Bundesrechtswidrigkeit
einer kantonalen Regelung, gemäss welcher Prämienverbilligungsbeiträg e mit Steuerschulden verrechnet werden können. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 65 Abs.
E. 3.5 Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als sich insbesondere der fürs Jahr 2021 - das erste Jahr nach dem erneuerten Prämienverbilligungs-System - festgelegte Eigenanteilssatz im Nachhinein als zu hoch herausgestellt hat . Dies, nachdem viel weniger Nachmeldungen gestützt auf die Steuererklärungen des Anspruchsjahres innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wurden , als dies erwartet worden war. Zum anderen lagen die nachgelagerten Restzahlungen 2022 und 2023 aufgrund der definitiv verfügten IPV 2021 tendenziell tiefer als erwartet (RRB Nr. 1133/2023 Ziff.
E. 3.6 Um sämtliche dafür vorgesehenen Mittel zugunsten der Haushalte in beschei denen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verwenden, wurde im Rahmen der IPV 2023 der Eigenanteilssatz im laufenden Anspruchsjahr herabgesetzt (RRB Nr.
1133/2023 Ziff. 5). Damit wurde auch die Vorgabe zur Verwendung des Bundes beitrags gemäss § 24 Abs. 2 EG KVG eingehalten (RRB Nr. 1133/2023 Ziff.
5 , vgl. dazu auch RRB Nr. 1133/2023 Ziff. 2.a und Urk.
E. 3.7 N ach dem Gesagten verstossen die kantonalen gesetzlichen Regelungen inklusive
der auf der Delegation in § 3 Abs. 2 EG KVG fussenden Beschlüsse des Regie rungsrates weder gegen Bundesrecht noch gegen die Bundesverfassung .
Vielmehr bewegt sich die kantonale Rechtsetzung
in einem verfassungs- und gesetzes konformen Rahmen .
In Anwendung dieser Bestimmungen wurde der Anspruch der Beschwerde führerin festgelegt. Gegen die Anwendung an sich erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände, das Gericht sieht keine Veranlassung, diese von Amtes wegen zu prüfen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer
E. 4 Abs.
1 EG
KVG und § 3 Abs. 1 VEG KVG ). Damit hätten die Versicherten mindestens 40
% ihrer
Krankenkassenprämie selbst zu tragen, wenn diese der RDP entsprechen
würde (noch ohne Eigenanteil).
Der Eigenanteil bezeichnet denjenigen Teil der Referenzprämie, den
die versicherte Person über den Grundbeitrag hinaus zusätz lich zahlen
muss. Der Eigenanteil ist einkommens abhängig. Er ergibt sich durch
Multiplikation des massgebenden Einkommens mit einem konstanten
Eigen anteilssatz, den der Regierungsrat festzulegen hat ( § 3 Abs. 2 EG
KVG). Je höher das Einkommen, desto grösser ist der Eigenanteil in Franken,
der von den Versi cherten selbst zu tragen ist (RRB Nr.
1133/2023 Ziff. 1.c, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/beschluesse-des-regie rungs rates.html ) .
§ 3 Abs. 2 EG KVG sieht die Festlegung des Eigenanteils durch den Regierungsrat im Vorjahr zum Anspruchsjahr vor (Satz 1). Gegebenenfalls kann er im Anspruchs jahr noch korrigiert werden zur Vermeidung einer erheblichen Budgetabweichung (Satz 2). Eine spätere Abänderung ist nicht vorgesehen.
Vor Beginn des Prämienverbilligungsverfahrens legt der Regierungsrat den Kantons beitrag als Anteil des Bundesbeitrags vorläufig fest. Gestützt darauf bestimmt die Gesundheitsdirektion den vorläufigen Eigenanteilssatz .
Vor Beginn der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligungen legt der Regierungsrat den Betrag des Kantonsbeitrags und den Eigenanteilssatz definitiv fest ( § 2 Abs.
1-2 VEG KVG). Der Eigenanteilssatz wird aufgrund von Simulationen und Schätzungen bestimmt ( RRB Nr. 176 /2020 Ziff. 4) .
E. 5 ) .
B ei der Bezügerquote von 30 %
handelt es sich um die maxim ale Bezügerquote ( § 4 Abs. 2 EG KVG; RRB Nr. 1133/2023 Ziff. 2.a, RRB Nr. 176/ 2020 Ziff. 2.b) . Dass der Eigenanteilssatz fürs Jahr 2021 so festgelegt wurde, dass
die effektive Bezügerquote mit 24 .
E. 8 % (vgl. Urk.
E. 10 S. 2 ) . Dement sprechend beschloss der Regierungsrat die Herabsetzung der Eigenanteilssätze für da s Jahr 2023 und legte diese für da s Jahr 2024 (provisorisch) wiederum etwas höher fest (RRB Nr. 1133/2023 Dispositiv).
Zutreffend ist, dass der Begriff der «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse» im Sinne von Art. 65 Abs. 1 KVG betragsmässig von Jahr zu Jahr variiert (vgl. Urk.
E. 12 und 13). Dies ist indes nicht willkürlich, sondern hängt damit zusammen, dass sowohl die zu verteilenden Beträge als auch die massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Personen und überdies die Anzahl der antragstellenden Personen von Jahr zu Jahr variiert. Angesichts der den Kantonen zukommenden Autonomie verstösst das Zürcher System deswegen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung und beeinträchtigt deren Zweck nicht .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2023.00069 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom
3. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1973, stellte am 1. Oktober 2020 einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 7/1). M it Schreiben vom
20. Oktober 2021 teilte ih r die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA) ,
mit, anhand der provisorischen Berechnung habe sie keinen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 202 1. Für ihre Tochter Y.___ erhalte sie eine Vorschussleistung auf die Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 729.-- (Urk. 7/7/1) . Am 1. Mai 2023 verfügte die SVA , es könne X.___
für das Jahr 202 1 keine IPV zugesprochen werden . Für ihre Tochter Y.___ betrage die IPV Fr. 911.40, womit eine Nachzahlung an die Krankenkasse in der Höhe von Fr. 182.40 erfolgen werde (Urk. 7/ 22 ). D agegen erhob die Antragstellerin am 1 9. Mai 2023 Einsprache , wobei sie die Verfügung lediglich in Bezug auf ihren eigenen (verneinten) Anspruch beanstandete
(Urk. 7/23; Beilagen: Urk. 7/24-25). Die SVA erläuterte der Antragstellerin ihre Verfügung mit Schreiben vom 6. Juni 2023 (Urk. 7/ 26) und lie s s ihr am 1 3. Juni 2023 weitere gewünschte Informationen zukommen (Urk. 7/ 28). Daraufhin begründete die Antragstellerin ihre Einsprache am 2 8. Juli 2023 ergänzend , wobei sie sich weiterhin auf den Standpunkt stellte, sie lebe in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und habe daher Anspruch auf Prämienverbilligung
(Urk. 7/ 29). Mit Einspracheentscheid vom 2 2. August 2023 wies die SVA
die Einsprache ab (Urk. 7/ 30 = Urk. 2). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 2 2. August 2023 (Urk. 2) erhob X.___ am 1 9. September 2023 Beschwerde und beantragte, es sei ih r für das Jahr 202 1
eine individuelle Prämienverbilligung im Umfang von Fr.
339.50 zu gewähren , da die Voraussetzungen für «bescheidene Verhältnisse» nach Art. 65 des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung (KVG)
erfüllt seien. Weiter sei durch das Gericht zu prüfen, ob die verwendeten Annahmen und Simulationen des Regierungsrates des Kantons Zürich ( Regierungsratsbeschluss [ RRB ]
Nr. 1058/ 2020 und RRB Nr. 176/
2020) für die Prüfung der Anspruchs berechtigung dazu insoweit rechtsgenügend seien, dass Personen in bescheidenen Verhältnissen auch tatsächlich Prämienverbilligung erhalten und das Berech nungs modell Art. 65 KVG nicht zuwiderlaufe (Urk. 1 S. 1).
Die Beschwerde gegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2023
auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6) , was de r Beschwerdeführer in am 1 6. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Eingaben vom 1 9. Oktober 2023 ( Urk.
9) und vom 24.
September 2024 ( Urk.
12) reichte die Beschwerdeführerin weitere Dokumente ein ( Urk. 10 und Urk. 13) . Am 7. Oktober 2024 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung und hielt an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest ( Urk. 15), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 1 0. Oktober 2024 mitgeteilt wurde ( Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezah len den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprü fung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszah lung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver sicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).
Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Kranken versicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämien verbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin legte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. August 2023 dar, sie habe den Anspruch der Beschwerdeführerin in der Verfü gung vom 1. Mai 2023 korrekt gestützt auf die massgebenden rechtlichen Grundlagen - insbesondere das EG KVG sowie die VEG KVG - geprüft. Da im Jahr 2021 der Eigenanteil der Beschwerdeführerin höher sei als die festgelegte Referenzprämie, bestehe für sie kein Anspruch auf Prämienverbilligung ( Urk. 7/26/4). Die beantragte Überprüfung des Eigenanteilssatzes stelle eine Normen kontrolle dar. Eine solche stehe ihr als Durchführungsorgan nicht zu ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin m acht in ihrer Beschwerde vom 1 9. September 2023 zusammen gefasst geltend, das
im Kanton Zürich anwendbare Modell führe zu einer zu geringen Bezügerquote und sei damit gesetzeswidrig . E in Blick auf die monatlichen Einnahmen und Ausgaben zeige, dass es sich bei ihre m steuerbaren Einkommen von Fr. 45'107.-- um bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse handle ( Urk. 1 S. 1- 2). Dies sowohl anhand der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) als auch bei einem Quervergleich mit der wirtschaftlichen Zwangslage gemäss Art. 13 Abs. 2 bis des Bundesgesetz es über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent schädigung (AVIG) , mit der in Art. 8 des Bundesgesetz es über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) statuierten Einkommensgrenze
und mit dem altrechtlichen Begriff der «wirtschaftlich schwächeren Versicherten» nach Art.
22 ter
Abs. 1 des bis Ende 1983 in Kraft gestandenen Bundesgesetz es über die Kranken- und Unfallversicherung ( KUVG ; Urk. 1 S. 2-3). Eine systematische Gesetzes auslegung zeige, dass bei einem steuerbaren Jahreseinkommen von Fr. 45'105.-- offensichtlich bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse vorlägen ( Urk. 1 S. 3). Der Eigenanteilssatz werde im Kanton Zürich aufgrund von Schätzun gen und Simulationen festgelegt. Ob diese korrekt seien, sei nicht beurteil bar ( Urk. 1 S. 3). Damit alle Personen in bescheide n en wirtschaftlichen Verhältnissen nach Art. 65 KVG Prämienverbilligung erhalten würden , müsste der Eigena n teils s atz auf 7 %
gesenkt und die Referenzprämie auf 70 % angeho ben werden. D emnach hätte sie einen Prämien verbilligungs anspruch in der Höhe von Fr. 339.5 0. Auch die statistischen Werte würden darauf hindeuten, dass die angestrebte Bezügerquote von 30 % nicht erreicht werde (Urk.
1 S. 4). 2.3
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 2. Oktober 2023 zusammengefasst auf den Standpunkt, die Kantone verfügten bei der Ausge staltung der Prämienverbilligung rechtsprechungsgemäss über eine erheb liche Freiheit . So könnten die Kantone autonom festlegen, was unter «beschei denen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen sei. Gemäss den Regelungen im EG KVG und der Verordnung dazu habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 für sich selber keinen Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Sie (die Beschwerdegegnerin) habe diese gesetzlichen Vorgaben zu beachten ( Urk. 6). 2.4
Am 1 9. Oktober 2023 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, eventuell sei auch das Willkürverbot verletzt . Gemäss beigelegter Auskunft der Gesundheits direktion des Kantons Zürich vom 2 9. September 2023
( Urk. 10) habe die Bezüger quote im Jahr 2021 lediglich 24.8 % betragen. Diese weiche sehr stark vom angestrebten Zi e l des Regierungsrates von 30 % ab. Demnach hätten auch Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Prämien ver billigung erhalten. Der Kanton Zürich habe bei der Ausgestaltung der Prämien verbilligung Art. 65 KVG massiv verletzt sowie gegen das Willkürverbot verstossen ( Urk. 9).
Mit Eingabe vom 2 4. September 2024 sowie Beilage dazu machte sie sodann geltend, dass sie mit denselben Steuerdaten aus dem Jahr 2021 fürs Jahr 2024 IPV erhalte, was zeige, dass sie in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe , respektive was widersprüchlich sei. Diese unterschiedliche Auslegung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse verstosse gegen das in Art. 9 der Bundes verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) statuierte Willkür verbot ( Urk. 12 und Urk. 13). 2.5
In ihrer Duplik vom 7. Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass der Regierungsrat den Eigenanteil s satz für das Jahr 2024 herabgesetzt habe, da sich dieser als zu hoch erwiesen gehabt habe. Dies sei nicht willkürlich und erkläre, dass die Beschwerdeführerin fürs Jahr 2024 nun Anspruch auf IPV habe ( Urk. 15). 3. 3.1
Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfol genden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid . Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anfechtungs gegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beur teilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3, 119 V 347 E. 1b ).
Da der für die Tochter der Beschwerdeführerin berechnete Anspruch auf IPV bereits im Einspracheverfahren unbeanstandet geblieben ist, ist die Verfügung vom 1. Mai 2023 (Urk. 7/22) diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen. Dass die Berechnung des Anspruchs nicht den kantonalen (zürcherischen) Regelungen entsprechen würde, machte die Beschwerdeführerin nicht geltend, und hierfür sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. 3.2
Die Beschwerdeführerin verlangt eine konkrete Normenkontrolle, das heisst die vorfrageweise Überprüfung des kantonalen Rechts (inklusive Regierungsrats beschlüsse) auf seine Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht (vgl. BGE 149 I 172 E. 5.2 mit Hinweisen) , nämlich mit Art. 65 KVG und Art. 9 BV .
Der Grundsatz des Vorrangs («derogatorische Kraft») des Bundesrechts nach Art.
49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschrif ten erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln ( BGE 149 I 172 E. 5.3.1 mit Hinweis) .
Der Bundesgesetzgeber hat sich für eine föderalistische Ausgestaltung der Prämien verbilligung entschieden. So waren für die Durchführung der Prämien verbilligung von Anbeginn an die Kantone zuständig und es war ihre Sache, den Kreis der Begünstigten, die Höhe, das Verfahren und den Auszahlungsmodus für die Prämienverbilligung festzulegen. Gemäss in vorstehender Erwägung 1 darge legter Rechtsprechung geniessen die Kantone bezüglich Prämienverbilligung eine erhebliche Freiheit, indem sie unter anderem autonom festlegen können, was unter « bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen » gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG zu verstehen ist. Zusammenfassend stellen die von den Kantonen erlassenen Bestim mungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar, wobei die Autonomie der Kantone ( einzig )
dadurch beschränkt ist, dass die Ausführungs bestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen ( BGE 149 I 172 E. 5.3. 2 mit Hinweis en ) . 3.3
Bejaht wurde vom Bundesgericht
beispielsweise
- mangels Vereinbarkeit mit der Zielsetzung des KVG - die Bundesrechtswidrigkeit
einer kantonalen Regelung, gemäss welcher Prämienverbilligungsbeiträg e mit Steuerschulden verrechnet werden können. Dies insbesondere mit Blick auf Art. 65 Abs. 3 Satz 2 KVG, wonach die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgen muss, dass die anspruchs berechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschuss weise nachkommen müssen (BGE 136 I 220 E. 6.4.3 und Regeste).
Die Bundesrechtswidrigkeit kantonaler Normen hat deren Nichtanwendbarkeit im Einzelfall zur Folge (BGE 149 I 172 E. 5.7 mit Hinweisen).
Als zulässig erachtet wurde hingegen ein kantonales Ausführungsgesetz zum KVG , welche s die Gewährung der Prämienverbilligung ausschliess t , wenn der Versicherte absichtlich darauf verzichtet, seine Erwerbsfähigkeit einzusetzen ( Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2022 vom 1 8. August 2022
E. 5). 3. 4
Gemäss dem neuen Zürcher System haben KVG-Versicherte in bescheidenen wirtschaft lichen Verhältnissen einen Grundbeitrag sowie einen einkommens abhängigen Eigenanteil selbst zu übernehmen. Was an Krankenkassenprämien verbleibt, wird von der öffentlichen Hand in Form der IPV
übernommen (vgl. § 3 Abs. 1 EG KVG).
Der Grundbeitrag entspricht der Differenz zwischen der indivi duell
geschuldeten Krankenkassenprämie und der Referenzprämie. Die Referenz prämie
beträgt 60 % der regionalen Durchschnittsprämie (RDP;
§ 4 Abs.
1 EG
KVG und § 3 Abs. 1 VEG KVG ). Damit hätten die Versicherten mindestens 40
% ihrer
Krankenkassenprämie selbst zu tragen, wenn diese der RDP entsprechen
würde (noch ohne Eigenanteil).
Der Eigenanteil bezeichnet denjenigen Teil der Referenzprämie, den
die versicherte Person über den Grundbeitrag hinaus zusätz lich zahlen
muss. Der Eigenanteil ist einkommens abhängig. Er ergibt sich durch
Multiplikation des massgebenden Einkommens mit einem konstanten
Eigen anteilssatz, den der Regierungsrat festzulegen hat ( § 3 Abs. 2 EG
KVG). Je höher das Einkommen, desto grösser ist der Eigenanteil in Franken,
der von den Versi cherten selbst zu tragen ist (RRB Nr.
1133/2023 Ziff. 1.c, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/beschluesse-des-regie rungs rates.html ) .
§ 3 Abs. 2 EG KVG sieht die Festlegung des Eigenanteils durch den Regierungsrat im Vorjahr zum Anspruchsjahr vor (Satz 1). Gegebenenfalls kann er im Anspruchs jahr noch korrigiert werden zur Vermeidung einer erheblichen Budgetabweichung (Satz 2). Eine spätere Abänderung ist nicht vorgesehen.
Vor Beginn des Prämienverbilligungsverfahrens legt der Regierungsrat den Kantons beitrag als Anteil des Bundesbeitrags vorläufig fest. Gestützt darauf bestimmt die Gesundheitsdirektion den vorläufigen Eigenanteilssatz .
Vor Beginn der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligungen legt der Regierungsrat den Betrag des Kantonsbeitrags und den Eigenanteilssatz definitiv fest ( § 2 Abs.
1-2 VEG KVG). Der Eigenanteilssatz wird aufgrund von Simulationen und Schätzungen bestimmt ( RRB Nr. 176 /2020 Ziff. 4) . 3.5
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als sich insbesondere der fürs Jahr 2021 - das erste Jahr nach dem erneuerten Prämienverbilligungs-System - festgelegte Eigenanteilssatz im Nachhinein als zu hoch herausgestellt hat . Dies, nachdem viel weniger Nachmeldungen gestützt auf die Steuererklärungen des Anspruchsjahres innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht wurden , als dies erwartet worden war. Zum anderen lagen die nachgelagerten Restzahlungen 2022 und 2023 aufgrund der definitiv verfügten IPV 2021 tendenziell tiefer als erwartet (RRB Nr. 1133/2023 Ziff. 5 ) .
B ei der Bezügerquote von 30 %
handelt es sich um die maxim ale Bezügerquote ( § 4 Abs. 2 EG KVG; RRB Nr. 1133/2023 Ziff. 2.a, RRB Nr. 176/ 2020 Ziff. 2.b) . Dass der Eigenanteilssatz fürs Jahr 2021 so festgelegt wurde, dass
die effektive Bezügerquote mit 24 . 8 % (vgl. Urk. 10 S. 1) unter 30
% zu liegen kam , ist daher nicht gesetzeswidrig. Im Übrigen wurde die Bezügerquote kantonalrechtlich festgelegt, sodass jedenfalls per se kein Verstoss gegen Art. 65 KVG vorliegt deswegen.
Der Eigenanteilssatz ist gemäss § 3 Abs. 2 EG KVG indes so festzulegen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel voraussichtlich ausgeschöpft werden (vgl. auch RRB Nr. 176/ 2020 Ziff. 4) . Angesichts der auf da s Anspruchsjahr 2021 hin erfolgten Systemumstellung lagen im Vor aus keine zuverlässigen Erfahrungs werte vor. Es fehlt gänzlich an Anhaltspunkte n dafür , dass bereits von
v ornherein
- was entscheidend ist («voraussichtlich») - ersichtlich gewesen wäre, dass die zur Verfügung stehenden Mittel mit dem festgelegten Eigenanteilssatz nicht ausge schöpft würden.
Bei der Festlegung des Eigenanteilssatzes waren die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt worden. Dabei bot sich die besondere Schwierigkeit, dass sich die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie sowie der damit einhergehenden Massnahmen noch nicht in den verfügbaren Steuerdaten abzeichneten, sondern die dadurch bedingte Belastung der Einkommen prognostisch abzuschätzen war (vgl. RRB Nr.
1058/2020 Ziff. 3.c). Demnach hat der Regierungsrat nicht willkürlich gehandelt, indem er den Eigenanteilssatz wohl eher vorsichtig festgelegt hat.
Die IPV zielt auf die finanzielle Entlastung von Personen in bescheidenen Verhält nissen ab und ist damit ein Element der Solidarität zugunsten weniger bemittelter Bevölkerungsschichten (vgl. BGE 136 I 220 E. 6.2.1 mit Hinweis). Diese s Ziel von Art. 65 KVG hat der Regierungsrat so gut wie prospektiv möglich umgesetzt. Mithin hat er nicht gegen Sinn und Geist von Art. 65 KVG verstossen. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass eine exaktere prognostische Einschätzung hätte vorgenommen werde n können. 3.6
Um sämtliche dafür vorgesehenen Mittel zugunsten der Haushalte in beschei denen wirtschaftlichen Verhältnissen zu verwenden, wurde im Rahmen der IPV 2023 der Eigenanteilssatz im laufenden Anspruchsjahr herabgesetzt (RRB Nr.
1133/2023 Ziff. 5). Damit wurde auch die Vorgabe zur Verwendung des Bundes beitrags gemäss § 24 Abs. 2 EG KVG eingehalten (RRB Nr. 1133/2023 Ziff.
5 , vgl. dazu auch RRB Nr. 1133/2023 Ziff. 2.a und Urk. 10 S. 2 ) . Dement sprechend beschloss der Regierungsrat die Herabsetzung der Eigenanteilssätze für da s Jahr 2023 und legte diese für da s Jahr 2024 (provisorisch) wiederum etwas höher fest (RRB Nr. 1133/2023 Dispositiv).
Zutreffend ist, dass der Begriff der «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse» im Sinne von Art. 65 Abs. 1 KVG betragsmässig von Jahr zu Jahr variiert (vgl. Urk. 12 und 13). Dies ist indes nicht willkürlich, sondern hängt damit zusammen, dass sowohl die zu verteilenden Beträge als auch die massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Personen und überdies die Anzahl der antragstellenden Personen von Jahr zu Jahr variiert. Angesichts der den Kantonen zukommenden Autonomie verstösst das Zürcher System deswegen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung und beeinträchtigt deren Zweck nicht . 3.7
N ach dem Gesagten verstossen die kantonalen gesetzlichen Regelungen inklusive
der auf der Delegation in § 3 Abs. 2 EG KVG fussenden Beschlüsse des Regie rungsrates weder gegen Bundesrecht noch gegen die Bundesverfassung .
Vielmehr bewegt sich die kantonale Rechtsetzung
in einem verfassungs- und gesetzes konformen Rahmen .
In Anwendung dieser Bestimmungen wurde der Anspruch der Beschwerde führerin festgelegt. Gegen die Anwendung an sich erhob die Beschwerdeführerin keine Einwände, das Gericht sieht keine Veranlassung, diese von Amtes wegen zu prüfen. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer