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KV.2023.00062

Befreiung von der Versicherungspflicht auf Gesuch hin; Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt

Zürich SozVersG · 2023-11-14 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1952 geborene X.___

ist deutsche Staatsangehörige und ersuchte am 1 8 . Januar 2022 um Befreiung von der schwei ze rischen Kranken ver si che rungs pflicht (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 1. Februar 2022

wies die Gesund heits direktion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) das Ge such ab (Urk. 8/5) , woran sie mit Ein sprache ent scheid vom 24. Februar 2023 fest hielt (Urk. 2 ; Einsprache vom 23. April 2022 [Urk. 8/10] ). 2.

Gegen den Ein sprache ent scheid vom 24. Februar 2023 erhob X.___ mit Eingabe vom

23. März 2023 Beschwerde bei der Gesundheitsdirektion, welche diese am 30. August 2023 an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 3) , und be an tragte sinngemäss , sie sei von der Kranken ver si che rungs pflicht zu befreien

(Urk. 1). Infolge eines Zuständigkeitswechsels per 1. Oktober 2023, in folge dessen an stelle der Gesundheitsdirektion neu die Sozial ver siche rungs an stalt (SVA) des Kan tons Zürich, Krankenversicherungspflicht, über Ausnahmen und Be freiungen von der Versicherungspflicht entscheidet ( § 2 Abs. 1 des Einfüh rungs ge setzes zum Kran ken versicherungsgesetz [ EG KVG ] ), schloss die SVA mit Beschwerde ant wort vom 6. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitz nahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Art. 1 Abs. 1 der Ver ord nung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert die Ver si che rungs pflicht da hingehend, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG un ter stehen. 1.2

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungs pflicht vorzusehen. Die gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KVG erlassenen Ausnahme be stim mungen finden sich in Art. 2 Abs. 1-8 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV. In Art. 2 Abs. 1 KVV und Art. 6 Abs. 1 KVV werden die Personenkategorien auf ge zählt, welche von vornherein vom Ver sicherungsobligatorium ausgenommen sind, worunter unter anderem Personen fallen, welche aufgrund des FZA oder des EFTA-Abkommens gar nicht den schweizerischen Rechts vorschriften unter ste hen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Mög lich keit für ver schiedene Per so nen kategorien vorgesehen, auf Gesuch hin vom Ver si che rungs obligatorium be freit zu werden. Diese Ausnahmen gemäss Verordnung stellen eine abschliessende Auf zählung dar und unterliegen grundsätzlich einer res triktiven Interpretation (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundes ver waltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 423 Rz . 46; ferner BGE 129 V 77 E. 4.2). 2 . 2 .1

Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweize rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro pä ischen Ge meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zü gig keit (Freizügigkeits ab kom men, FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An hangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhanges wenden die Vertragsparteien unter ein ander insbesondere die Ver ordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par la ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordination der Systeme der so zialen Sicherheit (nach fol gend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-)Ver ord nung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Sep tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) an . Die beiden gemeinschaftsrechtlichen Ver ordnungen traten für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Ge misch ten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Ab kommens über die Ko or di nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und wurden mit Be schluss Nr. 1/2014 des Gemisch t en Ausschusses zur Än de rung von Anhang II die ses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 28. November 2014 abgeändert.

Beide Verordnungen sind in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall an wend bar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.1-4.2 mit weiteren Hinweisen).

In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar er klärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin deutsche Staats an ge hörige und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechts vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA; Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004). Auch in sachlicher Hinsicht sind das FZA und die Ver ord nung VO 883/2004 an wendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 2 . 2

Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 14-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der an wend baren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 144 V 127 E. 4.2.1.1). 2 . 3

Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. e VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die nicht ar beitstätig ist, dem Recht des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt (Wohn ort prinzip). Der Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Beschwerdeführerin ist mit einer Niederlassungsbewilligung C

EU/EFTA im Kan ton Zürich an gemeldet und hat ihren Wohnsitz in Y.___ ( Urk. 8/1 ), was von den Ein woh ner diensten der Gemeinde Z.___ am 9. Oktober 2023 bestätigt wur de ( Urk. 9). Folg lich ist von einem Wohnsitz in der Schweiz auszugehen, was von der Be schwer deführerin auch nicht bestritten wurde. 2 .4

Nach Art. 23 VO 883/2004 sind Rentner , welche eine Rente aus dem Wohnstaat be ziehen,

grundsätzlich im Wohns t aat versicherungspflichtig respektive im Sinne von Art. 24 VO 883/2004 in demjenigen Mitgliedstaat versicherungspflichtig, aus wel chem sie eine Rente beziehen. Beziehen Rentner eine Rente aus dem Wohn staat und aus einem anderen Staa t, so sind sie im Wohnstaat versicherungs pflich tig .

Die Beschwerdeführerin bezieht sowohl eine AHV-Alters r ente aus der Schweiz wie auch aus Deutschland (Urk. 8/1 und 8/3 f. ) , weshalb sie nach dem vorstehend Aus geführten in der Schweiz versiche rungspflichtig ist. Mithin untersteht die Be schwerdeführerin infolge ihres zivil rechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz und dem Rentenbezug aus der Schweiz den Schweizer Rechtsvorschriften und damit dem Versicherungsobligatorium in der Schweiz (vgl. E. 1. 1 ) . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuches um Befreiung von der Versicherungspflicht damit, die Beschwerdeführerin unterstehe aufgrund ihres Rentenbezuges aus der Schweiz dem schweizerischen Recht und damit dem Versicherungsobligatorium . Folglich könne sie über keine ausländische gesetz liche Krankenversicherung verfügen; da sie über eine Grundversicherung bei der A.___ verfüge, falle eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV ausser Betracht. Weil die Beschwerdeführerin überdies nicht vor bringe, einer der Personengruppen anzugehören, welche nach Art. 2 und Art. 6 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium ausgenommen seien, und sich dahingehende Hinweise auch nicht den Akten entnehmen liessen, er weise sich die Ablehnung des Gesuches um Befreiung vom schweizerischen Ver sicherungsobligatorium als rechtens (Urk. 2). Ergänzend führte die Beschwer de gegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2023 aus, auch eine ge ringfügige Rente führe zur Versicherungspflicht im Wohnstaat, weshalb die Be schwerdeführerin aufgrund des Bezuges einer Schweizer Rente in der Schweiz ver sicherungspflichtig sei. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht komme zudem von vornherein nicht in Frage, da die Beschwerdeführerin einzig über eine Grundversicherung nach KVG verfüge, mithin kein gleichwertiger ausländischer Versicherungsschutz bestehe. Die von der Beschwerdeführerin beantragte «Doppel versicherung Solothurn-Deutschland-Krankenkasse» sei mit dem Bezug einer Rente aus der Schweiz nicht mehr möglich (Urk. 7). 3.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe in der Schweiz nie gearbeitet und keine Beiträge abgeführt, erhalte jedoch – neben ihrer Deutschen Rente in der Höhe von EUR 1'900.-- – aufgrund ihrer Ehe eine Schweizer Rente in der Höhe von Fr. 200.--, was sehr wenig sei. Die Bewilligung ihres Gesuches würde dementsprechend eine grosse finanzielle Erleichterung für sie be deuten (Urk. 1). 3.3

Strittig und zu prüfen ist folglich, ob die Beschwerdeführerin vom Versicherungs obligatorium zu befreien ist. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend, einer der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV genannten Personenkategorien anzugehören, welche von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Dahingehende Hin weise ergeben sich auch nicht aus den Akten, weshalb einzig eine Be freiung vom Versicherungsobligatorium auf Gesuch hin in Frage kommt (Art. 2 Abs. 2-8 KVV). 4.2

Die Beschwerdeführerin fällt unter keinen der in Art. 2 Abs. 4- 7 KVV auf ge zäh l ten Befreiungstatbestände, da sie sich weder im Rahmen einer Aus- noch einer Weiterbil dung in der Schweiz auf hält (Art. 2 Abs. 4 KVV), keine in die Schweiz entsandte Ar beit nehmerin ist (Art. 2 Abs. 5 KVV) , nicht in einem Mit glied staat der EU wohn haft ist (Art. 2 Abs. 6 KVV) und über keine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA (Art. 6 und Art. 24 Anhang I) oder dem EFTA-Abkommen verfügt (Art. 2 Abs. 7 KVV) . Ebenso wenig ist Art. 2 Abs. 2 KVV einschlägig, nachdem mit den Kollisionsregeln des FZA bezie hungs weise der VO Nr. 883/2004 eine Regelung über die Abgrenzung der Ver si che rungs pflicht besteht.

Folglich bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Ver sicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV erfüllt sind. 4.3

Art. 2 Abs. 8 KVV sieht vor, dass diejenigen Personen auf Gesuch hin von der Ver sicherungspflicht aus ge nommen sind, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Ver si cherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Ver si che rungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Be stim mun gen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.

Art. 2 Abs. 8 KVV knüpf t

demnach an das Bestehen eines besseren respektive mit höherer Kostendeckung ver sehenen Versicherungsschutzes an. Mit Art. 2 Abs. 8 KVV soll vermieden werden, dass die ersuchende Person durch die Unterstellung unter die Ver sicherungspflicht nach KVG eine klare Verschlechterung des Ver sicherungs schutzes erfahren würde, weil sie sich aufgrund ihres Alters oder Ge sund heitszu standes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnte (vgl. Eugster, a.a.O., S. 427 Rz . 59).

Die erste – restriktiv zu hand habende – Befreiungsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 8 KVV ist folglich bloss dann zu bejahen, wenn die um Befreiung ersuchende Person über eine ausländische Privatversicherung ver fügt, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht. 4.4

Die Be schwer de führerin verfügt aktenausweislich einzig über eine Grund ver si che rung bei der A.___ (vgl. Urk. 8/1), mithin verfügt sie weder über einen gleich wertigen noch über einen besseren aus ländischen ( privaten ) Ver si che rungs schutz . Da somit bereits die erste der zwei kumulativ zu erfüllenden Befreiungs be dingungen nicht erfüllt ist, kann vorliegend offenbleiben, ob sich die Be schwer deführerin aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzver sichern könnte. 4. 5

Zusammenfassend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Be freiung von der Versicherungspflicht nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegeg nerin ihrem Gesuch vom 18. Januar 2022 zu Recht nicht stattgegeben hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die 1952 geborene X.___

ist deutsche Staatsangehörige und ersuchte am 1 8 . Januar 2022 um Befreiung von der schwei ze rischen Kranken ver si che rungs pflicht (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 1. Februar 2022

wies die Gesund heits direktion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) das Ge such ab (Urk. 8/5) , woran sie mit Ein sprache ent scheid vom 24. Februar 2023 fest hielt (Urk. 2 ; Einsprache vom 23. April 2022 [Urk. 8/10] ).

E. 1.1 Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitz nahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Art. 1 Abs. 1 der Ver ord nung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert die Ver si che rungs pflicht da hingehend, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG un ter stehen.

E. 1.2 Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungs pflicht vorzusehen. Die gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KVG erlassenen Ausnahme be stim mungen finden sich in Art. 2 Abs. 1-8 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV. In Art. 2 Abs. 1 KVV und Art. 6 Abs. 1 KVV werden die Personenkategorien auf ge zählt, welche von vornherein vom Ver sicherungsobligatorium ausgenommen sind, worunter unter anderem Personen fallen, welche aufgrund des FZA oder des EFTA-Abkommens gar nicht den schweizerischen Rechts vorschriften unter ste hen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Mög lich keit für ver schiedene Per so nen kategorien vorgesehen, auf Gesuch hin vom Ver si che rungs obligatorium be freit zu werden. Diese Ausnahmen gemäss Verordnung stellen eine abschliessende Auf zählung dar und unterliegen grundsätzlich einer res triktiven Interpretation (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundes ver waltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 423 Rz . 46; ferner BGE 129 V 77 E. 4.2).

E. 3 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. e VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die nicht ar beitstätig ist, dem Recht des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt (Wohn ort prinzip). Der Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Beschwerdeführerin ist mit einer Niederlassungsbewilligung C

EU/EFTA im Kan ton Zürich an gemeldet und hat ihren Wohnsitz in Y.___ ( Urk. 8/1 ), was von den Ein woh ner diensten der Gemeinde Z.___ am 9. Oktober 2023 bestätigt wur de ( Urk. 9). Folg lich ist von einem Wohnsitz in der Schweiz auszugehen, was von der Be schwer deführerin auch nicht bestritten wurde. 2 .4

Nach Art. 23 VO 883/2004 sind Rentner , welche eine Rente aus dem Wohnstaat be ziehen,

grundsätzlich im Wohns t aat versicherungspflichtig respektive im Sinne von Art. 24 VO 883/2004 in demjenigen Mitgliedstaat versicherungspflichtig, aus wel chem sie eine Rente beziehen. Beziehen Rentner eine Rente aus dem Wohn staat und aus einem anderen Staa t, so sind sie im Wohnstaat versicherungs pflich tig .

Die Beschwerdeführerin bezieht sowohl eine AHV-Alters r ente aus der Schweiz wie auch aus Deutschland (Urk. 8/1 und 8/3 f. ) , weshalb sie nach dem vorstehend Aus geführten in der Schweiz versiche rungspflichtig ist. Mithin untersteht die Be schwerdeführerin infolge ihres zivil rechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz und dem Rentenbezug aus der Schweiz den Schweizer Rechtsvorschriften und damit dem Versicherungsobligatorium in der Schweiz (vgl. E. 1. 1 ) .

E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuches um Befreiung von der Versicherungspflicht damit, die Beschwerdeführerin unterstehe aufgrund ihres Rentenbezuges aus der Schweiz dem schweizerischen Recht und damit dem Versicherungsobligatorium . Folglich könne sie über keine ausländische gesetz liche Krankenversicherung verfügen; da sie über eine Grundversicherung bei der A.___ verfüge, falle eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV ausser Betracht. Weil die Beschwerdeführerin überdies nicht vor bringe, einer der Personengruppen anzugehören, welche nach Art. 2 und Art. 6 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium ausgenommen seien, und sich dahingehende Hinweise auch nicht den Akten entnehmen liessen, er weise sich die Ablehnung des Gesuches um Befreiung vom schweizerischen Ver sicherungsobligatorium als rechtens (Urk. 2). Ergänzend führte die Beschwer de gegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2023 aus, auch eine ge ringfügige Rente führe zur Versicherungspflicht im Wohnstaat, weshalb die Be schwerdeführerin aufgrund des Bezuges einer Schweizer Rente in der Schweiz ver sicherungspflichtig sei. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht komme zudem von vornherein nicht in Frage, da die Beschwerdeführerin einzig über eine Grundversicherung nach KVG verfüge, mithin kein gleichwertiger ausländischer Versicherungsschutz bestehe. Die von der Beschwerdeführerin beantragte «Doppel versicherung Solothurn-Deutschland-Krankenkasse» sei mit dem Bezug einer Rente aus der Schweiz nicht mehr möglich (Urk. 7).

E. 3.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe in der Schweiz nie gearbeitet und keine Beiträge abgeführt, erhalte jedoch – neben ihrer Deutschen Rente in der Höhe von EUR 1'900.-- – aufgrund ihrer Ehe eine Schweizer Rente in der Höhe von Fr. 200.--, was sehr wenig sei. Die Bewilligung ihres Gesuches würde dementsprechend eine grosse finanzielle Erleichterung für sie be deuten (Urk. 1).

E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist folglich, ob die Beschwerdeführerin vom Versicherungs obligatorium zu befreien ist.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend, einer der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV genannten Personenkategorien anzugehören, welche von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Dahingehende Hin weise ergeben sich auch nicht aus den Akten, weshalb einzig eine Be freiung vom Versicherungsobligatorium auf Gesuch hin in Frage kommt (Art. 2 Abs. 2-8 KVV).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin fällt unter keinen der in Art. 2 Abs. 4-

E. 4.3 Art. 2 Abs. 8 KVV sieht vor, dass diejenigen Personen auf Gesuch hin von der Ver sicherungspflicht aus ge nommen sind, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Ver si cherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Ver si che rungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Be stim mun gen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.

Art. 2 Abs. 8 KVV knüpf t

demnach an das Bestehen eines besseren respektive mit höherer Kostendeckung ver sehenen Versicherungsschutzes an. Mit Art. 2 Abs. 8 KVV soll vermieden werden, dass die ersuchende Person durch die Unterstellung unter die Ver sicherungspflicht nach KVG eine klare Verschlechterung des Ver sicherungs schutzes erfahren würde, weil sie sich aufgrund ihres Alters oder Ge sund heitszu standes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnte (vgl. Eugster, a.a.O., S. 427 Rz . 59).

Die erste – restriktiv zu hand habende – Befreiungsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 8 KVV ist folglich bloss dann zu bejahen, wenn die um Befreiung ersuchende Person über eine ausländische Privatversicherung ver fügt, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht.

E. 4.4 Die Be schwer de führerin verfügt aktenausweislich einzig über eine Grund ver si che rung bei der A.___ (vgl. Urk. 8/1), mithin verfügt sie weder über einen gleich wertigen noch über einen besseren aus ländischen ( privaten ) Ver si che rungs schutz . Da somit bereits die erste der zwei kumulativ zu erfüllenden Befreiungs be dingungen nicht erfüllt ist, kann vorliegend offenbleiben, ob sich die Be schwer deführerin aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzver sichern könnte. 4. 5

Zusammenfassend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Be freiung von der Versicherungspflicht nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegeg nerin ihrem Gesuch vom 18. Januar 2022 zu Recht nicht stattgegeben hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme

E. 7 KVV auf ge zäh l ten Befreiungstatbestände, da sie sich weder im Rahmen einer Aus- noch einer Weiterbil dung in der Schweiz auf hält (Art. 2 Abs. 4 KVV), keine in die Schweiz entsandte Ar beit nehmerin ist (Art. 2 Abs. 5 KVV) , nicht in einem Mit glied staat der EU wohn haft ist (Art. 2 Abs. 6 KVV) und über keine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA (Art. 6 und Art. 24 Anhang I) oder dem EFTA-Abkommen verfügt (Art. 2 Abs. 7 KVV) . Ebenso wenig ist Art. 2 Abs. 2 KVV einschlägig, nachdem mit den Kollisionsregeln des FZA bezie hungs weise der VO Nr. 883/2004 eine Regelung über die Abgrenzung der Ver si che rungs pflicht besteht.

Folglich bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Ver sicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV erfüllt sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2023.00062

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Philipp Ersatzrichterin Curiger Gerichtsschreiberin Böhme Urteil vom

14. November 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1952 geborene X.___

ist deutsche Staatsangehörige und ersuchte am 1 8 . Januar 2022 um Befreiung von der schwei ze rischen Kranken ver si che rungs pflicht (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 1. Februar 2022

wies die Gesund heits direktion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) das Ge such ab (Urk. 8/5) , woran sie mit Ein sprache ent scheid vom 24. Februar 2023 fest hielt (Urk. 2 ; Einsprache vom 23. April 2022 [Urk. 8/10] ). 2.

Gegen den Ein sprache ent scheid vom 24. Februar 2023 erhob X.___ mit Eingabe vom

23. März 2023 Beschwerde bei der Gesundheitsdirektion, welche diese am 30. August 2023 an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 3) , und be an tragte sinngemäss , sie sei von der Kranken ver si che rungs pflicht zu befreien

(Urk. 1). Infolge eines Zuständigkeitswechsels per 1. Oktober 2023, in folge dessen an stelle der Gesundheitsdirektion neu die Sozial ver siche rungs an stalt (SVA) des Kan tons Zürich, Krankenversicherungspflicht, über Ausnahmen und Be freiungen von der Versicherungspflicht entscheidet ( § 2 Abs. 1 des Einfüh rungs ge setzes zum Kran ken versicherungsgesetz [ EG KVG ] ), schloss die SVA mit Beschwerde ant wort vom 6. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitz nahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Art. 1 Abs. 1 der Ver ord nung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert die Ver si che rungs pflicht da hingehend, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG un ter stehen. 1.2

Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungs pflicht vorzusehen. Die gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KVG erlassenen Ausnahme be stim mungen finden sich in Art. 2 Abs. 1-8 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV. In Art. 2 Abs. 1 KVV und Art. 6 Abs. 1 KVV werden die Personenkategorien auf ge zählt, welche von vornherein vom Ver sicherungsobligatorium ausgenommen sind, worunter unter anderem Personen fallen, welche aufgrund des FZA oder des EFTA-Abkommens gar nicht den schweizerischen Rechts vorschriften unter ste hen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Mög lich keit für ver schiedene Per so nen kategorien vorgesehen, auf Gesuch hin vom Ver si che rungs obligatorium be freit zu werden. Diese Ausnahmen gemäss Verordnung stellen eine abschliessende Auf zählung dar und unterliegen grundsätzlich einer res triktiven Interpretation (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundes ver waltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 423 Rz . 46; ferner BGE 129 V 77 E. 4.2). 2 . 2 .1

Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweize rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro pä ischen Ge meinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zü gig keit (Freizügigkeits ab kom men, FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) An hangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Ver bindung mit Abschnitt A dieses Anhanges wenden die Vertragsparteien unter ein ander insbesondere die Ver ordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Par la ments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordination der Systeme der so zialen Sicherheit (nach fol gend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-)Ver ord nung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Sep tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) an . Die beiden gemeinschaftsrechtlichen Ver ordnungen traten für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Ge misch ten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Ab kommens über die Ko or di nie rung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und wurden mit Be schluss Nr. 1/2014 des Gemisch t en Ausschusses zur Än de rung von Anhang II die ses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 28. November 2014 abgeändert.

Beide Verordnungen sind in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall an wend bar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.1-4.2 mit weiteren Hinweisen).

In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar er klärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin deutsche Staats an ge hörige und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechts vorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA; Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004). Auch in sachlicher Hinsicht sind das FZA und die Ver ord nung VO 883/2004 an wendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 2 . 2

Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 14-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der an wend baren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 144 V 127 E. 4.2.1.1). 2 . 3

Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. e VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die nicht ar beitstätig ist, dem Recht des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt (Wohn ort prinzip). Der Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes.

Die Beschwerdeführerin ist mit einer Niederlassungsbewilligung C

EU/EFTA im Kan ton Zürich an gemeldet und hat ihren Wohnsitz in Y.___ ( Urk. 8/1 ), was von den Ein woh ner diensten der Gemeinde Z.___ am 9. Oktober 2023 bestätigt wur de ( Urk. 9). Folg lich ist von einem Wohnsitz in der Schweiz auszugehen, was von der Be schwer deführerin auch nicht bestritten wurde. 2 .4

Nach Art. 23 VO 883/2004 sind Rentner , welche eine Rente aus dem Wohnstaat be ziehen,

grundsätzlich im Wohns t aat versicherungspflichtig respektive im Sinne von Art. 24 VO 883/2004 in demjenigen Mitgliedstaat versicherungspflichtig, aus wel chem sie eine Rente beziehen. Beziehen Rentner eine Rente aus dem Wohn staat und aus einem anderen Staa t, so sind sie im Wohnstaat versicherungs pflich tig .

Die Beschwerdeführerin bezieht sowohl eine AHV-Alters r ente aus der Schweiz wie auch aus Deutschland (Urk. 8/1 und 8/3 f. ) , weshalb sie nach dem vorstehend Aus geführten in der Schweiz versiche rungspflichtig ist. Mithin untersteht die Be schwerdeführerin infolge ihres zivil rechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz und dem Rentenbezug aus der Schweiz den Schweizer Rechtsvorschriften und damit dem Versicherungsobligatorium in der Schweiz (vgl. E. 1. 1 ) . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuches um Befreiung von der Versicherungspflicht damit, die Beschwerdeführerin unterstehe aufgrund ihres Rentenbezuges aus der Schweiz dem schweizerischen Recht und damit dem Versicherungsobligatorium . Folglich könne sie über keine ausländische gesetz liche Krankenversicherung verfügen; da sie über eine Grundversicherung bei der A.___ verfüge, falle eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV ausser Betracht. Weil die Beschwerdeführerin überdies nicht vor bringe, einer der Personengruppen anzugehören, welche nach Art. 2 und Art. 6 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium ausgenommen seien, und sich dahingehende Hinweise auch nicht den Akten entnehmen liessen, er weise sich die Ablehnung des Gesuches um Befreiung vom schweizerischen Ver sicherungsobligatorium als rechtens (Urk. 2). Ergänzend führte die Beschwer de gegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2023 aus, auch eine ge ringfügige Rente führe zur Versicherungspflicht im Wohnstaat, weshalb die Be schwerdeführerin aufgrund des Bezuges einer Schweizer Rente in der Schweiz ver sicherungspflichtig sei. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht komme zudem von vornherein nicht in Frage, da die Beschwerdeführerin einzig über eine Grundversicherung nach KVG verfüge, mithin kein gleichwertiger ausländischer Versicherungsschutz bestehe. Die von der Beschwerdeführerin beantragte «Doppel versicherung Solothurn-Deutschland-Krankenkasse» sei mit dem Bezug einer Rente aus der Schweiz nicht mehr möglich (Urk. 7). 3.2

Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe in der Schweiz nie gearbeitet und keine Beiträge abgeführt, erhalte jedoch – neben ihrer Deutschen Rente in der Höhe von EUR 1'900.-- – aufgrund ihrer Ehe eine Schweizer Rente in der Höhe von Fr. 200.--, was sehr wenig sei. Die Bewilligung ihres Gesuches würde dementsprechend eine grosse finanzielle Erleichterung für sie be deuten (Urk. 1). 3.3

Strittig und zu prüfen ist folglich, ob die Beschwerdeführerin vom Versicherungs obligatorium zu befreien ist. 4. 4.1

Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend, einer der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV genannten Personenkategorien anzugehören, welche von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Dahingehende Hin weise ergeben sich auch nicht aus den Akten, weshalb einzig eine Be freiung vom Versicherungsobligatorium auf Gesuch hin in Frage kommt (Art. 2 Abs. 2-8 KVV). 4.2

Die Beschwerdeführerin fällt unter keinen der in Art. 2 Abs. 4- 7 KVV auf ge zäh l ten Befreiungstatbestände, da sie sich weder im Rahmen einer Aus- noch einer Weiterbil dung in der Schweiz auf hält (Art. 2 Abs. 4 KVV), keine in die Schweiz entsandte Ar beit nehmerin ist (Art. 2 Abs. 5 KVV) , nicht in einem Mit glied staat der EU wohn haft ist (Art. 2 Abs. 6 KVV) und über keine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA (Art. 6 und Art. 24 Anhang I) oder dem EFTA-Abkommen verfügt (Art. 2 Abs. 7 KVV) . Ebenso wenig ist Art. 2 Abs. 2 KVV einschlägig, nachdem mit den Kollisionsregeln des FZA bezie hungs weise der VO Nr. 883/2004 eine Regelung über die Abgrenzung der Ver si che rungs pflicht besteht.

Folglich bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Ver sicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV erfüllt sind. 4.3

Art. 2 Abs. 8 KVV sieht vor, dass diejenigen Personen auf Gesuch hin von der Ver sicherungspflicht aus ge nommen sind, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Ver si cherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Ver si che rungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Be stim mun gen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten.

Art. 2 Abs. 8 KVV knüpf t

demnach an das Bestehen eines besseren respektive mit höherer Kostendeckung ver sehenen Versicherungsschutzes an. Mit Art. 2 Abs. 8 KVV soll vermieden werden, dass die ersuchende Person durch die Unterstellung unter die Ver sicherungspflicht nach KVG eine klare Verschlechterung des Ver sicherungs schutzes erfahren würde, weil sie sich aufgrund ihres Alters oder Ge sund heitszu standes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnte (vgl. Eugster, a.a.O., S. 427 Rz . 59).

Die erste – restriktiv zu hand habende – Befreiungsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 8 KVV ist folglich bloss dann zu bejahen, wenn die um Befreiung ersuchende Person über eine ausländische Privatversicherung ver fügt, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht. 4.4

Die Be schwer de führerin verfügt aktenausweislich einzig über eine Grund ver si che rung bei der A.___ (vgl. Urk. 8/1), mithin verfügt sie weder über einen gleich wertigen noch über einen besseren aus ländischen ( privaten ) Ver si che rungs schutz . Da somit bereits die erste der zwei kumulativ zu erfüllenden Befreiungs be dingungen nicht erfüllt ist, kann vorliegend offenbleiben, ob sich die Be schwer deführerin aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzver sichern könnte. 4. 5

Zusammenfassend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Be freiung von der Versicherungspflicht nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegeg nerin ihrem Gesuch vom 18. Januar 2022 zu Recht nicht stattgegeben hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelBöhme