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KV.2023.00059

Der beschwerdeführende Grenzgänger untersteht dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium, da er sein Optionsrecht betreffend Befreiung vom Obligatorium nicht rechtzeitig und auch nicht unverschuldet verspätet ausgeübt hat.

Zürich SozVersG · 2023-12-06 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1982 geborene X.___

ist französis cher Staatsangehöriger

und wohnt in Frankreich grenznah zur Schweiz. Er verfügt seit dem 1. April 2022 über die Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA und ist in der Schweiz (Kanton Zürich) als Servicetechnik er bei der Y.___

AG angestellt (Urk.

14/1).

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ( nachfolgend: Gesund heitsdirektion) teilte ihm mit Schreiben vom 2 2. März 2022 mit , sie habe vom kantonalen Migrationsamt erfahren, dass er ab dem

1. April 2022 als Grenz gän ger in der Schweiz erwerbstätig sei. Damit unterliege er grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium . Er könne jedoch innert drei Monaten ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht ausüben be ziehungsweise sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien lassen ( Urk. 14/2) . Mit Schreiben vom 2 9. Juli 2022, zugestellt am 16. August 2022, setzte die Gesundheitsdirektion X.___ eine letzte Frist von zwei Wochen an, um ihr einen Versicherungsnachweis oder einen Antrag ( auf Befrei ung von der Versicherungs pflicht) zukommen zu lassen , und drohte ihm an, ihn bei Säumnis einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen (Urk.

14/4). Am 2 4. März 2023 verfügte die Gesundheitsdirektion die Zuweisung des Grenzgängers an den Krankenversicherer A.___

SA per Datum des Eingangs der Verfügung beim Krankenversicherer

( Urk. 14/6). Mit E-Mail vom

13. April 2023 ( Urk. 14/8) liess X.___

bei der Gesundheitsdirektion das am 1. September 2022 ausgefüllte Formular betreffend Wahl des Systems der Krankenversicherung (« Choix du système

d’assurance-maladie ») einreichen ( Urk. 14/ 9/2). Am 2 0. April 2023 erhob X.___ gegen die Verfügung vom 2 4. März 2023 Einsprache ( Urk. 14/11) und liess diese am 24. April 2023 ergänzen ( Urk. 14/12-13). Diese Einsprache wies die Gesundheitsdirektion mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2023 ab ( Urk. 14/19 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2023 liess X.___ mit Ein gabe vom 2 1. August 2023 Beschwerde erheben mit dem sinngemäss en Antrag, es sei ih m die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht zu bewilligen ( Urk. 1 , vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnetes Exemplar: Urk. 8 ). Infolge eines Zuständigkeitswechsels per 1. Oktober 2023, infolgedessen anstelle der Gesundheitsdirektion neu die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht entscheidet

( § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Kranken versicherungsgesetz ; EG KVG , in Kraft seit 1. Oktober 2023 ) , schloss die SVA mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13 ) .

Da rüber wurde

der Beschwerdeführer

- nach Änderung des Rubrums infolge des Parteiwechsels - mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 1 5 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer ist französis cher Staats an gehöriger und ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Daher kommt das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande rerseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi alen Sicherheit (VO [EG] 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA; BGE 147 V 387 E. 3.1-2). Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit . a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit. 1.2

Nach der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . a VO (EG) 883/2004 unter liegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbeh ä ltlich Art. 12–16 VO (EG) 883/2004, den Rechts vorschriften dieses Mitgliedstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (sog. Prinzip der « lex loci laboris » ; vgl. BGE 136 V 295 E. 2.3.1,

135 V 339 E. 4.3.1).

Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimm ter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI der Verordnung aufgeführt (Art. 83 VO [EG] 883/2004). Unter Ziff. 3 (Schweiz) im Anhang XI werden die Versicherungs pflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen geregelt. Ziff. 3 lit . b Anhang XI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt gleichlautend wie Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b An hang II FZA, dass die in lit . a genannten Personen - das sind unter anderem die Personen, die nach Titel II der Verordnung [Art. 11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten, wozu auch Frankreich gehört, woh nen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. 1.3

Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit . f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstä tigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, min destens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche Grenz gängerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis (Eugster, Krankenversicherung, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 435 F n . 41). 1.4

Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht still schweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3). Die Ausübung des Optionsrechts ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozial versi cherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1).

Der Antrag um Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zu ständigen kantonalen Betriebskrankenkasse einzureichen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit . b/ aa An hang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag zu laufen (BGE 136 V 295 E. 2.3.3).

Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1 a.E .), es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des Optionsrechts von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b/ aa Anhang II FZA und Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004) oder das Optionsrecht nicht formell korrekt ausgeübt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz . 33).

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (Deckung für den Krankheitsfall) schreibt die Verordnung keine besondere Form für den Nachweis vor. Eine schriftliche Erklärung der zuständigen ausländischen Behörde ist nicht erforderlich. Als Nachweis genügt ein Versicherungsnachweis, der den Anforderungen des Kranken versicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1). 2.

2.1

Die Gesundheitsdirektion führt e zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, aufgrund des in Art. 11

Abs. 3 lit . a VO (EG) 883/2004 statuierten Erwerbsortprinzips unterstehe der Beschwerdeführer als Grenzgänger grundsätz lich der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz , seit

e r am 1. April 2022 eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen habe .

V on seinem Optionsrecht habe er weder innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht noch innert der angesetzten Nachfrist von zwei Wochen Gebrauch gemacht . Dies obwohl sie (die Gesundheitsdirektion ) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 2. März 2022 auf das innert Frist auszu übende Optionsrecht hingewiesen habe und ihr die letztmalige Fristansetzung beinhaltendes Schreiben vom 2 9. Juli 2022

nachweislich zugestellt worden sei . Die Eingabe vom 13. April 2023 mit der gleichentags erstellten Versicherungs bestätigung der (französischen) CPAM ( caisse

primaire

d’assurance

maladie ) sowie mit dem am 1.

September 2022 unvollständig ausgefüllten Formular « Choix du s ystème

d’assurance-maladie » sei nicht rechtzeitig erfolgt. Überdies sei das Formular vom 2. September 2022 nicht vollständig , da es entgegen der dort aufgeführten Anforderung nicht von der CPAM komplettiert worden sei. Zusam menfassend bleibe der Beschwerdeführer der schweizerischen Versicherungs pflicht unterstellt, weil er sein Optionsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt habe. Dem nach sei auch die Zwangszuweisung rechtens , zumal der Beschwerdeführer seit dem

1. April 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht unterstehe (Urk.

2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 2 1. August 2023 dage gen vor, er sei bereits in Frankreich versichert und könne sich diese Doppelzah lung finanziell nicht leisten. Zugleich verwies er auf seine Bemühungen und reichte Dokumente seine Krankenversicherung CPAM betreffend ein ( Urk. 1 und Urk. 3/1- 5 ) . In seiner Einsprache vom 2 0. April 2023 hatte er ebenfalls geltend gemacht, er sei bereits in Frankreich krankenversichert ( Urk. 14/11).

Am 1 3. April 2023 hatte er zudem vorbringen lassen , er habe der Gesundheits direktion alle notwendigen Dokumente innert der angegebenen Frist eingereicht (Urk. 14/8). 2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2023 ergänzend fest, der Antrag um Befreiung von der schweizerischen Versicherungs pflicht müsse ausdrücklich gestellt werden. Eine stillschweigende Ausübung des Optionsrechts genüge nicht . Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungs pflicht sei - von begründeten Fällen abgesehen - innert drei Monaten nach Ent stehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen. Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates könne grundsätzlich nicht nachgeholt werden , ausser das Opti onsrecht habe unverschuldet nicht wahrgenommen werden können oder es sei nicht formell korrekt ausgeübt worden . Diese Frist beginne grundsätzlich mit dem ersten Arbeitstag zu laufen, weshalb sie vorliegend Ende Juni 2022 abgelaufen wäre. Da der Beschwerdeführer jedoch erst mit Schreiben vom 2 9. Juli 2022 nach weislich über das ihm zustehende Optionsrecht informiert worden sei, sei praxis gemäss eine zweite dreimonatige Frist bis zum 14. November 2022 gelaufen. Innert dieser Frist sowie auch vor Erlass der Zwangszuweisung vom 2 4. März 2023 seien indessen weder ein formeller Antrag noch die nötigen Unterlagen ein gegangen, sondern einzig eine Kopie der Grenzgängerbewilligung . Daraus habe nicht hergeleitet werden können, was der Beschwerdeführer beabsichtige. Das vom Beschwerdeführer am 1. September 2022 ausgefüllte, von der zuständigen Behörde aber nicht visierte Formular « Choix du système

d’assurance-maladie » sei erstmals am 1 3. April 2023 und damit verspätet eingereicht worden ( Urk. 13 S. 2 ).

Das nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingereichte nämliche Formular sei von der CPAM bereits am

6. September 2022 unterzeichnet worden , womit es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen wäre, dieses innert der zweiten Dreimonatsfrist nachzureichen . D er mit Erhebung der Einsprache am 2 0. April 2023 formell gestellte Antrag auf Ausübung des Optionsrechts sei verspätet erfolgt. Hinsichtlich der doppelten Zahlungspflicht äusserte die Beschwerde gegnerin sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in der Schweiz krankenversicherungspflichtig bleibe, hingegen nicht gleichzeitig in Frank reich krankenversichert sein müsse beziehungsweise dürfe (Urk. 13 S. 3). 3. 3.1

Zu prüfen ist , ob das Optionsrecht rechtzeitig ausgeübt wurde ( Urk. 14/8-9). Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung obliegt grundsätzlich der Par tei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. D er Nachweis ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sen dung vorgelegt wird. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Unguns ten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteile des Bundesgerichts 9C_575/2013 vom 1 8. November 2013 E. 3 u. 9C_171/2007 vom 2 4. Juli 2007 E. 3).

Der Beschwerdeführer reichte keinen Zustellnachweis ein hinsichtlich fristgerechte r Ausübung seines Optionsrechts . Da sich in den Akten der Gesundheitsdirektion ( Urk. 14) keine Hinweise darauf fin den, dass bei ihr das Formular « Choix du système

d’assurance-maladie » oder der Nachweis einer französischen Krankenversicherung vor der a m 2 4. März 2023 verfügten Zuweisung an einen Schweizer Krankenversicherer eingegangen ist , ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Optionsrecht weder innert dreier Monate nach Arbeitsantritt am 1. April 2022 , worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 2. März 2022 - dessen Erhalt unbestritten ist -

ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte ( Urk. 14/ 2) , noch innert der mit Schreiben vom 2 9. Juli 2022 angesetzten zusätz lichen Frist von zwei Wochen und damit nicht rechtzeitig ausgeübt wurde.

Für eine unverschuldete Verspätung der Einreichung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht sind sodann keine Anhaltspunkte aktenkundig. Eine solche machte der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Vielmehr aner kannte er in der Beschwerdeschrift, das ausgefüllte Formular betreffend die Wahl des Systems der Krankenversicherung nicht rechtzeitig eingereicht zu haben ( Urk. 1 S. 1).

Nach dem Gesagten untersteht der Beschwerdeführer der schweize rischen Krankenversicherungspflicht.

Die versäumte Optierung für das Gesund heits system des Wohnsitzstaates kann nicht nachgeholt werden . Die in vorste hender E. 1.4 genannten Ausnahmen sind hier nicht erfüllt. 3.2

D ie Zuweisung erfolgte mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 2 4. März 2023

sowohl gemäss Dispositiv als auch laut Begründung mit Wirkung ab dem Datum des Eingangs jener Verfügung beim Krankenversicherer ( Urk. 14/6) .

D ie Gesundheitsdirektion äusserte sich im

angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2023 nicht mehr zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. I n der Begründung hielt sie lediglich fest , der Beschwerdeführer unterstehe seit dem 1.

April 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht ( Urk. 2 S. 2 unten) , was mit Blick auf die Rechtslage (E. 1 .2 vorstehend) zutrifft. Da der zur B.___ SA gehörende Krankenversicherer

A.___ SA

rück wirkend ab 1.

April 2022 Prämien erhoben hat ( Urk. 14/21), stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zuweisung Wirkung entfaltet hat.

Art. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass d er Bundesrat den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest setzt , unter welche Bestimmung in der Schweiz tätige Personen fallen, auf welche die Versicherungspflicht ausgedehnt wurde ( Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG). Gemäss Art. 7 Abs. 8 KVV sind nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d– e bis

KVV v ersicherungspflichtige Personen

- wie der Beschwerdeführer (vgl. lit . d) -

gehalten , sich innert drei Monaten nach Entste hung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Versichern sie sich später, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Diejenigen, welche der Versicherung nicht rechtzeitig beigetreten sind, können nicht rückwirkend einem Versicherer zugewiesen werden (BGE 129 V 159 Regeste und E. 2.3 ). Beim verspäteten Ver sicherungsbeitritt ist für den Beginn der Versi c herungsdeckung auf den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Krankenversicherer abzustellen (Eugste r SBVR, a.a.O., S. 446 Rz . 127). Die beitrittspflicht ig e Person hat keinen Anspruch auf rückwirkenden Versicherungsbeginn, auch nicht bei Zwangszuweisung (Eugster SBVR, a.a.O., S. 446 Rz . 128 ; Eugster KVG, a.a.O., Rz . 3 zu Art. 5 KVG ). Dies bedeutet, dass auch nicht rückwirkend Prämien eingefordert werden können (Eugster KVG, a.a.O., Rz . 3 zu Art. 5 KVG).

Die Zwangszuweisung bei Verspätung bedeutet nicht die Herstellung jenes Zustandes, der bestanden hätte, wenn die beitrittspflichtige Person rechtzeitig gehandelt hätte. Die Versicherung beginnt daher auch bei Zwangszuweisung frü hestens im Zeitpunkt des Anmeldungseingangs beim Krankenversicherer (Eugster SBVR, S. 450 f. Rz . 146 mit Hinweisen ). Es ist denn auch nicht ersichtlich, wes halb es einen Unterschied machen sollte, ob die nicht rechtzeitig Versicherten

sich selber verspätet versichert haben oder ob sie zwangsversichert respektive einer Versicherung zugewiesen w u rden . Es folgt, dass die Versicherung im Zeit punkt des (hier unfreiwilligen) Beitritts respektive der Zuweisung begonnen hat , wobei es nach vorstehend Gesagtem auf den Eingang beim Krankenversicherer ankommt und erst ab dann Prämien erhoben werden können. Bei verspätetem Beitritt , dessen Verspätung nicht entschuldbar ist,

ist indes in der Regel ein Prä mienzuschl ag zu erheben ( Art.

5 Abs. 2 KVG, Art. 8 KVV) . Die Zuständigkeit , um über die Pflicht zu befinden, bei verspätetem Versicherungsbeitritt einen Prä mienzuschlag zu entrichten, um den Beitragszuschlag festzusetzen sowie um über dessen Herabsetzung zu entscheiden, liegt beim Krankenversicherer (BGE 129 V 159 Regeste und E. 2.4 -2.5 ; Eugster SBVR, a.a.O., S. 452 Rz . 151 ;

Eugster KVG, a.a.O., Rz . 4 zu Art. 5 KVG ). Diese Frage bildet indessen nicht Streitgegenstand , denn i m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ). 3.3

BGE 130 V 448 , wonach i m Zusammenhang mit dem Wechsel des obligatorischen Krankenpflegeversicherers eine Doppelversicherung ausgeschlossen

ist und

d as Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer dementsprechend erst beginnen

kann , wenn das bisherige endet ( Regeste und E. 4.2 ff. ) , bezieht sich ausschliess lich auf KVG-Versicherungen innerhalb der Schweiz. Diese Rechtsprechung steht der erfolgten Zuweisung zu einem Schweizer Krankenversicherer daher nicht ent gegen. In Anbetracht de s Fortbestehens der Versicherungspflicht in der Schweiz muss der vorhandenen Doppelversicherung gegebenenfalls durch Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der französischen Versicherung begegnet werden (vgl. dazu Art. 6 des

Übereinkommens « Accord du 7 juillet 2016 entre les

autorités

compétentes de la Confédération

suisse et de la République française

concernant la possibilité

d'exemption de l'assurance-maladie

suisse ; abrufbar auf www.bag.admin.ch , Versicherungen, Krankenversicherung, Versicherte, die im Ausland wohnen, Versicherungspflicht, Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz, Dokumente, Abkommen vom 7. Juli 2016 zwischen der Schweiz und Frankreich ). 3.4

All dies hat zur Folge , dass die mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2023 bestä tigte Verfügung vom 2 4. März 2023, mit welcher der Beschwerdeführer per Datum des Eingangs der Verfügung der A.___ SA zugewiesen wurde (Urk. 14/6), sowie die im Einspracheentscheid festgehaltene Versicherungs pflicht in der Schweiz seit dem 1. April 2022 ( Urk.

2) nicht zu beanstanden sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der 1982 geborene X.___

ist französis cher Staatsangehöriger

und wohnt in Frankreich grenznah zur Schweiz. Er verfügt seit dem 1. April 2022 über die Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA und ist in der Schweiz (Kanton Zürich) als Servicetechnik er bei der Y.___

AG angestellt (Urk.

14/1).

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ( nachfolgend: Gesund heitsdirektion) teilte ihm mit Schreiben vom 2 2. März 2022 mit , sie habe vom kantonalen Migrationsamt erfahren, dass er ab dem

1. April 2022 als Grenz gän ger in der Schweiz erwerbstätig sei. Damit unterliege er grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium . Er könne jedoch innert drei Monaten ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht ausüben be ziehungsweise sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien lassen ( Urk. 14/2) . Mit Schreiben vom 2 9. Juli 2022, zugestellt am 16. August 2022, setzte die Gesundheitsdirektion X.___ eine letzte Frist von zwei Wochen an, um ihr einen Versicherungsnachweis oder einen Antrag ( auf Befrei ung von der Versicherungs pflicht) zukommen zu lassen , und drohte ihm an, ihn bei Säumnis einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen (Urk.

14/4). Am 2 4. März 2023 verfügte die Gesundheitsdirektion die Zuweisung des Grenzgängers an den Krankenversicherer A.___

SA per Datum des Eingangs der Verfügung beim Krankenversicherer

( Urk. 14/6). Mit E-Mail vom

13. April 2023 ( Urk. 14/8) liess X.___

bei der Gesundheitsdirektion das am 1. September 2022 ausgefüllte Formular betreffend Wahl des Systems der Krankenversicherung (« Choix du système

d’assurance-maladie ») einreichen ( Urk. 14/ 9/2). Am 2 0. April 2023 erhob X.___ gegen die Verfügung vom 2 4. März 2023 Einsprache ( Urk. 14/11) und liess diese am 24. April 2023 ergänzen ( Urk. 14/12-13). Diese Einsprache wies die Gesundheitsdirektion mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2023 ab ( Urk. 14/19 = Urk. 2).

E. 1.1 Der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer ist französis cher Staats an gehöriger und ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Daher kommt das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande rerseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi alen Sicherheit (VO [EG] 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA; BGE 147 V 387 E. 3.1-2). Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit . a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit.

E. 1.2 Nach der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . a VO (EG) 883/2004 unter liegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbeh ä ltlich Art. 12–16 VO (EG) 883/2004, den Rechts vorschriften dieses Mitgliedstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (sog. Prinzip der « lex loci laboris » ; vgl. BGE 136 V 295 E. 2.3.1,

135 V 339 E. 4.3.1).

Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimm ter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI der Verordnung aufgeführt (Art. 83 VO [EG] 883/2004). Unter Ziff. 3 (Schweiz) im Anhang XI werden die Versicherungs pflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen geregelt. Ziff. 3 lit . b Anhang XI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt gleichlautend wie Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b An hang II FZA, dass die in lit . a genannten Personen - das sind unter anderem die Personen, die nach Titel II der Verordnung [Art. 11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten, wozu auch Frankreich gehört, woh nen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind.

E. 1.3 Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit . f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstä tigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, min destens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche Grenz gängerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis (Eugster, Krankenversicherung, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 435 F n . 41).

E. 1.4 Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht still schweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3). Die Ausübung des Optionsrechts ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozial versi cherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1).

Der Antrag um Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zu ständigen kantonalen Betriebskrankenkasse einzureichen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit . b/ aa An hang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag zu laufen (BGE 136 V 295 E. 2.3.3).

Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1 a.E .), es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des Optionsrechts von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b/ aa Anhang II FZA und Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004) oder das Optionsrecht nicht formell korrekt ausgeübt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz . 33).

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (Deckung für den Krankheitsfall) schreibt die Verordnung keine besondere Form für den Nachweis vor. Eine schriftliche Erklärung der zuständigen ausländischen Behörde ist nicht erforderlich. Als Nachweis genügt ein Versicherungsnachweis, der den Anforderungen des Kranken versicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1). 2.

E. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Kranken versicherungsgesetz ; EG KVG , in Kraft seit 1. Oktober 2023 ) , schloss die SVA mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13 ) .

Da rüber wurde

der Beschwerdeführer

- nach Änderung des Rubrums infolge des Parteiwechsels - mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 1

E. 2.1 Die Gesundheitsdirektion führt e zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, aufgrund des in Art. 11

Abs. 3 lit . a VO (EG) 883/2004 statuierten Erwerbsortprinzips unterstehe der Beschwerdeführer als Grenzgänger grundsätz lich der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz , seit

e r am 1. April 2022 eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen habe .

V on seinem Optionsrecht habe er weder innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht noch innert der angesetzten Nachfrist von zwei Wochen Gebrauch gemacht . Dies obwohl sie (die Gesundheitsdirektion ) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 2. März 2022 auf das innert Frist auszu übende Optionsrecht hingewiesen habe und ihr die letztmalige Fristansetzung beinhaltendes Schreiben vom 2 9. Juli 2022

nachweislich zugestellt worden sei . Die Eingabe vom 13. April 2023 mit der gleichentags erstellten Versicherungs bestätigung der (französischen) CPAM ( caisse

primaire

d’assurance

maladie ) sowie mit dem am 1.

September 2022 unvollständig ausgefüllten Formular « Choix du s ystème

d’assurance-maladie » sei nicht rechtzeitig erfolgt. Überdies sei das Formular vom 2. September 2022 nicht vollständig , da es entgegen der dort aufgeführten Anforderung nicht von der CPAM komplettiert worden sei. Zusam menfassend bleibe der Beschwerdeführer der schweizerischen Versicherungs pflicht unterstellt, weil er sein Optionsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt habe. Dem nach sei auch die Zwangszuweisung rechtens , zumal der Beschwerdeführer seit dem

1. April 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht unterstehe (Urk.

2).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 2 1. August 2023 dage gen vor, er sei bereits in Frankreich versichert und könne sich diese Doppelzah lung finanziell nicht leisten. Zugleich verwies er auf seine Bemühungen und reichte Dokumente seine Krankenversicherung CPAM betreffend ein ( Urk. 1 und Urk. 3/1-

E. 2.3 ). Beim verspäteten Ver sicherungsbeitritt ist für den Beginn der Versi c herungsdeckung auf den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Krankenversicherer abzustellen (Eugste r SBVR, a.a.O., S. 446 Rz . 127). Die beitrittspflicht ig e Person hat keinen Anspruch auf rückwirkenden Versicherungsbeginn, auch nicht bei Zwangszuweisung (Eugster SBVR, a.a.O., S. 446 Rz . 128 ; Eugster KVG, a.a.O., Rz . 3 zu Art. 5 KVG ). Dies bedeutet, dass auch nicht rückwirkend Prämien eingefordert werden können (Eugster KVG, a.a.O., Rz . 3 zu Art. 5 KVG).

Die Zwangszuweisung bei Verspätung bedeutet nicht die Herstellung jenes Zustandes, der bestanden hätte, wenn die beitrittspflichtige Person rechtzeitig gehandelt hätte. Die Versicherung beginnt daher auch bei Zwangszuweisung frü hestens im Zeitpunkt des Anmeldungseingangs beim Krankenversicherer (Eugster SBVR, S. 450 f. Rz . 146 mit Hinweisen ). Es ist denn auch nicht ersichtlich, wes halb es einen Unterschied machen sollte, ob die nicht rechtzeitig Versicherten

sich selber verspätet versichert haben oder ob sie zwangsversichert respektive einer Versicherung zugewiesen w u rden . Es folgt, dass die Versicherung im Zeit punkt des (hier unfreiwilligen) Beitritts respektive der Zuweisung begonnen hat , wobei es nach vorstehend Gesagtem auf den Eingang beim Krankenversicherer ankommt und erst ab dann Prämien erhoben werden können. Bei verspätetem Beitritt , dessen Verspätung nicht entschuldbar ist,

ist indes in der Regel ein Prä mienzuschl ag zu erheben ( Art.

5 Abs. 2 KVG, Art.

E. 2.4 -2.5 ; Eugster SBVR, a.a.O., S. 452 Rz . 151 ;

Eugster KVG, a.a.O., Rz . 4 zu Art. 5 KVG ). Diese Frage bildet indessen nicht Streitgegenstand , denn i m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ). 3.3

BGE 130 V 448 , wonach i m Zusammenhang mit dem Wechsel des obligatorischen Krankenpflegeversicherers eine Doppelversicherung ausgeschlossen

ist und

d as Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer dementsprechend erst beginnen

kann , wenn das bisherige endet ( Regeste und E. 4.2 ff. ) , bezieht sich ausschliess lich auf KVG-Versicherungen innerhalb der Schweiz. Diese Rechtsprechung steht der erfolgten Zuweisung zu einem Schweizer Krankenversicherer daher nicht ent gegen. In Anbetracht de s Fortbestehens der Versicherungspflicht in der Schweiz muss der vorhandenen Doppelversicherung gegebenenfalls durch Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der französischen Versicherung begegnet werden (vgl. dazu Art. 6 des

Übereinkommens « Accord du 7 juillet 2016 entre les

autorités

compétentes de la Confédération

suisse et de la République française

concernant la possibilité

d'exemption de l'assurance-maladie

suisse ; abrufbar auf www.bag.admin.ch , Versicherungen, Krankenversicherung, Versicherte, die im Ausland wohnen, Versicherungspflicht, Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz, Dokumente, Abkommen vom 7. Juli 2016 zwischen der Schweiz und Frankreich ). 3.4

All dies hat zur Folge , dass die mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2023 bestä tigte Verfügung vom 2 4. März 2023, mit welcher der Beschwerdeführer per Datum des Eingangs der Verfügung der A.___ SA zugewiesen wurde (Urk. 14/6), sowie die im Einspracheentscheid festgehaltene Versicherungs pflicht in der Schweiz seit dem 1. April 2022 ( Urk.

2) nicht zu beanstanden sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

E. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass d er Bundesrat den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest setzt , unter welche Bestimmung in der Schweiz tätige Personen fallen, auf welche die Versicherungspflicht ausgedehnt wurde ( Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG). Gemäss Art.

E. 7 Abs.

E. 8 KVV) . Die Zuständigkeit , um über die Pflicht zu befinden, bei verspätetem Versicherungsbeitritt einen Prä mienzuschlag zu entrichten, um den Beitragszuschlag festzusetzen sowie um über dessen Herabsetzung zu entscheiden, liegt beim Krankenversicherer (BGE 129 V 159 Regeste und E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2023.00059

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

6. Dezember 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___

AG Frau Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1982 geborene X.___

ist französis cher Staatsangehöriger

und wohnt in Frankreich grenznah zur Schweiz. Er verfügt seit dem 1. April 2022 über die Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA und ist in der Schweiz (Kanton Zürich) als Servicetechnik er bei der Y.___

AG angestellt (Urk.

14/1).

Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ( nachfolgend: Gesund heitsdirektion) teilte ihm mit Schreiben vom 2 2. März 2022 mit , sie habe vom kantonalen Migrationsamt erfahren, dass er ab dem

1. April 2022 als Grenz gän ger in der Schweiz erwerbstätig sei. Damit unterliege er grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium . Er könne jedoch innert drei Monaten ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht ausüben be ziehungsweise sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien lassen ( Urk. 14/2) . Mit Schreiben vom 2 9. Juli 2022, zugestellt am 16. August 2022, setzte die Gesundheitsdirektion X.___ eine letzte Frist von zwei Wochen an, um ihr einen Versicherungsnachweis oder einen Antrag ( auf Befrei ung von der Versicherungs pflicht) zukommen zu lassen , und drohte ihm an, ihn bei Säumnis einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen (Urk.

14/4). Am 2 4. März 2023 verfügte die Gesundheitsdirektion die Zuweisung des Grenzgängers an den Krankenversicherer A.___

SA per Datum des Eingangs der Verfügung beim Krankenversicherer

( Urk. 14/6). Mit E-Mail vom

13. April 2023 ( Urk. 14/8) liess X.___

bei der Gesundheitsdirektion das am 1. September 2022 ausgefüllte Formular betreffend Wahl des Systems der Krankenversicherung (« Choix du système

d’assurance-maladie ») einreichen ( Urk. 14/ 9/2). Am 2 0. April 2023 erhob X.___ gegen die Verfügung vom 2 4. März 2023 Einsprache ( Urk. 14/11) und liess diese am 24. April 2023 ergänzen ( Urk. 14/12-13). Diese Einsprache wies die Gesundheitsdirektion mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2023 ab ( Urk. 14/19 = Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2023 liess X.___ mit Ein gabe vom 2 1. August 2023 Beschwerde erheben mit dem sinngemäss en Antrag, es sei ih m die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht zu bewilligen ( Urk. 1 , vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnetes Exemplar: Urk. 8 ). Infolge eines Zuständigkeitswechsels per 1. Oktober 2023, infolgedessen anstelle der Gesundheitsdirektion neu die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht entscheidet

( § 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Kranken versicherungsgesetz ; EG KVG , in Kraft seit 1. Oktober 2023 ) , schloss die SVA mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 13 ) .

Da rüber wurde

der Beschwerdeführer

- nach Änderung des Rubrums infolge des Parteiwechsels - mit Verfügung vom 1 6. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt ( Urk. 1 5 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer ist französis cher Staats an gehöriger und ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Daher kommt das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande rerseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi alen Sicherheit (VO [EG] 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA; BGE 147 V 387 E. 3.1-2). Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit . a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit. 1.2

Nach der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . a VO (EG) 883/2004 unter liegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbeh ä ltlich Art. 12–16 VO (EG) 883/2004, den Rechts vorschriften dieses Mitgliedstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (sog. Prinzip der « lex loci laboris » ; vgl. BGE 136 V 295 E. 2.3.1,

135 V 339 E. 4.3.1).

Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimm ter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI der Verordnung aufgeführt (Art. 83 VO [EG] 883/2004). Unter Ziff. 3 (Schweiz) im Anhang XI werden die Versicherungs pflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen geregelt. Ziff. 3 lit . b Anhang XI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt gleichlautend wie Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b An hang II FZA, dass die in lit . a genannten Personen - das sind unter anderem die Personen, die nach Titel II der Verordnung [Art. 11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten, wozu auch Frankreich gehört, woh nen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. 1.3

Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit . f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstä tigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, min destens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche Grenz gängerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis (Eugster, Krankenversicherung, in: Schwei zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 435 F n . 41). 1.4

Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht still schweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3). Die Ausübung des Optionsrechts ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozial versi cherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1).

Der Antrag um Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zu ständigen kantonalen Betriebskrankenkasse einzureichen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit . b/ aa An hang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag zu laufen (BGE 136 V 295 E. 2.3.3).

Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1 a.E .), es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des Optionsrechts von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b/ aa Anhang II FZA und Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004) oder das Optionsrecht nicht formell korrekt ausgeübt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz . 33).

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (Deckung für den Krankheitsfall) schreibt die Verordnung keine besondere Form für den Nachweis vor. Eine schriftliche Erklärung der zuständigen ausländischen Behörde ist nicht erforderlich. Als Nachweis genügt ein Versicherungsnachweis, der den Anforderungen des Kranken versicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1). 2.

2.1

Die Gesundheitsdirektion führt e zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, aufgrund des in Art. 11

Abs. 3 lit . a VO (EG) 883/2004 statuierten Erwerbsortprinzips unterstehe der Beschwerdeführer als Grenzgänger grundsätz lich der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz , seit

e r am 1. April 2022 eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen habe .

V on seinem Optionsrecht habe er weder innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht noch innert der angesetzten Nachfrist von zwei Wochen Gebrauch gemacht . Dies obwohl sie (die Gesundheitsdirektion ) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 2. März 2022 auf das innert Frist auszu übende Optionsrecht hingewiesen habe und ihr die letztmalige Fristansetzung beinhaltendes Schreiben vom 2 9. Juli 2022

nachweislich zugestellt worden sei . Die Eingabe vom 13. April 2023 mit der gleichentags erstellten Versicherungs bestätigung der (französischen) CPAM ( caisse

primaire

d’assurance

maladie ) sowie mit dem am 1.

September 2022 unvollständig ausgefüllten Formular « Choix du s ystème

d’assurance-maladie » sei nicht rechtzeitig erfolgt. Überdies sei das Formular vom 2. September 2022 nicht vollständig , da es entgegen der dort aufgeführten Anforderung nicht von der CPAM komplettiert worden sei. Zusam menfassend bleibe der Beschwerdeführer der schweizerischen Versicherungs pflicht unterstellt, weil er sein Optionsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt habe. Dem nach sei auch die Zwangszuweisung rechtens , zumal der Beschwerdeführer seit dem

1. April 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht unterstehe (Urk.

2). 2.2

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 2 1. August 2023 dage gen vor, er sei bereits in Frankreich versichert und könne sich diese Doppelzah lung finanziell nicht leisten. Zugleich verwies er auf seine Bemühungen und reichte Dokumente seine Krankenversicherung CPAM betreffend ein ( Urk. 1 und Urk. 3/1- 5 ) . In seiner Einsprache vom 2 0. April 2023 hatte er ebenfalls geltend gemacht, er sei bereits in Frankreich krankenversichert ( Urk. 14/11).

Am 1 3. April 2023 hatte er zudem vorbringen lassen , er habe der Gesundheits direktion alle notwendigen Dokumente innert der angegebenen Frist eingereicht (Urk. 14/8). 2.3

Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 3. Oktober 2023 ergänzend fest, der Antrag um Befreiung von der schweizerischen Versicherungs pflicht müsse ausdrücklich gestellt werden. Eine stillschweigende Ausübung des Optionsrechts genüge nicht . Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungs pflicht sei - von begründeten Fällen abgesehen - innert drei Monaten nach Ent stehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen. Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates könne grundsätzlich nicht nachgeholt werden , ausser das Opti onsrecht habe unverschuldet nicht wahrgenommen werden können oder es sei nicht formell korrekt ausgeübt worden . Diese Frist beginne grundsätzlich mit dem ersten Arbeitstag zu laufen, weshalb sie vorliegend Ende Juni 2022 abgelaufen wäre. Da der Beschwerdeführer jedoch erst mit Schreiben vom 2 9. Juli 2022 nach weislich über das ihm zustehende Optionsrecht informiert worden sei, sei praxis gemäss eine zweite dreimonatige Frist bis zum 14. November 2022 gelaufen. Innert dieser Frist sowie auch vor Erlass der Zwangszuweisung vom 2 4. März 2023 seien indessen weder ein formeller Antrag noch die nötigen Unterlagen ein gegangen, sondern einzig eine Kopie der Grenzgängerbewilligung . Daraus habe nicht hergeleitet werden können, was der Beschwerdeführer beabsichtige. Das vom Beschwerdeführer am 1. September 2022 ausgefüllte, von der zuständigen Behörde aber nicht visierte Formular « Choix du système

d’assurance-maladie » sei erstmals am 1 3. April 2023 und damit verspätet eingereicht worden ( Urk. 13 S. 2 ).

Das nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingereichte nämliche Formular sei von der CPAM bereits am

6. September 2022 unterzeichnet worden , womit es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen wäre, dieses innert der zweiten Dreimonatsfrist nachzureichen . D er mit Erhebung der Einsprache am 2 0. April 2023 formell gestellte Antrag auf Ausübung des Optionsrechts sei verspätet erfolgt. Hinsichtlich der doppelten Zahlungspflicht äusserte die Beschwerde gegnerin sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in der Schweiz krankenversicherungspflichtig bleibe, hingegen nicht gleichzeitig in Frank reich krankenversichert sein müsse beziehungsweise dürfe (Urk. 13 S. 3). 3. 3.1

Zu prüfen ist , ob das Optionsrecht rechtzeitig ausgeübt wurde ( Urk. 14/8-9). Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung obliegt grundsätzlich der Par tei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. D er Nachweis ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sen dung vorgelegt wird. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Unguns ten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteile des Bundesgerichts 9C_575/2013 vom 1 8. November 2013 E. 3 u. 9C_171/2007 vom 2 4. Juli 2007 E. 3).

Der Beschwerdeführer reichte keinen Zustellnachweis ein hinsichtlich fristgerechte r Ausübung seines Optionsrechts . Da sich in den Akten der Gesundheitsdirektion ( Urk. 14) keine Hinweise darauf fin den, dass bei ihr das Formular « Choix du système

d’assurance-maladie » oder der Nachweis einer französischen Krankenversicherung vor der a m 2 4. März 2023 verfügten Zuweisung an einen Schweizer Krankenversicherer eingegangen ist , ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Optionsrecht weder innert dreier Monate nach Arbeitsantritt am 1. April 2022 , worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2 2. März 2022 - dessen Erhalt unbestritten ist -

ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte ( Urk. 14/ 2) , noch innert der mit Schreiben vom 2 9. Juli 2022 angesetzten zusätz lichen Frist von zwei Wochen und damit nicht rechtzeitig ausgeübt wurde.

Für eine unverschuldete Verspätung der Einreichung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht sind sodann keine Anhaltspunkte aktenkundig. Eine solche machte der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Vielmehr aner kannte er in der Beschwerdeschrift, das ausgefüllte Formular betreffend die Wahl des Systems der Krankenversicherung nicht rechtzeitig eingereicht zu haben ( Urk. 1 S. 1).

Nach dem Gesagten untersteht der Beschwerdeführer der schweize rischen Krankenversicherungspflicht.

Die versäumte Optierung für das Gesund heits system des Wohnsitzstaates kann nicht nachgeholt werden . Die in vorste hender E. 1.4 genannten Ausnahmen sind hier nicht erfüllt. 3.2

D ie Zuweisung erfolgte mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 2 4. März 2023

sowohl gemäss Dispositiv als auch laut Begründung mit Wirkung ab dem Datum des Eingangs jener Verfügung beim Krankenversicherer ( Urk. 14/6) .

D ie Gesundheitsdirektion äusserte sich im

angefochtenen Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2023 nicht mehr zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. I n der Begründung hielt sie lediglich fest , der Beschwerdeführer unterstehe seit dem 1.

April 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht ( Urk. 2 S. 2 unten) , was mit Blick auf die Rechtslage (E. 1 .2 vorstehend) zutrifft. Da der zur B.___ SA gehörende Krankenversicherer

A.___ SA

rück wirkend ab 1.

April 2022 Prämien erhoben hat ( Urk. 14/21), stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zuweisung Wirkung entfaltet hat.

Art. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass d er Bundesrat den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 fest setzt , unter welche Bestimmung in der Schweiz tätige Personen fallen, auf welche die Versicherungspflicht ausgedehnt wurde ( Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG). Gemäss Art. 7 Abs. 8 KVV sind nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d– e bis

KVV v ersicherungspflichtige Personen

- wie der Beschwerdeführer (vgl. lit . d) -

gehalten , sich innert drei Monaten nach Entste hung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Versichern sie sich später, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Diejenigen, welche der Versicherung nicht rechtzeitig beigetreten sind, können nicht rückwirkend einem Versicherer zugewiesen werden (BGE 129 V 159 Regeste und E. 2.3 ). Beim verspäteten Ver sicherungsbeitritt ist für den Beginn der Versi c herungsdeckung auf den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Krankenversicherer abzustellen (Eugste r SBVR, a.a.O., S. 446 Rz . 127). Die beitrittspflicht ig e Person hat keinen Anspruch auf rückwirkenden Versicherungsbeginn, auch nicht bei Zwangszuweisung (Eugster SBVR, a.a.O., S. 446 Rz . 128 ; Eugster KVG, a.a.O., Rz . 3 zu Art. 5 KVG ). Dies bedeutet, dass auch nicht rückwirkend Prämien eingefordert werden können (Eugster KVG, a.a.O., Rz . 3 zu Art. 5 KVG).

Die Zwangszuweisung bei Verspätung bedeutet nicht die Herstellung jenes Zustandes, der bestanden hätte, wenn die beitrittspflichtige Person rechtzeitig gehandelt hätte. Die Versicherung beginnt daher auch bei Zwangszuweisung frü hestens im Zeitpunkt des Anmeldungseingangs beim Krankenversicherer (Eugster SBVR, S. 450 f. Rz . 146 mit Hinweisen ). Es ist denn auch nicht ersichtlich, wes halb es einen Unterschied machen sollte, ob die nicht rechtzeitig Versicherten

sich selber verspätet versichert haben oder ob sie zwangsversichert respektive einer Versicherung zugewiesen w u rden . Es folgt, dass die Versicherung im Zeit punkt des (hier unfreiwilligen) Beitritts respektive der Zuweisung begonnen hat , wobei es nach vorstehend Gesagtem auf den Eingang beim Krankenversicherer ankommt und erst ab dann Prämien erhoben werden können. Bei verspätetem Beitritt , dessen Verspätung nicht entschuldbar ist,

ist indes in der Regel ein Prä mienzuschl ag zu erheben ( Art.

5 Abs. 2 KVG, Art. 8 KVV) . Die Zuständigkeit , um über die Pflicht zu befinden, bei verspätetem Versicherungsbeitritt einen Prä mienzuschlag zu entrichten, um den Beitragszuschlag festzusetzen sowie um über dessen Herabsetzung zu entscheiden, liegt beim Krankenversicherer (BGE 129 V 159 Regeste und E. 2.4 -2.5 ; Eugster SBVR, a.a.O., S. 452 Rz . 151 ;

Eugster KVG, a.a.O., Rz . 4 zu Art. 5 KVG ). Diese Frage bildet indessen nicht Streitgegenstand , denn i m verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a ). 3.3

BGE 130 V 448 , wonach i m Zusammenhang mit dem Wechsel des obligatorischen Krankenpflegeversicherers eine Doppelversicherung ausgeschlossen

ist und

d as Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer dementsprechend erst beginnen

kann , wenn das bisherige endet ( Regeste und E. 4.2 ff. ) , bezieht sich ausschliess lich auf KVG-Versicherungen innerhalb der Schweiz. Diese Rechtsprechung steht der erfolgten Zuweisung zu einem Schweizer Krankenversicherer daher nicht ent gegen. In Anbetracht de s Fortbestehens der Versicherungspflicht in der Schweiz muss der vorhandenen Doppelversicherung gegebenenfalls durch Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der französischen Versicherung begegnet werden (vgl. dazu Art. 6 des

Übereinkommens « Accord du 7 juillet 2016 entre les

autorités

compétentes de la Confédération

suisse et de la République française

concernant la possibilité

d'exemption de l'assurance-maladie

suisse ; abrufbar auf www.bag.admin.ch , Versicherungen, Krankenversicherung, Versicherte, die im Ausland wohnen, Versicherungspflicht, Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz, Dokumente, Abkommen vom 7. Juli 2016 zwischen der Schweiz und Frankreich ). 3.4

All dies hat zur Folge , dass die mit Einspracheentscheid vom 2 5. Juli 2023 bestä tigte Verfügung vom 2 4. März 2023, mit welcher der Beschwerdeführer per Datum des Eingangs der Verfügung der A.___ SA zugewiesen wurde (Urk. 14/6), sowie die im Einspracheentscheid festgehaltene Versicherungs pflicht in der Schweiz seit dem 1. April 2022 ( Urk.

2) nicht zu beanstanden sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer