Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1998, ist deutscher Staatsangehöriger und reiste am 28. September 2021 zwecks Aufenthaltes zur Ausbildung in die Schweiz ein (Urk. 6/ 1-2 ). Sein Gesuch vom
4. November 2021
um Befreiung von der Kran kenversicherungspflicht in der Schweiz wies die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) m it Verfügung vom 1 8 . November 2021 (Urk. 6/ 6) ab. Die dagegen von X.___ am
22. Dezember 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 10 ) wies die Gesundheitsdirek tion mit Einspracheentscheid vom 23. August 2022 ab (Urk. 6/ 1 6 = Urk. 2). 2.
X.___ erhob am 2 9 . September 2022 Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 23. August 2022 (Urk. 2) und beantragte, er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1). Mit Beschwer de antwort vom 24. Oktober 2022 beantragte die Gesundheitsdirektion, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer ist deutsche r Staatsangehörige r und lebt als Student in der Schweiz (Urk. 6/ 1-2, Urk. 3/2 ). Der vorliegende Streit betrifft eine sozialversiche rungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vor liegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) erfasst ist. 1.2
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Ver ordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. 1.3 1.3.1
Die beiden genannten gemeinschaftsrechtl ichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemi schten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) beziehungsweise mit Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Sys teme der sozialen Siche rheit vom 28. November 2014 (AS 2015 333 345) abge ändert worden und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.1-4.2 mit weiteren Hinweisen). 1.3.2
In persönlicher Hinsicht ist das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da d er Beschwerdeführer Staatsangehörige r der Bundesrepublik Deutschland (Urk. 6/ 1 ) und damit Staatsangehörige r eines Mit gliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitglied staaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, Stand 1. Januar 2015). 1.3.3
In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 2. 2.1
Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Lan desrecht festzulegen. 2.2
Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift «Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften» die Art. 11-16. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechts vorschriften nur eines Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf d en Beschwerdeführer nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/2004. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 sieht vor, dass eine Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, in welchem sie eine Erwerbstä tigkeit ausübt. Für Personen, die nicht unter Buchstaben a bis d fallen, kommt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e zur Anwendung; danach unterlie gen diese Personen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates. In Art. 1 lit. j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wobei nach Art. 1 lit. k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.
D er Beschwerdeführer ist gestützt auf seine Aufenthal tsbewilligung B ermächtigt, bis zu 15 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzuge hen (Urk. 6/ 1 /2 ). Ob er von dieser Ermächtig ung tatsächlich Gebrauch macht, kann o ffenbleiben, da der Wohnort des Beschwerdeführer s im Sinne von VO 883/2004 in der Schweiz liegt: D er Beschwerdeführer ist am
28. September 2021 zur Ausbildung von Deutschland nac h Y.___ zugezogen , um an der Z.___ ein Studium zu absolvieren ( Urk. 6/1-2 ). Sein gewöhnlicher Aufenthalt und damit sein Wohnort waren entsprechend ab diesem Zeitpunkt in Y.___ und dam it in der Schweiz. Entsprechend gelten für den Beschwerdeführer gemäss Art. 1 1 lit. e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz betreffend soziale Sicherheit. 3. 3.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran kenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungs obligato rium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbu ches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV).
Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt.
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar ( Gebhard Eugster , Krankenver sicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicher heit, 3. Aufl. 2016, S. 418 Rz . 29 ). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3) . 3.2
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungs pflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicher ten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Ver ordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation ( Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 423 Rz . 46 ).
Zu den auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen gehören nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen , die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. 3.3
Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Gleichwertig ist die ausländische Versicherung, wenn sie die Kosten ambulanter und stationärer Behandlung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft sowie des Aufenthalts entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung eines gemäss Spitalliste zugelassenen schweizerischen Spitals im Wesentlichen voll deckt. Keine Gleichwertigkeit ist bei erheblichen Lücken im Versicherungs schutz gegeben. Unabdingbar und praktisch nicht kompensierbar ist etwa, wenn die Erstattung der Kosten f ür die Pflege in einem Pflegeheim und für die häusliche Krankenpflege den Umfang und die Leistungsdauer nicht wenigstens annähernd erreicht. Auf eine erhebliche Lücke ist auch zu schliessen, wenn die Leistungen für Entziehungsm assnahmen bei Suchterkrankungen fehlen (Eugster, Re chtspre chung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 3 Rz . 17 und 19 ff.). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete
ihren Einspracheentscheid (Urk. 2)
damit, dass eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 4 KVV nicht erfolgen könne, zumal der Beschwerdeführer den Nachweis darüber, dass der bestehende Versicherungs schutz bei der A.___ gleichwertig zur Versicherung nach KVG sei, nicht erbracht habe. Gemäss dem eingereichten Bestätigungsformular A beschränke die ausländische Versicherung ihre Leistungspflicht unter anderem für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Entziehungsmassnahmen sowie Ent ziehungskuren (S. 2 Rz 2. 1 - 2. 4). Da solche Leistungseinschränkungen nach KVG nicht bestünden , bestehe keine Gleichwertig keit des Versicherungsschutzes (S. 2 f . Rz . 2. 5 - 2. 6) . Zudem bringe der Beschwerdeführer nicht vor, und es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei ihm ein anderer der in den Art. 2 und 6 KVV genannten Befreiungstatbestände erfüllt wäre ( S. 3 Rz . 2.7 ). 4.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich seit der Einreichung des Gesuchs um Befreiung von der Krankenversicher ungspflicht in der Schweiz vom 4. November 2021 seine Versicherungslage geändert habe. Ab dem 1. Oktober 2022 liege eine den Leistungen de s KVG ent sprechende und deckende Versicherung durch die B.___ vor. Aufgrund dieser Änderungen ersuche er um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz für ausländische Studenten. 4.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass im Beschwerdeverfahren der Sachverhalt rechts erheblich sei, wie er sich zum m ass geblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung oder des Einspr acheentschei des entwickelt habe (S. 2 f. Rz . 6). Da der Beschwerdeführer die neue Versicherung bei der B.___ erst nach Erlass des Einspracheentscheides abgeschlossen habe, sei diese für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Belang. Inwiefern der Beschwerdeführer mit der neuen Versicherung den Nachweis einer nach KVG gleichwertigen Versicherung erbracht habe, müsste im Rahmen eines -
auf Gesuch des B eschwerdeführers hin - neuen Verwal tungsverfahrens geprüft wer den (S. 3 Rz . 13). 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs ver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit ge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beur tei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.2
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 4 .3) zu Recht festhielt, lag die vom Beschwerdeführer per 1. Oktober 2022 bei der B.___ abgeschlossene « Foreign Student Health Insurance Switzerland »
(Urk. 3/1) zum Zeitpunkt des Einspracheentsch eides vom 23. August 2022 (Urk. 2 ) noch nicht vor. Im Entscheid befand die Beschwerdegegnerin über die Befreiung des Beschwerdeführers vom Versicherungsobligatorium basierend auf seiner Kran kenversicherung bei der
A.___ (Ur
k. 6/3-4, Urk. 6/11).
Ob die
- nach im August 2022 ergangenem Einspracheentscheid (Urk. 2) - vom Beschwerdeführer per 1. Oktober 2022 abgeschlossene Versicherung bei der B.___ für a usländische Studierende den Anforderung en für eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium genügt, war damit nicht Gegenstand des vorins tanzlichen Verfahrens und kann folglich nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein . Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich ein erneutes Gesuch bei der Beschwerdegegnerin um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicher ungspflicht in der Schweiz zu stellen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht ein zutreten. 5.3
Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob die im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachte Versicherung bei der A.___ einen gleich wertigen Versicherungsschutz bietet. 6. 6 .1
Dem Versicherungsschein der A.___
vom 13. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über seinen Vater als Versicher ungsnehmer ab dem
23. Juni 2021 krankenversichert war (Urk. 6/4) . Im speziell für Befreiungsgesuche nach Art. 2 Abs. 4 KVV gesch affenen Bestätigungsfor mu lar A gab die A.___
am 3 . November 2021 an, dass eine Einschränkung der Leistungen bestehe für auf Vorsatz beruhende Krank heiten sowie Ent ziehungsmassnahmen/-kuren (Urk. 6/3 S. 3 ).
Die nach dem schweizerischen KVG obligatorisch versicherten Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, Entziehungsmassnahme n/-kuren sowie Pflege leistungen werden damit durch die A.___ nicht zwin gend gedeckt. W ie die Beschwerdegegnerin zu Recht beanstandete,
stellt dies eine erhebliche
Lück e im Versicherungsschutz dar, welche die Annahme einer Gleich wertigkeit der ausländischen Krankenversicherung ausschliess t ( vorstehend 3.3 ). Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht gel tend gemacht. 6. 2
Mangels gleichwertiger Versicherungsdeckung ist eine Befreiung de s Beschwer deführers von der Versicherungspflicht mit Blick auf die Versicherung bei der AXA Versicherung
AG gestützt auf A rt. 2 Abs. 4 KVV nicht möglich. Zudem feh len Anhaltspunkte, dass bei ih m ein anderer der in den Art. 2 und 6 KVV genannte n Befreiungstatbestän de erfüllt ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht hinsichtlich seiner Versicherung bei der AXA Versicherung AG abgelehnt hat .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde , soweit auf sie eingetreten werden kann .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1998, ist deutscher Staatsangehöriger und reiste am 28. September 2021 zwecks Aufenthaltes zur Ausbildung in die Schweiz ein (Urk. 6/ 1-2 ). Sein Gesuch vom
E. 1.1 Der Beschwerdeführer ist deutsche r Staatsangehörige r und lebt als Student in der Schweiz (Urk. 6/ 1-2, Urk. 3/2 ). Der vorliegende Streit betrifft eine sozialversiche rungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vor liegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) erfasst ist.
E. 1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Ver ordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an.
E. 1.3.1 Die beiden genannten gemeinschaftsrechtl ichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemi schten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) beziehungsweise mit Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Sys teme der sozialen Siche rheit vom 28. November 2014 (AS 2015 333 345) abge ändert worden und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.1-4.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.3.2 In persönlicher Hinsicht ist das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da d er Beschwerdeführer Staatsangehörige r der Bundesrepublik Deutschland (Urk. 6/ 1 ) und damit Staatsangehörige r eines Mit gliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitglied staaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, Stand 1. Januar 2015).
E. 1.3.3 In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 2. 2.1
Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Lan desrecht festzulegen. 2.2
Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift «Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften» die Art. 11-16. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechts vorschriften nur eines Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf d en Beschwerdeführer nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/2004. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 sieht vor, dass eine Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, in welchem sie eine Erwerbstä tigkeit ausübt. Für Personen, die nicht unter Buchstaben a bis d fallen, kommt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e zur Anwendung; danach unterlie gen diese Personen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates. In Art. 1 lit. j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wobei nach Art. 1 lit. k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.
D er Beschwerdeführer ist gestützt auf seine Aufenthal tsbewilligung B ermächtigt, bis zu
E. 4 November 2021
um Befreiung von der Kran kenversicherungspflicht in der Schweiz wies die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) m it Verfügung vom 1
E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin begründete
ihren Einspracheentscheid (Urk. 2)
damit, dass eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 4 KVV nicht erfolgen könne, zumal der Beschwerdeführer den Nachweis darüber, dass der bestehende Versicherungs schutz bei der A.___ gleichwertig zur Versicherung nach KVG sei, nicht erbracht habe. Gemäss dem eingereichten Bestätigungsformular A beschränke die ausländische Versicherung ihre Leistungspflicht unter anderem für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Entziehungsmassnahmen sowie Ent ziehungskuren (S. 2 Rz 2. 1 - 2. 4). Da solche Leistungseinschränkungen nach KVG nicht bestünden , bestehe keine Gleichwertig keit des Versicherungsschutzes (S. 2 f . Rz . 2. 5 - 2. 6) . Zudem bringe der Beschwerdeführer nicht vor, und es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei ihm ein anderer der in den Art. 2 und 6 KVV genannten Befreiungstatbestände erfüllt wäre ( S. 3 Rz . 2.7 ).
E. 4.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich seit der Einreichung des Gesuchs um Befreiung von der Krankenversicher ungspflicht in der Schweiz vom 4. November 2021 seine Versicherungslage geändert habe. Ab dem 1. Oktober 2022 liege eine den Leistungen de s KVG ent sprechende und deckende Versicherung durch die B.___ vor. Aufgrund dieser Änderungen ersuche er um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz für ausländische Studenten.
E. 4.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass im Beschwerdeverfahren der Sachverhalt rechts erheblich sei, wie er sich zum m ass geblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung oder des Einspr acheentschei des entwickelt habe (S. 2 f. Rz . 6). Da der Beschwerdeführer die neue Versicherung bei der B.___ erst nach Erlass des Einspracheentscheides abgeschlossen habe, sei diese für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Belang. Inwiefern der Beschwerdeführer mit der neuen Versicherung den Nachweis einer nach KVG gleichwertigen Versicherung erbracht habe, müsste im Rahmen eines -
auf Gesuch des B eschwerdeführers hin - neuen Verwal tungsverfahrens geprüft wer den (S. 3 Rz . 13). 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs ver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit ge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beur tei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.2
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 4 .3) zu Recht festhielt, lag die vom Beschwerdeführer per 1. Oktober 2022 bei der B.___ abgeschlossene « Foreign Student Health Insurance Switzerland »
(Urk. 3/1) zum Zeitpunkt des Einspracheentsch eides vom 23. August 2022 (Urk. 2 ) noch nicht vor. Im Entscheid befand die Beschwerdegegnerin über die Befreiung des Beschwerdeführers vom Versicherungsobligatorium basierend auf seiner Kran kenversicherung bei der
A.___ (Ur
k. 6/3-4, Urk. 6/11).
Ob die
- nach im August 2022 ergangenem Einspracheentscheid (Urk. 2) - vom Beschwerdeführer per 1. Oktober 2022 abgeschlossene Versicherung bei der B.___ für a usländische Studierende den Anforderung en für eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium genügt, war damit nicht Gegenstand des vorins tanzlichen Verfahrens und kann folglich nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein . Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich ein erneutes Gesuch bei der Beschwerdegegnerin um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicher ungspflicht in der Schweiz zu stellen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht ein zutreten. 5.3
Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob die im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachte Versicherung bei der A.___ einen gleich wertigen Versicherungsschutz bietet. 6. 6 .1
Dem Versicherungsschein der A.___
vom 13. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über seinen Vater als Versicher ungsnehmer ab dem
23. Juni 2021 krankenversichert war (Urk. 6/4) . Im speziell für Befreiungsgesuche nach Art. 2 Abs. 4 KVV gesch affenen Bestätigungsfor mu lar A gab die A.___
am 3 . November 2021 an, dass eine Einschränkung der Leistungen bestehe für auf Vorsatz beruhende Krank heiten sowie Ent ziehungsmassnahmen/-kuren (Urk. 6/3 S. 3 ).
Die nach dem schweizerischen KVG obligatorisch versicherten Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, Entziehungsmassnahme n/-kuren sowie Pflege leistungen werden damit durch die A.___ nicht zwin gend gedeckt. W ie die Beschwerdegegnerin zu Recht beanstandete,
stellt dies eine erhebliche
Lück e im Versicherungsschutz dar, welche die Annahme einer Gleich wertigkeit der ausländischen Krankenversicherung ausschliess t ( vorstehend 3.3 ). Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht gel tend gemacht. 6. 2
Mangels gleichwertiger Versicherungsdeckung ist eine Befreiung de s Beschwer deführers von der Versicherungspflicht mit Blick auf die Versicherung bei der AXA Versicherung
AG gestützt auf A rt. 2 Abs. 4 KVV nicht möglich. Zudem feh len Anhaltspunkte, dass bei ih m ein anderer der in den Art. 2 und 6 KVV genannte n Befreiungstatbestän de erfüllt ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht hinsichtlich seiner Versicherung bei der AXA Versicherung AG abgelehnt hat .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde , soweit auf sie eingetreten werden kann .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
E. 8 . November 2021 (Urk. 6/ 6) ab. Die dagegen von X.___ am
22. Dezember 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/
E. 10 ) wies die Gesundheitsdirek tion mit Einspracheentscheid vom 23. August 2022 ab (Urk. 6/ 1 6 = Urk. 2). 2.
X.___ erhob am 2 9 . September 2022 Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 23. August 2022 (Urk. 2) und beantragte, er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1). Mit Beschwer de antwort vom 24. Oktober 2022 beantragte die Gesundheitsdirektion, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 15 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzuge hen (Urk. 6/ 1 /2 ). Ob er von dieser Ermächtig ung tatsächlich Gebrauch macht, kann o ffenbleiben, da der Wohnort des Beschwerdeführer s im Sinne von VO 883/2004 in der Schweiz liegt: D er Beschwerdeführer ist am
28. September 2021 zur Ausbildung von Deutschland nac h Y.___ zugezogen , um an der Z.___ ein Studium zu absolvieren ( Urk. 6/1-2 ). Sein gewöhnlicher Aufenthalt und damit sein Wohnort waren entsprechend ab diesem Zeitpunkt in Y.___ und dam it in der Schweiz. Entsprechend gelten für den Beschwerdeführer gemäss Art. 1 1 lit. e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz betreffend soziale Sicherheit. 3. 3.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran kenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungs obligato rium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbu ches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV).
Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt.
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar ( Gebhard Eugster , Krankenver sicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicher heit, 3. Aufl. 2016, S. 418 Rz . 29 ). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3) . 3.2
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungs pflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicher ten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Ver ordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation ( Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 423 Rz . 46 ).
Zu den auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen gehören nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen , die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. 3.3
Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Gleichwertig ist die ausländische Versicherung, wenn sie die Kosten ambulanter und stationärer Behandlung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft sowie des Aufenthalts entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung eines gemäss Spitalliste zugelassenen schweizerischen Spitals im Wesentlichen voll deckt. Keine Gleichwertigkeit ist bei erheblichen Lücken im Versicherungs schutz gegeben. Unabdingbar und praktisch nicht kompensierbar ist etwa, wenn die Erstattung der Kosten f ür die Pflege in einem Pflegeheim und für die häusliche Krankenpflege den Umfang und die Leistungsdauer nicht wenigstens annähernd erreicht. Auf eine erhebliche Lücke ist auch zu schliessen, wenn die Leistungen für Entziehungsm assnahmen bei Suchterkrankungen fehlen (Eugster, Re chtspre chung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 3 Rz .
E. 17 und 19 ff.). 4.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2022.00056
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Muraro Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
6. Dezember 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführer gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1998, ist deutscher Staatsangehöriger und reiste am 28. September 2021 zwecks Aufenthaltes zur Ausbildung in die Schweiz ein (Urk. 6/ 1-2 ). Sein Gesuch vom
4. November 2021
um Befreiung von der Kran kenversicherungspflicht in der Schweiz wies die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) m it Verfügung vom 1 8 . November 2021 (Urk. 6/ 6) ab. Die dagegen von X.___ am
22. Dezember 2021 erhobene Einsprache (Urk. 6/ 10 ) wies die Gesundheitsdirek tion mit Einspracheentscheid vom 23. August 2022 ab (Urk. 6/ 1 6 = Urk. 2). 2.
X.___ erhob am 2 9 . September 2022 Beschwerde gegen den Ein spracheentscheid vom 23. August 2022 (Urk. 2) und beantragte, er sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1). Mit Beschwer de antwort vom 24. Oktober 2022 beantragte die Gesundheitsdirektion, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Der Beschwerdeführer ist deutsche r Staatsangehörige r und lebt als Student in der Schweiz (Urk. 6/ 1-2, Urk. 3/2 ). Der vorliegende Streit betrifft eine sozialversiche rungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vor liegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) erfasst ist. 1.2
Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Ver ordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an. 1.3 1.3.1
Die beiden genannten gemeinschaftsrechtl ichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemi schten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordi nierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) beziehungsweise mit Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Sys teme der sozialen Siche rheit vom 28. November 2014 (AS 2015 333 345) abge ändert worden und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.1-4.2 mit weiteren Hinweisen). 1.3.2
In persönlicher Hinsicht ist das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da d er Beschwerdeführer Staatsangehörige r der Bundesrepublik Deutschland (Urk. 6/ 1 ) und damit Staatsangehörige r eines Mit gliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitglied staaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, Stand 1. Januar 2015). 1.3.3
In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen. 2. 2.1
Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Lan desrecht festzulegen. 2.2
Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift «Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften» die Art. 11-16. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechts vorschriften nur eines Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf d en Beschwerdeführer nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/2004. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 sieht vor, dass eine Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, in welchem sie eine Erwerbstä tigkeit ausübt. Für Personen, die nicht unter Buchstaben a bis d fallen, kommt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e zur Anwendung; danach unterlie gen diese Personen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates. In Art. 1 lit. j der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wobei nach Art. 1 lit. k VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.
D er Beschwerdeführer ist gestützt auf seine Aufenthal tsbewilligung B ermächtigt, bis zu 15 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzuge hen (Urk. 6/ 1 /2 ). Ob er von dieser Ermächtig ung tatsächlich Gebrauch macht, kann o ffenbleiben, da der Wohnort des Beschwerdeführer s im Sinne von VO 883/2004 in der Schweiz liegt: D er Beschwerdeführer ist am
28. September 2021 zur Ausbildung von Deutschland nac h Y.___ zugezogen , um an der Z.___ ein Studium zu absolvieren ( Urk. 6/1-2 ). Sein gewöhnlicher Aufenthalt und damit sein Wohnort waren entsprechend ab diesem Zeitpunkt in Y.___ und dam it in der Schweiz. Entsprechend gelten für den Beschwerdeführer gemäss Art. 1 1 lit. e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz betreffend soziale Sicherheit. 3. 3.1
Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Kran kenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungs obligato rium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbu ches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 1 Abs. 1 KVV).
Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt.
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar ( Gebhard Eugster , Krankenver sicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicher heit, 3. Aufl. 2016, S. 418 Rz . 29 ). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3) . 3.2
Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungs pflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicher ten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Ver ordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation ( Gebhard Eugster , Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [ SBVR ], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 423 Rz . 46 ).
Zu den auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen gehören nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen , die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. 3.3
Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Gleichwertig ist die ausländische Versicherung, wenn sie die Kosten ambulanter und stationärer Behandlung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft sowie des Aufenthalts entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung eines gemäss Spitalliste zugelassenen schweizerischen Spitals im Wesentlichen voll deckt. Keine Gleichwertigkeit ist bei erheblichen Lücken im Versicherungs schutz gegeben. Unabdingbar und praktisch nicht kompensierbar ist etwa, wenn die Erstattung der Kosten f ür die Pflege in einem Pflegeheim und für die häusliche Krankenpflege den Umfang und die Leistungsdauer nicht wenigstens annähernd erreicht. Auf eine erhebliche Lücke ist auch zu schliessen, wenn die Leistungen für Entziehungsm assnahmen bei Suchterkrankungen fehlen (Eugster, Re chtspre chung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 3 Rz . 17 und 19 ff.). 4. 4.1
Die Beschwerdegegnerin begründete
ihren Einspracheentscheid (Urk. 2)
damit, dass eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 4 KVV nicht erfolgen könne, zumal der Beschwerdeführer den Nachweis darüber, dass der bestehende Versicherungs schutz bei der A.___ gleichwertig zur Versicherung nach KVG sei, nicht erbracht habe. Gemäss dem eingereichten Bestätigungsformular A beschränke die ausländische Versicherung ihre Leistungspflicht unter anderem für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Entziehungsmassnahmen sowie Ent ziehungskuren (S. 2 Rz 2. 1 - 2. 4). Da solche Leistungseinschränkungen nach KVG nicht bestünden , bestehe keine Gleichwertig keit des Versicherungsschutzes (S. 2 f . Rz . 2. 5 - 2. 6) . Zudem bringe der Beschwerdeführer nicht vor, und es seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei ihm ein anderer der in den Art. 2 und 6 KVV genannten Befreiungstatbestände erfüllt wäre ( S. 3 Rz . 2.7 ). 4.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sich seit der Einreichung des Gesuchs um Befreiung von der Krankenversicher ungspflicht in der Schweiz vom 4. November 2021 seine Versicherungslage geändert habe. Ab dem 1. Oktober 2022 liege eine den Leistungen de s KVG ent sprechende und deckende Versicherung durch die B.___ vor. Aufgrund dieser Änderungen ersuche er um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz für ausländische Studenten. 4.3
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass im Beschwerdeverfahren der Sachverhalt rechts erheblich sei, wie er sich zum m ass geblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung oder des Einspr acheentschei des entwickelt habe (S. 2 f. Rz . 6). Da der Beschwerdeführer die neue Versicherung bei der B.___ erst nach Erlass des Einspracheentscheides abgeschlossen habe, sei diese für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Belang. Inwiefern der Beschwerdeführer mit der neuen Versicherung den Nachweis einer nach KVG gleichwertigen Versicherung erbracht habe, müsste im Rahmen eines -
auf Gesuch des B eschwerdeführers hin - neuen Verwal tungsverfahrens geprüft wer den (S. 3 Rz . 13). 5. 5.1
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einsprache entscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs ver fügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streit ge genstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beur tei lung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 mit Hinweisen). 5.2
Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vorstehend E. 4 .3) zu Recht festhielt, lag die vom Beschwerdeführer per 1. Oktober 2022 bei der B.___ abgeschlossene « Foreign Student Health Insurance Switzerland »
(Urk. 3/1) zum Zeitpunkt des Einspracheentsch eides vom 23. August 2022 (Urk. 2 ) noch nicht vor. Im Entscheid befand die Beschwerdegegnerin über die Befreiung des Beschwerdeführers vom Versicherungsobligatorium basierend auf seiner Kran kenversicherung bei der
A.___ (Ur
k. 6/3-4, Urk. 6/11).
Ob die
- nach im August 2022 ergangenem Einspracheentscheid (Urk. 2) - vom Beschwerdeführer per 1. Oktober 2022 abgeschlossene Versicherung bei der B.___ für a usländische Studierende den Anforderung en für eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium genügt, war damit nicht Gegenstand des vorins tanzlichen Verfahrens und kann folglich nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein . Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich ein erneutes Gesuch bei der Beschwerdegegnerin um Prüfung der Befreiung von der Krankenversicher ungspflicht in der Schweiz zu stellen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht ein zutreten. 5.3
Nachfolgend ist daher einzig zu prüfen, ob die im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachte Versicherung bei der A.___ einen gleich wertigen Versicherungsschutz bietet. 6. 6 .1
Dem Versicherungsschein der A.___
vom 13. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über seinen Vater als Versicher ungsnehmer ab dem
23. Juni 2021 krankenversichert war (Urk. 6/4) . Im speziell für Befreiungsgesuche nach Art. 2 Abs. 4 KVV gesch affenen Bestätigungsfor mu lar A gab die A.___
am 3 . November 2021 an, dass eine Einschränkung der Leistungen bestehe für auf Vorsatz beruhende Krank heiten sowie Ent ziehungsmassnahmen/-kuren (Urk. 6/3 S. 3 ).
Die nach dem schweizerischen KVG obligatorisch versicherten Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, Entziehungsmassnahme n/-kuren sowie Pflege leistungen werden damit durch die A.___ nicht zwin gend gedeckt. W ie die Beschwerdegegnerin zu Recht beanstandete,
stellt dies eine erhebliche
Lück e im Versicherungsschutz dar, welche die Annahme einer Gleich wertigkeit der ausländischen Krankenversicherung ausschliess t ( vorstehend 3.3 ). Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht gel tend gemacht. 6. 2
Mangels gleichwertiger Versicherungsdeckung ist eine Befreiung de s Beschwer deführers von der Versicherungspflicht mit Blick auf die Versicherung bei der AXA Versicherung
AG gestützt auf A rt. 2 Abs. 4 KVV nicht möglich. Zudem feh len Anhaltspunkte, dass bei ih m ein anderer der in den Art. 2 und 6 KVV genannte n Befreiungstatbestän de erfüllt ist. Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht hinsichtlich seiner Versicherung bei der AXA Versicherung AG abgelehnt hat .
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde , soweit auf sie eingetreten werden kann .
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen , soweit auf sie eingetreten wird . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan