opencaselaw.ch

KV.2022.00047

Kein Grund ersichtlich, weshalb von den Feststellungen des Bezirksrats abgewichen werden sollte; mit dem vorhandenen Vermögen wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzubezahlen, weshalb kein Substrat mehr für die Rückzahlung der KVG-Prämien vorhanden ist; Gutheissung.

Zürich SozVersG ·KV · 2024-09-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Für X.___, geboren 1969, bezahlte die Stadt Zürich, Soziale Dienste, die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Monate Juli bis Dezember 2019 im Betrag von Fr. 2'783.20 (Urk. 8/2) . Darüber hinaus leistete sie von Juli 2019 bis Januar 2020 wirtschaftliche Sozialhilfe im Betrag von Fr. 10'772.45 (Urk. 8/ 4 S. 2). Mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022 (Urk. 2) forderte die Stadt Zürich vom Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Krankenversicherungsprämien im Betrag von Fr. 2'783.20 (Dispositiv-Ziff. 2b) sowie wirtschaftliche Sozialhilfe im Betrag von Fr. 10'772.45 (Dispositiv-Ziff. 2a) zurück. 2.

Gegen Dispositiv-Ziff. 2b des Einspracheentscheids vom 16. Juni 2022 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Juli 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Stadt Zürich sei zu verpflichten, auf die Rückforderung der Kran kenversicherungsprämien zu verzichten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2022 schloss die Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer gegen die Rückforderung der wirt schaftlichen Sozialhilfe Rekurs beim Bezirksrat erhoben hat (Urk. 7). Mit Verfü gung vom 30. August 2022 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräf tigen Erledigung betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum von Juli 2019 bis Januar 2020 sistiert (Urk. 9).

Am 11. April 2024 reichte die Stadt Zürich die Verfügung des Verwaltungs gerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2024 (Urk. 14), wonach das Gericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 15. Februar 2024 nicht eingetreten war, ein (Urk. 13). Am 3. September 2024 reichte sie sodann den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 15. Februar 2024 (Urk. 19) ein (Urk. 18). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 4

Gemäss § 18 Abs. 1 EG KVG übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienver billigung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist (sogenannte Prämienübernahme im Vergleich zur Prämienver billigung im engeren Sinn). Die Gemeinde fordert Leistungen gemäss § 18 Abs. 1, die unrechtmässig ausgerichtet wurden, zurück und leitet sie dem Kanton weiter (§ 20 Abs. 2 EG KVG).

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

ging

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

davon

aus,

dass

der Beschwerdeführer aufgrund seiner Firmentätigkeit während der Unterstüt zungszeit

vom

16.

Juli

bis

31.

Dezember

2019

nie

mittellos

gewesen

sei

(S.

2

oben).

So habe er insbesondere weder sein e Gut ha ben bei der P.___ Bank und auf seiner Prepaid Kreditkarte bei der O.___ bank

noch die Einnahmen auf seinem Konto bei der Q.___ deklariert. Darüber hinaus habe er im November einen Lohn von Fr. 2'956.60 erzielt, welchen er nicht angegeben habe. Dadurch sei ihm zu Unrecht Sozialhilfe im Betrag Fr. 6'781.13 ausbezahlt worden (S. 4 unten f.). Aus serdem habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass er während der Unter stützungszeit mit sechs Firmen im Handelsregister eingetragen gewesen sei. So habe

er

bis

zum

10.

Dezember

2019

(Datum

der

Löschung

im

Handelsregister),

das

gesamte

Stammkapital

der

Y.___

GmbH

im

Betrag

von

Fr.

20'000.

besessen. A usserdem sei er in derselben Firma als alleiniger Gesellschafter und Geschäfts führer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass er während der gesamten Unterstützungszeit Zugriff auf das gesamte Stammkapital gehabt habe und er nicht mittellos gewesen sei. Der Vollständigkeit halber sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei weite ren Firmen als alleiniger Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Hierauf müsse nicht weiter eingegangen werden, da die ausbezahlten Sozial hilfeleistungen (wirtschaftliche Sozialh ilfe und Krankenversicherungsprämien) von Fr. 13'555.65 mit dem Stammkapital der Y.___

GmbH getilgt werden könne (S. 5 Ziff. 6).

E. 2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), er habe in Bezug auf die Vermögensverhältnisse und Firmenbeteiligungen wahrheitsgetreu Auskunft gegeben. Er sei im fraglichen Zeitraum für keine Gesellschaft tätig gewesen und habe von keiner Gesellschaft einen Lohn bezogen. Die Firmen seien bereits 2019 illiquide gewesen und teilweise war ein Konkursverfahren hängig gewesen. Das Stammkapital der Y.___ GmbH sei nicht mehr vorhanden gewesen (S. 4 unten).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Unrecht die Bezahlung seiner Krankenversicherungsprämien durch die Beschwerdegegnerin erlangt hat.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit

E. 3.1 Der Bezirksrat stellte mit Beschluss vom

15. Februar 2024 (Urk. 19) fest, dem Beschwerdeführer habe während der Unterstützungsdauer kein Vermögen im Betrag von Fr. 20'000. in Form des Stammkapitals der Y.___ GmbH zur Verfügung gestanden

sei doch die Gesellschaft per 10. Dezember 2019 von Amtes wegen gelöscht worden, da sie keine verwertbaren Aktiven mehr gehabt habe und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung gemacht worden sei. Im

Übrigen sei von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht worden und bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein e Ausnahme vom Verbot der

Einlagerückgewähr vorgelegen habe, dies sowohl in Bezug auf die Y.___

GmbH als auch auf die Z.___ AG (S. 9 f. E. 4.5) . D as Privatkonto bei der P.___ Bank habe zu Beginn der Unterstützung ein Guthaben von Fr. 1'126.58 aufgewiesen, welches als Vermögen für den Grundbedarf hätte verwendet werden können (S. 11 E. 4.7). Was die während der Unterstützungsdauer vorgenommene Aufladung der Pre p aid K reditk arte betreffe, bestünden keine Hinweise, dass es sich hierbei um nicht deklarierte Einnahmen gehandelt habe, sondern es sei v ielmehr von einer Vermögensverschiebung (aus Mitteln der wirtschaftlichen Sozialhilfe) auszugehen (S.

12 Mitte). Der Beschwerdeführer vermöge nicht glaub haft darzutun, dass es sich bei den Einzahlungen auf das Konto der Q.___ von Fr. 1'100. um eine Wiedereinzahlung zuvor unsinnig bezogener Guthaben handle, weshalb diese als nicht deklarierte Einnahmen zu qualifizieren seien (S. 12 f. E. 4.9). Schliesslich sei dem Beschwerdeführer der November- Lohn der A.___ GmbH von Fr. 2'956.60 im Unterstützungsbudget nicht angerechnet worden (S. 13 Ziff. 4.10). Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer während der Unterstützungszeit noch als Geschäft s führer mit E inzelunterschrift der B .___

GmbH

eingetragen

gewesen

sei,

seien

die

Stammanteile

vor

der

Unterstützungszeit der C.___ AG übertragen worden. Bei der C.___ AG sei der Beschwerdeführer vor Beginn der Unterstützung ausgeschieden und die Gesellschaft sei umfirmiert worden. Es bestehe damit kein Anlass, hier Vermögen oder Einkommen des Beschwerdeführers zu vermuten (S. 14 E 4.11 oben). Die D.___

GmbH

sei

vor

Beginn

der

Unterstützung

im

Handelsregister

ge löscht worden. Deren Zweigniederlassung in D.___ sei zwar erst im Jahr 2020 gelöscht worden, d ass dem Beschwerdeführer von dieser Zahlungen zugegangen worden seien, sei von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht worden (S. 14 E. 4.11 unten). Über die E.___ GmbH sei vor der Unterstützungszeit der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven eingestellt worden (S. 15 oben). Die Gesellschaften in F.___ seien entweder gelöscht oder nach unbekannt weggez ogen. Auch der Eintrag in G.___ weise nicht auf irgendwelche Vermögenswerte oder Einkünfte hin (S. 15 oben). Schliesslich werde nicht geltend gemacht und sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass die auf den Beschwerdeführer registrierten inaktiven Domains einen veräusserbaren Wert darstellten (S. 15 Mitte).

Insgesamt habe der Beschwerdeführer über nicht deklariertes Vermögen be ziehungsweise nicht deklarierte Einkommen von insgesamt Fr. 5'182.58 verfügt, welcher sich aus dem Saldo des Kontos bei der P.___ Bank von Fr. 1'126.58,

den Einzahlungen auf das Konto bei der Q.___ von Fr. 1'100. sowie dem im November 2019 erzielten Lohn von Fr. 2'956. zusammensetze. In diesem Umfang habe er zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten (S. 15 Ziff. 5).

E. 3.2 Angesichts der Akten

- und Rechtslage besteht für das Gericht kein Anlass, von den Feststellungen des Bezirksrats Zürich abzuweichen, womit mit diesem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin Vermögen nicht deklariert hat beziehungsweise im Unterstützungsbudget das Erwerbseinkommen von November 2019 nicht berücksichtigt worden ist . Es han delt sich dabei um einen Betrag von insgesamt Fr. 5'182.58. .

In diesem Umfang wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksrat Zürich rechts kräftig verpflichtet, wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzubezahlen. Für die Rück forderung der von Juli bis Dezember 2019 geleisteten Krankenversicherungs prämien verbleibt daher kein Substrat mehr, weshalb von der Rückforderung der Prämien im Betrag von Fr. 2'783.20 abzusehen ist, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2b des Einspracheentscheids der Stadt Zürich, Sozialbehörde, vom 16. Juni 2022 ersatzlos aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2022.00047 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom

24. September 2024 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich Sozialbehörde, Verwaltungszentrum Werd Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Für X.___, geboren 1969, bezahlte die Stadt Zürich, Soziale Dienste, die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Monate Juli bis Dezember 2019 im Betrag von Fr. 2'783.20 (Urk. 8/2) . Darüber hinaus leistete sie von Juli 2019 bis Januar 2020 wirtschaftliche Sozialhilfe im Betrag von Fr. 10'772.45 (Urk. 8/ 4 S. 2). Mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2022 (Urk. 2) forderte die Stadt Zürich vom Versicherten zu Unrecht ausgerichtete Krankenversicherungsprämien im Betrag von Fr. 2'783.20 (Dispositiv-Ziff. 2b) sowie wirtschaftliche Sozialhilfe im Betrag von Fr. 10'772.45 (Dispositiv-Ziff. 2a) zurück. 2.

Gegen Dispositiv-Ziff. 2b des Einspracheentscheids vom 16. Juni 2022 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 23. Juli 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Stadt Zürich sei zu verpflichten, auf die Rückforderung der Kran kenversicherungsprämien zu verzichten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2022 schloss die Stadt Zürich auf Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer gegen die Rückforderung der wirt schaftlichen Sozialhilfe Rekurs beim Bezirksrat erhoben hat (Urk. 7). Mit Verfü gung vom 30. August 2022 wurde das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräf tigen Erledigung betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen für den Zeitraum von Juli 2019 bis Januar 2020 sistiert (Urk. 9).

Am 11. April 2024 reichte die Stadt Zürich die Verfügung des Verwaltungs gerichts des Kantons Zürich vom 27. März 2024 (Urk. 14), wonach das Gericht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 15. Februar 2024 nicht eingetreten war, ein (Urk. 13). Am 3. September 2024 reichte sie sodann den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 15. Februar 2024 (Urk. 19) ein (Urk. 18). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1. 2

Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver hältnissen Prämienverbilligungen. Dabei gelten die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu übernehmenden Beiträge an die obligatorische Kran kenpflegeversicherung laut Art. 3 Abs. 2 lit . b des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz; ZUG) nicht als sozialhilferechtliche Unterstützungen. 1. 3

Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im EG KVG und in der Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) geregelt. Beide Erlasse wurden per 1.

April 2020 einer Totalrevision unterzogen. Gemäss ihrer Schlussbestimmung §

62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. Ansprüche und Verfahren bis und mit Prämienverbilligungsjahr 2020 richten sich nach dem bisherigen Recht. In Analogie dazu gelangen vorliegend, wo es um die Rückforderung von im Zeitraum von Juli bis Dezember 2019 ausgerichteten Leis tungen geht, die bis Ende März 2020 gültig gewesenen Rechtsnormen zur Anwendung (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts KV.2021.00054 vom 16. März 2023 E. 1.2).

Gleiches ergibt sich aus den allgemeinen übergangsrechtlichen Bestimmungen, wonach i n zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 134 E. 4b mit Hinweisen). Demnach ist die rechtliche Beurtei lung des angefochtenen Entscheids anhand der bis am 31.

März 2020 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fas sung zitiert werden, soweit nichts anderes erwähnt wird. 1. 4

Gemäss § 18 Abs. 1 EG KVG übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienver billigung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung von versicherten Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist (sogenannte Prämienübernahme im Vergleich zur Prämienver billigung im engeren Sinn). Die Gemeinde fordert Leistungen gemäss § 18 Abs. 1, die unrechtmässig ausgerichtet wurden, zurück und leitet sie dem Kanton weiter (§ 20 Abs. 2 EG KVG). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

ging

im

angefochtenen

Entscheid

(Urk.

2)

davon

aus,

dass

der Beschwerdeführer aufgrund seiner Firmentätigkeit während der Unterstüt zungszeit

vom

16.

Juli

bis

31.

Dezember

2019

nie

mittellos

gewesen

sei

(S.

2

oben).

So habe er insbesondere weder sein e Gut ha ben bei der P.___ Bank und auf seiner Prepaid Kreditkarte bei der O.___ bank

noch die Einnahmen auf seinem Konto bei der Q.___ deklariert. Darüber hinaus habe er im November einen Lohn von Fr. 2'956.60 erzielt, welchen er nicht angegeben habe. Dadurch sei ihm zu Unrecht Sozialhilfe im Betrag Fr. 6'781.13 ausbezahlt worden (S. 4 unten f.). Aus serdem habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass er während der Unter stützungszeit mit sechs Firmen im Handelsregister eingetragen gewesen sei. So habe

er

bis

zum

10.

Dezember

2019

(Datum

der

Löschung

im

Handelsregister),

das

gesamte

Stammkapital

der

Y.___

GmbH

im

Betrag

von

Fr.

20'000.

besessen. A usserdem sei er in derselben Firma als alleiniger Gesellschafter und Geschäfts führer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass er während der gesamten Unterstützungszeit Zugriff auf das gesamte Stammkapital gehabt habe und er nicht mittellos gewesen sei. Der Vollständigkeit halber sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei weite ren Firmen als alleiniger Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Hierauf müsse nicht weiter eingegangen werden, da die ausbezahlten Sozial hilfeleistungen (wirtschaftliche Sozialh ilfe und Krankenversicherungsprämien) von Fr. 13'555.65 mit dem Stammkapital der Y.___

GmbH getilgt werden könne (S. 5 Ziff. 6). 2.2

Dagegen wandte der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein (Urk. 1), er habe in Bezug auf die Vermögensverhältnisse und Firmenbeteiligungen wahrheitsgetreu Auskunft gegeben. Er sei im fraglichen Zeitraum für keine Gesellschaft tätig gewesen und habe von keiner Gesellschaft einen Lohn bezogen. Die Firmen seien bereits 2019 illiquide gewesen und teilweise war ein Konkursverfahren hängig gewesen. Das Stammkapital der Y.___ GmbH sei nicht mehr vorhanden gewesen (S. 4 unten). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Unrecht die Bezahlung seiner Krankenversicherungsprämien durch die Beschwerdegegnerin erlangt hat. 3. 3.1

Der Bezirksrat stellte mit Beschluss vom

15. Februar 2024 (Urk. 19) fest, dem Beschwerdeführer habe während der Unterstützungsdauer kein Vermögen im Betrag von Fr. 20'000. in Form des Stammkapitals der Y.___ GmbH zur Verfügung gestanden

sei doch die Gesellschaft per 10. Dezember 2019 von Amtes wegen gelöscht worden, da sie keine verwertbaren Aktiven mehr gehabt habe und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung gemacht worden sei. Im

Übrigen sei von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht worden und bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein e Ausnahme vom Verbot der

Einlagerückgewähr vorgelegen habe, dies sowohl in Bezug auf die Y.___

GmbH als auch auf die Z.___ AG (S. 9 f. E. 4.5) . D as Privatkonto bei der P.___ Bank habe zu Beginn der Unterstützung ein Guthaben von Fr. 1'126.58 aufgewiesen, welches als Vermögen für den Grundbedarf hätte verwendet werden können (S. 11 E. 4.7). Was die während der Unterstützungsdauer vorgenommene Aufladung der Pre p aid K reditk arte betreffe, bestünden keine Hinweise, dass es sich hierbei um nicht deklarierte Einnahmen gehandelt habe, sondern es sei v ielmehr von einer Vermögensverschiebung (aus Mitteln der wirtschaftlichen Sozialhilfe) auszugehen (S.

12 Mitte). Der Beschwerdeführer vermöge nicht glaub haft darzutun, dass es sich bei den Einzahlungen auf das Konto der Q.___ von Fr. 1'100. um eine Wiedereinzahlung zuvor unsinnig bezogener Guthaben handle, weshalb diese als nicht deklarierte Einnahmen zu qualifizieren seien (S. 12 f. E. 4.9). Schliesslich sei dem Beschwerdeführer der November- Lohn der A.___ GmbH von Fr. 2'956.60 im Unterstützungsbudget nicht angerechnet worden (S. 13 Ziff. 4.10). Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer während der Unterstützungszeit noch als Geschäft s führer mit E inzelunterschrift der B .___

GmbH

eingetragen

gewesen

sei,

seien

die

Stammanteile

vor

der

Unterstützungszeit der C.___ AG übertragen worden. Bei der C.___ AG sei der Beschwerdeführer vor Beginn der Unterstützung ausgeschieden und die Gesellschaft sei umfirmiert worden. Es bestehe damit kein Anlass, hier Vermögen oder Einkommen des Beschwerdeführers zu vermuten (S. 14 E 4.11 oben). Die D.___

GmbH

sei

vor

Beginn

der

Unterstützung

im

Handelsregister

ge löscht worden. Deren Zweigniederlassung in D.___ sei zwar erst im Jahr 2020 gelöscht worden, d ass dem Beschwerdeführer von dieser Zahlungen zugegangen worden seien, sei von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht worden (S. 14 E. 4.11 unten). Über die E.___ GmbH sei vor der Unterstützungszeit der Konkurs eröffnet und mangels Aktiven eingestellt worden (S. 15 oben). Die Gesellschaften in F.___ seien entweder gelöscht oder nach unbekannt weggez ogen. Auch der Eintrag in G.___ weise nicht auf irgendwelche Vermögenswerte oder Einkünfte hin (S. 15 oben). Schliesslich werde nicht geltend gemacht und sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass die auf den Beschwerdeführer registrierten inaktiven Domains einen veräusserbaren Wert darstellten (S. 15 Mitte).

Insgesamt habe der Beschwerdeführer über nicht deklariertes Vermögen be ziehungsweise nicht deklarierte Einkommen von insgesamt Fr. 5'182.58 verfügt, welcher sich aus dem Saldo des Kontos bei der P.___ Bank von Fr. 1'126.58,

den Einzahlungen auf das Konto bei der Q.___ von Fr. 1'100. sowie dem im November 2019 erzielten Lohn von Fr. 2'956. zusammensetze. In diesem Umfang habe er zu Unrecht bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückzuerstatten (S. 15 Ziff. 5). 3.2

Angesichts der Akten

- und Rechtslage besteht für das Gericht kein Anlass, von den Feststellungen des Bezirksrats Zürich abzuweichen, womit mit diesem davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin Vermögen nicht deklariert hat beziehungsweise im Unterstützungsbudget das Erwerbseinkommen von November 2019 nicht berücksichtigt worden ist . Es han delt sich dabei um einen Betrag von insgesamt Fr. 5'182.58. .

In diesem Umfang wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksrat Zürich rechts kräftig verpflichtet, wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzubezahlen. Für die Rück forderung der von Juli bis Dezember 2019 geleisteten Krankenversicherungs prämien verbleibt daher kein Substrat mehr, weshalb von der Rückforderung der Prämien im Betrag von Fr. 2'783.20 abzusehen ist, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2b des Einspracheentscheids der Stadt Zürich, Sozialbehörde, vom 16. Juni 2022 ersatzlos aufgehoben. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Stadt Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächTiefenbacher