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KV.2022.00016

Mitberücksichtigung der massgebenden Einkommen zumindest eines Elternteils (Eltern getrennt) bei der Bestimmung der Prämienverbilligung junger Erwachsener in Ausbildung nach neuem EG KVG/neuer VEG KVG; vorliegend zu hohes massgebendes Einkommen resp. Vermögen; kein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022

Zürich SozVersG · 2022-08-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1998 geborene X.___, welcher bei der Helsana Versicherungen AG obligatorisch krankenpflegeversichert ist (Urk. 6/23), erhielt von der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) für die Jahre 2017, 2019 und 2020 eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) zugesprochen (Urk. 6/5, Urk. 6/10, Urk. 6/17, Urk. 6/18). Mit Verfügung vom

15. November 2021 lehnte die SVA den vom Versicherten am 23. Juni 2021 (Urk. 6/23) gestellten Antrag auf Prämi enverbilligung für das Jahr 2022 mit der Begründung ab, dass das gemeinsame massgebende Einkommen und/oder Vermögen vom ihm und seiner Eltern zu hoch sei (Urk. 6/25). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/26) wies die SVA am 25. Januar 2022 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022

(Urk. 2) erhob X.___

mit Eingabe vom 3. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, in Aufhe bung des angefochtenen Entscheids sei die SVA anzuweisen, ihm eine individu elle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 zu gewähren (Urk. 1). Die SVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (U rk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung). 2. 2.1

Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver hältnissen Prämienverbilligungen. Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Am 1. Januar 2019 trat überdies Art. 65 Abs. 1 bis KVG in Kraft, wonach die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen. 2.2

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kan tone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft li chen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver si cherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (vgl. BGE 136 I 220 E. 4.1; BGE 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1). 2.3

Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Kran kenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung (§ 62) ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienver bil ligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. Ansprüche und Verfahren bis und mit Prämienverbilligungsjahr 2020 richten sich nach dem bisherigen Recht.

Da vorliegend die Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr 2022 strittig ist, finden das neue EG KVG sowie die neue VEG KVG Anwendung. 2.4 2.4.1

Der Kanton gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melderechtli cher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie nach dem Bundesgesetz über die Krankenversic herung (KVG) versichert sind (§ 1

lit . a VEG KVG). 2.4.2

Nach § 3 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämien einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Pro zentsatz ihres Einkommens (Eigenanteil) übersteigt (Abs. 1). Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermö gensgrenzen überschritten werden (Abs. 3). 2.4.3

Das massgebende Einkommen entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausschei dung, wobei Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a), Zuwendungen an gemeinnützige Organisa tionen sowie 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug von Freibeträ gen hinzugerechnet werden (§ 5 Abs. 1 EG KVG).

Das massgebende Einkommen wird bei ordentlich im Kanton veranlagten Perso nen aufgrund der Steuerdaten bestimmt (§ 4 Abs. 1 VEG KVG). Hierzu bezieht die SVA aus den kantonalen Steuerregistern diejenigen Positionen der Steuerein schätzungen, die sie zur Bestimmung der Prämienverbilligung benötigt. Davon ausgenommen sind Personen, welche aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse für eine Prämienverbilligung ausser Betracht fallen (§ 20 Abs. 2 VEG KVG). 2.4.4

Für Eltern und ihre erwachsenen Kinder wird die Höhe der Prämienverbilligung gemeinsam bestimmt, sofern das Kind höchstens 25 Jahre alt ist und in Ausbil dung steht, die Eltern unterhaltspflichtig sind, das Kind im Kanton Zürich einen Antrag auf Prämienverbilligung gestellt hat und das Kind nicht mit eigenen Kin dern eine Familie bildet (§ 6 Abs. 1 lit . e EG KVG). Junge Erwachsene im Sinne von § 11 Abs. 1 VEG KVG gelten als in Ausbildung stehend, wenn sie gemäss Art. 49 bis und Art. 49 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) in Ausbildung sind (§ 11 Abs. 2 VEG KVG). Die Eltern von in Ausbildung stehenden jungen Erwachsenen gelten insbesondere dann als unter haltspflichtig im Sinne von § 6 Abs. 1 lit . e Ziff. 2 EG KVG, wenn für das Kind eine Ausbildungszulage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) bezogen wird (§ 16 Abs. 1 VEG KVG).

Werden die Eltern von jungen Erwachsenen in Ausbildung nicht gemeinsam besteuert, gelten § 6 Abs. 1 lit . c und d EG KVG und § 17 VEG KVG sinngemäss (§ 16 Abs. 3 VEG KVG). Gemäss § 6 Abs. 1 lit . c EG KVG wird die Prämienver billigung des minderjährigen Kindes gemeinsam mit derjenigen des E lternteils bestimmt, in dessen Haushalt es (hauptsächlich) lebt, wenn die Eltern nicht zusammenleben . Leben die Eltern und das minderjährige Kind im gleichen Haus halt, werden die Eltern aber separat besteuert, dann wird gemäss § 6 Abs. 1

lit . d EG KVG die Prämienverbilligung des minderjährigen Kindes gemeinsam mit der jenigen des Elternteils bestimmt, der über das höhere Einkommen verfügt. Haben die Eltern im Kanton Zürich keine Prämienverbilligung beantragt, werden laut §

17 Abs. 2 VEG KVG bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der jungen Erwachsene n in Ausbil dung die Referenzprämien und massgeben den Ein kommen der Eltern, nicht aber jene weiterer K inder berücksichtigt. 3. 3.1

Die SVA erwog im angefochtenen Entscheid, bei erwachsenen Kindern in Aus bildung würden bei der Berechnung der Prämienverbilligung zusätzlich die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt, wenn das Kind höchstens 25

Jahre alt sei, in Ausbildung stehe und die Eltern unterhaltspflichtig seien. D er Beschwerdeführer sei noch nicht 25 Jahre alt und noch in Ausbildung. Da seine Eltern eine Ausbildungszulage beziehe n würden, sei ihre Unt erhaltspflicht ausge wiesen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf

Prämienver billigung sei deshalb gemeinsam mit jenem der Eltern zu bestimmen. Die massgebenden aktuellsten Steuerdaten seien ihr, der SVA, gestützt auf § 20 Abs. 2 VEG KVG aus den kan tonalen Steuerregistern geschwärzt geliefert worden, was immer dann der Fall sei, wenn aufgrund der finanziellen Verhältnisse eine Prämienverbilligung ausser Betr acht falle. Dies treffe nach Be rechnungen der Gesundheitsdirektion bei einem steuerbaren Gesamteinkommen von über Fr. 120'000.-- und/oder einem steuer baren Vermögen von Fr. 1,3 Mio. zu. Entsprechend liege dieses im vorliegenden Fall über dem definierten Grenzwert, weshalb ein Anspr uch auf Prämienverbilli gung ausgeschlossen sei (Urk. 2). 3. 2

Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, seine Eltern seien nie ver heiratet gewesen und lebten seit fast 20 Jahre n getrennt. Seine Mutter habe 2006 erneut geheiratet. Er selber führe seit Frühling 2021 einen eigenen Haushalt und lebe somit weder mit seinem Vater noch mit seiner Mutter zusammen. Die Aus bildungszulage werde seit jeher von seinem Vater bezogen. Falls § 6 Abs. 1 lit . e EG KVG

i.V.m . § 16 Abs. 1 VEG KVG Anwendung finden sollte, dann habe sein Vater als unterhaltspflichtig zu gelten, nicht jedoch seine Mutter respektive ihr Ehemann. Demzufolge könnten bei der Berechnung der Prämienverbilligung die finanziellen Verhältnisse seiner Mutter und ihres Ehemannes nicht herangezogen werden. Massgebend seien lediglich die Faktoren von ihm und seinem Vater. Sein eigenes steuerbares Einkommen und dasjenige seines Vaters lägen unter der massgebenden Grenze gemäss § 5 EG KVG. Auch verfügten beide über kein steuerbares Vermögen. Damit sei sein Anspruch auf eine individuelle Prämien - verbilligung für das Jahr 2022 ausgewiesen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 3). 3.3

In der Beschwerdeantwort führte die SVA ergänzend aus, der Umstand, dass der Vater für den Beschwerdeführer eine Ausbildungszulage beziehe und damit als unterhaltspflichtig gelte, schliesse eine Unterhaltspflicht seiner Mutter nicht aus. Gemäss § 16 Abs. 3 VEG KVG i.V.m . § 6 Abs. 1 lit . d EG KVG seien die finanzi ellen Verhältnisse mit dem höheren Einkommen heranzuziehen. Da die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrem Ehemann besteuert werde, sei deren gemeinsame s steuerbare s Einkommen massgebend. Dass die finanziellen Verhält nisse des Ehepartners der Mutter in die Berechnung miteinbezogen werde n, obschon er nicht Vater des Beschwerdef ührers sei, treffe zu. Dies sei jedoch Aus fluss dessen, dass die Ehegatten die Pflicht hätten, gemeinsam für den gebühren den Unterhalt der Familie zu sorgen (Urk. 5). 4. 4.1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich hat, im relevanten Zeitpu nkt (Stichtag: 31. Dezember 2022, vgl. § 11 Abs. 1 VEG KVG) unter 25 Jahre alt sein wird und noch voraus sichtlich bis 10. Februar 2023 in Ausb ildung steht (vgl. Urk. 6/23/2).

S trittig ist die für die gemeinsame Bestimmung der Prämien verbilligung weitere erforderliche Voraussetzung der Unterhaltspflicht. Zu prüfen ist, ob beide Eltern t eile, also sowohl der Vater als auch die Mutter, oder bloss der Vater als unter haltspflichtig zu gelten hat. 4.2

Der Beschwerdeführer studiert seit dem 12. September 2019 Wirtschaftswissen sc haften an der Universität Y.___ (Urk. 6/19-20). Dieses Studium ist Teil der ersten beruflichen Ausbildung. Die Eltern haben deshalb, soweit es ihnen nach de n gesamten Umst ä nden zugemutet werden darf, für den Unterhalt des Beschwerdeführers weiterhin aufzukommen (Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbu ches, ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ein ste uerbares Einkommen von Fr. 9’300 .-- und im Jahr 2021 ein solches von Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- erzielte, über kein nennenswertes Ver mögen verfügt (vgl. Urk. 3, Urk. 6/30), und er auch sonst nicht ausführt, wie er als Student seinen Lebensunterhalt bestreitet, muss davon ausgegangen werden, dass die Eltern zumindest in gewissem Masse der Unterhaltspflicht nachkommen. 4.3

Im Falle des Beschwerdeführers ist es sein Vater, der die Ausbildungszulagen bezieht (Urk. 1). § 16 Abs. 1 VEG KVG hält fest, dass Eltern von jungen Erwach senen in Ausbildung insbesondere dann als unterhaltspflichtig gelten, wenn für das Kind eine Ausbildungszulage bezogen wird. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass einzig der Elternteil, der diese Zulage bezieht, als unterhaltspflichtig gilt. Die Unterhaltspflicht trifft beide Eltern (Art. 276 ZGB, Art. 277 ZGB, vgl. da zu E. 4.2 hiervor). 4.4

Anders als bei den minderjährigen Kindern setzen das EG KVG und die VEG KVG für die gemeinsame Bestimmung der Prämienverbilligung nicht voraus, dass die jungen Erwachsenen in Ausbildung noch im gleichen Haushalt mit den Eltern leben. Sie unterliegen grundsätzlich der gemeinsamen Bestimmung, es sei denn, sie bilden mit eigenen Kindern eine Familie (§ 6 Abs. 1 lit . e EG KVG) oder sie werden gemeinsam mit dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner besteuert (§ 16 Abs. 2 VEG KVG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt vorliegend nicht vor. Mithin ist eine gemeinsame Bestimmung der Prämienverbilligung vorzuneh men. Da die Elt ern des Beschwerdeführers nicht gemeinsam besteuert werden, gelangt § 16 Abs. 3 VEG KVG zur Anwendung, der die Bestimmungen von § 6 Abs. 1 lit . c und d EG KVG sowie von § 1 7 VEG KVG für sinngem äss anwendbar erklärt (vgl. E. 2.4.4) . Die Frage, ob dabei im Sinne von § 6 Abs. 1 lit . d EG KVG einzig die finanziellen Verhältnisse des Elternteils mit dem hö heren Einkommen abzustellen ist oder die Einkommen der E ltern zusammenzuzählen sind, für welches Vorgehen § 17 VEG KVG spricht, kann vorliegend offen bleiben .

Zur Bestimmung d er massgebenden Einkommen und Vermögen bezog die SVA diejenigen Positionen der Steuereinschätzungen aus den kantonalen Steuerregis tern, welche sie zur Bestimmung der Prämienverbilligung benötigte (vgl. E. 2.4.3). Neben dem Einkommen und dem Vermögen des Beschwerdeführers und seines Vaters sind dem Auszug aus dem entsprechenden kantonalen Steuerregister auch das Einkomm en sowie das Vermögen seiner Mutter und ihres Ehemannes

zu ent nehmen, wobei deren Einträge geschwärzt sind (Urk. 6/30). Dies ist nach § 20 Abs. 2 VEG KVG bei Personen, welche aufgrund ihrer finanziellen V erhältnisse für eine Prämienver billigung ausser Betracht fallen, zulässig (vgl. E. 2.4.3). Ent sprechend durfte die SVA davon ausgehen, dass zumindest das Gesamteinkom men respektive das Gesamtvermögen des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter das massgebende Einkommen respektive Vermögen fü r einen Anspruch auf Prä mienver billigung übersteigt . 4.5

Da die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit i hrem Ehemann besteuert wird, sind deren gemeinsame s steuerbare s Einkommen und Vermögen massge bend. D ies hat zur Folge, dass die finanziellen Verhältnisse des Ehepartners der Mutter in die Berechnung miteinfliessen, obschon er nicht Vater des Beschwer deführers ist. Dazu hat die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt, dass dieser Umstand Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht ist. Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizu stehen, welche Norm die ehe liche Beistandspflicht des Stiefelternteils (Art. 159 Abs. 3 ZGB) konkretisiert. Diese B eistandspflicht kommt hier, sofern nicht bereits die Mutter des Beschwer deführers ein prämienverbilligung s ausschliessendes Einkommen generiert oder über ein prämienverbilligungsausschliessendes Vermögen verfügt, zum Tragen. 4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zumindest das Gesamt einkommen res pektive Gesamtvermögen des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter das mass gebende Einkommen respektive Vermögen für einen Anspruch auf Prämienver billigung übersteigt, weshalb der Besc hwerdeführer für das Jahr 2022 über keinen Anspruch auf Prämienverbilligung verfügt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Der 1998 geborene X.___, welcher bei der Helsana Versicherungen AG obligatorisch krankenpflegeversichert ist (Urk. 6/23), erhielt von der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) für die Jahre 2017, 2019 und 2020 eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) zugesprochen (Urk. 6/5, Urk. 6/10, Urk. 6/17, Urk. 6/18). Mit Verfügung vom

15. November 2021 lehnte die SVA den vom Versicherten am 23. Juni 2021 (Urk. 6/23) gestellten Antrag auf Prämi enverbilligung für das Jahr 2022 mit der Begründung ab, dass das gemeinsame massgebende Einkommen und/oder Vermögen vom ihm und seiner Eltern zu hoch sei (Urk. 6/25). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/26) wies die SVA am 25. Januar 2022 ab (Urk. 2).

E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022

(Urk. 2) erhob X.___

mit Eingabe vom 3. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, in Aufhe bung des angefochtenen Entscheids sei die SVA anzuweisen, ihm eine individu elle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 zu gewähren (Urk. 1). Die SVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (U rk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung).

E. 2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver hältnissen Prämienverbilligungen. Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Am 1. Januar 2019 trat überdies Art. 65 Abs. 1 bis KVG in Kraft, wonach die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen.

E. 2.2 Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kan tone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft li chen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver si cherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (vgl. BGE 136 I 220 E. 4.1; BGE 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).

E. 2.3 Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Kran kenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung (§ 62) ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienver bil ligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. Ansprüche und Verfahren bis und mit Prämienverbilligungsjahr 2020 richten sich nach dem bisherigen Recht.

Da vorliegend die Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr 2022 strittig ist, finden das neue EG KVG sowie die neue VEG KVG Anwendung.

E. 2.4.1 Der Kanton gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melderechtli cher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie nach dem Bundesgesetz über die Krankenversic herung (KVG) versichert sind (§ 1

lit . a VEG KVG).

E. 2.4.2 Nach § 3 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämien einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Pro zentsatz ihres Einkommens (Eigenanteil) übersteigt (Abs. 1). Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermö gensgrenzen überschritten werden (Abs. 3).

E. 2.4.3 Das massgebende Einkommen entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausschei dung, wobei Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a), Zuwendungen an gemeinnützige Organisa tionen sowie 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug von Freibeträ gen hinzugerechnet werden (§ 5 Abs. 1 EG KVG).

Das massgebende Einkommen wird bei ordentlich im Kanton veranlagten Perso nen aufgrund der Steuerdaten bestimmt (§ 4 Abs. 1 VEG KVG). Hierzu bezieht die SVA aus den kantonalen Steuerregistern diejenigen Positionen der Steuerein schätzungen, die sie zur Bestimmung der Prämienverbilligung benötigt. Davon ausgenommen sind Personen, welche aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse für eine Prämienverbilligung ausser Betracht fallen (§ 20 Abs. 2 VEG KVG).

E. 2.4.4 Für Eltern und ihre erwachsenen Kinder wird die Höhe der Prämienverbilligung gemeinsam bestimmt, sofern das Kind höchstens 25 Jahre alt ist und in Ausbil dung steht, die Eltern unterhaltspflichtig sind, das Kind im Kanton Zürich einen Antrag auf Prämienverbilligung gestellt hat und das Kind nicht mit eigenen Kin dern eine Familie bildet (§ 6 Abs. 1 lit . e EG KVG). Junge Erwachsene im Sinne von § 11 Abs. 1 VEG KVG gelten als in Ausbildung stehend, wenn sie gemäss Art. 49 bis und Art. 49 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) in Ausbildung sind (§ 11 Abs. 2 VEG KVG). Die Eltern von in Ausbildung stehenden jungen Erwachsenen gelten insbesondere dann als unter haltspflichtig im Sinne von § 6 Abs. 1 lit . e Ziff. 2 EG KVG, wenn für das Kind eine Ausbildungszulage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) bezogen wird (§ 16 Abs. 1 VEG KVG).

Werden die Eltern von jungen Erwachsenen in Ausbildung nicht gemeinsam besteuert, gelten § 6 Abs. 1 lit . c und d EG KVG und § 17 VEG KVG sinngemäss (§ 16 Abs. 3 VEG KVG). Gemäss § 6 Abs. 1 lit . c EG KVG wird die Prämienver billigung des minderjährigen Kindes gemeinsam mit derjenigen des E lternteils bestimmt, in dessen Haushalt es (hauptsächlich) lebt, wenn die Eltern nicht zusammenleben . Leben die Eltern und das minderjährige Kind im gleichen Haus halt, werden die Eltern aber separat besteuert, dann wird gemäss § 6 Abs. 1

lit . d EG KVG die Prämienverbilligung des minderjährigen Kindes gemeinsam mit der jenigen des Elternteils bestimmt, der über das höhere Einkommen verfügt. Haben die Eltern im Kanton Zürich keine Prämienverbilligung beantragt, werden laut §

17 Abs. 2 VEG KVG bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der jungen Erwachsene n in Ausbil dung die Referenzprämien und massgeben den Ein kommen der Eltern, nicht aber jene weiterer K inder berücksichtigt.

E. 3 2

Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, seine Eltern seien nie ver heiratet gewesen und lebten seit fast 20 Jahre n getrennt. Seine Mutter habe 2006 erneut geheiratet. Er selber führe seit Frühling 2021 einen eigenen Haushalt und lebe somit weder mit seinem Vater noch mit seiner Mutter zusammen. Die Aus bildungszulage werde seit jeher von seinem Vater bezogen. Falls § 6 Abs. 1 lit . e EG KVG

i.V.m . § 16 Abs. 1 VEG KVG Anwendung finden sollte, dann habe sein Vater als unterhaltspflichtig zu gelten, nicht jedoch seine Mutter respektive ihr Ehemann. Demzufolge könnten bei der Berechnung der Prämienverbilligung die finanziellen Verhältnisse seiner Mutter und ihres Ehemannes nicht herangezogen werden. Massgebend seien lediglich die Faktoren von ihm und seinem Vater. Sein eigenes steuerbares Einkommen und dasjenige seines Vaters lägen unter der massgebenden Grenze gemäss § 5 EG KVG. Auch verfügten beide über kein steuerbares Vermögen. Damit sei sein Anspruch auf eine individuelle Prämien - verbilligung für das Jahr 2022 ausgewiesen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 3).

E. 3.1 Die SVA erwog im angefochtenen Entscheid, bei erwachsenen Kindern in Aus bildung würden bei der Berechnung der Prämienverbilligung zusätzlich die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt, wenn das Kind höchstens 25

Jahre alt sei, in Ausbildung stehe und die Eltern unterhaltspflichtig seien. D er Beschwerdeführer sei noch nicht 25 Jahre alt und noch in Ausbildung. Da seine Eltern eine Ausbildungszulage beziehe n würden, sei ihre Unt erhaltspflicht ausge wiesen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf

Prämienver billigung sei deshalb gemeinsam mit jenem der Eltern zu bestimmen. Die massgebenden aktuellsten Steuerdaten seien ihr, der SVA, gestützt auf § 20 Abs. 2 VEG KVG aus den kan tonalen Steuerregistern geschwärzt geliefert worden, was immer dann der Fall sei, wenn aufgrund der finanziellen Verhältnisse eine Prämienverbilligung ausser Betr acht falle. Dies treffe nach Be rechnungen der Gesundheitsdirektion bei einem steuerbaren Gesamteinkommen von über Fr. 120'000.-- und/oder einem steuer baren Vermögen von Fr. 1,3 Mio. zu. Entsprechend liege dieses im vorliegenden Fall über dem definierten Grenzwert, weshalb ein Anspr uch auf Prämienverbilli gung ausgeschlossen sei (Urk. 2).

E. 3.3 In der Beschwerdeantwort führte die SVA ergänzend aus, der Umstand, dass der Vater für den Beschwerdeführer eine Ausbildungszulage beziehe und damit als unterhaltspflichtig gelte, schliesse eine Unterhaltspflicht seiner Mutter nicht aus. Gemäss § 16 Abs. 3 VEG KVG i.V.m . § 6 Abs. 1 lit . d EG KVG seien die finanzi ellen Verhältnisse mit dem höheren Einkommen heranzuziehen. Da die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrem Ehemann besteuert werde, sei deren gemeinsame s steuerbare s Einkommen massgebend. Dass die finanziellen Verhält nisse des Ehepartners der Mutter in die Berechnung miteinbezogen werde n, obschon er nicht Vater des Beschwerdef ührers sei, treffe zu. Dies sei jedoch Aus fluss dessen, dass die Ehegatten die Pflicht hätten, gemeinsam für den gebühren den Unterhalt der Familie zu sorgen (Urk. 5).

E. 4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich hat, im relevanten Zeitpu nkt (Stichtag: 31. Dezember 2022, vgl. § 11 Abs. 1 VEG KVG) unter 25 Jahre alt sein wird und noch voraus sichtlich bis 10. Februar 2023 in Ausb ildung steht (vgl. Urk. 6/23/2).

S trittig ist die für die gemeinsame Bestimmung der Prämien verbilligung weitere erforderliche Voraussetzung der Unterhaltspflicht. Zu prüfen ist, ob beide Eltern t eile, also sowohl der Vater als auch die Mutter, oder bloss der Vater als unter haltspflichtig zu gelten hat.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer studiert seit dem 12. September 2019 Wirtschaftswissen sc haften an der Universität Y.___ (Urk. 6/19-20). Dieses Studium ist Teil der ersten beruflichen Ausbildung. Die Eltern haben deshalb, soweit es ihnen nach de n gesamten Umst ä nden zugemutet werden darf, für den Unterhalt des Beschwerdeführers weiterhin aufzukommen (Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbu ches, ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ein ste uerbares Einkommen von Fr. 9’300 .-- und im Jahr 2021 ein solches von Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- erzielte, über kein nennenswertes Ver mögen verfügt (vgl. Urk. 3, Urk. 6/30), und er auch sonst nicht ausführt, wie er als Student seinen Lebensunterhalt bestreitet, muss davon ausgegangen werden, dass die Eltern zumindest in gewissem Masse der Unterhaltspflicht nachkommen.

E. 4.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist es sein Vater, der die Ausbildungszulagen bezieht (Urk. 1). § 16 Abs. 1 VEG KVG hält fest, dass Eltern von jungen Erwach senen in Ausbildung insbesondere dann als unterhaltspflichtig gelten, wenn für das Kind eine Ausbildungszulage bezogen wird. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass einzig der Elternteil, der diese Zulage bezieht, als unterhaltspflichtig gilt. Die Unterhaltspflicht trifft beide Eltern (Art. 276 ZGB, Art. 277 ZGB, vgl. da zu E. 4.2 hiervor).

E. 4.4 Anders als bei den minderjährigen Kindern setzen das EG KVG und die VEG KVG für die gemeinsame Bestimmung der Prämienverbilligung nicht voraus, dass die jungen Erwachsenen in Ausbildung noch im gleichen Haushalt mit den Eltern leben. Sie unterliegen grundsätzlich der gemeinsamen Bestimmung, es sei denn, sie bilden mit eigenen Kindern eine Familie (§ 6 Abs. 1 lit . e EG KVG) oder sie werden gemeinsam mit dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner besteuert (§ 16 Abs. 2 VEG KVG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt vorliegend nicht vor. Mithin ist eine gemeinsame Bestimmung der Prämienverbilligung vorzuneh men. Da die Elt ern des Beschwerdeführers nicht gemeinsam besteuert werden, gelangt § 16 Abs. 3 VEG KVG zur Anwendung, der die Bestimmungen von § 6 Abs. 1 lit . c und d EG KVG sowie von § 1

E. 4.5 Da die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit i hrem Ehemann besteuert wird, sind deren gemeinsame s steuerbare s Einkommen und Vermögen massge bend. D ies hat zur Folge, dass die finanziellen Verhältnisse des Ehepartners der Mutter in die Berechnung miteinfliessen, obschon er nicht Vater des Beschwer deführers ist. Dazu hat die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt, dass dieser Umstand Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht ist. Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizu stehen, welche Norm die ehe liche Beistandspflicht des Stiefelternteils (Art. 159 Abs. 3 ZGB) konkretisiert. Diese B eistandspflicht kommt hier, sofern nicht bereits die Mutter des Beschwer deführers ein prämienverbilligung s ausschliessendes Einkommen generiert oder über ein prämienverbilligungsausschliessendes Vermögen verfügt, zum Tragen.

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zumindest das Gesamt einkommen res pektive Gesamtvermögen des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter das mass gebende Einkommen respektive Vermögen für einen Anspruch auf Prämienver billigung übersteigt, weshalb der Besc hwerdeführer für das Jahr 2022 über keinen Anspruch auf Prämienverbilligung verfügt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger

E. 7 VEG KVG für sinngem äss anwendbar erklärt (vgl. E. 2.4.4) . Die Frage, ob dabei im Sinne von § 6 Abs. 1 lit . d EG KVG einzig die finanziellen Verhältnisse des Elternteils mit dem hö heren Einkommen abzustellen ist oder die Einkommen der E ltern zusammenzuzählen sind, für welches Vorgehen § 17 VEG KVG spricht, kann vorliegend offen bleiben .

Zur Bestimmung d er massgebenden Einkommen und Vermögen bezog die SVA diejenigen Positionen der Steuereinschätzungen aus den kantonalen Steuerregis tern, welche sie zur Bestimmung der Prämienverbilligung benötigte (vgl. E. 2.4.3). Neben dem Einkommen und dem Vermögen des Beschwerdeführers und seines Vaters sind dem Auszug aus dem entsprechenden kantonalen Steuerregister auch das Einkomm en sowie das Vermögen seiner Mutter und ihres Ehemannes

zu ent nehmen, wobei deren Einträge geschwärzt sind (Urk. 6/30). Dies ist nach § 20 Abs. 2 VEG KVG bei Personen, welche aufgrund ihrer finanziellen V erhältnisse für eine Prämienver billigung ausser Betracht fallen, zulässig (vgl. E. 2.4.3). Ent sprechend durfte die SVA davon ausgehen, dass zumindest das Gesamteinkom men respektive das Gesamtvermögen des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter das massgebende Einkommen respektive Vermögen fü r einen Anspruch auf Prä mienver billigung übersteigt .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2022.00016

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

25. August 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1998 geborene X.___, welcher bei der Helsana Versicherungen AG obligatorisch krankenpflegeversichert ist (Urk. 6/23), erhielt von der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) für die Jahre 2017, 2019 und 2020 eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) zugesprochen (Urk. 6/5, Urk. 6/10, Urk. 6/17, Urk. 6/18). Mit Verfügung vom

15. November 2021 lehnte die SVA den vom Versicherten am 23. Juni 2021 (Urk. 6/23) gestellten Antrag auf Prämi enverbilligung für das Jahr 2022 mit der Begründung ab, dass das gemeinsame massgebende Einkommen und/oder Vermögen vom ihm und seiner Eltern zu hoch sei (Urk. 6/25). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/26) wies die SVA am 25. Januar 2022 ab (Urk. 2). 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022

(Urk. 2) erhob X.___

mit Eingabe vom 3. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, in Aufhe bung des angefochtenen Entscheids sei die SVA anzuweisen, ihm eine individu elle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 zu gewähren (Urk. 1). Die SVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (U rk. 7). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.

Da der Streitwert Fr. 3 0’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einz elrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fas sung). 2. 2.1

Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Ver hältnissen Prämienverbilligungen. Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Am 1. Januar 2019 trat überdies Art. 65 Abs. 1 bis KVG in Kraft, wonach die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen. 2.2

Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Aus zahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kan tone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaft li chen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenver si cherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (vgl. BGE 136 I 220 E. 4.1; BGE 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1). 2.3

Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Kran kenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung (§ 62) ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienver bil ligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. Ansprüche und Verfahren bis und mit Prämienverbilligungsjahr 2020 richten sich nach dem bisherigen Recht.

Da vorliegend die Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr 2022 strittig ist, finden das neue EG KVG sowie die neue VEG KVG Anwendung. 2.4 2.4.1

Der Kanton gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melderechtli cher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie nach dem Bundesgesetz über die Krankenversic herung (KVG) versichert sind (§ 1

lit . a VEG KVG). 2.4.2

Nach § 3 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämien einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Pro zentsatz ihres Einkommens (Eigenanteil) übersteigt (Abs. 1). Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermö gensgrenzen überschritten werden (Abs. 3). 2.4.3

Das massgebende Einkommen entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausschei dung, wobei Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a), Zuwendungen an gemeinnützige Organisa tionen sowie 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug von Freibeträ gen hinzugerechnet werden (§ 5 Abs. 1 EG KVG).

Das massgebende Einkommen wird bei ordentlich im Kanton veranlagten Perso nen aufgrund der Steuerdaten bestimmt (§ 4 Abs. 1 VEG KVG). Hierzu bezieht die SVA aus den kantonalen Steuerregistern diejenigen Positionen der Steuerein schätzungen, die sie zur Bestimmung der Prämienverbilligung benötigt. Davon ausgenommen sind Personen, welche aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse für eine Prämienverbilligung ausser Betracht fallen (§ 20 Abs. 2 VEG KVG). 2.4.4

Für Eltern und ihre erwachsenen Kinder wird die Höhe der Prämienverbilligung gemeinsam bestimmt, sofern das Kind höchstens 25 Jahre alt ist und in Ausbil dung steht, die Eltern unterhaltspflichtig sind, das Kind im Kanton Zürich einen Antrag auf Prämienverbilligung gestellt hat und das Kind nicht mit eigenen Kin dern eine Familie bildet (§ 6 Abs. 1 lit . e EG KVG). Junge Erwachsene im Sinne von § 11 Abs. 1 VEG KVG gelten als in Ausbildung stehend, wenn sie gemäss Art. 49 bis und Art. 49 ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung (AHVV) in Ausbildung sind (§ 11 Abs. 2 VEG KVG). Die Eltern von in Ausbildung stehenden jungen Erwachsenen gelten insbesondere dann als unter haltspflichtig im Sinne von § 6 Abs. 1 lit . e Ziff. 2 EG KVG, wenn für das Kind eine Ausbildungszulage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) bezogen wird (§ 16 Abs. 1 VEG KVG).

Werden die Eltern von jungen Erwachsenen in Ausbildung nicht gemeinsam besteuert, gelten § 6 Abs. 1 lit . c und d EG KVG und § 17 VEG KVG sinngemäss (§ 16 Abs. 3 VEG KVG). Gemäss § 6 Abs. 1 lit . c EG KVG wird die Prämienver billigung des minderjährigen Kindes gemeinsam mit derjenigen des E lternteils bestimmt, in dessen Haushalt es (hauptsächlich) lebt, wenn die Eltern nicht zusammenleben . Leben die Eltern und das minderjährige Kind im gleichen Haus halt, werden die Eltern aber separat besteuert, dann wird gemäss § 6 Abs. 1

lit . d EG KVG die Prämienverbilligung des minderjährigen Kindes gemeinsam mit der jenigen des Elternteils bestimmt, der über das höhere Einkommen verfügt. Haben die Eltern im Kanton Zürich keine Prämienverbilligung beantragt, werden laut §

17 Abs. 2 VEG KVG bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der jungen Erwachsene n in Ausbil dung die Referenzprämien und massgeben den Ein kommen der Eltern, nicht aber jene weiterer K inder berücksichtigt. 3. 3.1

Die SVA erwog im angefochtenen Entscheid, bei erwachsenen Kindern in Aus bildung würden bei der Berechnung der Prämienverbilligung zusätzlich die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt, wenn das Kind höchstens 25

Jahre alt sei, in Ausbildung stehe und die Eltern unterhaltspflichtig seien. D er Beschwerdeführer sei noch nicht 25 Jahre alt und noch in Ausbildung. Da seine Eltern eine Ausbildungszulage beziehe n würden, sei ihre Unt erhaltspflicht ausge wiesen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf

Prämienver billigung sei deshalb gemeinsam mit jenem der Eltern zu bestimmen. Die massgebenden aktuellsten Steuerdaten seien ihr, der SVA, gestützt auf § 20 Abs. 2 VEG KVG aus den kan tonalen Steuerregistern geschwärzt geliefert worden, was immer dann der Fall sei, wenn aufgrund der finanziellen Verhältnisse eine Prämienverbilligung ausser Betr acht falle. Dies treffe nach Be rechnungen der Gesundheitsdirektion bei einem steuerbaren Gesamteinkommen von über Fr. 120'000.-- und/oder einem steuer baren Vermögen von Fr. 1,3 Mio. zu. Entsprechend liege dieses im vorliegenden Fall über dem definierten Grenzwert, weshalb ein Anspr uch auf Prämienverbilli gung ausgeschlossen sei (Urk. 2). 3. 2

Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, seine Eltern seien nie ver heiratet gewesen und lebten seit fast 20 Jahre n getrennt. Seine Mutter habe 2006 erneut geheiratet. Er selber führe seit Frühling 2021 einen eigenen Haushalt und lebe somit weder mit seinem Vater noch mit seiner Mutter zusammen. Die Aus bildungszulage werde seit jeher von seinem Vater bezogen. Falls § 6 Abs. 1 lit . e EG KVG

i.V.m . § 16 Abs. 1 VEG KVG Anwendung finden sollte, dann habe sein Vater als unterhaltspflichtig zu gelten, nicht jedoch seine Mutter respektive ihr Ehemann. Demzufolge könnten bei der Berechnung der Prämienverbilligung die finanziellen Verhältnisse seiner Mutter und ihres Ehemannes nicht herangezogen werden. Massgebend seien lediglich die Faktoren von ihm und seinem Vater. Sein eigenes steuerbares Einkommen und dasjenige seines Vaters lägen unter der massgebenden Grenze gemäss § 5 EG KVG. Auch verfügten beide über kein steuerbares Vermögen. Damit sei sein Anspruch auf eine individuelle Prämien - verbilligung für das Jahr 2022 ausgewiesen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 3). 3.3

In der Beschwerdeantwort führte die SVA ergänzend aus, der Umstand, dass der Vater für den Beschwerdeführer eine Ausbildungszulage beziehe und damit als unterhaltspflichtig gelte, schliesse eine Unterhaltspflicht seiner Mutter nicht aus. Gemäss § 16 Abs. 3 VEG KVG i.V.m . § 6 Abs. 1 lit . d EG KVG seien die finanzi ellen Verhältnisse mit dem höheren Einkommen heranzuziehen. Da die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrem Ehemann besteuert werde, sei deren gemeinsame s steuerbare s Einkommen massgebend. Dass die finanziellen Verhält nisse des Ehepartners der Mutter in die Berechnung miteinbezogen werde n, obschon er nicht Vater des Beschwerdef ührers sei, treffe zu. Dies sei jedoch Aus fluss dessen, dass die Ehegatten die Pflicht hätten, gemeinsam für den gebühren den Unterhalt der Familie zu sorgen (Urk. 5). 4. 4.1

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich hat, im relevanten Zeitpu nkt (Stichtag: 31. Dezember 2022, vgl. § 11 Abs. 1 VEG KVG) unter 25 Jahre alt sein wird und noch voraus sichtlich bis 10. Februar 2023 in Ausb ildung steht (vgl. Urk. 6/23/2).

S trittig ist die für die gemeinsame Bestimmung der Prämien verbilligung weitere erforderliche Voraussetzung der Unterhaltspflicht. Zu prüfen ist, ob beide Eltern t eile, also sowohl der Vater als auch die Mutter, oder bloss der Vater als unter haltspflichtig zu gelten hat. 4.2

Der Beschwerdeführer studiert seit dem 12. September 2019 Wirtschaftswissen sc haften an der Universität Y.___ (Urk. 6/19-20). Dieses Studium ist Teil der ersten beruflichen Ausbildung. Die Eltern haben deshalb, soweit es ihnen nach de n gesamten Umst ä nden zugemutet werden darf, für den Unterhalt des Beschwerdeführers weiterhin aufzukommen (Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbu ches, ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ein ste uerbares Einkommen von Fr. 9’300 .-- und im Jahr 2021 ein solches von Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- erzielte, über kein nennenswertes Ver mögen verfügt (vgl. Urk. 3, Urk. 6/30), und er auch sonst nicht ausführt, wie er als Student seinen Lebensunterhalt bestreitet, muss davon ausgegangen werden, dass die Eltern zumindest in gewissem Masse der Unterhaltspflicht nachkommen. 4.3

Im Falle des Beschwerdeführers ist es sein Vater, der die Ausbildungszulagen bezieht (Urk. 1). § 16 Abs. 1 VEG KVG hält fest, dass Eltern von jungen Erwach senen in Ausbildung insbesondere dann als unterhaltspflichtig gelten, wenn für das Kind eine Ausbildungszulage bezogen wird. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass einzig der Elternteil, der diese Zulage bezieht, als unterhaltspflichtig gilt. Die Unterhaltspflicht trifft beide Eltern (Art. 276 ZGB, Art. 277 ZGB, vgl. da zu E. 4.2 hiervor). 4.4

Anders als bei den minderjährigen Kindern setzen das EG KVG und die VEG KVG für die gemeinsame Bestimmung der Prämienverbilligung nicht voraus, dass die jungen Erwachsenen in Ausbildung noch im gleichen Haushalt mit den Eltern leben. Sie unterliegen grundsätzlich der gemeinsamen Bestimmung, es sei denn, sie bilden mit eigenen Kindern eine Familie (§ 6 Abs. 1 lit . e EG KVG) oder sie werden gemeinsam mit dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner besteuert (§ 16 Abs. 2 VEG KVG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt vorliegend nicht vor. Mithin ist eine gemeinsame Bestimmung der Prämienverbilligung vorzuneh men. Da die Elt ern des Beschwerdeführers nicht gemeinsam besteuert werden, gelangt § 16 Abs. 3 VEG KVG zur Anwendung, der die Bestimmungen von § 6 Abs. 1 lit . c und d EG KVG sowie von § 1 7 VEG KVG für sinngem äss anwendbar erklärt (vgl. E. 2.4.4) . Die Frage, ob dabei im Sinne von § 6 Abs. 1 lit . d EG KVG einzig die finanziellen Verhältnisse des Elternteils mit dem hö heren Einkommen abzustellen ist oder die Einkommen der E ltern zusammenzuzählen sind, für welches Vorgehen § 17 VEG KVG spricht, kann vorliegend offen bleiben .

Zur Bestimmung d er massgebenden Einkommen und Vermögen bezog die SVA diejenigen Positionen der Steuereinschätzungen aus den kantonalen Steuerregis tern, welche sie zur Bestimmung der Prämienverbilligung benötigte (vgl. E. 2.4.3). Neben dem Einkommen und dem Vermögen des Beschwerdeführers und seines Vaters sind dem Auszug aus dem entsprechenden kantonalen Steuerregister auch das Einkomm en sowie das Vermögen seiner Mutter und ihres Ehemannes

zu ent nehmen, wobei deren Einträge geschwärzt sind (Urk. 6/30). Dies ist nach § 20 Abs. 2 VEG KVG bei Personen, welche aufgrund ihrer finanziellen V erhältnisse für eine Prämienver billigung ausser Betracht fallen, zulässig (vgl. E. 2.4.3). Ent sprechend durfte die SVA davon ausgehen, dass zumindest das Gesamteinkom men respektive das Gesamtvermögen des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter das massgebende Einkommen respektive Vermögen fü r einen Anspruch auf Prä mienver billigung übersteigt . 4.5

Da die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit i hrem Ehemann besteuert wird, sind deren gemeinsame s steuerbare s Einkommen und Vermögen massge bend. D ies hat zur Folge, dass die finanziellen Verhältnisse des Ehepartners der Mutter in die Berechnung miteinfliessen, obschon er nicht Vater des Beschwer deführers ist. Dazu hat die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt, dass dieser Umstand Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht ist. Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizu stehen, welche Norm die ehe liche Beistandspflicht des Stiefelternteils (Art. 159 Abs. 3 ZGB) konkretisiert. Diese B eistandspflicht kommt hier, sofern nicht bereits die Mutter des Beschwer deführers ein prämienverbilligung s ausschliessendes Einkommen generiert oder über ein prämienverbilligungsausschliessendes Vermögen verfügt, zum Tragen. 4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zumindest das Gesamt einkommen res pektive Gesamtvermögen des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter das mass gebende Einkommen respektive Vermögen für einen Anspruch auf Prämienver billigung übersteigt, weshalb der Besc hwerdeführer für das Jahr 2022 über keinen Anspruch auf Prämienverbilligung verfügt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung - Bundesamt für Gesundheit - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber VogelSonderegger