Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1996, zog im September 2015 von Deutschla nd in die Schweiz, meldete sich am 3. September 2015 in Z.___ an (Datenausdruck vom 2 8. Oktober 2015, Urk. 9/5/3) und war ab dem 1 4. September 2015 an der A.___ für das Studium der Elektrotechnik und Informationstechnologie immatrikuliert (Immatrikulationsbestätigung Herbstsemester 2015, Urk. 9/7).
Auf die Information der Städtischen Gesundheitsdienste Zürich hin stellte X.___ am
2. Oktober 2015 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Z ürich ein Gesuch um Befreiung vom schweizerische n
Krankenversicherungsobligato rium
und wies darauf hin, dass er bei der deutschen Allianz Private Krankenver sicherungs -AG (Allianz) krankenversichert sei (Urk. 9/5/1 +2 und Urk. 9/10). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 entsprach die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich diesem Gesuch und befreite den Gesuchsteller vom 3. September 2015 bis zum 3 0. September 2018 von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 9/11). 1.2
Nachdem X.___ den Städtischen Ge sundheitsdiensten Zürich am 12. Oktober 2018 mitgeteilt hatte, dass er nach wie vor bei der Allianz kranken versichert sei (Urk. 9/13/1 +2), leiteten diese die Mitteilung an die G esundheits direktion zur Behandlung als erneutes Bef r eiungsgesuch weiter (Schr eiben vom 1 9. O ktober 2018, Urk. 9/12). Mit Brief vom 1 7. November 2018 forderte die Gesundheitsdirektion X.___ dazu auf, innert 30 Tagen weitere Unter lagen einzureichen, mit der Androhung, dass ansonsten die Verlängerung abge lehnt werden müsse (Urk. 9/14); mit Ve r fügung vom 1 9. Februar 2020 lehnte sie es ab, die Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium über Ende September 2018 hinaus zu verlängern, da X.___ die verlangten Belege nicht beigebracht habe (Urk. 9/15).
X.___ liess durch seinen Vater, Rechtsanwalt Dr. Y.___, mit Eingabe vom 9. März 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 1 9. Februar 2020 erheben,
die Verlängerung der Befreiung beantragen (Urk. 9/19) und verschiedene Bescheinigungen der Allianz beibringen (Urk. 9/17/2+3, Urk. 9/20, Urk. 9/21 /1+2, Urk. 9/22 und Urk. 9/23/1 3). Ausserdem reichte er auf die Aufforderung der Gesundheitsdirektion vom 3 0. Juni 2021 hin (Urk. 9/24) die Allge meinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Allianz nach (Urk. 9/25/1+2).
Mit Entscheid vom 8. Dezembe r 2021 wies die Gesundheitsdirek tion die Einspra che ab und begründete die Abweisung damit, dass die Krankenversicherung bei der Allianz im Vergleich zu den Leistungen der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung keinen gleichwertigen Versicherungs schutz biete. Gleichzeitig hielt sie fest, dass X.___ d azu verpflichtet sei, innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids bei einer anerkannten schweizeri schen Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde den Versicherungsnachweis zukommen zu lassen, ansonsten er durch die Wohngemeinde einem Krankenversicherer zugewiesen werde (Urk. 2 = Urk. 9/26). 2.
Mit Eingabe vom 2 0. Dezember 2021 liess X.___, vertreten durch seinen Vater, gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und den Antrag stellen, der Entscheid sei aufzuheben und er sei bis zum En de des Studiums - Ende Frühjahr semester 2022 - von der Krankenver sicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1 S. 1). Die Gesundheitsdirek tion schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 4. März 2022 wurden die Beschwerde antwort und die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-27) dem Beschwerde führer zugestellt (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Frage der Befreiung des Beschwerdeführers vom schweizerischen Krankenv ersicherungsobligatorium in der Zeit nach Ende September 2018. 2. 2.1
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehörige r und lebt seit September 2015 als Student in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der in persönlicher Hinsicht vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zügig keit [FZA]) erfasst ist. Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verord nung (E G) Nr. 883/2004 vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia len Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (VO 987/2009) als anwendbar. In sachlicher Hinsicht s ind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 li t . a der Verordnung zur Diskussion stehen.
Damit ist nach den Regeln in Art. 11 ff. VO 883/2004 das anwendbare Landes recht festzulegen. Nach dem Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterlie gen Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 sind dies für Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbs tätigkeit ausüben, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates, und Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buch staben a-d fällt (also weder Beschäftigter oder selbständig Erwerbstätiger noch Beamter, Arbeits loser oder Wehr- beziehungsweise Zivildienstpflichtiger ist), den Rechtsvorschrif ten des Wohnmitgliedstaates unterliegt.
Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit . j VO 883/2004 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert.
Unbestrittenermassen hält sich der Beschwerdeführer seit der Aufnahme des Studiums an der A.___ gewöhnlich in der S chweiz auf und hat somit seither in der Schweiz seinen Wohnort im Sinn e von Art. 1 lit . j VO 883/200 4. Der Beschwer deführer machte sodann nicht geltend, im strittigen Zeitraum ab Ende September 2018 neben seinem Studium an der A.___ im Ausland erwerbstätig gewesen zu sein, sondern liess in der Einspracheschrift lediglich vorbringen, im Ausland verschiedene Praktika abs olviert zu haben (Urk. 9/19). Dies führt gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 zur Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts. Daran würde sich aufgru nd der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer ne ben seinem Studium zeitweise erwerbstätig gewesen wäre in der Schweiz oder dies immer noch wäre. 2.2
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertre terin versichern lassen muss. Der W ohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 d es Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialvers icherungsrechts [ATSG] und Art. 3 Abs. 1 KVG).
Gestützt auf die Kompetenzübertragung in Art. 3 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaff en, auf Gesuch hin vom Versiche rungsobligatorium befreit zu werden. Unter an derem können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versi che rungs pflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Prak tikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleich wertigen Versicherungsschutz verfügen (Satz 1). Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versiche rungspflicht befreien (Satz 3), und a uf Gesuch hin kann die Befreiung um höchs tens drei weitere Jahre verlängert werden (Satz 4). 3. 3.1
Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zuzug in die Schweiz im September 2015 hier Woh nsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete. Seine grundsätzliche Versic herungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 KVG ist dementsprechend nicht in Frage gestellt. Zur Diskussion steht vielmehr die Befreiung davon in Anwend ung der Regelung in Art. 2 Abs. 4 KVV, die dem Beschwerdeführer aufgrund seines Studiums an der A.___ in Z.___
ein erstes Mal mit der Verfügung vom 2. Dezember 2015 für die Zeit vom 3. September 2015 bis zum 3 0. September 2018 gewährt worden war (Urk. 9/11).
Während die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen Befreiung den Versiche rungsschutz des Beschwerdeführers bei der Allianz als gleichwertig mit den Leis tungen der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 KVV beurteilt hatte, verneinte sie die Gleichwertigkeit anlässlich des Verlängerungsgesuchs (Urk. 2 S. 2 f.) und führte dazu in der Beschwerdeantwort aus, angesichts der abweichenden Angaben der Allianz im mitt l erweile überarbeiteten Formular A und der beigezogenen AVB habe sich der Versicherungsschutz im Vergleich zu den Verhältnissen bis Ende September 2018 entweder verändert oder die Gleichwertigkeit wäre richtigerweise bereits damals nicht gegeben gewesen (Urk. 8 S. 2 f.). 3.2
Wie es sich damit verhält, kann indessen im heutigen Stadium des V erfahrens offen bleiben .
Denn nach der Praxis im Kanton Zürich wird während der Dauer des Einsprache verfahrens (Art. 52 ATSG) und der Dauer eines gerichtlichen Beschwerdeverfah rens (Art. 56) mit der Durchsetzung des schweizerischen V ersicherungsobligato riums durch Zuweisung zu einem schweizerischen Krankenversicherer zugewartet (vgl. die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an die Städtischen Ges u ndheits dienste Zürich vom 1 2. März 2020, Urk. 9/18, und die Telefonnotiz vom 2 8. März 2022, Urk. 11). Der Beschwerdeführer machte indessen in der Beschwerde schrift vom 2 0. Dezember 2021 nicht geltend, der Auflage im angefochtenen Einspracheentscheid ungeachtet dieser Praxis bereits nachgekommen zu sein und sich bei einer anerkannten schweizerischen K rankenkasse versichert zu haben. Damit hat er in Bezug auf den Zeitraum bis zur Beschwerdeerhebung kein Rechts schutzinteresse an der Beurteilung der Abweisung seines Gesuchs um Verlänge rung der Befreiung vom V ersicherungsobliga torium, da ein rückwirkender Beitritt zu einer Krankenkasse nicht möglich ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 KVG). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
W as sodann die künftige Zeit nach der B eschwerdeerhebung und der Zustellung des vorliegenden Urteils anbelangt, so hätte der Beschwerdeführer auch bei Gut heissung seines Verlängerungsgesuchs
die ma ximal mögliche Dauer der Befrei ung von in s gesamt sechs Jahren nach Art. 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KVV bereits am 2. September 2021 erreicht, nachdem
die Befreiung am 3. September 2015 eingesetzt hatte.
Eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium über den 2. Sep tember 2021 hinaus gestützt auf die Befreiungsregelung in Art. 2 Abs. 4 KVV fällt somit aufgrund der Befristung auf eine sechsjährige Maximaldauer unab hängig von einem gleichwertigen ausländischen Versicherungsschutz ausser Betracht. Eine Befreiung gestützt auf einen anderweitigen Befreiungstatbestand steht nicht zur Diskussion, sodass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 X.___, geboren 1996, zog im September 2015 von Deutschla nd in die Schweiz, meldete sich am 3. September 2015 in Z.___ an (Datenausdruck vom 2 8. Oktober 2015, Urk. 9/5/3) und war ab dem 1 4. September 2015 an der A.___ für das Studium der Elektrotechnik und Informationstechnologie immatrikuliert (Immatrikulationsbestätigung Herbstsemester 2015, Urk. 9/7).
Auf die Information der Städtischen Gesundheitsdienste Zürich hin stellte X.___ am
2. Oktober 2015 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Z ürich ein Gesuch um Befreiung vom schweizerische n
Krankenversicherungsobligato rium
und wies darauf hin, dass er bei der deutschen Allianz Private Krankenver sicherungs -AG (Allianz) krankenversichert sei (Urk. 9/5/1 +2 und Urk. 9/10). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 entsprach die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich diesem Gesuch und befreite den Gesuchsteller vom 3. September 2015 bis zum 3 0. September 2018 von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 9/11).
E. 1.2 Nachdem X.___ den Städtischen Ge sundheitsdiensten Zürich am 12. Oktober 2018 mitgeteilt hatte, dass er nach wie vor bei der Allianz kranken versichert sei (Urk. 9/13/1 +2), leiteten diese die Mitteilung an die G esundheits direktion zur Behandlung als erneutes Bef r eiungsgesuch weiter (Schr eiben vom 1 9. O ktober 2018, Urk. 9/12). Mit Brief vom 1 7. November 2018 forderte die Gesundheitsdirektion X.___ dazu auf, innert 30 Tagen weitere Unter lagen einzureichen, mit der Androhung, dass ansonsten die Verlängerung abge lehnt werden müsse (Urk. 9/14); mit Ve r fügung vom 1 9. Februar 2020 lehnte sie es ab, die Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium über Ende September 2018 hinaus zu verlängern, da X.___ die verlangten Belege nicht beigebracht habe (Urk. 9/15).
X.___ liess durch seinen Vater, Rechtsanwalt Dr. Y.___, mit Eingabe vom 9. März 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 1 9. Februar 2020 erheben,
die Verlängerung der Befreiung beantragen (Urk. 9/19) und verschiedene Bescheinigungen der Allianz beibringen (Urk. 9/17/2+3, Urk. 9/20, Urk. 9/21 /1+2, Urk. 9/22 und Urk. 9/23/1 3). Ausserdem reichte er auf die Aufforderung der Gesundheitsdirektion vom 3 0. Juni 2021 hin (Urk. 9/24) die Allge meinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Allianz nach (Urk. 9/25/1+2).
Mit Entscheid vom 8. Dezembe r 2021 wies die Gesundheitsdirek tion die Einspra che ab und begründete die Abweisung damit, dass die Krankenversicherung bei der Allianz im Vergleich zu den Leistungen der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung keinen gleichwertigen Versicherungs schutz biete. Gleichzeitig hielt sie fest, dass X.___ d azu verpflichtet sei, innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids bei einer anerkannten schweizeri schen Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde den Versicherungsnachweis zukommen zu lassen, ansonsten er durch die Wohngemeinde einem Krankenversicherer zugewiesen werde (Urk. 2 = Urk. 9/26).
E. 2 Mit Eingabe vom 2 0. Dezember 2021 liess X.___, vertreten durch seinen Vater, gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und den Antrag stellen, der Entscheid sei aufzuheben und er sei bis zum En de des Studiums - Ende Frühjahr semester 2022 - von der Krankenver sicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1 S. 1). Die Gesundheitsdirek tion schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 4. März 2022 wurden die Beschwerde antwort und die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-27) dem Beschwerde führer zugestellt (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Frage der Befreiung des Beschwerdeführers vom schweizerischen Krankenv ersicherungsobligatorium in der Zeit nach Ende September 2018.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehörige r und lebt seit September 2015 als Student in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der in persönlicher Hinsicht vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zügig keit [FZA]) erfasst ist. Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verord nung (E G) Nr. 883/2004 vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia len Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (VO 987/2009) als anwendbar. In sachlicher Hinsicht s ind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art.
E. 2.2 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertre terin versichern lassen muss. Der W ohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 d es Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialvers icherungsrechts [ATSG] und Art.
E. 3 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaff en, auf Gesuch hin vom Versiche rungsobligatorium befreit zu werden. Unter an derem können nach Art. 2 Abs.
E. 3.1 Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zuzug in die Schweiz im September 2015 hier Woh nsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete. Seine grundsätzliche Versic herungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 KVG ist dementsprechend nicht in Frage gestellt. Zur Diskussion steht vielmehr die Befreiung davon in Anwend ung der Regelung in Art. 2 Abs.
E. 3.2 Wie es sich damit verhält, kann indessen im heutigen Stadium des V erfahrens offen bleiben .
Denn nach der Praxis im Kanton Zürich wird während der Dauer des Einsprache verfahrens (Art. 52 ATSG) und der Dauer eines gerichtlichen Beschwerdeverfah rens (Art. 56) mit der Durchsetzung des schweizerischen V ersicherungsobligato riums durch Zuweisung zu einem schweizerischen Krankenversicherer zugewartet (vgl. die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an die Städtischen Ges u ndheits dienste Zürich vom 1 2. März 2020, Urk. 9/18, und die Telefonnotiz vom 2 8. März 2022, Urk. 11). Der Beschwerdeführer machte indessen in der Beschwerde schrift vom 2 0. Dezember 2021 nicht geltend, der Auflage im angefochtenen Einspracheentscheid ungeachtet dieser Praxis bereits nachgekommen zu sein und sich bei einer anerkannten schweizerischen K rankenkasse versichert zu haben. Damit hat er in Bezug auf den Zeitraum bis zur Beschwerdeerhebung kein Rechts schutzinteresse an der Beurteilung der Abweisung seines Gesuchs um Verlänge rung der Befreiung vom V ersicherungsobliga torium, da ein rückwirkender Beitritt zu einer Krankenkasse nicht möglich ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 KVG). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
W as sodann die künftige Zeit nach der B eschwerdeerhebung und der Zustellung des vorliegenden Urteils anbelangt, so hätte der Beschwerdeführer auch bei Gut heissung seines Verlängerungsgesuchs
die ma ximal mögliche Dauer der Befrei ung von in s gesamt sechs Jahren nach Art. 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KVV bereits am 2. September 2021 erreicht, nachdem
die Befreiung am 3. September 2015 eingesetzt hatte.
Eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium über den 2. Sep tember 2021 hinaus gestützt auf die Befreiungsregelung in Art. 2 Abs. 4 KVV fällt somit aufgrund der Befristung auf eine sechsjährige Maximaldauer unab hängig von einem gleichwertigen ausländischen Versicherungsschutz ausser Betracht. Eine Befreiung gestützt auf einen anderweitigen Befreiungstatbestand steht nicht zur Diskussion, sodass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk.
E. 4 Abs. 2 Satz 1 KVV beurteilt hatte, verneinte sie die Gleichwertigkeit anlässlich des Verlängerungsgesuchs (Urk. 2 S. 2 f.) und führte dazu in der Beschwerdeantwort aus, angesichts der abweichenden Angaben der Allianz im mitt l erweile überarbeiteten Formular A und der beigezogenen AVB habe sich der Versicherungsschutz im Vergleich zu den Verhältnissen bis Ende September 2018 entweder verändert oder die Gleichwertigkeit wäre richtigerweise bereits damals nicht gegeben gewesen (Urk.
E. 8 S. 2 f.).
E. 11 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Dispositiv
- April 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y.___ gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
- 1.1 X.___ , geboren 1996, zog im September 2015 von Deutschla nd in die Schweiz, meldete sich am
- September 2015 in Z.___ an (Datenausdruck vom 2
- Oktober 2015, Urk. 9/5/3) und war ab dem 1
- September 2015 an der A.___ für das Studium der Elektrotechnik und Informationstechnologie immatrikuliert (Immatrikulationsbestätigung Herbstsemester 2015, Urk. 9/7). Auf die Information der Städtischen Gesundheitsdienste Zürich hin stellte X.___ am
- Oktober 2015 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Z ürich ein Gesuch um Befreiung vom schweizerische n Krankenversicherungsobligato rium und wies darauf hin, dass er bei der deutschen Allianz Private Krankenver sicherungs -AG (Allianz) krankenversichert sei (Urk. 9/5/1 +2 und Urk. 9/10). Mit Verfügung vom
- Dezember 2015 entsprach die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich diesem Gesuch und befreite den Gesuchsteller vom
- September 2015 bis zum 3
- September 2018 von der Krankenversicherungspflicht ( Urk. 9/11). 1.2 Nachdem X.___ den Städtischen Ge sundheitsdiensten Zürich am 12. Oktober 2018 mitgeteilt hatte, dass er nach wie vor bei der Allianz kranken versichert sei ( Urk. 9/13/1 +2 ), leiteten diese die Mitteilung an die G esundheits direktion zur Behandlung als erneutes Bef r eiungsgesuch weiter (Schr eiben vom 1
- O ktober 2018, Urk. 9/12). Mit Brief vom 1
- November 2018 forderte die Gesundheitsdirektion X.___ dazu auf, innert 30 Tagen weitere Unter lagen einzureichen , mit der Androhung, dass ansonsten die Verlängerung abge lehnt werden müsse ( Urk. 9/14); mit Ve r fügung vom 1
- Februar 2020 lehnte sie es ab, die Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium über Ende September 2018 hinaus zu verlängern, da X.___ die verlangten Belege nicht beigebracht habe ( Urk. 9/15). X.___ liess durch seinen Vater , Rechtsanwalt Dr. Y.___ , mit Eingabe vom
- März 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 1
- Februar 2020 erheben , die Verlängerung der Befreiung beantragen ( Urk. 9/19) und verschiedene Bescheinigungen der Allianz beibringen ( Urk. 9/17/2+3, Urk. 9/20, Urk. 9/21 /1+2, Urk. 9/22 und Urk. 9/23/1 3). Ausserdem reichte er auf die Aufforderung der Gesundheitsdirektion vom 3
- Juni 2021 hin ( Urk. 9/24) die Allge meinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Allianz nach ( Urk. 9/25/1+2). Mit Entscheid vom
- Dezembe r 2021 wies die Gesundheitsdirek tion die Einspra che ab und begründete die Abweisung damit, dass die Krankenversicherung bei der Allianz im Vergleich zu den Leistungen der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung keinen gleichwertigen Versicherungs schutz biete. Gleichzeitig hielt sie fest, dass X.___ d azu verpflichtet sei, innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids bei einer anerkannten schweizeri schen Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde den Versicherungsnachweis zukommen zu lassen, ansonsten er durch die Wohngemeinde einem Krankenversicherer zugewiesen werde ( Urk. 2 = Urk. 9/26).
- Mit Eingabe vom 2
- Dezember 2021 liess X.___ , vertreten durch seinen Vater, gegen den Einspracheentscheid vom
- Dezember 2021 Beschwerde erheben ( Urk. 1) und den Antrag stellen, der Entscheid sei aufzuheben und er sei bis zum En de des Studiums - Ende Frühjahr semester 2022 - von der Krankenver sicherungspflicht in der Schweiz zu befreien ( Urk. 1 S. 1). Die Gesundheitsdirek tion schloss in der Beschwerdeantwort vom
- März 2022 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 8). Mit Verfügung vom
- März 2022 wurden die Beschwerde antwort und die damit eingereichten Unterlagen ( Urk. 9/1-27) dem Beschwerde führer zugestellt ( Urk. 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Frage der Befreiung des Beschwerdeführers vom schweizerischen Krankenv ersicherungsobligatorium in der Zeit nach Ende September 2018.
- 2.1 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehörige r und lebt seit September 2015 als Student in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der in persönlicher Hinsicht vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2
- Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zügig keit [FZA]) erfasst ist. Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verord nung (E G) Nr. 883/2004 vom 2
- April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia len Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 1
- September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 ( VO 987/2009 ) als anwendbar. In sachlicher Hinsicht s ind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 li t . a der Verordnung zur Diskussion stehen. Damit ist nach den Regeln in Art. 11 ff. VO 883/2004 das anwendbare Landes recht festzulegen. Nach dem Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterlie gen Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 sind dies für Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbs tätigkeit ausüben, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates, und Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buch staben a-d fällt (also weder Beschäftigter oder selbständig Erwerbstätiger noch Beamter, Arbeits loser oder Wehr- beziehungsweise Zivildienstpflichtiger ist), den Rechtsvorschrif ten des Wohnmitgliedstaates unterliegt. Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit . j VO 883/2004 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert. Unbestrittenermassen hält sich der Beschwerdeführer seit der Aufnahme des Studiums an der A.___ gewöhnlich in der S chweiz auf und hat somit seither in der Schweiz seinen Wohnort im Sinn e von Art. 1 lit . j VO 883/200
- Der Beschwer deführer machte sodann nicht geltend, im strittigen Zeitraum ab Ende September 2018 neben seinem Studium an der A.___ im Ausland erwerbstätig gewesen zu sein, sondern liess in der Einspracheschrift lediglich vorbringen, im Ausland verschiedene Praktika abs olviert zu haben ( Urk. 9/19 ). Dies führt gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 zur Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts. Daran würde sich aufgru nd der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer ne ben seinem Studium zeitweise erwerbstätig gewesen wäre in der Schweiz oder dies immer noch wäre. 2.2 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertre terin versichern lassen muss. Der W ohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 d es Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialvers icherungsrechts [ATSG] und Art. 3 Abs. 1 KVG). Gestützt auf die Kompetenzübertragung in Art. 3 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaff en, auf Gesuch hin vom Versiche rungsobligatorium befreit zu werden. Unter an derem können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versi che rungs pflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Prak tikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires , sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleich wertigen Versicherungsschutz verfügen (Satz 1). Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versiche rungspflicht befreien (Satz 3), und a uf Gesuch hin kann die Befreiung um höchs tens drei weitere Jahre verlängert werden (Satz 4).
- 3.1 Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zuzug in die Schweiz im September 2015 hier Woh nsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete. Seine grundsätzliche Versic herungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 KVG ist dementsprechend nicht in Frage gestellt. Zur Diskussion steht vielmehr die Befreiung davon in Anwend ung der Regelung in Art. 2 Abs. 4 KVV, die dem Beschwerdeführer aufgrund seines Studiums an der A.___ in Z.___ ein erstes Mal mit der Verfügung vom
- Dezember 2015 für die Zeit vom
- September 2015 bis zum 3
- September 2018 gewährt worden war ( Urk. 9/11). Während die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen Befreiung den Versiche rungsschutz des Beschwerdeführers bei der Allianz als gleichwertig mit den Leis tungen der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 KVV beurteilt hatte, verneinte sie die Gleichwertigkeit anlässlich des Verlängerungsgesuchs ( Urk. 2 S. 2 f.) und führte dazu in der Beschwerdeantwort aus, angesichts der abweichenden Angaben der Allianz im mitt l erweile überarbeiteten Formular A und der beigezogenen AVB habe sich der Versicherungsschutz im Vergleich zu den Verhältnissen bis Ende September 2018 entweder verändert oder die Gleichwertigkeit wäre richtigerweise bereits damals nicht gegeben gewesen ( Urk. 8 S. 2 f.). 3.2 Wie es sich damit verhält, kann indessen im heutigen Stadium des V erfahrens offen bleiben . Denn nach der Praxis im Kanton Zürich wird während der Dauer des Einsprache verfahrens ( Art. 52 ATSG) und der Dauer eines gerichtlichen Beschwerdeverfah rens ( Art. 56) mit der Durchsetzung des schweizerischen V ersicherungsobligato riums durch Zuweisung zu einem schweizerischen Krankenversicherer zugewartet (vgl. die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an die Städtischen Ges u ndheits dienste Zürich vom 1
- März 2020, Urk. 9/18, und die Telefonnotiz vom 2
- März 2022, Urk. 11). Der Beschwerdeführer machte indessen in der Beschwerde schrift vom 2
- Dezember 2021 nicht geltend , der Auflage im angefochtenen Einspracheentscheid ungeachtet dieser Praxis bereits nachgekommen zu sein und sich bei einer anerkannten schweizerischen K rankenkasse versichert zu haben. Damit hat er in Bezug auf den Zeitraum bis zur Beschwerdeerhebung kein Rechts schutzinteresse an der Beurteilung der Abweisung seines Gesuchs um Verlänge rung der Befreiung vom V ersicherungsobliga torium , da ein rückwirkender Beitritt zu einer Krankenkasse nicht möglich ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 KVG). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. W as sodann die künftige Zeit nach der B eschwerdeerhebung und der Zustellung des vorliegenden Urteils anbelangt, so hätte der Beschwerdeführer auch bei Gut heissung seines Verlängerungsgesuchs die ma ximal mögliche Dauer der Befrei ung von in s gesamt sechs Jahren nach Art. 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KVV bereits am
- September 2021 erreicht, nachdem die Befreiung am
- September 2015 eingesetzt hatte. Eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium über den
- Sep tember 2021 hinaus gestützt auf die Befreiungsregelung in Art. 2 Abs. 4 KVV fällt somit aufgrund der Befristung auf eine sechsjährige Maximaldauer unab hängig von einem gleichwertigen ausländischen Versicherungsschutz ausser Betracht. Eine Befreiung gestützt auf einen anderweitigen Befreiungstatbestand steht nicht zur Diskussion, sodass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Gesundheit
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2021.00093
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Kobel Urteil vom 1 1. April 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y.___ gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1996, zog im September 2015 von Deutschla nd in die Schweiz, meldete sich am 3. September 2015 in Z.___ an (Datenausdruck vom 2 8. Oktober 2015, Urk. 9/5/3) und war ab dem 1 4. September 2015 an der A.___ für das Studium der Elektrotechnik und Informationstechnologie immatrikuliert (Immatrikulationsbestätigung Herbstsemester 2015, Urk. 9/7).
Auf die Information der Städtischen Gesundheitsdienste Zürich hin stellte X.___ am
2. Oktober 2015 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Z ürich ein Gesuch um Befreiung vom schweizerische n
Krankenversicherungsobligato rium
und wies darauf hin, dass er bei der deutschen Allianz Private Krankenver sicherungs -AG (Allianz) krankenversichert sei (Urk. 9/5/1 +2 und Urk. 9/10). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 entsprach die Gesundheitsdirektion des Kan tons Zürich diesem Gesuch und befreite den Gesuchsteller vom 3. September 2015 bis zum 3 0. September 2018 von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 9/11). 1.2
Nachdem X.___ den Städtischen Ge sundheitsdiensten Zürich am 12. Oktober 2018 mitgeteilt hatte, dass er nach wie vor bei der Allianz kranken versichert sei (Urk. 9/13/1 +2), leiteten diese die Mitteilung an die G esundheits direktion zur Behandlung als erneutes Bef r eiungsgesuch weiter (Schr eiben vom 1 9. O ktober 2018, Urk. 9/12). Mit Brief vom 1 7. November 2018 forderte die Gesundheitsdirektion X.___ dazu auf, innert 30 Tagen weitere Unter lagen einzureichen, mit der Androhung, dass ansonsten die Verlängerung abge lehnt werden müsse (Urk. 9/14); mit Ve r fügung vom 1 9. Februar 2020 lehnte sie es ab, die Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium über Ende September 2018 hinaus zu verlängern, da X.___ die verlangten Belege nicht beigebracht habe (Urk. 9/15).
X.___ liess durch seinen Vater, Rechtsanwalt Dr. Y.___, mit Eingabe vom 9. März 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 1 9. Februar 2020 erheben,
die Verlängerung der Befreiung beantragen (Urk. 9/19) und verschiedene Bescheinigungen der Allianz beibringen (Urk. 9/17/2+3, Urk. 9/20, Urk. 9/21 /1+2, Urk. 9/22 und Urk. 9/23/1 3). Ausserdem reichte er auf die Aufforderung der Gesundheitsdirektion vom 3 0. Juni 2021 hin (Urk. 9/24) die Allge meinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Allianz nach (Urk. 9/25/1+2).
Mit Entscheid vom 8. Dezembe r 2021 wies die Gesundheitsdirek tion die Einspra che ab und begründete die Abweisung damit, dass die Krankenversicherung bei der Allianz im Vergleich zu den Leistungen der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung keinen gleichwertigen Versicherungs schutz biete. Gleichzeitig hielt sie fest, dass X.___ d azu verpflichtet sei, innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids bei einer anerkannten schweizeri schen Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde den Versicherungsnachweis zukommen zu lassen, ansonsten er durch die Wohngemeinde einem Krankenversicherer zugewiesen werde (Urk. 2 = Urk. 9/26). 2.
Mit Eingabe vom 2 0. Dezember 2021 liess X.___, vertreten durch seinen Vater, gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und den Antrag stellen, der Entscheid sei aufzuheben und er sei bis zum En de des Studiums - Ende Frühjahr semester 2022 - von der Krankenver sicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1 S. 1). Die Gesundheitsdirek tion schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 4. März 2022 wurden die Beschwerde antwort und die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-27) dem Beschwerde führer zugestellt (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Frage der Befreiung des Beschwerdeführers vom schweizerischen Krankenv ersicherungsobligatorium in der Zeit nach Ende September 2018. 2. 2.1
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehörige r und lebt seit September 2015 als Student in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der in persönlicher Hinsicht vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäi schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei zügig keit [FZA]) erfasst ist. Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verord nung (E G) Nr. 883/2004 vom 2 9. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozia len Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 1 6. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (VO 987/2009) als anwendbar. In sachlicher Hinsicht s ind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 li t . a der Verordnung zur Diskussion stehen.
Damit ist nach den Regeln in Art. 11 ff. VO 883/2004 das anwendbare Landes recht festzulegen. Nach dem Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterlie gen Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 sind dies für Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbs tätigkeit ausüben, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates, und Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buch staben a-d fällt (also weder Beschäftigter oder selbständig Erwerbstätiger noch Beamter, Arbeits loser oder Wehr- beziehungsweise Zivildienstpflichtiger ist), den Rechtsvorschrif ten des Wohnmitgliedstaates unterliegt.
Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit . j VO 883/2004 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert.
Unbestrittenermassen hält sich der Beschwerdeführer seit der Aufnahme des Studiums an der A.___ gewöhnlich in der S chweiz auf und hat somit seither in der Schweiz seinen Wohnort im Sinn e von Art. 1 lit . j VO 883/200 4. Der Beschwer deführer machte sodann nicht geltend, im strittigen Zeitraum ab Ende September 2018 neben seinem Studium an der A.___ im Ausland erwerbstätig gewesen zu sein, sondern liess in der Einspracheschrift lediglich vorbringen, im Ausland verschiedene Praktika abs olviert zu haben (Urk. 9/19). Dies führt gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lit . e VO 883/2004 zur Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts. Daran würde sich aufgru nd der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit . a VO 883/2004 auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer ne ben seinem Studium zeitweise erwerbstätig gewesen wäre in der Schweiz oder dies immer noch wäre. 2.2
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertre terin versichern lassen muss. Der W ohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 d es Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialvers icherungsrechts [ATSG] und Art. 3 Abs. 1 KVG).
Gestützt auf die Kompetenzübertragung in Art. 3 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaff en, auf Gesuch hin vom Versiche rungsobligatorium befreit zu werden. Unter an derem können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versi che rungs pflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Prak tikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleich wertigen Versicherungsschutz verfügen (Satz 1). Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versiche rungspflicht befreien (Satz 3), und a uf Gesuch hin kann die Befreiung um höchs tens drei weitere Jahre verlängert werden (Satz 4). 3. 3.1
Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zuzug in die Schweiz im September 2015 hier Woh nsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete. Seine grundsätzliche Versic herungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 KVG ist dementsprechend nicht in Frage gestellt. Zur Diskussion steht vielmehr die Befreiung davon in Anwend ung der Regelung in Art. 2 Abs. 4 KVV, die dem Beschwerdeführer aufgrund seines Studiums an der A.___ in Z.___
ein erstes Mal mit der Verfügung vom 2. Dezember 2015 für die Zeit vom 3. September 2015 bis zum 3 0. September 2018 gewährt worden war (Urk. 9/11).
Während die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen Befreiung den Versiche rungsschutz des Beschwerdeführers bei der Allianz als gleichwertig mit den Leis tungen der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 KVV beurteilt hatte, verneinte sie die Gleichwertigkeit anlässlich des Verlängerungsgesuchs (Urk. 2 S. 2 f.) und führte dazu in der Beschwerdeantwort aus, angesichts der abweichenden Angaben der Allianz im mitt l erweile überarbeiteten Formular A und der beigezogenen AVB habe sich der Versicherungsschutz im Vergleich zu den Verhältnissen bis Ende September 2018 entweder verändert oder die Gleichwertigkeit wäre richtigerweise bereits damals nicht gegeben gewesen (Urk. 8 S. 2 f.). 3.2
Wie es sich damit verhält, kann indessen im heutigen Stadium des V erfahrens offen bleiben .
Denn nach der Praxis im Kanton Zürich wird während der Dauer des Einsprache verfahrens (Art. 52 ATSG) und der Dauer eines gerichtlichen Beschwerdeverfah rens (Art. 56) mit der Durchsetzung des schweizerischen V ersicherungsobligato riums durch Zuweisung zu einem schweizerischen Krankenversicherer zugewartet (vgl. die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an die Städtischen Ges u ndheits dienste Zürich vom 1 2. März 2020, Urk. 9/18, und die Telefonnotiz vom 2 8. März 2022, Urk. 11). Der Beschwerdeführer machte indessen in der Beschwerde schrift vom 2 0. Dezember 2021 nicht geltend, der Auflage im angefochtenen Einspracheentscheid ungeachtet dieser Praxis bereits nachgekommen zu sein und sich bei einer anerkannten schweizerischen K rankenkasse versichert zu haben. Damit hat er in Bezug auf den Zeitraum bis zur Beschwerdeerhebung kein Rechts schutzinteresse an der Beurteilung der Abweisung seines Gesuchs um Verlänge rung der Befreiung vom V ersicherungsobliga torium, da ein rückwirkender Beitritt zu einer Krankenkasse nicht möglich ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 KVG). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
W as sodann die künftige Zeit nach der B eschwerdeerhebung und der Zustellung des vorliegenden Urteils anbelangt, so hätte der Beschwerdeführer auch bei Gut heissung seines Verlängerungsgesuchs
die ma ximal mögliche Dauer der Befrei ung von in s gesamt sechs Jahren nach Art. 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KVV bereits am 2. September 2021 erreicht, nachdem
die Befreiung am 3. September 2015 eingesetzt hatte.
Eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium über den 2. Sep tember 2021 hinaus gestützt auf die Befreiungsregelung in Art. 2 Abs. 4 KVV fällt somit aufgrund der Befristung auf eine sechsjährige Maximaldauer unab hängig von einem gleichwertigen ausländischen Versicherungsschutz ausser Betracht. Eine Befreiung gestützt auf einen anderweitigen Befreiungstatbestand steht nicht zur Diskussion, sodass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrKobel