Sachverhalt
1.
Gemäss Bestätigung der Gemeinde Y.___ war
X.___, geboren 1979, vom 19.
November 2020 an bis zur definitiven Erteilung der Auf enthaltsbewilligung in Y.___, an der Z.___, provisorisch angemeldet (Urk. 10/2). Mi ttels nur teilweise ausgefülltem, nicht datiertem und nicht unterzeichnetem Formular ersuchte X.___, laut eigenen Angaben Inhaber der Aufenthaltsbewilligung L,
in der Folge um die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (Urk. 10/5). Mit einem wiederum nicht datierten und nicht unterzeichneten zusätzlichen Schreiben macht e
X.___
weitere Angaben zu seinem Gesuch. Insbesondere gab er an, er ersuche nicht um eine gänzliche Befreiung vom Versicherungs obligatorium; er wünsche vielmehr eine Befreiung von der Rückdatierung, mit der Wirkung, dass die Versicherung nicht bereits per Einreisedatum vom 19. No v ember 2020, sondern erst mit der Begründung des Domizils drei Monate später am 18. Februar 2021 oder allenfalls mit der Ausstellung der Aufenthalts be willigung am 27. Januar 2021 beginne
(Urk. 10/6/1). Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich wies das Gesuch um Erstreckung der Frist zum Beitritt zu einer schweizerischen Krankenversicherung mit Verfügung vom 17. März 2021 ab (Urk. 10/8). Gegen diese V erfügung, die ihm die Gesundhei tsdirektion des Kantons Zürich unter anderem mittels E-Mail zustellte (vgl. Urk. 10/9), erhob X.___ per E-Mai gleichentags Einsprache (U rk. 10/11, Urk.
10/12/1) . Diese wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Ein spracheentscheid vom 30. November 2021 ab (Urk. 10/16). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2021 erhob X.___ am 1. Dezember 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechts be gehren um Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne seines Gesuches (Urk. 1). Am 7. Dezember 2021 wurde der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 3). Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 teilte die Gesundheitsdirektion mit, sie habe den Ein sprache entscheid in Wiedererwägung gezogen und dem Gesuch des Versicherten teilweise entsprochen (Urk. 4). Den Wiedererwägungsentscheid gleichen Datums legte sie bei (Urk. 5). X.___ erhielt in der Folge die G elegenheit, zum Wiedererwägungsentscheid Stellung zu nehmen (Urk. 6), wobei er sich innert Frist nicht vernehmen liess. Am 21. März 2022 (Urk. 9) reichte die Gesund heits direktion aufforderungsgemäss (Urk. 8) die vo llständigen Akten in der Sache ein (Urk. 10/1-22). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Zu den Formerfordernissen sieht Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) insbesondere F olgendes vor: Die Einsprache muss ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Abs. 1). Sie kann abgesehen von den in Abs. 2 genannten - hier nicht einschlägigen
- Ausnahmefällen wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Abs. 3) . Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder i hres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versi cherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die E insprache nicht eingetreten wi rd (Art. 10 Abs.
5 ATSV).
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass e ine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung mangels der bei schriftlich erhobener Einsprache erforderlichen Unterschrift n icht zulässig ist . Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann jedoch innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die von der Verfügung betroffene Person aufmerksam zu machen ist (BGE 142 V 152 E. 2.4 und E. 4.5 f.). 1.2
Rechtsprechungsgemäss sind die formellen Gültigkeitserfordernisse des Ver fahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist, von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz über sehen, dass es an einer
Eintretensvoraussetzung fehlte und hat sie materiell ent schieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berück sichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 142 V 67 E. 2.1, 136 V 7 E. 2). 1.3
Vorliegend strittig ist die Versicherungspflicht für die Zeit vom 19. November 2020 bis (längstens) am 15. Mai 2021 (vgl. dazu Urk. 5 S. 3). Für die anschlies sende Zeit anerkennt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anmeldung in der Schweiz am 16. Mai 2021 seine Versicherungspflicht (Urk. 1 S. 2 unten). Darauf ist er zu behaften und der angefochtene Entscheid gilt insoweit als unbean standet.
Da somit der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurtei lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2. 2.1
Die Verfügung vom 17. März 2021, mit der die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zum Beitritt zu einer schweize rischen Krankenversicherung abwies (Urk. Urk. 10/8), eröffnete sie dem Beschwerdeführer noch gleichentags auf elektronischem Wege
mittels eines E Mails (Urk. 10/9 -10) . Ob hernach darüber hinaus auch eine postalische Zustellung der Verfügung erfolgte, ist zwar nicht belegt, immerhin ist die Adresse mit dem Zusatz «Einschreiben» versehen . Gegen die Verfügung erhob der Beschwerde führer jedenfalls nach deren Erhalt mittels E-Mail umgehend Einspra che, wobei das Einspracheschreiben weder datiert noch unterzeichnet ist (Urk.
10/12/1). Das Schreiben übermittelte er der Beschwerdegegnerin am 17.
März 2021 ebenfalls mittels eines E-Mail s (Urk. 10/11).
Mit Blick auf die Darlegungen in vorstehender E. 1.1 genügt die mit einem E Mail vom
17. März 2021 eingereichte Einsprache den Gültigkeitserfordernissen hin sichtlich der vom Beschwerdeführer gewählten Schriftlichkeit der Eingabe nicht . Das Bundesgericht hielt in BGE 14 2 V 152 in diesem Zusammenhang fest, auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet sei, verm öge das einfache E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben wie der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG die in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV für schriftlich erhobene Einsprachen ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung der Unterschrift nicht zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung seien per Fax oder mit gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend. Dies gebietet sich nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Weiter entspr e che es gängiger Praxis, dass Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt sei, nicht aber, wenn diese bewusst - durch Übermittlung per Telefax oder gewöhnlichem E-Mail - geschieht. Denn bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail geh e eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen, sondern sie fehl e der Natur der Sache nach von v ornherein (E. 4.6). 2.2
Da der Beschwerdeführer seine Einsprache am 17. März 2021 und damit unbe strittenermassen am Tag des Verfügungserlasses mittels E-Mail an die Beschwer degegnerin versandt e (Urk. 10/11; vgl. auch Urk. 2 S. 1), hätte für eine Nach besserung, das heisst für eine nachträglich e
formell korrekt unterzeichnet e Ein spracheerhebung, genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Unter diesen Umstän den
sieht Art. 10 Abs. 5 ATSV
vor, dass die Behörde, die die Verfügung erlassen hat, die Adressatin oder den Adressaten derselben auf die Möglichkeit der Nach besserung aufmerksam macht (BGE 142 V 152 E. 4.6). Dahinter steckt der Gedanke, dass das Interesse des Beschwerdefüh rers an einem fairen Verfahren im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften überwiegt . Da ein solcher Hinweis, soweit aktenkundig, nicht erfolgt ist und keine Konstellation gemäss E. 4.7 von BGE 142 V 152 vorliegt
- mithin die Ein sprache schrift keinen Hinweis auf eine parallele Posteingabe enth ä lt -, rechtfertigt es sich, die bei Versand der E-Mail mit der Einsprache noch laufende Einsprachefrist s inngemäss wiederherzustellen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als in der Rechts mittelbelehrung der Verfügung - nach dem Gesagten zu Unrecht
darauf hingewiesen wurde, dass eine Einsprache per E Mail erfolgen könne (Urk.
10/12/2); sodann dürfen einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittel belehrung rechtsprechungsgemäss
keine Nachteile erwachsen (Urteil des Bundes gerichts 8C_122 /2013 vom 7. Mai 2013 E. 4.1) .
Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache, damit die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die Möglich keit zur Behebung des Formmangels innerhalb der Einsprachefrist
hinweise unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens. Sollte die Einsprache innert angesetzter Frist verbessert, mithin eigenhändig unterschrieben wer den, wird die Beschwerdegegner in über die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Ver fügung vom
17. März 2021 betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht betreffend die Zeit vom 19. N ovember 2020 bis 15. Mai 2021 erneut materiell zu entscheiden haben .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein sprache entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 30. November 2021 auf gehoben und die Sache unter Wiederherstellung der Einsprachefrist
an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beile einer Kopie von Urk. 9 - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss Bestätigung der Gemeinde Y.___ war
X.___, geboren 1979, vom 19.
November 2020 an bis zur definitiven Erteilung der Auf enthaltsbewilligung in Y.___, an der Z.___, provisorisch angemeldet (Urk. 10/2). Mi ttels nur teilweise ausgefülltem, nicht datiertem und nicht unterzeichnetem Formular ersuchte X.___, laut eigenen Angaben Inhaber der Aufenthaltsbewilligung L,
in der Folge um die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (Urk. 10/5). Mit einem wiederum nicht datierten und nicht unterzeichneten zusätzlichen Schreiben macht e
X.___
weitere Angaben zu seinem Gesuch. Insbesondere gab er an, er ersuche nicht um eine gänzliche Befreiung vom Versicherungs obligatorium; er wünsche vielmehr eine Befreiung von der Rückdatierung, mit der Wirkung, dass die Versicherung nicht bereits per Einreisedatum vom 19. No v ember 2020, sondern erst mit der Begründung des Domizils drei Monate später am 18. Februar 2021 oder allenfalls mit der Ausstellung der Aufenthalts be willigung am 27. Januar 2021 beginne
(Urk. 10/6/1). Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich wies das Gesuch um Erstreckung der Frist zum Beitritt zu einer schweizerischen Krankenversicherung mit Verfügung vom 17. März 2021 ab (Urk. 10/8). Gegen diese V erfügung, die ihm die Gesundhei tsdirektion des Kantons Zürich unter anderem mittels E-Mail zustellte (vgl. Urk. 10/9), erhob X.___ per E-Mai gleichentags Einsprache (U rk. 10/11, Urk.
10/12/1) . Diese wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Ein spracheentscheid vom 30. November 2021 ab (Urk. 10/16).
E. 1.1 Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Zu den Formerfordernissen sieht Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) insbesondere F olgendes vor: Die Einsprache muss ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Abs. 1). Sie kann abgesehen von den in Abs. 2 genannten - hier nicht einschlägigen
- Ausnahmefällen wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Abs. 3) . Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder i hres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versi cherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die E insprache nicht eingetreten wi rd (Art. 10 Abs.
E. 1.2 Rechtsprechungsgemäss sind die formellen Gültigkeitserfordernisse des Ver fahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist, von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz über sehen, dass es an einer
Eintretensvoraussetzung fehlte und hat sie materiell ent schieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berück sichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 142 V 67 E. 2.1, 136 V 7 E. 2).
E. 1.3 Vorliegend strittig ist die Versicherungspflicht für die Zeit vom 19. November 2020 bis (längstens) am 15. Mai 2021 (vgl. dazu Urk. 5 S. 3). Für die anschlies sende Zeit anerkennt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anmeldung in der Schweiz am 16. Mai 2021 seine Versicherungspflicht (Urk. 1 S. 2 unten). Darauf ist er zu behaften und der angefochtene Entscheid gilt insoweit als unbean standet.
Da somit der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurtei lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2.
E. 2 Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2021 erhob X.___ am 1. Dezember 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechts be gehren um Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne seines Gesuches (Urk. 1). Am 7. Dezember 2021 wurde der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 3). Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 teilte die Gesundheitsdirektion mit, sie habe den Ein sprache entscheid in Wiedererwägung gezogen und dem Gesuch des Versicherten teilweise entsprochen (Urk. 4). Den Wiedererwägungsentscheid gleichen Datums legte sie bei (Urk. 5). X.___ erhielt in der Folge die G elegenheit, zum Wiedererwägungsentscheid Stellung zu nehmen (Urk. 6), wobei er sich innert Frist nicht vernehmen liess. Am 21. März 2022 (Urk. 9) reichte die Gesund heits direktion aufforderungsgemäss (Urk. 8) die vo llständigen Akten in der Sache ein (Urk. 10/1-22). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Verfügung vom 17. März 2021, mit der die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zum Beitritt zu einer schweize rischen Krankenversicherung abwies (Urk. Urk. 10/8), eröffnete sie dem Beschwerdeführer noch gleichentags auf elektronischem Wege
mittels eines E Mails (Urk. 10/9 -10) . Ob hernach darüber hinaus auch eine postalische Zustellung der Verfügung erfolgte, ist zwar nicht belegt, immerhin ist die Adresse mit dem Zusatz «Einschreiben» versehen . Gegen die Verfügung erhob der Beschwerde führer jedenfalls nach deren Erhalt mittels E-Mail umgehend Einspra che, wobei das Einspracheschreiben weder datiert noch unterzeichnet ist (Urk.
10/12/1). Das Schreiben übermittelte er der Beschwerdegegnerin am 17.
März 2021 ebenfalls mittels eines E-Mail s (Urk. 10/11).
Mit Blick auf die Darlegungen in vorstehender E. 1.1 genügt die mit einem E Mail vom
17. März 2021 eingereichte Einsprache den Gültigkeitserfordernissen hin sichtlich der vom Beschwerdeführer gewählten Schriftlichkeit der Eingabe nicht . Das Bundesgericht hielt in BGE 14 2 V 152 in diesem Zusammenhang fest, auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet sei, verm öge das einfache E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben wie der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG die in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV für schriftlich erhobene Einsprachen ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung der Unterschrift nicht zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung seien per Fax oder mit gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend. Dies gebietet sich nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Weiter entspr e che es gängiger Praxis, dass Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt sei, nicht aber, wenn diese bewusst - durch Übermittlung per Telefax oder gewöhnlichem E-Mail - geschieht. Denn bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail geh e eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen, sondern sie fehl e der Natur der Sache nach von v ornherein (E. 4.6).
E. 2.2 Da der Beschwerdeführer seine Einsprache am 17. März 2021 und damit unbe strittenermassen am Tag des Verfügungserlasses mittels E-Mail an die Beschwer degegnerin versandt e (Urk. 10/11; vgl. auch Urk. 2 S. 1), hätte für eine Nach besserung, das heisst für eine nachträglich e
formell korrekt unterzeichnet e Ein spracheerhebung, genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Unter diesen Umstän den
sieht Art. 10 Abs. 5 ATSV
vor, dass die Behörde, die die Verfügung erlassen hat, die Adressatin oder den Adressaten derselben auf die Möglichkeit der Nach besserung aufmerksam macht (BGE 142 V 152 E. 4.6). Dahinter steckt der Gedanke, dass das Interesse des Beschwerdefüh rers an einem fairen Verfahren im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften überwiegt . Da ein solcher Hinweis, soweit aktenkundig, nicht erfolgt ist und keine Konstellation gemäss E. 4.7 von BGE 142 V 152 vorliegt
- mithin die Ein sprache schrift keinen Hinweis auf eine parallele Posteingabe enth ä lt -, rechtfertigt es sich, die bei Versand der E-Mail mit der Einsprache noch laufende Einsprachefrist s inngemäss wiederherzustellen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als in der Rechts mittelbelehrung der Verfügung - nach dem Gesagten zu Unrecht
darauf hingewiesen wurde, dass eine Einsprache per E Mail erfolgen könne (Urk.
10/12/2); sodann dürfen einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittel belehrung rechtsprechungsgemäss
keine Nachteile erwachsen (Urteil des Bundes gerichts 8C_122 /2013 vom 7. Mai 2013 E. 4.1) .
Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache, damit die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die Möglich keit zur Behebung des Formmangels innerhalb der Einsprachefrist
hinweise unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens. Sollte die Einsprache innert angesetzter Frist verbessert, mithin eigenhändig unterschrieben wer den, wird die Beschwerdegegner in über die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Ver fügung vom
17. März 2021 betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht betreffend die Zeit vom 19. N ovember 2020 bis 15. Mai 2021 erneut materiell zu entscheiden haben .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein sprache entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 30. November 2021 auf gehoben und die Sache unter Wiederherstellung der Einsprachefrist
an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beile einer Kopie von Urk. 9 - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm
E. 5 ATSV).
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass e ine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung mangels der bei schriftlich erhobener Einsprache erforderlichen Unterschrift n icht zulässig ist . Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann jedoch innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die von der Verfügung betroffene Person aufmerksam zu machen ist (BGE 142 V 152 E. 2.4 und E. 4.5 f.).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2021.00088
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom
28. März 2022 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Gemäss Bestätigung der Gemeinde Y.___ war
X.___, geboren 1979, vom 19.
November 2020 an bis zur definitiven Erteilung der Auf enthaltsbewilligung in Y.___, an der Z.___, provisorisch angemeldet (Urk. 10/2). Mi ttels nur teilweise ausgefülltem, nicht datiertem und nicht unterzeichnetem Formular ersuchte X.___, laut eigenen Angaben Inhaber der Aufenthaltsbewilligung L,
in der Folge um die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (Urk. 10/5). Mit einem wiederum nicht datierten und nicht unterzeichneten zusätzlichen Schreiben macht e
X.___
weitere Angaben zu seinem Gesuch. Insbesondere gab er an, er ersuche nicht um eine gänzliche Befreiung vom Versicherungs obligatorium; er wünsche vielmehr eine Befreiung von der Rückdatierung, mit der Wirkung, dass die Versicherung nicht bereits per Einreisedatum vom 19. No v ember 2020, sondern erst mit der Begründung des Domizils drei Monate später am 18. Februar 2021 oder allenfalls mit der Ausstellung der Aufenthalts be willigung am 27. Januar 2021 beginne
(Urk. 10/6/1). Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich wies das Gesuch um Erstreckung der Frist zum Beitritt zu einer schweizerischen Krankenversicherung mit Verfügung vom 17. März 2021 ab (Urk. 10/8). Gegen diese V erfügung, die ihm die Gesundhei tsdirektion des Kantons Zürich unter anderem mittels E-Mail zustellte (vgl. Urk. 10/9), erhob X.___ per E-Mai gleichentags Einsprache (U rk. 10/11, Urk.
10/12/1) . Diese wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Ein spracheentscheid vom 30. November 2021 ab (Urk. 10/16). 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 30. November 2021 erhob X.___ am 1. Dezember 2021 Beschwerde mit dem sinngemässen Rechts be gehren um Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne seines Gesuches (Urk. 1). Am 7. Dezember 2021 wurde der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 3). Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 teilte die Gesundheitsdirektion mit, sie habe den Ein sprache entscheid in Wiedererwägung gezogen und dem Gesuch des Versicherten teilweise entsprochen (Urk. 4). Den Wiedererwägungsentscheid gleichen Datums legte sie bei (Urk. 5). X.___ erhielt in der Folge die G elegenheit, zum Wiedererwägungsentscheid Stellung zu nehmen (Urk. 6), wobei er sich innert Frist nicht vernehmen liess. Am 21. März 2022 (Urk. 9) reichte die Gesund heits direktion aufforderungsgemäss (Urk. 8) die vo llständigen Akten in der Sache ein (Urk. 10/1-22). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gegen Verfügungen kann gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Zu den Formerfordernissen sieht Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) insbesondere F olgendes vor: Die Einsprache muss ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Abs. 1). Sie kann abgesehen von den in Abs. 2 genannten - hier nicht einschlägigen
- Ausnahmefällen wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Abs. 3) . Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder i hres Rechtsbeistands enthalten (Abs. 4). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versi cherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die E insprache nicht eingetreten wi rd (Art. 10 Abs.
5 ATSV).
Aus diesen Grundsätzen folgt, dass e ine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung mangels der bei schriftlich erhobener Einsprache erforderlichen Unterschrift n icht zulässig ist . Anspruch auf eine Nachfristansetzung besteht in einem solchen Fall nicht. Eine Verbesserung des Formmangels kann jedoch innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist vorgenommen werden, worauf die von der Verfügung betroffene Person aufmerksam zu machen ist (BGE 142 V 152 E. 2.4 und E. 4.5 f.). 1.2
Rechtsprechungsgemäss sind die formellen Gültigkeitserfordernisse des Ver fahrens, insbesondere auch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist, von Amtes wegen zu prüfen. Hat die Vorinstanz über sehen, dass es an einer
Eintretensvoraussetzung fehlte und hat sie materiell ent schieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berück sichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (BGE 142 V 67 E. 2.1, 136 V 7 E. 2). 1.3
Vorliegend strittig ist die Versicherungspflicht für die Zeit vom 19. November 2020 bis (längstens) am 15. Mai 2021 (vgl. dazu Urk. 5 S. 3). Für die anschlies sende Zeit anerkennt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Anmeldung in der Schweiz am 16. Mai 2021 seine Versicherungspflicht (Urk. 1 S. 2 unten). Darauf ist er zu behaften und der angefochtene Entscheid gilt insoweit als unbean standet.
Da somit der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurtei lung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2. 2.1
Die Verfügung vom 17. März 2021, mit der die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zum Beitritt zu einer schweize rischen Krankenversicherung abwies (Urk. Urk. 10/8), eröffnete sie dem Beschwerdeführer noch gleichentags auf elektronischem Wege
mittels eines E Mails (Urk. 10/9 -10) . Ob hernach darüber hinaus auch eine postalische Zustellung der Verfügung erfolgte, ist zwar nicht belegt, immerhin ist die Adresse mit dem Zusatz «Einschreiben» versehen . Gegen die Verfügung erhob der Beschwerde führer jedenfalls nach deren Erhalt mittels E-Mail umgehend Einspra che, wobei das Einspracheschreiben weder datiert noch unterzeichnet ist (Urk.
10/12/1). Das Schreiben übermittelte er der Beschwerdegegnerin am 17.
März 2021 ebenfalls mittels eines E-Mail s (Urk. 10/11).
Mit Blick auf die Darlegungen in vorstehender E. 1.1 genügt die mit einem E Mail vom
17. März 2021 eingereichte Einsprache den Gültigkeitserfordernissen hin sichtlich der vom Beschwerdeführer gewählten Schriftlichkeit der Eingabe nicht . Das Bundesgericht hielt in BGE 14 2 V 152 in diesem Zusammenhang fest, auch wenn im geschäftlichen Verkehr und im begrenzten Umfang zwischen Privaten und Behörden die Kommunikation auf elektronischem Wege durchaus verbreitet sei, verm öge das einfache E-Mail bei prozessual relevanten Eingaben wie der Einsprache gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG die in Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV für schriftlich erhobene Einsprachen ausdrücklich vorgeschriebene Voraussetzung der Unterschrift nicht zu erfüllen. Nach ständiger Rechtsprechung seien per Fax oder mit gewöhnlichem E-Mail eingereichte Eingaben nicht fristwahrend. Dies gebietet sich nicht zuletzt auch aus Gründen der Rechtssicherheit. Weiter entspr e che es gängiger Praxis, dass Beschwerdeschriften, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden können, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt sei, nicht aber, wenn diese bewusst - durch Übermittlung per Telefax oder gewöhnlichem E-Mail - geschieht. Denn bei der Übermittlung einer Eingabe mittels E-Mail geh e eine Unterschrift regelmässig nicht vergessen, sondern sie fehl e der Natur der Sache nach von v ornherein (E. 4.6). 2.2
Da der Beschwerdeführer seine Einsprache am 17. März 2021 und damit unbe strittenermassen am Tag des Verfügungserlasses mittels E-Mail an die Beschwer degegnerin versandt e (Urk. 10/11; vgl. auch Urk. 2 S. 1), hätte für eine Nach besserung, das heisst für eine nachträglich e
formell korrekt unterzeichnet e Ein spracheerhebung, genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Unter diesen Umstän den
sieht Art. 10 Abs. 5 ATSV
vor, dass die Behörde, die die Verfügung erlassen hat, die Adressatin oder den Adressaten derselben auf die Möglichkeit der Nach besserung aufmerksam macht (BGE 142 V 152 E. 4.6). Dahinter steckt der Gedanke, dass das Interesse des Beschwerdefüh rers an einem fairen Verfahren im Sinne von
Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) das öffentliche Interesse an der strikten Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften überwiegt . Da ein solcher Hinweis, soweit aktenkundig, nicht erfolgt ist und keine Konstellation gemäss E. 4.7 von BGE 142 V 152 vorliegt
- mithin die Ein sprache schrift keinen Hinweis auf eine parallele Posteingabe enth ä lt -, rechtfertigt es sich, die bei Versand der E-Mail mit der Einsprache noch laufende Einsprachefrist s inngemäss wiederherzustellen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als in der Rechts mittelbelehrung der Verfügung - nach dem Gesagten zu Unrecht
darauf hingewiesen wurde, dass eine Einsprache per E Mail erfolgen könne (Urk.
10/12/2); sodann dürfen einer Partei aus einer unrichtigen Rechtsmittel belehrung rechtsprechungsgemäss
keine Nachteile erwachsen (Urteil des Bundes gerichts 8C_122 /2013 vom 7. Mai 2013 E. 4.1) .
Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides und zur Rückweisung der Sache, damit die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die Möglich keit zur Behebung des Formmangels innerhalb der Einsprachefrist
hinweise unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens. Sollte die Einsprache innert angesetzter Frist verbessert, mithin eigenhändig unterschrieben wer den, wird die Beschwerdegegner in über die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Ver fügung vom
17. März 2021 betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht betreffend die Zeit vom 19. N ovember 2020 bis 15. Mai 2021 erneut materiell zu entscheiden haben .
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Ein sprache entscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 30. November 2021 auf gehoben und die Sache unter Wiederherstellung der Einsprachefrist
an die Beschwer degegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beile einer Kopie von Urk. 9 - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber FehrWilhelm