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KV.2021.00059

Versicherungsobligatorium nach ausgeübtem Optionsrecht gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV und VO (EG) 883/2004 eines in Deutschland wohnhaften Grenzgängers mit selbständiger Tätigkeit in Deutschland und unselbständiger Tätigkeit in der Schweiz. Zwischenstaatliche Ausnahmevereinbarung zum anwendbaren Recht (getrennte Rechtsanwendung) begründet kein neues Optionsrecht, auch nicht die Aufnahme einer neuen Beschäftigung nach einer kurzen Periode ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz, weil keine gemeldete Arbeitslosigkeit vorliegt. Vertrauensschutz jedoch in casu bejaht gestützt auf die behördliche Falschinformation

Zürich SozVersG · 2022-08-03 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, ist deutscher Staatsangehöriger ( Urk. 15/3/3, U rk. 15/11) und wohnt in D eutschland grenznah zur Schweiz. Er verfügt seit dem 23. Juli 2014 über die Grenzgänger bewilligung G EU/EFTA ( Urk. 15/3/3 )

und ist in der Schweiz (Kanton Zürich)

teilzeitlich als Mitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt ; zusätzlich

übt er eine selbständige Tätigkeit in einer Naturheilpraxis in Deutschland aus (Urk. 3/1, Urk. 3/3 S. 1 , Urk. 15/6/1, Urk. 15/10/1 , Urk. 15/10/3b S. 3 ).

Mit Verfügung vom 17. September 2014

nahm die Gesund heitsdirektion des Kantons Zürich Vormerk von der Ausübung des Optionsrechts durch X.___ , womit er sich dem deutschen Krankenversicherungs system unterstellte, und stellte auf dessen Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht hin fest, dass er gestützt au f Art. 2 Abs. 6 der Ver ordnung über die Krankenversicherung (KVV) ab dem 23. Juli 2014 von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen sei (Urk. 15/1). 1.2

Am 4. Juni 2018 sandte die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) X.___ die Bescheinigung A1 («Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die In h aber/in anzuwenden sind») zu (Urk. 15/10/3b) und erklärte, dass er für das gesamte Einkommen ab dem 8. Juni 2015 den schweizerischen Sozialversicherungen unterstehe (U rk. 15/10/3a). Am 7. März 2019 bestätigte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) dem GKV-(Gesetzlichen Krankenversicherung-) Spitzenverband, Deutsche Verbin dungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA ; nachfolgend: GKV-Spitzenverband) so dann , dass es in Bezug auf X.___ ausnahmsweise damit ein ver standen sei, dass dieser vom 8. Juni 2015 bis Ende 2018 Beiträge zum schweizerischen Sozialversicherungssystem für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit und zum deutschen Sozialversicherungssystem für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit bezahl e (U rk. 3/1). Mit Schreiben vom 19. März 2019 teilte der GKV-Spitzenverband X.___ mit, dass die se von ihm beantragte Ausnahmevereinbarung gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( VO [EG] 883/2004) zustande gekommen sei und dass diese Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gelte. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 seien insgesamt die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/ 20 04

(Urk. 15/3/4). 1.3

Mit E-Mail vom 3. Juli 2020 erkundigte sich ein Mitarbeiter der Sympany

Krankenkasse ( Vivao

Sympany AG) bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich , ob sich X.___ nach dem Bundesgesetz über die Kranken versicherung (KVG) bei ihr , der Sympany , versichern könne, dieser wolle gerne das Optionsrecht ausüben; derzeit sei er bei der (deutschen) HanseMerkur V er sicherung AG (Urk. 15/3 / 1-2) versichert (Urk. 15/4). Mit Verfügung vom 4. September 2020 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch von X.___ um Wiedererwägung der mit Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 15/1) erfolgten Befreiung von der Kranken versicherungspflicht in der Schweiz ab (Urk. 15/8). Dagegen erhob X.___ am 17. September 2020 Einsprache (Urk. 15/9 , Urk. 15/10/4 ) .

Am

15. Dezember 2020 teilte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich X.___

mit, dass sie vom kantonalen Migrationsamt die Mitteilung er halten habe, dass er ab dem 23. Juli 2014 als Grenzgänger der Schweiz erwerbstätig sei. Infolgedessen unterstehe er gemäss den anwendbaren europäischen Rechts vorschriften grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungs ob ligatorium . Da er in Deutschland wohne, könne er innert drei Monaten ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht ausüben beziehungsweise sich von der Schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreien lassen (Urk. 3/3 ).

Am 22. Dezember 2020 bestätigte die Sympany

X.___ seine Aufnahme als Versicherten für die Krankenpflegeversicherung nach KVG « euroline » mit einer Franchise von Fr. 300.-- ohne Unfalldeckung mit Beginn ab dem 1. Januar 2021 (Urk. 8/1).

Mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2021 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Einsprache von X.___

mit der Feststellung ab, dass sich dieser nicht in der Schweiz gemäss KVG grundversichern könne und weiterhin von der Versicherungspflicht in d er Schweiz befreit bleibe (Urk. 2 S. 3). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 10. September 2021 (Urk. 1), handschriftlich unterzeichnet in der Eingabe vom 2 8. September 2021 (Urk. 7/1-2), unter Beilage verschiedener Dokumente (Urk. 3/1-5, Urk. 8/1-7) Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei en

der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2021 und die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz auf zuheben sowie es sei seine seit 2021 bestehende gesetzliche K ranken pflege ver sicherung bei der « Sympany »

( Vivao

Sympany AG) bestehen zu lassen (Urk. 7/1).

Am 15. September 2021 (Urk. 4) reichte die Beschwerdegegnerin die E-Mail des Beschwerdeführer s vom 27. August 2021 mit Antwort derselben vom

10. September 2021 zur Kenntnisnahme gemäss Art. 29. Abs. 3 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ein (Urk. 5). Mit Eingabe vom 29. September 2021 (Urk. 10) gab der Beschwerde führer ein handschriftlich unterzeichnetes Doppel seiner Einsprache vom 17. September 2020 zu den Akten (Urk. 11). Mit Beschwerdeantwort vom

8. November 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 S. 2 ). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 3. Dezember 2021 sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Duplik vom 27. Januar 2022 im Hauptantrag wiederum auf Abweisung der Beschwerde , eventualiter sei die Beschwerde inso weit gutzuheissen als festzustellen sei, dass dem Beschwerdeführer ein erneutes Optionsrecht zustehe und er seit 1. Juli 2015 der schweizerischen Versicherungs pflicht unterstehe (Urk. 22 S. 2, S. 4 ) , was dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der in

Deutschland

wohnhafte Beschwerdeführer ist deutscher Sta atsangehöriger und ist als Grenzgänger

in der Schweiz erwerbstätig . Daher kommt das Ab kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681)

sowie basierend darauf die Verordnung en (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen S icherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Syst eme der sozialen Sicherheit ( VO [EG] 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung (vgl. Art.

8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA ; BGE 147 V 387 E. 3.1-2 ).

Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit . a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit. 1.2

Nach der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit .

a VO (EG) 883/2004 unter liegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständi ge Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehaltlich Art. 12–16 VO (EG) 883/2004 , den Rechts vorschriften

dieses Mitgliedstaates .

Übt eine Person gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, unterliegt sie gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt .

Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mi tgliedstaaten sind in Anhang XI der Verordnung aufgeführt (Art. 83 VO [ EG ] 883/2004 ).

Unter Ziff. 3 (Schweiz) im Anhang XI werden die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen geregelt . Ziff. 3 lit . b Anhang XI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt gleichlautend wie

Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b An hang II FZA , dass die in lit . a genannten Personen

- das sind unter anderem die Personen, die n ach Titel II der Verordnung [Art. 11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen -

auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können , wenn sie in einem der aufgezählten Staaten , wozu auch Deutsch land gehört , wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind . 1.3

Die Vorgaben des durch das FZA völkerrechtlich Vereinbarten wurden in der Schweiz mit Art. 2 Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in das innerstaatliche Recht übernommen (vgl. BGE 142 V 192 E. 3.3; BGE 147 V 387 E. 4.1 ) .

Gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungs pflicht (Art. 3 KVG , Art. 1 KVV) ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie n ach dem FZA sowie dessen Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind. 1.4

1.4.1

Die Unterstellung erwerbstätiger Personen unter die obligatorische Kranken pflegeversicherung im zwischenstaatlichen Verhältnis richtet sich grundsätzlich nach dem Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip. Demnach untersteht eine in der Schweiz erwerbstätige Person der obligatorischen Versicherungspflicht, auch wenn sie in einem anderen Vertragsstaat wohnt oder der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Das Erwerbsortprinzip gilt auch für Grenzgänger.

Indessen sehen Abschnitt A Nr.

1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA und Art. 2 Abs. 6 KVV in soweit eine flexible Handhabung dieser Regel vor, als es Grenzgängern erlaubt ist, auf den schweizerischen Krankenversicherungsschutz zu Gunsten des Ver sicherungssystems ihres Heimatlandes zu verzichten. Diese Wahlmöglichkeit wird gemeinh in als Optionsrecht bezeichnet (BGE 147 V 387 E. 4.2 mit Hinweisen ).

Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit . f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche

Grenz gängerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis ( Eugster , Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl age 2016 , S. 435

FN 41). 1.4.2

Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht still schweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV

ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3).

Die Ausübung des Optionsrechts ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozial versicherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1).

Der Antrag um Befreiung der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zu ständigen kantonalen Betriebskrankenkasse einzureichen ; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit . b/ aa An hang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag

(BGE 136 V 295 E. 2.3.3 ).

Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1 a.E .) , es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des Optionsrechts von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b / aa Anhang II FZA und Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004 ) oder das Optionsrecht nicht formell korrekt ausgeübt worden ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz 33).

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (Deckung für den Krankheitsfall) schreibt die Verordnung keine besondere Form für den Nachweis vor. Eine schriftliche Erklärung der zuständigen ausländischen Behörde ist nicht erforderlich. Als Nachweis genügt ein Versicherungsnachweis, der den Anforderungen des Krankenversicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1). 1.5

Im neueren, hiervor teilweise bereits zitierten Leitentscheid BGE 147 V 387 (Urteil 9C_30/2020 vom 14.

Juni 2021 ) stellte das Bundesgericht fest, dass das Options recht gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV nicht frei (mehrmalig und voraussetzungslos) widerruflich sei (BGE 147 V 387 E. 6). Indes gilt das von deutschen Grenzgängern in der Schweiz ausgeübte Optionsrecht als relativ un widerruflich, in dem Sinne, dass veränderte oder neue Umstände für die wiederholte Ausübung des Options rechts bedeutsam sein können. D ie eingetretene Veränderung muss für das Ver sicherungsverhältnis allerdings erheblich sein . Es sind die jeweiligen tatsäch lichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall massge blich (BGE 147 V 387 E. 7.1, 7. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2020 vom 21. Oktober 2021

E . 4.1 ).

Im dort betreffenden Fall hat das Bundesgericht ein Zurückkommen auf den getroffenen Optionsentscheid eines Grenzgängers im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz umfassend geprüft und erkannt, dass der unver schuldete Verlust der Krankenversicherungsdeckung durch Einstellung des VVG-Versicherungsmodells Mondial einen besonderen Grund dar stellt , welcher eine erneute Optierung beziehungsweise das Zurückkommen auf den getroffenen Optionsentscheid eines deutschen Grenzgängers zulässt . Die betreffende Ver änderung sah das Bundesgericht als erheblich an, weil damit insbesondere eine der Hauptvoraussetzungen für die ursprüngliche Ausübung der Option, nämlich der Nachweis einer hinreichenden alternativen Deckung für den Krankheitsfall ( Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA , Art. 2 Abs. 6 KVV) , nicht mehr gegeben war . Davon ausgehend ist eine erneute Optierung zulässig, sofern die versicherte Person auf den Wegfall ihrer (alternativen) Versicherung keinen Ein fluss hatte

( BGE 147 V 387 E. 7 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2020 vom 21. Oktober 2021

E . 4.1 ). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung de s angefochtenen Entscheides aus, aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführer s in der Schweiz würden nach Art. 13 Abs. 3 VO ( EG ) 883/2004 grundsätzlich die Schweizerischen Rechts vors chri ften zur Anwendung gelangen. Er unterstehe als Grenzgänger gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) grund sätzlich der Krankenversicherungspflicht (in der Schweiz). Er habe nach Auf nahme seiner Erwerbstätigkeit von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht und sich für die Unterstellung unter das deutsche Krankenversicherungssystem ent schieden, was mit V erfügung vom 17. September 2014 (Urk. 15/1) festgehalten worden sei. Aufgrund der Ausübung des Optionsrecht s unterstehe er nunmehr dem deutschen Krankenversicherungssystem. Die Ausübung des Optionsrechts sei grundsätzlich - vorbehältlich besonderer Gründe - definitiv und unwiderruflich. Die Tatbestände für die Ausübung des Optionsrechts, nämlich Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der Arbeitslosigkeit, Wohnsitznahme im das Options recht gewährenden EU-Land und Übergang zum Status Rentner, seien ab schliessend in Anhang

XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Bei Wohn sitz in Deutschland bestehe beim Hinzukommen von neuen Familienangehörigen eine zusätzliche Optionsmöglichkeit. Es liege beim Beschwerdeführer kein Grund vor, der ausnahmsweise eine nochmalige Ausübung des Optionsrechts erlaube. Da ein Arbeitgeberwechsel kein neues Optionsrecht entstehen lasse, müsse dies auch für die Änderung der Anstellungsbedingungen bei demselben Arbeitgeber gelten. Auch die Ausstellung der Bestätigung A1 (Urk. 15/10/3b) , welche die grundsätzliche Unterstellung unter die Schweizer Sozialversicherung statuiere, lasse kein neues Optionsrecht entstehen. Vielmehr setze das Optionsrecht gerade voraus, dass in der Schweiz eine Versicherungspflicht bestehe, die aufgrund der Sonderregelung mit den Nachbarstaaten mittels Ausübung des Optionsrechts aus nah msweise abgewählt werden könne . Mit seinem Gesuch habe der Beschwerde führer sein Optionsrecht rechtsgültig ausgeübt und die daraufhin erfolgte Befreiung vom 17. September 2014 habe nach wie vor Gültigkeit (U rk. 2 S. 2 f. ).

In der Duplik führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer nicht gänzlich nahtlos von der Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG mit Einsatzvertrag zur direkten Anstellung gewechselt habe, wie aus den beiden eingereichten Arbeitsverträgen (Urk. 15/6/1, Urk. 15/10/1) her vorgehe. Denn er sei ohne Unterbruch als G renzgänger registriert gewesen und er habe die Tätigkeit unter beiden Verträgen in demselben Betrieb ausgeübt. Aus serdem liege kein Beleg für eine Periode der Arbeitslosigkeit, etwa die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vor. Er sei somit kurz erwerbslos, aber nicht arbeitslos im eigentlichen Sinne gewesen. Aber auch wenn zwischen Arbeits losigkeit und Erwerbslosigkeit nicht unterschieden werde, sei die Periode der Erwerbslosigkeit ausserordentlich kurz und nur vorübergehend gewesen. Würde jeder Kurz-Unterbruch im Erwerb zu einem Unterbruch in der Grenzgängertätig keit

und damit zu einem neuen Optionsrecht führen, bestünde die Möglichkeit eines ständigen Wechsels zwischen den Versicherungssystemen. Dies wider spreche zudem der definitiven und unwiderruflichen Natur des Optionsrechts. Für die Entstehung eines neuen Optionsrechts bedürfe es, nicht zuletzt um miss bräuchlichem Verhalten vorzubeugen, einer wesentlichen Dauer oder einer schriftlich bescheinigten, das heisse gemeldeten Arbeitslosigkeit im engeren Sinne. Sofern das Gericht dennoch von der Entstehung eines neuen Optionsrechts ausgehe, dann würde der Beschwerdeführer gestützt auf den Vorrang der ab hängigen Beschäftigung vor einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 ab Aufnahme der (neuen) Erwerbstätigkeit in der Schweiz am 1. Juli 2015 grundsätzlich erneut den schweizerischen Rechts vorschriften unterstehen. Das Optionsrecht hätte diesfalls innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz, mithin bis am 1. Oktober 2015 ausgeübt werden müssen, was nicht erfolgt sei und auch nicht stillschweigend habe erfolgen können. Die Sympany sei (erst) am 3. Juli 2020 namens des Beschwerdeführer s mit dem Gesuch um Ausübung des Options rechts

an sie gelangt. Des Weiteren führe auch die Möglichkeit einer Ausnahme vereinbarung (zur Anwendung der deutschen und schweizerischen Rechts vorschriften, Urk. 15/3/4) nicht zu einer Rechtswahl, sondern diese solle eine sachgerechte Zuordnung der anwendbaren Rechtsvorschriften ermöglichen. Während der Geltungsdauer der Ausnahmevereinbarung (bis

31. Dezember 201 8 ; Urk. 15/ 3/4 ) hätte der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland krankenversichert sein müssen. Sofern von einem erneuten Options recht aufgrund der A nstellung ab dem 1. Juli 2015 ausgegangen würde, hätte sich der Beschwerdeführer mit Ausübung dieses erneuten Optionsrechts von der s chweizerischen Versicherungspflicht erneut wie berei ts 2014 befreien lassen können (Urk. 22 S. 2 f.) .

Das Informationsschreiben vom

15. Dezember 2020 (Urk. 3/3) sodann sei auf grund eines mittlerweile behobenen Systemfehlers versandt worden, bei welchem Meldungen des Migrationsamtes in automatisierter Weise jeweils den Versand eines solchen Schreibens auslöse. Dies sei dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. August 2021 (Urk. 15/16) erläutert worden. Aus dem Informationsschreiben könne der Beschwerdeführer indes kein erneutes Optionsrechts ableiten. Denn darin stehe explizit, dass das Op tionsrecht innert drei Monate ab Arbeitsantritt auszuüben sei und dass der Beschwerdeführer ab dem 23. Juli 2014 als «Grenz gänger/in» in der Schweiz erwerbstätig sei. Das Schreiben halte somit nichts Anderes fest als das ursprüngliche Optionsrecht ab erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 23. Juli 2014, welches er formell ausgeübt habe. Auch bei Anerkennung des Kurz-Unterbruchs in der Erwerbstätigkeit als Periode der Arbeitslosigkeit sei der letzte Arbeitsantritt des Beschwerdeführer s in der Schweiz am 1. Juli 2015 gewesen, so dass er auch bei dieser Ausgangslage nicht habe davon ausgehen können, dass ihm aufgrund des Schreiben s vom 15. Dezember 2020 ein neues Optionsrecht gewährt würde (Urk. 22 S. 4). 2 .2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe den Hauptgrund der Gesuchstellung nicht berücksichtigt. Und zwar liege eine rechts kräftige Ausnahmevereinbarung des GKV - Spitzenverbandes und des Eid genössischen Departementes des Inneren (EDI) vom 19. März 2019 (Urk. 15 /3/4 ) vor, gemäss welcher er sich gesamthaft in der Schweiz versichern müsse. Er unterstehe daher neu ab 2019 komplett auch für seine Praxis in Deutschland, dem Schweizer Recht , was auch für den Bereich der Kranken pflegeversicherung gelte ( Urk. 7/1) .

Mit Schreiben des GKV- Spitzenverbands vom 29. März 2018 (Urk. 15/3/6) sei festgelegt worden, dass auf ihn ab dem 8. Juni 2015 grundsätzlich die Schweizer Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anzuwenden seien. Darauf auf bau end sei die Vereinbarung ergangen, dass er in der Zeit vom 8. Juni 2015 bis 3 1. Dezember 2018 ausnahmsweise Sozialversicherungsbeiträge sowohl in der Schweiz für seine Tätigkeit in der Schweiz als auch in Deutschland für seine Tätigkeit in Deutschland abführen könne. Somit sei seine Versicherungspflicht

rückwirkend auf den 8. Juni 2015 in der Schweiz festgestellt worden. Somit müsse es ihm aber auch möglich sein, mit derselben Rückwirkung eine Kranken versicherung in dem Staat abzuschliessen, dessen Rechtsvorschriften rückwirkend für ihn gelten würden. Dazu werde a uf das - im Schreiben des GKV- Spitzenverbandes vom 2. September 2021 erwähnte (Urk. 3/4) - Urteil C-543/13 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juni 2015 (in der Sache Fischer- Lintjens ) verwiesen. Seine Entscheidung vom 17. September 2014 sei daher auf grund der nachfolgenden Entwicklung, welche die Angelegenheit genommen habe, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin weder endgültig noch nicht widerrufbar. Daher sei er berechtigt gewesen, dem Schweizer Kranken versicherungssystem beizutreten, konkret der Sympany Krankenversicherung per 1. Januar 2021 (Urk. 19 S. 3 f.).

Seit 2021 sei er wie gefordert bei der Sympany in der Schweiz obligatorisch krankenpflege versichert. Er habe verschiedene Stellen angefragt, um in der Schweiz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert zu werden. Schliesslich habe die Sympany das Gesuch vom 3. Juli 2020 (Urk. 15/4) aus gestellt, das die Beschwerdegegnerin am 4. September 2020 abgelehnt habe. Nach seiner Einsprache dagegen habe ihm die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 15. Dezember 2020 (Urk. 3/3) zur Anmeldung bei einer Schweizer Versicherung zugestellt. Damit sei ihm angedroht worden, zwangsweise versichert zu werden, wenn er innert der Frist von drei Monaten weder einen Versicherungsnachweis noch ein Gesuch um Ausübung des Optionsrechts einreiche. Er sei damals davon ausgegangen und er habe auch davon ausgehen dürfen, dass nunmehr zeitnah über seine Einsprache in seinem Sinne entschieden worden sei. Unter Vorlage diese s Schreiben s

vom 15. Dezember 2020 (Urk. 3/3) habe er sich dann ohne Weiteres in der Schweiz bei der Krankenversicherung Sympany

per 1. Januar 2021 versichern könne n .

W ie vom GKV- Spitzenverband gefordert, habe er seine langjährige Versicherung bei der HanseMerkur

mit Altersrücklagen, Zahn versicherung und Pflegeversicherung per 31. Dezember 2020 gekündigt , um sich gesetzesgemäss in der Schweiz zu versichern. Er habe jetzt keine Möglichkeit mehr, zurück in die Deutsche Versicherung zu wechseln, da er gesamthaft der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstehe. Die theoretische Option, sein Arbeitsverhältnis zu kündigen und seine seit 2002 bestehende Praxis aufzugeben, um durch eine Arbeitslosigkeit wieder krankenversichert zu sein, sei unzumutbar und bedrohe seine finanzielle Existenz . In der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2021 (Urk. 15/15 S. 1) habe diese vermutet, dass ihr mit dem Schreiben vom 15. Dezember 2020 ein Fehler unterlaufen sei. Ein Fehler, den er aber nicht «ausbaden» möchte. Die Beschwerdegegnerin müsse sich auf dieses Schreiben behaften lassen . Ferner habe er e rst fast ein Jahr später (mit Ein spracheentscheid vom 30. Juli 2021, Urk. 2) die Abweisung seiner Einsprache vom 17. September 2020 erhalten, wonach er sich nicht in der Schweiz versichern könne

(Urk. 7/ 1 , Urk. 19 S. 2 ff. ).

Es treffe wohl zu, dass er am 17. September 2014 das Optionsrecht ausgeübt habe. Unzutreffend sei jedoch die Annahme der Beschwerdegegnerin , dass er seit dem 23. Juli 2014 ununterbrochen in der Schweiz gearbeitet habe. Die betreffenden Arbeitsverträge habe er der Beschwerdegegnerin bereits mit der Einsprache ( vom 17. September 2020 ; Urk. 11, Urk. 15/10/4 ) vorgelegt. Daraus gehe ein zwei monatiger Unterbruch der Erwerbstätigkeit in der Schweiz zweifelsfrei hervor. Aus diesem Umstand sei ihm ein neues Optionsrecht erwachsen, da er seine Tätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der Arbeitslosigke it wieder

auf genommen habe (Urk. 19 S. 1). 2 .3

Unstrittig ist und f est steht , dass der Beschwerdeführer

aufgrund seiner

un selbständigen Beschäftigung in der Schweiz gemäss

Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 und Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV (i n V erbindung m it Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG )

dem Grundsatze nach in der Schw eiz versicherungspflichtig ist , jedoch zu folge der im Jahr 2014 erfolgten Ausübung des damaligen Optionsrechts ( Ab schnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA ,

Ziff. 3 lit . b Anhang XI (Schwe iz) VO [EG] 883/2004, Art. 2 A bs. 6 KVV)

rechtskräftig

ab dem 23. Juli 2014 vom schweizerischen Krankenpflegeversicherungsobligatorium befreit war (Ver fügung vom

17. September 2014; Urk. 15/1 ).

Strittig und zu prüfen ist, ob eine nochmalige Ausübung des Optionsrechts beziehungsweise der Widerruf

der

gewählten Option des Beschwerdeführer s

zu lässig ist und der Beitritt des Beschwerdeführer s zur Krankenversicherung Vivao

Sympany AG per 1. Januar 2021 (Urk. 8/1 ) Bestand hat oder ob die im Jahr 2014 gewählte Option weiterhin bindend ist. 3 . 3 .1

3.1.1

Die Möglichkeit zur A npassung der im Jahr 2014 gewählten Option und der ver fügten Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium ist nicht bereits von vorneherein ausgeschlossen , wie die zitierte Rec htsprechung zeigt (E. 5 hiervor; BGE 147 V 387) . Die Anpassungsmöglichkeit wird dem Grundsatze nach denn auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt, wenn sie ausführt, dass die betreffende Person vorbehältlich des Vorliegens von besonderen Gründen an ihr rechtsgültig ausgeübtes Optionsrecht gebunden sei (Urk. 2 S. 2 ) .

Die im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2 f. ) von ihr für die Ausübung des Optionsrechts als massgeblich genannten Tatbestände ( Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit in der Schweiz, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der Arbeitslosigkeit, Wohnsitznahme im das Optionsrecht gewährenden EU-Land, Übergang zum Status Rentner, neue Familienangehörige) we rden i m Inform ationsschreiben des Bundesamtes für Gesundheit ( BAG ) vom 16. Dezember 2016 an die Kantonsregierungen und die für die Kontrolle der Ver sicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen (nachfolgend: Informations schreiben 2016 ; abrufbar unter www.bag.admin.ch, Rubrik «Versicherungen» - «Krankenversicherung, Versicherer und Aufsicht», «Frühere Kreis- und Informationsschreiben» ) aufgeführt.

Das Bundesgericht hat sich mit dem Informationsschreiben des BAG vom 16. Dezember 2016 im Leitentscheid BGE 147 V 387 auseinandergesetzt und dazu erklärt, dass der (auch von der Beschwerdegegnerin vertretenen) Auffassung, die vom BAG im Informationsschreiben 2016 genannten Tatbestände seien ab schliessend, - zumindest im vorliegend massgebenden Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland - nicht gefolgt werden könne . Massgebend sei einzig, ob eine eingetretene Änderung für das Versicherungsverhältnis erheblich sei , was im konkreten Einzelfall aufgrund der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen sei (E. 7.4).

3.1.2

Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob hier eine relevante Änderung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2014 (Urk. 15/1) eingetreten ist. 3.2.

3.2.1

Z u klären ist in diesem Zusammenhang zunächst die Bedeutung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des D eutschen GKV-Spitzenverbandes und der schweizerischen Bundesbehörde zur Anwendung der massgeblichen Rechtsvorschriften und zur zwischenstaatlichen Ausnahmevereinbarung.

Der GKV-Spitzenverband legte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 als von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaates bezeichnete r Träger des Wohnortes

der betreffenden Person fes t , welchen Rechtsvorschriften eine solche mit einer Tätigkeit in zwei oder m ehr Mitgliedstaaten unterliegt. Dement sprechend informierte der GKV-Spitzenverband

die Arbeitgeberin des Beschwerdeführer s, die Y.___ A G, mit Schreiben vom 29. September 2018 (Urk. 15/3/6) darüber, dass für diesen ab dem 8. Juni 2015 in Anwendung von Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 insgesamt ausschliesslich die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit der Schweiz gelten würden . Gestützt auf Art. 16 Abs. 5 VO (EG) 987/2009 hatte die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) dies dem Beschwerdeführer

zuvor mit S chreiben vom 4. Juni 2018 mit geteilt (Urk. 15/10/3a ) und diesem die dementsprechende Bescheinigung A1 aus gestellt (U rk. 15/10/3b ) .

Eine im Vergleich zur Situation der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2014 für das Versicherungsverhältnis erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse wurde

durch diese offizielle Bescheinigung nicht begründet . So nder n es wurde damit lediglich von den zuständigen Stellen im Nachhinein das hier nicht strittige und bereits bei der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2014 gleicher massen aufgrund von Art. 13 Abs. 3 VO

(EG)

883/2004 geltende anwendbare Recht hinsichtlich der Systeme der soziale n Sicherheit festgehalten . Ein besonderer Grund, der das Zurückkommen auf den im Jahr 2014 getroffenen Optionsentscheid zulässt, ist damit nicht gegeben. 3.2.2

Mit der in den Jahren 2018/2019

abgeschlossenen zwischenstaatliche n Aus nahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden respektive den von diesen benannten Einrichtungen (Art. 16 Abs. 1 VO [EG] 883/2004) wurde der Beschwerdeführer

für den von vorneherein befristeten Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2018 für alle Bereiche der sozialen Sicherheit bezüglich der Beschäftigung in der Schweiz den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und für die selbständige Tätigkeit in Deutschland den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt (Urk. 15/ 3/5, Urk. 15/20/1, Urk. 15/3/4). Auch dies bedeutete indes hinsichtlich der Kranken pflegeversicherung k eine relevante Änderung. Denn es war bezüglich der Beschäftigung in der Schweiz weiterhin auch die schweizerische Rechtsordnung zur sozialen Sicherheit anwendbar. Dass in Bezug auf die selbständige Tätigkeit in Deutschland ausnahmsweise befristet die deutschen Rechtsvorschriften als auf den Beschwerdeführer anwendbar erklärt wurden , stellt keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar und hatte auf das Versicherungsverhältnis sowie den Versicherungsschutz im Bereich der Krankenpflegeversicherung keinen Ein fluss . Es war dem Beschwerdeführer allein aufgrund dessen

weiterhin erlaubt , den von ihm im Jahr 2014 gewählten Krankenpflegeversicher ungs schutz

in Deutsch land beizubehalten.

Ab dem 1. Januar 2019 war ausserdem gemäss dieser Vereinbarung wieder - wie in Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 vorgesehen und wie bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2014 - ausschliesslich das schweizerische Recht hinsichtlich der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar. Ab dem 1. Januar 2019 wurde mithin keine neue Regelung auf den Beschwerdeführer an wendbar, sondern es trat nach Ablauf der befristeten Ausnahmevereinbarung die ordentliche Rechtslage wieder in Kraft. Die Situation hatte sich im Vergleich mit jener im Jahr 2014 aufgrund der Vereinbarung nicht erheblich verändert, zumal das Versicherungsverhältnis und der Versicherungsschutz der Krankenpflege versicherung von der Ausnahmevereinbarung unberührt blieb und der Beschwerdeführer aufgrund dessen nicht gezwungen war, eine neue oder andere Versicherungslösung zu suchen. Nichts A nderes ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s daraus zu schliessen, dass der GKV-Spitzenverband im Schreiben

vom 17. Oktober 2018 erklärte (Urk. 15/3/5 S. 2) und im Schreiben vom 19. März 2019 bestätigte (Urk. 15/3/4) , dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 insgesamt die schweizerischen Rechtsvorschriften gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/ 20 04 anzuwenden seien .

Im Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 17. Oktober 2018 war der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich darauf hin gewiesen worden , dass der Krankenversicherungsschutz unverändert bleiben könne und er sich zur abschliessenden Klärung mit der für die Durchführung des Krankenver sicherungsobligatoriums zuständigen kantonalen Stelle, mithin der Beschwerde gegnerin, in Verbindung setzen möge (Urk. 15/3/5 S. 2).

Auch der Anlass für die Ausnahmevereinbarung war keine erhebliche Änderung in tatsächlicher Hinsicht, sondern der Antrag des Beschwerdeführer

s. Diesen hatte er gestellt, nachdem ihm die Bescheinigung A1 ausgestellt (Urk. 15/10/3a-b) und damit formell das anwendbare schweizerische Recht festgestellt worden war. Ge mäss dem Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 17. Oktober 2018 hatte er beantragt, dass er vom 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2018 den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt bleiben könne und dass die zwischenstaatliche Ausnahmevereinbarung einer getrennten Rechtsanwen dung für ihn ab dem 1. Januar 2019 zu treffen sei (Urk. 15/3/5 S. 2). Dem Antrag wurde schliesslich - wie ausgeführt - insofern teilweise stattgegeben, als für den befristeten Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2018 zwischenstaatlich die getrennte Rechtsanwendung vereinbart wurde. Zur Begründung dieser Aus nahme erklärte der GKV-Spitzenverband, die getrennte Rechtsanwendung werde im besonderen Einzelfall des Beschwerdeführers lediglich unterstützt, da er in der Vergangenheit verschiedene private Rentenversicherungen abgeschlossen habe, die er nur mit massiven Verlusten vorzeitig hätte kündigen können und die Nach zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge existenzge fährdende wirtschaftliche Folgen für ihn bedeutet hätten (Urk. 15/3/5 S. 2).

Somit erfolgte die Ausnahmevereinbarung

im Hinblick auf die Renten versicherung und unabhängig von der Krankenpflegeversicherung. Unter diesen Umständen lag zufolge der Ausnahmevereinbarung erst Recht kein besonderer Grund vor, welcher eine nochmalige Ausübung des Optionsrechts respektive das Zurückkommen auf den im Jahr 2014 getroffenen Optionsentscheid rechtfertigen würde . 3.2.3

Ein erneutes Optionsrecht aufgrund der zwischenstaatlichen Ausnahme verein barung ist nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 7/1, Urk. 19 S. 3

f.) somit nicht begründet.

Nichts Anderes

ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer

aufgeführte n EuGH-Urteil C-543/13 vom 4. Juni 2015 in Sachen Fischer- Lintjens

(abrufbar unter www.curia.europa.eu ) . Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik zutreffend bemerkt hat (Urk. 22 S. 3) , ist dieser Entscheid hier nicht einschlägig. Diesem Urteil lag

im Wesentlichen ein anderer Sachverhalt zugrunde und es waren andere Rechtsnormen anwendbar , wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Beurteilt wurde im EuGH-Urteil die Auslegung der Art . 27 und 84a der Ver ordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, ge ändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006 in Ver bindung mit Anhang VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a u nd b der Verordnung Nr. 1408/7 1. Die Verordnung Nr. 1408/71 wurde indes per 1. April 2012 durch die Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt und ist auf den vorliegenden Fall des Beschwerdeführer s nicht anwendbar . Ausserdem ging es in jenem Entscheid nicht um einen in Deutschland wohnhaften Grenzgänger mit Beschäftigung in der Schweiz, sondern um eine während rund 30 Jahren in Deutschland a nsässige Per son , die im Jahr 2016 den Wohn ort

zurück in die Niederlande verlegte . Im Jahr 1999 war sie ins Rentenalter eingetreten . Si e beantragte die niederländische Altersrente indes erst im Mai 2007 und erhielt diese rückwirkend ab dem 1. Mai 201 6. Es drohte aufgrund der niederländischen Bestimmungen eine zeitliche Lücke im Versicherungsschutz der Kranken pflicht versicherung , indem die Regelung ihr

als Bezieherin einer fü r ein Jahr rückwirkend gewährten Rente nicht erlaubt e , mit derselben Rückwirkung eine Krankenpflichtversicherung

abzu schließen.

Der EuGH schloss darauf, dass dies nicht mit der Auslegung von A rt . 27 und 84a der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit deren Anhang VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a und b vereinbar sei, wenn dies darauf hinauslaufe, dass dem Bezieher der Rente jeglicher Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicher heit v orenthalten werde , ohne dass alle, insbesondere die dessen persönliche Situation betreffenden ma ss gebenden Umstände , berücksichtigt würden .

Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall des Beschwerdeführer s die A rt . 27 und 84a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zur Anwendung kommen , drohte - a nders als in jenem Urteil - hier keine Lücke im Versicherungsschutz des Beschwerdeführer s. Der Versicherungsschutz durch die im Jahr 2014 gewählte Krankenpflegeversicherung in Deutschland blieb - wie hiervor ausgeführt (E. 3.2.2) - von der deutsch-schweizerischen Ausnahmevereinbarung zum an wendbaren Recht unberührt und es bestand dadurch kein erhöhtes Risiko der Unter- oder Nichtversicherung, welches dur ch die Regelungen von Abschnitt A Nr.

1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA, beziehungsweise der gleich lautenden Ziff. 3 lit . b Anh ang XI (Schweiz) Verordnung Nr. 883/2004, sowie von Art. 2 Abs. 6 KVV mit dem Nachweis der genügenden Deckung bei Ausübung der Option ver mieden werden soll ( vgl. BGE 147 V 387 E. 7.5). 3.3 3.3.1

Zu prüfen ist sodann, ob aufgrund eines Unterbruchs der Beschäftigung in der Schweiz und der Neuanstellung ein besonderer Grund vorliegt, welcher aus nahmsweise das Zurückkommen auf den im Jahr 2014 getroffenen Options entscheid zulässt oder ein neues Optionsrecht begründete .

Bei den Akten liegt der Einsatzvertrag der Z.___ vom 5. Februar 2015 , gemäss welchem mit dem Beschwerdeführer ein Temporäreinsatz im Stundenlohn bei der Y.___ AG ab dem 2. Februar 2015 für die Einsatzdauer von maximal drei Monaten nach A bsprache 12 bis 16 Stunden pro Woche mi t dem Einsatzort A.___

vereinbart wurde (Urk. 15/10/1). Am 8./1 0. Juni 2015 schlossen der Beschwerdeführer und die Y.___ AG einen am 1. Juli 2015 beginnenden und bis am 31. Dezember 2015 befristeten Einzelarbeitsvertrag , bezahlt

im Monatslohn mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % und demselben Beschäftigungsort in der Funktion der Büroassistenz ( Urk. 15/6/1 ).

Der

Beschwerdeführer

erklärte dazu , seine erste Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der Z.___ AG sei aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages erfolgt, der am 2. Februar 2015 nochmals um drei Monate verlängert worden sei. Danach sei er während 61 Tagen (Mai und Juni 2015) nicht in der Schweiz tätig gewesen. Ab dem 1. Juli 2015 sei sodann eine Festanstellung bei der Y.___

AG er folgt (Urk. 19 S. 1). 3.3.2

Diese Sachlage ist soweit unbestritten (Urk. 22 S. 2 ) , und mit den Arbeits verträgen der Z.___ (Urk. 15/10/1) sowie der Y.___ AG (Urk. 15/6/1) ist das Vorliegen einer zweimonatigen Periode ohne Beschäftigung

in der Schweiz aus g e wiesen. Allerdings ist der vom Beschwerdeführer gewählte Begriff der ab 1. Juli 2015 erhaltenen A nstellung als Festanstellung insofern missverständlich , als es sich beim Vertrag ab 1. Juli 2015 wiederum um einen befristeten Vertrag handelt, dieses Mal einfach direkt mit der Y.___ AG statt über das Temporärbüro

ab geschlossen; von einer vorbehaltlosen unbefristeten Festanstellung kann somit nicht gesprochen werden ( Urk. 15/6/1). Vielmehr zeigt sich, dass der Beschwerdeführer für seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Aneinander re ihung von befristeten Verträgen

wählte. Befristungen haben zur Folge , dass nach deren Ablauf (voraussehbare) Zeiten von Erwerbslosigkeit eintreten bzw. eintret en können , je nachdem, ob für die Zeit danach ein direkter Anschluss vertrag abgeschlossen wird oder nicht. Das Optionsrecht ber eits wieder aufleben zu lassen einzig aufgrund der Tatsache, dass ein Arbeitsvertrag beendet ist und ein neu er Vertrag abgeschlossen wird, allenfalls mit einer

– wie vorliegend –

kurze n Zeit von Stellenlosigkeit zwischen den Verträgen , würde eine erhebliche Missbrauchsge fahr mit sich bringen , indem mit der Vertragsausgestaltung ermöglicht würde, dass die Versicherte n zwischen den verschiedenen Kranken versicherungssystemen hin und her wechseln und je nach optimaler öko nomischer Situation die entsprechende Wahl treffen könnte n , was vom Bundes gericht in BGE 147 V 387 E. 7.5, 7 . 6 klar als nicht gewollt bezeichnet wurde. 3.3.3

Damit ist –

wie im erwähnten Informationsschreiben 2016 des BAG (vgl. oben E.

3.1.1 ) –

zu verlangen, dass erst die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der gemeldeten Arbeitslosigkeit das Optionsrecht wieder entstehen lässt . Im gleichen S inne äussert sich die Gemeinsame Ein richtung KVG zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Basis des Freizügigkeitsabkommens – Optionsrecht für Grenzgänger ( abrufbar unter https://www.kvg.org/priv atpersonen/versicherungspflicht ). Es braucht eine eigentliche Unterbrechung der Grenzgängertätigkeit , die entsteht, wenn die Tätigk eit in der Schweiz endet und der Grenzgänger infolge Arbeitslosigkeit im Wohns taat versicherungspflichtig ist ( Art. 65 Abs. 1 und 2 VO [ EG ] 883/2004 ) , sich mithin zum Bezug von Leistungen anmeldet. Wenn nach einer solchen Periode der Arbeitslosigkeit eine erneute Grenzgängertätigkeit in der Schweiz aufgenommen wird, entsteht das Optionsrecht wieder neu.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht geltend gemacht, dass er sich seit der Erwerbsaufnahme in der Schweiz im Jahr 2014 jemals zum Bezug von Arbeitslosenleistungen in Deutschland angemeldet und so seine Grenzgänger tätigkeit im erwähnten Sinn unterbrochen hätte. Die zweimonatige Stellenlosig keit des Beschwerdeführers kann nicht als eine solche Unterbrechung angesehen werden und ist für die Entstehung eines neuen Optionsrechts nach dem Gesagten nicht massgeblich, da sie nur von kurzer Dauer war und für diese Zeit keine schriftlich bescheinigte, gemeldete Arbeitslosigkeit im engeren Sinn bestanden hatte; in diesem Punkt ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten ( Urk. 22 S. 2) . Damit lebte das Optionsrecht für den Beschwerdeführer nicht wieder auf.

3.4 3.4.1

Zu prüfen bleibt , ob und gegeben en falls mit welcher Wirkung das Informations schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2020 (Urk. 3/3) aufgrund des Vertrauensschutzes den Beschwerdeführer zum Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz verpflichtet und berechtigt hat . 3.4.2

Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung ( BV ) enthält den allgemeinen rechtsstaat lichen Grundsatz, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieses Prinzip wird in Art. 9 BV grundrechtlich ergänzt ("Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden"). Der grundrechtlich verstärkte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Ver trauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Ver trauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen ( vgl. die in BGE 148 V 128 nicht publizierte E. 5.2 [Urteil des Bundes gerichts 9C_736/2020 vom 1 0. Dezember 2021] mit Hinweisen ) . 3.4.3

Während des seit 1 7. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin hängigen Ein spracheverfahrens , in welchem es nachgerade um die (erneute) Optionsmöglich keit des Beschwerdeführers aufgrund seines Grenzgängerstatus mit der Erwerbs tätigkeit in der Schweiz und seiner Versicherungsmöglichkeit nach KVG ging , und nachdem er am 1 6. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin nachfragte, wie es um die Behandlung der Einsprache bestellt sei ( Urk. 15/12), erreicht e ihn das von der Beschwe rdegegnerin verschickte Schreiben

vom 1 5. Dezember 202 0. In diesem forderte sie ihn

- da er grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium unterliege - zur Ausübung des Optionsrechts innert drei Monat en ab Arbeitsantritt auf

oder zum Nachweis einer in der Schweiz abgeschlossenen Krankenversicherung durch Einreichung einer Police. Bei Nicht einreichen eines Nachweises einer in der Schweiz abgeschlossenen Kranken versicherung oder einer Optionsrechtsausübung innert F rist werde eine Zwangs zuweisung vorgenommen ( Urk. 3/3). Wie die Beschwerdegegnerin darlegte, handelte es sich bei diesem Schreiben um ein technisches Versehen, das aufgrund einer Meldung des Migrati onsamtes ausgelöst worden war ( Urk. 15/15). Für den Beschwerdeführer hatte es insofern erhebliche Folgen, als er glaubte, es beinhalte ein en für ihn positiven Bescheid der Behörde, dass er sich - weil der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstehend – nach KVG ver sichern könne. Tatsächlich schloss die Sympany , der er das Schreiben vorlegte, in der Folge bereits ab 1. Januar 2021 mit ihm eine obligatorische Kranken versicherung ab , und unter Vorlage dieser schweizerischen KVG- Versicherung konnte der Beschwerdeführer seine privaten Krankenversicherungen in Deutsch land noch auf Ende 2020 kündigen ( Urk. 15/15). Der Einspracheentscheid

mit der Verneinung einer Versicherungsmöglichkeit nach KVG in der Schweiz aufgrund des schon ausgeübten Optionsrechts erging erst ein halbes Jahr und damit eine erhebliche Zeit später.

Die Beschwerdegegnerin als zuständige Behörde verursachte mit diesem ver sehentlichen Schreiben an den Beschwerdeführer im R ahmen des als komplex zu bezeichnen den

Rechts- und Lebenss achverhalts eine

vertrauensbildende Grund lage, die dafür sprach , dass sich der Beschwerdeführer nach KVG versichern konnte, was in der Folge auch tatsächlich geschah. Sie passte auch in den Kon text, dass er seit der B eendigung der Ausnahmevereinbarung ab Januar 2019 gesamthaft in jedem Bereich und inklusive seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland der schweizerischen sozialversicherungsrechtlichen Rechts ordnung unterstand , was ihm am 1 9. März 2019 schriftlich seitens des DVKA beschieden worden war ( Urk. 15/3/4) , weshalb es verständlich und nachvollzieh bar ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht noch einmal extra bei der Beschwerdegegnerin nach dem wahren Inhalt des Schreibens erkundigte. Die nachfolgende n Disposition en des Beschwerdeführers, nämlich die Kündigung der Versicherung in Deutschland hat für ihn existentielle Konsequenzen, die kaum mehr rückgängig zu machen sind, da nach seiner Darstellung eine Rückkehr in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich ist und er auf vertraglicher Ebene mit Vorerkrankungen und seinem Alter über 51 Jahre kaum mehr eine private Versicherung findet ( Urk. 15/16). Dieses Vertrauen in das behördliche Verhalten ist in Abwägung der privaten und öffentlichen Intere ssen vorliegend zu schützen . 3. 5

D ie Beschwerde ist nach dem Gesagte n gutzuheissen. De r angefochtene Ein spracheentscheid vom

30. Juli 2021 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und es ist fest zustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat,

in die schweizerische obligatorische Krankenpflegeversicherung ,

wie bereits per 1. Januar 2021 erfolgt, aufgenommen zu werden. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid

der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom

30. Juli 2021 aufgehoben und e s wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat, in die schweizerische obligatorische Krankenpflege versicherung ,

wie bereits per 1. Januar 2021 erfolgt, aufgenommen zu werden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der in

Deutschland

wohnhafte Beschwerdeführer ist deutscher Sta atsangehöriger und ist als Grenzgänger

in der Schweiz erwerbstätig . Daher kommt das Ab kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681)

sowie basierend darauf die Verordnung en (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen S icherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Syst eme der sozialen Sicherheit ( VO [EG] 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung (vgl. Art.

E. 1.2 Nach der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit .

a VO (EG) 883/2004 unter liegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständi ge Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehaltlich Art. 12–16 VO (EG) 883/2004 , den Rechts vorschriften

dieses Mitgliedstaates .

Übt eine Person gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, unterliegt sie gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt .

Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mi tgliedstaaten sind in Anhang XI der Verordnung aufgeführt (Art. 83 VO [ EG ] 883/2004 ).

Unter Ziff. 3 (Schweiz) im Anhang XI werden die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen geregelt . Ziff. 3 lit . b Anhang XI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt gleichlautend wie

Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b An hang II FZA , dass die in lit . a genannten Personen

- das sind unter anderem die Personen, die n ach Titel II der Verordnung [Art. 11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen -

auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können , wenn sie in einem der aufgezählten Staaten , wozu auch Deutsch land gehört , wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind .

E. 1.3 Die Vorgaben des durch das FZA völkerrechtlich Vereinbarten wurden in der Schweiz mit Art. 2 Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in das innerstaatliche Recht übernommen (vgl. BGE 142 V 192 E. 3.3; BGE 147 V 387 E. 4.1 ) .

Gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungs pflicht (Art. 3 KVG , Art. 1 KVV) ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie n ach dem FZA sowie dessen Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind.

E. 1.4.1 Die Unterstellung erwerbstätiger Personen unter die obligatorische Kranken pflegeversicherung im zwischenstaatlichen Verhältnis richtet sich grundsätzlich nach dem Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip. Demnach untersteht eine in der Schweiz erwerbstätige Person der obligatorischen Versicherungspflicht, auch wenn sie in einem anderen Vertragsstaat wohnt oder der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Das Erwerbsortprinzip gilt auch für Grenzgänger.

Indessen sehen Abschnitt A Nr.

1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA und Art. 2 Abs. 6 KVV in soweit eine flexible Handhabung dieser Regel vor, als es Grenzgängern erlaubt ist, auf den schweizerischen Krankenversicherungsschutz zu Gunsten des Ver sicherungssystems ihres Heimatlandes zu verzichten. Diese Wahlmöglichkeit wird gemeinh in als Optionsrecht bezeichnet (BGE 147 V 387 E. 4.2 mit Hinweisen ).

Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit . f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche

Grenz gängerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis ( Eugster , Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl age 2016 , S. 435

FN 41).

E. 1.4.2 Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht still schweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV

ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3).

Die Ausübung des Optionsrechts ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozial versicherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1).

Der Antrag um Befreiung der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zu ständigen kantonalen Betriebskrankenkasse einzureichen ; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit . b/ aa An hang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag

(BGE 136 V 295 E. 2.3.3 ).

Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1 a.E .) , es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des Optionsrechts von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b / aa Anhang II FZA und Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004 ) oder das Optionsrecht nicht formell korrekt ausgeübt worden ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz 33).

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (Deckung für den Krankheitsfall) schreibt die Verordnung keine besondere Form für den Nachweis vor. Eine schriftliche Erklärung der zuständigen ausländischen Behörde ist nicht erforderlich. Als Nachweis genügt ein Versicherungsnachweis, der den Anforderungen des Krankenversicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1).

E. 1.5 Im neueren, hiervor teilweise bereits zitierten Leitentscheid BGE 147 V 387 (Urteil 9C_30/2020 vom 14.

Juni 2021 ) stellte das Bundesgericht fest, dass das Options recht gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV nicht frei (mehrmalig und voraussetzungslos) widerruflich sei (BGE 147 V 387 E. 6). Indes gilt das von deutschen Grenzgängern in der Schweiz ausgeübte Optionsrecht als relativ un widerruflich, in dem Sinne, dass veränderte oder neue Umstände für die wiederholte Ausübung des Options rechts bedeutsam sein können. D ie eingetretene Veränderung muss für das Ver sicherungsverhältnis allerdings erheblich sein . Es sind die jeweiligen tatsäch lichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall massge blich (BGE 147 V 387 E. 7.1, 7. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2020 vom 21. Oktober 2021

E . 4.1 ).

Im dort betreffenden Fall hat das Bundesgericht ein Zurückkommen auf den getroffenen Optionsentscheid eines Grenzgängers im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz umfassend geprüft und erkannt, dass der unver schuldete Verlust der Krankenversicherungsdeckung durch Einstellung des VVG-Versicherungsmodells Mondial einen besonderen Grund dar stellt , welcher eine erneute Optierung beziehungsweise das Zurückkommen auf den getroffenen Optionsentscheid eines deutschen Grenzgängers zulässt . Die betreffende Ver änderung sah das Bundesgericht als erheblich an, weil damit insbesondere eine der Hauptvoraussetzungen für die ursprüngliche Ausübung der Option, nämlich der Nachweis einer hinreichenden alternativen Deckung für den Krankheitsfall ( Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA , Art. 2 Abs. 6 KVV) , nicht mehr gegeben war . Davon ausgehend ist eine erneute Optierung zulässig, sofern die versicherte Person auf den Wegfall ihrer (alternativen) Versicherung keinen Ein fluss hatte

( BGE 147 V 387 E. 7 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2020 vom 21. Oktober 2021

E . 4.1 ). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung de s angefochtenen Entscheides aus, aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführer s in der Schweiz würden nach Art. 13 Abs. 3 VO ( EG ) 883/2004 grundsätzlich die Schweizerischen Rechts vors chri ften zur Anwendung gelangen. Er unterstehe als Grenzgänger gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) grund sätzlich der Krankenversicherungspflicht (in der Schweiz). Er habe nach Auf nahme seiner Erwerbstätigkeit von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht und sich für die Unterstellung unter das deutsche Krankenversicherungssystem ent schieden, was mit V erfügung vom 17. September 2014 (Urk. 15/1) festgehalten worden sei. Aufgrund der Ausübung des Optionsrecht s unterstehe er nunmehr dem deutschen Krankenversicherungssystem. Die Ausübung des Optionsrechts sei grundsätzlich - vorbehältlich besonderer Gründe - definitiv und unwiderruflich. Die Tatbestände für die Ausübung des Optionsrechts, nämlich Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der Arbeitslosigkeit, Wohnsitznahme im das Options recht gewährenden EU-Land und Übergang zum Status Rentner, seien ab schliessend in Anhang

XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Bei Wohn sitz in Deutschland bestehe beim Hinzukommen von neuen Familienangehörigen eine zusätzliche Optionsmöglichkeit. Es liege beim Beschwerdeführer kein Grund vor, der ausnahmsweise eine nochmalige Ausübung des Optionsrechts erlaube. Da ein Arbeitgeberwechsel kein neues Optionsrecht entstehen lasse, müsse dies auch für die Änderung der Anstellungsbedingungen bei demselben Arbeitgeber gelten. Auch die Ausstellung der Bestätigung A1 (Urk. 15/10/3b) , welche die grundsätzliche Unterstellung unter die Schweizer Sozialversicherung statuiere, lasse kein neues Optionsrecht entstehen. Vielmehr setze das Optionsrecht gerade voraus, dass in der Schweiz eine Versicherungspflicht bestehe, die aufgrund der Sonderregelung mit den Nachbarstaaten mittels Ausübung des Optionsrechts aus nah msweise abgewählt werden könne . Mit seinem Gesuch habe der Beschwerde führer sein Optionsrecht rechtsgültig ausgeübt und die daraufhin erfolgte Befreiung vom 17. September 2014 habe nach wie vor Gültigkeit (U rk. 2 S. 2 f. ).

In der Duplik führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer nicht gänzlich nahtlos von der Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG mit Einsatzvertrag zur direkten Anstellung gewechselt habe, wie aus den beiden eingereichten Arbeitsverträgen (Urk. 15/6/1, Urk. 15/10/1) her vorgehe. Denn er sei ohne Unterbruch als G renzgänger registriert gewesen und er habe die Tätigkeit unter beiden Verträgen in demselben Betrieb ausgeübt. Aus serdem liege kein Beleg für eine Periode der Arbeitslosigkeit, etwa die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vor. Er sei somit kurz erwerbslos, aber nicht arbeitslos im eigentlichen Sinne gewesen. Aber auch wenn zwischen Arbeits losigkeit und Erwerbslosigkeit nicht unterschieden werde, sei die Periode der Erwerbslosigkeit ausserordentlich kurz und nur vorübergehend gewesen. Würde jeder Kurz-Unterbruch im Erwerb zu einem Unterbruch in der Grenzgängertätig keit

und damit zu einem neuen Optionsrecht führen, bestünde die Möglichkeit eines ständigen Wechsels zwischen den Versicherungssystemen. Dies wider spreche zudem der definitiven und unwiderruflichen Natur des Optionsrechts. Für die Entstehung eines neuen Optionsrechts bedürfe es, nicht zuletzt um miss bräuchlichem Verhalten vorzubeugen, einer wesentlichen Dauer oder einer schriftlich bescheinigten, das heisse gemeldeten Arbeitslosigkeit im engeren Sinne. Sofern das Gericht dennoch von der Entstehung eines neuen Optionsrechts ausgehe, dann würde der Beschwerdeführer gestützt auf den Vorrang der ab hängigen Beschäftigung vor einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 ab Aufnahme der (neuen) Erwerbstätigkeit in der Schweiz am 1. Juli 2015 grundsätzlich erneut den schweizerischen Rechts vorschriften unterstehen. Das Optionsrecht hätte diesfalls innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz, mithin bis am 1. Oktober 2015 ausgeübt werden müssen, was nicht erfolgt sei und auch nicht stillschweigend habe erfolgen können. Die Sympany sei (erst) am 3. Juli 2020 namens des Beschwerdeführer s mit dem Gesuch um Ausübung des Options rechts

an sie gelangt. Des Weiteren führe auch die Möglichkeit einer Ausnahme vereinbarung (zur Anwendung der deutschen und schweizerischen Rechts vorschriften, Urk. 15/3/4) nicht zu einer Rechtswahl, sondern diese solle eine sachgerechte Zuordnung der anwendbaren Rechtsvorschriften ermöglichen. Während der Geltungsdauer der Ausnahmevereinbarung (bis

31. Dezember 201

E. 6 der Ver ordnung über die Krankenversicherung (KVV) ab dem 23. Juli 2014 von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen sei (Urk. 15/1).

E. 8 ; Urk. 15/ 3/4 ) hätte der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland krankenversichert sein müssen. Sofern von einem erneuten Options recht aufgrund der A nstellung ab dem 1. Juli 2015 ausgegangen würde, hätte sich der Beschwerdeführer mit Ausübung dieses erneuten Optionsrechts von der s chweizerischen Versicherungspflicht erneut wie berei ts 2014 befreien lassen können (Urk. 22 S. 2 f.) .

Das Informationsschreiben vom

15. Dezember 2020 (Urk. 3/3) sodann sei auf grund eines mittlerweile behobenen Systemfehlers versandt worden, bei welchem Meldungen des Migrationsamtes in automatisierter Weise jeweils den Versand eines solchen Schreibens auslöse. Dies sei dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. August 2021 (Urk. 15/16) erläutert worden. Aus dem Informationsschreiben könne der Beschwerdeführer indes kein erneutes Optionsrechts ableiten. Denn darin stehe explizit, dass das Op tionsrecht innert drei Monate ab Arbeitsantritt auszuüben sei und dass der Beschwerdeführer ab dem 23. Juli 2014 als «Grenz gänger/in» in der Schweiz erwerbstätig sei. Das Schreiben halte somit nichts Anderes fest als das ursprüngliche Optionsrecht ab erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 23. Juli 2014, welches er formell ausgeübt habe. Auch bei Anerkennung des Kurz-Unterbruchs in der Erwerbstätigkeit als Periode der Arbeitslosigkeit sei der letzte Arbeitsantritt des Beschwerdeführer s in der Schweiz am 1. Juli 2015 gewesen, so dass er auch bei dieser Ausgangslage nicht habe davon ausgehen können, dass ihm aufgrund des Schreiben s vom 15. Dezember 2020 ein neues Optionsrecht gewährt würde (Urk. 22 S. 4). 2 .2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe den Hauptgrund der Gesuchstellung nicht berücksichtigt. Und zwar liege eine rechts kräftige Ausnahmevereinbarung des GKV - Spitzenverbandes und des Eid genössischen Departementes des Inneren (EDI) vom 19. März 2019 (Urk. 15 /3/4 ) vor, gemäss welcher er sich gesamthaft in der Schweiz versichern müsse. Er unterstehe daher neu ab 2019 komplett auch für seine Praxis in Deutschland, dem Schweizer Recht , was auch für den Bereich der Kranken pflegeversicherung gelte ( Urk. 7/1) .

Mit Schreiben des GKV- Spitzenverbands vom 29. März 2018 (Urk. 15/3/6) sei festgelegt worden, dass auf ihn ab dem 8. Juni 2015 grundsätzlich die Schweizer Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anzuwenden seien. Darauf auf bau end sei die Vereinbarung ergangen, dass er in der Zeit vom 8. Juni 2015 bis 3 1. Dezember 2018 ausnahmsweise Sozialversicherungsbeiträge sowohl in der Schweiz für seine Tätigkeit in der Schweiz als auch in Deutschland für seine Tätigkeit in Deutschland abführen könne. Somit sei seine Versicherungspflicht

rückwirkend auf den 8. Juni 2015 in der Schweiz festgestellt worden. Somit müsse es ihm aber auch möglich sein, mit derselben Rückwirkung eine Kranken versicherung in dem Staat abzuschliessen, dessen Rechtsvorschriften rückwirkend für ihn gelten würden. Dazu werde a uf das - im Schreiben des GKV- Spitzenverbandes vom 2. September 2021 erwähnte (Urk. 3/4) - Urteil C-543/13 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juni 2015 (in der Sache Fischer- Lintjens ) verwiesen. Seine Entscheidung vom 17. September 2014 sei daher auf grund der nachfolgenden Entwicklung, welche die Angelegenheit genommen habe, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin weder endgültig noch nicht widerrufbar. Daher sei er berechtigt gewesen, dem Schweizer Kranken versicherungssystem beizutreten, konkret der Sympany Krankenversicherung per 1. Januar 2021 (Urk. 19 S. 3 f.).

Seit 2021 sei er wie gefordert bei der Sympany in der Schweiz obligatorisch krankenpflege versichert. Er habe verschiedene Stellen angefragt, um in der Schweiz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert zu werden. Schliesslich habe die Sympany das Gesuch vom 3. Juli 2020 (Urk. 15/4) aus gestellt, das die Beschwerdegegnerin am 4. September 2020 abgelehnt habe. Nach seiner Einsprache dagegen habe ihm die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 15. Dezember 2020 (Urk. 3/3) zur Anmeldung bei einer Schweizer Versicherung zugestellt. Damit sei ihm angedroht worden, zwangsweise versichert zu werden, wenn er innert der Frist von drei Monaten weder einen Versicherungsnachweis noch ein Gesuch um Ausübung des Optionsrechts einreiche. Er sei damals davon ausgegangen und er habe auch davon ausgehen dürfen, dass nunmehr zeitnah über seine Einsprache in seinem Sinne entschieden worden sei. Unter Vorlage diese s Schreiben s

vom 15. Dezember 2020 (Urk. 3/3) habe er sich dann ohne Weiteres in der Schweiz bei der Krankenversicherung Sympany

per 1. Januar 2021 versichern könne n .

W ie vom GKV- Spitzenverband gefordert, habe er seine langjährige Versicherung bei der HanseMerkur

mit Altersrücklagen, Zahn versicherung und Pflegeversicherung per 31. Dezember 2020 gekündigt , um sich gesetzesgemäss in der Schweiz zu versichern. Er habe jetzt keine Möglichkeit mehr, zurück in die Deutsche Versicherung zu wechseln, da er gesamthaft der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstehe. Die theoretische Option, sein Arbeitsverhältnis zu kündigen und seine seit 2002 bestehende Praxis aufzugeben, um durch eine Arbeitslosigkeit wieder krankenversichert zu sein, sei unzumutbar und bedrohe seine finanzielle Existenz . In der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2021 (Urk. 15/15 S. 1) habe diese vermutet, dass ihr mit dem Schreiben vom 15. Dezember 2020 ein Fehler unterlaufen sei. Ein Fehler, den er aber nicht «ausbaden» möchte. Die Beschwerdegegnerin müsse sich auf dieses Schreiben behaften lassen . Ferner habe er e rst fast ein Jahr später (mit Ein spracheentscheid vom 30. Juli 2021, Urk. 2) die Abweisung seiner Einsprache vom 17. September 2020 erhalten, wonach er sich nicht in der Schweiz versichern könne

(Urk. 7/ 1 , Urk. 19 S. 2 ff. ).

Es treffe wohl zu, dass er am 17. September 2014 das Optionsrecht ausgeübt habe. Unzutreffend sei jedoch die Annahme der Beschwerdegegnerin , dass er seit dem 23. Juli 2014 ununterbrochen in der Schweiz gearbeitet habe. Die betreffenden Arbeitsverträge habe er der Beschwerdegegnerin bereits mit der Einsprache ( vom 17. September 2020 ; Urk. 11, Urk. 15/10/4 ) vorgelegt. Daraus gehe ein zwei monatiger Unterbruch der Erwerbstätigkeit in der Schweiz zweifelsfrei hervor. Aus diesem Umstand sei ihm ein neues Optionsrecht erwachsen, da er seine Tätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der Arbeitslosigke it wieder

auf genommen habe (Urk. 19 S. 1). 2 .3

Unstrittig ist und f est steht , dass der Beschwerdeführer

aufgrund seiner

un selbständigen Beschäftigung in der Schweiz gemäss

Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 und Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV (i n V erbindung m it Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG )

dem Grundsatze nach in der Schw eiz versicherungspflichtig ist , jedoch zu folge der im Jahr 2014 erfolgten Ausübung des damaligen Optionsrechts ( Ab schnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA ,

Ziff. 3 lit . b Anhang XI (Schwe iz) VO [EG] 883/2004, Art. 2 A bs. 6 KVV)

rechtskräftig

ab dem 23. Juli 2014 vom schweizerischen Krankenpflegeversicherungsobligatorium befreit war (Ver fügung vom

17. September 2014; Urk. 15/1 ).

Strittig und zu prüfen ist, ob eine nochmalige Ausübung des Optionsrechts beziehungsweise der Widerruf

der

gewählten Option des Beschwerdeführer s

zu lässig ist und der Beitritt des Beschwerdeführer s zur Krankenversicherung Vivao

Sympany AG per 1. Januar 2021 (Urk. 8/1 ) Bestand hat oder ob die im Jahr 2014 gewählte Option weiterhin bindend ist. 3 . 3 .1

3.1.1

Die Möglichkeit zur A npassung der im Jahr 2014 gewählten Option und der ver fügten Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium ist nicht bereits von vorneherein ausgeschlossen , wie die zitierte Rec htsprechung zeigt (E. 5 hiervor; BGE 147 V 387) . Die Anpassungsmöglichkeit wird dem Grundsatze nach denn auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt, wenn sie ausführt, dass die betreffende Person vorbehältlich des Vorliegens von besonderen Gründen an ihr rechtsgültig ausgeübtes Optionsrecht gebunden sei (Urk. 2 S. 2 ) .

Die im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2 f. ) von ihr für die Ausübung des Optionsrechts als massgeblich genannten Tatbestände ( Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit in der Schweiz, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der Arbeitslosigkeit, Wohnsitznahme im das Optionsrecht gewährenden EU-Land, Übergang zum Status Rentner, neue Familienangehörige) we rden i m Inform ationsschreiben des Bundesamtes für Gesundheit ( BAG ) vom 16. Dezember 2016 an die Kantonsregierungen und die für die Kontrolle der Ver sicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen (nachfolgend: Informations schreiben 2016 ; abrufbar unter www.bag.admin.ch, Rubrik «Versicherungen» - «Krankenversicherung, Versicherer und Aufsicht», «Frühere Kreis- und Informationsschreiben» ) aufgeführt.

Das Bundesgericht hat sich mit dem Informationsschreiben des BAG vom 16. Dezember 2016 im Leitentscheid BGE 147 V 387 auseinandergesetzt und dazu erklärt, dass der (auch von der Beschwerdegegnerin vertretenen) Auffassung, die vom BAG im Informationsschreiben 2016 genannten Tatbestände seien ab schliessend, - zumindest im vorliegend massgebenden Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland - nicht gefolgt werden könne . Massgebend sei einzig, ob eine eingetretene Änderung für das Versicherungsverhältnis erheblich sei , was im konkreten Einzelfall aufgrund der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen sei (E. 7.4).

3.1.2

Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob hier eine relevante Änderung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2014 (Urk. 15/1) eingetreten ist. 3.2.

3.2.1

Z u klären ist in diesem Zusammenhang zunächst die Bedeutung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des D eutschen GKV-Spitzenverbandes und der schweizerischen Bundesbehörde zur Anwendung der massgeblichen Rechtsvorschriften und zur zwischenstaatlichen Ausnahmevereinbarung.

Der GKV-Spitzenverband legte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 als von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaates bezeichnete r Träger des Wohnortes

der betreffenden Person fes t , welchen Rechtsvorschriften eine solche mit einer Tätigkeit in zwei oder m ehr Mitgliedstaaten unterliegt. Dement sprechend informierte der GKV-Spitzenverband

die Arbeitgeberin des Beschwerdeführer s, die Y.___ A G, mit Schreiben vom 29. September 2018 (Urk. 15/3/6) darüber, dass für diesen ab dem 8. Juni 2015 in Anwendung von Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 insgesamt ausschliesslich die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit der Schweiz gelten würden . Gestützt auf Art. 16 Abs. 5 VO (EG) 987/2009 hatte die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) dies dem Beschwerdeführer

zuvor mit S chreiben vom 4. Juni 2018 mit geteilt (Urk. 15/10/3a ) und diesem die dementsprechende Bescheinigung A1 aus gestellt (U rk. 15/10/3b ) .

Eine im Vergleich zur Situation der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2014 für das Versicherungsverhältnis erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse wurde

durch diese offizielle Bescheinigung nicht begründet . So nder n es wurde damit lediglich von den zuständigen Stellen im Nachhinein das hier nicht strittige und bereits bei der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2014 gleicher massen aufgrund von Art. 13 Abs. 3 VO

(EG)

883/2004 geltende anwendbare Recht hinsichtlich der Systeme der soziale n Sicherheit festgehalten . Ein besonderer Grund, der das Zurückkommen auf den im Jahr 2014 getroffenen Optionsentscheid zulässt, ist damit nicht gegeben. 3.2.2

Mit der in den Jahren 2018/2019

abgeschlossenen zwischenstaatliche n Aus nahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden respektive den von diesen benannten Einrichtungen (Art. 16 Abs. 1 VO [EG] 883/2004) wurde der Beschwerdeführer

für den von vorneherein befristeten Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2018 für alle Bereiche der sozialen Sicherheit bezüglich der Beschäftigung in der Schweiz den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und für die selbständige Tätigkeit in Deutschland den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt (Urk. 15/ 3/5, Urk. 15/20/1, Urk. 15/3/4). Auch dies bedeutete indes hinsichtlich der Kranken pflegeversicherung k eine relevante Änderung. Denn es war bezüglich der Beschäftigung in der Schweiz weiterhin auch die schweizerische Rechtsordnung zur sozialen Sicherheit anwendbar. Dass in Bezug auf die selbständige Tätigkeit in Deutschland ausnahmsweise befristet die deutschen Rechtsvorschriften als auf den Beschwerdeführer anwendbar erklärt wurden , stellt keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar und hatte auf das Versicherungsverhältnis sowie den Versicherungsschutz im Bereich der Krankenpflegeversicherung keinen Ein fluss . Es war dem Beschwerdeführer allein aufgrund dessen

weiterhin erlaubt , den von ihm im Jahr 2014 gewählten Krankenpflegeversicher ungs schutz

in Deutsch land beizubehalten.

Ab dem 1. Januar 2019 war ausserdem gemäss dieser Vereinbarung wieder - wie in Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 vorgesehen und wie bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2014 - ausschliesslich das schweizerische Recht hinsichtlich der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar. Ab dem 1. Januar 2019 wurde mithin keine neue Regelung auf den Beschwerdeführer an wendbar, sondern es trat nach Ablauf der befristeten Ausnahmevereinbarung die ordentliche Rechtslage wieder in Kraft. Die Situation hatte sich im Vergleich mit jener im Jahr 2014 aufgrund der Vereinbarung nicht erheblich verändert, zumal das Versicherungsverhältnis und der Versicherungsschutz der Krankenpflege versicherung von der Ausnahmevereinbarung unberührt blieb und der Beschwerdeführer aufgrund dessen nicht gezwungen war, eine neue oder andere Versicherungslösung zu suchen. Nichts A nderes ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s daraus zu schliessen, dass der GKV-Spitzenverband im Schreiben

vom 17. Oktober 2018 erklärte (Urk. 15/3/5 S. 2) und im Schreiben vom 19. März 2019 bestätigte (Urk. 15/3/4) , dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 insgesamt die schweizerischen Rechtsvorschriften gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/ 20 04 anzuwenden seien .

Im Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 17. Oktober 2018 war der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich darauf hin gewiesen worden , dass der Krankenversicherungsschutz unverändert bleiben könne und er sich zur abschliessenden Klärung mit der für die Durchführung des Krankenver sicherungsobligatoriums zuständigen kantonalen Stelle, mithin der Beschwerde gegnerin, in Verbindung setzen möge (Urk. 15/3/5 S. 2).

Auch der Anlass für die Ausnahmevereinbarung war keine erhebliche Änderung in tatsächlicher Hinsicht, sondern der Antrag des Beschwerdeführer

s. Diesen hatte er gestellt, nachdem ihm die Bescheinigung A1 ausgestellt (Urk. 15/10/3a-b) und damit formell das anwendbare schweizerische Recht festgestellt worden war. Ge mäss dem Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 17. Oktober 2018 hatte er beantragt, dass er vom 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2018 den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt bleiben könne und dass die zwischenstaatliche Ausnahmevereinbarung einer getrennten Rechtsanwen dung für ihn ab dem 1. Januar 2019 zu treffen sei (Urk. 15/3/5 S. 2). Dem Antrag wurde schliesslich - wie ausgeführt - insofern teilweise stattgegeben, als für den befristeten Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2018 zwischenstaatlich die getrennte Rechtsanwendung vereinbart wurde. Zur Begründung dieser Aus nahme erklärte der GKV-Spitzenverband, die getrennte Rechtsanwendung werde im besonderen Einzelfall des Beschwerdeführers lediglich unterstützt, da er in der Vergangenheit verschiedene private Rentenversicherungen abgeschlossen habe, die er nur mit massiven Verlusten vorzeitig hätte kündigen können und die Nach zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge existenzge fährdende wirtschaftliche Folgen für ihn bedeutet hätten (Urk. 15/3/5 S. 2).

Somit erfolgte die Ausnahmevereinbarung

im Hinblick auf die Renten versicherung und unabhängig von der Krankenpflegeversicherung. Unter diesen Umständen lag zufolge der Ausnahmevereinbarung erst Recht kein besonderer Grund vor, welcher eine nochmalige Ausübung des Optionsrechts respektive das Zurückkommen auf den im Jahr 2014 getroffenen Optionsentscheid rechtfertigen würde . 3.2.3

Ein erneutes Optionsrecht aufgrund der zwischenstaatlichen Ausnahme verein barung ist nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 7/1, Urk. 19 S. 3

f.) somit nicht begründet.

Nichts Anderes

ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer

aufgeführte n EuGH-Urteil C-543/13 vom 4. Juni 2015 in Sachen Fischer- Lintjens

(abrufbar unter www.curia.europa.eu ) . Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik zutreffend bemerkt hat (Urk. 22 S. 3) , ist dieser Entscheid hier nicht einschlägig. Diesem Urteil lag

im Wesentlichen ein anderer Sachverhalt zugrunde und es waren andere Rechtsnormen anwendbar , wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Beurteilt wurde im EuGH-Urteil die Auslegung der Art . 27 und 84a der Ver ordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, ge ändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006 in Ver bindung mit Anhang VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a u nd b der Verordnung Nr. 1408/7 1. Die Verordnung Nr. 1408/71 wurde indes per 1. April 2012 durch die Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt und ist auf den vorliegenden Fall des Beschwerdeführer s nicht anwendbar . Ausserdem ging es in jenem Entscheid nicht um einen in Deutschland wohnhaften Grenzgänger mit Beschäftigung in der Schweiz, sondern um eine während rund 30 Jahren in Deutschland a nsässige Per son , die im Jahr 2016 den Wohn ort

zurück in die Niederlande verlegte . Im Jahr 1999 war sie ins Rentenalter eingetreten . Si e beantragte die niederländische Altersrente indes erst im Mai 2007 und erhielt diese rückwirkend ab dem 1. Mai 201 6. Es drohte aufgrund der niederländischen Bestimmungen eine zeitliche Lücke im Versicherungsschutz der Kranken pflicht versicherung , indem die Regelung ihr

als Bezieherin einer fü r ein Jahr rückwirkend gewährten Rente nicht erlaubt e , mit derselben Rückwirkung eine Krankenpflichtversicherung

abzu schließen.

Der EuGH schloss darauf, dass dies nicht mit der Auslegung von A rt . 27 und 84a der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit deren Anhang VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a und b vereinbar sei, wenn dies darauf hinauslaufe, dass dem Bezieher der Rente jeglicher Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicher heit v orenthalten werde , ohne dass alle, insbesondere die dessen persönliche Situation betreffenden ma ss gebenden Umstände , berücksichtigt würden .

Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall des Beschwerdeführer s die A rt . 27 und 84a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zur Anwendung kommen , drohte - a nders als in jenem Urteil - hier keine Lücke im Versicherungsschutz des Beschwerdeführer s. Der Versicherungsschutz durch die im Jahr 2014 gewählte Krankenpflegeversicherung in Deutschland blieb - wie hiervor ausgeführt (E. 3.2.2) - von der deutsch-schweizerischen Ausnahmevereinbarung zum an wendbaren Recht unberührt und es bestand dadurch kein erhöhtes Risiko der Unter- oder Nichtversicherung, welches dur ch die Regelungen von Abschnitt A Nr.

1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA, beziehungsweise der gleich lautenden Ziff. 3 lit . b Anh ang XI (Schweiz) Verordnung Nr. 883/2004, sowie von Art. 2 Abs. 6 KVV mit dem Nachweis der genügenden Deckung bei Ausübung der Option ver mieden werden soll ( vgl. BGE 147 V 387 E. 7.5). 3.3 3.3.1

Zu prüfen ist sodann, ob aufgrund eines Unterbruchs der Beschäftigung in der Schweiz und der Neuanstellung ein besonderer Grund vorliegt, welcher aus nahmsweise das Zurückkommen auf den im Jahr 2014 getroffenen Options entscheid zulässt oder ein neues Optionsrecht begründete .

Bei den Akten liegt der Einsatzvertrag der Z.___ vom 5. Februar 2015 , gemäss welchem mit dem Beschwerdeführer ein Temporäreinsatz im Stundenlohn bei der Y.___ AG ab dem 2. Februar 2015 für die Einsatzdauer von maximal drei Monaten nach A bsprache 12 bis 16 Stunden pro Woche mi t dem Einsatzort A.___

vereinbart wurde (Urk. 15/10/1). Am 8./1 0. Juni 2015 schlossen der Beschwerdeführer und die Y.___ AG einen am 1. Juli 2015 beginnenden und bis am 31. Dezember 2015 befristeten Einzelarbeitsvertrag , bezahlt

im Monatslohn mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % und demselben Beschäftigungsort in der Funktion der Büroassistenz ( Urk. 15/6/1 ).

Der

Beschwerdeführer

erklärte dazu , seine erste Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der Z.___ AG sei aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages erfolgt, der am 2. Februar 2015 nochmals um drei Monate verlängert worden sei. Danach sei er während 61 Tagen (Mai und Juni 2015) nicht in der Schweiz tätig gewesen. Ab dem 1. Juli 2015 sei sodann eine Festanstellung bei der Y.___

AG er folgt (Urk. 19 S. 1). 3.3.2

Diese Sachlage ist soweit unbestritten (Urk. 22 S. 2 ) , und mit den Arbeits verträgen der Z.___ (Urk. 15/10/1) sowie der Y.___ AG (Urk. 15/6/1) ist das Vorliegen einer zweimonatigen Periode ohne Beschäftigung

in der Schweiz aus g e wiesen. Allerdings ist der vom Beschwerdeführer gewählte Begriff der ab 1. Juli 2015 erhaltenen A nstellung als Festanstellung insofern missverständlich , als es sich beim Vertrag ab 1. Juli 2015 wiederum um einen befristeten Vertrag handelt, dieses Mal einfach direkt mit der Y.___ AG statt über das Temporärbüro

ab geschlossen; von einer vorbehaltlosen unbefristeten Festanstellung kann somit nicht gesprochen werden ( Urk. 15/6/1). Vielmehr zeigt sich, dass der Beschwerdeführer für seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Aneinander re ihung von befristeten Verträgen

wählte. Befristungen haben zur Folge , dass nach deren Ablauf (voraussehbare) Zeiten von Erwerbslosigkeit eintreten bzw. eintret en können , je nachdem, ob für die Zeit danach ein direkter Anschluss vertrag abgeschlossen wird oder nicht. Das Optionsrecht ber eits wieder aufleben zu lassen einzig aufgrund der Tatsache, dass ein Arbeitsvertrag beendet ist und ein neu er Vertrag abgeschlossen wird, allenfalls mit einer

– wie vorliegend –

kurze n Zeit von Stellenlosigkeit zwischen den Verträgen , würde eine erhebliche Missbrauchsge fahr mit sich bringen , indem mit der Vertragsausgestaltung ermöglicht würde, dass die Versicherte n zwischen den verschiedenen Kranken versicherungssystemen hin und her wechseln und je nach optimaler öko nomischer Situation die entsprechende Wahl treffen könnte n , was vom Bundes gericht in BGE 147 V 387 E. 7.5, 7 . 6 klar als nicht gewollt bezeichnet wurde. 3.3.3

Damit ist –

wie im erwähnten Informationsschreiben 2016 des BAG (vgl. oben E.

3.1.1 ) –

zu verlangen, dass erst die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der gemeldeten Arbeitslosigkeit das Optionsrecht wieder entstehen lässt . Im gleichen S inne äussert sich die Gemeinsame Ein richtung KVG zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Basis des Freizügigkeitsabkommens – Optionsrecht für Grenzgänger ( abrufbar unter https://www.kvg.org/priv atpersonen/versicherungspflicht ). Es braucht eine eigentliche Unterbrechung der Grenzgängertätigkeit , die entsteht, wenn die Tätigk eit in der Schweiz endet und der Grenzgänger infolge Arbeitslosigkeit im Wohns taat versicherungspflichtig ist ( Art. 65 Abs. 1 und 2 VO [ EG ] 883/2004 ) , sich mithin zum Bezug von Leistungen anmeldet. Wenn nach einer solchen Periode der Arbeitslosigkeit eine erneute Grenzgängertätigkeit in der Schweiz aufgenommen wird, entsteht das Optionsrecht wieder neu.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht geltend gemacht, dass er sich seit der Erwerbsaufnahme in der Schweiz im Jahr 2014 jemals zum Bezug von Arbeitslosenleistungen in Deutschland angemeldet und so seine Grenzgänger tätigkeit im erwähnten Sinn unterbrochen hätte. Die zweimonatige Stellenlosig keit des Beschwerdeführers kann nicht als eine solche Unterbrechung angesehen werden und ist für die Entstehung eines neuen Optionsrechts nach dem Gesagten nicht massgeblich, da sie nur von kurzer Dauer war und für diese Zeit keine schriftlich bescheinigte, gemeldete Arbeitslosigkeit im engeren Sinn bestanden hatte; in diesem Punkt ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten ( Urk. 22 S. 2) . Damit lebte das Optionsrecht für den Beschwerdeführer nicht wieder auf.

3.4 3.4.1

Zu prüfen bleibt , ob und gegeben en falls mit welcher Wirkung das Informations schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2020 (Urk. 3/3) aufgrund des Vertrauensschutzes den Beschwerdeführer zum Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz verpflichtet und berechtigt hat . 3.4.2

Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung ( BV ) enthält den allgemeinen rechtsstaat lichen Grundsatz, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieses Prinzip wird in Art.

E. 9 BV grundrechtlich ergänzt ("Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden"). Der grundrechtlich verstärkte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Ver trauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Ver trauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen ( vgl. die in BGE 148 V 128 nicht publizierte E. 5.2 [Urteil des Bundes gerichts 9C_736/2020 vom 1 0. Dezember 2021] mit Hinweisen ) . 3.4.3

Während des seit 1 7. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin hängigen Ein spracheverfahrens , in welchem es nachgerade um die (erneute) Optionsmöglich keit des Beschwerdeführers aufgrund seines Grenzgängerstatus mit der Erwerbs tätigkeit in der Schweiz und seiner Versicherungsmöglichkeit nach KVG ging , und nachdem er am 1 6. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin nachfragte, wie es um die Behandlung der Einsprache bestellt sei ( Urk. 15/12), erreicht e ihn das von der Beschwe rdegegnerin verschickte Schreiben

vom 1 5. Dezember 202 0. In diesem forderte sie ihn

- da er grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium unterliege - zur Ausübung des Optionsrechts innert drei Monat en ab Arbeitsantritt auf

oder zum Nachweis einer in der Schweiz abgeschlossenen Krankenversicherung durch Einreichung einer Police. Bei Nicht einreichen eines Nachweises einer in der Schweiz abgeschlossenen Kranken versicherung oder einer Optionsrechtsausübung innert F rist werde eine Zwangs zuweisung vorgenommen ( Urk. 3/3). Wie die Beschwerdegegnerin darlegte, handelte es sich bei diesem Schreiben um ein technisches Versehen, das aufgrund einer Meldung des Migrati onsamtes ausgelöst worden war ( Urk. 15/15). Für den Beschwerdeführer hatte es insofern erhebliche Folgen, als er glaubte, es beinhalte ein en für ihn positiven Bescheid der Behörde, dass er sich - weil der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstehend – nach KVG ver sichern könne. Tatsächlich schloss die Sympany , der er das Schreiben vorlegte, in der Folge bereits ab 1. Januar 2021 mit ihm eine obligatorische Kranken versicherung ab , und unter Vorlage dieser schweizerischen KVG- Versicherung konnte der Beschwerdeführer seine privaten Krankenversicherungen in Deutsch land noch auf Ende 2020 kündigen ( Urk. 15/15). Der Einspracheentscheid

mit der Verneinung einer Versicherungsmöglichkeit nach KVG in der Schweiz aufgrund des schon ausgeübten Optionsrechts erging erst ein halbes Jahr und damit eine erhebliche Zeit später.

Die Beschwerdegegnerin als zuständige Behörde verursachte mit diesem ver sehentlichen Schreiben an den Beschwerdeführer im R ahmen des als komplex zu bezeichnen den

Rechts- und Lebenss achverhalts eine

vertrauensbildende Grund lage, die dafür sprach , dass sich der Beschwerdeführer nach KVG versichern konnte, was in der Folge auch tatsächlich geschah. Sie passte auch in den Kon text, dass er seit der B eendigung der Ausnahmevereinbarung ab Januar 2019 gesamthaft in jedem Bereich und inklusive seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland der schweizerischen sozialversicherungsrechtlichen Rechts ordnung unterstand , was ihm am 1 9. März 2019 schriftlich seitens des DVKA beschieden worden war ( Urk. 15/3/4) , weshalb es verständlich und nachvollzieh bar ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht noch einmal extra bei der Beschwerdegegnerin nach dem wahren Inhalt des Schreibens erkundigte. Die nachfolgende n Disposition en des Beschwerdeführers, nämlich die Kündigung der Versicherung in Deutschland hat für ihn existentielle Konsequenzen, die kaum mehr rückgängig zu machen sind, da nach seiner Darstellung eine Rückkehr in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich ist und er auf vertraglicher Ebene mit Vorerkrankungen und seinem Alter über 51 Jahre kaum mehr eine private Versicherung findet ( Urk. 15/16). Dieses Vertrauen in das behördliche Verhalten ist in Abwägung der privaten und öffentlichen Intere ssen vorliegend zu schützen . 3. 5

D ie Beschwerde ist nach dem Gesagte n gutzuheissen. De r angefochtene Ein spracheentscheid vom

30. Juli 2021 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und es ist fest zustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat,

in die schweizerische obligatorische Krankenpflegeversicherung ,

wie bereits per 1. Januar 2021 erfolgt, aufgenommen zu werden. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid

der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom

30. Juli 2021 aufgehoben und e s wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat, in die schweizerische obligatorische Krankenpflege versicherung ,

wie bereits per 1. Januar 2021 erfolgt, aufgenommen zu werden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2021.00059

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 3. August 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführer gegen Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, ist deutscher Staatsangehöriger ( Urk. 15/3/3, U rk. 15/11) und wohnt in D eutschland grenznah zur Schweiz. Er verfügt seit dem 23. Juli 2014 über die Grenzgänger bewilligung G EU/EFTA ( Urk. 15/3/3 )

und ist in der Schweiz (Kanton Zürich)

teilzeitlich als Mitarbeiter bei der Y.___ AG angestellt ; zusätzlich

übt er eine selbständige Tätigkeit in einer Naturheilpraxis in Deutschland aus (Urk. 3/1, Urk. 3/3 S. 1 , Urk. 15/6/1, Urk. 15/10/1 , Urk. 15/10/3b S. 3 ).

Mit Verfügung vom 17. September 2014

nahm die Gesund heitsdirektion des Kantons Zürich Vormerk von der Ausübung des Optionsrechts durch X.___ , womit er sich dem deutschen Krankenversicherungs system unterstellte, und stellte auf dessen Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht hin fest, dass er gestützt au f Art. 2 Abs. 6 der Ver ordnung über die Krankenversicherung (KVV) ab dem 23. Juli 2014 von der Krankenversicherungspflicht ausgenommen sei (Urk. 15/1). 1.2

Am 4. Juni 2018 sandte die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) X.___ die Bescheinigung A1 («Bescheinigung über die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit, die auf den/die In h aber/in anzuwenden sind») zu (Urk. 15/10/3b) und erklärte, dass er für das gesamte Einkommen ab dem 8. Juni 2015 den schweizerischen Sozialversicherungen unterstehe (U rk. 15/10/3a). Am 7. März 2019 bestätigte das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) dem GKV-(Gesetzlichen Krankenversicherung-) Spitzenverband, Deutsche Verbin dungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA ; nachfolgend: GKV-Spitzenverband) so dann , dass es in Bezug auf X.___ ausnahmsweise damit ein ver standen sei, dass dieser vom 8. Juni 2015 bis Ende 2018 Beiträge zum schweizerischen Sozialversicherungssystem für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit und zum deutschen Sozialversicherungssystem für die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit bezahl e (U rk. 3/1). Mit Schreiben vom 19. März 2019 teilte der GKV-Spitzenverband X.___ mit, dass die se von ihm beantragte Ausnahmevereinbarung gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( VO [EG] 883/2004) zustande gekommen sei und dass diese Ausnahmevereinbarung für alle Bereiche der sozialen Sicherheit gelte. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 seien insgesamt die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/ 20 04

(Urk. 15/3/4). 1.3

Mit E-Mail vom 3. Juli 2020 erkundigte sich ein Mitarbeiter der Sympany

Krankenkasse ( Vivao

Sympany AG) bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich , ob sich X.___ nach dem Bundesgesetz über die Kranken versicherung (KVG) bei ihr , der Sympany , versichern könne, dieser wolle gerne das Optionsrecht ausüben; derzeit sei er bei der (deutschen) HanseMerkur V er sicherung AG (Urk. 15/3 / 1-2) versichert (Urk. 15/4). Mit Verfügung vom 4. September 2020 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich das Gesuch von X.___ um Wiedererwägung der mit Verfügung vom 17. September 2014 (Urk. 15/1) erfolgten Befreiung von der Kranken versicherungspflicht in der Schweiz ab (Urk. 15/8). Dagegen erhob X.___ am 17. September 2020 Einsprache (Urk. 15/9 , Urk. 15/10/4 ) .

Am

15. Dezember 2020 teilte die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich X.___

mit, dass sie vom kantonalen Migrationsamt die Mitteilung er halten habe, dass er ab dem 23. Juli 2014 als Grenzgänger der Schweiz erwerbstätig sei. Infolgedessen unterstehe er gemäss den anwendbaren europäischen Rechts vorschriften grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungs ob ligatorium . Da er in Deutschland wohne, könne er innert drei Monaten ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht ausüben beziehungsweise sich von der Schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreien lassen (Urk. 3/3 ).

Am 22. Dezember 2020 bestätigte die Sympany

X.___ seine Aufnahme als Versicherten für die Krankenpflegeversicherung nach KVG « euroline » mit einer Franchise von Fr. 300.-- ohne Unfalldeckung mit Beginn ab dem 1. Januar 2021 (Urk. 8/1).

Mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2021 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich die Einsprache von X.___

mit der Feststellung ab, dass sich dieser nicht in der Schweiz gemäss KVG grundversichern könne und weiterhin von der Versicherungspflicht in d er Schweiz befreit bleibe (Urk. 2 S. 3). 2.

Hiergegen erhob X.___ mit Eingabe vom 10. September 2021 (Urk. 1), handschriftlich unterzeichnet in der Eingabe vom 2 8. September 2021 (Urk. 7/1-2), unter Beilage verschiedener Dokumente (Urk. 3/1-5, Urk. 8/1-7) Beschwerde und beantragte sinngemäss , es sei en

der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2021 und die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz auf zuheben sowie es sei seine seit 2021 bestehende gesetzliche K ranken pflege ver sicherung bei der « Sympany »

( Vivao

Sympany AG) bestehen zu lassen (Urk. 7/1).

Am 15. September 2021 (Urk. 4) reichte die Beschwerdegegnerin die E-Mail des Beschwerdeführer s vom 27. August 2021 mit Antwort derselben vom

10. September 2021 zur Kenntnisnahme gemäss Art. 29. Abs. 3 des Bundes gesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ein (Urk. 5). Mit Eingabe vom 29. September 2021 (Urk. 10) gab der Beschwerde führer ein handschriftlich unterzeichnetes Doppel seiner Einsprache vom 17. September 2020 zu den Akten (Urk. 11). Mit Beschwerdeantwort vom

8. November 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 14 S. 2 ). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 3. Dezember 2021 sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Duplik vom 27. Januar 2022 im Hauptantrag wiederum auf Abweisung der Beschwerde , eventualiter sei die Beschwerde inso weit gutzuheissen als festzustellen sei, dass dem Beschwerdeführer ein erneutes Optionsrecht zustehe und er seit 1. Juli 2015 der schweizerischen Versicherungs pflicht unterstehe (Urk. 22 S. 2, S. 4 ) , was dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Der in

Deutschland

wohnhafte Beschwerdeführer ist deutscher Sta atsangehöriger und ist als Grenzgänger

in der Schweiz erwerbstätig . Daher kommt das Ab kommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit ( Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681)

sowie basierend darauf die Verordnung en (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen P arlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen S icherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durch führung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Syst eme der sozialen Sicherheit ( VO [EG] 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung (vgl. Art.

8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA ; BGE 147 V 387 E. 3.1-2 ).

Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit . a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit. 1.2

Nach der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit .

a VO (EG) 883/2004 unter liegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständi ge Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehaltlich Art. 12–16 VO (EG) 883/2004 , den Rechts vorschriften

dieses Mitgliedstaates .

Übt eine Person gewöhnlich in verschiedenen Mitgliedstaaten eine Beschäftigung und eine selbständige Erwerbstätigkeit aus, unterliegt sie gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie eine Beschäftigung ausübt .

Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mi tgliedstaaten sind in Anhang XI der Verordnung aufgeführt (Art. 83 VO [ EG ] 883/2004 ).

Unter Ziff. 3 (Schweiz) im Anhang XI werden die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen geregelt . Ziff. 3 lit . b Anhang XI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt gleichlautend wie

Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b An hang II FZA , dass die in lit . a genannten Personen

- das sind unter anderem die Personen, die n ach Titel II der Verordnung [Art. 11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen -

auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können , wenn sie in einem der aufgezählten Staaten , wozu auch Deutsch land gehört , wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind . 1.3

Die Vorgaben des durch das FZA völkerrechtlich Vereinbarten wurden in der Schweiz mit Art. 2 Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in das innerstaatliche Recht übernommen (vgl. BGE 142 V 192 E. 3.3; BGE 147 V 387 E. 4.1 ) .

Gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungs pflicht (Art. 3 KVG , Art. 1 KVV) ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie n ach dem FZA sowie dessen Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind. 1.4

1.4.1

Die Unterstellung erwerbstätiger Personen unter die obligatorische Kranken pflegeversicherung im zwischenstaatlichen Verhältnis richtet sich grundsätzlich nach dem Beschäftigungsland- oder Erwerbsortprinzip. Demnach untersteht eine in der Schweiz erwerbstätige Person der obligatorischen Versicherungspflicht, auch wenn sie in einem anderen Vertragsstaat wohnt oder der Arbeitgeber seinen Sitz im Ausland hat. Das Erwerbsortprinzip gilt auch für Grenzgänger.

Indessen sehen Abschnitt A Nr.

1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA und Art. 2 Abs. 6 KVV in soweit eine flexible Handhabung dieser Regel vor, als es Grenzgängern erlaubt ist, auf den schweizerischen Krankenversicherungsschutz zu Gunsten des Ver sicherungssystems ihres Heimatlandes zu verzichten. Diese Wahlmöglichkeit wird gemeinh in als Optionsrecht bezeichnet (BGE 147 V 387 E. 4.2 mit Hinweisen ).

Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit . f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche

Grenz gängerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis ( Eugster , Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl age 2016 , S. 435

FN 41). 1.4.2

Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht still schweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV

ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3).

Die Ausübung des Optionsrechts ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozial versicherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1).

Der Antrag um Befreiung der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zu ständigen kantonalen Betriebskrankenkasse einzureichen ; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit . b/ aa An hang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag

(BGE 136 V 295 E. 2.3.3 ).

Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1 a.E .) , es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des Optionsrechts von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b / aa Anhang II FZA und Ziff. 3 lit . b/ aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004 ) oder das Optionsrecht nicht formell korrekt ausgeübt worden ist ( Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; Eugster , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz 33).

Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (Deckung für den Krankheitsfall) schreibt die Verordnung keine besondere Form für den Nachweis vor. Eine schriftliche Erklärung der zuständigen ausländischen Behörde ist nicht erforderlich. Als Nachweis genügt ein Versicherungsnachweis, der den Anforderungen des Krankenversicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1). 1.5

Im neueren, hiervor teilweise bereits zitierten Leitentscheid BGE 147 V 387 (Urteil 9C_30/2020 vom 14.

Juni 2021 ) stellte das Bundesgericht fest, dass das Options recht gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV nicht frei (mehrmalig und voraussetzungslos) widerruflich sei (BGE 147 V 387 E. 6). Indes gilt das von deutschen Grenzgängern in der Schweiz ausgeübte Optionsrecht als relativ un widerruflich, in dem Sinne, dass veränderte oder neue Umstände für die wiederholte Ausübung des Options rechts bedeutsam sein können. D ie eingetretene Veränderung muss für das Ver sicherungsverhältnis allerdings erheblich sein . Es sind die jeweiligen tatsäch lichen Verhältnisse im konkreten Einzelfall massge blich (BGE 147 V 387 E. 7.1, 7. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2020 vom 21. Oktober 2021

E . 4.1 ).

Im dort betreffenden Fall hat das Bundesgericht ein Zurückkommen auf den getroffenen Optionsentscheid eines Grenzgängers im Verhältnis zwischen Deutschland und der Schweiz umfassend geprüft und erkannt, dass der unver schuldete Verlust der Krankenversicherungsdeckung durch Einstellung des VVG-Versicherungsmodells Mondial einen besonderen Grund dar stellt , welcher eine erneute Optierung beziehungsweise das Zurückkommen auf den getroffenen Optionsentscheid eines deutschen Grenzgängers zulässt . Die betreffende Ver änderung sah das Bundesgericht als erheblich an, weil damit insbesondere eine der Hauptvoraussetzungen für die ursprüngliche Ausübung der Option, nämlich der Nachweis einer hinreichenden alternativen Deckung für den Krankheitsfall ( Abschnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA , Art. 2 Abs. 6 KVV) , nicht mehr gegeben war . Davon ausgehend ist eine erneute Optierung zulässig, sofern die versicherte Person auf den Wegfall ihrer (alternativen) Versicherung keinen Ein fluss hatte

( BGE 147 V 387 E. 7 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2020 vom 21. Oktober 2021

E . 4.1 ). 2 . 2 .1

Die Beschwerdegegnerin führt zur Begründung de s angefochtenen Entscheides aus, aufgrund der Beschäftigung des Beschwerdeführer s in der Schweiz würden nach Art. 13 Abs. 3 VO ( EG ) 883/2004 grundsätzlich die Schweizerischen Rechts vors chri ften zur Anwendung gelangen. Er unterstehe als Grenzgänger gemäss Art. 1 Abs. 2 lit . d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) grund sätzlich der Krankenversicherungspflicht (in der Schweiz). Er habe nach Auf nahme seiner Erwerbstätigkeit von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht und sich für die Unterstellung unter das deutsche Krankenversicherungssystem ent schieden, was mit V erfügung vom 17. September 2014 (Urk. 15/1) festgehalten worden sei. Aufgrund der Ausübung des Optionsrecht s unterstehe er nunmehr dem deutschen Krankenversicherungssystem. Die Ausübung des Optionsrechts sei grundsätzlich - vorbehältlich besonderer Gründe - definitiv und unwiderruflich. Die Tatbestände für die Ausübung des Optionsrechts, nämlich Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der Arbeitslosigkeit, Wohnsitznahme im das Options recht gewährenden EU-Land und Übergang zum Status Rentner, seien ab schliessend in Anhang

XI der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Bei Wohn sitz in Deutschland bestehe beim Hinzukommen von neuen Familienangehörigen eine zusätzliche Optionsmöglichkeit. Es liege beim Beschwerdeführer kein Grund vor, der ausnahmsweise eine nochmalige Ausübung des Optionsrechts erlaube. Da ein Arbeitgeberwechsel kein neues Optionsrecht entstehen lasse, müsse dies auch für die Änderung der Anstellungsbedingungen bei demselben Arbeitgeber gelten. Auch die Ausstellung der Bestätigung A1 (Urk. 15/10/3b) , welche die grundsätzliche Unterstellung unter die Schweizer Sozialversicherung statuiere, lasse kein neues Optionsrecht entstehen. Vielmehr setze das Optionsrecht gerade voraus, dass in der Schweiz eine Versicherungspflicht bestehe, die aufgrund der Sonderregelung mit den Nachbarstaaten mittels Ausübung des Optionsrechts aus nah msweise abgewählt werden könne . Mit seinem Gesuch habe der Beschwerde führer sein Optionsrecht rechtsgültig ausgeübt und die daraufhin erfolgte Befreiung vom 17. September 2014 habe nach wie vor Gültigkeit (U rk. 2 S. 2 f. ).

In der Duplik führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer nicht gänzlich nahtlos von der Erwerbstätigkeit bei der Y.___ AG mit Einsatzvertrag zur direkten Anstellung gewechselt habe, wie aus den beiden eingereichten Arbeitsverträgen (Urk. 15/6/1, Urk. 15/10/1) her vorgehe. Denn er sei ohne Unterbruch als G renzgänger registriert gewesen und er habe die Tätigkeit unter beiden Verträgen in demselben Betrieb ausgeübt. Aus serdem liege kein Beleg für eine Periode der Arbeitslosigkeit, etwa die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung vor. Er sei somit kurz erwerbslos, aber nicht arbeitslos im eigentlichen Sinne gewesen. Aber auch wenn zwischen Arbeits losigkeit und Erwerbslosigkeit nicht unterschieden werde, sei die Periode der Erwerbslosigkeit ausserordentlich kurz und nur vorübergehend gewesen. Würde jeder Kurz-Unterbruch im Erwerb zu einem Unterbruch in der Grenzgängertätig keit

und damit zu einem neuen Optionsrecht führen, bestünde die Möglichkeit eines ständigen Wechsels zwischen den Versicherungssystemen. Dies wider spreche zudem der definitiven und unwiderruflichen Natur des Optionsrechts. Für die Entstehung eines neuen Optionsrechts bedürfe es, nicht zuletzt um miss bräuchlichem Verhalten vorzubeugen, einer wesentlichen Dauer oder einer schriftlich bescheinigten, das heisse gemeldeten Arbeitslosigkeit im engeren Sinne. Sofern das Gericht dennoch von der Entstehung eines neuen Optionsrechts ausgehe, dann würde der Beschwerdeführer gestützt auf den Vorrang der ab hängigen Beschäftigung vor einer selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 ab Aufnahme der (neuen) Erwerbstätigkeit in der Schweiz am 1. Juli 2015 grundsätzlich erneut den schweizerischen Rechts vorschriften unterstehen. Das Optionsrecht hätte diesfalls innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz, mithin bis am 1. Oktober 2015 ausgeübt werden müssen, was nicht erfolgt sei und auch nicht stillschweigend habe erfolgen können. Die Sympany sei (erst) am 3. Juli 2020 namens des Beschwerdeführer s mit dem Gesuch um Ausübung des Options rechts

an sie gelangt. Des Weiteren führe auch die Möglichkeit einer Ausnahme vereinbarung (zur Anwendung der deutschen und schweizerischen Rechts vorschriften, Urk. 15/3/4) nicht zu einer Rechtswahl, sondern diese solle eine sachgerechte Zuordnung der anwendbaren Rechtsvorschriften ermöglichen. Während der Geltungsdauer der Ausnahmevereinbarung (bis

31. Dezember 201 8 ; Urk. 15/ 3/4 ) hätte der Beschwerdeführer sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland krankenversichert sein müssen. Sofern von einem erneuten Options recht aufgrund der A nstellung ab dem 1. Juli 2015 ausgegangen würde, hätte sich der Beschwerdeführer mit Ausübung dieses erneuten Optionsrechts von der s chweizerischen Versicherungspflicht erneut wie berei ts 2014 befreien lassen können (Urk. 22 S. 2 f.) .

Das Informationsschreiben vom

15. Dezember 2020 (Urk. 3/3) sodann sei auf grund eines mittlerweile behobenen Systemfehlers versandt worden, bei welchem Meldungen des Migrationsamtes in automatisierter Weise jeweils den Versand eines solchen Schreibens auslöse. Dies sei dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. August 2021 (Urk. 15/16) erläutert worden. Aus dem Informationsschreiben könne der Beschwerdeführer indes kein erneutes Optionsrechts ableiten. Denn darin stehe explizit, dass das Op tionsrecht innert drei Monate ab Arbeitsantritt auszuüben sei und dass der Beschwerdeführer ab dem 23. Juli 2014 als «Grenz gänger/in» in der Schweiz erwerbstätig sei. Das Schreiben halte somit nichts Anderes fest als das ursprüngliche Optionsrecht ab erstmaliger Aufnahme der Erwerbstätigkeit am 23. Juli 2014, welches er formell ausgeübt habe. Auch bei Anerkennung des Kurz-Unterbruchs in der Erwerbstätigkeit als Periode der Arbeitslosigkeit sei der letzte Arbeitsantritt des Beschwerdeführer s in der Schweiz am 1. Juli 2015 gewesen, so dass er auch bei dieser Ausgangslage nicht habe davon ausgehen können, dass ihm aufgrund des Schreiben s vom 15. Dezember 2020 ein neues Optionsrecht gewährt würde (Urk. 22 S. 4). 2 .2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin habe den Hauptgrund der Gesuchstellung nicht berücksichtigt. Und zwar liege eine rechts kräftige Ausnahmevereinbarung des GKV - Spitzenverbandes und des Eid genössischen Departementes des Inneren (EDI) vom 19. März 2019 (Urk. 15 /3/4 ) vor, gemäss welcher er sich gesamthaft in der Schweiz versichern müsse. Er unterstehe daher neu ab 2019 komplett auch für seine Praxis in Deutschland, dem Schweizer Recht , was auch für den Bereich der Kranken pflegeversicherung gelte ( Urk. 7/1) .

Mit Schreiben des GKV- Spitzenverbands vom 29. März 2018 (Urk. 15/3/6) sei festgelegt worden, dass auf ihn ab dem 8. Juni 2015 grundsätzlich die Schweizer Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anzuwenden seien. Darauf auf bau end sei die Vereinbarung ergangen, dass er in der Zeit vom 8. Juni 2015 bis 3 1. Dezember 2018 ausnahmsweise Sozialversicherungsbeiträge sowohl in der Schweiz für seine Tätigkeit in der Schweiz als auch in Deutschland für seine Tätigkeit in Deutschland abführen könne. Somit sei seine Versicherungspflicht

rückwirkend auf den 8. Juni 2015 in der Schweiz festgestellt worden. Somit müsse es ihm aber auch möglich sein, mit derselben Rückwirkung eine Kranken versicherung in dem Staat abzuschliessen, dessen Rechtsvorschriften rückwirkend für ihn gelten würden. Dazu werde a uf das - im Schreiben des GKV- Spitzenverbandes vom 2. September 2021 erwähnte (Urk. 3/4) - Urteil C-543/13 des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Juni 2015 (in der Sache Fischer- Lintjens ) verwiesen. Seine Entscheidung vom 17. September 2014 sei daher auf grund der nachfolgenden Entwicklung, welche die Angelegenheit genommen habe, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin weder endgültig noch nicht widerrufbar. Daher sei er berechtigt gewesen, dem Schweizer Kranken versicherungssystem beizutreten, konkret der Sympany Krankenversicherung per 1. Januar 2021 (Urk. 19 S. 3 f.).

Seit 2021 sei er wie gefordert bei der Sympany in der Schweiz obligatorisch krankenpflege versichert. Er habe verschiedene Stellen angefragt, um in der Schweiz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert zu werden. Schliesslich habe die Sympany das Gesuch vom 3. Juli 2020 (Urk. 15/4) aus gestellt, das die Beschwerdegegnerin am 4. September 2020 abgelehnt habe. Nach seiner Einsprache dagegen habe ihm die Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 15. Dezember 2020 (Urk. 3/3) zur Anmeldung bei einer Schweizer Versicherung zugestellt. Damit sei ihm angedroht worden, zwangsweise versichert zu werden, wenn er innert der Frist von drei Monaten weder einen Versicherungsnachweis noch ein Gesuch um Ausübung des Optionsrechts einreiche. Er sei damals davon ausgegangen und er habe auch davon ausgehen dürfen, dass nunmehr zeitnah über seine Einsprache in seinem Sinne entschieden worden sei. Unter Vorlage diese s Schreiben s

vom 15. Dezember 2020 (Urk. 3/3) habe er sich dann ohne Weiteres in der Schweiz bei der Krankenversicherung Sympany

per 1. Januar 2021 versichern könne n .

W ie vom GKV- Spitzenverband gefordert, habe er seine langjährige Versicherung bei der HanseMerkur

mit Altersrücklagen, Zahn versicherung und Pflegeversicherung per 31. Dezember 2020 gekündigt , um sich gesetzesgemäss in der Schweiz zu versichern. Er habe jetzt keine Möglichkeit mehr, zurück in die Deutsche Versicherung zu wechseln, da er gesamthaft der Versicherungspflicht in der Schweiz unterstehe. Die theoretische Option, sein Arbeitsverhältnis zu kündigen und seine seit 2002 bestehende Praxis aufzugeben, um durch eine Arbeitslosigkeit wieder krankenversichert zu sein, sei unzumutbar und bedrohe seine finanzielle Existenz . In der E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2021 (Urk. 15/15 S. 1) habe diese vermutet, dass ihr mit dem Schreiben vom 15. Dezember 2020 ein Fehler unterlaufen sei. Ein Fehler, den er aber nicht «ausbaden» möchte. Die Beschwerdegegnerin müsse sich auf dieses Schreiben behaften lassen . Ferner habe er e rst fast ein Jahr später (mit Ein spracheentscheid vom 30. Juli 2021, Urk. 2) die Abweisung seiner Einsprache vom 17. September 2020 erhalten, wonach er sich nicht in der Schweiz versichern könne

(Urk. 7/ 1 , Urk. 19 S. 2 ff. ).

Es treffe wohl zu, dass er am 17. September 2014 das Optionsrecht ausgeübt habe. Unzutreffend sei jedoch die Annahme der Beschwerdegegnerin , dass er seit dem 23. Juli 2014 ununterbrochen in der Schweiz gearbeitet habe. Die betreffenden Arbeitsverträge habe er der Beschwerdegegnerin bereits mit der Einsprache ( vom 17. September 2020 ; Urk. 11, Urk. 15/10/4 ) vorgelegt. Daraus gehe ein zwei monatiger Unterbruch der Erwerbstätigkeit in der Schweiz zweifelsfrei hervor. Aus diesem Umstand sei ihm ein neues Optionsrecht erwachsen, da er seine Tätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der Arbeitslosigke it wieder

auf genommen habe (Urk. 19 S. 1). 2 .3

Unstrittig ist und f est steht , dass der Beschwerdeführer

aufgrund seiner

un selbständigen Beschäftigung in der Schweiz gemäss

Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 und Art. 1 Abs. 2 lit . d KVV (i n V erbindung m it Art. 3 Abs. 3 lit . a KVG )

dem Grundsatze nach in der Schw eiz versicherungspflichtig ist , jedoch zu folge der im Jahr 2014 erfolgten Ausübung des damaligen Optionsrechts ( Ab schnitt A Nr. 1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA ,

Ziff. 3 lit . b Anhang XI (Schwe iz) VO [EG] 883/2004, Art. 2 A bs. 6 KVV)

rechtskräftig

ab dem 23. Juli 2014 vom schweizerischen Krankenpflegeversicherungsobligatorium befreit war (Ver fügung vom

17. September 2014; Urk. 15/1 ).

Strittig und zu prüfen ist, ob eine nochmalige Ausübung des Optionsrechts beziehungsweise der Widerruf

der

gewählten Option des Beschwerdeführer s

zu lässig ist und der Beitritt des Beschwerdeführer s zur Krankenversicherung Vivao

Sympany AG per 1. Januar 2021 (Urk. 8/1 ) Bestand hat oder ob die im Jahr 2014 gewählte Option weiterhin bindend ist. 3 . 3 .1

3.1.1

Die Möglichkeit zur A npassung der im Jahr 2014 gewählten Option und der ver fügten Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium ist nicht bereits von vorneherein ausgeschlossen , wie die zitierte Rec htsprechung zeigt (E. 5 hiervor; BGE 147 V 387) . Die Anpassungsmöglichkeit wird dem Grundsatze nach denn auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt, wenn sie ausführt, dass die betreffende Person vorbehältlich des Vorliegens von besonderen Gründen an ihr rechtsgültig ausgeübtes Optionsrecht gebunden sei (Urk. 2 S. 2 ) .

Die im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2 f. ) von ihr für die Ausübung des Optionsrechts als massgeblich genannten Tatbestände ( Aufnahme einer Erwerbs tätigkeit in der Schweiz, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der Arbeitslosigkeit, Wohnsitznahme im das Optionsrecht gewährenden EU-Land, Übergang zum Status Rentner, neue Familienangehörige) we rden i m Inform ationsschreiben des Bundesamtes für Gesundheit ( BAG ) vom 16. Dezember 2016 an die Kantonsregierungen und die für die Kontrolle der Ver sicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen (nachfolgend: Informations schreiben 2016 ; abrufbar unter www.bag.admin.ch, Rubrik «Versicherungen» - «Krankenversicherung, Versicherer und Aufsicht», «Frühere Kreis- und Informationsschreiben» ) aufgeführt.

Das Bundesgericht hat sich mit dem Informationsschreiben des BAG vom 16. Dezember 2016 im Leitentscheid BGE 147 V 387 auseinandergesetzt und dazu erklärt, dass der (auch von der Beschwerdegegnerin vertretenen) Auffassung, die vom BAG im Informationsschreiben 2016 genannten Tatbestände seien ab schliessend, - zumindest im vorliegend massgebenden Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland - nicht gefolgt werden könne . Massgebend sei einzig, ob eine eingetretene Änderung für das Versicherungsverhältnis erheblich sei , was im konkreten Einzelfall aufgrund der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen sei (E. 7.4).

3.1.2

Es ist im Folgenden daher zu prüfen, ob hier eine relevante Änderung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nach der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2014 (Urk. 15/1) eingetreten ist. 3.2.

3.2.1

Z u klären ist in diesem Zusammenhang zunächst die Bedeutung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des D eutschen GKV-Spitzenverbandes und der schweizerischen Bundesbehörde zur Anwendung der massgeblichen Rechtsvorschriften und zur zwischenstaatlichen Ausnahmevereinbarung.

Der GKV-Spitzenverband legte im Sinne von Art. 16 Abs. 2 VO (EG) 987/2009 als von der zuständigen Behörde des Wohnmitgliedstaates bezeichnete r Träger des Wohnortes

der betreffenden Person fes t , welchen Rechtsvorschriften eine solche mit einer Tätigkeit in zwei oder m ehr Mitgliedstaaten unterliegt. Dement sprechend informierte der GKV-Spitzenverband

die Arbeitgeberin des Beschwerdeführer s, die Y.___ A G, mit Schreiben vom 29. September 2018 (Urk. 15/3/6) darüber, dass für diesen ab dem 8. Juni 2015 in Anwendung von Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 insgesamt ausschliesslich die Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit der Schweiz gelten würden . Gestützt auf Art. 16 Abs. 5 VO (EG) 987/2009 hatte die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) dies dem Beschwerdeführer

zuvor mit S chreiben vom 4. Juni 2018 mit geteilt (Urk. 15/10/3a ) und diesem die dementsprechende Bescheinigung A1 aus gestellt (U rk. 15/10/3b ) .

Eine im Vergleich zur Situation der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2014 für das Versicherungsverhältnis erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhält nisse wurde

durch diese offizielle Bescheinigung nicht begründet . So nder n es wurde damit lediglich von den zuständigen Stellen im Nachhinein das hier nicht strittige und bereits bei der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2014 gleicher massen aufgrund von Art. 13 Abs. 3 VO

(EG)

883/2004 geltende anwendbare Recht hinsichtlich der Systeme der soziale n Sicherheit festgehalten . Ein besonderer Grund, der das Zurückkommen auf den im Jahr 2014 getroffenen Optionsentscheid zulässt, ist damit nicht gegeben. 3.2.2

Mit der in den Jahren 2018/2019

abgeschlossenen zwischenstaatliche n Aus nahmevereinbarung zwischen den zuständigen Behörden respektive den von diesen benannten Einrichtungen (Art. 16 Abs. 1 VO [EG] 883/2004) wurde der Beschwerdeführer

für den von vorneherein befristeten Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2018 für alle Bereiche der sozialen Sicherheit bezüglich der Beschäftigung in der Schweiz den schweizerischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit und für die selbständige Tätigkeit in Deutschland den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt (Urk. 15/ 3/5, Urk. 15/20/1, Urk. 15/3/4). Auch dies bedeutete indes hinsichtlich der Kranken pflegeversicherung k eine relevante Änderung. Denn es war bezüglich der Beschäftigung in der Schweiz weiterhin auch die schweizerische Rechtsordnung zur sozialen Sicherheit anwendbar. Dass in Bezug auf die selbständige Tätigkeit in Deutschland ausnahmsweise befristet die deutschen Rechtsvorschriften als auf den Beschwerdeführer anwendbar erklärt wurden , stellt keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar und hatte auf das Versicherungsverhältnis sowie den Versicherungsschutz im Bereich der Krankenpflegeversicherung keinen Ein fluss . Es war dem Beschwerdeführer allein aufgrund dessen

weiterhin erlaubt , den von ihm im Jahr 2014 gewählten Krankenpflegeversicher ungs schutz

in Deutsch land beizubehalten.

Ab dem 1. Januar 2019 war ausserdem gemäss dieser Vereinbarung wieder - wie in Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/2004 vorgesehen und wie bereits im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts im Jahr 2014 - ausschliesslich das schweizerische Recht hinsichtlich der Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar. Ab dem 1. Januar 2019 wurde mithin keine neue Regelung auf den Beschwerdeführer an wendbar, sondern es trat nach Ablauf der befristeten Ausnahmevereinbarung die ordentliche Rechtslage wieder in Kraft. Die Situation hatte sich im Vergleich mit jener im Jahr 2014 aufgrund der Vereinbarung nicht erheblich verändert, zumal das Versicherungsverhältnis und der Versicherungsschutz der Krankenpflege versicherung von der Ausnahmevereinbarung unberührt blieb und der Beschwerdeführer aufgrund dessen nicht gezwungen war, eine neue oder andere Versicherungslösung zu suchen. Nichts A nderes ist daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s daraus zu schliessen, dass der GKV-Spitzenverband im Schreiben

vom 17. Oktober 2018 erklärte (Urk. 15/3/5 S. 2) und im Schreiben vom 19. März 2019 bestätigte (Urk. 15/3/4) , dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 insgesamt die schweizerischen Rechtsvorschriften gemäss Art. 13 Abs. 3 VO (EG) 883/ 20 04 anzuwenden seien .

Im Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 17. Oktober 2018 war der Beschwerdeführer denn auch ausdrücklich darauf hin gewiesen worden , dass der Krankenversicherungsschutz unverändert bleiben könne und er sich zur abschliessenden Klärung mit der für die Durchführung des Krankenver sicherungsobligatoriums zuständigen kantonalen Stelle, mithin der Beschwerde gegnerin, in Verbindung setzen möge (Urk. 15/3/5 S. 2).

Auch der Anlass für die Ausnahmevereinbarung war keine erhebliche Änderung in tatsächlicher Hinsicht, sondern der Antrag des Beschwerdeführer

s. Diesen hatte er gestellt, nachdem ihm die Bescheinigung A1 ausgestellt (Urk. 15/10/3a-b) und damit formell das anwendbare schweizerische Recht festgestellt worden war. Ge mäss dem Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 17. Oktober 2018 hatte er beantragt, dass er vom 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2018 den deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterstellt bleiben könne und dass die zwischenstaatliche Ausnahmevereinbarung einer getrennten Rechtsanwen dung für ihn ab dem 1. Januar 2019 zu treffen sei (Urk. 15/3/5 S. 2). Dem Antrag wurde schliesslich - wie ausgeführt - insofern teilweise stattgegeben, als für den befristeten Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis 31. Dezember 2018 zwischenstaatlich die getrennte Rechtsanwendung vereinbart wurde. Zur Begründung dieser Aus nahme erklärte der GKV-Spitzenverband, die getrennte Rechtsanwendung werde im besonderen Einzelfall des Beschwerdeführers lediglich unterstützt, da er in der Vergangenheit verschiedene private Rentenversicherungen abgeschlossen habe, die er nur mit massiven Verlusten vorzeitig hätte kündigen können und die Nach zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge existenzge fährdende wirtschaftliche Folgen für ihn bedeutet hätten (Urk. 15/3/5 S. 2).

Somit erfolgte die Ausnahmevereinbarung

im Hinblick auf die Renten versicherung und unabhängig von der Krankenpflegeversicherung. Unter diesen Umständen lag zufolge der Ausnahmevereinbarung erst Recht kein besonderer Grund vor, welcher eine nochmalige Ausübung des Optionsrechts respektive das Zurückkommen auf den im Jahr 2014 getroffenen Optionsentscheid rechtfertigen würde . 3.2.3

Ein erneutes Optionsrecht aufgrund der zwischenstaatlichen Ausnahme verein barung ist nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführer s (Urk. 7/1, Urk. 19 S. 3

f.) somit nicht begründet.

Nichts Anderes

ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer

aufgeführte n EuGH-Urteil C-543/13 vom 4. Juni 2015 in Sachen Fischer- Lintjens

(abrufbar unter www.curia.europa.eu ) . Wie die Beschwerdegegnerin in der Duplik zutreffend bemerkt hat (Urk. 22 S. 3) , ist dieser Entscheid hier nicht einschlägig. Diesem Urteil lag

im Wesentlichen ein anderer Sachverhalt zugrunde und es waren andere Rechtsnormen anwendbar , wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Beurteilt wurde im EuGH-Urteil die Auslegung der Art . 27 und 84a der Ver ordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien angehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), in der durch die Verordnung Nr. 118/97 geänderten und aktualisierten Fassung, ge ändert durch die Verordnung Nr. 1992/2006 in Ver bindung mit Anhang VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a u nd b der Verordnung Nr. 1408/7 1. Die Verordnung Nr. 1408/71 wurde indes per 1. April 2012 durch die Verordnung Nr. 883/2004 ersetzt und ist auf den vorliegenden Fall des Beschwerdeführer s nicht anwendbar . Ausserdem ging es in jenem Entscheid nicht um einen in Deutschland wohnhaften Grenzgänger mit Beschäftigung in der Schweiz, sondern um eine während rund 30 Jahren in Deutschland a nsässige Per son , die im Jahr 2016 den Wohn ort

zurück in die Niederlande verlegte . Im Jahr 1999 war sie ins Rentenalter eingetreten . Si e beantragte die niederländische Altersrente indes erst im Mai 2007 und erhielt diese rückwirkend ab dem 1. Mai 201 6. Es drohte aufgrund der niederländischen Bestimmungen eine zeitliche Lücke im Versicherungsschutz der Kranken pflicht versicherung , indem die Regelung ihr

als Bezieherin einer fü r ein Jahr rückwirkend gewährten Rente nicht erlaubt e , mit derselben Rückwirkung eine Krankenpflichtversicherung

abzu schließen.

Der EuGH schloss darauf, dass dies nicht mit der Auslegung von A rt . 27 und 84a der Verordnung Nr. 1408/71 in Verbindung mit deren Anhang VI Abschnitt R Nr. 1 Buchst. a und b vereinbar sei, wenn dies darauf hinauslaufe, dass dem Bezieher der Rente jeglicher Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicher heit v orenthalten werde , ohne dass alle, insbesondere die dessen persönliche Situation betreffenden ma ss gebenden Umstände , berücksichtigt würden .

Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall des Beschwerdeführer s die A rt . 27 und 84a der Verordnung Nr. 1408/71 nicht zur Anwendung kommen , drohte - a nders als in jenem Urteil - hier keine Lücke im Versicherungsschutz des Beschwerdeführer s. Der Versicherungsschutz durch die im Jahr 2014 gewählte Krankenpflegeversicherung in Deutschland blieb - wie hiervor ausgeführt (E. 3.2.2) - von der deutsch-schweizerischen Ausnahmevereinbarung zum an wendbaren Recht unberührt und es bestand dadurch kein erhöhtes Risiko der Unter- oder Nichtversicherung, welches dur ch die Regelungen von Abschnitt A Nr.

1 lit . i Ziff. 3b Anhang II FZA, beziehungsweise der gleich lautenden Ziff. 3 lit . b Anh ang XI (Schweiz) Verordnung Nr. 883/2004, sowie von Art. 2 Abs. 6 KVV mit dem Nachweis der genügenden Deckung bei Ausübung der Option ver mieden werden soll ( vgl. BGE 147 V 387 E. 7.5). 3.3 3.3.1

Zu prüfen ist sodann, ob aufgrund eines Unterbruchs der Beschäftigung in der Schweiz und der Neuanstellung ein besonderer Grund vorliegt, welcher aus nahmsweise das Zurückkommen auf den im Jahr 2014 getroffenen Options entscheid zulässt oder ein neues Optionsrecht begründete .

Bei den Akten liegt der Einsatzvertrag der Z.___ vom 5. Februar 2015 , gemäss welchem mit dem Beschwerdeführer ein Temporäreinsatz im Stundenlohn bei der Y.___ AG ab dem 2. Februar 2015 für die Einsatzdauer von maximal drei Monaten nach A bsprache 12 bis 16 Stunden pro Woche mi t dem Einsatzort A.___

vereinbart wurde (Urk. 15/10/1). Am 8./1 0. Juni 2015 schlossen der Beschwerdeführer und die Y.___ AG einen am 1. Juli 2015 beginnenden und bis am 31. Dezember 2015 befristeten Einzelarbeitsvertrag , bezahlt

im Monatslohn mit einem Beschäftigungsgrad von 40 % und demselben Beschäftigungsort in der Funktion der Büroassistenz ( Urk. 15/6/1 ).

Der

Beschwerdeführer

erklärte dazu , seine erste Erwerbstätigkeit in der Schweiz bei der Z.___ AG sei aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages erfolgt, der am 2. Februar 2015 nochmals um drei Monate verlängert worden sei. Danach sei er während 61 Tagen (Mai und Juni 2015) nicht in der Schweiz tätig gewesen. Ab dem 1. Juli 2015 sei sodann eine Festanstellung bei der Y.___

AG er folgt (Urk. 19 S. 1). 3.3.2

Diese Sachlage ist soweit unbestritten (Urk. 22 S. 2 ) , und mit den Arbeits verträgen der Z.___ (Urk. 15/10/1) sowie der Y.___ AG (Urk. 15/6/1) ist das Vorliegen einer zweimonatigen Periode ohne Beschäftigung

in der Schweiz aus g e wiesen. Allerdings ist der vom Beschwerdeführer gewählte Begriff der ab 1. Juli 2015 erhaltenen A nstellung als Festanstellung insofern missverständlich , als es sich beim Vertrag ab 1. Juli 2015 wiederum um einen befristeten Vertrag handelt, dieses Mal einfach direkt mit der Y.___ AG statt über das Temporärbüro

ab geschlossen; von einer vorbehaltlosen unbefristeten Festanstellung kann somit nicht gesprochen werden ( Urk. 15/6/1). Vielmehr zeigt sich, dass der Beschwerdeführer für seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Aneinander re ihung von befristeten Verträgen

wählte. Befristungen haben zur Folge , dass nach deren Ablauf (voraussehbare) Zeiten von Erwerbslosigkeit eintreten bzw. eintret en können , je nachdem, ob für die Zeit danach ein direkter Anschluss vertrag abgeschlossen wird oder nicht. Das Optionsrecht ber eits wieder aufleben zu lassen einzig aufgrund der Tatsache, dass ein Arbeitsvertrag beendet ist und ein neu er Vertrag abgeschlossen wird, allenfalls mit einer

– wie vorliegend –

kurze n Zeit von Stellenlosigkeit zwischen den Verträgen , würde eine erhebliche Missbrauchsge fahr mit sich bringen , indem mit der Vertragsausgestaltung ermöglicht würde, dass die Versicherte n zwischen den verschiedenen Kranken versicherungssystemen hin und her wechseln und je nach optimaler öko nomischer Situation die entsprechende Wahl treffen könnte n , was vom Bundes gericht in BGE 147 V 387 E. 7.5, 7 . 6 klar als nicht gewollt bezeichnet wurde. 3.3.3

Damit ist –

wie im erwähnten Informationsschreiben 2016 des BAG (vgl. oben E.

3.1.1 ) –

zu verlangen, dass erst die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der gemeldeten Arbeitslosigkeit das Optionsrecht wieder entstehen lässt . Im gleichen S inne äussert sich die Gemeinsame Ein richtung KVG zur Befreiung von der Krankenversicherungspflicht auf Basis des Freizügigkeitsabkommens – Optionsrecht für Grenzgänger ( abrufbar unter https://www.kvg.org/priv atpersonen/versicherungspflicht ). Es braucht eine eigentliche Unterbrechung der Grenzgängertätigkeit , die entsteht, wenn die Tätigk eit in der Schweiz endet und der Grenzgänger infolge Arbeitslosigkeit im Wohns taat versicherungspflichtig ist ( Art. 65 Abs. 1 und 2 VO [ EG ] 883/2004 ) , sich mithin zum Bezug von Leistungen anmeldet. Wenn nach einer solchen Periode der Arbeitslosigkeit eine erneute Grenzgängertätigkeit in der Schweiz aufgenommen wird, entsteht das Optionsrecht wieder neu.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht geltend gemacht, dass er sich seit der Erwerbsaufnahme in der Schweiz im Jahr 2014 jemals zum Bezug von Arbeitslosenleistungen in Deutschland angemeldet und so seine Grenzgänger tätigkeit im erwähnten Sinn unterbrochen hätte. Die zweimonatige Stellenlosig keit des Beschwerdeführers kann nicht als eine solche Unterbrechung angesehen werden und ist für die Entstehung eines neuen Optionsrechts nach dem Gesagten nicht massgeblich, da sie nur von kurzer Dauer war und für diese Zeit keine schriftlich bescheinigte, gemeldete Arbeitslosigkeit im engeren Sinn bestanden hatte; in diesem Punkt ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten ( Urk. 22 S. 2) . Damit lebte das Optionsrecht für den Beschwerdeführer nicht wieder auf.

3.4 3.4.1

Zu prüfen bleibt , ob und gegeben en falls mit welcher Wirkung das Informations schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2020 (Urk. 3/3) aufgrund des Vertrauensschutzes den Beschwerdeführer zum Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz verpflichtet und berechtigt hat . 3.4.2

Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung ( BV ) enthält den allgemeinen rechtsstaat lichen Grundsatz, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieses Prinzip wird in Art. 9 BV grundrechtlich ergänzt ("Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden"). Der grundrechtlich verstärkte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Ver trauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Ver trauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegen stehen ( vgl. die in BGE 148 V 128 nicht publizierte E. 5.2 [Urteil des Bundes gerichts 9C_736/2020 vom 1 0. Dezember 2021] mit Hinweisen ) . 3.4.3

Während des seit 1 7. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin hängigen Ein spracheverfahrens , in welchem es nachgerade um die (erneute) Optionsmöglich keit des Beschwerdeführers aufgrund seines Grenzgängerstatus mit der Erwerbs tätigkeit in der Schweiz und seiner Versicherungsmöglichkeit nach KVG ging , und nachdem er am 1 6. November 2020 bei der Beschwerdegegnerin nachfragte, wie es um die Behandlung der Einsprache bestellt sei ( Urk. 15/12), erreicht e ihn das von der Beschwe rdegegnerin verschickte Schreiben

vom 1 5. Dezember 202 0. In diesem forderte sie ihn

- da er grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium unterliege - zur Ausübung des Optionsrechts innert drei Monat en ab Arbeitsantritt auf

oder zum Nachweis einer in der Schweiz abgeschlossenen Krankenversicherung durch Einreichung einer Police. Bei Nicht einreichen eines Nachweises einer in der Schweiz abgeschlossenen Kranken versicherung oder einer Optionsrechtsausübung innert F rist werde eine Zwangs zuweisung vorgenommen ( Urk. 3/3). Wie die Beschwerdegegnerin darlegte, handelte es sich bei diesem Schreiben um ein technisches Versehen, das aufgrund einer Meldung des Migrati onsamtes ausgelöst worden war ( Urk. 15/15). Für den Beschwerdeführer hatte es insofern erhebliche Folgen, als er glaubte, es beinhalte ein en für ihn positiven Bescheid der Behörde, dass er sich - weil der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstehend – nach KVG ver sichern könne. Tatsächlich schloss die Sympany , der er das Schreiben vorlegte, in der Folge bereits ab 1. Januar 2021 mit ihm eine obligatorische Kranken versicherung ab , und unter Vorlage dieser schweizerischen KVG- Versicherung konnte der Beschwerdeführer seine privaten Krankenversicherungen in Deutsch land noch auf Ende 2020 kündigen ( Urk. 15/15). Der Einspracheentscheid

mit der Verneinung einer Versicherungsmöglichkeit nach KVG in der Schweiz aufgrund des schon ausgeübten Optionsrechts erging erst ein halbes Jahr und damit eine erhebliche Zeit später.

Die Beschwerdegegnerin als zuständige Behörde verursachte mit diesem ver sehentlichen Schreiben an den Beschwerdeführer im R ahmen des als komplex zu bezeichnen den

Rechts- und Lebenss achverhalts eine

vertrauensbildende Grund lage, die dafür sprach , dass sich der Beschwerdeführer nach KVG versichern konnte, was in der Folge auch tatsächlich geschah. Sie passte auch in den Kon text, dass er seit der B eendigung der Ausnahmevereinbarung ab Januar 2019 gesamthaft in jedem Bereich und inklusive seiner selbständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland der schweizerischen sozialversicherungsrechtlichen Rechts ordnung unterstand , was ihm am 1 9. März 2019 schriftlich seitens des DVKA beschieden worden war ( Urk. 15/3/4) , weshalb es verständlich und nachvollzieh bar ist, dass der Beschwerdeführer sich nicht noch einmal extra bei der Beschwerdegegnerin nach dem wahren Inhalt des Schreibens erkundigte. Die nachfolgende n Disposition en des Beschwerdeführers, nämlich die Kündigung der Versicherung in Deutschland hat für ihn existentielle Konsequenzen, die kaum mehr rückgängig zu machen sind, da nach seiner Darstellung eine Rückkehr in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich ist und er auf vertraglicher Ebene mit Vorerkrankungen und seinem Alter über 51 Jahre kaum mehr eine private Versicherung findet ( Urk. 15/16). Dieses Vertrauen in das behördliche Verhalten ist in Abwägung der privaten und öffentlichen Intere ssen vorliegend zu schützen . 3. 5

D ie Beschwerde ist nach dem Gesagte n gutzuheissen. De r angefochtene Ein spracheentscheid vom

30. Juli 2021 (Urk. 2) ist daher aufzuheben und es ist fest zustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat,

in die schweizerische obligatorische Krankenpflegeversicherung ,

wie bereits per 1. Januar 2021 erfolgt, aufgenommen zu werden. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der

Einspracheentscheid

der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom

30. Juli 2021 aufgehoben und e s wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch hat, in die schweizerische obligatorische Krankenpflege versicherung ,

wie bereits per 1. Januar 2021 erfolgt, aufgenommen zu werden. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich - Bundesamt für Gesundheit 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann